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Назва фонду
03.04.1918 р.-01.04.1919 р. Державний секретаріат військових справ Західно-Української Народної Республіки, м. Тернопіль
Анотація
Інструкції, накази військам про наділення землею козаків, що служили у військах. Списки особового складу штабів петлюрівських військ, тимчасові штати штаба і бригад. Листування інтендантських окружних військ про постачання продовольства та обмундирування. Заяви про приймання на роботу у військові установи та службові записки про зарахування на роботу.
Історична довідка
03.04.1918 р.-01.04.1919 р. Державний секретаріат військових справ Західно-Української Народної Республіки, м. Тернопіль
Назва справи
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Розпізнаний текст

Nr.2419/La. Erkelenz-9. Februar 1918. B E F E H L Nr.2. 1. Evidenz der Ent hebungen. 4. Expositur Bóbrka Ver- tegung nach Chodorów. 2. Heizer u.Dreschmaschi- nisten - Einrückend- machung. 5. Expositur Skole an Exp.Nr.33 Stryj ange- gliedert. 3. Expositur Nisko, selbständig. 6. Pferdestandes- Veränderungen. 7. Beilagen: a/ Okonom.adm.Weisungen, b/ Werkstättenbeilage. Landwirtsch. Expositur des L. K. Statthalterei No.30 in Zbąszyń Pics. Eib.Nr 105 mä 3 Blg. 336 WERKSTATTENBEILAGE zum Befehl Nr. 5. Krakau, am 9. Februar 1918. 1. Vorbereitungen für Eisenzu fuhr. Es werden in der Zukunft mehrere Wagons verschiedener Eisensorten für die Werkst. der landw.Exposituren freige- geben und nächstens zur Ausstellung ge- langen. Dazu ist eine allgemeine Über- sicht über die ammeisten gangbaren El- sensorten erforderlich. Es ist, um die Übersicht zu be- kommen; bis spätestens 20. Februar 1.J. ein genauer Ausweis über den seit 1. Juni 1917 für die Landwirtschaft in den Werk- stätten tatsächlich verbrauchten Eisen- sorten anher vorzulegen. In dem Auswei- se sind nur diese Eisensorten aufzunehmen; die für Reparaturen, Neuerzeugungen, Pferdebeschlag und sonstigen landwirt- schaftlichen Bedarf verbraucht wurden. In der Anmerkung ist der Bedarf nach den ammeisten gangbaren Eisensorten in den Bezirken der einzelnen Werk- stätten vorzulegen. 2. Lehrlinge. Wie gelegentlich des Werkstätten- tages am 17./12.1917 vom Oblt.Pawłowski berichtet wurde, melden sich von der Umgebung Tarnobrzeg sehr viele Eltern; welche ihre Söhne das Schlosser-und Schmiede-Handwerk erlernen lassen wollen, da dieselben nach Absolvierung der Lehrzeit das Handwerk in ihren Heimatgemeinden ausüben lernen. Da die E.H.W. von Tarnobrzeg alle diese Lehrlinge nicht aufnehmen kann, ist es sehr wünschenswert, wenn letztere von anderen E.H. aufgenommen werden. Die E.H.W. haben daher ihren Bedarf an solchen Lehrlingen - im Februar Monatsberichte - hierher zu melden. 3. Lehrbrief. Bezüglich der Berechtigung zum Ausstellen des Lehrbriefes von den E.H.W. wurde bei der betreffenden Ministerien angesucht. 4. Werkstätten-Verrechnung. Die in der "Werkstätten-Verrechnung" festgesetzten Anordnungen bleiben vollinhaltlich aufrecht. Gegeneinwände haben daher zu unterbleiben. 5. Stempiglien. Die Werkstätten dürfen nur folgende Kopi stempiglien führen: Links oben : Die Kopfstampiglie der zuständigen landw.Expositur, Rechts oben : Expositur, Haupt-Werkstätte bzw Expositur-Zweig-Werkstätte. Nichtentsprechende Stempiglien sind abzuführen und die neuen Stempiglien h.e.anzusprechen. Zur Ausstellung von Offenen Befehlen anderen Dokumenten, die mit einer Rundstamp versehen sein müssen, ist lediglich das Kind der betreffenden landw. Expositur berechtigt und sind dieselben dort einzuholen.- K.u.k.Kommando der landwirtschaftlichen Expositionen der k.k. Statthalterei E.Nr. 2174/R.K. Beilage zu Befehl Nr. 2. ÖKONOMISCH-ADMINISTRATIVE WEISUNGEN. Krakau, am 8. Februar 1918. 1.) Bettensorten Anforderung. Ad I.Nr. 1709/b des Mil.Kmdos.Przemyśl vom 12.Jänner 1918. Die im Territorialbereiche des M.K. Prze- myśl dislozierten landwirtschaftl.Expositionen haben die noch fehlenden Bettensorten sogleich mittels den vorgeschriebenen, vom Kommandan- ten,(Leiter), gefertigten Fassungsdokumenten /Quittung und Gegenschein über Bettensorten D - B, L 4 Blge Nr.30, erhältlich im Militär- drucksortenverlag Karl ÜBERREUTER Wien IX/2 Alferstrasse 24, unter Lager Nr.426;/ bei der k.u.k. Intendanz des M.K. Przemyśl mit Beru- fung auf obige I.Nr. anzuordern. 2.) Bezüge der Enthobenen bzw.Pen - sion bezie- henden Of- fiziere. Vom 1.März 1918 an werden die Bezüge je- den bei den landwirtschaftlichen Expositionen Dienst tuenden Offiziere, die auf Gebühren vom Militärrar keinen Anspruch haben und zwar: vom Militärdienste Enthobene, dann jene, die die Pension bzw. Ruhegenüsse beziehen, vom Kom- mando im Wege des Postsparkassenamtes flüs- sig gemacht. Zu diesem Zwecke haben diese Offiziere ihre vorhandenen Richtigkeitszeugnisse über ihre letzten Militärbezüge, und jene, die die Pension bzw. Ruhegenüsse beziehen, eine be- stätigte Abschrift des Pensionsdekretes der Rechnungskanzlei des Kommandos umgehend ein- zusenden. Um die regelmässigen Bezüge beim P.S.A. in Wien zeitgerecht flüssig machen zu können, haben diese Offiziere Quittungen nach beigeschlossenen Formulare über die nächstmonatlichen Bezüge, - mit Vor-und Zuname, sowie Charge gefertigt, nach Skala II gestempelt, derart der Rechnungskanzlei des Kommandos einzusenden, dass sie zuversichtlich allmonatlich am 15. dortselbst einlangen. Für später einlangende Quittungen kann für den betreffenden Monat die rechtzeitige Flüssigmachung der Bezüge nicht gewährleistet werden.- F O R M U L A R Landwirtsch Expeditor der K.k. Statthalterei Nr. in Oberleutnant N.N. Q U I T T U N G Stempel nach Skala II. K h Sage ! Kronen in welchen Betrag der Gefertigte an Gebühren für den Monat 191 aus der Kdssä des k.u.k. Kommandos der landwirtschaftlichen Exposituren der k.k. Statthalterei in im Wege des Postsparkas- senamtes in Wien durch Barzahlung richtig empfangen hat.- Beilage zum Befehl Nr. 2. STANDESBEFEHL Nr. 2. Krakau, am 9. Februar 1918. 1. Offiziers- Einteilung. Eingeteilt wird: Ldst.ObLt.Ing.Felix RAMULD R.v.BALDWIN des Ldgt.Bez.Komdos Nr.12 zufolge AOK.Bef. Chef d. Gstbs M.V.Nr.300.919/P zur landw. Expositur der K.K. Statthalterei Nr.7 in Dobromil. Fähnr.i.d.Res.Franz CZELUSNIAK des Inf.Rgts.Nr.57 zufolge Vdg.des MilKmdos Krakau M.A.Nr.3052 vom 19. Jänner 1918 zur landw.Expositur der K.K. Statthalterei Nr.37 in Podhajce. Fähnr.i.d.Res.Boleslaus ZANGEN des Hus.Rgts. Nr.15 zufolge Erl.des II.A.K. Pers.Res.Nr.11.089 zur landw.Exp.der K.K. Statthalterei Nr.25 in Rawa-Ruska. 2. Offiziers- Transferie- rungen. Transferiert wird: Lt.i.d.Res.Stanislaus KOLODZIEJCZYK von der landw. Expositur der K.K.Statthal- tereii Nr.21 in Krakau zur landw.Expositur der K.K. Statthalterei in Wieliczka. 3. Rückversetzung in den Ruhe- stand. Lt.Josef POGDANOWICZ eingeteilt bei der landw. Expositur der K.k. Statthalterei Nr.45 in Horodenka zufolge Erlass des K.K. Ministerium für Landesverteidigung Abtlg.I Nr.23907 vom 9./I. 1918.wird in den Ruhe- stand rückversetzt. 4. Offiziers- Enthobungen. ObLt.i.V.d.Ev.Stanislaus R.v.FIHAEUER zufolge Erlass des K.K.M.f.IV.E.G./I. Nr.2136 von 1917 auf unbestimmte Zeit ent hoben. Oblt. i.d.Res. Raphael de Puchalski CYWINSKI zufolge Erl.des K.k. M.f.LV. E.G/IV.Nr.35610 vorläufig bis 31. August 1918 enthoben. Oblt.i.d.Res.Dr.Kasimir NIEŻYŃSKI zufolge Erl.des K.k.M.f.LV. E.C/I. Nr.53.100/67-von 1917 auf unbestimmte Zeit enthoben und wird ausser Stand gebracht. Oblt.a.D.Johann MAGIOR zufolge Erl.des K.k.M.f.LV.Nr.1451 vom 11.Februar 1918 auf unbestimmte Zeit ent- hoben. Oblt.a.D.Apollinary KOSTERKIEWICZ zufolge Erl.des K.k.M.f.LV.E.G.Nr.4293 von 1917 bis 30.Juni 1918 enthoben. 5.Frundschafts- Transferie- rungen. Transferiert wird: Einj Freiw Inf Andreas OZARKIW von der landw.Exp.der K.k.Statthalterei Nr.11 in Jasko zur landw.Expositur der K.k.Statt- halterei Nr.39 in Rohatyn /als Rechnungs- hilfsarbeiter/. Einj Freiw. Korps Johann TARNAWSKI von der landw.Expositur der K.k.Statthalterei Nr.24 in Myślenice zur landw.Expositur der K.K. Statthalterei Nr.38 in Buczacz. Ldst.Inf.Nikolcus SZCZUR von der landw.Expo- situr der K.k. Statthalterei in Żywiec zur landw.Expositur der K.k. Statthalterei Nr.39 in Rohatyn. Einj. Freiw. Inf. Maryan Szczyrek vom k.u.k. Komdo der landw.Exposituren der K.K. Statthal- terei Krakau/:Rechnungskanzlei/ zur landw. Expositur der K.k. Statthalterei Nr.12 in Rzeszów. Einj.Freiw.Ignatz Juchim von der landw.Expo- situr der K.k. Statthalterei Nr.12 in Rzeszów zur landw. Expositur der K.k. Statthalterei Nr. 26 in Sokal. Einj, Freiw. tit. KorP.Thodor Dabrowski von der landw, Expositur der K.K. Statthalterei_ Nr.12 in Rzeszów zum K.u.k. Komdo der landw. Exposituren der K.K. Statthalterei /Rechnungs- kanzlei/ in Krakau. R.U.O. L.Kl. Leo Kryś von der landw.Expositur der K.K. Statthalterei Nr.16 in Tarnów zur landw. Expositur der K.k. Statthalterei Nr.45 in Horodenka. B E F E H L Nr.2. ================== Krakau, am 9. Februar 1918. Evidenz der Enthebungen. Enthebungsgesuche der bei den land- wirtsch. Expositionen eingeteilten Gagl- sten und Mannschaftspersonen sind h.a. anzumelden und allenfalls erfolgte Ent- hebungen bei gleichzeitiger Bekanntgabe des diesbezüglichen Erlasses des K.K.Mi- nisteriums für Landesverteidigung umge- hend zu melden. Heizer u.Dresch- maschinisten - Nanrückendma- chung. - Die im Sinne des K.M.Erl.Abt.10, Nr.267.827 von 1917 bis 15.Februar 1918 enthobenen Dreschmaschinisten und Heizer sind nach Ablauf der Enthebungsfrist un- verzüglich zu ihren zuständigen Ersatz- körpern einrückend zu machen. Vollzug dieses Befehles ist anher zu melden. Expositur Nisko, selbstständig. Die landwirtsch.Expositur der K.K. Statthalterei in Nisko wird als selbst- ständige Expositur etabliert. Expositur Bóbrka Verlegung nach Chodorów. Dio landwirtsch. Expositur der K.K. Stathalterei Nr.30 in Bóbrka wird nach Chodorów verlegt. In Bóbrka bleibt die Zweig-Expositur. Expositur Skole an Exp.Nr.33 Struj ange- gliedert. Die landwirtsch..Expositur in Skole wird der Expositur Nr.33 in Stryj ange= gliedert. 6. Pferdestandes- Veränderungen. Pferdestandesveränderungen werden von einzelnen Expositionen nur mangel- haft oder gar nicht gemeldet. Die ausgegebenen Pferdestandesur- weise, die mit Ende eines jeden Monats abzuschliessen und anher vorzulegen sind, langen vielfach erst nach erfolgter Ur- genz und sehr verspätet hinein. Die Eintragung in denselben ist öfters nicht richtig durchgeführt, da weder Datum noch Ursache der Veränderung eingetragen ist. Die Militärpferde werden ebenfalls nicht immer eingetragen, ebenso die in Ungarn angekauften und durch die Expo- situr an Gutsbesitzer und Landwirte ab- gegebenen Pferde. Es wird daher ausgeordnet: Von nun an, haben die Expositionen jede Veränderung im Pferdestande mittels eines Dienstzettelh anher zu melden. Die Meldung hat unmittelbar nach der Veränderung mit näheren Angaben, bei Verkauf eventuell mit Beischluss des Schätzungsprotokolls zu erfolgen. Die Pferdestandesausweise haben mit Ende eines jeden Monats abgeschlos- sen zu sein und Anfange des nächstfol- genden Monats hier einzulangen. Die Eintragung in denselben muss so durchgeführt werden, dass danach er- sichtlich ist; wieviel Stathalterei, Militär-Ausmustererpferde etc. der Expositur zur Disposition stehen; bzw. wie dieselben verwendet werden, /bei der Expositur/ wegen wirtschaft, Landwirten, usw.gbr., da der Pfer- destandesausweis die nötigen vorgedruckten Rubriken hiezu enthält. Die stabilen Pferde sind, als solche bezeichnet, in der letzten laerstehenden Ru- brik einzutragen, hingegen die zum Verkauf bestimmten Stabthalterspferde in der ersten gleichlantend vorgedruckten Rubrik. Diejenigen Expositionen, die im Dezem- v.J.Pferde aus Ungarn übernommen und an Gute besitzer und Landwirte abgegeben, jedoch im Pferdestandesausweis pro Dezember 1917 nicht ausgewiesen sind, haben dieselben im Pferde- standesausweis pro Januar 1918 mit Eintragung des Datums des Zugangs und Abganges nachzu- holen. 7.Beilagen:/ Ökonomisch-administrative Weisungen. b/ Werkstättenbeilage. Ergeht an: 1./ Landw. Expositionen der K.k.Stabthaltersrei 1 2./ Zur Kenntnis: An alle Z.K. Bezirksbehördenhauptmannschaften, K.K.Stabthaltersrei I,II,Sektion I-IV Departüer K.K. Stabthaltersrei XVI-X Handelsstelle der K.K. Stabthaltersrei K.K.Stabthaltersrei-Frälidium Lempberg K.G.V.A.Zweigstelle Krakau, Landeswirtschaftsamt, Ernährungsdirektoren, Krakau, Przemysl u. Stanislaw, Vieh-Schutz-u.Verkehrszentrale, Futtermittelsstelle, Kriegsgefangenzentrale, Kriegsfkzogrsamt, K.K.Landesgendarmeriekmdo Nr.3,Lombardia 3/. Fallweise im Auszuge: K.u.K. MilKmdo Krakau, Przemysl, Lemberg /M.Ostrau/ " " Stappen-GruppenKmdo Krakau, " " BrückenkopfKmdo Przemysl. AVISO. ============ Die jenige Expositur, in deren Stande sich der Kan. Josef Rzepccki, geboren 1884, Tauglichkeits- grad: frontdiensttauglich befindet, hat dies mit Berufung auf hierst. Nr.2303/La. umgehend anher zu melden.Negative Meldungen entfallen. 349 Beibl. 9/18. Separaterlaß Nr. 51. Erlass vom 16. Februar 1918, Abt. II, Nr. 1571. Es häufen sich die Fälle, daß Returen gegen Erfaßvorschriften mit der Begründung eingebracht werden, über die bezügliche Gebührenbestimmung nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Da die Gebühren, speziell die Berpfleggegebühren im Kriege häufig Änderungen unterworfen sind und sie, um den beabsichtigten Zweck auch zu erreichen, genauestens eingehalten werden müssen, so haben alle Kommandostellen, insbesondere aber die Verwaltungsstimmisionen, bezüglich gewisse der liquidierende Rechnungsführer der Verlautbarung von Verfügungen ökonomisch-administrativer Natur an die Rechnungs- leger (selbständige Unterabteilungen, Erzvantspflichte, Detachements) das größte Augenmerk zuzuwenden und sich von denselben den Empfang solcher Befehle unmittelbar bestätigen zu lassen. Geschieht die Verlaut- barung mittels Tagesbefehles, so ist eine Empfangsbestätigung nicht notwendig. Beim Wechsel der Rechnungslegcr hat die Verwaltungsstimmision, beziehungsweise die liquidierende Rechnungsführer nach einer angemessenen Zeit (zum Beispiel bei Überprüfung des ersten Rechnungs- abflußes) sich die Überzeugung zu verschaffen, ob der neue Rechnungslegcr sich mit der für ihn not- wendigen Materie ökonomisch-administrativer Natur auch vertraut gemacht habe. Die Rechnungsunteroffiziere sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit vom Truppenrechnungsführer zu schulen und anzuhalten, alle Verfügungen ökonomisch-administrativer Natur genauestens evident zu halten und dem Nachfolger zu übergeben. Von nun an ist bei den unter vorerwähnter Begründung zur Vorlage gelangenden Returen in der Durchlauferlaßtafel ausdrücklich anzugeben, ob und wie die bezügliche Gebührenbestimmung verlautbart wurde. Widersprüche zwischen dieser Tafel und den Angaben des Rekurrenten sind vor der Weiterleitung des Refertes einwandfrei aufzuklären. Beibl. 9/18. Separaterlaß Nr. 52. Erlass vom 16. Februar 1918, Z. T. L., Nr. 50342/17. Es wurden folgende Wahrnehmungen gemacht: In Amsbrud Hauptbahnhof (Ebbahn) langen zahlreiche militärische Gütertransporte an, die dann später nach Innsbrud Westbahnhof (z. T. Staatsbahn) weitergeleitet werden. Daraus entstehen sowohl für die z. T. Militärverwaltung als auch für die z. T. Staatsbahnenverwaltung erhebliche finanzielle Nachteile. Des Weiteren hat dieser Vorgang, wie aus Nachrichtendiensten erhellt, auch eine höchst unrationelle Wagengebarung zur Folge. Die vom Osten in Börgl anlangenden Güter werden in dieser Station der Südbahn übergeben, nach Innsbrud Hauptbahnhof geführt und dort zur Abgabe bereit gestellt. Nach Vorführung des Empfängers werden die Frachtbriefe ausgedruckt und die Güter nach Innsbrud Westbahnhof neu aufgegeben. Die Nachteile sind folgende: 1. Erleidet jeder Wagen durch die Stechzeiten in Börgl und Innsbrud bedeutende Verspätungen, welcher Umstand mit Rücksicht auf den gegenwärtig bestehenden empfindlichen Wagennangel unbedingt vermieden werden muß. 2. Die z. T. Heeresverwaltung zahlt an Beförderungsgebühren die Kraft für drei Strecken, statt für eine zusammenhängende lange Strecke, deren Einnahme zum größten Teil den t. I. Staatsbahnen zugute kommt. 3. Berechnet die Südbahn bei jeder Sendung nach den derzeit gültigen Tarifbestimmungen für die Ausführung der nachträglichen Verlädigung der Weiter sendung 6 h für 100 kg. Um diese Nachteile zu vermeiden, sind künftig alle für Innsbrud Westbahnhof bestimmten Sendungen und Transporte mit Frachtdokumenten aufzuliefern, in denen als Bestimmungsstation ausdrücklich Innsbrud Westbahnhof angeführt wird. Weibl. 9/18. Separaterlaß Nr. 53. Erlaß vom 18. Februar 1918, Präf. Nr. 14774/17. Gemeinnützige der Standesangehörig- keit. Keiner Standeskörper, in dessen Grundbuchstand ein Landsturmkanonier Dienstenfeld, Albert (laut BWM. 77/17 ausgezeichnet mit der Bronzenen Tapferkeitsmedaille), hat dies dem Kriegsministerium, Reichsbialbureau, unter Berufung auf diesen Erlaß zu melden; Anhaltspunkte, die zur Erörterung des Mannes dienen könnten, sind gleichfalls zu melden. Weibl. 9/18. Separaterlaß Nr. 54. Erlaß vom 20. Februar 1918, Abt. 11, Jr. 2732. Bereitschafts- und Geldzulage für Stabsunter- offiziere. Vom 1. März 1918 an gebührt auch Stabsunteroffizieren, die nicht zur Kategorie der freiwillig weiterdienenden Unteroffiziere des Aktivstandes gehören, die Bereitschafts- und Geldzulage in dem für freiwillig weiterdienende Unteroffiziere normierten Ausmaß. Von einer Nichtgeltenspflege der bis zum vorstehend angegebenen Zeitpunkt bereits erfolgten höheren Bereitschafts/Geldzulage wird ausnahmsweise abgesehen. Borzumerken beim § 37 : 2 des Dienstbuches K—4, II. Teil, und beim Punkt 8 der Beilage zur Zirkularverordnung Abt. 2/St., Nr. 24995 (BWM. 37/17). Weibl. 9/18. Separaterlaß Nr. 55. Erlaß vom 20. Februar 1918, Abt. 11, Jr. 2469. Diensttage der ein höheres Kommando definitiv führenden Sagisten. Für die während der Felddienstleistung ein höheres Kommando definitiv führenden Sagisten, die in den Bezug der Gebühren der nächsthöheren Charge treten, sind Diensttagen nicht aufzuzählen, weil der Bezug der höheren Gebühren gemäß Punkt 4 der Zirkularverordnung vom 19. Mai 1917 Präf. Nr. 8600/11. Abt. (BWM. 24/17), nicht dauernd, sondern zeitlich begrenzt ist. dem LstVorm. tit. Korp. Salamon Kriegsmann (1892, 1914, Mugia-Wiznitz), dem LstKan. (tit. Vorn. Adolf Fries (1894, 1914, Klikowce-Tarnow), alle 3 des PAR. 11, dem LstVorm. des FAR, 111 Kasimir Nalepa (1898, 1916/36), alle 4 bei 11. FABrig. Kmdo., den Lstnft. Josef Siba (1869, 1915, Erzci-Duma) u. Josef Muli (1868, 1916, Papa- Veszprem), beide des HIR. 10, dem Inft. des HIR. 14 Stephan Hubka (1886, 1909, Nyitra), alle 3 beim Epidemie- spit. 14, dem ErsResSanSold. der SanAbt. 15 Franz Hosch (1888, 1911/85), dem LstTrSold. des TB, 8 Franz Masopust (1876, 1915, Cerveny Ujest-Wotice), dem Lstnft. des IR. 94 Wenzel Peschiel (1867, 1916, Nieder Rokitaj-Miitchengrätz) u. Josef Pařík (1867, 1916/368), dem Lstnft. des LstBK. 19 Hryniko Medwid (1891, 1917, Podozow-Przemyslany), alle 5 beim Feldspit. 107, dem Lstnft. des IR. 46 Inre Kacsik (1870, 1916, Doroszoma), dem LstKorp. des IR. 37 Vinze Lipcsei (1870, 1915, Nagyvarad), dem ResInft. des IR. 44 Anton Balog (1884, 1915/434), dem ErsResInft. des IR. 29 Peter Iktubeszku (1883, 1900/1585), den Lstnft. des IR. 46 Johann Menesi (1871, 1916, Bolgartelep), Antal Szücs (1870, 1916, Mako) u. Stephan Farkas (1871, 1916, Doroszma), dem Lstnft. des IR. 43 Franz Klein (1890, 1915/1118), dem Lstnft. des HIR. 10 Imre Konz (1860, 1915, Poroslo) u. Peter Kovács (1869, 1915, Gödöllő), dem Lstnft. des IR. 80 Simon Fujarczuk (1886, 1915, Romanowka), dem Inft. des IR. 61 Mihály Neda (1896, 1915, Romanstamora), alle 12 bei der Bau- komp. 1/61, dem LstGirt. des IR. 41 Eustachy Ciwka (1867, 1915/915), dem VerpilSold. des EVM. Nagyszeben Samuel Dios (1902/287), dem Inft. des IR. 82 Imre Tanko (1913/161), dem VerpilSold. des EVM. Kronstadt Dionisius Kovacz (1904/293), dem LstHfus. des HR: 8 Istvan Gramilovits (1871, 1892/30), dem Lstnft. des IR. 31 Johann Gruszca (1875, 1915/22), den Lstnft. des IR. 2 Johann Csuku (1871, 1915/47), alle 7 bei der EtBäckerei 82. Filiale Feldpost 443 (Pers. Nr. 1870). 2. Ernennung. Res. Q. I. Nr. 41/I vom 23. Februar 1918. Ich erneue im Sinne des Erl. d. M. f. L. V. Abt. l, Nr. 10,502 von 1916 den bei der Intendanz des 2. AK. eingeteilten LstEinlFreiwZgst. Friedrich Muckenhuber, 1886/1916- 9918 des SchR. l, mit 1. März 1918 zum LstFähnrich. Judex. Obstlt. 3. Authentisierung von Fas- sungsbüchern für ein- zelne Gagisten. Q. I. Nr. S810 vom 22. Februar 1918. Um Zweifel bezüglich Ausstellung und Authentisierung von Fassungsbüchern für einzelne Gagisten zu beseitigen, wird verfügt: Die Fassungsbücher für einzelne Gagisten sind analog, wie die Fassungsbücher der Abteilungen, jedoch mit dreifacher Paginierung auf den Namen des bezugsberechtigten Gagisten auszustellen und zu authentisieren. Die Abteilung, welcher der Gagist angehört, ist ebenfalls in der Authentisierungsklausel anzuführen. Die Urschrift und die erste Durchschrift verbleiben bei der Fassungsstelle als Kassabeleg, bzw. Beleg für die Naturalienrechnung, die zweite Kopie erhält der Gagist zwecks Verrechnung der gefassten Naturalien gemäss Allg. Vltbg. Nr. 5, Pkt. 6, 5. Absatz. 4. Authentisierung von Fas- sungsbüchern. Q. I. Nr. 8159 vom 24. Februar 1918. Der Pkt. 14 der Allg. Vltbg. Nr. 145 von 1917 wird nochmals vollinhaltlich ver- lautbart: Es wurde wiederholt konstatiert, dass bei Fassungen von Verpflegs- u. Futter- artikeln seitens einzelner Fassungsorgane mit den Fassungsbüchern unrechtliche Manipu- lationen vorgenommen wurden, indem sich diese Organe auf unrechtmässige Weise in den Besitz eines zweiten Fassungsbuches setzten, welches nicht zur Rechnungsablage benützt wurde. Die erurierten Fälle werden gerichtlich verfolgt. Um jedoch diesem die Armee schwer schädigenden, strafbaren Vorgehen zu be- gegnen, wird angeordnet, dass in Hinkunft jedes Fassungsbuch vom zuständigen liquid. Rechnungsführer authentisiert und paginiert werden muss: Die Authentisierungsklausel hat zu enthalten, welche Artikel auf dieses Fassungs- buch gefasst werden dürfen. Bei einer Unterabt. dürften nur 2 Fassungsbücher, beispielsweise eines für Brot und Fleisch, eines für die übrigen Verpflegs-etc.-Artikel) geöffnet werden. Die Fassungsstellen (Wirtschaftsämter) werden strengstens angewiesen, alle Fassungsversuche mit nicht authentisierten und paginierten Fassungsbüchern oder herausgerissenen Fassungssquitungen unbedingt abzulehnen und hierüber die Anzeige an das vorgesetzte höhere Kmdo zu erstatten. 5 Verfassung von Belohnungsanträgen bei Transferierung etc. Pers. Res. Nr. 1588 vom 18. Februar 1918. AOK. Pers. Nr. 4901 vom 15. Februar 1918. Seitens des AOK. wurde bereits wiederholt angeordnet, dass bei otmaligem Wechsel der Einteilung von MilPersonen im Interesse der vollen Gerechtigkeit und Gleichmässigkeit im Auszeichnungswesen das Gutachten der früheren Vorgesetzten eingeholt werde, um Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Betreffende nicht durch diesen Wechsel in der vollen Würdigung seiner Leistungen verkürzt erscheint. Um die Erreichung des angestrebten Zieles zu erleichtern, wird einem Wunsche der Truppen entsprechend, verfügt: Falls bei Transferierungen oder Neueinteilungen von Militärpersonen über die Betreffenden unerledigte Auszeichnungsanträge laufen, so sind Abschriften der Konzepte dieser Belohnungsanträge gleichzeitig mit den Personaldokumenten der neuen Dienststelle des Abkommandierten zu übermitteln. Dies gilt auch für jene Belohnungsanträge, die seitens des AOK. den Antragstellern beluhs späterer Verwertung rückgestellt werden. Sollte sich ein Transferierter in seiner bisherigen Einteilung Verdienste erworben haben, die zur Vorlage eines Belohnungsantrages allein nicht hinreichen, so sind sie der neuen Dienststelle als Beitrag zu einem eventuellen späteren Auszeichnungsantrag beizuzugeben. Diese Mitteilungen wären sodann bei Realisierung des Antrages der Ein-gabe möglich im Original anzuschliessen. 6 Urlaube für den Frühjahrs-anbau. Ers. Nr. 5029 vom 3. März 1918. Auf AOK. Pers. Nr. 11,322 von 1918. Mit 11. März, d. i. mit Ende der mit AOK. Pers. Nr. 10,966 (Res. Vltbg. Nr. 17 von 1918, Ers. Nr. 3761/II) verfügten Einschränkung des Urlaubsverkehrs sind für den Früh-jahrsanbau zu beurlauben: a) Selbständige Land-(Forst-)wirte (auch Pächter), Weinbauer, Tabakpflanzer etc. und deren allernächste Familienangehörige. b) Die im Interesse der Landwirtschaft tätigen Handwerker (siehe Res. Vltbg. Nr. 14 von 1918, Pkt. 6). Es sind nach Tünlichkeit alle vorerwähnten MilPersonen, wenigstens aber 10% des Standes zu beurlauben. Urlaubsdauer bis zu 4 Wochen, exklusive Reisetage. Im Uebrigen gelten die bisherigen, für landwirtschaftliche Urlaube ausgegebenen Befehle (AOK. Pers. Nr. 10,160 vom 20. März 1917). 7 Monatliche Waffen-situationsmeldung. Op. Nr. 626/2–b vom 19. Februar 1918. Von vielen armeeunmittelbaren Formationen sind die Waffensituationsmeldungen, womit bis 4. jeden Monats die Zahl der vorhandenen Gewehre, bzw. Stutzen, Karabiner, Reppistolen und Revolver, bei genauer Angabe des Musters, zu melden ist, aus-ständig. Diese Meldungen sind unverzüglich dem 2. AK., Gstbs. Abt., Feldpost 332, ein-zusenden. 8 Ausübung der Jagd im Armeebereiche durch Militärpersonen. Q. Op. Nr. 721 vom 19. Februar 1918. Infolge beständigen Ueberschreitens der Bestimmungen über die Ausübung der Jagd im Armeebereiche (Q. Op. Nr. 3766 von 1917, Pkt. 2 der Allg. Vltbg. Nr. 222 von 1917) wird neuerlich verfügt: Offizieren und Militärbeamten wird das Jagen (auf Eigenjagdgebieten oder als geladene Jagdgäste) in Uniform westlich des Feldgendarmieriekindos (also im Etappen-raume und Hinterland) gestattet, falls sie im Besitze von für Galizien gültigen Jagd-karten sind. Im Truppenbereiche können die Korpskindos, bzw. die Abschnittskindos und Divisionskindos nach vorher eingeholter Zustimmung der zuständigen politischen Be-hörde I. Instanz und wenn tunlich auch nach eingeholter Zustimmung der Jagdbe-rechtigten, Jagdbewilligungen erteilen, wenn dies im Interesse der Jagd (Abschluss von Raubwild) oder der Landwirtschaft gelegen ist. Das Wildern und das Jagen mit Dienstgewehren ist verboten. Mannschaftspersonen ist das Jagen untersagt. 9 Vergütung für Repara-turen von landwirtschaft-lichen Geräten und Hubeschlagstaxe. Q. E. Nr. 2967 vom 21. Februar 1917. Mit Rücksicht auf die wesentliche Verteuerung aller Rohmaterialien wird die Gültigkeit der mit QWg. Nr. 501 von 1917 (Pkt. 10 der Allg. Vltbg. des 2. AK. Nr. 95 von 1917) verlautbarten Preise für Reparaturen landwirtschaftlicher Fuhrwerke und Ge-räte etc. annulliert. Vom 25. Februar 1918 ab ist für die durch die mobilen Arbeitspartien des Train-felddepots Nr. 2 oder durch sonstige mit militärischen Arbeitskräften durchgeführte Reparaturen an im Privatbesitz befindlichen landwirtschaftlichen Geräten etc., eine, dem verbrauchten Rohmaterial entsprechende Vergütung einzubeheben. Die Vergütungsbeträge sind von jenen Formationen, welche die Reparaturen durchführen, bzw. bei welchen die Arbeitsparteien in Verpflegung stehen, einzubehalten und auf Grund vorhandener Verzeich-nisse bei den ärarischen Geldern in Empfang zu stellen. Die Preise der für Reparaturen in Betracht kommenden Wagenteile, bzw. Ros-material sind aus folgender tabellarischer Zusammenstellung ersichtlich: Laut. Nr. Halbfabrikat Preis pro Stück K. h Laut. Nr. Halbfabrikat Preis pro Stück K. h 1 Deichselstangen 9 89 14 Leiterbaum . . . . . . 5 15 2 Deichselarme 4 75 15 Leiterschwingen . . . . . . 48 3 Reibscheite 1 23 16 Vordere Schosskelibäume . . . . 72 4 Vordere Achsfutter 2 70 17 Hintere . . . . . . 1 37 5 Hintere Achsfutter 2 55 18 Schosskellschwingen . . . . 87 6 Achsschale 2 15 19 Vordere Speichen . . . . 42 7 Langwiede 5 21 20 Hintere " . . . . 48 8 Mittelträger 1 38 21 Vordere Felgen für . . . . 93 9 Gescherarme 2 52 22 Hintere | 46 mm Reifen . . . . 1 08: 10 Vordere Kipfstöcke 1 98 23 Sprengwagbalken . . . . 2 30 11 Hintere Kipfstöcke 2 91 24 Zugwagbalken . . . . 2 96 12 Kipfen 1 58 25 Drittel . . . . 1 58 13 Leichsen 2 37 26 Naben-Klötze . . . . 7 50 (für Landesfuhren) Bremse á K. 8'25 per Stück Eine beschlagene Wagendeichsel " " 33" Ein beschlagenes Wagen drittel " " 11-40 " Eine Achsstossbüchse " " 375 " Eine Nabe büche " " 525 " Ein Blech-Tränkeimer . 6'75 " Stabeisen -90 kg H u ß e s c h l a g t a x e per Schraubstolleneisen. 3" Ueberdies sind pro Mann und Arbeitsstunde 40 h für die zu leistende Arbeit bar einzuziehen. 10. Bahnseitige Haftpflicht bei begleiteten Militärgütern Q. I. Nr. 9543 vom 24. Februar 1918. Auf AOK, Q. Nr. 21.759 vom 16. Februar 1918. Der KM. Erl. ZTL. Nr. 2399 vom 9. Februar I. J. wird nachstehend vollinhaltlich verlautbart: Gemäss § 82 des Eisenbahnbetriebsreglements ist die Bahn verpflichtet, wenn eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von ihr entdeckt, oder vermutet, oder vom Verfügungsberechtigten (Absender oder Empfänger) behauptet wird, den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung ohne Verzug schriftlich festzustellen. Von dieser Verpflichtung ist die Bahn keineswegs befreit, wenn Haftausschliessungsgründe gegeben sind, da gerade in diesem Falle die Feststellung der Ursache und des Zeitpunktes des Schadens für die Frage, ob der vorliegende Haftausschliessungsgrund tatsächlich zeltend gemacht werden kann, von grösster Wichtigkeit ist, zumal eine Betreibung von der Haftung nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstanden ist. Wenn die Bahn entgegen der bezogenen Bestimmung die Feststellung des Tatbestandes unterlässt, so kann ihr das in der Haftfrage nur zum Nachteil gereichen, da dadurch die Darlegungen der Partei — falls ein Verschulden der Bahn behauptet wird — erhöhte Beweiskraft gewinnen. Es wäre daher in allen Fällen bei den Reklamationseingaben ausdrücklich hervorzuheben, dass die bahnmäntliche Feststellung des Schadens durch Verschulden der Bahn unterblieben ist. 11. Kupons für Verpflegsgewührentabelle Q. I. 11.221 vom 27. Februar 1918. Auf AOK, Q. Nr. 23.619. Die mit diesen Verlautbarungen hinausfolgenden Kupons sind bei den korrespondierenden Stellen der mit Q. I. Nr. 7000 (Allg. Vltbg. Nr. 38 vom 25. Februar 1918) ausgegebenen Verpflegsgewührentabelle an Stelle der früheren Bestimmungen anzubringen. Diese neuen Bestimmungen treten mit dem auf die Präsentierung dieser Verordnung folgenden Tage in Kraft. 12 Bescheinigungshefte – Ungültigkeitserklärung Q. I. Nr. 8935 vom 24. Februar 1918. KM. Erl. Abt. II Nr. 5179/18. Ungültig erklärt werden: Blattkopie 4 von Heft 1245, Blatt 41 vom Heft 2491, Blätter 41 und 42 vom Heft 3548, unbenütztes Doppelblatt 23 vom Heft 4131, ausgestelltes Originalblatt 2 vom Heft 4607, das Heft 11.137, unbenützte Doppelblätter 5–50 vom Heft 12.145, Blätter 8 und 9 vom Heft 14.135, Blattkopie 50 vom Heft 14.360, Blattkopie 33 vom Heft 14.513, Blattkopie 22 vom Heft 18.191, Blattkopie 1 vom Heft 22.922, ausge- stelltes Blatt 11 vom Heft 25.291, Blätter 9–50 vom Heft 29.263, ausgestelltes Original- blatt 4 vom Heft 33.119, das Heft 33.369, ausgestellte Originalblätter 43, 44, 46–49 vom Heft 42.413, ausgestellte Originalblätter 5 und 6 vom Heft 42.489, ausbezahltetes Original- blatt 20 vom Heft 42.621, Doppelblätter 6 und 14 vom Heft 49.781. Widerrufen wird die Ungültigkeitserklärung der Blätter 8 und 9 vom Heft 14.137. Im Auffindungsfall sind diese Bescheinigungshefte, bzw. einzelnen Blätter an die Intendanz des 2. AK. zu senden. 13 Reaktivierte k.k. Post- ämter in Galizien. Q. E. Nr. 4496 vom 24. Februar 1918. In Galizien haben die nächstehenden Postämter die angeführten Dienstzweige wieder aufgenommen: Das Postamt Sieńków bei Radziechów den Briefpostverkehr mit Ausschluss der eingeschriebenen Sendungen, die Postämter Kasperowce und Proszowa den Briefpost- verkehr einschliesslich der eingeschriebenen Sendungen, das Postamt Mielnica den Geld- briefverkehr, das Postamt Koropiec den Paketverkehr hinsichtlich der Abgabe. Q. E. Nr. 4111 vom 21. Februar 1918. Die Postämter Baworow und Przybilów bei Tłumacz haben den Briefpostverkehr einschliesslich der eingeschriebenen Sendungen, letzteres Amt auch den Paketverkehr, das Postamt Stojanow den Briefpostverkehr einschliesslich der eingeschriebenen Sen- dungen, den Geldbrief- Postanweisungs-, Postsparkassen- und Paketverkehr, das Post- amt Borszczów den Geldbriefverkehr wieder aufgenommen. K. u. k. 2. Armeekommando. K. u. k. 2. Armeekommando. Nr. 35. Separat - Ausgabe. Allgemeine Verlautbarungen des 2. Armeekommandos. Am 22. Februar 1918. Liquidierung armeeein- mittelbarer Formationen O. I. Nr. 5455/VI vom 18. Februar 1918. Die Liquidierungsgruppe der Intendanz des 2. AK, in Tarnow wird mit 28, l. M. auf- gelöst. Im Prinzipie sind in Hinkunft alle armeeeinmittelbaren Formationen der 2. Armee an jenen Rechnungsführer der Intendanz gewiesen, die im Standorte der betreffenden Bezirks Hauptmannschaft, in deren Bereich sich die Formationen befinden, seinen Sitz hat. Ab 1. März l. J. soll soweit als möglich eine nachträgliche Liquidierung vermieden werden. Sämtliche Rechnungsführer haben sofort an jene Rechnungskörper, bei denen die nachträgliche Liquidierung noch gehandhabt wird, die entsprechenden Weisungen auszu- geben. Hinsichtlich jener Formationen, die sich im Bereiche der früheren QAbt. 9 be- finden, ergehen diesbezügliche Weisungen in einem späteren Zeitpunkte; nach Tünlich- keit ist aber auch bei diesen Formationen schon jetzt die vorherige Liquidierung ein- zuführen, bzw. von den zuständigen liquidierenden Rechnungsführern zu veranlassen. Alle jene Anstalten und Formationen des 2. AK., die bisher hinsichtlich ihrer Rechnungs zuständigkeit an die Liquidierungsgruppe Tarnow gewiesen waren, haben ihre Rechnungsakte ab 1. März l. J. dem in ange druckter Uebersicht genannten liquidierenden Rechnungsführer einzusenden. Die Rechnungsakte bis inkl. Februar 1918 sind noch der nachträglichen Liqui- dierung zu unterziehen. Die unmittelbar vorgesehene Behörde der in der Uebersicht genannten liquidieren- den Rechnungsführer ist die Intendanz des 2. AK. Die einzelnen Rechnungskörper haben alle, auf den ökonomisch-administrativen Dienst bezughabenden Eingaben etc. gemäss Pkt. 4 des AOK, Befehles O. Nr. 114.000 von 1917 an den zuständigen liquidierenden Rechnungsführer, bzw. durch diesen zu leiten. Die monatlichen Rechnungsakte haben spätestens am 5. eines jeden Monates beim zuständigen Rechnungsführer einzulangen. Als Grenze des jedem rechnungsführer zugewiesenen Bereiches gilt die Grenze der betreffenden Bezirkshauptmannschaft; derselbe hat den ihm zugewiesenen Formatio- nen seine genaue Adresse bekanntzugeben. Verlässt eine Formation ihren bisherigen Standort, so hat sie ihren neuen Standort und die neue Feldpostnummer sofort nach Eintreffen an dem neuen Bestimmungsorte dem früheren liquidierenden Rechnungsführer bekanntzugeben; dieser erstattet ge- gebenen Falles die weitere Meldung an die Armee-Integanz. Die Bestimmung vorstehenden Absatzes gilt für alle Rechnungskörper des Armeee bereiches, ohne Unterschied, an welchen Rechnungsführer sie gewiesen sind. Sollten noch Abteilungen bestehen, die in der Uebersicht nicht genannt sind oder die zwischen ihren Standort gewechselt haben, bzw. sich nicht mehr im Bereiche des zugewiesenen Rechnungsführers befinden, so haben diese ihren Standort und Feldpost- nummer der Armee-Intendanz sofort bekanntzugeben. Die an die liquidierenden Rechnungsführer des 2. AK., des Knnten der Autoir. des 2. AK., der Feldtransportleitung Nr. 5, des Trainfelddepots Nr. 2, der Train- gruppenkndos Nr. 52 und 81, der landw. Betriebe des 2. AK., der Reserve-Verpflegsabt. des 2. AK., der Garnisonschlächterei des 2. AK. und der MatSammelstelle des 2. AK. Ungyär gewiesenen Formationen verbleiben auch weiter bei diesen Rechnungsführern in Zuständigkeit. Vorstehende Bestimmungen hinsichtlich der vorherigen Liquidierung haben auch für diese Formationen volle Geltung. Sollten sich bei einem oder dem anderen Körper Schwierigkeiten diesbezüglich zeigen, so ist seitens der Rechnungsführer der entsprechende Antrag an die Armee- Intendanz zu stellen. Die Rechnungsführer und das zugewiesene Hilfspersonale werden am 1. März l. J. in ihren neuen Dienstorten einzutreffen. Der offizielle Titel dieser Rechnungsführer lautet: „Liquidierender Rechnungsführer für armeeeinmittelbare Formationen I“ (II, III etc.). K. u. k. 2. Armeekommando. Uebersicht über die Rechnungszuständigkeit armeeunmittelbarer Formationen. L i q u i d . R e c h n u n g s f ü h r e r | Standort | Tritt in Verpflegs- zuteilung bei | In dessen Rechnungszuständigkeit treten | | :--- | :--- | :--- | | I Lemberg | ResVerpAbt. des 2. AK. | ArtZeugskomp. 7, ArtMaterialsammelstelle, ArtWerkstätte, Fliegeretappenpark 4, Mob. Schlanzzzeugdepot 6. SpezTelegrAbt. 2, Radiogruppe Bolds kul., ResTelegrBetriebsabt. 23, TelegrLehr- komp., Sicherstellungssabt. 4, MilBaunhof 1, Ziegelei Kleparow, Tischlerei Wimiki, Felddampfwäscherei 2, Metalleinkaufsstelle stelle d. 2. AK., FeldgendKordonAbteilung II Lemberg, Gendar- merieabteilung Lemberg, Assistenzkomp. Lemberg, Krankenhalt- station Neit-Sande z, Feldddepot des ung. Roten Kreuzes, KgfArb- Komp. 562, 648, 1117 und 312. KgfStation „R“, Schlachtvielfeld- depot II/23. | | II Kamionka strum. | Schlachttviefelddepot Nr. I/24 | Säge Kloono, KgfArbKomp. 332, 382, 1245, 1288, EtBäckerei 11, Sicherstellungsabteilung 3, Schlachtvielfelddepot I/24, VerkStation Sapiezanka, AssistKompanie 7. | | III Zablote | VerkStation Zablote | Eisenbahn-Hilfs- und Labetra in 10, Badezug 6, Baukomp. 1/54, VerkStation Zablote, Schlachtvielfelddepot I/21, II/21. | | IV Przemyslany | LstEtBaon V/20 | ResTelegrBauabt. 57, KgfArbKomp. 402, 482, 612, Pferdefeld- spital 28, Etappenbäckerei 17, Schlachtvielfelddepot I/22, III/24; Assistenzkompagnie 5. | | V Bobrka | Feldspital 419 | KgfArbKompagnie 1246. | | VI Zloczow | EtBäckerei 15 | LFAKanZug 1, ArtZeugskomp. 5, ResTelegrBauabteilung 1, 59, Felddampfwäscherei 55, 40, Krankenhaltstation 4/7, I/4, Bau- kompagnie 1/61, 1/26, Felddampfwäscherei 19, MilBaunhof II, Baukomp. 3/94, KgfArbKomp. 492, 1398, 582, Etappenbäckerei 13, 16, 15, VerkStation Ozydow, Krasne, Zloczow, ZivArbKomp. 252 P., Schlachtvielfelddepot I/20, II/20, II/22, III/22, Feldgendarmerie- kordon Abschnitt I Zloczow, III Ozydow, V Krasne. | | VII Tarnopol | LstEtBaon 231 | SappKomp. 3/14, 2/43, Baukompagnie 4/Sch. 33, 1/30, 2/81, 2/41, 105/Law. 14, MilSteinbruch Bucniow, KgfArbKomp. 632, 935, 936, 937, 938, VerkStation Tarnopol, Bereczowica, Schlachtvielfeld- depot III/20, FeldgendKordonabschnitt IV Tarnopol, VI Denysow. | | VIII Grodek | Gemüse-Verwertungs- anlage des 2. AK. | I. Sekt. Mob. Schanzzeugdepot 6, Sicherstellungsabteilung 2, Kgf.- ArbKomp. 452, 1116, 302, 602, 512, Gemüse-Verwertungsanlage des 2. AK., Staffel 1185, Assistenzkomp. 2, 3, 4, 8. | | IX Zborow | Schlachtvielfelddepot Nr. I/23 | Felddampfwäscherei 64, Krankenhaltstation 3/7, BrigSanKo- lonne 22, Baukomp. 2/6, 3/3, 2/98, KgfArbKomp. 572, 659, 1221, 786, EtBäckerei 20, Schlachtvielfelddepot I/23, III/21, VerkStation Zborow. | | X Brzezany | Feldspital 910 | ResTelegrBauabteilung 69, ResTelegrBetriebsabt. 27, 72, KgfArb.- Komp. 1289, 362, 692, Erntebaukomp. 4/15, Staffel 463, Sicher- stellungsabteilung 6, Baukomp. I/27, 2/82. | | XI Turka | GrpKmdo der techn. Betriebe | Kriegsbrückenequipage 61, Säge Turka, Marodenzimmer der techn. Betriebe, KgfArbKomp. 522, 352, 372, 462, 645, 1222, 552, 1115, 532, 883, Kriegsbrückenequipage 88, KgfArbKomp. 1220, Baukomp. 2/66. | | XII Szcerzec | Feldspital 508' | Kalkbrennerei Pustomyty, KgfArbKomp. 542, Etappenbäckerei 14. | dem LstVorm. tit. Korp. Salomon Kriegsmann (1892, 1914, Mugia-Wiznitz), dem LstKan. tit. Vorm. Adolf Fries (1894, 1914, Rilkowce-Tarnow), alle 3 des FAR. 11, dem LstVorm. des FAR. 111 Kasimir Nalepa (1898, 1916/36), alle 4 bei 11. FABrig- Kindo, den LstInf. Josef Siba (1869, 1915, Erzci-Duma) u. Josef Muli (1868, 1916, Papa- Veszprem), beide des HIR. 10, dem Inf. des HIR. 14 Stephan Hubka (1886, 1909, Nyitra), alle 3 beim Epidemie- spit. 14, dem ErsResSanSold. der SanAbt. 15 Franz Hosch (1888, 1911/85), dem LstTrSold. des TB. 8 Franz Masopust (1876, 1915, Cerveny Ujest-Wotice), dem LstInf. des IR. 94 Wenzel Peschel (1867, 1916, Nieder Rokitaj-Münchengrätz) u. Josef Pařík (1867, 1916/1368), dem LstInf. des LstBK. -19 Hryniko Medwid (1891, 1917, Podozow-Przemyslany), alle 5 beim Feldspit. 107, dem LstInf. des IR. 46 Imre Kacsik (1870, 1916, Doroszoma), dem LstKorp. des IR. 37 Vinze Lipcsei (1870, 1915, Nagyvarad), dem ResInf. des IR. 44 Anton Balog (1884, 1915/434), dem ErsResInf. des IR. 29 Peter Ikubeszku (1883, 1900/1585), den LstInf. des IR. 46 Johann Menesi (1871, 1916, Bolgartelep), Antal Szücs (1870, 1916, Mako) u. Stephan Farkas (1871, 1916, Darozsna), dem LstInf. des IR. 43 Franz Klein (1890, 1915/118), dem LstInf. des IR. 10 Imre Konz (1860, 1915, Poroslo) u. Peter Kovács (1869, 1915, Gödöllő), dem LstInf. des IR. 80 Simon Fujarczuk (1886, 1915, Romanowka), dem Inf. des IR. 61 Mihály Neda (1896, 1915, Romanstamora), alle 12 bei der Bau- komp. 1/61, dem LstGirt. des IR. 41 Eustachy Ciwka (1867. 1915/915), dem VerpilSold. des EVM. Nagyszeben Samuel Dios (1902/287), dem Inf. des IR. 82 Imre Tanko (1913/161), dem VerpilSold. des EVM. Kronstadt Dionisius Kovacz (1904/293), dem LstHus. des HR. 8 Istvan Gramilovits (1871, 1892/30), dem LstInf. des IR. 31 Johann Gruszca (1875, 1915/22), den LstInf. des IR. 2 Johann Csuku (1871, 1915/47), alle 7 bei der EtBäckerei 82, Filiale Feldpost 443 (Pers. Nr. 870). Res. Q. I. Nr. 41/II vom 23. Februar 1918. Ich erkenne im Sinne des Erl. d. M. i. L. V. Abt. I, Nr. 10,502 von 1916 den bei der Intendanz des 2. AK. eingeteilten LstEinjFreiwZgsf. Friedrich Muckenhuber, 1886/1916- 9918 des SchR. 1, mit 1. März 1918 zum LstFähnrich. Judex, Obstlt. 3. Authentisierung von Fas- sungsbüchern für ein- zelne Gagisten, Q. I. Nr. 8810 vom 22. Februar 1918. Um Zweifel bezüglich Ausstellung und Authentisierung von Fassungsbüchern für einzelne Gagisten zu beseitigen, wird verfügt: Die Fassungsbücher für einzelne Gagisten sind analog, wie die Fassungsbücher der Abteilungen, jedoch mit dreifacher Paginierung auf den Namen des bezugsberechtigten Gagisten auszustellen und zu authentisieren. Die Abteilung, welcher der Gagist angehört, ist ebenfalls in der Authentisierungsklausel anzuführen. Die Urschrift und die erste Durchschrift verbleiben bei der Fassungsstelle als Kassabeleg, bzw. Beleg für die Naturalirechnung; die zweite Kopie erhält der Gagist zwecks Verrechnung der gefassten Naturalien gemäss Allg. Vltbg. Nr. 5, Pkt. 6, 5. Absatz. 4. Authentisierung von Fas- sungsbüchern. Q. I. Nr. 8159 vom 24. Februar 1918. Der Pkt. 14 der Allg. Vltbg. Nr. 145 von 1917 wird nochmals vollinhaltlich ver- lautbart: Es wurde wiederholt konstatiert, dass bei Fassungen- von Verpflegs- u. Futter- artikeln seitens einzelner Fassungsorgane mit den Fassungsbüchern unrechtliche Manipu- lationen vorgenommen wurden, indem sich diese Organe auf unrechtmässige Weise in den Besitz eines zweiten Fassungsbuches setzten, welches nicht zur Rechnungsablage benützt wurde. Die eruierten Fälle werden gerichtlich verfolgt. Um jedoch diesem die Arme schärfer schädigenden, strafbaren Vorgehen zu be- gegnen, wird angeordnet, dass in Hinkunft jedes Fassungsbuch vom zuständigen liquid. Rechnungsführer authentisiert und paginiert werden muss. Die Authentisierungsklausel hat zu enthalten, welche Artikel auf dieses Fassungs- buch gefasst werden dürfen. Bei einer Unterabt. dürften nur 2 Fassungsbücher, beispielsweise eines für Brof und Fleisch, eines für die übrigen Verpflegs-etc.-Artikel) geführt werden. Die Fassungsstellen (Wirtschaftsämter) werden strengstens angewiesen, alle Fassungsversuche mit nicht authentisierten und paginierten Fassungsbüchern oder herausgerissenen Fassungsquittungen unbedingt abzulehnen und hierüber die Anzeige an das vorgesetzte höhere Kmdo zu erstatten. 5 Verfassung von Belohnungsanträgen bei Transferierung etc. Pers. Res. Nr. 1588 vom 18. Februar 1918. AOK. Pers. Nr. 4901 vom 15. Februar 1918. Seitens des AOK wurde bereits wiederholt angeordnet, dass bei ottmaligem Wechsel der Einteilung von MilPersonen im Interesse der vollen Gerechtigkeit und Gleichmässigkeit in Auszeichnungswesen das Gutachten der früheren Vorgesetzten eingeholt werde, um Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Betreffende nicht durch diesen Wechsel in der vollen Würdigung seiner Leistungen verkürzt erscheint. Um die Erreichung des angestrebten Zieles zu erleichtern, wird, einem Wunsche der Truppen entsprechend, verfügt: Falls bei Transferierungen oder Neueinteilungen von Militärpersonen über die Betreffenden unerledigte Auszeichnungsanträge laufen, so sind Abschriften der Konzepte dieser Belohnungsanträge gleichzeitig mit den Personal dokumenten der neuen Dienst stelle des Abkommandierten zu übermitteln. Dies gilt auch für jene Belohnungsanträge, die seitens des AOK den Antragstellern behuts später Verwertung rückgestellt werden. Sollte sich ein Transferierter in seiner bisherigen Einteilung Verdienste erworben haben, die zur Vorlage eines Belohnungsantrages allein nicht hinreichen, so sind sie der neuen Dienststelle als Beitrag zu einem eventuellen späteren Auszeichnungsantrag be kanntzugeben. Diese Mitteilungen wären sodann bei Realisierung des Antrages der Ein gabe womöglich im Original anzuschliessen. 6 Urlaube für den Frühjahrs anbau. Ers. Nr. 5029 vom 3. März 1918. Auf AOK. Pers. Nr. 11.322 von 1918. Mit 11. März, d. i. mit Ende der mit AOK. Pers. Nr. 10.966 (Res. Vltbg. Nr. 17 von 1918, Ers. Nr. 3761/II) verfügten Einschränkung des Urlaubsverkehrs sind für den Früh jahrsanbau zu beurlauben: a) Selbständige Land-(Forst-)wirte (auch Pächter), Weinbauer, Tahakpflanzer etc. und deren allernächste Familienangehörige. b) Die im Interesse der Landwirtschaft tätigen Handwerker (siehe Res. Vltbg. Nr. 14 von 1918, Pkt. 6). Es sind nach Tünlichkeit alle vorerwähnten MilPersonen, wenigstens aber 10% des Standes zu beurlauben. Urlaubsdauer bis zu 4 Wochen, exklusive Reisetage. Im Uebrigen gelten die bisherigen, für landwirtschaftliche Urlaube ausgegebenen Befehle (AOK. Pers. Nr. 10.160 vom 20. März 1917). Op. Nr. 626/2–b vom 49. Februar 1918. Von vielen armeeunmittelbaren Formationen sind die Waffensituationsmeldungen, womit bis 4. jeden Monats die Zahl der vorhandenen Gewehre, bzw. Stutzen, Kara biner, Reppistolen und Revolver, bei genauer Angabe des Musters, zu melden ist, aus ständig. Diese Meldungen sind unverzüglich dem 2. AK., Gistsb., Abt., Feldpost 332, ein zusenden. 7 Monatliche Waffen situationsmeldung. 8 Ausübung der Jagd im Armeebereiche durch Militärpersonen. Q. Op. Nr. 721 vom 19. Februar 1918. Infolge beständigen Ueberschreitens der Bestimmungen über die Ausübung der Jagd im Armeebereiche (Q. Op. Nr. 3766 von 1917, Pkt. 2 der Allg. Vltbg. Nr. 222 von 1917) wird neuerlich verfügt: Offizieren und Militärbeamten wird das Jagen (auf Eigenjagdgebiete oder als geladene Jagdgäste) in Uniform westlich des Feldgendarmierikmos (also im Etappen raume und Hinterland) gestattet, falls sie im Besitze von für Galizien gültigen Jagd karten sind. Im Truppenbereiche können die Korpskmdos, bzw. die Abschnittskmdos und Divisionskmdos nach vorher eingeholter Zustimmung der zuständigen politischen Be hörde 1. Instanz und wenn tunlich auch nach einge holter Zustimmung der Jagdbe rechtigten, Jagdbewilligungen erteilen, wenn dies im Interesse der Jagd (Abschluss von Raubwild) oder der Landwirtschaft gelegen ist. Das Wildern und das Jagen mit Dienstgewehren ist verboten. Mannschaftspersonen ist das Jagen untersagt. 9 Vergütung für Repara turen von landwirtschaft lichen Geräten und Hubbeschlagstaxe. Q. E. Nr. 2967 vom 21. Februar 1917. Mit Rücksicht auf die wesentliche Verteuerung aller Rohmaterialien wird die Gültigkeit der mit QWg. Nr. 501 von 1917 (Pkt. 10 der Allg. Vltbg. des 2. AK. Nr. 95 von 1917) verlautbarten Preise für Reparaturen landwirtschaftlicher Fuhrwerke und Ge räte etc. annulliert. Vom 25. Februar 1918 ab ist für die durch die mobilen Arbeitspartien des Train felddepots Nr. 2 oder durch sonstige mit militärischen Arbeitskräften durchgeführte Re paraturen an im Privatbesitz befindlichen landwirtschaftlichen Geräten etc. eine, dem verbrauchten Rohmaterial entsprechende Vergütung einzubeheben. Die Vergütungsbeträge sind von jenen Formationen, welche die Reparaturen durchführen, bzw. bei welchen die Arbeitsparteien in Verpflegung stehen, einzuheben und auf Grund vorhandener Verzeich nisse bei den ärarischen-Geldern in Empfang zu stellen. Die Preise der für Reparaturen in Betracht kommenden Wagenteile, bzw. Ros material sind aus folgender tabellarischer Zusammenstellung ersichtlich: 1 Deichselstangen . 9 89 14 Leiterbaum . 5 15 2 Deichselarme . 4 75 15 Leiterschwingen. . .. .. .. .. 48 3 Reibscheite. . .. .. .. .. .. 1 23 16 Vordere Schosskelibäume. . ... 72 4 Vordere Achsfutter. . . . . . . 2 70 17 Hintere. . .. .. .. .. .. 1 37 5 Hintere Achsfutter. . . . . . . 2 55 18 Schosskelschwingen. . ... 87 6 Achsschale. . .. .. .. .. .. 2 15 19 Vordere Speichen. . ... 42 7 Langwiede. . .. .. .. .. .. 5 21 20 Hintere. . .. .. .. .. .. 48 8 Mittelträger. . .. .. .. .. .. 1 38 21 Vordere Felgen für. . ... 93 9 Gescherärme. . . . . . . . . 2 52 22 Hintere | 46 mm Reifen. . ... 1 08 10 Vordere Kipfstöcke. . .. .. .. 1 98 23 Sprengwagbalken. . ... 2 30 11 Hintere Kipfstöcke. . .. .. .. 2 91 24 Zugwagbalken. . ... 2 96 12 Kipfen. . .. .. .. .. .. .. 1 58 25 Drittel. . .. .. .. .. .. 1 58 13 Leichsen. . .. .. .. .. .. 2 37 26 Naben-Klotze. . ... 7 50 (für Landesfuhren) Bremse. . . . . . á K 8'25 per Stück Eine beschlagene Wagendeichsel. . . " 33- Ein beschlagenes Wagentrittcl. . .. " 11'40 Eine Achsstossbüchse. . .. .. .. " 3'75 Eine Nabe Büchse. . .. .. .. .. " 5'25 Ein Blech-Tränkeimer. . .. .. .. " 6'75 Stabeisen. . .. .. .. .. .. " -90 kg Hufeschlagtaxe per Schraubstolleneisen. . " 3- Ueberdies sind pro Mann und Arbeitsstunde 40 h für die zu leistende Arbeit bar einzuhelben. Q. I. Nr. 9543 vom 24. Februar 1918. Auf AOK, Q. Nr. 21.759 vom 16. Februar 1918, Der KM. Erl. ZTL. Nr. 2399 vom 9. Februar I. J. wird nachstehend vollinhaltlich verlautbart: Gemäss § 82 des Eisenbahnbetriebsreglements ist die Bahn verpflichtet, wenn eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von ihr entdeckt, oder vermutet, oder vom Verfügungsberechtigten (Absender oder Empfänger) behauptet wird, den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung ohne Verzug schriftlich festzustellen. Von dieser Verpflichtung ist die Bahn keineswegs befreit, wenn Haftausschliessungsgründe gegeben sind, da gerade in diesem Falle die Feststellung der Ursache und des Zeitpunktes des Schadens für die Frage, ob der vorliegende Haftausschliessungsgrund tatsächlich geltend gemacht werden kann, von grösser Wichtigkeit ist, zumal eine Betreibung von der Haftung nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstanden ist. Wenn die Bahn entgegen der bezogenen Bestimmung die Feststellung des Tatbestandes unterlässt, so kann ihr das in der Haftfrage nur zum Nachteil gereichen, da dadurch die Darlegungen der Partei — falls ein Verschulden der Bahn behauptet wird — erhöhte Beweiskraft gewinnen. Es wäre daher in allen diesen Fällen bei den Reklamationseingaben ausdrücklich hervorzuheben, dass die bahnmäntliche Feststellung des Schadens durch Verschulden der Bahn unterblieben ist. Q. I. 11.221 vom 27. Februar 1918, Auf AOK, Q. Nr. 23.619. Die mit diesen Verlautbarungen hinaufolgenden Kupons sind bei den korrespondierenden Stellen der mit Q. I. Nr. 7000 (Allg. Vltbg. Nr. 38 vom 25. Februar 1918) ausgegebenen Verpfleggebührentabelle an Stelle der früheren Bestimmungen anzubringen. Diese neuen Bestimmungen treten mit dem auf die Präsentierung dieser Verordnung folgenden Tage in Kraft. 12 Bescheinigungshefte – Ungültigkeitserklärung Q. I. Nr. 8935 vom 24. Februar 1918. KM. Erl. Abt. II Nr. 5179/18. Ungültig erklärt werden: Blattkopie 4 vom Heft 1248, Blatt 41 vom Heft 2491, Blätter 41 und 42 vom Heft 3548, unbenütztes Doppelblatt 23 vom Heft 4131, ausgestelltes Originalblatt 2 vom Heft 4607, das Heft 11.137, unbenützte Doppelblätter 5–50 vom Heft 12.145, Blätter 8 und 9 vom Heft 14.135, Blattkopie 50 vom Heft 14.360, Blattkopie 33 vom Heft 14.513, Blattkopie 22 vom Heft 18.191, Blattkopie 1 vom Heft 22.922, ausge- stelltes Blatt 11 vom Heft 25.291, Blätter 9–50 vom Heft 29.263, ausgestelltes Original- blatt 4 vom Heft 33.119, das Heft 33.369, ausgestellte Originalblätter 43, 44, 46–49 vom Heft 42.413, ausgestellte Originalblätter 5 und 6 vom Heft 42.489, ausbezahltetes Original- blatt 20 vom Heft 42.621, Doppelblätter 6 und 14 vom Heft 49.781. Widerrufen wird die Ungültigkeitserklärung der Blätter 8 und 9 vom Heft 14.137. Im Auffindungsfall sind diese Bescheinigungshefte, bzw. einzelnen Blätter an die Intendanz des 2. AK. zu senden. 13 Reaktivierte k.k. Post- ämter in Galizien. O. E. Nr. 4496 vom 24. Februar 1918. In Galizien haben die nachstehenden Postämter die angeführten Dienstzweige wieder aufgenommen: Das Postamt Siekików bei Radziechów den Briefpostverkehr mit Ausschluss der eingeschriebenen Sendungen, die Postämter Kasperowce und Proszowa den Briefpost- verkehr einschliesslich der eingeschriebenen Sendungen, das Postamt Mielnica den Geld- briefverkehr, das Postamt Koropiec den Paketverkehr hinsichtlich der Abgabe. Q. E. Nr. 4111 vom 21. Februar 1918. Die Postämter Baworow und Przybilow bei Tlumacz haben den Briefpostverkehr einschliesslich der eingeschriebenen Sendungen, letzteres Amt auch den Paketverkehr, das Postamt Stojanow den Briefpostverkehr einschliesslich der eingeschriebenen Sen- dungen, den Geldbrief- Postanweisungs-, Postsparkassen- und Paketverkehr, das Post- amt Borszczow den Geldbriefverkehr wieder aufgenommen. K. u. k. Z. Armeekommando. 8 Mit Ziegelei Bodnarowka. Inbetriebsetzung – Fach- kundige Organe melden. Q. Res. Nr. 791 vom 25. Februar 1918. Sämtliche Formationen, welche fachkundige Organe für Ziegeleibetriebe im Stande haben (Betriebsleiter, Pressmeister, Brenner etc.), haben deren Evidenzdaten bei Angabe der Ausbildung und Praxis sogleich der QAbt. 2 zu melden. Gewöhnliche Ziegelearbeiter sind nicht zu melden. 9. Baukompagnien – Stan- deszugehörigkeit. Ers. Nr. 3906 vom 26. Februar 1918. Aus Res. Nr. 211/49/2 Chef des ErsWes. Nachstehend wird der AOK, Befehl Op. Nr. 102/479 vollständig verlautbart: „Als zuständiger Ersatzkörper gilt bei den k. u. k., k. und k. u. Bankomp. der in Nemmer der Bezeichnung enthaltene Ersatzkörper des betreffenden Infanterie-, Schützen-, Honvédinfanterie-Rgts, z. B. ist die k. u. k. Bankomp. 4/23 ersatzzuständig beim Erstbann des IR, Nr. 23.“ 10. Benzinlassungsstellen im Bereiche der aufgelösten QAbt. 9. O. E. Nr. 3652/1 vom 4. März 1918. In den Allg. Vltbg. Nr. 34, Pkt. 9, 4, Absatz, ist von „Benzinfelddepot Nr. 9“ bis „in Czortków zu bewirken“ zu streichen und an dessen Stellen zu setzen: „Benzinfielddepot Nr. 9 in Strij wird in Benzinfassungsstelle Nr. 90 umbenannt. Die Benzinfassungsstellen Nr. 91 in Kopyczynce, Nr. 94 in Borszczow und Nr. 95 in Stanislaw bleiben bestehen, da- gegen werden Benzinfassungsstelle Nr. 96 in Czortków und Nr. 93 in Gémakówka auf- gelöst.“ 11. Nierler Aron Inft. – Ausforschung. Q. I. Nr. 4673/1 vom 26. Februar 19181. Jene Formation, bei der sich Inft. Aron Nierler befindet, hat dies unter Be- rufung auf obige Nummer sofort hierher zu melden. 12. Ausforschung. Q. I. Nr. 9546 vom 26. Februar 1918. Die derzeitige Einteilung des im Sommer 1916 bei der bestandenen landw. Gruppe des 5. Korps kommandiert gewesenen Oblt. Schrecker ist der Intendanz des 2. AK., Feldpost 240, bekanntzugeben. 13. Freiw. Zivilärzte – Kriegsverpflegung. Q. I. Nr. 9544 vom 26. Februar 1918. AOK. Q. Nr. 1874 von 1918. Den freiwilligen Zivilärzten (weibl. Aerzte), welche gegen ein tägliches Honorar von 20 K bei der A. i. F. in Dienstleistung stehen, wird im Einvernehmen mit dem KM., die Kriegsverpflegung zuerkannt. Diese Aerzte sind in den Pauschalstand der zu- ständigen Offiziersmesse miteinzurechnen. Hiedurch erledigen sich alle diesbezüglichen Einschreiten. 14. Entscheidungen aus dem Gebührenwesen. A.) Vergütung von Brandscha- den bei nach dem KLG. in Anspruch genommenen Ob- jekten. Q. I. Nr. 8997 vom 26. Februar 1918. A.) Auf AOK, Q. Nr. 140/483/17 von 1918. Im Falle einer Inanspruchnahme nach § 19 KLG., haftet die HV. für die infolge der Benützung entstandenen Schäden auch dann, wenn sie durch einen Zufall entstanden sind, der sich nicht ereignet hätte, wenn das Objekt nicht auf Grund des KLG. in An- spruch genommen worden wäre. Im Falle einer Inanspruchnahme auf Grund des § 21 KLG., haftet die HV. nicht für Brandschäden, sei es nun dass diese durch Zufall oder das Verschulden einzelner MilPersonen verursacht wurden. B.) Dienst- und Arbeitszulagen. Das KM. hat mit dem Erl. Abt. II. Nr. 9108 vom 14. August 1917 entschieden, dass der Mannschaft der in den Bezug der Hinterlandsgebühren getretenen zur A. i. F. oder zur Kriegsbesatzung fester Plätze gehörigen Formationen nur die auf Grund der Friedensnormen gebührlichen Dienst(Arbeits)zulagen an Stelle der Bereitschaftszulage – dann zu erfolgen seien, wenn sie höher als die Bereitschaftszulage sind, womit auch gesagt sein sollte, dass Neusystemisierungen von Zulagen für die vorerwähnten zur A. i. F. gehörigen Formationen nicht in Betracht kommen können. Das KM. muss an diesem Standpunkt auch weiterhin festhalten, und ist daher nicht in der Lage, den Anträgen auf Systemisierung, bzw. Zuerkennung von Zulagen für Mannschaft zuzustimmen. C.) Auf AOK, O. Nr. 2658/18. Im Sinne des AOK, O. Nr. 215.632 vom 31. Dezember 1917 (Allg. Vltbg. Nr. 11:5/48) können auch jene Gagisten (Postbeamten), die nicht im Bezuge des Offi- ziersdienerequivalentes stehen, bei Geschäftsreisen, die sich über den eigenen Armee- bereich erstrecken, das doppelte Etappenrelutu aufrechnen. D.) Auf AOK. O. Nr. 214.814/17 von 1918. Die Bestimmungen des AOK. Beichtes Q. Nr. 113.7-2/1917 (Allg. Vltbg. Nr. 180:4/17) haben auch auf die Maschinisten und Dynamowärter der rein elektr. mob. Gesteinsbohr- züge im Ausmasse wie bei elektr. pneumatischen Gesteinsbohrzügen für 2 Maschinisten und 2 Dynamowärter Anwendung zu finden. Auf eine nachträgliche Erfolgung hat es nicht anzukommen. Vorzumerken beim Pkt. 4 der vorzitierten, Allg. Vltbg. E.) Auf AOK, O. Nr. 3026/1918. Für Gagisten (Gagistenspiranten), welche zufolge verfügt Reisesperre auf de Rückreise von ihrem Urlaubsorte von einer Personalsammelstelle über die Dauer ihres Urlaubes rückbehaltend werden, kann für die Zeit ihres Aufenthaltes im Rückbehandlungs- orte nach Ablauf des Urlaubes das einfache Etappenrelutu und bei tatsächlich erfolgter Humspruchnahme die Vergütung für vorübergehende Unterkunft aufgerechnet werden. Ein verlängerter Aufenthalt im Urlaubsorte infolge vorerwähnter Umstände be- gründet keinen Anspruch auf diese Gebühren. F.) Auf AOK, O. Nr. 2370/1918. Auf eine Anfrage hat das KM. unter Abt. II, Nr. 31.039/17 vom 13. Jänner 1918 aufmerksam gemacht, dass die HV. weder unmittelbar noch mittelbar etwa durch Er- satz der Feuerversicherungsprämie an den Eigentümer eines von ihr übernommenen Objektes - Feuerversicherungen eingeholt, die Brandschäden vielmehr zur Selbstversiche- rung übernimmt. Doch müssen dem Eigentümer der; von der HV. auf Grund eines zivil- rechtlichen Vertrages übernommenen Objekte Brandschäden, für welche ihn die Feuer- versicherung entschädigen würde, vergütet werden, da er während der Pachtung seiner Objekte seitens der HV. diese kaum wirksam versichern könnte. Dies geschieht am besten dadurch, dass die HV. die Feuersgefahr übernimmt. G.) Auf AOK, O. Nr. 4570/1918. Ad KM. Erl. ZTL. Nr. 80.351 vom 27. Jänner 1918. Die mit I., Jänner I, auf den inländischen Bahnen eingetretene Erhöhung des Wagenstandgeldes sowie die Kürzung der Ladefristen hat für die HV. keine Geltung, Das normale tarifarische Wagenstandgeld beträgt 40 Heller pro Stunde, das vertrags- mässige richtet sich nach den Bestimmungen des betreffenden Vertrages; die normale Ladefrist beträgt 24 Stunden. Der Ueberschreitung der standgeldfreien Frist ist durch rechtzeitige Ein- und Aus- ladung der Güter vorzubeugen. H.) Auf AOK, O. Nr. 4370/18. Als Sammelprämie für Pferdeschweifhaare werden 2 Kronen pro Kilogramm fest- gesetzt. Diese Sammelprämien sind bei den Truppen und Anstalten auf Grund des von der Häntesammelstelle rückgelangten Abfuhrscheines und der auf diesem beizusetzenden Empfangsbestätigung des Kmdten aufzurechnen, und nach dessen Weisung an die Mann- schaft zu verteilen. 15. Richtgkeitspflege bzgl. der Quartierbeihilfe. O. I. Nr. 9775 vom 26. Februar 1918. Auf AOK, O. Nr. 22.604 vom 17. Februar 1918, Aus KM. Erl. Abt. II, Nr. 1666/1 vom 14. Februar 1918. Mit Beziehung auf den Erlass vom 23. Juli-1917, Abt. II, Nr. 16.700 wird bekannt- gegeben: Nach K.-4, II, Teil, § 76, Pkt. 7, endet der Anspruch der Familien von Gagisten (Aspiranten) auf die Quartierbeihilfe mit dem Wiedereintritt des Familienhauptes in die bleibende Quartiergebühr. Nach Pkt. 10 hat es auf den Rückersatz einer gebührlisch emp- fangenen Quartierbeihilfe nicht anzukommen. Wenn daher das Familienhaupt innerhalb des Quartals, für das 'die Familie die Quartierbeihilfe gebührlich erhalten hat, in den Bezug der bleibenden Quartiergebühr tritt, hat es auf den Ersatz des für die restliche Dauer des Quartals entfallenden Teiles der Quartierbeihilfe nicht anzukommen. Hat daher beispielsweise die Gattin eines Gagisten die Quartierbeihilfe am 1. August 1917 gebührlich erhalten und tritt der Gagist mit 1. September 1917 in die bleibende Quartiergebühr, so bleiben die Monatsquoten der Quartierbeihilfe der Gattin für die Monate September und Oktober 1917 bei der Aufrechnung. Erlangt hingegen das Familienhaupt den Anspruch auf die bleibende Quartierge- bühr beispielsweise mit I. November 1917 und fällt mit diesem Termine der Anspruch auf die vierteljährige Quartierbeihilfe der Gattin für die Monate November 1917 bis ein- schliesslich Jänner 1918) zusammen, so gebührt die Quartierbeihilfe nicht mehr. Eine für dieses Quartal etwa noch bezogene Quartierbeihilfe war ungebrüchlich und ist zu er- setzen, den LstInfT. des IR. 5 György Kocsis (1867, 1915, Napkor-Szabolcs) und Pál Schwarz (1869, 1915, Nyírbakla-Szabolcs), dem LstInfT. des HJR. 5 Antal Marcso (1876, 1898/8215), dem LstInfT. des IR. 69 József St.-mfer (1838, 1916, Baln-Feher), dem LstInfT. des HJR. 4 Mihály Tanko 1874, 1895/13.794), alle 6 bei der k. u. Lst- ArbKomp. 27/H (Pers. Nr. 2635), dem LstKorp. Jakob Albrecht (1868, 1916/29.802), dem LstGftrt. Franz Schebek (1875, 1915/3094), beide des SchR. 24, dem LstSchützen des SchR. 18 Franz Szajna (1872, 1894, Krosno), alle 3 beim k. L- LstEtfBaon 109, dem LstKorp. Basyl Krzyczanowski (1871, 1915, Halicz), Adam Ilnicki (1871, 1915. Kemionka Str.), Ignatz Kieczmar (1870, 1915, Meducha), Peter Pasiek (1871, 1915, Babia- tyn) und Maxm. Szewczuk (1870, 1915, Ordow), den LstGftrt. Iwan Michałynka (1871 Busk), Wasyl Kamad (1870, 1915, Sniatyn), Hryc Po-hodzki (1870, 1915, Borence, Ivan Blediuk (1871, 1915/359) Georg Czobotar (1871, 1915/486), dem LstInfT. Hersch Breunes (1870, 1915/1339), alle 11 des IR. 30, bei der Bau- Komp. 1/30, dem LstGftrt. des LstBK. 19 Johann Penarski (1875, 1894, Brzezany), dem LstInfT. des IR. 71 Johann Galwan (1869, 1915, Vitanova), dem LstInfT. des HJR. 31 Ferencz Gula (1869, 1915, Galzaty), dem LstInfT. des IR. 61 Nikolaus Klein(1869, 1891, Czatad), den LstTrSold. des TB. 5 Imre Kubis (1869, 1891, Istpaz) und Gyula Wugrinec (1869, 1894, Letenje), den LstTrSold. des TB. 9 Josef Hrmen (1873, 1899, Ober-Ensi di) und Wen e Nowak (1868, 1899, Rozlowitz), dem ResSanSold. der SanCrm. 17 Alexander Pešić (1856, 1907, Pače), dem LstInfT. des IR. 84 Dušan Sredajw (1832, 1914, N-gy St. Miklos), alle 10 bei der EtTrainwerkstätte 22, dem LstKorp. des TB. 7 Johann Herre (1869, 1916, Temesvár), dem LstGftrt. des HJR. 12 Janos Rieskör (1869, 1915/14.672), dem LstInfT. des IR. 83 Stephan Cziguth (1870, 1915/11.778), den LstInfT. des IR. 72 Simon Buvár (1870, 1915/18.445), Albert Fekete (1871, 1915/18.464), Georg Gutleber (1870, 1915/21.569), Stephan Kovacs (1871, 1915/18.524), Michael Machala (1871, 1915/18.543), Pal Reisz (1869, 1915/13.996) und Johann Rajcsanyi (1871, 1915, Ufbelvicka), alle 10 beim Schlachtviehfeldp. 20, I. Sektion, der weibl. Hilfskraft I. Kl. Helene Grünberg geb. Novák (1886, Lemberg), dem IstpfI. Zivilprof. Kuslian Trautwein (1869, Schildach-Baden), beide beim Kmde der MilSäze Turka-Stryl, dem LstSchützen des SchR. 33 Péter Kierstnik (1869, 1915, Zydaczow-Stryj), dem LstInfT. des IR. 94 Emil Schlemmer (1893, 1915/359), dem LstGftrt. tit. Korp. des IR. 77 Benjamin Langenauer recte Sternbach (1875, 1915, Drohobycz), dem Gftrt. tit. Korp. des IR. 42 Heinrich Kratkan (1892, 1913, Aussig a./E), dem InfT. des IR. 77 Andreas Bury (1890, 1914, Sul-Ziervec), dem ErsResInfT. des IR. 43 Peter Bosnyág (1882, 1903, Somosréve-Krassó Szöreny), dem LstInfT. des IR. 8 Anton Smeval (1870, 1916/578), dem LstSchützen des SchR. 1 Adolf Schwarz (1877, 1899, Neu-Oetting Kamenitz), dem LstJg. des 2. TKJR. Batiste Jachellini (1873, 1915, S. Clevo-Cles), alle 9 beim Kindo der MilSäze Turka em Stryl, den ResInfT. Samalon Kampelmacher (1903/63), Iwan Dutczak (1910/1019), Adolf Krauthammer (1904/603) und Wasyl Karolik (1909/756), den InfT. Jurko Hluszak (1912/351), Iwan Lewicki (1913/422) und Onufry Demedink (1889, 1911), den LstInfT. Kornel Zaklinski (1875, 1916), Iwan Hawryliw (1874, 1916/6133), Michal Kowalski (1883, 1915/1113) und Anton Wsyluk (1894, 1914/571), dem LstInfT. tit. Korp. Josef Maier (1915/4650), dem LstInfT. tit. Gftrt. Franz Punda (1897, 1916/8), alle 13 des IR. 58, beim IR. 58, dem LstKorp. des LstBK. 34 Wasil Uscianiec (1873, 1894, Dombro-ice, Gro dek Jag), dem LstGftrt. tit. Korp. des LstBK. 24 Franz Gottlieb (1880, 1901, Trebisch). dem LstGftrt. tit. Korp. des LstBK. 1 August Beihl recte Card., (1875, 1897, W.e), dem LstInfT. des LstBK. 14 Svyeter Brezina (1875, 1915 Zieb-Ceslan) und Martn Mezulánik (1878, 1899, Borkowan-Ausritz), dem LstInfT. des LstBK. 33 Johann Lewicki (1878, 1899, Zydaczow), dem LstInfT. des LstBK. 16 Stanislaus Wojciechowski (1872, 1893, Morskonice. Bez. Brzesko), alle 7 bei der KglArbKomp. 729 (Pers. Nr. 2635). Frb. v. Böhm-Ermolli, FM. Verleihung von TM und EVK. den Ersatzkörpem nachweisen 3 Pers. Nr. 2698 vom 27. Februar 1918. Die Unterabt. (Formationen, Anstalten, Dienststellen etc.) haben die Dekorierung ihrer Mannschaft zwecks Standesbehandlung den betreffenden Ersatzkörpem mittels eines Auszuges aus dem Verleihungsbefehl direkt u. sogleich nach der Verlaubtbarung bekannt- gegeben. 4. Ernennung. Pers. Res. Nr. 538 II von 1918. Ich erneue den Einfreiwein Trainsold. tit. Wachtm. Kadettasp. Ernst Jellinek des Trainbaons 3, eingeteilt beim Staffel 755 im Sinne des KM. Erl. Abt. I, Nr. 31.800 von 1916 (Bbl. 43/16) mit 1. Februar 1918 zum k. u. k. Fähnrich i. d. Res. v. Loeven, Generalmajor. 5. Osterandacht, österrl. Beleht u. Kommunion für die griech.-orient. Soldaten. Q. E. Nr. 4835 vom Februar 1918. Im Sinne der Dienstvorschriften für die MilGeistlichkeit sind während der Fasten- zeit für die griech.-orient. Militärpersonen Osterandachten abzuhalten (Db. A–16, c, § 28, Pkt. 204 und 20c. AOK. Erl. vom 12. Jänner 1918, Pers. Nr. 63.674/17). Das Pro- gramm über diese Andachten (hl. Beichte, hl. Kommunion und die kirch. Vorträge) haben die griech.-orient. MilGeistlichen dem vorgesetzten Truppenkmdn vorzulegen welcher die unterstehenden Truppen und Anstalten darnach anweisen wird. In Anbetracht des hohen Einflusses, welchen die Belehrung des relig. Gefühles auf den sittlichen Gehalt des Soldaten ausübt, wird auf die Bestimmungen des § 58 des DR. I. Teil und auf AOK. Erl. Q. Nr. 139.392/Res. von 1917 hingewiesen. Von Seite der Truppenkmdn soll darauf gesehen werden, dass die Truppen in taktische Abteilungen geordnet zum Gottesdienst geführt werden und ihnen nach Zu- lässigkeit des Dienstes jede Gelegenheit geboten wird, an Gottesdiensten teilnehmen zu können. Die griech.-orient. Osterandacht beginnt mit Montag der ersten Fastwoche, d. i. am 18. März l. J. und wird bis zu jenem Zeitpunkte erstreckt, bis es den einzelnen und den Truppen möglich sein wird, die Osterandacht zu verrichten. Jene Formationen, bei welchen kein eigener griech.-orient. Feldkurat eingeteilt ist, haben unbedingt zwecks Abhaltung der Osterandacht einen griech.-orient. MilGeist- lichen beim 2. AK. (QAbt.) anzusprechen, einen genauen Ausweis der griech.-orient. Mannschaft, nach Sprachen getrennt, beizulegen und den Ort, wo die Osterandacht stattfinden soll, anzugeben. 6. Urlauber — Rüstung abnehmen. Q. E. Nr. 441 vom 25. Februar 1918. AOK., Q. Nr. 14.486 von 1918. Der AOK. Befehl Q. Op. Nr. 32.728 von 1916 sagt: „Es ereignet sich immer wieder, dass von der Front Mannschaft in voller Rüstung mit Gewehr und Munition beurlaubt wird. Diese Mannschaft entledigt sich der Rüstung meist derart, dass sie dieselbe auf Bahnstationen, bei Gast- oder Kaffeehausbesitzern zur Aufbewahrung übergibt. Es ist strengstens dahin zu wirken, dass beurlaubte Mannschaft nur mit der Seitenwaffe, kranke und verwundete Mannschaft ohne Rüstung und Waffen abgefertigt wird.“ Trotz dieses Befehles werden wiederholt Urlauber mit voller Rüstung in ihrer Heimat angetroffen. Allen unterstehenden Kmdos und Anstalten ist dieser Befehl erneuert zu verlaut- baren und sind dieselben für die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen verantwort- lich zu machen, 7. Zivilkutscher polnischer oder russischer Staats- bürgerschaft — Entlas- sung. Ers. Nr. 3364 vom 26. Februar 1918. Aus AOK. MV. Nr. 303.923/P. Hinsichtlich der Entlassung von Personen polnischer oder russischer Staatsbürger- schaft, welche in Oesterreich nach dem österr. KLG. zu Dienstleistungen als Zivil- kutscher, Arbeiter u. dgl. herangezogen wurden, hat das AOK. nachstehende Entscheidung getroffen: „Selbständige Landwirte, Fabriks- und Gewerbeinhaber, ferner Personen, bei denen besonders rücksichtswürdige Familienverhältnisse die Abwesenheit des Betreffen- den ohne Gefährdung der Existenz der Familienmitglieder unmöglich machen, sind un- bedingt zu befreien und in die Heimat zu entlassen, wenn sie bereits längerdauernde Arbeiten und Dienste verrichtet haben.“ (KLG., § 5. 2. Absatz.) Sollten Erhebungen über die Erwerbs- und Familienverhältnisse notwendig sein, so ist dies unter Angabe des ständigen Aufenthaltsortes und des Kreises sowie Gouver- nements, in welchem sich derselbe befindet, an das 2. AK., Abteilung für ErsWes. zu melden. Im Falle der Entlassung ist bei Angehörigen des polnischen Okkupationsge- bietes das MGG. Lublin, bei solchen des wolkynischen Okkupationsgebietes das 4. AK. (QAbt.) seitens der absenden Formulation zu verständigen. Entlassungsgesuche von Angehörigen des kais. deutschen Okkupationsgebiets sind dem 2. AK., Abt. f. ErsWes. zur weiteren Veranlassung vorzulegen, K. u. k. 2. Armeekommando. Nr. 55. Allgemeine Verlautbarungen des 2. Armeekommandos. Am 7. März 1918. 1. Pers. Nr. 1582/III vom 26. Februar 1918. Kraft des mir von Sr. Majestät dem Kaiser und König übertragenen Rechtes verleihe ich an nachbenannte Mannschaften des deutschen Feldheeres in Anerkennung tapferen Verhaltens vor dem Feinde: die bronzerne Tapferkeitsmedaille : dem kgl. preuss. Gfrt. Artur Wieland, " " " Kan. d. Lst. Johann Gogula, " " " Kan. d. Lst. Karl Labisch, " " " ObGfrt. d. Lst. Richard Hentschel, " " " Gftrt. d. Lst. Paul Soppa, alle 5 der 4. Batterie des LstFussArt.-Baons VI. AK.; in Anerkennung vorzüglicher Dienstleistung vor dem Feinde : das EVK. m. d. K. a. B. d. TM.: dem kgl. preuss, UO. d. Ldw. Paul Matthias des TelgBaons I, beim GruppennachrichtenKmdeur 725. Frbh v. Böhm-Ermolli, Feldmarschall. 2. Verleihung von EVK. Kraft des mir von Sr. Majestät dem Kaiser und König übertragenen Rechtes verleihe ich: in Anerkennung vorzüglicher Dienstleistung vor dem Feinde : das EVK. m. Kr. a. B. d. TM.: dem ResWachtm. des Tß, 11 Josef Rössner (1889, 1910, Karlsberg-Radautz), beim Staffel 1065, dem RUO, II. tit. I. Kl. des IR. 81 Josef Kollmann (1913/503), bei der KgfArb.-Komp. 700, dem k. k. GendVizeWachtm. des LGK, 10 Karl Klameth (1908/248), dem k. k. GendVizeWachtm. des LGK, 2 Anton Kunc (1910/208), beide beim Feld-GendKordKmdo 2, dem LstKorp. tit. Zgsf. des HIR, 19 Milatly Cseke (1871, 1892, Nemésded-Somogy), bei der KgfArbKomp. 379, dem ErsResKorp. tit. Zgsf. des SappBaons 9 Rudolf Havranek* (1905/20), bei der KgfArbKomp. 1015, dem LstRUO, I., Kl. des LstBK, 20 Samuel Tanber (1870, 1895/1893), dem LstZgsf. tit. Feldw. des SchR, 9 Karl Josef Haberer (1870, 1891, Tepplitz-Schönau), beide beim EtMonturmag. der OAbt, 9 (Pers. Nr. 2463); dem LstFeldw. Johann Plaschil (1878, 1899/508), dem LstKorp. tit. Zgsf. Franz Girin (1875, 1896/64,207), beide des LstBK, 39, dem LstRUO. II. tit. I, Kl. des LstBK, 18 Salamon Lacher (1878, 1901, Dunajow-Przemyslany), den LstZgsf. des SchR, 24 Wenzel Odražka (1871, 1916/25,576) und Alois Gottwald (1871, 1916/25,328), dem LstKorp. tit. Zgsf. des SchR, 24 Franz Kiefhaber (1870, 1916/25,428), alle 6 beim k. k. LstEtBaon 109, dem LstZgsf. tit. Feldw. Josef Hartinger (1871, 1915/1041), den LstZgsf. Abraham Heitner (1871, 1915/1063), Friedrich Presser (1870, 1915/1172) und Maksym Szarowski (1871, 1915, Serniki; Gal.), alle 4 des IR. 30, bei der BauKomp. I./30, dem ResZgsf. Rudolf Willmann (1906/133), dem ResKorp. Raimund Berger (1886, 1907), beide des TrZgsDep. Klosterneuburg, bei der EtTrainwerkstätte 22 (Pers. Nr. 2635); das EVK. a. B. d. TM.: dem LstInfnt. des LstBK, 10 Josef Bilek (1882, 1915/68), dem LstInfnt. des LstBK, 12 Stanislaus Neubauer (1890, 1915/212)), beide bei der k. k. LstFischSichAbt. 24. dem ResIntf. des IR. 90 Josef Petraszek (1886, 1908, Lancut), dem ResTrSold. des TB. 10 Giorgi Papuk (1882, 1903, Suczawa), dem Istpf. Zivilkutschern Josef Mroczko (1890, Wulka, Jaroslaw), alle 3 beim Staffel 1065, den LstIntf. des IR. 84 Anton Amberger (1881, 1914/28.945) und Ferdinand Walter (1999, 1917/48.743), dem Intf. des IR. 84 Hermann Puttinger (1914/508), alle 3 bei der 32. MaForm. IR. 84, dem OffzDieners des IR. 76 Anton Snaschil (1913/769), beim IR. 89, dem LstIntf. des IR. 57 Johann Wyzkiewicz (1871, 1915/19.725), bei der KglArb- Komp. 760, den Sapp. des SappErsBaons Krems Alois Huber (1913/79) und Leon Tkacz (1913/68), beide bei der SappKomp. 2/9, dem ResIntf. des IR. 64 Ludwig Tóth (1904/44), dem LstIntf. des IR. 76 Josef Fábán (1880, 1915/87), beide bei der AusbGruppe der 155. II, dem LstIntf. des HIR. 17 Ferencz Fajnar (1871, 1916/1756),bei der KglArb- omp. 64a, Brückenwerkstätte, dem LstIntf. des LstIR. 31 Johann Kraus (1872, 1899, Söhle, Mhr.), bei der KglArb-. Komp. 1360, den Istpf. Zivilkutschern Franz Árpás (1868, Péterréve), Andreas Flaum (1892, Tisz-kálma-fáva) und Zsivan Putnik (1859, Szajkaszentiván), alle 3 bei der Feldbahn 2, TrSekt. 3, Zug 5, dem LstIntf. tit. Girt. Istvan Hajas (1870, 1891, Ede Somogy), dem LstIntf. Farkas Josef Balogh (1871, 1892, Dunaczékéső), beide des HIR. 19, bei der KglArbKomp. 379, dem LstIntf. des LstBK. 12 Josef Simck (1865, 1891, Tocsepitz-Selcan), dem LstIntf. des LstBK. 39 Michael Kramer (1895, 1915/21.513), beide bei der Art- AusrStat. des AOK., Feldpost 240, dem ResKorp. des IR. 60 Kalman Miltics (1850, 1902, Poroszlo), dem Intf. des IR. 34 Josef Kurimal (1893, 1914, Vilimany-Torna), beide bei der Kfg-. ArbKomp. 1015, dem ResVorm. der AZgsKp. 8 Gottlieb Paris (1896, 1907, Kgl. Weinberge), dem Intf. des IR. 45 Josef Stram (1914/89), dem ResFahrkan. des FKR. 9 Anton Houdek (1903/257), alle 3 bei der ArtAusr-. Stat. des AOK., Feldpost 240, dem Intf. des IR. 30 Rudolf Pilz (1895, 1915, Schonitz-Saaz), beim Gr. Mob. Epide- mielabor. 12, Zweigstelle Stryj, dem Korp. tit. Zgss. des IR. 49 Engelbert Reichenauer (1913/892), den LstIntf. des IR. 81 Wenzel Wesely (1877, 1915/6451) und Adolf Skalnik (1885, 1914, Stame, Neustadt), dem LstSanSold. der SanStammKomp. 1 Franz Kresbach (1880, 1915, Wien), dem LstIntf. des IR. 25 János Szabó (1870, 1899, Poltar-Nogrod), alle 5 bei der Entseuchungskol. XIII der QAbt. 9, dem LstZgsf. m. EinFreiwAbz. des LstBK. 18 Adam Ziemba (1897, 1916, 20.201), bei der KgfStat. „P“, den LstIntf. des HIR. 17 György Béndek (1871, 1916/4798), Imre Balind (1870, 1916/1553), Janos Böröndi (1870, 1916/1650), Pal Berger (1870, 1916/1598) und Karoly Tóti (1870, 1916/2691), alle 5 bei der KgfArbKomp. 64b, dem LstIntf. des IR. 4 Eduard Wiček (1896, 1915, Wien), dem LstSchützen des SchIR. 1 Johann Hartl (1869, 1890, Wien), dem ErsResGirt. tit. Korp. der SanAbt. 2 Ferdinand Weigl (1879, 1900, Wien), dem LstGirt. des IR. 88 Franz Kreschel (1877, 1915/7192), dem LstIntf. des IR. 11 Josef Müller (1871, 1893/1915), dem LstSchützen des SchR. 9 Emil Pavlik (1871, 1916, Witlosus), dem LstIntf. des IR. 36 Wenzel Koženy (1871, 1894, Weihin-Kolin), alle 7 bei de QAbt. 9, dem LstKorp. des LstBK. 33 Michael Waszczak (1885, 1915, Baranczyce, Sambo- bei der Feldpol. der QAbt. 9, den Fahrkan. des FKR. 11 Filip Moroszan (1891, 1913, Unter-Perstestie-Girahumo) und Tanasi Sofroniuk (1891, 1912, Lukowitz-Wiznitz, Buk.), dem LstFahrkan. des FKR. 30 Lasar Plopan (1889, 1914, Sekruszeni-Suczawa) cem ResFahrkan. des FKR. 30 Istvan Popeskul (1882, 1903, Radautz), alle 4 in FKR. 11, dem LstKorp. tit. Zgsf. des LstBK. 14 Franz Augusta (1876, 1896, Suditz-Boskowitz), dem LstIntf. tit. Girt. des IR. 3 Rudolf Goldreich (1871, 1915/14.914) und Franz Postrušil (1870, 1915/15.067), dem LstJg. des FJB. 2 Anton Pöhl (1872, 1915/14.487), alle 5 beim Feldspit. 118, dem LstKorp. tit. Zgsf. der SanKomp. 1 Ludwig Mayer (1889, 1914/114), dem ResGirt. des IR. 85 Janos Nemeth (1907/16), dem LstSanSold. der SanKomp. 12 Emil Jötter (1894, 1915, Sokolnik-Lemberg), dem LstSanSold. der SanKomp. 4 Karl Jirka (1868, 1916, Weis), dem LstIntf. des LstBK. 19 Judá Feder (1883, 1915, Lemberg), alle 5 beim ResSpit. II Lemberg, dem LstKorp. des LstBK. 10 Anton Janouschek (1891, 1915/1788), dem LstGirt. des IR. 42 Adolf Schams (1883, -1914/2369), beide bei der MilSäz Olszanica, dem LstIntf. des IR. 40 Anton Faresz (1870, 1915, Rzeszow), Hierauf ist nach Erfordernis die Richtigkeit zu pflegen, entgegen diesen Bestim- mungen etwa bewirkte Ersatzvorschreibungen sind aufzulassen. Gilt im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Landesverteidigung auch für die k. k. Landwehr und den k. k. Lansturm. 16. Militär-Witwen- und Waisenwoche. Q. I. Nr. 8300 vom 26. Februar 1918. Auf AOK, Pers. Nr. 12.062 von 1918. Bei der im Vorjahre vom k. k. österr. Militär-Witwen- und Waisenfonds im Verein mit dem Kriegsfürsorgeamt des k. u. Landesverteidigungsministers veranstalteten Aktion „Witwen- und Waisenwoche im Felde“ wurde, dank der Förderung dieser Aktion durch die Kindos und der opferfreundigen Hingabe aller mit der Durchführung dieser Aktion betrauten Offiziere für den k. k. österr. Militär-Witwen- und Waisenfonds und das Kriegsfürsorgeamt des k. u. Landesverteidigungsministers eine grosse Anzahl von Mit- gliedern geworben, deren Mitgliedsbeiträge einen nicht geringen Teil des durch diese Aktion erzielten Gesamtergebnisses darstellen. Diese Mitgliedsbeiträge bedeuten für die beiden Verbände eine dauernde Ein- nahmsquelle, deren Wichtigkeit für die Stärkung ihrer Mittel nicht genug hoch veran- schlagt werden kann. Der k. k. österr. Militär-Witwen- und Waisenfonds und das Kriegsfürsorgeamt des k. u. Honvédministers ersuchen alle durch diese Aktion angeworbenen Mitglieder um Einsendung ihrer Mitgliedsbeiträge für das Jahr 1918 und stellen an diese gleichzeitig die Bitte, für den edlen Zweck, durch welchen schon so viel Not und Elend gelindert wurde, eine möglichst grosse Anzahl neuer Mitglieder anzuwerben. 17. Zerreissung von Trans- porten. Q. E. Nr. 3488 vom 26. Februar 1918. Um zu vermeiden, dass Gütertransporte in den Aufgabestationen zerrissen werden, wird angeordnet: Bei Gütertransporten ist im Frachtbrief neben der Transportnummer stets die Waggon-, bzw. Achsenzahl des betreffenden Transportes zu vermerken. 18. Bescheinigungshefte — Ungültigkeitserklärung. Q. I. Nr. 9781 vom 26. Februar 1918. KM, Abt. 11, Nr. 5562/18. Ungültig erklärt werden: Die Blattkopie 20 vom Heft 10.760, das Heft 14.131, die Blattkopien 29, 30 und unbenützte Doppelblätter 31–50 vom Heft 16.416, das Heft 31.180, Blatt 26 vom Heft 19.353, Blätter 2–50 vom Heft 21.599, Blätter 10–50 vom Heft 21.600, das Heft 21.733, Blätter 11–50 vom Heft 21.991, Blätter 41–50 vom Heft 22.418, Blatt 16 vom Heft 22.495, ausgestelltes Originalblatt 7 vom Heft 30.040, unbenütztes Doppelblatt 15 vom Heft 35.590, ausgestelltes Originalblatt 7 vom Heft 34.468, Blatt 33 vom Heft 34.479, das Heft 34.552, das Heft 34.874, Blatt 12 vom Heft 35.689, unbenütztes Doppel- blatt 12 vom Heft 37.612, Blätter 8 und 9 vom Heft 38.186, Blätter 36 und 38 vom Heft 38.321, Blattnummer unbekannt, lautend auf 52 K 6 h für Kenda Anton vom Heft 38.404, Blätter 18–50 vom Heft 38.639, unbenützte Doppelblätter 7, 8 und 9 vom Heft 38.649, ausgestelltes Originalblatt 18 vom Heft 39.976, Blätter 4–50 vom Heft 41.042. Im Auffindungsfall sind diese Bescheinigungshefte, bzw. einzelne Blätter an die Intendanz des 2. AK zu senden. In den Allg. Verlautbarungen Nr. 1 vom 1. Januar 1918 ist im Punkte 13 zu streichen: „und Blattkopie 20 vom Heft 41.042.“ 19. Neuregelung der Monturs- anforderungen für Armee- unmittelbare. Q. I. Nr. 11.917 vom 6. März 1917. Die Anforderungen der Bekleidungs- und Ausrüstungssorten sowie der Reparatur- materialien der Armeemittelbaren hat in Hinkunft nur mittels der bei den Filialmontur- magazinen in Lemberg und Stryj ab 12. März erhältlichen Formulare zu erfolgen. Diese Formulare (Eingaben) sind in duplo unter genauer Angabe des Standes an Gagisten, eigener Mannschaft, Kgl., Zivilarbeiterin etc. bis längstens 25. eines jeden Monats an die Intendanz des 2. AK (Monturreiterat) einzusenden. Der jeweilige Fassungstermin wird allmonatlich in den „Allg. Vltbg.“ bekanntge- geben. Die Formationen haben die angewiesenen Sorten in der für sie bestimmten Fassungsperiode zu übernehmen. Angewiesene, bis zur nächsten Fassung nicht über- nommene Sorten, werden nicht mehr ausgefolgt und sind neuerlich anzufordern. 20. Monturfassung der Armee- unmittelbaren und techn. Arbeitsgruppen. Q. I. Nr. 11.799 vom 6. März 1918. Die bei der ehem. QAbt. 9 für den Monat Februar angeforderten Bekleidungs- und Ausrüstungssorten; dann Reparaturmaterialien können im Etappenmontursmagazin Stryj in der Zeit vom 12. bis 26. März gefasst werden, u. zw.: die techn. Arbeitsgruppen und FTL 6 vom 12. bis 17. März, alle anderen armeemittelbaren Formationen vom 18. bis 26. März. 21. Bezugsbücher für die Gagisten der früh. QAbt. 9 Q. I. Nr. 11649 vom 6. März 1917. in Abänderung von Q. I. Nr. 107.601 von 1917 (Besond. Anordnungen Nr. Pkt, 35 von 1917) der QAbt. 9. Die früher der QAbt. 9 unterstellten Gagisten können Bezugsbücher zum entg lichen Beizuge von Offizierssorten der Kategorie A und B gegen Entgelt bei der Felo- buchhandlung in Stanislan beziehen. Somit entfällt jede Zuweisung der von den einzelnen liquid. Rechnungsführern bei der QAbt. 9 angeforderten Bezugsbücher. Die Ausstellung, Authentisierung und Paginierung obliegt den zuständigen liquid. Rechnungsführern, K. u. k. 2. Armee kommando. Aviso. Osterkarten 1918 Q. I. Nr. 3512/1 vom 26. Februar 1918. Vom 2. AK. (QAbt.) wird eine Serie (6 Stück) Osterkarten 1918 nach Entwürfen des Kriegsmalers .Lt. Ernst Kutzer herausgegeben, deren Reinertrag für den Witwen- und Waisenfonds der 2. Armee bestimmt ist. Diese Karten werden anfangs März erscheinen und können Bestellungen schon jetzt an den Plakettenversand des 2. AK., Feldpost 240, gerichtet werden. Der Preis der Karten beträgt pro Stück 10 h. Die Bestätigungen ad Pkt. 1, 3. Absatz des obigen Aht. Befehlsschreiben sind von den seinerzeitigen Verfassern (Verlasserstellen) der Belobungsanträge direkt der Kommission für die Zuerkennung der Schwerter im Wege des K. M. ehebaldigst zu übermitteln. Jene Aht. Ausgezeichneten, die den Anspruch auf Zuerkennung der Schwerter erworben zu haben glauben, ohne dass ihnen die Schwerter bisher zerkannnt worden wären, haben demnach bei ihren seinerzeitigen, in Betracht kommenden Vorgesetzten (Dienststellen) um die Vorlage der bezüglichen Bestätigung einzuschreiten. Für den Chef des Generalstabes: Kundmann m. p., Oberst. 8. Verdienste um das Rote Kreuz, rigorose Beurteilung. Pers. Res. Nr. 5665 vom Juli 1917. A. O. K. Pers. Nr. 202/215 vom 3. Juli 1917 wird vollinhaltlich verlautbart: Es mehreren sich die Fälle, in welchen militärische Stellen ihren Belobungsanträgen für Verdienste um das Rote Kreuz Motivierungen zugrunde legen, welche selbst bei der wohlwollendsten Beurteilung als ganz und gar unzulässig bezeichnet werden müssen. Es werden Betätigungen als Verdienste hingestellt, welche das Mass der reglementären Pflicht überhaupt nicht oder kaum übersteigen, welche mit der Kranken- und Verwundetenpflege, bzw. mit den Aufgaben des Roten Kreuzes in gar keinem oder nur ganz willkürlich konstruierten Zusammenhang stehen. Auch werden die Betätigungen nur zu oft ganz allgemein angedeutet. Im nachfolgenden sei beispielsweise auf einige derartige Begründungen hingewiesen: „Hat bei seiner Unterabteilung (Abteilung, Rayon, Rekonvaleszentenabteilung u. dgl.) stets die grösste Behällichkeit gefordert, wodurch Krankheiten, Seuchen etc. vermieden wurden.“ „Hat als Ergänzungsbezirks-Kommandant für die Ergänzung mit gesundem Menschenmaterial auf das eifrigste gewirkt.“ „Hat sich in seinem (nicht näher umschriebenen) Wirkungskreise stets auf das eifrigste im Interesse des Roten Kreuzes betätigt.“ „Stellte seine musikkundigen Kinder in den Dienst von Veranstaltungen zugunsten des Roten Kreuzes.“ „Veranstaltete eine Kunstausstellung (oder wirkte bei einer solchen mit) zugunsten des Witwen- und Waisenfonds (oder sonst einer Kriegsfürsorgeinstituion), welche so und so viel abwarf.“ „Zeigte bei jeder Gelegenheit viel Interesse für die freiwillige Sanitätspflege.“ „Wirkte in hervorragender Weise bei Errichtung von Soldatenfriedhöfen, Kriegerdenkmälern (Wehrschilddern usw.) mit.“ „Veranstaltete einen Vortrag zugunsten des Roten Kreuzes, welcher so und so viel abwarf.“ „Unterstützte stets die Interessen des Roten Kreuzes.“ „Hat in bezug auf Assanierung der Ärreste, welche Brutstätten von Infektionskrankheiten waren, durch verständnisvolles Eingehen auf die ärztlichen Anordnungen Hervorragendes geleistet.“ Usw., usw., usw. Namentlich der ganz allgemeine Hinweis auf Unterstützung und Förderung des Roten Kreuzes, dann Verständnis für dasselbe oder Entgegenkommen gegenüber dessen Interessen sind Umstände, welche in einer ausserordentlich grossen Zahl von Begründungen wiederkehren, wie wenn die Sympathie für eine fast ausschliesslich dem Wohle der bewaffneten Macht dienende, die militärische Sanitätspflege ergänzende Institution ein Verdienst wäre, welches nicht in der innersten Selbstbefriedigung des Einzelnen seinen Lohn findet, sondern durch die Zuerkennung einer sichtbaren Auszeichnung entlohnt werden müsste. Das Bestreben, sich durch Tragen einer Auszeichnung vom Roten Kreuze als Wohltäter desselben zu dokumentieren, wird auf das wärmste begrüsst, doch ist dieser sehr wünschenswerten Absicht durch die Möglichkeit Rechnung getragen, dass sich jedermann als Förderer eine Dekoration vom Roten Kreuze erwerben kann. Die unterstehenden Kommandos, Truppen und Anstalten sind daher anzuweisen, nur wirkliches und spezifisches Verdienst um die Kranken- und Verwundetenpflege, bzw. um das Rote Kreuz einer Belobung für Verdienste um das Rote Kreuz zuzuführen, wobei stets auf eine genaue und detaillierte Schilderung, respective Benennung der Verdienste ein besonderes Augenmerk zu richten ist. Bei dieser Gelegenheit wird auch verfügt, dass die Belobungsanträge aus kanzleitechnischen Gründen über jede einzelne Person unter Benützung der für die Auszeichnungsanträge ausgegebenen Drucksorten abgesondert zu verfassen sind. Schliesslich wird noch in Erinnerung gebracht, dass die Belobungsanträge über alle bei der Armee im Felde eingeteilten Personen stets im Dienstwege an das A. O. K. zu leiten sind. Das Kommando der Südwest-Front in letzter Instanz haben jedoch lediglich Anträge auf Verleihung des Ehrenzeichens I. Klasse und des Verdienststernes vom Roten Kreuze zu passieren. Für den Chef des Generalstabes: Kundmann, Oberst. 9. Personal- und Standes- daten, genaue Angabe in Bel. Eingaben. Pers. Res. Nr. 57/II vom 30. November 1917. A. O. K. Pers. Nr. 33,641 voni 27. November 1917. Einem Berichte des k. u. k. K. M. hat das A. O. K. entnommen, dass die Be- stimmungen der A. O. K. Pers. Nr. 22,509/I vom 29. Dezember 1916 (siehe Allg. A. K. Vltbg. Nr. 5 ex 1917) hinsichtlich der Angabe der Personal- und Standesdaten in den Beförderungsverzeichnissen nicht überall eingehalten werden, womit auch die demnächst erfolgende Verlaubbarung der Verleihung der Dekorationen an Mannschaften, welche in den P. V. Bl. neben dem Namen noch das Geburts-, Assent(Musterungs)jahr und die Grundbuchblattnummer, bzw. die Heimatszuständigkeit erselien lassen werden, nicht klag- los durchgeführt werden könnte. Die verleihungsberechtigten Kmdos haben der sorgfältigsten Ausfüllung der Ru- briken 2, 4 und 5 erhöhtes Augenmerk zu widmen. Erinnert wird, dass mit A. O. K. Pers. Nr. 8355 vom 26. April 1917 (siehe Allg. A. K. Vltbg. Nr. 96/1917) befohlen wurde, die Rubrik 5 des Verzeichnismusters in A. O. K. Pers. Nr. 22,509/I von 1916 auf „Heimats- zuständigkeit. Assentjahr und tunlichst Grundbuchblattnummer“ zu ergänzen. Sinngemäss sind bei Versendung der Dekorationen an Mannschaften Einbegleit- schreiben mit Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburts-, Assent(Musterungs)jahres, der Grundbuchblattnummer, bzw. der Heimatszuständigkeit nebst sonstigen die Identitätsfeststellung erleichternden Daten (wie Art der Verwendung, Legitimationsblattdaten, dzt. Aufenthalt etc. etc.) zu verfassen. Dieses Befehlsschreiben ist an alle Kmos, Truppen, Anstalten und Behörden sofort zu verlautbaren. Für den Chef des Generalstabes: Kundmann m. p., Oberst. 10. Eingaben auf T. M. und E. V. K. direkt den ver- leihungsberechtigten Kmden vorlegen. Pers: Nr. 21,181 vom Dezember 1917. Es wird auf die Bestimmungen des A. O. K. Pers. Nr. 22,509/I vom 29. Dezem- ber 1916 (siehe Beilage zu Pkt. 3 der Allg. A. K. Vltbg. Nr. 5 ex 1917) aufmerksam ge- macht, wonach zur Vereinfachung und rascheren Durchführung der Verleihungen über Mannschaftsauszeichnungen Vorschläge auf bronzene und silberne T. M., sowie auf Eiserne Verdienstkreuze den verleihungsberechtigten Kmdos direkt einzusenden sind. Es ist daher unstatthaft, Beförderungs eingaben auf die erwähnten Mannschafts- auszeichnungen — wie es in letzter Zeit seitens einiger armeenumittelbarer Formationen geschieht — im Wege von Fachreferenten oder Organen vorzulegen. Sieht sich das verleihungsberechtigte Kmdo bemissigt, die Wohlm einung von ge- wesenen Zwischenstellen oder von Facireferenten einzubolten, so wird dies veranlasst werden. 11. Einschränkung der schrift- lichen Arbeiten. — Anordnungen. Pers. Res. Nr. 10,267 vom 11. Dezember 1917. Auf A. O. K. Erl., Chef des Gistsbs., Pers. Nr. 63,778 von 1917. Der Erl. des M. f. L. V., Präs, Nr. 26,537/IX wird zur Kenntnis und allgemeinen Verlautbarung an die unterstehenden Truppen und Anstalten auszugswiese verlautbart: Auf Grund der Anträge der Kommission zur Einschränkung der schriftlichen Arbeiten wird verfügt: „1.) In den Verzeichnissen über die nicht gedienten landsturmpflichtigen Ingenieure, Architekten usw. (Ldst. O. V., Pkt. 143) sind zur Vermeidung von Nachfragen die „Studien“ anzuführen. 2.) Beim Landsturm erfolgt die Evidenz nicht nach Assentjahrgängen und Grund- buchnummern, sondern nach Geburtsjahrgängen. Es sind daher die Truppen, Anstalten etc. des Heeres und der Landwehr anzuweisen, bei Meldungen, Anfragen, Eingaben an Mil. Behörden und besonders Ldst. Bez. Kmdos immer das Geburtsjahr und die Heimatszuständigkeit des Mannes anzuführen. 3.) Die gedienten, als auch die nichtgedienten und infolge der Musterung zur aktiven Ldst. Dienstleistung herangezogenen Landsturmpflichtigen werden stets beim heimatlichen Ldst. Bez. Kmdo evident geführt. Dies ist allgemein zu verlautbaren. Auch ist aufmerksam zu machen, dass gelegentlich Einteilung von ehem. gedienten Landsturmpflichtigen, selbst über Verlangen, nicht Abschriften der Grundbuchblätter, sondern bloss Vormerkblätter zu versenden sind. 4.) In das „Verzeichnis‘ der zu Ldst. Fähurichen Ernannten ist stets der „Auf- enthaltsort“ und die „Sprachkenntnisse“ zur Anlage der „Evidenzblätter“ aufzunehmen.“ 12. Neuregelung im Verleihungswesen. a) Anträge auf Verleihung öst.- ung. Auszeichnungen für Ar- gehörige der kaisl. deutsch: Armee. b) Vorschläge auf deutsche Kriegsauszeichnungen über öst.-ung. Armeeangehörige. Pers. Res. Nr. 10,351 vom 12. Dezember 1917. a) Personen einer verbündeten Macht, welche sich im Armeebereiche insbesondere bei Kämpfen hervorgetan haben, können — über Aufforderung des 2. A. K. in einem mit der Aufforderung jeweilig bekanntgegebenen Umfange — von ihnen zur Zeit der Waffentat vorgesetzten k. u. k. oder verbündeten Kmdos für die Verleihung einer österr.-ung. An- zeichnung vorgeschlagen werden. b) Die k. u. k. Kmdos können — gleichwie die deutschen Kmdos ihre Untergebenen für österr.-ungar. Auszeichnungen vorschlagen — ebenfalls Anträge für Eiserne Kreuze I. und II. Klasse, bzw. Krieger-Verdienst-Medailien stellen, jedoch nur über Anforde- rung eines deutschen höheren Kmdos im jeweilig angegebenen Umfange. 13. Standesbehandlung der Dekorationen. – Erleich- terung. Pers. Res. Nr. 57/III vom 18. Dezember 1917. K. M. Erlass vom 1. Dezember 1917, Präs. Nr. 31.912. Zur Erleichterung der Standesführung wird von nun an in den Personalverordnungs- blättern bei der Verlaubtärung der Dekorationen der Mannschaft neben dem Namen das Geburts-, Assent(Musterungs)jahr und die Grundbuchblattnummer (falls nicht anführbar, die Helmatzuständigkeit) verlautbart, soweit diese Daten aus den beim Kriegsministerium einlangenden Belohnungsanträgen ersichtlich sind. Es haben aber auch die Truppenkörper diese Daten in die Tagesbefehle aufzu- nehmen, welche laut Erlass vom 6. Mai 1916, Präs. Nr. 737/1 (Beibl. 23/16), den Standes- körpem zu übersenden sind. Bei Befolgung dieser Verfügungen kann die Identität der Personen ohne weiters festgestellt werden. Sollten sich in einzelnen Fällen Unstimmigkeiten ergeben, so ist dies unter An- führung der Nummer des Personalverordnungsblattes, Seite, Spalte von den Standes- körpem dem Kriegsministerium (Präsidialbureau) direkt zu melden. Berichtigungen der Verlaubtärung im Personalverordnungsblatt sind nur dann zu erbiten, wenn Unstimmigkeiten die Identität der Person in Frage stellen. Bei nachträglichen Belohnungsanträgen für Kriegs- und Austauschinvalidle ist das mit Armeeoberkmdo, Pers. Nr. 22.509/1/17, ausgegebene Verzeichnis laut angedrucktem Muster zu benützen. (Mit diesem Erlass wurden auch sämtliche Unterabteilungen der Armee im Felde beteilt.) 14. Mannsch. Bei Anträge. – Mangelhafte Ausfertigung. Pers, Nr. 56 vom 7. Jänner 1918. Trotz aller Weisungen und Verfügungen über die Verfassung von Belohnungs- anträgen werden diese dem A. K. zumeist in mangelhafter Ausfertigung vorgelegt, so dass fast jede Eingabe vor Erledigung zur Berichtigung und Ergänzung an den Antragsteller zurückgestellt werden muss – ja oft sogar wiederholt. Insbesonders die summarischen Verzeichnisse auf E. V. K. (T. M.) lassen viel zu wünschen übrig. Die genaue Verfassung der Eingaben ist zur Identifizierung der Dekorierten von grösster Wichtigkeit. – Das A. K. sieht sich daher veranlasst, die wichtigsten Bestim- mungen für die Verfassung dieser summarischen Verzeichnisse nochmals zusammenzu- fassen und zu erläutern und erwartet von jedem Antragsteller deren genaue Beachtung. Bei Verfassung der Eingaben auf E. V. K, (T. M.) sind ausschliesslich die mit A. O. K. Pers. Nr. 22.509/1 vom 29. Dezember 1916 (siehe Btge zu Pkt. 3 der Allg. A. K. Vltbg, Nr. 5 ex-1917) normierten Drucksorten „Verzeichnisse“ zu verwenden; die Rubriken I–14 sind vom Antragsteller unter genauer Berücksichtigung der in diesen Bestimmun- gen gegebenen Welsungen auszufüllen – Rubrik 15 und 16 sind für Eintragungen durch das verleihungsbeechtigte Kmdo freizuhalten. Die Verzeichnisse sind deutlich lesbar zu verfassen, um die infolge undeutlicher Schreibweise immer häufiger werdenden Berichtigungen der Verleihungsbefehle (später auch der P. V. Bl.) zu vermeiden. (Gleichzeitig wird bemerkt: Zu Rubrik 2 (Standeskörper): „Standeskörper“ ist jener Ersatzkörper, bei welchem der Beantragte standeszu- ständig ist, d. h. bei welchem sein Grundbuchblatt erliegt. Die gedienten sowie die nichtgedienten und infolge der Musterung zur aktiven Dienstleistung herangezogenen Landsturmpflichtigen werden stets beim heimathlichen Ldst. Bez. Kmdo evident geführt. Heeresangehörige, d. s. derzeit solche Personen, die vom Jahre 1902 herrwärts aktiv gedient haben oder noch dienen, können nie bei einem Ldst. Bez. Kmdo standeszu- ständig sein! Zu Rubrik 5 (Assentjahr, Grundbuchblatt Nr. und Helmatzuständigkeit): In dieser Rubrik genügt bei Heeresangehörigen die Angabe von Assentjahr und Grundbuchblatt-Nr.; ist letztere unbekannt, so ist nebst Assentjahr auch die Helmatzu- ständigkeit anzuführen. – Bei Landsturmpersonen ist die Helmatzuständigkeit jedoch unter allen Umständen anzugeben. Zu Rubrik 6 (Charge): Die Chargenbezeichnungen müssen genau sein, wie z. B.: Zgslf. tit. Feldw., (aktiv), Res. Zgsf., Ers. Res. Korp. tit. Zgslf., k. k. Ldst. Korp. oder kgl. ung, Ldst. Inf. Zu Rubrik 9 (Anlass): Hier ist bloss anzuzeigen: „x-monatliche vorzügliche Dienstleistung vor dem Feinde“. – Jede andere Beschreibung ist nach A. O. K. Pers. Nr. 22.509/1 von 1916 überflüssig und hat zu unterbleiben; ausgenommen sind jene Fälle, wo z. B. Personen für besondere Verdienste (mutvolles Eingreifen bei Bränden usw.) bei kürzerer Felddienstleistung für das E. V. K. mit oder ohne Krone beantragt werden. Bei Anträgen für die Verleihung der bronz, T. M. und silb. T. M. 2. Kl. ist nur Tag und Ort der Waffentat anzuführen, z. B.: „Die Beantragten haben sich im Gefechte am 30. September 1916 nächst Kirlibaba durch Tapferkeit hervorgetan.“ – Bei Anträgen für die Verleihung der silb. T. M. 1. Kl. und gold. T. M. ist der Anlass eingehend zu schildern. Anträge auf E.V.K.(T.M.) Zu Rubrik 10 (Felddienstleistung): Die Felddienstleistung ist seit Kriegsbeginn genau anzuführen (von — bis). Als Felddienstleistung zählt die Dienstleistung bei jeder Formation der Armee im Felde. Zu Rubrik 12 (Unerledigter Antrag): Der Ausfüllung dieser Rubrik ist besonderes Augenmerk zuzuwenden und haben gegebenenfalls die Angaben wie folgt zu lauten: „Antrag auf (Dekoration anführen) unter Nr. .... vom ..... 1917 dem ..... (Kmdo) ..... vorgelegt.“ Falls unerledigte Anträge nicht angeführt werden, kommen Doppelverleihungen mit allen Folgen der Vielschreiberei sehr leicht vor. Zu Rubrik 13 (Besitzt Dekorationen): Die Verleihungsdaten aller Dekorationen sind genau anzuführen, wie z. B.: „S. V. K. m. Kr. a. B. d. T. M. — P. V. Bl. 56 vom 4. Mai 1015“ oder „bronze, T. M. seit 1. August 1916“ — Nummer und Datum der P. V. Blätter sind anzuführen. (Jubiläumskreuze und Mil. Dienstzeichen sind nicht aufzunehmen.) Zu Rubrik 14 (Antrag): Dieser hat kurz zu lauten: „E. V. K. m. Kr. a. B. d. T. M.“, bzw. „E. V. K. a. B. d. T. M.“ oder „silb. T. M. 2. Kl.“ usw. Bemerk wird noch, dass summarische Eingaben über Mannschafts- und Zivilper- sonen in getrennten Verzeichnissen zu verfassen sind; bei Zivilpersonen ist in Rubrik 5 der Eingaben ausser Heimatszuständigkeit auch der letzte Aufenthaltsort vor Kriegsaus- bruch anzuführen. Anträge auf G. V. Ke, S. V. Ke und Rotkreuz-Auszeichnungen. In analoger Weise sind auch die Anträge auf G. V. Ke, S. V. Ke und Rotkreuz- Auszeichnungen zu verfassen, jedoch auf den mit A. O. K. E. Nr. 3626 vom 6. November 1915 normierten Drucksorten und unter Beachtung der nachfolgenden Abweichungen. 1.) Ad Rubrik 5 (Personaldaten): Bei Fähnrichen (Gleichgestellten) ist stets das P. V. Bl. anzuführen, mit welchem ihre Ernennung erfolgte; ist diese noch nicht verlautbart, so ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass die Ernennung im Wege des Ers. Körpers den zuständigen Zentralstellen (k. u. k. K. M., Min. f. L. V., bzw. kgl. ung. L. V. Min.) nachgewiesen wurde. Bei Anträgen auf S. V. Ke ist nach A. O. K. Pers. Nr. 9118 vom 4. Juni 1916 in dieser Rubrik Assentjahr, Grundbuchblatt-Nr. (Heimatszuständigkeit) und Dauer der aktiven Dienstleistung im Frieden anzuführen. 2.) Ad Rubrik 6 (Anlass): Dieser ist bei der ersten Auszeichnung, bzw. Antragstellung seit Beginn der Feld- dienstleistung — bei allen folgenden Antragstellungen seit der letzten Dekorierung — bei Orts- und Zeitangabe eingehend zu schildern. Nach A. O. K. Pers. Nr. 5638 von 1916 (Res. A. K. Vltbg. Nr. 13 von 1916) ist mit den früheren Dienststellen vorher das Einver- nehmen zu pflegen, was zum Schlusse in dieser Rubrik zum Ausdrucke zu bringen ist. Bemerk wird, dass für jede Person ein eigener Antrag zu verfassen ist und diese Eingaben — im Gegensatze zu den summarischen Verzeichnissen auf E. V. K. (T. M.) — im Dienstwege dem A. K. vorzulegen sind. 15. Neue Bestimmungen bei Verfassung von Belohnungsanträgen. Res. Nr. 1317 vom 20. März 1916. Der A. Ö. K. Erlass Pers. Nr. 5638 vom 16. März 1916 wird vollinhaltlich verlautbart: „Aus zahlreichen Belohnungsanträgen konnte nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden, ob der Beantragte für ‚tapferes Verhalten‘ oder ‚vorzügliche Dienstleistung vor dem Feinde‘ für eine Allerhöchste Auszeichnung in Antrag zu bringen ist; dies hatte oft umfangreiche Erhebungen und unnötige Schreibereien zur Folge und verzögerte überdies die Erwirkung einer Allerhöchsten Auszeichnung für den Beantrag- ten. Der nicht genügend sorgfältigen Stilisierung des Auszeichnungsanlasses ist es auch zuzuschreiben, dass Offiziere, welche ‚tapferes Verhalten‘ in Betracht kamen, für ‚vorzügliche Dienstleistung vor dem Feinde‘ ausgezeichnet wurden; die hierauf von einzelnen Offizieren oder deren Vorgesetzten erfolgten Einschreiten um Änderung des zuerkannten Prädikates von ‚in Anerkennung tapferen Verhaltens vor dem Feinde‘ mussten unberück- sichtigt bleiben, da die Änderung des Textes einer von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät Allerhöchst genehmigten Auszeichnungsverleihung prinzipiell unzulässig erscheint. Zur Vermeidung von derlei ähnlichen Fällen, dann zur Hintaunhaltung von unnötigen Kränkungen ist in Hinkunft in allen Belohnungsanträgen über Militärgagisten und Gagisten aspiranten, insoferne letztere nicht für Tapferkeitsmedaillen in Betracht kommen, in der Rubrik 6 (Anlass) das zuerkennende Prädikat als Aufschrift zu setzen, und zwar z. B.: 1. In Anerkennung der siegreichen Führung eines Korps. 2. In Anerkennung hervorragender und erfolgreicher Führung eines Korps einer I. T. D., einer Gefechtstruppe. 3. In Anerkennung tapferen und erfolgreichen Verhaltens vor dem Feinde. 4. In Anerkennung tapferen Verhaltens vor dem Feinde. 5. In Anerkennung tapferen Verhaltens und vorzüglicher Dienstleistung vor dem Feinde. 6. In Anerkennung vorzüglicher Dienstleistung vor dem Feinde. 7. In Anerkennung tapferen und aufopferungsvollen Verhaltens vor dem Feinde (für Aerzte, Geistliche, San. Kadetten). 8. In Anerkennung vorzüglicher und aufopferungsvoller Dienstleistung vor dem Feinde (für Aerzte, Geistliche, San. Kadetten). 9. In Anerkennung vorzüglicher Dienstleistung im Eisenbahnkriegsdienste (für Offiziere bei F. T. L., Bahnhofkomdten u. dgl.). 10. In Anerkennung vorzüglicher Dienstleistung in besonderer Verwendung (z. B. bei der Mil, Verwaltung). Mit den angeführten Klauseln wurde bisher das Auslangen gefunden, sie sind daher im allgemeinen einzuhalten; für besondere Anlässe, z. B. bei Verhütung eines Eisenbahnunglückes, Rettung von Menschen vom Ertrinkenstod etc. sind entsprechend dem Anlass, die zusprechenden Attribute zu wählen. Das A. O. K. behält sich jedoch vor, im Bedarfsfalle das beantragte Prädikat nach der Stilisierung des Auszeichnungsanlasses zu ändern. Das Prädikat „in Anerkennung tapferen Verhaltens vor dem Feinde“ soll auch weiterhin den am Kampfe „aktiv“ Beteiligten, d. h. den Kombattanten gewahrt bleiben. Dieses Attribut kann selbstverständlich auch den höheren Kmdten und Generalstabsoffizieren zugesprochen werden, wenn sie sich z. B. durch kaltblütiges Verhalten im feindlichen Feuer oder durch persönliches Eingreifen in kritischer Situation an Ort und Stelle hervorgetan haben und sind solche Anlässe in den Belohnungsanträgen speziell zum Ausdrucke zu bringen. Für Allerhöchste Auszeichnungen in Antrag gebrachte Zivil- und Mannschaftspersonen werden die entsprechenden Prädikate vom A. O. K. festgesetzt. Bei dieser Gelegenheit wird nochmals in Erinnerung gebracht, dass auf die genaue Ausfüllung aller Rubriken der Belohnungsanträge ein besonderes Gewicht zu legen ist; die Rubrik 6 (Anlass) ist sorgfältig zu stilisieren, in den Rubriken 5 und 10 wären tunlichst die P. V. Bl. anzuführen; Waffentaten, Leistungen etc., für welche der Beantragte bereits ausgezeichnet wurde, sind in die neu zur Vorlage gelangenden Belohnungsanträge nicht mehr aufzunehmen. Bei genauer Beachtung der ausgegebenen Direktiven für die Verfassung von Belohnungsanträgen können die einlaufenden Belohnungsanträge bedeutend rascher der Erledigung zugeführt werden. Sehr häufig kommt es vor, dass Offiziere, welche im Etappendienste, in der Mil. Verwaltung etc. in Verwendung stehen, von ihren d e r m a l i g e n Vorgesetzten für Waffentaten und Leistungen in der Front für Allerhöchste Auszeichnungen in Antrag gebracht werden und sich auf die Aussagen des Beantragten berufen; dies ist ganz unzulässig, in solchen Fällen ist das Gutachten des damaligen vorgesetzten Kmdtes (Truppenkmdos) einzuholen und ist dieses dem Belohnungsantrage beizulegen. 16. Karl Truppen-Kreuz; Ausgabe einer Zusammenstellung diesbezüglicher Bestimmungen und Dienstvorschriften. Beilage A. Pers. Res. Nr. 2680 vom 2. April 1917. Dem A. K. ist zur Kenntnis gekommen, dass mehrere Formationen besonders des Etappenbereiches Karl Truppen-Kreuze verleihen, ohne hiezu nach den Statuten berechtigt zu sein; auch wurden sie an solche Personen zuerkannt, die nach den Statuten zweifellos kein Anrecht auf diese Auszeichnung besitzen. Anbei wird eine Zusammenstellung aller Bestimmungen und Dienstvorschriften, welche auf die Zuerkennung von Karl Truppen-Kreuzen Bezug nehmen, ausgegeben. Selbstverständlich sind Eingaben über Personen, welche Felddienste bei fremden Truppen leisteten und hierauf ihren Anspruch auf das Karl Truppen-Kreuz erheben, an die Kmdos dieser Truppen zur Amtshandlung nach § 4 der Statuten zu senden. Das A. K. gewärtigt, dass alle fraglichen Verleihungen des Karl Truppenkreuzes nochmals gewissenhaft überprüft und ungerechtfertigte Zuerkennungen sofort nichtig erklärt werden. Vorgesetzte und inspizierende Organe haben über die rechtmässige Durchführung von Karl Truppen-Kreuz-Verleihungen gelegentlich sich zu überzeugen. v. Böhm-Ermolli m. p., Generaloberst. 17. Karl Truppen-Kreuz. Statutenänderung, Berichtigungen und Erläuterungen der Durchführungsbestimmungen. Beilage B. Pers. Res. Nr. 2680/1 ex 1917 vom 12. Juni 1917. Im Nachhange zum Pkt. 4 der Allg. A. K. Vltbg. Nr. 80 vom 6. April 1917: Anliegend wird der K. M. Erl. vom 26. Mai 1917, Präs. Nr. 9447/10, Abt. (Beibl. Nr. 25/1917) ausgegeben. Der vom A. K. ausgegebene Befehl „Zusammenstellung aller Bestimmungen und Dienstvorschriften, welche auf die Zuerkennung des Karl Truppen-Kreuzes Bezug haben“ ist entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen. Zu Pkt. 25 und 35 des K. M. Erl. wird aufmerksam gemacht, dass alle Personen, welche in ihrer gegenwärtigen oder früheren Dienststellung als „Truppenkmdt.“ etwa sich selbst das Karl Truppen-Kreuz zuerkannt haben; diese Verleihung zu annullieren und ihren Anspruch neuerlich beim A. K. nachzuweisen haben. 18. Karl Truppen-Kreuz an Personal der Telgr. For- mationen. Pers. Res. Nr. 5315 vom 26. Juni 1917. A. O. K. Tel. Nr. 23.147 vom 16. Juni 1917 wird vollinhaltlich verlautbart: Zu Beiblatt Nr. 28 vom 2. Juni 1917. Die besonderen Verhältnisse bei der Telgr. Truppe (häufiger Wechsel der Abtn., der Offiziere und Mannschaft) machen es notwendig, bezüglich Geltendmachung und Zuerkennung des Anspruches auf das Karl Truppen-Kreuz ergänzende Verfügungen zu treffen, damit unnötige Korrespondenzen und langwierige Nachforschungen vermieden werden. Es ergehen daher bezüglich der Angehörigen der Telgr. Truppe nachstehende Detailverfügungen: Bei den Anspruchsberechtigten sind zwei Gruppen zu unterscheiden, und zwar: a) gegenwärtig, b) gegenwärtig nicht in demselben Armeebereiche befinden, bei welchem sie den Anspruch auf das Karl Truppen-Kreuz erworben haben. In allen Fällen haben die Abteilungskommandanten die Mannschaft wegen der Geltendmachung des Anspruches auf das Karl Truppen-Kreuz im Sinne des eingangs erwähnten Beiblattes zu belehren. Ueber alle, welche den Anspruch geltend machten, sind die im Beiblatte enthaltenen Verzeichnisse anzuzeigen, wobei seitens der Abteilungskommandanten, bzw. Kmdten der Stationen die Rubriken 1–9 auszufüllen sind. Ferner ist in der Rubrik „Anmerkung“ einzutragen: 1. Genaue Angabe der Abteilung, bzw.Station etc., wo der Betreffende den Anspruch erworben zu haben glaubt. 2. Welcher Armee (Heeresgruppe) und welchem unmittelbar vorgesetzten Kmdo die Abteilung damals unterstand. (Z. B.: Geb. Telph. Abt. 15 der Geb. Brig. 13, 7. A. Kmdo.) 3. Bei welcher Formation der Betreffende den Anspruch geltend macht, bzw. wem seine gegenwärtige Abt. unterstellt ist. (Armee, II. Grp. und unmittelbar vorgesetzten Kmdo.) Ad a) Die Verzeichnisse derjenigen Personen, welche noch in demselben Armeebereiche sind, wo sie den Anspruch erworben zu haben glauben, sind dem A. Kmdo im Dienstwege vorzulegen, nachdem derlei Fälle innerhalb des Armeebereiches ohne vorhergehende Fühlungnahme mit dem Telgr. Ers. Baon. entschieden werden. Das A. Kmdo. (H. Grp.) trifft die Entscheidung und gibt dieselbe dem Telgr. Ers. Baon. bekannt, welches dann diese Armee von der durchgeführten Standesbehändlung verständigt. Hingegen ist in Fällen nach Punkt b) folgender Vorgang einzuhalten: Die Verzeichnisse (jener Personen, welche nicht mehr im Armeebereiche ihres Anspruches eingeteilt sind) sendet der Abt. Kmdt. (nicht im Dienstweg!) an den A. Telgr.-Chef, welcher sämtliche Verzeichnisse über derlei Bewerber gesammelt dem Telgr. Ers. Baon. übermittelt. Von diesem Ersatzkörper gehen die Verzeichnisse nach Erhebung der Anspruchsberechtigung bei den betreffenden Formationen und unmittelbar vorgesetzten Kmdos in Sammelleitern den Telgr. Chefs jener Armee zu, welchen der Bewerber zum Zeitpunkt der Erwerbung des Anspruches unterstanden hat. Durch die A. Telegr. Chefs werden die Sammelhefte ihren A. Kmdos, bzw. H. Grp. Kmdos zur Entscheidung vorgelegt. Die getroffene Entscheidung ist dem Telgr. Ers. Baon. zur Standesbehändlung zu übersenden, welches sodann jener Armee, bei welcher der Bewerber gegenwärtig eingeteilt ist, die getroffene Entscheidung meldet, damit durch den A. Telg.-Chef dieses Kmdos die Erledigung an die zuständige Abteilung des Bewerbers geleitet werden kann. In allen Fällen ist die Feststellung der Anspruchsberechtigung bei den betreffenden Formationen (unmittelbar vorgesetztes Kmdo), bzw. die Entscheidung bei den A. Kmdos (H. Grp. Kmdos) mit Zuhilfenahme der Tagebücher oder sonstiger Belehrte vom gegenwärtigen Kommandanten zu treffen. Für den Chef des Gstbes: Schamschula, G. M. 10. Verzeichnisse über Karl Truppen-Kreuz-Bewerber. Pers. Nr. 10.757 vom 10. Juli 1917. Ad Pkt. 25 des K. M. Präs. Nr. 9447 ex 1917 (Beibl. 28): Die bisher vorgelegten Verzeichnisse über Bewerber um das Karl Truppen-Kreuz sind infolge Unkenntnis der Bestimmungen über Standesführung zumeist mangelhaft und fehlerhaft verfasst und müssen zur Umarbeitung zurückgestellt werden; zur tunlichsten Einschränkung der Vielschreiberei sieht sich das A. K. veranlasst, die Verfasser solcher Eingaben auf folgende Merkmale aufmerksam zu machen: 1. Zu Rubrik 1 „Derzeitiger Standeskörper“: Alle Bewerber ein und desselben Standeskörpers (Ldst.[Bez.-]Kmdos) sind in je eine Eingabe aufzunehmen. „Derzeitiger Standeskörper“ ist jener Ersatzkörper, bei welchem der Bewerber standeszuständig ist, d. h. bei welchem sein Grundbuchblatt erliegt. Landsturmpersonen, welche Landsturmformationen welcher Art immer angehören, verbleiben ohne Rücksicht auf ihre eventuelle „Dienstes-(Verpflegs-)Zuteilung“ zu Heeres-, bzw. Landwehr-Truppenkörpern. -Kommandos oder -Formationen in der Standeszugehörigkeit des Landsturmes (Ldst. Bez. Kmdos, Ldst. Kmdos). Landsturmpersonen, welche Heeres-(Landwehr-)Formationen zur Standesergänzung zugewiesen sind, haben die Standeszugehörigkeit zum Heere, bzw. Landwehr und erfolgt deren Standesführung bei dem betreffenden Ersatzkörper des Heeres oder der Landwehr. Diese Personen führen ihre Chargenbenennung mit der Vorbezeichnung „Landsturm“, analog den Personen des Reservestandes, daher „Reservekorporal“, „Landsturmmzugsführer“. 2. Zu Rubrik 2 und 3: In diesen Rubriken sind bei allen Landsturmpersonen unbedingt auch ihr Geburts- jahr und die heimatszuständige Gemeinde nebst politischer Behörde anzuführen. 3. Zu Rubrik 6: Hier sind nebst Zeit- und Ortsdaten auch die damalige Diensteigenschaft (Kmdt., Partieführer, R. U. Offz., Arbeiter etc.) des Bewerbers, dann die Formation (Truppe), bei welcher er den Anspruch erworben zu haben glaubt, aufzunehmen. 4. In Rubrik 12 „Anmerkung“ sind die unmittelbar vorgesetzten Stellen (Kmdos) an- zugeben, welchen damals die Formation des Bewerbers unterstand. 5. Die Rubrik 9 bleibt für die letzterwähnten vorgesetzten Stellen zur Bestätigung der Anspruchsberechtigung, bzw. für ihre sonstigen Bemerkungen frei. 6. Dagegen sind die Rubriken 10 und 11 für die verleihungsberechtigten Kmdos frei zu lassen. 7. Es wird nochmals aufmerksam gemacht, dass dem A. K. (Heeres-Grp.-Kmdo) nur Eingaben über Angehörige der techn. Truppen, dann der Bau-Komp. und Mil. Arb. Abt. vorzulegen sind. (Siehe Pkt. 25 des K. M. Präs. Nr. 9447 ex 1917.) 8. Zur Vermeidung von Namensverwechslungen und nachträglichen Berichtigungen lässt das A. K. die Personaldaten aller Eingaben durch die Ersatzkörper überprüfen, dann werden die Vorschläge der Erledigung zugeführt. 20. K. T. K., Ergänzung der Statuten, Berichtigung und Erläuterung der Durch- führungsbestimmungen. Pers. Res. Nr. 8455 vom 26. September 1917. Im Nachhange zu Pkt. 4 der Allg. A. K. Vltbg. Nr. 80 vom 6. April 1917 und zu Pkt. 1 der Allg. A. K. Vltbg. Nr. 124 vom 18. Juni 1917 wird der K. M. Erlass vom 4. September 1917, Präs. Nr. 21.600/10. Abt. (Beiblatt 45/1917) verlautbart: Erlass vom 4. September 1917, Präs. Nr. 21.600/10. Abt. Ergänzung der Statuten. Die mit Personalverordnungsblatt für das k. u. k. Heer vom 24. Dezember 1916, Nr. 237, verlautbarten Statuten für das Allerhöchst gestiftete Karl Truppen-Kreuz werden wie folgt ergänzt: 1. Im Punkte 6 des § 3 ist in der 1. Zeile „und Arbeiterabteilungen“ zu streichen, nach dem Worte „Baukompagnien“ ein Beistrich zu setzen und einzuschalten: „Landsturm- arbeiterkompagnien, Elektrobataillone (Kompagnien, Züge) und sonstigen für den Kampf bestimmten Spezialformationen der technischen Truppen“. II. Berichtigung der Durchführungsbestimmungen. Die mit Normalverordnungsblatt 50. Stück vom 24. Dezember 1916 verlautbarte Zirkularverordnung vom 21. Dezember 1916, Präs. Nr. 35.000/10. Abt., ist wie folgt zu be- richtigen: 2. Bei Ad Punkt 1, Absatz 1, „Infanterie und Jägertruppe“ sind in der letzten Zeile des 1. Absatzes die Worte „und der Rechnungsunteroffiziere“ zu streichen. 3. Ebenso ist in der 2. Zeile des zweiten Absatzes nach dem Worte „Meldereitern“ einzuschalten: „die Rechnungsunteroffiziere, Waffenmeister, Köche und Tragtierführer der Feldkompagnien (Maschinengewehrkompagnien).“ 4. Bei Absatz 2, „Kavallerie“ sind in der letzten Zeile des 1. Absatzes die Worte „und Rechnungsunteroffiziere“ zu streichen. 5. Ebenso ist in der 2. Zeile des zweiten Absatzes nach den Worten „ihren Trompetern“ einzuschalten: „die Rechnungsunteroffiziere, Waffenmeister, Köche und Tragtierführer der Schwadronen (Maschinengewehrschwadronen), wenn ihre Truppenteile als Infanterie verwendet wurden“. 6. Nach Ad § 3, Punkt 2 ist als neuer Punkt einzuschalten: „Ad § 3, Punkt 3. Den vorgeschriebenen 10 Luftfahrten sind 50 Ballonaufstiege durch ernannte Ballon- beobachteroffiziere (Aspiranten) gleichzuhalten“. 7. Bei Ad § 3, Punkt 6, ist in der 1. Zeile des ersten Absatzes „und Arbeiterabtei- lungen“ zu streichen, nach dem Worte „Baukompagnien“ ein Beistrich zu setzen und einzuschalten: „Landsturmarbeiterkompagnien, Elektrobataillone (Kompagnien, Züge) und sonstigen zum Kampf bestimmten Spezialformationen der technischen Truppen“. 8. Ebenso ist anzumerken: „Ueber die Zugehörigkeit einer Spezialformation der technischen Truppen zu den zum Kampf bestimmten Teilen der Truppe hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf das Karl Truppen-Kreuz fällt die Entscheidung dem Armeeoberkommando zu.“ III. Berichtigung des mit Beiblatt Nr. 28 vom 2. Juni 1917 verlautbarten Erlasses vom 26. Mai 1917, Präs. Nr. 9447/10. Abt. 9. Auf Seite 271 ist der Punkt 10 samt der Ueberschrift „Zu § 3, Punkt 3 der Statuten“ zu streichen. 10. Auf Seite 271 ist bei Punkt 14 als neuer Absatz einzuschalten: „Definitive Superarbitrierungsbefunde zum Truppendienst im Heere untauglich, zu Lokaldiensten geeignet“ schliessen die eventuelle Wiederverwendung an der Front aus, es kann daher solchen Personen das Karl Truppen-Kreuz auch schon jetzt zuerkannt werden.“ 11. Auf Seite 272 ist der Punkt 25 zu streichen und durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „25. Das Verleihungsrecht an Angehörige der* Festungsartillerie, der Sappeur-, Pionier-, Eisenbahn- und Telegraphentruppe, der Scheinwerfergeräte, Baukompagnien, LandsturmArbeiterkompanien und sonstiger zum Kampf bestimmten Spezialformationen der technischen Truppen, dann der Standsschützen- und sonstigen Freiwilliginforma-tionen, ferner an Personen der keinem organisatorischen Truppenverbande angehörenden Formationen, wie zum Beispiel Unterabschnitte, Artillerieunterabschnitte, Abschnittete, Gefechtsgruppen, Rayons etc. steht dem Kommandanten jener k. u. k. Armee (Heeres-gruppen-[Front-]Kommando), eventuell dem Armeeoberkommando zu, welchem die An-gehörigen dieser Trappen, beziehungsweise Formationen im Zeitpunkte der Anspruchs-erwerbung unterstanden.“ IV. Erläuterungen zu den Durchführungsbestimmungen. Zu § 3 der Statuten. 12. Oesterreichisch-ungarischen Weihpflichtigen, die in einer der verbündeten Armeen kämpften, bzw. gekämpft haben, kann — wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Karl Truppen-Kreuzes gegeben sind — nach eingehendst gepflogenen Erhebungen — dieses Kreuz durch den standes zuständigen Truppenkommandanten ver- liehen werden. 13. Angehörige der verbündeten Armeen kann das Karl Truppen-Kreuz nicht zuer-kannnt werden. 14. Auf eine bezügliche besondere Anfrage wird ausdrücklich festgesetzt, dass das Karl Truppen-Kreuz an Nazarener selbstverständlich nicht verliehen werden kann. 15. Kämpfe mit Räuberbanden in Albanien sind als Gefechte im Sinne der Anspruchs-begründung zu betrachten. Zu § 4 der Statuten. 16. Als Truppenkommandanten im Sinne des Punktes 24 des Erlasses Präs. Nr. 9447/10. Abt. (Beibl. Nr. 28 vom 2. Juni 1917) gelten die als Kommandanten eines Truppen-körpers, bzw. einer gleichgestellten Gruppe ernannten, bzw. betrauten Personen. 17. Das bis zur Präsentierung des Beibl. Nr. 28 vom 2. Juni 1917 ausgeübte Verleihungs-recht der detachierten Abteilungs- und Unterabteilungskommandanten, bzw. Gruppenkom-mandanten bleibt — sofern die Zuerkennung des Karl Truppen-Kreuzes den verlautbarten Bedingungen entspricht — in Geltung, nach diesem Termin steht jedoch den detachierten Abteilungs- und Unterabteilungskommandanten, bzw. Gruppenkommandanten, die den Kommandanten von Truppenkörpern nicht gleichgestellt sind, ein Verleihungsrecht nicht mehr zu und sind allfällige seither erfolgte Zuerkennungen zu annullieren. 18. Das Verleihungsrecht an Angehörige der k. k. Finanzwache und kgl. ung. Grenz-polizei steht den im Punkte 25 des Erlasses Präs. Nr. 9447/10. Abt. (Beibl. Nr. 28 vom 2. Juni 1917) genannten Kommandos zu. 19. Für Angehörige der bosnisch-herzegowinischen Finanzwache steht das Ver-leihungsrecht dem Kommandierenden General in Bosnien-Hercegovina zu. 20. Gruppenkommandanten sind anspruchsberechtigt, insolange sie nicht die Ge-bühren eines Brigadiers beziehen. Die Zuerkennung erfolgt im Sinne des Punktes 25 des Erlasses Präs. Nr. 9447/10. Abt. (Beibl. Nr. 28 vom 2. Juni 1917) durch jenes Kommando, bei dem der Anspruch erworben wurde. 21. Zugeteilte zu technischen Truppen gelten im Sinne des Punktes 8 (§ 3) der Statuten als Angehörige der betreffenden Truppe. 22. Ebenso sind Generalstabs-, Artilleriestabs- und Geniestabsoffiziere, dann Offi-ziere ü. D. und Ruhestandsoffiziere als Zugeteilte zu betrachten und den Angehörigen der betreffenden Truppe gleichzuhalten. Die Verleihung erfolgt daher durch die Komman-danten jener Truppenkörper, bei denen der Anspruch erworben wurde. 23. Bezüglich des Verleihungsrechtes an Angehörige des ehemals bestandenen In-fanterieregiments Nr. 36 wird folgendes angeordnet: a) Ehemalige Angehörige dieses Regiments, welche sich die Anspruchsberechtigung auf das Karl Truppen-Kreuz noch während des Bestandes dieses Regiments erwarben und derzeit im Stande eines anderen Truppenkörpers sich befinden, melden ihren Anspruch bei diesem Truppenkörper an. b) Das Verleihungsrecht steht nach bei der Verwaltungskommission beim ehemali-gen Ersatzbataillon des Infanterieregiments Nr. 36 in Jungbunzlau eingehend ge-pflogenen Erhebungen dem den ehemaligen Angehörigen dieses Regiments derzeit vorgesetzten Truppenkommando zu. c) An ehemalige Angehörige des Infanterieregiments Nr. 36, die nicht mehr im Stande eines Truppenkörpers sich befinden, übt das Armeeoberkommando das Ver-leihungsrecht aus, welchem die bezüglichen Anträge im Wege der obgenannten Verwaltungskommission einzusenden sind. 24. Trotz der klaren Bestimmungen der Statuten, Durchführungsbestimmungen und Erläuterungen hierzu kommen noch immer viele vollkommen ungerechtfertigte Zuerken-nungen des Karl Truppen-Kreuzes, wie beispielsweise an Proviantoffiziere, Truppen-rechnungsführer, Angehörige von Munitionsparks und Munitionskolonnen, Spitalszügen, Divisions- und Brigadesanitätskolonnen, Kriegsbrückenequipagen, dann an Kommandanten von Zivilarbeiterabteilungen sowie an Zivilpersonen von Baukompagnien und Arbeiter-kompanien vor. Derartige mit dem Geiste und den Bestimmungen der Statuten und Durchführungs-bestimmungen, bzw. den hierzu ergangenen Erläuterungen im Widerspruch stehende Verleihungen sind rückgängig zu machen, wobei nochmals auf Punkt 26 des Erlasses, Präs. Nr. 9447/10. Abt. (Beibl. Nr. 28 vom 2. Juni 1917) verwiesen wird, K. u. k. 2. Armeekommando (Pers. Abt.). Pers. Res. Nr. 491/III ex 1918. Sammlung einiger das Auszeichnungswesen betreffende Befehle. 1. Verleihung der Schwerter zu den Verdienstkreuzen für Mannschaften. — Richtlinien. Pers. Nr. 7135 vom 19. Mai 1917. A, O, K. Pers. Nr. 10,315 vom 13. Mai 1917 und im Nachlange zu A, O, K. Pers. Nr. 7093/I vom 17. April 1917 (verlaubt in den Allg. A, K. Vltbg. Nr. 89 vom 29. April 1917, Punkt 4): Hinsichtlich der künftigen Beantragung von Mannschaftspersonen für die Aller- gnädigste Verleihung der Schwerter geruhten Se. Majestät Allergnädigst folgende Richtlinien zu genehmigen: 1. Für die Verleihung der Schwerter sind Mannschaftspersonen normal nicht zu beantragen. 2. Ganz ausnahmsweise können für die Verleihung der Schwerter zu den Verdienstkreuzen Mannschaftspersonen in Antrag gebracht werden, welche bei andauernd tadelloser Dienstleistung in der Front oder innerhalb des wirksamen Feuerbereiches des Feindes sich durch eine ausserhalb des ihnen organisationsgemäss zukommenden Wirkungskreises fallende, mit Tapferkeit ausgeführte Tat hervorgetan haben. (Z. B. Rechnungsunteroffiziere oder Gendarmen, die im Gefechte ein Kommando übernahmen.) 3. Alle für die Verleihung eines Verdienstkreuzes beantragten Mannschaftspersonen, die während ihrer zum Anlasse genommenen Tätigkeit öfters im feindlichen Feuer waren und sich hiebei tapfer verhielten, sind seitens des hiezuberechtigten Kmdos mit der bronzenen Tapferkeitsmedaille zu beteilen. Diese Verleihung der bronz. T. M. hat auf den Antrag zum Verdienstkreuze keinerlei hindernden Einfluss. Letzterer Antrag wird daher unabhängig hiervon auf dem normalen Dienstwege weiterzuleiten sein, es ist in demselben nur die erwähnte Verleihung der bronz. T. M. besonders ersichtlich zu machen. 4. Die Verleihung der Schwerter zu den Eisernen Verdienstkreuzen geruhen Sich Se. Majestät ebenfalls vorzubehalten. 5. Bezüglich der bisher bereits verliehenen Verdienstkreuze an Mannschaftspersonen wird der Antrag auf die im Sinne des Punktes 3 zu erfolgende — in diesem Falle nachträgliche — Verleihung der bronz. T. M. seitens der Schwerterkommission an die betreffenden Kmdos zu ergehen haben. Anträge ad Punkt 4. sind auf dem für Ah. Auszeichnungen vorgeschriebenen Formulare für jeden Beantragten separat zu verfassen und im Dienstwege dem A, O, K. vorzulegen. (Ansonsten bleiben die Bestimmungen des hst. Befehlsschreibens, Pers. Nr. 22,509/I von 1916, aufrecht.) Ist sofort allgemein zu verlautbaren. v. Böhm-Ermolli m. p., Generaloberst. 2. Ergänzung des Punkt 3. Verleihung der Schwerter zu den Verdienstkreuzen für Mannschaften. Pers. Nr. 7135/I vom Juli 1917. A, O, K. Pers. Nr. 16,437 vom 21. Juli 1917. Im A, O, K. Pers. Nr. 10,315 vom 13. Mai 1917 (verlaubt in den Allg. A, K. Vltbg. Nr. 109 vom 27. Mai 1917, Pkt. 2) ist folgende Ergänzung durchzuführen: Im Pkt. 3 ist der erste Satz nach Streichung der Interpunktion zu ergänzen: „und die erfolgte Verleihung in die normalen Verzeichnisse zwecks Verlautbarung des sich so teilweise erledigenden Belohnungsantrages aufzunehmen. Die Rubrik „Anmerkung“ ist zur Begründung des fehlenden Dokumentes im allgemeinen wie folgt auszu füllen: Für tapferes Verhalten vor dem Feinde. Verleihen im Sinne des A, O, K. Pers. Nr. 10,315 von 1917 auf Belohnungsantrag für . . . . Verdienstkreuz, Nr. . . . , Datum . . . des betreffenden Kmdos.“ Ist sofort durchzuführen. v. Böhm-Ermolli m. p., Generaloberst. 3. Dekorierung der mehrfach verwundeten, bisher noch nicht ausgezeichneten Offiziere. Pers. Res. Nr. 6241 vom Juli 1917. A, O, K. Pers. Nr. 17,025 vom 48. Juli 1917, Chef des Gstbs., wird verlautbart: Seine k. u. k. Apostolische Majestät geruhten mit Ah. Befehlsschreiben vom 15. Juli 1917 aG. anzubefehlen, dass nunmehr bei Offizieren, die vor dem Feinde schwer oder mehrfach verwundet wurden und noch keine All erhöchste Auszeichnung erhielten, in der Regel als erste Dekoration das Militärverdienstkreuz 3. Klasse mit der Kriegsdekorati on und den Schwertern in Antrag zu bringen sei. Arz, G. d. I. 4. Bronzene T. M. — Ent- wertung durch Massen- verleihungen. Pers. Nr. 7134 vom 19. Mai 1917. A. O. K. Pers. Nr. 9993 vom 15. Mai 1917. Seine k, und k, Apostolische Majestät geruhten gelegentlich der Inspizierungen der Fronten den Umstand als auffällig zu bezeichnen, dass bei einigen Truppenkörpern fast die ganze Mannschaft mit der bron. T. M. ausgezeichnet erscheint, und hiebei darauf zu verweisen, dass Kämpfe grösseren Umfanges in der letzten Zeit und namentlich seit der Vereinfachung des Verleihungswesens für T. M. nicht stattgefunden haben. Das A. O. K. hat mit Pers. Nr. 22.509/II von 1916 auf Grund Ah. Ermächtigung den Truppenkmdten das Recht zur Verleihung der bron. T. M. in der Absicht eingeräumt, eine raschere Widrigkeit tapferer Taten zu ermöglichen und zugleich die überhand- nehmende Vielschreiberei einzudämmen. Dagegen ist es nicht in den Intentionen Seiner k. und k. Apostolischen Majestät gelegen, durch Massendekorierungen den Wert einer Dekoration herabmindern zu lassen, die den Statuten zufolge nur für eine „tapfere Tat“ verliehen werden kann. Ueberdies würde durch Auszeichnung ganzer Truppenkörper mit der bron. T. M. eine auffallende Bevorzugung dieser Verbände gegenüber jenen ent- stehen, deren Kmdten in rigoroserer Auslegung der Bestimmung nur wirkliche Waffen- taten zu belohnen pflegen. Die höheren Kmdten werden von dieser Ah. Aeusserung mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, einer möglichst gerechten und gleichmässigen Ausübung des Ver- leihungsrechtes durch die hiezu berufenen Kmdten ihre erhöhte Aufmerksamkeit unab- lässig zuzuwenden. Dieser Befehl ist sofort allgemein zu verlautbaren. v. Böhm-Ermolli m. p., Generaloberst. 5. Kombattante UO. grund- sätzlich nicht für S. V. K. mit und ohne Kr. vor- schlagen. Pers. Nr. 6897 vom 28. Juni 1917. Aus der Allerhöchsten Entschliessung vom 20. September 1914, Präs. Nr. 13.190 von, 21. September 1914 (P. V. B. 57) geht hervor, dass das Goldene sowie Silberne Verdienst- kreuz mit und ohne Krone an jene Gagisten der niederen Rangklassen und jene Per- sonen des Mannschaftsstandes verliehen wird, welche im Kriege in Verwendung betätigt sind, die einen unmittelbaren Kontakt mit dem Gegner — somit auch die Erwerbung des M. V. K. oder einer T. M. — ausschliessen. Es ist demnach unstattlich, Mannschaftspersonen des Gefechtsstandes, noch dazu solche, die mit T. M. bereits dekoriert sind, für die Verleihung des S. V. K. mit und ohne Krone zu beantragen. Das A. O. K. hat mit Pers. Nr. 11.709/1 vom 17. Juni 1917 anher eröffnet, dass die Grundsätze der mit P. V. B. Nr. 57 von 1914 verlautbarten Allerhöchsten Entschliessung vom 21. September 1914 unverändert in Kraft stehen, und dass es der obigen Folgerung, welche bereits mit Res. A. K. Beihl Nr. 2 am 16. Jänner 1916 veröffentlicht wurde, vollkommen beipflichtet. v. Böhm-Ermolli, Generaloberst. 6. Verleihung von E. V. K. an Mannschaftspersonen des Gef. Standes — Weisungen. Pers. Nr. 20.050 vom 10. November 1917. Nach A. O. K. Pers. Nr. 11.709/1 vom 17. Juni 1917 ist es unstatthaft, Mann- schaftspersonen des Gefechtsstandes (der Kampftruppen), noch dazu solche, die mit T. M. bereits dekoriert sind, für die Verleihung eines „E. V. K.“ oder „S. V. K.“ zu beantragen. (A. K. Vlbg. Nr. 133 ex 1917, Pkt. 15.) Werden aber zu den Kampftruppen gehörige Formationen aus der Front gezogen und für Dienstleistungen ausser Bereich der fdl. Waffenwirkung durch längere Zeit ver- wendet, so dürfen auch deren mit T. M. ausgezeichneten Angehörigen zur Dekorierung mit einem „E. V. K.“ oder „S. V. K.“ vorgeschlagen werden, wenn ein Zeitraum von mindestens 10 Monaten seit der letzten Dekorierung verstrichen ist. Frlt. v. Böhm-Ermolli, Generaloberst. 7. Schwerter-Zuerkennung- Bestimmungen. Pers. Res. Nr. 9503 vom 8. November 1917. A. O. K. Pers. Nr. 29.939 vom 5. November 1917. Se. k, u. k, Apostolische Majestät geruhten das nachfolgende Ah. Beihellschreiben Ag. zu erlassen: „Die Schwerter zu vor dem Feinde erworbene Dekorationen sind anzuerkennen: 1.) Allen jenen Offizieren und Militärbeamten, die im feindlichen Feuerbereich länger dauernd Dienste geleistet haben und hiebei durch das feindliche Feuer oder andere Waffen ernstlich gefährdet wurden. Diese Tatsachen sind von den die Belohnungsanträge vorlegenden Kmdten bei Ehre und Pflicht zu bestätigen. Für bereits verliehene Auszeichnungen, zu denen die Schwerter bisher nicht zuer- kannt wurden, kann die Bestätigung nachträglich beigebracht werden. 2.) Allen Kmdten, deren Generalstabsoffizieren), den Chefs der Generalstabs- und Operationsabteilungen, die für Verdienste in der Führung oder für Mit- wirkung an dieser ausgezeichnet wurden. Anderen Offizieren, die — bei höheren Kmdten und Stäben eingeteilt — durch ihre Tätigkeit immerhin an der Führung mitwirken, gebühren hiefür allein die Schwerter noch nicht. Ergeht gleichlautend an Meinen Kriegsminister, Meine beiden Landesverteidigungs- minister, Meinen Marinekmdten und Meinen Chef des Generalstabes. Standort, am 21. Oktober 1917. Karl m. p.“ Ad Verzeichnis zu Präs. Nr. 9447/10. Abt. (Beibl. Nr. 28 vom 2. Juni 1917.) 25. Bei landsturmpflichtigen Personen ist in der Anmerkungsrubrik auch das Geburtsjahr und die Heimatszuständigkeit (Ort, Bezirk) anzugeben. Der vom A. K. ausgegebene Behelf „Zusammenstellung aller Bestimmungen und Dienstvorschriften, welche auf die Zuerkennung des Karl Truppen-Kreuzes Bezug haben“ (Beilage zu Punkt 4 der Allg. A. K. Vltbg. Nr. 80/1917) ist entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen. Frlh. v. Böhm-Ermoll, Generaloberst. 21. K. T. K. für Besatzungen der Panzerzüge. Pers. Res. Nr. 8978 vom 29. Oktober 1917. Das A. O. K. hat mit Pers. Nr. 3/617 vom 21. Oktober 1917 entschieden, dass der Besatzung des Panzerzuges, wenn sie bei mindestens 84 Ausfahrten unter feindlicher Einwirkung gestanden ist, das Karl Truppen-Kreuz zuerkannt werden kann. 22. K. T. K. Verleihungen an Angehörige der Art. Messzüge und Starkstrom-Abt. Pers. Res. Nr. 3715 vom 20. November 1917. Das A. O. K. hat entschieden: 1.) mit Pers. Nr. 3/622 vom 24. Oktober 1917 (Pers. Nr. 18,969 des 2. A. K.): „Die Angehörigen der Art. Messzüge haben nur dann Anspruch auf das K. T. K., wenn sie ihren Dienst durch mindestens 84 Tage unter feindlicher Einwirkung versehen haben. Die Zimmerarbeiten der Zeichner u. dgl. sind nicht einzurechnen.“ 2.) mit Pers. Nr. 3/623 vom 24. Oktober 1917 (Pers. Res. 3715 des 2. A. K.): „Die Angehörigen der ehemaligen Starkstrom-Abt., bzw. H. H. Anlagen haben bei Zutreffen der im Pkt. 2 b), § 3 der Statuten, für das K. T. K. festgesetzten Bedingungen, Anspruch auf das K. T. K.“ K. u. k. 2. Armeekommando. Nr. 49. Separat-Ausgabe. Allgemeine Verlautbarung des 2. Armeekommandos. Am 2. März 1918. Pierde- u. Trainmaterial- gebarung. Q. E. Nr. 4800 vom 27. Februar 1918. In Ergänzung hst. Q. Op. Nr. S30 von 1918 (Traingruppenkommandos etc.) erfolgt im Nachfolgenden einheitliche Regelung der Gebärung mit Pferden und Trainmaterial. 1.) Die armeeeunmittelbaren Formationen haben sämtliche traintechnischen An- gelegenheiten ausschliesslich im Wege des zuständigen Traingruppenkommandos vor- zulegen. 2.) Pierde. Durch die langen Kriegsstrapazen und andauernden ungünstigen Futterverhältnisse hat das Pferdematerial sehr gelitten. Erhöhte Fürsorge, Pflege und Schonung ist daher dringend geboten. Pferde- zuweisungen können nur in ganz geringem Masse erfolgen. Zwecks Schonung des Pferdemaerials wird angeordnet, dass sämtliche, bei Eisen- bahnstationen oder deren Nähe kantonierenden Formationen alle Fassungen ausschliesslich mit der Bahn zu bewirken haben. Die Fassungsstellen werden gleichzeitig angewiesen, Zuwiderhandelnde stets so- fort zur Anzeige zu bringen. Zur Besorgung kleinerer Ueberführungen können Handwagen beim 2. AK. QAbt. angesprochen werden. Das Halten von Pferden über den normierten Stand ist unzulässig und wird für ungebührliche Pferde in allen Fällen die Ersatzvorschriftung der Futterkosten erfolgen. Bei Pierdeersatzanforderungen haben armeeeunmittelbare Formationen stets den vorhandenen und den vorgeschriebenen Stand an Pferden anzuführen. Ueberdies sind beizuschliessen: a) bei umgestandenen Pferden die abschriftlichen Abgangsdokumente, aus denen hervorgehen muss, was mit der Haut und Kadaver veranlasst wurde. b) Ueber an Pierdefelddepots und Pierdefeldspitäler abgegebene Pferde sind Abschriften der Empfangsdokumente der Uebernahmestelle vorzulegen, welche den (grund der Ueber- nahme enthalten müssen. c) Ueber entlaufene oder sonst abhanden gekommene Pferde, ferner bei Schlag- wunden, Knochenbrüchen und Unfällen aller Art sind stets Tatbestandsprotokolle beizu- legen. Hierbei wird auf die Bestimmung des § 58, Db. C—7, hingewiesen, wonach der Beköstigungsbetrag von, durch jemandes Verschulden, umgestandenen oder undienstbar gewordenen Dienstpferden vom Schuldtragenden hereinzubringen ist. Bei Uebernahme zugewiesener Pferde haben die Abholdeteachements, falls nicht ausdrücklich komplett ausgerüstete Pferde zugesprochen wurden, stets alle nötigen Pierderequisiten (Pierdedecken, Tränkeimer, Putzrequisiten etc.) mitzubringen, damit die Pferde während des Transportes ordnungsgemäss gewartet werden können. 3.) Trainmaterial und Fuhrwerke. Armeeeunmittelbare Formationen legen die Anforderungen für Trainmaterial im Wege des traintechnisch vorgesetzten Traingruppenkommandos (nomenklaturmässig ge- ordnet) schriftlich vor. Die Anforderung erfolgt einfachheitshalber nur durch Vorlage gefertigter Quittung (samt Gegenschein). Diese Dokumente werden nach vorgenommener Ueberprüfung und Verifizierung rückgeleitet. Die Fassungsdokumente sind auf einem Viertelbogen Papier zu verfassen, mit der Stampfigle und deutlichen Unterschrift eines Gagisten der fassenden Formation zu versehen. Direkte Eingaben an 2. AK. QAbt. sind nicht gestattet. Ohne schriftliche Zu- weisung seitens des 2. AK. QAbt. (Trainreferat), wird bei den Trainmaterialsammel- stellen (Fassungsstellen) keinerlei Material ausgefolgt. In den Trainmaterialanforderungen ist der vorhandene Stand an Pferden und Fuhr- werken, Tag der letzten Fassung, hst. Nr. der letzten Zuweisung anzuführen. Die Tringruppenkommandos haben jede Anforderung auf deren Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Ordnungsmässigkeit zu überprüfen und diese Überprüfung auf der Anforderung selbst zum Ausdruck zu bringen. (Nicht nur als Vidende behandeln.) Tringruppenkommandos legen die gesammelten und fortlaufend numerierten An- forderungen, bzw. Quittungen, höchstens zweimal monatlich (am 10. und 25.) dem AK. QAbt. (Trainreferent) vor. Die Fassungen sind nach Tünlichkeit durch fachkundige, verlässliche und ausricht- same Organe zu bewirken. Gelegentlich der traintechnischen Inspektionen ist unaufgefordert stets die Train- materialvormerkung vorzulegen. Die Inspektionsorgane werden gleichzeitig angewiesen, auf Grund dieser Vormerkungen die Trinmaterialgebärt genauest zu überprüfen. Mit Rücksicht auf die knappen Vorräte und den Mangel an allen einschlägigen Rohstoffen (Eisen, Kohle, Textilien, Leder etc.) sind die Anforderungen stets auf das unmöglich notwendige Mass zu reduzieren. Ueberdies müssen alle alten, nicht mehr in Verwendung stehenden Sorten aller Art unbedingt abgeführt werden. Bei Fuhrwerken sind im eigenen Wirkungskreise nur kleinere Reparaturen durch- zuführen. Stark reparaturbedürftige Fuhrwerke sind zum Austausche zu beantragen. 4.) Zuweisungen von Pferden, Fuhrwerken und Trainmaterial sind, wenn sie inner- halb eines Monates vom Zuweisungsdatum nicht realisiert werden, als annulliert zu be- trachten. K. u. k. 2. Armeekommando. Die Heranziehung von Zeugen bei Handkäufen ist in allen Fällen durchzuführen; sollte dies in einem oder dem anderen Falle nicht tunlich sein, so ist dies auf dem betreffenden Dokumente entsprechend zu begründen. Handkaufjournale sind unbedingt mit Tintenstift anzufertigen. Die Unterschrift des Kommandanten hat deutlich geschrieben zu sein. Der Name und der Wohnort des Verkäufers muss aus den Handkaufjournalen deutlich zu entnehmen sein. Die Vorlage zur Verifizierung hat bis 10. jeden Monates zu erfolgen. A. Vom Kaufe unbedingt ausgeschlossen sind: 1.) Wein (mit Ausnahme für Kranke in SanAnstalten). 2.) Spirituosen (Rum, Branntwein). 3.) Tee. 4.) Schreib-(Kanzlei-)materialien und Stempiglien, welche stets beim Schreib-materialiendepot des 2. AK. (QAbt.) anzufordern und zu fassen sind. 5.) Die staatlich oder militärisch bewirtschafteten Artikel (alles Brotgetreide, Mehl, Futterfrüchte, Kartoffel, sofern deren Kauf nicht direkt vom 2. AK. (QAbt.) anbe- johlen oder gestattet wurde (diesbezüglich siehe O. I. Nr. 7000/18, Verpflegsggebühren-tabelle). 6.) Offiziers- und Mannschaftsrauchsorten. 7.) Steinkohle, welche stets einen Monat vorher anzufordern ist. B. Nur über spezielle Bewilligung des 2. AK. (QAbt.) dürfen gekauft werden: 1.) Schlacht- und Stechvieh. 2.) Rauchfutter (Heu und Stroh). Bei solchen, über Bewilligung des 2. AK. (QAbt.) durchgeführten Verpflegs-(Ser-vis-)Artikelkäufen ist im Handkaufjournale stets die Nummer der Bewilligungsverordnung beizufügen, da sie sonst nicht verifiziert werden können. Es wurde in letzter Zeit die Wahrnehmung gemacht, dass einzelne Formationen in ihren Handkaufjournalen eine unverhältnismässig grosse Menge an Bier als beschafft ausgewiesen haben. Gepflogene Erhebungen ergaben, dass die hiefür angeblich verausgabten Beträge nicht ihrer Bestimmung gemäss verwendet wurden. Es wird aufmerksam gemacht, dass solche Scheinkäufe, auch wenn sie zu dem Zwecke bewirkt wurden, um der Mannschaft statt des nichtgekauften Getränkes Lebensmittel zuzuwenden, absolut unstatthaft sind. K. u. k. 2. Armee kommando. 362 Wurden Vorräte von den bezeichneten Waren vorgefunden, so sind diese zur Ver- meidung von Verschleppungen zu beschlagnahmen und Oblt. Fiedler (Adresse: Bahnhof kommmando Przemysl) zu verständigen. 7.) Sämtliche Etappenbehörden, Kreiskommandos, politischen Behörden, Gendar- merieposten, Bahnhofkommandos, Bahnbetriebsämter, Post- und Telegraphenämter in Galizien und dem Governementsbereiche ehalten gleichzeitig den Auftrag, die legiti- mierten Mitglieder der Einkaufsaktion, sowohl rücksichtlich der Leitung des Einkaufes, als auch des Abtransportes der Ware, tatkräftige Unterstützung zu gewähren. Dieselben sind befragt, die Behörden um Vermittlung bei Aufgabe von Telegrammen dienstlichen Inhaltes an alle Dienststellen — sowie telephonischen Gesprächen an diese Stellen — soweit es im Rahmen der sonstigen Vorschriften möglich ist, dann um Veranlassung des raschen Abschubes der aufgekauften Waren, in Ausnahmefällen um Beistellung von Fuhr- werk für ihre Person und die Waren, gegen Bezahlung der festgesetzten Gebühren zu ersuchen, und ist diesem Ersuchen zu entsprechen. Hiermit treten alle hinsichtlich der Flachs- und Hanfaufbringung erlassenen Ver- fügungen und ergänzenden Befehle (Allg. Vltbg. des 2. AK. von 1916, Nr. 190, 218, 224) ausser Kraft. Jede andere Verwertung des Hanfes und Flachses ist verboten, eventuell bei den Truppen und Anstalten befindliche Flachs- und Hanfvorräte sind an die Flachs- und Hansammelstelle unverzüglich abzuliefern. 7. Konseruenbüchsen- Verladung. Q. I. Nr. 9500 vom 24. Februar 1918. Beliefs Ausnützung der Ladefähigkeit der Waggons beim Abschube der leeren Konservenbüchsen ins Hinterland, sind die leeren Konservenbüchsen plattgedrückt zu verladen. Da die Fassungsstellen, bzw. EtMagazine nicht über genügende Arbeitskräfte ver- fügen, ist das Plattendrücken der leeren Konservenbüchsen von den konsumierenden Truppen, Anstalten etc. durchzuführen. 8. Handkäufe- Verifizierungen. Aufrechnungs- bedeckungen. Q. I. Nr. 6714 vom 23. Februar 1918. Aus Anlass der Uebernahme des Bereiches des QAbt. 9 werden die hinsichtlich der Handkäufe, der Verifizierungen von Handkäufen etc. im Armeebereiche gültigen Ver- fügungen erneuert allgemein verlautbart: Im Sinne des Dienstbuches K—4, II. Teil, § 60, Pkt. 3, können nur jene Materialien von den Truppen angekauft werden, für welche im Frieden Panschalen normiert sind. Der Ankauf darf nur dann stattfinden, wenn der Bedarf durch Fassungen nicht ge- deckt werden kann. Diesbezüglich sind Bestätigungen der betreffenden Fassungsstellen beizubringen. Für alle anderen fallweisen Beschaffungen — Verpfleggsartikel ausgenommen — ist die vorherige Bewilligung beim vorgesetzten Kommando einzuholen. In dem Handkaufjournal müssen alle Handkäufe von Verpflegs- und Servisartikeln in den darin vorgezeichneten Rubriken nach Ware, Gewicht und Preis (einzeln und zu- sammen) eingetragen und die Unterschrift nebst Adresse des Verkäufers, ferner in der Anmerkung die Zeit, für welche die Beschaffung erfolgte, eingesetzt werden, wodurch auch den wiederholt ergangenen Befehlen wegen Sparen mit Papier Rechnung getragen wird. Der Umfang, in welchemm überlauft Käufe von Verpflegsartikeln zulässig sind, ist in der Verfügungsgb. Tabelle Q. I, Nr. 7000/IS niedergelegt. Die Befrbringung von separaten Quittungen zum Handkaufjournal soll nur in Aus- nahmeställen stattfinden. Ale anderen Handkäufe und Beschaffungen von Gegenständen, die keine Verpflegs- (Servis-Jartikel sind, dürfen nicht in das Handkaufjournal eingetragen werden, sondern es sind die bezüglichen Rechnungen (Quittungen) zu sammeln und monatlich in ein Sum- mar zusammen zu fassen, zu welchem die Rechnungen (Quittungen) die Beilagen bilden. Diese Rechnungen (Quittungen) haben die gleichen Daten zu enthalten, wie sie im Handkaufjournal für Verpflegs-(Servis-Jartikel vorgeschrieben sind, ausgenommen die Zeit, für welche die Beschaffung erfolgte. Selbstverständlich dürfen Artikel, welche zu fassen sind, oder deren Beschaffung an die vorherige Bewilligung geknüpft ist, nicht ohne weiters gekauft werden. Die Ver- rechnung von Reiseauslagen, Gagen, Löhningen, Unterkunftsgebühren, Fuhrlöhnen etc. im Handkaufjournal ist absolut unzulässig. Bedarfsartikel, welche zum Betriebe von Anstalten etc. benötigt werden, bilden nicht Gegenstand der Verifizierung, sondern der Aufrechnungsbedeckung — nach vorher eingeholter Anschaffungsbewilligung. Ebenso unterliegen jene Rechnungen (Quittungen) nicht der Verifizierung, über deren Auslagen bereits die Aufrechnungsbedeckung erteilt wurde. Grundsätzlich ist nur ein Handkaufjournal zu führen. Die Führung separater Handkaufjournale für jeden einzelnen Artikel ist unzulässig. Am Schlusse des Handkaufjournals (d. h. nach den gegen Barzahlung bewirkten Käufen), sind die Käufe gegen Bescheinigung anzuführen. Die Kopien der Bescheiniungs- blätter sind dem Handkaufjournal beizulegen. K. u. k. 2. Armeekommando. Nr. 19. Reservat-Verlauftbarungen des 2. Armeekommandos. Am 2. März 1918. 1. Evidenz der Offiziere des Ing. Offzs. Korps, Lst. lng., techn. Beamten und bei techn. Abtlg. einget. Gagisten und Kadett- aspiranten. Q. Res. Nr. 767 vom Februar 1918. Zwecks Evidenz sämtlicher bei der Armee befindlichen Offiziere des Ingenieur- offizierskorps, der Landsturm-Ingenieuroffiziere, der Beamten für den Militärbaudiendst (techn. Beamten, Baurechnungsbeamten und Bauwerkmeister), der landsturmtcchm. Be- amten (Landsturm-Akzessisten und Landsturm-Offiziale i. d. techn. Dienst, Istpf), Inge- nieure (Architekten und Baumeister), der Landsturmwcrkmeister, landsturmpflichtigen Poliere (Meister etc.) und schliesslich aller bei den Bau- und Arbeiterkomp. (auch Kgl. Arb. Komp.) und techn. Betrieben (Industriebetriebe für Bauzwecke, Baulöfe, techn. Ar- beitsleitungen und Baugruppenkmlos) eingeteilten Gagisten, Kadettaspiranten sowie Mannschaftspersonen höherer techn. Ausbildung (Ingenieure, Baumeister, Techniker, Staatsgewerbeschüler etc.) sind von den vorbezeichneten Personen, bzw. deren vor- gesetzten Kommandos Verzeichnisse nach beiliegendem Muster bis längstens 15. März 1918 dem 2. AK. (QAbt.) einzusenden. Diese vorgenannten Personen haben jede dauernde Aenderung ihrer Einteilung sowie sonstige wichtige persönliche Veränderungen (Ernennungen, Enthebungen u. dgl.) bei An- gabe der neuen Adresse immer unverweilt und ohne spezielle Aufforderung im Wege ihres vorgesetzten Kmdos dem 2. AK. (QAbt.), die Landsturm-Ingenieuroffiziere, land- sturmtcchn. Beamten, Laudsturm-Werkmeister und landsfumpflichtigen Poliere überdies — ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit — direkt der Befestigungsbauddirektion in Wien mit Dienstzettel oder Postkarte zu melden. Neu zuwachsende Personen sind stets sofort mittels vorgeschriebenen Verzeich- nisses dem 2. AK. (QAbt.) anzumelden. 2. Bestimmungen für die Auf- nahme weiblicher Hilfs- kräfte und deren Ver- wendung im Bereiche der A. i. F. Ers. Res. Nr. 3100 vom 21. Februar 1918. Auf AOK, Q. Nr. 14.500. Ch. d. E. W. Res. Nr. 1,111,111/1 von 1918. Mit gegenwärtigem Befehl gelangen die neuen Bestimmungen für die Aufnahme weiblicher Hilfskräfte und deren Verwendung im Bereiche der A. i. F. zur Ausgabe. Alle jene bisher verlauftbaren Befehle, die mit den neuen Bestimmungen nicht im Einklang stehen, treten ausser Kraft. Mit dem neuen Befehl werden: alle armeeunmittelbaren Formationen mit je einem Exemplar beteilt. Die ID.- und Korpskmdos erhalten je 20 Exemplare zur Verteilung an die ihnen unterstehenden Formationen. Eventueller Mehrbedarf ist bei der QAbt. des 2. AK. anzufordern, 3. Sparmassnahmen mit Motorbetriebsmitteln. Q. Op. Nr. 111/1 vom 25. Februar 1918, Im Nachhange zu hst. Q. Op. Nr. 111 vom 15. Jänner I. J. (Res. Vltbg, Nr. 8, Pkt. 4). Formationen, deren im Stande befindliche Autos voraussichtlich in erhöhtem Masse in Verwendung stehen werden, erhalten künftig auf Grund der Allg. Vltbg. Nr. 262, Pkt. 6 ex 1917, bzw. Allg. Vltbg. Nr. 34, Pkt. 9 ex 1918 zu stellenden Anforderungen für jedes Personenauto höchstens ein, für jedes Lastauto höchstens z w e i Barrell Benzin monat- lich zugewiesen. K. u. k. 2. Armeekommando. K. u. k. 2. Armee kommando. Nr. 20. Reservat-Verlautbarungen des 2. Armeekommandos. Am 3. März 1918. Friedensvertrag mit der Ukraine. Op. Nr. 1281 vom 21. Februar 1918. Auf AOK. Op. Geh. Nr. 1035 vom 15. Februar 1918. Artikel I. Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Bulgarien und die Türkei einerseits und die Ukrainische Volksvertretung andererseits erklären, dass der Kriegszustand zwischen ihnen beendet ist. Die vertragschliessenden Parteien sind entschlossen, miteinander fortan in Frieden und Freundschaft zu leben. Artikel II. 1.) Zwischen Oesterreich-Ungarn und der Ukrainischen Volksrepublik anerseits werden, insoweit diese beiden Mächte aneinandergrenzen, jene Grenzen bestehen, welche vor Ausbruch des gegenwärtigen Krieges zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und Russland bestanden haben. 2.) Weiter nördlich wird die Grenze der Ukrainischen Volksrepublik von Tarnograd an angefangen im allgemeinen in der Linie Bilgoraj—Szczebrzyszyn—Krasnostaw—Pugaszow—Radim—Meshiretschie—Sarnaki—Mielnik—Wsoko—Litowsk—Kamenietz—Litowsk—Pruschanjy—Wygnowsojesee verlaufen. Im einzelnen wird diese Grenze nach den ethnographischen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Wünsche der Bevölkerung durch eine gemischte Kommission festgesetzt werden. 3.) Für den Fall, dass die Ukrainische Volksrepublik noch mit einer anderen der Mächte des Vierbundes gemeinsame Grenzen haben sollte, werden hierüber besondere Vereinbarungen vorbehalten. Artikel III. Die Räumung der besetzten Gebiete wird unverzüglich nach der Ratifikation des gegenwärtigen Friedensvertrages beginnen. Die Art der Durchführung der Räumung und die Uebergabe der geräumten Gebiete werden durch Bevollmächtigte der interessierten Teile bestimmt werden. Artikel IV. Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Teilen werden sofort nach der Ratifikation des Friedensvertrages aufgenommen werden. Wegen der möglichst weitgehenden Zulassung der beiderseitigen Konsuln bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten. Artikel V. Die vertragschliessenden Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz der Kriegskosten, das heisst der staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung sowie auf den Ersatz ihrer Kriegsschäden, d. h. derjenigen Schäden, die ihnen und ihren Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Massnahmen mit Einschluss aller in Feindsland vorgenommenen Requisitionen entstanden sind. Artikel VI. Die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat entlassen werden, soweit sie nicht mit Zustimmung des Aufenthaltsstaates in seinen Gebieten zu bleiben oder sich in ein anderes Land zu begeben wünschen. Die Regelung der hiermit zusammenhängenden Fragen erfolgt durch die im Artikel VIII vorgesehenen Einzelverträge. Artikel VII. Ueber die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Teilen wird folgendes vereinbart: I. Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich gegenseitig, unverzüglich die wirtschaftlichen Beziehungen anzuknüpfen und den Warenaustausch auf Grund folgender Bestimmungen zu organisieren: Bis zum 31. Juli des I. J. ist der gegenseitige Austausch der Ueberschüsse der wichtigsten landwirtschaftlichen und industriellen Produkte zur Deckung der laufenden Bedürfnisse nach Massgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen: a) Die Mengen und die Art der Produkte, deren Austausch im vorhergehenden Ab- satze vorgesehen ist, werden auf jeder Seite durch eine Kommission festgestellt, die aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern beider Seiten besteht und sofort nach Unterzeich- nung des Friedensvertrages zusammentritt. b) Die Preise der Produkte beim erwähnten Warenaustausch werden auf Grund gegenseitiger Vereinbarung durch eine Kommission festgestellt, die aus der gleichen Zahl von Mitgliedern auf beiden Seiten besteht. c) Die Verrechnung erfolgt in Gold auf folgender Basis: 1000 deutsche Reichsmark in Gold = 462 Karbowanee Gold der Ukrainischen Volksrepublik = 462 Rubel Gold des früheren russischen Kaiserreiches (1 Rubel = 1/15 Imperial) oder 1000 österr. und ungar. Kronen Gold = 393 Karbowanee 78 Kopeken Gold des früheren russischen Kaiserreiches (1 Rubel = 1/15 Imperial). d) Der Austausch der Waren, die durch die in Absatz a) vorgesehene Kommission festgestellt werden, erfolgt durch die staatlichen Zentralstellen oder durch vom Staate kontrollierte Zentralstellen. Der Austausch jener Produkte, welche durch die oben vorgesehenen Kommissionen nicht festgestellt werden, erfolgt im Wege des freien Verkehrs unter den Bedingungen des provisorischen Handelsvertrages, der in der folgenden Ziffer II vorgesehen ist. II. Soweit nicht in Ziffer I anderes vorgesehen ist, sollen den wirtschaftlichen Be- ziehungen zwischen den vertragsschliessenden Teilen provisorisch bis zum Abschluss eines endgültigen Handelsvertrages, jedenfalls aber bis zum Ablaufe von mindestens sechs Monaten nach Abschluss des Friedens zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bul- garien und der Türkei einerseits und den zurzeit mit ihnen im Kriege befindlichen euro- päischen Staaten, den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan andererseits folgende Bestimmungen zugrunde gelegt werden: A. Für die volkswirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und der Ukrainischen Volksrepublik diejenigen Vereinbarungen, die in den nachstehenden Be- stimmungen des deutsch-russischen Handels- und Schifffahrtsvertrages von 1894/1904 niedergelegt sind, nämlich: Artikel 1 bis 6, 7, einschliesslich der Tarife A und B, 8 bis 10, 12, 13 bis 19, ferner in den Bestimmungen im Schlussprotokolle, erster Teil, zu Artikel 1, Absatz 1 und .3. zu Artikel 1 und 12, Absatz 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9; zu Artikel 3, zu Artikel 5, Absatz 1 und .2. zu Artikel 5, 6, 7, 9 und 10, zu Artikel 6, 7 und 11, zu Artikel 6 bis 9, zu Artikel 6 und .7. zu Artikel 12, Absatz 1, 2, 3, 5, ferner in dem Schlussprotokoll, vierter Teil, die §§ 3, 6, 7., 12, 12 b, 13, 14, 15. 16, 17, 18 (mit Vorbehalt der entsprechenden Aenderung der Be- hördenorganisationen), 19, 20, 21, 23. Dabei besteht Einverständnis über folgende Punkte: 1.) Der allgemeine russische Zolltarif vom 13./26. Jänner 1903 bleibt aufrecht er- halten. 2.) Der Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Die vertragsschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen und die freie Durchfuhr zu gestatten. Ausnahmen sind nur für solche Erzeugnisse zulässig, welche auf dem Gebiet eines der vertragsschliessenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopoles bilden oder bilden werden, sowie auch für gewisse Erzeugnisse, für die aus Rücksichten auf die Gesund- heit, die Veterinärpolizei und die öffentliche Sicherheit oder aus anderen schwerwiegenden politischen und wirtschaftlichen Gründen ausserordentliche Verbotsmassregeln, ins- besondere im Zusammenhange mit der auf den Krieg folgenden Uebergangszeit, ergehen könnten.“ 3.) Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der andere Teil irgend einem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder künftigen Zolleinigung, wie sie z. B. zwischen dem Deutschen Reiche und dem Grossherzogtum Luxemburg be- steht, oder im kleinen Grenzverkehre bis zu einer Grenzzone von 15 Kilometern Breite gewährt oder gewähren wird. 4.) Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Die Waren aller Art, welche durch das Gebiet eines der beiden Teile durchge- führt werden, sollen wechselseitig von jeder Durchgangsabgabe frei sein, sei es, dass sie unmittelbar durchgeführt werden, sei es, dass sie während der Durchfuhr abgeladen, ein- gelagert und wieder aufgeladen werden.“ 5.) An Stelle des Artikels 12 a soll folgende Bestimmung treten: a) Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechtes an Werken der Literatur, Kunst und Photographie sollen im Verhältnis zwischen Deutschland und der Ukrainischen Volksrepublik die Bestimmungen des zwischen dem Deutschen Reiche und Russland geschlossenen Vertrages vom 28. Februar 1913 gelten. b) Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes der Warenbezeichnungen sollen die Be- stimmungen der Deklaration vom 23./11. Juli 1873 auch in Zukunft massgebend sein.“ 6.) Die Bestimmungen des Schlussprotokolles zu Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Die vertragsschliessenden Teile werden einander im Eisenbahn tariffwesen, insbeson- dere durch Erstellung direkter Tarife, möglichst unterstuetzen. Zu diesem Zwecke sind beide vertragsschliessenden Teile bereit, möglichst bald in Verhandlung miteinander zu treten.“ 7.) § 5 des vierten Teiles des Schlussprotokolles erhält folgende Fassung: „Es besteht beiderseitiges Einverständnis, dass die Zollämter der beiden Länder an allen Tagen des Jahres geöffnet bleiben, mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.“ B. Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Oesterreich-Ungarn und der Ukrainischen Volksrepublik dienigen Vereinbarungen, die in den nachstehenden Bestimmungen des österreichisch-ungarisch-russischen Handels- und Schiffsvertrages vom 15. Februar 1906 niedergelegt sind, nämlich: Artikel 1, 2, 5, einschliesslich der Tarife A und B, Artikel 6, 7, 9 bis 13, Artikel 14, Absatz 2 und 3, Artikel 15 bis 24, ferner in den Bestimmungen im Schlussprotokoll zu Artikel 1 und 12; Absatz 1. 2. 4. 5 und 6, zu Artikel 2 (3 und 5, lies.) zu Artikel 2, 3 und 5, zu Artikel 2 und 5, zu Artikel 2, 4, 5, 7 und 8, zu Artikel 2, 5, 6 und 7, zu Artikel 17 sowie zu Artikel 22. Absatz 1 und 3. Dabei besteht Einverständnis über folgende Punkte: 1.) Der allgemeine russische Zolltarif vom 13./26. Jänner 1903 bleibt aufrecht erhalten. 2.) Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Einfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hindern. Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden: a) Bei Tabak, Salz, Schiesspulver oder sonstigen Sprengstoffen, sowie bei anderen Artikeln, welche jeweils in den Gebieten eines der vertragschliessenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden; b) In Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter ausserordentlichen Umständen; c) aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit, aus Gesundheits- und Veterinär-Polizeirücksichten; d) bei gewissen Erzeugnissen, für die die aus anderen schwerwiegenden politischen und wirtschaftlichen Gründen ausserordentliche Verbotmassregeln, insbesondere im Zusammenhang mit der auf den Krieg folgenden Uebergangszeit sich ergeben könnten.“ 3.) Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der andere Teil irgend einem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder künftigen Zolleinigung, wie sie zum Beispiele zwischen Oesterreich-Ungarn und dem Fürstentume Liechtenstein besteht oder im kleinen Grenzverkehr bis zu einer Grenzzone von 15 Kilometern Breite gewährt oder gewähren wird.“ 4.) Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Die Waren aller Art, welche durch die Gebiete eines der vertragschliessenden Teile durchgeführt werden, sollen wechselseitig von jeder Durchfuhrabgabe frei sein, sei es, dass sie unmittelbar durchgeführt werden, sei es, dass sie während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden.“ 5.) Die Bestimmung des Schlussprotokolls zu Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Die vertragschliessenden Teile werden einander im Eisenbahn tarifwesen, insbesondere durch Erstellung direkter Tarife, tunlichst unterstützen. Zu diesem Zwecke sind beide vertragschliessenden Teile bereit, möglichst bald in Verhandlungen mit einander zu treten.“ C. Was die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bulgarien und der Ukrainischen Volksrepublik betrifft, so sollen sich diese bis zum Abschluss eines definitiven Handelsvertrages nach dem Rechte der meistbegünstigten Nation regeln. Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der andere Teil irgend einem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder künftigen Zolleinigung oder im kleinen Grenzverkehr gewährt oder gewähren wird. D. Was die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Osmanischen Reiche und der Ukrainischen Volksrepublik betrifft, so werden sich beide Teile bis zum Abschluss des neuen Handelsvertrages gegenseitig dieselbe Behandlung gewähren, welche sie auf die meistbegünstigte Nation anwenden. Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der andere Teil irgend einem anderen Staat auf Grund einer bestehenden oder künftigen Zolleinigung oder im kleinen Grenzverkehr gewährt oder gewähren wird. III. Die Gültigkeitsdauer der in Ziffer II des gegenwärtigen Vertrages für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Bulgarien und dem Osmanischen Reich einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik andererseits vorgesehenen provisorischen Bestimmungen kann im beiderseitigen Einverständnis der Parteien verlängert werden. Wenn die im ersten Absatze der Ziffer II vorgesehenen Termine nicht vor dem 30. Juni 1919 eintreten sollten, steht es jedem der beiden vertragschliessenden Teile frei, die in der oben genannten Ziffer enthaltenen Bestimmungen vom 30. Juni 1919 an sechsmonatlich zu kündigen. IV. A. Die Ukrainische Volksrepublik wird keinen Anspruch erheben auf die Begünsti- gungen, welche Deutschland an Oesterreich-Ungarn oder an ein anderes mit ihm durch ein Zollbündnis verbundenes Land mittelbar angrenzt, oder welche Deutschland seinen eigenen Kolonien, auswärtigen Besitzungen und Schutzgebieten, oder denen der mit ihnen zollverbundenen Länder gewährt. Deutschland wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, welche die Ukrainische Volksrepublik an ein anderes mit ihr durch ein Zollbündnis verbundenes Land, das an die Ukraine unmittelbar oder durch ein anderes mit ihr zollverbundetes Land un- mittelbar angrenzt, oder den Kolonien, auswärtigen Besitzungen und Schutzgebieten eines der mit ihr zollverbundenen Länder gewährt. B. Im wirtschaftlichen Verkehre zwischen dem Vertragszollgebiete der beiden Staaten der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits und der ukrainischen Volksrepublik anderseits wird die Ukrainische Volksrepublik keinen Anspruch erheben auf die Begün- stigungen, welche Oesterreich-Ungarn an Deutschland oder an ein anderes mit ihm durch ein Zollbündnis verbundenes Land gewährt, das an Oesterreich-Ungarn unmittelbar oder durch ein anderes mit ihm oder Deutschland zollverbundetes Land mittelbar angrenzt. Kolonien, auswärtige Besitzungen und Schutzgebiete werden in dieser Beziehung dem Mutterlande gleichgestellt. Oesterreich-Ungarn wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, welche die Ukrainische Volksrepublik an ein anderes, mit ihr durch ein Zollbündnis verbundenes Land, das an die Ukraine unmittelbar oder durch ein anderes, mit ihr zollverbundetes Land mittelbar angrenzt, oder den Kolonien, auswärtigen Besitzungen und Schutzgebieten eines der mit ihr zollverbundenen Länder gewährt. V. A. Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, welche aus Deutschland oder der Ukraine stammen, die aber mit der Verpflichtung belegt sind, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar nach den Gebieten des anderen vertragsschliessenden Teiles ausgeführt werden dürfen, sollen derartige Verfügungsbeschränkungen im Verhältnisse zu den ver- tragschliessenden Teilen aufgehoben werden. Die beiden vertragsschliessenden Teile ver- pflichten sich daher, den Regierungen der neutralen Staaten von der vorerwähnten Auf- hebung dieser Verfügungsbeschränkung unverzüglich Kenntnis zu geben. B. Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, welche aus Oesterreich-Ungarn oder der Ukraine stammen, die aber mit der Verpflichtung belegt sind, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar nach den Gebieten des anderen vertragsschliessenden Teiles ausgeführt werden dürfen, sollen derartige Verfügungsbeschränkungen im Verhältnisse zu den ver- tragschliessenden Teilen aufgehoben werden. Die beiden vertragsschliessenden Teile ver- pflichten sich daher, den Regierungen der neutralen Staaten von der vorerwähnten Auf- hebung dieser Verfügungsbeschränkungen unverzüglich Kenntnis zu geben. Artikel VIII. Die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen, der Austausch der Kriegsgefangenen und der Zivilinternierten, die Amnestiefrage sowie die Frage der Be- handlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Handelsschiffe werden in Einzel- verträgen mit der Ukrainischen Volksrepublik geregelt, welche einen wesentlichen Be- standteil des gegenwärtigen Friedensvertrages bilden und, soweit tunlich, gleichzeitig mit diesem in Kraft treten. Artikel IX. Die in diesem Friedensvertrage getroffenen Vereinbarungen bilden ein unteilbares Ganzes. Artikel X. Bei der Auslegung dieses Vertrages sind für die Beziehungen zwischen Deutschland und der Ukraine der deutsche und der ukrainische Text, für die Beziehungen zwischen Oesterreich-Ungarn und der Ukraine der deutsche, der ungarische und der ukrainische Text, für die Beziehungen zwischen Bulgarien und der Ukraine der bulgarische und der ukrainische Text und für die Beziehungen zwischen der Türkei und der Ukraine der tür- kische und der ukrainische Text massgebend. Schlussbestimmung. Der gegenwärtige Friedensvertrag wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkun- den sollen tunlichst bald in Wien ausgetauscht werden. Der Friedensvertrag tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Ratifikation in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in fünffacher Urschrift in Brest Litowsk am 9. Februar 1918. K. u. k. 2. Armeekommando. K. u. k. 2. Armeekommando. Nr. 21. Punkt 2 sehr dringend! Reservat-Verlautbarungen des 2. Armeekommandos. Am 6. März 1918. 1. Einspruchnahme des Kmdten (§ 13) gegen Beschlüsse von Offiziers- versammlungen. Q. Res. Nr. 48/E. A. vom 20. Februar 1918. Der KM. Erl. Präs, Nr. 32913/1 Abt. von 1917 vom 4. Februar 1918 (AOK, Erl. Pers. Nr. 6952 vom 12. Februar 1918) wird vollinhaltlich verlautbart: Der Punkt 5 der Durchführungsbestimmungen zum Entwurf des Db. A—46 (Vor- schritt für das ehrenrätliche Verfahren im k. u. k. Heere) betreffend das Einspruchsrecht des Kommandanten (§ 13) gegen Beschlüsse von Offiziersversammlungen hat sinngemäss auch auf die nach § 40, b, Absatz 1 des Db. A—46 (Entwurf) zu fassenden Beschlüsse von Offiziersversammlungen auf Kriegsdauer Anwendung zu finden. Das Kriegsministerium wird über den vom Kommandanten (§ 13) erhobenen und von den Zwischenkommandanten begutachteten Einspruch die Entscheidung treffen und gegebenenfalls eine erneuerte Beschlussfassung durch eine ausschliesslich aus aktiven Berufsoffizieren zusammengesetzte Offiziersversammlung veranlassen. Dieser Erlass gilt im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Landesver- teidigung auch für die k. k. Landwehr (den k. k. Landsturm) und im Einvernehmen mit dem k. u. Landesverteidigungsminister auch für die k. u. Honvéd (den k. u. Landsturm) bei der Armee im Felde." 2. Rücksendung der bei der A. i.F. noch befindlichen Mannschaften des Geburtsjahrganges 1867. Sehr dringend! Ers. Nr. 4148 vom 28. Februar 1918. Ueber Befehl des Ch. d. ErsWes. Res. Nr. 220.171/3 sind sämtliche noch bei der A. i.F. befindlichen Mannschaften des Geburtsjahrganges 1867, mit Ausnahme jener, deren Heimat sich im betreffenden Armeebereiche befindet, sowie jener, welche selbst um Belassung in ihrer gegenwärtigen Verwendung gebeten haben, ohne eine Ersatz- beistellung abzuwarten, unverzüglich in das Hinterland rückzusenden. Als letzter Termin für das Eintreffen aller noch im Bereiche der A. i. F. befindlichen Personen des Geburtsjahrganges 1867 im Hinterlande wurde vom Ch. d. ErsWes. der 15. März 1918 festgesetzt. Es sind daher alle diese Personen bis längstens 10. März zur Personalsammelstation Lemberg abzusenden. An diesem Tage darf kein Mann dieses Ge- burtsjahrganges — ausgenommen jene Personen, die darum ausdrücklich gebeten haben, bzw. jene, deren Heimat im Armeebereiche gelegen ist — sich im Bereiche des 2. AK. befinden. 3. Sachverständige für kriegswissenschaft- liche Fragen. Q. Op. Nr. 995 vom 28. Februar 1918. KM. Präs. Nr. 893. Neu bestimmt wird als Sachverständiger für kriegswissenschaftliche Fragen der Obst. der k. u. Honvéd Karl Frh. von Than. Es fungieren demnach von nun an als Sachverständige für kriegswissenschaftliche Fragen: die FML Alfred Edler von Hinke, Alfred Kochanowski Edler von Korwinau, Heinrich Trichtel; der GM. Johann Hefner von Revezvra; der GM. mit Titel und Char. Josef Kralowetz Edler von Rudstätt; die Obst. Alois Dichtl Edler von Jörgenreuth, Karl Frh. von Than. Die Verständigung des neubestellten Sachverständigen Obst. der k. u. Honvéd Karl Frh. von Than, welcher sich in Wien aufhält, hat durch das MilKmdo Wien zu erfolgen. 4. Verhalten von Militär- personen gegenüber Kontrollorganen (Feld- gendarmerie). Q. Op. Nr. 925 vom 27. Februar 1918. AOK. O. Nr. 25.037. Vorkommende Fälle, dass jüngere Offiziere dienstliche Aufforderungen der im Dienste stehenden Feldgendarmerien (Reisendenkontrollorgane etc.) nicht beachten, ver- anlassen das AOK., den Befehl Pers. Nr. 35.720/1916/AOK. nachdrücklichst in Erinnerung zu bringen. Pers. Nr. 35720 des AOK. von 1916, verlautbart unter Pers. Res. Nr. 4598 des 2. AK. (Res. Vltbg. Nr. 70 vom 31. Dezember 1916) lautet: Vorgelegten Anzeigen entnimmt das AOK., dass bgdauerlicherweise gerade Offiziere als Reisende den Verkehrsdienst auf den Eisenbahnen verselenden Arztpersonen sowie den im ambulanten Reisedenkontrolldienste steheden Organen Schwierigkeiten in den Weg legen und deren Weisungen und Aufforderungen ohne jede Begründung ignorieren. Dies führt dazu, dass wiederholt höhere Offiziere die dienstliche Aufforderung solcher Organe brüsk abwiesen, niedere Offiziere in die peinliche Notwendigkeit versetzen, zu Zwangs- massregeln zu schreiten. „(DR. I. Teil, Pkt. 11.) Selbst berufen das Ansehen des Gesetzes zu wahren, hat sich der Soldat den Anordnungen der mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord- nung betrauten Behörden bereitwilligst zu fügen, insoferne dies nicht mit seinen militä- rischen Pflichten oder mit besonderen Befehlen im Widerspruch steht.“ Diese Bürgerpflicht wird zur Standespflicht, Organen gegenüber, die Standes- genossen sind. Offiziere, die sich durch solches, Missachtung vor dem Gesetze und Mangel an Disziplin bekundendes Verhalten Übergriffe zu Schulden kommen lassen, sind unnach- sichtlich zur Verantwortung zu ziehen und zu bestrafen, besondere Anstände sind dem AOK. im Dienstwege zur Anzeige zu bringen. K. u. k. 2. Armeekommando K. u. k. 2. Armeekommando. Nr. 54. Allgemeine Verlautbarungen des 2. Armeekommandos Am 6. März 1918. 1. Gold. TM. — Verleihung. Pers. Nr. 232/2 vom 3. März 1918. Vom AOK (Chef des Gstbs) wurde mit Pers. Nr. 55/9 vom 13. Jänner 1918 in Anerkennung hervorragend tapferen Verhaltens vor dem Feinde dem OffizStellv. der Luftfahrttruppe Aladar Liptak, bei der Fliegerkomp. 8 die goldene Tapferkeitsmedaille verliehen. Die TM. (aus Bronze) wurde bereits an die Fliegerkomp. Nr. 8 abgesendet. Der Besitzer ist berechtigt, sie nach Kriegsende gegen eine TM. aus echtem Metall umzutauschen. 2. Belobung. Q. Op. Nr. 459a vom 27. Februar 1918. Unter Bezug auf hst. Q. E. Nr. 15.214 vom 13. September 1917 (Pkt. I der Res. Vltbg. Nr. 64 von 1917) spreche ich die belobende Anerkennung des Armeekommandos aus: für vorzügliche Obsorge hinsichtlich der Schonung, Pflege und Wartung des Pferdematerials: dem Stabsfeuerwerker Ladislaus Czeriminski der Feldhaubitzenbatterie 2/11 und dem Stabsfeuerwerker Franz Jocher der Feldhaubitzenbatterie 3/11. Pkt. I der Allg. Vltbg. Nr. 34 von 1918 wird hiemit annulliert. Frl. v. Böhm-Ermolli, Feldmarschall. 3. Ernennung. Ers. Nr. 4041 vom 28. Februar 1918. Ich ernenne den EmjFreiwPrti. (it. Oberjäger Franz Leszkovich des FJB. 19, ein- geteilt beim LstEtBaon 255 im Sinne des KM, Erl. Abt. I. Nr. 64/16) mit 15. Februar 1918 zum k. u. k. Fähnrich i. d. Res. v. Loefen, Generalmajor. 4. Angliederung d. Personal- gruppe des AOK (QAbt.) an Chef des ErsW. I. d. g. b.-M. — Ressortein- teilung beim 2. AK. Ers. Nr. 94 Res. vom 1. März 1918. AOK. Beifall Q. Nr. 6728 Res. von 1918. „Vom 11. Februar 1918 übergehen folgende bisher bei der Personalgruppe der QAbt. des AOK bearbeiteten Agenden in die Kompetenz des Chefs des Ersatzwesens für die gesamte bewaffnete Macht, an welche Stelle nunmehr alle einschlägigen Dienst- stücke zu richten sind. 1.) Alle Angelegenheiten betreffend Offiziere und Aspiranten in Etappenverwendung mit Ausnahme jener in den Bereichen der MilGenGouvernements Polen, Serbien, Montenegro und im Verwaltungsdienst Italiens Eingeteilten. Die Personalien der Offiziere der technischen Truppen, dann Train- und Sanitäts- offiziere, ferner der Aerzte, Justizoffiziere und Truppenrechnungsführer werden wie bisher beim AOK bearbeitet. Die Personalien der ProvOfiz — auch für die bei den MilGenGouv. Eingeteilten — fallen hingegen in die Kompetenz des Chefs des Ersatzwesens. 2.) Durchführung der Enthebung ganzer Gruppen, bzw. Kategorien von Mann- schaftspersonen. 3.) Bearbeitung aller individuellen Mannschaftsangelegenheiten, wie Komman- dierungen, Transferierungen von der A. i. F. ins Hinterland und innerhalb der Armee im Einvernehmen mit den AK. 4.) Einteilung von RÜG., Schreibern und Professionisten. 5.) Entscheidungen nach Pkt. 9) der Durchführungsbestimmungen des Schonungs- erlasses. 6.) Alle Mannschafts-Beförderungsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Kom- petenz der AK. bzw. der mil. Ministerien fallen. 7.) Erledigung von Bittgesuchen Angehöriger von Personen der A. i. F. 8.) Aufteilung aller von den Militär-, bzw. Honvéd-DistrKmdos für Verwendungen bei Etappentruppen, bzw. für den Verwaltungs- und Kanzleidienst des Etappenaumes zur Verfügung gestellten frontdiensttauglichen Fähnriche und Kadettasps, auf die einzelnen Armee etc.'und Bearbeitung aller damit in Zusammenhang stehender Agenden. 9.) Ferner werden nunmehr beim Chef des Ersatzwesens auch alle Beförderungs- eingaben über die nach Punkt 1) in dessen Kompetenz fallenden Personen behandelt. Die Behandlung der Belohnungsanträge bleibt wie vor dem AOK, vorbehalten. 10.) Alle Agenden betreffend Mannschaft der Telegraphen- und Eisenbahntruppe werden auch weiter beim AOK bearbeitet.“ In den Wirkungskreis der Abt. für das Ersatzwesen, *Feldpostamt 240, fallen folgende Ressorts: 1.) Marschinformationen, Ersatzangelegenheiten, Ueberprüfung der Stände, Säbel- chargen. 2.) Austauschaktionen, Musterungen bei der A. i. F. 3.) Standesnachweisungen, Enthebungen. 4.) Offiziersangelegenheiten der Etappe, inklusive Offizieraustausch. 5.) Mannschaftsangelegenheiten, 6.) Weibliche Hilfskräfte, Kriegsinvalide etc. 7.) Frauenfürsorge. Dem Leiter der Abteilung für das Ersatzwesen obliegt ausserdem noch die Führung der Personalabteilung mit folgenden Ressorts: 1) Offiziersangelegenheiten der Front, 2) Auszeichnungsgruppe. 5. Personaldaten des admin. Personals. Q. I. Nr. 11.144 vom 1. März 1918. Sämtliche Intendantursbeamte (und Zugeteilte), Truppenrechnungsführer, Rech- nungskontrolls-, Verpflegs- und Kassenbeamte des Armeebereiches haben nungehend mit Feldpostkarte folgende Daten der Intendanz des 2. AK. (QAbt.) kurz zu melden: Name (dentlich geschrieben), Charge, Standeszughörigkeit (aktiv, Res., Lst., i. d. Evid.), Standeskörper, Ernennungstag (Rang), Lebensstellung und Domizil (nur bei Nichtaktiven), Spricht und schreibt Sprachen, Kriegsdekorationen (unter Angabe der Nummer des PVB1). Gegenwärtige Einteilung (seit wann?) Die Meldungen sind nach folgenden Mustern zu verfassen: N. N., VgsOffz. i. d. Res., EvidVerpilMagazin Prag, 1. Mai 1915, deutsch und tschechisch, GVK, m. d. K. a. B. d. TM. (PVB1, 202/16), Bankbeamter in Prag, seit 5. November 1917 Fassungsstelle in X. 6. Krankenstandesmeldun- gen – Monatl. Vorlage. Ers. Nr. 81/6 res. vom 2. März 1918. Auf Chef des Ersatzwesens Res. Nr. 2.16.603/2 und im Nachhange zu Ers. Nr. 81 res. (Allg. Vltbg. Nr. 30, Pkt. 11) vom 13. Februar 1918: Alle armeeunmittelbaren SanAnstalten und Rekonvaleszentenanstalten haben bis 3. jeden Monates lediglich die Anzahl der während des abgelaufenen Monates zur Armee im Felde genesen Einrückenden zu melden. Personen, die in Rekonvaleszentenanstalten abgelten, sind erst bei der Einrückung von diesen Anstalten zur Armee zu melden. 7. Papiersäcke. Q. I. Nr. 10.760 vom 1. März 1918. Auf Q. Nr. 21.767 des AOK, vom 20. Februar 1918. Der KM. Erl. Abt. 12, Nr. 172.335 von 1918 wird nachstehend auszugsweise ver- lautbart: „Der zunehmende Mangel an zur Säckelerstellung notwendigen Textilgarnen machte die Beschaffung von Säcken aus Reinpapiersärgen notwendig. Es werden mmmerh mehr nahezu ausschliesslich Reinpapiersäcke an anfordernde An- stalten bei der A. i. F. zugewiesen, mit welchen mit Rücksicht auf das weniger wider- standsfähige, gegen Nässe empfindliche Material entsprechend vorsichtig umzugehen ist; keinesfalls aber darf das aus Ersatzgarnen hergestellte Sackmaterial als ganz minder- wertig angesehen werden, denn die mit Papiersäcken vorgenommenen eingehenden Er- probungen haben ergeben, dass die Säcke bei entsprechender schonender Behandlung zur Füllung und zum Transport von Frucht und Mehl vollkommen geeignet sind. Auch sind die Beschaffungspreise infolge der verwendeten Spezialpapiere sehr beträchtlich. Mit den vom KM. abgegebenen Papiersäcken muss unbedingt das Auslangen ge- funden werden, denn andere Textilstoffe stehen in den zur Massenerzeugung von Säcken notwendigen Mengen der HV. nicht mehr zur Verfügung. Entleerte Papiersäcke dürfen keinesfalls als unbrauchbar klassifiziert werden, wenn sie auch nach mehrmaligem Gebrauch nicht mehr dieselbe Form beibehalten wie Textilsäcke. Nur gänzlich unbrauchbare Papiersäcke sind als Altpapier auszuschleiden.“ Hierbei wird auf hst., in den Allg. Vltbg. Nr. 238 : 8 und 267 : 14 von 1917 verlaut- barte Befehle hingewiesen. Bemerkt wird, dass die Papiersäcke teurer im Preise zu stehen kommen als früher die Textilsäcke, weswegen äusserste Achtsamkeit bei der Verwendung der Papiersäcke gefordert werden muss. Ueber die gemachten Erfahrungen in der Verwendung von Reinpapiersäcken ist von den armeeunmittelbaren Fassungsstellen bis 20. April I. J. dem 2. AK. (QAbt.) zu be- richten. 8. Weihnachtsstiftung. – Spendenausweis, Q. I. Nr. 9071 vom 23. Februar 1917. Im Nachhange zur Allg. Vltbg., Nr. 201 vom 22. September 1917 werden in der Beilage die von Mitte September 1917 bis Mitte Februar d. J. bei der Intendanz des 2. AK. angemeldeten Spenden für die Witwen- und Waisenstiftung der 2. Armee verlautbart. In dieses Verzeichnis etwa nicht aufgenommene Spenden sind der Intendanz des 2. AK. bekanntzugeben. K. u. k. 2. Armeekommando. geb. No. K. u. k. Etappenstationskommando. (Truppenteil) QUARTIERANWEISUNG. Anweisung auf Offiziers Quartier. Mannschafts Ortskommandantur Tarnopol den 9/4/18 Ab 26/4 bis 30/4 Tage. Quartier erhalten, Strasse Rote Prokoleri Der Magistrat der Stadt Tarnopol K. u. k. Etappenstationskommando. 368 32 704 kub. ccm ivs gauclownA K. u. k. Ostarmee. Nr. 35. Punkt 2 sehr dringend! Reservat-Verlautbarungen des Kmdos der Ostarmeee. Am 22., Mai 1918. 1. Einkäufe zu privaten Ge- schäftszwecken in der Ukraine. — Verbot für Militärpersonen. Q. E. Nr. 12.705 vom 16. Mai 1918. Es ereignen sich Fälle, dass Militärpersonen in der Ukraine grosse Einkäufe, die offenbar ihren privaten Geschäftszwecken dienen sollen, vollziehen. Desgleichen werden von einzelnen Militärpersonen grosse Kronenbeträge offenbar zu Valutaspekulations- zwecken gegen Rubelnoten umgewechselt. Das Armeekmdo verbietet jeden derartigen Vorgang und befiehlt, dass jeder zu privaten Erwerbszwecken erfolgte Ankauf und jede zu Spekulationszwecken erfolgte Geldumwechslung durch Militärpersonen den Militärgerichten behufs strengster straf- gerichtlicher Verfolgung zur Anzeige gebracht wird. 2. Rücksendung. — Gagisten- jahrgänge 1870 – 1871. Ers. Nr. 4468/I res. vom 16. Mai 1918. In Verfolg von Ers. Nr. 4468 res. (Res. Vltbg. Nr. 32, Pkt. 1). Auf gestellte Anfragen wird verlautbart: Die Rücksendung nichtaktiver Gagisten und Gagistenaspiranten der Geburts- jahränge 1870/71 ins Hinterland bezieht sich auf ehemalige Berufsgagisten nicht. Ehemalige Berufsgagisten dieser Geburtsjahränge haben bei der A. I. F. zu verbleiben. 3. Beköstigungspreise. — Be- kanntgabe Q. I. Nr. 25.223 vom 15. Mai 1918. Auf AOK. Q. Nr. 37.733. Mit 1. Mai 1918 sind nachstehende Beköstigungspreise in Kraft getreten: | Sorten | Sortenbenennung | pro | Preis | |---|---|---|---| | Gr. Zahl | | | | | A | | | | | 1 | Bäschlik | Stück | 2.— | | 2 | Fez mit Quaste | " | 4.— | | 3 | Kappe aus Stoff mit Schirm | " | 6.— | | 4 | " ohne | " | 5.— | | 6 | für Armeedieners | " | 7.— | | 7 | Aushilfsdiener | " | 6.50 | | 8 | invalide | " | 7.— | | 9 | Kriegsgefangene | " | 3.— | | 10 | Sträflinge | " | 4.50 | | 11 | Hinterland oder altartig. | " | 4.— | | 12 | Legionäre | " | 5.50 | | 14 | Schneehaube | " | 3.— | | 15 | Scheekappe | " | 1.— | | 17 | Tropenhelm | " | 20.— | | 18 | Zivilhut aus Stroh | " | 4.— | | 19 | Zivilkappen | " | 5.— | | 20 | Rodelhauben | " | 4.50 | | 21 | Kappen aus Leinen, braun (Khaki) | " | 6.— | | Sorten | Sortenbenennung | pro | Preis | |---|---|---|---| | Gr. Zahl | | | | | A | | | | | 124 | Hose, lang, aus Baumwolle | Stück | 30.— | | 125 | " Leinen | " | 25.— | | 126 | " braun | " | 25.— | | 127 | für Armeedieners | " | 35.— | | 128 | Zivilpersonen | " | 30.— | | 129 | Arbeiter, blau | " | 15.— | | 130 | Hinterland oder altartig. | " | 20.— | | 131 | Kriegsgefangene | " | 15.— | | 132 | aus Zivilch | " | 20.— | | 134 | Filz für Sträflinge | " | 40.— | | 138 | Knichose aus Schafwolle Ia | " | 45.— | | 139 | II a | " | 35.— | | 140 | " Baumwolle | " | 25.— | | 141 | für Hinterland | " | 20.— | | 142 | Reifhose aus Schafwolle | " | 45.— | | 143 | " Baumwolle | " | 30.— | | 144 | für Hinterland | " | 25.— | | 145 | Windhose | " | 20.— | | 148 | Gamaschen aus Schafwolle. | Paar | — | | 149 | " Baumwolle | " | 5— | | 150 | für Hinterland | " | 4— | | 151 | Hosenbänder | " | 1.— | | 152 | Kriewärmer | " | 4.50 | | 153 | Wadenstutzen | " | 5.50 | | 154 | Wickelgamaschen | " | 5— | | Sorten | Sortenbenennung | pro | Preis | |---|---|---|---| | Gr. Zahl | | | | | A | | | | | 71 | Bluse aus Schafwolle, Ia | Stück | 70.— | | 72 | " II a | " | — | | 73 | " Baumwolle | " | 45.— | | 74 | " Leinen | " | 35.— | | 75 | " braun | " | 25.— | | 77 | für Arbeiter, blau | " | 20.— | | 78 | Kriegsgefangene | " | 20.— | | 79 | Hinterland oder altartig. | " | 20.— | | 80 | Windjacken aus Stoff | " | 25.— | | 81 | Ziviljacke | " | — | | 82 | Zwilchkitel für Sträflinge | " | 20.— | | Sorten | Sortenbenennung | pro | Preis | |---|---|---|---| | Gr. Zahl | | | | | A | | | | | 181 | Mantel aus Schafwolle Ia, gefüttert | Stück | 150.— | | 182 | II a, | " | 93.— | | 183 | Baumwolle, gefüttert | " | 70.— | | 188 | für Armeedieners | " | 9.— | | 189 | Hinterland | " | 60.— | | 190 | Kriegsgefangene. | " | 40.— | | 191 | Zivil. | " | 60.— | | 192 | aus Zeitstoff mit Fuss-Sack | " | — | | 197 | Radmantel mit Kapuze, Ia | " | 120.— | | 198 | II a | " | 100.— | | 199 | für Zivil. | " | 60— | | 200 | Regenhaubt | " | — | | 201 | Regenmantel aus Gummi oder Stoff | " | 45.— | | 202 | Schneemantel | " | 65.— | | 203 | Staubmantel. | " | 10.— | | 204 | Untermantel, Ia | " | 30.— | | Sorten | Sortenbenennung | pro | Preis | |---|---|---|---| | Gr. Zahl | | | | | A | | | | | 101 | Weste aus Stoff ohne Aermel | Stück | 12.— | | 106 | Papier ohne Aermel | " | 1— | | 107 | Stoff mit | " | 15.— | | 112 | Papierflausch mit Pelz- ersatz. | " | 12.— | | Sorten | Sortenbenennung | pro | Preis | |---|---|---|---| | Gr. Zahl | | | | | A | | | | | 121 | Hose, lang, aus Schafwolle, Ia | Stück | 45.— | | 122 | II a | " | 40.— | | 123 | schwarz | " | 50.— | Sehr dringend! Sorten S o r t e n b e n e n n u n g pro Preis Gr. Zahl A 205 Untermantel, IIa „ Stück 20.— 207 Arbeitsmantel „ „ 60.— 208 Wachmantel „ „ 70.— 209 Mantel aus Schafwolle, ungefüttert „ „ 70.— 210 " " Baumwolle, " „ 60.— 301 Fusslappen aus Schafwolle Paar 7.— 302 " " Baumwolle „ „ 3.50 303 " " Papier „ „ -10 304 Geschirrtuch „ „ Stück 3.— 305 Halsbinde „ „ 1.— 306 " für Sträflinge „ „ .50 307 Halsstuch „ „ 1.— 308 Handtuch aus Leinen „ „ 3. 310 " Baumwolle, IIa „ „ 2.50 311 " IIa „ „ 2.— 312 Hemd aus Schafwolle für Sommer „ „ 18.— 313 " Baumwolle „ „ 8.50 314 " Leinen „ „ 13.— 315 " Schafwolle Winter „ „ 20.— 316 " Baumwolle „ „ 10.50 317 Leibbinde aus Schafwolle „ „ 4.50 318 " Baumwolle „ „ 2.50 319 Leibchen aus Schafwolle „ „ 25.— 320 " Baumwolle „ „ 10.— 321 Mundtuch „ „ 3— 322 Nackenschützer „ „ 1.— 324 Socken aus Schafwolle Paar 7.— 325 Strümpfe, gewöhnlich " für Winter " „ 3.50 326 " für Opanken " „ 8.— 327 Taschentuch aus Leinen Stück 2.— 328 " Baumwolle, IIa „ „ 1.— 329 Tischfuch " „ .50 331 Unterhose aus Schafwolle für Sommer " „ 7.— 332 " Baumwolle " „ 12.— 333 " Leinen " „ 5.50 334 " Schafwolle Winter " „ 8.— 335 " Baumwolle " „ 14.— 336 Unterhose mit Springreisen, Sträflinge " „ 4— 337 Umschlagtuch " „ 13.— 338 Hemd aus Papiergewebe " „ 12.— 339 Unterhose aus Papiergewebe " „ 5.— 340 Hemd für Hinterlandszwecke " „ 4— 341 Unterhose für Hinterlandszwecke " „ 4— 343 Socken aus Baumwolle für Sommer Paar 2.50 517 Flottillenabzeichen für Offiziere Stück 2.— 551 Portepee für Offize oder MilBeamte, offenes „ „ 15.50 Sorten S o r t e n b e n e n n u n g pro Preis Gr. Zahl A 552 Portepee für Offize oder MilBeamte, geschlossenes Stück 9.50 553 Portepee für Offize oder Mil. Beamte, mit Kettel „ „ 20.— 554 Portepee für Offize oder MilBeamtAsp., offenes „ „ 8.— 555 Portepee für Offize oder MilBeamtAsp., geschlossenes „ „ 6.— 556 Portepee für UntOffize, offenes „ „ 2— 557 " " geschlossen. „ „ 1.50 558 " Musikier „ „ 1.50 B 10 Kuppel für Inf.- oder KavSäbel, mit Goldborte Stück 13.50 11 Kuppel für Inf.- oder KavSäbel, mit Goldborte „ „ 12.— 12 Kuppel für Inf.- oder KavSäbel, mit Goldborte „ „ 9— C 291 Kappenrosetten aus Gold Stück 1.— 292 " mit Silbererring „ „ J.— 293 " aus Seide „ „ .80 335 Sterne aus Gold oder Silber Stück —.50 336 " " Silber, blattiert „ „ —.50 337 " " Seide „ „ —.30 338 " " Zelluloid „ „ —.20 339 " " Zelluloid „ „ —.10 264 Kragenborten aus Gold oder Silber, 33 mm Meter 12.— 265 Aermelborten aus Gold 53 mm „ „ 15.— 266 Kragenbörtchen aus Gold oder Silber, 13 mm „ „ 4.— 267 Kragenbörtchen aus Gold, mit Seidenunterlage „ „ 3.50 269 Kragenbörtchen aus Silber, mit Vorstoss 13 mm „ „ 5.— 270 Kragenbörtchen aus Silber, 6 mm „ „ 2.— 271 " " Seide, 13 mm „ „ 1.— 272 Aermelborte „ „ 1.50 273 Armstreifen, vergoldet, 9 mm „ „ 2— 274 " " 13 mm „ „ 2.56 275 " " aus Seide, schwarz, 10 mm „ „ 1.— 276 " " Wolle, rot, 11 mm „ „ —.40 280 " " 3 mm „ „ —.30 Das mit Erl. Abt. 13, Nr. 57.947 1917 von 1918 normierte Wäschereilutum wird für die Garnitur (Hemd, Unterhose, Socken oder Fusslappen) auf 20 Kronen, die Forterhaltungsgebühr für 2 Garnituren gleichfalls auf 20 Kronen und für 1 Garnitur auf 15 Kronen erhöht. C243. Opankenschuhe (fertige, ohne separaten Riemen oder Tuch) Paar K 30.— C244. Opankentuch „ „ 6.— C245. Opankenriemen „ „ 2— C246. Opankensohlen „ „ 13.— Das vom KM, mit Erl. Abt. 13, Res. Nr. 34.450 von 1917 herausgegebene Beköstigungspresverzeichnis ist dementsprechend zu berichtigen. Liquid. Rechnf., welche noch kein derartiges Preisverzeichnis besitzen, können dasselbe gegen Bezahlung auf Rechnung des Aerars von der Carl Ueberreuterschen Buchdruckerei, Wien, IX., Alserstrasse 24, beziehen. K. u. k. Kmdo der Ostarmee. K. u. k. Ostarmee. Nr. 44. Reservat-Verlautbarungen des Kmdos der Ostarmee. Am 26. Juni 1918. 1. Beköstigungspreise ab 1. April. Q. I. Nr. 18971/III vom Juni 1918. Auf AOK., Q. Nr. 32.834 von 1918. Vom 1. April l. J. angefangen, werden folgende Beköstigungspreise in Kraft gesetzt: a/155 Wasserhosen (Fischerhosen) Stück K 87.– 455 Tapferkeitsmedaillenband samt Schwertern „ –.60 534 Armbinde für Veterinäre „ –.50 567 ist zu streichen. 573 Stahlhelm-Stirnschildtasche „ 4.– 574 Stahlhelm-Ueberzug „ .40 B/165 Filzunterlage mit Lederbesatz Paar 15.– -183 Hafersack, 1,2 hl Stück 10.– 277 Packriemen, 82 cm, zum OffizReitzeug „ 4.– 278 „ 90 cm, mit 1 Schnalle zum OffizReitzeug „ .5.– 279 „ 90 cm, mit 2 Schnallen „ 5.50 B/299 Halfteranhängerijemen zum OffizReitzeug „ 12.– 318 Fahnenblätter mit österr.-ung. Wappen Quadratmeter 7.– 318 „ weiss ist zu streichen. „ – 319 „ mit rotem Kreuz „ 6.– 319 „ gelb ist zu streichen. „ – 325 Fahnen schuhe aus Leder Stück 5.– 327 Feldflaschen-Tragvorrichtung aus Leder „ 4.70 327 und 329 früheren Text entsprechend richtigstellen. 329 Feldflaschen-Tragvorrichtung aus Ersatzstoff „ –.80 605 Nageltasche, kleine (lederne streichen). C 59 Schafwollstoff für Fahnen oder Abzeichen Quadratmeter 6.– 239 Papierspagat, gewöhnlich Kilogramm 6.– 363 Schnallen, viereckig, mit Dorn, 4b 100 Stück 5.– 447 Lammerzbohrer Stück –.25 506 Sackstopfnadeln „ –.9– 742 Papierspagat mit Drahteinlage Kilogramm 8.50 Fahnenbändern B 318 und 319 und Packverschläge C 727 und 728 sind in der MatRechnung nach Stück zu führen. Bei den Sturm bändern (A 566) und Stirnschildern (A 571) für Stahlhelme unter- scheidet man solche für eigene und solche für ausländische Stahlhelme, weshalb die beiden Sorten stets genau mit diesen Unterbezeichnungen anzufordern sind. Der Beköstigungswert für ein Drahtscherentäschchen (Sorte B 561) beträgt 3 K. Ist im Beköstigungspreis- und Sortenverzeichnis vorzumerken, dagegen ist die bei den Monturdepots nicht vorrätig zu haltende Brechstange in dieser Rubrik zu streichen. Für Flieger gelangen Lederpelzfäustlinge mit Stulpen (Sorte A/377) zum Preise von 19.50 K, für Skipatroillen Lederfäustlinge mit Stulpen (A/378) zum Preise von 13.50 K zur Einlieferung. Die unter Sorte 375 und 376 ausgewiesenen Lederpelzfäust- linge, bzw. Lederfäustlinge können nur an Kraftfahrer an Stelle von Wollhandschuhen ausgegeben werden. Gleichzeitig wird der Preis für Handschuhe aus Leder (A 363) auf 7.50 K und für Handschuhe aus Leder mit Pelz gefüttert (A/366) auf 12 K erhöht. Der Beköstigungspreis für Boxcafläustler wird mit 3 K pro Quadratfuss festgesetzt. Ist im Beköstigungpreis- und Sortenverzeichnis unter C/657 vorzumerken. Die Beköstigungspreise sind als ein Reservatbehehl zu behandeln und dürfen auch nur in Reservatbehehlen zur Verlautbarung gelangen. 2. Beköstigungpreise ab 1. Juni. Q. I. Nr. 29.029 vom 15. Juni 1918. Auf AOK., Q. Nr. 53.750 von 1918. Mit 1. Juni l. J. treten nachstehende Beköstigungspreise und Berichtigungen in Kraft: Zu berichtigen, bzw. zu streichen Sorten Gruppe Zahl Gegenstand Menge Bekösti- gungs-Preis A 102/la u. IIa C " " " bei Fassungs- stelle Zahlenamt des KM. Karl TrpKreuz s. Band K 1-30 A 560 B 173 Hafersack 1'6 hl K 6' B 217 B 218 (288) B 315 Fahnen " 316 " " 317 " B 389 Feldflasche aus Blech C 458 Schuster- leisten aus Holz C 458 Schuster- leisten m. Blech beschlagen A " " " " " " B * " 101 151 243 244 245 246 344 457 566 173 227 228 315 316 317 343 386 387 389 390 53 130 458 462 474 602 721 722 723 724 725 726 727 729 Weste aus Stoff ohne Aermel Stück 12- Hosenbänder Paar 1'50 Opankenschuhe 30'- Opankentuch 6'- Opankenriemen 2'- Opankensohlen 13'- Unterhose, kurz, aus Baumwolle Stück 4'- Karl Truppenkreuz -70 Stahlhelmsturmhänd 2-35 Hafersack 0*6 hl 6'- Doppelpacktaschen - Untergurte 8'- aus Leder Doppelpacktaschen - Obergurte 13'- aus Leder Messer -50 Gabel -50 Löffel 1'- Gasmasken, komplett 20-35 Gasmasken-Tragband -70 -Bereitschaftsbüchse 2-50 -Einsatzdose -50 -Schutztasche 3-50 Ungebleichte Gewebe für tech- nische Zwecke m² 10'- Halbsohlen aus Leder, geklebt Paar 1*30 Schuster-(Arbeits)Leisten, unbe- Stück 5'- schlagene Schuster-(Arbeits)Leisten, be- 9-50 schlagene mit Standhülse und Schnur Maschinbohrer-(Schraubenzie- 1'- her-)Hefte Taschenuhr 40'- Packverschläge (Kiste) beschla- 50'- gen, gross Packverschläge (Kiste) beschla- 40'- gen, mittel Packverschläge (Kiste) beschla- 30'- gen, klein Packverschläge (Kiste) unbe- 40'- schlagen, gross Packverschläge (Kiste) unbe- 30'- schlagen, mittel Packverschläge (Kiste) unbe- 20'- schlagen, klein Packverschläge (Kiste) ausser- kg 1'- förmig Packverschläge (Kiste) für Ein- Stück 4'- heitspakete Weiters wird der Inhalt für ein komplettes „Reparaturen-Einheitspaket“ wie folgt neu festgesetzt: | Sorten | S o r t e n b e n e n n u n g | Menge | | :--- | :--- | :--- | | Gr. | Zahl | | | C | 31 | Leibfutterstoff (minderwertige Baumwoll-, Papier- oder Mischgewebe) | 0·4 m² | | | 32 | Taschenfutterstoff (Futterleinen und alle sonstigen besseren Gewebe) | 0·4 m | | | 221 | Nähzwirn in mittleren Spulen à 450 m | 30.000 m | | | 222 | Knopflochzwirn } in den kleinsten Spulen aus- { | 2000 " | | | 223 | Knopfannähzwirn } zugeben | 3000 " | | | 225 | Schusterzwirn | 1000 " | | | 271 | Kragenbörtchen aus Seide (Distinkt.-Börtchen f. Feldw.) | 0·5 " | | | 294 | Kappenrosen aus Metall | 50 Stück | | | 319 | Uniformknöpfe, grosse | 600 " | | | 320 | „ kleine | 80 " | | | 323 | Blusenhosenknöpfe | 800 " | | | 339 | Sterne aus Zelluloid | 400 " | | | 401 | Nähnadeln | 400 " | | | 402 | Stecknadeln | 300 " | | | 403 | Sicherheitsnadeln | 200 " | | | 420 | Flachkopfnägel, automatisch erzeugt, 9 mm | 1000 " | | | 430 | Sohlennägel, hölzerne, geschnitten | 2 kg | | | 426 | Absatzzeisen | 100 Paar | | | 427 | Absatzeisennägel | 1000 Stück | | | 729 | Kiste | 1 " | Das Einheitspaket ist zum Beköstigungspreis von 200 K als Sorte C/610 einzureihen. Die in den Beköstigungspreisverzeichnissen festgesetzten und nunmehr in allen Schriften und Rechnungen anzuwendenden Sortenbenennungen und Nummern haben an Stelle der in der Beilage 1 zum Dienstbuche M—3 vorgeschriebenen Bezeichnungen zu treten. Die Aenderungen des Monturportionentarifes (Blg. 1, M—3) bleibt der Neuauflage dieses Dienstbuches vorbehalten. Infolge Vorratsmangel ist das KM. nicht mehr in der Lage, TM. und KTKr.-Bänder zuzuweisen. Anforderungen wollen daher nicht mehr gestellt werden. K. u. k. Kmdo der Ostarmee. H. R. Der Daf Gab Herab Lindau am 5. Juni 1918. X 1419. Zugelassung, Kriener Frau zu gütigstem Antrag zur bayerischen Pflichtpflege und zum Wunsch der Verwaltung des Hofes Münchberg für die Nationen Angaben von der Ministerialien-Offizierin vor, war sie angetroffen und nach Dampf gebraucht sind. Berlin, den 10. August 1918. Der Daf Das Herab Lindau am Dachkern f.d. Der Daf Der Feldkommandant Lindau am Herbert Grigorjew Heeresgruppe Eichhorn. 21btlg. I a 1553/18. Generalkommando XXII. Reservekorps Eng. 12. JUNI 1918 R. Jan Gwaltke XXII. Kpf. Korpr 6 zur Aufspürung. s.g. g.g.m. Major. Bezirk Wolhynien Generalkommando XXII. R.K. la Nr. 2029 op. U.R. der 22. Landw.-Division zur Äußerung. Von Seiten des Generalkommandos Für den Chef des Generalstabes Major. H.Qu., den 13.6.18. I⁴ 15 JUN 1918 T⁴ 600 Nachtrag zu den Besonderen Anordnungen Nr. 1 v. 1918. Die derzeitige Knappheit an Verpflegung, insbesondere an Brot, erfordert dringend eine erhöhte Fürsorge und fortgesetzte Aufmerksamkeit von seiten der Kinder in allen Verpflegungsangelegenheiten der ihnen unterstehenden Formationen. Mit der Knappheit und dem eventuellen zeitweiligen Mangel an einzelnen Verpflegungsartikeln muss gerechnet werden; umso mehr ist es Pflicht aller mit der Verpflegung der Unterabteilungen betrauten Organe, das zur Verfügung Stehende ökonomisch zu verwenden. Es darf nicht vorkommen, dass bei einer mit stabiler Kochanlage ausgestatteten Unterabteilung die Mannschaft zur Mittagsportion Rindfleisch und Gulasch mit Kartoffel, hingegen zum Abendessen, nur Tee erhält. Eine solche Verwendung der reichlich bemessenen Fleischportion von 400 g ist nicht ökonomisch und geschah wahrscheinlich nur zur Schonung der Koche. Die Fleischportion wurde vom AOK. deshalb auf das doppelte Ausmass erhöht, um einen Ersatz für zeitweise mangelndes Brot zu bieten und es muss daher das Fleisch verteilt auf zwei Mahlzeiten ausgegeben werden, weil der Mann gewöhnt ist früh, mittag und abends Brot zu essen. Es wird befohlen, dem Manne sowohl Mittag als auch Abend eine Fleischspeise zu erfolgen. Die dadurch entstehende Mehrarbeit für zwei Köche ist wohl reichlich aufgewogen durch das Wohl einer ganzen Unterabteilung. Um bei dem angeführten Beispiele zu bleiben, kann das Gulasch mittag fertiggestellt und am Abend gelegentlich der Teezubereitung aufgewärmt der Mannschaft ausgegeben werden, wozu nicht einmal mehr Brennmaterial erforderlich ist. Trotz der zweifellos bestehenden Knappheit an Verpflegungsmittel, stehen für die Mannschaftsverpflegung im Armeebereich im Vergleiche zum Hinterlande noch immer bedeutend mehr Mittel zur Verfügung und es kann — Interesse und Aufmerksamkeit vorausgesetzt — dem Manne noch immer eine derartige Kostportion verabfolgt werden, welche die Erhaltung der Kräfte gewährleistet. Ich werde bei jeder Gelegenheit eigene Organe damit beauftragen, die genaue Einhaltung dieses Befehles wahrzunehmen und jedes Versäumnis in dieser Richtung schärftens ahnden. 9 ordnung ausserhalb Österreich-Ungarns und B.-H. zu persönlichen Dienstleistungen für Kriegszwecke herangezogen worden. Bei Heranziehung fremder Staatsangehöriger zu persönlichen Dienstleistungen für Kriegszwecke in Österreich-Ungarn und B.-H. hat hingegen auf diese Personen das Kriegsleistungsgesetz volle Anwendung zu finden. Zusatz der Q. Abt. Nr. 9: Vorzumerken beim Punkte 15 der Bes. Anordn. Nr. 13 von 1917. 25. Zuschuss. Q. I. Nr. 110,180 v. 1917 der Q. Abt. 9. Das AOK. hat mit q. Nr. 1922/10 vom 24./12. 1917 entschieden, dass den Feldpostoffizianten der halbjährige Zuschuss zum Feldausrüstungsbeitrag mit 150 K gebührt und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Höhe ihre Zivildienstbezüge erreichen. Jenen Offizianten, welchen der Zuschuss mit 90 K. erfolgt wurde, sind die Nachträge flüssig zu machen. 26. Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetze vom Jahre 1917; angebliche Rückberlaubung der zur Mil. Dienstleistung Herangezogenen im Falle des Verzichtes auf den Unterhaltsbeitrag. Q. I. Nr. 107,864 v. 1917 der QAbt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 191,306 v. 1917. In den Kreisen der zur mil. Dienstleistung Einberufenen ist vielfach die Ansicht verbreitet, dass die zur mil. Dienstleistung Herangezogenen im Falle des Verzichtes ihrer Angehörigen auf den ihnen gebührenden Unterhaltsbeitrag für einige Wochen, ja sogar Monate in das Zivilverhältnis rückberlaubt werden. Wenn auch diese Anschauung vollkommen haltlos ist, so erscheint ihre widerspruchslöse Verbreitung immerhin geeignet, in der Bevölkerung Beunruhigung hervorzurufen. Auf die zur mil. Dienstleistung Herangezogenen ist in der gedachten Richtung belehrend einzuwirken. 27. Verlaubbarungen einiger Entscheidungen aus dem Gebührenwesen. Q. I. Nr. 103,771 v. 1917 der Q. Abt. 9. Die vom k. und k. AOK. mit den Erl. Q. Nr. 172,995 und Q. Nr. 190,233 von 1917 herabgelangten „XI. und XII. Verlaubbarungen einiger Entscheidungen aus dem Gebührenwesen“ werden in der Beilage mit dem besonderen Hinweis auf den Punkt 8 der IX. Verlaubung ausgegeben. 28. Verpfleggebihrrentabelle – Korrekturzügen. Q. I. Nr. 110,365 v. 1917 der Q. Abt. 9. Als Beilage folgt ein Korrekturbogen zur Verpfleggebihrrentabelle zu Q. I. Nr. 73,000 mit. Ein event. Mehrbedarf ist bei der Q. Abt. anzusprechen. Der Kupon bezüglich der erhöhten Fleischgebühr hat bis 31. Jänner 1918 Gültigkeit. 29. Fleischportionerhöhung. Q. I. Nr. 110,806/I v. 1917 der Q. Abt. 9. Ad AOK. Q. Nr. 215,650. Die Fleischportion wird vorläufig bis inklusive 31. Jänner 1918 einheitlich für alle Leute auf 400 g erhöht. 30. Brotzurrogierung. Q. I. Nr. 107,911 von 1917 der Q. Abt. 9. Ad AOK. Q. Nr. 212,728. Falls infolge Stockens des Mehrzuschubes die Notwendigkeit der Brotzurrogierung eintreten sollte, ist die halbe Brotgebühr durch Fleisch, die halbe Brotgebühr durch Kartoffel zu surrogieren. 350 g Brot sind gleich 200 g Fleisch oder 750 g Kartoffel. 280 g Brot sind gleich 160 g Fleisch oder 600 g Kartoffel. 31. Hartfutter – Herabsetzung: Q. Op. Nr. 37,235 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Chef d. Gstbes Q. Nr. 215,176 wird Hartfuttermehrschnittsgebühr ab 1. Jänner 1918 auf eineinhalb Kilo pro Pferd und Tag herabgesetzt. Es können daher ab 1. Jänner 1918 erfolgt werden, schweren Pferden zwei Kilo, grossen Pferden eineinhalb Kilo und kleinen Pferden einseiniertel Kilo Hartfutter pro Tag. Die Raufuttermehrschnittsgebühr beträgt im Durchschnitt fünf Kilo pro Pferd und Tag, daher für schwere Pferde zehn Kilo, für grosse Pferde fünf Kilo, für kleine Pferde vier Kilo. 32. Vergütung für abgelieferte Kirchenglocken. Q. I Nr. 109.521 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aul AOK. Ch. d Gstbs. M. V. Nr. 184,020 v. 1917. Das KM hat mit Erl. Abt. 8/HB Nr. 21.135 von 1917 alle Militärkommandos angewiesen, die Flüssigmachung der Vergütungsbeträge für abgelieferte Kirchenglocken unverzüglich zu bewirken. Soweit in einzelnen Fällen im Bereiche der Q. Abt. 9 seitens der Dionen, dann seitens der Et. Bez. Kmdos (Et. Stat. Komdos) im eigenen Wirkungskreise Kirchen- glocken abgenommen oder sonst übernommen wurden, haben diese Kmdos in gleicher Weise den zuständigen Pfarrämtern gegen Einziehung der bezügl. Bescheinigung so- wie gegen Quittung die Vergütung von 4 Kronen pro kg Glockengewicht auszubezahlen Auch können die Anspruchsberechtigten die Einlösung der Bescheinigungen durch die „Metallrequisition der Q. Abt. 9“ in Stryj bewirken. 33. Vermehrter Abschub von Alteisen. Q. Op. Nr. 36.608 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Ch. d Gistbs. Q. Nr. 210,318 v. 1917. Im Nachhang zu hst. Q. Op. Nr. 18.010 von 1917 (Besond. Anordnungen Nr. 35 ex 1917 Punkt 19). Der Abschub an die Alteisensammelstelle Krakau erfolgt wie bisher-im Wege der Metallrequisition der Q. Abt. 9 in Stryj bezw. der Etappen- monturanstalten der Q. Abt. 9 in Ungvár. Bei der Sammlung und beim Abschub des Alteisens ist streng darauf zu achten, dass keine wie immer gearteten Geschosse, wie Blindgänger, Sprengstoffe, Spreng- stücke mit anhaftender Sprengladung dem Alteisen beigeladen werden, da bei der jetzt in den Sammelstellen rascher vorzunehmenden Manipulation des Alteisens es nicht vermieden werden kann, wenn bei diesen Sammelstellen eventuell einlangende Geschosse unter das sortierte Material gelangen und im verarbeitenden Werk durch Explosion unberechenbaren Schaden anrichten. Die Q. Abt. 9 bemerkt hiezu: Wegen bestehenden Waggonmangel und verminderter Bahnverkehr ist die Ver- ladung in Waggons und der Abschub von Altmaterial nur nach der bei der Q. Abt. 9 eingeholten Instradierung und nur in vollen Waggonladungen à 10.000 kg zulässig. 34. Einsammlung von Schilf. Q. I. Nr. 110.378 von 1917 der Q. Abt. 9. Im Nachhange zu Pkt 42 der Besond. Anordn Nr. 50 ex 1917 wird erneuert auf die Einsammlung von Schilf aufmerksam gemacht. Es ist zu trachten, dass bis zum Eintreten des Tauwetters sämtliches erlang- bares Schilf geerntet sei. Ueberschüssige Vorräte an Schilf, welche durch die Abtlnen nicht selbst aufge- bracht werden können, sind am 1. eines jeden Monates der Q. Abt. zur Verfügung zu stellen. In den Räumen wo keine Heudetachements vorhanden sind, obliegt die Organi- sierung der Schilfernte den Etappenbezirkskommandos und haben diese ehestens die im Bereiche vorhandenen Schilfmengen zu erheben und zu melden, ob sie die Ernte mit eigenen Mitteln durchführen können. 35. Einsammlung von Fallah für Streu- und Reisig für Futterzwecke. Q. I. Nr. 107.823 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus KM. Erlass Abt. 12, Nr. 161.319 von 1917. Die erhebliche Knappheit an Futtermitteln zwingt nicht nur zur grössten Spar- sankeit im Verbrauch, sondern verlangt auch eine restlose Ausnützung aller zu Ge- bote stehenden Möglichkeiten zur Futtergewinnung. Gerade im Winter, wo sonst die Natur keine Nahrungsmittel für die Tiere ge- währt, bieten unsere Wälder und Hecken mit ihren Zweigen und dünnen Ästen ein Futtermittel, das sich zur Verfütterung an Pferde und Wiederkäuer eignet, aber auch für Schweine gut verwendbar ist. Zu Futterzwecken kommen besonders die ein- und zweijährigen Zweige der Esche, Pappel, Birke, Linde, Buche, Erle, Akazie und Haselnuss, ferner die Zweige von sämtlichen Strauchbäumen und Beerensträuchern mit Ausnahme der Gartensträucher in Betracht. Eiche und Nussbaum sind für diese Zwecke weniger geeignet, noch weniger die Nadelhölzer. Bemerkst wird dazu, dass die Rinde der Akazie für Pferde giftig ist. Die Art der Verfütterung des Reisigs ist einfach. Es bedarf nur der Zerkleine- rung auf einer starken Häckselmaschine. Wer eine Schrotmühle hat, kann das zer- kleinerte Reisig zweckmässig auch durch diese gehen lassen. Notfalls kann man sich auch dadurch helfen, dass man die Zweige quetscht oder mit einem Hammer platt- schlägt und mit Hacke oder Messer häckselt. Die geeignetste Jahreszeit für die Sammlung des Reisigs ist der Winter und das Frühjahr vor dem Austreiben des Laubes, da im Reisig zu dieser Zeit noch die K. u. k. 4. Generalkommando. Reservat-Verlautbarung Nr. 20 vom 18. Juni 1918. Punkt 1. Einkauf aller mangels Nachschub nicht gefasster Verpflegs- und Futterartikel. J. Nr. 106.344 vom 12. Juni 1918, Ad Res.-Bei. Nr. 19 : 1 ex 1918 bzw. AOK. Chef d. Gstbs. Qu. Nr. 63.186 wird sämtlichen Formationen des Generalkomdos der Einkauf aller Verpflegs- und Futterartikel, welche mangels Nachschubes nicht gefasst werden können, im gebührlichen Ausmasse zu marktgängigen Preisen bis auf wel- teres bewilligt. Diese Preise gelten auch für den Einkauf durch die Aufbringungskommanden. In erster Linie haben die Bäcke- reien auf diese Art zu trachten, Mehl einzukaufen. Hierdurch wird der Res.-Bei. Nr. 19 : 1 bezüglich der Preise abgeändert. Das Generalkommando erwartet jedoch, dass diese durch den mangelnden Nachschub bedingte Massregel, welche eine bedeutende Belastung des Staatsschatzes bedingt, nicht missbraucht und Phantasiepreise nicht gezahlt werden. Die Angemessenheit der Preise muss von der zuständigen Zivillokalbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Gemeinde) in Galizien bzw. von den mil. Lokalbehörden in Wolhynien, resp. den Kreiskommanden in den Bugkreisen bestätigt sein. Alle liqu. Organe bzw. die R. K. A. werden angewiesen, auffallende Preise hierher zur Verfolgung des Schuldtragenden zu melden. Die Verfügung bezüglich des Einkaufes zu marktgängigen Preisen gilt jedoch einstweilen nicht für den Kauf im ukrainischen Grenzgebiete. Punkt 2. Ausnützung der Ukraine, Abänderung aller bisherigen anderweitigen Bestimmungen. J. Nr. 104.353 vom 11. Juni 1918, AOK. Chef d. Gstbs. Qu. Nr. 122.343 vom 23. Mai 1918. Die wirtschaftliche Ausnützung der Ukraine erfolgt — in Abänderung aller bisherigen anderweitigen Bestimmungen — künftig u. zw. bis 15. August 1918 einheitlich nach im Einvernehmen mit der D. O. H. Ltg. festgesetzten Richtlinien, unter deutscher Leitung. Demnach wurde vereinbart: 1. Die von der FlG. AOK. Eichhorn in der Ukraine angeordnete militärische Unterstützung oder Regelung der Aus- wertung ist allgemein zu befolgen. 2. Die wirtschaftliche Ausnützung selbst bleibt grundsätzlich Aufgabe ziviler Organisationen. Eine Ausnahme macht nur einstweilen die Aufbringung des unmittelbaren Bedarfes der in der Ukraine befindlichen Truppen. 3. Sollte die zivile Aufbringung auch bei militärischer Unterstützung versagen, so tritt an ihre Stelle die rein militä- rische Aufbringung, u. zw. ebenfalls einheitlich nach den vom AOK. der FlG. Eichhorn erlassenen Richtlinien. 4. Deutschland und Oesterreich-Ungarn sichern sich gegenseitig zu, die Durchführung der geschlossenen Ueberein- kommen auf jede Weise, auch mit allen militärischen und polizeilichen Mitteln zu gewährleisten, also jede Art von anderen Käufen, Schmuggel, übermässiger Ausdehnung des Grenzverkehrs u. s. w. so wirksam als möglich zu verhindern. Zu diesem Zwecke ist u. a. die Ueberwachung der Einreise schärffstens zu handhaben. Zuwiderhandlungen sind nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bestrafen, widerrechtlich eingeführte Waren unter Angabe an die zuständigen Organisa- tionen zu beschlagnahmen. Zur näheren Erläuterung des Begriffes „Grenzverkehr“ wird vereinbart: Der Grenzverkehr darf unter keinen Umständen militärisch oder staatlich organisiert werden. Er kann sich mit Aus- nahme von Reisegepäck niemals auf bahnmassig oder durch Auto- oder Fuhrwerks-Kolonnen einge- führtes Gut beziehen. Es darf sich höchstens auf 30 km in das ehemalige Russland hinein erstrecken und die zwischen beiden Armeen gezogene Trennungslinie nicht überschreiten. Unter „Grenze“ ist in der Bukowina und in Ostgalizien die ehemalige Reichsgrenze gegen Russland zu verstehen, weiterhin die heutige Ostgrenze des k. u. k. 4. Generalkommandos (Hindernislinie in Wolhynien). 5. In den von Oesterreich-Ungarn besetzten Teilen Nordbessarabiens bleibt die wirtschaftliche Ausnützung Oester- reich-Ungarn zur Versorgung seiner in der Bukowina und in Galizien stehenden Truppen überlassen. Der Raum wird be- grenzt durch die ehemalige Reichsgrenze, den Pruth, den Dnjester, sowie eine Linie Szyrauczy—Bryczany—Mogilew. Zum Zweck der klaren Auseinanderhaltung der in den vorbezeichneten Gebieten Bessarabiens aufgebrachten und aus der Ukraine durchrollenden Waren wird die Einsetzung von beiderseitigen Kontrollorganen an den Uebergangsstellen aus der Ukraine nach Bessarabien vereinbart. Diesen obliegt Kenntlichmachung der aus der Ukraine stammenden Waggon. 6. Es finden somit keinerlei Einkäufe für das Hinterland in der Ukraine durch österr.-ungar. Truppen mehr statt. Da- gegen haben die in der Ukraine stehenden Truppen etc. nicht nur ihren laufenden Verpflegsbedarf im Lande zu decken, son- dern auch den 15tägigen Verpflegssbedarf für sich anzusammeln, wobei die volle Kriegsverpflegspportion zur Grundlage zu nehmen ist. Diesen Truppen etc. gebührt vom Präsentierungsstage dieses Befehles angefangen die volle Kriegsverpflegsportion für Mann und Pferd, wenn sie im Lande aufbringbar ist. Für nicht erlangbare Getränke kann das Getränkereklutum, bezw. der nicht verwendete Teil desselben zur Auszahlung gelangen. - 1 - 7. Der „Gesellschaft für den Warenverkehr Galiziens mit Russland und der Ukraine“ in Lemberg und der „Waren- verkehrsgesellschaft der ukrainischen Kooperativen Galiziens“ ist der Grenzverkehr gestattet, deren Vertreter sind daher, wenn sie sich mit vom 4. Generalkommando ausgestellten Legitimationen ausweisen, nicht zu behindern. 8. Für den Einkauf gelten die zuliegenden von der k. k. Landstelle Lemberg für Finkäufe in der Ukraine festgesetzten Richtpreise. Zu denselben ist ein 15prozentiger Aufschlag für besondere Qualität bezw. für den Einkauf durch Kommissio- näre gestattet. Für nicht in dem Verzeichnis enthaltene Artikel ist der Richtpreis von der zuständigen Lokalbehörde zu erheben, höher zu beantragen und nach Genehmigung an alle Formationen im Orte zu verlautbaren. 9. Besonderes Augenmerk ist der Erlangung von Lebensmitteln im Wege des Warentausches zuzuwenden. Als Tauschartikel können hier angesprochen werden: Petroleum, Kerzen, Zünder, Seife, Benzin, Rum. Als mindeste Preis für diese Artikel gelten: 1 Kilogramm Petroleum . K 4.— 1 Kilogramm Kerzen . K 10.— 1 Schachtel Zünder . . . . . . . K —.10 1 Kilogramm Kriegsseife .. .. .. .. K 15.— 1 Liter Rum .. .. .. .. .. .. K 15.— 1 Kilogramm Benzin . . . . . . . K 8.— Bei einer dem Höchstpreise der einzuhandelnden Artikel nicht entsprechenden Preis höhe können die angeführten Preise der Austauschartikel dem geforderten Preise der Verpflegsartikel entsprechend derart erhöht werden, dass der Höchstpreis der einzutauschenden Artikel dem tatsächlichen Höchstpreis der abgegebenen Artikel gleichkommt. Bei Bei- stellung von Kisten und Fässern ist eine Kaution von mindestens 100 K für 1 hl-Fass, dann für Kisten der fallweise den letzigen Preisen entsprechende Schätzwert als Kaution zu verlangen und die Kaution erst bei Rückstellung der Pack- gefäße in unbeschädigtem Zustande rückzustellen. Eventuelle Reparaturkosten sind von der Kaution in Abzug zu bringen, irreparable Packgefäße sind nicht zu übernehmen und ist die Kaution sodann als verfallen zugunsten des Aeras in Empfang zu stellen. 10. Formationen, welche grössere Vorräte aufbringen als sie zum laufenden Konsum und zur Ansammlung 15tägiger Vorräte benötigen, haben den Überschuss zur Verfügung zu stellen und wird das Generalkommando denselben jenen For- mationen zuweisen, welche die erwähnten Mengen nicht aufbringen. Solche Vorräte sind dem nächsten Etappenmagazine in der Ukraine zu übergeben, d. h. vom Truppenkörper, an das Etappenmagazin zu adressieren und seitens des Magazins im Vorratsrapporte auszuweisen. Austauschartikel, welche die Truppen im Hinterlande eventuell selbst besorgen, sind ebenso von einer an eine andere milit. Stelle (Kmdo etc.) und nicht etwa an Private zu adressieren, um eine Beschlagnahme durch die Grenzbehörden zu vermeiden. Derartige Einkaufsstellen bestehen in: Torczyn, Beresteczko, Rudnia, Radziwiłow, Nw. Podgajew, Ridoml, Wisniewiec, L.mowczg, Teofpol und Bagalia. 11. Einzeln reisende Militärpersonen können ins Hinterland 25 Kilogramm in der Ukraine selbstbeschaffter Verpflegs- artikel ausführen. Die Bewilligung hierzu erteilt das unmittelbar vorgesetzte Kommando am Reisedokument und hat die Bewilligung die ausdrückliche Bestätigung zu enthalten, dass die Artikel selbst beschafft und ukrainischer Provenienz sind. 12. Für den Feldpostpaketverkehr aus und in die Ukraine gelten dieselben Bestimmungen wie für diesen Verkehr im übrigen besetzten Gebiete. 13. Für den gesamten Zahlungsverkehr bei österr.-ungar. — gleich wie bei deutschen milit. Kassen in der Ukraine gelten einheitlich die folgenden Relationen: 1 Romanow- oder Zarenrubel ist gleich 1 Mark 33 Pfennig oder 2 Kronen oder 1 Krone ist gleich 50 Romanow- Kopeken. 1 Kerenskirubel ist gleich ⅔ Romanowrubel daher gleich 1 Romanowrubel ist gleich 1½ Kerenskirubel ist gleich 1 Krone 33 Heller. Unter Kerenskirubel sind auch die Dumarubel zu 1000 und 250 Rubel inbegriffen. Kerenskirubel zu 20 und 40 Rubel sind wegen häufiger Fälschung nicht anzunehmen. Oberostrubel unverändert gleich 3 Kronen. Kopekenscheine, Markenkleingeld und Karbowaniez dürfen nur zu jenem Kurs eingenommen werden, zu dem sie gleich wieder abgestossen werden können. Punkt 3. Abbsüssung von resistiraten durch Offi- re (Asp.) — ergänzende Bestimmungen. Pers. Nr. 10.695 vom 1. Juni 1918. AOK, Chef des Gstbs. Pers. Nr. 33.292 Res. vom 23. Mai 1918. Die Einhaltung der Bestimmungen des DR. I. Teil, Punkt 691, wonach Offiziere und Offiziers- lasse ist — in einem geeigneten Hafflokale, oder im Lager bei der Lagerhauptwache abzubüssen haben, ist bei der oft primitiven Art der Feldarreste, den durch den Krieg ganz geänderten Verhältnissen und vielfach auch aus Prestigegründen der Bevölkerung gegenüber nicht immer leicht möglich und empfehlenswert. Es wird daher verfügt, dass diese Bestimmung des Punktes 691, DR. I. Teil nur für die Fronttruppe als bindend zu betrachten ist, während für die Etappe und die MGOs. die Verbüssung dieser Strafe wie im Frieden er- folgen kann, wobei auch die Verhängung der Strafe des Stationsarrestes gestattet ist. Punkt 4. Supanordnungen, strikte Befolgung. Pers. Nr. 10.802 vom 4. Juni 1918. Es wurde die Wahrnehmung gemacht, dass die Anordnungen des Generalkommandos, welche auf die Superarbitrierung von Gagisten abzielen, in der denkbar lauesten Art und Weise befolgt werden. Hierzu behöhlene Gagisten erscheinen oft erst nach Wochen und nur über wiederholte Aufforderung in den Spitälern zur ärztlichen Untersuchung, die mil. Gutachten der Kindten werden meist erst nach 2 bis 3maliger Urgenz vorgelegt. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Durchführung von Superarbitrierungen durch die mil. Vorschriften terminierte Amtshandlungen sind. Diese Termine können wegen der zu Tage tretenden Saumseligkeit vieler Kmdten nicht eingehalten werden. In Flinkunit werden die Schuldigen zur strengsten Verantwortung gezogen werden. Supbefehle sind unbedingt, unverzüglich, längstens aber innerhalb 3 Tagen zu befolgen. Jede Terminüberschreitung ist eingehend und stichhaltig zu begründen. - 2 - Punkt 5. Halten eig. Nutztiere. J. Nr. 101.429 vom 31. Mai 1918. Das Halten eigener Nutztiere (Geflügel, Schweine, Kühe etc.) ist nur Offiziersmessen und Wirtschafts- organisationen gestattet — einzelnen Gagisten jedoch verboten. Punkt 6. Einkäufe von San.-Mat. im Hinterlande und direkte Anweisungen beim KM., Verbot. Nr. 35.588 vom 11. Juni 1918. Das AOK. teilt mit Qu. Nr. 65.093 mit, dass verschiedene Formationen der A. I. F. (insbesondere aber San.-Anstalten) Sanitätsmaterial im Hinterlande einkaufen, oder Personen ins Hinterland entsenden, die den Auftrag haben, sich die Fassungen im kurzen Wege beim Kriegsministerium anweisen zu lassen. Besonders die zahmärztlichen Ambulatorien wählen mit Vorliebe diesen Weg. Die zur Fassung abgesendeten Organe besitzen, abgesehen von den Reisedokumenten, keine beglaubigten Papiere, wodurch jeglichem Missbrauch Tür und Tor geöffnet ist, umsomer als die gestellten Materialanforderungen oft sehr grosse sind und auch Artikel enthalten, die entweder nicht mehr vorhanden oder nur schwer zu beschaffen sind. Es wird neuerlich nachdrücklichst hingewiesen, dass jeder Einkauf von San.-Material im Hinter- lande strengstens verboten ist und dass die dawiderhandelnden unbedingt zur Verantwortung gezogen werden. Sämtliche Anforderungen sanitärer Art sind unbedingt im Dienstwege durch das vorgesetzte AK. (Qu. Abt., MGG., EGK, etc.) vorzulegen. Das KM. wird alle direkt dahin gelan-enden Anforderungen, die nur eine unnütze Behelligung des KM. darstellen und jede zweckentsprechende Materialabgabe und Kontrolle ausschliessen, ausnahmslos abweisen. Die strickteste Einhaltung dieses Befehles wird gewärtigt. Für den Kommandanten der Generalstabschef: Glöckner m. p., Oberst. Druckerei des k. u. k. 4. Gen.-Kmdos. — Feldpost 354. Reservat-Verlautbarung Nr. 20. Beilage zur Reservat-Verlautbarung Nr. 20 vom 18. Juni 1918, Punkt 2. K. u. k. Landstelle Lemberg für den wirtschaftlichen Verkehr mit der Ukraine. Verzeichnis der kommissionell festgesetzten Richtpreise für die Käufe in der Ukraine. Gegenstand | Per | Preis | Anmerkung ---|---|---|--- | | K h | Brot- und Futterfrüchte | Weizen | 90 | | Roggen | 90 | | Gerste | 90 | | Hafer | 100 | | Mais | 80 | | Kleie | 30 | | Radewicke | 30 | | Anbauwicke | 65 | Mehle | Roggen, Weizen, Gerste | 110 | | Brotmehl | 90 | | Maismehl | 130 | | Kochmehl | Hartgemüse | Reis | 500 | | Gries | 130 | | Bohnen | 90 | | Linsen | 100 | | Erbsen | 70 | | Ungesch. Hirse | 80 | | Buchweizen | 80 | Sämereien | Rotklesesamen 1917/18 . . . . . . . . . . . . dto. 1916/17 | 300 | | Zuckerrübensamen 17/18 | 200 | | dto. 16/17 | 300 | | | 200 | Ölsaaten | Raps | 200 | | Leinsamen | 200 | | Leindotter | 200 | | Sonnenblumen mit Schale | 100 | | Sonnenblumen — Körner ohne Schale | 200 | | Mohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 200 | Öle u. Fette | Öle u. Fette jeder Art (Industrie) | 650 | Malz | Braumalz | 400 | | Industriemalz | 300 | | Malzkeime . . . . . . . . . . . . . . | 40 | Genußmittel und Gewürze | Kaffee | 30 | | Tee | 45 | | Zucker | 4 | | Pfeffer | 48 | | Kümmel | 12 | | Zwiebel | 1 | | Knoblauch . . . . . . . . . . . . . . | 3 Öl | Speiseöl | 10 | Kilogramm | Meterzentner Gegenstand Per Preis Anmerkung K h Fleisch und Fett Kilogramm Lebendes Schlachtvieh . 4 — Lebende Schweine . 6 — Rauchfleisch . 10 — Pückelfleisch . 8 — Speck . 16 — Schmalz . 21 — Rindstalg . 12 — Butter . 20 — Kons. Büchse Fleischkonserven à 400 g . 5 — Eier Stück Eier . — 20 Felle Kilogramm Schaffelle . 4 50 Vollkommen trocken ohne Bein Lammfelle . 7 — trocken Kalbfelle, ohne Kopf { trocken 6 — gesalzen } mit Kopf 5% billiger { gesalzen 3 — Häute Stück Rindshäute { trocken 5 60 { gesalzen 3 — Rosshäute trocken . 4 50 Rosshäute ganz und gesalzen . 25 — Rosshaar Stück Rosschweif . 1 30 Rosshaare . 6 — Haar und Flachs Kilogramm Flachs. . 3 — Flachswerg . 1 50 Hanf. . 3 50 Hanfwerg . 2 — Hanf und Leingarn . 6 — Spagat mittl. Güte . 6 — Hadern Kilogramm Gemischte Hadern . 1 75 Tuchhadern rein . 3 40 Neutuch. . — — Wolle Stück Wolle ungewaschen . 8 50 Gummi Kilogramm Galoschen alt. . 3 — Galoschen neu . 8 — Glyzerin per kg . 5 — Lemberg, am 19. März 1918. Druckerei des k. u. k. 4. Gen.-Kmdts. — Feldpost Z-4 K. u. k. 4. Generalkommando. Reservat-Verlautbarung Nr. 19 vom 3. Juni 1918. Punkt 1. Mehlknappheit. Jr. Nr. 102-277 vom 31. Mai 1918. AOK, Chef des Gistsb Qu. Nr. 61-162 vom 30. Mai 1918. Bekannt kritische Mehl situation der Monarchie hat dazu geführt, dass selbst an der Südwestfront die ohnehin herabgesetzte Brotgebühr nicht immer gesichert ist. Die dringende Notwendigkeit, die Verhältnisse an der Südwestfront einigermaßen zu sanieren, schliesst einen Mehlnachschub zu den Generalkmdos für die nächsten Tage noch aus. Wenn zu erwartende erhöhte Mehlbelieferungen Gesamtsituation bessern werden, wird Nachschub auch für Generalkmdo wieder einsetzen. Bis dahin muss alles aufgewendet werden, um durch Aufbringung im Wolhynischen Teil eigenen Bereiches, im Grenzverkehr mit der Ukraine und durch Kauf freiwillig angebotener Verpflegungsartikel im Gallizischen Generalkomdobreiche die Verpflegung halbwegs zu sichern. Alle Formationen werden daher ermächtigt, sich für eigene Brotzerzeugung Mehl oder Getreide, sofern es freiwilfig zum Verkaufe angeboten wird, zu beschaffen und falls eigene Backung unmöglich, selbst der nächsten Militärbäckerei zur Verbackung bzw. Militär mühe (Zivilmühle) zur Vermahlung zu übergeben. Kann diese Mehlanbringung den vollen Bedarf nicht decken, so ist der Ausfall durch Gemüse zu surrogieren, welches ebenso zu beschaffen ist. Für die solch du-chzuführenden Käufe wird eine 50% Überschreitung der bezüglichen Höchstpreise bis zum Einsetzen des Mehlzuschubes, längstens aber bis 1. August I. J. bewilligt. Weitgehende Restringierung der Stände aller Formationen sowie rasche Durchführung aller bereits befohlenen Auflösungen, dann ehnmöglichste Beantragung weiterer Formationen zur Auflösung, sind im Interesse der Versorgung unerlässlich. Diesfalls sind Anträge zu stellen; nicht positive Anträge haben jedoch zu entfallen. Offiziere und Mannschaft sind über die Verpflegslage entsprechend aufzuklären, damit an das Generalkmdo nicht unmögliche Forderungen gestellt werden, die dieses nicht realisieren kann. Punkt 2. Maßnahmen gegen Selbstbeschädiger. Nr. 33-143 vom 27. Mai 1918. AOK, Chei des Gistsb Qu. Nr. 46-261 Res. vom 20. Mai 1918. Infolge starker Zunahme der Selbstbeschädiger, der Mannigfaltigkeit der Selbstbeschädigungen und der damit verbundenen Schwierigkeiten, dieses Unwesen erfolgreich zu bekämpfen, sind solche Militärpersonen in einer Sanitätsanstalt unterzubringen. In dieser Sanitätsanstalt sind alle spitalsbedürftigen, der Selbstbeschädiger verdächtigten Personen, auch genommen die Geschlechtskranken, welche den Zentralspitalern für Geschlechtskranke zu übergeben sind — zu sammeln und unter schärfster Aufsicht ärztlich zu behandeln. Die für die Beaufsichtigung notwendigen Wachmannschaften und wachdiensttauglichen Krankenpfleger sind bei der Abteilung für Ersatzwesen des GeneralKmdos anzusprechen. Bei der Abgabe dieser Militärpersonen an die Sanitätsanstalten sind die für die Verfassung einer Strafanzeige erforderlichen Daten der betreffenden Sanitätsanstalt beschleunigt zuzusenden. Diese Sanitätsanstalt hat sodann in jedem Falle auf Grund einer genauen ärztlichen Untersuchung und der ihr zugekommenen Daten, bei begründetem Verdachte auf Selbstbeschädigung unter Beischluss dieser Daten und eines erschöpfenden ärztlichen Befundes und Gutachtens, unverzüglich die Strafanzeige an den zuständigen Kommandanten zu erstatten, wobei auf die besondere Dringlichkeit der Durchführung des Verfahrens hinzuweisen ist. In dem ärztlichen Befunde sind alle für die Selbstbeschädigung sprechenden Umstände festzulegen. Im anschliessenden Gutachten ist der Verdacht zu begründen, dass der in Betracht kommende Krankheitsprozess künstlich hervorgehoben wurde. Nach erfolgter Heilung sind frontdiensttaugliche Militärpersonen im Wege der PSS. mit verlässlicher Begleitung zu ihren Feldformationen abzusenden. Bei Militärpersonen, gegen die ein Strafverfahren im Zuge ist, ist ihr Abgeben aus den Sanitätsanstalten dem Gerichte des früher erwähnten zuständigen Kommandanten raschestens bekanntzugeben. Ueber nicht frontdiensttaugliche Leute, die der Selbstbeschädigung gerichtlich überwiesen wurden, wird nach erfolgter Heilung, unter Beurteilung des Tauglichkeitsgrades, das General-Kmdo fallweise verfügen. Die Strafen überwiesener Selbstbeschädiger, die noch zu irgendeiner militärischen Dienstleistung verwendbar sind, sind, falls nicht disziplinäre oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen, während des Krieges aufzuschieben oder zu unterbrechen. Bei zutreffenden Bedingungen wird sich die Einteilung von Selbstbeschädigern in die Disziplinarzüge empfehlen. Truppenkörper, bei denen Selbstbeschädigungen beobachtet wurden, sind wiederholt und unerwartet gründlich zu visitieren. Für das Wolhynische Gebiet bleibt, wie bisher, das Reservespital Nr. 7/4 in Lublin, für den Galizischen Teil des General-Kmdos wird das Reservespital Nr. 1 in Lemberg bestimmt. Geschlechtskranke Selbstbeschädiger sind dem als Zentralveneriespital bestimmten Reservespital Nr. 2/4 in Jaroslau zu übergeben. Punkt 3. Sparmaßnahmen mit Verbandstofen im allg. und entfetteten Organin im besonderen. Nr. 33-142 vom 27. Mai 1918. AOK, Chef des Gistsb Qu. Nr. 56-698 vom 21. Mai 1918. In Anbetracht der immer knapper werdenden Vorräte an Verbandstoffen und der Unmöglichkeit, entfetteten und rohen Organin, entfettete und gewöhnliche Baumwolle und Kaliko neu zu beschaffen, sieht sich das KM. mit Abt. 14, Nr. 13-391 vom 16. Mai 1918 genötigt, erneuert auf die grösste Sparsamkeit mit diesen Stoffen hinzuweisen. Trotz wiederholt ergangener Befehle, mit San.-Material sparsam und ökonomisch umzugehen, ist bisher keine Verminderung der Anforderun- gen zu konstatieren. Die Anforderungen werden zum grossen Teil nach einem stereotypen Schema gestellt, ohne dass Rücksicht darauf genommen wird, ob das San-Material tatsächlich auch in dem angeforderten Ausmasse benötigt wird. Es wird allen Aerzten und dem gesamten Sanitätspersonal zur Pflicht gemacht, mit dem San-Material auf das sparsamste umzugehen, entfetteten Organin, Baumwolle usw. nicht in Haufen auf die Wunden zu schichten und als Singschalter für szerterende Wunden Holzwolle und andere Surrogate zu verwenden. Binden jeglicher Art dürfen beim Verbandwechsel nicht zerschnitten werden, sondern sind sorgfältig aufzuwickeln, wenn möglich zu waschen und neuerdings zu verwenden. Die San-Chefs (Dions-, Brigade-Aerzte etc.) werden beauftragt, streng Belehrung, Inspizierung und Unterwachung, im Sinne der Forderung des KM. auf die Aerzte und das gesamte Sanitätspersonal einzuwirken und sich wiederholt von dem ökonomischen Gebaren mit San-Material persönlich zu überzeugen. Die Verbandstoffanforderungen sind mit Rück- sichtnahme auf die Menge und die Art des Belages der anfordernden Spitäler nicht nur zu vidieren, sondern zu prüfen und richtig zu stellen. Zur Erzielung einer Ersparnis mit Gipsbinden wird eine Abschrift eines Auszuges aus der „Münchner medizinischen Wochenschrift“ veranlasst: „Verwertung alter Gipsverbände. Der Krieg hat dazu gezwungen, auch in der Chirurgie für die verschiedenen Stoffe nach Ersatzmitteln zu suchen. An Stelle der Watte wird Zellstoff, an Stelle der Gazebinden werden Panjierbinden mit gutem Erfolg benutzt. Bei der Her- stellung von Gipsbinden ist bis jetzt die Gaze unentbehrlich und da der Gazemangel immer empfindlicher wird, beschreibt Dr. Gorres in der „Münchner medizinischen Wochenschrift“ ein Verfahren, um die alten Gips- und Modellverbände, die bisher nicht mehr weiter verwendet wurden und deren Beseitigung in Anstalten, in denen viel gegipst wurde, sogar manch- mal Schwierigkeiten bereitete wieder nutzbar zu machen. Das Verfahren ist äusserst billig und einfach. Kleinere Verbände aus Gips werden mit den Händen zusammengedrückt, grössere mit den Füssen zusammengetreten oder mit einem Holz- hammer oder dergleichen bearbeitet. Einen Eisenhammer darf man nicht nehmen, da er die einzelnen Gipslager zu sehr zer- reisst. Nach dieser Zertrümmerung zerfällt der Gipsverband in einzelne meist noch dickere Schichten. Diese werden für 1, 2 oder 3 Tage in kaltes Wasser gelegt. Dann kann die Zerlegung in die einzelnen Lagen meist ohne Mühe mit den Hän- den vorgenommen werden. Wenn nötig, können die so gewonnenen Bindenstücke noch durch Kochen in Wasser beim- frei gemacht werden. Kleinere Gipsbröckel haften den Fäden noch an. Ihre völlige Beseitigung wäre ein Fehler, da die Bröckel mithelfen, zu festigen. Auf diese Art erhält man nun einzelne Gazestücke von Bindebreite, die in Gipsbrei ge- taucht werden und zwischen neuen Gipsbindentouren eingelegt, ein vorzügliches Mittel bilden, um alle Arten von Gips- verbänden zu verstärken. So ist es möglich, viele neue Gipsbinden zu sparen.“ Ein weiteres Motiv, bei welchem ebenfalls auf die grösste Sparsamkeit gedrungen werden muss, ist der Ver- brauch von Reinigungsrequisiten; auch hier wird ohne Muss und Ziel angefordert. Es sind daher auch diese Anforderun- gen auf das tatsächlich unumgänglich notwendige Ausmass einzuschränken. Für den Kommandanten der Generalstabchef: Glöckner m p, Oberst. Druckerei des k.u.k. 4. Generalkommandos. – Feldpost 254. K. u. k. 4. Generalkommando. Reservat-Verlautbarung Nr. 22 vom 27. Juni 1918. Punkt 1. Beköstigungs- preise. — Verlautbarung. J. Nr. 101,495 vom 16. Juni 1918. Auf AOK. Chef d. Gstbs. Qu. Nr. 53,570 vom 18. Mai 1918. Nachstehend werden einige Änderungen der Beköstigungspreise verlautbart. (Vorzumerken bei K Erl., Abt. 13, Res. Nr. 34,450 von 1917 „Beköstigungspreise“): Die in den Beköstigungspreisverzeichnissen festgesetzten und nunmehr in allen Schriften und Rechnungen anzu- wendenden Sortenbenennungen und Nummern haben an Stelle in der Beilage 1 zum Dienstbuche M-3 vorgeschriebenen Be- zeichnungen zu treten. Die Änderung des Monturportionentarifes (Blg. 1 — M-3) bleibt der Neuauflage dieses Dies buches vorbehalten. Infolge Vorratsmangel ist das KM. nicht mehr in der Lage, T. M. und K. T. Kr. Bänder zuzuweisen, Anforderung sind daher nicht mehr zu stellen. Zu berichtigen bezW. zu streichen Sorten- Gruppe Zahl Zu setzen: Gegenstand Menge Beköstigungs- Preis A 102/la u. Ila C " " " bei Fassungsstelle Zahlamt d. KM. Karl-Trp.-Kreuz s/Band, K 1.30 A 560 B 173 Hafer sack 1*6 hl K 6.— B 217 B 218 (288) B 315 Fähnen " 316 " 317 B 389 Feldflasche aus Blech C 458 Schusterleisten aus Holz C 462 Schusterleisten mit Blech beschlagen D 839 Spucknäpfe A 517 Stk. = 2 K A " A B " " " " " " " " " " " " " " C " D " " A C 101 151 243 244 245 246 344 457 566 173 227 228 315 316 317 343 386 387 389 390 53 130 458 462 474 602 721 722 723 724 725 726 727 729 539 540 839 843 486 610 Weste aus Stoff ohne Ärmel Hosenbänder Opankenschuhe Opankentuch Opankenriemen Opankensohlen Unterhose, kurz, aus Baumwolle Karl-Truppenkreuz Stahlhelmsurmbrand Hafer sack 0.6 hl Doppelpacktaschen-Untergurte aus Leder " -Obergurte " Messer " Gabel " Löffel " Gasmasken, komplett " -Tragband " -Bereitschaftsbüchse " -Einsatzdose " -Schutztasche Ungebleichte Gewebe für techn. Zw. Halbsohlen aus Leder, geklebt Schuster(Arbeits)-Leisten, unbeschlagene " hülse und Schnur " beschlagene, mit Stand- Maschin-Bohrer-(Schaubenzieher-)Hefte Taschenuhr Packverschläge (Kiste) beschlagen, groß " mittel " klein " unbeschlagen, groß " mittel " klein " außerförmig für Einheitspakete Trinkglas Speiseschale Spucknapf (Spuckschale) ohne Deckel mit Deckel Flotillenabzeichen" (bleibt wie bisher) Rep. Materialeinheitspaket, Stk. Paar " " " Stk. " " " " " " " " " " m² Paar Stk. " " " " kg Stk. " " " Paar Paket 12.— 1.50 30.— 6.— 2.— 13.— 4.— —.70 2.35 6.— 8.— 13.— —.50 —.50 1.— 20.35 —.70 2.50 —.50 3.50 10.— 1.30 5.— 9.50 1.— 40.— 50.— 40.— 30.— 40.— 30.— 20.— 4.— —.40 4.— —.70 1.10 M.-60, O. 2- 200.— Die Preise treten mit 1. Juni in Kraft. Für den Kommandanten der Generalstabsochef: Glöckner m. p., Oberst. Druckerei des k. u. k. 4. Generalkomando — Feldpost 304 Armeeoberkommando Süd. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Aus AOK. Q. Nr. 172.995 von 1917. Beilage zu den Bes. Anordn. Nr. 1 v. 1918. Q. I. Nr. 103.774. XI. Verlautbarung einiger Entscheidungen aus dem Gebührenwesen. Porti- Zahl Nr.d.hierst. Befehls K u r z e r I n h a l t Vorzn- merken bei 1 Q. Nr. 170.500/17 Geldzuwendungen für Offiziersmenagen. Zuschüsse für Offiziersmenagen dürfen auf Rechnung der HV. nur bei Neuaufstellungen oder Erweiterung von Offiziersmenagen über speziell motiviertes Einschreiten des betreffenden Kmdos für Service- beschaffung bewilligt werden. Hierbei wird neuerlich auf die unbedingt gebotene Sparsamkeit hin- gewiesen und wollen derlei Einschreiten stets einer rigorosen Über- prüfung unterzogen werden. Für die Einrichtung der Menagen weiblicher Hilfskräfte dürfen hin- gegen zu Lasten der HV. keine Auslagen erwachsen. Das Abkochen wird gemeinsam mit anderen Menagen ohneweiters möglich sein. Wo aus bereits vorhandenen ärarischen Beständen Service zuge- wiesen werden können, wird dagegen keine Einwendung erhoben. Wo dies nicht möglich ist, wird durch geteiltes Menagieren oder auf eine sonstige für die HV. kostenlose Art Abhilfe geschaffen werden können. 2 MV. Nr. 162.693/P. v. 1917 Offiziersmessen. Entlohnung des Bedienungspersonals. Insoferne bei Offiziersmessen der A. i. F. männliches Bedienungs- personal durch weibliches abgelöst wird, kann dieses zu Lasten der MV. bzw. je nach Zugehörigkeit der Menagen zu Lasten des „M“- Kredites entlohnt und verpflegt werden. Hingegen ist die Zuerkennung der Verpflegung an das weibliche Hilfs- personal überhaupt nur ein besonderes Zugeständnis und dürfen ausser der Verpflegung in natura der MV. oder der Heeresverwaltung hieraus keine sonstigen Nebenauslagen erwachsen. 3 Q. Nr. 170.424/17 Käufe für Offiziersmessen. Reisegebühren. Offiziersmenagen jener Formationen der A. i. F., welche im Bezuge der Kriegsverpflegung stehen, sind ärarische Einrichtungen. Demnach ist die Beschaffung der Artikel für diese Menagen als dienstliche Handlung anzusehen und die Kreditierung der Fahrtauslagen aus solchen Anlässen gerechtfertigt. Hingegen dürfen bei solchen Reisen besondere Reisegebühren oder sonstige Reisezulagen nicht aufgerechnet werden und wird diesbezüg- lich auf den AOK. Befehl Q. Op. Nr. 71.738 von 1916. — Allgem. Anordn. Nr. 28 von 1916, Pkt. 9 hingewiesen. Käufe im Hinterland sind verboten. Neuerlich verlautbart mit AOK. Q. Nr. 171.414 von 1917. (Verlautbarung der neuen Höchstpreise.) 4 Q. Nr. 171.349/17 Offiziersmenagen. Zivilstaatsbeamte als ständige Teilnehmer. Der AOK. Befehl Q. Op. Nr. 113.255 vom 23/3. 1916. — Bes. An- ordnung Nr. 19, Pkt. 21 von 1917 — sieht eine Beschränkung des Begriffes „ständige Teilnehmer“ bei Offiziersmenagen auf „Militär- zagisten“ nicht vor. Hienach haben alle bei der A. i. F. eingeteilten Zivilstaatsbeamten, die an Offiziersmenagen teilnehmen, als „ständige Teilnehmer“ zu gelten und sind sie daher auch bei der Pauschalstand- berechnung zu berücksichtigen. 5 Q. Nr. 159.705/17 Zu Erntezwecken im Hinterlande kommandierte Mil. Arb. Partien. — Gratislösung. Gemäss den Bestimmungen des hst. Q. Nr. 123.593/I vom 31. Juli 1917 ist die Gratislösung, den zur A. i. F. gehörenden Forma- tionen (Personen) zu erfolgen. Die inerwähnten, zu Erntearbeiten im Hinterlande kommandierten Mil. Arb. Partien sind auf Grund der hst. Befehle Op. Nr. 41.192 und Q. Nr. 113.629/17 aus dem Verbande der A. i. F. nicht aus- geschieden und haben demnach auf die Gratislösung den Anspruch. Hierbei ist der in dieser Zeit stattgehabte Bezug der Hinterlands- gebühren belanglos. Fort- Zahl Nr. d. hierst Befehls Kurzer Inhalt Vorzu- merken bei 6 Q. Nr. 171.095/17 Prämie für Gasmasken. Verwundeten oder schwererkrankten Mannschaftspersonen der eigenen Armee, die mit ihren Gasmasken in eine Sanitätsanstalt gelangen, gebührt hiefür eine Prämie von einer Krone. Aufrechnung ad EOK. Op. Nr. 95.444 von 1915 B Pkt. 2/2 Absatz. (Allg. Verlaubt. Nr. 48:34 v. 1916 und Bes. Anordnungen v. 15./11. 1916, Pkt. 31, dann Beilage zu Besond. Anordnungen 43 v. 1917.) Das p. t. hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Ver- wertung abgeführter Gasmasken stattfindet. 7 Q. Nr. 171.058/17 Prämien für Minenwerfer Für geborgene Minenwerfer werden folgende Prämien festgesetzt: Pro kleinen oder mittleren Granatenwerfer, pro 9 cm glatten Minenwerfer u. pro 12 cm Luftminenwerfer . je 10 K Pro 9 cm und 14 cm gezogenen Minenwerfer dann pro 22 cm Minenwerfer u. 20 cm Luftminenwerfer . je 20 K Pro 26 cm Minenwerfer . je 40 K Der hst. Befehl Q. Nr. 52.081/17 d. i. — Bes. Anordn. Nr. 18, Blge fortl. Zl. 13 — wonach für eroberte Minenwerfer, Bergeprämi en nicht zur Aufrechnung gelangen dürfen, bleibt naturgemäss auch weiterhin in Kraft. 8 Q. Nr. 171.276/17 Equipierungsbeihilfen etc. Auf Grund vielfacher Anfragen in der letzten Zeit werden hiemit die Entscheidungen btr. Equipierungsbeihilfen für Gagisten allgemein verlautbart: 1. EOK. Nr. 2272 v. 22./9 1914. Gagisten und Gagistenaspiranten, die aus dem Bereich der A. i. F. in das Hinterland gelangt sind und durch die Kriegsereignisse ihre Feldausrüstung ganz oder zum Teile verloren haben, werden vom KM. Equipierungsbeihilfen bewilligt werden, wenn sie darum bittlich werden und ihr Ansuchen entsprechend begründet ist. Als Grund- satz gilt, dass Beihilfen nur für die Neuanschaffung von Monturen und Feldausrüstungsgegenständen bewilligt werden. Ein Ersatz im Gelde für verloren oder zugrunde gegangene Pferde, dann für Reitzeug ist grundsätzlich ausgeschlossen. 2. (Pkt. 7.) von EOK. Op. Nr. 92.081 v. 30./9. 1915. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass Verluste an Ausrüstung etz. und deren Wert ungesäumt dem vorgesetzten Kmdo. schriftlich zu melden sind. Die Ersatzfassung ist hiernach Regel. Einschreiten um Equipierungsbeihilfen sind daher nur vorzulegen, wenn die Selbstbeschaffung tatsächlich begründet werden kann. 3. Gemäss hst. Op. Nr. 101.658 v. 26./10. 1915 (Verminderung des Geschäftsganges) sind Einschreiten am Equipierungsbeihilfen, deren Bewilligung nur den Zentralstellen zusteht, von den QAbten (MGG. etc.) direkt dem KM..(Min. f. L. V. k. u. L. V. M.) vorzulegen. Diesbezüglich wird auch auf Pkt 3. der hst. I Verlaut- barung a. d. Geb. Wes. Q Nr. 25.127 v. 15./3, 1917 hingewiesen. 4. Feldstecherersatz für Offiziere der A. i. F. a) Q. Op. Nr. 108.334 v. 23./8. 1916. Auf die vom AOK angeregte Frage bezüglich Feldstecherersatz für Offiziere der A. i. F. hat das KM. mit Erlass Abt. 5, Nr. 16.630 von 1916 folgendes eröffnet: Eine Abgabe ärarischer, mit dem Übernahmszeichen versehener Feld- stecher kann nicht erfolgen, da ansonsten nur mit Schwierigkeit festgestellt werden kann, ob ein solcher Feldstecher rechtmässiger Besitz des Benützers ist und für denselben eine Quelle von Unan- nehmlichkeiten bilden könnte. Da jedoch den im Felde stehenden Offizieren in den meisten Fällen die Möglichkeit benommen ist, sich gegen Bezahlung einwandfreie Feldstecher zu beschaffen, ist die Errichtung einzelner Depotstellen bei der Armee im Felde (also im Hinterlande nicht) in Aussicht genommen, bei welchen Gagisten gegen Bezahlung — statt des Über- nahmszeichens mit „KM“ versehene — Feldstecher käuflich erwerben können. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z. B. Verlust mehre- rer Feldstecher in kurzer Aufeinanderfolge) wird der Ersatz vom KM. kostenlos beigestellt werden. Rord. Zahl Nr. d. hierst. Befehles Kurzer Inhalt Vorzu- merken bei 7. Bagageverlust bei Eisenbahntransporten. Q. Nr. 72.189/17 — Pkt. 7 d. III, Verlautbrg. a. d. Geb. Wes. Q. Nr. 70.593 v. 21./4. 1917. Zufolge KM. Erl. Abt. 11, Nr. 8729 v. 11./4. 1917 kann den Gagis- ten anlässlich Bagageverlusten bei Eisenbahntransporten keine Equi- pierungsbeihilfe (bzw. kein Schadenersatz) bewilligt werden, weil die HV, für derartige Schäden nicht haftet. 8. Bagageverlust-Vergütung. KM. Erl. Abt. 11, Nr. 13.681 v. 16./6. 1916. Anlässlich der im Frühjahr u. Herbst von der A. i. F. stattfindenden Abschübe von eigenen Sorten der Gagisten zu den Ersatzkörpern sich etwa ergebende Verluste können Kriegsverlusten nicht gleiche- halten werden. Für dieselben kann daher weder eine Entschädigung im Gelde noch in natura zuerkannt werden. 9. Mit Q. Nr. 53.732 v. 3./4. 1917 wurde auf eine Anfrage ent- schieden, dass Verluste vorgeschriebene Sorten durch Lawinen- katastrophen sonstigen Verlusten durch feindliche Einwirkung gleichzuhalten sind; durch Brände vernichtete vorgeschriebene Montur- bezw. Ausrüstungssorten sind den Gagisten in Analogie der Bestimmun- gen des hst. Bef. Op. Nr. 92.081/EOK. Pkt. 7, in natura zu erfolgen. 10. Das KM. hat mit Erl. Abt. 11, Nr. 19.160 vom 19. Juli 1916 entschieden, dass für in Verlust geratene, nicht vorgeschrie- bene Sorten ein Ersatz im Gelde nicht geleistet wird; desgleichen wird für Verluste an Bargeld und von sonstigen Wertgegen- ständen kein Ersatz geleistet. 11. Mit KM. Erl. Abt. 11, Nr. 22/11 v. 29./I. 1917 wurde das Einschreiten eines Unteroffiziers um Ersatz einer Taschenruhr abgewiesen. 12. Schliesslich wird bemerkt, dass für Verluste, welche durch Verschulden einer Person entstanden sind, keine Equipierungs- beihilfen bewilligt werden, da die HV für solche Verluste nicht aufkommt. 8 Q. Nr. 171.276/17 9 M. V. Nr. 163.543/S. Gebühren der weiblichen Kanzleikräfte während der Dienst- reisen. Auf eine Anfrage. Weiblichen Kanzleikräften kommen während Dienstreisen die im Punkt VI des KM. Erlasses vom 13./8. 1917 Abt. 11, Nr. 20.551 (hst. Q. Nr. 142.889 v. 1917) — Bge 1 zu-den Besond. Anordn. Nr. 44 v. 1917 — festgesetzten Gebühren zu. Mil. Objekte, Vergütung bei Benutzung durch Eisenbahnver- waltung. Ad KM. Erl. Abt. 11/E, Nr. 3081 v. 17./I0. 1917. Die von der Eisenbahnverwaltung zu leistende Vergütung für über- lassene militärische Objekte (Baracken) ist fallweise zu vereinbaren. Hierbei werden in der Regel jene Vergütungssätze zu beanspruchen sein, welche die Bahnverwaltung für die Überlassung bahneigener Objekte für sonstige — im Db. I./I6, Beilage 4, Pkt. 3 nicht ange- führten — Zwecke von der HV. fordert. Die im Einquartierungsgesetz enthaltenen Vergütungen kommen da- her nicht in Betracht. 10 Q. Nr. 172.815/17 XII. Verlautbarung. Aus AOK. Q. Nr. 190.233 von 1917. Erteilung von Prämien für die Entdeckung von Eisenbahn- diebstählen. Ad Erl. des KM. (ZTL.) Nr. 138.070 v. 29./I0. 1917. Das k. k. E.M. hat in dem Bestreben, kein Mittel unversucht zu lassen, um die namentlich infolge der grossen Teuerung und der Knappheit an allen Bedarfsartikeln immer mehr überhand nehmen- den, und die Öffentlichkeit schon beunruhigenden Eisenbahndiebstähle mit allem Nachdrucke zu bekämpfen, die ihm unterstehenden Dienst- stellen der k. k. Staatsbahnen ernächtigt, an Personen — u. zw. sowohl eigene Bedienstete, als auch bahnfremde Leute (insbesondere an Polizei, Gendarmerie, Finanzorgane und Militärpersonen) — die sich um die Entdeckung oder Verhinderung von Eisenbahndiebstählen 1 Q. Nr. 174.923/17 Kurzer Inhalt Diesbezüglich motivierte und von den Zwischenvorgesetzten zu be- gutachtende Gesuche sind im Dienstwege an das KM. (5. Abt.) vor- zulegen. Um nun die Beschaffung der erforderlichen Feldstecher einleiten zu können, ist im Interesse der Sache chestens anher zu melden, auf wievielen und welche Feldstechermuster (6mal 24, 6mal 30, 8mal 24, mit und ohne Strichplatte) reflektiert wird. Preise, Bezugsmodalitäten und Abgabestellen werden seinerzeit ver- lautbart werden. b) Q. Op. Nr. 145.069 vom 15/11. 1916. (ud KM. Erl. Abt. 5, Nr. 22.688 u. im Nachhange zu Q. Op. Nr. 108.334/16) Auf Grund der bisher eingelangten Gesuche von Offizieren um ko- stenlosen Ersatz für im Felde verlorene oder durch feindliche Ein- wirkung unbrauchbar gewordene Feldstecher hat das KM. folgendes eröffnet: Feldstecher werden nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen solchen Offizieren kostenlos überlassen, die in kurzer Aufeinander- folge 2 oder mehrere Feldstecher eingebüßt und auch keine Equi- pierungsbeihilfe erhalten haben. Die Mehrzahl der nicht berücksich- tigten Bittsteller haben wohl zwei Feldstecher verloren, jedoch einen im Jahre 1914 oder 1915, den zweiten 1916; manche haben über- haupt nur einen Feldstecher verloren. Da die Offiziere nun halb- jährig den Zuschuss zum Felddausrüstungsbeitrag erhalten, aus dem auch ein eventuell in Verlust geratener Feldstecher anzukaufen ist und die hier erliegenden Vorräte knapp sind und ausschliesslich zur Deckung des grossen Bedarfes der Truppe dienen, die Ausfuhr aus Deutschland beschränkt ist und nur unter grossen Schwierigkeiten erfolgt und schliesslich auch mit den Geldmitteln in intensivster Weise gespart werden muss, können nur jene Bittsteller berück- sichtigt werden, denen innerhalb kurzer Zeit (längstens etwa 1/4 Jahr) zwei Feldstecher unbrauchbar wurden oder abhanden gekommen sind. Es sind daher in Hinkunft nur solche Gesuche vorzulegen, die vor- stehenden Bedingungen entsprechen. 5. MilitärztI. Taschen und Instrumente, — Ersatzfassungen. Q. Nr. 12.036/1 v. 12/4. 1916. Militärärztliche Taschen, chirurgische Taschentuis (als Bestandteile der militärärztlichen Taschen), ferner Garnituren Zahnzangen gehören zu der persönlichen Ausrüstung der Militärärzte. Für die Ersatz- beschaffung gelten daher dieselben Grundsätze wie bei anderen persönlichen Ausrüstungsgegenständen der Offiziere. Militärärztliche Taschen, chirurgische Taschentuis und Zahnzangengarnituren können gegen Bezahlung des Beköstigungswertes in den Sanitätsfelddepots und Sanitätsmaterialersatzdepots gefasst werden. Der Beköstigungs- wert beträgt u. zw. eines chirurg. Taschentuis 42 Kronen, einer Gar- nitur Zahnzangen 30 K und einer militärärztlichen Tasche 90 Kronen. Einzelne schadhafte Zahnzangen oder Instrumente aus den chirur- gischen Taschentuis können mit Rücksicht auf die schwere Be- schaffbarkeit der einzelnen Instrumente ausnahmsweise unentgeltlich in den San. Felddepots und San. Mat. Ers. Depots zur Reparatur angenommen bzw. ausgetauscht werden. Die in den militärärztlichen Taschen enthaltenen Verbandstoffe und Arzneikörper können überall gefasst werden. 6. Ersatzanforderungen an Reitzungs sorten. Q. Op. Nr. 126.873/16 — Pkt 17 des hst. Bef. Q. Op. Nr. 132,636 v. 5./11. 1916 (Verltbrg., einig. Entscheidungen a. d. Pferdewesen). Für bereits im Jahre 1914 in Verlust geratene Reitzungs sorten vermag das AOK, den Ersatz weder im Gelde noch in natura zu leisten. Der die Ersatzanforderungen von Reitzung regelnde Befehl Nr. 2272/EOK, erschien bereits im Sept. 1914, so dass es den Verlust- trägern gewiss schon möglich gewesen wäre, rechtzeitig um Ersatz zu bitten. Auch erscheint es ausgeschlossen, jetzt nach Ablauf von 2 Jahren den Verlust einwandfrei feststellen zu können. In diesem Sinne wären alle noch einlangenden Gesuche um Ersatz- fassung von für im Jahre 1914 verlorene Sorten abweisend zu be- scheiden. Fortl. Zahl Befehls K u r z e r I n h a l t besondere Verdienste erworben haben, nunmehr Prämien bis zum Höchstbetrage von 300 K auszuzahlen. Diese Verfügung des k. k. E. M. ist entsprechend zu verlautbaren, insbesondere an jene Abtgen und Milorgane, die in die Lage kommen können, bei der Bekämpfung von Eisenbahndiebstählen mitzuwirken mit dem Beifügen, dass Mannschaftspersonen inkl. Gagisten ohne Rang- klasse die Annahme der in Rede stehenden Belohnung bewilligt wird. Anträge über die Beteiligung v. Mannschaftspersonen oder Gagisten ohne Rangklasse sind vom unmittelbar vorgesetzten Kmdo, beim Vorstande des zuständigen Bahnnationsamtes einzubringen, der das Weitere veranlassen wird. Als zuständig gilt jenes Bahnstationsamt, in dessen Bereich der Diebstahl geschehen ist. Dieser Befehl gilt sinngemäss auch für die A. i. F. Beigefügt wird, dass vom KM. der ung. Handelsminister eingeladen wurde, für seinen Wirkungskreis eine ähnliche Verfügung zu treffen. Preiserhöhung für Drucksorten. Ad KM. Erl. Abt. 11, Nr. 26.390 v. 29./10. 1917. Das KM. hat der Carl Überreuterschen Buchdruckerei und Schrift- giesserei (M. Salzer) in Wien einen weiteren 20% Zuschlag auf die dermalen geltenden Grundpreise der Militärdrucksorten, die mit Erl. v. 17./8. 1916 Abt. 11, Nr. 23.221 festgesetzt worden sind, genehmigt. Es ergibt sich daher einschliesslich der bisher genehmigten Zuschläge ein Gesamtzuschlag von 100 (einhundert) Prozenten auf die Grund- preise. Weiters wurde vom KM. in Abänderung des Erl. Abt. 11, Nr. 30.181 v. 16./10. 1916 (hst. Q. Nr. 47.709 von 26./10. 1916) die Erhöhung der Verpackungsspesen bei Versendung von Druck- sorten wie folgt genehmigt und zwar bei: 1 bis 6 Lagen auf 30 (dreissig), 7 = 20 = = 40 (vierzig), 21 = 50 = = 55 (fünfzigfünf), über 50 = = 65 (sechzigfünf) Heller per Paket. Die obige Firma wurde ermächtigt, diese Bewilligung auf den Rech- nungen zum Ausdruck zu bringen. Feldkanzleien. — Antrag wegen direkter Beschaffung von Material durch A. i. F. im Hinterlande abgelehnt. Dem Ansuchen eines AK. (Q. Abt.) um Ermächtigung zur direkten selbständigen Beschaffung von Kanzleimaterial im Hinterlande hat das KM. mit Erl. Abt. Nr. 23.881 v. 26./10. I.J. aus praktischen und prinzipiellen Gründen keine Folge gegeben. Nach Ansicht des KM. hätte die Erteilung dieser Ermächtigung zur Folge, dass die geringer vorhandenen Vorräte von und für eine Stelle, häufig den Marktpreis weit überschreitend, aufgekauft wür- den, während für alle anderen Stellen nichts erbrügten würde. Eine zentralisierte Verwertung der Vorräte ist daher im Allgemeininteresse gelegen. Die Anforderungen der A. i. F. an Kanzleimaterial werden bereits vom KM. seit längerer Zeit nicht mehr reduziert, sondern das Ma- terial wird so weit erhältlich in voller Höhe zugewiesen. Das Kriegs- ministerium ist sich weiter vollbewusst, dass sich im Bereiche der A. i. F. keine nennenswerte Vorräte aufbringen lassen, die Truppen, Kmdos und Anstalten das Kanzleimaterial zur angestörten Aufrecht- haltung des Kanzleibetriebes benötigen, weshalb — insolange nicht offenkundig übertriebene Forderungen erhoben werden — den ge- stellten Anforderungen entsprochen wird. Hinsichtlich des von einem AK. beklagten Mangels an Zuschub von Spezialartikeln wie Radiogramm, Gummiarabicum, bestimmte ra- stirierte und linierte Papiere, wurde vom KM. bemerkt, dass diese Ar- tikel überhaupt nicht oder in verschwindend kleinen Mengen auf- bringbar sind, während Kohinoorstifte, einzelne Zeichen- und Mal- requisiten (Farbstifte benützen) entbehrlich sein dürften. Dienstbücher werden, so weit sie nicht vergriffen sind, stets zuge- schoben. Ebenso erfolgt regelmässig der Zuschub von Drucksorten, Tintenfässern etc. Es liegt daher nach Ansicht des KM. gar kein Anlass vor, von dem eingelegten und bewährten Prinzip „Zuschub nur durch KM.“ abzugehen. Bei rechtzeitigem Stellen der An- forderung — die Beschaffung erfordert heute naturgemäss längere Zeit — wird es der A. i. F., an dem notwendigen Kanzleimaterial, wenn dasselbe überhaupt erhältlich ist, nicht fehlen. Q. Nr. 179.238 v 13./1. 1917 Verbot direkt Aufgebotung bei Firmen im Hinterlande) (Besond. Anordn. Nr. 4 Pkt. 25 v. 1917). Fort- Zahl Nr. d. hierst. Befehles Kurzer Inhalt Vorzu- merken bei 4 Q. Nr. 190.334 v. 1917 Instruktionsoffiziere der Art. Ersatzzüge auf Feldausrüstungs- beitrag kein Anspruch. Ad KM. Erl. Abt. II, Nr. 25.903 v. 31. Oktober 1917. Die bei den innerhalb der Armeebereiche bei jeder Armee aufge- stellten Artillerie-Ersatzformationen (Artillerie-Ersatzzüge) eingeteilten mindertauglichen oder kriegsbeschädigten Instruktionsoffiziere, haben anlässlich dieser Einteilung weder auf den einfachen noch auf den besonderen Feldausrüstungsbeitrag Anspruch, weil sie ständig bei den Ersatzzügen verbleiben und für den rollenden Ersatz nicht in Be- tracht kommen. 5 Q. Nr. 173.320 v. 1917 Postoffiziantinnen einer Feldtransportleitung, — Zuschnitt zum F. A. B. Den Postoffiziantinnen wird ein jährlicher Zuschuss zum einfachen F. A. B. von einhundert (100) Kronen bewilligt. 6 Q. Nr. 174.278/17 Erhöhung von Bergprämien. Im Einvernehmen mit dem KM. (Abt. 21, Nr. 43.114 v. 23./10. 1917), wird in Abänderung des hst. Befehls Op. Nr. 95.444/EOK. v. 25./10. 1915, folgende Erhöhung der Bergprämien verfügt: Kupfer aus Führungsringen, Bändern u. Menageschalen . . K 3— Messinghülsen von Inf. u. Art. Munition pro kg . . . . K 2— Zünder u. Zünderbestandteile aus Messing pro kg . . . K 150 Zünder u. Zünderbestandteile aus Aluminiumlegierung pro kg K 1— Reines Aluminium pro kg . K 375 Fällkugeln u. Inf. Geschosse aus Blei pro kg . . . . K 090 Zinn pro kg . K 675 Zink pro kg . . . . . . . K 090 Inf. Geschosse mit Mäntel pro kg . . . K 090 Leere Geschossmäntel aus Kupfer- Nickel-Legierung pro kg K 185 Um einer event. unrichtigen Aufrechnung dieser Bergprämien vorzubeugen, wird ausdrücklich bemerkt, dass gemäss hst. Q. Op. Nr. 79.646, v. 26./6. 1916 den Militärpersonen die gleichen Prämien- sätze zukommen wie der Zivilbevölkerung, demnach ihnen unver- kürzt zu erfolgen sind. Beigefügt wird, dass die Bergprämie für scharfe Infanteriemuni- tion mit Pkt. 7 der IX. Verlautharung a. d. Geb. Wes. (Q. Nr. 157.426/17) — hst. Q. I. Nr. 99.070 — mit 70 h pro 1 kg fest- gesetzt wurde. Für ehetnlichste allgemeine Verlautbarung dieses Befehles ist zu sorgen. Allg. Vei. Nr. 48 Pkt. 34 v. 1916 u. Bes. Anordn. v. 15./II. 1916, Pkt. 31, dann Beilage zu den Bes. Anordn. Nr. 43 v. 1917. 7 Q. Nr. 171.935/17 Verkostigung der Armee schwester n. Gagist und Mann haben auf die gleiche Kriegsverpflegung An- spruch. Ein Unterschied besteht lediglich in der Zubereitung, voraus- gesetzt, dass eine separate Zubereitung überhaupt möglich ist. Dieses Zugeständnis kommt dort, wo es durchführbar ist, auch den Kranken- pflegerinnen zu. Im Hinblicke darauf wurde auch gestattet, dass diese aus Offiziersmengen verköstigt werden können, jedoch zählen sie laut hst. Q. Op. Nr. 113.255 von 1916 — Bes. Anordn. Nr. 19, Pkt. 21 v. 1917 nicht auf deren Pauschalstand. Die Bewilligung der Teilnahme muss dem Ermessen des Spitals- kommandanten überlassen bleiben. 8 Q. Nr. 190.260/17 Reisegebühren für Armee schwester n. Aus Anlass vorgekommener Fälle, in welchen Armee schwester n bei Urlaubsreisen die Vorschreibung der kreditierten Fahrauslagen ver- weigert wurde, wird in Erinnerung gebracht, dass dies als zur Armee im Felde gehörige Personen auf die Kreditierung bei Urlaubsreisen nach den für Militärpersonen der A. i. F. geltenden Bestimmungen Anspruch haben. K. u. k. Ostarmee. Nr. 46. 383 Reservat-Verlautbarungen des Kmdos der Ostarmee. Am 7. Juli 1918. Punkt 3 dringend. Q. Op. Nr. 3454 vom Juni 1918. Der AOK-Befehl, Chef des Generalstabes, Q. Nr. 38.131 res. wird nachstehend auszugsweise verlautbart: Die Geldansprüche der Heeresverwaltung haben sich gegen das 1. Kriegsjahr nahezu verdoppelt. Das jährliche Anschwellen des Notenumlaufes stört die gesamte Volkswirtschaft und wird im Auslande als ein Merkmal unserer finanziellen Unzulänglichkeit gedeutet, stärkt daher die Hoffnung unserer Feinde auf die wirtschaftliche Niederringung der Monarchie. Die Vermehrung der Staatseinnahmen durch Erhöhung bestehender, Einführung neuer Steuern usw. kann allein eine ausreichende Hilfe nicht schaffen, wenn nicht gleich- zeitig überall die grösste Zurückhaltung und strengste Sparsamkeit beobachtet werden. Mit dem schon wiederholt gebrandmarkten, grundfalschen Schlagworte „Geld spielt keine Rolle“, dessen verderbliche Folgen sich während des Krieges in der ver- schiedenartigsten Weise gezeigt haben, muss unbedingt gebrochen werden. Das AOK. betrachtet die wesentliche Herabminderung des Geldaufwandes als eine Kriegsnotwendigkeit und ordnet daher an: Alle zulässigen Einschränkungen des gesamten personellen und sach- lichen Aufwandes sind ehestens durchzuführen. Massnahmen, die mit einem Geldaufwande verbunden sind, müssen auf das Mindestmass zurückgeführt werden. Sind sie zur Erhaltung der Schlagkraft der Armee und zur Erreichung des Kriegszweckes nicht unbedingt erforderlich, dann haben sie ganz zu unterbleiben. Arbeiten, die nicht im rein militärischen Interesse liegen, sind sogleich einzustellen. Militärische Wirtschaftsbetriebe sind auf ihre wahre Rentabilität zu untersuchen — erforderlichenfalls durch unbeteiligte Fachorgane. Die Rentabilität darf aber keinesfalls durch Verschleierung der tatsächlichen Regiekosten oder durch eine Festsetzung höher Abgabepreise, welche die Heeresverwaltung selbst bzw. die heimische Volkswirtschaft belasten, künstlich dargestellt werden. Es ist zu trachten, durch eine zweckmässige Zu- sammenlegung gleichartiger Betriebe (auch solcher verschiedener Befehlsbereiche) Personal, Geld und Material zu sparen. Anträge auf Neuorganisationen und sonstige ähnliche Massnahmen, die gegen über den bisherigen Einrichtungen einen Mehraufwand verursachen, sind, falls sich mit dem bisherigen System beholfen werden kann, ganz zu unterlassen oder möglichst ein- zuschränken. Nur das Allernotwendigste darf beschafft werden. Es ist sich alles mit feldmässigen Improvisationen zu behelfen. Im Auslande dürfen Beschaffungen nur bei zwingendster Notwendigkeit und nur mit ausdrücklicher, vorheriger Bewilligung des KMs. bewirkt werden. Bauten sind zu unterlassen, wenn halbwegs entsprechende Räume gemietet (auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes angefordert) werden können, oder wenn Pro- visoren einfacher und billigster Art genügen. Bauten, die erst im Frieden nach Durchführung geplanter organisatorischer Massnahmen Verwendung finden, dürfen überhaupt nicht ins Auge gefasst werden. Jedweder Ankauf, namentlich bei Aufbringung grosser Vorräte hat unter fach- gemässer voller Ausnützung der jeweiligen Geschäftskonjunktur, so billig als nur möglich zu erfolgen. Eine willfährige Zubilligung hoher Preise an die Lieferanten, gleichviel ob gelegentlich der Käufe im Grossen oder durch Einzelpersonen, trägt viel zur übermässigen Verteuerung aller Bedarfsartikel und daher auch zur weiteren Erhöhung der Kriegs- kosten bei. Der Aufwand an Kanzleientsilien, insbesondere bei den höheren Kmdos, ist auf das äusserste einzuschränken. Jeder Luxus ist unbedingt zu vermeiden; auch repräsentative Rücksichten können einen solchen, angesichts der gegenwärtigen Ver- hältnisse, nicht rechtfertigen. Der Erhaltung des Materials jedweder Art ist besondere Sorgfalt zuzuwen- den. Organe, die sich in dieser Hinsicht hervorragend verdient gemacht haben, sind zu entsprechender Belohnung zu beantragen. Dagegen ist jedes Versäumnis der pflicht- gemässen Obsorge ohne Rücksicht auf die Charge und Person zu ahnden. Den Verlusten auf Transporten, auf den Umschlagplätzen und in den Magazinen ist mit Energie vor- zubeugen. Die Administrativbehörden haben die ihnen unmittelbar nach Feststellung des Verlustes (Schadens) zu erstattenden Anzeigen sogleich zu untersuchen, haupt- sächlich in der Richtung, ob nicht eine sträfliche Unterlassung oder ein absichtliches Beiseiteschaffen von Vorräten vorliegt. Die mitunter wahrgenommene oder ein absichtliches Beiseiteschaffen von Vorräten vorliegt. Die mitunter wahrgenommene sorglose, geradezu eine Verachtung staatlichen Eigentums gleichkommende Misswirtschaft muss durch Belehrung, Ahndung jeder sträflichen Vernachlässigung der Dienstpflichten und durch kon- sequente Aufrechthaltung erlassener Ersatzerkenntnisse (Ersatzvorschreibungen) ausgerottet werden. Die Bezahlung der Requisitionen (Einlösung der Bescheinigungen) in den be- setzten Gebieten darf keinesfalls über die hiefür festgesetzten Höchstgrenzen hinausgehen. Das Moment der „Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Beistellers oder seiner Familie“ muss mit grösster Rigorosität geprüft und beurteilt werden. In den Gebührenvorschriften nicht begründetes Einschreiten um finanzielle Zugeständnisse anlässlich besonderer Dienstverwendungen u. dgl. sind schon von den Zwischenstellen zurückzuweisen, weil jede derartige Bevorzugung gewissermassen eine Zurücksetzung der wirklich an der Front kämpfenden bedeutet. Vorschüsse (Teilzahlungen) an Lieferanten sind tunlichst zu unterlassen, unbedingt aber auf Fälle und das Ausmass unbedingtester Notwendigkeit einzuschränken. Der Umstand, dass Lieferanten Verzinsung und Sicherstellung der Vorschüsse leisten müssen, darf für die Vorschusserteilung allein nicht massgebend sein. Ich gewährte, dass alle Kommandanten sich des Ernstes der Lage bewusst werden und in ihrem Befehlsbereiche nicht bloss grösste Sparsamkeit in jeder Beziehung wahrnehmen, sondern hierin auch selbst mit gutem Beispiel vorangehen, die ihnen unterstellten Organe über die Notwendigkeit strengster Oekonomie aufklären und ins- besonderes die jüngeren Offiziere, Beamten (Offiz.- und Beamtenaspiranten) zur Spar- samkeit anhalten, sowie zur Ordnung und Genauigkeit in der Gebärung mit ärarischem Geld und Material systematisch erziehen. Arz., m. p. GO . Im besonderen wird noch angeordnet: a) In allen Kassen dürfen die Bargeld- und Guthabenbestände grundsätzlich nicht mehr betragen, als der Bedarf bis zur nächsten Fassung ausmacht Die Deponierung von Gelddotationen bei Privatbanken und Sparkassen ist untersagt. b) Auf die Anweisung des im Felde nicht benötigten Teiles der regelmässigen Geldgebühren der Gagisten und längerdienerenden Unteroffiziere zur Auszahlung (Gutschrift) im Hinterlande (fortlaufende Rücklässe, gemäss Anhang zur Gebührenvorschrift, II. Teil) ist einzuzwicken. Diesbezüglich haben alle liquidierenden Organe aufklärend zu wirken und jede Unterstützung zu gewähren. c) Bei Abgaben an kriegswirtschaftliche Zentralen und an Private ist auf Vorausbezahlung zu dringen. d) Zum Zwecke der raschesten Erlangung des Rückersatzes der kommissions- weise bewirkten Zahlungen und Abgaben für Rechnung fremder Staatsverwaltungszweige und deren Verbündeten sind die erforderlichen Nachweisungen etc. immer zeitgerecht und genau verfasst einzusenden. e) Die Aufrechnung des Verpflegspauschales für Isolierte darf nur in den, in der Allg. Vltbg. Nr. 105 von 1918, genau angeführten Fällen stattfinden. Abweichungen hievon sind unzulässig und sind Einschreiten um ausnahmsweise Zuerkennung dieses Verpflegspauschales nicht vorzulegen. Es ist Pflicht aller zur Ueberwachung der ökonomischen Gebärung berufenen Organe darauf zu achten, dass das Verpflegspauschal tatsächlich nur gebührlich auf- gerechnet werde. Ungebührliche Aufrechnungen sind dem vorgesetzten Kommando zur weiteren Veranlassung zu melden. f) Die Einschränkung der Reiseauslagen, die insbesondere in der gegenwärtigen Dislokation infolge der hohen Gebührenssätze einen enormen Aufwand verursachen, ist mit allen Mitteln durchzusetzen. Alle Kommandanten (Vorstände) haben mit der grössten Strenge darauf zu sehen, dass alle nicht nötigen Dienstreisen vermieden werden. Sie sind dafür verant- wortlich, dass nur unbedingt notwendige Reisen unternommen werden. Die liquidierenden Rechnungsführer haben bis 10. August eine Nachweisung über sämtliche, im Laufe des Monats Juli aufgerechneten Reiseauslagen nach folgen- dem Formular zu verfassen und der Armeeintendanz vorzulegen. Truppenkörper etc. Charge Reise Verrechneter Geld- betrag des Reisenden von bis 384 Anforderungen an Sappeur- und Ingenieurmateriel sind nur im bescheidensten Masse und in den unabweislichsten Fällen vorzulegen; die Notwendigkeit ist von den Zwischenstellen zu bestätigen. Bauten sind womöglich zu unterlassen. Ansuchen, nach den Weisungen der Allg. Vltbg. Nr. 99 von 1918, Pkt. 9, ausgestattet, sind von den Zwischenstellen bezüglich Unaufschieblichkeit und Dringlichkeit zu begutachten (hierzu sind die technischen Fachorgane der Divisionen und Korps heranzuziehen) und dem AK. stets unter Angabe der beiläufigen Kosten vorzulegen. Alfred Kraus, m. p., G. d. I. Pers. Nr. 3333 vom Juni 1918. AOK. Chef des Gstbs., Pers. Nr. 16.001 vom 9. Juni 1918 wird verlautbart: Von manchen Truppenkörpern kommen dem AOK Klagen zu, dass mit den Marschformationen zahlreiche Mannschaftspersonen an die Front gelangen, die trotz jahrelanger Frontdienstleistung und mehrfacher Verwundung noch keiner Dekoration teilhaftig wurden. Dem AOK ist es bekannt, dass gerade Perioden heftiger und verlustreicher Kämpfe geeignet sind, in dieser Hinsicht Versäumnisse entstehen und erworbbene Verdienste unbelohnt zu lassen. Während es aber dem undeckorierten Offizier freisteht, im Sinne AOK. Pers. Nr. 32.888 von 1916 dem AOK einen nachträglichen Gefechtsbericht vorzulegen und seine Waffentat der Vergessenheit zu entreissen, geniesst die Mannschaft, die schriftliche Bitten nicht vorbringen darf, dieses Recht nicht. Eine Behebung des geschilderten Uebelstandes kann nur in engster Zusammenarbeit zwischen Truppe und Ersatzkörper herbeigeführt werden; sehr wohl wissend, in welchem Masse Truppenkommandanten und Kommandanten der Ersatzkörper mit Dienstgeschäften belastet sind, glaubt das AOK. doch, den nachstehenden Vorgang empfehlen zu sollen, der, im Interesse der Truppe gelegen, geeignet erscheint, den erwähnten Klagen zu steuern und auch Geist und Dienstesfreudigkeit der betreffenden Mannschaftspersonen vorteilhaft zu beeinflussen. Die beim Ersatzkörper befindlichen offenbar berücksichtigungswürdigen Mannschaftspersonen sind protokollarisch einzuvernehmen und diese Protokolle der Truppe im Felde direkt zu übersenden; Aeusserungen von Offizieren, die sich gerade beim Ersatzkörper befinden, und welche aus eigener Anschauung das Verhalten des Mannes bestätigen können, sind anzuschliessen. Dem Truppenkörper im Felde, dem auch die fallweise Perlustrierung aller derzeit im Felde stehenden Mannschaft in dieser Hinsicht zufallen muss, wird es dann obliegen, nach festgestellter Würdigkeit des Mannes mit der nachträglichen Verleihung einer Dekoration oder dem nachträglichen Antrage auf eine Auszeichnung nach AOK. Pers. Nr. 22.509/1 von 1916 vorzugehen. Um den Erfolg dieser Aktion zu verbürgen und ihren dauernden Bestand zu gewährleisten, wird es notwendig sein, sie vornehmlich bei den Ersatzkörpern, denen der Hauptteil der Arbeit zufällt, planmässig zu organisieren. Die militärischen Zentralstellen des Hinterlandes werden gleichzeitig ersucht, die einschlägigen Verfügungen bei den Ersatzkörpern zu treffen. Mit besonderem Interesse verfolgt das AOK. das Geschick der Heimkehrer; viele von ihnen sind seinerzeit nach tapferster Gegenwehr in die Gewalt des Feindes geraten und nun einer schweren, an Entbehrungen und Demütigungen reichen Leidenszeit entrissen. Jeder warm fühlende Vorgesetzte wird das Bedürfnis empfinden, diese Leute für das erlittene Ungemach wenigstens durch ein äusseres ehrendes Zeichen zu entschädigen. Von einer allgemeinen Verlaubung muss jedoch aus leicht begreiflichen Gründen abgesehen werden, da dies möglicherweise bei der Mannschaft die Anschauung hervorrufen könnte, als würde eine Prämie auf die Gefangennahme gesetzt und hätten sie durch diese allein einen Anspruch auf eine Dekoration. Wohl aber soll der im ersten Teile dieses Beheles geschilderte Vorgang vor allem bei den Heimkehrern angewendet werden; hiebei wäre in den betreffenden Protokollen auch zum Ausdruck zu bringen, ob der Mann im Sinne KM. Erl., Abt. 5, Nr. 1600 res. von 1918, bereits gerechtfertigt erscheint. Häufig wird sich aber auch der Wunsch einstellen, kriegsgefangene Mannschaftspersonen schon vor ihrer Repatriierung zu einer Auszeichnung vorzuschlagen, wie dies bereits mit AOK. Pers. Nr. 37.177 von 1917 (verlautbart am 13. Jänner 1918 in den Allg. Verltbg. Nr. 9 des 2. AK.) angeregt wurde; heimgekehrte Offiziere werden das Bedürfnis empfinden, die Taten ihrer Mitkämpfer, die an ihrer Seite vom Feinde überwältigt wurden, nicht unbelohnt zu lassen. Diese Anträge müssen, um eine geordnete Evidentführung zu ermöglichen, an einer Stelle, beim AOK., konzentriert werden. Sie wären auf dem für Mannschaftsdekorationen vorgeschriebenen Formulare für jeden Beantragten separat zu verfassen und – jeder Antrag abgesondert nach betliegendem Muster – dem AOK. vorzulegen. Es hätte also zunächst der Ersatzkörper die Personaldaten des Beantragten zu überprüfen und den Akt sodann direkt an das AOK. zu leiten; hier wird der Antrag asserviert, bis vom Ersatzkörper die Meldung einlangt, der Beantragte sei heimgekehrt und gerechtfertigt, worauf das AOK. wegen seiner Auszeichnung das weitere veranlassen wird. Dieser Befehl ist von den Truppen-Kommandanten den Offizieren (Aspiranten) reserviert zu verlautbaren. 3 Alpaktion, Enthebung von Sennern, Melkern und Hirten. Ers. Nr. 12.622/I vom Juni 1918. Aus Res. Nr. 605.412 Pers. Chef des ErsWes. Vom Min. f. L. V. Abt. XXIV. werden unter Bezug auf Erl. Nr. 200.000 Ent- hebungsanträge für unentbehrliche Senner, Melker und Hirten auf normalem Wege für die Zeit bis 15. Oktober gestellt werden. Ueber Befehl des Chefs des Ersatzwesens sind diese Anträge wegen der grossen Wichtigkeit der Alpaktion einer beschleunigten Erledigung zuzuführen und die Betroffenen raschest zu ihren Ersatzkörpern abzusenden. 4 Anforderungen frontdiensttauglicher Mannschaften. Ers. Nr. 4976 res. vom Juni 1918. Trotz der Verlautbarung Ers. Nr. 1630/5 res. vom 15. Mai (ResVltbgen. Nr. 33, Pkt. 4) langen bei der ErsAbt. in der letzten Zeit wieder sehr viele Anforderungen an frontdienstuntauglicher Mannschaft ein. Insbesondere werden noch immer Schreiber, intelligente deutschsprechende Soldaten und UO: u. dgl. angesprochen. Alle diese Anforderungen müssen, da keinerlei Ersatzmannschaften zur Verfügung stehen, abschlägig beschieden werden, wodurch nur unnötige Schreibereien verursacht werden. Es wird deshalb nochmals verlautbart, dass derzeit – abgesehen von den Ersätzen für die ins Hinterland abgegebenen Mannschaften der GebJgge 1868–71, die aber auch nur teilweise gedeckt werden können – keinerlei Ersatzanforderungen an frontdienstuntauglicher Mannschaft berücksichtigt werden können und deshalb zu unterlassen sind. Insbesondere ist es ganz zwecklos, Schreiber, kaufmännisch gebildete Personen u. dgl. anzufordern, da diese absolut nicht beigestellt werden können. In allen solchen Fällen sind weibl. Hilfskräfte nach den Bestimmungen von Ers. Nr. 11.250 vom 29. Mai I. J. (Allg. Vltbgen Nr. 127, Pkt. 4) anzufordern. K. u. k. Kmdo der Ostarmee. 1 Beilage. Trotzdem ist es nicht angängig, dass derart in ihrem militärischen Auftreten, in Haltung und Aussehen, verkommene Menschen in der Uniform von k. u. k. Soldaten auf den Strassen zu sehen sind, wie es bedauerlicher Weise oft der Fall ist. So etwas ist strafbar und ich werde mich künftig an die Kmdten der Abtigen halten. Diese haben dafür zu sorgen, dass die Monturen in Ordnung gesetzt, angepasst und rein erhalten werden. Die langen Haare, Bärte haben zu verschwinden, so dass die Leute soweit wie möglich ein adrettes Aussehen bekommen. Weniger beschäftigte Offiziere sind zu beauftragen (in grösseren Orten rayonsweise), in den Strassen die mangelhaft adjustierten und schlecht sich repräsentierenden Leute in unauffälliger Weise zu stellen und sie beim MilStatKmdo (Gouv. von Odessa) zur Anzeige zu bringen, welches ihre Bestrafung veranlasst und den Abteilungskmdten zur Verantwortung zu ziehen hat. Alfred Krauss, m.p., G.d.I. 7. Urlaubsuberschreitungen. Op. Nr. 6552 vom Juli 1918. Es sind Anzeichen vorhanden, dass Urlaubüberschreitungen von Hinterlandsbehörden protegiert werden. Alle Fälle von Urlaubüberschreitungen bei allen der QAbt. unterstehenden Formationen sind dahin zu untersuchen, ob eventuell ein derartiges Vorgehen zugrunde liegt. Solche Fälle sind dann durch protokollarische Einvernahme genau zu untersuchen und wenn ein konkretes Resultat vorliegt, mit Feststellung der betreffenden Hinterlandsbehörde der QAbt. zu melden. 8 Ökon.-adm. Visitationen Q. Op. Nr. 3615 vom Juli 1918. AOK., Q. Nr. 62.699 vom 24. Juni 1918. Das KM. hat mit dem Erlasse Abt. II, Nr. 16.010 vom 4. Juni 1918 für das Hinterland besondere Weisungen für „ökonomisch-administrative Visitationen“ getroffen, weil einerseits ökon.-adm. Inspektionen mitunter erst nach längeren Zeiträumen durchgeführt werden können, anderseits die grosse Zahl der aus dem nicht-aktiven Verhältnis eingerückten mit den mittl. Vorschriften nicht völlig vertrauten Gagisten es jedoch dringend notwendig macht, durch Einflussnahme an Ort und Stelle erläuternd und im Sinne einer gleichmässigen Handhabung der Vorschriften einzuwirken. In Anlehnung an die Bestimmungen dieses Erlasses wird für die Vornahme ökon.-adm. Visitationen bei der A.I.F. und in den MGG. folgendes verfügt: 1. Zweck der Visitationen: a) Einblick in die Verwaltungstätigkeit, Feststellung etwaiger, Mängel und Berichterstattung zur Abstellung. b) Behebung bestehender Differenzen in der Handhabung der Vorschriften und Erlässe. c) Belehrung der Verwaltungsorgane zur Erreichung eines den Vorschriften entsprechenden, einheitlichen Dienstbetriebes. Die ökon.-adm. Inspektionen dürfen durch die Visitation nicht völlig ersetzt werden. 2. Organe für die Visitationen. Die ökon.-adm. Visitationen werden über Antrag der Intendanzchefs von den höheren Kmdos angeordnet und je nach den örtlichen und dienstlichen Verhältnissen durchgeführt: a) durch Intendanturbeamte, oder der Intendantur zugeteilte Offiziere (Beamte) bei allen Heereskörpern, b) durch tüchtige aktive Truppenrechnungsführer bei Rechnungskörpern, wo als liquid. Rchfr. Gagisten des nichtaktiven Standes (Res., Lst.) eingeteilt sind, c) durch tüchtige UAbtKmdten des Aktivstandes bei solchen ökon.-adm. selbstständigen UAbten, die von nichtaktiven Gagisten (Res., Lst.) kommandiert werden. 3. Anlass und Zeitpunkt der Visitationen: Unmittelbare Anlässe für Visitationen sind: a) dem höheren Kmdo auf welche Art immer zur Kenntnis gelangte Mängel oder Anstände, b) die Notwendigkeit der Feststellung, ob wahrgenommene Mängel abgestellt, bzw. die getroffenen Verfügungen durchgeführt worden sind. c) sonstige Anlässe, die dem höheren Kmdo die Vornahme einer Visitation notwendig erscheinen lassen. Die Visitationen sind unvermutet durchzuführen. Sie sind an bestimmte Zeitpunkte nicht gebunden; Grundsatz hat jedoch zu sein, dass jeder Rechnungskörper (UAbt. etc.) mindestens einmal jährlich inspiziert oder visitiert wird. Dies schliesst eine öftere Visitation keinesfalls aus, wenn eine solche nach den gemachten Wahrnehmungen oder Erfahrungen notwendig wird. 4. Umfang der Visitationen. Die Visitationen haben sich insbesonders auf folgende Konstatierungen zu beziehen: a) Standesführung. b) Detailwirtschaft der UAbten., c) Verpflegung der Mannschaft, d) Bekleidungszustand, e) ungerechtfertigte Ersparungen (schwarze Fonds), f) wirtschaftliche Gebarung mit Material aller Art, g) Visiterung der für die Heeresverwaltung arbeitenden Privatbetriebe (Mühlen, Bäckereien, Schlachthäuser, Mastansialten, Kühl anlagen etc.). h) Feststellung der richtigen Gebührenfolgung, namentlich an die Mannschaft. 5. Die gemäss der geltenden Vorschriften ausschliesslich den Intendan tur beamten vorbehaltenen Amtshandlungen, ais: Kassaskontrierung, Prüfung der Kassagebarung, Authentisierungen, Zertifizierungen, Klassifizierungen, dann die Veri fizierungen von Verlusten und sonstigen Amtshandlungen nach Db K—1, dürfen durch andere zu ökon.-adm. Visiterungen entsendeten Personen nicht vorgenommen werden. Das Recht zur Austragung vorgefundener Mängel und Anstände an Ort und Stelle steht den Visiterenden — ausgenommen die Intendanturbeamten — in keinem Falle zu. Sie haben vielmehr alle Wahrnehmu gen dem höheren Kmdo zu melden, das die erforderlichen Verfügungen zu treffen hat. 6. Offene Befehle. Die visiterenden Organe sind mit einem Offenen Befehle zu beteilen, in der der Umfang der Visiterung anzugeben ist. 7. Berichterstattung. Ueber die Visiterung ist dem entsendenden Kmdo ein Bericht zu erstatten; dem AOK. und AK. (QAbt.) ist nur über besondere Vorfälle und Wahrnehmungen zu berichten. 8. Die ökon.-adm. Visiterungen sind auch auf alle auf dem AOK. unmittelbar unterstehenden Formatio:en zu erstrecken. Die Anordnung hiezu trifft jenes höhere Kmdo, in dessen Bereich sich eine solche Formation befindet. 9. Verpflegung von Offizier und Mann. Q. I. Nr 34.107 vom Juli 1918. Das AOK. hat mit Erlass Q. Nr. 72.531 1918 angeordnet: 1. Bei den höheren Kommandos und den Etappenformationen ist — inklusive der Offiziersmessen — wöchentlich mindestens ein fleischloser Tag einzuhalten. 2. Die Erzeugung aller Arten von Weissgebäck, auch von halbweissen Frühstücks brot für Offiziersmessen, wird ausnahmslos verboten. 3. Diese Weisungen gelten auch für HGrpKmdos und für alle Abteilungen des AOK. Der Vorwand repräsentativer Verpflichtungen ist in dieser ersten Zeit absolut nicht stichhaltig. 4. Die Mannschaftsmenage ist unter ständiger Kontrolle der Unterabteilungs kommandanten und der Unterabteilungsoffiziere zu halten, damit alle für die Verkostigung der Leute ausgegebenen Verpflegsartikel vollzählig und gleichmässig den Unteroffizieren und Mannschaften zugute kommen. Dort, wo Unteroffiziers-Menagen bestehen, ist strenge darauf zu sehen, dass per Unteroffizier auf keinen Fall mehr zubereitet wird, wie dies für den Mann geschieht. Ein Offizier ist mit der ständigen Kontrolle der Unteroffiziersmenagen zu betrauen. Vertrauensmänner der Mannschaft sind den in den Unterabteilungen bestehenden Menagekommissionen beizuziehen. Bei der Ausgabe der Menage an die Mannschaft und an die Unteroffiziere hat täglich ein Offizier oder Fähnrich anwesend zu sein. Die bei der Menageausgabe anwesenden Offiziere und Fähnriche haben wieder holt den Leuten auseinanderzusetzen, dass die Verpflegslage der Monarchie auch von den Angehörigen der Armee die grössten Einschränkungen verlangt, dass es ihnen aber immer noch weitaus besser geht, wie der staatlich versorgten Bevölkerung des Hinterlandes. 10. Choleraschutzimpfung Anordnung. Q. SanChef Nr. 4652 vom 23. Juli 1918. Die Durchführung der allgemeinen Choleraschutzimpfung, mit Ausnahme der frisch geimpften Formationen des 12. Korps, wird hiemit angeordnet. Dieselbe ist obligatorisch für Offizier und Mann und hat zweizeitig in der Dotierung von 1-0 und 1-5 cm³ mit einem Intervall von 6—8 Tagen subkutan zu erfolgen. Die vorgeschriebenen Kautelen bei der Durchführung sind strenge einzuhalten, desgleichen die Evidenz des Geimpften. Die Durchführung der Impfung ist gesammelt anher zu melden. Impfstoff und Impfbehelfe für den notwendigsten Bedarf sind beim Sanitätsfeld depot, Expositur Odessa sofort zu fassen. Leere Flaschen und Korkstöpsel sind gesammelt und mit Begleitmann restlos und unverzüglich an das Sanitätsfelddepot, Expositur Odessa abzuführen K. u. k. Kmdo der Ostarmee K. u. k. Ostarmee. Nr. 51. Reservat-Verlautbarungen des Kmdos der Ostarmee. Am 31. Juli 1918. 1. Eignungsmeldung über Obstlt etc. - Einsendung Pers. Res. Nr. 3924 vom Juli 1918. Auf AOK. Pers. Nr. 57.720 vom 27. Juni 1918. Ueber die meisten Obstlts vom Range 1. November 1915 und 1. Feber 1916 erliegen beim AOK. keine Eignungsmeldungen zum RgtsKmdten, bezw. VormBlätter, aus denen diese Eignung zu ersehen wäre. AOK., Pers. Nr. 66.772 vom 19. Dezember 1917 wird in Erinnerung gebracht: diese Bestimmung lautet: „Ueber alle im Bereiche befindlichen, in den Umfang für die Führung des nächst-höheren Kmdos fallenden Oberstleutnante, Oberste der Inf., Cav. und Art., sowie über alle Generalmajore, welche die Eignung zum RgmtsKmdten, Brigadier und Divisionär noch nicht erbracht haben, sind, sobald sie die Eignung erreicht haben – fallweise, unaufgefordert Meldungen über die erlangte Eignung im Dienstwege vorzulegen.“ 2. Dekorierung der ungar-ländischen reformierten Seelsorger. Pers. Res. Nr. 4098 vom Juli 1918 AOK., Chef d. Gstsbs., Pers. Nr. 7945/II, vom 15. Juli 1918. Der Präses des Generalkonvents der ungarländischen reformierten Kirche hat in einer an das KM. gerichteten Eingabe darauf hingewiesen, dass die seiner Juris-diktion unterstehenden ungarländischen reformierten Seelsorger trotz aufopferungsvoller und pflichtgetreuer Versehung ihres Dienstes in Auszeichnungsangelegenheiten merklich zurückgesetzt erschienen. Genauere Erhebungen haben ergeben, dass tatsächlich diese Kategorie von Feldgeistlichen bisher nicht in jenem Masse Ah. Gnadenbeweise teilhaftig wurde, wie die Seelsorger anderer Bekenntnisse, obwohl auch von ihnen musterhafte und hingebungsvolle Erfüllung ihrer hehren Amtspflichten vorausgesetzt werden kann. Das AOK. will den Anlass nicht verabsäumen, die höheren Kommandanten auf diesen Umstand aufmerksam zu machen und zur ehesten Beseitigung dieses Uebelstandes anzuregen. Es wird sich hiebei empfehlen, in jenen Fällen, in denen die Dienstleistung des betreffenden Geistlichen in seiner jetzigen Einteilung die Vorlage eines Auszeichnungsantrages noch nicht rechtfertigen würde, das Gutachten seiner früheren Dienststellen einzuholen; sollte die gegenwärtige Einteilung ehemaliger Vorgesetzter nicht bekannt sein, so kann im Sinne AOK., Pers. Nr. 4421 von 1918, direkt die Intervention des AOK. in Anspruch genommen werden. 3. MilGeistliche. – Evidenz. Q. Res. Nr. 4896 vom Juli 1918. Behufs entsprechender Evidenz ist jeder MilGeistliche verpflichtet, seine Dienstes-einteilung, sowie die Feldpostnummer dem evidenzzuständigen Ergänzungsbezirkskommando, bzw. Truppenkörper, Anstalt etc. zu melden. Demgemäss werden alle MilGeistlichen der Ostarmee aufgefordert, diese Meldungen über ihre gegenwärtige Verwendung den betreffenden Stellen sofort zu erstatten. Behufs entsprechender Orientierung dieser evidenzzuständigen Kommandos haben MilGeistliche künftighin auch jede Veränderung denselben bekanntzugeben. 4 Ergänzende Bestimmungen bezügl. Beförderung und Rangbemessung. Pers. Res. Nr. 4073 vom Juli 1918. AOK., Pers. Nr 49.542 vom 22. Juni 1918 – bezw. KM., Präs. Nr. 5878/I, Abt. ex 1918 – wird als Beilage zu diesem Punkte ausgegeben. 5 Ueberschuss an UO bei der Artillerie. Ers. Nr. 6163 res. vom Juli 1918. Auf Chef d. ErsWes., zu Res. Nr. 6.27.012/Abt. 3 von 1918. Um dem übermässigen Anwachsen der Chargenstände bei den ErsBtten des Hinterlandes Einhalt zu tun, wird im Einvernehmen mit dem AOK. verfügt: 1.) dass Beförderungen über den vorgeschriebenen Chargenstand nicht durchgeführt. 2.) dass überzählige UO. von den ArtFormationen nicht mehr abgestossen werden dürfen und 3.) dass zur Deckung von Abgängen an Mannschaft ohne Chargengrad auch Chargen herangezogen werden können. 6. OffizDieners Austausch und Verringerung. Ers. Res. Nr. 6244 vom 23. Juli 1918. Mit Ers. Nr. 1191 res (Reservat-Verlautbarungen Nr. 2 vom 3. Jänner 1918) wurde für den Bereich der damaligen 2. Armee der imperative Entzug des Offiziersdieners bei einer Reihe von Formationen ausgesprochen. Mit Ers. Nr. 4356 res vom 28. April (Reservat-Verlautbarungen Nr. 30, Pkt. 7 vom 1. Mai 1918) wurde verfügt, dass mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in der Ukraine in einzelnen, besonders begründeten Fällen Ansuchen zur Haltung eines Offiziersdieners in Person dem AK. vorgelegt werden können. Diese Ansuchen, die zumeist ohne ausreichende Begründung vorgelegt werden, haben in der letzten Zeit einen derartigen Umfang angenommen, dass viele abschlägig beschieden werden mussten. Die Ersatzabteilung der Ostarmee verfügt infolge der ausserordentlich grossen Abgänge, welche durch die Rücksendung der Mannschaften der Gebjahrq. 1868—1871 entstanden sind, nur mehr über ein so geringes Mannschaftsmaterial, dass kaum die allerdringendsten, zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich notwendigen Ersätze beigebracht werden können. Es können deshalb Ansuchen von Gagisten um Beistellung von Offiziersdienern bis auf weiteres nicht mehr berücksichtigt werden und sind solche nicht mehr vorzulegen. Die Kmdos, Truppen, Anstalten etc. haben den Gagisten auf deren Bitte Bedienungsleute (Putzer) in der dienstfreien Zeit zur Verfügung zu stellen. Der Bezug des Offiziersdienerequivalents samt Zuschuss von zusammen K 50 monatlich wird hierdurch nicht berührt. 7 Einreise okr. Einkäufer nach Wien — Waren- schmuggel durch Militär- personen — Hinthaltung. Q. Op. Nr. 3822 vom 15. Juli 1918. Es wurde die Wahrnehmung gemacht, dass sich noch fortwährend Einkäufer ans der Ukraine in Wien einfinden. In Galizien dürfte aus naheliegenden Gründen die Zahl der Einreisenden noch grösser sein. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass noch immer viele Waren im Wege des Schmuggelverkehrs in die Ukraine gelangen. Weiters kommen Fälle vor, dass sowohl Offiziere als auch Unteroffiziere und Soldaten während ihrer Beurlaubung etc. im Hinterlande Waren aufkaufen, die sie dann in der Ukraine einzuschmuggeln versuchen, um Geschäfte zu machen. Alle Truppen und Anstalten werden daher beauftragt, Vorsorge zu treffen, dass sowohl die Offiziere als auch die Mannschaft über die Strafbarkeit des Waren- schmuggels eingehend belehrt und aufmerksam gemacht werden, dass Ueberbetretungen des Verbotes des Warenschmuggels strengstens geahndet, event. der militärgerechtlichen oder ehrenrätischen Behandlung zugeführt werden. Gleichzeitig werden die Feldgendarmerie-Reisekontroll-, dann die in den Grenzstationen befindlichen Bahnhofkommandos beauftragt, ihre unterstehenden Organe anzuweisen, dass nur jenen Zivilpersonen die Einreise in die österr.-ung. Monarchie gestattet werden darf, welche sich mit noch gültigen von der kompetenten Behörde ausgestellten Reisedokumenten (Allg. Verlautbarung des 2. AK., Nr. 191 vom 10. Mai 1918, Pkt. 1) ausweisen können, hingegen sind alle anderen Personen, welche diesen Bedingungen nicht vollkommen entsprechen, von der Einreise unbedingt auszuschliessen. Weiters sind alle Fälle, wo Militärpersonen beim Warenschmuggel von den Feldgendarmerien betreten werden, dem Feldgendarmeriekommando Feldpost 240 zu melden, welch letzteres diese Meldungen an das Kommando der Ostarmee (QAbt.) weiter zu leiten hat. Es ist selbstverständlich, dass die Reisekontroll- oder Feldgendarmerieabteilungskommandos nebst dieser Meldung über den Beanständeten die vorgeschriebene Anzeige an dessen vorgesetztes Kommando direkt zu erstatten haben (§ 2. vorletzter Absatz des Dienstbuches A. 1—tt, OrgBestimmungen und Dienstvorschrift für die Feldgendarmerie der k. u. k. Ostarmee), was in der bezüglichen Meldung stets zum Schlusse anzuführen ist. Schliesslich wird noch angeordnet, dass die Kontrollorgane mit den in der vorzitierten Verlautbarung (101) enthaltenen Bestimmungen eingehendst vertraut sein müssen, wofür die Reisekontrollkommandanten persönlich verantwortlich sind. 8. Beköstigungspreise – Richtigestellung. Q. I. Nr. 34.095 vom Juli 1918. Auf AOK., Q. Nr. 81.949. Mit 1. Juli 1918 treten für nachstehende Sorten folgende Beköstigungspreise und Änderungen in Kraft: | Gruppe | Sorten- Nr. | S o r t e | Bekösti- gungs- Preise | Anmerkung | | :--- | :--- | :--- | :--- | :--- | | A | 13 | Lederhaube für Flieger „ Stück | 20 – | | | " | 42 | Pelzattila „ | 132 – | | | " | 43 | Pelzrock „ | 132 – | la-Qualität fällt weg | | " | 44 | " lla ist zu streichen „ | 240 – | | | " | 45 | mit Lederüberzug „ | 132 – | | | " | 46 | Pelzulanka „ | 130 – | | | " | 49 | Pelzrock für Zivilpersonen „ | 130 – | | | " | 54 | Lederrock für Kraftfahrer „ | 130 – | | | " | 56 | " Flieger „ | 148.50 | | | " | 57 | Pelzrock mit Wachseleinwand-Ueberzug ist zu streichen „ | 40 – | | | " | 104 | Weste aus Leder ohne Aermel (Lederweste) „ | 36 – | | | " | 105 | Schaffell ohne Aermel „ | 65 – | | | " | 108 | " Leder mit Aermel „ | 32 – | | | " | 109 | " Lammfell ohne Aermel „ | 26 – | | | " | 110 | " Kitzfell „ | 75 – | | | " | 111 | Pelzwams für Flieger „ | 81 – | | | " | 136 | Lederhose für Kraftfahrer „ | 280 – | la-Qualität fällt weg | | " | 137 | Pelzhose für Kraftfahrer ist zu streichen „ | 118 – | | | " | 146 | Lederhose für Flieger „ | 69.25 | | | " | 147 | Pelzhose „ | 235 – | la-Qualität fällt weg | | " | 184 | Mantel mit Pelzfutter „ lla zu streichen „ | 130 – | | | " | 185 | " aus Leder mit Pelzfutter „ | 12.50 | | | " | 186 | " lla ist zu streichen „ | 15 – | | | " | 187 | Untermantel aus Pelz „ | 120 – | | | " | 193 | Nacktpelz mit Aermel „ | 155 – | | | " | 194 | ohne „ | 130 – | | | " | 195 | Pelzkragen, ungefüttert „ | 280 – | | | " | 196 | gefüttert „ | 17 – | Statt Paar ist Stück zu setzen | | " | 211 | Fuss-Sack mit Pelz gefüttert „ | 4 – | | | " | 235 | Fuss-Schützer für Reiter, mit Pelz oder Wolle gefüttert Paar | 8 – | | | " | 281 | Ueberschuhe aus Stoff, mit Pelz gefüttert „ | 7.50 | | | " | 361 | Fäustlinge „ „ wattiert „ | 4 – | | | " | 362 | Handschuhe aus Leder „ | 10 – | | | " | 363 | " mit Wollfutter „ | 12 – | | | " | 364 | " mit Pelzfutter „ | 10 – | | | " | 366 | " mit Pelzbesatz „ | 5 – | | | " | 368 | Zwirn „ | 5 – | | | " | 370 | Muff aus Stoff, mit Pelz gefüttert Stück „ wattiert „ | 4 – | | | " | 371 | Lederpelzfäustlinge ohne Stulpen (für Kraftfahrer) Paar | 24 – | | | " | 375 | Lederfäustlinge ohne Stulpen (für Kraftfahrer) „ | 16.50 | | | " | 376 | Lederpelzfäustlinge mit Stulpen (für Flieger) „ | 24 – | | | " | 377 | Lederfäustlinge mit Stulpen (für Skipatrouillen) „ | 24 – | | | " | 378 | Moskitofäustlinge „ | 5 – | | | " | 379 | Moskitozelte (80×175×150) Stück | 44.40 | | | B | 371 | -netze (250×350) m² | 5 – | | | C | 373 | -hauben Stück | 3 – | | | " | 32 | Gitterstoff aus Papier oder Hanf „ Gazé „ | 4 – | | | " | 60 | brauch- ( Sohlen- und Brandsohlenleder kg | 3.50 | Brandsohlenleder ist zu streichen | | " | 144 | barer Obertürtelleder „ | 6.50 | | | " | 147 | Abfall Blankleder, braun „ | 8 – | | | " | 148 | Alte, unrepairable Schuhsorten „ | 3 – | | | " | 149 | Unbrauchbarer Lederabfall Stück | 20 – | | | " | 151 | Lamm- Halblamn- Schaf- Ziegen- (Gais) „ (Bock) „ | 10 – | | | " | 153 | Zmaschen- (Kitz- oder Lammpelle) „ | 4 – | | | " | 154 | Kanin- Katze- Hunde- Kitz- über 50 dkg. (für Fussbekleidung) „ unter 50 „ (für Handschuhe) „ | 20 – | | | " | 156 | 15 – | | | " | 157 | 1.20 | | | " | 158 | 4 – | | | " | 159 | 5 – | | | " | 160 | 8 – | | | " | 161 | 6 – | | 387 Gruppe Sorten- Nr. S o r t e Beköstlungs- Preise Anmerkung C 163 Lamm- Stück 11 50 164 Halblamm- " 5— 165 Schaf- " 22— 166 Ziegen- (Gais) " 17— 167 " (Bock-) " 22— 168 Zmaschen- (Kitz- oder Lammfelle) " 2— 169 Kanin- " 2— 170 Katze- " 7— 171 Hunde- " 10— 173 Kitz- unter 50 dkg (für Handschuhe) " 8— für Bekleidungs- zwecke 631 Schaf- oder Lammleder, chrom. [f] 2 80 632 Ziegenleder, chrom. " 3 50 633 Reh- od. Gemsenleder, sämisch, natur kg 70— 634 grau " 80— 635 Hirschleder, sämisch, natur " 70— 636 grau " 80— 637 Schafleder, sämisch, natur " 55— 638 grau " 60— 639 Gläceleder, stark (sbares. weiss) " 70— 640 Gläceleder, weiss, für Handschuhe " 70— 641 braun oder grau (Nappa) für " 80— 642 Handschuhe " 45— 643 Ziegenleder, gefettet, schwarz, für gewöhn- liche Schuhe " 31— 644 lohgar, für leichte Schuhe " 28— 645 Chevreaux, für leichte Schuhe [f] 3 50 646 Schafleder, gefettet, schwarz, für Zivilschuhe kg 25— 647 Ziegenleder, für Holzschuhe, chrom. [f] 3 50 648 Chevreaux, für Futterzwecke " 2 80 649 Chromleder, " " lohgar kg 20— 650 Ziegenleder " " " kg 18— 651 Schafleder " " " 24— 652 Ziegenleder, lohgar, für Kappenschweissfutter " 21— 653 Schafleder, " " " 18— 654 Lohgare Leder für Einfasszwecke " [f] 2 20 655 Chromleder für Einfasszwecke kg 24— 656 Schafleder, lohgares, für Bekleidungszwecke [f] 3 50 659 Gasmasken aus Schaffellen " 4 40 660 Lederabnehmer (Würstelschneider) Stück -80 Zur Hinterhaltung von nachträglichen Richtigstellungen wird bekanntgegeben, dass neue Beköstigungspreise, falls keine bestimmten Termine vorgeschrieben sind, stets erst vom Präsentierungstage des bezüglichen Erlasses in Kraft treten. K. u. k. Kmdo der Ostarmee. K. u. k. 4. Generalkommando. Reservat-Verlautbarung Nr. 27 vom 21. Juli 1918. Punkt 1, Verpflegung von Offz. und Mann an der Front und in der Etappe. J. Nr. 115,423 vom 10. Juli 1918. AOK. Chef d. Gstbs. Qu. Nr. 72, 531 vom 1. Juli 1918. Die Offiziersmessen der Etappe und der höheren Kommandos und das Personal der Etappe sind trotz aller schon er- gangenen Weisungen vielfach besser dotiert, als die Offiziere und die Mannschaften an der Front. Dies muss gründlich abgestellt werden. Das AOK. verfügt: 1. Die Kanitrippuppen (Offiziere und Mann) müssen in der Verpflegung gegenüber den höheren Kommandos und der Etappe unbedingt bevorzugt werden; es ist Pflicht der Armeekommandos dies im Rahmen der zugewiesenen Verpflegs- mittel durchzuführen. 2. In jedem Armeebereiche ist für die höheren Kmdos und für die Etappenformationen, inklusive der Offi- ziersmessen, von den Armeekommandos mindestens ein fleischloser Tag pro Woche anzuordnen. 3. Die Erzeugung aller Arten von Weissgebäck, auch von halbweissem Frühstücksbrot für Offiziersmessen wird ausnahmslos verboten. 4. Diese Weisungen gelten auch für HGrpKmdos und für alle Abteilungen des AOK. Der Vorwand repräsentativer Verpflichtungen ist in dieser ernsten Zeit absolut nicht stichhaltig. 5. Die Mannschaftsmenge ist unter ständiger Kontrolle der Unterabteilungskommandanten und der Unterabteilungs- offiziere zu halten, damit alle für die Verköstigung der Leute ausgegebenen Verpflegartikel vollzählig und gleichmässig den Unteroffizieren und Mannschaften zugute kommen. Dort wo Unteroffz.-Mengen bestehen, ist strenge darauf zu sehen, dass per Unteroffizier auf keinen Fall mehr zubereitet wird, wie dies für den Mann geschieht: Ein Offizier ist mit der stän- digen Kontrolle der Unteroffiziersmengen zu betrauen. Vertrauensmänner der Mannschaft sind den in den Unterabtei- lungen bestehenden Menagekommissionen beizulegen. Bei der Ausgabe der Menage an die Mannschaft und an die Unter- offiziere hat täglich ein Offizier oder Fähnrich anwesend zu sein. Die bei der Menageausgabe anwesenden Offiziere und Fähnriche haben wiederholt den Leuten auseinanderzusetzen, dass die Verpflegslage der Monarchie auch von den Angehörigen der Armee die grössten Einschränkungen verlangt, dass es ihnen aber immer noch weitaus besser geht, wie der staatlich versorgten Bevölkerung des Hinterlandes. Punkt 2. Beköstigungs- preise-Aenderungen. J. Nr. 115,252 vom 13. Juli 1918. AOK. Intendanz Qu. Nr. 74,949 vom 28. Juni 1918. Mit 1. Juli i. J., treten für nachstehende Sorten folgende Beköstigungspreise und Änderungen in Kraft: | Gruppe | Sorten Nr. | Sorte | Be- köstigungs- Preise | Anmerkung | |--------|------------|-------|----------------------|-----------| | A | 13 | Lederhübe für Flieger . . . . . . . . Stk. | 20— | | | | 42 | Pelzatilla . . . . . . . . . . " | 132— | | | | 43 | Pelzrock . . . . . . . . . " | 132— | la Qualität fällt weg. | | | 44 | „ lla ist zu streichen " | | | | | 45 | „ mit Lederüberzug " | 240— | | | | 46 | Pelzulanka . . . . . . . . " | 132— | | | | 49 | Pelzrock für Zivilpersonen . . . . " | 130— | | | | 54 | Lederrock für Kraftfahrer . . . . " | 130— | | | | 56 | „ Flieger " | 148,50 | | | | 57 | Pelzrock mit Wachslleinwandüberzug ist zu streichen " | — | | | | 104 | Weste aus Leder ohne Ärmel (Lederweste) . . . . " | 40— | | | | 105 | „ Schaffell ohne Ärmel " | 36— | | | | 108 | „ Leder mit Ärmel " | 65— | | | | 109 | „ Lammfell ohne Ärmel " | 32— | | | | 110 | „ Kitzfell ohne Ärmel " | 26— | | | | 111 | Pelzwams für Flieger . . . . . . . . " | 75— | | | | 136 | Lederhose für Kraftfahrer „ " | 81— | | | | 137 | Pelzrose für Kraftfahrer ist zu streichen " | — | | | | 146 | Lederhose für Flieger . . . . . . . " | 118— | | | | 147 | Pelzhose für Flieger . . . . . . . " | 69,25 | | | | 184 | Mantel mit Pelzfutter „ " | 235— | la Qualität fällt weg. | | | 185 | „ lla zu streichen " | — | | K. u. k. Dispositionskommando CHODOROW Prüf. 25/7 1918 Exh. Nr mit Beilg. Gruppe Sorten- Nr. S o r t e Be- kostigungs- Preise Anmerkung A 186 Mantel aus Leder mit Pelzfutter . " 280— la Qualität fällt " 187 " " Ilia mit Pelzfutter zu streichen . . . . " — weg. " 193 Nacktpelz mit Ärmel . . . . . . " 155.— " 194 " ohne Ärmel . . . . " 130.— " 195 Pelzkragen ungefüttert . . . . " 12-50 " 196 " gefüttert . . . . " 15— " 211 Untermantel aus Pelz . . . . " 120— 235 Fuß-Sack mit Pelz gefüttert . . . . " 14— Statt Paar ist " 236 Fuß-Schützer für Reiter mit Pelz oder Wolle gefüttert Paar 17— Stk. zu setzen. " 281 Überschuhe aus Stoff mit Pelz gefüttert . . . " 27— " 361 Fäustlinge aus Stoff mit Pelz gefüttert . . . " 8— " 362 " " wattiert . . . . " 4— " 363 Handschuhe aus Leder . . . . " 7-50 " 364 " " mit Wollfutter . . . . " 10— " 366 " " Pelzfutter . . . . " 12— " 368 " " Pelzbesatz . . . . " 10— " 369 " Zwirn. . . . " 5— " 370 " Schaf- oder Baumwolle . . . " 6— " 371 Muff aus Stoff mit Pelz gefüttert Stk. 5— " 372 " wattiert . . . . " 4— " 375 Lederpelzfäustlinge ohne Stulpen (für Kraftfahrer) Paar 24— " 376 Lederfäustlinge ohne Stulpen (für Kraftfahrer) " 16-50 " 377 Lederpelzfäustlinge mit Stulpen (für Flieger) " 24— " 378 Lederfäustlinge mit Stulpen (für Skipatrouillen) " 24— " 379 Moskitofäustlinge . . . . " 5— B 371 Moskitozelte (80×175×150) . . . . Stk. 44-40 " 372 Moskitonetze (250×350) m² 5— " 373 Moskitohauben . . . . Stk. 3— C 52 Gitterstoff aus Papier oder Hanf . . . " 4— 60 " Gaze . . . . " —60 143 brauch- Sohlen- und Brandsohlenleder kg 3-50 Brandsohlenleder " 144 barer Abfall Obergärteleder " 6-50 ist zu streichen. " 147 Blankleder braun . . . . " 8— " 148 Alte, unrepairable Schuhsorten . . . " 3— " 149 Unbrauchbarer Lederabfall . . . Stk. —20 " 151 Lamm- " 152 Halblamm- " 153 Schaf- " 154 Ziegen- (Gais) " 155 Ziegen- (Bock) " 156 Zmaschen (Kitz- oder Lammfelle) . . " 20— " 157 Kanin . . . . " 1-20 " 158 Katze . . . . " 1-50 " 159 Hunde . . . . " 8— " 160 Kitz über 50 dkg (für Fußbekleidung) " 8— " 161 Kitz unter 50 dkg (für Handschuhe) " 6— " 163 Lamm . . . . " 11-50 " 164 Halblamm . . . . " 5— " 165 Schaf. . . . " 22— " 166 Ziegen (Gais) " 167 Ziegen (Bock) " 168 Zmaschen (Kitz- oder Lammfelle) . . " 2— " 169 Kanin . . . . " 2— " 170 Katze . . . . " 7— " 171 Hunde . . . . " 10— " 173 Kitz unter 50 dkg (für Handschuhe) " 8— " 631 Schaf- oder Lammleder, chrom. Quf. 2-80 " 632 Ziegenleder, chrom. . . . " 3-50 " 633 Reh- oder Gemsenleder, sämisch, natur kg 70— " 634 Reh- oder Gemsenleder, sämisch, grau . . " 80— " 635 Hirschleder, sämisch, natur . . " 70— " 636 Hirschleder, grau . . " 80— " 637 Schafleder, sämisch, natur. . " 55— " 638 Schafleder, grau . . " 60— " 639 Glaceeleder, stark (shares, weiß) . . " 70— Gruppe Sorten- S o r t e Be- Nr. köstungs- Anmerkung Preise C 640 Glaceeleder, weiß, für Handschuhe kg 70— 641 Glaceeleder, braun oder grau (Nappa), für Handschuhe „ 80— 642 Glaceeleder, für Futterzwecke „ 45— 643 Ziegenleder, gefettet, schwarz, für gewöhnliche Schuhe „ 31— 644 Ziegenleder, lohgar, für leichte Schuhe „ 28— 645 Chevreaux, für leichte Schuhe Quf. 350 646 Schafteder, gefettet, schwarz, für Zivilschuhe kg 25— 647 Ziegenleder für Holzschuhe, chrom. Quf. 350 648 Chevreaux für Futterzwecke „ 280 649 Chromleder für Futterzwecke „ 220 650 Ziegenleder für Futterzwecke, lohgar kg 20— 651 Schafteder, für Futterzwecke, lohgar „ 18— 652 Ziegenleder, lohgar, für Kappenschweißfutter „ 24— 653 Schalteder, lohgar, für Kappenschweißfutter „ 21— 654 Lohgare Leder für Einlaßzwecke „ 18— 655 Chromleder für Einlaßzwecke Quf. 220 656 Schafteder, lohgares, für Bekleidungszwecke kg 24— 659 Gasmasken aus Schäffellen Quf. 350 660 Gasmasken aus Ziegenfellen „ 440 480 Lederabnehmer (Würstelschneider) Stk. —80 Vorzerken im Beköstigungs- und Sortenverzeichnis KM.-Erl. Abb. 13, Res. Nr. 54.450 von 1917. Punkt 3. Auswertung ge- heimster Nachrichten- mittel in mit Schriften. Nr. 40.500 vom 13. Juli 1918. AOK. Chei des Gstbs. Op. Geh. Nr. 1748 vom 10. Juli 1918. Manche militärischen Schriften enthalten amtliche Daten über die erfolgreiche Auswertung geheimster Nachrichten- mittel, insbesondere jener, die aus der Entzifferung chiffrierter Depeschen des Radio- und Spetelfdienstes gewonnen werden. Bei dem Umstande, dass es sich hiebei um neuer schlossene Erkundungsmittel handelt, ist deren strengste und absolute Geheimhaltung unbedingte Pflicht. Die nähere Bezeichnung oder auch nur Erwähnung solcher Erkundungsmittel oder deren Ergebnisse in militärischen Schriften irgendwelcher Art könnte dem eigenen Nachrichtendienst unermesslichen Schaden zufügen, jenem unserer Feinde die grössten Vorteile bieten. Es wird daher die nähere Bezeichnung oder Nennung von Einrichtungen des Radio- und Spetelfdienstes oder von dessen Ergebnissen — wenn sie die Entzifferung chiffrierter Depeschen betreffen — in militärischer Art (Studien, kriegs- geschichtlichen Ausarbeitungen, Betrachtungen, Erfahrungen usw.) jetzt und in Hinkunft verboten. Eine Ausnahme bildet naturgemäss der diesen Dienst direkt betreffende schriftliche Verkehr; bei dem jedoch auch die grösste Vorsicht obwalten muss. Müssen ausnahmsweise in militärischen Schriften irgendwelcher Art Ergebnisse des Nachrichtendienstes, die auf obige Weise erlangt wurden, Erwähnung finden, so hat dies in der Weise zu geschehen, dass weder der Wortlaut der betreffenden Nachrichten angeführt wird, noch die Quelle kenntlich ist. Feindliche Radiodepeschen im Klartext unterliegen keinen weiteren Einschränkungen als jenen der allgemeinen mili- tärischen Zensur. Punkt 4. Grenzstellen- J. Nr. 118.351 vom 14. Juli 1918. Dienst an der ukr. Grenze. In Ergänzung der Res.-Verlautbarung Nr. 20, Pkt. 2 (J. Nr. 104.353 ex 1918) wurde zufolge AOK. Ukr. Nr. 2284 zwischen dem AOK. und der D. O. Fl.-L., eine Vereinbarung bez. Dienstes bei allen Landgrenz- und Umschlagstellen getroffen. Demnach werden die Waren, die von der Ukraine in das Gebiet der deutschen Etappeninspektion Bug und in das Gebiet der k. u. k. Expositur Wladimir-Wolynskij des 4. Generalkommandos zur Versorgung der dort stehenden Truppen eingeführt werden, auf den Schlüssel der der österr. bzw. deutschen H.-V. zukommenden Warenquote verrechnet. Die der Landstelle Lemberg unterstellten Grenzstellen werden ausschliesslich den Umschlag westwärts durchführen. Sollten auf ukrainischem Boden Waren umgeschlagen worden sein, so können sie westwärts nur unter Kontrolle der k. u. k. Grenzstellenkmtden abgerollt werden. Eine Ausschaltung der k. u. k. Grenzstellenkmtden darf unter keinen Um- ständen eintreten. Dies gilt entsprechend auch für die deutschen Land-, Grenz- und Umschlagstellen. Es muss ausgeschlossen bleiben, dass irgendein Waggon ohne Kontrolle der zuständigen Grenzstelle durchrollt. Verstösse gegen diese Vereinbarungen werden bei nachweisbarem Verschulden schärfstens geahndet. Die Kontrolle aller die Grenze mit der Bahn oder auf andere Weise passierenden Transporte (ausgenommen Grenz- verkehr) hat nach folgenden Bestimmungen zu geschehen: 1. Bei milit. Transporten wird die Kontrolle militärisch paritätisch durch die Grenzstellen ausgeübt. 2. Bei allen übrigen Transporten wird die Kontrolle militär, paritätisch ausgeübt; bei Bahntransporten unter Hinzu- ziehung der Organe des Transitkontors bzw. der jeweils zugelassenen gemeinsamen deutsch-österr.-ung. Kartell- und Speditionsorganisationen, gelegentlich der Spedition. — 3 — Lebendes Vieh, soweit es nicht in einzelnen Stücken eingeführt wird und zum Verbrauch der Grenzbevölkerung oder der dort stehenden Truppen bestimmt ist, fällt nicht unter den Begriff „Grenzverkehr“. Die beiden Obersten Heeresleitungen werden mit allen Mitteln dahinwirken, dass die geltenden Vereinbarungen über den Grenzverkehr eingehalten werden. Die Kontrolle bezieht sich auf alle Güter, also auch Beute. Punkt 5. Übersendung gültiger Dokumente ins Ausland und Korrespon- denzen von Mil.-Behörden mit dem Auslande. Na. Nr. 4.339 Res. vom 12. Juli 1918. AOK. Chef d. Gstbs. Evb. Nr. 15.986 vom 8. Juni 1918. Das k. u. k. KM. hat mit Erl. ad Präs. Nr. 10.164 vom 31. Mai 1918 im Einvernehmen mit den beiden Landesverteidigungsministerien verfügt, dass eine direkte Korrespondenz der militärischen Behörden mit den k. u. k. Vertretungsbehörden im neutralen Auslande oder sogar mit einzelnen Personen während des Krieges unbedingt verboten ist. Solche Korrespondenzen sind an das KM. zu richten, das die Weiterleitung veranlassen wird. Dies bezieht sich auch auf die Behandlung der Nachforschungskorrespondenzen nach säumigen Wehrpflichtigen (Erl. Abt. 2/W., Nr. 13.468 vom 9. August 1917). In jenen Fällen, in denen die militärischen Behörden auf Grund der in Geltung stehenden einschlägigen Vorschriften unmittelbare Einberufungen durchzuführen berechtigt sind, haben die militärischen Behörden des Hinterlandes die Einberufung einzelner im neutralen Ausland sich aufhaltenden wehrpflichtigen Personen zur aktiven Dienstleistung dem k. u. k. Militärattaché im Wege des k. u. k. KM., bei Anführung der Adresse der Einzuberufenden, bekanntzugeben. Dagegen sind die Legitations- oder Reisedokumente für solche Personen an die betreffenden k. u. k. Grenzbehörden zu übersenden und zwar: a) für die Schweiz: An die k. u. k. Grenzkontrollstelle Feldkirch; b) für Dänemark, Schweden und Norwegen: An die k. u. k. Grenzkontrollstelle Sassnitz; c) für Holland: An die k. u. k. Grenzkontrollstelle Eilen. Der k. u. k. Militärattaché veranlasst die Einberufung im Wege des betreffenden Konsulates. Letzteres weist die in Betracht kommenden Personen nach erfolgter genauer Feststellung ihrer Identität anlässlich der Erledigung der Passformalitäten an, die militärischen Dokumente bei einer der vorgenannten k. u. k. Grenzstellen zu übernehmen. Keinesfalls dürfen gültige Dokumente in das Ausland übersendet werden. Lt. AOK-Erl. Evb. Nr. 15.986 gelten analoge Bestimmungen auch für die A. i. F. Sämtliche Korrespondenzen der mil. Behörden für das neutrale Ausland sind an das AOK. zu richten. Punkt 6. Peilhinstradie- rung und Adressierung durch Nichtberücksichti- gung der Umbenennung der Art.-Formationen. Nr. 40.722 vom 13. Juli 1918. AOK. Op. Nr. 108.410 Chef des Gstbs. wird auszugsweise verlautbart: Das KM. hat unter Abtg. 10, Nr. 156.560 res. vom 27. Juni 1918 im Hinterlande verlautbart: In letzter Zeit mehren sich die Fälle, dass von Austausch-(Heimkehr-)sammlestationen der Mil.-Kmdos, Rekonvaleszentenabt. etc. etc. zu einzelnen Ersatzbatterien der Art.-Mannschaftspersonen und Dienststücke einlangen, welche offensichtlich für andere Ersatzbatterien der Art. bestimmt sind. So langen z. B. bei der Ers.-Batt. FAR. 33 (früher FKR. 33) Dienststücke ein, welche für die Ers.-Batt. FAR. 133 (früher FHR. 33) oder FAR. 11 (früher FKR. 11) (ursprünglich FKR. 33) oder sFAR. 33 bestimmt sind. Die unrichtige Adressierung erfordert naturgemäss eine mehr oder minder zeitraubende Mehrarbeit und gibt Anlass zu Vielschreiberei. Dieser Erlass hat auch für die A. i. F. volle Gültigkeit. Die unterstehenden Truppen, Formationen- und Anstalten haben in zweifelhaften Fällen sich diesbezüglich beim 4. Generalkdo (Kriegsgldg.) zu orientieren. Punkt 7. Bei PSSstationen eingeteilten Offz., Kom- mandierung zu anderwei- tigen Diensten. Nr. 40.721 vom 13. Juli 1918. AOK. Chef d. Gstbs, Op. Nr. 108.356 vom 8. Juli 1918 wird vollinhaltlich verlautbart: Es kommt vor, dass die bei den PSSstationen eingeteilten Offiziere von den Etappenbehörden und sonstigen Lokalstellen zu anderweitigen Diensten, z. B. zum Stationsdienst, als Gerichtsbeisitzer usw., kommandiert werden. Da durch solche Kommandierungen eine klaglose Verschiebung des Instradierungsdienstes leidet, wird verfügt, dass jede anderweitige Verwendung der bei den PSSstationen ständig eingeteilten Offiziere zu unterbleiben hat. Für den Kommandanten des Generalstabschef: Glöckner m. p., Oberst. Druckerei des k. u. k. 4. Generalkommandos – Feldpost 354. K. u. k. 4. Generalkommando. Reservat-Verlautbarung Nr. 26 vom 18. Juli 1918. Punkt 1. Sabotagever- suche. In der letzten Zeit sind zahlreiche Fälle von Bränden und Explosionen in den mil. Objekten, Maga- zinen u. dgl. der Monarchie vorgekommen, wovon bedauerlicher Weise auch einige im Gen.-Kmdo-Bereiche konstatiert wurden. Es liegt in den einzelnen Fällen begründeter Sabotageverdacht vor und wird vermutet, dass sich an diesen Sabo- tageakten italienische und russische Kriegsgefangene beteiligen. In einem Falle soll sogar ein Komplott italienischer Ar- beiter in Verbindung mit einem Soldaten als Täter bestanden haben. Es ist überflüssig, zu sagen, dass die Entente mit einem ungeheuren Apparate in dieser Hinsicht arbeitet und alles daransetzt, um unsere Betriebe, Etablissements etc. zu zerstören. Sämtliche Kmdn werden angewiesen, diesem Umstande eine ganz besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Bricht in einem mil. Objekte, Magazin etc. ein Brand aus, so ist im gegebenen Falle die Ursache genauestens zu erör- terten und falls ein Sabotageakt vermutet wird, alles aufzubieten, um des Täters habhaft zu werden. Ueber jeden einzelnen Fall ist umgehend telegraphisch eine kurze Meldung, nach Abschluss der Erhebungen ein um- fangreicher Bericht dem 4. Generalkommando (N.-Stelle) zu erstatten. Punkt 2. Akkord- und Prämienarbeit für Kgf. J. Nr. 85.815 vom 11. Juli 1918, AOK. Chef des Gstbs. Qu. Nr. 35.302 vom 12. April 1918. Der KM.-Erl., Abt. 10, Nr. 6000/13 betreffend Akkord- und Prämienarbeit für Kgf. wird im Nachhange zu AOK. Qu. Op. Nr. 15.386 und 112.762/16 und mit Beziehung auf AOK. Qu. Nr. 150.345 (Allg. Verltbg. Nr. 68 v. 1918, Pkt. 2) betreffend Regelung der „Armeebetriebe“ mit einer Instruktion über Anwendung von Akkord- und Prämienlohn bei der Kgf.-Arbeit nachstehend verlautbart. In dem KM.-Erl., Abt. 10/Kgt. Nr. 3000 ex 1916 Nr. 41.000 und 49.000 ex 1917 und in vielen Einzelverfügungen wurde die Notwendigkeit der vollsten Auswertung der Kgf. im militärischen und wirtschaftlichen Interesse betont. Die seither eingetretenen Ereignisse, insbesondere der Rückgang auf allen Gebieten der staatlichen und privaten Produktion, haben diese Ausschauung gerechtfertigt, bedauerlicherweise aber erkennen lassen, dass ein Teil der Arbeitgeber und manche mit der bezüglichen Ueberwachung betrauten Organe die Wichtigkeit der Ange- legenheit nicht erkannt und wieder eine lange Frist haben vergehen lassen, ohne dass die Kgf. durch bessere Bezahlung zu einer Vermehrung ihrer Leistung erzogen wurden. Die günstigen Erfolge in jenen Bereichen, welche über befähigte und arbeitsfreudige Organe in diesem Belang ver- fügten und welche sich in hohen prozentuellen Mehrleistungen dokumentieren, finden keine Nachahmung. Einzelne Betriebe mit intelligenten Organen, welche – oft nach Widerstreben – sich die hierseitigen Anregungen zunutze machen, kürzen bei gleicher Leistung die Arbeitszeit und sparen Kohle; sie erzielen Ersparnisse an wert- vollen, heute nicht mehr in genügender Menge erhältlichen Sparmaterialien, sie bewirken rasche Entladung der Waggons und wirken an der Behebung der Transportkrise mit. Die Depots von 90.000 russischen Kgf. in Oe.-U. betragen noch nicht 8 Millionen Kronen, während die ange- sammelten Arbeitsverdienste der Kgf. im rheinischen Industriegebiete allein über 80 Millionen Mark, also das 20fache be- tragen. Welche Werte mögen in ganz Deutschland aus den Kgf. geschaffen worden sein. Es ist erwiesen, dass viele Arbeitgeber bei uns, durch den billigen Lohn verleitet, mehr Kgf. haben als Friedens- arbeiter, ohne sie ausreichend zu beschäftigen. Da nach der Ratifikation des Friedens mit Russland für die russischen Kgf. bis zur Repatriierung der Lohnfreier Arbeiter eingeführt werden wird, ist eine rationelle Verwertung der Kgf. auch im Interesse der Arbeitgeber gelegen. Der Kgf.-Austausch wird in absehbarer Zeit beginnen. Gewiss wird die Heeresverwaltung im Rahmen des Möglichen Ersatz schaffen; der Wechsel wird jedoch für die unwirtschaftlich arbeitenden Betriebe grosse Unannehmlichkeiten mit sich bringen und sie werden in gewohnter Weise um Hilfe rufen und verlangen, man solle die Russen zum Dableiben zwingen, ohne zu bedenken, dass internationale Vereinbarungen gehalten werden müssen, dass über eine Million eigener kgf. Soldaten nach vier Kriegswintern um die Beschleunigung der Heimkehr bitten und dass die Durch- führung des Austausches wegen der grösseren Zahl Kgf. in Russland für je 100 abgehende Russen zirka 150 eigene Leute heimbringt, deren Arbeit nach der späteren Entlassung aus dem Militärdienste seitens des Arbeitgeber allerdings höher wird entlohnt werden müssen. Es wird demnach zur Vorbereitung der Uebergangswirtschaft allen kompetenten militärischen Amtsstellen und Or- ganen zur strengsten Pflicht gemacht, dafür zu sorgen, dass 1. Kgf. in dieser höchsten Wirtschaftsnot des 4. Kriegsjahres nicht unnütze für die Gesamtwirtschaft gleichgültige für das Durchhalten nicht erforderliche Arbeiten machen. 2. Dass Kgf. dort, wo sie in Arbeit sind, nicht ausgebüttet und sohin in ihrer Arbeitskraft geschädigt werden, indem ihnen der notwendige Lebensunterhalt vorenthalten wird. 3. Dass Kgf. durch ein zweckmässiges Lohnsystem voll ausgewertet und arbeitsfreudig erhalten werden. 4. Dass die Kgf. nicht infolge mangelhafter Lebenshaltung und Bezahlung nach Abschluss des Friedens bis zur Ent- lassung zur Resistenz, Faulheit und Massenflucht übergehen, gegen welche Erscheinungen, sollen nicht Verfolgungen unserer Kgf. in Russland Platzgreifen, schwere Strafen kaum werden zur Anwendung kommen können. Es wird bemerkt, dass Massnahmen dieser Art keine schematische Nachahmung, sondern nur freie Verwertung auf Grund der besonderen lokalen Verhältnisse zulassen und dass nicht die alleinige Aufforderung an die Arbeitgeber, sondern nur die Initiative der visiterenden Organe und ihre rastlose Einwirkung auf die Arbeitgeber Erfolge erzielt. Das KM. gewährt nunmehr intensivste Einflussnahme hinsichtlich zweckmässiger Auswertung der Kgf. seitens aller berufenen Kmdos und Organe. Auf militärische Betriebe finden die Bestimmungen dieses Erlasses sinngemässe Anwendung unter Berücksichtigung des KM-Erl. Abt. 10/Kgf. Nr. 62,945. Mit der immer wieder gemeldeten Nichteinhaltung der KM-Erlasse Abt. 10/Kgf. Nr. 3000, 30,000 ex 1916, dann 6300, 41,000, 49,000 ex 1917 ist radikal aufzuräumen. Eine Verlautbarung des vorliegenden Erlasses an die Arbeitgeber kommt nur hinsichtlich der rein sachlichen Ausführungen in Frage. Die vom KM. gezogenen Schlussfolgerungen und die beigefügten kritischen Bemerkungen über das Verhalten der Arbeitgeber sind lediglich zur Kenntnisnahme der Mil.-Behörden bestimmt. Die Verfügung betreffend Abänderung der Behandlung russischer und rumänischer Kgf. vom Tage der Ratifizierung des Friedensvertrages bis zur Uebergabe in ihre Heimat wurden mit AOK. Op. Nr. 159,800/4918 (4. Gen.-Gmdo Nr. 20,337 vom 26. April 1918, 2. AK. (Qu.-Abt. 4) Qu. Op. Nr. 10,814 v. 2. April 1918) ausgegeben. Die Grundsätze des vorliegenden Erlasses behalten jedoch auch später ihre volle Bedeutung, abgesehen davon, dass sie auch für Kgf. anderer feindlicher Staaten bei uns volle Anwendung finden sollen. Punkt 3. Beteiligung mil. Stellen an priv. Publikationen über den Weltkrieg. Pers. Nr. 18,634 vom 6. Juli 1918. AOK, Chef des Gstbs, Op. Nr. 143,883 v. 28. Juni 1918. Das KM. hat mit Erl. Präs. Nr. 15,690/Abt. 4/6 v. 15. Juni 1918 nachstehende Verfügungen getroffen: „Verschiedenen privaten Unternehmungen ist es in der letzten Zeit wiederholt gelungen, militärische Stellen zur Mitarbeit an Druckwerken über den Weltkrieg, Leistungen einzelner Truppen und Waffen in demselben und einzelne Phasen des Krieges oder auch zur Unterstützung solcher privater Druckwerke zu gewinnen. Abgesehen von einer durch die milit. Interessen nicht gerechtfertigten Mehrbelastung der betreffenden Stellen hat die besagte Mitarbeit in wiederholten Fällen zu einer schweren Schädigung des militärischen Ansehens dadurch geführt, dass die Unternehmer vielfach sich einer marktschreierischen, wenn nicht gar unwahren Reklame bedienten und das Publikum durch den Hinweis auf den angeblichen wohltätigen Zweck des Druckwerkes irreführten. Das KM. sieht sich daher veranlasst, die Mitarbeit oder Beteiligung an solchen Druckwerken oder deren Unterstützung ausnahmslos zu untersagen. Desgleichen wird auch die Herausgabe von Druckwerken des angeführten Inhalts durch die unterstehenden Stellen ohne Genehmigung des KMs. untersagt. Ueber alle Fälle, in denen eine Beteiligung an Druckwerken besagter Art, eine Unterstützung des Verlagsunternehmens durch Uebernahme irgendwelcher Verpflichtung erfolgt ist, oder Schritte zur Herausgabe durch eine unterstehende Stelle bereits unternommen wurden, ist hierüber sofortige, eingehende Meldung an das k. u. k. Kriegsarchiv unter Vorlage der bezüglichen Akten zu erstatten. Diese Bestimmungen gelten auch für alle dem AOK. unterstehenden Kmdos, Truppen, Anstalten etc.“ Punkt 4. Interventionen oder Befürwortungen von Rechtstragsabgeordneten in persönlich Angelegenheiten. Pers. Nr. 18,671 vom 7. Juli 1918. AOK, Chef d. Gstbs. Pers. Nr. 50,772 vom 27. Juni 1918. Aus rückgelangten Gesuchen ersieht das AOK., dass einzelne Kmdten in den Fällen, wo Abgeordnete in persönlichen Angelegenheiten von Mil.-Personen intervenieren, gegenüber der zu erledigenden Bitte nicht immer die volle Objektivität erkennen fiesen und dass sie bei ihren Entscheidungen mitunter eine gewisse Voreingenommenheit an den Tag legten. Verlangt das AOK. in Angelegenheiten persönlicher Natur, bei welchen die Entscheidung den unterstellten Kmdos zusteht, eine Meldung oder Aufklärung, so geschieht dies aus Gründen amtlicher Höflichkeit gegenüber den Zentralstellen, die ihrerseits den intervenierenden Abgeordneten eine Verständigung zukommen lassen wollen. Das AOK. will durch derartige Anfragen etc. die gerechte, sowohl den Forderungen des Dienstes als auch den Interessen der Einzelnen Rechnung tragende Erledigung keinesfalls irgendwie beeinflussen. Bei dieser Gelegenheit wird der AOK.-Befehl Op. Nr. 101,186 vom 30. Dezember 1917 erneuert verlautbart: „Falls eine der A. i. F. angehörende Person wegen Bitten, Beschwerden oder sonstiger dienstlicher Angelegenheiten mit Umgehung des Dienstweges die Intervention Uebernehmer in Anspruch nimmt oder dienstliche Angelegenheiten direkt oder indirekt in aussenstehende Kreise trägt, ist je nach Umständen gegen sie disziplinär, strafgerichtlich oder ehrenrätlich vorzugehen.“ Gagisten und Mannschaften sind hierüber abermals zu belehren. Für den Kommandanten der Generalstabschef: Glöckner m. p., Oberst. Druckerei des k.u.k. 4. Generalkommando Feldpost 354. u. k. Ostarmee. 39/ Nr. 53. Reservat-Verlautbarungen des Kmdos der Ostarmee. Am 6. August 1918. Pers. Res. Nr. 4227 vom 31. Juli 1918. AOK., Chef des Gsthss., Pers. Nr. 59.362 wird vollinhaltlich verlautbart. Über die militärischen und politischen Ereignisse der letzten Monate sind in allen Schichten der Bevölkerung die unglaublichsten Gerüchte verbreitet. Gleichzeitig werden Nachrichten, die einer tatsächlichen Grundlage nicht entbehren, in massloser Weise übertrieben. Es handelt sich nicht mehr um das gedankenlose Weitergeben eines sensationellen Tratsches. Es ist vielmehr eine wohlorganisierte, feindliche Propaganda am Werke, um das Vertrauen und die Zuversicht der Bevölkerung zu untergraben. Sie ist im letzten Grunde gegen die Wehrmacht gerichtet, denn nur eine ruhige, zuversichtliche und opfermutige Bevölkerung kann die Truppen an der Front erhalten. Wer am Entstehen und an der Verbreitung beunruhigender Gerüchte mitwirkt, arbeitet offenkundig dem Feind in die Hände und begeht ein Verbrechen am Vaterlande. Das gilt für jedermann, besonders aber für den Soldaten und umso mehr, je höher er in der Charge steht. In diesen ersten Zeiten gibt es für solche Taten keine Ausrede und keine Beschönigung. Ein Offiz. muss für die Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Verantwortung für Nachrichten und Gerüchte auf andere abzuwälzen, indem man sich hinter die Phrasen: „Man sagt …“, „ich habe gehört …“ versteckt. Wer aber authentische, für den Gegner wertvolle Nachrichten über den Zustand und die Schlagfertigkeit der Armee und die Wehrhaftigkeit der Monarchie weiss und sie der Öffentlichkeit und damit natürlich auch dem Feinde preisgibt, muss als Verräter angesehen werden. Nach vier Kriegsjahren kann man ein solches Verhalten nicht mehr mit Gedankenlosigkeit oder Tratschsucht entschuldigen. Diese Tatsachen erscheinen einfach und selbstverständlich. Die Erscheinungen der letzten Zeit zwingen aber das Richtigkeit seiner Worte voll einstehen können, sonst schwiege er lieber. Es ist unmännlich, die Ver Bei Spannweiten unter 1500 m alternierenden Lasten von 5:5 und 11 tons." 4.) Bei „S.E.“ in Rubrik 11 aufzunehmen „21 cm Mörser M. 16.“ in Ausführung der Anmerkung 3.) dieser Lastenschemas wird bemerkt, dass die darin aufgenommenen Daten vermöge des geringen Umfanges der Zusammenstellung naturgemäss nur Näherungswerte bieten, welche in erster Linie dort zur Verwendung kommen sollen, wo es sich um Raschheit in der Projektierung, bezw. Ueberprüfung von Tragwerken handelt. Dort wo die eingangs zitierten Lastenschemas des KM. Abt. 7 zur Verfügung stehen, sind diese der Berechnung zu Grunde zu legen. Dementsprechend ist diese Berichtigung von allen Stellen, welche mit den Lasten- sc heinen ad Op. Nr. 55.859 beteilt wurden, durchzuführen. Für die neu eingetroffenen und nicht beteilten Technischen Komp. oder Referenten etc. können noch in Summa 8 Exemplare vom AK. (Techn. Gruppe) angesprochen werden. 3 Beköstigungspreise — Nähmaschine melden Q. Nr. 33.427 vom Juli 1918. Auf AOK. Q. Nr. 64.032 von 1918. Mit 1. Juli i. J. treten nachstehende Beköstigungspreise in Kraft: C/411 Doppelflügelnägel 22—24 mm ………… 1000 St. K 18.— C/412 Flügelnägel 22—24 mm …………………… 1000 „ 18.— C/415 Flachkopf (Pfiffel) Nägel, handgeschmiedet, 13, 15 mm ………… 1000 „ 8.— C/416 „ „ „ 10, 11 mm …………………… 1000 „ 8.— C/417 „ „ „ 9 mm ………………………… 1000 „ 8.— C/418 „ „ „ automatisch erzeugt 13, 15 mm ………… 1000 „ 2.50 C/419 „ „ „ 10, 11 mm …………………… 1000 „ 2.50 C/420 „ „ „ 9 mm ………………………… 1000 „ 1.— C/422 Mausköpfe oder Londonerstifte ……………… 1000 „ 1.— C/423 Sonstige Sohlennägel ………………………… 1000 „ 1.— C/424 Stifte für Ledersohlen oder Absätze (Thaks) ………… kg 2.— C/425 Holzsohlen (Wagnerstifte) …………………… 1.— C/426 Absatzeisen samt 10 Nägeln ……………………… Paar 0.14 C/427 Nägel ………………………………………… 1000 St. 1.— C/430 Hölzerne Sohlennägel, zugeschnitten …………… kg 2.— C/431 „ im ganzen (Pflockholz) ………………………… 2.— C/434 Schrauben für Holzsohlen ………………………… 100 St. 2.— C/437 Schuhösen ………………………………………… 1000 „ 8.— C/438 Schuhhacken ………………………………………… 1000 „ 16.— Der Preis für alte Schuhsorten C/148 wird mit K 3.— per kg festgesetzt. Dieser Preis gilt ausschliesslich für vollkommen unreparable Fussbekleidungen. In der hst. Res. Vltbg. Nr. 35 Pkt. 3 von 1918 ist der vorletzte Absatz dahingehend richtigzustellen, dass nicht das Beköstigungspreisverzeichnis, sondern das Sortenverzeichnis käuflich erworben werden kann. Weiteres hat jede Formation, welche Nähmaschinen besitzt, dies unter Angabe der Anzahl und Verordnung, mit welcher dieselben zugewiesen wurden, bis 25. August der QAbt. der Ostarmee zu melden, und zwar, Armeeunmittelbare direkt, alle anderen Formationen im Wege ihres vorgesetzten Kpskmdos, welches die einzelnen Mel- dungen in einem Summar zusammenfasst. K. u. k. Kmdo der Ostarmee. 18 Handdrehnähmaschine Angehängt ad 4/691v/6m 918 . der Int. der 2KD. K. u. k. Ostarmee. Nr. 55. Reservat-Verlaußbarungen des Kmdos der Ostarmee. Am 16. August 1918. Sehr dringend! Q. i. Nr. 38.541 vom August 1918. Erlass des AOK., Ch. d. Gstbs., Q. Nr. 7/524 Res vom 31. Juli 1918. Nach den von den Rechnungskontrollstellen der A. i. F. vorgelegten Nach- weisungen betrugen mit Ende März d. J. die Bargeldreste rund . 377 ½ Millionen K. die Postsparkassenguthaben rund . . . . . . 39 ¼ die Bankgiroguthaben rund .. 77 zusammen. 494 Millionen Kronen. also fasst eine halbe Milliarde! Hierunter sind inbegriffen: Reste (Guthaben) über 1000 K bei 4735 Rechnungskörpern, 10.000 . 2007 100.000 .. 510 1.000.000 . . . .. 50 Ein Ausweis über die grössten Geldreste bei den Rechnungskörpern des hiesigen Bereiches folgt mit. Mit Hinzu zählen der Kassen- (Guthaben-) Reste bei den mil. Rechnungskörpern im Hinterlande beläuft sich der Kassenbestand auf rund 1 Milliarde Kronen, hiervon mehr als die Hälfte in Bargeld. Dies zeigt, dass die wiederholten Befehle des AOK. wegen Einschränkung der Kassen- und Guthabenbestände noch immer nicht allseitig befolgt werden, so wie dass auch die anweisenden Indentanzen und die Rechnungskontrollabteilungen auf die Herab- minderung der Geldbestände nicht jenen Einfluss nehmen, der im Hinblick auf die eminente Wichtigkeit dieser Angelegenheit unbedingt gefordert und von jedem pflicht- bewussten Verwaltungsorgan gewürdigt werden muss. Aus den von der Oesterr.-ung. Bank eingeholten Nachweisungen über die täg- lichen Giroguthaben und aus der Durchsicht der Postsparkassen-Scheckkontos der mil. Rechnungskörper wurde ferner entnommen, dass viele Operationskassen und Wirtschaftsbetriebe zwecklos Giroguthaben von oft mehreren Hunderttausend oder gar Millionen Kronen besitzen, über die sie selbst dann nicht verfügen, wenn im gleichen Orte eine Anstalt der Oesterr.-ung. Bank sich befindet und daher die Möglichkeit be- steht, den Bargeldbestand und die Bargeldgebrauchung des Rechnungskörpers durch direkte Begebung (weisser) Barschecks wesentlich einzuschränken. Auch der Anweisungsverkehr der Postsparkassen wird von einem grossen Teil der mil. Rechnungskörper in einer ungenügenden und unzweckmässigen Weise benützt. Manche Kontoinhaber haben noch immer nicht die Stammeinlage erlegt, andere nur diese eingezahlt und seit Eröffnung des Kontos vom Scheckverkehr keinen Gebrauch gemacht. Eine Anzahl mil. Rechnungskörper beschränkt sich lediglich darauf, ein bis zweimal im Monate den zur Dotierung des Kontos angesprochenen Betrag bar abzu- heben. Dies ist ganz unzweckmässig, weil der Anweisungsverkehr der Postsparkassen hauptsächlich den bargeldlosen Zahlungsverkehr, also Zahlungen zu fördern hat, die durch Ueberweisung (Gut- bzw. Lastschrift) von einem Scheckkonto auf ein anderes vollzogen werden kann. Bargelddotierungen erfolgen rascher und zweckmässiger im Giroverkehr der Geldbetrages durch die Oesterr.-ung. Bank mit Scheck veranlassen. Bar- geldabhebungen vom Postsparkassenscheckkonto erfordern, abgesehen von den Provisionskosten, nicht nur infolge der Kündigung mehr Zeit, sondern bei grösseren Beträgen meist auch noch eine vorherige (ebenfalls durch die Oesterr.-ung. Bank zu bewirkende) Dotierung des Abgabepostamtes. Ebenso zweckwidrig ist es, wenn ein dem Anweisungsverkehr der Postspar- kassen angeschlossener Rechnungskörper Einzahlungen auf Erlagscheine anderer Zahlungs- empfänger bei der Post bar bewirkt, anstatt durch einen Scheck „zur Einzahlung auf die beizuschliessenden Erlagscheine“ die Ueberweisung des bezüglichen Betrages vom eigenen Konto zu veranlassen. Die enormen, den Bedarf bis zum nächsten Fassungstage (10. j. M.) weit übersteigenden Kassenbestände bedingen eine zwecklose Vermehrung des Notenumlaufes, die den Wert unserer Währung ungemein schädigt. Die Bindung so grosser Mengen von Zahlungsmitteln erzeugt überdies bei dem stets steigenden Bedarf an solchen und infolge der technischen Schwierigkeiten, welchen die Nacherzeugung gegenwärtig begegnet, eine immer mehr fühlbar werdende Knappheit an Zahlungsmitteln, wodurch schon mehrmals Stockungen in der Geldversorgung der Truppen entstanden sind. Die durch den Krieg bedingten ungeheuren Anforderungen an die Staatsfinanzen zwingen nicht nur zu äusserster Einschränkung aller Ausgaben (Siehe Q. Nr. 38, 31, res. vom 3. Juni 1918), sondern auch zum ökonomischsten Gebrauch mit den durch die Finanzverwaltungen zur Verfügung gestellten Mitteln. Zur Ermöglichung einer wirtschaftlichen Gebarung mit den staatlichen Geldern ist es aber vor allem notwendig, dass diese Gelder mobil sind. Sie dürfen daher weder in den Kassen der mit Rechnungskörper bar erliegen, noch auf den Postsparkassenscheck- oder Bankgirokontis gebunden sein. Die für den Monat August d. J. gestellten Anforderungen haben laut Mitteilung des KM., einschliesslich der laufenden Erhaltungskosten für das Heer und der schon bestandenen Zahlungsrückstände, einen Betrag erreicht, welcher der Heeresverwaltung in keinem Falle zur Verfügung gestellt werden kann. Es ist daher zur Sicherung einer ungehinderten Bestreitung der laufenden Erhaltungskosten und dringender Kriegserfordernisse unabweislich notwendig, alle Geldausgaben soweit als tunlich herabzumindern und insbesonders sofort eine durchgreifende Revision und Einschränkung aller Kassen- und Guthabensbestände bei sämtlichen Rechnungskörpern vorzunehmen. Diesbezüglich wird angeordnet: a) in der Ukraine, in Montenegro, Albanien, Makedonien und in der Türkei mit Rücksicht auf die dortigen ungünstigen Verkehrsverhältnisse, den Geldbedarf für 40 Tage (also Monatsgebühren für 2 Monate, Mannschaftsgebühren und sonstigen Aufwand für 40 Tage), b) überall sonst lediglich den einmonatigen Geldbedarf (also Monatsgebühren für einen Monat, Mannschaftsgebühren und sonstigen Aufwand für 30 Tage) zu umfassen. Bei Ermittlung des Aufwandes für Gebühren ist auf den Verpflegnachschub Rücksicht zu nehmen, daher für die Verpflegung von Mann und Pferd nur jener Teilbetrag im Gelde anzufordern, der zur Selbstbeschaffung durch die einzelnen Rechnungskörper tatsächlich benötigt wird. Der zur Bestreitung unvorhergesehener Auslagen in den Verlag einzubeziehende Betrag ist unter Zugrundelegung des bezüglichen durchschnittlichen Aufwandes der letzten 6 Monate zu bemessen. Die demgemässe Berechnung des Monatsverlages für jeden einzelnen Rechnungskörper obliegt dem zuständigen liquidierenden Rechnungsführer. Jede Verlagsberechnung hat erscheinen zu lassen: a) die Summe der Monatsgebühren für einen Monat, b) die Summe der Mannschaftsgebühren für eine Dekade und für 2 Dekaden, c) die Summe des sonstigen sachlichen Aufwandes für einen Monat und das Drittel hiervon, d) den Höchstbetrag für unvorhergesehene Auslagen für einen Monat und ein Monatsdrittel, ferner die zugrunde gelegten Stände, Einheitssätze und die sonstigen Grundlagen für die Ermittlung des sachlichen Aufwandes und des Höchstbetrages für unvorhergesehene Auslagen. Die Detailberechnung ist mit dem Rechnungsakt für den Monat August d. J. — bei künftigen Neuberechnungen mit dem betreffenden Monatsakt — einzusenden und von den Rechnungskontrollabteilungen unmittelbar nach dem Einlangen des Rechnungsaktes genauestens, u. zw. auch durch Vergleichung mit den Berechnungen anderer Rechnungskörper gleicher Kategorie, zu überprüfen. Die Rechnungskontrollstellen haben diese Berechnungen (nach Vormerkung im Evidenzblatte) der dödationszuständigen Intendanz zu übermitteln und von Richtungsstellungen der Berechnung den betreffenden liquidierende: Rechnungsführer zu verständigen. Die bar benötigten Verlagsergänzungen sind von den Rechnungskörpern, wenn es die mil. Lage und die Verkehrsverhältnisse zulassen, d. h. wenn die Gebührauszahlung am Anfallstage möglich ist, grundsätzlich erst unmittelbar vor diesem Tage bei der Op.-(Verlags-)Kasse zu fassen. Gutschriften auf Bankgiro- und Postsparkassenkonto sind zu den gleichen Fristen anzuordnen. Die Fassungsrate für den 1. hat die Monats- und die Mannschaftsgebühren, sowie den sonstigen Aufwand und einen angemessenen Betrag für unvorhergesehene Auslagen für das 1. Monatsdrittel, die Fassungsraten vom 10., die Mannschaftsgebühren und den sonstigen Aufwand einschl. des Betrages für unvorhergesehene Auslagen für den Rest des Monates zu umfassen. Dort, wo es die Verhältnisse zulassen, z. B. im Standorte der Op.- (Verlags-) Kasse, kann die Verlagsergänzung auch in 3 Raten, unmittelbar vor jedem Gebührenanfallstage, gefasst werden. Fassungen vor dem Letzten und vor dem 10. jeden Monats, oder die Fassung der Verlagsergänzung für den ganzen Monat auf einmal, sind von den anweisenden Intendanzen nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen, in denen dies mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse tatsächlich unausweichlich ist. Die Ermittlung der Verlagsergänzungen (Fassungsraten) hat so genau als möglich zu erfolgen, wobei – nebst den jeweilig vorhandenen Kassenbeständen – die bei den Truppen- und Anstaltskassen selbst zurückbleibenden Postanweisungsgelder und alle sonstigen regelmässigen oder fallweisen Einnahmen des betreffenden Rechnungskörpers zu berücksichtigen sind. Die Dotation sanforderungen der Op.- (Gouv.) Kassen haben ebenfalls in, dem jeweiligen Bedarfe entsprechenden Raten zu erfolgen. Alle besonderen, über die normalen Erhaltungskosten des Heeres hinausgehenden Geldanforderungen sind von den Intendanzen dem KM. (15./B. Abt.) unbedingt vor dem 15. jeden Monats, unter Angabe des Zweckes und der Bedarfslisten, nachzuweisen, weil ihre Beifriedigung nur nach vorheriger Sicherstellung bei den Finanzverwaltungen möglich ist. Der Kassarest nach dem Kassagange (der Gebührenzahlung) am 1. und 21. jeden Monats darf den Höchstbetrag für unvorhergesehene Auslagen nicht überschreiten. Ueberschüsse, dass sind Beträge, die sich gegenüber dem neu zu ermittelnden Verlage und künftig hin infolge Herabminderung des Erfordernisses (durch Standesabgänge, Verluste) oder durch eigene Einnahmen (Abfuhren fremder Rechnungskörper) usw. ergeben, sind sogleich, und zwar von den einzelnen Rechnungskörpern an die dotationzuständige Op.- (Gouv.) Kasse, von diesen an die nächstgelegene Oesterr., ung. Bank, Filiale zur Gutschrift auf das Girokonto des Kälmtes des KMs abzuführen. Ueberschüsse auf den Postspar kassenscheckkontos sind ausnahmslos im Anweisungsverkehr der Postspar kassa, also mit Scheck zur Gutschrift auf das Scheckkonto des Zahlamtes des KMs., Ueberschüsse auf Bankgirokontis zur Gutschrift auf das Gi rokonto dieses Zahlamtes zu überweisen. Die Bemessung der Verlage und die demgemässe Herabsetzung (Revision) der Bargeld- und Guthabenbestände sämtlicher Rechnungskörper hat unbedingt spätestens bis 21. August d. j. vollzogen zu sein. Die AK usw. haben die Durchführung der Revision und die Summe der an das Zahlamt des KMs überwiesenen Beträge dem AOK. zuverlässig am 23. August zu drahten. Die weitestmögliche Einschränkung der Bargeld- und Guthabenbestände wird allen liquidierenden Organen zur persönlichen Pflicht gemacht. Die Rechnungskontrollabteilungen und die Gouvernementsintendanzen haben unmittelbar nach dem Einlangen der Rechnungsakten die Angemessenheit der verbliebenen Reste auf Grund der Verlagsberechnungen bzw. des tatsächlichen Gebarserfolges wahrzunehmen. Festgestellte unbegründete Kassen- und Guthabenreste sind der vorgesetzten Intendanz anzuzeigen, die sofort zu veranlassen hat, dass Ueberschüsse abgeführt und die schuldtragenden liquidierenden Organe zur Verantwortung gezogen werden. Ebenso haben auch alle inspizierenden (visitierenden) Organe stets die Einschränkung der Kassen- und Guthabenbestände wahrzunehmen, festgestellte Ueberschüsse sogleich abführen zu lassen und dies in ihrem Berichte zu melden. Das KM. wird auf Grund der Einsicht in die täglichen Guthabenbestände der mil. Kontoinhaber bei der Oesterr.-ung. Bank und bei den Postspar kassen sich überzeugen, ob die vorgenannten Organe hinsichtlich Einschränkung der Guthaben und zweckmässiger Ausnützung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ihre Pflicht erfüllt haben und seine diesbezüglichen Wahrnehmungen dem AOK. fallweise zur Kenntnis bringen. In allen Fällen, in denen unbegründet hohe Bargeldreste oder eine unverhältnismässige Dotierung der Bankgiro- und Postsparksenscheckkontos oder eine vorzeitige Fassung der Verlagsergänzungen (Dotationen) festgestellt wird, ist dies sofort abzustellen. Bei jeder Rechnungskontrollabt. (Gouvint.) ist ein tüchtiger und flinker Rechnungskontrollbeamter mit der Revision der Geldreste zu betrauen, der im direkten Einvernehmen mit dem liqu. Beamten der zuständigen Intendanz auf die Einschränkung der Geldbestände durch Veranlassung und Ueberwachung des Abfuhr von Ueberschüssen, Verminderung der Verlagsergänzungen usw. einzuwirken hat. Das AOK. verweist schliesslich auf die grosse Verantwortung, welche die mil. Verwaltungsorgane trifft, wenn sie die Wichtigkeit der für die weitere Kriegführung so überaus notwendigen und für den Erfolg des Krieges möglicherweise ausschlaggebenden Oekonomie mit den staatlichen Geldern unterschätzen oder gar oberflächlich darüber hinweggehen. Insbesonders von den Intendanzchefs wird gewartigt, dass sie der zweckerfüllenden Regelung von Kassen- und Guthabenbestände, ihrer äussersten Einschränkung und fortgesetzten strengen Kontrolle, sowie der weitestmöglichen Ausnützung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs eine besondere Sorgfalt zuwenden. Die gemäss Q. Nr. 53.843/1917 monatlich vorzulegenden Nachweisungen über Geldreste der Operations- (Gouv.- und Kreis-) Kassen werden ab 1. August 1918 aufgelassen. Dafür haben die Rechnungskontrollabt. (Gouvint.), auf Grund der Rechnungsakten, die am 21. September 1918 (nach Vorausgabung der Mannschaftsgebühren für die 3. Dekade September) verbliebenen Geldreste nach folgendem Muster zuverlässig bis 25. November 1918 dem AOK. nachzuweisen. Reste am 21. September 1918 (nach Ver- ausgabung der Mannschaftsgebühren für die 3 Dekade) | Fortlaufende Post | Rechnungskörper | Bargeld | Bankgiro- | Postspar- | fremde Gelder | Festge- | Hierunter | | :--- | :--- | :--- | :--- | :--- | :--- | :--- | :--- | | | | | kassen- | | | setzter Verlag für un- vorherge- sehene Auslagen | Anmerkung | | | | K h | K h | K h | K h | Wert- papiere K h Kronen | | Geldreste in fremder Währung müssen zur Münzparität in Kronen umgerechnet werden. Rechnungskörper, die einen 40 tägigen Verlag haben, sind rot zu unterstreichen. Die Geldrestrubriken sind zu summieren. Die Korps- und Divisionsintendanzen, dann die Rechnungskörper dürfen zur Verfassung dieser Nachweisung nicht herangezogen werden. Nur wenn der Rechnungsakt für September ausnahmsweise nicht termingemäss eingelangt sein sollte, sind die Reste mit Auskunftsboxen (Feldpostkarte) oder telephonisch einzuholen. Dies ist in der Nach- weisung beim betreffenden Rechnungskörper anzumerken. Zusatz des Ostarmeekmdos. Auf allen Geldlassungsquittungen ist seitens der zuständigen liquidierenden Rechnungsführer, der angeforderte Geldbetrag zu detaillieren, der verbliebene Kassarest ersichtlich zu machen und die Angemessenheit der Anforderung zu bestätigen. Zu hohe Anforderungen sind auf den tatsächlichen Bedarf richtigstellen zu lassen. K. u. k. Kmdo der Ostarmee. 1 Beilage. K. u. k. Armeeoberkommando. Zu Q. Nr. 77.524. Beilage zu Reservat-Verlautbarungen Nr. 55 vom 16. August 1918. Nachweisung der mit Ende März 1918 ausgewiesenen Bargeld- und Guthabenreste über 100.000 Kronen. | Armee, Korps etc. | Rechnungskörper | Bargeld- | Postsparkassenscheck- | Bankgiro- | | :--- | :--- | :---: | :---: | :---: | | | | K h | K h | K h | | AK Ost (QAbt.) | DivAushGrpe 25 | 289.399 | 20 | 886,182 | — | | | OpKassa 2. AK | 792.019 | 27 | — | — | | | Filiale der OpKassa 2 AK | 29.690.600 | 47 | 1,780,416 | 90 | | | OpKassa 5 Kpskmdos | 2.000.505 | 03 | — | — | | | * 12. | 16.546.616 | 80 | 127,643 | 07 | | | * 18. | 1.309.921 | 66 | — | — | | | * 25. | 13.671.637 | 76 | — | — | | | ArmeeAusbGrpe V | 168.365 | 38 | — | — | | | Kgl. ung. 155. HonvInfDivKmdo IR. 90 | 238.130 | 01 | — | — | | | 25. InfDivKmdo | 365.527 | 32 | — | — | | | DivTrKmdo | 212.293 | 19 | — | — | | | SchützenRgt. 7 | 542.906 | 88 | — | — | | | K. k. 21. SchDivKmdo . | 114.474 | 36 | — | — | | | SchützenRgt. 29 | 261.697 | 34 | — | — | | | Landwirtschaftliche Betriebe des 4. GenKmdos | 235.010 | 92 | — | — | | | Armeebekleidungsfabrik Freiberg | 120.683 | 78 | 617,714 | 34 | | | Wirtschaftsamt 59 als OpKassa | 1.689.663 | 94 | 215.938 | 62 | | | DivWirtschaftsamt 155 . | 2.587.278 | 81 | — | — | | | K k. LetEtBaon 42 | 187.351 | 68 | — | — | | | IR, 115 | 164.903 | 91 | — | — | | | TrGrupKmdo 52 | 104.816 | 66 | — | — | Guthaben- Reste Armee Korps etc. Rechnungskörper Kgl. ung. LstEltBaon 21/III . 298,430 76 * * HonvIR 308, I. Baon . 119,033 73 * * 369, I. 243,890 93 * * 155. HonvID., AusbGrpe, OekAnt 313,588 85 155 AusbSturmBaon 124,329 01 MitSeifenfabrik Stuyj . 122,786 2. Armeekmdo . 270,175 10 Stadtkmdo Lemberg 173,207 95 FeldArtRgt 130 236,625 19 11. InfDivKmdo 2,196,042 26 IR. 95 . 314,737 48 * * 89 . 356,394 15 FeldjägerBaon 27 126,408 02 30 InfDivKmdo 2,499,061 95 Exp. 2 AK (QAbt) . 2,139,378 14 Anbaudirektion Zaleszczyki 124,321 83 54. SchDiv., AusbGrpe. Landwirtschaftliche Betriebe 2 AK. 292,826 19 54. SchDiv. 541,144 13 SchützenRgt. 30 378,947 08 DAGrpe 25 344,791 49 Exp. 2 AK., Woloczyska 2,139,378 14 21. SchDiv . 251,697 34 LstEltBaon 231 180,652 67 Ostarmee, GstAbt. 269,480 31 FeldjägerBaon 5 164,788 41 155. HonvInfDiv. 202,042 32 FeldArtRgt. 59 183,135 32 IR. 67 624,499 — Wirtschaftsamt 11 307,957 55 Tränkmdo 2 KD. 124,931 68 ResVerpflegsAbt. Ostarmee 209,006 78 IR. 58 143,675 75 LstInfBaon 159 151,968 90 FeldjägerBaon 15 . 126,893 76 Liquid. Rfr. für armeeunmittelbare Form. VI. 221,307 37 Bargeld- Postsparkassen- scheck- Bankgiro- Guthaben- R e s t e K h K h K h 186,186 22 256,290 12 Reservat-Verlautbarung Nr. 34 vom 22. August 1918. Punkt 1. Tanner Hermann, schweiz. Mjr. — Genug- verweisungswegierung. Der Major der schweizerischen Armee Hermann Tanner hat einen k. u. k. Stabsoffizier gröblich beleidigt und sich geweigert, ritterliche Genugtuung zu geben. Der gesellschaftliche Verkehr mit Major Tanner wird allen Offizieren und Beamten (Aspiranten) verboten. Punkt 2. Entlassung der 50 bis 55 jährigen sowie selbständigen Land- und Festwirte, welche sehr zeit evakuiert und auch dem KLG. zu Militärdienstleistungen herangezogen wurden. Pers. Nr. 19.437 vom 10. August 1918. AOK. Chef d. Gstbs, Pers. Nr. 78.016 vom 28. Juli 1918. Ers. Nr. 51.069 vom 8. August 1918. Auf AOK, Chei d. Gstbs, MV, Nr. 327.230 vom 4. August 1918. Das k. k. Min. f. LV, hat mit Präs. Nr. 26.149 XVII a 1917 mitgeteilt, dass im Jahre 1916 das 3. AK. im Bereiche der Bezirkshauptmannschaft Stanislau, Bohorodczany, Tlumacz und Nadworna mit Erl. vom 27. Juli 1916, Qu. Op. Nr. 32.542, eine Sichtung der zu evakuierenden männlichen Personen im Alter von 17 bis 55 Jahren und ihre Heranziehung zu Arbeitsleistungen durchgeführt hat. Hiernach sind diese Män- ner, wenn sie zum Landsturmdienste mit der Waffe geeignet waren, zu den Ersatzkörpern abgesondert, sonst bei der Klassi- fikation „zum Landsturmdienste ohne Waffe“ und vorhandener Arbeitsfähigkeit in Lst.-Arbeiter-Abteilungen formiert wor- den. Die gleichen Anordnungen enthielt die Durchführungsersl. des 3. AK, an die Et.-Stat.-Kmdos vom 1. August 1916, Qu. Op. Nr. 32.999, nach welchen die Frontdiensttauglichen bis zum Abschube an die Ersatzkörper, in Arbeiter-Abteilungen fortüllert, für Strassenbauten verwendet, während die übrigen nach Einreihung in die Lst.-Arb.-Abt. als Koppelknechte, Vieh- treiber und zum Anbau herangezogen wurden. Das 3. AK, hat mit Erl. vom 11. August 1916, Qu. Op. Nr. 34.856, ausgesprochen, dass es sich nur um eine Mass- nahme nach dem KLG. handle, keinesfalls aber um eine Heranziehung zum Lst.-Dienste, insbesondere nicht mit der Waffe; die Arbeiter seien als nicht präsentierte Landsturmpflichtige bzw. als kriegsleistungspflichtige Arbeiter zu be- trachten. Die gepflogenen Erhebungen haben die Möglichkeit ergeben, dass auch jetzt noch eine Anzahl der auf die vor- stehende Weise gesicherten Landsturmleute der Jahrgänge 1861–1892 bei den Arbeiterabteilungen in Verwendung stehen. Die als Verpflichtung nach dem KLG. bezeichnete Heranziehung der 50 bis 55 jährigen männlichen Personen zu Arbeits- leistungen bei Lst.-Arb.-Abt. kann nicht als gesetzmässig angesehen werden, da die Heranziehung von Personen des erwähnten Alters gemäss der kais. Verordnung vom 18. Jänner 1916, RGBI. 18, nur der Minister f. LV. anordnen konnte. Auch dürfen diese Personen nur hinter dem Bereiche der A. i. F. und ununterbrochen höchstens durch sechs Wochen ver- wendet werden. Alle Formationen, Anstalten etc., bei welchen sich noch solche Leute befinden sollten, haben derartige Fälle genau zu erheben und unter Beischluss einer Nominalkonsignation sofort der Abt. f. d. Ers.-Wes. beim 4. Gen.-Kmdo., Feldpost 354, zu melden. Die etwa noch dort befindlichen 50 bis 55 jährigen männlichen Personen sind sofort zu entlassen. In analoger Weise ist vorzugehen, wenn etwa selbständige Landwirte, gleich welchen Alters, die seinerzeit eva- kuieret und zu Arbeitsleistungen nach dem KLG. herangezogen wurden, in dieser Verpflichtung noch zurückgehalten würden. Punkt 3. Aufgabe von Privatfirmentelegr. als Staatstelegramme. Tel. Nr. 811/2 vom 16. August 1918. AOK, Chei d. Feld-Telg.-Wes. Tel. Nr. 39.983—3 b vom 25. Juli 1918. Es bringen Firmen, deren meist sehr rentabler Geschäftsbereich auch im mil. Interesse liegt, die Kosten für die von ihnen aufgegebenen Geschäftslegramme dadurch wieder herbei, dass sie Bestätigungen beibringen, dass die Aufgabe der Telegramme für mil. Zwecke erfolgte und dass sie die bezahlten Gebühren auf Grund dieser Bestätigungen dem Mil.- Aerar aufzurechnen. In anderen Fällen wird den Firmen sogar gestattet, ihre Telegramme auf mil. Linien als Staatstelegramme gebührenfrei aufzugeben. Im ersten Falle werden die Kosten zu Unrecht auf das Mil.-Aerar überwälzt, im zweiten Falle entgeht der Staatstelegr.-Verwaltung eine ihr zukommende Einnahme. Das Ausfolgen der erwähnten Bestätigung und die Aufgabe derartiger Telegramme darf nicht geduldet werden. Punkt 4. 187. Ldst.-Inftr.- Brig. — Verlegung. Nr. 45.107 vom 14. August 1918. „187, Ldst.-Infanterie-Brigade befindet sich in Lipkany.“ Punkt 5. Weibl. Hilfs- kräfte — Abstellung von Mitständen Ers. Nr. 138/Res. vom 19. August 1918. Erl. Chef des Ers.-Wes. Res, Nr. 7.24.127/7 vom 8. August 1918. Aus dem Chef des Ersatz-Wesens zugekommenen Meldungen und aus privaten Mitteilungen von Offizieren an Rangklassen geht hervor, dass das Verhalten vieler Offiziere gegenüber den weibl. Hilfskräften einerseits das Ansehen des Offizierskorps schädigt, andererseits die Aktion der Heranziehung weibl. Hilfskräfte, welche zwecks Ersparnis an mä- lichen Kräften nach wie vor notwendig ist, aufs schwerste diskreditiert. Den Abteilungen für das Ersatz-Wesen sind t reits Befehle zugegangen, die die Stellung der weibl. Hilfskräfte in der Armee klären und zu Tage getretene Miss- beseitigen sollten. Diese Befehle scheinen den Zweck nicht vollständig erreicht zu haben. Um eine radikale Abhilfe bestehenden Uebelstände zu schaffen, wäre es dringend notwendig, dass alle Offiziere und Mannschaften, die sich dienstlicher und ausserdienstlicher Beziehung im Verkehr mit weibl. Hilfskräften Missbrauch zu Schulden komme lassen, zur Verantwortung gezogen werden. Von den vorgekommenen Misständen seien hier nur einige erwähnt: Offiziere erscheinen mit weibl. Hilfskräften in öffentlichen Lokalen (in Kinos, Fronttheatern, Kaffeehäusern) n auf der Gasse. Zwischen dem Kommandanten und einer weibl. Hilfskraft bestehen intime Beziehungen, in weiterer Folge wird in jeder Beziehung bevorzugt. Sie verrichtet ihre Arbeit mangelhaft, wird deswegen aber nicht zur Verantwortung e zogen, sie erhält eine bessere Wohnung (womöglich neben der des Kommandanten — es sollen auch Fälle vorkomm wo Offiziere gemeinsam mit weibl. Hilfskräften bequartiert sind), Stoffe und Schuhe werden ihr eher ausgefolgt als bere länger angestellten weibl. Hilfskräften usw. Andererseits kommt es vor, dass, wenn eine weibl. Hilfskraft gegenüber O privaten Wünschen des Kommandanten nicht genügend ist, sie einer derartigen Behandlung ausgesetzt ist, dass sie sich z Kündigung genötigt sieht, oder sie gar, ohne dass ein Grund hiezu vorliegt, strafweise entlassen und so in ihrer Existenz für die Zukunft geschädigt wird. Der ausserdienstliche, gesellschaftliche Verkehr der Offiziere mit gesellschaftlich gleichstehenden weibl. Hilfskräften wäre tunlichst einzuschränken; mit weibl. Hilfskräften nicht standesgemässer Herkunft überhaupt zu verbieten. Weibl. Hilfskräfte, welche Wohnräume der Offiziere betreten, wären zu kündigen. Der Offizier, welcher mit einer weibl. Hilfskraft geschlechtlich verkehrt, besonders wenn letztere in irgend eine Dienstverhältnis zu dem betreffenden Offizier sieht und selbst wenn eine weibl. Hilfskraft in der Wohnung des betreffend. Offiziers angetroffen wird, — wäre strengstens zur Verantwortung zu ziehen. Eines der wirksamsten Mittel zu dem so dringend gebotenen moralischen Schutz der fern von der Heimat alle stehenden Mädchen und Frauen, sowie zur Abstellung der krassesten — häufig durch die Einzelbequartierung weibl. Hilfskräfte unterstützten — Missbräuche sieht der Chef des Ers.-Wesens in der Errichtung von Heimen unter Aufsicht strenger Leiterinnen. Die Errichtung derselben wäre mit allen Mitteln zu fördern. Die Errichtung von Frauen-Heimen wird von den betreffenden Stationskommandos oft durch den Vorwand hingehalten, dass keine entsprechenden Unterkünfte bestehen. Tatsächlich benötigen jedoch die einzeln bequartierten weibl. Hilfskräfte mehr Unterkünfte, als wenn sie gemeinsam in Frauenheimen untergebracht werden. Es ist nicht immer er forderlich, dass sämtliche weibl. Hilfskräfte einer grösseren Station in denselben Gebäude Unterkunft finden. Die Haupt- sache bleibt, dass in einem Gebäude, wo weibl. Hilfskräfte untergebracht werden, keine Militärpersonen — speziell Offi ziere — wohnen. Hiedurch entstehen in einer Station — wenn notwendig — auch mehrere Frauenheime. Die Weigerung der Stationskommandos ist entweder auf die Bequemlichkeit zurückzuführen — indem sie sich gegen eine Aenderung der Unterkunftszuweisung sträuben — oder aber ziehen sie es vor, die bestehende zersplitterte Unterkunft zur Erleichterung des ausserdienstlichen Verkehres mit den weibl. Hilfskräften aufrechtzuerhalten. Vielfach hört man auch, die Arbeitskraft der weibl. Hilfskräfte würde nicht genügend ausgenützt. Wo dies tatsächlich zutrifft, wäre der Stand der betreffenden Formation unbedingt entsprechend zu reduzieren, wobei bemerkt wird, dass eine nicht ausreichend beschäftigte weibl. Hilfskraft aus naheliegenden Gründen sich viel mehr bemerkbar macht, als ein nicht ausgewerteter Mann. Die Gefahren der Weiterverbreitung der Geschlechtskrankheiten, die durch die notwendige Einstellung von Frauen bei militärischen Formationen eine Vergrösserung erfahren hat, muss im Interesse der Wehrfähigkeit unserer Männer, im Interesse der Volksgesundheit und im Interesse des Nachwuchses mit allen zu Gebote stehenden Mitteln bekämpft werden. Keinesfalls darf in der Institution der Verwendung von weibl. Hilfskräften bei der A. I. F. eine Förderung der ge- heimen Prostitution erblickt werden. Für den Kommandanten der Generalstabschef: Glöckner m. p., Oberst. Druckerei des k. u. k. 4. Generalkommandos. — Feldpost 364 K. u. k. Ostarmee. Nr. 60. Reservat-Verlautbarungen des Kmdos der Ostarmee. Am 12. September 1918. 1. Regimentsadjutanten – Hauptleute. Pers. Res. Nr. 4691 vom 3. September 1918. AOK, Ch. d. Gstbs. Pers. Nr. 78.150 vom 29. August 1918 wird vollinhaltlich verlautbart: Für den Krieg (Db. J–1, i–) ein Hptm. systemisiert. Siehe auch Neuauflage der Kriegsstände für die Infanterie (AOK., Op. Nr. 105400/18). Die Dienstzeit der heutigen Oberleutnante, die hie und da noch zu RgtsAdj. ernannt werden, ist so kurz, dass sie zwar taktisch entsprechen, aber mit wenigen Ausnahmen dem Posten des 1. RgtsAdj. mangels genügender Dienst- und Lebenserfahrung und den Bedingungen des D. R.–III. Teil, § 27, Punkt 299 nicht voll gewachsen sein können. Aus diesen Gründen wird befohlen, dass zu 1. RgtsAdj., wenn irgendwie möglich, Hauptleute zu ernennen sind. 2. Stellungnahme aller Vorgesetzten zu Personalangelegenheiten. Pers. Res. Nr. 4718 vom 5. September 1918. AOK., Ch. d. Gstbs., Op. Nr. 193.431 wird vollinhaltlich verlautbart: Bei allen Personalangelegenheiten (Enthebungsbiten, Anträge, Beurlaubungen, Transferierungen) haben die Kmdten und alle Zwischenvorgesetzten in der rigorosesten Weise die Umstände zu überprüfen und ihre Ansicht klar zum Ausdruck zu bringen. Es soll z. B. nicht vorkommen, dass nach einer über Antrag erfolgten Enthebung eines Offz. bereits nachher um Annullierung der verfügten Enthebung eingeschrieben wird. 3. Ungehöriges Verhalten von Gagisten bei Bahnfahrten. Pers. Res. Nr. 4713 vom 5. September 1918. Ad AOK., Ch. d. Gstbs. Pers. Nr. 67.746 vom 31. August 1918. In letzter Zeit mehren sich die Klagen, dass reisende Offiz. (Gagisten) sich den Anordnungen des militärischen und zivilen Zugsbegleitpersonales nicht fügen und auch den Weisungen der Bahnhofkmdos, bzw. der diensthabenden Bahnbeamten nicht nachkommen. Ebenso gelangen auch oft Anzeigen über ungehöriges Verhalten von Transporten zur Kenntnis des AOK. Für den geregelten Betrieb auf den Bahnhöfen und für die Ordnung in den Zügen während der Fahrt sind die vorhergenannten Personen allein verantwortlich, es ist daher ihren Anforderungen, auch wenn sie sich nicht im militärischen Verhältnisse befinden oder in ihrer militärischen Charge niedriger sind als der betreffende Reisende oder Transportkmdt, ohne Widerrufe und unbedingt Folge zu leisten. Sollte sich ein Fall ergeben, wo nach Ansicht des Reisenden (Transportkmdten) vom betreffenden zivilen oder militärischen Bahnorgane eine Vorschriftwidrigkeit begangen wurde, so genügt eine diesbezügliche Anzeige an die vorgesetzte MilEishBehörde (ZTL., FTL., Heeresbahn). Die Angelegenheit wird dann untersucht und betreffende Person, sofern sie sich tatsächlich eine Dienstesnachlässigkeit oder Eigenmächtigkeit zuschulden kommen liess, zur Verantwortung gezogen werden. Aber auch im entgegengesetzten Falle wird das AOK. jede zur Anzeige gebrachte Nichtbefolgung der Anordnungen des vorerwähnten Bahn- und Aufsichtspersonales, sofern sie gerechtfertigt erkannt wird, ohne Rücksicht auf die Charge des Angezeigten ahnden, da es Pflicht jedes einzelnen ist, die im Bahndienst ohnehin äusserst angestrengten Organe zu entlasten und ihnen den Dienst nicht noch zu erschweren. In diesem Sinne haben auch alle unterstehenden Kmdos etc. bei vorgekommenen Anständen vorzugehen. Dieser Befehl ist allen Gagisten zu verlautbaren. 4 Diebstähle an Feldfrüchten u. Lebensmitteln während der Transporte Q. Res. Nr. 402 Jus. vom August 1918. AOK., Op. Nr. 109.700 vom 19. August 1918. Beim AOK. laufen seitens der zivilen Verwaltungsbehörden Klagen darüber ein, dass MilPersonen, sei es als Einzelreisende, sei es als Angehörige von MilTransporten, während der Reise auf den Bahnhöfen und in den Stationen während längerer Aufenthalte Diebstähle an Lebensmitteln, sowie an Feldfrüchten begehen. Durch solche strafliche Missachtung der Eigentumsrechte wird die ohnehin notleidende Zivilbevölkerung an ihrem Hab und Gut schwer geschädigt und ihr das Durchhalten mit ihren karg zugemessenen Lebensmitteln erschwert. Abgesehen davon, dass dieses Vorgehen das Ansehen der Wehrmacht in der Oeffentlichkeit herabsetzt, wird bei der Bevölkerung dadurch eine geradezu mitfeindliche Stimmung hervorgerufen, welcher Umstand, wenn hierin nicht Abhilfe geschaffen wird, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe ernstlich gefährdet. Sämtliche Kmdos der A. i. F. haben darauf zu dringen, dass sowohl Offze wie Mann zu jeder Zeit und bei jeder Gelegenheit sich das Gebot der Schonung und Un- antastbarkeit fremden Eigentums vor Augen halten und darnach handeln. Gegen Dawiderhandelnde ist mit rücksichtsloser Strenge, gegebenenfalls auch standrechtlich vorzugehen. Dieser Befehl ist allmonatlich allgemein an Offze und Mannschaft zu verlanbaren. 5. Separaturmaterial- Anforderung pro August L.J. - Beköstigungspreise. Q. I. Nr. 41.778 vom 5. September 1918. Aus AÖK., Q. Nr. 90.490 von 1918. Vom Präsentierungstage dieses Befehles, spätestens aber vom 1. September I. J. an treten nachstehende neue Beköstigungspreise in Kraft | alte | neue | |---|---| | Sorten zahl | C | | | S o r t e n b e n e n n u n g | | | K h | 562 731 Einheitspaket Garn. 200 — 605 732 Proprietäten „ 9 — 600 733 Nähzeug „ — 40 561 734 Auftrag Stk. — 40 563 735 Bodenreth- (Reis-) „ 2 40 567 736 Glanz „ 2 50 564 737 Kleider- Bürsten „ 2 40 565 738 Kopf- „ 2 — 566 739 Kot- „ 1 50 568 740 Zahn- „ — 570 741 Büchse für Nadeln (Nadelbüchse) „ — 5 579 742 „ „ Nägel (Nägelbüchse) „ — 10 569 743 „ „ Waffen- und Schuhfett „ — 20 571 744 Büchsenölfiner „ — 607 745 Feuerzeug „ 1 50 583 746 Haarkamm „ 1 80 572 747 Haarschneidemaschine „ — 573 748 Haarschneide Reservemesser (Feder) „ — 601 749 Kartelzwinr à 50 m „ — 588 750 Notizbuch „ — 603 751 Oelfläschchen „ — 58. 752 Rasier Abziehtieme „ — 574 753 -Apparat „ 2 — 575 754 -Klinge „ 10 — 576 755 -Messer „ — 577 756 -Pinsel „ .5 — 578 757 -Schale „ — 595 758 Schere, gewöhnlich kg. 3 50 604 759 Seife Stk. — 20 587 760 Handspiegel (50×50) „ — 584 761 Stubkamm „ 2 — 585 762 Taschenkamm „ 1 60 593 763 Taschenmesser (Armee.) „ 6 — 764 gewöhnlich „ — 602 765 Taschenuhr „ 1 50 606 766 Uhrkette „ — Die neuen Sortenzahlen treten erst mit dem Erscheinen der Neuauflage des Beköstigungspreisverzeichnisses "C" in Kraft. Leibtruttegstoff per m² K 5.— Taschenfutterstoff „ 6.— Zwirn, gewöhnlicher pro 100 m. — .50 „ stärkerer (Knopfianäh., etc.) „ 100 „ — 1.— Bänder aus Leinen, Baumwolle oder Papier 1·5 cm breit per m „ — .20 Kappenschirm aus Leder per Stück „ 1.— Uniformknöpfe, gross „ 100 Stk. „ 3.— klein „ 100 „ 1.— Blusen Hosenknöpfe „ 100 „ — .40 Hemdknöpfe „ 100 „ — .80 Kleiderhaffeln, gross „ 100 P. „ — .80 „ klein „ 100 „ — .40 K. u. k. Kmdo der Ostarmee. K. u. k. Ostarmee. K.u.k. Feldartillerieregiment Nr. 2 K Batterie 1 Nr. 58. Reservat-Verlautbarungen des Kmdos der Ostarmee. Am 1. September 1918. Mil. Maria TherOrdens – IV. und V Ordenskapitel. Zusammentritt Pers. Res. Nr. 4567 vom August 1918. AOK., Pers. Nr. 26.509 vom 21. August 1918. Auf Nr. 347 des Militär-Maria Theresien-Ordenskapitels. 1.) Die Täugkeit des IV. Militär-Maria Theresien-Ordenskapitels wird die Beurteilung jener Ordenseinschreiten umfassen, welche die Ereignisse auf allen Kriegsschauplätzen vom 1. Oktober 1915 bis 1. Mai 1916, jene des V. Kapitels der Ordenseinschreiben, welche die Ereignisse auf allen Kriegsschauplätzen vom 1. Mai 1916 bis 1. Februar 1917 betreffen. 2.) Als Endtermin für die Vorlage dieser Ordenseinschreiten wird bestimmt: a) für das IV. Kapitel: der 15. November 1918, b) für das V. Kapitel: der 31. Dezember 1918. 3.) Alle sonach für diese beiden Kapitel in Frage kommenden Ordensbewerber haben umgehend und direkt durch das ihnen unmittelbar vorgesetzte Kmdo der Ordenskanzel (Wien I., Minoritenplatz Nr. 3) bekanntzugeben: a) Zeit und Ort der für ordenswürdig gehaltenen Waffentat, b) Charge und Einteilung zur Zeit der Waffentat, c) Derzeitige Einteilung, d) Adresse (Feldpostnummer), e) Während des Feldzuges erhaltene Dekorationen (Zeitpunkt der Verleihung). Jede Änderung ad c) bis e) ist der Ordenskanzel sogleich mitzuteilen. 4.) In jenen Ausnahmsfällen, wo die Ordenseinschreiten voraussichtlich nicht zum festgesetzten Endtermin einlangen können, ist dies in der nach Punkt 3 vorzulegenden Anmeldung, welche auch jene Ordensbewerber, die ihr Einschreiben bereits vorgelegt haben, einsenden müssen, kurz zu begründen. 2. Zur Front reisende Offiziere (Gleichgestellte) – Spitzaufnahme in Erkrankungsfällen. Pers. Res. Nr. 4463 vom August 1918. Ad AOKBefehl, Q. :r. 83.288 res. vom 8. August 1918. Laut bem AOK einlangenden Meldungen häufen sich die Fälle, dass zur Front reisende Offiziere (Gleichgestellte) als krank in SanAnst. aufgenommen werden, ohne dass die zuständigen AKs. (GenKmdos, EGKs. usw. bzw. ArtErsGrp., Truppen und AnstaltsKmdos der A. i. F.) und die Absendungsstellen hiervon Kenntnis erlangen. Alle unterstehenden SanAnst. werden daher angewiesen, zur Front reisende Offiziere (Gleichgestellte) nur in Fällen schwerer Erkrankungen (Transportunfähigkeit) in den Krankenstand aufzunehmen. Die Spitalkommandos melden solche Spitalsaufnahmen unverzüglich dem AK., bzw. der QAbt.Ost und verständigen in gleicher Weise jenes Kmdo, das den erkrankten Offizier zur A. i. F. ausgesendet hat. Das AK., bzw. QAbt werden diese Meldungen an die zuständigen Formationen der A. i. F. weiterleiten. Leichtkranke (reisefähige) Offiziere (Gleichgestellte) haben die Reise unbedingt bis an das Reiseziel fortzusetzen. Die etwa nötige Abgabe an eine bereichszuständige SanAnst. der A. i. F. verfügt das unmittelbar vorgesetzte Kmdo (Truppen, Anstaltskommando) des Erkrankten. 3. Leistung der Ehrenbezeugung Pers. Res. Nr. 4548 vom August 1918. AOKBefehl, Pers. Nr. 79.200 vom 18. August 1918. Es wurde vielfach die Wahrnehmung gemacht, dass Mannschaftspersonen während Eisenbahnfahrten (in und ausser Dienst) ein unmilitärisches, disziplinwidriges Verhalten an den Tag legen. Abgesehen von gewissen Ausschreitungen Einzelner fällt besonders auf, dass in Statione., wo die Truppentransporte halten, seitens der grossen Masse der Mannschaft die Ehrenbezeugung gegenüber vorüberkommenden (fahrenden) Höheren häufig entweder äusserst nachlässig oder aber gar nicht geleistet wird. Wenn man sich auch der Einsicht nicht verschliessen kann, dass sich infolge der oft lange dauernden, ermüdenden Fahrt, bei unzureichenden Platzverhältnissen, des Einzelnen ein gewisses Abgestumpftsein bemächtigt, so darf dies doch nicht dahin führen, dass die elementarsten Pflichten der soldatischen Disziplin ganz ausser Acht gelassen werden. Wie in jeder anderen Beziehung, muss auch hier der Offizier nicht nur von der Mannschaft strikte Befolgung der Vorschriften fordern, sondern ihr selbst als nach- ahmenswertes Beispiel vorangehen. Nur dort, wo die Mannschaft an ihren Offizieren stets strammes, militärisches Auftreten beobachtet, wird auch sie selbst sich eines solchen befleissen. Alle Kommandanten werden nachdrücklich aufgefordert, in diesem Sinne auf Offizier und Mann mit aller Strenge einzuwirken. Ers. Nr. 6512 res. vom August 1918. Es wurde in Erlaubung gebracht, dass weibl. Kanzleihilfskräfte einen mehr oder weniger intimen Verkehr mit russischen Offizien resp. Staatsangehörigen pflegen. Es wurden bei ihnen grössere Geldbeträge bemerkt, die diese Vermutung bestätigen. Es besteht der Verdacht, dass diese weibl. Hilfskräfte zur Spionage – zu mindest aber zur Ausplauderung des Dienstgeheimnisses – verleitet werden. Allen Kmdten., die weibl. Hilfskräfte in Dienstleistung haben, wird zur Pflicht gemacht, hierauf ihr besonderes Augenmerk zu richten und den ausserdienst- lichen Verkehr der weibl. Hilfskräfte zu überwachen. Bei geringstem Verdacht, ist die Anzeige an das AK. (Abt. f. d. ErsWes.) zu erstatten. Gleichzeitig haben sämtliche Kmdos., Formationen und Anstalten bis 20. Sep- tember i. J. alle ausländischen weibl. Kanzleihilfskräfte Kat. A (Ukrainerinnen, Russinnen, Rumäninnen.) der Abt. f. d. ErsWes. namentlich, bei genauer Angabe der Dienstver- wendung, nachzuweisen. Auf Punkt 15 der „Bestimmungen“ wird nachdrücklichst hingewiesen. Wo das Gelöbnis nicht abgenommen wurde, ist es sogleich durch den Kmdten abzunehmen und im Vormerkblatt zuversichtlich einzutragen. Na. Nr. 3679 vom August 1918. Die Zahl der in Verlust geratenen Offizien Befehle und Urlauscheine mehrt sich von Tag zu Tag. Dass diese Reisedokumente von feindlichen Spionen und Agenten missbraucht und auch zu unlauteren Zwecken seitens eigener Heeresangehöriger benützt werden können, liegt auf der Hand. Andererseits aber muss leider der Vermutung Raum gegeben werden, dass der Ungültigkeitserklärung fraglicher Dokumente nur ein problematischer Wert beizumessen ist. Letzteres schon aus dem Grunde, weil Fälle, in welchen wiederrechtlich gebrauchte Reisedokumente inhibiert und deren Benützer der gerichtlichen Strafe zugeführt werden, zu den grössten Seltenheiten gehören. Das Hauptaugenmerk aller muss dahin abzielen, Verluste von Reisedokumenten unmöglich zu machen. Zur Erreichung dessen befehle ich: 1. Alle Abgehenden, sel es auf Dienstreise oder Urlaub, sind im Gegenstande durch einen Offizier (MilBeamten) zu belehren; es ist ihnen auch bekanntzugeben, dass Verlusträger strenge bestraft werden. 2. Jede Militärperson, deren Reisedokumente durch Fahrlässigkeit verloren gingen, ist zu bestrafen. Für den Verlust von Reisedokumenten gibt es nur selten eine Entschuldigung. Jedermann hat sie ebenso sicher aufzubewahren, wie sein Geld und seine teuersten Sachen. Geldverluste gehören bekanntlich zu den seltensten Fällen und Reisedokumente haben wohl eine grössere Bedeutung als das Geld. In dieser Hinsicht verlange ich verständnisvolle und ununterbrochene Mitarbeit aller. Na. Nr. 3775 vom August 1918. Der AOKErL, Chef des Gstbs, EvB. Nr. 24.300 vom 19. August I. J. wird voll- inhaltlich verlautbart: Laut Mitteilung des k. ung. LVM. hat der Vizegespan des Komitates Trensen im Wege des k. ung. HonvDisrKmdos Pozsony berichtet, dass sich in der Bevölkerung dieses Komitates das Gerücht verbreitet, dass durch die Kriegsanleihezeichnung der Krieg verlängert werde. Dieses Gerücht soll einerseits von den auf Urlaub weilenden Mannschaften der A. i. F. stammen, andererseits sollen die Solcäten an der Front ihren Angehörigen die Zeichnung der Kriegsanleihe mittels Felppostkarten verbieten. Das AOK. bringt dies mit dem Befügen zur Kenntnis, die mit der Zensur der Feldpost betraten Kmdos und Anstalten in entsprechender Form anzuweisen, ihr Augenmerk auch in dieser Hinsicht den Korrespondenzen der ihnen unterstellten Mannschaften zuzuwenden. K. u. k. Kmdo der Ostarmee. K. u. k. Ostarmee. Nr. 240. Allgemeine Verlautbarungen des Kmdos der Ostarmee. Am 19. Oktober 1918. Q. I. Nr. 49.465 vom 14. Oktober 1918. AOK., Chef des Gstbs, Q. Nr. 135.252. Die Truppenkmdten haben zu veranlassen, dass diejenigen Unterabteilungs-Kmdten, die infolge ihrer kurzen Dienstzeit noch nicht die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im ökon.-admin. Dienst besitzen, vom liquid. Rechnungsführer und Proviantführer über die Gebärung mit Geld, Verpflegung und Material, dann hinsichtlich der Rechnungslegung Hierüber, entsprechend informiert werden. Gleiche Verfügungen haben die höheren Kmdos bezüglich der armee-unmittelbaren Formationen zu treffen. Der Befehl „Der Kompagnie-Kommandant, 3. Teil, ökon.-administrative Bestimmungen“ gelangt Anfang November zur Ausgabe. Hierzu wird verfügt: Die vorbezeichneten Informationen können in den Standorten der liquid. Rechnungsführer nach Bedarf über Anordnung der Korps-(Div.)Kmdos gleichzeitig für alle in Betracht kommenden Unterabteilungs-Kommandanten (inkl. der armeeunmittelbaren Körper) vorgenommen werden. Reisen des Unterabteilungs-Kommandanten sollen aus diesem Anlass nicht bewirkt werden. In den auswärtigen Stationen sind dieselben gelegentlich der nach Allg. Vltbg. Nr. 207/1918, Pkt 9 : d. resp. Res Vtbg. Nr. 49:8, von den liquid. Rechnungsführern durchzuführenden Visiterungen vorzunehmen. In sonstigen Fällen ist entweder seitens der betreffenden Truppen, Anstalten etc. oder vom liquid. Rechnungsführer eine diesbezügliche Verfügung beim zuständigen Kmdo zu erbitten. 2 Mobile Elektro-Anlagen – Unterstellung. Op. Nr. 10.039 vom 14. Oktober 1918. Ad AOK., Chef des Gstbs., Op. Nr. 251.595, wird verlautbart: Mit AOK. Op. Nr. 154.800 wurde die Übernahme aller mobilen Elektroanlagen in den Stand der ElFelddepots angeordnet. Manche solche Anlagen bei höheren Kommandos, bei Radiogruppen, Fliegerkompnen und Fliegeretappenparks, Autokolonnen etc. wurden genannten Formationen von verschiedenen Zentralstellen des Hinterlandes übergeben oder aus früheren Ein- teilungen mitgenommen oder erbeutet. Bei solchen in den Armeebereich gelangten Anlagen, besonders bei Formationen, die AOK. unmittelbar sind, werden unter Hinweis auf ihre Unterstellung oder auf die Provenienz der Anlage der Evidenznahme und Betriebsführung durch eine ElInformation Schwierigkeiten bereitet. Die direkte Einteilung mob. Elektroanlagen liegt aber weder im Interesse der Konservierung und günstigen Ausnützung des kostbaren Materials und der Erhaltung der schwer ersetztbaren Mannschaft, noch entspricht sie dem Sinne des eingangs angeführten AOK.-Befehles. Es wird daher verfügt, dass sämtliche im Arbeitsbereich eines ElBaons befindlichen oder gelangenden, bei Kmdos, Truppen oder Anstalten befindlichen mob. Beleuchtungsanlagen samt Mannschaft, gleichgültig ob sie diesem ElBaone entstammen oder dem betreffenden Kmdo etc. von einer anderen Stelle der A. i. F. oder des Hinterlandes zugeteilt oder vom Feinde erbeutet wurden, sowie ohne Rücksicht auf die Unterstellung dieses Kmdos etc. dem ElFelddepot des betreffenden ElBaones bleibend in Stand und Evidenz zu übergeben sind und der Betrieb von der zunächst gelegenen Elektrogruppe zu führen ist. Sofern sie bei der betreffenden Stelle benötigt werden, bleiben sie dort in Verpflegzuteilung und Verwendung, dürfen aber bei einem Standortwechsel nicht mitgenommen werden. Die Verwerfung aller mobilen Elektroanlagen regelt das AK. für seinen Bereich. Nur aus besonderen Gründen und in vereinzelten Fällen kann die Mitnahme mobiler Elektroanlagen beim Standortwechsel eines Kmdos etc. zugestanden werden. Die Entscheidung fällt hierüber das AOK — Mit Bewilligung mitgenommene mobile Elektroanlagen treten in den neuen Bereich aber in die Evidenz des in diesem Bereich befindlichen Elektrobaons (Elektrofelddepots). 3 Rechnungs-Unteroffiziers- Schule. — Aufstellung des XX. Kurses Ers. Nr. 14.173 vom Oktober 1918. In den am 1. November 1918 beginnenden XX. Kurs der RUOSchule sind hiezu geeignete UO. und Mannschaften zu kommandieren. Für diese Ausbildung können fahrgewählt werden: Frontdienstuntaugliche aller Geburtsjahrgänge, von Frontdienst- tauglichen der Kampftruppen gleichfalls alle Geburtsjahrgänge, von Frontdiensttauglichen anderer Formationen nur die vor dem Jahre 1877 geborenen. Die ausgewählten Leute haben bis 31. Oktober 1918 bei der Rechnungs- kontrollabteilung der Ostarmee in Proskurow einzutreffen; die Anzahl der Eingetroffenen hat die RKA. bis 5. November 1918 der ErsAbt. der Ostarmee zu dranten und eine Nominalliste einzusenden. 4 Gebühren für Teilnehmer an deutschen Kursen an der Westfront und Reise- gebühren Q. I. Nr. 48.651 vom 13. Oktober 1918. AOK., Q. Nr. 133.443 von 1918. Die in den Truppenführer kurs in Sedan und in die Nachrichtenschule in Namur kommandierten österr.-ung. Offiziere haben während der Dauer dieser Kommandierung auf das Auslandstagepauschal nach AOK., Q. Nr. 3097 von 1918 (Allg. Vltbg. Nr. 89 von 1918) Anspruch. Hiervon ist der Geldwert der von deutschen Stellen etwa empfangenen Natural- verpflegung abzuziehen. Das Auslandstagepauschal gebührt nur nach der wirklichen Charge. Bei dienstlichen Einzelreisen an der deutschen Westfront gelten zufolge AOK., Chef des Gstsbs., Q. Nr. 76.259 von 1918 jene Dienstreisen, welche aus Oesterreich Ungarn, aus dem Deutschen Reich, dann aus den besetzten Gebieten Belgiens und Luxemburgs bis zur rückwärtigen Grenze des deutschen Armeebereiches und zurück gemacht werden, als Auslandreisen, für welche die Reisegebühren nach AOK., Q. Nr. 3097/1918 (Allg. Vltbg. Nr. 89 von 1918) zu verrechnen sind. Für Reisen zwischen der rückwärtigen Grenze des deutschen Armeebereiches und der deutschen Westfront dürfen nur die normalen Reisegebühren der A. i. F., wie sie in unseren Armeebereichen in Geltung sind, aufgerechnet werden. 5 Reisegebühren der Mann- schaft — Berichtigung: Q. I. Nr. 45.781/II vom 13. Oktober 1918. Der Punkt 6 der Allg. Vltbg. des Kmdos der Ostarmee Nr. 229 von 1918, zweiter und dritter Absatz hat zu lauten: „Laut Allg. Vltbg. Nr. 89, Big. Punkt 8 hat die Mannschaft beim Bezug des Auslandstagepauschales auf die Feldzulage keinen Anspruch, da diese Gendär bereits in dem Pauschale enthalten ist. Die gebührlich im Voraus für eine Dekade empfangene Feldzulage ist jedoch nicht rückzuersetten, bzw. der Mannschaft nicht abzuziehen (Db. K—4, II. Teil, § 8, Punkt 5). Ferner ist im vorletzten Absatz, dritte Zeile, an Stelle Nr. 77.000 zu setzen 70.000. Zum Schlusse dieses Absatzes ist anzufügen: „Die laut Q. Op. Nr. 5902 vom 6. Oktober 1918 (Allg. Vltbg. Ostarmee Nr. 232 von 1918) Punkt 3, von der A. i. F. beigestellten milit. Begleiter von Transporten mit hochwertigen Gütern haben im Hinterland auf das 1½-fache Etappenrelutum Anspruch“. 6 Nachfrage über Verpflegs- gebühren der Zivilhäftlinge bei den Feldgerichten etc. Q. I. Nr. 45.977 vom 13. Oktober 1918. Die in militärischem Gewahrsam (k. u. k. Feldgerichten etc.) befindlichen ukrainischen (russischen) Militär- oder Zivilhäftlinge sind nach den Sätzen der mit Punkt 4 der Allg. Vltbg. Nr. 162 von 1918 herausgegebenen Tabelle zu verpflegen. Die hiezu notwendigen Verpflegartikel sind bei der zuständigen Fassungsstelle (Divisions- wirtschaftsamt) zu fassen. Der Einheitspreis einer solchen Verpflegsportion beträgt 2 (zwei) Karbowaniec 85 Kopeken, (Nach österr.-ung. Währung gleich 5 K 70 h.) Die aufgelaufenen Verpflegkosten sind durch jene Stelle, bei welcher die Ver- rechnung über die Häftlinge erfolgt, im Sinne der Allg. Vltbg. Nr. 222, Punkt 12, zur Refundierung nachzuweisen. Hiedurch erledigt sich auch Einschreiben M. I. Nr. 14.187 von 1918 der Injendarz des 12. Korps. Vorzumerken beim Punkt 4 der Allgemeinen Verlautbarung Nr. 162 von 1918 7. Ukraine — Austragung von Entschädigungs- ansprüchen. O. Q. Nr. 12.971 vom 13. Oktober 1918. Ad KMErl., Abt. 11, Nr. 28.593/18 und AOK., Q. Nr. 134.226 vom 2. Oktober 1918. Laut zweier dem Kriegsministerium zugekommener Noten des k. u. k. Ministeriums des kaiserl. und königl. Hauses und des Aeusern sind bezüglich der Frage der Entschädigung für jene Requisitionen, welche die österr.-ung. Truppen vor dem Friedensschlüsse mit der Volksrepublik Ukraine in diesem Gebiete vorgenommen haben, drei Fälle zu unterscheiden. 1. Die Entschädigung wurde von der Heeresverwaltung geleistet. In diesem Falle erscheint die Requisitionsangelegenheit definitiv erledigt. Insbe- sondere ist auf Grund der gegenwärtig zwischen der Monarchie und der Ukraine bestehenden Rechtsbeziehungen ein Regressanspruch der Monarchie gegen die Ukraine wegen der geleisteten Entschädigung ausgeschlossen. 2. Die Requisition hat bei einem Angehörigen der Monarchie statt- gefunden. In diesem Falle ist der Entschädigungswerber an die k. u. k. Entschädigungs- kommission in Wien, IX. Bez., Währingerstrasse 32, zu weisen. 3. Die Requisition hat bei einem ukrainischen Staatsangehörigen statt- gefunden. In diesem Falle ist der Entschädigungswerber an die Kanzlei des zweiten Gehilfen des ukrainischen Kriegsministers in Kiew zu weisen. Das Gleiche gilt bezüglich der bei ukrainischen Staatsangehörigen angerichteten Kriegsschäden. 8. Zucker-Abgabepreis. Q. I. Nr. 49.234 vom 14. Oktober 1918. Ab 13. d. M. beträgt der Abgabepreis: bei Sandzucker "ohne Regiezuschlag K 4:16; inkl. Regiezuschlages K 4:76, "Würfelzucker „ „ 5:68; „ „ 6:54 per 1 kg. Beim Höchstpreise von Rbl. 25:50 per 1 Pad Sandzucker und Rbl. 37:50 per 1 Pad Würfelzucker ist in der Anmerkung hinzuzufügen: „Grundpreis der ukrainischen Regierung loco Fabrik“. Allg. Vltbg. Nr. 226 (Vltbgen von Richt- und Höchstpreisen ist entsprechend zu berichtigen). 9. Bezahlung von Schlacht- tieren. Q. I. Nr. 48.356 vom 14. Oktober 1918. Die Bezahlung der vom Bevollmächtigten für Viehkäufe des ukr. Ernährungs- ministeriums Herrn Baron Steiger und seinen Einkäufern gelieferten Schlachttiere in den Kreisen Mohilew, Olgopol, Jampol und Balta, dann für das Gouvernement Cherson erfolgt von nun an ausnahmslos durch das ukr. Ernährungsministerium. Es ist daher ab 16. Oktober 1918 verboten, dass übernehmende Formationen eine Bezahlung leisten. Bei der Übernahme sind die mit Punkt 5 der Allg. Vltbg. Nr. 163 von 1918 vom Bevollmächtigten ausgestellten Uebernahmesscheine in vier Exemplaren durch die übernehmende Formation zu fertigen. Von diesen vier Exemplaren erhält eines die betreffende Uebernahmestelle, ein zweites geht an die ukr. Regierung nach Kiew, die restlichen bleiben in der Hand des Bevollmächtigten. Das bei der übernehmenden Formation verbleibende Exemplar ist bestätigt an die Intendanz der Ostermee (wegen Flüssigmachung des entfallenden Geldbetrages, an den Bevollmächtigten für Schlachtviehkäufe in Odessa) zu übersenden. Der mit Punkt 8 der Allg. Vltbg. Nr. 191 von 1918 verfügte 5%ige Admini- strationskostenzuschlag bleibt unverändert auch weiterhin in Kraft. Die Zurechnung dieses Betrages erfolgt bei der Flüssigmachung der Verdienstsumme. Vorzerumen beim Punkt 5 der Allg. Vltbg. Nr. 163 von 1918 und Punkt 8 der Allg. Vltbg. Nr. 191 von 1918. 10. Leibriemen — Aenderung des Prozentverhältnisses. — Beköstigungspreis- Verlautbarung. Q. I. Nr. 48.489 vom 12. Oktober 1918. Auf AOK., Q. Nr. 133.965 von 1918. Auf Grund des Ergebnisses einer bei der A.I.F. veranstalteten Rundfrage über die Zweckmässigkeit des bisher normierten Grössenklassenprozentverhältnisses für Leibriemen, wird dieses abgeändert und wie folgt festgesetzt: Grössengattung 1 a (125 cm lang) 15% „ 1 (113 cm „ ) 40% „ 2 (100-5 cm „ ) 45% Bei der Ausgabe von Leibriemen darf das neue Prozentverhältnis erst dann Anwendung finden, wenn bereits nach diesem eingeliefert wird. Gleichzeitig treten mit dem Tage der Präsentierung dieses Befehles nachstehende Berichtigungen bzw. Ergänzungen des neuen Beköstigungspreisverzeichnisses in Kraft: Sorten- gruppe B C 370 371 384 56 57 110 167 168 Sorten- zahl Taschenlampe, Normalbatterie Taschenlampenhülse Güthlampchen für Taschenlampe Bekleidungsstoff, minderwertig, für Arbeiter Bekleidungsstoff, minderwertig, für Frauen Schweinsoberleder Ziegen- oder Schafleder, lohgar Ziegenleder, schwarz gefettet S o r t e Preis per K zu streichen Stück 2·03 K.1.— 4·25 371/420 Taschenlampe, wasserdichte Trockenbatterie m³ 9— kg 18— " 5·50 " 10— " 12— Der Beköstigungspreis für Sattelfilzunterlagen, zugeschnitten (Sattelfilzdecken) Sorte B/164 beträgt pro Stück K 30.—, für Luftfahrtabzeichen Sorte A/446 pro Stück K 10.—. Für „Damen schuhe“ sind die Beköstigungspreise der Schuhe für weiß. Hilfskräfte (A/239/232) massgebend. Schuhe für Kinder sind unter Sortengruppe A/251 mit dem Beköstigungs- preise von K 25.— pro Paar im neuen Preisverzeichnis aufzunehmen. Als Kinder- schuhe sind die Grössen bis inkl. Nr. 34 zu verstehen. Über diese Grösse sind die Schuhe wie für Erwachsene zu bewerten. 11. Gebrauchspapier — Ein- stellen des Nachschubes. Q. I. Nr. 48.655 vom 12. Oktober 1918. Auf AOK., Q. Nr. 134.405 vom 2. Oktober 1918. Laut Mitteilung des KM. sind die Vorräte an Gebrauchspapier erschöpft und Neueinlieferungen für die nächste Zeit nicht zu erwarten, weshalb Gebrauchspapier in die Verpflegungsanforderungen bis auf weiteres nicht aufzunehmen ist. Gleichzeitig werden alle noch nicht durchgeführten Zuweisungen an Gebrauchs- papier hiermit annulliert. Sobald es dem KM. gelungen sein wird, grössere Mengen Gebrauchspapier für den Armeenachschub zur Verfügung zu stellen, wird die Anforderung wieder frei gegeben werden. 12 Ernährung Q. I. Nr. 47.628/I vom 12. Oktober 1918. Jene Formation die in ihrem Stande einen Lstlnftr. Cion Onofri hat, meldet dies bis 10. November 1918 mit Berufung auf eingangs zitierte Q. I. Nr. direkt dem Armeekommando (QAbt). 13. Berichtigungen des Verzeichnisses der armeenummittelbaren Verpflegungsanstalten. Q. I. Nr. 48.387 von 12. Oktober 1918. In der Beilage zur Res. Vltbg. Nr. 54 ist die nachfolgende Richtigstellung durch- zuführen: Etappenbäckerei 2/18 in Wapnarka ist zu streichen und in Kotinzany befindlich einzustellen. Q. I. Nr. 48.446 vom 12. Oktober 1918. In der Beilage der Res. Vltbg. Nr. 54 von 1918 ist die in Tyraspol errichtete Armeefassungsstelle einzutragen. Sie führt die Bezeichnung: „Expositur der Armee- fassungsstelle Razdielnaja in Tyraspol“. Q. E. Nr. 28.552 vom 14. Oktober 1918. Am 6. Oktober 1918 gegen 12 Uhr mittags ist in Radzielnaja im Kiew-Odessaeer Schnellzug eine Langstamplige: K. u. k. Km do des Sappeurbataillons Nr. 15 in Verlust geraten: Diese wird hiermit ungültig erklärt. K. u. k. Kmdo der Ostarmee. Beilage zur Abfertigung Nr. 173. Teuerungszu- lagen. Auf.AOK O.Nr.132116. ex 1918 Im Einvernehmen mit dem KM. werden in der Ukraine und im besetzten Gebiete von Bessarabien ab 1.Oktober 1918, Teue- rungszulagen in folgendem täglichen Ausmase bewilligt: für die in Rangklassen eingestellten Gagisten ohne Unter- schied der Charge 10 K, GagistenAspiranten und Gagisten ohne Rangsklasse 6 K, wirkliche UO und weiß.Hilfskräfte der Kategorie A und Armeschwestern 4 K, alle übrigen Mannschaftspersonen und weibliche Hilfskräf- te der Kategorie B 3 K. Für Kiew und für Städte mit besonderer Teuerung wird die Zulage mit 14, 10, 7 und 5 Kronen bemessen. Wo diese Teuerungszulage zu gelten hat,bestimmt das Ostar mee- kommando.Die gleichen Teuerungszulagen gebühren in sinn- gemaßer Anwendung auch den Zivilstaatsbediensteten,deren Zivilbezüge den Höchstsatz belasten.Die Teuerungszulage erwächst zur Gebühr mit dem Eintrittstage im Dienstorte, endet mit dem dauernden Abgange vom letzten Dienstorte aus der Ukraine und Bessarabien,und ist nach den Bestimmungen wie die Feldzulage im vorhinein zu erfolgen.Auf eine Rück- zahlung gebührlich empfangener Teuerungszulage hat es nicht anzukommen.Sie gebührt auch bei allen Kurzen Dienstreisen wo zur Dauer von vier Wochen und bei allem Dienstreisen wo immer,so wie während des Aufenthaltes in einer Sanitäts- anstalt in der Ukraine und Bessarabien.Beim Abtransport in eine Sanitätsanatalt des Hinterlandes erlischt die Teue- rungszulage mit dem letzten Gebührentermin.Allen jenen Per sonen, die im Geltungsbereiche der Teuerungszulage bisher besondere Gebäude oder Zulagen bezogen haben, sind diese mit Ende September einzustellen und gelten für sie ab 1. Oktober 1.J.die gleichen Bestimmungen wie für die ganze Ostarmee. Funktionäre,die mit einer besonderen Mission betraut sind, wird das AOK über begründete Einschreiten mit einer Funktions- bzw.Repräsentationszulage neubetellen.Alle Ein- schreiten sind im Wege des Ostarmeekommandos und von die- sem begutachtet ehemöglichst vorzulegen. Zugats des AK: Erhöhte Teuerungszulage wird für Odessa,Jekaterino- slaw und Charkow normiert. Ostarmee komando Q.Nr.46800. Belehrung. I. Allgemeines. 1. Für Urlaubsreisen in das Ausland gelten die jeweiligen besonderen Bestimmungen. 2. Die gleichzeitige Ausstellung und Benützung anderer Reisedokumente (z. B. Offene Befehle, Marschrouiten u. dgl.) neben den Urlaubsscheinen ist unstatthaft. Derartige Reise- dokumente sind von den Kontrollorganen einzuziehen. 3. Als Gattung des Urlaubes (Punkt 2 der 1. Seite des Urlaubscheines) ist zu verstehen: Erholungsurlaub, Urlaub für landwirtschaftliche Zwecke, Urlaub in Familienangelegenheiten usw. 4. Auf der 1. Seite des Urlaubscheines ist unter Punkt 6 nur ein Urlaubsort einzutragen. Zur Erreichung dieses Ortes hat der Beurlaubte den günstigsten Reiseweg (Hauptlinien) zu benützen. Er ist nach Möglichkeit durch Angabe der wichtigsten Übergangstationen auf der 1. Seite (rechts oben) festzusetzen. Die Reise darf nach Maßgabe der bestehenden Eisenbahnvorschriften in beliebig zu währenden Zwischenstationen unterbrochen werden. Der Aufenthalt in Orten am oder abseits vom Reiseweg ist nur dann gestattet, wenn diese Orte vom bewilligungs- berechtigten Kommando auf der 1. Seite unter Punkt 7 des Urlaubscheines ausdrücklich vermerkt werden. Reiseauslagen, die durch das Verlassen und die Wieder- gewinnung des Reiseweges beim Besuche von abseits von diesem gelegenen Orten erwachsen, sind in die Stundung nicht einzubeziehen, sondern vom Urlauber bar zu bezahlen. 5. Jede textliche Änderung des Urlaubscheines - aus- genommen amtliche Korrekturen vor Ausgabe und Benützung (des Urlaubsscheines – ist verboten. (KM.-Erl. Präs. Nr. 23,500/16, Punkt 4). 6. Bei doppelsprachigen Urlaubscheinen müssen beide Text- teile ausgefüllt werden. 7. Das Datum des Ablaufes der Gültigkeitsdauer der Urlaubscheine ist in auffallender Schrift, wenn möglich „rot“ einzutragen. 8. Der Aussteller des Urlaubscheines ist persönlich dafür verantwortlich und haftbar, daß die Vorschriftung der Fahrtauslagen zu Lasten der Militärverwaltung (Stun- dung, Barzahlung) den bestehenden Vorschriften entspricht. 9. Der Urlaubsschein ist bei Lösung der Fahrkarte (des Fahr- scheines) von Gagisten nur bei Inanspruchnahme des Militär- tarifes, von Mannschaftspersonen dagegen stets vorzuweisen. II. Besonderes für Mannschaftspersonen. 1. Der zeitlich Beurlaubte gehört zu den aktiven Militär- personen und unterliegt dem Militär-Straf- und Disziplinar- gesetzen. 2. In allen aus dem militärischen Dienstverhältnis hervor- gehenden Obliegenheiten ist er dem Kommando desjenigen Truppenkörpers (dem Vorstande der Heeresanstalt usw.) untergeordnet – von dem er beurlaubt wurde, und zwar durch das etwa im Aufenthaltsorte befindliche Ergänzungsbereits- -kampfkommandos) und, wo auch ein solches nicht besteht, dem Militärstationskommando. Befindet sich im Urlaubsorte ein Teil des Truppenkörpers des Beurlaubten, so hat sich letzterer auch bei dem Kommando zu melden. In Marine- oder Landwehrstationen, welche nicht gleichzeitig auch Militärstationen sind, hat sich der Beurlaubte gegen- über den Marine-, bzw. Landwehr-Lokal(Evidenz)behörden (deren Organen) in gleicher Weise zu bemühen, wie dies gegen- über den Militärstations-, bzw. Platzkommandos (deren Organen) vorgeschrieben ist. In Stationen, welche gleichzeitig Marine- und Landwehrstationen sind, meldet sich der Beurlaubte bei den Marine-Lokal(Evidenz)behörden (deren Organen). Die der Landwehr (Landsturm) angehörenden Personen melden sich in erster Linie bei den Landwehr(Landsturm)- kommandos, bzw. Behörden in analoger Weise, wie dies vor- stehend für die Personen des k.u.k. Heeres vorgeschrieben ist. Befinden sich im Urlaubsorte keinem Kommando (Landwehr), behördern (Kommandos), so haben die beurlaubten Personer die Meldungen bei den Heereskommandos (Behörden) zu er- statten. In Orten ohne Garnison ist der Beurlaubte verpflichtet, sich bei dem etwa dort befindlichen Gendarmeriepostenkommando zu melden, bzw. diesem sein Ankommen und Abgehen bekannt zu geben, falls er eine höhere Charge als der Gendarmerei- postenkommandant bedeutet. 4. Die Meldungen haben innerhalb 24 Stunden nach dem Eintreffen und vor dem Abgeben zu erfolgen. Das Abgeben ist jedoch nur bei Aufenthalt über 8 Tage besonders zu melden. 5. Wird während des Urlaubes für den Beurlaubten die Reise in einen im Urlaubscheine nicht vorgesehenen Ort notwendig, so ist die Erlaubnis zur Reise dahin vom nächsten Militär(Landwehr)stationskommando zu erbitten. Diese Kommandos sind ermächtigt, für äußerst dringende, unvorhergesehene Fälle (Tod eines nahen Familienangehörigen usw.) nach strenger Prüfung aller Umstände, die Erlaubnis Pouczenie. I. Część ogólna, 1. Dla jazd urlopowych poza granicę ważne są dotychcza- sowe szczegółowe postanowienia. 2. Niedopuszczalne jest wystawianie i używanie innych dokumentów podróżzy (n.p. otwarte rozkazy, marszruty it.p.) obok kart urlopowych. Tego rodzaju dokumenty podróży mają organa kontrolujące notować. 3. Przez rodzaj urlopu (punkt 2-gi, stronica 1-a karty urlo- powej) należy rozumieć: urlop zdrowotny, urlop dla celów rolniczych, urlop w sprawach rodzinnych i t.d. 4. Na stronicy 1-ej karty urlopowej należy przy punkcie 6-y-m wcignąć tylko jedno miejsce urlopowe. Celem osiągnięcia tego miejsca powinen urlopowany używać najkorzystniejszej drogi podróży (głowne linie). Wielu możność należy to określić przez podanie najważniejszych stacji przejazdnych na stronicy pierwszej (na prawo u góry). Podróż można według wskaza- zów istniejących przepisów kolejowych na dowolne wybra- nych międzystacjach przerwać. Zatrzymywanie się w miej- scach na lub w bok od drogi podróży jest tylko wtedy dozwol- lone, jeżeli te miejsca wyraźnie są zaznaczone przez uprawnioną do pozwolenia komendę na stronicy 1-ej pod punktem 7 karty urlopowej. Koszta podróży, które wzrastają przez opusz- czanie i wykorzystanie drogi podróży przy zwiedzaniu w bok od tejże położonych miejsc, należy nie wciągać pod „skretyto- wanie”, lecz kazać urlopowanemu w gotówce zapłacić. 5. Każda zmiana tekstu w karcie urlopowej, z wyjątkiem urzędowych poprawek przed wydaniem i użyciem karty urlo- powej, jest wzbroniona. (R.-M. W. L. pr. 23,500/16 punkt 4). 6. Przy dwujęzycznych kartach urlopowych muszą być oba teksty wypełnione. 7. Datę ukończenia ważności trwania kart urlopowych należy wciągać pismem wyraźniejszym, o ile możność „czerwono”. 8. Wystawiający kartę urlopową jest osobiscie za to odpowiedzialny i karany, żeby przypisanie wydatków na podróż, na obciążenie zarządu wojennego odpowiadalo istniejącym przepisom. 9. Kartę urlopową mają pokazywać przy zakupnie karty jazdy (biletu jazdy) „gazyci tylko przy brzmiu w rachubie taryfy wojskowej, natomiast ludzie z załogi zawsze. II. Część szczegółowa dla osób z załogi. 1. Tymczasowo urlopowany należy do czynnych osób wojskowych i podlega wojskowym prawom karnym i dyscy- plinarnym. 2. We wszystkich w związku z wojskową służbą wynika- jących okolicznościach podlega on komendzie tego oddziału wojskowego (kierownikowi zakładu wojskowego I.t.d.), który go urlopował, a mianowicie przez znajdującą się w miejscu zatrzymania komende uzupełniającej obwodu, względnie przez wojskową (obrony krajowej) komendę stacji. 3. Przynależny do c. i k. Armii – urlopowany melduje – skoro się tylko dłużej, niż przez 24 godzin w miejscu garni- zonowym zatrzymuje – osobiscie swoje przybycie i odjście, tam, gdzie jest uzupełniająca komenda obwodowa w tejże. Zaś w innych wypadku w komendzie placu (oficerowi stacji), a gdzie także i tej ostatniej mienia, komendzie stacji wojskowej. Jeżeli w miejsca urlopowem znajduje się część jednostki wojskowej urlopowanego, w takim razie ma się zameldować i tej ko- mendy. W stacjach marynarki lub obrony krajowej, które nie są równocześnie i stacjami wojskowymi, ma się urlopowany wobec miejscowych (ewidenc) władze (jej organów) marnyki, wzglę- dnie obroń krajowej w ten sam sposób zachować, jak to jest przepisane wobec wojskowych stacji, względnie komend placu (jej organów). W stacjach, które są równocześnie sta- cyami dla marynarki i obrony krajowej, melduje się urlopowany miejscowym (ewidenc) władzom (jej organom) marynarki. Osoby należące do obrony krajowej (pospolitego ruszenia) meldują się w pierwszym rzędzie w komendach obrony kra- jowej (pospolitego ruszenia), względnie i władze w sposób analogiczny, jak to uprzednio było wyszczególnione dla osób z. k.u.k. Armii. Jeżeli w miejscach urlopu nie znajdują się wcale władze (komendy) pospolitego ruszenia (obrony krajowej), w takim razie urlopowane osoby mają uskutecznić swoje za- meldowanie w komendach (władz) wojskowych. dowac się w tem miejscu znajdującej się komendzie posterunku zandarmeryi, względnie o swem przybyciu i odjściu tęże po- władomnic na wydatek gdy piastuje wyższą szarzę niż komen- dant posterunku zandarmeryi. 4. Meldowanie się ma nastąpić w 24 godzin po przyjeździe i tyleż przed wyjazdem. Odejście jednakże należy przede- wszystkim zameldować przy zatrzymaniu się ponad 8 dni. 5. Jeżeli zajdzie potrzeba dla urlopowanego w czasie urlopu wyjechać do miejsca, które urlopowej nieprzewidzianego, o należy prosić o pozwolenie na jazdę tamże w najbliższej wojskowej (obrony krajowej) komendzie stacji. Te komendy są upelnomocnione w nadzwycażal nagłych, nieprzewidzianych wprzd wy padrakach (śmierć jednego z bliż- kich członków rodziny i t.d.), po ścisłej kontroli wszystkich zur Reise (Benützung der Schnellzüge) in den erbetenen Urlaubs- ort für die unerläßlich notwendige Dauer zu erteilen, haben aber das den Urlaub erteilende Kommando hievon unverzüglich telegraphisch zu verständigen. 6. Die Benützung einer höheren als der gebührenden, auf Seite 1 vorgeschriebenen Wagenklasse ist selbst bei Auf- zahlung aus eigenem Unstathaft, wenn laut Vorschreibung auf Seite 1 die Fahrgelühren von der Militärverwaltung getragen werden. 7. Schnellzüge dürfen nur benützt werden, wenn die Be- willigung hierzu am Urlaubsschein vom Aussteller erteilt wur- de. Die Schnellzugbenützung ist nur zu erteilen, wenn die Reise über 200 km erstreckt und überdies die beso Dringlichkeit (z. B. schwere Erkrankung oder Todesf engsten Familienkreise) nachgewiesen ist. Nachwei ad § 63: 23, 24 und 25 des III. Angaben des Reisenden: am, 191 Raum für Visums mejeste nie widemala K. K. Gendarmerie-Posten-Gaumann Purkersdorf. vom 24. 9. 1918 Gemeindet zum Aufenthaltte hier, PURKERSDORF am 3/10 1918 Bürgermeisteramt Purkersdorf okolczności udzielić pozwolenie na jazdę (używanie pociągów pospiesznych) do proszonego miejsca urlopu na przeląc czasu niezbędnie konieczny, mają jednakże zawiadomić stąd bez- zwłocznie droga telegraficzna udzielającą urlop komendę. 6. Używanie wyższej, niż się nalezy, na 1-ej stronicy prze- pisanej klasy podłągu, jest nawet za własną dopłatą niedo- puszczalne, skoro według przepisu na stronicy 1-ej, należytosć za jazdę mają być poniesione przez zarząd wojskowy. 7. Pociągów pospiesznych można tylko wtedy używać, w wystawiający urlop udzielił pozwolenia na karcie urlo- powej na używanie pociągów pospiesznych można wtedy, gdy podróż rozciąga się ponad 200 km, a ponadto szczególnie nagłych wypadkach (np. ciężka choroba albo paski śmierci) sprawdzonych. schäftstage res der Gebührenvorschrift, I. Teil. Bestätigung des Kommandanten: liche Bestätigungen, da urzędu kolejowego. ESSEHEN beim 22 X 1918 M. F. G. Gemeindet zum Aufenthaltte hier, PURKERSDORF am 3/10 1918 Bürgermeisteramt Purkersdorf gegen Zugüberfüllung nächstes Anschluss Zug Nr. 15 um 420 am 13/10. u. k. Bahnhofkommando Wien, N. B. rechen beim Eirikreffen, Budorob am 14. Oktobr in 19 ( K. Baufkompagnie III, Schi. I. y.r. Warrerflan K. u. k. Ostarmee. Nr. 237 Punkt 3 sehr dringend und wichtig! Allgemeine Verlautbarungen des Kmdos der Ostarmee. Am 16. Oktober 1918. 1. Befugnisse der Kmdten selbständiger GebArtAb- teilungen. Pers. Res. Nr. 5325 vom 9. Oktober 1918. AOK.. Pers. Nr. 82.804 Art. vom 2. Oktober 1918 wird vollinhaltlich verlautbart: Auf eine Anfrage, welche Befugnisse den Kmdten selbständiger GebArt- Abteilungen zustehen, wird eröffnet: 1. Die Kmdten der selbständigen GebArtAbteilungen sind in jeder Be- ziehung den TruppenKmdten gleichgestellt. 2. Das Recht zur Erteilung von Urlauben steht im Sinne AOK. Pers. Nr. 51.000 von 1918 (Beurlaubungen von der A. i. F.) zu: ad Punkt 37: für SubOffz. (Fähnr.), eie kein UntAbtKmdo führen, den Truppen- Kmdten und allen selbständigen Kmdten, wenn für diese Posten ein Stabsoffz. systemi- siert ist; ad Punkt 44: Für Mannschaft den Truppen- (Gleichgestellten) Kmdten. Da für die Kmdten der GebArtAbteilungen die Stabsoffizcharge systemisiert ist, haben diese daher das Recht zur Erteilung von Urlauben an SubOffz. (Fähnr.), die kein UntAbtKmdo führen, und an Mannschaft. 3. Disziplinarstrafrecht: Laut Punkt 660 des § 88, Dienstreglement I. Teil, ist das Disziplinarstrafrecht nicht an die Charge, sondern an die Funktion gebunden, geht von selbst auf den Stellvertreter über und darf — die ausdrücklich vorhergesehe- nen Fälle ausgenommen — weder an Untergebene weiterverliehen, noch seinem Um- fange nach von den Vorgesetzten eingeschränkt werden. Der Kommandant einer GebArtAbt. hat daher das Disziplinarstrafrecht eines Truppenkommandanten. 4. Nur das Recht der Beförderung zu Fähnrichen ist an die Stabsoffz- charge gebunden. Ist der AbtKmdt nicht Stabsoffz. so steht dieses Beförderungsrecht dem FABrigKmdto zu. 5. Bezüglich des Rechtes der Verleihung des Karl Truppen-Kreuzes wurde bereits mit dem KM. das Einvernehmen gepflogen, doch ist dessen Stellungnahme noch nicht bekannt. Bis auf weiteres wird den Kmdten selbstständiger GebArtAbteilungen als TruppenKmdten das Verleihungsrecht zuerkannt. So wünschenswert es wäre, zu Kmdten selbständiger GebArtAbteilungen nur Stabsoffz., zumindest aber in die definitive Ranggrenze fallende Hauptleute einzuteilen, kann dies mit Rücksicht auf den Mangel an Stabsoffz. (Stabsoffizaspiranten) nicht geschehen. Um wenigstens teilweise Abhilfe zu schaffen, kann seitens der FABrigKmdos im Dienstwege der Tausch von AbtKmdten der FAR. (schw. FAR.) mit Kmdten der GAA. beantragt werden. 2. Ergänzung des Urlauber- befehles, AOK., Pers. Nr. 51.000/1918. Pers. Res. Nr. 4460/III vom 11. Oktober 1918. AOK., Chef des Gstbs., Pers. Nr. 72.078 von 1918 wird vollinhaltlich verlautbart: Die im Punkt 48 des AOKBefehles Pers. Nr. 51.000 von 1918 (Beurlaubungen von der A. i. F.) für Marschformationen erlassenen Verfügungen gelten auch für Art- Ersatzgruppen, Retablierungsstationen und Sappeurersatzgruppen. Für die Mannschaft der TelErsKomp., welche nicht als ganze Abteilungen und nicht für einem bestimmten Zeitpunkte eingereiht werden, gelten die normalen Urlaubs- bestimmungen. Einrückung zu den TelErsKomp. 3 Richtlinien für die mili- tärische Mithilfe bei der wirtschaftlichen Aus- nützung der Ukrainaa. O. Q. Nr. 15.000 vom 14. Oktober 1918. Sehr dringend, sehr wichtig. Zuliegend gelangen die „Richtlinien für die militärische Mithilfe bei der wirtschaftlichen Ausnützung der Ukrainaa“ samt Beilagen zur Ausgabe. Die Verordnung tritt sofort in Kraft; hingegen tritt die Verordnung des AK. Ost O. Q. Nr. 100 vom 23. April 1918 mit Beilagen ausser Kraft — mit Ausnahme der Beilage 20 (Berliner Vertrag), die bei den damit beteilten Stellen als Beilage la in O. Q. Nr. 15.000 aufzunehmen ist. 4 Urlaubssperre für die Stadt Gacko. Pers. Nr. 4138 vom 12. Oktober 1918. Auf AOK, Chef des Gstbs. Pers. Nr. 73.448 von 1918. Für die Stadt Gacko in der Herzegowina wird wegen Epidemie die Urlaubssperre verhängt. Bis auf weiteres sind Urlaube dahin nicht statthaft. 5 Deserteurs- nachforschungen. Pers. Res. Nr. 5361 vom 13. Oktober 1918. AOK, Chef des Gstbs., Op. Nr. 112.910 vom '6. Oktober 1918 wird voll- inhaltlich verlautbart. Ansuchen um Mitwirkung bei Einbringung von Deserteuren und Urlaubsüber- schreitern aus Kroatien, Bosnien und Dalmatien sind nicht an das kgl. ung. kroat.-slav. Genökmdo oder an den „Einheitlichen Kmdten“, sondern an die betreffenden Gendposten zu richten. 6 Bestrafung der Desertion. Op. Nr. 9846 vom 12. Oktober 1918. AOK, Chef des Gstbs., Op. Nr. 112.946 vom 3. Oktober 1918. Nachstehender, auf speziellen Befehl Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät am 20. September 1917 ausgegebener Befehl AOK., Op. Nr. 45.213 ist allgemein und wiederholt zu verlautbaren, um irrtümlichen Auffassungen nochmals entgegenzutreten: „Die in der letzten Zeit sich mehrenden Desertionsfälle geben der Vermutung Raum, dass die Beweggründe zum Überlaufen nicht zuletzt in der Annahme einen mächtigen Antrieb erfahren, dass dieses Verbrechen im Gefühl der allgemeinen Ver- söhnlichkeit nach dem Kriegsende nicht jene strenge Ahndung finden wird, wie es das Gesetz vorsieht. Um in dieser Hinsicht keinen Zweifel aufkommen zu lassen, ist den unterstellten Truppen (Formationen) sogleich folgendes zu verlautbaren: 1. Jeder Deserteur ist nach Kriegsartikel V, Abs. 2., bzw. AOK. (EOK.) Op. Nr. 32.183 vom 18. März 1915 und § 193a. M. St. G. standrechtlich zu behandeln. 2. Eine Abolition, Strafnachsicht oder Begnadigung wird für dieses Verbrechen auch nach der Demobilisierung keinesfalls stattfinden. 3. Das Verfahren zur Vermögensbeschlagnahme wird in jedem Fall der Desertion eingeleitet und findet auch dann statt, wenn infolge Abwesenheit des Täters ein rechtskräftiges Urteil noch nicht geschöpft werden konnte. 4. Die Auszahlung der Unterstützungsbeiträge an die Familienmitglieder des Deserteurs wird nach der Entweichung sofort eingestellt“. Im Allerhöchsten Auftrage: Arz, m. p. G. d. i. 7 Vertreter des Bevoll- mächtigten für Schlacht- viehlieferungen. Q. I. Nr. 48.618 vom 11. Oktober 1918. Zur rascheren Lösung einzelner die Rindviehaufbringung betreffenden Fragen hat der in Odessa befindliche Bevollmächtigte des ukr. Ernährungsministers für Schlacht- viehaufbringung 2 Vertreter bestimmt, und zwar: Herrn Michael Vogt, wohnhaft in Golta, Wosniesenkstrasse, Haus Suberowa, für die Kreise Ananiew im Gouv. Cherson, Olgopol, Jampol, Mogilew und Balta im Gouv. Podolien. Herrn Wladimir Schipukow, wohnhaft Nikolajew, Bolschaja Morskaja Nr. 8 für die Kreise Odessa und Cherson (Gouv. Chers-on), Dnieprowsk (Gouv. Taurien) und Stadtgebiet Nikolajew. 8 Visiterung eines Mun.- Depots. — Anstände. Op.-Nr. 9746/Vl vom 12. Oktober 1918. Gelegentlich der Visiterung eines MunDepots durch ein Organ des AK, Ost wurden in den Depoträumen Zigarettenreste und bei der Wachmannschaft seidene Fallschirme, von russischen Leuchtgessossen stammend, vorgefunden. Zur Entnahme dieser Fallschirme musste die Wachmannschaft mit den betreffenden Geschossen hantieren. Auch wurde kürzlich aus einem Armeemunitionsdepot eine grössere Menge Pistolenmunition von den das Depot bewachenden Posten entwendet und an Zivilisten verkauft. Diese Vorfälle beweisen neuerlich, dass die in letzter Zeit wiederholt ergangenen Befehle (Op. Nr. 5302/II vom 20. Juni und 5302/IIa vom 20. September 1918) bezüglich strengster Beaufsichtigung der Wach- und Arbeitsmannschaft der Depots, entweder gar nicht, oder doch zumindest mangelhaft durchgeführt werden. Unter solchen Umständen kann die Gefahr von Explosionen nicht verringert werden. Den Kommandanten von Wachen und Arbeitsmannschaften aller MunDepots ist wiederholt einzuschärfen, dass die Beaufsichtigung eine derartige sein muss, dass solche Vorfälle ausgeschlossen bleiben. Sollten sich wider Erwarten in Hinkunft dennoch derartige Vorkommnisse ergeben, dann sind die Schuldtragenden (Wach- und Arbeitsmannschaft, sowie die zur Beaufsichtigung berufenen Organe) gefechtlich zur Verantwortung zu ziehen. 9. Einstellung der Ueber- führung von Krieger- leichen. Q. E. Nr. 27.458 vom 10. Oktober 1918. Auf AOK., Eb. Nr. 24.506/m vom 26. September 1918. Infolge ungünstiger Transportverhältnisse auf den Eisenbahnen wird bis auf weiteres die Ueberführung von Leichen eingestellt. Die in Betracht kommenden Dienststellen dürfen Gesuche um Ausgrabungen von Leichen, für deren Abtransport ein Eisenbahnwagen benötigt wird, nur bis einschliesslich 10. Oktober 1918 bewilligen. Später einlangende Gesuche sind unter Hinweis auf den vorhandenen Wagonmangel abschlägig zu bescheiden. Die Militäreisenbahnbahnhördern haben für den Abtransport von Leichen, deren Ausgrabung bis zum 10. Oktober 1918 bewilligt wurde, Waggons auch dann beizustellen, wenn die Durchführung der Ausgrabung seitens der Gesuchsteller erst nach dem 10. Oktober 1918 erfolgt. Dienststellen, die Ausgrabungen bewilligen, haben hievon wegen Wagenbestellung die zuständige Militäreisenbahnbahnhörde rechtzeitig zu verständigen. 10. Trichinose. Q. E. Nr. 27.892 vom 11. Oktober 1918. Laut Mitteilung des k. u. k. Verbindungsoffiziers bei der Heeresgruppe Kiew sind in Russland, Polen und in der Ukraine Trichinen unter den Schweinen weitverbreitet. Durch von der Zivilbevölkerung gekaufte Würste, Schinken und frisches Schweinefleisch sind zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle an Trichinienkrankheit unter der deutschen Militär- und Zivilbevölkerung vorgekommen. Die Mannschaften sind eindringlichst vor Ankauf zu warnen; nur im gründlichst durchkochten Schweinefleisch gehen die Trichinen zugrunde. Pöckeln, Räuchern und leichtes Braten töten sie nicht. 11. TeilMaterial – sparen. TeilApparate – Abbau. Tel. Nr. 4080 vom 11. Oktober 1918. AOK., Op. Nr. 148.361 wird vollinhaltlich verlautbart: Mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse, die eine noch weitgehendere Oekonomie in der Materialgebarung gebieten, haben die GstbsChefs der höheren Kmdos darauf Einfluss zu nehmen, dass alle Telefon-Stationen, die gewissermassen nur als Bequemlichkeit eingeschaltet – also unschwer entbehrlich – sind, abgebaut werden. Ausser dem Gewinn der gegenwärtig schon schwer beschaffbaren TelApparate und des Leitungsmaterials, wird hiedurch auch ein Sparen mit den Stromquellen erzielt. Die Errichtung neuer Telefon-Stationen ist sinngemäss auf den unumgänglich notwendigen Bedarf zu beschränken. Ein Vergleich der TelStationenan Zahl bei höheren Kmdos, die bei fast gleicher Unterkunftslage arbeiten, ergibt so gewaltige Verschiedenheiten, dass der Beweis einer fühlbaren Einschränkungsmöglichkeit fast allerorts ohne Nachteil gegeben ist. Zusatz des AK: Im Sinne dieses Befehles sind alle nicht dringend notwendigen TelApparate abzubauen und an Stotelg Ostar mee abzuführen. Es sind daher alle Teil-Anschlüsse auf ihre Notwendigkeit durch Telegraphen-(Telefon-)Offize überprüfen zu lassen, der GstbsChef (TruppenKmdt) entscheidet dann, welche Stationen abzubauen wären. Die materielle Situation erfordert eine strenge Durchführung dieses Befehles. 12. Aenderungen bei den armeemittelbaren Ver- pflegansstalten. Q. I. Nr. 48.721 vom 11. Oktober 1918. In der Beilage zur Reservat-Verlautbarung Nr. 54 von 1918 ist „Etappen-bäckerei 4/17 in Winnica“ und „Etappenbäckerei 4/53 in Podwoloczyzka“ zu streichen und hiefür zu setzen: „Etappenbäckerei 4/17 in Rybnica“ und „Etappenbäckerei Nr. 4/53 in Proskurow“. 13. OffizUniformierung Odessa, Verlegung der Verkaufslokale und der Verkaufszeit. Q. I. Nr. 48.570 vom 11. Oktober 1918. Ab 18. Oktober 1918 befinden sich die Verkaufsräume der Offiziersuniformierung in Odessa in der Troitzkajastrasse Nr. 43. Die Verkaufszeit wird für die Stunden von 8–11 Uhr vorm., und von 2–4 Uhr nachm. festgesetzt. Pers. Nr. 3158/II vom 12. Oktober 1918. Jener Truppenkörper (Formation), bei welcher sich Intf. J. Wiesen zuletzt eingeteilt beim ProvOffz. der QAbt. 9, befindet, hat dies unter Berufung auf Pers. Nr. 3158/I dem AK. Ost, PersAbt., zu melden. Ers. Nr. 24.654 vom 8. Oktober 1918. Nachstehend genannte weibl. Hilfskräfte wurden im Bereiche der Ostarmee strafweise entlassen und kommen für eine neuerliche militärische Anstellung nicht mehr in Betracht. Dieser Befehl ist allen weibl. Hilfskräften zu verlautbaren. Mészáros Lajosné, geb. 1867 in Csadar (Kom. Biharmegye), zust. Diószeg, wohnh. Budapest, Biharidöszeg, Kölcses-u. 147, OffizKöchin bei der Rechnungskontroll-Abtlg. d. Ostarmee, vom 19. bis 25. September 1918. Maslak Sofia, geb. 1901 in Dobrowlany, zust. Drohobytcz, Ordonnanzin bei dem BaumatDepot III, vom 12. August bis 15. September 1918. Machovska Parania, geb. 1892 in Kobylnice-Woloska, zust. Kobylince-Woloska, Mädchen f. d. H. im Deutsch-Ordens-Verwundetenspital I, vom 11. Juli bis 19. September 1918. Wilfling Marie, geb. 1884 in Wr.-Neustadt, zust. Mühldorf, Kellnerin im Frauenheim d. Ostarmee Odessa, vom 3. September bis 28. September 1918. Kanafocka Ludwika, geb. 1897 in Lemberg, zust. Zamantynow, Wäscherin im Feldspital 1318, vom 1. September bis 21. September 1918. Strzadala Zofia, geb. 1896 in M nich, zust. Bielsko (Schlesien), wohnh. Cieszyn, Theaterplatz 3, Mädchen f. d H. im Frauenheim d. Ostarmee, vom 23. September bis 27. September 1918. Graf Julie, geb. 1894 in Hausmenning, zust. Weitra, Bez. Gmünd, NOe. Kellnerin im Frauenheim d. Ostarmee, vom 15. September bis 27. September 1918. Chilicka Marie, geb. 1898 in Krakau, zust. Krakau, wohnh. Krakau, Zaszkow Mieszczanska 124, Mädchen f. d H. im Feldspital 408, vom 11. August bis 28. September 1918. Kovács Irma, geb. 1888 in Temesvár, zust. Temesvár, wohnh. Temesvár, Dolasg. 6, Schneiderin in der Felddampfwäscherei 55, vom 26. Juni bis 3. Oktober 1918. Wrobel Teofille, geb. 1896 in Prasnez, zust. Warschau, Näherin in der Felddampfwäscherei 55, vom 12. August bis 3. Oktober 1918. Rosenreich Malva, geb. 1899 in Wien, zust. Wien, Kanzleihilfskraft II. Kl. bei der Betriebskomp. 9, vom 23. August bis 2. Oktober 1918. Männl. Hilfskraft Mieczyslaw Rawsky, geb. 1890 in Stryj, zust. Stryj, wohnh. Lemberg, Kanzleihilfskraft II. Kl. bei der Betriebskomp. Jekaterinoslaw, vom 12. Juni bis 27. Juli 1918. K. u. k. Kmdo der Ostarmee. Hiezu Beilage O. Q. Nr. 15.000. K- und k.Gouverneur von Odessa. ABFERTIGUNG Nr.191. Odessa, am 18. Oktober 1918. I. Veränderungen im Hafen. Im Hafen eingelaufen: Ukr.Dampfer "Gregori Takonov" v.Mariupol m.7 Passag., 90 000 P.Kohle, Ukr.Dampfer "Tiger" v. Sebastopol m.560 Passag., 6000 P.Obst, 2300 P.Pierdebaal, 1250 P.Fische, 200 P.Fläsche. Ukr.Dampfer "Michael" v.Cherson m.176 Passag., 1348 P. versch.Waren, Ukr.Dampfer "Rumiancew" v.Nikolajew m.292 Passag., 1600 P.Eisen, 430 P.Erdäpfel, Ukr.Dampfer "Turkestan" v.Cherson m.36 Passag., 200 P. Obst, 1106 P.Eisen, Ukr.Dampfer "Russ" v.Cherson m.313 Passag., 1050 P. Fische, 100 P.Kraut, 223 P.Nehl ausgelaufen: Ukr.Dampfer "Admiral Waserinov" n.Braila m.112 Passag., 928 P.versch.Ware, Ukr.Dampfer "Georgi" n.Cherson m.218 Passag., 500 P. Lorbeerblätter, 12 P.Oel, 22 P.Eisen, 17 P.Galanteriewaren, 50 P.Konserven, 30 P.Obst, Ukr.Dampfer "Sofia" n.Cherson m.205 Passag., 222 P. versch.Ware, Ukr.Dampfer "Konstantin" n.Cherson m.17 Passag., 146 P. Deutschr Dampfer "Paffner m.Schl.266, 32, u.Z.T.L.6" n.Braila m.Mehl und Getreide, Ukr.Dampfer "Ruslan" n.Noworossijsk m.64 Passag.,816 P.leere Faesser, 200 P.Kisten, 100 F.Jatride, 40 P.Papier. II. Auszug aus der Tagespresse v. Odessa Militärisches: Der Kiewer Korrespondent des Od.Listok gibt folgende Übersicht über die Kämpfe gegen die Bol- schewiki in Grossrussland: Nach eingetroffenen Nachrichten ist das Vorrücken der englisch-fussischen Kotlas-Abteilung zum Stehen gekommen. Dies ist sichtlich durch die Beschädigung der Eisenbahnlinie durch die Bolschewiki hervorgerufen worden. Im Ural-Kama-Abschnitt verstärkte sich der Bruck der Tschecho-Slov, welche eine Reihe von Dörfern im Kampfe gegen Letten und Matrosen nahmen, Im Wolga-Abschnitt folgen die Bolschewiki hinter der sich zurückziehenden Armee der Konstituante. Dutows Ko- saken ziehen sich in der Richtung auf Saratow zurück. Die Tschecho Slov, erhielten in letzten Tagen Verstärkungen durch tschecho-slov.Regimenter, welche die Eisenbahnlinie in Sibirien bewachten. Jetzt übernahmen diese Ueberwachung die Truppen der Entente. Es wird erwähnt,dass an der Ostfront lebhafter werden wird und die Tschecho-Slov.an einigen Stellen zum Angriffe übergehen werden. Aus Kiew wird gemeldet, dass in dort. mil.Kreisen Gerüchte über die Vereinigung der Süd-, Astrachan- und Freiwilligen-Armee zwecks gemeinsamen Operationen gegen die Bolschewiki zirkulieren.- Aus Kiew wird gemeldet, dass laut Nachrichten aus War- schau die polnischen Truppen in Amerika nach Polen gebracht werden, wo sie den Kern der polnischen Armee bil- den werden. Aus Kiew wird gemeldet, dass laut Mitteilung schwelze- rischer Zeitungen die Italiener mit. Vorbereitungen zu einem grossen Angriff energisch betreiben. Politisches: Uta meldet, dass das holländische Presse- büro auf radiotelegraphischem Wege aus Washington mit - teilt, dass Lansing dem schweizerischen Gesandten folgen- de Note übergeben hätte: "In Beantwortung der Mitteilung der deutschen Regierung vom 12.Oktober habe ich die Ehre Sie zu bitten, Deutschland folgende Antwort zu übergeben. Die Annahme der von Wilson in seinem Pro- gramm vom 8.Jänner und in seinen folgenden Erklärun- gen aufgestellten Bedingungen durch die deutsche Re- gierung und die Mehrheit des deutschen Reichstages ge- stattet dem Präsidenten, über den von ihm gefassten Entschluss folgende offensherzige und gerade Erklärung zu machen: Auf Grund des Vorschläges der deutschen Re- gierung vom 8. und 9. Oktober muss es klar verstanden werden, dass die Fragen der Räumung der besetzten Ge- biete und der Bedingungen eines Waffenstillstandes durch mit Vertreter der Vereinigten Staaten und der mit diesen verbündeten Staaten entschieden werden müssen. Der Prä- sident hält es für seine Pflicht zu erklären, dass die amerikanische Regierung nur solche Bedingungen annehmen kann, welche die Überlegenheit der amer. und verbündeten Truppen an der Front garantieren. Der Präsident nimmt an, dass er sicher behaupten kann, dass diese Meinung auch die Meinung der mit ihm verbündeten Mächte sei. Ferner hält der Präsident es für seine Pflicht zu erklären, dass weder er, noch die amer.Regierung davon überzeugt sind, dass die verbündeten Mächte sich zu einem Waffenstillstand entschliessen, solange die Truppen Deutschlands ihre Hand- lungen und unmenschlichen Handlungen fortsetzen. Zu der- selben Zeit, als die deutsche Regierung mich an die amer. wegen Frieden wendet, versankten die deutschen Unter- seeboote nicht nur Schiffe, sondern auch Rettungsboote, in welchen Passagiere und Besatzungen ihr Leben zu retten versuchten. Bei dem gegenwärtigen erzwungenen Rückzuge aus Frankreich und Flandern vernichten die deutschen Truppen unbarmherzig alles. Dies rechneten und rechne ich auch jetzt zu direkten Verbrechen gegen die Regeln und Bestimmungen über die Kriegsführung von Kulturvölkern. Aus Städten und Dörfern, wenn diese nicht vollkommen ver- nichtet sind, werden alle Sachen herausgeführt und sogar die Bevölkerung vertrieben. Man kann nicht annehmen, dass die Regierungen der mit den Vereinigten Staaten verbün- deten Mächte sich zu einem Waffenstillstande entschliessen. werden, solange diese unmenschlichen Plünderungen und De- vastierungen, welche sie natürlich mit Grauen betrachten, fortgesetzt werden. Um Missverständnissen aus dem Wege zu gehen, muss die Aufmerksamkeit Deutschlands auf die Bedeutung und den genauen Sinn eines der von der deut- schen Regierung angenommenen Punkte gelenkt werden. Die- ser Punkt ist in der Rede Wilsons vom 1.Juli 1918 ent- halten. Er lautet, dass die Unschädlichmachung jener Macht, von welcher eine geheime oder aus eigenem Wunsche entstandene Bestrebung zur Störung des allgemeinen Frie- dens abhängt, erforderlich ist oder, wenn diese Macht nicht gleich vernichtet werden kann, so muss sie wenig- stens bis zu einer unbedeutenheit vermindert werden. Un- ter dieser Macht verstand der Präsident diejenige, welche bis jetzt das Schicksal des deutschen Volkes lenkte. Das deutsche Volk hat die Möglichkeit, dies zu ändern und dies sind die natürlichen Bedingungen, deren Ausführung noch vor dem Friedensschluss erforderlich ist. Der Präsident hält es für seine Pflicht zu erklären, dass die Ent- wicklung der Friedensmache nach seiner Meinung von der Bestimmtheit gegenüber Garantien, welche als Grundlage dieser Forderungen dienen werden, abhängig ist. Es ist erforderlich, dass die Regierungen, welche sich im Bünd- nis gegen Deutschland befinden, unzweifelhaft wissen, mit wem sie es zu tun haben. Der Präsident wird ausserdem eine separate Antwort an die öst.ung.Regierung richten. Lansing." Zum türk.Separatwaffenstillstande wird gesendet: Aus Wien: Es sind Wachrichten eingetroffen, nach wel- chen die Türkei einen Separatwaffenstillstand mit dem Ententemächten bereites geschlossen hat. Es wird mitge- teilt, dass als Bedingung des Waffenstillstandes das freie Durchlassen der verbündeten Schiffe in das Schwarze Meer erscheine. W.L.Z. meldet aus Wien, dass im Parlament die Nachricht über einen Waffenstillstand der Türkei mit dem Ententemächten eingetroffen sei. Laut in Odessa eingetroffenen Meldungen wurde der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den Ententemächten bereits am 12. Oktober geschlossen. Eine der Bedingungen ist der Durchzug der verbündeten Flotte durch die Dardanellen. Aus Kiew wird gemeldet, dass die schweizerische Presse mitteilt, dass die Ententemächte erklärt hätten, unter folgenden Bedingungen zu einem Frieden mit der Türkei bereit zu sein: Schließung der Befestigung in den Dardanellen, Bildung einer neuen türk. Regierung in einer dem Verbündeten gehorchenden Zusammensetzung, nationale Rechte für die verschiedenen Volkschaften der Türkei unter Kontrolle der Verbündeten. Aus Kiew wird gemeldet, dass Kaiser Karl die Demission des Ministerpräsidenten Husseerek angenommen hat. Meldung des K.u.K.Pr.Qu. aus Börn: Die Blätter sollen, dass der serb. Ironfolger Alexander ein Manifest erlassen habe, worin dem Volke angekündigt wird, dass an den Tagen wo die Serben wieder in Belgrad einzuziehen seien, sein Vater König Peter abdankte und er die Regierung übernehmen werde. Sein Vater wolle nur so lange König bleiben bis er es erlebt nach Belgrad zurückzufahren. Verschiedenes: In der Nacht auf Samstag umzingelte eine Abteilung der Staatswache die Tabakfabrik von Popow wo ein mil. rev.Komitee tagte. Es wurden 80 Personen verhaftet, und eine grosse Menge von Proklamationen und Plakaten entdeckt. Die Verhaftungen dauern den 3.Tag an. Im ganzen sind 300 Mann verhaftet worden; es verlautet, dass einige der Verhafteten nach Grossrussland abgeschoben werden. Aus offizieller Quelle wird dem Od.List mitgeteilt, dass eine bedeutende Anzahl von Rotgardisten nach Russland abgeschoben ist und dass durch die vorgekommenen Verhaftungen die Sicherheit gegeben ist, dass in Odessa weder ein Aufstand noch irgendwelche Akte mög- lich sind. Die Bolschewiki hätten die für sie günstige Zeit nicht ausgenützt, jetzt sind sie aber unschädlich gemacht. Der Konsul Beck wurde verhaftet, da er von der Anwarbung von Rotgardisten wissen musste. Die Verhaftungen und Durchsuchungen bei den Bolschewiki haben den riesigen Behörden dazu verholfen, eine Reihe von wichtigen Dokumenten zu entdecken. Darunter befand sich eine umfangreiche Korrespondenz mit Grossrussland und einigen Städten der Ukraine. Aus dieser Korrespondenz geht das Bestehen einer grossen Organisation und die Verwendung von bedeutenden Mitteln hervor. Den Leuten, die sich in der Rote Armee eintragen liessen, wurden sehr grosse Vorschläge ausgefolgt. Nicht alle Personen der Organisation blieben in Odessa, viele begaben sich zu Propagandazwecken in andere Städte. Es ist festgestellt, dass unter den Leuten, die sich eintragen liessen, sich auch Offiziere befanden, man nimmt jedoch an, dass letztere sich nur infolge der grossen materiellen Not eintragen liessen. In dem Verzeichnis über die Personen, mit welchen abgerechnet werden sollte, befinden sich hervorragende Vertreter der hiesigen administrativen Gewalt und eine ganze Reihe von rechten Soz.Rev. Eine grosse Anzahl von Personen, welche sich in die Rote Armee eintragen liessen, wurde von der Polizei als Räuber erkannt. Aerztlicher Inspektionsdienst. d.Kr.H.St.3/7, f.d.SO./10.San.Fhr.Brune Fakete d.P. Spit.107. 4. Arbeitsmannschaft zur Aushebung von Gräbern für in den Feldspitälern zur Gräberaushe- 103, 107, 303 und 802 verstorbenen Militärpersonen, bung. welche nicht zum Stande einer in Odessa dislozierten Truppe /:Anstalt:/ gehören hat über Ansuchen der be- treffenden Sanitätsanstalt das Husaren Rgt.Nr 6 Ar- beitsmannschaft beizustellen. 5. Verlustanzeige Den Ers.Gend.Feldwebel Josef Prokop ist der Urlaubs- schein Nr.282 ausgestellt von der Feldgendarmerieabtei- lung des k.u.k.Gouverneurs von Odessa mit der Giltig - keitsdauer bis 31 /10.1918, Urlaubsort Humpoletz Böhmen, auf bisher unaufgeklärte Weise in Verlust geraten. Das Urlaubsdokument wird hiemit als ungültig erklärt. von Böltz m.p.FMLt. Für die Richtigkeit: Pflegermann Staatssekretariat für den Krieg der West-Ukrainischen Volksrepublik. am 10.Dezember 1918. An DAS UNG.LINIENKOMMANDO in DEBREZEN, Es wird höflichst mitgeteilt ,dass Oblt. Josef Hu- sakowskyj zum Bahnbeauftragten der West-Ukrainischen Volksrepu- blik beim Ung. Linienkommando in Debreczen ernannt wurde. Erg eht an das Ung.Kriegsministerium und zur Kennt- niss an das Linienkommando Debreczen. In Auftrage des Staatssekretär für Krieg : Rusakowsky Blatt Nr. 54 Gattung: Transitttelegramm. Aufgenommen auf Leitung Nr. Aufgenommen auf Platz Nr. am 19 um Uhr M. Mitt. von durch Nr. 142 Taxworte (W) Ch ) am 10/7/19 um Uhr M. Mitt. Wegangabe Прочь о разведке стекла в Новосибирске, срочно прибыть для выдачи задания. Волков К. Dienstliche Angaben: Утв. Бурге. Гмоде Начальна Команда Интендантурa. пришёл дна 14/2 919 3. 1022 Befördert an am um Uhr Min. Mitt. auf Leitung Nr. durch D. S. Nr. 767, (X. 1908.) Крашнодеревни Відпис. Урядова записка Відносно договору спілки осередні скір в Станиславові, та договору Державного Харч.Уряду з тою осередньою скір. Договір спілки опертій на постановах закона в 6 марта І906 Вад.ч.58. Засадничо пожаданем булоб, щоби справою сирих скір і перерібкою сирін- ця занялась якась приватна інституція у своїм заряді, а не держава, яка має не має до сего відповідного персоналю ані чисельного, ані їан- хового. Договір спілки після §.4. закона з 6 марта І906 Вад.ч.58 повинен бути владжений у формі акту нотаріального та після §.2. згаданого законна вписаний у реєстр торговельний, а сего зовсім не видно з предложенного відпису. Доки се не сталося, спілка в обмеженою порукою правно не істнує, а тим самим не може виступати в ролі контрагента. Після при- пису §.33 закона з 25 січня І914 Вад.ч.І5 державні урядники не можуть брати участі в управах і надзірних редах товариств акційних і предпри- емств обчислених на зиск, тимчасом з договору спілки видно, що один урядник державний в членом управи, а другий ради надзірної. Доки ті два пани не постаряють сл о довніл вимагання §.33. згаданого закона, доск іх становище, у спілці з протизаконне а сего держава, яка заключує договір з осередною скір не може толерувати, в огляду на на- рушения законна. Відносно договору Харчевого Уряду з осередньою скір то договір сей у предложений формі з що найменьше нерозважним, в огляду на поодинокі постанови, які або для держави з некорисні, або у своїх змаганях по- суваютъ ся так далеко, що обнижуть престіж держави яко такої. 1. уступ договору становить, що держава приймає до відома, що осідком осередні з Станиславів. Ся постанова що найменьше заїва. Коли після §.2. закона з 6 марта І906 Вад.ч.58 осередня скір буде зареєстрована в судово-торговельнім реєстрі, то осібною умовою держава не потрібує приймати до відома де осередня находить ся, бо через сам факт заре- єстровання довідалась про се. Що до того, що держава яко таке договір спілки відчитала і зго постанови знає, то державу обходить безпосередньо умова заключена з осередною а не спілковий договір, який нормув станом вище правне спілки яко такої. З уступу 25 умови, ясне що осередня жадає змонополізована скірного промислу а попри се це змонополізована середників потрібних до консервовання і фабрикації скір як прим.соли 5 уступ умови каже вправді, що держава має осередні доставити лиш потрібну скількість тих середників, те однак означена з дуже загаль- не, головно що до соли, бо умова не вживає означення сіль денатурована яка виключно вживаєсь до солення скір, лиш загально сіль. Се може дати можнось осередні надати також звичайної соли під повором, що вона потрібна до солення скірі, Вказаним булооб, щоб в умові була наведена бодай приближне скількість соли денатурованої, потрібної до висолення скіром І. штуки сирої скірі, бо се скріплялоб можність контролі дер- жавної над осередною, відносно запотребованя соли денатурової яка є цінним торговим середником в оглядку на те, то сусідні держави соли не мають, а коли ій мають то дуже мало. 6 уступ умови становить, що осередня скір може вивозити скірь за кор- дон лиш в дорозі товарообміну, а лиш в случаю неможности сего.за гроші Яка з критерія можноксть ягл. неможности се полицая умова нерішення. На всякий случаї осередня волітк-ме користати з неможности і вивозити скірь за гроші, які спокійно і без ніяких дальших розрахунків ідуть до li каси, чим залиматись товарообміном, віддавати товар замінними пр Харч. Урядови чи инышій институції дер.. пильнувати достави і відбору товарів та вести обчислення. Се спричиняє страту часу і вимагає більшої скількости персоналю, проте осередні як купець все буде користати з на- годи, щоби як найменьшим накладом праці і заходу осягнути як найдержчи і найбільший виск. Умова повинна зарезервовати для держави якийсь означення % сирівня і фабрикатів, яким держава моглаб своїбідно диспонувати а лиш в тім слу- чаю коли держава того не потрібує, моглаб осередня зужити сирівень як і фабрикати після вподоби. Умова резерву для держави лиш право перво- купу і то за відшкодованем аж 25% максимальної ціни. Уступ 8 умови зобовязує осередню знова "в міру можности" реактивувати застановлені фабрики скірі і гарбарні. Знова критерія можності дуже проблематична і держава не мати-не ніяког средства, щоби осередню змусити до реактивовання згаданих фабрик і гар- барень, бо на жадане держави в данім конкретнім случаю осередня може відповісти трема словами: "се не можливо" та заслонить ся кливаулею уступу 8 умови. Уступ 9 видає дрібних гарбарів на поталу осередні, бо їх осередня звичайним конкуренційним обмеженням цін може довести до застановлення руху і відтак жадати від держави реквізиції застановлених гарбарень. Осередня може постаратись, щоби мали гарбарні приступили до неї як спільники з означенними правами, а держава не може допустити до сего, щоби одну частину промислових даної галузі видавати на поталу другої частини і в той спосіб позбавити ряд людей зарібку а може навіть і хліба. Організмомача постараться має доставити осередні в разі потреби, до виконання чинностії осередні, повинна бути обранчена лиш до конкретних чинностей при. охорона транспортів, асистенція при законно оправданні конфіскамі, а не так загально як подає 10 уступ умови. Така загальна постанова отвирає поле до надуживання помочи орудної органами осередні. ІІ уступ умови нарушує суверенні права держави над її горожанами та робить з держави средство охоронне виключних інтересів осередні. Якийсь евентуальний припис, хочби як корисний для осередні не мігби появитись, тому, що порозумінє в осереднье в тім случаю ледь чи коли осягненоб. Наколиб в данім разі держава не оглядаючись на порозумінє з осередною видала сама якийсь законний припис, може осередня підносити правікі о відшкодоване опираючись на постанові ІІ уступу умови. Постанови 12 уступу умови є що найменьше зайві. Обовязком всіх горожан є придержуватись законів і постанов які обовязують в даній державі і осібні умови до сего не потрібно. Коли горожани не хоче припоробитись до законів а члени осередні з то- же горожанами - тоді держава має право вжити предвидженних законом при- мусових средств і виновників потягнути до відвічальности. Уміщенз таких постанов як в уступі 12 в умові горожан з власною дер- жавою а прямо абсурдом. Відносно ІЗ уступу заміну, що держава не могла б заіменувати зі свого рамена члена дирекції, який для осередні в "персона інграта," бох в тім напрямі до поровуміня з осередною не дійшоб ніколи. Контроля держави над осередною після уступу умови є дуже проблематична. Держава має право шконтра і вгляд у книги осередні, через ового заіме- нованого директора, який однак після договору спілки точка 12 не має права протесту при постановах управи, які для держави некорисні. Се що з некорисне для держави не все в каригідне а після уступу 14 умови, контролю держав не мала б поважніше значення лиш на случай каригідних маніпуляцій зі сторони осередні, вгл. ії органів. Як довго Харчевий Уряд з секцією держ.Секретаріату вн.справ вносини осередні в ним повинні відбуватись посередно через Держ.Секр.Внутр.О. для докладнійшої охорони інтересів держави, а не безпосередно як каже уступ 15 умови. Час треваня умови згаданий в 16 уступі повинен бути точно означений з огляду на можливість скороти зміни політичних і економічних відно- син нашої держави, як також з огляду на те як в практиці окажеться ко- рисність осередні для держави і загалу, та по можности повинен бути як найкоротший. Коли осередня ока єсь корисною, тоді держава може умову з нею продовжити, але дефінітивно ввазуватись на довший час не з вказаним. Відносно мирового суду з 17 уступу умовк, то такий суд може мати лиш місце в справах натури не процесової, у процесових оптавах належало б піддати обі сторони судівництву звичайному. Станиславів, 8 марта 1919. підпис: Др. Павловський. УМОВА. Заключена дня нинішного між Харчевим Урядом при Державній Секретаріа- ті Внутр.С. діляючим через свого шефа Дра Теодора Ваня з одної а осеред дною скір спілкою в обмеженою відвічальностью в Станиславові з другої сторони на слідуючих услявах: І. Держава приймає в першій мірі до відома, що осідком Осередні скір спілки з обмеженою відвічальностью в Станиславові есть Станиславів і освідчає, що контракт спілки перед підписанем сеї умови відчитала і є эго постанови знає. II. Осередня скір буде органом купецьким для держави в ціли фінансованя справ зв'язаних з торговлею і промислою скірними. III. Предметом вгадного підприємства має бути: І. викуп занятих державою: а) скір сирих та гото их воїляких скотів б) воїляких середників як соли, корм і п. до консервації і виробу скір під а.) вгаданих потрібних. 2. Продаж артикулів під І.а)б) наведених а то під І і 2 на слі- дуючих сливях: IV. Для обороту внутрішнього на області Західної Української Республі- ки установить держава в порозуміню в Осередню скір пінк мексимальні котрия осередня скір зобовязана буде придержувати ся. V. Держава Харчевий Уряд при держави/ім Секретаріяті справ внутрішних зобовляєусь всі скір на Зах. Області Української Республіки заняти т відлати до диспозиції Осередні скір, котра їх закупує та набував на власність, як рівною всілякого рода середників як соли, кори і т.д. до консервованя і виробу скір - ої однакож в скількості, потрібні до сеї ціли. VI. Осередня скір зобовляєусь з матеріалів відланих до еї диспозиції покривати запотребованя війська-населеня і заведень промислових на Зах. Області Укр. Р., а надвишку за дозволом держави вивозити поза вгадану Область. Згаданиї вивіз має ся відбувати в першій мірі лиш в дорозі заміни за товари, потрібні на Зах.Области У.Р., а лиш в слу- чаю не можності сего, за громі. Харчевому Урядови при Дерз. Секр.вну- трішніх справ прислугувє право перевезу первокупу скрої скіри по цінах максимальних в ціли вивезеня іі пова Область. В сім случаю прислугувє Осередні скір право до відшкодованя від Харч.Уряду а то 25% додатку до ціни максимальної, з чого Осередня скір має сама покривати кошта на - лешного консервованя, сортованя, опакованя, і достави скіри до етадій заладованих. VII. Осередня скір з однако управдена до набуваня і привозу скір в по- за Области. Кожда скилькість закуплених скір через Осередню скір в тої спосіб, має бути зголошена і віддана державі, Харч. Уряди внутрішніх справ по цінах закупина з очисленем 10% нетто провізії. Скіри справдже- ні через треті особи крім війська і держави підлягають конфіскаті, а Осередня скір зобовязана буде набувати її по максимальній ціні, яку сама платить продуцентом. VIII. Осередня скір зобовязуєсь в міру можности реактивувати застелю- лені фабрики та заведеня скірні (гарбарі ) та в загаді ділять в напря- мі піднесеня скірного промислу в краю. IX. В разі застановленя продукції через гарбарів в часи треваня сего контракту, зобовязуєсь держава гарбарні заняти і віддати до диспозиції Осередні скір, котра зобовязана буде тоті гарбарні пустятим в рух. X. Держава зобовязуєсь в разі потреби на жадане Осередні скір, або зі органів дать оружну поміч до виконання зі чинності". XI. Держава зобовязуєсь перед виданем якихбудь заряджень, законів та в загалі приписів що до обороту скіро ділати все в порозумінно в Упра- вою Осередні скір. XII. Осередня скір зобовязуєсь достосувати ся до всіх приписів дерза- ви регульовчих оборот скір та оплачувати всі оплати за ціла державою на згадані скіри та на середники уст. овити ся маючи. XIII. Держава іменує одного члена дирекції (іменоване зго має однак на- ступнтя в порозумінно в Осередної скір). Спілка установила вже в висше згаданім контракті спілке двох управителів. В справах застережених рішенням дирекції, рішає більшість голосів. Всіх директорів оплачує Осередня скір. XIV. Держава Харчови Уряд при Держ. Секр. внутр. справ., управлена есть через умненованого зі своєї сторони директора, в кождім часі кон- тролювати діяльність Осередні скір в всіх напрямах, перерглядати зі книги, оглядати зі заведеня і доконувати усталеня шконтра запасів. XV. В справах урядових зносить ся Осередня скір безпосередно в Дер- жавним Харч. Урядом при Секр. внутрішних справ. XVI. Умова ся вже обі сторони безумовно на час треваня теперішного стану правногого що до скір. Розвязана сеї умови не може однак насту- пити перед упливом 6 місяців, а по упливи сего часу прислугув кожді стороні право з місячного виповідженя. XVII. На случай негоди між Осередною ся Харч. Урядом при Секр. внутрішних справ рішає установити ся через мінімум обі сторони суд мировий зложений а трох членів, а котрих одного установляє Хари. Уряд при Секр. внутр. справ., а другого Осередня скір. Установлені в сей спосіб судмі мирові вибрати-муть згідно зверхника суду мирово- го, а в разі незгоди між ними іменув зверхника суд торговельний в Станиславові. Станиславів, 1 марта 1919. Die in die Fahrpreise derselben rückseitlich der Strecke ung. Landesgrenze Lawoczne, bzw. umgekehrt, eingerechneten Anteile der west- ukrainischen Staatsseisenbahnen bleiben unverändert d.i die westukrainischer- seits eingeführte 50% tbge Kriegssteuer wird nicht berücksichtigt. Das Gleiche gält hinsèhtlich des Gepäckverkehres; demgemäss findet Personen - und Gepäcksabfertigung nur bis und ab Lawoczne /bzw.Sianki und Körösmezo/ statt. Die ung. Staatsseisenbahnen sind berechtigt in Lawoczne "bzw. Sianki die westukrainischen Staatsseisenbahnen in Körösmezo eine eigene Personen - und Gepäckskassa aufzustellen. X. Sicherung der Zuganschlüsse. Direkte Personenwagen zwischen Budapest - Stryj. Die ung. Staatsseisenbahnen werden die Zuwartezeit ihrer Personenzüge in Lawoczne auf womöglich drei, zumindest aber auf zwei Stunden erhöhen. Die Einstellung zweier direkter Personenwagen in der Relation Budapest- Stryj wird von dem Ergebnis der Erhebungen abhängig gemacht, die die ung. Staatsseisenbahnen bezüglich der Zahl der direkten Reisenden bereits in de Wege geleitet haben. Budapest , am 6 März 1919. Bel e h r u n g Gegenstände, die sich in der Form zur Versendung mit der Briefpost eignen, können bis zum Gewichte von 1 kg als rekommndirte Dienstbriefe, Sendungen bis zu zirka 10 kg als Dienstpakte mit Peldpost abgesendet werden. Größere Sendungen können dem nächsten Etappermagazin zur Wel- terbeförderung übergeben werden. Stampiglie der Kgf.Abt. Zu Q.Op.Nr: 514/59. Muster: Beilage 8. Gemeinsames Zentral- Nachweisebüro /Verwahrungsamt/ Nr Vormerkblatt über Werteffekten von gefallenen oder verstorbenen Angehörigen fremder Heere. Des gewesenen Besitzers Name Charge Kommando, Truppen- körper, Anstalt Kompagnie, Eskadron, Batterie. etc. Geburtsort Geburtsjahr Grundbuch Nr /Evidenzblatt Nr vorhanden ist / sind/ Identitäts- zeichen bares Geld Wertpapiere Uhren und Schmuckgegenstände Briefe, Dokumente und sonstige Gegenstände Noten Metall / detailliert / / summarisch / Die vorverzeichneten Gegenstände wurden vom _ mit Verzeichnis vom _ 19 abgeführt und beim wahrheitsgemäß verzeichnet. Amtsiegel Wien, am 19 Die verzeichneten Gegenstände wurden übergebenam übernommen vom Anmerkung: Seitens der Kgf.Abt ist nur der stark umrahmte Text auszufüllen. Nähere Belehrungen umseitig! Verteiler: Kgf.Arb.Komp.Nr. 309, 339,359,369,379,389,399,409,439,449,459,469,479, 499, 509, 529, 539, 559, 570, 589,635, 699, 725, 729, 749, 757, 758, 759, 760, 769, 797, 930, 931, 1285, 1286, 1287, 1360, 64a, 64b, 15la, 184, 1012, 1014, 1015, 1016, 1017, 1088, 1089, 1132, 1134, Gruppenkommando der Kgf.Teld-Arb.Partien: Lt.Wieden in Rudniki -- -- -- Lt.Neuwirth in Zydaczow Kgf.GartenArb.Partie in Dobrowlany bei Stryj, Trainmaterialfassungs- stelle Nr.90 in Stanislau, PferdefeldspitAler Nr.91, 92, Pferdefeld- depot Nr.93, Vereinigte Pferdeersatzabteilungen des XV.ottom.Korps in Zalece b.Zydaczow, Schlachtviehfelddepot in Stryj, Etappenmagazin in Drohobycz, Nikolajow, Sambor, Reservebäckerei in Stryj, Etappen- bäckerei Nr.83, Etappenmonturanstalten in Ungvar, Arbeits- und Wachdeta- chement in Kishidveg, Schanzzeugdepot in Stary Sambor, Traindetachment der Säge Rybnik in Norszyn, Gräberabteilung II/9, Bahnerhaltungssektion Stryj, Telegrafenfelddepot Stanislau, Heuaufbringungskommando Komarno, k.u.k.Staffel Nr.295,519,930,1135, Eisenbahnverkostigungsstationen in Chyrow, Sambor, Bahnhofkommandos in Drohobycz, Nikolajow-Drohowyze, Sambor, EtpBez.Kommando Stryj, Rohatyn, Podhajce, Buczacz, EtpStat.Kom- mando Rudki, Monasterzyka, Toustobaby, Uscie zielone, Burzstyn, Halicz Reservepital Prag 5, Epidemispital 14, FeldspitAler 110,117,118,410, 509,605, Festungspital Rozwadow in Stryj, Reservepital Sambor, Kranken haltstation 6/7, Desinfektionsanstalt in Sambor, k.u.k.Forstbetrieb in Wola Blazowska u. Lopuszanka. Armeeoberkommando - Süd K. und k. QUARTIERMEISTERABTEILUNG Nr. 9. Q.Op.Nr. 27.834/1. Kgf.- Schreibzwang am 14./X.1917. Laut Kuvertadresse! Feldpost 333, am 4.Oktober 1917. Zufolge Erlasses des k.u.k.A.O.K.Op.Nr.52.827 haben am Sonntag, den 14.Oktober l.J. alle Kgf. aller Nationen bei der Ausgabe der mit- tages-menage einen Brief oder eine Korrespondenzkarte ihrem Kommandan- ten /Arbeitgeber etc./ zur Beförderung zu übergeben. Damit hat jeder Kgf. seine Angehörigen /Bekannten, eventuell seinen Truppenkörper/ über seinen Gesundheitszustand unter Angabe der Adresse zu benachrichtigen. Sanitätsanstalten, Passungs- und Sammelstellen, Bahnhofkommandos, Ver- köstigungsstationen, sonstige isolierte Formationen, Betriebe und Ar- beitestellen, welche einzelne Kgf. im Stande haben und nicht selbst mit dem Dienststück beteiligt sind /siehe Verteiler/, sind zeitgerecht zu verständigen. Für Nicht-Schreibkünftige sind diese Karten durch andere Leute auszufertigen. Betreffs richtiger Adressierung wird auf die fort- laufende Zahl 5 der Verlautbarungen Nr.1 betreffend das Kgf.Wesen bei der A.i.V. - Q.Op.Nr.18921 v.15.7.1917 - aufmerksam gemacht. Der Vollzug dieses Befehles ist bis 20.Oktober l.J. zu melden. Ergibt laut angedruckten Verteiler. Für den k.u.k.Oberquartiermeister: K. u. k. Et.-Bezirkskommando Baden Eingelangt am 10 X 1917 Mh. Beilagen. U E B E R E I N K O M M E N zwischen der Direktion ungarischen Staatseisenbahn und der Direktion der westukrainischen Staatsseisenbahnen zwecks Regelung des wechselseitigen Eisenbahnverkehrs: I. B eistellung für und U ebergang vom K esselwagen. B eförderung der Kesselwagen. Für die B eistellung der in den ungarischwestukrainischen Verkehr erforderlichen Kesselwagen wird ungarischerseits gesorgt werden. S owohl die leeren als auch die gefüllten Kesselwagen werden in Turausverkehren und auf fixen Trassen in geschlossenen Zügen mit Maschinen und Maschinpersonal der ungarischen Staats Eisenbahn bis und ab Drohobycz bzw. Boryslaw befördert. Die ungarischen Staatsseisenbahnen werden übedies zur Verspannleitung ein bis zwei Maschinen in Stryj zur Verfügung stellen. Die Frage betreffend die an die ungarischen Staatsseisenbahn zu leistende Entscheidigung für die Selbstkosten der Zugbeförderung auf westukrainischem Gebiet bleibt vorläufig offen und wird in einer speziellen Besprechung zwischen der beiderseitigen Staatsseisenbahnen zu bereinigen sein. Die Trassen und der sich ergebende Wagenbedarf werden zwischen den ungarischen und westukrainischen Staatsseisenbahnen später vereinbart werden. Für die beigestellten Maschinen und für Sicherheit des Maschinenpersonals übernehmen die westukrainischen Staatsseisenbahnen die Haftung. Die Modulitäten der Haftung werden später vereinbart. II. A n schlussverträge. Die zwischen den ehemaligen k.k. Österr. Staatsbahnen einerseits und den kön. ung. Staatsseisenbahnen andererseits getroffenen Vereinbarungen vom 26. Oktober 1887, betreffend die Abwickelung des Verkehrs in der Strecke ung. Landesgrenze Lawoczne und die gemeinsame Benützung der Station Lawoczne bleiben bis auf Weiteres in Kraft. Bezüglich der Anschlussverträge von Sianki giltig vom 16 Februar 1908 und von Körösmezo giltig vom 17 Mai 1894 wird das Gleiche für den Fall vereinbart, als diese Übergänge zu Beförderung der Vertragsänderungen herangezogen werden können. III. Eisenbahnbetriebsreglement. Eisenbahn Gütertarif, Teil I. Abteilung A. Als Grundlage der Frachtverträge gelten bis auf weiteres das Österr. und ung. Eisenbahnbetriebsreglement vom 1.Jänner 1910 sowie der ung.Österr.und bosn. herzeg. Eisenbahn Gütertarif, Teil I. Abteilung A vom i.Jänner 1910 in der Fassung vom 31 Oktober 1918 samt den bis zu heutigen Tag beiderseits einge- führten provisorischen Abänderungen. Für diesen Vertragsverkehr werden nachstehende abweichende Bestimmungen die vereinbart: a/ es werden nur solche Sendungen zur Beförderung angenommen, bei denen die seitens der betreffenden Regierung nahmhaft zu machenden Institute Aufgeber oder Empfänger sind. b/ Vertragssendungen können mit Baarvorschuss oder Nachnahme nicht belastet werden. c/ Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist unzulässig. d/ Nachträgliche Verfügungen des Absenders werden nicht berücksichtigt. IV. Eisenbahn Gütertarif Teil II.A abteilung B. Für die Vertragssendungen gelten bis auf weiteres die Bestimmungen des vom 1.Jänner 1918 gültigen ung.-Österr.und bosn.herzeg. Eisenbahn Gütertarifen Teil I. Abteilung B in der Fassung vom 31 Oktober 1918, samt den in der Zwischenzeit seitens der westukrainischen Staatseisenbahnen eingeführten A bänderungen lokalen Charaktes betreffend das Ver- und Entladen von Wagen- ladungen und Wagenstandgeld nach Kesselwagen, sowie die Einhebung einer Umladegebühr in Tarnopöl. V. Anzuwendende Tarife. Für die Vertragssendungen werden direkte Tarife in Schnittform im Rahmen einer Dienstanweisung erstellt werden: Einrechnungsanteile bilden bis auf weiters: a/ Seitens der ungarischen Staatsseisenbahnen die jeweils gültigen Fracht- sätze ihres Lokalgütertarifes: b/ Seitens der westukrainischen Staatsseisenbahnen jene Frachtsätze ihres Lokalgütertarifen, die am 31 Oktober 1918 in Celting waren, die seitens dieses Staatsseisenbahnen eingeführte 100%ige Kriegssteuer findet auf die Vertrags- sendungen keine Anwendung. Im Falle als die ung. Staatsseisenbahnen ihre zur Verfügung gestellten Anteile des vom 1. September 1918 erhöhten Lokalgütertarifes erhöhen, haben sie hiervon die westukrainischen Staatsseisenbahnen drei Wochen vorher zu verständigen, den westukrainischen Staatsseisenbahnen steht dann das Recht zu, ihre Einrechnungsanteile in demselben prozentuellen Masse zu erhöhen, wobei als Grenze die Frachtsätze ihres jeweils gültigen Lokalgütertarifes zu gelten haben. VI- Übereinkommen vom 1. Jänner 1913 betreffend. die gegenseitige Wagenbenützung. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 1.Jänner 1913 betreffend die gegenseitige Wagenbenützung im Bereich des Vereins deutscher Eisenbahnverwal- tungen blieben bis auf weiteres in Kraft, mit den Abänderungen hinsichtlich derselben zwischen den Vertretern der Eisenbahnen der vormaligen Öster.ungar. Monarchie einerseits und dem gewesenem k.u.k. Kriegsministeriums anderseits betreffs Benützung, Entschädigung, uns der Wagen, sowie hinsichtlich des Wegennaturalausgleiches zwischen dem westukrainischen und ung. Staatsseisenbah- nen am 15 November 1918 und zwar wurde vereinbart den Austausch der Wagen in Lawoczne binnen 5 Tagen zu bewerkstelligen getroffen werden. VII. Transportübereinkommen. Die Bestimmungen des Transportübereinkommens vom 1. Juli 1914 finden bis auf weiteres in all jenen Relationen Anwendungen, deren Eisenbahn- betriebsreglement in Kraft bleibt. VIII. Abrechnung und Abfertigung der Vertragssendungen. Die Frachtgebühren der Vertragssendungen sind im Nachbarverkehr in beiden Richtungen bis zur Landesgrenze zu frankieren, ab Landesgrenze zu überweisen. Vertragssendungen sind im Nachbarverkehr direkt zu kartieren. Unterwegs erwachsene Nebengebühren sind der Station Lawoczne /even- tuell Sianki und Körösmezo/ zuzukartieren und durch die dortige Stations- kassa baar einzulösen. Die Abrechnung der Vertragssendungen im Nachbarverkehr erfolgt durch das Zentralabrechnungsbureau in Szeged. Diesen Vereinbarung gemäss bleiben nachstehende Instruktionen bis auf weiteres in Kraft: a/ Gemeinsame Bestimmungen für die Gebührenabrechnung aus den direk- ten Verkehren zwischen den ung.Öster. und bosn.herzeg. Eisenbahnverwaltungen vom 1.Juli 1914 b/ Gemeinsame Bestimmungen der ung.Österr. und bosn.herzeg. Eisenbahn- für die Manipulation von Gepäck und Gütersendungen vom 1.Juli 1914. c/ Die aus der Beförderung der Vertragssendungen im Nachbarverkehr er- wachsenen Rückvergütungs- und Schadensersatzansprüche werden auf Grundlage der diesbezüglich am 31 Oktober 1918 in Geltung gestandenen Vorschriften erledigt. d/ Gemeinsame Bestimmungen der ung.Österr. und bosn.herzeg. Eisenbahn- nen für die Verrechnung von Personen- Gepäck - und Gütersendungen vom 1. Juli 1914. Demgemäss bleiben daher die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den ung.Öster. und bosn.herzeg. Eisenbahnverwaltungen über die Behandlung der Frachterstattung und Refektionsansprüche vom 1. Mai 1906 rücksichtlich des Nachbarverkehrs der Vertragssendungen bis auf weiteres in Kraft. IX. Personen- und Gepäckverkehr. Fahrkarten werden nur bis und ab Lawoczne /bzw. Siankiund Körösmezo/ ausgegeben. Die in die Fahrpreise derselben rücksichtlich der Strecke ung. Landesgrenze Lawoczne, bzw. umgekehrt, eingerechneten Anteile der west- ukrainischen Staatsseisenbahnen bleiben unverändert d.i die westukrainischer- seits eingeführte 50% tägige Kriegssteuer wird nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Gepäckverkehrs; demgemäss findet Personen- und Gepäckabfertigung nur bis und ab Lawoczne /bzw.Sianki und Körösmezo/ statt. • Die ung. Staatseisenbahnen sind berechtigt in Lawoczne "bzw. Sianki die westukrainischen Staatsseisenbahnen in Körösmezo eine eigene Personen- und Gepäckkasse aufzustellen. X. Sicherung der Zuganschlüsse. Direkte Personenwagen zwischen Budapest - 6 tryj. Die ung. Staatseisenbahnen werden die Zuwartezeit ihrer Personenzüge in Lawoczne auf womöglich drei, zumindest aber auf zweistündigen erhöhen. Die Einstellung zweier direkter Personenwagen in der Relation Budapest- Stryj wird von dem Ergebnis der Erhebungen abhängig gemacht, die die ung. Staatseisenbahnen bezüglich der Zahl der direkten Reisenden bereits in de Wege geleitet haben. Budapest , am 6 März 1919. Abschrift. 478 Verlaufiges Uebereinkommen. betreffend die Regelung des Postverkehrs zwischen den Postverwaltungen Deutschösterreichs und der Westukraine. Die unterzeichneten Vertreter der Postverwaltungen Deutschöster- reichs und der Westukraine dind unter Verbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen über die folgenden Bestimmungen übereingekommen. Artikel I. 1. Soweit in den folgenden Artikeln nichts anderes festgesetzt ist, sollten die Verschriften des Weltpostvertrages des Vereinspaketpost- vertrages, der Vereinsübereinkommen über den Austausch von Wertbriefen Postanweisungen und über den Auftragsdienst sowie der zugehörigen Aufführungsverschriften auch für den gegenseitigen Postverkehr zwi- schen Deutschösterreich und der Westukraine gelten. 2. Das Vereinszeitungsbereinkommen und das Uebereinkommen über Indentitätsbucher werden auf diesen Verkehr nicht angewendet. Artikel II. In Bezug auf die allgemeinen Aufgabebedingungen und die sonstige Beschaffenheit der Postsendungen gelten die Inlandischen Verschriften des absendande Gebietes. Artikel III. Briefsendungen. 1. Bis auf weiteres betragt das Hochstgewicht für Briefe 500 Gramm, für Warenproben 350 Gramm. 2. Für die Bräfsendungen gelten im gegenseitigen Verkehr die im Weltpostvertrage /Art.5/ festgesetzten Gebühren. 3. Soweit die inländischen westukrainischen Postgebuhren für Brief- sendungen die Höhe der Weltpostvertrage festgesetzten überschreiten, ist die westukrainische Postverwaltung berechtigt, diese höheren Gebühren auch für Briefsendungen aus der Westukraine nach Deutsch- österreich einzubehen. Die nach 2.2 vollfrankierten Sendungen auf Deutschösterreich nach der Westukraine dürfen im Bestimmungslande mit keinerlei Porte belegt werden. Die unzureichend oder nicht frankierten Sendungen sind noch den Verschriften des Weltpostvertrages zu behandeln und zwar jene, aus Deutschosterreich unter Zugrundelegung der Gebuhren der Welt- postvertrages. Westukraine unter ZugrdgIegung der dort geltenden. Die westukrainische Postverwaltung wird der deutschoster- reichischen eine Uebersicht dieser Gebuhren mitteillab. Artikel IV. Zeitungen. 1. Im Verkehre aus Deutschosterreich nach der Westukraine unterliegen die Zeitungen den inländischen deutschosterreichoschen Versendungsbedingungen und Gebuhren. Die Deutschosterrreichische Postverwaltung wird der westukrainische die inländischen deutschostereichöschcn Zeitungegebuhren mitteilen. Im Verkehre aus der Westukraine nach Deutschosterreich gelten die Zeitungen als gewöhnliche Drucksachen und unterliegen den fur diese bestimmten Gebuhren- 2. Nach Z.l. voll frankierte Zeitungen aus Deutschosterreich dürfen im Bestimmungslande mit keinerlei Porte belegt werden. b/ Die unzureichend oder nbecht frankierten Zeitungen aus Deutschesterreich werden von den Bestimmungspostamtern mit dem doppelten des an der vollen deutschosterreichischen Gebuhr fehlenden Betrages belastet. Artikel V. Wertbriefe. 1. Die Wertbriefe unterliegen däm Gebuhren des Vereins-Wertbrief- ubereinkommen. 2. Soweit die inländischen westukrainischen Wertgebuhren hoher sind als der auf die westukrainische Postverwaltung nach dem Ver- einswertbriefubereinkommen entfallenden Anteil ist die berechtigt, fur die Wertbriefe aus iheem Gebiete nach Deutschosterreich ihren Anteil bis zur Hohe der inländischen Gebuhr zu erhoen, der Zuschag verbleibb ihr. Die nach Z.l. voll frankierten Wertbriefe aum Deutschosterreich dürfen in der Westukraine mir keinerlei Porte belastet werden. 3. Offen aufgegebene Wertbriefe, ferner Wertschachteln sind im gegenseitigen Verkehr nicht zugelassen. 4. Die Wertbriefe werden im Kartenschlussen ausgetauscht, die unmittelbar zwischen den beiden Gebieten gewechselt werden. Das Nahere über die Kartierung und über die Abrechnung der Wertgebühr wird durch besondere Ausführungsbestimmungen festgesetzt. 5. Der Austausch von Wertbriefen wird verlaufig noch nicht einge- führt. Die beiden Verwaltungen verständigen sich, mit welchem Zeitpunkt sie mit den Austausch von Wertbriefen beginnen und bis zu welcher Höhe die Wertangabe gestattet werden wird. Artikel VI. Pakete. 1. Pakete sind bis zum Gewichte von 20 Kg, zugelassen. Der Austausch beschränkt sich verlaufig auf Pakete aus Deutschosterreich nach der Westukraine und aus der Westukrainen nach Deutschosterreich. 2. a/ Die Gewichtsgebühr beträgt für jedes dieser beiden Gebiete bis 5 Kg nicht sperrig - 50 h. sperrig - 75 h. " 10 " " " 1 K " " 1 K50 " " 15 " " " 1 K 50 h " 2 " 25 h. " 20 " " " 2 " " 3 " Dazu kommt die an die ungarische Postverwaltung zu leistende Durchgangsgebühr, b/ Im Falle einer Wertangabe kommt zur Gewichtgebühr die Wert- gebühr gemäss den Bestimmungen des Paketpostvertrages hinzu. c/ Auch die Pakete im Gewichte von mehr als 5 kg. unterliegen dem Frankozwangs. 3. /Soweit die inländischen westukrainischen Gewichts oder Wert- gebühren höher sind als der auf die westukrainische Postverwaltung entfallenden Gebührenanteil, ist sie berechtigt für die Pakete aus der Westukraine// nach Deutschosterreich ihren Anteil bis zur Höhe der inländischen Gebühr zu erhöhen. b/ Ebenso ist die deutschosterreichische Postverwaltung berech- tigt, für die Pakete von mehr als 5 kg. aus Deutschosterreich nach der Westukraine einen Zuschlag von 20 h. für das Paket zu erheben. Bestimmungen über den Transit. Im Prinzipie wird der gegenseitige freie Transit für die Dauer des Übereinkommens zugestanden. Mit Rücksicht jedoch darauf, dass die Gewährung des freien Transites mit gewissen Leistungen verbunden ist und in erster Linie von der Kohlenfrage abhängt, wird die Transitallangelegenheit erst dann in einem ergänzenden Übereinkommen endgültig geregelt werden. wenn seitens der westukrainischen Regierung hinsichtlich der Lösung der Kohlenfrage ein konkreter Vorschlag erfolgt ist. Bis dahin wird vom Tage der Ratifizierung dieses Vertrages ungarischseits ein Transitverkehr von und nach der Westukraine von höchstens 400 Waggons monatlich in der Weise zugestanden, dass dafür von ukrainischer Seite für je 100 Waggon Transit, 15 Waggon Petroölpdukte und zw. Benzins und Gasöl gegen Bezahlung der Anlage II. vereinbarten Preise geliefert werden. Ukrainischherseits wird der Transitverkehr von oder nach Ungarn bestimmter Sendungen von ebenfalls 400 Waggons monatlich zugestanden, wobei ungarischerseits für die Traktion 4% der Transitware zum eigenen Kostenpreise abzugeben sind. Der Transit der leer zurückrollenden Waggons ist durch hier genannten Kompensationen gedeckt. Die Transitierenden Sendungen können wechselseitig von eigenen, das heisst durch Ungarn von ukrainischen, und durch die Westukraine von ungarischen Personal begleitet werden. Dasselbe hat die vorschriftsmässigen Gebühren zu zahlen. Unter einen Waggon werden 10.000 Kg. verstanden Anlage II. 2400 /Zweitausendvierhundert/ Wagg'on Rohöl a 60 /Sechzig/ Kronen 600 /Sechshundert/ Wagg'on Petroleum a 100 /Hundert/ " 750 /Siebenhundertfünfzig/ Wagg'on Benzin a 170 /Hundertsiebzig/ " a 150 /Hunderfünfzi/ " a 125 /Hunderfünfund- zwanzig/ 450 /Vierhundertfünfzig/ Wagg'on Gasöl a 80 /Achzig/ " 60 /Sechzig/ Wagg'on Paraffin a 450 /Vierhundertfünf- zig/ " Ausfuhrbewilligung für 300 Wagg'on Baumaterial /Rundholz, Bretter u.s.w./ A N L A G E 1. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte. 100 Stück Wirtschaftswagen 1000 Stück Pflüge 1000 " Eggen 100 " Putzmühlen 100 " Öspel 100 " Häckselmaschinen 40000 " Sensen /Sensenringe, Senwensteine, Hammer, Dangel, Ambos/ 10000 " Harcken 20000 " Sicheln, 1. Wagon Gemüsesamen: Kraut, Gurken, Karafiol Zwiebel. Rote Rüben, Petersilie, Karotten, Gartensemerein. 1. Wagon Kolonialwaren: 1 Wagon Hülsenfrüchte, Mandeln, 1 Wagon Citronen u.Orangen Rosinen, 3 Wagon Papierwaren einschliess- Feigen, lich Cigarettenpapier,Hülse Johannisbrot, Gewürze. 40.000 Paar Bakanoscn. 10 Wagon Schwefelsäure in Kesselwagen, 3 Wagon Drahtseile /Wenn die Firma beweisen kann, dass die Ware der Firma gehört hat und angehalten wurde./ 30 Wagon Wein, Liquere u.Champagner 1 Wagon Glühlampen u. elektr. Artikel, 1/2 Wagon Klingelrit oder Granit /Dichtungsmaterial/ 1 Wagon Kaffee Astnaol, 1 Wagon Oceanspindeloel, 1 Wagon Kanzeleiuensilien, Die Lieferung der oben erwähnten Waren erfolgt durch die ungarisch-ukrainische Exportvereinigung. 1 Wagon Galanteriewaren, 5 Wagon Emseilgeschier, 30 Wagon Bier, Medikamente: Hyparol Tabletten 15 Kg. Aechter pro narcosi 100 g. 1000 " Adigan Lösung 150 g. 100 " " 1000 " Hyperol pulvis 5 " Adrenalin 30 g. 100 " Chloroform pro narcosi 400 g 117 " " " " 250 " 123 " Liquor Kreseli sap 940 " Chloroform pro narcosi 400 g 15 " " " " 200 " 14 " A cid acetylosalyc 200 " " carbulicuscryst 250 " " citricum 10 " " diacetylbarbitaricum 2 " " sulfosalicilicum " salicylicum 5 " Amylum tritici pulv. 60 " Aqua laure cerasi 10 " Coffein purum 500 grm. Carbo animales 10 " Extr. filicis maris 100 " Folia uvae ursi sc 50 " " trifoli fibrin sc 10 " Farina lini placens 20 " Calomel vap. par. 1 " " subl. 750 grm. Hydrargyrum salicylicum 5 " Herb. herniar glab. 50 " Hyrargyrum exydatum flav. 250 grm. Jodoform 5 Kg. Iaerol 2 " Natrium jodatum 10 " Kreonsot e pice fagi 500 " Ol. anisi 250 " Sublimat pastili a l. grm. 10.000 drb. " " 0.5 " 100 Fiol. Sapo kalinus venalis 485 Kg. A cid. carbolicum crud 25/30% 360 " Strychnin nitricum II 10 grm. Samon lini in toto 1 " Hedrargyrum bichloratum a mon. 5 " Pix liquida 97 " Natr. bicarbonicum 100 " Formalin pastilli a 5/c drb. 50 doboz. Hexal pulv. 5 " A rthigon S com. 100 fl. Chlotsetyl 200 " Kaliun suffoguajacolium 20 " Chinin sulfuricum 10520 grm. Coffeinum citricum 500 " " natri. benzoam 2 " " " salicylicum 1 " Herb. centauri 10 " Kaliun jodatum 20 " Lysol i0 x I " Cl. vaselini album 21 l/"2 Ung. Zincum oxydatum 50 Kg. Cort Chinae 500 " Hydrargyum salicylicum 5 " Acid tartaric cryst 10 " Aeter sulfurie 0.725 188 " Ammonia pura liquida 09l0 30 " Ammon bromat 20 " Alumen crud pulv. 100 " Calcium carbonic nărv. 50 Kg. " " praecip 100 " " " sulfuric ustum 500 " Empl. diachylon simpl. 5 " Flores chæmpilllas vulgaris 20 " Farina sinapis alba 10 " Kalium bronat 50 " Magnesium sulfuric 500 " Natrium sulfuricum 100 " Novocain Szprarenin Tabl A. 200 " ph. Natrium bromat 50 " Oleum menth. pip 0.5 " Radix saponariae conc. 20 " Sulfur depur lot. pulv. 100 " Theobromin natric. salicyl 2 " Talcum venet. pulv. 100 " Vaselin flav. semivisc. 500 " Ungv.hydrarg. 30% 50 " " " 50% 50 " Zincum oxydat venale 100 " Ol. maidis 300 " Salversan 0.l 30 Des. " 0.% 20 " " 0.5 30 " " 0.6 200 " Sol. morphin 0.01 10 " " " 0.02 45 " " codein 0.0 5 $ " " 0.02 5 " Lysoform 10 Fl. Acid tannicum 20 Kg. Domergin 1 " Argent nitric. crys. 500 grm. Apomorph. hydrochlor. 10 " Baryum sulfuric pro Röntg- ½ Kg. Bolus alba 100 Kg. Baccae juniperi 5 " Cocainum hydrochloric 250 grm. Canphora raff 10 " Digital Lœsung a 15 com. 50 Fl. Extra Balladonae spiss. 50 " " opil sicc 250 " Empl. diachyl simp. 20 Kg. Cummi arabic pulv. 5 " Ferrum sulfuric pulv. 1 " Extr. chine Naninc a 500 grm 20 Fl. " malat feri 2 Kg. Santil Knoll gross 100 Fl. " " klein 100 " Amon sulfoichthyolic 3 Kg. Kalium hyprmanganic 20 " Novocain lœsung 1/2 10 x 25 com. Ol. terebentin rest 72 Kg. Sal. termar. carolin artef. 100 " Statin Petrolrn 500 " Trinnal - 500 gr. Tinct. digitalis 2 " Tamnigen - 500 " Vioform 1 " Novocoin Supramenin Tabl. 100 Ph. Noviform 2 Kg. Ichtalbin tablæsten i60 Ph. Iptannin pulv. 1 Kg. Sol. morph.Eri a 0.0 20 sch. " " 0.02 20 " " " Hausmann a 0.015 10 " " " 0.015 5 " 1. WARENVERKEHR. Die Regierung der ungarischen Volksrepublik verpflichtet sich der westukrainischen Regierung 80 (achtzig Waggon Saatgut /Gerste/ in ge- sunder zeitgemässer Ware der Fehsung 1918 zu Lieferung und für die in der Anlage I. aufgezählten Ware die Ausfuhrbewilligung auf Antrag der westukrainischen Regierung zu erteilen. Die Lieferung des Saatgutes beginnt binnen einer Woche von der Ratifi- kation dieses Abkommens gerechnet und soll spätestens bis Ende März 1. J. beendet werden. Für das im der Anlage I. aufgezählten Waren erfolge die Erteilung der Ausfuhrbewilligung über Antrag der westukrainischen Regierung spätestens binnen zwei Wochen. Die Uebernahme der Waren durch die Beauftragten der Westukraine ge- schieht in Budapest u.s.w. nach plombierten Mustern oder aber nach den für die Einzelnen Artikel festgesetzten Qualitäten. Die durch die Uebernahmekommission plombierten Eisenbahnwagen können durch ukrainisches Personal begleitet werden. Die Regierung der ungarischen Volksrepublik übernimmt die Veran- twortung, die Bewachung und die Sicherung für diese Transporte bis zur Landesgrenze. us Die Gegenleistung für das von der Regierung der ungarischen Volks- republik zu liefernde Saatgetreide und für die in Anlage I aufgezählten und aus Ungarn zu beziehende Artikel verpflichtet sich die westukraini- sche Regierung, die im der Anlage II. aufgezählten Artikel zu liefern und für dieselben die Ausfuhrbewilligung zu erteilen. Die Abteilung beginnt binnen einer Woche von der Ratifikation dieses Produkts gelten im Allgemeinen die im Vertrage vom 24. Dezember 1918 ent- haltenen Bedingungen mit der Ergänzung, dass die westukrainische Regierung bis Ende März wenigstens 500 (fünfhundert) Waggon Rohöl oder Rohöl- produkte im Boryslaw bezw. Drohobycz zu übergeben hat. Über die kommen- zielle Abwicklung der Öllieferungen soll zwischen den beiderseitigen Interessanten eine besondere Abmachung getroffen werden. 426 Die westukrainische Regierung übernimmt die Verantwortung, die Bewachung und die Sicherung für die in der Anlage II. aufgezählten Waren bis zur Landesgrenze. Die Uebernahme und Ablieferung sämmtlicher in Anlage I. und II. aufge- zählten Waren hat binnen drei Monate vom Tage der Ratifikation des Ueber- einkommens gerechnet tunlichst in drei gleichen Monatsraten zu erfolgen. Die Abwicklung der Lieferung der ungarischen Waren erfolgt im Wege und unter Mitwirkung des ungarischen Warenverkehrsbureaus, welches auf Antrag der westukrainischen Regierung auch die notwendigen Ausfuhrbewilligungen zu erwirken hat, sowie auch die Kontrolle über die gegenseitigen Lieferungen führt. Es steht der westukrainischen Regierung frei sich ihrerseits eine ähn- liche Kontrolle zu bestellen. Die beiderseitig zu liefernden Waren sind frei von Ausfuhrzöllen. Die Zahlungen haben beiderseits in Kronennoten der Oest-Ung.Bank zu erfolgen und zwar in der Weise, dass dem ung. Mineralölverbande gestattet wird, bis zur Höhe von 40 Millionen Kronen im Wege einer buchmässigen Ueber- weisung eines Guthabens bei einer westukrainischen Bank zu erwerben. Die Ueberweisungen auf diesen Betrag haben entsprechend dem Zeitpunkte und der Höhe der auf Grund des Petroleumvertrages /Pkt.4/ zu entrichtenden Heilszahlungen zu erfolgen. Es wird einvernehmlich festgestellt, dass sowohl während der Abwicklung des Geschäftes als auch anlässlich der Endabrech- nung der Ü.überwiesenen Summen die Paritätät der in Ungarn bzw. in der Ukraine als Zahlungsmittel geltenden Kronen gesichert werden. Der gleiche Vorgang ist für die Bezahlung der von der Ukraine aus Ungarn zu beziehenden Waren zu befolgen, auch wenn diese Waren in diesem Vertrage nicht genannt sind. Gegenwärtiges Uebereinkommen tritt erst nach erfolgter Genehmigung durch die ungarische bzw. westukrainischen Regierung in Kraft. Die ratifizierten Vertragsexemplare sind binnen 15 Tagen vom Datum dieses Übereinkommens gerechnet auszutauschen. Das Übereinkommen hat Geltung für die Dauer von 3 Monaten vom Tage der Ratifikation gerechnet. Budapest , am 8 März 1919. Ernst Garani m.p. Semen Wityr m.p. Dr. Miroslau Zderkowskij m.p. Ing. Wladimir Dutka m.p. Die Regierung der westukrainischen Volksrepublik nimmt das vorliegende Übereinkommen zur Kenntnis und bestätigt dasselbe im vollen Inhalte. Stanislau, am 19 März 1919, Präsident des Staatssekretariates Dr. Isidor H. olubowyez m.p. -10- Vereinbarungen über die Lieferungen von Rohöl und Mineralölprodukten seitens der westukrainischen Regierung (Nach) Deutschösterreich. I. Seitens der westukrainischen Volksrepublik wird dem deutschösterreichischem Staate die Lieferung und die Ausfuhr von nachstehenden Mengen Rohöl und Mineralölprodukte zugesichert. 21.000 Tonnen Rohöl hieven 11.000 Tons Marke Boryslaw-Tustanewyczi zum Preise von Kr. 60.- 10.000 " Spezialmarke Schednica-Urycz und Mraznica zu " 70 3600 Tonnen Petroleum Destillat, spezifisches Gewicht 0,810 - 0822 bei 15 Grad Celsius Entflammungspunkt mindestens 21 Grad Abeltest zum Preise von 2 100 250 Tonne Benzin 720/25 " " " " 230 1750 Tonnen Benzin 735/40 " " " " 200 3600 Tonnen Benzin 755/60 " " " " 160 4200 Tonnen Gasöl mit dem spezifischem Gewicht von maximal 0900 Viscosität maximal 3.5 bei 20 Grad C. Flammpunkt mindestens 70 Grad zum Preise von " 90 350 Tonnen Paraffin Schmelzpunkt über 50 Grad C. " 550 Die Preise versteht sich von Rohöl ab Bahnhof Boryslaw-Tustanewyczi für Mineralprodukte ab Bahnhof Drehobyec für je 100 Kg nette in Kesselwagen. Der Preis für Paraffin versteht sich lose franke Waggen Bahnhof Drehobyec. Als Verkäufer tritt namens der westukrainischen Volks- republik das General-Nafta-Kommisariat in Drehebycz auf. Als Kaufer wird seitens der d.ö.Regierung die d.ö.Erdölstelle Wien bestellt. II. Liefertermin. Für die Lieferung von Rohöl werden folgende Monatsraten vereinbart: Boryslawöl Spezialöl 1.Monatserate 3000 t 3000 t 2 " 3000 t 3000 t 3 " 3000 t 3000 t 4 " 2000 t 10.00t 11.000 t 11.000 t Die Lieferung der Fertigprodukte erfolgt für jedes einzelne Mineral- ölprodukt gesondert, in dreijungefähr gleichen Monatsraten. Die Lieferung hat spatestens 10 Tage nach erfolgter Nettifizierung über die Regelung des Durchzugsverkehrs zu beginnen. Die erste Liefе- rungsrate hat demnach innerhalb 30 Tagen von obigem Datum angefangen abgewickelt zu werden. -13- Für die auf die einzelnen Monatsraten nicht zur Ablieferung gelangten Mengen wird eine Nachlieferungsfrist von weiteren 30 Tagen nach Beendigung dem Liefertermines jeder einzelnen Rate vereinbart. Sollte 60 Tage nach dem Beginn der Lieferungsperiode einer jeden Monatsrate für Rehölund jedes einzelnen Mineralölprodukt gesondert noch eine Menge zur Ablieferung rückständig sein, so steht dem Käufer das Recht zu, binne weiteren 8 § Tagen dieses ruckstandige Menge ganz, oder teilweise kostenlos zu stornieren oder eventuell von dem Verkaufer einen neuen Prelongationstermin zu beanspruchen. III. Expeditionen und Kesselwagen. Das Rehöl und die Mineralölprodukte sind innerhalb 72 Stunden nach Eintreffen der leeren seitens Deutschösterreich beizustellenden Kesselwagen in der Station Drehebycz, bzw. Beryslaw - Tustanowice versandbereit den Versandstationen in geschlossenen Zügen zum Abtransport zu übergeben und verpflichtet sich die westukrainische Regierung die sofortige Expedition und Ausfuhr zu veranlassen. Sollen die zur Füllung übergebenen Kesselwagen später als innerhalb 72 Stunden gefüllt der Bahn zum Transporte übergeben werden, so ist seitens des General - Nafta- Kommissariates eine Entschädigung von Kr.20.- per 10.000 Kg. Füllraum unt Tag an die d.ö. Erdölstelle zu bezahlen. Bezüglich des Abtransportes gelten die Bestimmungen des Verkehrsüber einrornmens /Beilage Nr.l/ IV. Zahlung. Die Fakturierung der Ware geschieht durch das General - Nafta - Kommissariat in Drehebycz. Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage des Duplikatsfrachtbriefes und der finanzamtlichen Gewichtbestätigung und gelten hiefür die Bestimmungen des Punktes XX V. des allgemeinen Warenaustauschübereinkommens vom 25 ds. betreffend den Geldverkehr. V. Uebernahme. Das Rehöl wird in Beryslaw-Tustanowycze,und die Mineralölpdukte werden in D' rehebycz durch die d.ö Erdölstelä nahmhaft zu machenden Bevollmächtigten übernommen. Für die Qualitative Uebernahme des Reholes gelten die gegenwartig in Drehebycz bestehenden Bestimmungen. Die Qualitätsprüfung der Fertigprodukte findet durch die Bevollmächtigten -13- in den Liefer raffinerien statt. Für die Gewichtsgestellung ist für Mineralölprodukte das finanz- amtlich beglaubigte Abgangsgewicht der Raffinerie, für Rohel das bahn- amtliche Abgangsgewicht vom Bahnhofe Boryslaw-Tustanewyezi massgebend. welches im Beisein des Vertreters der d.-ö. Erdölstelle festzustellen ist. VI. Versanddispositionen. Die d.ö. Erdölstelle wird ihre Versanddispositionen im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretern beim General - Nafta - Kommissariate in Drohobycz erteilen. VII. Haftung für Kesselwagen. Die westukrainische Regierung haftet für die zur Füllung gesandten Kesselwagen, sobald sie auf ukrainischem Boden gelangen, bis zum Austritte derselben im vollen oder leeren Zustande aus dem ukr. Hoheitsgebiet. Bei Verlust eines von Deutschosterreich beigestellten Kesselwagens auf westukrainischem Hoheitsgebiete wird der Kesselwagen durch einen in Tonnage und Beschaffenheit gleichartigen Wagen an Deutschosterreich ersetzt. Dasselbe gilt reziprok für der deutschosterreichischen Staat. VIII. Abgaben. Etwaige Erhöhungen der gegenwärtig bestehenden oder die Einführung neuer, wie immer Namen habenden Abgaben dürfen dem Käufer nicht be- lasten. In keinem Falle sind höhere Preise als im Punkte 1. des Ueber. einkommens vereinbart zu bezahlen. Obige Bedingungen über die Lieferung von Rohöl und Mineralölpre- dukt wurden vereinbart und gefertigt von den nachstehenden Stelken: Für das General-Nafta-Kommissariat in Drohobycz Herr Präs. Semen Wit y k. Für das Staatsamt für Handel- und Gewerbe, Industrie und Bauten Herr Min. Sekr.Dr . Franz Wölny. Für die d. ö. Erdölstelle der leitende Direktor Bertheld Zwillinge r. Für das d.ö. Watenverkehrsbureau der zeichnungsberechtigte Direktor Eugen Koppstein und der zeichnungsberechtigte Stellvertreter Direktorstellvertreter Aurel von Andies. Dr. Franz Welny m.p. Eugen Koppstein m.p. Aurel von Andies m.p. Zwillinger m.p. Semen Wit y k m.p. -14- Deutschoesterreichisches Staatsamt für Verkehrswesen. Übereinkommen. betreffend die vorläufige Regelung des wechselseitigen Eisenbahnverkehrs zwischen Deutschösterreich und der Westukraine. I. Beistellung von Kesselwagen. Für die Beförderung von Petroleum und sonstiger Rohelprodukte aus der Westukraine nach Deutschösterreich sind die Kesselwagen von deutschosterreichischer Seite beizustellen und hiezu nach Möglichkeit solche Wagen zu verwenden, die in der Westukrainen beheimatet sind. Die gleiche Anzahl beladener Kesselwagen wird von ukrainischer Seite rückgestellt werde, wobei an Stelle der in der Westukraine beheimateten Wagen solche, die in Deutschösterreich beheimatet sind, zurückgestellt werden können. II. Eisenbahnbetriebsreglement. Eisenbahngutertarif, Teil I. Abteilung A. Auf Grundlage der Frachtbeträge gelten bis auf weiteres das österreichische und ungarische Eisenbahnbetriebsreglament vom 1.I. 1910 sowie der österreichisch - ungarische und besnisch-herzegowinische Eisenbahngutertarif Teil I. Abteilung A vom 1. Jänner 1910 in der Fassung vom 31 Oktober 1918 samt dem bis zu heutigen Tage beiderseits eingeführten provisorischen Abänderungen, inselange ungarischerseits hingegen kein Einspruch erhoben wird, Für diesen Verkehr werden nachstehende abweichende Bestimmungen vereinbart: a/ die Frachtgebühren sind in beiden Richtungen bis zur ungarisch-westukrainischen Grenze zu frankieren, ab dort zu überweisen. b/ Baarverschüsse und Nachnahme nach Eingang sind ausgeschlossen. c/ Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist unzulässig. d/ Nachtragliche Verfügungen des Absenders auf Grund des §.73 K B.R. werden nicht berücksichtigt. Auf der westukrainischen Strecke im Laufe der Beförderung erwachsende Gebühren und Kosten sind von der ungarisch - ukrainischen Grenzstationen der westukrainischen Versandstationen, auf der übrigen Strecke erwachsenen Gebühren und Koster der d.Ö- Versandstation rückzukartieren. -15- Bis auf Weiteres bleiben nachstehende Instruktionen in Kraft: 1/ Gemeinsame Bestimmungen der Österreichisch-ungarischen und bosnisch- herzegowinischen Eisenbahnverwaltungen für die Verrechnung beim Perso- nen-Gepäck und Gutetransport giltig vom 1.Juli 1914. 2/ Gemeinsame Bestimmungen für die Abrechnung und Saldierung aus den direkten Verkehren zwischen den österreichisch-ungarischen und bosnisch- herzegowinischen Eisenbahnverwaltungen, gültig vom 1.Juli 1912. 3/ Gemeinsame Bestimmungen der österreichisch-ungarischen und bosnisch- hezegowinischen Eisenbahnverwaltungen für die Manipulation bei der Ge- pack und Guterbeförderung giltig vom 1.Juli 1914. Die aus der Beförderung der Sendungen nunmehr erwachsenen Rückver- gütungen und Schadenersatzansprüche werden auf der Grundlage der dies- bezüglich am 3i Oktober 1918 in Geltung gestandenen Verschriften erledigt. Demgemäss bleiben daher die Bestimmungen des österreichisch-ungari- schen und bosnisch-herzegowinischen Erstattungsabkommens vom 1.Jänner 1911 bis auf weiteres in Kraft. Der bei der Liquidierung von Entsegadigungen und Frachterstattungs- ansprüchen sich als notwendig erweisende Geldaustausch zwischen dem am Transporte beteiligten Bahnverwaltungen wird bei der gemeinsamen Saldierungsstelle in Wien durchgeführt. III. Eisenbahngutertarif. Teil 1.Abteilung B. Für die Sebdungen gelten bäs auf Weiteres die Bestimmungen des bem 1.Jamer 1918 giltigen österreichisch-ungarischen und bosnisch-heze- gowinischen Eisenbahngutertarifes Teil 1. Abteilung B.in der Fassung vom 3i Oktober 1918 samt den in der Zwischenzeit eingeführten Abanderun- gen lokalen Charakters betreffend das Ver - und Entladen von Wagen!ladun- gen und 'betreffend Wagenstandgeld für Kesselwagen sowie die Einhebung einer Umladegebür in Tarnopil. GIV. Anzuwendende Tarife. Für die Sendungen gelten die jeweiligen auf den befahrenen Strecken giltigen Lokalgutertarife. Hinsichtlich der Begun- stigung der Regiednungen wird ein besonderes Übereinkommen vorgehal- -16- ten. Jedenfalls aber findet die seitens der westukrainischen Staatsseisenbahn en eingeführte 100%ige Kriegssteuer auf Regiesendungen der d.ö. Staatsseisenbahnen keine Anwendung. V. Übereinkommen vom 1.Jänner 1913 betr die gegenseitigen Wagen- benutzung. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 1.Jänner 1913 betr. die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche des Vereines deutscher Eisenbahnverwaltungen bleiben bis auf Weiteres in Kraft. VI. Transportübereinkommen. Die Bestimmungen des Transportübereinkommens vom 1.Julil 1914 finden bis auf weiteres in all jene Releationen Anwendung, in denen das Eisenbahnbetriebsreglement in Kraft bleibt. VII. Personen und Gepackverkehr. Fahrkarten kennen nur bis und ab Lawoczne /bzw. Sianki und Körösmezo/ ausgegeben werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Gepäckverkehrs, demgemass findet Personen und Gepäckabfertigung nur bis und ab Lawoczne /bzw. Sianki und Körösmesz/ statt. VIII- Der Vertrag tritt sefest in Kraft und kann beiderselts vier Wehentlich gekündigt werden. Wien, am 20 März 1919. Für den deutschesterreichischen Staatssekretar für Verkehrswesen Unterschrift unleserlich. Für die westukrainiseen Staatsseisenbahnen: Ing. Weledymir Dutka. m.p. Abschrift. Verlaufsiges Uebereinkommen. betreffend die Regelung des Postverkehrs zwischen den Postverwaltungen Deutscheserreichs und der Westukraine. Die unterzeichneten Vertreter der Postverwaltungen Deutschester- reichs und der Westukraine dind unter Verbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen über die folgenden Bestimmungen übereingekommen. Artikel I. 1. Soweit in den folgenden Artikeln nichts anderes festgesetzt ist, selten die Verschriften des Weltpostvertrages des Vereinspaketpost- vertrages, der Vereinsubereinkommen über den Austausch von Wertbriefen Postanweisungen und über den Ajftragadienst sowie der zugeherigen Aufuhrungsverschriften auch fur den gegenseitigen Pestverkehr zwi- schen Deutscheserreich und der Westukraine gelten. 2. Das Vereinszeitungsbereinkommen und das Uebereinkommen über Indentitätsbucher werden auf diesen Verkehr nicht angewendet. Artikel II. In Bezug auf de allgemeinen Aufgabebedingungen und die sonstige Beschaffenheit der Postsendungen gelten die Inlandischen Verschriften des absendande Gebietes. Artikel III. Briefsendungen. 1. Bis auf weiteres betragt das Hochstgewicht fur Briefe 500 Gramm, fur Warenproben 350 Gramm. 2. Fur die Bräfssendungen gelten im gegenseitigen Verkehr die im Weltpostvertrage /Art.5/ festgesetzten Gebuhren. 3. Soweit die inlandischen westukrainischen Postgebuhren fur Brief- sendungen die Hohe der Weltpostvertrage festgesetztten uberschreiten, ist die westukrainische Postverwaltung berechtigt, diese hoheren Gebuhren auch fur Briefsendungen aus der Westukraine nach Deutsch- esterreich einzubeben. Die nach Z.2 vollfrankierten Sendungen auf Deutscheserreich nach der Westukraine durfen im Bestimmungslande mit keinerlei Perte belegt werden. Die unzureichend oder nicht frankierten Sendungen sind nach den Verschriften des Weltpostvertrages zu behandeln und zwar jene, aus Deutschosterreich unter Zugrundelegung der Gebühren der Welt- postvertrages, Westukraine unter Zugrundlegung der dort geltenden. Die westukrainische Postverwaltung wird der deutschoster- reichischen eine Uebersicht dieser Gebühren mitteilen. Artikel IV. Zeitungen. 1. Im Verkehre aus Deutschosterreich nach der Westukraine unterliegen die Zeitungen den inländischen deutschosterreichischen Versendungsbedingungen und Gebühren. Die Deutschosterreichische Postverwaltung wird der westukrainische die inländischen deutschosterreichischen Zeitungegebühren mitteilen. Im Verkehre aus der Westukraine nach Deutschosterreich gelten die Zeitungen als gewöhnliche Drucksachen und unterliegen den für diese bestimmten Gebühren- 2. Nach Z.1. voll frankierte Zeitungen aus Deutschosterreich dürfen im Bestimmungslande mit keinerlei Perte belegt werden. b/ Die unzureichend oder nicht frankierten Zeitungen aus Deutschosterreich werden von den Bestimmungspostämtern mit dem doppelten des an der vollen deutschosterreichischen Gebühr fehlenden Betrages belastet. Artikel V. Wertbriefe. 1. Die Wertbriefe unterliegen dem Gebühren des Vereins-Wertbrief- übereinkommen. 2. Soweit die inländischen westukrainischen Wertgebühren heher sind als der auf die westukrainische Postverwaltung nach dem Ver- einswertbriefübereinkommen entfallenden Anteil ist die berechtigt, für die Wertbriefe aus ihrem Gebiete nach Deutschosterreich ihren Anteil bis zur Höhe der inländischen Gebühr zu erheben, der Zuschlag verbleibe ihr. Die nach Z.1. voll frankierten Wertbriefe aus Deutschosterreich dürfen in der Westukraine mir keinerlei Perte belastet werden. 3. Offen aufgegebene Wertbriefe, ferner Wertschachteln sind im gegenseitigen Verkehr nicht zugelassen. 4. Die Wertbriefe werden im Kartenschlussen ausgetauscht, die unmittelbar zwischen den beiden Gebieten gewechselt werden.Das Nahere über die Kartierung und über die Abrechnung der Wertgebühr wird durch besondere Ausfuhrrungsbestimmungen festgesetzt. 5. Der Austausch von Wertbriefen wird verlaufig noch nicht einge- führt. Die beiden Verwaltungen verstanden sich, mit welchem Zeitpunkt sie mit den Austausch von Wertbriefen beginnen und bis zu welcher Höhe die Wertangabe gestattet werden wird, Artikel VI. P a k e t e . 1. Pakete sind bis zum Gewichte von 20 Kg, zugelassen, Der Austausch beschränkt sich verlaufig auf Pakete aus Deutschosterreich nach der Westukraine und aus der Westukrainen nach Deutschosterreich. 2. a/ Die Gewichtsgebühr betragt für jedes dieser beiden Gebiete bis 5 Kg nicht sperrig - 50 h. sperrig - 75 h. " 10 " " " 1 K " " 1 K50 " " 15 " " " 1 K 50 h " " 2 * 25 h. " 20 " " " 2 " " 3 " Dazu kommt die an die ungarische Postverwaltung zu leistende Durchgangsgebühr, b/ Im Falle iener Wertangabe kommt zur Gewichtgebühr die Wert- gebühr gemass den Bestimmungen des Paketpostvertrages hinzu. c/ Auch die Pakete im Gewichte von mehr als 5 kg. unterliegen dem Frankezwage. 3. a/Soweit die inländischen westukrainischen Gewichts oder Weert- gebühren höher sind als der auf die westukrainische Postverwaltung entfallenden Gebuhrenanteil, ist sie berechtigt für die Pakete aus der Westukraine nach Deutschosterreich ihren Anteil bis zur Höhe der inländischen Gebühr zu erhöhen. b/ Ebenso ist die deutschesterreichsche Postverwaltung berech- tigt, fur die Pakete von mehr als 5 kg. aus Deutschosterreich nach der Westukraine einen Zuschlag von 20 h. für das Paket zu erheben. In beiden Fällen a/ und b/ verbleibt der Zuschlag den einhe- benden Verwaltung. Pakete aus Deutschosterreich die nach 2.2 a und 2 und 2.3 b/ voll frankiert sind, dürfen in der Westukraine mit keinerlei Perte belastet werden, ausgenommen den Fall der Nach- oder Zurücksendung. 4. a/ Pakete die innerhalb des Bestimmungslandes nachgesendet werden werden wie Pakete des inneren Verkehrs des Bestimmungslandes behandelt. Die Gebühren, mit denen solche Pakete in diesem Lande belastet worden sind, werden bei der Zurücksendung in das Aufgabe- gebiet nicht gestrichen. b/ Bei der Zurücksendung eines Paketes in das Aufgabengebiet wegen Aenderung des Aufenthaltsortes des Empfängers oder wegen Unbestellbarkeit wird die Gewichts - und die Wertgebühr neu angerechnet. c/ Bei der Nachsendung von Paketen des inneren Verkehrs in das andere Gebiet sowie bei der Zurücksendung solcher Pakete in das ursprüngliche Gebiet werden jedesmal die Gewichts und Wertgebühren an- gerechnet. Die Gebühren mit denen solche Pakete im inneren Verkehr eines jeden Gebietes belastet worden sind, werden nicht gestrichen, 5. Zur Versendung der Pakete werden in den beiden Gebieten die für den internationalen Verkehr bestimmten Postbegleitadressen benutzt. 6. Die Pakete werden in Kartenschlüssen ausgetauscht, die unmittel- bar zwischen den beiden Gebieten gewechselt werden.Das Nahere über die Kartierung und über die Abrechnung der Gebühren wird durch besondere Ausführungsbestimmungen festgesetzt. 7. Der Austausch von Paketen bleibt verlaufs auf solche bis 5 kg ohne Wertangabe oder mit einer Wertangabe von höchstens 600 K be- schrankt. Die beiden Postverwaltungen werden sich über das Mass der Er- weiterungen und über den Zeitpunkt verständigen, mit dem solche zuge- lassen werden. Artikel VII. Postanweisungen. i.a/ Die Postanweisungen unterliegen den Gebühren des Vereinspost- anweisungsübereinkommens. b/ Soweit die Postanweisungsgebühren im inländischen westukrainischen Postverkehre höher sind, ist die wesukrainische Postverwaltung berechtigt für die Postanweisungen aus der Wstukraine nach Deutsch- Österreich diese höheren Gebühren vom Absender einzunehmen. 2-FürDie Abrechnung über die Postanweisungsgebühren gelten die Be- stimmungen des Vereinspostanweisungsübereinkommens. 3. Die beiden Postverwaltungen verständigen sich über die Höhe des zugelassenen Betrages und über den Zeitpunkt, wann der Postanweisungs- verkehr eröffnet wird. Bei diesem Anlasse werden sie auch über die Art des Ausgleiches der beiderseitigen Fehlgründungen das nötige vereinbaren. Artikel VIII. Nachnahme und Postauftragsverkehr. 1. Für eine mit Nachnahme belastete Einschreibbriefsendung, für einen solchen Wertbrief oder ein solches Paket wird vom Absender ausser den netigen Gebühren eine Verzeigegbühr von 10 h. eingehoben. Von eingeze- genen Nachnahmebetrage wird die darauf entfallende Postanweisungsgebühr abgezogen und Rest mittels frankierter Postanweisungen an die vom Absender bezeichnete Adresse übermittelt. Die Verzeigegbühr wird niemals zurückerstattet, ausgenommen den Fall de des Verlustes der Sendung. 2. Die Verzeigegbühr kommt der Verwaltung des Bestimmungslandes zu. Das Nahere über die Abrechnung enthalten die Ausführungsbestimmungen. 3. Die beiden Postverwaltungen verständigen sich über die Höhe des zugelassenen Nachnahmebetrages und über den Zeitpunkt, wann der Nachnahme- verkehr eröffnet wird. 4- Der Postauftragsdienst wird verlaufig nicht eingeführt. Artikel IX. Eilzustellung. 1. Das Verlangen der Eilzustellung wird bei Paketen nicht zugelassen. 2. Die vom Absender zu entrichtende Eilzustellgebühr bei den ubrigen zur Eilzustellung zugelassenen Sendungen betragt 60 h. Soweit jedoch die Eilzustellgebühr im inländischem westukrainischen Postverkehr berechtigt, für die Sendungen aus ihrem Gebiete nach Deutschosterreich die höhere Gebühr einzunehmen. Die Sendungen aus Deutschessterreich nach der Westukraine, für die volle Eilzustellgebühr von 60 h. entrichtet wurde und die innerhalb des Pestertes zuzustellen sind, dürfen keine Ergänzungsgebühren zur voraus- gezahlten Filzustellgebühr eingehoben werden. Artikel X. Durchgangsverkehr. 1. Der Durchgang der Postsendungen von und nach Deutschösterreich über die Westukraine sowie von und nach der Westukraine über Deutschöster- reich gemass den Bestimmungen der im Artikel I .211 angeführten Vertra- ge und Übereinkommen ist gestattet. 2. Für Briefsendungen die aus dem Gebiete der einen Verwaltung nach dritten Ländern befördert werden, verzichtet die Durchgangsverwaltung auf die ihr nach dem Weltpostvertrage zukommenden Durchgangsgebühren. 3. Die Festsetzung der Durchgangsgebühren blößt der Vereinbarung vorbehalten- Artikel XI. Haftung. 1. Für die Haftung gelten die Bestimmungen der im Artikel I.Z.l. be- zeichneten Verträge und Übereinkommen. 2. Die Entschädigung für eine eingeschriebene Briefsendung wird mit 50 K festgesetzt. Der Hochtsbetrag für ein ohne Wertangabe aufgegebenes Paket bis 5 kg. betragt 25 K, für schwere Pakete 5 K fur jedes Kilogramm des Gesamtgewichtes. Artikel XII. Breifmarken- 1. Zur Frankierung der Sendungen werden in Deutschösterreich die Brief und Zeitungsmarken des ehemaligen österreichischen Staates mit oder ohne Ueberdruck "Deutschösterreich" verwendet, in der Westukraine die des ehemaligen österreichischen Staates und der ehemaligen k.u.k. Feldpost mit oder ohne Ueberdruck. Sobald neue Marken in Verkehr gesetzt werden, wird die Verwaltung die sie ausgibt, die andere davon unter Beifugung von Mustern verstandigen. 2. Antwortseheine werden nicht eingeführt. Artikel XIII. Pertefreiheit. 1. Ausser den Sendungen, die auf Grund der im Artikel I.Z.L. ange- fuhrten Vertrage und Uebereinkommen die Portefreiheit geniessen, wird nur noch der dienstliche Schriftwechsel zwischen den beiderseitigen Post - Telegraphen-Fernsprachbehorden und Dienststellen in Telegraphen und Fernsprachangelegenheiten portefrei befördert. 2. Bis zum Ende des Jahres 1919, bei früherem Erleschen des Bank- privilegiums der Oesterreichisch-ungarischen Bank bis zum Erlöschen verbleibt dieser Bank die ihr durch Artikel 93 des Bankstatutes eingeräumte Portefreiheit, Artikel XIV. Sprachlicher Verkehr. 1. Zur Beschleunigung des Verkehres können die sämtlichen Postbe- horden und Postdienststellen der beiden Verwaltungsgebiete in gegenseitigen Verkehr der deutschen Sprache bedienen. 2. Die Geld- und Paketkarten werden in der Richtung aus Deutschöster- reich mit deutsch-französischen, in der Richtung aus der Westukraine mit ukrainisch-französischen Verdrucke versehen sein. Die bestehenden Drucksorten können bis zu ihren Aufbrauche weiter verwendet werden. Artikel XV. Ausführungsbestimmungen. Die zur Durchführung des Uebereinkommen notwendigen Ausführungs- bestimmungen werden sofort zwischen den beiden Postverwaltungen vereinbart werden. Artikel XVI. Dieses Uebereinkommen wird sobald als möglich durch die Regierungen genehmigt werden. Nach der Genehmigung tritt es sofort in Kraft und gilt bis zum Ablauf eines Monates nach erfolgter Kundigung durch einen der beiden Teile. So geschehen in doppelter Ausfertigung und unterzeichnet. Wien den 25 März 1919. Für die Postverwaltung Für die Postverwaltung Deutschösterreichs Westukraine Hemeisel m.p. Alexander Pisecky m.p. -4- ferung nach Deutschosterreich ist ausschliesslich die deutschoster- reichische Erdölstele. e/ Die in Punkt VIII festgesetzten Industriartikel können entweder im Wege des deutschosterreichischen Warenverkehrsbureaus oder bei den fur dieses Geschäft besonders legitimierten einheimischen Kauf- leuten eingekauft werden. Des deutschosterreichische Warenverkehrs burea u verpflichtet sich die Ausfuhrbewilligung zu erwirken und auf Grund vom Anweisungen der westukrainischen Volksrepublik, beziehungsweise von dessen Bevoll- mächtigten an die befugten Lieferanten auszufolgen. V- G e l d v e r k e h r . a/ Die finanzielle Abwicklung in Dutschosterreich erfolgt durch das deutschosterreichische Warenverkehrsbureau. Fur alle jene Waren, welche aus dem Gebiete der westukrainischen Volksrepublik nach Deutsch- osterreich geliefert werden haben die Empfanger die Zahlungen an das deutschosterreicjische Warenverkehrsbureau zu leisten, wofur die deutsch- osterreichische Regierung zu sorgen hat unf wofur sie verantwortlich ist. Die Bertage dienen dazu, damit auf Grund der durch die westukrainische Regierung ordnungsmassig veranlassten Anweisung der Filiale des Wiener Bank-Vereines in Drohobycz jene Auszahlungen vorgenommen werden, welche fur die Einkaufe der aus dem Gebiete der deutschosterreichischen Re- publik nach dem Gebiete der westukrainishnen Volkerrepublik zur Ablieferung gelangenden Waren erforderlich ist. Von allen Geldempfan- gen und Auszahlungen hat das deutschosterreichische Warenverkehrsburo der Filiale des Wiener Bankvereins in Drohobycz und der westukrainischen Regierung in Stanislau fortlaufende schriftlich Snzeigen zu erteilen. Die finanzielle Abwicklung im Gebiete der westukrainischen Volkerrepublik erfolgt durch die Filiale des Wiener Bankvereines in Drohobycz. Die Regierung der westukrainish en Volkerrepublik hat dafur zu sorgen, dass alle Bertage, welche aus den Erlöse der von Deutsch- osterreich nach dem Gebiete der westukrainischen V Qkerepublik zu liefernden Waren zu entrichten sind, an die Filiale des Wiener Bank- Vereines in Drohobycz, bezahlt werden. Diese Betrage werden sind dann über Anweisung des deutschosterreichischen Warenverkehrsbureaus fur alle Bezahlung der Lieferanten jener Artikel welche aus dem -5- westukrainischen Staatsgebiete nach Deutschosterreich Lieferungen vornehmen zu verwenden. Die Filiale des Wiener Bank Vereins in Droho- bycz hat über die Geldempfange und Auszahlungen fortlaufend das deutschosterreiche Warenverkehrsbureau in Kenntnis zu setzen. e/ Beide Vertragsteile verpflichten sich, über den technischen Vorgang der Bezahlung in Abrechnung alle Interessenten genügend zu belehren. e/ Beide Vertragsteile verpflichten sich, dass der Geldverkehr aus diesen Transaktionen stempelund gebuhrenfrei erfolgt. Guthabungen und eventuelle Überschusse aus diesem Verkehr unterliegen keiner wie immer gearteten Beschlagnahme, sowie keiner wie immer gearteten Be- schränkung der Verfügungs freiheit. VI. Lieferungen aus den westukrainischen Volksrepublik Unter verstehenden Bedingungen werden aus dem Hoheitsgebiete der westukrainischen Volksrepublik nach Deutschosterreich die Beschaffung im freien Handel, bzw. die Ausfuhrbewilligung für folgende Artikel bewilligt: a/ Lebensmittel 1000 Waggonladungen a 10.000 Kg Kartoffeln, 1000 Stück lebende Schlachtpferde 1000 " " Schweine, 3000 Kisten Eier a 1440 Stück. b/ Rohstoffe. 40 Waggonladungen Rohhaupt, Hanfwerk /eventuell auch ge- hechelt/ dagegen nach der westukrainischen Volksrepublik fertige Hanfwaren im Werte von 2,000.000 Kr. durch den Wirtschaftsverband der Hanf- und Jutenindustrie in Wien. c/ Roß und Mineralprodukte. Laut Beilage 2 im Sinne des Hauptvertrages über die Lieferungen von Rohol und Mineralprodukte. VII. Lieferungen von Industriartikeln aus dem deutschosterreich.Staatsgebiet. Unter obigen Bedingungen werden Ausfuhrbewilligungen von Deutschoster- reich nach dem Staatsgebiete der westukrainischen Volksrepublik für nachfolgende Artikel bis zur jeweiligen Erschöpfung der festgestzten Wertbetrage zugesichert. -6- a/ Landwirtschaftliche Artikel für Kronen 3.500.000 Fakturenwer Pfluge, " " 3.000.000 Egggen " " 18.400 Bestandteile für Motorpfluge inklusive Treibriemen. " " 300.000 Fakturenwert landwirtschaftliche Fuhrwerke, Wagenachsen, und sonstige Bestandteile. " " 250.000 " verschiedene landwirschafliche Hangerate. " " 400.000 " Hufeisen, " " 50.000 " Hufnagel " " 3.700.000 alte Maschinen und Maschinen- bestandteile. Zusammen für Kr. 14.250.400.-- Fakturenwert. b/ Bauartikel /Wiederaufbau/ für Kronen 880.000.- Fakturenwert Dachpappe samt dazugeho- rigen Dachpappestiften Drahtstife, hiefon 95% in Dimensionen von Nr.22 aufwärts 5% in Dimensionen unter Nr.22. " " 100.000 " Turen und Fensterbeschlage " " 80.000 " Ofenturen und Ofenröhre " " 400.000 " Schlosser aller Art " " 500.000 " M o b e l /lieferant d.8. V.B. " " 300.000 " Rmeilgeschirr Fensterglas und Glaswaren Zusammen für Kronen 810.000 Fakturenwert. c/ Volksbekleidungsartikel für Kronen 2.000.000.- Fakturenwert fertigen Herren - Damen und Kinderkonfektion inkl. der bei der Firma Ludwig Bukowitz & Sohne in Wien für Grubenarbeiter und Beamten der Boryslaverwerke schon dix gekauften 2650 Stück Anzüge im Werte von Kronen 870000.- " " 1.000.000 " gezwirnter Waransdorfer Baumwollzeug, bedruckt und unbedruckt für die Land- bevölkerung. " " 3.000.000 " ganzlederne, vorschriftsmas- sig gearbeitete Militar- schuhe /Feldbegantischen/ Ober- und Schienleider beilsufig je zur Hälfte von jeder Sorte im Austausch gegen Rehhaute im steten Einvernehmen mit der deutsch- österreichischen Lederstelle, Zusammen für Kronen 7.000.000 Fakturenwert. -7- d/ Verschiedene Artikel für Industrie und Gewerbe. für Kronen 650.000.- F akturenwert Drahtseile, Drähte, 300.000 Drahtstiftehieven 95% in Dimensionen von Nr.22 aufwärts, 5% in Dimen- sionen unter Nr.22. " " 1.000.000 Fakturenwert Dampfmaschinen & Pumpen " " 100.000 " Stabeisen und Stahl " " 50.000 " Fittinge und Armaturen " " 100.000 " Dichtungsmaterial " " 10.0.00 " Gummiringe " " 200.000 " Elektrotechn. Artikel. Zusammen für Kronen 2.500.000 Fakturenwer. e/ Militärische Bedarfsartikel für Kronen 6.000.000.- Fakturenwert komplette Uniform, beste- hend aus Mantel, Bluse, Knie- hose, Kappenstoff sowie Wickelgamaschen. " " 3.000.000 " verschliffmassige Militär- schuhe /F eldbagantsegen/ " " 3.000.000 " Kalikotwasche " " 500.000 " Leinenzwirn, " " 150.000 " Schustergarn und Sattelzwirn " " 1.000.000 " eiserne Betten " " i20.000 " A chsen und Fuhrwerksbestand- teile. " " 200.000 " Autobestandteile exklusive Gummi. " " 100.000 " Nahmaschinen " " 300.000 " Verschiedene Werkzeuge " " 4.000.000 " Lastenautos " " 2.500.000 " Personenautos Zusammen für Kronen 20.870.000.- Fakturenwert f/ Arzneien und hygienische Artikel für Kronen 1.000.000.- Fakturenwert Arzneien, Verbandstoffe, Matte, chirurgische Instru- mente, Desinfektionsapparate nach genehmigung der Listen seitens des Staatsamtes für soziale Fürsorge g/ Eisenbahnartikel für Kronen 4.200.000- Fakturenwert diverse Artikel für Eisen- bahnen tunlichst in Rahmen der vorgelegten Bedarfsliste Brücken und Eisenbahn- kompagnien Ausrüstungen aus der Sachdemobilisierung zu liefern durch das S W.V.B. Zusammen für Kronen 4.300.000 Fakturenwert. -8- b/ diverse Artikel für 1.000.000 F akturenwert Papier und zwar Zeitungsdruk, Flächdruck, Kremers. und Pack- papier. " 200.000 " verschiedenes Schreibpapier " 360.000 " Zigarettenpapier " i50.000 " Zündhölzer, welche ausschliesslich von d.Ö-W .V.B. zu kaufen sind. 2 Waggcn Zündhölzer, welche bei der Firma Jos.J. Leinkauf bereits bezahlt und fur Rilnyeze-Handlowa spilka Chlibereb in Złoczow be- stimmt sind. " 100.000 " verschiedene Handwerkszeuge " 100.000 " Schreibmaschinen " 100.000 " Dezimalwagen. Zusammen für Krohen ".010.000 Fakturenwert. i/ noch allfällige Lieferungen: Soferne der Vorvertrag vom 20 März 1919 nicht zur Abwicklung gelan- gen wird, sind ausserdem noch die in diesem Vertrage aufgenommenen gewesenen folgenden Artikel zur Ausfuhr zu bewilligen: Waggon /5000 Kg/ Schlenleder 12000 paar Militarschuhe/Feldbagantschen/ 4 Waggon a 10.000 Kg Drahtseile Arzneiwaren fur den Betrag von Kronen6 50.000,- Kronen l Waggon a 10.000 Kg technische Artikel /Dichtunge, Gummiringe, Fittinge etc./ 2 Waggcn a 10.000 Kg Bedarfsartikel fur Eisenbahnverwaltung enthaltend /8000 paar Schuhe beiSTE er- liegend vom Eisenbahnministerium einge- kauft/ 1000 Kg Schlenleder 1100 Meter Tuch für Beamtenuniform bei Mat.Mag Westbahnhof 1000 Kg Papier 400 Kg Lettern, endlich Telegrafen und Telefonbestandteile schliesslich 35 Rehölf euerungsanlagen fur Lokomotiven. Dieses Uebersinkommen wird im Auftrage der deutschosterreichischen Regie. rung durch das deutschosterreiche Warenverkehrs bure durch die deutsch- osterreichische Lebensmitteleinfuhrstelle und durch die deutschösterreichische Erdölstelble in Wien zur Abwicklung gelangen und werden in Vertretung der deutschösterreichischen Regierung diese drei Stellen des Kompensationsüber- einkommens unterschreiben: Der Vertrag wurde vorgelesen und von folgenden unterschrieben: 1/ Im Auftrage der westukrainischen Volksrepublik: Semen Wityk, Präs. Dr Myroslaw Zderkowskyj Ing. Weledymir Dutka Staatsbahnrat. 2/ Für das deutschösterreichische Warenverkehrs bure: Der Direktor Eugen Koppstein, der Direktostellver- treter Ing. Aurel von Andies. 3/ Für die deutschösterreichischen Lebensmitteleinfuhr- stelle: Der Direktor Alexander Nörnasek. -94 4/ Für die deutschesterreichische Erdölstelle: der leitende Direktor: Berthold Zwillinge. Eugen Keppstein m.p. Aurel von Andies m.p. Hernasek m.p. Zwillinger m.p. Semen Wityk m.p. Ing. Weledymir Dutka m.p. -10- Vereinbarungen über die Lieferungen von Rohöl und Mineralölprodukten seitens der westukrainischen Regierung (Reich) Deutsches Ostterritorium. 1. Seitens der westukrainischen Volksrepublik wird dem deutschösterreichischem Staate die Lieferung und die Ausfuhr von nachstehenden Mengen Rohöl und Mineralölprodukte zugesichert. 21.000 Tonnen Rohöl hievon 11.000 Tons Marke Boryslaw-Tustanowyczi zum Preise von Kr. 60.- 10.000 " Spezialmarke Schodnice-Ürycz und Mraznica zu " 70 3600 Tonnen Petroleum Destillat, spezifisches Gewicht 0,810 - 0522 bei 15 Grad Celsius Entflammpunkt mindestens 21 Grad Abeltest zum Preise von " 100 250 Tonne Benzin 720/25 " " " " 230 1750 Tonnen Benzin 735/40 " " " " 200 3600 Tonnen Benzin 755/60 " " " " 160 4200 Tonnen Gasöl mit dem spezifischem Gewicht von maximal 0900 Viscosität maximal 3.5 bei 30 Grad C. Flammpunkt mindestens 70 Grad zum Preise von " 90 350 Tonnen Paraffin Schmelzpunkt über 50 Grad C. " 560 Die Preise verpflichten sich von Rohöl ab Bahnhof Boryslaw-Tustanowyczi für Mineralprodukte ab Bahnhof Drohobycz für je 100 Kg netto in Kesselwagen. Der Preis für Paraffin versteht sich lose franco Wagon Bahnhof Drohobycz. Als Verkäufer tritt namens der westukrainischen Volks- republik das General-Nefta-Kommissariat in Drohobycz auf. Als Kauffer wird seitens der d.Ö.Erdölstelle Wien bestellt. II. Liefertermin. Für die Lieferung von Rohöl werden folgende Monatsraten vereinbart: Boryslaw Spezialöl 1. monatereite 3000 t 3000 t 2 " 3000 t 3000 t 3 " 3000 t 2000 t 4 " 2600 t 1666 t 11.666 t 9.666 t Die Lieferung der Fertigprodukte erfolgt für jedes einzelne Mineral- ölprodukt gesondert, in dreijungefähr gleichen Monatsraten. Die Lieferung hat spatestens 10 Tage nach erfolgter Notifizierung über die Regelung des Durchzugsverkehrs zu beginnen. Die erste Liefe- rungsrate hat demnach innerhalb 30 Tagen von obigem Datum angefangen abgewickelt zu werden. -14- Für die auf die einzelnen Monatsraten nicht zur Ablieferung gelangten Mengen wird eine Nachlieferungsfrist von weiteren 30 Tagen nach Beendigung des Liefertermines jeder einzelnen Rate vereinbart. Sollte 60 Tage nach dem Beginn der Lieferungsperiode einer jeden Monats- rate für Rohöl und jedes einzelnen Mineralölprodukt gesondert noch eine Menge zur Ablieferung rückständig sein, so steht dem Käufer das Recht zu, binne weiteren 8/ Tage dieses rückständige Menge ganz, oder teilweise kostenlos zu stornieren oder eventuell von dem Verkaufer einen neuen Prolongationstermin zu beanspruchen. III. Expeditionen und Kesselwagen. Das Rohöl und die Mineralölprodukte sind innerhalb 72 Stunden nach Eintreffen der leeren seitens Deutschösterreich beizustellenden Kessel- wagen in der Station Drohobycz, bzw. Boryslaw - Tustanowice versandbereit den Versandstationen in geschlossenen Zügen zum Abtransport zu übergeben und verpflichtet sich die westukrainische Regierung die sofortige Expedition und Ausfuhr zu veranlassen. Sollen die zur Füllung übergebenen Kesselwagen später als innerhalb 72 Stunden gefüllt der Bahn zum Transporte übergeben werden, so ist seitens des General - Nafta - Kommissariates eine Entschädigung von Kr. 20.- per 10.000 Kg. Füllraum unt Tag an die d.ö. Erdölstelle zu bezahlen. Bezüglich des Abtransportes gelten die Bestimmungen des Verkehrsüber- einkommens /Beilage Nr.1/ IV. Zahlung. Die Fakturierung der Ware geschieht durch das General - Nafta - Kommis- sariat in Drohobycz. Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage des Duplikatsfrachtbriefes und der finanzamtlichen Gewichtbestätigung und gelten hiefür die Bestimmungen des Punktes XX V. des allgemeinen Warenaustauschübereinkommens vom 25 ds. betreffend den Geldverkehr. V. Uebernahme. Das Rohöl wird in Boryslaw-Tustanowycze, und die Mineralölpodukte werden in Drohobycz durch die d.ö Erdölstelle nahmhaft zu machenden Bevollmächtigten übernommen. Für die Qualitative Uebernahme des Roholes gelten die gegenwartig in Drohobycz bestehenden Bestimmungen. Die Qualitätsprüfung der Fertigprodukte findet durch die Bevollmächtigten -13- in den Lieferraffinerien statt. Für die Gewichtsfeststellung ist für Mineralölprodukte das finanz- amtlich beglaubigte Abgangsgewicht der Raffinerie, für Kohel das bahn- amtliche Abgangsgewicht vom Bahnhofe Boryslaw-Tustanowyczi massgebend. welches im Beisinn des Vertreters der d. ö. Erdölstelle festzustellen ist. VI. Versanddispositionen. Die d.ö. Erdölsteläe wird ihre Versanddispositionen im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretern beim General - Nafta - Kommissariate in Drohobycz erteilen. VII. Haftung für Kesselwagen. Die westukrainische Regierung haftet für die zur Füllung gesandten Kesselwagen, sobald sie auf ukrainischem Boden gelangen, bis zum Austritte derselben im vollen oder leeren Zustande aus dem ukr. Hoheitsgebiet. Bei Verlust eines von Deutschösterreich beigestellten Kesselwagens auf westukrainischem Hoheitshebiete wird der Kesselwagen durch einen in Tonnage und Beschaffenheit gleichartigen Wagen an Deutschösterreich ersetzt. Dasselbe gilt reziprok für der deutschosterreichischen Staat. VIII. Abgaben. Etwaige Erhöhungen der gegenwärtig bestehenden oder die Einführung neuer, wie immer Namen habenden Abgaben dürfen dem Kaufer nicht be- lasten. In keinem Falle sind höhere Preise als im Punkte 1. des Ueber. einkommens vereinbart zu bezahlen. Obige Bedingungen über die Lieferung von Kohöl und Mineralölpro- dukt wurden vereinbart und gefertigt von den nachstehenden Stellen: Für das General-Nafta-Kommissariat in Drohobycz Herr Präs. Semen Witlyk. Für das Staatsamt für Handel- und Gewerbe, Industrie und Bauten Herr Min. Sekr.Dr . Franz Wölny. Für die d. ö. Erdölstelle der leitende Direktor Berthold Zwillinger. Für das d.ö. Warenverkehrsbureau der zeichnungsberechtigte Direktor Eugen Koppstein und der zeichnungsberechtigte Stellvertreter Direktorstellvertreter Aurel von Andies. Dr. Franz Wolny m.p. Zwillinger m.p. Eugen Koppstein m.p. Aurel von Andies m.p. -14- Deutschoesterreichisches Staatsamt für Verkehrswesen. Ueber einkommen. betreffend die vorläufige Regelung des wechselseitigen Eisenbahnver- kehrs zwischen Deutschösterreich und der Westukraine. I. Beistellung von Kesselwagen. Für die Beförderung von Petroleum und sonstiger Rohölprodukte aus der Westukraine nach Deutschosterreich sind die Kesselwagen von deutschosterreichischer Seite beizustellen und hiezu nach Möglichkeit solche Wagen zu verwenden, die in der Westukrainen beheimatet sind. Die gleiche Anzahl beladener Kesselwagen wird von ukrainischer Seite rück- gestellt werde, wobei an Stelle der in der Wstukraine beheimateten Wagen solche, die in Deutschosterreich beheimatet sind, zurückgestellt werden können. II. Eisenbahnbetriebsreglement. Eisenbahn gutertarif, Teil I. Abteilung A. Auf Grundlage der Frachtbeträge gelten bis auf weiteres das öster- reichische und ungarische Eisenbahnbetriebsreglament vom 1.I. 1910 sowie der österreichisch - ungarische und bosnisch- herzegowinische Bi- senbahngutertarif Teil I. Abteilung A vom 1. Jänner 1910 in der Fassung vom 31 Oktober 1918 samt dem bis zu heutigen Tage beiderseits ein- geführten provisorischen Abanderungen, insolange ungarischerseits hinge- gen kein Einspruch erhoben wird. Für diesen Verkehr werden nachstehende abweichende Bestimmungen vereinbart: a/ die Frachtgebühre sind in beiden Richtungen bis zur ungarisch- westukrainischen Grenze zu frankieren, ab dort zu überweisen. b/ Baarvorschüsse und Nachnahme nach Eingang sind ausgeschlossen. c/ Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist unzulässig. d/ Nachtragliche Verfügungen des Absenders auf Grund des §.73 K B.R. werden nicht berücksichtigt. Auf der westukrainischen Strecke im Laufe der Beförderung erwach- sende Gebühren und Kosten sind von der ungarisch - ukkainischen Grenz- stationen der westukrainischen Versandstationen, auf der übrigen Strecke erwachsenen Gebühren und Koster der d.ö- Versandstation rückzukartieren. -15- Bis auf Weiteres bleiben nachstehende Instruktionen in Kraft: 1/ Gemeinsame Bestimmungen der Österreichisch-ungarischen und bosnisch- herzegowinischen Eisenbahnverwaltungen für die Verrechnung beim Perso- nen-Gepäck und Gutetransport giltig vom 1.Juli 1914. 2/ Gemeinsame Bestimmungen für die Abrechnung und Saldierung aus den direkten Verkehren zwischen den österreichisch-ungarischen und bosnisch- herzegowinischen Eisenbahnverwaltungen, gültig vom 1.Juli 1912. 3/ Gemeinsame Bestimmungen der österreichisch-ungarischen und bosnisch- hezegowinischen Eisenbahnverwaltungen für die Manipulation bei der Ge- pack und Guterbeförderung giltig vom 1.Juli 1914. Die aus der Beförderung der Sehndungen nunmehr erwachsenen Rückver- gütungen und Schadenersatzansprüche werden auf der Grundlage der dies- bezüglich am 31 Oktober 1918 in Geltung gestandenen Vorschriften erledigt. Demgemass bleiben daher die Bestimmungen des österreichisch-ungari- schen und bosnisch-herzegowinischen Erstattungsabkommens vom 1.Jänner 1911 bis auf weiteres in Kraft. Der bei der Liquidierung von Entsorgadigungen und Frachterstattungs- ansprüchen sich als notwendig erweisende Geldaustausch zwischen dem am Transporte beteiligten Bahnverwaltungen wird bei der gemeinsamen Saldierungsstelle in Wien durchgeführt. III. Eisenbahngutertarif, Teil 1,Abteilung B. Für die Sebdungen gelten bis auf Weiteres die Bestimmungen des bem 1.Jänner 1918 giltigen österreichisch-ungarischen und bosnisch-heze- gowinischen Eisenbahngutertarifes Teil 1. Abteilung B.in der Fassung vom 3d Oktober 1918 samt den in der Zwischenzeit eingeführten Aabanderun- gen lokalen Charakters betreffend das Ver- und Entladen von Wagenladun- gen und betreffend Wagenstandgeld für Kesselwagen sowie die Einhebung einer Umladegbur in Tarnopil. @V. Anzuwendende Tarife. Für die Sendungen gelten die jeweiligen auf den befahrenen Strecken gültigen Lokalgutertarife. Hinsichtlich der Begun- stigung der Regiesendungen wird ein besonderes Übereinkommen vorgehal- -16- ten. Jedenfalls aber findet die seitens der westukrainischen Staatsseisenbahn eingeführte 100%ige Kriegssteuer auf Reisende der d.d. Staatsseisenbahnen keine Anwendung. V. Uebereinkommen vom 1.Jänner 1913 betr. die gegenseitigen Wagenbenutzung. Die Bestimmungen des Uebereinkommens vom 1.Jänner 1913 betr. die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereich des Vereines deutscher Eisenbahnverwaltungen bleiben bis auf Weiteres in Kraft. VI. Transportübereinkommen. Die Bestimmungen des Transportübereinkommens vom 1.Julil 1914 finden bis auf weiteres in all jene Relationen Anwendung, in denen das Eisenbahnbetriebsreglement in Kraft bleibt. VII. Personen und Gepäckverkehr. Fahrkarten können nur bis und ab Lawoczne /bzw. Sianki und Körösmező/ ausgegeben werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Gepäckverkehrs, demgemäss findet Personen- und Gepäckabfertigung nur bis und ab Lawoczne /bzw. Sianki und Körösmező/ statt. VIII- Der Vertrag tritt sofort in Kraft und kann beiderseits vier Wochenlich gekündigt werden. Wien, am 20 März 1919. Für den deutsch-österreichischen Staatssekretariat für Verkehrswesen Unterschrift unleserlich. Für die westukrainischen Staatsseisenbahnen: Ing. Woleodymir Dutka. m.p. -14- Für die auf die einzelnen Monatsraten nicht zur Ablieferung gelangten Mengen wird eine Nachlieferungsfrist von weiteren 30 Tagen nach Beendigung des Liefertermines jeder einzelnen Rate vereinbart. Sollte 60 Tage nach dem Beginn der Lieferungsperiode einer jeden Monats- rate für Rohöl und jedes einzelnen Mineralölprodukt gesondert noch eine Menge zur Ablieferung rückständig sein, so steht dem Käufer das Recht zu, binnen weiteren 8 % Tagen dieses rückständige Menge ganz, oder teilweise kostenlos zu stornieren oder eventuell von dem Verkaufser einen neuen Prolongationstermin zu beanspruchen. III. Expeditionen und Kesselwagen. Das Rohöl und die Mineralölprodukte sind innerhalb 72 Stunden nach Eintreffen der leeren seitens Deutschösterreich beizustellenden Kessel- wagen in der Station Drohobycz, bzw. Boryslaw - Tustanowice versandbereit den Versandstationen in geschlossenen Zügen zum Abtransport zu übergeben und verpflichtet sich die westukrainische Regierung die sofortige Expedition und Ausfuhr zu veranlassen. Sollen die zur Füllung übergebenen Kesselwagen später als innerhalb 72 Stunden gefüllt der Bahn zum Transporte übergeben werden, so ist seitens des General - Nafta- Kommissariates eine Entschädigung von Kr. 20.- per 10.000 Kg. Füllraum unt Tag an die d.d. Erdölstelle zu bezahlen. Bezüglich des Abtransportes gelten die Bestimmungen des Verkehrsüber- einkommens /Beilage Nr.1/ IV. Zahlung. Die Fakturierung der Ware geschieht durch das General - Nafta - Kommis- sariat in Drohobycz. Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage des Duplikatafrachtbriefes und der finanzamtlichen Gewichtbestätigung und gelten hiefür die Bestimmungen des Punktes XX V. des allgemeinen Warenaustauschübereinkommens vom 25 de. betreffend den Geldverkehr. V. Uebernahme. Das Rohöl wird in Boryslaw-Tustanowycze, und die Mineralölpodukte werden in Drohobycz durch die d.d Erdölstelde nahmhaft zu machenden Bevollmächtigten übernommen. Für die Qualitative Uebernahme des Roholes gelten die gegenwartig in Drohobycz bestehenden Bestimmungen. Die Qualitätsprüfung der Fertigprodukte findet durch die Bevollmächtigten -13- in den Lieferraffinerien statt. Für die Gewichtsfeststellung ist für Mineralprodukte das finanz- amtlich beglaubigte Abgangsgewicht der Raffinerie, für Rehel das bahn- amtlich Abgangsgewicht vom Bahnhofe Beryslaw-Tuctanowyczi massgebend. welches im Beisein des Vertreters der d.e. Erdelstelle festzustellen ist. VI. Versanddispositionen Die d.e. Erdelstelle wird ihre Versanddispositionen im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretern beim General - Nafta - Kommisariate im Drehobycz erteilen. VII. Haftung für Kesselwagen. Die westukrainische Regierung haftet für die zur Füllung gesandten Kesselwagen, sobald sie auf ukrainischem Boden gelangen, bis zum Austritte derselben im vollen oder leeren Zustande aus dem ukrainischen Heheitsge- biet.. Bei Verlust eines von Deutscherreich beigestellten Kesselwagen auf westukrainischem Hebeitsgebiete wird der Kesselwagen durch einen in Tonnage und Beschaffenheit gleichartigen Wagen an Deutschesterreich ersetzt. Dasselbe gilt reziprok für den deutschesterreichischen Staat. VIII. Abgaben. Etwaige Erhebungen der gegenwärtig bestehenden oder die Einfuhrung neuer, wie immer Namen habender Abgaben dürfen den Kaufeer nicht belasten. In keinem Falle sind höhere Preise als im Punkte 1. des Übereinkommens vereinbart zu bezahlen. Obige Bedingungen über die Lieferung von Rehel und Mineralölpro- dukten wurden vereinbart und gefertigt von den nachstehenden Stellen: Für das General-Nafta-Kommisariat im Drehobycz Herr Pras. Semen Wityk. Für dem Staatsamt für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten Herr Min.Sekr.Dr.Franz Welny. Für die d.ö. Erdelstelle der leitende Direktor Bertheld Zwillinger Für das d.e. Warenverkehrsbureau der zeichnungsberechtigte Direktor Eugen Kepptein und der zeichnungsberechtigte Stellvertreter Direktorstellvertreter Aurel von Andies. Dr. Franz Welny m.p. Zwillinger m.p. Eugen Kepptein m.p. Semen Wityk m.p. Aurel von Andies m.p. -15- Bis auf Weiteres bleiben nachstehende Instruktionen in Kraft: 1/ Gemeinsame Bestimmungen der österreichisch-ungarischen und bosnisch- herzegowinischen Eisenbahnverwaltungen für die Verrechnung beim Perso- nen-Gepack und Gutetransport giltig vom 1.Juli 1914. 2/ Gemeinsame Bestimmungen für die Abrechnung und Saldierung aus den direkten Verkehren zwischen den österreichisch-ungarischen und bosnisch- herzegowinischen Eisenbahnverwaltungen, gültig vom 1.Juli 1912. 3/ Gemeinsame Bestimmungen der österreichisch-ungarischen und bosnisch- hezegowinischen Eisenbahnverwaltungen für die Manipulation bei der Ge- pack und Guterbeförderung giltig vom 1.Juli 1914. Die aus der Beforderung der Sendungen nunmehr erwachsenen Rückver- gutungen und Schadenersatzansprüche werden auf der Grundlage der dies- bezüglich am 3i Oktober 1918 in Geltung gestandenen Verschriften erledigt. Demgemäss bleiben daher die Bestimmungen des österreichisch-ungari- schen und bosnisch-herzegowinischen Erstattungsabkommens vom l.Januer 1911 bis auf weiteres in Kraft. Der vei der Liquidierung von Entsogadigungen und Frachterstattungs- ansprüchen sich als notwendig erweisende Geldaustausch zwischen dem am Transporte beteiligten Bahnverwaltungen wird bei der gemeinsamen Saldierungsstelle in Wien durchgeführt. III. Eisenbahngutertarif, Teil 1,Abteilung B. Für die Sebdungen gelten bäs auf Weiteres die Bestimmungen des bem l.Januer 1918 giltigen österreichisch-ungarischen und bosnisch-heze- gowinischen Eisenbahngutertarifes Teil 1. Abteilung B.in der Fassung vom 3i Oktober 1918 samt den in der Zwischenzeit eingeführten Abanderun- gen lokalen Charakters betreffend das Ver - und Entladen von Wagen ladun- gen und betreffend Wagenstandgeld für Kesselwagen sowie die Einhebung einer Umladegebur in Tamopil. Q V. Anzuwendende Tarife. Für die Sendungen gelten die jeweiligen auf den befahrenen Strecken giltigen Lokalgutertarife. Hinsichtlich der Begun- stigung der Regiesendungen wird ein besonderes Uebereinkommen vorgehal- -16- ten. Jedenfalls aber findet die seitens der westukrainischen Staats Eisenbahnen eingeführte 100%ige Kriegssteuer auf Reisenden der d.ö. Staats eisenbahnen keine Anwendung. V. Übereinkommen vom 1.Jänner 1913 betr die gegenseitigen Wagen- benutzung. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 1.Jänner 1913 betr. die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereich des Vereines deutscher Binnen- bahnverwaltungen bleiben bis auf Weiteres in Kraft. VI. Transportübereinkommen. Die Bestimmungen des Transportübereinkommens vom 1.Julil 1914 finden bis auf weiteres in all jene Relationen Anwendung, in denen das Eisenbahnbetriebsreglement in Kraft bleibt. VII. Personen und Gepäckverkehr. Fahrkarten können nur bis und ab Lawoczne /bzw. Sianki und Körösmezo/ ausgegeben werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Gepäckverkehrs, demgemass findet Personen- und Gepäckabfertigung nur bis und ab Lawoczne /bzw. Sianki und Körösmeszö/ statt. VIII- Der Vertrag tritt sofort in Kraft und kann beiderseits vier wöchentlich gekündigt werden. Wien, am 20 März 1919. Für den deutsch-osterreichischen Für die westukrainischen Staatssekretär für Verkehrswesen Staats eisenbahnen: Ing. Wole dymir Dutka. m.p. Unterschrift unleserlich. Abschrift. Verlaufsiges Übereinkommen. betreffend die Regelung des Postverkehrs zwischen den Postverwaltungen Deutschösterreichs und der Westukraine. Die unterzeichneten Vertreter der Postverwaltungen Deutschöster- reichs und der Westukraine dind unter Verbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen über die folgenden Bestimmungen übereingekommen. Artikel I. 1. Soweit in den folgenden Artikeln nichts anderes festgesetzt ist, sollten die Verschriften des Weltpostvertrages des Vereinspaketpost- vertrages, der Vereinsübereinkommen über den Austausch von Wertbriefen Postanweisungen und über den Auftragsdienst sowie der zugehörigen Aufführungsverschriften auch für den gegenseitigen Postverkehr zwi- schen Deutschösterreich und der Westukraine gelten. 2. Das Vereinszeitungsbereinkommen und das Übereinkommen über Indentitätsbücher werden auf diesen Verkehr nicht angewendet. Artikel II. In Bezug auf die allgemeinen Aufgabebedingungen und die sonstige Beschaffenheit der Postsendungen gelten die Inlandischen Verschriften des absendenden Gebietes. Artikel III. Briefsendungen. 1. Bis auf weiteres betragt das Höchstgewicht für Briefe 500 Gramm, für Warenproben 350 Gramm. 2. Für die Bréfsendungen gelten im gegenseitigen Verkehr die im Weltpostvertrage /Art.5/ festgesetzten Gebühren. 3. Soweit die inländischen westukrainischen Postgebühren für Brief- sendungen die Höhe der Weltpostvertrage festgesetzten überschreiten, ist die westukrainische Postverwaltung berechtigt, diese höheren Gebühren auch für Briefsendungen aus der Westukraine nach Deutsch- österreich einzuziehen. Die nach Z.2 vollfrankierten Sendungen auf Deutschösterreich nach der Westukraine dürfen im Bestimmungslande mit keinerlei Porte belegt werden. Die unzureichend oder nicht frankierten Sendungen sind nach den Vorschriften des Weltpostvertrages zu behandeln und zwar jede, aus Deutschösterreich unter Zugrundelegung der Gebühren der Welt- postvertrages. Westukraine unter Zugrundlegung der dort geltenden. Die westukrainische Postverwaltung wird der deutschoster- reichischen eine Übersicht dieser Gebühren mitteillab. Artikel IV. Zeitungen. 1. Im Verkehre aus Deutschösterreich nach der Westukraine unterliegen die Zeitungen den inländischen deutschösterreichischen Versendungsbedingungen und Gebühren. Die Deutschösterreichische Postverwaltung wird der westukrainische die inländischen deutschösterreichischen Zeitungsgebühren mitteilen. Im Verkehre aus der Westukraine nach Deutschösterreich gelten die Zeitungen als gewöhnliche Drucksachen und unterliegen den für diese bestimmten Gebühren- 2. Nach Z.l. voll frankierte Zeitungen aus Deutschösterreich dürfen im Bestimmungslande mit keinerlei Perte belegt werden. b/ Die unzureichend oder nicht frankierten Zeitungen aus Deutschösterreich werden von den Bestimmungspostämtern mit dem doppelten des an der vollen deutschösterreichischen Gebühr fehlenden Betrages belastet. Artikel V. Wertbriefe. 1. Die Wertbriefe unterliegen dämm Gebühren des Vereins-Wertbrief- übereinkommen. 2. Soweit die inländischen westukrainischen Wertgebühren höher sind als der auf die westukrainische Postverwaltung nach dem Ver- einswertbriefubereinkommen entfallenden Anteil ist die berechtigt, für die Wertbriefe aus ihrem Gebiete nach Deutschösterreich ihren Anteil bis zur Höhe der inländischen Gebühr zu erheben, der Zuschlag verbleibt ihr. Die nach Z.l. voll frankierten Wertbriefe aus Deutschösterreich dürfen in der Westukraine mir keinerlei Perte belastet werden. 3. Offen aufgegebene Wertbriefe, ferner Wertschachteln sind im gegenseitigen Verkehr nicht zugelassen. 4. Die Wertbriefe werden im Kartenschlussena ausgetauscht, die unmittelbar zwischen den beiden Gebieten gewechselt werden. Das Nahere über die Kartierung und über die Abrechnung der Wertgebühr wird durch besondere Ausführungsbestimmungen festgesetzt. 5. Der Austausch von Wertbriefen wird verlaufig noch nicht einge- führt. Die beiden Verwaltungen verständigen sich, mit welchem Zeitpunkt sie mit den Austausch von Wertbriefen beginnen und bis zu welcher Höhe die Wertangabe gestattet werden wird, Artikel VI. Pakete. 1. Pakete sind bis zum Gewichte von 20 Kg, zugelassen. Der Austausch beschränkt sich verlaufig auf Pakete aus Deutschosterreich nach der Westukraine und aus der Westukrainen nach Deutschosterreich. 2. a/ Die Gewichtsgebühr betragt für jedes dieser beiden Gebiete bis 5 Kg nicht sperrig - 50 h. sperrig - 75 h. "10 " " " 1 K " 1 K50 " "15 " " " 1 K 50 h " 2 * 25 h. "20 " " " 2 " "3" Dazu kommt die an die ungarische Postverwaltung zu leistende Durchgangsgebühr, b/ Im Falle einer Wertangabe kommt zur Gewichtsgebühr die Wert- gebühr gemäss den Bestimmungen des Paketpostvertrages hinzu. c/ Auch die Pakete im Gewichte von mehr als 5 kg. unterliegen dem Frankezwage. 3. a/Soweit die inländischen westukrainischen Gewichts oder Wert- gebühren höher sind als der auf die westukrainische Postverwaltung entfallenden Gebührenanteil, ist sie berechtigt für die Pakete aus der Westukraine/ nach Deutschosterreich ihren Anteil bis zur Höhe der inländischen Gebühr zu erheben. b/ Ebenso ist die deutschosterreichsche Postverwaltung berech- tigt, für die Pakete von mehr als 5 kg. aus Deutschosterreich nach der Westukraine einen Zuschlag von 20 h. fur das Paket zu erheben. -14- Deutschoesterreichisches Staatsamt für Verkehrswesen. Ueber einkommen. betreffend die vorlauffige Regelung des wechselseitigen Eisenbahnver- kehrs zwischen Deutschosterreich und der Westukraine. I. Beistellung von Kesselwagen. Für die Beförderung von Petroleum und sonstiger Roholprodukte aus der Westukraine nach Deutschosterreich sind die Kesselwagen von deutschosterreichischer Seite beizustellen und hiezu nach Möglichkeit solche Wagen zu verwenden, die in der Westukrainein beheimatet sind. Die gleiche Anzahl beladener Kesselwagen wird von ukrain9scher Seite ruck- gestellt werde, wobei an Stelle der in der Wstukraine beheimateten Wagen solche, die in Deutschosterreich beheimatet sind, zurückgestellt werden können. II. Eisenbahnbetriebsreglement. Eisenbahngutertarif, Teil I. Abteilung A. Auf Grundlage der Frachtbeträge gelten bis auf weiteres das oster- reichische und ungarische Eisenbahnbetriebsreglament vom 1.I. 1910 sowie der österreichisch - ungarische und bosnisch- herzegowinische Bi- senbahngutertarif Teil I. Abteilung A vom 1. Jamer 1910 in der Fassung vom 31 Oktober 1918 samt dem bis zu heutigen Tage beiderseits ein- geführten provisorischen Abanderungen, insolange ungarischerseits hinge- gen kein Einspruch erhoben wird. Für diesen Verkehr werden bachstehende abweichende Bestimmungen vereinbart: a/ die Frachtgebuhreb sind in beiden Richtungen bis zur ungarisch- westukrainischen Grenze zu frankieren, ab dort zu überweisen. b/ Baarvorschüsse und Nachnahme nach Eingang sind ausgeschlossen. c/ Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist unzulässig. d/ Nachtragliche Verfugungen des Absenders aß Grund des §.73 K B.R. werden nicht beruckeichtigt. Auf der westukrainischen Strecke im Laufe der Beförderung erwach- sende Gebühren und Kosten sind von der ungarisch - ukkainischen Grenz• stationen der westukrainischen Versandstationen, auf der ubrigen Strecke erwachsenen Gebühren und Koster der d.ö- Versandstation ruckzukartieren. IV- Die Giltigkeit dieses Uebereinkommens erlischt hinsichtlich der einzelnen Sondervereinbarungen mit Ablauf der in denselben festgesetzten Termine. V. Die Ratifizierung dieses Uebereinkommens hat bis längstens 15 April l.J. zu erfolgen und gegenseitig notifiziert zu werden. Wien, am 27 März 1919. Für die Regierung der westukrainischen Für die deutschöster- Volksrepublik: reichische Regierung: Semen Wityk m.p. Bauer m.p. Dr Mirosaw Zderkowski m.p. Ing. Wolodymyr Dutka m.p. U E B E R E I N K O M M E N. zwischen der deutschösterreichischen Regierung und der Reg. der westukrainischen Volksrepublik über Wirtschaftliche und Verkehrsangelegenheiten. Es haben sich in Vertretung der deutschösterreichischen Regierung der deutschösterreichische Staatssekretär für Aussen Dr. Otto Bauer und in Vertretung der westukrainischen Regierung Herr Semen Witk, Herr Dr. Miroslav Zderkowski, Herr Ing. Wolodymir Dutka über folgende Bestimmungen geeinigt: I. Zwischen Deutschösterreich und der westukrainischen Volks- republik wird ein Warenaustausch erfolgen; derselbe ist in dem sub A beiliegendem Abkommen geregelt, welches zwischen den Vertretern der westukrainischen Volksrepublik einerseits und dem deutsch- österreichischem Warenverkehrsbureau, der deutschösterreichischen Lebensmitteleinfuhrstelle und der deutschösterreichischen Erdöl- stelle andererseits abgeschlossen ist. II. Der wechselseitige Eisenbahnverkehr erfährt eine Regelung, durch das sub B beiliegenden Abkommen zwischen dem deutschöster- reichischen Staatsamte für Verkehrswesen und dem Vertreter der westukrainischen Bahnen. III. Der Post - Telegrafen- und Fernsprechverkehr ist in drei Einzelübereinkommen /Anlage C.D.E/ behandelt. Oesterreichisches Warenverkehrsbureau, Wien I.Stubenring 8. Wien am 25 März 1919. Warenaustauschebereinkommen. I. Bestimmungen über früher erteilte Ausfuhrbewilligungen. Die Regierungen der westukrainischen Volksrepublik und der deutschösterreichischen Republik erklären hiermit, dass alle jene Ausfuhrbewilligungen, welche von ihnen bis heute ausserhalb dieses Vertrages erteilt wurden, als giltig anerkannt, von ihnen zur Abwick- lung zugelassen werden und behalten alle bereits getroffenen Waren- übereinkommen volle Giltigkeit. II. Beide Kontrahenten anerkennen das Bedürfnis eines geregelten Warenaustausch zwischen den Hoheitsgebieten der ukrainischen Volks- republik und Deutschösterreich wieder herzustellen, aus welchem Grunde hiermit die nachstehenden allgemeinen Bedingungen festgesetzt werden: a/ Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass der Austausch der Waren in dieser Weise zu erfolgen hat, dass ein zwischenstaatlicher Baar- geldverkehr nach Möglichkeit ausgeschaltet werden soll. Aus diesem Grunde sollen die gegenseitigen Warenlieferungen als Wertaustausch- mittel verwendet werden. b/ Die Produktionslage der beiden Vertragsschliessenden erfor- dert, dass aus dem Staatsgebiete der westukrainischen Volksrepublik hauptsächlich Lebensmittel, sowie Rohöl und Mineralprodukte nach Deutschösterreich zur Ausfuhr geängen werden, während Deutschöster- reich nach dem Gebiete der westukrainischen Volksrepublik in erster Linie die Erzeugnisse der Industrie, des Gewerbes, sowie die Tätig- keit des internationalen Handels zur Verfügung stellen wird.