03.04.1918 р.-01.04.1919 р. Державний секретаріат військових справ Західно-Української Народної Республіки, м. Тернопіль
Анотація
Інструкції, накази військам про наділення землею козаків, що служили у військах. Списки особового складу штабів петлюрівських військ, тимчасові штати штаба і бригад. Листування інтендантських окружних військ про постачання продовольства та обмундирування. Заяви про приймання на роботу у військові установи та службові записки про зарахування на роботу.
Історична довідка
03.04.1918 р.-01.04.1919 р. Державний секретаріат військових справ Західно-Української Народної Республіки, м. Тернопіль
gen und Pferde.- Verlautbaren wegen Abfuhr von Waffen, Munition, sowie
sonstiger ärarischer Gegenstände.- Alkoholverkauf an Militär verbie-
ten.- Maximalpreise.- Ermitteln von Trinkwasser, Parkplätzen, Herstel-
len von Latrinen.- Alarmplatz - Orientierungstafeln - Patrouillieren
zu verschiedenen Tag- und Nachtstunden im eigenen Bereiche.- Ausfor-
schung etwa zurückgebliebener feindlicher Soldaten (Aufgreifen von
verdächtigen Zivil- und Militärpersonen, Kriegsgefangenen, Beobachten
der Leitungen Teleph., Teleg r., Zustand der Straßen und Brücken, Solda-
tengräber etz.).- Absuchen Kampfterrain nach Munition, Waffen etz.-
Ortsskizze.- Ausgabe von Stationskommandobefehlen.- Versprengte sammeln,
nach Verbänden sortieren, Abschub mit Konsignation und Unteroffizier an
nächste Personalsammelstelle oder eigenen Truppenkörper.- Drückeberger
kurzes Protokoll. Verdachtsmomente anführen, eventuelle Wertsachen etz.
beischließen, Waffen abnehmen und unter Eskorte an Feldgericht, ebenso
mit allen sonstigen Verdächtigen verfahren.
Kriegsgefangene:
Transporte möglichst isoliert halten, hiezu,wenn nötig, einen
durch Stacheldraht abgegrenzten Raum bereithalten und als Lagerplatz
für Kgf. bezeichnen. Leichte und sichere Bewachung Hauptsache, wenn
nötig Menage geben, möglichst raschen Abschub anstreben, Eskorte bei-
stellen, Offiziere separat unterbringen. Entwichtene und wiederaufge-
griffene Kgf. protokollarisch einvernehmen, mit Eskorte der anbefohle-
nen Sammelstelle (jetzt Quarantänestation Dolina) übergeben.
Hausdurchsuchungen
nach ärarischen Gegenständen, Waffen, Munition, Armaturen, Monturen,
Häuten überraschend durch findige Leute (ehem.Polizisten) vornehmen;
Betragen von geeigneten Zivilpersonen etz. Entsprechende Verlautbarung
(Austrommeln). Unnütze Belästigung von Zivilpersonen hiebei jedoch
vermeiden.
13
das k. Landsturm-Steppenbogens-Kommando Nr.
in 18
Teilchenet Nr. 164 am 7. Juni 1915.
Stappen-Bezirkskommandant ist, wenn es nicht anders
föhl wird, jeweils der Kommandant des Landsturm-Stappens-
Er hat seinen Standort dort, wo er seinen Bezirk em
ten überwachen kann oder wo seine Anwesenheit am notwendigen.
Die derzeitigen Standorte wurden von der Quartiermeiste
ebellung Nr. 9 bestimmt.
Zu langen schwarz-gelben Pfeile ist das Stb.Stat.Indo (außer in Btryf) unter-
geleichen. Eventuell ist auf kleineren Aufschriftenstafeln über die
Stellen den Steppen-Bezirkskommandos in jeder Beziehung. Ihr
fehla- und Wirkungskreis bezieht sich auf den ganzen ihnen un-
terstellten Bezirk.
In großen Orten oder an Front mit Artillerie sind um-
tale. In ihrem Bereich befindliche, Behörden, Formationen und
Anstalten unterstehen ihnen speziell in militärischen Beziehungen,
welches die allgemeinen Aufgaben der Steppen-Stationskommandos
eine in den Anordnungen für Steppen-Stationskommandos ent-
halten.
Die Durchführung wird sich nach den lokalen und militä
Kläderaten, denen es wichtige Aufschlüssen sind bei Nacht mit
rischen Verhältnissen richten und demselben angepaßt sein.
Durch häufige Bereisung ihrer Bezirke (Bahn oder Wagen)
haben die Steppen-Bezirksekommandanten auf die Tätigkeit der Kten-
den-Stationskommandos steten Einfluss zu nehmen und Detailfragen
an Ort und Stelle zu regeln. Dadurch, daß die Steppenstations-
Kommandos allen Meldungen und Berichten an die Steppen-Bezirksko
minder einsendend machen sie dieselben leichter überwachen.
Durch die Verbindung mit den Bezirksekommandanten ist es möglich,
die Steppen-Stationskommandos in der Regel auf dem Laufenden zu halten.
K.u.k.Quartiermeisterabteilung Nr.9.
Zu Q.Op.Nr.613/25.
Btp.Trp., - Orientierungstafeln.
An
das k.u.k.Etappen-
-Kommando
in
Feldpost Nr.164, am 2. Juli 1916.
Das Btp.Stat.Kmdo bildet das Auskunftsbüro in allen militärischen
Angelegenheiten für den betreffenden Bereich. Es muß daher bei Tag und
Nachtleicht zu finden sein.
Zu diesem Zwecke ist auch das Quartier desselben so zu wählen, daß
es an der Hauptstraße liegt.
Durch Anbringung von großen Tafeln (ca.l m breit) und einer ca.
2 m langen schwarz-gelber Fahne ist das Btp.Stat.Kmdo deutlich zu be-
zeichnen. Eventuell ist auf kleineren Aufschriftstafeln quer über die
Straße die Bezeichnung hängend anzubringen.
In größeren Orten nahe der Front mit lebhaften Verkehr, sind über-
dies noch folgende Tafeln anzubringen z.B.: zum Btp.Stat.Kmdo, zum Spi-
tal Nr., zum Parkplatz, zum Bahnhof, zum Btp.Magazin, zur Latrine etz.
Im Btp.Stat.Bereich hat jeder Btp.Stat.Kmdt sich zu überzeugen, in
welchem Zustand die Straßenbrücken sind, dann ob bei den einzelnen Weg-
gabeln oder Kreuzungen Wegweiser vorhanden sind. Bei allen Abzweigungen
sind große Tafeln anzubringen: Nach N.-Dorf → ,oder zur Furt → ,
← ← ← zur Kriegsbrücke etz.
Hindernisse, Brunnen ev. wichtige Aufschriften sind bei Nacht mit
Lampen zu bezeichnen.
Wege,die nicht benützbar sind, die zu zerstörten Brücken führen
etz. sind mit Querbäumen abzusperren und zu betafeln.
Man muß eben an allen Dingen erkennen, daß militärische Ordnung
herrscht und der Btp.Stat.Kmdt tätig und rührig ist.
Dieser Befehl ist den Allgemeinen Anordnungen Q.Op.Nr.613/25 für
Btp.Stat.Kmdos beizulegen.
Ergeht an alle Btp.Eezirks- und Btp.Stat.Kmdos.
T e l e g r a m m A b s c h r i f t .
======================
S Teschen btr 101.-2897-8/7-9/20-N = Marsborte.=
In Verfolg von Q.Op.Nr.75412 vom 6.Juli. Reisebewilligungen
für Zivilpersonen in das nordöstliche engere Kriegsgebiet ausgenom-
men die politischen Bezirke Bobrka, Zydaczow und Stryj werden bis
auf weiteres nicht erteilt. Ausgenommen hievon sind Beamte mit
Dienstauftrag, Aerzte und Personen die laut Bestätigung der militä-
rischen und politischen Behörden für Aprovisionierung tätig sind
oder im militärischen Interesse reisen. Ersuche Paßbehörden dement-
sprechend anzuweisen. Ergeht an k.k. und kgl.ung.Ministerium des
Innern.
Zur Kenntnis = Marsorest Q.Op.Nr.75850
K.u.k.Quartiermeisterabteilung Nr.9
Präsentiert am 9.Juli 1916...........vorm.
Q.Op.Nr.709/10..........mit......../Blg.
284/16
16
Stappen-Station-Kommando.
...nicht mehr allgemein gehaltenen Befehl, dessen Entwurf ... zu verwerten sind. Die Stappen-Stationkommandos haben bei einem Bewegungszug wie ganz andere Aufgaben als jetzt im Krippenbereich aufgestellten Stappenstationen in erster Linie die Beschaffung genügender Verhältnisse für den Befehl.
...unterstehen derart den Stappen-Station-Kommandos ... sich in allen Angelegenheiten an Eisen und Geldern des ... gleichfalls auch der Zahl 2.
...nach Erhalt des Statuts geführter ... betreffenden Art (Einteilung von Professoren, ... Zulassung, Sprachprüfung, Lehrer etc., einschließlich ... Schornstellung und Instandsetzung von Unterrichts- ... Halle, eigene Mannschaft, Pferde etc., Fortbildung, ob und ... Truppen und Anstalten in ganz Verhältnisse im J...
...der Kommunikation auch 3 Linien für ...
...für Parteiregler u.ä. Verhältnisse ... ... und wie veranlaßt. Sicherung der ... ... von Fersen und Körperrn, Abrechnung ... ... einer Wochen- und Postkarte, Verpflegungs- ... ... unter Bezugnahme auf die ...
...Zusammenfassung: 16
K.u.k.Quartiermeisterabteilung Nr.9.
Q.Op.Nr.613/25.
Allgemeine Anordnungen
für Etappen-Stations-Kommandos.
Sie bilden einen sehr allgemein gehaltenen Behelf, dessen Bestim-
mungen sinngemäß zu verwerten sind. Ein Etappen- Stationskommando nahe
dem Gegner oder bei einem Bewegungskrieg wird ganz andere Aufgaben ha-
ben, als die jetzt im Etappenbereiche aufgestellten Etappenstationskom-
mandos, denen in erster Linie die Schaffung geordneter Verhältnisse in
ihrem Bereich zufällt.
Die EtpStatKmdos unterstehen direkt dem Etappen- Bezirks-Kommanden-
ten. Sie wenden sich in allen Angelegenheiten an diesen und melden nur
in dringlichen Fällen gleichzeitig auch der QAbt.9.
Etablierung:
Kommandant entsendet sofort nach Erhalt des Etablierungsbefehles
Quartiermacher in anbefohlenen Ort (Einteilung von Professionisten,
Wegmeister, Sanitäts-, Sprengpatrouille, Fuhrwerk etc. zweckmäßig).Ob-
liegenheiten: Sicherstellung und Instandsetzung von Unterkünften für
Etp.Stat.Kmdo, eigene Mannschaft, Pferde etc., Feststellung, ob und
welche Kommanden, Truppen und Anstalten im Orte, Verhältnisse im Allge-
meinen etc.
Tätigkeit des Kommandanten nach Eintreffen:
Meldung des Kommandanten der Quartiermacher über Verhältnisse im
Orte, Verhalten der Bevölkerung und was veranlaßt. Sicherung der öf-
fentlichen Ordnung. Sicherheit von Person und Vermögen.- Belehrung der
Mannschaft, Aufstellen notwendiger Wachen und Posten.- Verzeichnis über
Unterkünfte für Offizier, Mann und Pferd unter Zuziehung eines Gemein-
deorgans.- Verzeichnis arbeitsfähiger Zivilbevölkerung, vorhandener Wa-
gen und Pferde.- Verlautbaren wegen Abfuhr von Waffen, Munition, sowie
sonstiger ärarischer Gegenstände.- Alkoholverkauf an Militär verbie-
ten.- Maximalpreise.- Ermitteln von Trinkwasser, Parkplätzen, Herstel-
len von Latrinen.- Alarmplatz - Orientierungstafeln - Patrouillieren
zu verschiedenen Tag- und Nachtstunden im eigenen Bereiche.- Ausfor-
schung etwa zurückgebliebener feindlicher Soldaten (Aufgreifen von
verdächtigen Zivil- und Militärpersonen, Kriegsgefangenen, Beobachten
der Leitungen Teleph., Telegr., Zustand der Straßen und Brücken, Solder-
tengräber etz.).- Absuchen Kampfterrain nach Munition, Waffen etz.-
Ortsskizze.- Ausgabe von Stationskommandobefehlen.- Versprengte sammeln,
nach Verbänden sortieren, Abschub mit Konsignation und Unteroffizier an
nächste Personalsammelstelle oder eigenen Truppenkörper.- Drückeberger
kurzes Protokoll. Verdachtsmomente anführen, eventuelle Wertsachen etz.
beischließen, Waffen abnehmen und unter Eskorte an Feldgericht, ebenso
mit allen sonstigen Verdächtigen verfahren.
Kriegsgefangene:
Transporte möglichst isoliert halten, hiezu,wenn nötig, einen
durch Stacheldraht abgegrenzten Raum bereithalten und als Lagerplatz
für Kgf. bezeichnen. Leichte und sichere Bewachung Hauptsache, wenn
nötig Menage geben, möglichst raschen Abschub anstreben, Eskorte bei-
stellen, Offiziere separat unterbringen. Entwichene und wiederaufge-
griffene Kgf. protokollarisch einvernehmen, mit Eskorte der anbefohle-
nen Sammelstelle (jetzt Quarantänestation Dolina) übergeben.
Hausdurchsuchungen
nach ärarischen Gegenständen, Waffen, Munition, Armaturen, Monturen,
Häuten überrschend durch findige Leute (ehem.Polizisten) vornehmen;
Betragen von geeigneten Zivilpersonen etz. Entsprechende Verlautbarung
(Austrommeln). Unnütze Belästigung von Zivilpersonen hiebei jedoch
vermeiden.
Trainregulierung:
Eventuell notwendiger Anlage von Zufahrten zu bestehenden oder zu
errichtenden Depots, Magazinen, Fassungsstellen ist besonderes Augen-
merk zuzuwenden, um möglichst Kreuzungen und Stockungen zu verhindern.
An wichtigen Straßenpunkten sind, wo nötig, energische Soldaten als
Straßenpolizisten aufzustellen.
Feuergefahr.
Bereitstellen aller verfügbaren Feuerlöschgeräte, deren Instand-
setzung und möglichste Ausgestaltung, durch Aufstellen von gefüllten
Wasserbehältern, Eimern etz.- Feuerbereitschaft, -Feueralarm- periodi-
sche Visitiierung der Feuerstellen.- Bildung und Schulung einer kleinen
Feuerwehr.
Meldung beim Etappenstationskommando.
Jede Militärperson, Truppe oder Anstalt hat ihr Eintreffen oder
Abgehen zu melden, bezw. bekanntzugeben. Eintragen ins Meldebuch. Dies
durch Tafeln an den Ortsausgängen und in der Nähe des Etappenstations-
kommandos verlautbaren.
Militärpferde; Schlacht tiere:
Von unseren Truppen oder vom Feinde zurückgelassene Pferde oder
Rinder sind festzustellen. Name des Besitzers und Umstände, wie und
wann Betreffender im Besitz des Pferdes gelangte, der QAbt. zu melden,
welche Einziehung der Pferde (Rinder) veranlaßt. Dem bisherigen Be-
sitzer ordnungsmäßige „Bescheinigung" ausstellen. Bescheinigung muß
alle Daten enthalten, um über eventuelle Entschädigungsansprüche später
entscheiden zu können.
Straßenherstellung:
Die Benutzbarkeit aller Kommunikationen ist mit allen vorhandenen
Mitteln bei jeder Witterung unbedingt anzustreben. Hiebei natürlich Ge-
wicht auf Hauptstraßen legen, die für Militär in Betracht kommen.
Schotter vorbereiten, Straßendecke von Koth und Staub reinigen, für
Wasserabfluß sorgen, Steingewinnungsstelle (Flußschotter oder Stein-
bruch) möglichst in der Nähe zu ermitteln suchen, Schlaglöcher mit gro-
ßen Steinen ausfüllen und darüber Schotter.- Eventuell im Notfalle Ar-
beiterabteilungen und Material rechtzeitig ansprechen.- Nicht warten,
bis schlechte Witterung eintritt.
Schneeverwehungen:
Vor Eintritt des Winters durch eigene verfügbare Professionisten
(Kgf.) Schneepflüge, Schneeschaufeln und Schneekratzer improvisieren.-
Bei eingetretener Schneeverwehung (Schneealarm) alle verfügbare Mann-
schaft, Kgf. event. auch Zivil heranziehen, unter Leitung von Offizieren
in erster Linie Bahnverkehr aufrechterhalten.- Mit Bahnhofkommando Ver-
bindung halten.- Schneeschutzwände aus vorhandenem Material in Stand
halten.
Sammeln von Kriegsmaterial:
Unter Leitung der Sprengpatrouille mit größter Beschleunigung;
Kampfterrain, Deckungen absuchen, auf durch Fuhrwerke erreichbare
Plätze zusammentragen; Vorsicht mit Handgranaten ! in Sammelstelle sor-
tieren, Waffen und Munition reinigen, Montur- und Rüstungssorten trock-
nen, wenn Waggonladung vorhanden, mit Quittung und Begleitmann abschie-
ben. Waffen und Munition sind der nächst befindlichen Munitionsfassungs
stelle, Montur- und Ausrüstungssorten, dann Häute, dem nächsten Maga-
zin (Verpflegsfassungsstelle) zu übergeben.
Sanitäre Maßnahmen:
Verhütung von Seuchen mit allen Mitteln anstreben, ist eine der
wichtigsten Pflichten jedes Kommandanten. Jeder Btp.St.Kmdt. hat in sei-
nem Bereiche auf die strenge Durchführung sanit.Maßnahmen mit aller
Energie bedacht zu sein. In allen militärischen Unterkünften (einzel.
Quartieren) sind die gesundheitlichen Verhältnisse,insbesondere die
Trinkwasserverhältnisse,womöglich kommissionell zu überprüfen. Übelstän-
de gleich abstellen. Ist dies mit eigenen Mitteln nicht möglich, so ist
durch Btp.Bez.Kmdo hierüber zu melden. Größte Reinlichkeit in Häusern,
auf Höfen und Straßen, körperliche Reinlichkeit, Aborte oder Latrinen
anlegen mindestens 10 m vom Brunnen; Brunnen und Schöpfgefäße reinhal-
ten, Ablaufrinnen anlegen, verdächtige Brunnen zunageln, Badeverbot in
offenen Gewässern, Tümpel in Nähe von Wohnstätten verschütten, Genuß
von rohen Obst verbieten, sowie ungekochten Wassers,wenn nicht einwand-
freies vorhanden; Kalkvorrat und andere Desinfektionsmittel unterhalten,
Impfung der Mannschaft, Isolierung von verdächtig Erkrankten, eventuelle
Absperrung von Häusern und Straßen; Warnungstafeln anbringen. Jeden Fall
infektiöser Krankheit (auch von Zivilpersonen) der QAbt. melden, wenn
dringlich drahten.
Viehseuchen:
Vorsicht vor Belag von Stallungen, Reinigung derselben sowie Fut-
tertröge, Tränkeimer; eventuell mit Kalk desinfizieren, nicht mengen
mit anderen Tieren; Bezeichnung verseuchter Stallungen sowie Parkplätze
durch Tafeln.
Bautechnisches:
Möglichst rasche Orientierung über Ort und Umfang der notwendigen
Arbeiten bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Bedürfnisse, sowie
der Jahreszeit.(Ob voraussichtlich längere Zeit Kopfstation, wichtige
Durchzugsstation etz.) Rasche Adaptierung von devastierten Häusern mit
eigenen verfügbaren Kräften, Barackenbau, Flugdächer; Bedachtnahme bei
Errichtung von Holzbaracken auf Feuergefahr, leichte Erreichbarkeit der Kommunikation, Wasservorkommen.
Beleuchtung:
Bestehende möglichst ausgestalten, für wichtige Stationen mit großem Verkehr elektr. Beleuchtung anstreben (Bahnhof, Magazine, Straßenkreuzungspunkte etc.).
Über vorhandene Maschinen: Lokomobile, Motore, Dampfpflüge, Dreschmaschinen, Heupressen, deren Zustand, Leistungsfähigkeit an Abt. berichten. Ebenso sind im eigenen Bereiche Mühlen, Sägewerke, Ziegeleien, Steinbrüche, Schotter- und Sandgruben, Rollbahnen, Schmieden, Brauereien, Schlachthäuser, Kühlanlagen festzustellen, ob und mit welchen Mitteln deren Inbetriebsetzung sowie Ausnützung für milit. Bedürfnisse möglich.- Bericht hierüber nach und nach einsenden.
Der ununterbrochenen Benutzbarkeit von Kommunikationen größtes Augenmerk zuwenden, Brücken bewachen, Sicherung von Notbrücken durch Verankerung.
Verpflegung:
Dort wo eigene Truppen, Kgf. Transporte, Evakuierte durchziehen, hat Etp.Stat.Kmdo Vorsorge zu treffen. Größeren Brotvorrat anstreben, eventuell Ausgestaltung bestehender Bäckereien durch Errichtung gemauerter Feldbacköfen, Zuweisung von Mannschaft, Fuhrwerken,- Heranziehung von Zivilbäckern. Feststellung verfügbarer Verpflegsvorräte in den Füllungsstellen, sowie bei Bevölkerung des eigenen Bereiches. In diesen Fällen auch einige Stücke Schlachtvieh bereithalten, Kartoffelvorrat, Errichtung einer Verköstigungsstation, Offiziersheim, Soldatenheim anstreben.
Landwirtschaftliche Arbeiten:
sind nach Möglichkeit und im Sinne erlassener Befehle zu unterstützen, durch Zuweisung verfügbarer Gespanne, Stellung von Arbeitskräften
(Kgf.)anstreben, daß möglichst alle Felder der Bebauung zugeführt wer-
den.Einflußnahme auf Bevölkerung, Zuweisung von Saatgut im Einverneh-
men und durch.polit.Behörden. Instandsetzung landw.Geräte.- Rechtzei-
tig Situationsbericht über landw.Verhältnisse an QAbt.
Soldatengräber :
Der Instandhaltung von Soldatengräbern größte Fürsorge zuwenden,
Gräberabteilungen (Patrouillen) aufstellen, geeigneten Kommandanten
(Offizier oder UOffz.) bestimmen. Mannschaft belehren, aneifern. Iden-
tität unbekannter festzustellen suchen durch Befragen der Zivilbevöl-
kerung (Kinder),findige Soldaten zum Aufsuchen von Unbegrabenen.
Über jedes Grab ein Katasterblatt anlegen und der QAbt.9 einsen-
den. Kreuze, Nr.Tafeln und Katasterblätter können bei der QAbt. gefaßt
werden.
Geldverlag :
Dieser richtet sich ganz nach den Verhältnissen. Anzahl der Ge-
gisten, welche mit ihren Gebühren an Etp.Stat.Kmdo gewiesen, Art der
Verpflegsbeschaffung, Prämien für Bergegüter, Vorspänne, Metallein-
kauf etz.
Verrechnung :
selbständig, vollständig getrennt von zugeteilter Abteilung wegen
leichter Übersicht und Kontrolle.
Tagebuch :
Dessen genauer Führung große Sorgfalt zuwenden. Alle wichtigeren
Vorkommnisse täglich gewissenhaft vermerken. Bietet oft nach Monaten
einen sehr wichtigen Nachschlagebehelf.
Verhalten bei Rückzug:
Bei event. notwendigem Rückzug Anordnungen wegen Bergung ärar.Gu-
tes mit Ruhe und Umsicht treffen. Bei großer Frontnähe und kritischer
Situation hat Etp.Stat.Kmdt. mit vor ihm befindlichen Kommando durch
Offizier Verbindung zu halten, wertvolle ärar.Gegenstände verladen,
Kgf., Arrestanten möglichst rasch abschieben, Verbreiter falscher beun-
ruhigender Gerüchte verhaften(lassen). Bei event. notwendiger Evakuie-
rung der Spitäler, Magazine etz. tatkräftig mitwirken, Ruhe und Ordnung
mit allen Mitteln erhalten.- Sicherung des Ortes durch kleine Patrouil-
len, damit Überraschung durch Gegener vermieden wird.
Schulung und Belehrung
sowie Erhaltung militärischer Disziplin sind ganz besonders zu be-
achten. Täglich gemeinsames Wachabteilen, Befehlsausgabe, Rapport.
Leicht verständlichen Auszug über Obliegenheiten an Chargen verteilen,
Exerzieren mit dienstfreier Mannschaft. Schule über Wach- und Eskort-
dienst.
Feldpost Nr.164, am 12.Juni 1916.
K.u.k.Quartiermeisterabteilung Nr.9.
Zu Q.Op.Nr.613/25.
Btp.Trp., - Orientierungstafeln.
An
das k.u.k.Etappen-
-Kommando
in
Feldpost Nr.164, am 2. Juli 1916.
Das Btp.Stat.Kmdo bildet das Auskunftsbüro in allen militärischen
Angelegenheiten für den betreffenden Bereich. Es muß daher bei Tag und
Nacht leicht zu finden sein.
Zu diesem Zwecke ist auch das Quartier desselben so zu wählen, daß
es an der Hauptstraße liegt.
Durch Anbringung von großen Tafeln (ca.1 m breit) und einer ca.
2 m langen schwarz-gelben Fahne ist das Btp.Stat.Kmdo deutlich zu be-
zeichnen. Eventuell ist auf kleineren Aufschriftstafeln quer über die
Straße die Bezeichnung hängend anzubringen.
In größeren Orten nahe der Front mit lebhaften Verkehr, sind über-
dies noch folgende Tafeln anzubringen z.B.: zum Btp.Stat.Kmdo, zum Spi-
tal Nr., zum Parkplatz, zum Bahnhof, zum Btp.Magazin, zur Latrine etz.
Im Btp.Stat.Bereich hat jeder Btp.Stat.Kmdt sich zu überzeugen, in
welchem Zustand die Straßenbrücken sind, dann ob bei den einzelnen Weg-
gabeln oder Kreuzungen Wegweiser vorhanden sind. Bei allen Abzweigungen
sind große Tafeln anzubringen: Nach N.-Dorf → ,oder zur Furt → ,
← ← ← zur Kriegsbrücke etz.
Hindernisse, Brunnen ev. wichtige Aufschriften sind bei Nacht mit
Lampen zu bezeichnen.
Wege,die nicht benützbar sind, die zu zerstörten Brücken führen
etz. sind mit Querbäumen abzusperren und zu betafeln.
Man muß eben an allen Dingen erkennen, daß militärische Ordnung
herrscht und der Btp.Stat.Kmdt tätig und rührig ist.
Dieser Befehl ist den Allgemeinen Anordnungen Q.Op.Nr.613/25 für
Btp.Stat.Kmdos beizulegen.
Ergeht an alle Btp.Bezirks- und Btp.Stat.Kmdos.
Trainregulierung:
Eventuell notwendiger Anlage von Zufahrten zu bestehenden oder zu errichtenden Depots, Magazinen, Fassungsstellen ist besonderes Augenmerk zuzuwenden, um möglichst Kreuzungen und Stockungen zu verhindern. An wichtigen Straßenpunkten sind, wo nötig, energische Soldaten als Straßepolizisten aufzustellen.
Feuergefahr.
Bereitstellen aller verfügbaren Feuerlöschgeräte, deren Instandsetzung und möglichste Ausgestaltung, durch Aufstellen von gefüllten Wasserbehältern, Eimern etz.- Feuerbereitschaft,-Feueralarm- periodische Visiterung der Feuerstellen.- Bildung und Schulung einer kleinen Feuerwehr.
Meldung beim Etappenstationskommando.
Jede Militärperson, Truppe oder Anstalt hat ihr Eintreffen oder Abgehen zu melden, bezw. bekanntzugeben. Eintragen ins Meldebuch. Dies durch Tafeln an den Ortsausgängen und in der Nähe des Etappenstationskommandos verlautbaren.
Militärpferde; Schlacht tiere:
Von unseren Truppen oder vom Feinde zurückgelassene Pferde oder Rinder sind festzustellen. Name des Besitzers und Umstände, wie und wann Betreffender im Besitz des Pferdes gelangte, der QAbt. zu melden, welche Einziehung der Pferde (Rinder) veranlaßt. Dem bisherigen Besitzer ordnungsmäßige „Bescheinigung" ausstellen. Bescheinigung muß alle Daten enthalten, um über eventuelle Entschädigungsansprüche später entscheiden zu können.
Straßenherstellung:
Die Benützbarkeit aller Kommunikationen ist mit allen vorhandenen Mitteln bei jeder Witterung unbedingt anzustreben. Hiebei natürlich Gewicht auf Hauptstraßen legen, die für Militär in Betracht kommen.
Schotter vorbereiten, Straßendecke von Koth und Staub reinigen, für Wasserabfluß sorgen, Steingewinnungsstelle (Flußschotter oder Steinbruch) möglichst in der Nähe zu ermitteln suchen, Schlaglöcher mit großen Steinen ausfüllen und darüber Schotter.- Eventuell im Notfalle Arbeiterabteilungen und Material rechtzeitig ansprechen.- Nicht warten, bis schlechte Witterung eintritt.
Schneeverwehungen:
Vor Eintritt des Winters durch eigene verfügbare Professionisten (Kgf.) Schneepflüge, Schneeschaufeln und Schneekratzer improvisieren,- Bei eingetretener Schneeverwehung (Schneealarm) alle verfügbare Mannschaft, Kgf. event. auch Zivil heranziehen, unter Leitung von Offizieren in erster Linie Bahnverkehr aufrechterhalten.- Mit Bahnhofkommando Verbindung halten.- Schneeschutzwände aus vorhandenem Material in Stand halten.
Sammeln von Kriegsmaterial:
Unter Leitung der Sprengpatrouille mit größter Beschleunigung; Kampfterrain, Deckungen absuchen, auf durch Fuhrwerke erreichbare Plätze zusammentragen; Vorsicht mit Handgranaten ! in Sammelstelle sortieren, Waffen und Munition reinigen, Montur- und Rüstungssorten trocknen, wenn Waggonladung vorhanden, mit Quittung und Begleitmann abschieben. Waffen und Munition sind der nächst befindlichen Munitionsfassungsstelle, Montur- und Ausrüstungsorten, dann Häute, dem nächsten Magazin (Verpflegsfassungsstelle) zu übergeben.
Sanitäre Maßnahmen:
Verhütung von Seuchen mit allen Mitteln anstreben, ist eine der wichtigsten Pflichten jedes Kommandanten. Jeder Btp.St.Kmdt. hat in sei- nem Bereiche auf die strenge Durchführung sanit.Maßnahmen mit aller Energie bedacht zu sein. In allen militärischen Unterkünften (einzel. Quartieren) sind die gesundheitlichen Verhältnisse, insbesondere die Trinkwasserverhältnisse,womöglich kommissionell zu überprüfen. Übelstän- de gleich abstellen. Ist dies mit eigenen Mitteln nicht möglich, so ist durch Btp.Bez.Kmdo hierüber zu melden. Größte Reinlichkeit in Häusern, auf Höfen und Straßen, körperliche Reinlichkeit, Aborte oder Latrinen anlegen mindestens 10 m vom Brunnen; Brunnen und Schöpfgefäße reinhal- ten, Ablaufrinnen anlegen, verdächtige Brunnen zunageln, Badeverbot in offenen Gewässern, Tümpel in Nähe von Wohnstätten verschütten, Genuß von rohen Obst verbieten, sowie ungekochten Wassers,wenn nicht einwand- freies vorhanden; Kalkvorrat und andere Desinfektionsmittel unterhalten, Impfung der Mannschaft, Isolierung von verdächtig Erkrankten, eventuelle Absperrung von Häusern und Straßen; Warnungstafeln anbringen. Jeden Fall infektiöser Krankheit (auch von Zivilpersonen) der QAbt. melden, wenn dringlich drahten.
Viehseuchen:
Vorsicht vor Belag von Stallungen, Reinigung derselben sowie Fut- tertröge, Tränkeimer; eventuell mit Kalk desinfizieren, nicht mengen mit anderen Tieren; Bezeichnung verseuchter Stallungen sowie Parkplätze durch Tafeln.
Bautechnisches:
Möglichst rasche Orientierung über Ort und Umfang der notwendigen Arbeiten bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Bedürfnisse, sowie der Jahreszeit.(Ob voraussichtlich längere Zeit Kopfstation, wichtige Durchzugsstation etz.) Rasche Adaptierung von devastierten Häusern mit eigenen verfügbaren Kräften, Barackenbau, Flugdächer; Bedachtnahme bei
Errichtung von Holzbaracken auf Feuergefahr, leichte Erreichbarkeit der Kommunikation, Wasservorkommen.
Beleuchtung:
Bestehende möglichst ausgestalten, für wichtige Stationen mit großem Verkehr elektr. Beleuchtung anstreben (Bahnhof, Magazine, Straßenkreuzungspunkte etc.).
Über vorhandene Maschinen: Lokomobile, Motore, Dampfpflüge, Dreschmaschinen, Heupressen, deren Zustand, Leistungsfähigkeit an QAbt. berichten. Ebenso sind im eigenen Bereiche Mühlen, Sägewerke, Ziegeleien, Steinbrüche, Schotter- und Sandgruben, Rollbahnen, Schmieden, Brauereien, Schlachthäuser, Kühlanlagen festzustellen, ob und mit welchen Mitteln deren Inbetriebsetzung sowie Ausnützung für milit. Bedürfnisse möglich.- Bericht hierüber nach und nach einsenden.
Der ununterbrochenen Benutzbarkeit von Kommunikationen größtes Augenmerk zuwenden, Brücken bewachen, Sicherung von Notbrücken durch Verankerung.
Verpflegung:
Dort wo eigene Truppen, Kgf. Transporte, Evakuierte durchziehen, hat Etp.Stat.Kmdo Vorsorge zu treffen. Größeren Brotvorrat anstreben, eventuell Ausgestaltung bestehender Bäckereien durch Errichtung gemauerter Feldbacköfen, Zuweisung von Mannschaft, Fuhrwerken,- Heranziehung von Zivilbäckern. Feststellung verfügbarer Verpflegsvorräte in den Fassungsstellen, sowie bei Bevölkerung des eigenen Bereiches. In diesen Fällen auch einige Stücke Schlachtvieh bereithalten, Kartoffelvorrat, Errichtung einer Verköstigungsstation, Offiziersheim, Soldatenheim anstreben.
Landwirtschaftliche Arbeiten:
sind nach Möglichkeit und im Sinne erlaßener Befehle zu unterstützen, durch Zuweisung verfügbarer Gespanne, Stellung von Arbeitskräften
(Kgf.) anstreben, daß möglichst alle Felder der Bebauung zugeführt werden, Einflußnahme auf Bevölkerung, Zuweisung von Saatgut im Einvernehmen und durch polit. Behörden. Instandsetzung landw. Geräte.- Rechtzeitig Situationsbericht über landw. Verhältnisse an QAbt.
Soldatengräber:
Der Instandhaltung von Soldatengräbern größte Fürsorge zuwenden, Gräberabteilungen (Patrouillen) aufstellen, geeigneten Kommandanten (Offizier oder UOffz.) bestimmen. Mannschaft belehren, aneifern. Identität unbekannter festzustellen suchen durch Befragen der Zivilbevölkerung (Kinder), findige Soldaten zum Aufsuchen von Unbegrabenen.
Über jedes Grab ein Katasterblatt anlegen und der QAbt.9 einsenden. Kreuze, Nr.Tafeln und Katasterblätter können bei der QAbt. gefaßt werden.
Geldverlag:
Dieser richtet sich ganz nach den Verhältnissen. Anzahl der Gasten, welche mit ihren Gebühren an Etp.Stat.Kmdo gewiesen, Art der Verpflegsbeschaffung, Prämien für Bergegüter, Vorspänne, Metalleinkauf etc.
Verrechnung:
selbständig, vollständig getrennt von zugeteilter Abteilung wegen leichter Übersicht und Kontrolle.
Tagebuch:
Dessen genauer Führung große Sorgfalt zuwenden. Alle wichtigeren Vorkommnisse täglich gewissenhaft vermerken. Bietet oft nach Monaten einen sehr wichtigen Nachschlagebehelf.
Verhalten bei Rückzug:
Bei event. notwendigem Rückzug Anordnungen wegen Bergung ärar.Gu-
tes mit Ruhe und Umsicht treffen. Bei großer Frontnähe und kritischer
Situation hat Btp.Stat.Kmdt. mit vor ihm befindlichen Kommando durch
Offizier Verbindung zu halten, wertvolle ärar.Gegenstände verladen,
Kgf., Arrestanten möglichst rasch abschieben, Verbreiter falscher beun-
ruhigender Gerüchte verhaften(lassen). Bei event. notwendiger Evakuie-
rung der Spitäler, Magazine etz. tatkräftig mitwirken, Ruhe und Ordnung
mit allen Mitteln erhalten.- Sicherung des Ortes durch kleine Patrouil-
len, damit Überraschung durch Gegener vermieden wird.
Schulung und Belehrung
sowie Erhaltung militärischer Disziplin sind ganz besonders zu be-
achten. Täglich gemeinsames Wachabteilen, Befehlsausgabe, Rapport.
Leicht verständlichen Auszug über Obliegenheiten an Chargen verteilen,
Exerzieren mit dienstfreier Mannschaft. Schule über Wach- und Eskort-
dienst.
Feldpost Nr.164, am 12.Juni 1916.
von Marnegg
Oberst
K.u.k.Quartiermeisterabteilung Nr.9.
Q.Op.Nr.713/29.
Landwirtschaft.- Anbau und Erntearbeiten im früheren Bereich der 2.Armee.
An
in
Feldpost Nr.333, am 14.Juli 1915.
Zufolge AOK.Erl.Q.Op.Nr.70.375 werden in jenen Räumen, welche
durch die Neubegrenzung des Etappenraumes von der 2.Armee zum eigen-
Armeebereiche gekommen sind (d.i.nördl.Teil der Bezirkshauptmannschaf-
ten Zydaczów und Bóbrka, südl.Teil der Bezirkshauptmannschaft Lemberg)
die landwirtschaftlichen Arbeiten bis zur Beendigung der Ernte durch
Organe der 2.Armee weitergeführt.
Zweck dieser Massnahme ist, die klaglose Durchführung der Ernte
zu gewährleisten, die Arbeiten nicht zu unterbrechen und die einge-
te Organisation nicht umzustossen.
An landwirtschaftlichen Organen und Arbeitskräften sind in
diesem Raume beschäftigt:
1.) Als landwirtschaftl.Inspizierungsorgan des 2.AKomdos für
den in Betracht kommenden kaum ist Oblt.Graf MORITZ ESTERHAZY/Stell-
vertreter Oblt.MICHAEL WITTMANN in Lemberg,Smolki Pl.Nr.5/ bestimmt.
2.) Kgf.A.A.352 bei Bóbrka Nr.342 und 542 bei Mikołajów-Droho-
wyzze mit je 250 bis 300 Kgf.1/2 Komp.des Ldst.Et.Baons Nr.235 und 1/9
3.Eak.Ldst.H.8 in Mikołajów-Drohowyze, komb.Marschkomp.JR.48 und 72
und eine Marschkomp.JR.26 im Raume Borusow, Wybranowka, Borkowce,Lm-
beszka.
Ausserdem hat das 2.Armeekommando in dem erwähnten Raume mehrere
Pachtungen (bes. von Wiesen ) teils vollzogen,teils sind Verhandlungen
im Zuge.
Die angrenzenden Etappenbezirkskommandos und die Anbaudirekto-
ren der Q.Abt.Nr.9 in den Nachbarbezirken werden angewiesen,die obge-
nannten Organe der 2.Arme e in allen landwirtschaftlichen Angelegenhei-
ten in jeder Weise bestens zu unterstützen und ihnen im Interesse ei-
nes gedeihlichen Zusammenarbeitens das grösste Entgegenkommen zu be-
weisen.
Es sind jedoch freie und verfügbare Arbeitskräfte in erster
Linie in jenen Bereichen zu verwenden,die zur Q.Abt.9 gehören.
Ergeht an die k.u.k.Etappenbezirkskommandos in Zydaczów, Cho-
dorów und Rohatyn sowie an die Anbaudirektoren Lt.v.Fibich in Zyda-
czów, Lt.Magyar in Rudniki, Oblt.Profiš in Chodorów und Lt.Puschner
in Przemyslany.
K.u.k. ARMEEFÜHRERKOMMANDO.
Q.Op.Nr.76470/1.
Abschrift.
26
Barackenbauten, Evidenznahme.
An
die k.u.k. Qu.Abtlg.9
Standort des AOK., am 4.September 1916.
Die im Bereiche der Armee im Felde entstandenen, für den Truppenbelag und als Materialdepots geeigneten provisorischen Bauten sind, insoweit, als dies bisher noch nicht geschehen sein sollte, in Evidenz zu nehmen.
Die Evidenzführung obliegt den Dionskmdn für alle innerhalb des betreffenden Dionsbereiches gelegenen derlei Bauten, den Korpskmdn für alle innerhalb des betreffenden Korpsstraines gelegenen provisorischen Bauten und den Armeekmdn für alle übrigen im Armeebereiche befindlichen provisorischen Bauten.
In jenen Bereichen, in welchen sich Etp.Stat.Kmdn befinden, kann die Evidenzführung diesen übertragen werden.
Außerhalb des Armeebereiches befindlichen Formationen obliegt die Evidenzführung der in ihrem Bereich befindlichen provisorischen Bauten.
Zur Durchführung der Evidenz sind von jeder nach Vorstehendem hiezu verpflichteten Stelle Evidenzlisten nach dem angedruckten Muster anzulegen.
Zu jeder Evidenzliste ist auch eine einfache Skizze beizufügen und sind in der Skizze die eingezeichneten Bauten (Baracken) mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl der Evidenzliste zu bezeichnen.
Jede Änderung im Barackenbestand (Neuaufstellung, Abbruch, Zerstörung, Verlust durch feindliche Besitznahme etc.) ist sowohl in der Evidenzliste wie in der Skizze zum Ausdruck zu bringen.
Tritt in der Zugehörigkeit der Bereiche ein Wechsel ein, hat das abgehende Kmdo. die Evidenzliste samt Skizze dem ablösenden, bezw.neuem Kmdo.nach gewissenhafter Prüfung zu übergeben.
Im Falle eines Vormarsches übergeht die Evidenznahme an die zuständigen und mangels einer Zuständigkeit an die nächst gelegenen Etp.Stat.Kmdos.
Wird die rückwärtige Grenze des Armeebereiches nach vorne verlegt, hat die Evidenzführung der ausgeschiedenen Bauten an jenes Mil.Kmdo zu übergehen, in dessen Bereich sich diese Bauten befinden. Bei der Demobilisierung sind sämtliche Evidenzlisten an das zuständige Mil.Kmdo.zu übersenden.
Wo mit Rücksicht auf die bestehenden Verhältnisse Detailverfügungen notwendig sind oder Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen erforderlich erscheinen, hat diese das Armeekmdo.im eigenen Wirkungskreis anzuordnen.
Grundsatz bleibt die Aufrechterhaltung der lückenlosen Evidenz nach dem angedruckten Muster.
EVIDENZLISTE
+===+===+===+===+===+===+===+===+
über die im eigenen Bereiche entstandenen für den Truppenbelag
oder Materialdepots geeigneten provisorischen Bauten.(Baracken).
| Fort- | An= | erbaut | die hö- | Material= | beleg- |
| :--- | :--- | :--- | :--- | :--- | :--- |
| lau- | zahl | im | here An- | wert der | te |
| fen= | der | Gemein- | ordnung | Baracke | Flä- |
| de | ge= | dege= | zur Er- | in | che |
| Zahl. | bau= | biete. | richtung | Kronen | in |
| | ten | | wurde | 2) | m 2 |
| | Ba= | | erteilt | | |
| | rak= | | vom | 1) | |
Belagraum
für
| Mann Pfer- Schlacht- An-
| de tiere mer-
| kun.
|
1.) Wo bei bereits bestehenden Bauten nicht mehr konstatiert werden
kann,wer die Anordnung zum Bau erteilt hat,ist diese Rubrik auszulassen;
bei neu hinzukommenden Baracken muß sie aber stets ausgefüllt werden.
2.) Wenn Rechnungen vorliegen, ist der Betrag auf Grund dieser, sonst
auf Grund einfacher Schätzung einzutragen u.zw.zur näheren Kennzeichnung
im ersten Fall durch Rotstift,im zweiten Fall durch Schwarzstift.
Wo beim Bau von Baracken (z.B.durch Unternehmer) auch anderweitige
Kosten aufgelaufen sind,sind die Gesamtkosten einzutragen.
Für den Armeeoberkommandanten:
KANIK, FMLt. m.p.
Muster.
K.u.k.Quartiermeisterabteilung Nr.9.
G.Op.Nr.514/59.
WEISUNGEN
für die Kommandanten von
Kriegsgefangenen - Abteilungen
(samt Beilagen 1-8)
-1-
1.
Zweck der Kriegsgefangenen-Arbeiter-Abteilung.
Sparen der eigenen Arbeitskräfte.
Verwertung der Arbeitsleistung Kriegsgefangener.
2.
Verwendung.
Die Kgf.-A.-A. werden zu allen, speziell zu technischen (Straßen-
und landwirtschaftlichen Arbeiten verwendet.
Für ihre Verwendung sind sie in Kgf.A.A. zu 250 Mann oder bei
landwirtschaftlichen Arbeiten bis zu Gruppen von 20 Kgf. gegliedert.
Die Verwendung von einzelnen Kgf. als Ordonnanzen, Schreiber, Kutsch
etz.ist unstatthaft und darf nicht geduldet werden.
Die mit Verwendung sind der Aufseherbefehl nur bei des Falle
darf jedoch hierin nicht erschlich prü-
3.
Gliederung der Kgf.A.A. Nach Blg.1.
eigene oder fah.
Evidenthaltung durch das Namensverzeichnis Blg.2.
Außerdem ist über jeden Kgf. ein Evidenzblatt nach Blg.2 a zu
führen.
-2-
Standessausweise nach Blg.5, basiert auf den Stand vom 25. jeden Monats, haben am Monatsletzten bei der QAbt. einzulangen.
Depositen: Diese setzen sich zusammen:
a) aus im rechtmäßigen Besitze der Kgf. vorgefundenen Geldern,
b) aus der gebührenden Löhnung (Blg.6),
c) aus etwaigen Arbeitszulagen.
Die Art der Evidenthaltung und Gebahrung mit den Depositen der Kgf. ist der Blg.4, 4 a und 4 b, teilweise auch 6, zu entnehmen.
Sollten Kgf.-grössere Geldbeträge (30 Kr oder mehr) aus der Heimat zugesendet er halten, so sind selbe in der Postsparkasse anzulegen und den Kgf. hievon, sowie über das Wesen des Sparens Mitteilung zu machen. Hiedurch werden die Anordnungen über die Verwaltung der Gebühren der Kgf.(Q-J.Nr.29.898) nicht tangiert.
4.
Kommandant.
Als Kmdt. wird ein Offizier (Offiziers-Aspirant) oder ein älterer UO. bestimmt.
Er ist für den geregelten Dienstbetrieb bei der Abteilung in je- der Beziehung verantwortlich und leitet und überwacht die Arbeiten am Arbeitsorte. Sind mehrere Arbeitsorte bei einer Abtlg., so gehört er ständig auf den wichtigsten und kontrolliert seine Unterorgane an den übrigen Orten tunlichst häufig und besonders dort, wo sich bereits Nachlässigkeiten gezeigt haben.
Der Posten eines Kmdten einer Kgf.A.A. ist nicht als Ruheposten anzusehen.
Gegenüber der Eskortmannschaft und den Kgf. hat der Kmdt. das Strafrecht eines detachierten Unterabteilungskmdten. Häufige Belehrungen über ihre Obliegenheiten und streng geübte Kontrolle werden jedoch in den meisten Fällen strafbaren Handlungen vorbeugen.
-3-
Als Strafen gegen Kgf. können gebraucht werden:
1.) Disziplinarstrafen wie gegen eigene Mannschaft,
2.) schärferes Disziplinarmittel:
a) Einteilung bei Schwerarbeit oder bei unangenehmen Arbeiten (Le-
trinen etc.),
b) Entzug der Zigaretten (Tabakgebühr) Fasten,
c) Anbinden, wenn nötig auch über 2 Stunden.
Bei Verwendung von Kgf. für rein mil.Arbeiten und unter mil.Kmdo
ist unbedingter Gehorsam ev. mit Waffengewalt zu erzwingen.
Gegen Kgf., die widerspenstig sind, sich unwillig zeigen etc.,
ist strengstens vorzugehen. Solche Elemente sind besonders gut zu be-
wachen.
Bricht unter den Kgf. eine Meuterei aus, oder ist offensichtliche
Auflehnung gegen die Bewachungsmannschaft oder den Kmdten zu sehen, so
ist diese mit allen Mitteln sogleich zu unterdrücken und von den Waf-
fen ausgiebiger Gebrauch zu machen.
(Jeder Kmdt., welcher duldet, daß sich zwischen der Bewachungsman-
nschaft und den Kgf. ein kameradschaftliches oder vertrauliches Verhält-
nis herausbildet, macht sich eines schweren Vergreens schuldig.)
Die Aufgaben des Kmdten gehen aus den übrigen Punkten hervor.
Den Kgf. ist jeder Verkehr mit Zivilpersonen, der nicht durch das
Arbeits- oder Dienstverhältnis unbedingt notwendig ist, verboten. Die
Übertretung dieses Verbotes wird als Vergehen wider die Zucht und Ord-
nung nach § 269: c M.St.G. bestraft (Strafsatz: 1 - 6 Monate Arrest).
5.
Bewachungsmannschaft.
Jeder Mann der Eskorte muß über seine Aufgabe vollkommen orien-
tiert sein.
Sein Benehmen muß soldatisch sein. Rohheiten (Mißhandlungen) sind
verboten, jedoch ist eine Anbiederung sowie allzugroße Vertrauensselig-
keit ebenso strafbar.
Schärfste Disziplin ist stets zu fordern.
Besondere Bemerkungen:
Soweit es der Dienst zuläßt: Strammheit durch Übungen im Leisten
der Ehrenbezeugung und Apellübungen fördern.
Unerläßlich sind häufige Übungen im Gebrauche der Feuerwaffen.
Jeder Mann muß mindestens einige Schüsse nach einer (improvisierten)
Scheibe abgeben.
Munition hiezu bei der QAbt. anfordern, da Kriegstaschenmunition
stets vollzählig sein muß (beträgt 40 Patronen). Hiebei stets angeben,
für welches Modell -bei fremdländischen auch ob für die Mannlicherpatro-
ne adaptiert, oder nicht adaptiert. (Siehe auch Allgemeine Anordnungen
Nr.23, Pkt.6).
Das Sprechen mit den Kgf. ist nur dienstlich gestattet, Verkehr
mit Zivilpersonen, dann die Annahme von Korrespondenzen Kgf. zwecks di-
rekter Weiterleitung streng verboten.
Belehrung im vorstehendem Sinne ist periodisch zu wiederholen.
Kgf.Mannschaft hat unsere Offze und Uoffze zu grüßen, unsere Sol-
daten dann, wenn sich diese im Verhältnis des Vorgesetzten befinden.
Gewehre der Posten und Eskorten haben immer geladen zu sein und
dürfen im Dienste nie aus der Hand gelegt werden.
Ebenso ist das häufig (namentlich bei Märschen) zu beobachtende
Tragen des Gewehres auf Karabinerart, das einen raschen Gebrauch aus-
schließt, zu verbieten.
Waffen sind stets in Ordnung zu halten und öfter zu visitieren.
Dienstesnachlässigkeiten der Wachmannschaft sind der disziplinaren
Bestrafung zuzuführen.
Wiederholungsfälle, sowie jede Nachlässigkeit im Wachdienst ist der
QAbt.9 zu melden.
Das Standrecht wurde auf das Verbrechen der Pflichtverletzung im
Wachdienste für den Fall angeordnet, wenn aus derselben ein großer
Schaden für die Operationen, die Sicherheit der in der Front stehenden
Truppen oder in größerem Umfang für Staatsgut (Sprengungen, Brandle-
gung.etz.) entstanden ist oder leicht hätte entstehen können.
In der Verwendung der Bewachungsmannschaft hat ein Wechsel einzu-
treten, weil ein gleichmäßiger sich stets wiederholender Dienst ab-
stumpft.
Der Geschicklichkeit des Kmdten bleibt es überlassen, die Arbeitsgruppen so einzuteilen, daß an Wachmannschaft bei Tag möglichst gespart wird, damit die Nachtposten nicht zu ermüdet sind.
Die Wachmannschaft hat nicht allein die Flucht von Kgf. zu verhindern, sondern die letzteren auch zur fleißigen Arbeit anzuhalten (siehe Punkt 6, 4.Absatz).
Es empfiehlt sich auch, tüchtige, brave Kgf. als Partieführer (Schwarmführer) zu bestimmen.
Sie sind durch kleine Bonifikationen anzuspornen und bilden oft eine besondere Stütze des Abteilungskmdten.
E.
Dienstbetrieb.
Tagwache im Winter um 6h VM., im Sommer um 5h VM.
Reinigung und Frühstück zka. 3/4 Stunde, dann Arbeitsbeginn.
Die Verteilung der Kgf. zu einzelnen Arbeitsstellen ist durch den Kmdten im Allgemeinen und durch einen hiezu bestimmten UO. im Besonderen, täglich zu regeln. Hiebei ist auf die Eignung der Kgf. Rücksicht zu nehmen.
Die Kgf. sind bei der Arbeit auszunützen. Lieber häufige Rastpausen geben, aber wenn gearbeitet wird, dann darf Faulheit und Nachlässig- keit nicht geduldet werden, da dies die Disziplin schädigt.
Mittagspause mindestens 1 Stunde.
Nachmittagsarbeiten bis zum Einbruch der Dunkelheit.
Privatarbeiten Kgf. während der vorgeschriebenen Beschäftigungs-
zeit, sowie der direkte Verkauf solcher Arbeiten (Schnitzereien, Bilder u.dgl.) durch die Kgf. sind verboten.
Den Verkauf vermittelt der Kmdt. der Abteilung - womöglich im Wege des Kriegsfürsorgeamtes (Wien IX.Berggasse 16).
So eingegangene Geldbeträge sind gleichfalls als Deposit zu behandeln.
9h Retraite.
Nachtarbeit, nur wenn unbedingt nötig, dann aber bei Tag den Leuten entsprechende Ruhe geben.
Rapport ist nur nach Notwendigkeit abzuhalten. Die Arbeit darf darunter nicht leiden.
Bitten und Beschwerden entgegennehmen, hiebei besonders gerecht vorgehen.
Zu allen Dienstverrichtungen haben die Kgf. geschlossen zu marschieren, wobei auf richtige Verteilung der Posten zu achten ist.
Auch an Sonn- und Feiertagen ist zu arbeiten; Ausnahmen werden speziell angeordnet; doch ist - soweit möglich - von Kgf. alle 8 Tage ein halber Tag frei zu geben (w. große feuerwehr) damit sie sich gründlich reinigen und ihre Kleider oft in Ordnung bringen können.
Dringende Arbeiten, wie die- und Verladearbeiten bei Bahnhöfen, Magazinen u.dgl. dürfen hiedurch in keiner Weise verzögert, bzw. ganz oder teilweise verhindert werden.
7.
Unterkunft.
Bei der Unterbringung ist in erster Linie darauf zu achten, daß mit wenig Bewachungsmannschaft die Kgf. verlässlich bewacht werden können.
Die Kgf. sind, wenn möglich, in eigenen Gebäuden (Scheunen, großen Stallungen, Schulen etc.) gemeinsam unterzubringen. Wo dies nicht möglich ist, sind durch den Kmdten im Einvernehmen mit dem Gemeindevorsteher einige Häuser von der Bevölkerung zu räumen.
Die Unterkunft muß rein und luftig, im Winter heizbar sein.
Durch die Geschicklichkeit des Kmdten sind die Räume möglichst auszunützen.
Die Pritschen sind eventuell auch übereinander anzulegen. Aus Ru-
tengweflecht eine Unterlage schaffen und aus Schilf Matten flechten las-
sen, welche von den Gefangenen täglich auszuklopfen sind.
Strohsäcke mit feinem Tannenreisig (ohne Äste) oder mit Führenne-
deln, die einen guten Ersatz für Strohfüllungen bieten, halten alles
Ungeziefer fern.
Wasser.
Für gutes, reines Trinkwasser und für Nutzwasser ist stets vor-
zusorgen.
Aborte und Latrinen.
Hierauf ein besonderes Augenmerk richten. (Kalkdesinfektion)
Anlage muß derart sein, daß Überwachung der Benützung leicht
durchführbar, da erfahrungsgemäß die meisten Entweichungen beim Be-
such der Latrinen vorkommen.
Allgemeines.
Unnötige Fenster und Türen sind zu vernageln.
Durch Drahthindernisse möglichst derart Vorsorgen treffen, daß an
Wachmannschaft gespart wird.
Zivilpersonen verbieten, daβ sie sich in der Nähe der Unterkünfte
der Kgf. aufhalten.
8.
Vorkehrungen gegen Fluchtversuche. Maßnahmen bei erfolgter Flucht oder
Wiedereinbringung.
Fluchtversuchen ist mit aller Strenge entgegenzutreten, anderseits
sind solche durch Belehrung der Kgf. über die Aussichtslosigkeit des
-3-
Ergänzungs- (Berichtigungs-)Bogen 2 zu Q.Op.Nr.514/58.
Einzukleben ( bei ……… vorher abtrennen ) auf:
Seite 3 nach Zeile 8 von oben:
Sollten Kgf.grössere Geldbeträge (30 Kr oder mehr) aus der Heimat zugesendet er
halten,so sind selbe in der Postsparkasse anzulegen und den Kgf.hievon,sowie
über das Wesen des SparensMitteilung zu machen. Hiedurch werden die Anordnungen
über die Verwaltung der Gebühren der Kgf.(Q.J.Nr.29-893) nicht tangiert.
Seite 9 als 2.Ergänzung des Pktes 8:
Alle Kmdten von Kgf.A.Abt.,sowie jene Stellen,welche Kgf.in Verwendung haben,
müssen dafür Sorge tragen, dass verlässlich verhindert wird,dass neueingebrauch-
te Kgf.,die,sich am Wege in ein Kgf.Lager befinden,mit solchen Kgf,die schon
früher eingebracht wurden,in irgend eine Berührung treten.Dies gilt insbeson-
ders von solchen Kgf.,die auf Bähnhöfen oder in deren Nähe Arbeit leisten.Die
Eskortmannschaft ist dementsprechend durch die Kommandanten persönlich zu be-
lehren.(Allg.Verlautbarungen Nr.38,Pkt.4.)
Seite 10 nach Zeile 11 von oben:
Bezüglich grösserer Beträge siehe Pkt.3
Nachtrag,bzw.Allg.Verlautbarungen Nr.38,
Pkt.5.
Seite 13 nach Zeile 7 von unten:
(Für serbische Kgf: Gemeinsames-Zen-
tral-Nachweisebüro,Filiale Belgrad
Auskst.für Kgf.)
Seite 14 knapp unter „Allgemeines":
(Bezügl.serb.Staatsangehöriger siehe Sonderbestimmungen i.d.Anmerkg.)
Seite 14, letzter Absatz:
Anmerkung: Für Kgf.serbischer Staatsangehörigkeit wurde eine Filiale des Gem.
Zentral-Nachweisebüros in Belgrad(Auskunftsstelle für Kgf.) errichtet. Daher
sind ab 1.August 1916 die im Punkte 12 vorgeschriebenen Meldungen,Post,Werts-
chen und Identitätszeichen dorthin und nicht mehr an das C.Z.N.B.in Wien zu
senden.
Beilage 1: Gruppe D,zweite Vertikalrubrik,an Stelle des bisherigen Textes:
1,2,11,28,30,52,
64a,64b;
und
A,B,C,D,E, der
Feldtransportlei-
tung Nr.V.
Beilage 1: Gruppe E, 2.Horizontalrubrik statt Pferdesammelkommando:
EL.Pferdedepot
Beilage 5: Seite 1 nach ? am Schlusse der Zeile 7 von unten:
(Russische,serbische,italienische,Öst.ung.Montur,mit
(ohne) Abzeichen?)
Beilage 5: Seite 3 zwischen der 1.u.2.Zeile von oben:
Wenn die Abt.eruierbar u.nicht allzuweit v.Ergreifungsorte entfernt,dorthin,
sonst Gžeboka abschieben:
Beilage 7: Rückseite,als neue Zeile 7 von oben der Belehrung:
Kgf.Beob.Station Dolina,Tuchla und Gžeboka gelten nicht
Ergänzungs- (Berichtigungs-)Bogen 2 zu Q.-Op.Nr.514/59,
Einzu kleben ( bei . vorher abtrennen ) auf:
Seite 3 nach Zeile 8 von oben:
Sollten Kgf.grössere Geldbeträge (30 Kr oder mehr) aus der Heimat zugesendet er
halten,so sind selbe in der Postsparkasse anzulegen und den Kgf.hievon,sowie
über das Wesen des SparensMitteilung zu machen. Hiedurch werden die Anordnungen
über die Verwaltung der Gebühren der Kgf.(Q.J.Nr.29.893) nicht tangiert.
Seite 9 als 2.Ergänzung des Pktes 8:
Alle Kmtden von Kgf.A.Abt.,sowie jene Stellen,welche Kgf.in Verwendung haben,
müssen dafür Sorge tragen, dass verlässlich verhindert wird,dass neueingebrauch-
te Kgf.,die sich am Wege in ein Kgf.Lager befinden,mit solchen Kgf.,die schon
früher eingebracht wurden,in irgend eine Berührung treten.Dies gilt insbeson-
ders von solchen Kgf.,die auf Bähnhöfen oder in deren Nähe Arbeit leisten.Die
Eskortmannschaft ist dementsprechend durch die Kommandanten persönlich zu be-
lehren.(Allg.Verlautbarungen Nr.38,Pkt.4.)
Seite 10 nach Zeile 11 von oben:
Bezüglich grösserer Beträge siehe Pkt.3
Nachtrag,bzw.Allg.Verlautbarungen Nr.38,
Pkt.6.
Seite 13 nach Zeile 7 von unten:
(Für serbische Kgf: Gemeinsames-Zen-
tral-Nachweisebüro,Filiale Belgrad
Auskst.für Kgf.)
Seite 14 knapp unter „Allgemeines":
(Bezügl.serb.Staatsangehöriger siehe Sonderbestimmungen i.d.Anmerkg.)
Seite 14, letzter Absatz:
Anmerkung: Für Kgf.serbischer Staatsangehörigkeit wurde eine Filiale des Gem.
Zentral-Nachweisebüros in Belgrad(Auskunftsstelle für Kgf.) errichtet. Daher
sind ab 1.August 1916 die im Punkte 12 vorgeschriebenen Meldungen,Post,Wertsa-
chen und Identitätszeichen dorthin und nicht mehr an das G.Z.N.B.in Wien zu
senden.
Beilage 1: Gruppe D,zweite Vertikalrubrik,an Stelle des bisherigen Textes:
1,2,11,28,30,52,
64a,64b;
und
A,B,C,D,E, der
Feldtransportlei-
tung Nr.V.
Beilage 1: Gruppe E, 2.Horizontalrubrik statt Pferdesammelkommando:
Et.Pferdedepot
Beilage 5: Seite 1 nach ? am Schlusse der Zeile 7 von unten:
(Russische,serbische,italienische,öst.ung.Montur,mit
(ohne) Abzeichen ?)
Beilage 5: Seite 3 zwischen der l.u.2.Zeile von oben:
Wenn die Abt.eruierbar u.nicht allzuweit v.Ergreifungsorte entfernt,dorthin,
sonst Gžeboka abschieben:
Beilage 7: Rückseite,als neue Zeile 7 von oben der Belehrung:
Kgf.Beob.Station Dolina,Tuchla und Gžeboka gelten nicht
endgiltigen Gelingens der Flucht möglichst einzuschränken.
Öftere Leibes- und Effektenvisitierungen, besonders bei Antritt
und Beendigung der Arbeit, verhindern das Einschmuggeln bezw. Verber-
gen von Zivilkleidern und Verpflegsvorräten oder Bargeld.
Die beim Entweichen und Wiedereinbringen von Kgf. zu treffenden
Maßnahmen regelt der unter 2.Op.Mr.420/6 allgemein ausgegebene Befehl,
welcher als Blg.5 hier zuzulegen und als solche zu bezeichnen ist.
Gefangene, die ohne Aufsicht angetroffen werden und die auf An-
ruf nicht stehen bleiben, dürfen ohne Bedenken niedergeschossen werden.
Dies ist wiederholt der Bewachungsmannschaft und allen Kgf. (in
ihrer Muttersprache) zu verlautbaren.
Patrouillierende Posten bewähren sich in den seltensten Fällen, sind
daher womöglich durch stehende Posten zu ersetzen, deren Dienst durch
ausreichende Beleuchtung des zu bewachenden Raumes (Terrains, Objektes)
tunlichst erleichtert werden muß.
Alle Kmdten von Kgf.Abt.,sowie jene Stellen,welche Kgf.in Verwendung haben,
müssen dafür Sorge tragen, dass verlässlich verhindert wird,dass neueingebra-
te Kgf.,die,sich am Wege in ein Kgf.Lager befinden,mit solchen Kgf,die schon
früher eingebracht wurden,in irgend eine Berührung treten.Dies gilt insbeson-
ders von solchen Kgf.,die auf Bähnhöfen oder in deren Nähe Arbeit leisten.Die
Eskortmannschaft ist dementsprechend durch die Kommandanten persönlich zu be-
lehren.(Allg.Verlautbarungen Nr.38,Pkt.4.)
9.
Verpflegung und Löhnuug.
Gebühr aus der Beilage 6 ersichtlich. Gefangene legen besonders
Gewicht auf Quantität. Diese ist auf Kosten der Qualität möglichst groß
zu halten.
Abkochen möglichst am Arbeitsort, damit nicht viel marschiert
wird.
Als Köche die saubersten, verläßlichsten und geschicktesten Kgf.
verwenden.
Wünsche der Kgf. sind tunlichst zu berücksichtigen.
Kgf. dürfen für eigenen Bedarf keine Einkäufe selbst besorgen.
Diese haben stets durch den Kmdten (UO.) im Beisein eines Ver-
trauensmannes zu geschehen. Der Ankauf von Waren von herumziehenden
Händlern oder durch Vermittlung von Ziv.Personen, dann Tauschgeschäf-
te (Brothandel) unter den Gefangenen oder mit der Eskortmannschaft,
-9-
sind verboten.
Eine Ansammlung von Verpflegsvorräten ist nicht zu dulden, weil dieselbe auf Fluchtabsichten deutet.
Aus den Depositen können Menagezubußen mit Ausnahme von Fleisch,
Mehl, Bier und Branntwein , bis zum Höchstbetrage von 50 h. per Kopf
und Tag verabreicht werden.(Allgomeine Anordnungen Nr.22,Q.Jnt.Nr.
33.998).
Bargeld darf den Kgf. nie auf die Hand erfolgt werden. Wird bei
Kgf. trotzdem Bargeld vorgefunden, oder erhalten dieselben mit Wertsen-
dungen Geld zugesendet, so ist dieses abzunehmen und dem Deposit des
Betreffenden gutzuschreiben.
Bezüglich grösserer Beträge siehe Pkt.3 "n, der Einkauf von Viktualien
Nachtrag,bzw.Allg.Verlautbarungen Nr.38, izier (U.Offz.) überlassen werden,
Pkt.6.
sondern ist Sache des Kommandanten (Gruppenkommandanten) um (leider
vorgekommene ) betrügerische Manipulationen, welche empfindliche Schä-
digungen der Mannschaft (Kgf.) in der Kostgebühr zur Folge haben,-hint-
anzuhalten.
Dieselben schädigen überdies das Ansehen der Armee und verleiten
Kgf. zur Desertion.
Brot ist tunlichst täglich auszugeben, wodurch Fluchtversuchen sehr
wirksam entgegengearbeitet wird.
10.
Bekleidung.
Auch die Bekleidung der Kgf. ist die eines Soldaten, soll daher
stets rein und nett sein.
Kgf. sollen durch die Bekleidung als solche kenntlich sein.
Müssen öst.ung.Blusen und Mäntel an Kgf. ausgegeben werden (die
Ausgabe von deutschen Monturen, bezw. die Belassung solcher Stücke bei
Kgf. ist unstatthaft), so sind sie auf den Außenseiten beider Ärmel
Um den anzustrebenden Zweck: Erschwerung der Flucht bezw. Erleich-
terung der Identitätsfeststellung zu erreichen, müssen diese Zei-
chen am "Stoff" der Monturstücke "direkt - nicht aber auf Leinwand-
zettel, welche leicht abgetrennt werden können, angebracht werden.
mit einem 4 cm breiten (am Kragen beginnenden und über die ganze Ärmel-
länge reichenden) roten Ölfarbenstreifen zu versehen.
Außerdem ist (dies auch bei Tuss,Monturen) bei Mantel und Bluse
auf der linken Brustseite im Zähler: A und die Nummer der Kgf.Abt., im
Nenner;die Nummer des Kgf. in roter Ölfarbe anzubringen(z.B. A 309 =
Kgf.Arb.Abt.Nr.309)/Abt.die keine Nummer führen, bringen den anfangs-
Kgf.Nr.56
buchstaben ihres Standortes an,z.B.: AL = Kgf.Arb.Abt.Litwinow/. Die
14 Kgf.Nr.14
hiezu nötigen Schablonen können bei der QAbt.9 gefaßt werden. Ölfarbe
und Pinsel sind anzukaufen und zu verrechnen.
Über den Stand an Monturen, Wäsche, Ausrüstungs- und Bettensorten
(bei Wachmannschaft auch an Waffen) ist eine genaue Vormerkung zu füh-
ren und stets evident zu halten.
Diese Vormerkung muß auch im allgemeinen die Provenienz (öst.ung.,
russische, deutsche Montur) und den Zustand dieser Sorten (bei Waffen
auch deren Muster) ersichtlich machen.
Die Eingabe über den nötigen Austausch unbrauchbar gewordener
Sorten, dann Wäsche (per Mann 2 Garnituren unbedingt nötig) ist all-
monatlich bis 25.fällig. Verspätet einlaufende Eingaben finden keins
Berücksichtigung.
Die Ersatzfassung erfolgt erst zka. 3 Wochen nach Anforderung-
also rechtzeitig anfordern!
Anforderung nicht.wiederholen, auch wenn die des Vormonats noch
nicht gefaßt sein sollte.
Durch Einrichtung eigener Reparaturswerkstätten können kleine
Schäden behoben, die Tragdauer der Bekleidungssorten erheblich verlän-
gert werden
Das erforderliche Reparatursmaterial bei der QAbt.9 mit der Mon-
turanforderung ansprechen!
Bei jeder Abt. eine kleine Reserve an Bekleidung bilden (etwa
10 - 15 St. von jeder Sorte), um dringende Bedürfnisse befriedigen zu
können.
Durch häufige Visitierungen verhindern, daß Kgf. Wäsche, Montur-
sorten, Decken etc. verkaufen!
Das Tragen von Abzeichen eigener oder verbündeter Armeen, Gürtel-
schnallen, Knöpfe mit deutscher Kaiserkrone etz. ist Kgf. strenge ver-
boten.
-11-
11.
Sanitäres.
Kgf., die in Abtlgen eingeteilt werden, sind entlaust und gesund.
Reinlichkeit verhindert Seuchen, daher ist diese stets zu fordern.
In der Unterkunft hat jederzeit größte Ordnung zu herrschen.
Es ist l UO. zu bestimmen, welcher die Ubikationen visitiert.
Die Montur und Wäsche ist häufig zu besichtigen und wenn Leute
verlaust sind, so ist sogleich die ganze Abt. in der nächsten Entlau-
sungsstelle zu reinigen.
Die Unterkunft ist sofort zu desinfizieren, desgleichen die Montu-
ren, Leibwäsche und Bettensorten.
Entlausungsanstalten sind in:
Feldspital Nr.9/5 Stryj;
Festungsspital Rozwadów in Stryj;
Reservespital Nr.7/1 in Ruda bei Kochawina;
" 8/1 in Rohatyn;
" 10/1 in Pomorzany;
Feldspital "10/4 in Brzezany;
JDSA.Nr.63 in Młynowce bei Zborów;
Reservespital " 5/6 in Zarwanica;
Kgf.Beobachtungsstation in Dolina;
dann verschiedene kaiserlich deutsche derlei Anstalten (zum Beispiel
in Podwysokie).
Bezüglich Unterlagen von Tannenreisig gegen Ungeziefer siehe Pkt.7.
Den Gefangenen ist Waschgelegenheit zu geben und sind dieselben
in dieser Beziehung zu kontrollieren.
Kranke.
Bei leichten Erkrankungen selbst helfen (Medikamentenkästchen).
Schwer Erkrankte sind an die nächste Mil.San.Anstalt abzugeben.
Falsche Krankmeldungen strafen.
Impfungen.
Den periodischen Impfungen sind sämtliche Leute zuzuführen.
Am Impftage Abwesende sind bei der ersten sich bietenden Gele-
genheit der nächsten San.Anstalt mit dem Vermerk zu übergeben, gegen
welche Krankheit zu impfen ist.
Auftreten infektiöser Krankheiten sogleich telegrafisch an QAbt.
melden. Abt. isolieren und kontumazieren bis vom hingesendeten Mil.
Arzt nähere Weisungen gegeben werden.
Wasser nur aus Brunnen benützen, die die Aufschrift "Trinkwas-
ser" führen, sonst Wasser immer abkochen.
-12-
12.
Meldungen.
Die bei Entweichungen und Wiedereinbringung von Kgf. vorgeschrie-
benen Meldungen regelt ein allgemein zur Ausgabe gelangter Befehl
(Beilage 5).
Meldungen an das Zentral-Nachweis-Büro Wien, nach Muster Beilage
7 (nur bei neuformierten Abtlgn). Änderungen im Stande, sind am 1.,
11. und 21. jeden Monates direkt dem Z.N.B., Wien VI.Dreihufesengas-
se Nr.4 mittelst D.Z. mitzuteilen.
Standesausweis über Kgf. (Fälligkeitstermin: Letzter jeden Mona-
tes) nach Beilage Nr.3.
Monturaanforderung (Fälligkeitstermin 25.jeden Monats (siehe
Punkt 9).
Eingetretene Änderungen des gemeldeten Feuer gewehrstandes bis
20. jeden Monats (Allgemeine Anordnungen Nr.23, Pkt.6).
13.
Allgemeines.
(Bezügl.-serb.-Staatsangehöriger siehe Sonderbestimmungen i.d.Anmerkg.)
a) Post:
Wöchentlich eine offene Feldpostkarte gestattet.
Korrespondenz unter Kgf. unstatthaft.
Post ist an das „Gemeinsame-Zentral-Nachweis-Büro des Roten Kreuzes, Wien I.Jasomirgottstraße" einzusenden!
Karten dürfen nur Name des Absenders, Nummer der Kgf.Abt., eventuell Feldpostnummer enthalten. Wo keine Feldpost, dort Standort bekanntgeben. Angabe des Standortes in Verbindung mit der Feldpostnummer ist verboten.
Einlangende Pakete in Gegenwart des Adressaten öffnen und auf etwa eingeschmuggelte Zeitungen und Korrespondenzen, dann Geld genauestens zu visitieren.
Erfahrungsgemäß wurde derlei sowohl in verlöteten Konservenbüchsen, in Schuhsohlen, Kleidungsutter, Büchern u.s.w. gefunden.
Unbeschriebene Briefbogen, Umschlagpapier bezüglich Geheimschrift (d.i. ohne vorheriger Erwärmung unsichtbare Schrift) besonderes Augenmerk zuwenden(Abnehmen! Der QAbt. vorlegen !).
b) Wertsachen und Identitätszeichen:
Die von verstorbenen Kgf. zurückgebliebenen Identitätszeichen, Wertsachen, Briefe u.dgl. sind mit einem Vormerkblatt (Beilage 8) paketiert der QAbt.9 und von dieser an das Gemeinsame-Zentral-Nachweis-Büro einzusenden (Verwahrungsamt Wien VI.Getreidemarkt 9).
Ausgenommen sind ärarische Sorten, Kleider, Wäsche u.s.w., die innerhalb der Abt. für andere Kgf. zu verwenden/sind.
Die Effekten sind im nächsten Spital vor der Absendung sorgfältig zu desinfizieren.
Der Befolg dieses Befehles ist kurz sowohl auf dem Vormerkblatt (Beilage 8) als auch auf dem Pakete selbst ersichtlich zu machen.
Gemeinsames Fotografieren der Bewachungsmannschaft mit Kgf. verboten.
Kmdt. oder Wachmannschaft ist es strengstens untersagt, Geschenke, Andenken etc. anzunehmen.
Anmerkung: Für Kgf.serbischer Staatsangehörigkeit wurde eine Filiale des Gem.Zentral-Nachweisebüros in Belgrad(Auskunftsstelle für Kgf.) errichtet. Daher sind ab 1.August 1916 die im Punkte 12 vorgeschriebenen Meldungen, Post,Wertsachen und Identitätszeichen dorthin und nicht mehr an das G.Z.N.B.in Wien zu senden.
BEILAGE ZU DEN ALLGEMEINEN - VERLAUTBARUNGEN Nr. 39.
Q.Op.Nr.817/64.
In Q.Op.Nr.514/59 (Weisungen für die Kommandanten von Kgf.Abt.) ist
1.) Auf Seite 10 im eingefügten Ergänzungskupon zu setzen:
statt „täglich“ = „tagweise“!
2.) Auf Seite 11, 3te Zeile von oben zu setzen:
An Stelle von „russ.“: „fremdländische“.V
3.) In Beilage 1: Gruppe D zu streichen:
Dolina Torffabrik, Torfgewinnung.
4.) Zu setzen statt „Dolina“ – „Głeboka":
a) in Beilage 1, Gruppe F,
b) in Beilage 2, Kopf der 5.Vertikalrubrik,
c) in Beilage 3, Rubrik 12 der rückseitigen Belehrung,
d) in den Allg.Anordnungen Nr.36 Pkt.21,
5.) In Beilage 7, rückseitige Belehrung – Zeile 8 zu streichen:
„und“ und zu setzen: nach Dolina „“, nach Tuchla: „und Głeboka“.
6.) Im Einbegleitungsbefehl zu Q.Op.Nr.514/59,Schluss der Zeile 5 von unten nach „zugesendet.“ zu streichen:
„.“ und dafür zu setzen: „; bzw. in den Allg. Anordnungen verlautbart“.
In Zeile 6 von unten zu setzen statt „die“ = „dem“-
7.) In Beilage 1, Gruppe A zu setzen nach 559:„569, 579,589 und 729".
In Beilage 1, Gruppe C zu streichen „XXX/9".
In Beilage 1, Gruppe D nach 52 zu setzen = 11 ".
Beilage 1: Gruppe D, zweite Vertikalrubrik, an Stelle des bisherigen Textes:
1,2,11,28,30,52,
64a,64b;
und
A,B,C,D,E, der
Feldtransportlei-
tung Nr.V.
Beilage 1: Gruppe E, 2.Horizontallrubrik statt Pferdesammelkommando:
Et.Pferdedepot
Beilage 5: Seite 1 nach ? am Schlusse der Zeile 7 von unten:
(Russische, serbische, italienische, öst.ung.Montur, mit
(ohne) Abzeichen?)
Beilage 5: Seite 3 zwischen der 1.u.2.Zeile von oben:
Wenn die Abt.eruierbar u.nicht allzuweit v.Ergreifungsorte entfernt, dorthin,
sonst Gleboka abschieben:
Beilage 7: Rückseite, als neue Zeile 7 von oben der Belehrung:
Igf.Becb.Station Dolina,Tuschla und Gleboka gelten nicht.
14.
Beilagenverzeichnis:
Beilage 1 : Gliederung der Kgf.Abt.
" 2 : Namensverzeichnis.
" 2a: Evidenzblatt.
" 3 : Standesausweis.
" 4 : Depositenblatt.
" 4a: Forderungsbuch.
" 4b: Auszug aus dem Forderungsbuch.
" 5 : Q.Op.Nr.420/6.
" 6 : Verpflegungsgebühren und Lohnung.
" 7 : Meldungsformular für das G.Z.N.B.
" 8 : Effektenvormerkblatt.
K.u.k. Kgf.Arbeiter-Abt.Nr.........
Zu Q.Op.Nr.514/59
Beilage 4 b
M U S T E R !
Bei der Abteilung aufzubewahren!
AUSZUG aus dem FORDERUNGSBUCH
über Ärarialforderungen (Depositen) der Kriegsgefangenen
für den Monat April 1916.
Gegenstand | Empfang | Ausgabe
---|---|---
| K | h | K | h
Mit Ende März 1916 verblieben | 8456 | 30 | - | -
Die Gebühren der Kgf. für April 1916 | 560 | 20 | - | -
An Arbeitszulagen für Eisenbahnarbeiten | 837 | 50 | - | -
Zusammen: | 9854 | -- | - | -
Hievon:
Laut zulegendem Verzeichnis für kleinere Bedürfnisse der Kgf. verausgabt | - | - | 30 | 20
Laut zulegendem Depositenblatt des entwichenen Kgf. Iwan Orow | - | - | 47 | 15
Deposit des zur Kgf.Arb.Abteil.Nr.559 abtransferierten Kgf. Dimitrius Iwanow | - | - | 14 | 25
Zusammen: | 9854 | -- | 31 | 60
Hievon die Ausgabe: | 91 | 60 |
Verbleiben 30./IV.1916 | 9762 | 40 |
Die Durchführung in der Vormerkung und in den Depositenblättern wird bestätigt.
Feldpost.Nr......, am 30.April 1916.
X.Y. Oblt.
Kommandant
Anmerkung:
Willigkeitstermin mit dem Monatsakte.
K.u.k.Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Q.-Op.Nr.615/90.
Flüchtlingsabschub.
An
die k.k.Bezirkshauptmannschaft
in
Paldpost Nr.164 am 15.Juni 1916.
In den letzten Tagen sind eine große Anzahl von Flücht-
lingen mit der Bahn eingetroffen, die die Bezirkshauptmannschaft
Stryj und den rückwärtigen Teil des Etappen-Bereiches überschwe
man. Nicht allein, daß diese Flüchtlinge oft ganz mittellos ein-
treffen und hiedurch an Mangel von Unterkünften und Verpflegung
den Behörden zur Last fallen, sondern auch durch das Verbreiten
unrichtiger Nachrichten erzeugen diese Flüchtlinge eine unnötige
und unverantwortliche Panik.
Die Q.Abt.ordnet daher an, daß Flüchtlinge nur in ge-
schlossenen Transporten abzusenden sind und nur in das Flucht-
lingslager nach Ung.Hradisch abgeschoben werden dürfen.
Die Bezirkshauptmannschaften haben demnach sogleich zu
verlautbaren, daß sich die Flüchtlinge an Orten, die die Bezirks-
hauptmannschaften zu bestimmen haben, sammeln und die Anzahl der
Flüchtlinge telegraphisch der Q.Abt.mitzuteilen. Welche den Ab-
schub nach Ung.Hradisch einleiten wird.
Die Q.Abt.erlaubt sich jedoch speziell zu bemerken, daß
die Bezirkshauptmannschaften die volle Verantwortung für so ohne
Aufforderung der Militärbehörde eingeleitete Evakuierun-
gen trifft - Evakuierungen ohne zwingende Gründe schädigen die
evakuierten den Fokus und die im militärischen Interesse
gegene unbedingte Ruhe unter der Bevölkerung.
Hierbei wird ausdrücklich betont, daß ein Anlaß zu Evakuierun-
gen in den Bereichen den Bezirkshauptmannschaften Dolná, Kalusz
und Stanislau, soweit sie den hierortigen Bereich betrifft, bis-
her nicht vorlag.
Leute, die unwahre Nachrichten verbreiten und so zu einer
Panik Anlaß geben, sind ohne Unterschied des Standes zu verhaften
und gerichtlich zu belangen. Deren Namen etc.wolle jedesmal anher
bekanntgegeben werden.
Der an die Bezirkshauptmannschaft ergangene Erlaß 8841 der
Statthalterei wird zur genauesten Durchführung in Erinnerung ge-
bracht, ebenso die Befolgung der Reisebestimmungen des ACK.(Q.Abt)
Op.Nr.26000, welche nach wie vor in Geltung stehen.
Der Empfang dieses Schreibens wolle telegraphisch bestätigt,
die getroffenen Verfügungen wollen bekanntgegeben werden.
Ergeht an die Bezirkshauptmannschaften Stanislau, Kalusz und
Dolná und zur Kenntnis an alle andern Bezirkshauptmannschaften
des Bereiches der Q.Abt.9., an die Abteilung "Kop 4. Für Kunde,
mit die Eilbefehlskudos.
Q. Op. Nr. 2841 ex 1917.
Beilage zu den „Besond. Anordnungen“
Nr. 7 ex 1917.
Stempelgebühren. — Überwachung der Entrichtung.
Die AÖK-Befehle Q. Nr. 11,222 vom 24. Jänner 1917 und Q. Nr. 26164 vom 18. Feber 1917
werden in der Beilage verlautbart:
AOK. Q. Nr. 11,222 v. 24. Jänner 1917.
A) Gebührenbehandlung (Stempelung) von Gesuchen.
Die Angehörigen der A. i. F. sind nur hinsichtlich der Empfangsbestätigungen (Quittungen) über Genüsse, die sie in ihrer militärischen Eigenschaft beziehen, von der Entrichtung
der Stempelgebühren persönlich befreit (Gesetz vom 7./6. 1881 und LIII uug. Gesetzzartikel
von 1881 Gebührenvorschrift II. Teil, Anhang I).
Alle in persönlichen Angelegenheiten eingebrachten Gesuche (um Zuteilung, Trans-
ferierung, Enthebung, Urlaub, Ehebewilligung, Überlassung von Dienstpfenden, Ersatznach-
sicht u. s. w.), dann Urkunden, Zeugnisse u. dgl. sind demnach im Kriege wie im Frieden
zu stempeln. (Vgl. K. M. Erl. Abt. 11, Nr. 11,808 vom 29./5. 1916; Allg. Anordn. Nr. 29
v. J. 1916)
Die Stempelgebühr für Majestätsgesuche und für Gesuche an gemeinsame Behörden
richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen für das Staatsgebiet, in dem das Gesuch aus-
ge fertigt wurde, die Stempelgebühr für Gesuche an andere Behörden nach den Bestimmungen
für das Staatsgebiet, in dem die Überreichung des Gesuches zuerst erfolgt.
Für Gesuche, die ausserhalb des öst. uug. Staatsgebietes ausgefertigt werden, ist die
einzuhobende Stempelgebühr — vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Finanzverwal-
tungen — bis auf weiteres nach dem Gebührengesetze desjenigen Staatsgebietes zu ermitteln,
in dem sich die zur Entscheidung berufene Stelle befindet. Ist diese selbst ausserhalb unseres
Staatsgebietes — dann ist die Stempelgebühr von den kgl. uug. Ldw.- (Lst.-) personen nach
ungarischen, von allen übrigen nach dem österreichischen Gebührengesetze zu bemessen.
Insbesonders wird aufmerksam gemacht, dass nach den für Österreich dermalen gelten-
den Bestimmungen (Kais. Vdg. vom 23./3. 1916 § 9, R. G. Bl. 28: — N. V. Bl. 40/16) die
festen Stempelgebühren ab 1. Oktober 1916 das doppelte des bisherigen Ausmasses betragen
und zw.:
a) für Gesuche im allgemeinen — 2 K für jeden Bogen;
b) für Gesuche um Verleihung (Bestätigung oder Übertragung) von Adelsgraden,
Verleihung von Orden, Bewilligung zum Tragen ausländischer Orden, Bewilligung
von Namensänderungen, Verleihung von Würden, höhere Charakterisierung — 20 K
vom ersten und 2 K von jedem weiteren Bogen;
c) für Zeugnisse landesfürstlicher Behörden, daher auch für ärztliche Zeugnisse der
MilSauitätsanstalten und des Chefarztes der Truppe (Austatt), die Urlaubsgesuchen
u. s. w. anzuschliessen sind. — 3 K;
d) für die Zugunsten anderer Behörden und von Privatpersonen — 2 K für jeden
Bogen;
e) für solche Beilagen zu Gesuchen (Eingaben), die nicht schon an und für sich
stempelpflichtig sind — 50 h.
(K. M. Erl. Abt. 11, Nr. 80969/16 — Bbl. 3/17.)
Bezüglich Stempelpflicht der Gesuche in Heiratskautionssangelegenheiten gilt die Beilage
7 der Heiratsvorschrift (vgl. Abt. 11, Nr. 11,808./16), die jedoch rück sichtlich der Höhe der
Stempelgebühren in Österreich durch die im N. V. Bl. 40/16 verlautbarte kais. Vdg. vom 20./5.
1916 abgeändert wurde.
Falls Stempelmarken nicht zur Verfügung stehen, ist die Stempelgebühr durch Bür-
gerlag an die zuständige Kasse zu entrichten und dies auf der ersten Seite des Gesuches (links,
oberhalb der Anschrift) zu bestätigen, z. B.:
„2 K — Stempelgebühr für k. k. F. M. Hdkj. I. R., 61, Dez. 1916, Art. 84 in E.,
N. N. Oblt.“ (Zirk. Vdg. des K. M. vom 6./3. 1915, Abt. 15, Nr. 83/15 — N. V. Bl. 37/15).
Das Erlagsdokument (wo notwendig, ein mit Monatsschluss abzuschliessender Ausweis) muss ersehen lassen: Die Geschäftszahl des Gesuches, den Gesuchsteller und die Stelle, an welche das Gesuch zur Entscheidung weitergeleitet wurde, den Stempelbetrag und die Finanzverwaltung, zu deren Gunsten die Einhebung erfolgte.
Die bar eingehobenen Stempelgebühren von Gesuchen sind zu Gunsten der nach Vorstehendem zuständigen Finanzverwaltung, von im Ausland ausgefertigten Majestätsgesuchen, und Gesuchen an gemeinsame Behörden zu Gunsten des k. u. k. gms. Fin. Min. zu verrechnen.
Die Wahrnehmung der richtigen Stempelung der Gesuche obliegt zunächst derjenigen Dienststelle, bei der das Gesuch überreicht wurde, weiter auch den Zwischenstellen und schliesslich der entscheidenden Stelle.
Um eine unnötige Belastung der AKs., des AOK. und der Ministerien, dann überflüssige Schreibereien zu vermeiden, haben schon die die Gesuche entgegennehmenden Kmdos und die Zwischenstellen auf die richtige Erfüllung der Stempelpflicht strenge zu sehen und die von ihnen etwa verauslasste nachträgliche Erfüllung der Stempelpflicht zu überwachen, sowie in der Durchlaufferklausel zu bemerken.
B) Gebührenbehandlung (Stempelung) bei militärischen Käufen in Österreich.
1. Quittungen
2. Saldierte Rechnungen deren Begleichung aus Geldern erfolgt, die der Verrechnung gegenüber dem Ärar.
3.
| | | | unter 4 K | weder der Quittungs-, noch der Vertragsgebühr |
|---|---|---|---|---|
| | | | von 4 K an | der Quittungs- und der Vertragsgebühr |
| | | über Beträge | unter 4 K | nur dem Rechnungsstempel |
| | noch unterliegen | | von 4 K an | dem Quittungsstempel (unter Einrechnung d. Rechnungsstempels) und der Vertragsgebühr |
| | nicht mehr unterliegen (Pauschalien) | | unter 4 K | nur dem Rechnungsstempel |
| | | | von 4 K an | dem Rechnungsstempel und der Vertragsgebühr |
Rechnungsstempel:
| Bei Beträgen | für jeden Bogen |
|---|---|
| bis 20 K | 2 h |
| von mehr als 20 bis 100 K | 10 " |
| " " 100 " 1000 " | 20 " |
| " " 10'30 K | 50 " |
Quittungsstempel: immer nach Skala II.
Vertragsstempel: entweder nach Skala III, d. i. wenn der Verkäufer Waren liefert oder nach
Skala II, d. i. bei Leistungen ohne Materialabgabe, wenn also nur Arbeit (Herstellung) in Frage kommt.
Die Vertragsstempelgebühr ist für alle mit Behörden, Kommandos, Truppen, Anstalten und sonstigen Dienststellen der bewaffneten Macht abgeschlossenen Lieferungs-, Bau- und sonstige Werkverträge zu entrichten, ohne Unterschied, ob über den Vertrag eine Rechtsurkunde errichtet wurde oder nicht. Daneben ist auch der Quittungsstempel nach Skala II zu entrichten (Kaisl. Vdg. vom 23./8. 1915, dann Durchführungsverordnung des k. k. Fin. Min. vom 27/8. 1915 R. G. Bl. 271 und 273–N. V. Bl. 42/15.
Diese kaisl. Vdg. ist zufolge Entscheidung des k. k. Fin. Min, in allen jenen Fällen anzuwenden, in denen mit dem Ärar ein entgeltlicher Vertrag über Leistungen für die bewaffnete Macht der öst. ung. Monarchie oder eines Bundesgenossen oder einer mit ihr gemeinsam handelnden Macht abgeschlossen wird.
Hierbei ist es ohne Belang, ob die Leistung und Gegenleistung Zug um Zug (Handkauf) erfolgt oder nicht.
Da während des Krieges sowohl bei Kriegsverpflegung in natura, als auch bei einer ausnahmsweisen Aufrechnung des Etp. Relutums für ganze Abteilungen und bei der mengemässigen Verköstigung (Hinterlandsgbühr K. M. Erl. Präs./Nr. 234/00/16) die Ausgaben für die Beschaffung von Verpflegartikel dem Ärar gegenüber zu verrechnen sind, unterliegen auch die bezgl. saldierten Rechnungen, ebenso wie die über sonstige Handkäufe aus den 10 tägigen Vorschüssen der Unterabt. neben der Vertrags- auch der Quittungsstempelgebühr (K. M. Abt. 11, Nr. 120/3/16) Dagegen gelten für die, dem Ärar gegenüber nicht zu verrechnenden Gebühren der Offiziers- (Beamten-) Messen die in vorstehender Tabelle unter 3 angeführten Bestimmungen.
Bezüglich Anwendung der ab 1. Dezember 1916 gültigen neuen (erhöhten) Stempel- skalen wird auf den, allen Unterabten der A. i. F. zugekommenen K. M. Erl. Abt. 11, Nr. 33,257 v. 18./11. 1916 Bbl. 57/16 hingewiesen.
C) Gebührenbehandlung der Käufe in Deutschland, in den übrigen verbündeten Staaten und im neutralen Ausland.
Bei in Deutschland bewirkten Handkäufen sowie bei Lieferungen deutscher Firmen ist zur Hereinbringung des der Heeresverwaltung infolge Tragung der Stempelgebühren nach Skala II und III erwachsenden Mehraufwandes die Gewährung eines 1½ %igen Nachlasses anzustreben, bezw. zu vereinbaren. (K. M. Erl. Abt. 5/M, Nr. 10943 und 17797—Bbl. 36 und 64/16)
Dies gilt sinngemäß auch für Käufe in den anderen verbündeten Staaten und im neutralen Ausland, falls die Verkäufer die Tragung der Stempelgebühren ablehnen.
D) Gebührenbehandlung (Stempelung) in den besetzten Gebieten.
In den besetzten Gebieten unter öst.-ung. Militärverwaltung sind hinsichtlich Einhebung der Stempelgebühren für in diesen Gebieten vollzogene Käufe die betreffenden Landesgesetze massgebend.
Deren wichtigste Bestimmungen, insofern sie auf die Stempelung von Gesuchen und Eingaben, dann Rechnungen (Quittungen) und Verträgen Bezug haben, sind von den betreffen- den Q. Abt., an MGG, an alle Rechnungskörper ihres Bereiches und an sämtliche Rechnungs- kontrollstellen (auch an die Zensurbshöden des Hinterlandes) ehestens zu verlautbaren.
Die nach diesen Bestimmungen entfallenden Stempelgebühren haben der Mil. Verwal- tung des betreffenden besetzten Gebietes zuzufliessen (Zirk. Vdg. d. KM., Abt, 15, Nr. 8315, N. V. Bl. 37/15).
Lort wo keine öst.-ung. Milverwaltung besteht, d. i. in den Armeebereichen ausserhalb des öst.-ung. Staatsgebietes und der Gouv. Bereiche (auch in Rumänien) sind die nach dem Landesgesetzen einzubehenden Stempelgebühren zu Gunsten des k. u. k. gemeins. Fin. Minist, bar einzubehen (von der Vergütung in Abzug zu bringen).
Hinsichtlich Stempelgebühren von Rechnungen (Quittungen), die in der öst.-ung. Mo- narchie vollzogene Käufe betreffen und von militärischen Kassen ausserhalb des öst.-ung. Staatsgebietes bezahlt werden, wird nach gepflogenem Eiuvernehmen mit den beteiligten Fi- nauzverwaltungen eine Weisung noch folgen. Bis dahin hat als Grundsatz zu gelten, dass die Stempelgebühr nach dem für den Ausstellungsort der Rechnung (Quittung) massgebenden Ge- bührengesetz zu bemessen und sofern sie von der Vergütung abgezogen wird, zu Gunsten des k. u. k. gemeins. Fin. Min. zu verrechnen ist.
Im übrigen wird auf den hierst. Erl. v. 9. März 1916 M. V. Nr. 17152/P hingewiesen.
E) Eine Verlegung der auszuzahlenden Kasse in der Zeit zwischen der Ausstellung der Rechnung (Quittung) und deren Einlangen bei der Kassa hat für die Entrichtung und Be- messung der Stempelgebühren ohne Einfluss zu bleiben. Diese sind daher nach Bestimmungen desjenigen Gebietes zu behandel, welchem sie nach dem früheren Standort der Kasse zuzu- fliessen hätten.
Schliesslich bemerkt das AOK., dass die Stempelgebühren eine wichtige Post unter den Staatseinnahmen bilden und es daher — insbesonders im Hinblick auf die stets wach- senden Kriegskosten unbedingt nötig ist, auf die ordnungsmässige Entrichtung der Stempel- gebühren im gesetzlich festgesetzten Ausmasse allseits strenge zu sehen. Die entsprechende Überwachung ist Pflicht der Administratiobehörden und Rechnungskontrollstellen.
Q. I. Nr. 69.178 ex 1917.
Stempelgebühren: 1. für Handkäufe in Ungarn, dann in Bosnien-Herzegowina,
2. für Verdienstbeträge der ung. Kriegsproduktenaktiengesellschaft.
3. für Kriegsleistungen.
AOK. Q. Nr. 26 164 v. 18. Feber 1917.
Im Verfolg zu Q. Nr. 1/222/17.
I. Stempel für Handkäufe in Ungarn.
Der § 11 des ung. G. A, XXI von 1915 betreffend die Entrichtung der Vertragsge- bühren bei den mit militärischen Behörden abgeschlossenen Lieferungs-, Bau- und sonstigen Vereinbarungen hat auch für Handkäufe (Kauf in loco Zug um Zug) aus noch zu verrechnenden ärarischen Geldern Anwendung zu finden, wenn diese Käufe zwischen der militärischen Be- hörde und dem Verkäufer vorher (u. z. nach dem 1./8. 1914) vereinbart wurden und die einzelnen Handkäufe auf Grund dieser Vereinbarung erfolgen.
Wenn dagegen der Handkauf nicht auf Grund eines mit der militärischen Behörde vor- hier zustandegekommenen Übereinkommens, sondern infolge einer Vereinbarung von Fall zu
Fall, kurzer Hand (Marktkauf u. dgl.) erfolgt und auch der Kaufschilling nach der Übernahme
der Ware an Ort und Stelle bezahlt wird, — dann ist eine Vertragsgebühr nicht zu entrichten
und unterliegen solche Käufe nur der Quittungsgebühr (Kgl. ung. F. M. Zl. 129667/1916).
2. Stempel für Handkäufe in Bosnien und in der Herzegowina.
In Bosnien und der Herzegowina dagegen ist — ebenso wie in Österreich (Vgl. Q.
Nr. 11222/17, Pkt. B) — die Vertragsstempelgebühr aus mit Behörden der bewaffneten Macht
abgeschlossenen Lieferungs-, Bau- und sonstigen Verträgen auch dann zu entrichten, wenn
über den Vertrag keine Rechtsurkunde errichtet wurde, demnach auch von Handkäufen (Kauf
in loco Zug um Zug) aus zu verrechnenden äraischen Geldern. (Gms. F. M. Zl. 15248/BH.
v. 1916).
Saldierte Rechnungen (Quittungen) über aus dem Etappenrelutum und aus den deka-
denweisen Vorschüssen der Unterabteilungen bestrittene Handkäufe von Verpflegsartikel u. s. w.
unterliegen demnach:
In Österreich u. Bosnien u. Herzegowina der Quittungs- und Vertragsstempelgebühr.
In Ungarn nur der Quittungsstempelgebühr; (K. M. Abt, 11, Nr. 35665/1916,
3. Verdienstbeträge der ung. Kriegsproduktenaktiengesellschaft
aus Lieferungen für die Heeresverwaltung sind in Österreich und in Ungarn stempelfrei. (K.
M. Abt, 12, Nr. 125103/16).
4. Stempelgebühren für Bescheinigungen.
Nach § 35 des K. L. G. genießen alle Dokumente, also auch Quittungen (Empfangs-
bestätigungen), die auf einen aus einer Kriegsleistung folgenden Anspruch Bezug haben, die
Gebühren — und Stempelfreiheit. (K. M. Abt, 11, Nr. 4624 v. 1914).
Es sind demnach auch die Empfangsbestätigungen auf Bescheinigungen über Kriegs-
leistungen stempelfrei.
Dagegen sind Empfangsbestätigungen auf solchen Bescheinigungen, die gemäss den
diesbezüglichen Anordnungen (EÖK. Op. Nr. 17256/15 u. f. Q. Op. 304/46 von 1915 d. Q. Abt. 9
über Handkäufe ausgestellt wurden, nach den für letztere giltigen Bestimmungen stempelpflichtig.
Da Bescheinigungen sowohl für Kriegsleistungen, als auch für Handkäufe ausgestellt
werden, wird bei Liquidierung von Bescheinigungen festzustellen sein, ob es sich um eine
gesetzmässig angeforderte Kriegsleistung oder um einen freien Handkauf handelt. Welche Be-
scheinigungen Kriegsleistungen betreffen, wird im allgemeinen aus den bezüglichen Befehlen der
Q. Abt. bekannt, ansonsten von der Partei zu erweisen sein.
Nachtrag zu den Besonderen Anordnungen Nr. 7.
33.
Kohleanforderung.
Q. I. Nr. 69.732 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Die zufolge Punkt 27 der „Allgemeinen Verlautbarungen“ Nr. 50 vom 28./11.
1916 und Punkt 21 der „Besonderen Anordnungen“ Q. Op. Nr. 6300 vom 1./12.
1916 vorzulegenden monatlichen Anforderungen an Brennmaterialien müssen
folgende Daten enthalten:
1. Aufordernde Truppe, Anstalt etc.
2. Kohlenmenge, getrennt nach Sorten (Schmiedekohle, Förderkohle etc.)
3. Verwendung der Kohle.
4. In einer Anmerkung jene Daten, welche zur Aufklärung etwaiger Wider-
sprüche in den Anforderungen gleichartiger Truppenkörper (Anstalten) etc.
dienen; z. B. Anzahl der Pferde, Traifinformationen etc. — sowie alle Gründe
für besondere Anforderungen in Menge und Sorte.
Diese Anforderungen haben allmonatlich bis 1. j. M. beim fassungszu-
ständigen Etappenmagazin, welches den Bedarf bis 10. j. M. detailliert der
Qu. Abt. zu melden hat, einzulangen.
Verspätet einlangende Anforderungen können nicht berücksichtigt werden.
Bezüglich Anforderung von Brennholz, Holzkohle und Wollin hat es bei
dem bisherigen Vorgang zu verbleiben.
34.
Urlaubssperre. —
Verlängerung.
Q. Op. Nr. 5821 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Zufolge Telegrammes des AOK, Eb. Nr. 4660/oe gilt für die Urlaubs-
erteilung ab 1. März bis auf weiteres Folgendes: Urlaub aus der Front, nur
in dringenden Fällen, dann Anbauurlaube im Sinne AOK. Q. Op. Nr. 95.618
von 1916.
Aus den Etappenbereichen Urlaube nur in dringenden Fällen, dann An-
bauurlaube 5 Prozent des Standes.
Nach Besserung des Verkehrs wird der Urlaub im normalen Ausmasse
wieder aufgenommen.
Wird seinerzeit verlautbart.
7.
Meldepflicht öst.-ung. Mil-
Personen bei dem d. General-
konsulat in München zuge-
teilten Offizier.
Q. Op. Nr. 35.317 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK. (Chef d. Gstbs.) Pers. Nr. 62.844 v. 8. Dezember 1917.
Dem k. u. k. öst. ung. Generalkonsulat in München wurde der Major d. R.
Josef Hniewkowsky zugeteilt.
Nachdem demselben alle in München sich aufhaltenden österr. ung. Militär-
personen — soferne sie rangjünger sind als er — in disziplinärer Hinsicht unter-
stellt sind, haben sich alle in München eintreffenden öst. ung. Offiziere, die rang-
jünger sind als Mjr. d. R. Josef Hniewkowsky, ferner alle Mannschaftspersonen in
seinem Amtslokal zu melden.
Ranghöhere Offiziere haben ihr Eintreffen nach Möglichkeit persönlich, sonst
schriftlich bekanntzugeben.
8.
VII. Kriegsanleihe – Propa-
ganda.
Q. Op. Nr. 35.312 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. Q Nr. 194.347 von 1917.
Bei der A. i. F. sind Zeichnungen auf die Kriegsanleihe grundsätzlich nur im
Wege der nach den „Weisungen“ zu Q. Op. Nr. 153.000/1916 Punkt 3, errichteten
Zeichnungstellen das ist für die Q. Abt. 9 die Zeichenstelle Feldpost 333 anzumelden.
Die Anmeldung bezw. Weiterleitung von Zeichnungen an militär. Zeichnungs-
stellen im Hinterlande z. B. an die Zentralzeichnungsstelle der Autotruppe, oder an
die Rauchsortenabteilung der Konsumanstalt Wien III., Beatrixgasse 25 ist zu unter-
lassen, weil hiedurch — abgesehen von der Zersplitterung der ganzen Aktion —
eine Verzögerung in der Durchführung der Zeichnungen eintritt und auch die Evidenz
über das Zeichnungsergebnis der A. i. F. beeinträchtigt wird.
9.
Juristenreserve.
Jus. Nr. 996/17 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Zum Zwecke der Schaffung der „Juristenreserve“ im Sinne des Erlasses vom
16. November 1917, Abt. 4, Nr. 9000, Beibl. zu Vdg. Bl. f. d. k. u. k. Heer Nr. 57
vom 24. November 1917 haben alle Formationen, Behörden und Anstalten sämtliche
frontdienstuntauglichen, die wissenschaftliche Befähigung nach KM. Erlass Abt. 4/I
Nr. 9891/16 N. V. Bl. Nr. 45 (Eignung zum Mil. Ger. Praktikanten bezw. Akzessisten)
besitzenden Mannschaftspersonen mittelst Verzeichnissen umgehend dem Feldgericht
der Q. Abt. Nr. 9 in Strjy zu melden.
In diesen Verzeichnissen sind gesondert zu führen:
A) Heeres-, B) Landwehr-(Landsturm-)angehörige, innerhalb dieser Gruppen
wieder a) Wach-, b) Hilfsdiensttaugliche. (Als hilfsdiensttauglich gelten auch alle
Mannschaften der letzten fünf Geburtsjahrgänge ohne Unterschied des wirklichen
Tauglichkeitsgrades.)
Die Verzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten: Charge, Vor- und Zu-
namen, Standeskörper und Einteilung, Zivilberuf (bei Richteramts-, Advokaturts-, No-
tariatskandidaten u. dgl. unter Anführung der etwa abgelegten praktischen Prüfung), besondere wissenschaftliche und berufliche Qualifikationen, Sprachkenntnisse. Anmer-
kungswiese ist das Vorhandensein etwaiger Umstände anzuführen, die die Einteilung
auf einem Vertrauensposten unangebracht erscheinen lassen.
10.
Namhaftmachung von
Photo-Fachleuten.
Q. Op. Nr. 35.610 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. (Chef d. Glstbs.) P. Nr. 250/2160 von 1917.
Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der photographischen und optischen In-
dustrie werden dringendst solche Personen benötigt, welche schon im Frieden in
solchen Fabriken beschäftigt waren.
Verzeichnisse über solche Leute enthaltend nachstehende Rubriken (Charge,
Name, Standeskörper, Geburtsjahr, Fabrik; in welcher dieselben im Frieden beschäf-
tigt waren und Dienstzeit in derselben, Tauglichkeitsgrad und dermalige Dienstver-
wendung) sind in 2 Parien bis 5. Jänner 1918 der QAbt. 9 vorzulegen.
11.
Erläuterung der Durchfüh-
rungsbestimmungen zum
Ah. Befehlsschreiben be-
treffend Schonung von
Vätern mit zahlreicher
Familie und letzten Söhnen.
Q Op. Nr. 34.518 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf Erl. AOK. (Ch. d. Glstbs.) Q. Nr. 196.106 v. 29. November 1917.
Die Veröffentlichung des Ah. Befehles vom 11. September 1917 betreffend
Schonung von Vätern mit zahlreicher Familie und letzten Söhnen hat trotz Inter-
pretation desselben in den mit AOK. Q. Nr. 149.652 (N.V.Bl. 44/17-Heer) verlaut-
barten Durchführungsbestimmungen eine Fülle von ungenügend motivierten Gesuchen
verursacht.
So wird häufig seitens Angehöriger von Mannschaftspersonen unter Berufung
auf den Ah. Befehl um gänzliche Entlassung aus dem Militärdienste, um Trans-
ferierung ins Hinterland oder um dauernde Verwendung im Etappenraume gebeten.
Besonders häufig sind Gesuche, welche die Bitte um Einteilung in oder in der Nähe
der Heimat zum Gegenstande haben. Oft handelt es sich dabei um Mannschaftspersonen, welche überhaupt nicht in der Front eingeteilt sind.
Der grösste Teil dieser Ansuchen, muss abschlägig beschieden werden, weil sich der vollkommen klare Wortlaut des Allerhöchsten Befehlschreibens nur auf in der Kampffront Eingeteilte bezieht und nur die Einteilung der Letzteren auf Dienstposten ausserhalb des Bereiches der ständigen feindlichen Feuerwirkung ins Auge fasst.
Das Recht der Entscheidung über vollkommen begründete und in den Rahmen des Ah. Befehles fallende Gesuche steht laut zitierten AOK-Befehls dem Truppenkommandanten zu, bezw. bei allen anderen Formationen, welche von einem Stabsoffizier kommandiert werden, diesem, sonst dem nächsten vorgesetzten Stabsoffizier oder General. Solche Gesuche sind überhaupt nicht an das AOK. zu leiten.
In Hinkunft sind (im Dienstwege) nur solche Ansuchen dem AOK. (Q. Abt.) vorzulegen, auf welche der Pkt. 9 der Durchführungsbestimmungen (betreffend Einteilung im Etappenraume oder im Hinterlande) Anwendung zu finden hat. Diese kann sich naturgemäss nur auf ganz vereinzelte, besonders berücksichtigungswürdige Fälle beziehen.
12.
Staatspolizei Budapest,
kompet. Stelle für div. mil. Agenden.
Q. Op. Nr. 35.608 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. Chef d. Gstbs. Q. Nr. 195,627 vom 11./12. 1917.
K. u. Gend. Distriktskmdo III in Budapest teilt mit, dass von den k. u. k., k. k. und k. u. militärischen Kommandos im Gebiete der Monarchie und in den besetzten Gebieten, ferner von Gerichten, sonstigen Behörden, Anstalten etc. zum Gendarmerie-Distrikts-Kommando Nr. III Budapest von Tag zu Tag Ansuchen, Telegramme etc. einlaufen, in welchen um Einrückendmachung von, sich in Budapest aufhaltenden Militärpersonen, Durchführung von Erhebungen in Urlaubsangelegenheiten und um sonstige ähnliche Verfügung gebeten wird.
Nachdem im Sinne des 1. Paragraphen des G. A. X. von 1882 im in- und äusseren Gebiete der Haupt- und Residenzstadt Budapest zur Versehung des Sicherheitsdienstes nicht die kgl. ung. Gendarmerie sondern die „Budapester k. ung. Staatspolizei“ berufen ist, werden die obbezeichneten Ansuchen daher an die Hauptmannschaft der k. u. Budapester Staatspolizei übersendet, wodurch zum Nachteil des Dienstes Verspätung und bedeutende Arbeitsanhäufung verursacht wird.
Die in Betracht kommenden Kommanden und Anstalten sind daher anzuweisen, ähnliche Ansuchen, Aufforderungen etc. an die kompetente Stelle: „Hauptmannschaft der k. u. Staatspolizei in Budapest“ oder an die dzt. in Budapest tätige „Militärpolizei“ zu richten.
13.
Zuwerfen von Deckungen.
Q. Op. Nr. 35.522 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Werden Kgl. oder eigene Mannschaften zum Einwerfen von Schützengräben etc. verwendet und werden hiebei die Kosten für die Verpflegung nicht vom Arbeitsgeber getragen, so ist der Umfang der Arbeiten (Schaden, Arbeitskräfte, Arbeitszeit) nach Arbeitgebern gesondert der QAbt. 9 zu melden.
Die QAbt. wird diese Daten der zuständigen politischen Behörde zur Evidenznahme und Vormerkung in den Kriegsschadenanmeldungen bekanntgeben.
14.
Beurlaubung Griechisch-katholischer aus den Kirchendistrikten Munkacs, Hajdudorog und Eperjes.
Q. Op. Nr. 34.810 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. Ch. d. Glstbes Pers. Nr. 51.758 vom 4. Dezember 1917.
Für die griechisch-katholischen Gagisten und Mannschaftspersonen aus den Kirchendistrikten Munkacs, Hajdudorog und Eperjes gelten die Urlaubsbestimmungen der röm.-kath. Glaubensbekenner: die Weihnachtsurlaube sind daher den griech.-kath. Gagisten und Mannschaften obiger drei Kirchendistrikte nach der gregorianischen Zeitrechnung — also gleichzeitig mit den röm.-kath. Personen zu erteilen.
Diese Bestimmungen haben auch auf die auf Grund des K. L. G. zu persönlichen Dienstleistungen herangezogenen Personen griechisch-katholischen Glaubens Anwendung zu finden, die unter der Leitung der griechisch-katholischen Bischöfe von Hajdudorog, Munkác und Eperjes stehen; dieselben sind demnach in Zukunft gleichfalls nicht mehr zu den Feiertagen des julianischen, sondern zu denen des gregorianischen Kalenders, also gleichzeitig mit den Arbeitern röm. katholischer Religion zu beurlauben.
Eine ev. Festsetzung einer Gratifikation für die freien Tage ist dem direkten Übereinkommen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu überlassen.
27.
Weibliche Kanzleikräfte.
Übersetzung in die I. Ge-
bührenklasse. — Dienst-
liche Verwendung im all-
gemeinen.
Nr. 458/Ers. von 1917 der Q. Abt. 9.
Die Übersetzung der bereits angestellten weiblichen Kanzleikräfte in die I. Ge-
bührenklasse behält sich in jedem einzelnen Falle die QAbt. 9 vor.
Die Übersetzung erfolgt grundsätzlich über schriftlichen, begründeten Antrag
jener Formation und Anstalt, bezw. jenes Kanzleivorstandes, wo die betreffende
Kanzleikraft eingeteilt ist und zwar mit 1. des nächstfolgenden Monates. Der Antrag
ist an die Expositur f. d. Ersatzwesen bei der QAbt. 9 zu richten.
Es ist jedoch im Interesse des Dienstes gelegen, nur jene Kanzleikräfte für
eine Vorückung in die I. Gebührenklasse zu beantragen, welche perfekte Maschinen-
schreiberinnen, Stenographistinnen, Stenotypistinnen usw. sind, — also qualifizierte
Arbeitskräfte — und ist hiebei auf das Rigoroseste vorzugehen.
Bei dieser Gelegenheit wird im Allgemeinen erwähnt, dass von jeder weiblichen
Hilfskraft eine entsprechende Arbeitsleistung verlangt werden muss. Ein Absitzen
der Kanzleistunden oder geschäftiges Umhergehen ohne tatsächliche Arbeit zu leisten
verträgt sich mit dem Interesse des Dienstes nicht und ist mit den relativ hohen
Kosten, die die Anstellung der weiblichen Hilfskräfte verursacht, nicht in Einklang
zu bringen.
28.
Weibliche Hilfskräfte.
Kündigung bzw. Entlassung
Nr. 473 Ers. v. 1917 der Q. Abt. 9.
Mit Bezug auf die Dienstordnung Muster A für weibliche Kanzleikräfte, Ab-
schnitt III, und die Dienstordnung Muster B für Wirtschaftsleiterinnen, Kassierinnen,
Köchinnen etc., Abschnitt III, wird Nachstehendes verlautbart:
Eine Kündigung bezw. Entlassung von weiblichen Hilfskräften kann nur durch
die Q. Abt. 9 erfolgen. In jedem einzelnen Falle ist daher der Q. Abt. 9 bei Angabe
der Ursache zu melden, welche sodann entscheiden wird, ob der betreffenden weiblichen
Hilfskraft zu kündigen ist oder ob selbe zu entlassen wäre. Dieser Vorgang ist
genauestens einzuhalten.
Falls weibliche Hilfskräfte selbst ihr Dienstverhältnis lösen, ist dies unter Be-
kanntgabe des Grundes gleichfalls an die Q. Abt. 9 zu melden.
29.
Weibliche Hilfskräfte;
Transferierungen.
Nr. 474 Ers. v. 1917 der Q. Abt. 9.
Es sind einzelne Fälle vorgekommen, dass weibliche Hilfskräfte ohne Wissen
und ohne Einverständnis der Q. Abt. Nr. 9 von einer Formation zu der anderen
transferiert wurden.
Ein derartiges Vorgehen erschwert den Dienstgang und macht eine genaue Evi-
denz unmöglich.
Es wird daher angeordnet, dass jede Standesveränderung weiblicher Hilfskräfte
nur durch die k. und k. Q. Abt. Nr. 9 vorgenommen werden kann.
30.
Ausforschung.
Q. Nr. 58.728 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Jene Formation, bei der E. F. Feldwebel Josef Kresta eingeteilt ist, hat dies
unter Berufung auf hst. Q. Nr. 58.728 anher zu melden.
31.
Nachforschung.
Q. Nr. 60.826 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK (Intendanz) Q. Nr. 199.358 v. 1917.
Jener Truppenkörper (Kindo, Anstalt) bei welchem sich Lst. Arb. Georg Rasa
(kann auch Roucsa oder Ruza heissen) geboren im Jahre 1873 in Nagycsir, Bezirk
Nagydísznéd, Komitat Szabon (Ungarn) gr. kath., dem Zivilberufe nach Taglöhner —
eingeteilt gewesen im Jahre 1916 bei der k. ung. Lst.Arb.Abtl. 23/V, im Jahre 1917
bei der k. u. k. Fuhrenreserve X des 7. A. K. — im Stande befindet (befand), hat
dies direkt dem k. u. k. Armeekommando (QAbt.) Feldpost Nr. 334 mit Berufung
auf Jus. Nr. 6956 bekanntzugeben.
32.
Bemerkungen hinsichtlich
des ök. adm. Dienstes und
der Verrechnung.
Q. I. Nr. 107.617 von 1917 der Q. Abt. 9.
Anfragen in Gebührenangelegenheiten: Es häufen sich in letzter Zeit von
einzelnen UAbt. der Etappe (insbesonders Gend. Form.) bei der QAbt. direkt einlan-
genden Anfragen in Gebührenangelegenheiten.
8
Der Punkt 11 der Bes. Anordn. Nr. 7 v. 1917, wonach Auskünfte ausnahmslos vom zuständigen Liquidierenden Rechnungsführer einzuholen und von diesem nur dann weiterzuleiten sind, wenn sie seinen Wirkungskreis überschreiten, wird erneuert in Erinnerung gebracht.
2. Einbringung von Rekursen und Ersatznachsichtsgesuchen, dann Ansuchen um Aufrechnungsbedeckung.
Diese sind stets im Dienstwege und durch den zuständigen Liquidierenden Rechnungsführer zu leiten.
Rekurse und Ersatznachsichtsgesuche sind stets vollständig mit den bezüglichen Richtigstellungen, Zensurbefunden — event. in Abschrift — und sonstigen zur Begründung dieser Eingaben erforderlichen Belegen zu instruieren und weiters der in der gegenständlichen Angelegenheit bereits gepflogene Schriftwechsel beizuschließen.
Der Liquidierende Rechnungsführer hat sowohl zu den Rekursen als auch zu den Ersatznachsichtsgesuchen in meritorischer Hinsicht Stellung zu nehmen.
Ersatznachsichtsgesuche sind überdies hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Bittstellers — wenn diese überhaupt in Betracht kommen — vom vorgesetzten Kommandanten zu begutachten.
Rekurse sind stempelfrei; für Ersatznachsichtsgesuche entfällt pro Bogen 2 K, pro Beilage 50 h an Stempelgebühr.
Es sind daher Einschreiten in Ersatzangelegenheiten entweder als Rekurse oder als Ersatznachsichtsgesuche ausdrücklich zu bezeichnen.
Den Ansuchen um Aufrechnungsbedeckung sind die bezüglichen Aufrechnungsdokumente im Originale beizuschließen.
Aufrechnungsbedeckungen, welche sich auf Ersatzvorschreibungen etc. beziehen, sind falls es sich um Käufe handelt, gleichfalls mit den bezügl. Aufrechnungsdokumenten zu belegen.
Letztere sind daher dem verantwortlichen Rechnungsleger mit der Richtigstellung (Zensurbefund!) rückzustellen.
Betrifft die Bemängelung nur eine einzelne Post im Handkaufjournale so verbleibt dieses beim Rechnungsakte und ist nur in der Richtigstellung etc. Art, Ausmass, Einzelpreis und Gesamtpreis der betreffenden Gegenstände anzuführen.
Im Allgemeinen wird hinsichtlich Aufrechnungsbedeckungen auf die Bestimmungen ad Pkt. 26 der Bes. Anordn. Nr. 21. v. 1917 hingewiesen, welche hiermit erneuert in Erinnerung gebracht werden.
3. Abrechnung der Offiziersmessen.
Aus eingebrachten Rekursen wurde wahrgenommen dass der Pkt. 9 der Allg. Anordn. Nr. 34 v. 1916 bezw. Pkt. 8 der Bes. Anordn. v. 26./7. 1916 betreffend die Errechnung der auf Grund des Pauschalstandes (10 und mehr Teilnehmer) den Offiziersmessen zukommenden Gelder verschiedenartig ausgelegt werden.
Die Errechnung des Pauschalstandes gründet sich auf den tatsächlichen Stand an ständigen und berechtigten Teilnehmern (Offz. Führn. und Gleichgestellte) am 1. und 15. j. Mts. durch Zuzählung des entsprechenden Zuschlages.
Es wären demnach z. B. zum tatsächlichen Stande von 14 Teilnehmern am 15. des Monats 25% zuzuzählen, d. s. 3½ Portionen, daher zusammen 17 Portionen × 17 Tage (bis 31. d. Mts.) = 289 Port. à 5 K 05 h = 1459 K 45 h.
Folgende Beispiele zeigen die unrichtigen Verrechnungsarten.
Stand am 15. des Monats 14 Teilnehmer × 17 Tage (bis 31. d. Mts.) = 238 Port. +25% (59 Port.) à 5 K 05 h = 1499 K 85 h oder
Stand am 15. des Monats 14 Teilnehmer × 17 Tage bis (31. d. Mts.) = 238 Port. × 5 K 05 h = 1201 K 90 h + 25% (300 K 48 h) = 1502 K 38 h.
Letztere zwei Verrechnungsarten sind unstatthaft und hat die Errechnung der den Offiziersmessen zukommenden Pauschalgelder von nun an ausnahmslos nach dem erstangeführten Beispiele zu erfolgen.
4. Standesveränderungen bei Formationen ohne eigenen Liqu. Rehfr.
Formationen, bei welchen kein eigener Liqu. Rehfr. eingeteilt ist und welche an armeenmittelbare Liqu. Rehfr. oder an jene fremden Rechnungskörper gewiesen sind, haben jede Veränderung der Gagisten (Asp.) und längerdiendenden U. O. sofort dem zuständigen Liqu. Rehfr. unter Anführung des bezgl. Befehles und der neuen Einteilung bezw. der Abgangsart (ausgenommen Beurlaubungen, von welchen die betreffenden Personen wieder zu ihrer früheren Verwendung einrücken) bekanntzugeben.
Für alle, infolge Unterlassung dieser Verständigung, folgernden Verpflichtungen, wie durch Weitererfolgung von, den betreffenden Personen durch diese Veränderung, nicht zukommenden Gebühren, hat, falls dieselben uneinbringlich wären, der verantwortliche Rechnungsleger aufzukommen.
5. Präsenzstandesbücher-Überprüfung.
Sämtliche armeeunmittelbaren Formationen (auch die dem A. O. K. Süd, Genie-
stabsgruppe unterstehenden), welche einen eigenen Verpflegungsstand führen, bezw. in
einer eigenen Monatsrechnung Gagisten und Mannschaftsgeführten, verrechen, haben
die mit 11. Jänner 1918 abgeschlossenen Präsenzstandesbücher mit einer Nachweisung
über den an diesem Tage verbliebenen Verpflegungsstand an Gagisten, Mannschaftsperso-
nen, weiblichen Hilfskräften und Pferden etc. dem zuständigen Liqu. Rehfr. bis spä-
testens 18. Jänner 1918 zuverlässig und gesichert (rekom.) einzusenden.
Falls diese Präsenzstandesbücher ne) angelegt sind, ist auch das vorgehende
Präsenzstandesbuch mitzusenden.
Die Präsenzstandesbücher sind nach Einlangen von den Liqu. Rehfr. sofort zu
überprüfen und, mit dem Prüfungsbefund versehen, den betreffenden Formationen
zurückzusenden.
Die Nachweisung über den am 11. 1. 1918 verbliebenen Verpflegungsstand, ist
zurückzuhalten, mit dem im Verpflegsrapportjournal an diesem Tage ausgewiesenen
Stand zu überprüfen und dem Verpflegsrapportjournalsodann anzuschliessen.
Am Umschlagblatt des Verpflegsrapportjournals ist die durchgeführte Überprü-
fung des Verpflegungsstandes von den Liqu. Rehfrn. anzumerken.
Etwaige Differenzen sind mittels der Monatsrichtgstellung auszutragen.
6. Wirtschaft mit Naturalien.
Es wird den UAbtskmdten nahe gelegt, darauf zu achten, dass die in der monatl.
Naturalienabrechnung als Reste ausgewiesenen Verpflegs- und Futterartikel, auch tat-
sächlich vorhanden sind.
Da sich die Fälle häufen, dass bei unvorhergesehenen Auflösungen die rechnungs-
mässigen Naturalienreste nicht abgeführt werden können, weil sie tatsächlich nicht
vorhanden sind, erwachsen hiedurch den verantwortlichen Rechnungslegern Ersatz-
vorschreibungen.
Die Liqu. Rehfr. haben bei Überprüfung der Monatsakte wahrzunehmen, ob die
ausgewiesenen Naturalienreste mit dem Verpflegsstande im Einklang stehen, andern-
falls in der Richtgstellung auf zu hohe Überfassung hinzuweisen.
Die UAbt. haben die Weiterfassung so lange zu unterlassen, bis die rechnungs-
mässigen Reste durch die zur Gebühr erwachsenen Quantitäten gedeckt sind.
33.
Anbaudirektionen, Heu-
detachements, Aufbrin-
gungskomdos etc., Ver-
rechung.
Q. I. Nr. 107.669 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Alle Anbaudirektionen, Heudetachements, Aufbringungskomdos, Einkaufskomdos
und sonstige Formationen und Detachements, welche von der QAbt. 9 mit der Auf-
bringung von Landesprodukten wie Kartoffeln, Heu etc. beauftragt sind, haben in der
Folge ihre Monatsrechnungsakte wie folgt zu verfassen:
1. Der Rechnungsakt über Geld- und Verpflegsgebühren, dann über 'sonstige
Auslagen der Abt. (Detachements) ist an den jeweilig zuständigen Liquidierenden
Rechnungsführer einzusenden.
Wird ein Rechnungsakt über diese Auslagen überhaupt nicht verfasst — wie
bei Kartoffeleinkaufskommandos — etwa aus dem Grunde, weil die bei denselben
eingeteilten Gagisten. Mannschaftspersonen, Pferde etc. bei einem anderen Rechnungs-
körper (UAbt. verpflegs- bzw. gebührenzuständig sind, so sind bei diesem auch die
etwaigen sonstigen kleinen Auslagen zu verrechnen.
2. Die Abrechnungen über aufgebrachte Verpflegs- und Futterartikel (Kartoffel,
Heu etz.) sind an die Intendanz (Verpflegsgruppe) der QAbt. 9, Feldpost 333, mo-
natlich zu senden.
In diesen Abrechnungen sind ausser den Auslagen über die im Auftrage der
QAbt. bewirkten Käufe nur eventuelle Vergütungen für die hiezu aufgenommenen
Zivilfuhrwerke und beigestellten ärarischen Fuhren zu verrechen.
Letztere jedoch nur in dem Falle, wenn sie mit den Käufen im unmittelbaren
Zusammenhang stehen, wie für die Zufuhr und den Abschub und wenn dies zu
Lasten der Verkäufer geht, bzw. sich hiedurch der Einkaufspreis der einzelnen Ar-
tikel ändert (siehe auch Abschnitt IV von Q. Wg. Nr. 6099 vom 25. Oktober 1917,
Kartoffelaufbringung).
Ad 1. und 2. Die Geldvorschüsse sind gleichfalls getrennt zu fassen und ist
in den Geldfassungsdokumenten anzuführen, ob dieselben für die Geld- und Ver-
pflegsgebühren oder für die Aufbringung von Landesprodukten bestimmt sind.
Erstere sind seitens der Liquidierungsstellen dem zuständigen liquidierenden
Rechnungsführer, letztere der Intendanz der QAbt. 9 zu avisieren.
Soweit diese Verrechnungsart noch nicht durchgeführt wird, ist dieselbe mit
1/1. 1918 von allen im Vorstehenden genannten Stellen zu beobachten.
34.
Inventarvorlage.
Q. Op. Nr. 36.163 von 1917 der Q. Abt. 9.
Es wird in Erinnerung gebracht, dass gleichzeitig mit dem Rechnungsakte pro Dezember I. J. auch die Inventare über Ausrüstungs-, Kanzlei- und Kücheneinrichtungsgegenstände sowie Betriebsgegenstände im Sinne des AOK. Befehles Q. Nr. 114.000/17 einzusenden sind und zwar sind dieselben im Originale, mit allen Belegen adjustiert, vorzulegen.
Wo Beschaffungen im Handkaufe vorliegen, ist die bezügliche Post der Vormerkung über die irar. Gelder im Inventar zu berufen.
Der verbleibende Restbestand ist in ein neues Inventar zu übertragen, welches bei der Abteilung verbleibt.
35.
Entgeltlicher Bezug von Offz. Sorten.
Q. I. Nr. 107.601 v. 1917 der QAbt. 9.
Der KM. Erl. Abt. 13, Nr. 44.832 v. 23. November 1917, betreffend den entgeltlichen Bezug von Offizierssorten wird als Beilage vollinhaltlich verlautbart.
Die erforderlichen Bezugsbücher sind sofort getrennt nach Kategorien A und B bei der QAbt. anzufordern u. zw.:
für die im Kps.(Div.)Verband stehenden Gagisten von den Kps.(Div.)Kmdos;
für alle Gagisten von Armeenmittelbaren und Etappenformationen vom zuständigen liquidierenden Rechnungsführer.
36.
Rubelkursänderung.
Q. I. Nr. 107.834 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK. Q. Nr. 212.856 von 1917.
In Abänderung des Punktes 52 der Bes. Anordn. Nr. 50/17 beträgt der Rubelkurs vom Präsentierungstage dieses Befehles an 205 Kronen für 100 Rubel für Ankauf und Umtausch.
37.
Mehlportion. – Reduzierung.
Q. I. Nr. 108.588 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Ad AOK. Q. Nr. 213.833/I.
Zur Überwindung der gegenwärtigen Mehlkrise, die dadurch eingetreten ist, dass Mühlen den grossen Vermahlsanforderungen nicht folgen können, ist Mehlportion im Durchschnitt auf 490 g zu reduzieren.
Brotgebühr wird daher allgemein auf 560 g pro Mann und Tag festgesetzt.
Verpflegungsgebührentabelle berichtigen.
Fehlende 140 g Brot sind sowohl bei Gruppe A) und B) zu reliuieren.
38.
Regelung des Fleischkonservenverbrauches.
Q. I. Nr. 107.933 von 1917 der Q. Abt. 9.
Ad AOK. Q. Nr. 211.183 vom 7. Dezember 1917.
Infolge der sinkenden Produktion der Weissblechwerke kann die Fleischkonservenerzeugung in früherem Umfange nicht mehr aufrechterhalten werden.
Dies zwingt zur Verminderung des Fleischkonservenverbrauches.
Die bisherige Verfügung, dass einmal wöchentlich Reserververpflegung zu konsumieren ist, wird aufgehoben. In Hinkunft ist, sofern es die operativen Verhältnisse dann die Vorräte an Lebendvieh und Gefrierfleisch zulassen – die Abgabe von Reserveverpflegung auf einen Tag im Monat einzuschränken.
Hiedurch erfährt auch die Konsumtion von Zwieback, woran der Nachschub durch Erzeugungsschwierigkeiten in Rückstand geblieben ist, die notwendige Einschränkung.
Die monatliche einmalige Konsumtion von Reserveverpflegung ermöglicht noch die entsprechende Umsetzung. Auf eine sorgfältige Konservierung des Zwiebacks wird hiebei besonders aufmerksam gemacht.
Zur Verminderung des Nachschubes von Lebendvieh wird der Zuschub von Gefrierfleisch, soweit als möglich gesteigert werden.
Verpflegungsgebührentabelle hiernach berichtigen.
39.
Sparmassnahmen mit Betriebsmitteln.
Q. Op. Nr. 29.312/I v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. Q. Nr. 152.316 und im Nachhange zu hierst. Q. Op. Nr. 29.312 von 1917.
Der ausserordentlich stark reduzierte Nachschub aus dem Hinterlande an Betriebsmitteln (Benzin, Oel, Petroleum, Fett und Karbid) zwingt zur Ergreifung von besonderen Sparmassnahmen in der Ausgabe der angeführten Erfordernisse.
Die Benzinfassungsstellen erhalten von nun an ihren Betriebsmittelbedarf pro Monat um 30% verringert zugeschoben. Alle Verbrauchsstellen werden demgemäss angewiesen – den bei den zuständigen Benzinfassungsstellen bisher bezogenen Monatsbedarf an Betriebsmitteln um 36% geringer anzufordern. Das Benzinfelddepot Nr. 9 wird unter einem angewiesenen den einzelnen Bezinfassungsstellen auf Grund der Fasungsdokumente der Verbrauchsstellen – den nunmehrigen um 30% reduzierten
K. u. k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Q Op. Nr. 3257.
Flucht u. Wiedereinbringung von Kgfä.
Feldpost 333, 31. Jänner 1917
NEUAUFLAGE
Beilage 5
zu Q. Op. No. 514/59 ex 1916.
An
in
575
Die gelegentlich der Entweichung (Wiedereinbringung) von Kgf.vorge-
schriebenen Meldungen u. Protokolle langten teils gar nicht, teils mangel-
haft verfasst ein, sodaß in den meisten Fällen Ergänzungen der protokolle
abverlangt werden mußten. Es werden daher Anhaltspunkte für die Verfassung
dieser Meldungen mitgegeben an.
Es ist selbstverständlich, daß auch andere wichtig erscheinende Daten
in den Protokollen aufzunehmen sind.
"A") Vorgang bei der Flucht von Kgf.
I.) Sogleich Namen u. Nummer der Entwichenen telegrafisch oder telef.
der QAbt.9 melden und auf dem schnellsten Wege die nächsten Rtpstammdos
und GeniPosten verständigen!
II.) Hierauf ist in Art eines Protokolles der Qabt. 9 zu melden:
1.) Wann u.wie die Flucht erfolgte,vermutliche Fluchtrichtung und Ur-
sache der Entweichung.
2.) Glienze, welche Größe u.Lage des Unterbringungs-(Arbeits=)Ortes der
Kgf.,ferner Anzahl u.Aufstellungspalz der Bewachungsleute ersichtlich
macht. (Maßstab!)
3c.) Wann dann durch wen erfolgte die letzte Kontrolle der Kgf.und
Wachposten (Bakortmannschaft)?
4.) War der Flüchtling mit der vorgeschriebenen Bekleidung (Abzeichen)
versehen? (Russ.,serb.,italien.,öst.ung.Montur,mit(ohne)Abzeichen?)
5.) Steht jemand(Militär-oder Zivilperson)im Verdachte der Vorschub-
leistung (Mithilfe)?
6.) Protokollarische Einvernahme der in Betracht kommenden posten und
deren Kontrollorgane(die zur Zeit der Flucht im Dienste standen).
7.) Was wurde zur Wiedereinbringung der Entflohenen verfügt?
8.) Was zur Verhinderung ähnlicher Fluchtvversuche Anderer?
überdies wird in Fällen,wo Entweichungen vorkommen,ein Offizier
der QAbt.fallweise beauftragt werden,zu erheben:
1.
a) Ob die für die Bewachung getroffenen Maßregeln zur Verhinderung der Flucht überhaupt zweckmäßig und ausreichend waren;
b) ob der mit der Überwachung der Posten (Eskorten) betraute Vorgesetzte sich nach keiner Richtung ein Versäumnis zuschulden kommen ließ?
Er gibt schon die erste Nachforschung des Endten, daß die Bewachungs-mannschaft (Posten) sich eine schwere Dienstesnachlässigkeit zuzuschulden kom-men ließ, so sind die betreffenden Leute (so ist der betreffende Mann mit Eskorte und bei Mitsendung der Strafanzeige dem Feldgericht der QAbt.9 einzuliefern!
"B") Vorgang bei der Einbringung von Kgf.
I.) Sogleich Name u. Nummer des Ergriffenen-Ort der Ergreifung (wenn mög-lich auch No. der Kgf.Abt.) telegrafisch oder telef. der QAbt.9 melden.
II.) Hierauf ist in Form eines Protokolles schriftlich zu melden:
1.) Zeit, Ort, Art der Einbringung, Name,-Wohnort des Ergreifers (einerlei ob Zivil-oder Militärperson).
2.) Aussage des wiedereingebrachten Kgf. u. z. :
a) Wann die Flucht erfolgte (detaillierte Zeitangabe).
b) Ursache der Entweichung.
c) Art der Flucht; genommener Weg; wo war die Bewachungsmannschaft (der Posten)?
d) Anfenthalt des Flüchtlings bis zur Wiedereinbringung (Selbststellung)?
e) Wie erfolgte die Verpflegung bis zur Wiedereinbringung, (Selbststel-lung)? Wenn durch mitgenommene Vorräte: „Wie wurden selbe beschafft?"
f) Bekleidung des Geflohenen:
f) 1. bei der Flucht,
f) 2. bei der Wiedereinbringung,
f) 3. wo hat der Wechsel der Kleidung stattgefunden?
f) 4. Woher stammen (eventuelle) Zivilkleider? (Diesbezgl. Ausflüchte bei der Beantwortung dieser Frage nicht dulden, sondern mit größter Strenge Wahrheit fordern; im Falle der Angabe von Phantasienamen und -Orten, härteste Bestrafung in Aussicht stellen).
g) Wie erfolgte die Verhaftung (Selbststellung)?
3.) Wohin wurden die Eingebrachten (wurde der Eingebrachte abgeschoben?
(Wenn die Abt. eruiierbar u. nicht allzuweit v. Ergreifungsorte entfernt, zur Abteilung, sonst Glgboka abschieben. Im ersten Fall sind die wiedereinge-brachten zu bestrafen und nach erfolgter Bestrafung nach Glgboka einzulie-fern, dortselbst erfolgt ihre Einleitung in die Strafkompanie. Sollte aus besonders triftigen Gründen die Belassung eines wiedereingebrachten ent-wichenen bei der Abt. notwendig sein, ist hiermit motiviert bei der QAbt. ein-zuschreiben., Kgf.k.d.Abten sind ins.Kgflager Jrohobyoz einzuliefern.)
4.) Wer wurde von denen (dessen) Wiedereinbringung verständigt?
Wird durch die Aussage des (des) Wiedereingebrachten konstatiert, daß sie
(er) bei, oder während der Flucht durch Zivilpersonen Unterstützung fanden
(fand) wie z.B. Unterkunft, Verpflegung, Beistellung von Kleidern usw., so sind diese Zivilpersonen gleich zu verhaften und dem Feldgericht der QAbt.9 mit Meldung des Vergehens (Verbrechens) einzuliefern.
2.
Allgemeine Bemerkungen:
Bisher eingelangten Meldungen und Protokollen entnommene Vorkommnisse,
bezwdaraus gezogene Konsequenzen veranlassen zu nachfolgenden Bemerkun-
gen.
1.) Wachmannschaft ist derart einzuteilen, daß für Nachtposten bestimm-
te Leute bei Tag entsprechend ausruhen können.
2.) Aus protokollarischen Einvernahmen wurde konstatiert, daß die Kgf.
fast-quantenslos ihre Flucht vorbereiten u.z.durch Ansammlung von Ver-
pflegsvorräten,(gewöhnlich Brot),Beschaffung von Zivilkleidern(die ge-
wöhnlich schon lange unter der Uniform getragen worden);ja sogar Draht-
scheren wurden schon bei Kgf.gefunden.
Durch häufige Visiterungen durch die Kniten-hiebei kommen nicht nur
Leibesvisiterungen,sondern auch solche in den Unterkünften,dann.in der
nächsten Umgebung des Lagers(der Arbeitastelle)in Betracht,-dann.durch
Verhinderung(Kontrolle)des gegenseitigen Lebensmittelverkaufes,der oft
bis zum Wucher ausartet,werden viele Fluchtabsichten unmöglich gemacht.
So hätte es z.B.die pflichtgemäße Visiterung der Kgf.vor Arbeitsan-
tritt unmöglich gemacht,daß ein Kgf.beim Ausmarsch zur Arbeit einen sack
mit Zivilkleidern und 6 Wecken Brot aus dem Lagerbereich schaffen und in
einer Mistgrube verbergen konnte.
Manche Kniten scheinen vergessen zu haben,daß wir uns "im Kriege" be-
finden,daß die sich im Lande herumtreibenden,entflohenen Kgf.eine unge-
heure Gefahr für die militärischen,wie für die Staatsinteressen über -
haupt,bilden(Zerstörung von wichtigen Objekten und.Verleitung dazu -
Spionage,Raub,Mord,Plünderung,) Alle Kniten wollen sich daher ihrer dies-
bezüglichen materiellen und moralischen Verantwortung.voll bewußt sein.
Im eigensten Interesse haben sich dieselben mehrmals im Tage persön-
lich,nicht nur von der Vollzähligkeit der Kgf.,sondern auch vom klag-
losen Funktionieren des gesamten Überwachungsdienstes zu überzeugen
(Nemensauffruf bei Kgf.,unregelmäßige Visiterungen der Kontrollorgane
und Posten bei Tag und Nacht).
Ferner wird es sich empfehlen,anzuordnen,daß vor Aufführung eines
Postens der Aufführer mit diesem die Vollzähligkeit der zu bewachenden
Gt.angenen konstatiert(Achtung.auf Strohpuppen usw.,welcheVördnungsgemäß
belegte Schlafstelle vortäuschen sollen!)
Die meisten Fluchtversuche werden beim Besuche -gewöhnlich abseits liegender - Latrinen unternommen; daher ist deren Benützung bei Nacht wo- möglich nur einzeln zu gestatten; hiebei stets bewachen!
An jenen Stellen, wo eine Flucht am leichtesten möglich wäre, ist außer der Anbringung von Drahthindernissen (eventuell mit Glocken) bei Nacht für ausgiebige Beleuchtung vorzusorgen. Nötige Lampen usw. bei der QAbt. 9 anzusprechen.
Bei einer Abteilung hat sich der Fall ereignet, daß Kgl.n.durch Kinder Briefe zugestellt wurden! Fremde, die sich in der Nähe der Kgf.herumtrei- ben, sind stets zur Ausweisleistung zu verhalten und beim geringsten Ver- dacht zu verhaften und hierher einzuliefern.
Letzte Ergänzungen: 30. Jänner 1917.
K. u. k. Et.-Bezirkskommando Borynicze.
Eingelangt am 15 Feber 1917
Exh. № 576- Beilagen -
Et.Mat. Kolo Borynicze, fmmi Rdt.Af. Willecwaifer
Wyzraicowka
Streliken
für Rennkult
157,4
G.R.
Lom Mornegg Oberer
J.V. Milandstern
K.S.T.
Haukingsj
50
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Q. I. Nr. 73.376.
AOK. Erl. M. V. Nr. 32.602/P v. 21./3. 1917.
Übersicht
der zugestandenen Entlohnungs- und Versorgungsbeträge der Zivilarbeiter, Kutscher etz. fremder (feindlicher) Staatsangehörigkeit und der Unterhalts-bzw.
Versorgungsbeträge für deren Familien.
| Angelförige feindlicher Staaten, welche | im Bereich des Okkupationsgebietes in Arbeitergruppen oder auf Grund von Verträgen mit der Militärverwaltung zu Dienstleistungen herangezogen worden. | 4 Kronen für Taglöhner, Puhrlente, 5 Kronen für Professionisten jeder Art; 7 Kronen für qualifizierte Arbeiter (Monteure, Maurer, Zimmermeister, Poliere u. dgl.) | Für ihre Verpflegung haben die Arbeiter selbst zu sorgen, wird Naturverpflegung verabfolgt ist hierfür das jeweilige Eiapparenpfennig oder Artikelerfolg – falls nur einzelne Mahlzeiten (Menageriegel) – werden, die entsprechende Teilquote vom Lohne abgezogen. Wenn nach Abzug des Reliquums für die beigesellte Verpflegung weniger als eine Krone vom Taglohn bleibt so ist den Arbeitern etz. eine Krone per Tag auszuzahlen. | Aus eigenem zu bestreiten, Aushilfen nach Massgabe des vorhandenen Vorrates an einzelnen Kleidungsartikeln, dann Kochgeschirre und Armbinden werden unentgeltlich zugewiesen und Reparaturen kostenlos bewirkt. | Vom Aear in dem Ausmasse, wie sie jene Truppen etz. beziehen, bei der derlei Personen in Verwendung stehen. |
|---|---|---|---|---|---|
| Dienstverhältnis | Geldlohn | Verpflegung | Bekleidung | Unterkunft | Spitalpflege |
| Zuerkannte Gebühren der Arbeiter | |
| Unentgeltliche Behandlung und Pflege in einer Militärheilanstalt gegen Einstellung der Geldgebühren. Im Falle nachweislich unverschuldet im Bed durch den Dienst, zuzügerer gänzlicher Erwerbsunfähigkeit und dauernder Arbeitsbedürftigkeit: a) Allein stehende 1 Krone täglich und 40 Heller Unterhaltsbeitrag; b) im Familienverband Leibende 60 h tägliche und 40 h Unterkunftshilfe. Der Versorgungsgenuss erlischt, sobald der Auspruch berechtigte aus dem okkupierten Gebiete abwandert. | |
| Die Bedeckung der vorstehenden Gebühren findet zu Lasten der MV. des betreffenden Okkupierten Gebietes statt, Die den bei der Armee im Felde eingesetzten Personen zur Gehalt entfallenden Beträge belasten den Möbkrrent. Der Versorgungsgenuss der letzteren Kategorie fällt jedoch der MV. zur Last. | |
| Pro Kopf und Tag 40 Heller für jedes im gemeinsamen, Haushalte lebende erwerbsfähige Familienmitglied im Alter von mehr als 5 Jahren und mit 20 h für jedes Familienmitglied unter 5 Jahren. Der Betrag der Gesamtbeträge sämtlicher Mitglieder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie dürfen den Beitrag von 80 K pro Monat nicht übersteigen. Hierbei ist der Versorgungsgenuss des erwerbsunfähigen Familienoberhauptes nicht einzurechnen. | |
| Pro Kopf und Tag 40 Heller für jedes im gemeinsamen, Haushalte lebende erwerbsfähige Familienmitglied von mehr als 5 Jahren und mit 20 h für jedes Familienmitglied unter 5 Jahren. Der Betrag der Gesamtbeträge sämtlicher Mitglieder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie dürfen den Beitrag von 80 K pro Monat nicht übersteigen. Hierbei ist der Versorgungsgenuss des erwerbsunfähigen Familienoberhauptes nicht einzurechnen. | |
| Diese Beiträge sind zu Lasten des Kapitals Politische Verwaltung zu verrechen und ist demzufolge für diesen Anwand im Voraussetzungswesen aufzulassen. Demzufolge kann jederzeit, schad es die Verhältnisse erheischen als grundweise Zuwendungen auftreten. Die Erfüllung der Beiträge findet überhaupt nur auf die Dauer gleichbleibender Verwaltungshälfte statt. Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag muss durch und vom Gendarmerie oder dem Gemeindeunterrichtsamt überprüft werden. | |
| Unterhaltsbeträge, die im Wege der Besitznahme von Okkupationsgebiet und vom Bekanntmachung unter eigenem Verantwortung des Arbeitnehmergerichtes in jedem B. Montage sind bei dem Werte für den Ausgangsvertrag noch bestehen. Um die zu verschaffen haben, dass alle Bedingungen verbindlich und vom Gendarmerie oder dem Gemeindeunterrichtsamt überprüft werden. | |
| Die Zuwendung eines Versorgungsbetrages muss fallweise beim MGG eingereicht werden. Um die Überzeugung der obwaltenden Verhältnisse des Recht gegebenen Grenzen und dem Gesetzgebung innerhalb der mit diesem Befehl gezogenen Anspruch auf einen Versorgungsbeitrag haben, die im deutschen Okkupationsgebiet dauernd ausgesagt werden. | |
| Siehe Anmerkung auf der Rückseite! | |
Unterhalts- u. Versorgungsbeträge der Familienangehörigen
Bedeckung
Unterhaltsbeitrag
Versorgungsbeitrag
Bedeckung und Auszahlungsmodalitäten
Anmerkung.
1. Vorbedingung für die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrages ist in allen Fällen die tatsächliche Hilfsbedürftigkeit der Familie des Arbeiters, ferner der Nachweis, dass der Unterhalt der Familie von dem Arbeitseinkommen des Arbeiters abhängig war. Der Ehefrau und den Kindern bis zum 15. Lebensalter ist der Unterhaltsbeitrag ohne Rücksicht auf ihre Arbeitsfähigkeit zuzuerkennen, den übrigen Familienmitgliedern nur dann, wenn sie selbst arbeitsunfähig sind. Familienangehörigen beider Arbeiterkategorien kann ein Versorgungsgenuss nur dann zuerkannt werden, wenn der Familienerhalter im Dienste oder infolge des Dienstes erwerbsunfähig wurde, bezw. den Tod fäul.
2. Die Familien internierter Zivilarbeiter sind, wenn die sonstigen Vorbedingungen für die Zuerkennung des Unterhaltsbeitrages bezw. des Versorgungsgenusses gegeben sind, wie Familienangehörige der bei der Armee im Felde eingeteilten Arbeiter u. dgl. zu behandeln.
3. Unterstützungen für Angehörige polnischer Legionäre wurden mit Op. MV. P. Nr. 122.674 vom Jahre 1915 geregelt, Unterhaltsbeiträge für Angehörige von Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht erwiesen werden konnte und die früher öst.-ung. Staatsbürger waren und daher gelegentlich der Mustertüng in die öst.-ung. Armee eingeteilt wurden, sind mit Befehl des AOK. Q. Op. Nr. 174.329 vom Jahre 1916 provisorisch festgesetzt worden.
4. Unterhaltsbeiträge und Pensionsbezüge für staatlich angestellte Angehörige feindlicher Staaten sind mit MV. 19.039/S. geregelt. Hierzu wird bemerkt, dass Angestellte von durch die k. und k. Militär-Verwaltung beschlagnahmten und in Betrieb genommenen Privatbahnen und deren Familienangehörige wie Bedienstete der Staatsbahnen zu behandeln sind.
5. Unterstützungen für Evakuierte wurden mit Befehl des AOK. MV. 157.238/P normiert.
6. Vorstehender Befehl tritt mit 1. April 1917 in Wirksamkeit. Alle sonstigen hier nicht bezogenen und mit vorliegendem Befehle nicht im Einklange stehenden früheren Verfügungen treten ausser Kraft. Auf eine nachträgliche Richtigkeitspflege hat es nicht anzu- kommen.
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SWEET M. J. O.
Über die Verwendung von Vorsatz- und Endverbindungen der
sogenannten "Kabel" in den elektrischen Anlagen des Reichsbahnbetriebs.
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Q. I. Nr. 73.376.
AOK. Erl. M. V. Nr. 32.602/P v. 21/3. 1917.
Übersicht
der zugestandenen Entlohnungs- und Versorgungsbeträge der Zivilarbeiter, Kutscher etz. fremder (feindlicher) Staatsangehörigkeit und der Unterhalts-bzw.
Versorgungsbeträge für deren Familien.
\begin{tabular}{|l|c|c|c|c|c|c|}
\hline
\multicolumn{1}{|c|}{Angehörige feindlicher Staaten, welche} & \multicolumn{5}{c|}{Zuerkannte Gebühren der Arbeiter} & \multicolumn{2}{c|}{Unterhalts- u. Versorgungsbeträge der Familienangehörigen} \\
\cline{2-8}
im Bereich des Okkupationsgebietes in Arbeiter- & Dienstverhältnis & Geldlohn & Verpflegung & Bekleidung & Unter- & Spital- & Bedeckung & Unterhaltsbeitrag & Versorgungs- \\
\multicolumn{1}{|c|}{gruppen oder auf Grund von Verträgen mit der} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{kunft} & \multicolumn{1}{c|}{pflege} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{beitrag} \\
\multicolumn{1}{|c|}{Militärverwaltung zu Dienstleistungen herangezogen} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} \\
\multicolumn{1}{|c|}{werden.} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} \\
\hline
bei der Aervar im Felde als Kutscher (Schmiede, & Täglich 1 Krone & \\
Tragtführer, Professionisten etc.) verwendet werden. & \\
& \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} \\
\hline
Orientalischer Arbeits- oder Taglohn auf Grund eines & 4 Kronen für Taglöhner, Führer, & Vom Aervar in dem Ausmase, wie sie jene Truppen & & & & & & & \\
säkularisierenden Vertrages bis zum Höchst- & 5 Kronen für Professionisten jeder Art. & bezahlen, bei der derlei Personen in Verwendung & & & & & & & \\
betrag von 7 Kronen für qualifizierte Arbeiter & (Monteur, Maurer, Zimmermeister, Poliere u. dgl.) & stehen. & & & & & & & \\
& \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} \\
\hline
Für ihre Verpflegung haben die Arbeiter selbst an & & Aus dem vorgesehenen Vorrat zu verpflegen, so ist & & & & & & & \\
sorgen, wird Naturverpflegung verabfolgt, so ist & & falls nur einzelne Mahlzeiten oder Artikel erfolgt. & & & & & & & \\
hierfür das jeweilige Eiappetitum (Mengaged) – & & werden, die entsprechende Teilquote vom Lohne ab- & & & & & & & \\
wirds zur entprechenden Teilquote des Rahums für die & & zuziehen. Wenn nach Abzug als eine Krone vom & & & & & & & \\
regegeltete Verpflegung weniger als eine Krone pro Taglohn bleibt, so ist der Arbeiter etc. eine Krone auszufolgen. & & taglos von 10 Kronen für qualifizierte Arbeiter (Monteur, Maurer, Zimmermeister, Poliere u. dgl.) & & & & & & & \\
& \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} \\
\hline
Aus eigenem zu bestreiten. Ausführen nach Massgabe des vorhandenen Vorrates an einzelnen Kleidungsstücken, & & Die Arbeiter haben für ihre Unterkunft selbst zu sorgen. Wo dies jedoch nicht möglich, erhalten sie die & & & & & & & \\
dann Kochgeschirre und Armhinden werden mangelhaft zugewiesen und Reparaturen kostenlos bewirkt. & & Unterkunft zugewiesen. Die dem Aervar durch ihre Anlagen sind vom Lohne zu vergüten. & & & & & & & \\
& \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} \\
\hline
Unregelmäßige Behandlung und Pflege in einer Militärheilanstalt gegen Einstellung der Geldgebühren. & \\
& \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} \\
\hline
II. Fälle nachweislich unverschuldet im und durch den Dienst angezogener, gänzlicher Erwerbsunfähigkeit und & & a) Allein stehende 1 Krone täglich und 40 Heller Unterhaltbeitrag; & & & & & & & \\
b) Nachweis der tatsächlichen Hilfsbedürftigkeit: & & b) im Familienverband Leibende 60 h tägliche und 40 h Unterkunftsbetriebe. Der Versorgungsgenuss erlischt, sobald der Anspruchberechtigte aus dem okkupierten Gebiete Auswandert. & & & & & & \\
& \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} \\
\hline
Die Bedeckung der vorstehenden Gebühren findet zu Lasten der MV. des betreffenden okkupierten Gebietes statt. Die durch die Armee im Felde eingesetzten Personen zur Geld- oder unfalligen Beträge belasten den Moderecht, der Versorgungsgenuss der letzteren Kategorie fällt jedoch der MV. zur Last. & & Pro Kopf und Tag 40 Heller für jedes im gemeinsamen Haushalte lebende Familienmitglied im Alter von mehr als 5 Jahren und mit 20 h für jedes Familiemitglied unter 5 Jahren. Die Gesamtheit sämtlicher Mitglieder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie dürfen den Betrag von 20 K pro Monat nicht übersteigen. & & & & & & & \\
& \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} \\
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Pro Kopf und Tag 40 Heller für jedes im gemeinsamen Haushalte lebende Familienmitglied im Alter von mehr als 5 Jahren und mit 20 h für jedes Familiemitglied unter 5 Jahren. Die Gesamtheit sämtlicher Mitglieder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie dürfen den Betrag von 20 K pro Monat nicht übersteigen. & & Diese Beiträge sind zu Lasten des Kapitals „Politische Verwaltung“ zu verrechnen und ist demzufolge für diesen Aufwand im Vorauslage vorzusehen. & & & & & & & \\
& \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} & \multicolumn{1}{c|}{} \\
\hline
Unterhaltsbeiträge und Versorgungsbeiträge sind nicht als eine Geldtir sondern als ganzesweise Zuwendungen aufzufassen. Dauernfolge kann jederzeit, sobald es die Verhältnisse erübschien, der Bezug eingestellt werden. Die Erfüllung der Beträge findet überwiegend nur auf die dafür gleichbleibende Verwaltungsvorhaltmässige statt Anspruch auf den Gemeindeverpflegungsbeitrag muss durch die betreffende Gemeinde einer eigener Versanwortung des Unterhaltskategorien für die im Heim vom MGG selbst zur Verfügung gestellten Familienangehörigen bei der sich mindestens in jedem 3. Monate, dass alle Bedingungen für den Anspruch des Unterhaltsbeitrages noch bestehen. Die Zuerkannten eines Versorgungsbeitrags muss fallweise beim MGG eingestellt werden, welche nach Prüfung der obwährenden Verhältnisse das Recht zur Zugeständigung und der Bemessung des Versorgungsbeitrages innerhalb der mit diesem Befehl gezogenen Grenzen zustande. Ausdruck auf einen Versorgungsbeitrag haben die im deutschen Okkupationsgebiet dauernd ansässigen Hinterleben nicht. & Bedeckung und Auszahlungsmodalitäten \\
\hline
\end{tabular}
Siehe Anmerkung auf der Rückseite!
Anmerkung.
1. Vorbedingung für die Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrages ist in allen Fällen die tatsächliche Hilfsbedürftigkeit der Familie des Arbeiters, ferner der Nachweis, dass der Unterhalt der Familie von dem Arbeitseinkommen des Arbeiters abhängig war. Der Ehefrau und den Kindern bis zum 15. Lebensalter ist der Unterhaltsbeitrag ohne Rücksicht auf ihre Arbeitsfähigkeit zuzuerkennen, den übrigen Familienmitgliedern nur dann, wenn sie selbst arbeitsunfähig sind. Familienangehörigen beider Arbeiterkategorien kann ein Versorgungsgenuss nur dann zuerkannt werden, wenn der Familienerhalter im Dienste oder infolge des Dienstes erwerbsunfähig wurde, bezw. den Tod fand.
2. Die Familien internierter Zivilarbeiter sind, wenn die sonstigen Vorbedingungen für die Zuerkennung des Unterhaltsbeitrages bezw. des Versorgungsgenusses gegeben sind, wie Familienangehörige der bei der Armee im Felde eingeteilten Arbeiter u. dgl. zu behandeln.
3. Unterstützungen für Angehörige polnischer Legionäre wurden mit Op. MV. P. Nr. 122,674 vom Jahre 1915 geregelt, Unterhaltsbeiträge für Angehörige von Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht erwiesen werden konnte und die früher öst.-ung. Staatsbürger waren und daher gelegentlich der Musterung in die öst.-ung. Armee eingeteilt wurden, sind mit Befehl des AOK. Q. Op. Nr. 174,329 vom Jahre 1916 provisorisch festgesetzt worden.
4. Unterhaltsbeiträge und Pensionsbezüge für staatlich angestellte Angehörige feindlicher Staaten sind mit MV. 19,039/S. geregelt. Hierzu wird bemerkt, dass Angestellte von durch die k. und k. Militär-Verwaltung beschlagnahmten und in Betrieb genommenen Privatbahnen und deren Familienangehörige wie Bedienstete der Staatsbahnen zu behandeln sind.
5. Unterstützungen für Evakuierte wurden mit Befehl des AOK, MV. 157,233/P normiert.
6. Vorstehender Befehl tritt mit 1. April 1917 in Wirksamkeit. Alle sonstigen hier nicht bezogenen und mit vorliegendem Befehle nicht im Einklange stehenden früheren Verfügungen treten ausser Kraft. Auf eine nachträgliche Richtigkeitspflege hat es nicht anzu- kommen.
Ergänzungsbo gen Nr. 2 zur Neuauf lage Q. Op.Nr. 514/59
ex 1916 mit 1 Beilage.
Seite 2,Pkt. 2 nach dem 3.Absatz einzufügen:
"Die milit.Verwendung und der Aufenthaltssort zur Zeit des
Unfalles darf jedoch hierin nicht ersichtlich sein."
Zeile 2 von unten: einzufügen nach " durch ": " eigene oder fdl."
Seite 3 zu streichen: " Die ganze Seite " und dafür einzukleben " die
neue Seite 3 u. 3 a ".
Seite 4: Pkt.4.: zu streichen: " 6.,7.u.8.Zeile von unten ".
Seite 6, Zeile 6 von oben zu streichen:"40" und dafür zu setzen "120".
Seite_12.zu streichen: " Die Zeile 10 und 11 von oben von " Kgf.dürfen "
bis " Vertrau- ", dann die Zeile 12 von oben: vom Beginn bis " zu ge-
schehen ".
Seite 13 zu streichen: " Zeile 9, 10, 11, 12, 13 von unten " und dafür
einzufügen
" Bezüglich Ausfolgung von Bargeld an Kgf. siehe Pkt.3."
Punkt 14, Zeile 8 von oben zu streichen:
" der Q.Abt.Nr. 9 und von dieser ".
Beilage 4 a, Rückseite bei Post 3 anzufügen: " , " statt " . " und
" insoweit sie die gestattete Barauszahlungsquote /: siehe Pkt. 3 :/
überschreiten ".
Beillage 6: zu streichen: Zeile 5 und 6 von unten, u.zw. von " darf =
bis"werden ":
Zeile 7 und 8 von unten, u.zw. von " nie " bis " erfolgt ". Ober Zeile 4
von unten ist einzufügen: Die Höhe der Beträge, welche den Kgf. auf
die Hand erfolgt.werden dürfen, zeigt Pkt. 3.
Beilage 9: Am Schlusse als Anmerkung einzufügen:
It. Kgf. haben ihre Korrespondenz durch Kameraden besorgen
lassen. Da die Angehörigen solcher Kgf. hierin eine eventuelle Behin-
derung der pers.Korrespondenzfreiheit erblicken, sind die schreibkun-
digen Kgf. zu verhalten, ihre Karten und Briefe selbst zu schreiben.
K. u. k. Et.-Bezirkskommando Borynicze.
Eingelangt am 24 II. 1917.
Exh. Jg. 770 Beilagen 3
Fernaufzeichnungen - oder
Niederschlagen. -
Vertheller:
Je 1 Exemplar Elp. H.K. Borynicze, Wybranowka u Brzegla koc.
An Etp. d. Komdau H. Klawikel:
Vidg Niederschlagen). -
24/II 1917
Gliederung der Kgf.A.-A. Nach Beilage 1.
Evidenthaltung durch das Namensverzeichnis Blge 2.
Ausserdem ist über jeden Kgf. ein Evidenzblatt nach Blge 2a
zu führen.
Standesausweise nach Beilage 3, basiert auf den Stand vom 25.
jeden Monates, haben am Monatsletzten bei der Q.Abt. einzulangen.
Depositen. Diese setzen sich zusammen:
a/ aus den bei Kgf. vorgefundenen Geldern, deren rechtmässi-
gen Besitz sie nachzuweisen vermögen,
b/ aus der gebührenden Löhnung, /: Blge 6:/.
c/ aus etwaiigen Arbeitszulagen,
d/ aus Geldeendungen aus der Heimat,
e/ aus dem Erlös von Privatarbeiten /: Pkt. 6 :/.
Die Art der Evidenthaltung und Gebahrung mit den Depositen
der Kgfen ist der Blge 4, 4 a und 4 b, teilweise auch 6, zu entnehmen.
Aus den Depositen können pro Dekade Beträge bis zur maximalen
Höhe von 25 Kronen /: eventuell wöchentlich 17 K 50 h, oder täglich
2 K 50 h :/ bar erfolgt werden.
Die Auszahlungstage dürfen innerhalb der Dekaden oder der Wo-
chen nicht beliebig geändert werden, weil sonst - wenn z.B. innerhalb
einer Dekade am 8. Tag derselben, innerhalb der folgenden Dekade schon
am 2.Tag die Auszahlung stattfinden würde - der Zweck der Einteilung
nicht erreicht und die Möglichkeit grösserer Geldansammlungen begünstigt
würde. Wenn der Kgf. 25 K aus welchem Anlass immer bekommen hat, so
darf innerhalb von 10 Tagen keine weitere Barzahlung erfolgen. Hat die
Auszahlung 17 K 50 h betragen, so darf die nächste Auszahlung erst
nach Ablauf einer Woche erfolgen u.e.w.
Der Kmdt. der K.A.A., bezw. der Kmdt. der zugewiesenen Kgfen
ist belangt, für Kgf., welche minder verlässlich sind, bezw. eine miss-
bräuchliche Verwendung des Geldes befürchten lassen, fallweise besondere
Verfügungen wegen verminderter Barauszahlung zu treffen.
Hinsichtlich etwa notwendiger Abnahme von Bargeld bei Ver-
dacht auf Flucht oder auf missbräuchliche Verwendung wird neuerlich in
Erinnerung gebracht, dass dem Kgfen über das abgenommene Geld, ins-
besondere über ubgenommene Wertgegenstände eine ordnungsmässig
3.
ausgestellte Empfangsbestätigung gebührt. Wertgegenstände sind unverzüglich dem Stamm Lager /: Q.Abt.Nr. 9 :/ zu übermitteln,Bar- geld dem Deposit anzureihen.
Die Zulässigkeit von erlaubten Anschaffungen, für welche der Kgf. das Geld nicht in die Hand bekommt, bleibt wie bisher ohne jede Maximalgrenze aufrecht.
Die Lohnung wird wegen ihrer Geringfügigkeit bei der Berechnung der Maximalbeträge nicht berücksichtigt.
Die zur Zeit gültigen Bestimmungen über die Behandlung der Deposit en geflüchteter Kgf. bleiben aufrecht.
Die Knöten der K.A.A. /: Knöten der zugewiesenen Kgf en:/ haben jene Kgf., welche ein Deposit besitzen, von den neuen Bestimmungen durch ein kurzes leichtverständliches Aviso bei gleichzeitiger Angabe ihres Guthabensaldos zu verständigen.
Die Auszahlung der Deposit en bei den privaten Arbeitgebern erscheint /: soweit derlei Deposit m bei der A.i.F. überhaupt in Betracht kommen :/ besonders erwünscht, weil nach den erfolgten Feststellungen die Rechnungsführung dortselbst in vielen Fällen zu begründeten Bedenken Anlass gibt.
K. u. k. Et-Bezirkskommando Borynice.
Eingelangt am 21. II. 1917
Exh. J6 741
Belagen
Verbreiter:
Se ein Exemplar an die E.h.D.R.-den Bezirke, Dybrowa u Brachotka etc.
- 3 a -
ARMEEKOMMANDO - SÜD.
K.u.k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Q.Op.Nr. 2381.
III. Austauschaktion im Bereiche der Armee im Felde.
An
in
Feldpost Nr. 333, am 25. März 1917.
Aus Res.Nr.304043/II Chef des Ersatzwesens.
Der hierst.Befehl Q.Op.Nr.6218 vom 6./3.1.J. ist in
nachstehenden Punkten zu ergänzen, bezw. abzuändern:
1./ Zu Punkt I. In der "Uebersicht" der abzulösenden
Mannschaften sind die in der Beilage verzeichneten Aenderungen
durchzuführen.
2./ Zu Punkt VII. Die Ansuchen um Belassung "Unentbehr-
licher" auf ihrem Dienstposten sind nicht bis 15. Mai, sondern
bis längstens 25. April l.J. der Q.Abt.Nr. 9 vorzulegen.
Ansuchen, die erst nach dem 25. April hier eintreffen, kön-
nen voraussichtlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Jedem Antrage auf Belassung ist bei Zivilpersonen das I.dst.
Leg. Blatt beizulegen, u.zw. auch dann, wenn dasselbe bereits
mit der Belassungsklausel der II.Austauschaktion versehen ist.
Bei Militärpersonen ist 'ausser dem Geburts- auch das
Assent-/Musterungs-:/Jahr, der Truppenkörper, die Dienstver-
wendung, die Profession und das zuständige Trg.Bez. /Ldw.Erg.:/
bezW. Ldst.Bez. /Ldst.:/ Kmdo anzuführen.
Um unnötigen Anträgen vorzubeugen wird jetzt schon be-
merkt, dass als "unentbehrlich" nur Personen in ganz besonders
verantwortlicher Stellung belassen werden dürfen, z.B. einzelne
ausgebildete Pfleger für Schwerverwundete und Infektionskranke
sowie sonstige als besondere Spezialisten ausgebildete Leute.
-/-
Also keine Hilfsarbeiter und Schreiber, Magazinäre, Mannschaf-
ten als Manipulanten bei der Feldpost, Mannschaftsköche und ge-
wöhnliche Professionisten wie Fleischer, Raseure,Kellner etc.
Ueberdies werden jene Professionisten /: ausgenommen
Schneider und Schuster :/ als vorläufig unentbehrlich belassen
werden, welche durch andere Professionisten ersetzt werden müss-
ten, für die aber Ersätze nicht beschafft werden können; falls
mit den Austauschmannschaften geeignete Ersätze eintreffen, sind
auch diese Professionisten abzulösen. Wenn zwischen mehreren Pro-
fessionisten die Wahl zu treffen ist, ist stets der Ältere als
unentbehrlich zu belassen.
Von den Geburtsjahrgängen 1892 - 1899 dürfen "Unent-
behrliche" überhaupt nicht belassen werden und sind unbedingt
auszutauschen. Derartige Belassungsanträge sind also nicht vorzu-
legen.
Die positive Entscheidung über die Belassung wird von
der Q.Abt.Nr. 9 auf dem I st.Leg.Blatt, bei "Militärpersonen auf ei-
nem besonderen" "Belassungsschein" ersichtlich gemacht. I dst.Leg.
Blatt bezw. Belassungsschein wird sodann der betreffenden Forma-
tion wieder eingesendet, woselbst sie aufzubewahren und bei Trans-
ferierungen etc. mit den Verpflegsdokumenten des Mannes mitzusam-
den sind. In die Nominalkonsignation ist die genehmigte Belassung
unter Berufung auf die betr.Q.Op.Nr. der Q.Abt. aufzunehmen.
3./ Ueber sämtliche von der I. und II. Austauschaktion
zurückgebliebenen frontdiensttauglichen "Militär- und "geeigneten"
I dstpfl. Zivilpersonen der Geb.Jgge. 1872 - 1893, welche gemäss
"Uebersicht" /: Beilage II zu Q.Op.Nr.6218 :/ für den Austausch
in Betracht kommen, sind nach dem Stande vom 15. April I.J. Nomi-
nalkonsignationen nach beiliegenden Mustern in je zwei Exemplaren
zu verfassen und hievon je l Exemplar der Q.Abt.Nr.9 bis 25.April
vorzulegen. In dieselben sind auch alle jene Mannschaften aufzu-
nehmen, welche bei der I. und II. Austauschaktion als "unentbehr-
lich" belassen wurden, soferne sie nach der "Uebersicht" jetzt
abzulösen sind.
(Stempelabdruck der Formation.)
Der Gesamtstand der Formation beträgt
am 15./IV. 1917:
Gagisten
Soldaten
Zivilpersonen
Der grösste Teil der Mannschaft der Formation
stammt aus dem
Militär-Kmdo-Bereiche (Honvéd-distrikt)
Nominalkonsignation
(Stempelabdruck der Formation.)
über sämtliche bei der Klassifizierung „frontdiensttauglich“ befundenen, bisher nicht abgelösten Mannschaften
der Geburtsjahrgänge 1871–1898, nur Soldaten und militärisch ausgebildete Landsturmänner, welche für den Austausch
gemäss „Uebersicht“ in Betracht kommen.
Fortlaufende Zahl
Charge
Vor- und Zuname
Truppenkörper (einständiger Ersatzkörper)
Geburtsjahr
Heimatsberechtigt
Staatsbürger; Gesellschaft: Öst. od. Ung.
Abgegangen nach am 9*)
Rückbehaltene (Ursache) 10*)
Anmerkung
1 2 3 4 5 6 7 8 9*) 10*) 11
Bella ge b zu Q. Op. Nr. 8381
*) Die Rubriken 9 und 10 sind vorläufig nicht auszufüllen.
Bei Austausch obiger Frontdiensttauglicher werden benötigt:
Sattler. Schmiede. Wagner. Schuster.
Schneider. Tischler. Fleischhauer.
Die Richtigkeit und Vollzähligkeit wird bestätigt:
Unterschrift des Kmlten.
Q.-sat. Nr. 9—510
(Stempelabdruck der Formation.)
58
Der Gesamtstand der Formation beträgt
am 15./IV. 1917:
Gagisten
Soldaten
Zivilpersonen
Der grösste Teil der Mannschaft, der Formation
stammt aus dem
Militär-Kmdo-Bereiche (Honvéd-distrikt)
Nominalkonsignation
über sämtliche bei der Klassifizierung „frontdiensttauglich“ befundenen, bisher nicht abgelösten Mannschaften
der Geburtsjahrgänge 1871–1898, nur Soldaten und militärisch ausgebildete Landsturmänner, welche für den Austausch
gemäss „Uebersicht“ in Betracht kommen.
(Beilage b zu Q. Op. Nr. 8381
(Siempelabdruck der Formation.)
Fortlaufende Zahl
Charge
Vor- und Zuname
Truppenkörper (zuständiger Ersatzkörper)
Geburtsjahr
Heimatsberechtigt
Staatsbürger, gerechtl. Ost-od.Ung.
Abgegangen
Rückbehaltene (Ursache)
Anmerkung
1
2
3
4
5
6
7
8
9 *)
10 *)
11
Gemeinde
Bezirk
*) Die Rubriken 9 und 10 sind vorläufig nicht auszufüllen.
Bei Austausch obiger Frontdiensttauglicher werden benötigt:
Sattler. Schmiede. Schneider.
Tischler. Wagner. Fleischhauer.
Schuster.
Die Richtigkeit und Vollzähligkeit wird bestätigt:
Unterschrift des Kmdten.
Q.-Ust. Nr. 9 — 699
(Stempelabdruck der Formation.)
Der grösste Teil der Mannschaft der Formation
stammt aus dem
Militär-Kmdo-Bereiche (Honvéd-distrikt)
(Stempel der Formation.)
Nominalkor
über sämtliche bei der Musterung „geeignet“ befundenen, bisher nicht abgelö
bis einschl. 1898, welche für den Austausch gen
Fortlaufende Zahl Vor- u. Zuname Geburtsjahr Heimatsberechtigt (Zuständig) in Profession des N bei Koma
Gemeinde Bezirk
(Ort) (Komitat)
1 2 3 4 5 6
*) Die Rubriken 9 und 10 sind vorläufig nicht auszufüllen.
Beilage a zu Q. Op. Nr. 8381.
64
61
nicht abgelösten landsturmpflichtigen Zivilpersonen der Geburtsjahrgänge 1871
stausch gemäss Uebersicht in Betracht kommen.
| | Art der Verwendung des Nebengenannten bei der Armee und zwar: | | Abgegangen | Rückbehalten (Ursache) | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| | bei welchem Kommando, Abtlg., etc. | in welcher Eigenschaft | am | nach | |
| 6 | 7 | 8 | 9*) | | 10*) |
| | 11 |
Die Richtigkeit und Vollzähligkeit wird bestätigt:
Unterschrift des Kmdten.
62
(Stempelabdruck der Formation.)
Der grösste Teil der Mannschaft der Formation
stammt aus dem
Militär-Kmdo-Bereiche (Honvéddistrikt)
(Nominalko)
über sämtliche bei der Musterung „geeignet“ befundenen, bisher nicht abgel
bis einschl. 1898, welche für den Austausch gen
Fortlaufende Zahl | Vor- u. Zuname | Geburtsjahr | Heimatsberechtigt (Zuständig) in | Profession | des N |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
| | | | Gemeinde (Ort) | Bezirk (Komitat) | bei K hm |
*) Die Rubriken 9 und 10 sind vorläufig nicht auszufüllen.
alkonsignation
nicht abgelösten landsturmpflichtigen Zivilpersonen der Geburtsjahrgänge 1871
stauch gemäss Uebersicht in Betracht kommen.
| | Art der Verwendung des Nebengenannten bei der Armee und zwar: | | Abgegangen | Rückbehalten (Ursache) | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|---|
| | bei welchem Kommando, Abtlg., etc. | in welcher Eigenschaft | am | nach | |
| 7 | 8 | 9*) | 10*) | 11 |
Die Richtigkeit und Vollzähligkeit wird bestätigt:
Unterschrift des Kmdten.
K.und K. QUARTIERMEISTERABTEILUNG Nr.9.
Beilage zu Q.Op.Nr.8381.
Nachträge zur Uebersicht zu Q.Op.Nr.6216.
1) In der 5.Vertikalrubrik ("In die Austauschaktion sind überhaupt
nicht einzubeziehen") ist noch einzufügen: a) je ein Dienst-
führender und ein Rechn.U.O.pro Unterabteilung; e) geprüfte
Rechnungshilfsarbeiter.
2) In der 2.ten Horizontalrubrik (Lst.Etp.Baone u.s.w.) ist die Rubrik
"Anmerkung" zu streichen und dafür zu setzen: "Von der Gen-
darmeriemannschaft ist die gesamte Mannschaft der Geburtsjahr-
gänge 1892 - 1899,ausgenommen Berufsgendarmen abzulösen.
3) In der 3.ten Horizontalrubrik ist das Wort "Beleuchtungsabteilun-
gen" zu streichen und dafür zu setzen: "Scheinwerferformati-
onen ,Fliegerkomp., Fluggeschwader, Ballonabteilungen."
4) In der 5.ten Horizontalrubrik (Sappeurkomp.etz.) ist in der "An-
merkung" statt 1892 - 1899 zu setzen "1883 - 1899".Ferner ist
hier am Schluße hinzuzufügen: "Bei den Sappeurkomp.und Idst.
Sappeurabteilungen ist nur abzulösen die Fahrmannschaft aller
vom Bocke aus gelenkten Fuhrwerke."
5) In der 6.ten Horizontalrubrik (Mob.Schanzzeugdepots und Kriegs-
brückenequipagen ) sind die Worte "der Fahrer vom Sattel" zu
streichen.
(Die Fahrer vom Sattel sind somit abzulösen.)
6) In der 8.ten Horizontalrubrik (Armeetelegrafenabtlgen etz.) ist
die Rubrik "Abzulösen sind" zu streichen und dafür zu setzen:
"Gesamte Mannschaft ohne Chargengrad der Gb.Jgge. 1892 - 1899,
von den Geburtsjahrgängen 1871 - 1891 überdies auch die Schreiber,
Ordonnanzen und Postamtsdiener, alles zusammen jedoch höchstens
10 Prozent des Gesamtstandes der Formation." Die Rubrik "An-
merkung" ist gleichfalls zu streichen und dafür zu setzen:
"Trainmannschaft wie bei Formationen der Traintruppe."
7) In der 10.ten Horizontallrubrik ( Eisenbahnkomp.etz.) ist noch auf-
zunehmen: " Kgf.Eisb.Arb.Abtlgn." und in der Rubrik "Anmerkung"
zu schreiben : " Von den Kgf.Eisb.Arb.Abtlgn sind abzulösen :
Bewachungsmanmschaft zur Gänze, vom technischen Käder nur Schrei-
ber, Zeichner, Telefonisten, Ordonnanzen u.dgl."
8) In der 12.ten Horizontallrubrik ( Etp.Train-und Train-Gruppenkmdos
etz.)sind in der Rubrik "Anmerkung" zweite Zeile die Worte
" und Mannschaft der Geb.Jgge 1871 - 1882 " zu streichen.
9) In der 13.ten Horizontallrubrik ( Etp.Magazine u.s.w.)ist in der
Rubrik "Anmerkung", zweite Zeile, nach 1883 - 1899 einzufügen :
" mit Ausnahme der als Bäcker ausgebildeten und verwendeten Mann-
schaften".
10) In der 15.ten Horizontallrubrik ( Div.San.Kol.u.s.w.) ist in der
Rubrik "Anmerkung" am Schluße noch hinzuzufügen : " Laboranten,
Bakteriologen ". Ferner : " Bei mob.Krankenhaltstationen ist
auch die Mannschaft der Geb.Jgge 1871 - 1882 abzulösen."
11) In der 16.ten Horizontallrubrik ( Baukomp.etz.) ist in der Rubrik
"Abzulösen sind " nach den Worten " Gesamtes Personal " hinzu-
zufügen " mit Ausnahme der unentbehrlichen Professionisten ".
4. Sämtliche Veränderungen, namentlich Abgänge bei den
"frontdiensttauglichen" bzw. "geeigneten" Mannschaften sind der
Q.Abt.Nr.9 unter Angabe der fortlaufenden Zahl,unter welcher der
Betreffende in der Konsignation eingetragen ist, sofort zu melden.
Bei allen Transferierungen, Abkommandierungen etc. hat
ferner die abgebende Formation das Ergebnis der Musterung /:Klas-
sifizierung :/ - "zum Idst.Dienste m.d.Waffe geeignet", "nicht
geeignet" bezw. "frontdiensttauglich", "zu Bewachungsdiensten
geeignet ", "nur zum Dienste ohne Waffe geeignet" - in den Ver-
pflegedokumenten vorzumerken, bei gemusterten Zivilpersonen über-
dies das Lst.Leg.Blatt beizuschliessen /:Q.Op.Nr.6218, Pkt.III:/.
Die abgebende Formation hat diese Mannschaften in ihrer
Nominalkonsignation bei gleichzeitiger Ausfüllung der Rubrik 12
/:Abgegangen nach :/ bezw. /:Anmerkung :/ zu streichen, die über-
nehmende Formation hat sie in ihre Nominalkonsignation einzutra-
gen, sodass diese jederzeit sämtliche im Stande befindlichen Leute
der Gb.Jgge. 1871 - 1899 aufweiset.
5./ Die ausserhalb des Etappenbereiches befindlichen, in
Galizien dislozierten Formationen der Q.Abt.Nr.9 - Reservespital
Prag Nr. 5 in Nowe Miasto,Teclm.Arbeitsleitung Oblt. von Wenusch
mit den Kgf.Arb.Abten Nr. 339 und 369 in Ustrzyki dolne, Vorst-
betrieb Cisma mit den Kgf.Arb.Abtegn Nr. 399 und 759 - sind hin-
sichtlich III.Musterung u.Austauschaktion an das 4.A.K./:Q.Abt.:/
Feldpost 354, die in Ungarn befindlichen Formationen - Etp.Mon-
turanstalten, Materialsammelstelle m.Kgf.Arb.Abt.Nr. 359 in 'ngvar.
Arbeite- und Wachdetsachment in Kishidveg, Dampfsegewerk in Poprad,
mit allen dazu gehörigen Sägebetrieben u.d.Kgf.Arb.Abt.Nr. 184,
379 und 449 und Vorstbetrieb in Takceány m.d.Kgf.Arb.Abt.Nr.729 -
an das 7.A.K./- Q.Abt.:/ Feldpost 334, gewiesen.
Diese Formationen haben daher alle Heldungen, Anträge
etc. hinsichtlich der III. Austauschaktion den genannten A. K.
/:Q.Abt. :/ vorzulegen.
Ergibt an alle mit Q.Op.Nr.6218 beteiligten Stellen.
5 Beilagen.
Für den Oberbefehlshaber:
Hermann Göring
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Z. Op. Nr. 17.137.
Kgf.Eskorten - Weisungen.
Laut Briefanschrift!
Feldpost 333, am 21.Juni 1917.
Anläßlich jüngst vorgekommener grober Dienstnachlässigkeiten
der Kgf.Eskorten werden die Bestimmungen des Befehles Q.Op.Nr.
514/59 ex 1916, pkt.5 und 6 zur strengsten Nachachtung in Erin-
nerung gebracht.
1.) Eskortedienst im Allgemeinen.
Der Dienst der Eskorte besteht nicht allein in der Bewachung
der Kgf., sondern auch im Anhalten derselben zur Arbeit.
Nichts tun einzelner Kgf.darf nicht geduldet
werden.
Wenn nötig, sind entsprechende Ruhepausen für die gesamte Ar-
beitspartie gleichzeitig anzuordnen.
Außer dieser Ruhepause ist auch der Eskortemannschaft das
Niedersetzen nicht gestattet.
Ein Niederlegen der Bewachungsmannschaft während des Dienstes
ist - da es die Beaufsichtigung der Kgf. behindert bzw. ganz unmög-
lich macht - als grobe Dienstnachlässigkeit unnachsichtlich zu
bestrafen.
2.) Marsch zum und vom Arbeitsort.
Der Marsch zum und vom Arbeitsort (Menageverteilung u.dgl.)
hat geschlossen zu erfolgen.
Das Aufsitzen auf etwa beigegene Führwerke ist im allgemei-
nen den Kgf.und Eskorten (Kutscher ausgenommen) verboten.
Nur bei landwirtsch. und milit. Arbeiten kann der Abt-(Gruppen-)
Kommandant das Aufsitzen auf leere Führwerke dann gestatten, wenn
der Arbeitsort weit (über 2 km) entfernt ist.
3.) Uhrenbezeigungen.
Arrestanten-und Kgf.-Zukorten leisten keine Uhrenbezeigung.
Einzelne Kgf.(bis zu 4 Mann) haben beim Begegnen von Offizie-
ren (Militär-Beritten) die Uhrenbezeigung durch Abnahme einer solda-
tischen Haltung und durch Salutieren zu leisten.
Bei größeren Arbeitspartien (Abt.) leistet der stets an der
Spitze (hinter dem führenden Eskortmann) einzuteilende rangälteste
Kgf. die Uhrenbezeigung, nachdem er die übrigen zum Annehmen einer
soldatischen Haltung befohlen hat. (Unser Kommando "Habt Acht"
nach den betreffenden fremden Exerziervorschriften)
4.) Nachlässigkeiten im Wachdienste.
a) Einzelne posten (sogar Nachtposten) hatten die Gewehre
nicht nur nicht geladen, sondern überhaupt keine Munition bei sich
b) die reglementmäßige Abfertigung von Visiterungspatrouillen
erfolgte in mehreren Fällen zu spät,bzw. gar nicht.
c) Ein Posten war derart unaufmerksam,dass er das Herannahen
einer visitierenden patrouille gar nicht bemerkte,sondern in un-
mittelbarer Nähe derselben,bei weggelegtem Gewehre - die Tabaka-
pfeife in Brand setzte.
Ich habe mir die strenge Bestrafung dieser Leute, sowie de-
ren Wachkommandanten und Aufführer vorbehalten.
Ich erwarte in Hinkunft von allen Kgf.Abt.-(Gruppen-,Partie-)
Kommandanten die weitgehendste pflichterfüllung, zu welcher,nicht
in letzter Linie, die fortgesetzte Schulung der Untergebenen über
deren Dienstobliegenheiten gehört.
Dieser Befehl ist in den Weisungen für Kommandanten von Kgf.
Abt. (7.Op.Nr.514/59 ex 1916) an entsprechender Stelle vorzumerken.
K.u.k. Et.-Bezirkskommandos Bergrise.
Eingegangen 25 IV 1917
Bek. Jg. 1930, besl. 3
Nordhelen
Jedes Ex. M. Th. je Exemplar -
Station Goryczyno A. Fe. Abteilung 13 68
angenommen am 19.7.1917 12 Uhr Min durch
aufgenommen am 19.7.1917 14 Uhr 35 Min durch von Nikolaipov
befördert am 19 Uhr Min nachm durch an
Fern-
sicht- Spruch Nr. 322 Raus Skryj
Junk-
Dienstliche Zufälle: Brieftelegramm
Absender: M. Melg. ungenommen 134 - 80 marny.
weitergegeben abgegangen an Kłapp, Stab. Kommt (Ongelika)
am 23/74 Angenommen und Wpranmke
95 namtigo
Freie Kłappne Gegenbekannter
Goryczyno
A.O.S. beauftragt an Nachfolgung des Bef.
des Pers. No 10160 vom 1917 für Gesamtergen
No 11.
im Osten Mlanku werden auf die Gepäck-Liste
manuffalen Zydaczen, Kryj, Delina und Kalusz
zurückgegeben. Nur der Nachfolgung an anderer Räum-
fahre wegen trügen Jahre alle in Sede begrieten
männliche Mannschaftsgenossen die Einträge ein.
Abgabe beim mitgezahlten Klappen Stations- bzw.
zu wirken und den Kriegstätigkeit der Abteilung.
Lautet ihre Entlassung nicht ganz mit Rücks-
icht auf der Abgang zu veranlassen muss. Immer
müssen alle seine genauen für Landesverpflichtung
Möglichkeit in Tirol beigefolgt: In den Bereich
Bisippan Sierz Julian und Welsburt und
Püderthal! Meldet die ankommlige Gegenan
16. Gewillt besänkt Emeberg, der geliebte von
Befürchte Caralese, Gorgo, Foveretto, Civa,
und Trivne, ferner das Garnischlagend Malc bei
zur Raitkvergen. Gefallen 25. Corps Komodo, alle
I. T. D. Komedos. Nus Bintang beffy. Seine A. O. H. Lied,
Major von Stangepert, ferner alle Elaggen der
girke Komedos ernekte Infanterien (Nur leicht bewaffnet mit
ein Sinterflugenten Elagen Maximus Komodo.
und die Elagen Abkunst Buno, Chodaron
Epanikie, Dhyj und Gippany.
A. Alte 9
A. Gr. 15 8250/-
K. u. k. Et.-Bezirkskommando Borinice.
Biegehangt am 13. IV 1917
Exh. Nr —— Beilagen ——
da Berawdy, Telephon abgeben;
Sp H K Wipfauernka al
Angelika!
Lebnet
K.u.k. Etappen-Stationkommando Borinice.
N° 438/1917 an Abteilung und Komand.
20. IV. 1917, am 13/IV. 1917.
Borinice
Staatsarchiv Borynice
Geburtstag 17
Station Burgnietz a F Abteilung 13
angenommen am 2/5/1917 10 Uhr 45 Min. durch Ring von Mokolajon
aufgenommen am 3/5/1917 6 Uhr 42 Min. durch
befördert am 19 Uhr Min. vom durch an
Fern-
schreib-
sach-
Spruch Nr. 445 aus Strij
Dienstliche
Zufüge:
Abwender: in Meldg. Ort Dat. Zeit
Abgegangen
Angenommen
An Etappen Bezirks Kommando
Burgnietz
Zu folge Erlass d. O.K. Ch. d. General
stabs Personal 86/10160/P wird die
im Punkt 8 des Armee Oberkommandos
befehle Personal 86/10160 vom 20 März 1917
siehe besondere Anordnung 86/11 Punkt 6
festgesetzte bei Urlaubungszeit für den
Anbau bis ende okt verlängert.
Erhalten alle Korps u. Inf. Divisions-
kommandos Geniestab beim d. O.K.
Sind daher von Langenst all
Etappenbezirke in selbst Etappen Stadions,
Kommando.
Qu 9 Qu Op. 86/123/13
K. u. k. Et.-Bezirkskommando Boryslaw.
Eingelangt am 9. II. 1917.
Exh. Nr. Beilagen
Besonderer Anordnung Nr. 11 auflegen. -
12
a) sowohl die gekochten als auch die rohen Knochen – einschliesslich Köpfe – abzuführen. Bei einer ordnungsmässigen Sammlung der Knochen müssen von den Truppen und Anstalten bei jedem Fleischempfang Knochen im ungefähren Gewichte von 15 % des vorhergegangenen Fleischempfanges abgeliefert werden.
Als Anteil des Sammlerergebnisses erhalten die Truppen und Anstalten 4 (vier) Kronen für je 100 kg an die Sammelstellen abgeführte 'rohe oder gekochte Knochen.
Die Knochenverwertungsanteile sind bei den Truppen und Anstalten auf Grund des von der Sammelstelle rückgelangten Abfuhrscheines und der auf diesen beizusetzenden Empfangsbestätigung des Kommandanten aufzurechnen.
b) Alle bei der Schlachtung der Tiere gewonnenen Därme sind nach vorheriger in den Bestimmungen für die Verwertung angeordneter fachgemässer Behandlung an die Sammelstelle abzuliefern. Die Därme eines geschlachteten Tieres sind zu bündeln und die Anzahl der abgeführten Därmebündel muss mit der Anzahl der geschlachteten Tiere übereinstimmen.
c) Rohtalg, Abfallfett und Darmfett sind zu sammeln und abzuführen. Die Zuweisung an Seife richtet sich nach der Menge der oberwählten, abgeführten Produkte.
d) Die Galle der Schlacht tiere ist ebenfalls zu sammeln und abzuführen ad Abschnitt XI.
3. Die Neuauflage der Bestimmungen enthält alle bis zum 1. Mai 1917 ergangenen Befehle, die auf die Verwertung der Häute, Felle und Nebenprodukte Bezug haben. Die unter AOK. Q. Op. Nr. 79000/16 bzw. hierstelliger Q. I. Nr. 41327/16 Allg. Anordn. Nr. 86 vom L/S, 1916 ausgegebenen Bestimmungen über die Häuteverwertung traten ausser Kraft. Nur bezüglich der beschlagnahmten Häute ad Q. Nr. 41327/1 Allg. Anordn. Nr. 86 vom L/S, Pkt 1 angeordneten Verfügungen tritt keine Veränderung ein.
32
Belobung.
Q. Res. Nr. 2482 A. v. 1917 der QAbt. 9.
Für vorzügliche Dienstleistung im Kriege wird dem Obermonteur Friedrich Taborski, des k. k. Lst. Erg. Bez. Kmdos Wien A, bei der Metallrequisition 'der Q. Abt. Nr. 9,
die belobende Anerkennung der Q. Abt. 9 ausgesprochen.
33
Übersetzung z. Ersatzgendar m.
Q. Nr. 45.587 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Übersetzt wird mit 1. Juni 1917
zum Ersatzfeldgendarmen der Ers. Res. Inf. tit. Gefr.
Rácz Ladislaus
des IR,5, eingeteilt zur Dienstleistung beim Feldgendarmerieabteilungskommando der Q. Abt. Nr. 9.
K. u. k. Et.-Bezirkskommande Borynicze.
Eingelangt im 18 IV 1917
Bxh. Beilagen
Für den Oberbefehlshaber,
der k. und k. Oberquartiermeister :
Edm. v. Wallerstain und Marnegg m. p.
Oberstleutnant.
34.
Berichtigung.
In den Besonderen Anordnungen Nr. 22 von 1917 soll es im Punkte 5, 4. bis 8. Zeile, Abschnitt 5 heissen:
„Der uneröffnete Kopf solcher Tiere ist in vorschriftsmässiger Verpackung mit Begleitmann unter gleichzeitig dähtlicher Anmeldung mit Angabe, ob Menschen (wer, Formation, Ort) gebissen wurden, zur Untersuchung an das Mob. Feld-Veterinärlaboratorium der QAbt, Nr. 9 in Stryj, Batorego-Gasse 12, einzusenden.“
27.
Hartfutterportion
Herabsetzung.
Q. I. Nr. 83.274 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. Ch. des Gstbs. Q. Nr. 111.199 v. 1917
kann Hartfutter nur mehr im Ausmasse von einem Kilo pro Pferd zugewiesen werden.
Dem entsprechend wird die Hartfutterportion mit
2½ kg für schwere,
1 " " grosse und
¾ " " kleine Pferde festgesetzt.
28.
Terpentinölersatz an Stelle
Petroleum, Verwendung.
Q. Op. Nr. 15.016 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf K. M. Erl. Abt. 7 Nr. 16.833 v. 1917 und AOK. Op. Nr.64939 v. 1917.
Wegen des durch die vorgeschrittene Jahreszeit geringer 'gewordenen Be-
darfes an Petroleum einerseits, sowie infolge des Umstandes, dass Terpentinöl-
ersatz in bedeutendem Masse zur Streckung der Benzinvorräte herangezogen
werden muss, wird der Erlass Abt. 7 Nr. 7311 vom 16. März 1917 (verlautbart
mit AOK. Op. Nr. 65263, Bes. Anordn. Nr. 11, Punkt 18 v. 1917) ausser Kraft
gesetzt und es kann weiterhin wie bisher Petroleum zur Herstellung, Reinigung
und Reparatur von Gewehren und sonstigen Waffen bestimmt werden.
Für die Deckung dieses Bedarfes bleiben im Allgemeinen die bisherigen
Bestimmungen aufrecht.
29.
Bieranforderung unterlassen.
Q. I. Nr. 82.729 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 99.800 v. 1917.
K. M. Erl. Abt. 12, Nr. 68496/7.
Mit Rücksicht auf die unmittelbar bevorstehende Erschöpfung der dem
K. M. zur Verfügung stehenden Biervorräten kann Bitten um Zuweisung von
Bier fürderhin nicht entsprochen werden; es sind daher derartige Einschreiten
der Truppen und Austalten sowohl beim KM. als auch bei der Biereinkaufsstelle
des K. Ms. in Wien und der Konsumanstalt für die Gagisten bei der A. i. F.
in Wien fortab zu unterlassen.
30.
Waschlöhne für verbündete
Truppen und für Offiziers-
menagen.
Q. I. Nr. 79.580 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Für die Reinigung der Tischwäscherei der Offiziersmenagen durch die Feld-
dampfwäschereien sind von diesen folgende Vergütungen bar an die Wäscheereien
zu entrichten u. zw.:
für 1 kg Wäsche Trockengewicht nicht gebügelt 50 Heller, — gebügelt
65 Heller.
Besorgt die Felddampfwäscherei die Zu- und Abfuhr der Wäsche, erhöht
sich der Preis um 15 Heller per kg.
31.
Bestimmungen über die
Verwertung der Häute, Felle
und Nebenprodukte.
Q. I. Nr. 80.330 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Das AOK. hat mit Q. Nr. 10000 vom 5. Mai 1917 eine Neuauflage der
Bestimmungen über die Verwertung der Häute, Felle und Nebenprodukte aus-
gegeben.
Als wichtigere Änderungen der früheren Bestimmungen wären zu erwähnen:
1. Rindshäute und Kalbsfelle sind gleich nach dem Abziehen und nach
Entfernung der Schädelknochen, des Schweifbeines und Vormaules sowie nach
Reinigung von Blut und Schmutz — selbstverständlich vor dem Einsalzen —
abzuwiegen.
Das konstatierter Gewicht (Grüngewicht genannt) ist auf ⅓ kg auszuwiegen
und auf der Haut an der Schwanzwurzel mit Brandstempel dauernd sichtbar zu
machen. Jede ärarische Rinds- und Kalbshaut (ausgenommen die trockenen und
die von Offiziersmessen stammenden — die zählen zu den beschlagnahmten) ist vor
der Gewichtsbezeichnung mit den Brandzeichen E zu versehen, z. B. E 295
d. h. Etappenhaust 29⅓ kg schwer.
Die Brandstempel werden den Häutesammel- und Übernahmestellen sowie
den Schlachtungstellen zugewiesen, bzw. können selbe bei der Q. Abt. Hälute-
referat angefordert werden.
2. Der Aufbringung und Abfuhr aller bei der Schlachtung sich ergebenden
Nebenprodukte muss grössere Aufmerksamkeit zugewendet werden. Insbe-
sondere sind:
ARMEE-OBERKOMMANDO SÜD.
K.u.k.Quartiermeisterabteilung Nr.9.
Q.Op.Nr.16.513.
Nachweisung von Kriegsbauten
und deren Baugründe.
A n
Feldpost 333, am 18.Juli 1917.
Zufolge AOK.Chef des Generalstabes Erl.Q.59.554 v.1917
hat das KM.Abtl.11/E.mit Nr.1065 um eine Nachweisung der ausgeführ-
ten größeren und wertvolleren Bauten und deren Baugründe ersucht
und hiezu bemerkt:
Während des Krieges sind von der Militärverwaltung
viele größere Bauten aufgeführt worden, die einen bedeutenden Wert
repräsentieren (Kriegsgefangenenlager, Spitäler, Mannschaftsunter-
künfte,Fabriksanlagen,größere fortifikatorische Anlagen und dergl)
Diese Bauten befinden sich zumeist auf fremdem Grund,
der entweder gemietet oder nach § 19 des Kriegsleistungsgesetzes
zur Benützung in Anspruch genommen ist;nur in vereinzelten Fällen
wurde der Baugrund käuflich erworben.
Die nach dem KLG.sichergestellten Gründe müssten -
wenn fallweise nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden -
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes seinerzeit in demselben Zu-
stand zurückgegeben werden, in welchem sie übernommen wurden.
Dies würde häufig einen bedeutenden Aufwand bedingen,
besonders dort,wo umfangreiche gemauerte oder betonierte Fundamen-
te,Wasserleitungsanlagen,Kanäle,Strassen und dergl.entfernt wer-
den müssten;mitunter wird eine Rekultivierung von früheren Acker-
gründen etz. auch ganz ausgeschlossen sein.
Um die für die Heeresverwaltung vorteilhafteste Lö-
sung dieser Fragen zu finden und über deren Tragweite einen allge-
meinen Überblick zu gewinnen, ist es nötwendig,die dabei in Betrach
kommenden Verhältnisse zu kennen.
Es muss die Frage geklärt werden,in welchen Fällen es
zweckmäßiger wäre, den Grund anzukaufen. Hierzu ist es notwendig, die
zur Beurteilung des finanziellen Effektes erforderlichen Anhalts-
punkte zu gewinnen, um sodann mit den beiden Regierungen über An-
kauf der Baugründe - insofern es sich fallweise zweckmäßig erweist
- verhandeln zu können.
Zur Durchführung vorstehenden Erlasses werden die un-
ter Q.Op.Nr. 907/23 von 1916 ausgegebenen Evidenzbehelfe durch Be-
hilfe zur Evidenznahme der für die Barackenbauten in Anspruch ge-
nommenen Grundstücke nach beigefügtem Tabellenmuster ergänzt. Eisen
bahnoobjekte und Eisenbahnhochbauten sind hievon ausgenommen.
Der Meldung ist eine bezüglich der Hauptmaße des Grun-
des und der auf selbem errichteten Objekte (Länge, Breite) kotierte
einfache Situationsskizze beizuschließen, mit Nordstrich und sonsti
gen Orientierungsangaben zu versehen, durch welche die Gesamtlage
des Grundstückes auch in der Spezialkarte mit Rücksicht auf allge-
mein bekannte Orientierungsobjekte - wie Kirchen, Friedhöfe, öffent-
liche Gebäude, Bahnlinien, Strassen und Wege, Brücken etc. - unzwei
felhaft festgelegt ist.
Weiters sind anzuführen alle auf diesen Grundstücken
etwa ausgeführten, umfangreichen, gemauerten oder betonierten Funda-
mente, Wasserleitungen, Kanalisierungen, dann größere Abgrabungen,
Anschüttungen oder andere Umstände, die bei der Rückversetzung des
Grundstückes in den ursprünglichen Stand größere Kosten verursa-
chen würden.
In Tabelle Rubrik 20 ist für jedes einzelne Objekt
kurz anzugeben Art und Tiefe des Fundamentes (ob in Ziegel oder
in Bruchstein gemauert, betoniert, bei Holzfundierungen ob Ständer
eingegraben, auf Holzschwellen stehen oder ob selbe auf Piloten
verlegt wurden), kurze Angaben über die Art des Aufbaues (ob Holz-
einfach oder doppelt verschalt - oder ob gemauert).
Um die erste Meldung über die nichtfortifikatorischen
und die fortifikatorischen Anlagen (von letzteren ausgenommen
ARMEE-OBERKOMMANDO
K.u.k.Quartiermeisterabteilung Nr.9.
Q.Op.Nr.16513.(AOK.Q.Nr.59554.)
Nachweis von Kriegsbauten und
deren Baugründe.
KRIEGSBAUTEN und deren BAUGRÜNDE.
Ergänzung zu Qu.Op. Nr.907/25 v.1916.
a) nicht fortifika torische Objekte.
| Station | Bezeichnung der Anlagen | Der Bauten | | | | | Angaben bezgl. der Baugründe | |
| :---: | :---: | :---: | :---: | :---: | :---: | :---: | :---: | :---: | :---: | :---: | :---: | :---: | :---: | :---: |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
| d.ermalige Verwendung | Fortlaufende Objektnummer | Beiläufiger Wert | Voraussichtli- che Lebensdau- er in Jahren | Kulturgattung des Grundstü- ckes vor der Okkupierung. | Name und Adres- se des Eigen- tümers bezw. Pächters | durch Bauten verbraucht | Ausmaß in m² | |
| | mit Gemüse etc. angebaut | Für Verkehr Manipulati- on etc. Gesamt- fläche gemietet in Anspruch genommen Voraussicht- liche Ankaufs kosten Beiläufige Kosten der Rückversetzung i.d.alten Stand jährlicher Miet zins für die ganze Fläche sickergestellt bis wird Ankauf des Grundes beantragt? | | | |
| | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 |
Anmerkung
ZUR BEACHTUNG!
Rubrik 1.) Benennung des Gemeindegebietes.
Rubrik 2.) Gesamtanlage zusammengefasst z.B.Kgf.Lager,Spital 9/5 etz mit gleichzeitiger Angabe ob für k.u.k.,für deutsche oder türkische bezw.Öst.ung.Truppen errichtet.
Rubrik 3.) Welchem Zweck jedes einzelne Objekt dient
Rubrik 4.) Nummer entsprechend der Barackenevidenz;selbe muss auch in der Situationsskizze ersichtlich sein.(Q.Op.Nr.907/23)
Rubrik 5.) Holzpreis (Schnittmaterial) mit 120 K per 1 m³ rechnen.
Rubrik 6.) Mit Beachtung des verwendeten Baumateriales und der Art der Ausführung.
Rubrik 7.) Ob Garten,Acker,Hutweide,Wiese,Waldbestand,freier Platz
Rubrik 8.) Eventuelle Veränderungen sind zu melden. etz.
Rubrik 9.) Grundflächen der einzelnen Baracken entsprechend der Num- merierung in Rubrik 4 einzeln anführen.
Rubrik 10) Mit Gemüse etz.bebaute Flächen auch im Situationsplan ersichtlich machen.
Rubrik 11) Auch besonders angelegte Zufahrtsstrassen (Wege)inbegrif- fen.
Rubrik 12) Summe von Rubr.9,10,11.
Rubrik 13) Sind zutreffenden Falles durch senkrechten Strich zu
Rubrik 14)
Rubrik 15) Mit Zugrundelegung des Grundpreises vor dem Kriege.
Rubrik 16) Nur in jenen Fällen anzugeben,wenn die Rückstellung des Grundes im früheren Zustande erfolgen muss;etwaige beson- dere Schwierigkeiten, welche gegen die Herstellung in den früheren Zustand obwalten sind in Rubrik 20 kurz anzufüh- ren.Ist die Heeresverwaltung zur Herstellung des frühe- ren Zustandes nicht verpflichtet oder wurde hierüber eine Vereinbarung bereits getroffen,ist dies gleichfalls in Rubrik 20 ersichtlich zu machen.
Rubrik 17) Wenn Vereinbarung bereits bestehen sollte,nähere Daten anführen.
Rubrik 18) Nur dann ausfüllen,wenn bezügliche Vereinbarungen beste- hen.
Rubrik 20) Hier ist unter anderem auch anzuführen,ob einzelne Objek- te nicht in Benützung der Heeresverwaltung stehen.
Fortifikatorische Objekte samt Grundstücken sind in einer analogen Tabelle mit Situation separat zu melden.
Schützengräben und sonstige Teile an der Front) wird in je 3 Parien bis zum 15.August ersucht;in der Folge haben diese Meldungen gleich zeitig mit jenen ad Op.Nr.907/23 von 1916 in zwei Parien zu gesche- hen.
Ergeht an alle öst.und ung.Korps- und Dionskmdos an die Geniestabsgruppe beim AOK.Süd,alle Etp.BezirksKmdos und alle Etp- Statkmdos,dann an die Techn.Arbtig.und selbstst.techn.Betriebe.
1Beilage.
Für den Oberbefehlshaber :
Lom Mannesz
Boppe
K.u.k. Etappen- Stationskommando Dorynicze.
Eingelangt am 23/VI. 1917
Exh. Nr 446 Beilagen X / 15
K.und k.Quartiermeisterabteilung Nr.9.
STATUTEN
für das von Seiner k.u.k.Apostolischen Majestät Kaiser und
König Karl anlässlich des gegenwärtigen Krieges gestiftete
KARL - TRUPPEN - KREUZ
/: Aus PVB1.Nr.237 v.24./12.16,NVB1.50/16 v.21./12.16 und BB1.Nr.28 vom
2./6.17 Präs.Nr.9447/10 von 1917 :/
K.und k. Heeresgruppen-Kommando Böhm - Ernoll, Pers.Nr.10557.
§ 1
Das KARL-TRUPPEN-KREUZ ist nach der nachfolgenden Zeichnung in der Form
des metallenen Armeekreuzes von 1814 aus Eisen hergestellt und mit einem
rostschützenden Überzug bedeckt.
§ 2
Das KARL-TRUPPEN-KREUZ ist auf der linken Brustseite zu tragen und wird
nach dem Eisernen Vardienstkreuz eingereiht.
Band : weiss - rot gerippt,mit einem breiten roten Mittelstreifen nach
der unten folgenden Zeichnung
§ 3
Anspruch auf das KARL-TRUPPEN-KREUZ haben !
Pkt.1./ Alle Angehörigen bis einschliesslich der Kommandanten der Truppen-
körper der Infanterie und Jägertruppe,Kavallerie-,Feld-,Gebirgs-
und Festungsartillerie des k.u.k.Heeres,der k.k.und k.u.Landwehr,
sowie der k.k.und k.u.Landsturmformationen,der landsturmpflichtigen
Körperschaften und der auf Kriegsdauer errichteten Freiwilligen -
formationen, wenn sie eine mindestens zwölfwöchige Gesamt-Felddienst-
leistung vor dem Feinde bei den zum Kampf bestimmten Teilen der Trupp
aufweisen und während dieser Felddienstleistung bei den vorbezeich-
neten Teilen an einem Kampfe teilgenommen haben.
Als Beginn dieser Dienstleistung hat jener Tag zu gelten, an dem die
Truppe, bei welcher der Anspruchsberechtigte eingeteilt war, vor dem
Feinde taktisch verwendet wurde.:/Aufklärung,Gefechtsmarsch,Sicherung,
Kampf:/
Für die im Verlaufe des Krieges zu dem vor dem Feinde taktisch verwen-
deten Truppen eingerückten Personen gilt der Tag der Einrückung zu die-
ser Truppe als Beginn der erwähnten Dienstleistung.-
Personen, die eine Gesamt-Felddienstleistung von 12 Wochen, also 84 Tagen
bei der Truppe nicht nachweisen können, kommen auch für eine ausnahms-
weise Zuerkennung des KARL-TRUPPEN-KREUZES nicht in Betracht.
Dagegen gebührt dasselbe auch jenen Personen der zum Kampfe bestimmten
Teilen der Truppe, welche während 12 Wochen Gesamt-Felddienstleistung
nur an Stellungskämpfen teilgenommen haben.
Den von der Armee im Felde zur Frequentierung von Kursen außerhalb
der Kampffront oder im Hinterland kommandierten Offizieren,Offiziers-
aspiranten und Mannschaftspersonen zählt die in diesen Kursen zuge-
brachte Zeit nicht als Felddienstleistung im Sinne der Anspruchsbe-
rechtigung auf das KARL-TRUPPEN-KREUZ.
Anspruch auf das KARL-TRUPPEN-KREUZ haben /:IVB1.50/16 Präs.35000 :/
1./ Infanterie und Jägertruppe :
Die Angehörigen der in der Beilage 2,Punkt 1 und 2 des Dienst-
reglemente II.Teil " Truppe ", angeführten Formationen, sowie die
dasselbst genannten Personen,mit Ausnahme der Personen der Regiments-
musik und der Rechnungsunteroffiziere.
ferner :
die Truppenkommandanten mit ihren Adjutanten Telefonoffizieren,
Hornisten und Meldereitern der Feldkurat Regimentschefarzt, sowie
die Pferdewärter der auf das KARL - TRUPPEN- KREUZ Anspruch haben-
den Caglisten :
2./ Kavallerie :
die Angehörigen der im Dienstreglement,II.Teil Beilage 2.
Punkt 3 unter " Truppe " angeführten Formationen, sowie die daselbst
genannten Personen,mit Ausnahme der Tierärzte und Rechnungsunter-
offiziere,
- 2 -
ferner:
die Truppenkommandanten mit ihren Adjutanten, Telegraphenoffizieren
und dem Trompeter, die Divisionskommandanten mit ihren Trompetern,
sowie die Offiziersdiener und Pferdewärter der auf das KARL-TRUPPEN-
KREUZ Anspruch habenden Gagisten;
3./ Feldartillerie /:Feldkanonenregimenter, Feldhaubitzenregimenter,Ge -
birgsartillerieregimenter,Reitende Artilleriedivi-
sionen,Schwere Feldartillerieregimenter etc.,etc./
Die Angehörigen der in der Beilage 2,Punkt 4 des Dienstregle-
ments II.Teil unter " Truppe " angeführten Formationen, sowie die da-
selbst genannten Personen,ausgenommen der Tierarzt und der Beschlag-
meister;
ferner:
die Truppenkommandanten mit ihren Adjutanten und Trompetern,die
Divisionskommandanten im Regimentsverbande mit ihren Organen,die
Artilleriemeister,sowie die Offiziersdiener und Pferdewärter der
auf das KARL - TRUPPEN -KREUZ Anspruch habenden Gagisten,
4./ Festungsartillerie :
a/ Angriffsartillerie:
alle Angehörigen der bespannten und automobilisierten Batterien,
mit Ausnahme der Personen des Trainstaffels;
ferner:
die Regiments-und Bataillonskommandanten/:Artilleriegruppenkom-
mandanten :/ samt ihren Adjutanten und Hornisten,die Aerzte und
Bandagenträger, sowie die Offiziersdiener und Pferdewärter der auf
das KARL - TRUPPEN - KREUZ Anspruch habenden Gagisten;
b/ Verteidigungsartillerie:
alle Angehörigen der Kompanien;
ferner:
die Regiments-und Bataillonskommandanten /:Artilleriegruppen -
kommandanten :/ samt ihren Adjutanten und Hornisten,die Aerzte
und Bandagenträger, sowie die Offiziersdiener und Pferdewärter
der auf das KARL - TRUPPEN - KREUZ Anspruch habenden Gagisten;
c/ Beleuchtungsabteilungen und Scheinwerfergeräte:
die Kommandanten der Beleuchtungsabteilungen,die Kommandanten und
das Bedienungspersonal der Beleuchtungsanlagen und Scheinwerfer -
geräte, dann die Fahr-und Tragtiermannschaft des Gefechtsstaffels
der genannten Geräte,
- 3 -
b./ den zum Kampf bestimmten Teilen
der Truppen sind die organisationsgemässe für eine Verwendung im
Etappenraum bestimmten Formationen dann gleichzuhalten, wenn sie
mindestens 12 Wochen als Kampftruppen verwendet wurden.-
Pkt.2./ Die Angehörigen der Sappeur-, Pionier- und Eisenbahntruppe, sowie der
Telegraphentruppe, wenn ihre Abteilung während des oben bezeichneten
Zeitraumes:
a/ als Kampftruppen verwendet wurden und die betreffenden Personen
an Kämpfen tatsächlich teilgenommen haben, oder
b/ unter feindlicher Einwirkung den diesen Truppen zufallenden tech-
nischen Dienst versehen hat.
Der Begriff " technischer Dienst " kann hinsichtlich der Anspruchs-
berechtigung auf das KARL-TRUPPEN-KREUZ nur für Angehörige der
Sappeur-, Pionier-, Eisenbahn- und Telegraphentruppe, dann für Angehöri-
ge der Baukompanien und Arbeiterabteilungen gelten.-
Feindliche Einwirkung im Sinne des Punktes 23 b/ heisst, dass
die betreffenden Personen in der Gesamtdauer von 12 Wochen im Be-
reiche der feindlichen Waffenwirkung Dienste geleistet haben müssen
und dass sich während dieser Zeit die feindliche Waffenwirkung am
Dienstort auch tatsächlich fühlbar gemacht hat.
/: NVBl.5C/16 Präs.35000/w 1/12.16 :/
Für die Beteiligung der Angehörigen der Sappeur-, Pionier- und
Eisenbahntruppe gelten - wenn diese Truppen als Kampftruppen verwen-
det waren- die gleichen Bestimmungen wie für die Infanterie und
Jägertruppe.
Aus Anlass der Verwendung im technischen Dienste erhalten das
KARL-TRUPPEN-KREUZ die Angehörigen der Kompanien /Flussminenzüge:/
mit Ausnahme der Rechnungsunteroffiziere, der Personen der Requisiten-
wagen und Sprengmittel-Fragtierführer .-
Pkt.3./ Die Angehörigen der Luftfahrttruppe, welche während des obge -
nannten Zeitraumes mindestens zehn Luftfahrten über den Feind durch-
geführt haben.
Angehörige der Ballonabteilungen haben auf Grund ihrer Verwen-
dung bei diesen Abteilungen keinen Anspruch auf das KARL-TRUPPEN-
KREUZ.
Pkt.4./ Alle zur Besatzung der Werke in festen Plätzen, Sperren, Forte,
- 4 -
Kampfanelagen gehörenden Personen, wenn sie eine mindestens zwölf-
wöchige Gesamt-Felddienstleistung in einem Werke, Sperre, Fort Kampf-
anlage oder unter dem im Punkt 1 - 5 festgesetzten Bedingungen auf-
weisen und während dieser Felddienstleistung an einer Beschiessung
des Werkes, Sperre, Forts, Kampfanlage oder sonst an Kämpfen teilge-
nommen haben.
Personen der unter die Bestimmungen dieses Punktes fallenden
Kategorien haben nur dann Anspruch auf das KARL-TRUPPEN-KREUZ, wenn
die in diesem Punkte genannten fester Plätze Sperren, Forts, Kampfan-
lagen durch 12 Wochen, also in Summa durch 84 Tage, im Bereiche der
feindlichen Waffenwirkung standen und sich diese Waffenwirkung aus-
schliesslich der Einwirkung von feindlichem Luftfahrzeugen, tatsächlich fühlbar gemacht hat.
Ledigliche Angriffe durch feindliche Luftfahrzeuge sind unter
dem Begriff "feindliche Einwirkung" nicht einzurechnen.
Offiziere der Stäbe und alle Übrigen bei einem höheren als
Truppenkommando eingeteilten Personen, ferner Kommandanten von Be-
festigungsgruppen, technische Leiter mehrerer Arbeiterabteilungen,
Abschnittsbauleiter, Arbeiterabteilungsgruppen-Kommandanten, Inge -
nieurtruppen, technische Referenten etc., welche nicht als Komman dan-
ten von zum Kampfe verwendeten Truppen, sondern nur infolge ihrer
Zugehörigkeit zu einem Stabe oder Kommando in praktischer Ausübung
ihrer Obliegenheiten tätig waren, kommen auch wenn sie zeitweise
ihren Dienst unter feindlicher Einwirkung versehen haben für die
Beteiligung mit dem KARL-TRUPPEN-KREUZ nicht in Betracht.
Desgleichen haben Angehörige von Eisenbahn-Sicherungsabtei -
lungen keinen Anspruch auf das KARL-TRUPPEN-KREUZ.
Pkt. 5./ Von der k.u.k.Kriegsmarine:
a/ alle zur Besatzung von in Dienst gestellten Schiffen, Fahrzeugen
und Boten der k.u.k.Kriegsmarine gehörenden Personen, wenn ihr Fehr-
zeug an einer feindlichen Aktion beteiligt war und sie während des
Krieges eine mindestens zwölfwöchige Gesamteinschiffung aufweisen,
oder wenn bei einer Einschiffung von was immer für einer Dauer ihr
Fahrzeug infolge kriegerischer Ereignisse oder in Ausübung des
Kriegsdienstes unter-/zu Grunde/gagangen ist.
b/ jene im Flugdienste verwendeten Personen, welche eine mindestens
zwölfwöchige Kriegsdienstleistung aufweisen und während dieses
- 5 -
Zeitraumes mindestens 10 Kriegsluftfahrten durchgeführt haben.
c/ die Angehörigen der Seebataillone, Matrosendetachements und
Inselbesatzungen unter den im Punkte 1/die Minendetachements
und die Besatzungen nicht ermieter Signal- und Beobachtungs-
stationen unter den im Punkte 2/, die Besatzungen fortifika -
torischer Objekte und der armierten Signal- und Beobachtungs-
stationen unter den im Punkte 4 angeführten Bedingungen.-
/: NVB1.50/16 Präs.35000/w 1/12.1916 :/
a/ Alle zur Besatzung von in Dienst gestellten Schiffen, Fahr
zeugen und Boten sowie von Hafenwachschiffen der k.u.k.Kriege-
marine und zur Besatzung von Seeflugzeugen gehörenden Personen;
b/ die Angehörigen der Minenabteilungen /:ohne Rücksicht auf
Spezialisierungen:/, insoferne diese Personen beim Legen,Lich-
ten,Räumen und Bergen von eigenen und feindlichen Minen, sowie
im Sperrdienst verwendet waren.-
Pkt.6./ Die Angehörigen der Baukompagnien und Arbeiterabteilungen
unter den im Punkte 2,a/und 2,b/festgesetzten Bedingungen.-.
Es müssen daher die auf Grund des Punktes 2,b/,4 und 6
auf das KARL-TRUPPEN-KREUZ Anspruch habenden Personen tat -
sächlich durch 12 Wochen,also in Summa 84 Tage,innerhalb des
Bereiches der feindlichen Waffenwirkung in Verwendung gestan-
den sein und muss sich während dieser Zeit die feindliche
Waffenwirkung auch tatsächlich fühlbar gemacht haben.-
/: NVB1.50/16,Präs.35000 :/
Für die Beteiligung der Angehörigen der Baukompagnien und Ar-
beiterabteilungen gelten- wenn diese Truppen als Kampftruppe
verwendet waren-die gleichen Bestimmungen wie für die Infan -
terie und Jägertruppe.
Aus Anlass der Verwendung im technischen Dienst erhalten
das KARL-TRUPPEN-KREUZ die Angehörigen der Kompagnien/:Arbei-
terabteilungen:/mit Ausnahme der Rechnungsunteroffiziere,der
Personen, der Requisitenwagen und der Sprengmittel-Tragtier -
führer.-
Pkt.7./ Die Angehörigen der k.k., der k.u.und der k.u.kroatisch
slavonischen Gendarmerie, des Gendarmierkorps für Bosnien und
der Herzegovina, der zum militärischen Grenz-Küsten-,Eisenbahn-
sicherungsdienst mitwirkenden Finanzwache und der k.u.Grenz-
polizei, wenn sie eine mindestens zwölfwöchige Gesamt-Felddienstleistung vor dem Feinde aufweisen während dieser Felddienstleistung an Kämpfen teilgenommen haben und ihre Abteilungen/:Patrouillen , Posten :/ während dieser Zeit als Kampftruppe verwendet wurden.- /:NVBl.Nr.50/16 Präs.Nr.35000 :/: Für die Beteiligung der Angehörigen der k.k.,k.u.und k.u.kroa - tisch-slavonischen Gendarmerie, des Gendarmieriekorps für Bosnien und der Hercegovina,der zum militärischen Grenz-,Küsten-,Eisenbahnsicherungsdienst mitwirkenden Finanzwache und der k.u.Grenzpolizei gelten- wenn ihre Abteilungen /;Patrouillen,Posten:/als Kampftruppen verwendet waren-die gleichen Bestimmungen wie für die Infanterie und Jägertruppe. Pkt.8./ Alle Personen,welche den im Punkte 1 bis 7 bezeichneten Truppen :/Kriegsmarine,Formationen,Körperschaften :/zur Dienstleistung zugeteilt,waren unter den in diesen Punkten festgesetzten Bedingungen.- Pkt.9-11./ Alle Personen,welche infolge Verwundung durch feindliche Einwirkung oder infolge Beschädigung in Ausübung des Dienstes während einer Verwendung,die den Anspruch auf das KARL-TRUPPEN-KREUZ begründet,eine zwölfwöchige Gesamt-Felddienstleistung /:Gesamteinschiffung:/,beziehungsweise die im Punkte 3 und 5.b/festgesetzten zehn Luft/:Kriegeluft:/fahrten nicht ausweisen können,sonst aber allen im Punkte 1 - 7 gegebenen Bedingungen entsprechen. /:NVBl.50/16 Präs.Nr.35000 :/: Zu den genannten Beschädigungen zählen Verletzungen,Erfrierungen und Hitzschlag.- Pkt.12./ Von der für die Zuerkennung des KARL-TRUPPEN-KREUZES nachzuweisenden zwölfwöchigen Gesamtfelddienstleistung/:Gesamteinschiffung:/ beziehungsweise den festgesetzten zehn Luft/:Kriegeluft:/Fahrten - kann in den im Punkte 9 bezeichneten Fällen von Verwundung oder Beschädigung nur dann abgesehen werden.wenn die betreffenden Personen lediglich infolge der Verwundung durch feindliche Einwirkung,beziehungsweise lediglich infolge der Beschädigung in Ausübung des Dienstes einen dauernden Schaden erlitten haben.der die weitere Verwendung derselben an der Kampffront ausschliesst.- Pkt.13./ Personen also,welche infolge der oben näher umschriebenen Ver- wundung oder Beschädigung noch vor Erreichung der zwölfwöchigen - 7 -
Gesamtfelddienstleistung /:Gesamteinschiffung :/ beziehungsweise der zehn Luft/:Kriegsluft:/Fahrten-aus der Kampffront scheiden muss- ten, sodann aber die Frontdienstauglichkeit wieder erlangten, je - doch nicht mehr in einer solchen Verwendung standen, die den Anspruch auf das KARL-TRUPPEN-KREUZ begründet, haben auch wenn sie als "unent- behrlich" keine Gelegenheit zur Rückkehr in eine der Anspruch auf das KARL-TRUPPEN-KREUZ begründeten Verwendung hatten-auf das KARL- TRUPPEN-KREUZ keinen Anspruch
Pkt.14./ Die Verleihung des KARL-TRUPPEN-KREUZES an die Personen der vorstehend erwähnten Kategorie kann daher in zweifelhaften Fällen erst nach dem Friedensschluss erfolgen, das heisst zu einem Zeitpunkt, in welchem einwandfrei nachgewiesen werden kann, dass die Verwundung oder Beschädigung des Betreffenden während der ganzen restlichen Dauer des Krieges fortbestand, demselben daher infolge dauernder Frontdienstauglichkeit die physische Möglichkeit benommen war, in eine dem Anspruch auf das KARL-TRUPPEN-KREUZ begründende Verwen- dung zurückzukehren.-
Pkt.15./ Personen, welche infolge Erkrankungen, Entzündungen aller Art eine zwölfwöchige Gesamtfelddienstleistung /:Gesamteinschiffung beziehungsweise die zehn Luft/:Kriegsluft:/ Fahrten:/ nicht aufwei- sen, haben keinen Anspruch auf das KARL-TRUPPEN-KREUZ.
§ 4
Pkt.16./ Das Recht der Anerkennung des KARL-TRUPPEN-KREUZES steht dem Truppenkommandanten /:über Vorschlag ihrer Unterkommandanten :/zu. In zweifelhaften Fällen, sowie insbesondere, wenn in den vorhergehen- den Punkten nicht genannte Truppen den in den Punkten 1 bis 9 festgesetzten Bedingungen entsprochen haben, ist bei Vorlage eines wohlbegründeten Antrages die Entscheidung des k.u.k.Kriegsministe- riums, beziehungsweise des k.k.Ministeriums für Landesverteidigung, des k.u.Landesverteidigungsministers und des k.u.k.Kriegsministeri- ums-Marinsektion, einzuholen.
Die Berichtigung zum Tragen des KARL-TRUPPEN-KREUZES ist im Standesbefehl zu verlautbaren, im Grundbuchblatt vorzumerken und in der Qualifikations-, beziehungsweise Konduiteliste ersichtlich zu machen.-
Das Recht der Verleihung des KARL-TRUPPEN-KREUZES steht aus -
schliesslich den standeszuständigen Truppenkommandanten der in dem
Punkten 1,2,3 und 5 des § 3 der Statuten genannten Truppen, sowie
den im Punkte 25 genannten höheren Kommandanten über Vorschlag ihrer
Unterkommandanten zu .-
Pkt.17./ All: Personen, welche im Zeitpunkte der Geltendmachung des
Anspruches auf das KARL-TRUPPEN-KREUZ nicht bei einem Truppenkörper
in Dienstverwendung stehen, bei welchen sie ohnehin den Anspruch
auf das KARL-TRUPPEN-KREUZ erworben haben, melden ihren Anspruch bei
dem derzeit vorgesetzten Kommando/Truppe,Behörde,Anstalt:/an.
Pkt.18./ Dieses Kommando hat dem im Zeitpunkt der Anspruchserwerbung
standeszuständig gewesenen Ersatzkörper ein Verzeichnis nach bei -
liegendem Muster zu überanden.
Hierzu wird auf folgende Merkmale aufmerksam gemacht :
l./ Zu Rubrik 1 "derzeitiger Standeskörper "
Alle Bewerber ein-und desselben Standeskörpers/:Lst-:/Bez.:-/Kdo9:/
sind in je eine Eingabe aufzunehmen.
" Derzeitiger Standeskörper " ist jener Ersatzkörper, bei welchem der
Bewerber standeszuständig ist,d.h.bei welchem sein Grundbuchesblatt
erliegt.-
Landsturmpersonen,welche Landsturmformationen welcher Art im-
mer angehören, verbleiben ohne Rücksicht auf ihre eventuelle "Dien-
stes-:/Verpflegs-:/Zuteilung " zu Heeres-beziehungsweise Landwehr-
Truppenkörpern,-Kommandos oder-Formationen in der Standeszugehörig-
keit des Landsturmes /:Landsturmbezirkskommando,Landsturmkommando:/.
Landsturmpersonen,welche Heeres-:/Landwehr-:/Formationen zur
Standesergänzung zugewiesen sind,haben die Standeszugehörigkeit zum
Heere beziehungsweise Landwehr und erfolgt deren Standesführung
bei den betreffenden Ersatzkörpern des Heeres oder der Landwehr.
Diese Personen führen ihre Chargenbenennung mit der Vorbezeichnung
" Landsturm ", analog den Personen des Reservestandes, daher "Reserve-
korporal ","Landsturmmzugsführer "-
2./Zu Rubrik 2 und 3 :
In diesen Rubriken sind bei allen Landsturmpersonen unbedingt auch
ihr Geburtajahr und die heimat zuständige Gemeinde nebst polit. Be-
hörde anzuführen.
- 9 -
3./ Zu Rubrik 6 :
Hier sind nebst Zeit - und Ortsdaten auch die damalige Dienstgegen-
schaft /Kadt.,Partieführer,R.U.S.,Arbeiter etc...:/des Bewerbers,
dann die Formation /:Truppe :/bei welcher er den Anspruch erworben
zu haben glaubt, aufzunehmen.-
4./In Rubrik 12 " Anmerkung "
sind die unmittelbar vorgesetzten Stellen /:Kmdos:/anzugeben ,wel-
chen damals die Formation des Bewerbers unterstand.-
5./ Die Rubrik 9
bleibt für die letzterwähnten vorgesetzten Stellen zur Bestätigung
der Anspruchsberechtigung bezw.für ihre sonstigen Bemerkungen frei.-
6./Dagegen sind die Rubriken 10 und 11
für die verleihungsberechtigten Kommandos freizulassen.
7./ Es wird nochmals aufmerksam gemacht
dass dem Heeresgruppenkommando nur Eingaben über Angehörige der
techn.Truppe, dann der Baukompagnien und Mil.Arb.Abteilungen vorzu-
legen sind.:/Siehe Punkt 25 dieser Statuten.:/
8./ Zur Vermeidung von Namensverwechslungen
und nachträglichen Berichtigungen lässt das Heeresgruppenkommando
die Personaldateien aller Eingaben durch die Ersatzkörper überprüfen,
dann erst werden die Vorschläge der Erledigung zugeführt.
Pkt.19./ Das Kommando des standeszuständigen Ersatzkörpers hat die An-
spruchsberechtigung zu überprüfen beziehungsweise die Daten,welche
die Anspruchsberechtigung einwandfrei dartun,einzuholen und mittels
Sammelheften, welche die im obigen Verzeichnis vorgeschriebenen Rubri-
ken zu enthalten haben,dem eigenen Truppenkommandanten zu übersenden
Pkt.20./ Dieser überprüft die Anträge des Ersatzkörpers,gibt sodann die
Namen der mit dem KARL-TRUPPEN-KREUZE Beteilten dem derzeit zustän-
digen Ersatzkörper behufs Verlautbarung im Standesbefehl bekannt.-
Pkt.21./ In Fällen, in welchen Personen, die Anspruchsberechtigung auf
das KARL-TRUPPEN-KREUZ bei Truppen erwarben,die mittlerweile ausge-
löst wurden haben die derzeit standeszuständigen Ersatzkörper bei
jenen Ersatzkörpem /:ListBezKmdos.:/Nachforechungen zu pflegen,bei
welchen der aufgelöste Truppenkörper standesznständig war.
- 10 -
Befinden sich die, die Anspruchsberechtigung bestätigenden Kom-
mandanten derzeit in Kriegsgefangenschaft, so muss mit der Zuerken-
nung des KARL-TRUPPEN-KREUZES eventuell bis nach Kriegsende zuge-
wartet werden.
Pkt.22./ Das Recht der Zuerkennung des KARL-TRUPPEN-KREUZES an diese
Personen steht über Vorschlag des derzeit standeszuständigen Ersatz-
körpers dem gegenwärtig standeszuständigen Truppenkommandanten zu.
Pkt.23./ Den Truppenkommandanten der Armeen im Felde direkt unterstehen-
den anspruchsberechtigten Personen ist das KARL-TRUPPEN-KREUZ durch
die Truppenkommandanten unmittelbar zuzuerkennen und sind die Namen
der Beteilten dem Ersatzkörper lediglich zur Verlautbarung im Stan-
desbefehl bekannt zu geben..
Pkt.24./ Das Recht der Zuerkennung des KARL-TRUPPEN-KREUZES an die Trup-
penkommandanten steht den vorgesetzten Armeekommandanten/beziehungs-
weise für die einämk.u.k.Armeekommando nicht unterstellten Truppen/,
dem vorgesetzten k.u.k.Heeresgruppenkommando,Heeresfrontkommando,
Kommando der Südwestfront,eventuell dem Armeeoberkommando zu,an ge-
wesene Truppenkommandanten dem Kommandanten jenes Truppenkörpers,bei
welchem seinerzeit die Anspruchsberechtigung erworben wurde.
Pkt.25./ Das Verleihungsrecht an Angehörige der Sappeur-,Pionier-,Eisen-
bahn-und Telegraphentruppe,dann der Baukompanien und der Militär-
arbeiterabteilungen steht dem Kommandanten jener k.u.k.Armeen /:Hee-
resgruppen/:Front:/Kados :/,eventuell dem Armeeoberkommando zu,wel-
chem die Angehörigen dieser Truppen im Zeitpunkte der Anspruchserwer-
bung direkt unterstanden.-
Pkt.26./ Bei der Verleihung des KARL-TRUPPEN-KREUZES ist als massgebende
Richtlinie folgendes zu beachten:
Nachdem im Sinne der hehren Intentionen des Allerhöchsten Stif-
ters das Verleihungsrecht für das KARL-TRUPPEN-KREUZ ausschliess -
lich den Truppenkommandanten,beziehungsweise den im Punkte 25 dieses
Erlasses genannten höheren Kommandanten zusteht,haben diese bei der
Verleihung dieses Ehrenzeichens der Truppe im Interesse der Truppe
mit grösster Rigorosität vorzugehen.
Pkt.27./ Eine direkte Vorlage von Gesuchen um Verleihung des KARL-TRUP-
PEN -KREUZES an das Kriegsministerium,Kriegsministerium-Marinesek -
tion,k.k.Ministerium für Landesverteidigung,k.u.Honvedminister,ist
verboten.
- 11 -
Pkt. 28./ Die an das Kriegsministerium, bezw.Kriegsministerium-Marine-
sektion,k.u.Honvedminister gerichteten Gesuche um Verleihung des
KARL-TRUPPEN-KREUZES sind schon von den Zwischenstellen im Sinne
dieser Statuten auf das rigoroseste, eventuell durch Einholung von
Auskünften zu überprüfen.-
Pkt.29./ Unbegründete Ansuchen sind von der Weiterleitung an das
Kriegsministerium, bezw.Kriegsministerium-Marinesektion,k.k.Mini -
sterium für Landesverteidigung,k.u.Honvedminister,ausgeschlossen
und schon von den Zwischenstellen abweislich zu bescheiden.
Pkt.30./ Gesuche jedoch, die an die Zentralstellen weitergeleitet werden,
sind von den Zwischenstellen eingehend zu begutachten.-
Pkt.31./ Die Zwischenstellen,ausgenommen jene nach Punkt 16/bezwnach
Punkt 25/dieses Erlasses zur Verleihung berechtigten Kommandanten,
sind zur endgültigen Verleihung des KARL-TRUPPEN-KREUZES nicht be-
fugt.
Pkt.32./ Ueber die Berechtigung zum Tragen des KARL-TRUPPEN-KREUZES ist
eine Bescheinigung-wie für Tapferkeitsmedaillen vorgeschrieben -
auszustellen.-
§ 5
Pkt.33./ Von der Beteiligung mit dem KARL-TRUPPEN-KREUZE sind alle in
Kriegsgefangenschaft geratenen Personen ausgeschlossen,die im Sinne
des Dienstreglements I.Teil, § 98,als « nicht gerechtfertigt »er-
kannt werden.-
Diese Bestimmungen gelten auch für in Kriegsgefangenschaft ver-
storbenen Personen.-
§ 6
Pkt.34./ Das KARL-TRUPPEN-KREUZ ist Eigentum des damit Beteilten und
ist nach dessen Tod den Erben zu überlassen.
Das KARL-TRUPPEN-KREUZ wird in allen Fällen verwirkt,in wel-
chen der Verlust der anderen Ehrenzeichen infolge gerichtlicher
Verurteilung eintritt.-
Üeber Ansuchen der Hinterbliebenen kann das KARL-TRUPPEN-KREUZ
auch den Gefallenen und infolge Verwundung oder Beschädigung vor
dem Feinde Gestorbenen verliehen und den Hinterbliebenen ausgefolgt
werden.
§ 7
Das KARL-TRUPPEN-KREUZ darf nur aus dem für diese Auszeichnung vorgeschriebenen Material angefertigt und in keiner anderen als der hiefür vorgeschriebenen Form und Ausschmückung getragen werden.
Allgemeines:
Pkt. 35./ Der Zeitpunkt für das Anlegen des KARL-TRUPPEN-KREUZES, sowie des Bandstreifens wird verlautbart werden.
Alle nach den vorstehenden Erläuterungen nicht im Sinne dieser Statuten erfolgte Verleihungen sind unter Berücksichtigung dieses Erlasses zu überprüfen und eventuell sofort rückgängig zu machen.-
Alle bei den ad § 4 der Statuten zur Entscheidung berufenen Zentralstellen bisher eingelaufenen Gesuche folgen unerledigt zurück.Dieselben sind im Sinne dieser Statuten zu überprüfen und unter Beachtung der im Punkt 26 dieses Erlasses angeführten Richtlinien über Verleihungen eventuell erneuert vorzulegen.
Für die Richtigkeit:
hnahtumms
M. kir vk 4. neptelle ö hadtápészlőlaj
Veltam!
Budapestr 1917 VIII hó 20 n.
104 szám. melléklet,
Ks-1917 5/
K. und K. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Zu Q.Op.Nr. 14.410.
Beilage 9 zu Q.Op.Nr.514/59.
Postverkehr Kgf.- Neuregelung.
Laut Briefanschrift!
Feldpost 333, am 10.Juni 1917.
In Czaple-Glgboka wurde eine Kgf.Station errichtet, bei welcher sämtliche Kgf.des eigenen Armeebereiches (ohne Rücksicht auf ihre etwa außerhalb dieses Bereiches gelegene Arbeitsstelle) in Evidenz treten werden. Die Evidenzstelle trägt die Bezeichnung Kgf.Station P (Etappenpostamt 166).
Nach durchgeführter Übernahme sämtlicher Kgf.in die dortige Evi-denz wird die gesamte von auswärts kommende post durch das bereits der Kgf.Station P zugeteilte Etappen-Postamt Nr.166 geleitet werden.
1. Briefpost.
Die von den Kgf.ausgehenden Korrespondenzen sind beim Kommando der Kgf.A.Abt.bzw.Formation abzugeben, welcher der Kgf.anhört.
Der Kgf.hat bei den ausschließlich zu verwendenden Doppelpostkarten des Roten Kreuzes an die hiefür vorgesehene Stelle der Karte und Antwortkarte,bei Briefen auf der Rückseite des Kouverts seinen Na-men und Grundbuchsdaten (d.i. abgekürzter Name des Heimatlagers und dortige Evidenznummer /Abkürzungen für die Heimatlager beiliegend/) deut-lich einzutragen.
Vom Kommando der Kgf.Abt.,Formation u.s.w.ist die richtige Ausfer-tigung dieser Angaben zu überprüfen und sodann durch Aufdruck der vor-geschriebenen Stempelie
K.u.k.Kgf.Station P
Kgf.A.Abt.Nr.
bei organisierten Kgf.A.Abt.bzw.
z.B.
K.u.k.Kgf.Station P
Pf.Sp.90
bei sonstigen Formationen mit Kgf.zu ergänzen.
Die Stempelgien werden von der 2.Abtl.9 den Kgf.A.Abt.und Formatio-nen zugesendet. Die Kgf.Station erhält ein Verzeichnis der hierin ge-brachten Abkürzungen.
Andere Stempelanfrücke, dann Anbringung des Standortes oder der Feldpostnummer der Formation sind unzulässig.
- 1 -
Die hienach adjustierte Korrespondenz ist wöchentlich mindestens zweimal in rekommmandiertem Dienstbrief direkt an die Zensurabteilung des Gemeinsamen Zentral-Nachweise-Büros, Auskunftsstelle für Kgf. Wien I, Tuchlauben Nr.8 abzusenden.
Der Umschlag dieser Dienstbriefe muß mit dem Kommandostempel der betreffenden Abt.(Formation) versehen sein und außerdem in der rechten Ecke den deutlichen Vermerk "KGF.KORRESPONDENZ" tragen. Eine Zensurierung der Korrespondenz bei der Abt.(Formation) erfolgt nicht.
Den Kgf.ist einzuschärfen, daß nur auf diesem vorgeschriebenen Wege und in der angegebenen Weise behandelte Korrespondenzen an die Adressaten weiterbefördert werden.
Alle anderen Korrespondenzen werden vernichtet.
Den Kgf.ist folgendes Ausmaß an Korrespondenz monatlich gestattet:
a) russische, serbische, montenegrinische und rumänische Kgf. 2 höchsten vier Seiten = 60 Zeilen lange Briefe oder 2 Postkarten;
b) italienische Kgf. 2 ebensolche Briefe und 2 postkarten.
Die wenn möglich eigenhändig geschriebenen Korrespondenzen müssen in leserlicher Schrift abgefaßt sein.
Der Gebrauch von Geheim- oder Schnellschriften ist verboten.
Die jetzt in Gebrauch stehenden Doppelpostkarten werden durch ein anderes Muster ersetzt werden.
Alte Vorräte mit dem Rotaufdruck des G.Z.N.B.,der bei den neuen entfallen wird, sind aufzubrauchen.
Die Anbringung der Stempiglie bei beiden Mustern zeigt die Beilage.
Die Doppelpostkarten werden im vorgeschriebenen Ausmaß an die Kgf unentgeltlich abgegeben und sind im Bedarfsfalle von der Kgf.Station P (Czaple-Gleboka) anzufordern.
Bei Briefen ist glanz-satiniertes Papier zu verwenden, welches Geheimschriften erschwert.
Das Briefpapier ist den Kgf. gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen.
Einlangende Briefe werden bereits zensuriert durch die Kgf.Station P an die Abt.geliefert. Die letzteren besorgen die Ausgabe an die Kgf.
bzw.die Weiterleitung der Korrespondenzen Abwesender an den neuen Auf-
enthaltsort der Airessaten (Spital u.dgl.).
2. Geldsendungen an Kgf.
Von den für Kgf. bei der Geldstelle des G.Z.N.B.Abt. einlangenden
Geldsendungen gelangen nur jene postanweisungen der schweizerischen und
deutschen postverwaltung, ferner jene Geldbriefe zur Weiterleitung an die
Kgf.Station, die den Betrag von 50 K nicht übersteigen.
Beträge über 50 K, sowie allfällige sonstige Postanweisungen anderer
Postverwaltungen werden von der Geldstelle des G.Z.N.B.dem Heimatlager
als Depot überwiesen und hat dieses die Verständigung des Kgf. im Wege
der Kgf.Station zu veranlassen.
Die Kgf.sind zu belehren, daß Geldsendungen sie am besten und in
kürzester Zeit erreichen, wenn ihre Angehörigen sich hierzu internationa-
ler Postanweisungen bedienen und nicht die Sendung mit Geldbrief be-
wirken.
Die Aufgabe von Geldsendungen ist den Kgf. nicht gestattet.
3. paketpost.
Die von außen an Kgf.einlangenden pakete sind bis zu ihrer Ankunft
bei den Abt.(Formationen) im allgemeinen keiner Zensur unterzogen, daher
muß hier unter strengster persönlicher Verantwortung des Kommandanten der Kgf.A.Abt.(Formation) eine genaue und voll-
ständige Kontrolle der pakete stattfinden.
Die pakete sind in Anwesenheit des Kommandanten und womöglich des
Empfängers zu öffnen und alle Gegenstände, auch Lebensmittel, eingehendst
zu untersuchen; insbesondere ist zu beachten, ob nicht in versteckter
Form Mittel zur Verübung von Sabotageakten enthalten sind.
Verdächtige Sendungen sind nicht auszufolgen, sondern unverzüglich
an die Kgf.Station mit entsprechender Meldung rückzuleiten.
Den Kgf.ist einzuschärfen, daß jeder Mißbrauch die allgemeine Einstellung des paketverkehrs zur Folge haben kann.
Die Aufgabe von paketen ist den Kgf. nicht gestattet.
Die neue Art der postvermittlung wird nach Beendigung der nötigen
Vorbereitungen mit möglichster Beschleunigung eingeleitet werden.
Da jedoch bis zur allgemeinen Einführung mehrere Monate verstreiten
chen werden, wird während dieser Zeit neben der neuen Postzuleitung auch die bisher durch die Städtelager bzw. das G.Z.N.B. bewirkte Ver- mittlung der Kgf.Post weiter bestehen. Es ist nach Tünlichkeit vor- zusorgen, daß auch auf die bisherige Art einlangende Postsendungen für Kgf.möglichst verlässlich der Abgabe zugeführt werden können.
Die alte Beilage 9 zu Q.Op.Nr.514/59 ex 1916 ist seinerzeit durch diese Weisungen zu ersetzen, welchen alle bisher ausgegebenen und etwa noch auszugebenden Befehle über Kgf.Sabotage (bisher Q.Op.Nr.9208, 9208/I und 9208/II) zuzulagen sind.
Die Beilage 9 a (Q.Op.Nr.1217/20) ist dahin zu berichtigen, daß die Ausdrücke "Q.Abt." im Texte durch "Kgf.Station P" zu ersetzen sind.
Ergeht nach einem besonderen Verteiler.
2 Beilagen.
Für den Chef:
Büster
- 4 -
K. und k. Quartiermeisterabteilung No.9.
Zu Q.Op.No.14410. EVIDENZBEZEICHNUNG der Kgf.nach Kgf.-Lagern.
Postverkehr.
\begin{tabular}{|l|l|l|l|}
\hline
MilKdo.-Bereich. & Kriegsgefangenen-Lager: & Bezeichnung. & Anmerkung. \\
\hline
WIRN & Wieselburg & Wi & \\
& Purgstall & Pu & \\
& Hart & Ha & \\
& Spratzern & Se & \\
& Sigmundsherberg & Si & \\
& Bruck a.d.Leitha & Ba & \\
\hline
PRAG & Rger & Ze & \\
& plan & Pa & \\
& Heinrichsgrün. & Hi & \\
\hline
LEITMERITZ e/E. & Josefstadt & Jo & \\
& Milowitz & Mi. & \\
& Theresienstadt & To & \\
& Deutschgabel & De & \\
& Reichenberg & Re & \\
& Braunau in Böhmen & Bö & \\
& Brüx & Bu & \\
\hline
INNSBRUCK & Kleinmünchen & Ki. & \\
& Mauthausen & Mu & \\
& Freistadt & Fe & \\
& Marchtrenk & Ma & \\
& Grodig & Gi & \\
& Braunau am Inn & Bi & \\
& Aschach a.d.D. & Aa & \\
\hline
POZSONY & Sopronnyek & So & \\
& Somorja & Sa & \\
& Boldogasony & Bo & \\
& Dunaszerdehely & Du & \\
& Nagymegyer & Na & \\
& Ostfiaszonyfe & Oi & \\
\hline
\end{tabular}
Der Kgf. stammt aus dem Kgf.-Lager 71esselberg und hat die R.No.999 d.h. also
Bezeichnung z.B.: Wi 999.
84
Mil Kado.-Bereich Kriegsgefangenen-Lager Bezeichnung Anmerkung
POZSONY Csotoh Co
. Zalaeggerszeg Za
Hajmaaker He
Kenyermezö Ke
Ohne Feldbach Fa
GRUNDBUCHSSTAND ! Lebring Le
Sterntthal St
Knittelfeld Kt Nur für Evidenz-
Brunn am (geb. Be zwecke!
Czinkota Ci
Wadowice Wa
K und k. Quartiermeisterabteilung No. 9.
Zu Z.Op.No.14410.
MUSTER
a) Neuaufilage der Doppelkorrespondenzkarte des Roten Kreuzes,
1.) Karte, bestimmt für die Angehörigen der Kgf.
Absender
Отправитель
Mittente
KRIEGSGEFANGENEN-KORRESPONDENZ
CARTE-POSTALE
Адресъ
Indirizzo
Наслов.
Benvenuto Felice
Milano
2.) ANTWORTKARTE.
Оправитель
Mittente
CORRESPONDANCE DES
PRISONNIERS DE GUERRE
CARTE-POSTALE
Для Отвѣта - RISPOSTA - Одговор
Адресъ
Indirizzo
Наслов.
Lorenzo Felice
Li - 17.362.
AUSTRIA
Австрія Аустрия
Kuk.Kgf.Station C
Kgf.Arb.Abtl.Nr. 170
Beilage 1.
85
Stampiglier
Aufdruck v.
Kmio d. Kgf.
Arb Abt. einzusetzen.
b.) Verwendung der bisherigen Muster der Doppelkorrespondenzkarte d.Roten Kreuzes,für Kgf.bei der A.i.F.
1.) Antwortkarte mit richtiger Ansetzung der Adresse eines Kgf.der in keiner Kgf.Arb.Abteil.eingeteilt ist.
Отправитель
Mittente
CORRESPONDANCE DES
PRISONNIERS DE GUERRE
CARTE-POSTALE
Для Отвѣта-RISPOSTA-Одговор
Адресъ
Indirizzo
Маслов
Lorenzo Benuzzi
R. 5876.
K.u.k.Kgf.Station D.
AUSTRIA Gemeinsames Zentralnachweisbüro
Zensurabteilung
Австрія Австрия Wien, I. Tuchlauben 8.
2.) wie unter 1 für einen Kgf.bei einer Kgf.ArbAbt.
Отправитель
Mittente
CORRESPONDANCE DES
PRISONNIERS DE GUERRE
CARTE-POSTALE.
Для Отвѣта-RISPOSTA Одговор
Адресъ
Indirizzo
Маслов
Giuseppe Lorenzoni
Med.-19723.
K.u.k.Kgf.Station C
Arb. Abt. Nr. 173.
AUSTRIA Gemeinsames Zentralnachweisbüro
Zensurabteilung
Австрія Австрия Wien I. Tuchlauben 8.
Stempiglien
Aufdruck v.
Kmdo dem der
Kgf.unter-
steht, anzu-
setzen.
Stempiglien
Aufdruck v.
Kmdo d.Kgf.
AA.anzuset-
zen.
K. und k. Quartiermeisterabteilung No.9.
Beilage zu Q.Op.No.18921.
Verlautbarung No. 1
betreffend das KgfWesen bei der A.i.F.
Feldpost 333, am 15.Juli 1917.
1 Evidenzzuständigkeit der auf Erntearbeiten abgegebenen KgfArb.-Komp.der A.i.F.
Die auf Erntearbeiten etc. ins Hinterland abgegangenen Kgf.(ArbKomp.u.loser Kgf.)bleiben auf die ganze Dauer dieser Verwendung in der Evidenz ihrer bisherigen KgfStation.
2 Schärfste Kontrolle der Kgf.-Paketpost dringend geboten!
Im KgfLager Királyhida wurde ein Brief anarchistischen, höchst aufreizenden Inhaltes,der von Moskap an einen russ.Kgf.-anscheinend in einem Brotabgesendet wurde,entdeckt.Brief lässt auf mehrfache derartige Sendungen schließen.
Die mit Q.Op.No.9208 und 14410 (Pkt.3) verfügte Kontrolle der einlangenden Kgf.-Paketpost bei den KgfArbKomp.(Formationen)ist auf das allerschärfste zu handhaben.
3 Einschränkung der Korrespondenz der rumänischen Kgf.
Mit Rücksicht auf die unseren Kgf.in Rumänien auferlegte Beschränkung der Korrespondenz wird den rum.Kgf.grundsätzlich nur die Verwendung der Dop-pelkorrespondenzkarten des Roten Kreuzes - zweimal monatlich - gestattet.Die Absendung eines höchstens vier Seiten langen Briefes ist nur ansatzweise in berücksichtigungswürdigen Fällen zu erlauben.
Vorzu merken bei Befehl Q.Op.No.14410 (Pkt.1 a).
4 Disziplinarmittel gegen Kgf.bei Fluchtversuchen.
Der Antrag einer Armee, die Befugnisse für die Bestrafung von Kgf.bei Fluchtversuchen zu verschärfen,wurde folgend beantwortet:
Auf Grund einer allerhöchsten Entschließung unterliegen Fluchtversuche der Kgf.nur der Disziplinarbestrafung.Hievon kann nicht abgegangen werden.
In der Verabredung mehrerer Kgf.zu einer gemein samen Flucht ist eine Auflehnung gegen die milit. Dienstordnung zu erblicken,durch die der Tatbestand des Verbrechens der Meuterei nach § 159:b des MStG gegeben sein kann.
Der zuständige Kmd.-d.i.der Chef d.QABt.-wird in jedem konkreten Falle entscheiden,ob eine derartige Verabredung als Meuterei und somit strafrechtlich zu behandeln oder im disziplinarwege zu ahnden ist.
5 Jene neue Einhaltung der Bestimmungen für die Adressierung der Kgf.Post ist für deren Zustellung unerlässlich.
Aus einer Mitteilung der ZensurAbt.der Auskunftstelle für Kgf.geht hervor,daß die Adressierung vieler Postsendungen der Kgf.trotz der klaren Bestimmungen des Befehles Q.Op.No.14410 äußerst mangelhaft ist;hiedurch wird einerseits die Weiterbeförderung solcher Korrespondenz unmöglich gemacht,andererseits die Zustellung rücklangender Post vollkommen in Frage gestellt.
Es ist anzunehmen,daß die diesbzgl.Verfügungen den im Betracht kommenden Stellen nicht hinreichend bekannt sind,bzw.infolge der noch nicht zur Verfügung stehenden Stampiglien nicht beachtet werden konnten.
6 Auskünfte ausländischer Hilfskomitees bezgl.Kgf.
Alle Anfragen ausländischer Hilfskomitees um Auskünfte über Kgf.sind unbeantwortet zu lassen und auch nicht weiterzuleiten.
Das KM. hat das Osterf.ung.Fürsorgekommittee für Kgf.ersucht,die ausländischen Hilfskomitees hiervon zu verständigen.
7 Hinterhaltung der Eheschließung der Kgf.
Der Qßt.werden in der letzten Zeit immer häufiger Bitten Kgf.um Erteilung der Heiratsbewilligung mit eigenen Staatsangehörigen vorgelegt.
Derlei Gesuche mit Ausnahme solcher von Deutsch-Russen sind nicht vorzulegen, sondern sind bereits von den Zwischenstellen (KgfStat.etc.) abzuweisen.
Den Bittstellern ist bekanntzugeben,das ihre Bit-ten erst bei Friedensschluß einer Erwägung unterzo-gen werden können.
8 Besuch von Kgf.durch ihre Angehörigen.
Für das Betreten der KgfStat.und Heilanstalten im Armeebereiche durch Angehörige der Kgf.ist die fall-weise Bewilligung der Qßt.erforderlich.
Grundsätzlich dürfen nur die nächsten Anverwandten aus russ.Polen Kgf.besuchen,wenn sie polit,einwand-frei,verlässlich sind und das Reisegeld für die Hin-u.Rückfahrt besitzen.Jedem Besucher wird eine Legiti-mation ausgestellt,die nach Beendigung des Besuches -um Mißbrauche zu vermeiden-vom Kmdo der KgfSt.,Heil-anstalt etc.,abzunehmen und der Qßt.rückzusenden ist
9 Verwendung der Em-ballege der Liebes-gabensendungen zugun-sten der Kgf.
Die Vertreter des schwedischen Roten Kreuzes welche an die russ.Kgf.in Österreich-Ungarn Liebesgaben verteilen,haben gebeten,das die Kisten und Packma-terialien von den aus Russland über Schweden gekom-menen Liebesgaben als Eigentum der Kgf.anerkannt wer-den.
Dies wurde vom KM.zugestanden,da die gleiche Ver-fügung in Russland in Kraft ist.Das Packmaterial der Liebesgaben ist daher-insoweit es nicht für die Neu-verpackung weiterzusendender Paket-und Liebesgaben-sendungen für auswärts befindliche Kgf.benötigt wird-den Kgf.zu überlassen oder zu ihren Gunsten zu ver-kaufen.
10 Doppelpostkarten zur Bestätigung des Emp-fanges von Sendun-gen des russ.Roten Kreuzes.
Die an die russ.Kgf.abgesandten Pakete werden in Hinkunft eine Doppelparte enthalten,auf deren ersten Teil der Inhalt des Paketes aufgezählt wird,während der zweite Teil eine Quittung darstellt mit welcher der Kgf.den Empfang bestätigen wird.
Diese Karten,auf denen sonst keinerlei Mittei-lungen gemacht werden dürfen,zählen nicht auf das mit Q.OP.No.14410 festgesetzte Ausmaß der russ.KgfKorrespondenz.
11 Fotografische Auf-nahme vom Kgf.
Fotografische Einzel-als auch Gruppenaufnahmen der Kgf.sind ohne Beteiligung öst.umg.Mannschaft gestattet.
Bei den Aufnahmen hat stets ein Offizier an-wesend zu sein.
Eine Mitbeförderung der Aufnahmen durch die Kgf Post ist gestattet,doch dürfen die Bilder nicht aufgespannt sein.
Diese Verlautbarungen sind den Weisungen für Kommandanten von Kgf.-Kompagnien,Q.Op.No.514/59 ex 1916 beizulegen.
K.u.k.St-Bezirkskommando B-rnich
Eingelangt am 25.VII.
Beilagen/
dem manegg bemei
K. und k. Quartiermeisterabteilung № 9.
Zu Q.Op.Nr.14410.
Muster
für die Bezeichnung von Kriegsgefangenen Brief-
sendungen.
Auf die Rückseite eines Briefumschlages:
1.) Kgf., der in keiner KgfArbKomp. eingeteilt ist:
Lorenzo BENUZZI Si-5876.
z.B.: K.u.k.KgfStation P.
pfgspit.90
Obiger Stempiglienaufdruck ist vom Kmdo dem der
Kgf. untersteht, anzusetzen.
2.) Kgf., der in einer KgfArbKomp. eingeteilt ist:
Giuseppe LORENZONI Ma-19173.
K.u.k.KgfStation P.
KgfArbKomp.No.184.
Obiger Stempiglienaufdruck ist vom Kmdo der KgfArb.-
Komp. anzusetzen.
K. u. k. Et.-Bezirkskommando Borynice.
Eingelangt am 25. VII. 1917
Jandov orma /X/ Ezh 920 Bedag / /
Armeebefkommando Süd
k. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Beilage zu Besonderen Anordnungen Nr. 39.
Q. I. Nr. 89.330.
VI. Verlautbarung
einiger Entscheidungen aus dem Gebührenwesen.
| Fort- | Nr. d. hierst, | Kurzer Inhalt | vorzumerken |
|-------|----------------|---------------|-------------|
| Zahl | Befehles | | bei |
1 Q. Nr.
97.398
Prämien für Spezialarbeiter.
In letzter Zeit sind von einzelnen Armeen mehrfach Anträge auf Zuerkennung von Prämien für verschiedene Arbeiterkategorien gestellt worden.
Von diesen Anträgen konnten nur jene berücksichtigt werden, welche eine Förderung der Leistungsfähigkeit von Nachschubmitteln bezwecken sollten. So wurden mit Q. Op. Nr. 176,628/16 (Bes. Anordn. Nr. 4:21 v. 1917) Prämien für Triebwagenlenker systemisiert. Prämien für das im Bahnbetriebsdienst stehende Personal sind in Bearbeitung.
Das AOK, liess sich bei Gewährung dieser Prämien von der Erwägung leiten, dass von dem Versagen eines bestimmten Nachschubmittels die Schlagkraft der Kampftruppe in Frage gestellt ja selbst aufgehoben werden kann, das tadellose Funktionieren der in den Dienst des Nachschubes gestellten Motoren, Maschinen etc. hingegen durch Hebung des Nachschubes eine Stählung und Kräftigung dieser Schlagkraft bedeutet.
Um diese mit allen Mitteln zu fördern, muss daher der Erhaltung und der Steigerung der Leistungsfähigkeit der erwähnten Motore etc. ein besonderes Augenmerk zugewendet werden und wurde in dem System der Prämierung ein solches Mittel erblickt, das geeignet erscheint, die gewünschte Steigerung der Leistungsfähigkeit bestimmter Nachschubmittel herbeizuführen.
Eine Erweiterung der bisherigen Prämienzugeständnisse kann jedoch vom AOK nicht in Erwägung gezogen werden.
Hierzu mangeln in erster Linie die Geldmittel. Es würde aber auch durch eine solche Erweiterung die Verteilung der Prämien allmählich in ein Schematisieren ausarten, wonach ihnen ausschliesslich nur noch die Bedeutung von fixen Zulagen zukäme, was dem ursprünglich beabsichtigten Zweck vollkommen widersprechen und nur eine schwere Belastung der Staatsfinanzen darstellen möchte.
Es sind daher weitere Anträge auf Prämien gewährung bestimmter Arbeitskategorien nicht mehr vorzulegen.
Dessenungeachtet bleibt mit Beziehung auf den EOK, Befehl Op. Nr. 96,444 v. 25/10. 1915, Abschnitt II. (Allg. Verlautbarung Nr. 48:34 v. 1916, Beilage Q. Nr. 930/52 u. Bes. Anordn. v. 15./11. 1916, Pkt. 81, Blge Q. Nr. 930/52), den höheren Kommanden der A. i. F. auch weiterhin das Recht eingeräumt, einzelnen Mannschaftspersonen für hervorragende beispielgebende Arbeitsleistungen Gratifikationen zu gewähren.
Bei den bezogenen Verlautbarungen.
2 Q. Nr.
111.850
Gebühren für Schnitter. – Antrag auf Prämien.
Akkordprämie für bei der Heumahd beschäftigte Mannschaft kann nicht bewilligt werden.
Blge. Q. Nr 930/52 zu Allg. Verl. Nr. 48:34 v. 1916 und zu Bes. Anordn. v. 15./11. 16, Pkt. 81.
2
| Fort. Zahl | Nr. d. hierst. Befehles | Kurzer Inhalt | vorzumerken bei |
| :--- | :--- | :--- | :--- |
| 3 | Q. Nr.<br>99,661 | Fähnrich i. d. R.: . . . Bergeprämie für eingebrachte Senaultflugzeugmotore.<br>Dem genannten Fähnrich kann eine Bergeprämie nicht erfolgt werden, weil gemäss hat, Op. Nr. 95,444/EOK, v. 1915, Abschnitt I. B., Pkt. 1. auf derlei Prämien nur Personen des Mannschaftsstandes Anspruch haben. | Wie Punkt 2. |
| 4 | Op. Nr.<br>52,159 | Bergeprämie für russ. Gasmasken-Festsetzung mit 2 Kronen.<br>In Verfolg zu hst, Q. Nr. 39,601 res. von 2./3. (Fortl. Zahl 28 der Beilage zum Pkt. 13 d. Bes. Anordn. Nr. 18, 1917) und Q. Nr. 74,602 v. 7./5. l. J. (Fortl. Zahl S v. Punkt 17 der Besond. Anordn. Nr. 25 v. 1917):<br>Die bisherigen Erfahrungen haben ergeben, dass die mit 10 K festgesetzte Bergeprämie für russ. Gas-schutzmasken viel zu hoch ist.<br>In Abänderung der bisher ergangenen Befehle wird die Bergeprämie nunmehr endgültig mit 2 Kronen für alle russ. Gasmasken festgesetzt. Dieselbe Prämie ist auch für die abgelieferten Kopfüberzüge zu er- folgen, weil der Gummi den grössten Wert der Gas-maske repräsentiert. | Bei den bezog. Verlautbg. |
| 5 | Q. Nr.<br>111,684 | Bergeprämien für Hülsen der Geschosse.<br>Für Geschützpatronenhülsen und Teilladungen, welche direkt aus der Feuerstellung bzw. von den Munitionskolonnen zur Abfuhr gelangen, sind keine Bergeprämien zu erfolgen. | Wie Punkt 2. |
| 6 | M. V. Nr.<br>94,230 v. S/7. 1917 | Bergung feindlicher Haubitzen.—Beantragte Prämie für Gendarmen.<br>Das AOK. ist im Hinblick auf den hst, Befehl Op. Nr. 95444/EOK, v. 25, Okt. 1915 nicht in der Lage Prämiën für die Gendarmierienwachtmeister und der Gendarmerieinstruktionsabt. im Kreise . . . zuzuer-kennen.<br>Hiebei wird auf den hst. Bef. Q. Nr. 74467 v. 10./5. 1917 (IV. Verltg. a. d. Geb. Wes.) Pkt. 12 besonders hingewiesen.<br>Das AOK. gewärtigt vielmehr — bezugnehmend auf den letzten Absatz des dortigen Einschreitens, dass die Gendarmerie auch ohne Bewilligung besonderer Prämien dem ihr zukommenden Dienst pflichtgemäss ausführen wird. | Wie Punkt 2. |
| 7 | Q. Nr.<br>112,961 | Offz.-Dienstgebühr anlässlich Beförderungen mit vor-datiertem Ernennungstag.<br>Ad KM. Erl. Abt. II, Nr. 14608 v. 15./6. 1517,<br>Erl. Abt. 11, Nr. 9424/17 (hst. Q. Nr. 95273/17 Fortl.<br>Zahl 6 v. Pkt. 17 der Bes. Anordn. Nr. 25 v. 1917) betreffend Offiziersdienstgebühr anlässlich Beförderun-gen mit vordatiertem Ernennungstag, ist rückwirkend, daher nachträglich die Richtigkeit zu pflegen. | Bei den bezogenen Verlautbarungen |
7
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Q. I. Nr. 89.657.
Entscheidungen aus dem Gebührwesen.
Aus AOK. Q. Nr. 128.911 v. 4./8. 1917.
VII. Verlautbarung
einiger Entscheidungen aus dem Gebührwesen.
| Fortl. Zahl | Nr, d, hierst. Befehls | Kurzer Inhalt | Vorzumerken bei |
|---|---|---|---|
| 1 | Q. Nr. 123,826 | Widmungswidrige Verwendung der Getränkequote und des Fleischrelutums. Laut Mitteilung des KM. mehren sich zusehends die Ersatznachsichtsgesuche infolge Vorschreibungen widmungswidrig verwendeter Reluten, wie zur Beschaffung von Lebensmitteln aus der Getränkequote, u. Aufrechnung des Fleischrelutums bei Konsumtion von Fleischkonserven. Abgesehen von der Unzulässigkeit der Reluierung der Getränke u. der Aufrechnung des Fleischrelutums an Konserventagen (Uebersicht der Verpflegungsgebühren zu Q. I. Nr. 73,000, [Bes. Anordn. Nr. 14 v. 1917, Pkt. 28]) werden durch die vorerwähnte Verwendung dieser Gelder auch die für das wirtschaftliche Durchhalten unerlässlichen Sparmassnahmen durchkreuzt. Solche Eigenmächtigkeiten können schliesslich selbst die Versorgung der Armee gefährden. Gegen Zuwiderhandelnde ist daher im Sinne des hst. Bef. Q. Nr. 112,938 — Pkt. 21 der Bes. Anordnungen Nr. 30 v. 1917 — (Naturalienabgänge infolge Mehrverbrauches) mit Strenge vorzugehen. (Beigefügt wird, dass das KM. für derlei Übertretungen eine Ersatznachsicht nicht mehr erteilt), Gesuche sind nicht mehr weiterzuleiten. | |
| 2 | Q. Nr. 122,516 | Antrag eines AK (Q. Abt.) der Mannschaft statt Bergeprämie in Geld solche in Rauchsorten zuzuwiesen. Da die Vorräte kaum ausreichen, um die dermalige reduzierte Rauchgebühr zu decken, konnte dem Antrag keine Folge gegeben werden. | |
| 3 | Q. Nr. 123,851 | Gebührt die Ghauffeurfahrzulage bei Beurlaubungen? Auf mehrere Anfragen: Laut EOK. Bef. Nr. 29,703 v. 17. August 1915 Pkt. 3 (Gebührenregelung — ergangen nach besond. Ver- teiler unter Q. I. Nr. 10,122 v. 28./8. 1915 — sind die Fälle aufgezählt, wann die Fahrzulage nicht ge- bührt. — Bei Beurlaubungen von Chauffeuren ist sie im Sinne d. KM. Erl. Abt. 11, Nr. 22/172 v. 21./6. 1915 [Bbl. 32/15]) gebührlich zu erfolgen. | bei den nebenstehend zitierten Befehlen, |
| 4 | Gstbs Nr. 1488 | Bei einem höheren Kmdo „kommandierte Offiziere“, Bes. FAB. Ein Offz. der nicht ausdrücklich vom Ch. d. Gstbs. dem Generalstabte zugeteilt wurde, ist lediglich bei einem höheren Kmdo „kommandiert“ u. hat keinen Anspruch auf einen besonderen Feldausrüstungs- beitrag. Nur die vom Ch. d. Gstbs. eingeteilten „Kriegsschulsipiranten“ werden den zugeteilten gleich gehalten. | K—4, II. Teil § 7 |
8
Fortl. Zahl
Nr. d. hierst. Befehls
Kurzer Inhalt
vorzumerken bei
5 Q. Nr. 120,737 Zulagen der Professionisten für Bedienung der Trinkwasserbereiter u. Desinfektoren — Einstellung.
Ad KM. Erl. Abt. II, Nr. 14,516 v. 28./6. 1917. Die mit Erl. Abt 14, Nr. 5462 v. 27./8. 1914 bewilligte Zulage täglicher 2 (zwei) Kronen für zur Bedienung d. Trinkwasserbereiter u. Desinfektoren in Verwendung stehenden landsturmpflichtigen Professionisten etz, wird mit 1. August 1917 eingestellt.
6 aus Bbl. Nr. 35/17 Verwendung der Baukompagnien, Anrechnung als Felddienstleistung Erlass o. 4. Juli 1917, Abt. I, Nr. 26,584. Die mit Erl. Abt. 1, Nr. 8521 (Bbl. Nr. 13/17) verlautbarte Entscheidung des AOK, Q. Nr. 36,318/17 hat nur für die Zeit nach dem Erscheinen des Op. Nr. 98,000/16 des AOK., also vom 1. Sept. 1916 an Gültigkeit u. erstreckt sich dann selbstverständlich auch auf die bei Arb. Komp. eingeteilten Kdt. Asp. Pkten 6 u. 13 des Erlasses Abt, 1, Nr. 31,800 (Bbl. 43/16.)
7 Q. Nr. 122,046 Ital. Gasschutzmasken und Gasgeschosse. Für die Einbringung ital. Gasschutzmasken gilt Bergrepräme wie f. russische Gasschutzmasken ad Op. Nr. 52,159 — daher 2 K per Stück, — Der Prämie von 4 K kann nicht zugestimmt werden. Festsetzung einer spez. Prämie für ital. Gasgeschosse ist nicht erforderlich. Bestimmungen für Normalmunition haben auch hier zu gelten. Unter einem wird für alle feindlichen Gasmasken die Bergrepräme von 2 K einheitlich festgesetzt. (Bige, Q. Nr. 930/52 zu Allg. Verl. Nr. 48: 84 v. 1916 und zu Bes. Anordn. v. 16./11. 1916, Pkt. 81) Pkt. 4 der Vl., Verlautbarung a.d. Gebührwesen,
8 Q. Nr. 122,673 Zuschuss zum Feldausrüstungsbeitrag. Auf eine Anfrage. Den mit einem Unt. Abt. Kmdo, definitiv betrauten Obits, gebührt der Zuschuss zum FAB. im Sinne der Bestimmung des Pkts, 1 des hst. Befehls Op. Nr. 92,081/EOK. v. 30./9. 1915 nur nach der wirklichen Rangklasse. Op. Nr. 92,081/EOK. u. Q. Nr. 96,400 v. 1917 (Neureg. d. Be- zugs v. höh. Ga- bähren - Pkt. 16 der Bes. Anordn. Nr. 25 v. 1917 Bige.)
9 Q. Nr. 124,209 Überlassung von Reitzeugen an Gagisten. Die von den Gagisten ins ärar, Eigentum übernomme- nen Reitzeuge können auf den laufenden Bedarf innerhalb der Armee herangezogen werden. Reitzeuge jedoch vor Ausgabe in einwandfreier Art u. Weise als ärar, Eigentum kennzeichnen (Stempelung). Überlassung solcher Reitzeuge ins Eigentum von Gagisten wird nur gegen Erlag des bezgl. besonderen FAB, bewilligt.
XIII. Verlautbarung
einiger Entscheidungen aus dem Gebührenwesen.
| Fortl. Zahl | Nr. d. hierts. Befehls | Kurzer Inhalt | Vorzu- merken bei |
|---|---|---|---|
| 1 | Op. Nr. 76.123 v. 1917 | Eisenbeschlagnahme.<br>(Telegr. Befehl an ein AK.)<br>Beschlagnahme von Eisen kann in Österreich nur durch EK. (Österr. Eisenbahnkommission, Wien, II., Taborstrasse Nr. 8a) erfolgen. — Dem AK. steht nur freier Einkauf aus jenen Lagerbeständen im Etappenbereiche zu, welche von EK. nicht für bestimmten Zweck geschaffen wurden. — Beschlagnahme auf Grund des KLG. ist sonach unzulässig. — Bezüglich der von Landesregierung gestellten Eisenforderungen für Landwirtschaft ist mit dieser Einvernahme zu pflegen und nach Möglichkeit zu entsprechen. — Hiebei sind die von EK. in Aussicht gestellten Zuweisungen zu berücksichtigen, deren verspäteter Zuschub eine Folge der herrschenden Eisenknappheit ist. | |
| 2 | Q. Nr. 191.445 v. 1917 | Entlohnungen für beigestellte Transportmittel.<br>Im Falle einer Beistellung von Transportmitteln an die Bevölkerung für verschiedene Besorgungen, wie Zufuhr von Holz aus den benachbarten Waldungen, Herbeischaffung von Lebensmitteln, Zufuhr von Baumaterial etc. sind hiefür die mit AOK. MV. Nr. 165.420 v. 2/11. 1927 (bei der Kohlenaktion) verlautbarten Vergütungen einzuheben.<br>In ganz besonders rücksichtswürdigen Fällen, wo es sich um die Beistellung für einzelne arme Landesbewohner handelt, kann von einer Bezahlung abgesehen werden.<br>Sämtliche bei der Kohlenaktion in Verwendung kommende Mannschaft bleibt in ärarischer Verpflegung; eine Zulage zu Lasten der Heeresverwaltung gebührt nicht.<br>Die Pferde erhalten pro Arbeitstag eine Futterzubasse von 25% der jeweils festgesetzten Futtergebühr.<br>Militärische Stellen haben für Zufuhr der Kohle keinerlei Vergütung zu leisten.<br>Alle anderen Stellen (öffentliche Anstalten, Schulen, Spitäler etc. und Kohlenhändler) haben als Vergütung (Entlohnung) für die angeforderten Transportmittel laut AOK. M.V. Nr. 160.698 v. 20. Oktober 1917 zu entrichten pro Stunde:<br>a) Für ein mit Pferden bespanntes Fuhrwerk . . . . 2 K — h<br>b) für ein mit Rindern bespanntes Fuhrwerk . . . . 1 K 15 h<br>c) für zwei beschirrte Zugspferde . . . . . . 1 K 90 h<br>pro Tag:<br>d) für ein Lastauto mit einer Nutzlast bis 1500 kg . . . 25 K<br>e) „ „ „ „ „ 3000 „ . . . 30 K<br>f) „ „ „ „ über 3000 „ . . . 35 K<br>Bei einer tagweisen Zuweisung eines Lastautos hat als Arbeitszeit zu gelten:<br>Vormittags von 7–11 Uhr, nachmittags von 2–6 Uhr.<br>Bei Benützung vorstehender Lastautos unter 5 Stunden ist die Hälfte dieser Sätze zu entrichten.<br>Für Auf- und Abladen durch ärarische Mannschaft (Kgl.) werden ausserdem pro 100 kg 40 Heller in Rechnung gestellt, für Auf- und Abladen allein die Hälfte hievon.<br>Diese eingehobenen Beträge sind unter die gesamte bei der Arbeit verwendete Mannschaft (Kgl.) zu verteilen. | |
Fortl.
Zahl
Nr. d. hierst.
Befehles
K u r z e r I n h a l t
Vorzu-
merken bei
12 Q. Nr.
191.445
v. 1917 Verrechnung der für beigestellte Transportmittel eingeho-
benen Beträge.
Die zu zahlenden Vergütungen sind mittels Quittung und Gegen-
schein nach beeendeter Arbeitsleistung durch das beistellende Kom-
mando einzuhében.
Diese haben über die geleisteten Transportmittel Tagesrapporte zu
verfassen, welche enthalten müssen:
Anfordernde Stelle, Auffadeort, Adresse des Empfängers, verführte
Menge, „mit oder ohne Abtragen“ eingehobener Betrag.
Diese Tagesrapporte sind monatlich abzuschliessen und die einge-
hobenen Beträge in der Vormerkung über ärarische Gelder (Kassa-
journal) in Empfang zu stellen.
3 Q. Nr.
191.234
v. 1917 Schiessprämien für M. G.-Kompagnien.
Das mit Q. Nr. 54.257 vom 2/4. 1917 festgesetzte Schiessprämien-
pauschale von 30 Kronen für jeden bei den Armeeausbildungs-
gruppen aufgestellten Ausbildungskurs im Maschinengewehrdienst,
wird ab 1/12. 1917 auf 50 (fünfig) Kronen pro M. G. Kompagnie
der bestehenden MG. Kurse erhöht.
Q. Nr.
54257/1917
4 Q. Nr.
192.756
v. 1917 Anträge auf Erhöhung des Zuschusses zum F. A. B, für die
bei den Sturmbaonen eingeteilten Gagisten und auf Erhöhung
dieses Zuschusses überhaupt.
Dem Antrage eines AK. (Q. Abt.) betr. Erhöhung des Zuschusses
zum F. A. B. für die bei den Sturmaboncn einget. Gagisten, wird
keine Folge gegeben, weil auch eine Grosse Anzahl anderer Gagisten
von Kampfformationen der A. i. F. die Bekleidungsstücke in gleicher
Weise abnützt bezw. verbraucht.
Im Einvernehmen mit dem KM. (Abt. 11, Nr. 27.752 vom 16/11.
1917) werden jedoch die AK. (Q. Abt.) selbst, Kpskdos und QAbt.
ermächtigt jenen Gagisten bei welchen tatsächlich eine über das
normale Mass hinausgehende Abnützung der Uniformen stattgefun-
den hat — ohne Rücksicht auf ihre Einteilung — in jedem einzelnen
Falle die notwendigen Mannschaftssorten nach Berücksichtigungs-
würdigkeit unentgeltlich zur Erfolgung anzuweisen.
Schliesslich wird bemerkt, dass der von einem AK. angeregten
Erhöhung des Zuschusses zum Feldausrüstungsbeitrag ad EOK.
Op. Nr. 92.081 (1915, Pkt. L) nicht näher getreten werden kann.
Op. Nr.
92.081,
EOK.
v. 30/9
1915
5 Q. Nr.
192.372
v. 1917 Felddienstleistung.
Auf mehrere Anfragen.
Die im Krankenstand von Feldsanitätsanstalten zugebrachte Zeit ist
als Felddienstleistung anzusehen.
6 Q. Nr.
192.517
v. 1917 Reisegebühren der Gagisten ohne Rangsklasse.
Auf die Gagisten ohne Rangsklasse haben die Bestimmungen des
KM. Erl. vom 10. Dezember 1914, Abt. 11, Nr. 14.000 (Bbl. 64/1914)
volle Anwendung zu finden. Sie haben daher während mehrtägigen
Dienst- bezw. Geschäftsreisen auf das doppelte Etappenrelutum
Anspruch.
Armeeoberkommando - Süd,
K. und K. QUARTIERMEISTER ABTEILUNG N°9.
Q.I.No.87/42.
VERPFLEGUNG UND GEBÜHREN DER ERNTEFORMATIONEN.
(Chef des Ersatzwesens, Ernte-tpc No.1120/G).
Die hinsichtlich Verpflegung und Gebühren der Ernteforinationen er-
gangenen Befehle werden zusammengefasst verlautbart:
1.Gebühren der Offiziere
und Führnche.
Alle Offiziere und Führnche beziehen vom Tage des Abmarsches zu
Ernte zwecken die Feldzulage, das Ktappenrelatum (derzeit K.3.90), ferner
bleiben die Offze u. Führnche der von der A.i.F.beigestellten Erntefor-
mationen im Bezug der Rauchgebühr, die bei den Armeen im voraus festgesetzt
werden kann.
2.Gebühren der Mannschaft
von der A.i.F.
Die Mannschaft der von der A.i.F.und der Kriegsmarine beigestellten
Ernteforinationen exkl.aller Kgf.A.A.tritt mit dem Tage des Eintreffens
im ersten Arbeitsorte in den Bezug der Hinterlandsgebühren (Löhning,Be-
reitschaftszulage und Rauchgebühren nach Hinterlandsbestimmungen +). Sie
erhält gegen Entrichtung einer einheitlichen Verpflegungsgebühr von K.3--
per Mann und Tag seitens des Milärs (in Galizien nur K.2.-) vom Arbeits-
geber (Gemeinde oder Einzelnsbesitzer) die vollständige Verpflegung (Früh-
stück,Mittag-u.Abdendessen).Überdies ist vom Arbeitsgeber jedem Mann der
tatsächlich an der Hereinbringung der Ernte arbeitet,eine der ortsübli-
chen Entlohnung entsprechende Arbeitszulage zu erfolgen.Die Höhe der Ar-
beitszulage, welche mindestens K.3.- (in Galizien nur K.2.-) per Arbeits-
tag betragen muß,bestimmen die politischen Bezirksbehörden und hat mit
diesen der Inndt.der Ernteforinationen das Einvernehmen zu pflegen.Der
nicht am Felde arbeitenden Mannschaft (Dienstführender,RUO.,Offzs.)einer,
ferner den Professionisten, die in ihrer Profession für die Abt.arbeiten)
gebührt wohl die Verpflegung,jedoch nicht die Arbeitszulage.Die Kmdtn.
der Ernteforinationen haben im Einvernehmen mit der Gemeinde diese Leute
hinsichtlich Verpflegung auf mehrere Arbeitsgeber aufzuteilen,damit nicht
ein Arbeitsgeber durch die Verpflegung aller dieser Leute überlastet ist,
oder kann auch die Gemeinde diese Leute im Gasthaus verpflegen lassen,
wenn sie die Differenz zwischen der Verpflegungsgebühr von K.3.-und den Kos-
ten der Mahlzeiten trägt.
3.Gebühren der Kgf.A.A.
der A.i.F.
• Kgf.A.A.der A.i.F.,der Festung Krakau,des Brückenkopfes Przemyśl u.
des Chefs des Feldeisenbahnwesens:
a) Die bei diesen Kgf.eingeteilten Mannschaftspersonen (Dienstfüh-
render,RUO.,Eskorte,event.Rutscher) sind im Sinne des KM.-Erl.Abt.10/Kgf.
No.3000 gegen Entrichtung einer einheitlichen Verpflegungsgebühr von 1 K 30n
Rauchtabak á 100 g gegen Entrichtung des Limitpreises von 10 h per Brief.
Dieser Limitpreis ist von der Mannschaft aus eigenem zu entrichten. Anstatt 3
Briefen Limito-Rauchtabek können 9 Briefe Landtabek zu je 30 g zum Preise von
3 h per Brief gefasst werden.Diese Rauchgebühr ist monatlich durch einen Mann
(womöglich RUO.) beim nächsten Mil.Verpflegungsgazin und falls dort nicht er-
hältlich,beim nächstgelegenen der folgenden sechs MVM.: Wien, Prag,Graz,Buda-
pro Tag seitens des Mil. Frars vom Arbeitgeber zu verpflegen. Sie erhalten
ferner die Löhning und die Bereitschaftszulage sowie die Rauchgebühr nach
Hinterlandsbestimmungen. Die Eskorteleute sollen an der Arbeit zur Herein-
bringung der Ernte nicht teilnehmen, um der Beaufsichtigung der Kgf.ihr.
volle Aufmerksamkeit widmen zu können. Das Kostenmaß für die bei Kgf.A.A.
eingeteilten Mannschaftspersonen besteht im Frühstück,Mittag und Abend -
essen. Als Frühstück kann Bimbrennaupe, Kaffee oder Tee, zu Mittag 5 mal
wöchentlich 250 g Fleisch (frisches oder Pückelfleisch) und 2 mal wöchent-
lich Hering (2 Stück) oder 300 g Trockenfisch, weiters 1 Teller Gemüse ver-
abreicht werden. Abends gebührt ein Teller Gemüse. Die Brötportiön beträgt
für die Eskorte und Bewachungsmannschaft mindestens das für Mannschafts-
personen im Hinterlande festgesetzte Ausmaß, höchstens jedoch pro Mann und
Tag 560 g, die mit 30 h reliuiert werden können. Statt Gemüse kann auch ge-
kochte Mehlspeise verabreicht werden. Die hierzu verwendete Mehlmenge darf
aber pro Mann und Woche nicht mehr als 400 g betragen.
b) Die bei diesen Kgf.A.A. eingeteilten Kgf. sind im Sinne des
K.M.Krl.Abtl.10/Kgf.Er.30/0 ohne eine Gegenleistung seitens des Mil.Frars
vom Arbeitgeber zu verpflegen. Ihre Verköstigung ist in jede Beziehung
der der heimischen Feldarbeiter gleich zu halten, sie muss jedoch unter
allen Umständen ausreichend und gesund sein. Ferner erhalten die Kgf.
vom Arbeitgeber eine Arbeitszulage von mindestens 15 h bis l " pro Tag.
Die Festsetzung der Höhe der Arbeitszulage steht dem Arbeitgeber frei;
auf eine gerechte Entlohnung der Arbeiter hat der Kommandant zu achten.
Die Zulage ist womöglich täglich dem Kgf. auf die Hand auszuzahlen. Für
jede am Sonntag oder an den durch die religiösen Vorschriften bestimmten
Ruhetagen der Konfession der Kgf. gebührt denselben ausser der Arbeits-
zulage von 15 h eine Extrazulage von 6 h per Arbeitstunde, wobei die
Mittagspause in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Während der Ernte
muss aber auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. "teilenische
Kgf. erhalten ausserdem die ihnen zustehende Löhning.
Die Einstellung der Arbeitszulage ist nicht dem Ermessen des Ar-
beitgebers freigestellt, sie kann nur vom Kommandanten der Kgf.A.A. oder
von der politischen Bezirksbehörde angeordnet werden und sind derartige
straßweise abgeogene Beträge (wegen Fahrlheit,Widerseitlichkeit resp.
Mißbrauch der Zulage) einem Fonds zuzuführen, welcher im Interesse aller
Kgf.der Kgf.A.A. oder des Stammlegers verwendet werden muß.
4.Gebühren der Mannschaft
aus dem Hinterland.
Die Mannschaften der Erntemarschkampagnien (Erntemarschschwadronen)
und Erntebankompanien des Hinterlandes,ferner die Mil.Arb.Abtl.der
Festung Krakau und des Brückenkopfes przemysl bleiben im Bezug ihrer Ge-
bühren einschließlich der event.Bereitschaftszulage,sonst sind sie wie
die Mannschaften der von der A.i.F.beigestellten Ernteformationen zu
verpflegen und ebenso vom Arbeitgeber zu entlohnen.
5.Verpflegung.
Den Arbeitgebern (Gemeinde oder Einzelbesitzer) wird seitens der
Ernteformationen bei Beginn der Ernte vorschlagsweise ein siebentägiger
Mehlvorrat a 2 kg für jeden Mann überlassen, um für die ersten 7 Tage
die Verpflegung zu sichern. Die Katten der Ernteformationen haben stren-
ge darüber zu wachen,das die Ausgabe des Mehles erst an Arbeitsorte an
den Arbeitgeber für den Zweck der Kostenbereitung erfolgt. Wird der Ar-
beitsort bzw.der Arbeitgeber gewechselt,so ist von jenen Arbeitgebern
der erhaltene Vorschub an Mehl oder wenn aus dem Ernteergebnis noch kein
Mehl vorhanden wäre, 2½ kg Brotfrucht pro Mann an die Ernteformation
zurückzuerstatten. diese Menge an Mehl bzw. Brotfrucht ist den nun-
mehrigen neuen Arbeitgebern zu übergeben. Dieser Vorgang soll sich bis zur wiedereinrückung der Ernteformationen zur A.i.F. Die von
der A.i.F.beigestellten Ernteformationen nehmen das Mehl oder die Brot-
frucht zur Armee mit und führen es bei jenen Fassungsstellen,wo sie es
gefaßt haben,wieder ab,während die E.M.K.,E.M.Sch.und E.B.K.des Hinter-
landes das Mehl mit dem Begleitmann,der die Arbeitsmonturen an den Er-
satzkörper abführt,an den Ersatzkörper absenden
Der Kadt.Jeder Ernteformation ist berechtigt,die dem Arbeitgeber
zugewiesenen Arbeitskräfte zu entziehen,wenn die Verpflegung unzurei-
chend oder schlecht ist,wenn die Ubikationen nicht entsprechen,besonders
wenn sie sanitätswidrig sind, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszulage in
gewünschtiger Absicht verkürzt oder wenn dem Arbeitgeber oder seine
Angestellten einen Erntearbeiter mißhandeln. Verfügt der Kadt.der Ernte-
formationen die Entziehung der Arbeiter,so hat er dies sofort telegra-
dem Chef des Ersatzzweigens, Erntegruppe Wien, zu melden und zu trachten,
die freigewordenen Arbeiter in der Umgebung bei anderen Arbeitgebern
unterzubringen. Sollte sich ein Arbeitgeber weigern, die Ernte arbeiter
zu verpflegen, so hat der Kmdt. der Erntebteilung sofort die Interven-
tion der politischen Behörde in Anspruch zu nehmen, auf keinen Fall aber
darf darunter die Verpflegung der Mannschaft leiden und ist in einem
solchen Falle Sorge zu tragen, dass die Ernteformationen auf andere Art
und Weise verpflegt werden. Zu diesem Zweck kann der Kmdt. der Ernte-
marschformationen entweder die notwendigen Verpflegungsartikel bei der
nächsten Militärfassungstelle unter Vorweisung dieses Befehles fassen
oder, wenn dies nicht tunlich ist, die Verpflegung für die Mannschaften
und die Kgf. bei der Gemeinde auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes ge-
gen die im § 22 des Gesetzes normierte Vergütung anfordern. Diese Ver-
gütungsbeträge sind im Sinne des K.M.Brl.Abt.lQ.Kgf.Nr.3000 von der
erlegten Kaution in Abzug zu bringen, bzw. wenn eine solche nicht erlegt
wurde, bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu Lasten des Ar-
beitsgebers anzumelden. Von sämtlichen Bedienungen der Arbeitsbeistel-
lung ist der Arbeitgeber durch den Kmdt. in Kenntnis zu setzen. Solche
Fälle sind jedoch sofort dem Chef des Ersatzzweigens, Erntegruppe Wien,
telegrafisch zu melden.
6. Pferde und Fuhrwerke.
Alle von Ernteformationen mitgebrachten Fuhrwerke und pferde sind
zu landwirtschaftlichen Arbeiten zu verwenden, als Gegenleistung haben
die Arbeitgeber die Pferde ausreichend zu verpflegen. Dem Kutscher ist,
wenn er Soldat ist, vom Arbeitgeber als Arbeitslohn täglich K 3.-, wenn
er Kgf.ist, die Arbeitszulage für Kgf. auszu folgen. Sollten die Pferde
aus irgend einem (Grunde nicht zu landwirtschaftlichen Arbeiten ver-
wendet werden (kein Bedarf, Erkrankung der pferde), sind die pferde auf
Kosten des Ärars zu verpflegen und das Futter in der nächstgelegenen
Fassungsstelle zu beziehen oder im Handkauf zu beschaffen. In diesem
Falle gebührt natürlich dem Kutscher keine Arbeitszulage.
7. Gebühren und
rechnungszuständigkeit.
Alle Ernteformationen bleiben dort gebühren- und rechnungszustän-
dig, wo sie es vor dem Abmarsche waren. Die Mäten der Ernteformationen
erbitte daher telegrafisch bei jener Stelle, bei welcher sie früher den
Geldverlag gefest haben, die dekadenweise Zusendung des Geldes per Post.
Genau Angabe der Adresse im Telegramm ist unbedingt notwendig. Sollte
eine Ernteformation ihre Gebühren nicht rechtzeitig zugesandt erhalten,
kann sie unter Berufung auf diesen Befehl bei der Intendanz des Mil.
Endos, in dessen Bereiche der Arbeitsort liegt, einen Vorschuss in der
Höhe des Bedarfes fassen, welcher Vorschuss von der betreffenden Inten-
danz dem für die Verrechnung zuständigen Rechnungsführer avisiert
werden wird. In der bezüglichen Quittung ist der liquidierungszustän-
dige Rechnungsführer und dessen Feldpostamt bzw. Adresse anzugeben.
Zusatz der QABt.Nr.9.
Detachements und Arbeitspartien, welche vom Stande der Hinterlands-
formationen in den Bereich der D.S.A. zu Erntearbeiten gelangen, jedoch
nicht bei privaten, sondern bei der Heeresverwaltung ( Anbaudirektionen,
Heudetachements etz.) in Verwendung treten, sind bei der Formelung der
A.i.F. in Stand zu nehmen und erhalten die Feldgebühren (Feldzulage,
Verpflegung nach Gruppe B). Die Zulage von 2.-K kommt ihnen nicht zu.
Die Anbaudirektoren etz. werden ermächtigt, dieser Mannschaft, wenn
sie fleißig arbeitet, prämien bis zu l Krone pro Mann und Tag zu er-
folgen und mittels Ausweis über zu bestätigende Gebühren zu verrechnen.
Sämtliche bisher ergangenen hiesit nicht im Einklang stehenden
Bestimmungen treten außer Kraft.
Erhalten alle hiervon betroffenen Sappeur-, Pion-, Kgf.verbKompag-
nien, deren vorgesetzte Kdos und die Idst.Stappen-Baonen, weiters alle
Bezirkshauptmannschaften, die landwirtschaftl. Abtlg. des XXV.Korpskmdos, alle
Anbaudirektoren, Stappenbezirks-und Etappenstationskadus und wird in
den "Besonderen Anordnungen" verlautbart.
Zarząd gminny w Sokołowie dnia 19/8 1917
Piotrówna c.k. Skoropła w Sokołowie
Przedkładam sprawozdanie biegłościowe ochrony bach karaciłowych razy od 11-19/8 r. 1917
Z nadzwyczajnem że wykaz czaić nie był wypasów radnej choroby karaciłowej.
Józef Sulaniewicz
Вихід
Світробітників Ревкома які одержали мило до прання
1. Хома Івановий
2. Книзикебур Олекса
3. Юрченко Стефанія
4. Корнійова Іра
5. Дужківна Марія
6. Гуцькова Осипа
7. Шевчук Мамії
8. Кузьмовський Іван
9. Лабизьова Волод.
10. Терасимович Євгенія
11. Коропівна Гриця
12. Юрківна Марія
13. Завєткій
14. Краснопера Євген
15. Протак Роман
16. Візгамер Маріян
Armeeoberkommando-Süd.
K. und K. QUARTIERMEISTERSTABTEILUNG Nr. 9.
Q.Op.Nr. 21663.
Verwendung von Professionisten
zu privaten Zwecken.
Reservatbefehl.
Auf Erlass AOK.Chef des GStos.Pers.Nr.31524 vom 30./7.1917
/ : K.M.Abt.10.Nr.20256l resi/ :
Dem Vff. ist von verschiedenen Seiten, zuletzt durch Beschwerden
von Reichsratsabgeordneten zur Kenntnis gebracht worden, dass Offiziere
/Militärbeamte/ die Professionkenntnisse der ihnen direkte oder ihrem
Befehlsbereiche unterstehenden Mannschaften, speziell Professionisten für
ihre Privatzwecke in Anspruch nehmen, so zwar, dass beispielsweise einzel-
ne Offiziere sich ganze Wohnungs einrichtungen durch aktive Dienste leisten
de Tischlerprofessionisten herstellen, andere wieder sonstige Gebrauchs-
oder auch Luxusgegenstände für ihre Privatzwecke anfertigen lassen sollen.
Es ist tief bedauerlich, dass das K.M.im Wege eines allgemeinen Er-
lasses die Gagisten erst darauf aufmerksam zu machen bemüssigt ist, dass
diese Vorgangsweise, selbst wenn die Verwendung der Professionisten zu
privaten Zwecken innerhalb der dienstfreien Zeit gegen entsprechende
Entlohnung der Mannschaften geschah, unzulässig erscheint.
Jede weitere Ausnützung und physische Jnan spruchnahme der Mannschaf-
ten während der dienstfreien Stunden bedeuten bei der ohnedies starken
Belastung des Mannes und den derzeit bereits knappen Ernährungsverhält-
nissen eine ungeübliche Schwächung der Arbeitskraft, wodurch indirekt
natürgemäss die dienstliche Arbeit dieser Mannschaftenschwer leiden muss.
Ein solches Vorgehen schliesst zumeist auch nicht den Missbrauch
des Befehlsgebungsrechtes aus,welcher Umstand geeignet erscheint, das
Ansehen des ganzen Offizierstandes schwer zu schädigen und das Vertrauen
in die selbstlose Hingabe der Offiziere für das Allgemeinwohl zu erschüt-
tern und dies gerade in schweren Kriegszeiten, in welchen das Verhalten
der Offiziere in allen Belangen sowohl für die untergebene Mannschaft
als auch nach aussen hin für die breite Öffentlichkeit ein tonangebend
mustergültiges sein soll.
Derlei Misstände werden bekanntermassen, sobald sie zur Kenntnis
der Öffentlichkeit gelangen, nur allzuleicht verallgemeinert und auf-
gebaut.
Ebenso ist dem K.M. bekannt, dass in Kriegsbetrieben des Hinterlandes kommandierte Professionisten zu privaten Arbeiten verwendet wurden, anstatt diese Professionisten ausschliesslich für Kriegsarbeiten oder im Interesse des Staates gelagene Arbeiten, für welche diese Mannschaften zugewiesen wurden, zu verwenden. Diese Missgriffe in den Betrieben fallen zu Lasten der militärischen Leiter und Kommandanten der kärntischen Anstalten für deren Abstellung diese militärische Organe voll und ganz persönlich haftbar sind.
Die gegenwärtig kritische Lage, welche die höchste Anspannung der gesamten Volkskraft des Staates für die Zwecke des schweren Krieges erfordert verbitet es unbedingt, dass auch nur eine der wertvollen Kräfte dieser Mannschaften zur Befriedigung von Sonderinteressen oder gar privaten Interessen vergeudet wird.
Um diese Missstände im wohlverstandenen Interesse d. Offizierakorps /:Beamtentkorps:/ selbst, und auch jener der Kriegsverwaltung unbedingt sofort abgestellt zu wissen, verfügt das K.M.:
Die Verwendung von im Militärdienstverhältnis stehenden Professionisten für private Arbeiten jeder Art ist strengstens verboten.
Dies gilt auch für die Verwendung von Mannschaften in der dienstfreien Zeit.
Alle etwa begonnenen privaten Professionistenarbeiten sind sofort einzustellen.
Für die strengste Durchführung dieses Erlasses werden alle Kommandanten dann selbständigen Organe und schliesslich alle Offiziere /:milit. Beamte:/ persönlich verantwortlich gemacht und wird das K.M. bei Bekanntwerden jedes einzelnen Falles von Hintansetzung der Verfügungen dieses Erlasses, sowohl gegen die schuldtragenden als auch gegen deren vorgesetzte Kommandanten /:Organe:/ strengstens einschreiten.
Dieser Erlas, welcher im Einvernehmen mit dem k.k.Ministerium für Landesverteidigung auch für die k.k. Ldw. und den k.k. Ldst. gilt, ist allen unterstehenden Kommandos, Behörden, Truppen und Anstalten und von diesen allen unterstehenden Offizieren und Gagisten, ferner auch den militärischen Leitern der KL.Betriebe zur Kenntnis zu bringen und wird das Kommando angewiesen, durch fallweise unvermutete Inspektionen sich von der striktesten Einhaltung des Verbotes zu überzeugen.
Das AOK. wird sich gleichfalls durch unvermutete Inspezierungen
durch delegierte Organe von der Durchführung dieses Befehles Orientie-
tierung verschaffen.
Zur Kenntnis und reservierten Verlautbarung an alle Offiziere
/: Fähnriche :/ und Mil.Beamte.
Ergeht nach dem Verteiler für armesummittelbare und Etappenfor-
mationen.
Feldpost 333 am 16.August 1917.
Für den Oberbefehlshaber :
K. u. k. Et.-Bezirkskommando Badhajee
Eingelangt am 21. VIII 1917
Res Exh. M 2 I nbg.a
Zum Mannesgobner
ad circ.
Slab.
1.
2.
3. Krenn, R.mng.Adm.Exp.Pa.Hz VII4.-
Exp. S. Fl.
Badhajee,
Iwakamor, Ucholovitsch,
Instokaby, Pannwid
Woloskergena, Luchjeh
K.u.k. Et.-Bezirkskommando Badhajee
Eingelangt am 21. VIII 1917
Zu Res.Exh.M 2 Beilagen
Für Herrn des f. Darnachschlung.
G.R. Hohen. Erdmijinj
4/13.
Armeeoberkommando Süd.
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Beilage zu den Besonderen Anordnungen Nr. 83.
Q. I Nr. 89.676 von 1917.
Verpflegagebühren — Änderung.
SEPARAT-BEFELHL.
Feldpost 333, am 11. August 1917.
Auf A. O. K. Chef des Gstbs. Q. I. Nr. 140.266 vom 9. August haben folgende
Aenderungen in den Verpflegsgebühren sofort in Kraft zu treten:
Die Brotgebühr der Verpflegsguppe B und der Kriegsgefangenen wird auf 433 g
erhöht, hingegen für dieselben Verpflegsgruppen die Fleischgebühr auf 225 g reduziert.
Nach Gruppe B Verpflegte und Kgf. erhalten demnach künftighin wieder drei-
tägig einen Wecken Brot á 1300 g, Gruppe B, überdies das Brotergänzungsrelutum
von täglich 10'7 Heller.
An jedem Dienstag ist Reserveportion zu verzeihren und gebühren an diesem
Tage der Gruppe B und den Kgf. pro Mann ein Sechstel der Wecken á 1300 g
(216⅓ g Brot) und 200 g Zwieback.
Bezüglich Fleisch tritt nur insoferne eine Aenderung ein, als die Gebühr für
Gruppe B 225 g frisches Fleisch (Pöckelfleisch, Rauchfleisch) inkl. Knochen oder
112'5 g Salami bzw. sonstige Dauerwürste oder 152 g Pöckelrauchfleisch oder eine
Fleischkonserve, beträgt. Fleischergänzungsrelutum beträgt 94 Heller.
Für Kgf. tritt an Stelle von: 175 g Rindfleisch — 125 g Rindfleisch, 175 g
Klippfische — 125 g Klippfische, 350 g Heringe — 250 g Heringe und an jedem
Dienstag bei Konsumtion der Reserveportion für zwei Kriegsgefangene eine Fleisch-
konserve.
Alle anderen mit Q. I. Nr. 87.463 ausgegebenen Verpflegsgebühren bleiben in
Kraft. Dementsprechend ist die Verpflegsgebührentabelle zu ändern.
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Beilage zu den Bes. Anordn. No. 27.
Koch- u. Lagerungsvorschriften
für Flische und Heringe.
Zu Q. I. Nr. 84633 von 1917 d. QAbt. 9.
(Aus K.M. Erl. Abt. 12, Nr. 63494/1 v. 1915.)
Die getrockneten (Klipp-)Fische sind in trockenem Zustande in ungefähr 4 bis 5 cm
breite Streifen zu schneiden, dann in frischem Wasser, das öfters zu erneuern ist, 2 Tage zu
entwässern, wodurch sie an Gewicht 30 bis 40% gewinnen. Die Behandlung ist dann wie bei
frischen Fischen; es können gleich Kartoffeln mitgekocht oder es können die Fische auch als
Gyuljas verabreicht werden. Um den Seegeruch zu entfernen, kann nach dem Garkochen ein
Stück gühender Holzkohle in den Kochkessel gegeben werden. Die Lagerung der Fische hat
in luftigen, kühlen, möglichst dunklen Räumen zu erfolgen.
Die Heringe sind vor dem Genusse 2 bis 3 mal gut zu wässern, sodann 12 Stunden in
frisches Wasser zu legen, wodurch der Salzgeschmack verschwindet Dann können dieselben kalt
mit Kartoffeln oder vorerst getrocknet, paniert und in Fett durchgebraten verabreicht werden.
Die Heringfässe sind liegend vor Sonne geschützt zu lagern.
Die Fässer sind alle 8 Tage einigemale zu rollen, damit die Salzlacke die Heringe gleich-
mässig durchtränkt. Alle Fässer sind, falls die Heringe nicht gleich konsumiert werden, sofort
nach dem Eintreffen zu öffnen und mit 26%iger Salzlake auszufüllen; desgleichen sind etwa
rinnende Fässer zu öffnen und mit Salzwasser nachzufüllen.
Zu Besonderen Anordnungen Nr. 23, Punkt 5.
Standesmeldungen bei der
Armee im Felde.
Beiliegender Kupon ist über den letzten Absatz des Punktes 5 der „Besonderen
Anordnungen Nr. 23 ex 1917“ zu kleben:
„Die ausserhalb des Etappenbereiches befindlichen oder in Zukunft dorthin
verlegten Formationen der A. i. F. senden die Nachweisungen an die QAbt. 9
und haben ausserdem eine Kopie der Nachweisung über Stände (Muster I) jedoch
bloss mit den Rubriken 1—17 der Expositur jenes Militärkommandos einzusenden,
in dessen Bereich sie liegen.
Z. B. Kgf. Arb. Abt. 759 — Maniów — sendet die Nachweisung über
Stände auch an das Militärkommando Przemyśl; Sägeleitung Poprád an das
Militärkommando Kassa, bzw. für Josefssäge an das Militärkommando Poszony; usw.
Armeebefkommando Süd
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Q. I. Nr. 90432.
Leibwäsche. — Massnahmen zur Streckung der Vorräte.
An
Kouvertadresse.
Feldpost Nr. 333, am 26. August 1917.
AGK. Q. Nr. 124.069 vom 10./8. 1917.
Der grosse Mangel an Wäsche erfordert gebieterisch die grösste Einschränkung und äusserste Sparsamkeit.
Auf die Schwierigkeiten der WäscheverSORGUNG, der grössten Sparsamkeit und auf die gewissenhafte, stückweise Anforderung wurde schon mit Q. I. Nr. 84.863 (Bes. Anordnungen Nr. 27, Pkt. 17 v. 10./VII. 1917) eindringlichst aufmerksam gemacht.
Um die im Armeebereiche befindlichen Vorräte an Sommer- und Winterwäsche tunlichst lang zu strecken und um neue Quellen für den dringendsten Bedarf zu erschliessen, kann die bei der Mannschaft bereits vorhandene, sowie die von den Angehörigen vom Hinterland an die Mannschaft zugeschobene Privatwäsche (Sommer- und Winterwäsche) gegen entsprechende Entschädigung herangezogen werden.
Für diese Wäsche kommen für neue Stücke folgende Vergütungsätze in Betracht:
Für 1 Hemd (Sommer- oder Winterwäsche). . K 5·50
„ 1 Gattie „ „ . . . . K 4·50
„ 1 Paar Fusslappen „ „ . . . K —/0
„ 1 Paar Wollsocken „ „ . . . K 3·50
und „ 1 Paar Baumwollsocken „ „ . . K 8—
Die Preise verstehen sich für vollwertige Sorten.
Für getragene Wäschestücke wären — je nach dem Grade der Abnützung — ⅛/₁₀ bzw. ⅔/₁₀ des vollen Wertes zu vergüten. ⅓/₁₀-wertige Sorten kommen für die Übernahme nicht in Betracht. Nach Übernahme, bzw. Bezahlung übergehen diese Sorten in das unbeschränkte Eigentum der Heeresverwaltung.
Sämtliche Unterabteilungskommandos haben durch eine entsprechende Belehrung die Mannschaft aufzufordern, sich ihre Privatwäsche (Sommer- und Winterwäsche) insoweit nicht schon geschenkt, von den Angehörigen etc. per Feldpost zusenden zu lassen und der Heeresverwaltung gegen obige Vergütung zur Verfügung zu stellen.
Diese Wäsche ist bis zu 2 Sommer-Garnituren per Mann, in erster Linie für die Bekleidung der ursprünglichen Eigentümer zu verwenden und für jedes solcherart von der Heeresverwaltung käuflich übernommene und der Mannschaft überlassene Wäschestücke die gleiche Anzahl ärar. Wäschestücke abzuführen, natürlich unter der Voraussetzung, dass sich bei den Leuten die vorgeschriebene ärar. Garniturenzahl überhaupt befindet. Die in ärar. Eigentum übernommene Winterwäsche ist vorläufig zur Gänze abzuführen.
Grundsatz bleibt, dass auch hinsichtlich dieser vom Aear einmal übernommenen Wäschesorten der Mann mit nicht mehr als 2 kompl. Garnituren beteiligt werden darf. Selbstredend, schliesst dieser Grundsatz die Fälle nicht aus, dass einzelne Mannschaftspersonen auch über dieses Ausmass etwa zurückbehaltene eigene Wäschestücke benützen dürfen.
Um die Mannschaft in rascher und einfacher Weise in den Besitz der ihr zukommenden Vergütung zu setzen, hat die Klassifizierung der in Betracht kommenden Wäschesorten kommissionell bei den betreffenden Unterabteilungen stattzufinden u. zw. im Standorte des zuständigen liqu. Rechnungsführers durch den Unterabteilungskommandanten und den Truppenrechnungsführer; in Stationen, in welchen letzterer nicht anwesend ist, durch den Unterabteilungskommandanten und einen zweiten Gaglisten (Gagistenpiraten) und bei Ermangelung des letzteren durch den Unterabteilungskommandanten und den Rechnungsunteroffizier.
Die Auszahlung erfolgt auf Grund eines namentlichen Verzeichnisses, in welchem die einzelnen Sorten nach ihrem Klassifikationswert einzutragen (¹⁴/₁₀, ⅔/₁₀ und ⅓/₁₀) und mit der von den Kommissionsmitgliedern zu fertigenden Klausel „die Richtigkeit der Klassifizierung wird bestätigt“ zu versehen sind.
Die erhaltene Vergütung haben die Empfänger in einer eigenen Rubrik desselben Verzeichnisses mit der eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen.
Für jene Privatwäsche, welche vom Manne zwar getragen wird, dem Aear aber nicht zur Verfügung gestellt wurde, wird eine Vergütung nicht geleistet.
Vorstehende Bestimmungen über die käufliche Überlassung bzw. Heranziehung der Privatwäsche, treten mit dem Präsentierungsstage dieses Befehles in Kraft.
Durch intensive Heranziehung dieser Privatwäsche hofft das AOK. eine erhebliche Menge ärar. Wäschesorten frei zu bekommen, welche ausnahmslos in vollkommen desinfiziertem und gereinigtem Zustande abzuführen ist.
Weisungen für die Abfuhr.
Die als Aequivalent für die angekaufte Privatwäsche eingezogenen Ärar, Sommerwäschegarnituren sind von den im Korps- und Dionsverband stehenden Formationen nach den Weisungen ihrer vorgesetzten höheren Kommandos an die zuständigen Wirtschaftsämter event. Montur-fassungsstellen, von allen übrigen Formationen direkt unter Berufung auf diesen Befehl an die Felddampfwäscherei Nr. 26 in Stryj, die in Ärar. Eigentum übernommene Winterwäsche ist sowohl von den Korps, Dions, als auch anderen Formationen an das Etappenmonturmagazin Stryj abzuführen.
Bis zum 20. September haben die Kps., Dions als auch die übrigen in keinem höheren Verbande stehenden Formationen der Qu. Abt. 9 die Anzahl 1. der übernommenen Privatwäschegarnituren 2, die dem Aear zur Verfügung gestellten Garnituren bekanntzugeben. Leermeldungen sind nicht einzusenden.
Bei sämtlichen Unterabteilungen des Armeebereiches ist eine gewissenhafte Inventur der Wäschevorräte vorzunehmen.
Beim Manne dürfen sich nicht mehr als höchstens 2 Garnituren Ärar, Wäsche befinden. Darüber hinaus vorhandene ärarische Wäschemengen, einschließlich event. Wirtschaftsvorräte sind ausnahmslos abzuführen.
Die auf diese Weise bei den Wirtschaftsämtern (Monturfaßungsstellen) zur Einlagerung gelangenden Wäsche garnituren bilden einen unantastbaren Dispositions vorrat der Q. Abt. 9 und sind von den Korps- und Dionskommandanten fortlaufend allmonatlich gelegentlich der regelmässigen Montur- und Reparaturanforderung der Intendanz der Q. Abt. nachzuweisen.
Bei der Prüfung der monatlichen Erfordernisse werden diese Vorräte bis zu ihrer Er-schöpfung bei den bezüglichen Zuweisungen mitkalkuliert.
Die gewissenhafteste Durchführung der angeordneten Streckungsmassnahmen wird allen Kmdten zur Pflicht gemacht.
Ergeht lt. Verteller für die Bes. Anordn.
Für den Oberbefehlshaber:
Edm. v. Wallerstain und Marnegg m. p.
Oberstleutnant.
Buchdruckerei der Qu. Abt. 9. — 852
Armeeoberkommando - süd,
K.und k.QUARTIERMEISTERABTEILUNG No.9.
Q.Wg.No.4248.
Ernteverwertung 1917.
Laut Kouvertaresse!
Feldpost 333, am 15. August 1917.
Auf Grund der Vdg.des k.und k.Armeeoberkommandos Q.No.114.999
wird bzgl.der Verwertung der Ernte 1917 im Armeebereiche; - ausgenom-
men das neubesetzte Gebiet,für welches eigene Verfügung unter Q.Wg.
No. 4630 erlassen wurden,- wie folgt verfügt:
I. Ernteverwer-
tung im ehemal.
Truppenbereiche.
I.Teile des Armeebereiches, in denen der QAbt.9 Leitung und
Durchführung des Anbaues und der Ernte obliegt (d.i.der mit hst.
Q.Od.No.7325 festgesetzte TrpBereich zwischen der früheren Kmpi
linie und der Linie /Nord-Süd/ Westgrenze der Bzkhptmschft.
Brzezany-Studeny potok bis zur Rimmündung in die Gnila lipa,
Gnila Lipa bis Burstyn,Strabe Bursztyn-Martynów stary./<Ort-
schaften an der genannten Linie gehören nicht zum TrpBereich:/)
1.Milit.Lei-
tung u.Organi-
sation.
1.) Die Bewirtschaftung des Nordteiles dieses Bereiches
bis zur Bahnlinie Rohatyn-Potutory leitet die k.u.k.Ambandirek-
tion in Rohatyn (ObLt.Dr.Apáthy,zugeteilt Lt.Gáspár),die Bewirt
schaftung des Südteiles (südlich der genannten Bahnlinie) die
k.u.k.Ambandirektion in Koniusszki (ObLt.Schröder,zugeteilt ObLt
Sarman der 38.HID.).
2.Versorgung d.
produzierenden
Bevölkerung.
2.) Der produzierenden Bevölkerung in diesem Teile des Ar-
meebereiches ist unmittelbar nach der Ernte vom Ernteertrgtnis
nur das zu belassen,was sie zu ihrer Erhaltung und zur Erhaltun
ihrer Haustiere,dann als Saatgut für das neue Wirtschaftsjahr
- bis ende Juli 1918 - braucht.
A) Als zulässige Verbrauchsquoten für die menschliche Ernährung
wurden bestimmt:
a.) Mit Vdg.des Volksernährungsamtes vom 12.Mai 1917,RGBI.No.214
§ 2 pro Person und Tag 250 g Getreide, pro Schwerarbeiter und Tag 300
g Getreide;
b.) laut Statthalterei-Vdg.vom 25.April 1917,Zl.4534/a als Ver-
brauchsquote für Kartoffel:
pro Person und Monat 10 kg Kartoffel,
pro Schwerarbeiter u.Monat hiezu eine Zubuße von 5 kg Kartoffeln
c.) laut Statthalterei-Vdg.vom 18.Juli 1917,Zl.12.021/MA,als
Verbrauchsquote für Hülsenfrüchte:
pro Kopf der Zivilbevölkerung und Jahr höchstens 24 kg.
B) Zur Fütterung darf im Sinne der Verordnungen des Amtes f.Volk-
ernährung vom 29.Mai 1917,(RGBI.No.243)/bzgl.Rauhfutter/und vom 26.
Juli 1917 (RGBI.No.309)/bzgl.Hartfutter/ sowie der Statthalterei-Vdg.
vom 21.Juni 1917 Zl.8858/IV /bzgl Rauhfutter/ verwendet werden:
a.) Abfallgetreide(Hintergetreide,d.i.nicht mahlfähige Körner
u.Unkrautsamen) bis 3% der exdroschenen Gesamtmenge im eigenen Betrie-
be;
b.) Hafer (Eigenbauhafer der Pferdehälter) höchstens 1 kg pro
pferd und Tag;
c.) Maiskolben (Spindeln),welche beim Rabeln des Maisses anfallen
ohne Beschränkung.(Eine andere Verwendung von Maiskolben als zu Füt-
terzwecken,auch deren Verbrennung ist verboten).
d.) Gerste höchstens 15% der gesamten eigenen Ernte nach Abzug
der zur Aussaat notwendigen Menge. In diese Menge ist das beim Drusche
u.Putzen von Jerzte gewonnene Hintergetreide einzurechnen;
e.) Wickel höchstens 2/3 des Gesamtertrages (Saatgut ist in den
2/3 bereits inbegriffen);
f.) Mengfrucht (Mischling) ohne Beschränkung. Die künstliche Her-
stellung von Mengfrucht ist verboten; Halbfrucht zählt nicht zur Meng-
frucht;
g.) Kleie aus den Mahlprodukten von produzenten ad Pkt.A) ohne
Beschränkung plus der Hälfte der Kleie, welche aus dem von dem betref-
fenden Landwirt abgelieferten Roggen- und Weizenüberschuß abfällt;
h.) Heu u. Stroh für Viehfütterung:
Für ein erwachsenes Rind oder Pferd pro Tag höchstens 7 kg Heu
und 3 kg Stroh;
für ein Stück Jungvieh, sowie Ziegen und Schafe höchstens 2 kg
Heu und 1 kg Stroh;
für Streuzwecke pro Tag:
für jedes erwachsene Pferd oder Rind höchstens 4 kg,
für jedes Stück Jungvieh, sowie Ziegen, Schafe und Schweine höch-
stens 2 kg.
C) Zur Aussaat ist den Produzenten jenes Mindestmaß zu belassen,
welches den örtlichen Anbauverhältnissen entspricht. Als Anhaltspunkte
dienen die in nachstehender Zusammenstellung angegebenen Daten:
SAATGUTBEDARF pro Hektar:
Frucht-
gattung
| | breitwürfige Saat (Händesaat) | Reihensaat (Drillsaat) |
|---|---|---|
| | Minimum | Maximum | Mittel | Minimum | Maximum | Mittel |
| | Kilogramm | Kilogramm | Kilogramm | Kilogramm | Kilogramm | Kilogramm |
| Weizen | 160 | 240 | 200 | 120 | 180 | 160 |
| Spelz | 220 | 300 | 260 | 120 | 200 | 160 |
| Roggen | 150 | 225 | 180 | 100 | 170 | 125 |
| Halbfrucht | 120 | 245 | 180 | – | – | – |
| Gerste | 120 | 245 | 180 | 100 | 180 | 140 |
| Buchweizen | 50 | 100 | 90 | – | – | – |
| Hafer | 110 | 250 | 180 | 100 | 140 | 120 |
Dibbelsaat
Körnermais | 15 | 23 | 19 | 37 | 75 | 56 |
Puttermais | 150 | 225 | 185 | 75 | 165 | 120 |
Kartoffel | 1750 | 2450 | 2100 | – | – | – |
Hirse | 25 | 40 | 30 | – | – | – |
Zur Aussaat bei Hülsenfrüchten sind ein Fünftel der gesamten
Ernte, jedoch nicht weniger als 260 kg Erbsen, 120 kg Bohnen, 250 kg
Pferdebohnen, 85 kg Linsen oder 210 kg Wicke pro Hektar zu belassen.
3. Versorgung d.
3.) Bezüglich der Versorgung der nicht produzierenden Bevöl-
kerung ist die Zahl der Nichtproduzenten von den Anbaudirektionen
nicht produziere-gerung im Binnenverkehr mit den polit. Behörden festzustellen und der mo-
natliche Approvisionierungsbedarf, gemeinsamweise festgestellt, der
QAbt. 9 nachzuweisen.+ ) Die QAbt. 9 wird die Zuweisung aus Überschüs-
sen der Produzenten des ehemaligen TrpnBereiches regeln. Der An-
kauf dieser Mengen, die Vermahlung und Verteilung dieser Getreide-
mengen obliegt den Bezirkshauptmannschaften.
4. Ankauf und
Abschub der
Überschüsse.
4.) Alles andere ist als Überschuß der Bevölkerung kommissio-
nell abzunehmen, zu den von der Zivilverwaltung festgesetzten
+) Die Kopfquote für Nichtproduzenten beträgt laut RGBI. No. 214 von 1917:
200 g Mahlprodukte täglich,
300 g " " für Schwerarbeiter.
-2-
Armeeoberkommando Süd.
K.und k.Quartiermeisterabteilung Nr.9.
Q.Wg.-Kr.4630.
Das k.u.k.Armeeoberkommando hat hinsichtlich der Ver-
wertung der Ernte im ganzen Vorrückungsraume im Einverneh-
men mit der Kaiserl.Deutschen Obersten Heeresleitung Folgen-
des verfügt:
1.) Von der Ernte ist in erster Linie der Jahresbedarf
der Zivilbevölkerung und deren Tiere, dann der Saatgutbe-
darf für den Herbst- und Frühjahrsanbau zu decken.
2.) Der sich hiernach ergebende Überschuß der Ernte
wird im Verhältnisse 1 : 1 zwischen der Österr.-ung.und
deutschen Heeresverwaltung geteilt.
3.) Der ganze lebende und tote fundus instructus, alle
Erzeugnisse der Industrie und die industriellen Anlagen
selbst müssen den Eigentümern verbleiben.
4.) Die Aufnahme und Verteilung der Ernte, leitet die
Q.Abt. unter Mitwirkung der zu kommandierenden Vertreter
des deutschen Heeres.
5.) Die Einbringung der Ernte , insoweit dies nicht
durch die Landesbewohner geschieht, ist durch die im betref-
fenden Raume befindlichen Österr.-ung.und deutschen Forma-
tionen durchzuführen.-Für erstere sind die ersteren sind die Weisungen der
Q.Abt.massgebend, für letztere sind ähnliche wie b.Frühjahrs-
anbau vom AOK.Süd Weisungen gegeben.
Zur Durchführung dieser Verordnung des k.u.k.AOK.wird
verfügt:
I. Die Aufnahme der gesamten Ernte im rückeroberten Ge-
biete, - soweit es zum Vorrückungsraume der deutschen Süd-
armee gehört, - erfolgt durch gemischte Bezirkskommissionen,
welche sich zusammensetzen aus:
a) dem Amandirektor der Quartiermeisterabteilung
Nr.9 oder dessen Stellvertreter,
b) einem Vertreter des deutschen Heeres,
c) einem politischen Beamten der ortszuständigen Be-
zirkshauptmannschaft,
d) dem jeweiligen Ortsvorsteher und
e) dem nötigen Hilfspersonal (Schreiber,Gendarmen
etc.)
Die Mitglieder a - d sind stimmberechtigt.
Zu diesem Zwecke wurden in dem zurückeroberten Gebiete
eine Reihe von Amandirektionen der Q.Abt.9 errichtet, deren
Einteilung aus der Beilage ersichtlich ist.
Die Leitung der gesamten diesbezüglichen Arbeiten,wie
die Ernteschätzung, die Feststellung des Überschusses etc.
obliegt der Wirtschaftsgruppe der Q.Abt.9 " unter Mitwir-
kung des kommandierten deutschen Vertreters.
Die Bezirkskommissionen sind in allen die Ernte und den
Anbau in diesem Gebiete betreffenden Fragen an die "Wirt-
schaftsgruppe der Q.Abt.9" gewiesen und ihr unterstellt.
Das AOK.Süd wurde in Befolg des vom k.u.k.AOK.erhalte-
nen Befehles gebeten, zu diesen Bezirkskommissionen und zur
Wirtschaftsgruppe der Q.Abt.9 deutsche Organe zur Wehrung
der Interessen der deutschen Heeresverwaltung als Mitgliie-
der zu entsenden.
Die einzelnen Bezirkskommissionen haben der Wirtschafts-
gruppe der Q.Abt.über ihren jeweiligen Aufenthaltsort stets
drehlich zu melden.
/.
Die Ernteschätzung ist gemeindeweise vorzunehmen. Über das Ergebnis sind einfache Verzeichnisse anzulegen, in denen außer dem Vor- und Zunamen des Besitzers, der Hans-Nr., der Anbaufläche die Erträge nach Fruchtgattungen gesondert zu verzeichnen sind. Das Gesamtergebnis der Schätzung einer Gemeinde ist in ein Verzeichnis nach beiliegendem Muster aufzunehmen. Über den Fortgang der Schätzungen orientieren die Bezirkskommissionen ständig die Wirtschaftsgruppe der Q.Abt.9.
Bedarf der Zivilbevölkerung.
II. Die Feststellung des Bedarfes der Zivilbevölkerung ( auch der Nichtproduzenten und Städte ) ist von den Bezirkskommissionen gleichzeitig mit der Ernteschätzung vorzunehmen.
Für die Berechnung des Bedarfes der Zivilbevölkerung und deren Tiere sowie des Saatgutes für den Herbst-und Frühjahrsanbau sind folgende Verbrauchsquoten zugrunde zu legen.
A) Für die menschliche Ernährung:
a) Mit Vdg. des Volksernährungsamtes vom 12.Mai 1917,RGBL.Nr.214,§ 2 pro Person und Tag 250 g Getreide, pro Schwerarbeiter und Tag 360 g Getreide;
b) laut statthalterei-Vdg. vom 25.April 1917, Zl. 4534/a als Verbrauchsquote für Kartoffel; pro Person und Monat 10 kg Kartoffeln, pro Schwerarbeiter und Monat hiezu eine Zubaß von 5 kg Kartoffeln;
c) laut statthalterei-Vdg. vom 18.Juli 1917,Zl. 12.021 /MA, als Verbrauchsquote für Hülsenfrüchte; pro Kopf der Zivilbevölkerung und Jahr höchstens 24 kg.
B) Zur Fütterung darf im Sinne der Verordnungen des Amtes f.Volksernährung vom 29.Mai 1917,(RGBL.Nr.243)/bzgl. Rehfhutter/und vom 26.Juli 1917 (RGBL.Nr.309)/bzgl.Hartfutter/sowie der der Statthalterei-Vdg.vom 21.Juni 1917 Zl.8838/IV/bzgl.Rehfhutter/verwendet werden;
a) Abfallgetreide (Hintergetreide,d.i.nicht mahlfähige Körner und Unkrautsamen) bis 3% der erdroschenen Gesamtmenge im eigenen Betriebe;
b) Hafer (Eigenbauhafer der Pferdehalter)höchstens 1 kg pro pferd und Tag;
c) Maiskolben (Spindeln), welche beim Rebln des Maises anfallen,ohne Beschränkung.(Eine andere Verwendung von Maiskolben als zu Futterzwecken, auch deren Verbrennung ist verboten).
d) Gerste höchstens 15% der gesamten eigenen Ernte nach Abzug der zur Ausaat notwendigen Menge. In diese Menge ist das beim prusche und Putzen von Gerste gewonnene Hintergetreide einzurechnen;
e) Wicke höchstens 2/3 des Gesamtertrages (Saatgut ist in den 2/3 bereits inbegriffen);
f.) Mengfrucht (Mischling) ohne Beschränkung. Die künstliche Herstellung von Mengfrucht ist verboten; Halbfrucht zählt nicht zur Mengfrucht;
g) Kleie aus den Mahlprodukten von Produzenten ad.pkt.A) ohne Beschränkung plus der Hälfte der Kleie, welche aus dem von dem betreffenden Landwirt abgelieferten Roggen- und Weizenüberschuß abfällt;
h) Heu und Stroh für Viehfütterung; für ein erwachsenes Rind oder Pferd pro Tag höchstens 7 kg Heu und 3 kg Stroh; für ein Stück Jungvieh, sowie Ziegen und Schafe höchstens 2 kg Heu und 1 kg Stroh;
- 2 -
für streuzwacke pro Tag;
für jedes erwachsene pferd oder Rind höchstens 4 kg,
für jedes Stück Jungvieh, sowie Ziegen, Schafe und
schweine höchstens 2 kg.
C) Zur Ansaat ist den Produzenten jenes Mindestmaß
zu belassen,welches den örtlichen Anbauerhältnissen ent-
spricht. Als anhaltspunkte dienen die in nachstehender Zu-
sammenstellung angegebenen daten:
S A A T G U T B E D A R F pro Hektar:
Frucht
gattung .
breitwürfige Saat (Hendsaat)
Reihensaet (Drillsaat)
Minimum Maximum Mittel Minimum Maximum Mittel
Kilogramm Kilogramm
Weizen 160 240 200 120 180 160
Spelz 220 300 260 120 200 160
Roggen 150 225 180 100 170 125
Halbfrucht 120 245 180 - - -
Gerste 120 245 180 100 180 140
Buchweizen 50 100 90 - - -
Hafer 110 250 180 100 140 120
Dibbelsaat
Körnermais 15 23 19 37 75 56
Füttermais 150 225 185 75 165 120
Kartoffel 1750 2450 2100 - - -
Hirse 25 40 30 - - -
Zur Ansaat bei Hülsenfrüchten sind ein Fünftel der
gesamten Ernte, jedoch nicht weniger als 26C kg Erbsen,
120 kg Bohnen, 260 kg Pferdebohnen, 85 kg Linsen oder 210
kg Wicke pro Hektar zu belassen.
Die Schätzungearbeiten und die Berechnung des gesam-
ten Bedarfes der Zivilbevölkerung sind bis 25.September 1.d.
zu beenden. Über das Ergebnis dieser Arbeiten und den vor-
aussichtlich zu erwartenden Überschuss jeder einzelnen Ge-
treideart, wie Ranhfutter,Kartoffeln und Hülsenfrüchte ver-
faßt die Wirtschaftsgruppe am 30.September einen Bericht.
Die Wirtschaftsgruppe der Q.Abt. setzt gelegentlich
dieser Arbeiten im Einvernehmen mit den politischen Behör-
den die näheren Details bezüglich Regelung der Approvisi-
mierung der nicht produzierenden Bevölkerung fest.
Die Vermahlung der für die Zivilbevölkerung notwen-
digen Getreidemengen ist von den Bezirkshauptmannschaften
in intakten oder leicht herzurichtenden Mühlen des eige-
nen Bezirkes zu regeln. Wo dies nicht möglich ist, ist die
Vermahlung in westwärts gelegenen Mühlen des Armeebereiches
bei der Wirtschaftsgruppe der Q.Abt.9 zu beantragen.
III.)Hinsichtlich der Verteilung des Überschusses
der Ernte zwischen der österr.-ung. und kaisl.deutschen
Heeresverwaltung, sowie die Verwertung der auf die österr.-
ung.Heeresverwaltung entfallenden Hälfte folgen aufgrund des von
den Bezirkskommissionen bezw. der Wirtschaftsgruppe der
Q.Abt.9 festgestellten Überschüsse Weisungen.
- 3 -
++ ) Die Übernahmepreise für Getreide wurden mit Erl. des k.k.Volksernährungsamtes vom 31.Juli 1917, Zl.327 wie folgt festgesetzt:
Weizen für 100 kg ...................42.- K.
Roggen " " ...................42.- "
Gerste " " ...................37.- "
Hafer " " ...................36.- "
Mengfrucht für 100 kg .................der Preis der billigsten in ihr enthaltenen Frucht gattung,
Buchweizen für 100 kg K Die fehlenden
Mais " " " "
Hirse " " " "
Erbsen " " " "
Linsen " " " "
Wicke " " " nach Einlangen
Kleie " " verlautbart!
Kartoffel „ ab 6./IX. 15.-K.
Heu aller Art und zw. Wiesenheu (Grüne, Kleehue aller
Art (Luzerne etc., höher- Hirse- und Kischlingsahen)
für 100 kg ...................17.-K.
Stroh und zw.Kornschaubstroh (Flegeldruschstroh)
für 100 kg ...................10.-K.
Sonstige Arten Getreidestroh einschließlich Stroh von
Wicken und Erbsen, jedoch außer Maisstroh
für 100 kg ...................8.-K,
Stroh von Bohnen, pferdebohnen, Linsen,Lupinen,Peluschen, Reps,Rübsen,Mais
für 100 kg ...................6.-K.
Bei preßheu und preßstroh wird ein Zuschlag von l 60 K
pro Meterzentner zum Übernahmepreise hinzugerechnet.Die genauen Bestimmungen bezgl. Heu-und Strohpreisen vgl."Besondere Anordnun-
gen" Nr.27 ex 1917,pkt.14.
- 4 -
Ergebnis der Ernte 1917.
Beilage zu Q. Wg. Nr. 4240
Die Erntefläche beträgt | Ertrag in q | Aus dem Ertrage zu versorgende Zivilbevölkerung und deren Tiere | Nach Abzug des Bedarfs der Zivil- bevölkerung und deren Tiere, bleibt ein Über- schuss (Mehrertrag) + - q
---|---|---|---
| an Körnern | | |
| per ha | Zusammengenommen | Nicht-Produzenten | Schwerverarbeiter der Produktion Zusammen | Pferde | Rinder | Kleinvieh (Schweine, Schafe, Ziegen) | Gesamt. Summe des Bedarfes der Zivil- bevölkerung q
| ha und zwar | per ha Zusammengenommen | Kopfquote bedarfg Gesamti- g Kopfquote Zahl | Kopfquote bedarfg Gesamti- g Kopfquote Zahl | Kopfquote bedarfg Gesamti- g Kopfquote Zahl | Kopfquote bedarfg Gesamti- g Kopfquote Zahl |
| Weizen | Roggen | Gerste | Buchweizen | Hafer | für Nahrungsmittel | Mais | als Futter | Fütterärben | Kartoffeln | Frisches Gemüse | Hartgemüse | Wiesen
| 1917. am ha.
Exh. Nr.
Gesamtfläche des Bereiches:
Einteilung der Anbaudirektoren im Vorrückungsraum der deutschen Südarmee.
| Bezir. und Amtssitz | Anbaudirektor u. zugeteilte Offze (Fähnriche) | Anmerkung |
| :--- | :--- | :--- |
| Borszczów | Oblt.. Friedrich preidl, zugeteilt Fhnr.Wagner Rudolf | |
| Bez.Husiatyn und Trembowla Amtssitz: Kopyczynce | Oblt. Mieci slaus Muszczy nski, zugeteilt Lt.Wagner Karl | |
| Czortkdw | Oblt. Gustav R i e g e r | |
| Zaleszczyki | Oblt. Adolf Staudigl | |
| Buczacz | Lt. Karl von Kreybig, zugeteilt Lt.Herzig Gottlieb+) | +) unbeschadet seines Dienstes beim Baon |
| Podhajce | Oblt. Alfons Besenbek | |
| Bez.Stanislaw u.Tlumacz, Amtssitz: Stanislaw | Lt. Vilmos Gáspár | |
| Rohatyn,Südteil (bis zur Bahnlinie Chodorów-pod- wysokie), Amtssitz: Koniuszki bei Bursztyn | Oblt. Josef Schröder, zugeteilt Oblt.Säman | |
| Rohatyn,Nordteil. Amtssitz:Rohatyn | Oblt. Julius Dr. Apáthy, Gemüsegärten :Oblt.Lang Franz | |
die Bezahlung der auf die beiden Heeresverwaltun-
gen entfallenden ev. Überschüsse regelt die Wirtschafts-
gruppe der Q.Abt.9.
Es hat jede Heeresverwaltung den auf sie entfallen-
den Betrag im Wege der Wg.-Gruppe der Q.Abt.9 zu bezahlen.
Die für ihre Tätigkeit notwendigen Vorschüsse haben
die Anbaudirektoren bei den Operationskassen der Q.Abt.9
zu beheben.
Über die Gebährung führen die Anbaudirektoren eine
Geld- und Naturalienrechnung, welche mit jedem Monatsende
der Q.Abt.9 einzusenden ist.
Ergeht laut beigedrucktem Verteiler.
Derk.und k. Oberquartiermeister;
Beilagen. 40m Marnegg voppen
- 5 -
Verteiler:
| Fort- | Beteilte Stelle | Anzahl der Exmpl. | Anmerkung |
| :--- | :--- | :--- | :--- |
| lnde Zl. | | | |
| 1 | A.O.K.-Süd | 1 | |
| 2 | Alle Öst.ung. Kps.u.Dioren | je 3 | |
| 3 | 2.Armeekommando (QAbt.) | 1 | |
| 4 | 3.Armee kommando (QAbt.) | 1 | |
| 5 | Etappen-Inspektion Süd | 1 | |
| 6 | Alle Anbaudirektionen | je 5 | |
| 7 | Alle EtpBezKdos | je 2 | |
| 8 | Bezirkshauptmannschaft Rohatyn | 2 | |
| 9 | " Stanislau | 2 | |
| 10 | " Tlumacz | 2 | |
| 11 | " podhajce | 2 | |
| 12 | " Buczacz | 2 | |
| 13 | " Trembowlia | 2 | |
| 14 | " Czortkow | 2 | |
| 15 | " Husiat/n in Kopy- czynce | 2 | |
| 16 | " Borsczów | 2 | |
| 17 | " Zalszczyki | 2 | |
K. u. k. Et.-Bezirkskommando
Eingelangt am 26. VII. 1917
Konzept.
1 Expl. Deck. Anl. Kung. odr. Ep. Basi b: Vlg.
für Kempero -
Die Daten für die Nachreinigung der im Anpäck genommenen Einkartikel und
im Sammelw., um sie seinerzeit zwecks Abholung vorzenden zu können.
jede H-protte Almen von oben 1 26/ VII. 1917. F.
Leip - pekow
Armeeoberkommando - Süd,
K. und K. QUART DER MINISTER ABTEILUNG NO. 9.
Q.Wg.No.4630/2.
Ernteverwertung im neube-
setzten Gebiete.Kopfquote
d.ZivBevölkerung.
Laut Kouvertadresse!
Feldpost 333, am 3.September 1917.
Im Nachhange zu hst.Q.Wg.No.4630,bzw.Q.Wg.No.4248;
Das k.k.Amt für Volksernährung hat mit Verordnung vom 15.August
1917 (RgBl.No.339 ex 1917) auf Grund des Gesetzes vom 24.Juli 1917,
RGBl.No.307 die verbrauchsnuten an Getreide und Mahlprodukten für
die Zivilbevölkerung im Erntejahr 1917/18 pro Kopf u.Tag wie folgt
festgesetzt:
a) Für Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe zur eige-
nen und zur Ernährung der Angehörigen ihres Haushaltes
(Wirtschaft) einschließlich jener Arbeiter, Ausgedingbe-
rechtigten und Angestellten,denen freie Kost,Mahlproduk-
te oder Brotgetreide als Ausgedinge oder Lohn gebühren
300 g Getreide,
b) für körperlich schwer arbeitende Personen dieser Art
366 g Getreide.
Für die übrige Bevölkerung beträgt die zulässige
verbrauchsmenge
A) im allgemeinen......................200 g Mehl,
B) für körperlich schwer arbeitende
Personen...............................300 g Mehl.
Dementsprechend ist in der hiestelligen Verordnung Q.Wg.No.
4630, Abschnitt II,punkt A,Absatz a,und Q.Wg.No.4248,Absatz 2,Punkt
A,Absatz a zu berichtigen.
Ergeht laut verteiler von Q.Wg.No.4630 und Q.Wg.No.4248.
Der k. und k. Oberquartiermeister:
Edm.Marnegg, m.p. Obstlt.
Für die Richtigkeit:
R.Hartmann v.s
M. u. K. Et.-Bezirkskommando
Erlangen am 13.XI.1917
Bdhl./62
Erlangen/
Berichtigt
K. u. k. Etappen-Bezirkskommando
Bad Homburg
30/8° 6/7/Juni-1917 -
Ad Cire
Exp. M. Th.
Pachhajee, Kalmán Lj
Bukhanov, Temulhdy
Sowkobaby, Pavanco
Nikolozyan - Cavalry
Für Reutling - Vp
Krbw.
2 Mgn.
K. u. k. Et.-Bezirkskommando Bad Homburg
Eingelangt am 1917
Beilagen
Ergebnis der Ernte 1917.
Aus dem Ertrage zu versorgende Zivilbevölkerung und deren Tiere
Die Erdfläche beträgt
| | Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | | | |
| :--- | :--- | :--- | :--- | :--- |
| | Gesamt- zahlen der Zivilbevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Zahlen der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Gesamt- bedarf q | Kopfquote q | Zahl | Gesamt- bedarf q | Kopfquote q |
| Rinder | Pferde | Schafgut | per ha q | Zusammen q |
| Nicht-Abwehr des Bodenbesitzes (Schwenges, Semb.) | Summe der Zivil- bevölkerung und deren Tiere in der Zivil- bevölkerung (Mann) in + q. | | | |
| Ges
3
A
6. Verwendung des
Ertragnisses von
Militärwirtschaften.
7. Anbau deutscher
Trpn.-Verwertung
(kuk.AOK.Ch.d.Gstb.
Q.No.140731).
4-
n
b
6.) Die Ertrgnisse der Militärwirtschaften oder der vom
Militär bebauten herrenlosen Gründe in diesem Teile des Arme-
ebereiches gehören zur Gänze der HV, und sind daher gleich den
Überschüssen der Zivilrente an das EtpMagazin in Stryj abzu-
schieben (Kartoffel gleichfalls einzumieten).
7.) Die Ernte aus jenen Teilen des TrpnBereiches,in denen
vor Aufnahme der Offensive deutsche Truppen standen,gehört,
wenn der Anbau von diesen durchgeführt und das Saatgut von
ihnen beigestellt wurde,nach Abzug des Eigenbedarfes der Be-
völkerung und des Saatgutes,der deutschen HV.Wurde das Saat-
gut oder der Anbau nur zum Teile von deutschen Truppen bei-
gestellt,bzw.durchgeführt,so wird fallweise von der QAbt.im
Einvernehmen mit der Etappeninspektion Süd der Teilungsschlüs-
sel des Ernteertrages festgesetzt.Kommen in evakuiert gewese-
ne Gebiete die Einwohner zurück,so ist ihnen von der Ernte
Eigenbedarf und Saatgut auszufolgen,der Rest wird,wie vor-
stehend angeführt,behandelt.
II. Teile des Armeebereiches,in denen die Leitung und
Durchführung des Amenes und der Ernte den polit.Behörden (Ver-
waltungsbehörden) obliegt.(d.i.der gesamte,westl.der unter I
genannten Linie liegende Teil des Armeebereiches.)
1. Wirksamkeit d.
polit.Behörden.–
Verbot mil–Käufe.
1.) In diesen Teilen des Armeebereiches besitzen aus-
schließlich die polit.Behörden (Verwaltungsbehörden) bzw.deren
Organisationen (Kriege-Gestreide-Verkehrs-Anstalt) das Recht
des Ankaufes aller vom staate bewirtschafeteten Verpflegs-und
Futtermittel,deher auch der Kartoffel und des Rahnfutters,de-
ren staatliche Bewirtschaftung mit dem Zeitpunkte der Ernte
erfolgt.
Käufe staatlich bewirtschafeter Vorräte,dann Beschlag-
nahme jeder Art dürfen von keiner Formation der Armee in die-
sem Teile des Armeebereiches vorgenommen werden und werden
auch von der QAbt.nicht verfügt werden,ausgenommen,wenn hiezu
höhere Weisungen einlangen,die Zivilzentralstellen wurden vom
k.u.k.AOK.dringendst ersucht,die durch ihre Organisation aufge-
kaufte Verpflegs-und Futtermittel in diesem Bereiche in
erster Linie zur Deckung des Armeebedarfes beizustellen,um un-
nütze Mehrbelastungen der Eisenbahnen zu vermeiden.
2. Ernte der Mili-
tärwirtschaften.
2.) Die in diesen Teilen des Armeebereiches liegenden
Militärwirtschaften (Pachtungen) und etwa von Militär bebauten
herrenlosen Güter stehen hinsichtlich Verwertung der Ernteer-
gebnisse in demselben Verhältnisse,wie alle zivilen Landwirt-
schaften des Bereiches.Es steht daher das Ertrgnis dieser
Areale – soweit es vom Staate bewirtschafete Verpflegs-und
Futtermittel sind (Brotgetreide,Futterfrucht,Kartoffel,Hülsen
früchte,Rahnfutter) dem Ankaufe durch die Zivilverwaltung und
deren Organisationen zur Verfügung.Das aufgekaufte Ernteer-
trgnis ist jedoch unbedingt der Armee auf das Heereskontin-
gent des betreffenden Staates der Monarchie (öst.Reichshälf-
te) zu übergeben.
Es haben demnach alle Transporte von diesen Militärwirt-
schaften zu den zivilen Organisationen zu entfallen;die Ernte
ertrgnisse sind nach ihrer Aufnahme,-ausgenommen den gebühr-
lichen Eigenbedarf der Militärwirtschaften an Rahnfutter und
Spreu, – direkt an das k.u.k.Etappenmagazin in Stryj abzugebe
(bzw.bei Heupauchtungen nach den speziellen Befehlen der QAbt.
No.9 zu behandeln.).
Über die Ernteertrgnisse dieser Militärwirtschaften sin
von allen Stellen,welche derartige Wirtschaften führen,ge-
nane Evidenzen zu führen und bis längstens Ende September
der QAbt.9 einzusenden.
-4-
Höchstpreisen++) zu bezahlen und an das k.u.k.Stappenmagazin in Stryj abzuschieben.
die Kommissionen haben zu bestehen: Aus einem Offizier der Anbaudirektion als präses, einem Beamten der Bezirkshauptmann-
schaft und aus dem Gemeindevorsteher.
Um einen Teil dieses Überschusses event.wieder als Saatgut verwenden zu können, ist das Getreide auf den Säcken verlässlich als Winter,bzw.Sommerfrucht zu bezeichnen.
Bzgl.der Kartoffelüberschüsse wird angeordnet,das diese nicht abgeschoben,sondern an leicht zu überwachenden Stellen
sachgemäß eingemietet werden.Für deren Bewachung trägt das Btp.-
bezKndo.Bursztyn Obsorge.
5.) Über das tatsächliche Ergebnis der Ernte haben die An-
bandirektionen in Rochatyn und Komiuszki unter Zugrundelegung
der Anbauflächen bis 15.September erschöpfend nach der beilie-
genden Tabelle zu berichten.
Mit jedem Monatsende, das erstemal Ende September 1.J.sind die durch Kurf erworbenen Erntemengen,nach Fruchtgattungen ge-
trennt,in Meterzentnern von den Anbaudirektionen in Koniuszki und Rohatyn zu melden.Zur Kontrolle hat das Stappenmagazin in Stryj zu denselben Zeitpunkten einen Ausweis über die von den beiden Abschubstellen eingelaufenen Mengen an Ernteprodukten vorzulegen.Über die einzelnen Abschübe haben die absendenden Stellen genaue Evidenzen zu führen,in welche jederzeit Einsicht genommen werden kann.
++) Die Übernahmspreise für Getreide wurden mit Erl.des k.k.Volksernährungs-
amtes vom 31.Juli 1917,Zl.327 wie folgt festgesetzt:
Weizen für 100 kg.......42.- K,
Roggen " " ...........42.- "
Gerste " " ...........37.- "
Hafer " " ...........36.- "
Mengfrucht für 100 kg......der Preis der billigsten in ihr
enthaltenen Fruchtgattung,
Buchweizen für 100 kg.....K
Mais " " " "" "" "" """ die fehlenden
Hirse " " " "" "" "" """ preise werden-
Erbsen " " " "" "" "" """ nach Einlangen
Linsen " " " "" "" "" """ verlautbart!
Wicke " " " "" "" "" """
Kleie " " " "" "" "" """
Kartoffel " " ab 6 9....15.- K,
Art
Neu aller Art u.zw.Wiesenhcn,Grummet,Kleeheu aller (Luzernc etc.),Mohar-,Hirse-u.Mischlingsheu)
für 100 kg.....17.-K,
Stroh u.zw.Kornschabstroh(Flageldruschstroh)
für 100 kg......10.-K,
Sonstige Arten Getreidestroh einschließlich Stroh von Wicken und Erbsen,jeoch außer Maisstroh
für 100 kg.......8.-K,
Stroh von Bohnen,Pferdebohnen,Linsen,Jupinen,Peluschenken,Raps,Rübsen,Mais für 100 kg......6.-K.
Bei Präsheu und Prässtroh wird ein Zuschlag von K 1.60
pro Meterzentner zum Übernahmspreise hinzugerechnet.Die genauen Bestimmungen bezgl.Heu-und Strohpreisen vgl."Besondere Anord-
nungen" No.27 ex 1917,Pkt.14.
-3-
3.) Sollte in einem oder anderem Falle von seiten mil.Kmdos.
Formationen oder Anstalten der Armee die Wahrnehmung gemacht wer-
den,dass die von den Organisationen der Zivilverwaltung (KGVA.
etc.) aufgekauften Vorräte aus dem Armeebereiche abtransportiert
werden, sodass ein3 Gefahr für die Deckung des Armebedarfes ent-
stehen könnte - was insbesonders hinsichtlich der Kartoffel und
des Raufutters gilt, - so ist von dem betreffenden Kmdo.etc.
der QAbt.unverzüglich hierüber zu berichten,damit Abhilfe ge-
schaffen werden kann.
4.) Aus den vorstehenden Darlegungen folgt auch,dass die
nierung d.Zivil-Approvionierung der gesamten Zivilbevölkerung in diesem Teile
des Armeebereiches ausschließlich Sache der politischen Behör-
den (Verwaltungsbehörden). ist.
III. Ergeht an alle österr.und.Korps-u.Divisionen,alle
EtpBezKmdos,und selbständigen EtpStaTkm dos.,alle LdstEtpBcne,
alle betroffenen Bezirkshauptmannschaften,die Anbaudirektionen
Rohatyn und Komiuszki,alle Wirtschaftsdirektoren,die Rayonszen-
tralen IV,V,VI, das EtpMagazin in Stryj,und zur Kenntnis an die
k.k.Galiz.Stathalterei und die Landeszentrale f.d.wirtschftl.
Wiederaufbau Galiziens und wird auszugsweise in den "Besonderen
Anordnungen" verlautbart.
1 Beilage.
Der k.und k.Oberquartiermeister :
Marmegg
k. u. k. Et.-Bezirkskommando Podhajer
Eingelangt am 28. VII 1917.
K.h. 36/15 Beilage.
-5-
Einde oervrking
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Beilage zu den Bes. Anordnungen Nr. 51.
Q. I. Nr. 104.001.
Eisenbahnverpflegung — Erläuterungen.
Berichtigung.
Zu Erlass Abt. 5/EB. Nr. 4554 vom 28. August 1917.
-In Beantwortung von Anfragen und zur Vermeidung der von Transporten einlaufenden Klagen über unzureichende Eisenbahnkost insbesondere „Z“, wird eröffnet:
1. Knochenghalt des Fleisches.
Bei Rindfleisch minderer Qualität in ganzen Vierteln übersteigen die mitgewogenen Knochen allerdings den bei Fleisch guter Qualität normalen Prozentsatz oft ganz bedeutend, so dass insbesondere beim grösseren Kochverlust des minderen Fleisches mit einer Minderergiebigkeit bis zu 10% gerechnet werden muss. Dieser Umstand wurde jedoch bei Feststellung der Fleischquote bereits in Betracht gezogen.
2. Eintrocknungskalo bei Würsten, Käse etc.
Frische Wurst und Käse trocknen bei längerem Lagern ein und verlieren an Gewicht. Wenngleich diese Gewichtsverminderung den Nährwert nicht berührt, da sie nur durch Feuchtigkeitsschwund eingetreten ist, wird dessen ungeachtet verfügt, dass die Zubusse stets im vorgeschriebenen Gewichtsausmasse (50 g) zu verabreichen ist.
Die Schwendung (der Gewichtsverlust) durch Eintrocknen ist nach K—1 § 78 zu behandeln.
3. Kgt. Gagisten (Gagistenaspiranten).
Den kgl. Gagisten (Gagistenaspiranten) ist die den Gagisten der eigenen Wehrmacht gebührende Eisenbahnverpflegung und nicht die Mannschaftsverpflegung zu verabreichen, und zwar:
bei instradierten Transporten gegen Kreditierung unter den gleichen Bedingungen wie laut Erl. Abt. 5/EB., Nr. 4554/16 für Offiziere der eigenen Wehrmacht, bei nicht instradierten Transporten gegen Bezahlung. Im letzteren Falle hat der Transportkommandant bei der Abrechnung mit der Verköstigungsstation oder dem Bahnhofwirt (Kostunternehmer) zu intervenieren und für eine prompte Bezahlung zu sorgen.
4. In der Beilage zu Abt. 5/EB. Nr. 4554, vom 28. August 1916 sind folgende Berichtigungen durchzuführen:
Rubrik „Zubusse, Getränke“.
a) ½ l schwarzer Kaffee aus einer Kaffeekonserve à 34 g (KM. Erl. Abt. 12, Nr. 150.000 von 1917). Dies gilt auch für Kriegsgefangene und Internierte, da die Eisenbahnverpflegung einheitlich ist (siehe Erl. Abt. 12, Nr. 156.805/17.)
Soweit noch Kaffeekonserven älterer Typen zu 30 g und 46 g vorrätig sind, so gilt für deren Verbrauch folgendes:
I Konserve zu 36 g = 1 Konserve zu 34 g. 2 Konserven zu 46 g = 3 Konserven zu 34 g.
Der schwarze Kaffee ist beim „Z“ als regelmässiges Getränk zu verabreichen, Einbrennssuppe nur dann, wenn keine Kaffeekonserven vorhanden sind.
Die Anmerkung zu diesem Punkt in der Beilage: von „Statt einer Kaffeekonserve — bis — 15 g Zucker“ ist zu streichen, weil laut des zitierten Erlasses reiner Kaffee nicht mehr verwandtet werden darf.
b) ¼ l Tee aus 1 (ein) g Tee, 15 g Zucker und 2 cl Rum.
Die Abgabe von Tee an die Mannschaft in den Eisenbahnverköstigungsstationen bleibt wie bisher verboten und ist nur in den Teestationen gemäss KM. Erl. ZTL Nr. 66.450 von 1917 gestattet.
c) in der Rubrik „Relutum“:
Durch die Verdopplung der Kaffeepportionen erhöht sich der Reluierungspreis für die Zubusse auf 70 h; der alte Preis von 55 h ist zu streichen. Ferner ist auch der Preis für die ganze Kostportion von 3 K 30 h auf 3 K 60 h (drei Kronen 60 Heller) zu berichtigen.
d) Auf der 2ten Seite des Erl. selbst ist nach dem 2ten Absatz einzuschalten:
Bei Abgabe von Offiziersverpflegung in ärarischen Verköstigungsstationen gegen Barbezahlung sind bis auf weiteres folgende Preise zu berechnen:
Frühstück mit Butter oder Marmelade . . . . . . 1 (eine) Krone
ohne . . . . . . 50 (fünfzig) Heller
Mittagsmahl . . . . . . 3 (drei) Kronen
Nachtmahl. . . . . . 2 (zwei) Kronen.
Diese Preise gelten auch für Refundierungen etc.
Der Erlass tritt sofort in Kraft.
Buchdruckerei der Qu. Abt. Nr. 9.—167—
Armeeoberkommando Süd
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Beilage zu Besonderen Anordnungen Nr. 43.
Q. I. Nr. 91.182.
Übersicht
über
Bergeprämien.
Erläuterungen:
1. Andere als die angeführten Höchstprämien sind unzulässig.
2. Die Bevölkerung feindlicher Staaten, die mit Lohn zur Absuchung der Schlachtfelder verwendet wird, hat auf Bergeprämien (Finderlohn) keinen Anspruch.
3. Für Metalle und sonstige Materialien, die bei Beschlagnahme von den damit betrauten milit. Komdos gewonnen werden, oder für Gegenstände, die als Bente durch die Kämpfe unmittelbar in den gesicherten Besitz der Heeresverwaltung übergehen, gebührt die Bergeprämie nicht.
4. Die Aufrechnung der Prämien hat mittels einfacher Verzeichnisse — enthaltend Gattung und Gewicht der Güter, den hiefür entfallenden Betrag, dann die Empfangsbestätigung des Ablieferers — zu erfolgen.
Auf den Verzeichnissen ist von der Übernahmestelle anzuführen, was mit den Gütern geschehen ist und bewirkt selbe auch die Auszahlung der Prämien an die abführende Stelle.
5. Für die Bergung von Gütern der verbündeten Armeen mit Ausnahme Deutschlands sind keine Prämien zu erfolgen.
Für das bei öst.-ung. Komdos usw. abgelieferte deutsche Kriegsmaterial sind die in- angeführten Prämiensätze vorschussweise zu erfolgen und zu Lasten der deutschen Regierung zur Refundierung nachzuweisen.
Den Refundierungs nachweisungen sind die Empfangsbestätigungen über die gezahlten Berge- prämien, sowie die Empfangsscheine der kais. deutschen Beutesammelstellen, welcher das deutsche Heeresgerät übergeben wurde, anzuschliessen.
Die Empfangsbestätigungen über gezahlte Bergeprämien sind mit rotem „D“ zu bezeichnen.
6. Für die bei den deutschen Behörden abgelieferten öst.-ung. Heeresgeräte zahlen deutsche Behörden dieselben Bergeprämien. Rückersatz bewirkt ausschliesslich das k. u. k. KM.
Deutsche Behörden sind angewiesen, öst.-ung. Heeresgerät dem nächsten Etp.-Stat.-Kmdo bezw. Etp.-Magazin gegen Bestätigung abzugeben.
7. Vorliegende Übersicht dient zum neuerlichen Hinweis auf die in Kraft stehenden Berge- prämien und bleiben die mit Allg. Verl. Nr. 48:34 v. 1916 und Bos. Anordn. v. 15/11. 1916 Pkt. 31 ausgegebenen sonstigen hier nicht angeführten Bestimmungen (AOK/EOK, Erl. Q. Op. Nr. 95.444 v. 1915 — Q² Op. Nr. 930/52 der Q. Abt. Nr. 9 —) auch weiterhin in Kraft.
Die zitierten Bestimmungen sowie vorliegende Übersicht sind nach dem jeweilig verlautbarten Ergänzungen und Abänderungen zu berichtigen.
Feldpost Nr. 333, im September 1917.
Und zwar
| | Feldkanonen | Komplette |
| :--- | :--- | :--- |
| | 10 cm Kanonen 12 cm Haubitzen | Geschütze ohne Verschluss oder ohne Richtmittel |
| Menge | schwarz geschützt | Geschütze, deren Bergung nicht möglich und durch Sprengung unbrauchbar zu machen sind |
| | | Maschinengewehre |
| Stück | | |
| a) der Zivilbevölkerung auch der feindlichen (siehe auch Erläuterungen Pkt. 2) | bis zu | Je 1/4 weniger der linksstehenden Prämiën |
| | 350 | 600 |
| | | 900 |
| b) den Mannschaftspersonen für ausserdienstl. eingebrachtes Bergematerial etc. | — | — |
| c) den Formationen, wenn Sammlung dienstl. angeordnet wurde (auch den Beutesammelkom-pagnien †) | — | — |
| | | 25 |
| | | 100 |
| | | 5 |
| | | 4 |
| | | 0'70 |
| | | 2'10 |
| | | 0'01 |
| | | 1'50 |
| | | 3'50 |
| | | 5 |
| Revolverkanonen Gewehr Vollständig brauch-bares eigenes feindliches Sortiertes, dessen auch leere Luft-Färonenmünzen (z. B. aus Aluminium und Nickel, Bronze, Aluminium, Zink und Blei-falls von militärischen Objekten herrühren) Unbeschädigte Artilleriepatronenhülsen | pro Patronen |
| :--- | :--- | :--- |
| | kg | S t ü c k |
| 5 | 20 | 1 |
| 0'80 | 0'70 | 2'10 |
| 0'01 | 1'50 | 3'50 |
| pro 10 Patronen | | |
| Komplette brauchbare, gut erhaltene Artgeschosse, welche in ordnungsgemässen Verschlägen vorgefunden werden | für o zeich und Anga Fund |
| :--- | :--- |
| 7, 7½, 8, 9 cm | Sonstige Kaliber bis zu 15 cm |
| - 10, 10¾, 10⅓, 12 cm | scharfe Artilleriemunition (Blind- gange) |
| 15 cm | für Fund |
| Wird fallweise bestimmt Wie die nebenbeseichneten Prämiensätze | |
| :--- | :--- |
| 0'65 | |
| 0'65 | |
| 0'07 | |
| 0'21 | |
| 0'01 | |
| 0'15 | |
| 0'35 | |
*) Zum Beispiel: Aufgefunden eine Feldkanone ohne Richtmittel und ohne Verschluss, die gesprengt werden muss: Prämie 350 K — 175 K (für fehlenden Verschluss bezw. Richtmittel) = 175 K — 35 K (wegen Sprengung) = 140 K auf Grund einer ungestempelten Quittung aus der nächsten Kassa zu erfolgenden Prämie.
Die Quittung ist von dem betreffenden Kundten, der die Höhe der Prämie festgesetzt hat, unter Angabe seines Namens, der' Charge und des Truppenkörpers zu vidieren und anzuführen, wohin das Geschütz abgeschoben oder ob es gesprengt wurde.
rauchbare, gut
Artgeschosse,
ordnungs-
Verschlägen
len werde
15 cm
Grössere Kaliber bis zu 15 cm
Sonsige Artilleriemunition (Blind-
scharfe Artilleriegranaten)
für jede Fundstelle
an-
haffenden
anderen
Metallen
(Artillerie-
spreng-
stücke)
Für die Be-
zeichnung
und sichere
Angabe der
Fundstelle von
mit ohne
Unvollständige nicht brauchbare,
nicht mehr verwendbare Wäsche, Decken, blanke
und Handfeuerwaffen, Ausrüstungsstücke jeder
Art
Brauchbare gut erhaltene Decken
Geld
und Wert-
sachen
ohne
Einkesicht
auf die
Höhe
Besonders
wertvolle oder
schwierig zu
hergegende
Gegenstände
wie Feld-
stecher, Fern-
rohre,
kunstvolle
Apparate,
Wagen,
Pferde, Vieh
Automobilbereifung
Gummiafälle von
Gaschutz-
masken
und Gummikopf-
überzüge
Fenderlohn für wichtige feindliche Kartenwerke
Oefundene Hütte(s)
Stück
kg
Stück
%
Stück
kg
Stück
Stück
pro Objekt
Stück
Höchstprämie in Kronen
5 0'65 0'30 0'06 0'01 0'25 0'50 5% des Betrages oder des Schätzwertes *) bis 10
Wird fallweise bestimmt
Wie die nebenbezeichneten Prämienstätze
5 0'65 0'30 0'06 0'01 0'25 0'50 5% des nach Abschätzung noch anhaftenden Wertes *) bis 10
1
für 10 kg
1/10 des obigen Prämien- satzes
50 0'06 0'03 0'06 0'01 0'25 0'05 1/10 des nach Rubrik a) gewährten Prämien- satzes
1/10 des nach Rubrik a) gewährten Prämien- satzes
0'70 0'30 1 2 0'30
0'70 0'30 1 2 0'30
*) Wird fallweise von Q. Abt. festgesetzt (im Einvernehmen mit K-Stelle).
) Mit Ausnahme der Zivilpersonen, der Organe für die Händeverwertung und der Gendarmerie.
†) Auszahlung an die Mannschaft nach Ermessen des UntAbtKindten, je nach Verdienst.
250 K r un-
mens,
wurde.
Armeeoberkommando - Süd
K.und k. QUARTIERMEISTERABTEILUNG NR.9
q.Op.Nr.23.985.
Sammeln von Kriegsmaterial.
Feldpost 333, am 1. September 1917
Das AOK-Süd hat sich mit O.Qu./I b Nr.5593 einverstanden erklärt, dass Österr.ung.Formationen beim Sammeln von Kriegsmaterial mitwirken. Nördlich und östlich des Fahrweges Swistelniki - Rudniki, Bahnhof Rudniki, Bahn nach Podhajce, sodann Strasse Podhajce - Monasterzyska, Eisenbahn Monasterzyska - Buczacz - Czortkow bis zur Grenze des Etappenbereiches sammlen deutsche Kommandos, südlich dieser Linie Österr. ung.Formationen. Das Sammeln nördlich der genannten Linie ist für österr. ung.Formationen verboten.
Die Sammeltätigkeit ist sofort aufzunehmen. Zur Leitung und Überwachung des Sammeldienstes ist von den betroffenen Etappenkommandos für den zufallenden Bereich je ein Offizier zu bestimmen.
Zur Vermehrung der hierfür in Betracht kommenden Arbeitskräfte wurden mit Q.Op.Nr.24076 dem Etappenkommando Podhajce und Buczacz je 50, dem Etappenkommando Monasterzyska,Tustobaby,Uscie zielone,Lipice gorna und Halicz je 20 Kgf. zugewiesen.
Das Sammeln hat sich auf Kriegsmaterial jeder Art zu erstrecken, ausgenommen Munition /Blinddängger und Handgranaten/. Bezüglich dieser ist die Sammeltätigkeit erst dann aufzunehmen, wenn hierzu ausgebildetes Personal vorhanden sein wird./Q.Op.Nr.24166 v.24.8.1917/. Das Sammeln ist mit besonderem Fleisse und genauer Sorgfalt durchzuführen, selbst der kleinste Gegenstand ist aufzulesen, da bei der allgemeinen Rohmater alknappheit durch eine erfolgreiche Sammeltätigkeit wesentlich dazu beigetragen wird, die Armee mit neuem Kriegsmaterial versorgen zu können.
Von einem Sammelkommando bereits übernommenes Material ist besonders von bezogenen /z.B.kleines färbiges Oel-Kreuz etc./ Aufgefundene Munlager sowie die Fundorte von Geschützen sind fallweise der QAbt. zu melden, die bezgl.des Abschubes verfügen wird.
Als Sammelorte sind im allgemeinen die Standorte der Etappenkommandos zu bestimmen, wo das Material nach Österr.ung., deutschen, türkischen und russischen getrennt und gesichert unterzubringen ist.
Als Hauptsammelorte werden Czortkow, Buczacz, Monasterzyska, Podhajce und Halicz bestimmt.
An diesen Hauptsammelorten ist das eingelangte Material tunlichst in der Nähe der Eisenbahn abschubbereit zu deponieren und unter Beiziehung eines Vertreters der deutschen Heeresverwaltung durch einen Offizier genauestens evident zu halten. Diese Vertreter der deutschen HV werden von der Etappeninspektion bestimmt werden und den Antritt ihres Dienstes in den genannten Orten dem betreffenden Etappenkommando bekanntgeben.
Die Etappenkommandos der Hauptsammelorte senden halbmonatlich ein Verzeichnis über das gesammelte Material an die QAbt. Erste Meldung am 15.September mit den an diesem Tage vorhandenen Vorräten. Diese Verzeichnisse sind vom Österr.ung.Etappenkommandos und dem deutschen Vertreter gemeinsam zu fertigen.
Ein Duplikat dieses Verzeichnisses wird vom betreffenden deutschen Vertreter /Sammeloffizier/ seinerseits der Etappeninspektion eingesendet werden. In diesen Verzeichnissen ist nach Materialgattungen und Herkunft getrennt auch anzuführen, was seit der letzten Meldung abgeschnoben bzw. der deutschen HV übergeben wurde.
Ein Abschub von Beutematerial /Heeresgut feindl.oder unbekannter Herkunft/von den Sammelorten darf nur auf Befehl der QAbt erfolgen.
Eigenes Kriegsmaterial und zwar sowohl Öst.ung., als auch deutsches und türkisches ist jedoch sofort auszuscheiden und wie folgt abzusenden:
Österr.ung.ArtMaterial, Waffen und Munition an das k.u.k.Mun. Depot in Stryj.
Österr.ung.Montur- und Rüstungsgeorten an das nächste Etappenmagazin /Passungsstelle/ behufs Weiterleitung an die Stappennmonturanstalten der QAbt.9 in Ungvar.
Österr. ung. technisches Material über vorherige Anfrage bei der
QAbt.9 nach deren Weisungen,
alles Telegrafenmaterial auch wenn es noch so wertlos erscheint,
an das k.u.k.Telegrafen-Feld-Depot No.9 in Stryj.
Deutsches Material nach Angabe des betreffenden Vertreters der
deutschen HV.
Türkisches Material, besonders bezeichnet, an das k.u.k.Mun.Depot
in Stryj.
Die Verlegung besonderer Sammelformationen:/Beutesammelkompag-
nie Nr.4/255,Beutesammelzug Lt.Sarlay des Ldst.Etp.Baons 255 :/in
einen der Etp.Bez.Bereiche zur Unterstützung der Sammelstätigkeit wird
von der QAbt.jeweilig angeordnet werden.
Alle Trainteile,Autos und Mun.Fuhrwerke, die zu Fassungen fahren,
haben die Leerfahrt auch zur Mitnahme von Sammelmateri al auszunützen.
Dort,wo zum Zusammenführen des Materials nicht genügend Tran
portmittel zur Verfügung stehen,sind durch die Etp.Stat.Kmdos.landes-
übliche Fuhrwerke auf die unbedingt nötige Dauer und nur im unbedingt
notwendigen Ausmasse aufzunehmen.Die Verrechnung dieser hat dokumen-
tarisch zu erfolgen,da die hiefür aufgelaufenen Kosten bei Teilung
der Beute an die Verbündeten anrepartiert werden.
Bei Vorlage der Rechnungen über aufgenommene Landesfuhren für
Sammelzwecke ist daher stets anzugeben,ob mit den Fuhrwerken Österr.
ung.,deutsches,türkisches oder russisches Material überführt wurde.
Für das Sammeln von ArtGeschossen ,Handgranaten u.dgl.kommt
ausschliesslich die hiezu besonders ausgebildete Mannschaft in Be -
tracht.Die Offz.für den Sammeldienst haben daher alle übrigen Leute,
sowie auch die Landbevölkerung immer wieder zu belehren,ArtGeschosse,
Handgranaten u.dgl.nicht zu berühren um schwere Unglückefälle zu ver-
meiden.
Die Zivilbevölkerung ist aufzufordern,bei der Sammeltätigkeit
mitzuwirken.-Für abgeliefertes Kriegsmaterial sind derselben Prämie
zu erfolgen.Bzgl.Auszahlung dieser Prämien sowohl an Militär als
auch an Zivilpersonen gibt die Beilage Aufschluss.
Ergeht an alle EtpBez.und Etp.Stat.Kmdos sowie an Gendarmerie-
kordonskommando 1,Beutesammelkomp.4/255,Beutesammelzug Lt.Sarlay des
Let.Etp.Baons 255 und zur Kenntnis an alle österr.ung.höherenKmdos.,
an Hptm.Harnisch und die kaiserlich deutsche Stappen-Inspektion auf
deren Zuschrift Abt.Ib Nr.4314.-
l Beilage.
Der k.und k. Oberquartiermeister :
Edm.Marnegg m.p.
Oberstlt.
Armeeoberkommando - Süd,
K. und K. QUARTIERMEISTER ABTEILUNG No.9.
Beilage zu Q.Op.No.22.721.
Verlautbarung No.2
betreffend das Kgf.Wesen bei der A.i.F.
Feldpost 333, am 23. August 1917.
1.Behandlung entwiche-
ner u.wiedereingeb.
Kgf.(Neuerliche Ver-
lautbarung.)
Laut Zuschrift der Milkenzlei Sr.Majestät des Kai-
sers und Königs von 20.September 1916,No.4159 geruhten
Seine k.u.k.Apostolische Majestät Allergnädigst anzuge-
fehlen,daß der in den einzelnen Armeebereichen ausgege-
bene Befehl wegen des Waffengebrauches gegenüber sol-
chen Kgf.,die innerhalb einer Verbotsgrenze angetroffen
werden,dahin zu ergänzen ist,daß von der Waffe nur dann
Gebrauch gemacht werden darf,wenn der oder die Betref-
fenden auf Anruf nicht stehen bleiben.
2.Direkte Überweisung
von Kgf.v.d.A.i.F.in
die Heimatslager ist
unstatthaft.
Es mehren sich die Fälle,daß einzelne Kadetten von
KgfarbKomp.arbeitsunfähige oder sonstige nicht voll ent-
sprechende Kgf.direkte ohne jede höhere Bewilligung in
die Heimatslager absenden.Ein solcher Vorgang ist un-
statthaft.Ein event.Austausch einzelner Kgf.bei der A.
i.F.ist im Wege der Kgf.Station vorzunehmen.
3.Druckschriften des
Schweizer Comitée des
secours intellectuels
pour Prisonniers Rus-
ses.
Die Verteilung der vom "Comite des secours intel-
lectuels pour prisonniers Russes" in Lausanne herausge-
gebenen Zeitschrift "Na Tschouschbinje" sowie aller -
übrigen Druckschriften dieses Comités unter die Kgf.
wird verboten.
4.Behandlung von Ge-
suchen russ.Kgf.poln.
Nationalität,u.rumän.
Kgf.um Entlassung in
die Heimat.
Bitten von russ.Kgf.,poln.Nationalität und rumän.
Kgf.um Entlassung in die Heimat sind grundsätzlich
schon vor gesetzten Kmdo der Kgf.abzuweisen und auch
an das KM.nicht weiterzuleiten.
5.Abschub malariakran-
ker Kgf.in das Hinter-
land.
Das Milkenzo Wien hat im KgfLager Purgstall eine
Malariaabteilung mit 1000 Betten als Sammelstelle für
malariekranke Kgf.errichtet.
An diese Malariaabteilung können auch die trans-
portfähigen malariakranken Kgf.des dortigen Bereiches
-ausgenommen die nach Malaria rekonvaleszenten Kgf.-
abgegeben werden.
Vor dem Abtransport ist jedoch fallweise wegen der
platzverhältnisse beim Kgf.-Lager Purgstall anzufragen.
Diese Verlautbarungen sind den Weisungen für Kommandanten von Kgf.-
Komp.,Q.Op.No.514/59 ex 1916,beizulegen.
M. u. k. El-Bezirkskommando
Eingelangt am ……………………1917.
Bkh. M Bedagen
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Beilage zu den Bes. Anordn. Nr. 44.
Zu Res. Nr. 2982 ex 1917.
Karl-Truppen-Kreuz. — Berichtigung der Statuten.
Berichtigung und Ergänzung
der Statuten für das Karl-Truppen-Kreuz.
(Präs. Nr. 21,300/10 Abt., Bbl. Nr. 45 vom 15./9. 1917) Bes. Anordn. 35 ex 1917.
Zu § 3 Pkt. 1 Infanterie und Jägertruppe: Ist in der letzten Zeile des Absatzes 1 zu streichen: „und der Rechnungsunteroffiziere“.
Ebenso ist in der 2. Zeile des zweiten Absatzes nach dem Worte „Meldereitern“ einzuschalten: „die Rechnungsunteroffiziere, Waffenmeister, Köche und Tragtierführer der Feldkompagnien (Maschinengewehrschwadronen), wenn ihre Truppenteile als Infanterie verwendet wurden.
Zu § 3 Pkt. 3: der letzte Absatz des Punktes 3 „Angehörige der Ballonabt. usw.“ ist zu streichen und dafür einzususetzen: „den vorgeschriebenen 10 Luftfahrten sind 50 Ballonaufstiege durch ernannte Ballonbeobachteroffiziere (Aspiranten) gleichzuhalten.“
Punkt 6, ist in der ersten Zeile des ersten Absatzes „und Arbeiterabteilungen“ zu streichen.
nach dem Worte „Baukompagnien“ ein Beistrich zu setzen und einzuschalten: „Landsturmarbeiterkompagnien, Elektrobataillone (Kompagnien, Züge) und sonstigen zum Kampf bestimmten Spezialformationen der technischen Truppen.“
Ebenso ist auch anzumerken: „Über die Zugehörigkeit einer Spezialformation der technischen Truppen zu den zum Kampfe bestimmten Teilen der Truppe hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf das Karl-Truppen-Kreuz fällt die Entscheidung dem Armeeoberkommando zu.“
Nach Punkt 14: ist als neuer Absatz einzuschalten: „Definitive Superarbitrierungsbefunde“ zum Truppendienst im Herre untanglich, zu Lokaldiensten geeignet“ schliessen die eventuelle Wiederwerdung an der Front aus, es kann daher solchen Personen das Karl-Truppen-Kreuz auch schon jetzt zuerkannt werden.“
Nach Punkt 15 ist zu setzen: „Österreichisch-ungarischen Wehrpflichtigen, die in einer der verbündeten Armeen kämpfen bezw. gekämpft haben, kann — wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Karl-Truppen-Kreuzes gegeben sind — nach eingehendst gepflogenen Erhebungen — dieses Kreuz durch den standes zuständigen Truppenkommandanten verliehen werden.
Angehörigen der verbündeten Armeen kann das Karl-Truppen-Kreuz nicht zuerkannt werden.
Auf eine bezügliche besondere Anfrage wird ausdrücklichst festgelegt, dass das Karl-Truppenkreuz an Nazarener selbstverständlich nicht verliehen werden kann.
Kämpfe mit Räuberbanden in Albanien sind als Gefechte im Sinne der Anspruchsberechtigung zu betrachten.
Punkt 18: Ist zu Absatz 4 anzumerken: bei landsturmpflichtigen Personen ist in der Anmerkungsrubrik auch das Geburtsjahr und die Heimatszuständigkeit (Ort, Bezirk) anzugeben.
Nach Punkt 24 ist einzuschalten: „Als Truppenkommandanten gelten die als Kommandanten eines Truppenkörpers bezw. einer gleichgestellten Gruppe ernannten, bezw. betrauten Personen.“
Punkt 25: ist gänzlich zu streichen und durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „25. Das Verleihungsrecht an Angehörige der Festungsartillerie, der Sappeur-, Pionier-, Eisenbahn- und Telegraphentruppe, der Scheinwerfergeräte, Bankkompagnien, Landsturmarbeiterkompagnien und sonstiger zum Kampf bestimmten Spezialformationen der technischen Truppen, dann der Standesschützen — und sonstigen Freiwilligenformationen, ferner an Personen der keinem organisatorischen Truppenverbände angehörenden Formationen, wie z. B. Unterabschnitte, Artillerieunterabschnitte, Abschnitte, Gefechtsgruppen, Rayons etc. steht dem Kommandanten jener k. u. k. Armee (Heeresgruppen-[front]Kommando), eventuell dem Armeeoberkommando zu, welchem die Angehörigen dieser Truppen, bezw. Formationen im Zeitpunkte der Anspruchserwerbung unterstanden.“
Nach Punkt 31 ist einzuschalten:
„Das bis zur Präsentierung des Beibl. Nr. 28 vom 2. Juni 1917 ausgeführte Verleihungsrecht der detachierten Abteilungs- und Unterabteilungskommandanten, beziehungsweise Gruppenkommandanten bleibt — sofern die Zuerkennung des Karl-Truppen-Kreuzes den verlautbarten Bedingungen entspricht — in Geltung, nach diesem Termin steht jedoch den detachierten Abteilungs- und Unterabteilungs-
kommandanten, beziehungsweise Gruppenkommandanten, die den Kommandanten von Truppenkörpern nicht gleichgestellt sind, ein Verleihungsrecht nicht mehr zu und sind allfällige seither erfolgte Zu- erkennungen zu annullieren.
Das Verleihungsrecht an Angehörige der k. k. Finanzwache und k. u. Grenzpolizei steht den im Punkte 25 genannten Kommandos zu.
Für Angehörige der bosnisch-herzegowinischen Finanzwache steht das Verleihungsrecht dem kommandierenden General in Bosnien-Herzegowina zu.
Gruppenkommandanten sind anspruchsberechtigt, insolange sie nicht die Gebühren eines Brigadiers beziehen. Die Zuerkennung erfolgt im Sinne des Punktes 25 durch jenes Kommando, bei dem der Anspruch erworben wurde.
Zugeteilte zu technischen Truppen gelten im Sinne des Punktes 8 (§ 3) der Statuten als Angehörige der betreffenden Truppe.
Ebenso sind Generalstabs-, Artilleriestabs- und Geniestabsoffiziere, dann Offiziere a. D. und Ruhestandsoffiziere als Zugeteilte zu betrachten und den Angehörigen der betreffenden Truppe gleich- zu halten. Die Verleihung erfolgt daher durch die Kommandanten jener Truppenkörper, bei denen der Anspruch erworben wurde.
Bezüglich des Verleihungsrechtes an Angehörige des ehemals bestandenen Infanterieregimentes Nr. 36 wird folgendes angeordnet:
a) Ehemalige Angehörige dieses Regiments, welche sich die Anspruchsberechtigung auf das Karl-Truppen-Kreuz noch während des Bestandes dieses Regimentes erwarben und derzeit im Stande eines anderen Truppenkörpers sich befinden, melden ihren Anspruch bei diesen Truppenkörper an.
b) Das Verleihungsrecht steht, nach bei der Verwaltungskommission beim ehemaligen Ersatz- bataillon des Infanterieregimentes Nr. 36 in Jungbunzlau eingehend gepflogenen Erhebungen, dem den ehemaligen Angehörigen dieses Regiments derzeit vorgesetzten Truppenkommando zu.
c) an ehemalige Angehörige des Infanterieregimentes Nr. 36, die nicht mehr im Stande eines Truppenkörpers sich befinden, übt das Armeeoberkommando das Verleihungsrecht aus, welchem die bezüglichen Anträge im Wege der obengenannten Verwaltungskommission einzusenden sind.
Allgemeines:
Trotz der klaren Bestimmungen der Statuten, kommen noch immer viele vollkommen unge- rechtfertigte Zuerkennungen des Karl-Truppen-Kreuzes, wie beispielsweise an Proviant-Offiziere, Truppenrechnungsführer, Angehörige von Munitionsparks und Munitionskolonnen, Spitalszügen, Divi- sions- und Brigadesanitätskolonnen, Kriegsbrückenequipagen, dann an Kommandanten von Zivil- arbeiterabteilungen, sowie an Zivilpersonen von Baukompagnien und Arbeiterkompagnien vor.
Derartige mit dem Geiste und den Bestimmungen der Statuten im Widerspruch stehenden Verleihungen sind rückgängig zu machen, wobei nochmals auf Punkt 26 der Statuten ver- wiesen wird.
ARMEOBERKOMMANDO SÜD
K.u.k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9
Qu.J.Nr. 93542.
Heuversorgung 17/18 – Weisungen.
An
Kouvertadresse
Feldpost Nr. 333, am 10.September 1917.
Zur Durchführung der Heuversorgung für das Wirtschaftsjahr
1917/18, welche für alle im Verbande der deutschen Südarmee stehenden
k.u.k.Formationen entsprechend den ergangenen AOK-Befehlen und gesetztl.
Bestimmungen von der Qu.Abt.9 übernommen werden muß, gelten vorläufig
folgende Weisungen:
1.) In dem für die Heugewinnung in Betracht kommenden Armeebereich westlich der Linie Narajowka-Eisenbahn Halicz-Stanislau obliegen sämtliche die Heuversorgung betreffenden Arbeiten den Heudetachements im Vereine mit den Kommissionären.
Östlich der Linie Narajowka-Eisenbahn Halicz-Stanislau, obliegt die Heugewinnung den in diesem Raume befindlichen Anbaudirektionen, bzw. den Et.Stat.- und Et.Bez.Kmdos., dann den 5st.u.Divisionen in ihrem Bereich, alles im Einvernehmen mit den betreffenden Anbaudirektionen.
2.) Die im Raume, östl. der Linie Narajowka-Eisenbahn Halicz-Stanislau mit der Heuernte betrauten Kmdos Formationen und Anbaudirektionen haben in erster Linie Heu, für ihren eigenen Bedarf zu gewinnen, es wird daher von einem Pressen dieser Mengen meist abgesehen werden können. Event. sich bei der Ernte ergebende Überschüsse sind an die nächste Fassungsstelle gegen Quittung abzugeben. In solchen Fällen und dort wo wegen zu weiter Entfernung des Heulagerungsplatzes vom Verbrauchorte, die Zufuhr gepressten Heues vorteilhafter wäre, ist das Heu zu pressen. Anforderungen an Pressen, Bindedraht, Arbeitskräften und Bedachungsmaterial sind ehestens anher bekannt zu geben.
3.) Die bisher den Korps und Dionen für die Heuversorgung im westl.Armeebereiche zugewiesenen Räume werden von der Qu.Abt.9 mit heutigem Tage übernommen und werden diese Armeekörper in erster Linie mit dem durch ihre beigestellten Arbeitskräfte gewonnenen Heu versorgt werden. Die Qu.Abt. wird alles daran setzen, mit dem Momente der Aufnahme des Bahnbetriebes Buczacz-Czortkow,die JD.regelmäßig mit Rauhfutter zu
versorgen und strebt überdies an, jeder J.D. einen Stägigen Vorsichts
vorrat an Rauhfutter allmählich zuzuschieben.
Um die Mährarbeiten fortsetzen und das Pressen und Zuschie-
ben des Heues sofort beginnen zu können, sind die in diesen Räumen
von den Divisionen dermalen in Verwendung stehenden Heudetachements
auf die Dauer der Arbeiten der Qu.Abt. zu belassen.
Im Falle die Anforderung an Arbeitskräften beim k.u.k.AOK.
nicht volle Berücksichtigung finden sollte, ist eine weitere Abgabe
von Mannschaft und Fuhrwerken seitens der Divisionen im Hinblick auf
die Wichtigkeit der Heuversorgung zu gewär*igen.
4.) Tätigkeit der Heudetachements-Kommandanten. Der Raum
westl. der Linie Narajowka-Eisenbahn Halicz-Stanislau wird nach bei-
liegender Skizze in 13 Rayone geteilt.
Die Rayone führen den ganzen die Heuversorgung betreffenden
dienstl. Verkehr die Bezeichnung: Heudetachement 1-13 und Standort
des Kommandanten.
Heudetachement 1 Sambor Rayon 1 Mil.V.Akz.Sulatitzky
" 2 Dublany " 2 Oberlt. Aved
" 3 Komarno " 3 " de Signio
" 4 Medenice " 4 " Braun
" 5 Piaseczna " 5 " Juer
" 6 + 10 Stryj " 6+10 " Wohlmuth
" 7 Borynice " 7 " Köhler
" 8 Zydaczow " 8 " Ljubinkovic
" 9 Rohatyn " 9 " Apathy
" 11 Bursztyn " 11 " Schröder zugeteilt
Sarmann
" 12 Rudniki " 12 Leutn. Wieden
" 13 Chodorow " 13 Oberlt. Magyar.
a.) In den einzelnen Rayonen ist mit den momentan verfüg-
baren Arbeitskräften unbeschadet der fortzusetzenden Mährarbeiten, so-
fort mit dem Pressen des Heues zu beginnen. Die mündl. gestellten An-
forderungen an Arbeitskräfte, Fuhrwerken und Pressen, werden nach
Möglichkeit berücksichtigt.
b.) Heutristen und Lagerungsplätze des gepressten Heus
sind in der Nähe fahrbarer Straßen und Wege anzulegen, um auch bei dem Eintritte der Regenperiode und Schneeschmelze den Abtransport leichter gestalten zu können. Die in Sumpfgebieten gelegenen Tri- sten sind erst nach Eintritt andauernden Frostes zu pressen und zu den Lagerungsplätzen zu überführen.
c.) Sowohl die Preßanlagen als auch die lagernden, gepref- ten Heumengen sind durch Aufführung von Flugdächern, Bedeckung mit Plachen, Holzdachungen etc. vor Witterungseinflüssen zu schützen. Hierzu nötiges Material ist hier anzufordern. Selbstverständlich müssen bereits vorhandene, hiezu geeignete Objekte (Scheunen, leere Baracken) in erster Linie herangezogen werden, um Arbeit und Ma- terial zu sparen.
d.) Die Heudetachementkmdten haben sich mit den, von den in ihrem Bereiche befindlichen Bez.Hauptmannschaften zu bestimmen- den Kommissionären der Landesfuttermittelstelle für Galizien Abtlg. für Heu und Stroh, ins Einvernehmen zu setzen und diese in weitge- hendsten Maße zu unterstützen. (Siehe beiliegende Weisungen für Kommissionäre).
Es sind jedoch ohne Rücksicht auf diese Kommissionäre in den einzelnen Rayonen die vorhandenen Heu-und Strohquantitäten, ob nun dieselben durch Selbsterzeugung oder durch Ankauf des Kommis- sionärs aufgebracht werden, in ständiger Evidenz zu führen und de- kadenweise (1.,10.,20.j.Mts.) der Qu.Abt. zu melden.
e.) Die Aufstellung der Pressen bleibt dem Heudetkmdten überlassen. Um jedoch ein unnützes Herumtransportieren zu vermeiden, haben die einzelnen Heudetkmdten ihren Rayon in Subrayone einzutei- len. In diesen Subrayonen sind alle vorhandenen Heu-und Strohmengen, also auch die von den Kommissionären aufgebrachten, wenn diesen die Möglichkeit des Pressens fehlt, aufzuarbeiten und erst dann eine Verlegung der Preßgarnituren vorzunehmen. Alle Veränderungen der Standorte der Pressen sind zwecks Evidenzführung sofort zu melden.
f.) Als Hauptlagerplätze für gepresstes Heu und Stroh und gleichzeitig als Abschubstation werden bestimmt:
Für Heudetachement 1 : Chyrow, Felsztyn, Sambor,
" " 2 : Kranzberg, Dobrowlany,
" " 3 : Rudki, Komazno-Buczaly, Mikołajow, Koniuszki- Siemianowskie,
:/:
für Heudetachement 4 : Dobrowlany, Drohobycz, Gaje wz,
" " 5 : Piaseczna, Mikołajów,
" " 6 : Bilcze-Wolica, Stryj,
" " 7 : Wybranowka, Borynice, Chodorow, Ostrow,
" " 8 : Zydaczow, Kochawina, Chodowice,
" " 9 : Psary, Potok, Rohatyn, Pukow,
" " 10 : Kochawina, Bortniki,
" " 11 : Bukaczwocce, Bursztyn, Martinow-Wygoda, Podszum-
lance, Bolszowce, Halicz, Jezupol, Stanislau,
" " 12 : Piaseczna,
" " 13 : Wybranowka, Borynice, Chodorow, Ostrow.
g.) Der Heuabschub per Bahn erfolgt über Weisung der Qu.
Abt., welche auch die Waggonanforderung für die einzelnen Abschubstel-
len und die Instradierung, einheitlich leitet.
h.) Heubindedraht und Kohle werden für ca 14 Tage zuge-
schoben, weitere Anforderungen sind mindestens 8 Tage vor Eintritt des
Bedarfes einzusenden.
i.) Die Regelung der Preßarbeiten, Lagerung etc. erfolgt
nach endgültiger Zuweisung von Arbeitskräften, Fuhrwerken und Geräten.
Vorderhand ist bei gleichzeitiger Fortsetzung der Mähr-
beiten, möglichst viel Rauhfutter zu pressen und bei den Abschubsssta-
tionen zu deponieren.
j.) Ein verständnisvolles Erkennen der Wichtigkeit der
Heuversorgung für 1917/18 wird von allen mit diesen Arbeiten betrauten
Organen gewartigt.
5.) Geht an alle Et.Bez.Kmdos, Et.Stat.Kmdos, Anbaudirek-
toren, Heudetkmden, alle Bez.Hauptmannschaften zur Verständigung der
Kommissionäre und an die Landesfuttermittelstelle Abt. Heu und Stroh
in Krakau.
Der K.u.k. Oberquartiermeister:
u. k. Et.-Bezirkskomma
anglangt am 18. IX .917
an. 208 Beilagen /
Leutnant Mgr.
Heudetachement
Legende
— Armeebereichsgrenze.
--- Grenzen der Heuaufbringungsräume.
...... Grenze des Wirkungsbereiches der Kommissionäre.
▲ Standort des Heudetachements-Kommandanten.
△ Heuabschubstation.
—— Eisenbahnen
— Strassen
Einteilung des Heuaufbringungsraumes
| Nr | Standort des Kommandanten | Name des Kommandanten | Heulagerungsplätze bzw. Abschubstationen |
|---|---|---|---|
| 1 | Sambor | Mil. V. Akz. Sulatitsky | Chyrow, Felsztyn, Sambor. |
| 2 | Dublany | Oblt. Aved | Kranzberg, Dobrowlany. |
| 3 | Komarno | Oblt. de Signio | Rudki, Horbula-Buczaly, Mikołajów |
| 4 | Medenice | Oblt. Braun | Dobrowlany, Drohobycz, Gaje wz. |
| 5 | Piaseczna | Oblt. Juer | Piaseczna, Mikołajów. |
| 6 | Stryj | Oblt. Wohlmuth | Wolica, Stryj. |
| 7 | Borynicze | Oblt. Köhler. | Wybranowka, Borynicze, Chodorów, Ostrów. |
| 8 | Zydaczów | Oblt. Ljubinković | Zydaczów, Kochawina, Chodowice. |
| 9 | Rohatyn | Oblt. Apathy | Psary, Potok, Rohatyn, Ganica. |
| 10 | Stryj | Oblt. Wohlmuth | Kochawina, Bortniki. |
| 11 | Bursztyn | Oblt. Schröder zgl. Oblt. Sarman | Bukaczowce, Bursztyn, Martinow-Wygoda Podszumiancze,Bolszowe, Halicz, Jezupol, Stanislaw. |
| 12 | Rudniki | Leut Wieden | Piaseczna. |
| 13 | Chodorów | Oblt. Maggar | Wybranowka, Borynicze, Chodorów, Ostrów. |
14
5.
Mikolajów
7.
9.
13.
12.
Rudniki
6.
8.
10.
11.
Bursztyn
STRAJ
Zawadzki
Brigidau
Kowalko
Wolica
Lisiatycze
Ochmatyce
Papierzyń
Dennia
Huta Suszarska
Stelsho
Rozdol
Olchowiec
Brezsing
Domenka
Podolestwice
Zadaciew
Chodorów
Bartniki
Oskrzesin
Herbrowo
Nowoszyń
Bukowsowce
Pszary
Kniffelice
Rohatyn
Potok
Stryj
14.
K. u. k Etappen-Bezirkskommando Badhajce
An den K. u. k. Oberkriegsmeister,
Abtlt. Vz 9
Badhajce, am 15. X. 1917.
Ldgf. Schreibantrag am 14. X. 1917.
Kb Q. Cn. Wz 27-334/Z v. 4. X. 1917
der th. Abt. q.
Feldpost Nr. 333.
Herrn Ehrw. Braiko K.
Ich melde, dass alle Ten Badhajce am 14/2
geheiratet Hgf. =
am 14/2
Lg. je 1 Schreiben an ihre Wage,
bezuglich der geschickt zur weiteren
Beförderung an das hiesige Ehrw.
K. übergeben haben.
Mit Ehrz. 292 / Etapp-1917
1/8
K. u. k. Armeeoberkommando.
Q. Nr. 171.414.
Höchstpreise.
An
Feldpostamt 51, am 20. Oktober 1917.
In der Beilage werden die Höchstpreise und das auf Grund derselben festgesetzte Relutum der vollen Kriegsverpflegssportion verlautbart. Die neuen Preise treten mit 1. November 1917 in Kraft.
Das Wesen der Höchstpreise wird noch vielfach nicht richtig erkannt. Wie es schon die Be- nennung dieser Preise besagt und wie es bei der jedesmaligen Verlautbarung der Preise ausdrücklich betont wurde, stellen diese Preise jene Preisgrenzen dar, bis zu denen bei Beschaffungen (Käufen) an Ort und Stelle gegangen werden kann, d. h. die Höchstpreise sind ein Preisgrenztarif, dessen untere Grenze durch den niedrigsten Kaufpreis, zu dem die Artikel zu haben sind, gegeben ist.
Zwischen diesen niedrigsten Kaufpreisen und den Höchstpreisen liegen auch alle den ver- schiedenen Qualitäten der Ware Rechnung tragenden Preisabstufungen.
Die Höchstpreise sind nach den wiederholt ergangenen Befehlen des AOK. reserviert zu be- handeln, d. h. sie dürfen nicht den Verkäufern ergangen geben werden und es dürfen sie nur jene Organe kennen, die sich mit der Beschaffung der Verpflegsmittel zu befassen haben. Werden die Höchstpreise den Verkäufern bekanntgegeben, so können und werden sie den Anlass zu Preistreibereien, Verteuерung der Waren und zum Zurückhalten der Vorräte seitens der Verkäufer bilden.
Die Höchstpreise können daher ohne jeden ökonomischen Schaden für ein grösseres Gebiet einheitlich festgesetzt werden, wenn auch die Marktpreise innerhalb des Gebietes verschieden sind, weil dort wo niedrige Marktpreise notieren, nach diesen gezahlt wird.
In jenen Gebieten, in welchen von der Zivilverwaltung für gewisse Artikel Höchstpreise festgesetzt wurden oder in der Folge noch festgesetzt werden, gelten diese zivilen Höchstpreise. Gegen Verkäufer, welche mehr fordern, ist unnachsichtlich die Anzeige wegen Preistreiberei zu erstatten.
Wenn der Verkäufer die Ware — bei entsprechender Qualität — um den Höchstpreis nicht abgeben will, so ist zur Inanspruchnahme der Vorräte auf Grund des KLG. die Entscheidung des AOK. einzuholen. Nur bei dringendem Bedarf ist die Beschlagnahme nach § 27 des KLG. sofort selbst zu verfügen.
Verpflegsartikel und Futtermittel, die auf Grund des KLG. in Anspruch genommen werden, sind nach den von beiden Regierungen im Verordnungswege festgesetzten Vergütungssätzen zu bezahlen. Etwaige Mehrforderungen sind als unbegründet abzuweisen.
Es sind daher in der Folge irgendwelche Überschreitungen der Höchstpreise aus- geschlossen und darf eine Bedeckung für solche auf keinen Fall mehr erteilt werden.
Die Höchstpreise für Requisitionen im Feindeslande bestimmen die AKmdos. (QAbt.), bzw. die QAbt., selbständigen Korpskmdos.
Es wird nochmals nachdrücklichst betont, dass die Käufe nur im eigenen Bereiche und nur hinsichtlich jener Artikel durchgeführt werden dürfen, deren Bewirtschaftung nicht durch den Staat erfolgt.
Jeder Kauf im Hinterlande, sowie jeder Kauf im eigenen Bereiche, bei dem der Verkäufer die Ware vorerst aus dem Hinterlande beschafft, ist strenge verboten.
Dawiderhandelnde sind im Disziplinarwege zu belangen; bei Artikeln, die zu einem höheren als für den vorgeschriebenen Beschaffungsraum festgesetzten Höchstpreis gekauft wurden, ist überdies die Differenz zum Ersatze vorzuschreiben.
Die MGG. haben die Höchstpreise für ihren Bereich selbst zu regeln. Das vom AOK. fest- gesetzte Etappenrelutum gilt aber auch für die MGG.
A. B. des Chefs des Generalstabes:
Hanausek m. p.,
Sektionschef.
119
Armeeoberkommando - Süd
K.uND.K.QUARTIERMEISTERABTEILUNG Nr.9.
Q.Op.Nr.31213.
Durchsuchung der Zivilhäuser
nach verborgenen Waffen.
An
die k.k. Bezirkshauptmannschaft
in
Feldpost Nr.333, am 4.November 1917.
Husiatyn, ( in Kopyczynce.)
Von Seiten des Armee-Oberkommandos der kaiserlich deut-
schen Südarmee langte unter Q.Op.Nr. I b. Nr.7809 vom 30./10.1917,
folgende Zuschrift ein:
„ In den Ortsunterkünften der 223. Infanterie-Division
hat durch die k.k. Landesgendarmerie unter Mitwirkung der bürger-
lichen Ortsvorsteher und der Ortskommandanten eine Durchsuchung der
Häuser stattgefunden, welche eine große Menge von deutschen, öster
reichischen und russischen Waffen, Ausrüstungs= und Bekleidungs-
stücken zu Tage gefördert hat, die von den Einwohnern auf unrecht-
mäßige Weise epworben und versteckt gehalten worden waren. Die
Gegenstände sind an die zuständige Sammelstelle abgeführt worden.
Da vermutlich im Bereich der anderen Divisionen und in
der Etappe die gleichen Verhältnisse vorliegen, ist nach näherer
Anordnung der Q.Abt.9 im Einvernehmen mit den Kommandobehörden die
gründliche Erfassung und Bergung dieser wertvollen Sachen in glei-
cher Weise wie bei 223. Infanterie-Division ehestens durchzuführen.“
Diese Zuschrift lässt der Vermutung Raum, daß die mit
hierstelligem Q.Op.Nr.23.536 vom 23./8.1917 getroffenen und der
P.T. zur Durchführung mitgeteilten Maßnahmen entweder nicht mit dem
nötigen Nachdruck, oder aber noch nicht vollständig durchgeführt
wurden.
/.
Es wird daher das Ersuchen gestellt:
1) anher bekannt zu geben, ob und wann die diesbezüg-
lichen Verlautbarungen in den unterstehenden Gemeinden allgemein
durchgeführt wurden;
2) ob die Bevölkerung des Verwaltungsbezirkes dieser
Verlautbarung Folge geleistet, und den darin fixierten Termin -
10.September 1917 - eingehalten hat;
2) welche Maßregeln jenen Gemeindevorstehern und Ge-
meindeangehörigen gegenüber getroffen wurden, welche den festge-
setzten Ablieferungstermin nicht eingehalten haben und nach die-
sem noch im Besitze von Waffen und Ausrüstungsgegenständen betre-
ten wurden;
4) welche ( namentlich anzuführende ) Gemeindevorsteher
und aus welchen Gemeinden sich einer diesbezüglichen Saumselig-
keit schuldig gemacht und
5) welche ( namentlich zu bezeichnende ) Ortsangehörige
und aus welchen Gemeinden nach dem festgesetzten Termine noch
im Besitze ärarischer Ausrüstungs= oder Montursgegenstände oder
auch Waffen welch immer Art betreten wurden.-
Bei diesem Anlasse kann die Q.Abt.Nr.9 nicht umhin, die
P.T. eindringlichst auf die Wichtigkeit der getroffenen Maßregeln,
mit dem Ersuchen hinzuweisen, die unterstehenden Landesgendarme-
rieposten neuerdings zur Vornahme schärfster Durchsuchung der
Häuser und sonstigen Räumlichkeiten und Habseligkeiten der im
Verwaltungsbezirke lebenden Landesbewohner anzuweisen und diese
Durchsuchungen gründlichst und nachdrücklichst vornehmen zu las-
sen.
Die Landesgendarmerie wolle ferner angewiesen werden,
diese Durchsuchungen stets im Einvernehmen mit den im Orte be-
findlichen oder mit jenen k.u.k. Österreichischen und ungarischen,
bezw. kaiserlich deutschen Kommanden in deren Raum die betreffen-
den Ortschaften gelegen sind, vorzunehmen und alle Uebertreter
der mit Q.Op.Nr.23.536 vom 23./8.1917 getroffenen Maßnahmen rück-
sichtslos der gesetzlichen Bestrafung zuzuführen.
Ueber das Ergebnis dieser neuerlichen Durchsuchungen wol-
le zuverlässig bis 30./XI.1917 anher eingehende Mitteilung ge-
macht werden.- Die deutschen Orts- und Etappenkommandanturen sowie
die deutschen Sicherheitsorgane werden bei dieser Durchsuchung mit
wirken.
Für die richtige Abschrift:
Für den k.u.k.Oberquartiermeister:
B u s c h e k m.p.
Hptm.
Armeeoberkommando - Süd
K.U.ND.K.QUARTIERMEISTERABTEILUNG Nr.9.
Q.Op.Nr.31.213.
Leut Kuvteradresse !
Feldpost Nr.333, am 4.November 1917.
Zur Kenntnis.
Die bereits mit hierstelligem Q.Op.Nr.23.536 vom 23./8.
1917 angeordneten Abpatrouillierungen des Ueberwachungsgebietes
sind intensivst durchzuführen und über deren Ergebnis und etwa im
Gegenstande gemachte besondere Wahrnehmungen bis 30./XI.1917 ein-
gehend zu berichten.
Alle sonstigen mit ziziertem Erlasse getroffenen Anordnun
gen bleiben in Kraft.-
Ergeht an alle k.u.k. Etappenbezirks= und Stationskom-
mandos im Bereiche der Q.Abt.Nr.9.
Für den k.u.k.Oberquartiermeister:
Büscher zufm.
Besäglich Behandlung des eingebrachten Kriegsmaterials
bleiben die Bestimmungen der hierstelligigen Anordnungen Q.Op.Nr.-
27.566 und 23.935 von 1917 maßgebend.
K.u.k. Etappenbezirkskommando Zuidlaren
Präesam 15. November 1917
Exh. No. 29 mit Blegen.
Armeeoberkommando-Süd.
K.und k.QUARTIERMEISTERABTEILUNG Nr.9.
Q.Op.Nr.30.316.
Verwendung und Bezahlung von Zivilar-
beitern.
An
in
Feldpost Nr.333, am 7.November 1917.
Auf O.Q./IV Nr.7127 und O.G./Ib Nr.7105:
Über die Heranziehung der Zivilbevölkerung zu ver-
schiedenen Arbeiten im Armeebereiche meldet die Q.Abt. wie
folgt:
Die Heranziehung der männlichen arbeitsfähigen Zivil-
bevölkerung vom 50 - 55 Jahre ist nur im Wege des Landesver-
teidigungsministers zulässig und dürfen diese Leute nur hinter
dem Bereiche der Armee im Felde und ununterbrochen höchstens
6 Wochen verwendet werden, daher kommen diese Leute zu einer
Heranziehung im Armeebereiche nicht in Betracht. Von der
übrigen Zivilbevölkerung dürfen laut KLG. nur die arbeitsfähi-
gen männlichen Personen vom 17 - 50 Lebensjahre zur Arbeit
verpflichtet werden.
Eine Heranziehung der übrigen arbeitsfähigen Bevöl-
kerung (Frauen und Kinder) kann auf Grund des KLG. nicht er-
folgen, da dies bezgl.Bestimmungen fehlen; demnach können nur
freiwillig sich meldende arbeitsfähige Frauen und Kinder zu
den Arbeiten verwendet werden. Doch ist die Q.Abt. bei der
k.k.galizischen Statthalterei vorstellig geworden, die in Be-
tracht kommenden Gemeindeverwaltungen anzuweisen, daß - mit
Rücksicht auf den infolge der Evakuierungen,Assentierungen,
Musterungen eingetretenen Mangel an Arbeitskräften für Stras-
senarbeiten - in dringenden Fällen, sofern freiwillig sich
meldende Arbeitsfähige nicht genügend zur Verfügung stehen,
die Gemeindevorsteher verpflichtet sind, während des Winters
(nach Beendigung der landwirtschaftlichen Arbeiten) für den
gedachten Zweck die Hälftte der arbeitsfähigen Zivilbewohner
ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht, beizustellen.
Die Leistungen dieser zivilen Arbeitskräfte im
Stellungs-und Unterkunftsbau, dann bei Waldarbeiten, sowie
bei allen jenen Arbeiten, die eine gewisse Geschicklichkeit
erfordern, dürften mit den zu zahlenden Löhnen nicht im Ein-
klange stehen. Diese Arbeiten würden die Bevölkerung auch von
ihren Wohnorten abziehen, wodurch den Leuten die Möglichkeit
genommen würde, vor,bzw.nach der Arbeit für ihre Hauswirt-
schaft (Viehfütterung,Dreschen,Holzzerkleinern etc.) zu sorgen.
Ebenso sprechen Schwierigkeiten in der Verpflegung,Unterkuft,
schlechter Gesundheitszustand,teilweise Unterernährung und
insbesondere mangelhafte Bekleidung der Landesbevölkerung ge-
gen eine Verwendung der auf Grund des KLG.herangezogenen männ-
lichen Arbeitskräfte in geschlossenen Abteilungen.
Die Q.Abt.stellt daher folgenden Antrag:
Die Zivilbevölkerung ist nur zu Strassenarbeiten
in der Nähe ihrer Ortschaften, tunlichst nicht mehr als 2:Ge-
stunden entfernt,zu verwenden. Hiedurch werden Unterkunfts-und
Verpflegsschwierigkeiten sowie Zeitverlust beim Arbeiten selbst, vermieden.
Die Anforderung der Arbeiter für diesen Zweck erfolgt direkt durch das Kommando bei jener Gemeinde, wo die Arbeiten zu leisten sind und zwar beim Gemeindevorsteher (mil.Gemeindevorwalter). Die allgemeine Anforderung auf Grund des § 27 des KLG.wird durch die Q.Abt.bei den Bezirkshauptmannschaften durchgeführt, sodaß der Anmerkung dieses Paragraphen von hier aus entsprochen wurde.
Die Gemeindevorsteher führen über die arbeitsfähige Bevölkerung ihres Ortes ein namentliches Verzeichnis und stellen auf Grund dieses Verzeichnisses die angeforderten Arbeiter bei. Ohne besondere Gründe soll die angeforderte Zahl während des Winters die Hälfte der arbeitsfähigen Bevölkerung nicht überschreiten. Nur in dringenden und seltenen Fällen können die auf Grund des KLG. inBetracht kommenden männlichen Personen auch zur Gänze und weiter als 2 Gehstunden entfernt, zur Arbeit herangezogen werden.
Die Entlohnung der Arbeiter erfolgt durch den Arbeitsgeber(Behörde, Kommando) in österreichischem Gelde auf Grund der Lohnliste nach beiliegendem Muster und zwar in bestimmten Zeitabschnitten,z.B.täglich oder jeden Samstag im Beisein des Gemeindevorstehers (mil.Gemeindeverwalters).
Als Entlohnung gelten folgende von den Bezirkshauptmannschaften abverlangte ortsübliche Preise:
\begin{tabular}{|l|r|r|r|r|r|r|l|}
\hline
Bezirks- & \multicolumn{3}{c|}{pro Tag Kr.} & \multicolumn{3}{c|}{pro Stunde} & \\
\cline{2-7}
hauptmann- & \multicolumn{3}{c|}{(8 stünd.Arb.Zeit)} & \multicolumn{3}{c|}{Heller} & Anmerkung \\
\cline{2-7}
schaft & Männer & Frauen & Kinder & Männer & Frauen & Kinder & \\
\hline
Borszczów & 4 & 3 & 2 & 50 & 40 & 25 & \\
\hline
Czortków & \begin{tabular}{c}2.50\\ bis \\ 3.-\end{tabular} & \begin{tabular}{c}2.50\\ bis \\ 3.-\end{tabular} & 2 & 35 & 35 & 25 & \\
\hline
Kopyczynce & 3 & 2 & 1.60 & 40 & 30 & 20 & \\
\hline
Żaleszczyki & 3 & 2.50 & 2.50 & \multicolumn{3}{c|}{} & \begin{tabular}{l}1) im Stein-\\ bruch 50 h mehr\end{tabular} \\
\hline
Trembowla & 4 & 3 & 2 & 50 & 40 & 25 & \begin{tabular}{l}1)für Straßenar-\\ beiten \\ 2.)bis zu 15 Jahren\end{tabular} \\
\hline
Buczacz & 3 & 3 & 2* & 40 & 40 & 25 & * über 10 Jahre \\
\hline
\end{tabular}
Die bewirkte Auszahlung der Löhne ist auf den Lohnlisten seitens der Gemeindevorsteher zu bestätigen.
Da die Kosten von Strassenbauten, die aus taktischen Gründen durchgeführt werden die österr.ung.Heeresverwaltung trägt, wird gebeten, die taktische Notwendigkeit, sowie die Notwendigkeit des Umfanges des Ausbaues der Strassen durch jenes Div.Kmdo,welches die Arbeiten veranlaßt,oder durch die k.u.k.Geniestabsgruppe beim AOK.-Süd auf den Lohnlisten bestätigen zu lassen.
Die Lohnlisten sind monatlich im nachhinein gesammt einzusenden.
Die Q.Abt. bittet in jenen Fällen, wo die arbeits-
fähige Zivilbevölkerung für Arbeiten herangezogen wird, die
im Interesse der deutschen HV.liegen (z.B.Unterkunftsbaü,
Brennholzerzeugung etc. und daher auf Kosten der deutschen HV
erfolgen, den gleichen Vorgang in der Anforderung und Aus-
zahlung einhalten zu wollen.
Um etwaigen späteren ungerechtfertigten Klagen der
Zivilbevölkerung wegen angeblich nicht erfolgter Bezahlung
der geleisteten Arbeiten entgegentreten zu können, wird ge-
beten, eine Gleichschrift der genannten Lohnlisten dem be-
treffenden Gemeindevorsteher auszufolgen,bzw.der Q.Abt.zu
übersenden ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeiten auf Kosten
der öst.ung. oder deutschen HV.durchgeführt wurden.
Im Interesse des Arbeits-Fortschrittes würde es
überdies liegen, wenn bei allen Arbeiten, wo Landesbevölke-
rung verwendet wird, tunlichst solche Aufsichtsorgane ver-
wendet würden, die die Landessprache beherrschen.
Die Q.Abt.bittet um Genehmigung dieses Antrages,
damit die Lohnlisten in Druck gelegt und die Bezirkshaupt-
mannschaften,sowie alle in Betracht kommenden Stellen angewie-
sen werden können.
Ergeht zur Kenntnis an das GeneralKdo.des.XXVII.
Res.Kps. auf dessen Einschreiten Ib Nr.14877 v.17.10.1917 im
Nachhänge zu hst.Q.Op.Nr.30.316 v.27.10.1917 und wird dem
AOK.-Süd und zur Kenntnis dem Heeresgruppenkommando Böhm-Er-
moll auf Q.Op.Nr.3780 v.29.10.1917 vorgelegt.
Für die Richtigkeit der
Abschrift:
Für den k.u.k.Oberquartiermeister:
Buschek m.p. Hptm.
Pinnerer Oll
Armeeoberkommando-Süd.
K.und k. QUARTIERMEISTERABTEILUNG Nr.9.
Q.Op.Nr.30.316/1.
Verwendung und Bezahlung von Zivilar-
beitern.
An
das K.u.K. Etappen-Bezirks-Komdo
in
Feldpost Nr.333, am 15.Dezember 1917.
Lydau
Wie aus beiliegender an die verschiedenen militä-
rischen Stellen ergangenen Zuschrift erscheen werden wolle,
wurde die Heranziehung der Landesbevölkerung zu Strassenarbei-
ten in begrenzte Bahnen geleitet und geregelt.
Die Q.Abt. ersucht um sofortige Verständigung
aller unterstellten Gemeindevorsteher:
a.) Die Bevölkerung über die Arbeitsleistungen und Ar-
beitslöhne aufzuklären;
b.) Ortswiese sogleich Namensverzeichnisse über alle ar-
beitsfähigen Leute (ohne Rücksicht auf Geschlecht und Alter)
anzulegen.
c.) Um Anweisung, daß den anfordernden Stellen um Bei-
stellung von Arbeitskräften zu entsprechen ist.
d.) Um Belehrung der Bevölkerung , daß die Herrichtung
der Strassen in erster Linie auch der Bevölkerung zu gute
kommt und durch die Strassenarbeit der Bevölkerung ein Ver-
dienst geboten ist.
Diese Zuschrift wolle von der Bezirkshauptmann-
schaft als Anforderung einer Kriegsleistung für die durch das
K.L.G. gegebenen Fälle nach § 27, betrachtet werden.
Sollten sich bei der Verwendung oder Bezahlung der
zur Arbeit herangezogenen Bevölkerung irgendwelche Schwierigkei-
ten oder Klagen ergeben so ersucht die Q.Abt. sie hiervon
gleich zu verständigen.
Ergeht an die Bezirkshauptmannschaften Stanislau,
Podhajce,Buczacz, Zaleszczyki,Borszczów,Czortków,Trembowla und
an alle Etp.Bez.Kmdos,Etp.Stat.Kmdo durch welche die unter-
stehenden M.G.V.entsprechend anzuweisen sind und Landesgend.
Abt.Kmdos zur Kenntnisnahme.
Der k.u.k.Oberquartiermeister:
Edm. MARNEGG m.p.
Oberst.
Für die Richtigkeit:
Hermann Volkeroben
23/Dezember 1917
Land – Kraj
Kraj
Polit. Bezirk – Powiat pol.
Політичний повіт
Gemeinde – Gmina
Громада
Fortl. Zahl – Liczba b.
Чергове число
LANDSTURMEVIDENZSCHEIN U.
KARTA EWIDENCYJNA POSPOLITEGO RUSZENIA U.
ЕВІДЕНЦІЙНА КАРТА ЗАГАЛЬНОГО ОПОЛЧЕННЯ У.
Meldung bei der Gemeinde. – Zgłoszenie się w gminie. – Зголошене ся в громаді.
(Vom Gemeindeamt auszufüllen). – (Wypełnić ma urząd gminny). – (Виповнити має громадський Уряд).
| Vor- und Zuname: | Imię i nazwisko ojca: | Vor- und Familienname der Mutter: |
| --- | --- | --- |
| Imię i nazwisko matki: | | |
| Geburtsdaten: | Jahr und Tag: Rok i dzień: Pik i день: | [Heimatberechtigung] [Zuständigkeit] Przynależność: |
| --- | --- | --- |
| Dati urodzenia: Daty urodzenia | Ort: Miejsce: Miejsce: | Gemeinde: Gmina: Громада: |
| Politischer Bezirk (Komitat): Powiat polityczny (Komitat): Політичний повіт (комітат): | | Politischer Bezirk Powiat polityczny Polityczny powit (komitat): |
| Land: Kraj: Край: | | Land: Kraj: Край: |
| Sprachkenntnisse: Znajomość języków: Знання мов | Lebensberuf: Zawód: Зване | Eigenhändige Unterschrift des Landsturmfeldzugs: Własnoręczny podpis pospolitego. Власноручний підпис ополчення |
| --- | --- | --- |
| | | Andrej Pore |
Anmerkungen: Uwagi: Замітки:
am dnia
1917
(Datum – Data – Дата)
Amtssiegel der Gemeinde (Pierwszy gminy, громадська)
(Unterschrift des Gemeindevorsteheres).
(Podpis naczelnika gminy).
(Підпис начальника громади)
ERGEBNIS DER MUSTERUNG:
(Von der Musterungskommission auszufüllen in den ersten drei Rubriken).
| Körpergrösse in cm | Zum Landsturmdienste mit der Waffe | Zuteilung | Truppenkörper |
| --- | --- | --- | --- |
| 195 (wegen geegnet, — nicht geeignet*) **) | | Gemeinsames Heer. – E. k. Landwehr.*) | |
AMIONKL STRJmim 430z/917
am
1917.
(Unterschrift des Präses der Musterungskommission).
* Das Nichtzutreffende ist zu streichen.
Das die Nichteignung begründende Gebrechen ist hier schlagwortartig anzugeben.
M. f. L. V. Prace, Nr. 16500.XIV. 1917.
Гобін. зал. від.
м. 385.
Вчарнів. 17.9.1920 р.
Земельному Відділу
Настав
Узійшов до відома, а при цьому звертаю увагу на усну та „Мінські Земельні Розподіли“ постачи 8, 3, 10 і закодують їх по приміщенню контрактами. Земельний Відділ з усім тим (законом) повинен погодитися на це міркування Гобін. зал. відділення.
П. в. о. Земельного
Ведомства.
1) завідувач. Нині є один з речей міліцейської Ради.
2) Член, його маємо усім речами Ради з Біднішого хліба,
3) Секретар. Нині може бути і секретар. В якому випадку мена в селі другого, котрий роздає і знає добрі чи піло.
Armeeoberkommando Süd.
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Nr. 10 ex 1917.
Feldpost 333, am 25. März 1917.
Besondere Anordnungen.
für österr.-ungar. Formationen.
1.
Abschub von Kranken und
Verwundeten mit Personen-
zügen.
Q. Op. Nr. 7438 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Aus AOK. Q. Nr. 45/042 v. 11/3. 1917.
Es ist anher zur Kenntnis gelangt, dass von zwei schwer verwundeten
Fliegeroffizieren — die der Dringlichkeit halber statt mit einem Sanitätszuge,
mit einem Pe-sonenzuge, liegend abgeschoben werden mussten und die in Anbe-
tracht ihres Zustandes ein ganzes Wagenabteil benötigten — die Bezahlung dieses
Abteils (6 Plätze) nach dem Militärtarif gefordert wurde.
In allen Fällen, wo kranke oder Verwundete aus unabweislichen Gründen,
ausnahmsweise statt mit Sanitätszügen mit anderen Zügen abgeschoben werden
müssen, haben die ausstellungs berechtigten Kmdos in den „Offenen Befehlen“
zum Ausdruck zu bringen, wie viele Plätze für jeden einzelnen Kranken (Ver-
wundeten) notwendig sind (ein ganzes, ein halbes Wagenabteil usw.). Die Be-
förderung hat auch in solchen Fällen gegen Kreditierung der Fahrt auslagen
zu erfolgen.
2.
Anstandslose Abfertigung
einzeln in Marsch gesetzter
Mannschaft, sowie der Trans-
portbegleitmannschaft.
Q. Op. Nr. 6941 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Der durch AOK. Befehl Q. Nr. 29189 vom 5. März 1917 ergänzte K. M.
Erlass Abt. 12, Nr. 6136 von 1717 wird nachstehend vollinhaltlich verlautbart:
Trotz der Bestimmungen des Erl. Abt. 12, Nr. 105604 (hst. Q. Op. Nr.
132894/16) vom 12. Oktober 1916 kommt es noch immer vor, dass nicht instru-
dierte einzeln in Marsch gesetzte Mannschaftspersonen, kleinere Transporte und
Transportbegleitmannschaft auf Bahnhöfen angetroffen werden, welche nicht mit
genügenden Verpflegungsmitteln oder mit Etappenrelatum versehen wurden, so dass
sie während der Fahrt Entbehrungen ausgesetzt sind.
Um derartige bedauerliche Erscheinungen zu verhindern wird ergänzend
angeordnet:
Einzeln in Marsch gesetzte Mannschaftspersonen, dann kleinere nicht ins-
tradierten Transporten und Transportbegleitmannschaften ist auf die voraus-
sichtliche Dauer des Marsches ausser dem Etappenrelatum — abzüglich der Quote
für das in natura mit zugegebene Brot — unbedingt das Brot in natura (der Trans-
portbegleitmannschaft, welche richtig und vollständig auszufertigen sind, zu versehen,
nur für 10 Tage) mit zugegeben und auf dem Marschdokument zum Ausdruck zu
bringen, für wieviel Tage das Etappenrelatum erfolgt und für wieviel Tage
Brot in natura mitgegeben wurde.
Jeder einzeln in Marsch gesetzte Mann, sowie kleinere nicht instradierte
Transporte und Transportbegleitmannschaften ist mit dem vorgeschriebenen Marsch-
Verpflegdokumenten, welche richtig und vollständig auszufertigen sind, zu versehen.
Wenn infolge unvorhergesehener Verkehrsschwierigkeiten derartige Mann-
schaftspersonen, später als vorauszusehen war, an ihren Bestimmungsort einlangt,
daher das Etappenrelatum sowie die in natura mitgegebene Brot bereits aufge-
braucht ist, was aus den Marschdokumenten erscheinen kann, werden die
Leiter der Verköstigungsstationen ermächtigt, dieser Mannschaft Mittagskost, wenn
selbe vorhanden, Zubusse und Brot unentgeltlich zu verabfolgen; jede unent-
3.
Verwertung der Offiziersdiener,
Verpflichtung zur Haltung des
Offiziersdieners in Person.
Q. Op. Nr. 7062 v. 1917 der Q. Abt 9.
Aus AOK. Q. Nr. 41.238 v. 7./3. 1917.
Der Pkt. 11 des AOK. Befehles Q. Op. Nr. 95885 vom 2./10. 1916 (aus-
zugsweise verlautbart in den „Besonderen Anordnungen“ Q. Op. Nr. 5200 vom
18. Oktober 1916 und in den „Allgemeinen Verlautbarungen“ Nr. 45, Pkt. 2)
hat nunmehr zu lauten:
„Zur Haltung des Offiziersdieners in Person sind alle diejenigen Gagisten
verpflichtet, denen nach den geltenden Vorschriften die Haltung eines jüngeren,
frontdiensttauglichen Offiziersdieners gestattet ist. Es sind dies:
a) die bei den kämpfenden Unterabteilungen der Infanterie und der Jäger-
truppe, der Kavallerie, der Artillerie, dann bei den Feld- und Marschkompagnien
der Sappeur- und Pioniertruppe eingeteilten Hauptleute (Majore — Unterabtei-
lungskommandanten) und Subalternoffiziere.
b) Die Truppen- und Abteilungskommandanten der Inf. (Jg. Schützen),
Kavallerie, der Feld-" und Gebirgsartillerie und ihre Adjutanten.
c) Die bei der Infanterie, Kavallerie, Feld- und Gebirgsartillerie eingeteilten
und tatsächlich bei der Truppe diensttuenden Ärzte.
Diese Gagisten dürfen daher keinesfalls das Offiziersdienerequivalent beziehen.
Dagegen steht es den sonstigen Gagisten der A. i. F. frei, auf den Diener
in Person gegen Entschädigung Pkt. 4 mit schriftlicher Bewilligung einer der
im Punkte 8, 3. Absatz genannten Stellen oder eines höheren Kommandos vom
Truppendivisionskommando aufwärts, zu verzichten.
Es bleibt jedoch den Armeekommandos (QAbt.) anheimgestellt, für einzelne
stabilere Formationen des Armeebereiches den imperativen Entzug des Offiziers-
dieners anzuordnen.“
Durch vorstehende Bestimmungen wird der AOK. Befehl Q. Op. Nr. 184234
ex 1916 (Besondere Anordnungen Nr. 450, Punkt 14 vom 24./1. 1917 und All-
gemeine Verlautbarungen Nr. 3, Punkt 16) ausser Kraft gesetzt.
Dagegen bleibt der Befehl Q. Op. Nr. 6208 (Besondere Anordnungen Nr. 8,
Nachtrag, Punkt 34) vollinhaltlich aufrecht und wird auf alle österr.-ung. Forma-
tionen im Bereiche der D. S. A. ausgedehnt.
4.
Entebungsmissstände.
Meldung an QAbt. 9.
Q. Op. Nr. 5824 ex 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK. (Chef des Gstbs.) Q. Nr. 38.804 res. v. 1917.
Die unterstehenden Mannschaften sind zu belehren, dass jedermann im staat-
lichen Interesse verpflichtet ist, ihm bekannte, grobe Missbräuche bei Entebun-
gen unter Anführung konkreter Daten (Name des Enthobenen, entbehende Be-
hörde, etc.) im Dienstwege zur Anzeige zu bringen. Hierbei sind die Leute zu
belehren, dass bei der Durchführung der Nachforschungen der Name desjenigen,
der zur Aufdeckung des Missbrauches beigetragen hat, nicht bekanntgegeben wird.
Jede solche — konkrete Daten enthaltende — Anzeige ist an die QAbt. 9
weiterzuleiten.
K. u. k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9
Q. Op. Nr. 5334.
Kriegsleistungen, Käufe, — Weisungen über
Bezahlung (Einlösung) von Bescheinigungen.
Feldpost Nr. 333, am 20. März 1917.
AOK. Q. Op. Nr. 175.570 von 1916.
Beim AOK. wurde Klage geführt, dass die militärischen Requisitionen in dem zu den Operationsräumen gehörenden Gebiete der Monarchie mehr noch als die Kriegsverheerungen fühlbar sind und insbesondere eine raschere Flüssigmachung der für die Kriegsleistungen fälligen Vergütungsbeträge gefordert, weil hierdurch eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Abbau des Moratoriums erfüllt, sowie Vertrauen und Stimmung im Lande wesentlich gehoben würden.
Das AOK. verweist aus diesem Anlasse erneuert auf die im Gegenstande schon wiederholt erlassene Befehle u. zw. betreffend die gesetzmässige Auforderung der Kriegsleistungen und strengste standrechtliche Behandlung von Pfändelungen und allen Missbräuchen, durch welche die Landesbewohner in ungesetzlicher Weise belästigt und geschädigt werden; die ordnungsmässige Bezahlung bezw. Bescheinigung von Kriegsleistungen; auf den Erl. des AOK. vom 10./7. 1916, Q. Op. Nr. 88.294 — Q. I. Nr. 43.653 v. J. 1916 (Allg. Verl. 39, Bes. Anordn., v. 27./8 1916) betreffend die bedingte Zulässigkeit von Barzahlungen bis zum Betrage von 500 K.; auf den Erl. des AOK. vom 30/10. 1916, Q. Op. Nr. 137.850 (Q. I. Nr. 55.850/16 ergangen an die Korps- u. ITDKommandos) wegen Bescheinigung der Erhebung in Kriegsleistungsangelegenheiten endlich auf den Erl. des AOK. vom 14./10. 1916, Q. Op. Nr. 126.896 (Q. I. Nr. 53.409/16), betreffend die Preise bei Aufbringung der Verpflegung im Armeebereich.
Hiernach darf bei allen Inanspruchnahmen auf Grund des KLG. und ebenso auch bei allen Käufen die durch die Kriegsverhältnisse bedingte Notlage der Bevölkerung (z. B. die Unmöglichkeit des Abschubes von Heu wegen Mangel an Fuhrwerken u. dgl.) keinesfalls zur Drückung des Preises ausgenützt werden. Die abgenommenen Waren sind, ihrem tatsächlichen Wert entsprechen, innerhalb der durch die Höchstpreise gezogenen Grenzen zu bezahlen.
Hierzu wird angeordnet:
Um eine rasche Begleichung der Bescheinigungen zu ermöglichen und Schwierigkeiten zu begegnen, ist Folgendes zu beachten:
a) Es ist stets die Originalbescheinigung (Urschrift) der Partei auszufolgen, die Beschreibung der Leistung muss alle Merkmale besitzen, um dieselben genau beurteilen und berechnen zu können.
b) Der Preis darf nur in dem Falle endgültig eingetragen werden, wenn derselbe als zulässig bekannt ist; in zweifelhaften Fällen ist in die Gegenstandsrubrik bloss der geforderte Preis einzutragen und als solcher zu bezeichnen.
c) Datum, Wohnort des Beistellers (auch der Bezirk), Unterschrift des Bescheinigenden (darf nur das Bescheinigungsheft verwahrende Offizier (Gleichgestellte) sein) müssen genau und leserlich sein; dagegen darf der ausstellende Truppenkörper (die Unterabteilung, das Organ) nicht ersichtlich gemacht werden und darf der Stempiglensaufdruck auf der Bescheinigung nicht angebracht werden.
d) Die Operationskassen sind durch Angabe ihres Standortes und des zuständigen Feldpostamtes in der Anmerkung der Bescheinigung zu bezeichnen. Das höhere Kommando dem die Kasse angehört und deren Deckbuchstaben dürfen nicht angegeben werden.
Im h., Bereich kommen in Betracht nur die Operationskassa in Stryj, Feldpost 333 bezw. jene in Ozesniki, Feldpost 205.
Eine Anweisung auf eine andere Kassa ist unzulässig.
e) Der Punkt 18 der „Allgemeinen Anordnungen“ Nr. 10 vom 1916, wonach Bescheinigungen über Bauholz an das K.-Min. zu weisen sind, tritt ausser Kraft.
f) Bescheinigungen dürfen von der Präsentierung dieses Befehles an nur mehr auf den vorgeschriebenen Formularen gegeben werden; die Erfolgung von formlosen Zetteln durch unberufene Organe und die Stellvertretung durch Mannschaft, welche mit im vorhinine gefertigten Bescheinigungen Einkäufe besorgt, ist strengstens untersagt und wird künftighin geahndet.
Die Behauptung, dass zu einer ordnungsmässigen Bescheinigung keine Zeit war, ist nicht stichhaltig.
g) Kleine Beschaffungen, wie einige m³ Brennholz etc., Verpflegungsartikel bis zum Höchstbetrag von 500 Kronen sind nicht zu bescheinigen, sondern gegen ordnungsmässige, gestempelte Quittungen bar zu bezahlen.
h) Abteilungen, welche nicht im Besitze von Bescheinigungsheften sind — und grössere Beschaffungen (über 500 K.) bewirken müssen, haben beim vorgesetzten Tr. Divisions-(Korps) kommando oder der QAbt. Bescheinigungshefte anzufordern.
i) Die Entgegennahme der Bescheinigung von der Bevölkerung zum Zwecke ihrer Weiterleitung als eingeschriebener Dienstbrief an die in der Bescheinigung angegebene Kassa
bezW, an die nach dem Orte der Leistung zuständige QAbt. obliegt grundsätzlich den poli-
tischen Behörden. Dort, wo diese nicht amtiereu, haben die Etappenstations-(Bezirks-)kommandos
auf Wunsch der Besitzer von Bescheinigungen diese entgegenzunehmen und mittelst eines Ver-
zeichnisses in duplo an die liquidierende Stelle zu senden; die Bescheinigungen müssen bezüg-
lich des Geldempfanges seitens der Einreicher auf der Rückseite quittiert sein.
Der Partei ist zu bedeuten, dass sie dadurch nicht berechtigt ist, den etwa zu hoch be-
scheintgen Betrag zu fordern, sondern dass hie mit bloss dvs Eiuverständnis zur Einlösung
der Bescheinigung gegeben wird.
Diese Bedingung nicht akzeptierende Parteien sind an die liquidierende Stelle zu weisen.
Die Liquidierende Stelle prüft die Bescheinigungen, stellt etwaige Fehler richtig und
sendet nach Liquidierung des gebührlichen Betrages das zweite Pare des Verzeichnisses zur
Verständigung der Partei an die einsendende Stelle zurück.
Die Etappenstations-(Bezirks-)kommandos haben der Partei eine, die wesentlichen Merk-
male der Bescheinigung enthaltende Empfangsbestätigung auszufolgen.
Vom Verzeichnis ist eine Kopie nebst dem Postaufgabscheine als Exhibit zu behandeln
und gut aufzubewahren.
k) Einquartierung von öst.-ung. Truppen etz. darf nicht bescheinigt, sondern muss vom
Quartiernehmer an die Gemeinde selbst bezahlt werden.
l) Es wird auf die Verfügung neuerlich aufmerksam gemacht, dass ausgeschriebene
oder unbrauchbar gemachte Bescheinigungshefte nicht an die QAbt. abzuführen, sondern dem
laufenden Rechnungsakte (der Gebührennachweisung) zuzulegen sind.
Bei Auflösung eines Rechnungskörpers sind die noch vorhandenen Bescheiniugugs-
blätter zu durchlochen und dem letzten Rechnungsakte zuzulegen; etwa vorhandene noch nicht
benützte Bescheinigungshefte sind der vorgesetzten Iutandauz unversehrt abzuführen.
m) militärische Dienststellen der A, i. F. die zur Einlösung von Bescheinigungen
nicht berechtigt und auch zu deren Entgegennahme (Weiterleitung) nicht ermächtigt sind,
haben die bei ihnen dieserwege vorsprechenden Parteien an die nächstbefindliche politische
Behörde bezw. an das hiezu bestimmte Etappenstations(Bezirks)kommando zu seue.
n) Da grössere Beträge nicht bar bezahlt bezw. aus der mil. Kassa nicht übersendet
werden, erhalten die östl. der Linie Lemberg-Stryj befürdlichen Etappenbezirkskommandos
den Auftrag, mit tuilichtster Bescheiung nachzuweisen, welche Postämter ihres Bereiches
1. Postsparckassengeldverkehr,
2. Geldbrief- und
3. Postanweisungsverkehr besitzen.
Künftige Veränderungen in diesen Dienstzweigen sind stets mit Feldpostkarte der Q.
Abt. anzuzeigen.
o) Bescheiugungshefte repräsentieren Geldwert und sind von den Ausstellungsberech-
tigten stets sorgfältig zu verwahren, weil bei ihrem Verlust oder durch Herausreihen noch
unbenützter Blätter ein, das Arar schädigender Missbrauch möglich ist.
Die Nummern der zugewiesenen Bescheiugungshefte und des jeweilig zuletzt ausge-
fertigten Blattes hat sich der Ausstellungsberechtigte vorzumerken (im Notizbuch etz.).
Von dem richtigen Vorhandensein der Bescheinigungshefte ist sich wiederholt, unbe-
dingt aber gelegentlich Einsendung der Monatsrechnung, bei Übergaben und bei jeder Ökon.
adm. Inspizierung zu überzeugen. Dies ist auch in den Abschlussklauseln im Kassajournal
(Handkaufjournal) oder am Schlusse der Gebührennachweisung zum Ausdruck zu bringen z. B.
"Bescheiugungsheft 9244, Blatt 15-50 vorhanden".
Jeder, auf welche Weise immer eingetretene Verlust eines Bescheinigungsheftes ist
der zuständigen Intendanz (Operationskasse) unter Angabe der Nummern des Bescheiugungs-
heftes und der unbenützten Blätter — sogleich — tuilichtst telefonisch oder telegrafisch be-
kanntzugeben.
Allen Organen, die mit Bescheinigungshefte beteilt sind, ist dereu sorgfältigste Ver-
wahrung und die sofortige Meldung eines Verlustes bei Angabe seiner Ursache mit dem
Bemerkten erneuert zur Pflicht zu machen; dass sie für jeden Schaden, der durch ein sorgloses
Gebaren mit den Bescheinigungen oder infolge Unterlassung (Verspätung) der Verlustmeldung
entsteht, unbedingt zum Ersatz verhalten werden und nebstdem auch eine Bestrafung zu
gewärtigen haben.
Bezüglich des Verbotes der Ausfertigung von Ersatzbescheiugungen wird auf den
diesbezüglich ergangenen Erlass AOK, Q. Op. Nr. 31.305 (hierst. Q. I, Nr. 29.915, verlautbart
in Allg. Anordnungen Nr. 16 von 1916) hingewiesen.
kommandoabfertigung zu verlautbaren. Der Vortrag über Kriegshygiene erfolgt in Stryj über Anordnung des R. A. Dr. Reisner.
Die mit AOK. Q. Nr. 57.770 von 1917 Pkt. 7 vorgeschriebene periodische Untersuchung hat bei den weiblichen Hilfskräften im allgemeinen nicht stattzufinden, kann jedoch — ausgenommen Kanzleikräfte — über ärztlichen Antrag nach Anordnung des zuständigen Kommandos jederzeit verfügt werden.
3. Betont wird, dass durch die Aufnahme von weiblichen Hilfskräften bei der A. i. F. weder der Landwirtschaft noch der Munitionsindustrie Arbeitskräfte entzogen werden dürfen.
Durch diesen Befehl wird der Pkt. 10 der Besonderen Anordnungen Nr. 23 bezüglich der Gebührenfrage ergänzt bzw. berichtigt.
Die summarischen Nachweisungen über weibl. Hilfskräfte (Bes. Anordn. Nr. 23, Pkt. 10, vorletzter Absatz) sind von allen öst. ung. Formationen im Bereiche der D. S. A. pünktlich am 1. eines jeden Monates der QAbt. 9 (für Gruppe IIa) einzusenden.
11.
Holzbescheinigungen.
Q. Op. Nr. 20.010 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Aus AOK. Chef d. Gstbs. Q. Nr. 113.377 vom 12./7. 1917.
Ungeachtet der ergangenen Befehle kommt es noch immer vor, dass Bescheinigungen über Holz mangelhaft ausgestellt werden.
Die Folge davon sind einerseits Beschwerden von Waldeigentümern über zu niedrig bemessene Preise und lange, vielfach resultatlose Erhebungen zur Prüfung ihrer Stichhältigkeit, andererseits Überzahlungen der tatsächlichen Leistung.
Zwecks Abstellung dieses Übelstandes wird verfügt, dass bei Holzbeschaffungen (Kriegsleistungen, Requisitionen) bis zu der beim KM. (11. Abt.) ange- regten Neuauflage von Bescheinungsheften in die Rubrik „Umfang, Gegenstand“, der dermaligen Bescheinigungsblätter die in dem zulegenden Muster ersichtlichen Rubriken einzutragen sind.
Bezüglich Ausfüllung dieser Rubriken wird auf die auf der Rückseite des zulegenden Musters ersichtliche Anmerkung verwiesen.
Sollten trotz dieser Weisungen noch immer mangelhaft ausgestellte Bescheinigungen bei den Kassen vorgewiesen werden, so wird das ausstellende Organ zur Verantwortung gezogen.
Umfang der Bescheinigung.
| Gattung¹) | Stückzahl | Länge m | Stärke²) Breite in cm | Durchmesser cm³) | m⁵ | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| ZwecK der Holzentnahme | |
| Die Entnahme erfolgt in der Zeit von—bis | | | | | Km bis zur Bahnstation |
| Entfernung des Waldes | | | | |
| Gefällt Durch Zugeführt |
1. Unter Gattung ist die Art des Holzes zu verstehen, u. zw. Fichte, Tanne, Kiefer, Eiche, Esche, Erle, Weissbuche, Rotbuche, Birke etc. Die Bezeichnung als Weichholz oder Hartholz ist zu vermeiden.
2. Diese Rubrik kommt nur auszufüllen, wenn Schnitt- bzw. bezimmertes
3
durch den Militärverkehr zurückzuführenden Güterstaunungen zu kämpfen haben,
nicht unnötiger Weise beizutragen.
Für jede nicht oder ungenügend gerechtfertigte Verzögerung sind die
schuldtragenden Militärgange verantwortlich und ersatzpflichtig.
Hinsichtlich der Einholung der Aufrechnungsbedeckung für Lagergeld sind
die Weisungen zu den Bestimmungen des Militärtarifes D. B. E-66, Pkt. 32 auf
Seite 109 massgebend.
Zum Schlusse wird bemerkt, dass die Inanspruchnahme der Bahn zur Ein-
lagerung und Verwahrung von Militärgütern auch deshalb zu vermeiden ist,
weil die Militärverwaltung auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes die Möglich-
keit hat, für solche Zwecke freie, wirtschaftlich nicht ausgenützte Plätze ohne
jedes Entgeld in Anspruch zu nehmen.
Die lagergeldfreie Zeit für militärische Sendungen beträgt bei Frachtgut
3 Tage, bei Eilgut 24 Stunden. Die Abholung der Güter innerhalb dieser Fristen
hat unbedingt zu erfolgen.
10.
Verwendung weibl. Hilfs-
kräfte bei der A. i. F.
Zu Q. Op. Nr. 19.008 ex 1917 der Q. Abt. 9.
Der Chef des Ersatzwesens hat mit Res. Nr. 622,070/2 vom 5./7. 1917 an-
geordnet:
1. Für weibliche Hilfskräfte kann auf Grund des § 1 des KLG, die vor-
übergehende Unterkunft wie für alle übrigen Zivilpersonen, welche zum Gefolge
der A. i. F. gehören, zugesprochen werden. Die für die Unterbringung weibl.
Kanzleikräfte entfallende Vergütung ist im Ausmasse wie für Gagisten zu lei-
sten, doch sind tunlichst in einem Zimmer mindestens 2 Personen unterzubringen.
Für die Unterbringung der übrigen weibl. Dienstpersonen ist die Vergütung
wie für Mannschaftspersonen zu leisten.
Eine Quartierbeihilfe kann nicht zugestanden werden.
„Für beigestellte Verpflegung ist die ganze Kriegszulage von 40 K auch
dann in Abzug zu bringen, wenn eine Unterkunft nicht beansprucht wird, Hin-
gegen ist bei blosser Zuweisung der Unterkunft ohne Inanspruchnahme von
Verpflegung die Zulage ungeschmälert auszuzahlen.
In den Offiziermenagen der A. i. F. können die Köchinnen auf Kosten des
Aetars entlohnt werden.
Sowohl den Köchinnen in den Offiziermenagen wie auch den Köchinnen in
den Mannschaftsköchen gebührt der ortsübliche Tag-(Monats-) lohn und die Kost.
Den weibl. Hilfskräften gebührt wie allen Zivilpersonen, welche zum Ge-
folge der A. i. F. gehören, laut AOK. Q. Op. Nr. 122,056 von 1916 bei allen
Reisen, daher auch bei Urlaubsreisen, der Offene Befehl. (Siehe AOK. Q. Op.
Nr. 65,944 von 1916 Pkt. a) und Op. Nr. 86,875 von 1915, Pkt. 4 b).“
Demnach ist der Einlagebogen zur Dienstordnung für weibl. Kanzleikräfte
(zu Mustar A) wie folgt zu berichtigen:
Streiche bei Pkt. 3: „Reisevergütung oder Kreditierung der Auslagen
darf nicht erfolgen“ und schalte als Pkt. 4 neu ein: „4. Für alle Dienst- oder
Urlaubsreisen sind Offene Befehle auszustellen“. Ferners in der Dienstordnung
für Wirtschaftsleitung etc. im Abschnitt IV Gebühren-Reisevergütung: Alles
folgende streichen, hiefür zu setzen: Für alle Dienst- und Urlaubsreisen sind
Offene Befehle auszustellen.
2. Die Impfung der weibl. Hilfskräfte ist nach folgenden Gesichtspunkten
durchzuführen:
a) Blatternimpfung ist unbedingt vorzunehmen;
b) Choleraimpfung ist nur dann notwendig, wenn dies bei der betreffenden
Armee allgemein vorgenommen wird;
c) Typhusimpfung ist anzuraten und nur fakultativ durchzuführen.
Die Impfungen sind durch die nächst gelegenen Feldspitäler vornehmen
zu lassen und der Vollzug seitens aller Dienststellen, wo weibliche Hilfskräfte
angestellt sind, bis längstens 10. August J. J. an die QAbt. 9 (Gruppe IIa)
mittels Nameuskonsignation, in welcher auch der Tag der Impfung zu ersehen
ist, zu melden.
In grösseren Etappenorten ordnet der Etappenbezirks- (Etappenstations-)
Kommandant einen einmaligen von einem Militärarzt zu haltenden Vortrag über
Kriegshygience an, bei welchem alle weibl. Hilfskräfte der Station zu erschei-
nen haben.
Für Stryj finden die Impfungen im Marodenzimmer durch Oberarzt Dr. Inner-
hofer statt. Derselbe hat Tag und Stunde der Impfung in der Etappenstations-
Armeeoberkommando Süd.
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Nr. 36 ex 1917.
Feldpost 333, am 26. August 1917.
Besondere Anordnungen
für die österr.-ungar. Formationen.
1.
Regelung der Mannschafts-
ersatzanforderungen.
Q. Op. Nr. 23.236 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Chef des Ers wes. Nr. Res. 711-117/3 v. 26./7. 1917.
In Fortsetzung, bzw. Abänderung des Pktes 6 d. Besond. Anordgnen Nr. 31
– letzterer Absatz – haben nunmehr alle Formationen, ohne Ausnahme, Mann-
schaftsersatzanforderungen nur einmal im Monat bis 3. einzurichten.
Die Basis zur Beurteilung, Anforderung und Beistellung der Ersätze bilden
die vom AOK, bereiten festgesetzten und noch festzustellenden Kriegsstände
(Für die Art. Notstände).
Jene Formationen, für welche bisher ein solcher Kriegsstand nicht fest-
gesetzt wurde, reichen einen diesbezüglichen, auf Grund mehrjähriger Kriegs-
erfahrung basierten Antrag bis zum 8. September i. J. an die QAbt. 9 (Expos.
f. Ersatzwesen) ein.
Grundsatz: Äusserste Sparsamkeit mit dem zur Verfügung stehenden Men-
schenmaterial!
Alles auf das unbedingt Notwendige basieren.
Durch Einstellung mechanischer Kraft müssen freien werden!
Vorlage der Anforderungen prinzipiell schriftlich.
Über den normierten Kriegsstand darf nichts angefordert werden.
In den Anforderungen muss der Tauglichkeitgrad zum Ausdruck gebracht
werden.
Den Exposituren des Chefs des Ersatzwesens fällt die Aufgabe einer ge-
nauen Revision der Anforderungen zu.
Die Anforderungen haben nach beiliegendem Formular zu erfolgen.
Für die DSA. ist grundsätzlich die Pers. Sam. Station Stanislau zuständig.
2.
Ausnahmestimmungen
für Dreschmaschinisten-
Entleihungen.
Q. Op. Nr. 23.227 v. 1917 der QAbt. 9.
Auf Erl. AOK. Chef des Gstbes. Q. Nr. 135-634 vom 11./8. 1917.
Auf Scheinwerfermannschaft hat Punkt 6 des K. M. Erl. Abt. 10 Nr. 115000
(Enthebung von Berufsmaschinisten und Heizern), ebenfalls Anwendung zu finden.
3.
Feldlaboratorium Nr. 69.
Etablierung.
Q. Op. Nr. 23.976 ex 1917 der Q. Abt. 9.
In Ozortkow ist seit 21. August das bakteriologische Feldlaboratorium
Nr. 69 etabliert.
4.
Generelle Einreisebewilli-
gung in die Verbotzonen
für dauernd Beurlaubte u.
als invalid klassifizierte
Heeresangehörige.
Q. Op. Nr. 22.263 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. Chef des Glstbs Pers. Nr. 32544 v. 1917.
Die zwecks Rückkehr in ihre Heimat dauernd beurlaubten oder als invalid
zu jedem Landsturmdienst ungeeignet klassifizierten Heeres- (Kriegsmarine-, Land-
wehr-, Landsturm-) angehörigen, können ohne Rücksicht auf Verbotzonen bis
zu den evakuierten Ortschaften unmittelbar hinter der Front, beurlaubt bezw.
entlassen werden.
In den Personaldokumenten dieser Personen wird diese Erlaubnis unter An-
führung des Befehles des AOK. Pers. 26062 von 1917 zum Ausdrucke gelangen.
5.
Urlaubsdokumente-
Behandlung.
6.
Reisen von Mannschafts-
personen und Offiziersdie-
nern mit dem Balkanzuge
7.
Verrechnungsweisungen
für A. I. F.
Q. l. Nr. 88.647 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Unter Bezugnahme auf den Punkt 23 der „Allgemeinen Anordnungen der
QAbt.“ Nr. 17 vom 13./4. 1916 wird verfügt:
1. Die Verfassung und Einsendung des allmonatlichen „Verzeichnisses“ an
die QAbt. hat von nun an zu unterbleiben.
2. Die Urlaubscheine sind zur Dokumentierung des Abgehens bezw. Ein-
treffens der Beurlaubten zu verwenden.
Q. Op. Nr. 23.929 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Auf Erl. AOK. Ch. d. Gstbs. N.A. Nr. 8080 von 17./8. 1917.
Da ein Überhandnehmen der Reisen von Mannschaftspersonen und Offiziers-
dienern im Balkanzuge zu bemerken ist, wird verfügt, dass die Benützung des
Balkanzuges für Mannschaftspersonen und Offiziersdiener auf ganz besondere
Ausnahmsfälle zu beschränken ist. In diesen Fällen muss die Bescheinigung der
Dringlichkeit dieser Reisen durch die absendende Dienststelle vorliegen.
Q. l. Nr. 88.868 von 1917 der Q. Abt. 9.
Mit AOK. Befehl Q. Nr. 140000 vom 25./7. 1917 sind „Weisungen für die
Rechnungslegung bei der A. I. F.“ herabgelangt, welche jedem Liqu. Rfr. des
Armeebereiches zwecks Beteiligung der zuständigen Rechnungskörper zugesendet werden.
Etwaige Reklamationen wegen Nichterhalt der Weisungen sind daher an
den zuständigen Liqu. Rfr. zu richten; eventueller Mehrbedarf ist seitens Letz-
terer bei der vorgesetzten Intendanz anzusprechen.
Honved, dann k. u. Ldstformationen erhalten — weil sie eigene Ver-
rechnung haben — diese Weisungen nicht, Hinsichtlich der vom AOK. angeord-
neten, auch für diese Formationen gültigen Führung der Materialrechnungen (In-
ventare) werden die zuständigen Intendanzen Weisungen erlassen.
Übergangsbestimmungen:
Zu Pkt 1 und 2 der Weisungen: Die Auflösung der Kassaführung und
der Gebührennachweisungen bei kleinen Formationen hat ab 1./9. 1917 in
Kraft zu treten.
Die verfügbar werdenden Kassabehältnisse sind seitens der Unterabteilung
gelegentlich der nächsten Monturfaßung, jedoch bis längstens 25 /9. 1917 mittels
Begleitmann gegen Dokumentenwechsel an das Etappenmonturmagazin in Stryj
abzuführen.
Letzteres hat die Abfuhr der Behältnisse bis 30./9. detailliert anher zu melden.
Die selbständigen Unterabteilungen haben ihren Geldbedarf dekadeweise
— bei ungünstigeren Kommunikationsverhältnissen halbmonatlich — unbedingt bei
der nächstgelegenen mil. Kassa (Op. Kassa, Truppenkassa mit vorheriger Liqui-
dierung) zu fassen.
Zu Pkt. 12: Die armeeeinmittelbaren Formationen mit eigener Truppenkassa
haben bis 29./8. 1917 über die Notwendigkeit der Führung einer Handkassa und
über die erforderliche Höhe des Verlages der QAbt. antragstellend zu berichten.
Für den Op. Bereich werden die Korps- (Dions-) Komdos die erforderlichen
Verfügungen treffen.
Zu Pkt 17 b): Die Abschriften der Schuldenbücher haben bis 15./9. 1917
bei der Rechnungskontrollabteilung einzulangen.
Zu Pkt. 22 a) b) c) d): Die Bestandaufnahme und Inventarisierung aller
bei den Rechnungskörpern vorhandenen, dem Verbrauch nicht unterliegenden
Gegenstände, sowie die Überprüfung der Mat. Rechnung durch die Liqu. Organe,
wurde mit Bes. Anordnungen Nr. 21 : 26 und 24 : 22 von 1917 bereits verfügt.
Um die Schwierigkeiten, die mit dem nachträglichen Abschluss der Rech-
nungen mit 30./5. 1917 infolge der seither erfolgten Durchführun (Bestandsän-
derungen, Abschlüsse anlässlich Komdöübergaben, administrativer Inspizierungen,
Prüfung durch Liqu. Rfr.) verbunden wären, zu vermeiden, sind diesmal die
Materialrechnungen (Inventare) anstatt mit 30./6. mit 31. August 1917 abzu-
schliessen und zugleich mit den Geldrechnungsakten pro August 17 in Vorlage
zu bringen.
Die Rechnungslieger haben sich unmittelbar nach Abschluss der Material-
rechnungen von der Übereinstimmung des rechnungsmässig ausgewiesenen Vor-
rates mit dem tatsächlich Vorhandenen zu überzeugen und dies in der Abschluss-
klausel zum Ausdruck zu bringen.
Etwa konstatierter Mehrbestand ist nachträglich in Rechnung zu stellen.