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Назва фонду
03.04.1918 р.-01.04.1919 р. Державний секретаріат військових справ Західно-Української Народної Республіки, м. Тернопіль
Анотація
Інструкції, накази військам про наділення землею козаків, що служили у військах. Списки особового складу штабів петлюрівських військ, тимчасові штати штаба і бригад. Листування інтендантських окружних військ про постачання продовольства та обмундирування. Заяви про приймання на роботу у військові установи та службові записки про зарахування на роботу.
Історична довідка
03.04.1918 р.-01.04.1919 р. Державний секретаріат військових справ Західно-Української Народної Республіки, м. Тернопіль
Назва справи
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Розпізнаний текст

Armeeoberkommando Süd. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. AOK. Q. Nr. 157.426 v. 1917. Beilage zu den Bes. Anordn. Nr. 53 v. 1917. Q. I. Nr. 99.070. IX. Verlautbarung einiger Entscheidungen aus dem Gebührenwesen. Fortl. Zahl Nr. d. hierst. Befehls K u r z e r I n h a l t Vorzu- merken bei 1 Q. Nr. 155.480 Mil. Kapellmeister. — Rauchgebühr. Die Militärkapellmeister bei der A. i. F. haben auf die Zigarren-(Zigaretten-)Gebühr keinen Anspruch. Auf diese Personen hat der AOK. Bef. Q. Nr. 143.556 vom 29./9. 1917 (Besond. Anordn. Nr. 39 v. 1917, Pkt. 40) Anwendung zu finden. Q. Nr. 143.556/17 Besond. Anordn. Nr. 39 v. 1917 Pkt. 40) 2 Q. Nr. 144.677 Finanzwachbeamte. — Rauchgebühr. Den b. d. A. i. F. eingeteilten Finanzwachbeamten kommt weder der Charakter von Offizieren noch jener Militärbeamten zu. Sie haben daher auf die Zigarren-(Zigaretten-)gebühr keinen Anspruch. Auf sie hat der AOK. Befehl Q. Nr. 143.556, v. 29./8. 1917 (Bes. Anordn. Nr. 39 v. 1917, Pkt. 40) volle Anwendung zu finden. 3 Q. Nr. 144.753 ArtObermeister. — Bekleidungspauschale. ad KM. Erl. Abt. 11, Nr. 20.046 von 1917. Artillerie-Obermeister haben auf das nach § 6:3 des Db. K—4. I. Teil, festgesetzte Bekleidungsabnützungspauschale Anspruch (Zirk.-Vdg. Abt. 7, Nr. 2264, NVBl. 17 v. II.). Nach Erl. Abt. 13, Nr. 36.210 v. 1917 können diese Personen auf Kriegsdauer gegen Einstellung des Bekleidungspauschales mit ärar. Mannschaftssorten bekleidet werden. 4 Q. Nr. 155.327 Brotrelutum. Im Falle einer unvorhergesehenen Konsumtion von Zwieback hat es auf eine nachträgliche Richtigkeitspflege hinsichtlich des gebührlich im vorhinein erfolgten Brotrelutums nicht anzukommen. 5 Q. Nr. 155.097/17 Etappenrelutum für Krankenpflegerinnen. Krankenpflegerinnen haben nicht nur bei Transferierungsreisen, sondern auch bei allen übrigen Geschäftsreisen nur auf das einfache Etappenrelutum Anspruch. 6 aus Q. Nr. 141.609 Sammlung von Kork- und Korkabfällen. — Prämien. Für je 1 (ein) kg Kork und Korkabfall erhalten die Truppen und Anstalten eine Prämie von 25 h. Bllge. Allg. Verl. Nr. 486/4, Pkt. 30 Anord v.13./11.1916, Pkt. 31, dann Bllge. zit dem Bes. Anordn. Nr. 43, Pkt. 14 7 Q. Nr. 141.694/17 Bergeprämie für scharfe Infanterie-Munition. In Abänderung des hst. Befehles EOK. Op. Nr. 95.444/15, Abschnitt IA, Pkt. 2b) — wonach die Bergeprämie für scharfe Inf. Mun. mit 1 Heller pro Patrone festgesetzt war — wird diese Prämie vom Tag der Präsentierung dieses Befehles angefangen mit 70 Heller pro 1 kg bemessen. Für ehetunlichste allgemeine Verlautbarung dieses Befehles ist zu sorgen. wie Pkt. 6. Druck Nr. 1988. Fortl. Zahl Nr. d. hierst Befehles Kurzer Inhalt Vorzu- merken bei 8 KM. Erl. Abt. 11, Nr. 90.666 v. 9./10. 1916 (Bbl. 45/17) Personal der Kriegsvermessungswesens, Zuschuss zum FAB. (Feldstecherheirtrag). Den bei den Formationen des Kriegsvermessungswesens eingeteilten Offizieren, Fähnrichen und Kadetten des Soldatenstandes, dann den Militärbeamten und techn. Aspiranten gebührt der Zuschuss zum F. A. B. nach Db. K—4, II. Teil, § 7, Pkt. 8 und § 35, Pkt. 1, wenn sie als Mappeure, Feldphotogrammeter, Triangulatöre oder als geodätisches Baupersonal verwendet werden. KM. Erl. Abt. 11, Nr. 17.984 v. 1916 (Bbl. 27/16) 9 Q. Nr. 114.139/17 Bitte eines Offiziers um Schadenersatz f. d. ihm während des Abendmahles im Vorraum der Offiziersmesse entwendeten Revolver. Mangels einer im Allg. B. Gb. oder sonstigen Gesetzen bezw. Vor- schriften vorgesehenen Haftpflicht des Mil. Ärars kann in einem solchen Falle ein Ersatz des erlittenen Schadens nicht zuerkannt werden. 10 Q. Nr. 157.167/17 Passierungseinschreiten und Ersatznachsichtsgesuche. Verfas- sung und Vorlage. Ad K.-M. Erl. Abt. 12, Nr. 122.522 vom 17. September 1917. Beim Kriegsministerium langen vielfach Passierungseinschreiten und Ersatznachsichtsgesuche direkte oder unvollständig verfasst, dann ohne Anträge der Zwischenstellen ein und müssen dann zwecks Vervollständigung, Klarstellung oder zur Stellungnahme durch die vorgesetzten Kommandos rückgesendet werden, wodurch ausser der Verzögerung in der Erledigung nur vielfache Mehrschreiberei ver- ursacht wird, was den ohnehin gesteigerten Geschäftsgang ganz unnötigerweise bedeutend ohnehin vermehrt und erschwert. Besichtig vollständiger Verfassung, Stellungnahme und Weitervor- lage der Passierungseinschreiten und Ersatznachsichtsgesuche sind die Bestimmungen des II. und V. Abschnittes des Dienstbuches K—1 genauestens zu beachten. Über nachstehende Verluste ist je eine Passierungskonsignation zu verfassen, und zwar: a) Geld, b) Montur, Rüstung, Reitzeug, Feldgeräte, c) Armatur und Munition, d) Fuhrwerke und Bestand- teile etz., e) Sanitätsmaterial, f) Verpflegsartikel. g) Bettensorten. h) Einrichtungsgegenstände u. s. w. (Dienstbuch K—1, § 35). Bei Passierungen bei der Armee im Felde vertritt der Verlustausweis dann die Stelle der Passierungskonsignation, wenn er nur Objekte ein und derselben Gruppe (Dienstbuch K—1, § 35) betrifft. (Dienst- buch K—1, Bemerkung zu Beilage II). Bei Ersatznachsichtsgesuchen ist stets auch die betreffende Ersatz- vorschreibung — aus weicher der Name des Ersatzpflichtigen erschen werden muss — sowie alle Erhebungsakten beizu- bringen. Kommissionsprotokolle etz. sind dem Passierungsakte stets in der Urschrift (nicht in Abschrift, Durchschlag) beizuschliessen. Wegen Beurteilung der Passierungseinschreiten über Betten- sorten bleiben die Bestimmungen des Erl. Abt. 12, Nr. 44.020 vom 4./5. 1916 vollinhaltlich aufrecht. Der bezügliche Erl. wird am Schlusse dieses Punktes verlautbart. Die Ausscheidung und Vernichtung der infolge der natürlichen Ab- nützung unbrauchbar gewordenen Betten sorten darf nicht durch Truppen, Anstalten, K. G. Lg. etz. selbst erfolgen; diesbezüglich sind die Bestimmungen des Dienstbuches I—4, 14. Abschnitt, ein- zig und allein massgebend (Zertifizierung und Klassifizierung durch die Sortierungskommission in Gegenwart eines Beamten der Militär- intendantur). Das Zerschneiden und Entragen von Betten sorten ist unbedingt hinzuzuhalten. Diesbezüglich sind unausgesetzt Visitationen, ins- besonders beim Abgehen der Mannschaft vorzunehmen, die Schuld- tragenden und Säumigen zu eruiieren und zur Verantwortung zu ziehen; Betten sorten abkommandierter oder aus was immer für einem Anlass auf längere Zeit abwesender Mannschaft (KgF.), haben nicht in den Ubikationen zu verbleiben, sondern sind in das Maga- zin abzuführen. 10 Q. Nr. 157.167/17 Kürzer Inhalt Einschreiben um Passierung über Verpflegungsartikel. Hierbei sind die Bestimmungen des Dienstbuches I.—2, 1. Teil, nicht ausseracht zu lassen. In dem Einschreiben ist stets die eingelieferte Menge, die Lagerungsdauer, dann der Abgang in Prozenten, bei Transportverlusten auch die Transportdauer verlässlich zum Ausdruck zu bringen (s. Erl. Abt. 12, Nr. 60.579 v. 21./9. 1915). Bezüglich Austragung von Gewichtsdifferenzen unter 1%o sind die Bestimmungen des Erl. Abt. 12, Nr. 14.795 v. 7./3. 1916 (hierst. Q. Nr. 141.513/17) massgebend. Bahnrab als Ursache des Verlustes von Verpflegungsartikeln anzunehmen, wenn nicht der zweifellose Beweis hiefür erbracht ist, ist nicht angängig; die Verladung und Ausladung von Verpflegsartikeln hat stets derart zu erfolgen, dass die Vollzähligkeit des Wagoninhaltes oder eventuellen Abganges hieran zweifellos festgestellt ist; auch ist sich bei der Ein- und Ausladung von der Unverschlechterheit der Schlösser und der Plomben unbedingt die Überzeugung zu verschaffen. Der Diebstahl während der Ein- und Ausladung, dann während des Transportes ist mit aller Strenge und allen Mitteln zu verhüten. Bei Heuzügen ist auf die tadellose gesicherte Bedeckung der Waggons ein besonderes Augenmerk zu richten, damit Brände infolge Funkenfluges möglichst vermieden werden. Diesbezüglich sind die Bestimmungen der Erl. Abt. 12, Nr. 10.014 v. 26./1. 1916 und Abt. 12, Nr. 93.504 v. 15./8. 1916 zu beachten. Bezüglich der zu treffenden Sicherheitsmassnahmen bei Verpflegszügen, Mitsendung von Transportbegleitmannschaft, Verhalten derselben, Bezetzung der Waggons, Anbringung von Sicherheitsschlössern etc. sind die wiederholt ergangenen Anordnungen genanestens einzuhalten und ist sich von der Durchführung der diesfalls ergangenen Befehle stets die Überzeugung zu verschaffen. Es ist unbedingt anzustreben, dass Sendungen beim Abschubsmagazin etc. bahnmäglich abgewogen und wo nur tunlich erst nach bahnmälicher Abwage vom Zuschubsmagazin etc. übernommen werden; wenn die bahnmäliche Abwage nicht erfolgt, würde sich die Heeresverwaltung bezüglich der während des Bahntransportes entstandenen Abgänge, des ihr in bestimmten Fällen zustehenden Regressrechtes gegen die Bahn begeben, weil diese eine andere als die bahnmäliche Abwage nicht anerkennt. Diesbezüglich wird auch auf die Erl. ZTL. Nr. 71.015 vom 15./1. 1917 (Beiblatt 4/1917) und Abt. 12, Nr. 3315 v. 15./3. 1917 hingewiesen. Sonstige Bestimmungen: Die Ursache des Abganges, die Beantwortung der Schuldfrage muss in allen Schaden- und Verlustfällen stets fest- und klargestellt werden. Der stets angeführte Umstand „an dem Verlust (Schaden) trifft niemanden ein Verschulden“ muss auf jeden Fall zweifel- und einwandfrei erwiesen sein und ist gegen Schuldtragende im Sinne des Dienstbuches K—1, § 32 und des III. Abschnittes, mit aller Strenge und unnachsichtlich vorzugehen. Unvollständige Passierungseinschreiben und Ersatznachsichtsgesuche sind schon von den Zwischenstellen zur vollständigen Ergänzung und jedem Zweifel ausschliessenden Klarstellung zurückzuweisen, keinesfalls mehr unvollständig weiterzuleiten. Passierungseinschreiben sind längstens innerhalb sechs Monaten nach Entdeckung des Schadens (Verlustes) einzubringen (Dienstbuch K—1, § 30). Schliesslich wird angeordnet, dass jedes Passierungseinschreiben, sowie jedes Ersatznachsichtsgesuch nach eingehender Prüfung mit einem begründeten Antrag an die entscheidende Stelle vorzulegen ist. Im Dienstbuch K—1, § 46 und § 72 vorzumerken. Hierbei ist auf die örtlichen und sonstigen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und sind diese Umstände im begründeten Antrag zum Ausdruck zu bringen. KM. Erl. Abt. 12, Nr. 44.020 v. 4./5. 1916. Aus den in letzter Zeit vielfach eingelangten Passierungseinschreiben über aus Entseuchungsgründen verbrannte, in Verlust geratene, oder von der Mannschaft ins Feld mitgenommene Bettensorten wurde 10 entnommen, dass die diesbezüglichen klaren Bestimmungen der Dienstbücher N—24 und L—4, zumeist gar nicht beachtet werden. Es wird deshalb angeordnet: Mit Rücksicht auf die dringende Notwendigkeit, mit den Geweben zu sparen, sind infizierte Strohsäcke und Strohkopfpolster, deren Stroh verbrannt werden soll, im Krankenzimmer zunächst mit Kresolseifenlösung, verdünntem Kresolwasser (Pkt. 292 und 293 des Dienstbuches N—25) oder 2%iger Karbollösung gründlich zu befeuchten und sodann zur Verbrennungsstelle zu befördern. Dortselbst ist der Strohsack nach Entleeren des Strohes in ein bereitgestelltes Gefäss mit Kresolseifenlösung, verdünntem Kresolwasser oder 2%iger Karbolsäurelösung zu legen, durch 2 Stunden zu belassen und dann erst zu reinigen. Bezüglich der Desinfektion der Bett- und Leibwäsche, der Kleidungsstücke und Betten sorten, wird auf die Pkte. 317 und 324 des Dienstbuches N—25 verwiesen. Dass von der ins Feld abgehenden Mannschaft ausser der Feldecke auch noch andere Betten sorten mitgenommen werden, ist mit aller Strenge zu verhindern, weil diese Sorten nicht fürs Feld bestimmt sind und nur zugrunde gehen. Die genaue Evidentführung der Betten sorten, ordnungsgemässe Durchführung von Übernahmen und Übergaben, dann öfters vorzunehmende Skontrierung, wird allen verantwortlichen Organen zur strengsten Pflicht gemacht. Diese Bestimmungen sind für die Folge genauestens einzuhalten. Sollten künftig trotzdem Passierungs einschreiten über vernichtete oder in Verlust geratene Betten sorten zur Vorlage gelangen, so sind dieselben von den Zwischenstellen eingehend zu überprüfen, ob den vorstehenden Bestimmungen in jeder Richtung entsprochen wurde und ist gegen Schuldtragende mit aller Strenge und unnachsichtlich vorzugehen. 11 Hinterlandsbestellungen durch Mob. Schanzzeugdepots der A. i. F. Die mit AOK. Q. Nr. 179.238 von 1916 erlassenen Verfügungen bezgl. des Verbotes direkter Hinterlandsbeschaffungen werden speziell seitens der Schanzzeugdepots wiederholt irrtümlich dahin ausgelegt, dass direkte Beschaffungen bei innerhalb des Armeebereiches befindlichen Firmen auch dann nicht als Hinterlandsbeschaffungen anzusehen wären, wenn die bestellten Materialien oder Fertigwaren bei diesen Firmen nicht lagernd vorrätig sind, sondern erst auf Grund einer solchen Bestellung von der Firma aus dem Hinterland bezogen werden müssen. Dieser Vorgang steht im Widerspruch mit dem Zweck des Verbotes, sämtliche in der Monarchie verfügbaren Vorräte zu kontrollieren und entsprechend den Bedürfnissen der A. i. F. zu verteilen. Eine einheitliche Bewirtschaftung aller Vorräte ist jedoch bei der zunehmenden Rohstoffknappheit und den steigenden Erzeugungsschwierigkeiten unerlässlich. Direkte Beschaffungen bei Firmen im Armeebereiche sind daher in Zukunft prinzipiell auf lagernde Vorräte zu beschränken. Sollte ganz ausnahmsweise die direkte Beschaffung nicht im Armeebereiche lagernder Vorräte unbedingt geboten erscheinen, so ist vorher, je nach diesbezüglich geltenden Bestimmungen, die Bewilligung des AOK. bezw. KM. telegraphisch einzuholen und der bewilligende Erlass auf den Transportanmeldungen ausdrücklich anzuführen. Dass im Falle der erteilten Bewilligung zur direkten Beschaffung von Materialien die bestellende Stelle für die Angemessenheit der Preise haftbar ist, wird ausdrücklich betont. Es ist demnach Pflicht der in Betracht kommenden Organe sich über die Marktpreise genauestens zu informieren. Im übrigen wird noch auf den Befehl des AOK. Bb. Nr. 4685/7 v. 26./2. 1917 hingewiesen. 131 Fortl. Zahl Befehles Nr.d.hierst. Kurzer Inhalt Vorzu- merken bei Unrichtige Gewichtsangaben in den Frachtbriefen. Es häufen sich die Fälle, dass von Militärstellen, namentlich im Be- reich der Armee im Felde (Materialsammelstellen, Rotablierungsan- stalten) in den Frachtbriefen willkürlichliche Gewichtsangaben gemacht werden, die gegenüber dem tatsächlichen Gewicht bedeutende Unter- schiede aufweisen. Dieser Vorgang ist geeignet, die Militärverwaltung empfindlich zu schädigen. Bei Angabe eines zu hohen Gewichtes erwachsen der Militärverwaltung naturgemäss zu hohe Frachtanslagen, ausserdem werden dadurch unnötige zeitraubende Erhebungen wegen der scheinbaren Abgänge veranlasst. Bei Angabe eines zu niedrigen Gewichtes ist die Bahn berechtigt, wegen der möglichen Frachtver- kürzung den reglementarischen Frachtzuschlag einzubeheben. Um diese Nachteile für die Militärverwaltung zu vermeiden, ist der richtigen Angabe im Frachtbrief namentlich bei Sendungen, die von der auf- liefernden Militärstelle selbst verladen werden, das grösste Augen- merk zuzuwenden. Wenn eine verlässliche Gewichtsfeststellung vor der Aufgabe nicht möglich ist, dann darf im Frachtbrief von der aufliefernden Militärstelle ein Gewicht überhaupt nicht eingesetzt werden. Bei Stückgütern, die von der Eisenbahn verladen werden, ist diese verpflichtet, das Gewicht bei der Annahme gebührenfrei festzustellen. Bei allen anderen Sendungen, die vom Absender ver- laden werden, hat die Eisenbahn das Gewicht, wenn es im Fracht- brief nicht angegeben ist, ohne besonderen Antrag gegen Entrichtung der tarifmässigen Gebühr festzustellen. Der bahnmäßlichen Gewichtsfeststellung hat ein Organ der aufliefern- den Militärstelle unbedingt beizuwohnen. Ist die bahnmäßliche Gewichtsfeststellung bei Gütern, die vom Ab- sender verladen wurden, in der Versandstation nicht angängig, so erfolgt sie in einer anderen Station (spätestens in der Bestimmungs- station). Unrichtige Gewichtsangaben im Frachtbrief wird der Schuldtragende künftig zu vertreten haben. 12 KM. Erl. ZTL. Nr. 51101 v. 4/9. 1917 (Beiblatt 45/17.) Auftrage wegen Aufrechnung des Feldausrüstungsbeitrages. Der KM. Erl. Abt. 11, Nr. 10.011 v. 30. April 1917 (Bbl. 23/17) bezieht sich nur auf solche Gägisten, welche bereits während die- ses Krieges den einfachen FAB. bezogen haben. Eine vom Inft. (tit. Feldw.) direkt zum Ldst. Gerichts-Akzessisten ernannte Person hat daher auf den im Db. K—4, II. T. § 7, Pkt. 5 systemisierten einfachen FAB. nach wie vor den Anspruch (nebstdem den Equipierungsbeitrag, § 6). 13 Q. Nr. 157.694/17 X. Verlautbarung. Aus AOK. Q. Nr. 170.652 von 1917. Equipierungsentschädigung. Ad KM. Erlass Abt. 11, Nr. 19.938. Während des Krieges ist den zu b. h. Truppen neu zugeteilten Offizien des Heeres die mit Erl. Präs. Nr. 6040/1886 vom 7/1. 1887 (ergan- gen an das 15. Korpskmdo) normierte Equipierungsentschädigung von 160 K für den Stabsoffz. und von 100 K für den ObOffz. nicht zu erfolgen. Auf die Richtigkeitspflege der etwa bisher zur Aufrechnung gelangten Beträge hat es nicht anzukommen. 1 Q. Nr. 158.623/17 Mob. Pionjerzeugsdepot-Kmdt.-Charge. Für den Kommandanten eines mob. Pion. Zengsdepots ist die Charge eines Hauptmanns oder Stabsoffiziers festgesetzt. 2 Q. Nr. 156.541/17 3 Q. Nr. 157.424/17 Auf eine Anfrage, ob in bes. Fällen die Inanspruchnahme eines Bedienungsmannes bei gleichzeitiger Zuerkennung des Dieneräquivalents gestattet ist. Gemäss den Bestimmungen des hst. Befehls Q. Op. Nr. 95.385 vom 2/10. 1916 kann der Bezug des Offiziersdiener-Äquivalentes bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Ordonnanz aus dem Stande der betr. Formation nicht bewilligt werden, zumal dies ad Pkt. 12 des zitierten Befehles verboten ist. Eine Ausnahme kann auch im Hinblicke auf die angeführten Gründe aus prinzipiellen Gründen nicht zugestanden werden. Den in Betracht kommenden Gagisten ist daher der Diener in Person beizustellen, was bei dem hohen dortigen Verpflegungsstand gewiss nicht auf Schwierigkeiten stossen dürfte. Erhalten solche Gagisten jedoch zeitweise infolge Mannschaftsmangels keinen Ersatz des Dieners in natura, dann gebührt ihnen das Dieneräquivalent und sie müssen den Diener oder Pferdewärter mit einem auch weiterhin anspruchsberechtigten Kameraden teilen, was wohl in den meisten Fällen möglich sein wird. Q. Op. Nr. 95.385 v. 2/10. 1916 — Allg. Verl. Nr. 42:2 v. 1916, bezw. Bes. Anordn. vom 18/10. 1916; Pkt. I. 4 Q. Nr. 155.967/17 Kriegsgefangenen-Krankenlösung. Der KM. Erlass vom 27./1. 1917, Abt. 11, Nr. 35.694/16 (Beibl. 6/17) hat bezüglich der Lohnungsgebühr auch auf die Kriegsgefangenen der A. i. F. Anwendung zu finden. 5 Q. Nr. 155.967/17 Krankenpflegerinnen-Verwendung in bakt. Laboratorien. Krankenpflegerinnen sind als solche zu verwenden. Für den Dienst in bakteriologischen Laboratorien wurden die Kategorien der Assistentinnen und techn. Gehilfinnen geschaffen und für diese der Gehalt ausdrücklich festgesetzt, wobei das KM. zweifellos auf die Gefahrenklasse Rücksicht genommen hat, die jedenfalls weit geringer ist als jene der Pflegerinnen in Epidemie-spitälern. 6 Q. Nr. 158.99/17 Heizservice für Gagistenwohnungen. Im Falle der Unmöglichkeit der Beistellung durch den Quartierträger bzw. durch die Gemeinde kann das für Gagistenunterkünfte erforderliche Brenn- und Beleuchtungsmaterial unbedingt notwendige Ausmass aus ärarischen Beständen zugewiesen werden. An derlei, von der Brenn- und Beleuchtung-materialabgabe befreite Quartierträger ist jedoch der für den betreffenden Ort etwa vom AOK. oder dem KM. bewilligte Zuschuss von 30 h zur Unterkunftsvergütung nicht zu erfolgen. 7 AdQ.Op.Nr. 122.885/16 Laut EOK - Op. Nr. 43.032/Abt. 11, Nr. 16.232/EOK. Nr. 24.221/15 und Q. Op. Nr. 21.433/16 werden Lst. Etp. Formationen den Lstfeldformationen und demzufolge auch den betreffenden Heeresformationen hinsichtlich der Charge des Kmdten (daher auch der Gebühren) gleichgehalten. 8 Op.Nr. 52.804/17 Kriegsgefangenen-Stationen sind Formationen der A. i. F. Alle Kgf. Stationen, die in der Einteilungsliste der A. i. F. angeführt sind und hiermit alle nach AOK. Q.Nr. 68.731 Beilage 1 vom 9/4. 1917, bei diesen Kgf. Stationen eingeteilten Personen gehören zur A. i. F. Demnach stehen sie in Felddienstleistung. 9 Ad Q. Nr. 158.068/17 Einschreiben um Aufrechnungsbedeckung. Instruierende Berichte. Die dem Einschreiben um Aufrechnungsbedeckung im Sinne des hst. Befehls Q. Op. Nr. 106.412/Q. Nr. 70.595 vom 21. April 1917, Bes. Anordnungen Nr. 21:26 v. 1917 — beizuschliessenden, in- struierenden Berichte fehlen zum Teile, oder sind mangelfhaft ausgefertigt, bzw. durch auf den einzelnen Rechnungsdokumenten an- gebrachte, kurze und nicht genügende Angaben ersetzt. Ebenso sind die dem Einschreiben um Aufrechnungsbedeckung zu- liegenden Abrechnungslaborate vielfach nicht gründlich durch- gesehen. Infolgedessen müssen die bzgl. Einschreiben zur Ergänzung zurück- gestellt werden, wodurch Vielschreiberei entsteht. 10 Q. Nr. 170.055/17 Flüssigmachung von Verwundungszulagen auf Mobdauer akti- vierter Gagisten mit W. G. und ausser Dienst. Ad KM. Erl. Abt. 9, Nr. 34.931/17. Nach § 44:b des M. Versorgungsgesetzes v. Jahre 1875 endet der Bezug der Verwundungszulage bei Wiedereinteilung zur Dienst- leistung der mit dieser Zulage auf eine bestimmte Zeit beteilten, mit Wartegbühr beurlaubten Personen. Anders verhält es sich mit dem Anspruche auf den Fortbezug einer Verwundungszulage die einem mit Wartgebühr beurlaubten Gagisten zeitlich zuerkannt wurde bei dessen Aktivierung auf Mobdauer. Diese Gagisten werden nur auf die Dauer der Mobilisierung, bezw. des Bedarfes zur aktiven Dienstleistung herangezogen und können ohneweiters wieder ins nichtaktive Wartegbührverhältnis rückver- setzt werden. Die eingangs erwähnte Bestimmung des MVG. dagegen hat ausschliesslich auf jene Gagisten Anwendung, die auf Grund eines neuerlichen Superarbitrierungsbeschlusses als diensttauglich in den Präsenzzustand übersetzt werden. Db. A—42 § 18). Erst diese Übersetzung in den Präsenzzustand auf Grund des neuerlichen Su- perarbitrierungsbeschlusses oder die Übersetzung in den Ruhestand bedeutet das tatsächliche Ende des Wartegbührverhältnisses; bis zu diesem Zeitpunkte verbleiben daher die mit Wartegbühr beurlaubten Offiziere auch bei ihrer Aktivierung auf Mobdauer im Verhältnis der Wartegbühr. Aus der Aktivierung auf Mobdauer kann keinesfalls ein Recht auf Übernahme in den Präsenzstand abgeleitet werden. Da die Wartegbühr ebenso wie die Pension einen Versorgungsge- nuss darstellt, wird die mit Erl. Abt. 9, Nr. 15.939 v. 1914 (Beibl. Nr. 5 v. 1915) getroffene Verfügung, dass eine im Ruhestande be- zogene Verwundungs- oder an deren Stelle verliehene Personalzulage auch während der Aktivierung auf Mobdauer zu beziehen sei, in analoger Weise für künftige Fälle auch auf die mit Wartegbühr beurlaubten, im Bezuge einer zeitlichen Verwundungszulage stehen- den und auf MobDauer aktivierten Gagisten ausgedehnt. Es bleiben daher Gagisten, denen bei ihrer Beurlaubung mit Wartegbühr eine zeitliche Verwundungs- oder an deren Stelle verliehene Per- sonalzulage zuerkannt wurde, auch während der Aktivierung auf Mobdauer, bis zum Ablaufe der bewilligten Beurlaubung im Fort- bezooge der Verwundungs- oder an deren Stelle zuerkantnen Per- sonalzulage. Nach Ablauf der Zeit, für welche die Beurlaubung mit Wartegbühr erfolgte, muss in allen Fällen, jedoch auf Grund eines neuerlichen Superarbitrierungsbeschlusses, auch betreffs weiterer Beurlaubung mit W. G. und hinsichtlich Zu- oder Aberkennung des Fortbezuges der Verwundungszulage (Einwirkung einer zeitlichen Personalzulage an Stelle einer Verw. Zulage) neuerdings vom KM. entschieden werden. Die Gagisten des Verhältnisses a. D. sind hinsichtlich des Fortbe- zuges der Verwundungs- (Personal-)Zulage in gleicher Weise zu be- handeln wie die Ruhestandsgagisten und die mit Wartegbühr Be- urlaubten wenn sie zur aktiven Dienstleistung herangezogen werden. Diese Verfügung hat für die in Reda stehende Kategorie von Ga- gisten, die noch nicht im Bezuge der Verwundungszulage (Personal- zulage) stehen, mit 1. Oktober i. J. in Kraft zu treten. Eine weitere Rückwirkung kommt nicht in Betracht. Fortl. Zahl Nr. d. hiert. Befehls Kürzer Inhalt Vorzu- merken bei 11 Q. Nr. 155.095/17. Wasserzins, Bezahlung. Es sind nur jene Wasserrechnungen zwecks Bedeckung dem AOK. vorzulegen, welche Objekte betreffen, die nach § 21 des KLG. in Anspruch genommen werden. Insoferne es sich um Objekte handelt, die auf Grund des § 19, oder im Wege eines gültigen Übereinkommens sichergestellt wurden, ist eine besondere Bedeckung nicht erforderlich. Eine Bezahlung des Wassers darf jedoch auch in diesem Falle nur dann erfolgen, wenn die Nebenleistungen (Wasser, Beleuchtung, Be- heizung, Senkgrubenreinigung) nicht in dem kommissionell oder ver- tragsmässig festgesetzten Gesamtvergütungsbetrag schon inbe- griffen sind. 12 Q. Nr. 158.779/17. Anfrage betr. Höchstpreise im wiedergewonnenen Gebiet. Im wiedergewonnenen Gebiete gelten hinsichtlich der Höchstpreise überhaupt alle für das Inland massgebenden Bestimmungen. K. u. k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9 Q. Op. Nr. 5.334. Kriegsleistungen, Käufe, — Weisungen über Bezahlung (Einlösung) von Bescheinigungen. Feldpost Nr. 333, am 20. März 1917. AOK Q. Op. Nr. 175.570 von 1916. Beim AOK wurde Klage geführt, dass die militärischen Requisitionen in den zu den Operationsräumen gehörenden Gebieten der Monarchie mehr noch als die Kriegsverheerungen fühlbar sind und insbesondere eine raschere Flüssigmachung der für die Kriegsleistungen fälligen Vergütungsbeträge gefordert, weil hierdurch einer der wichtigsten Voraussetzungen für den Abbau des Moratoriums erfüllt, sowie Vertrauen und Stimmung im Lande wesentlich gehoben würden. Das AOK verweist aus diesem Auslasse erneuert auf die im Gegenstande schon wiederholt erlassene Befehle u. zw. betreffend die gesetzmässige Anforderung der Kriegsleistungen und strengste standrechtliche Behandlung von Plünderungen und allen Missbräuchen, durch welche die Landesbewohner in ungesetzlicher Weise belästigt und geschädigt werden; die ordnungsmässige Bezahlung bezw. Bescheinigung von Kriegsleistungen; auf den Erl. des AOK. vom 10/7. 1916, Q. Op. Nr. 88.294 — Q. I. Nr. 43.653 v. J. 1916 (Allg. Verl. 39, Bes. Anordn., v. 27./S 1916) betreffend die bedingte Zulässigkeit von Barzahlungen bis zum Betrage von 500 K.; auf den Erl. des AOK, vom 30/10. 1916, Q. Op. Nr. 137.850 (Q. I. Nr. 55.350/16 ergangen an die Korps- u. ITDKommandos) wegen Bescheunigung der Erhebung in Kriegsleistungsaufgelegenheiten endlich auf den Erl des AOK vom 14/10. 1916, Q. Op. Nr. 126.896 (Q. I. Nr. 55.409/16), betreffend die Preise bei Aufbringung der Verpflegung im Armeebereich. Hienach darf bei allen Inanspruchnahmen auf Grund des KLG und ebenso auch bei allen Käufen die durch die Kriegsverhältnisse bedingte Notlage der Bevölkerung (z. B. die Unmöglichkeit des Abschubes von Heu wegen Mangel an Fuhrwerken u. dgl.) keinesfalls zur Drückung des Preises ausgenützt werden. Die abgenommenen Waren sind, ihrem tatsächlichen Werte entsprechend, innerhalb der durch die Höchstpreise gezogenen Grenzen zu bezahlen. Hierzu wird angeordnet: Um eine rasche Begleichung der Bescheinigungen zu ermöglichen und Schwierigkeiten zu begegnen, ist Folgendes zu beachten: a) Es ist stets die Originalbescheinigung (Urschrift) der Partei auszufolgen, die Beschreibung der Leistung muss alle Merkmale besitzen, um dieselben genau bauerteilen und berechnen zu können. b) Der Preis darf nur in dem Falle endgültig eingetragen werden, wenn derselbe als zulässig bekannt ist; in zweifelhafter Fälle ist in die Gegenstandsrubrik bloss der geforderte Preis einzutragen und als solcher zu bezeichnen. c) Datum, Wohnort des Beistellers (auch der Bezirk), Unterschrift des Bescheinigenden (durf nur der das Bescheinigungsheft verwahrende Offizier (Gleichgestellte) sein) müssen genau und leserlich sein; dagegen darf der ausstellende Truppenkörper (die Unterabteilung, das Organ) nicht ersichtlich gemacht werden und darf der Stampgilienaufdruck auf der Bescheinigung nicht angebracht werden. d) Die Operationskassen sind durch Angabe ihres Standortes und des zuständigen Feldpostamtes in der Anmerkung der Bescheinigung zu bezeichnen. Das höhere Kommando dem die Kasse angehört und deren Deckbuchstaben dürfen nicht angegeben werden. Im hâ. Bereich kommen in Betracht nur die Operationskassa in Stryj, Feldpost 333 bezw. jene in Ozeaniki, Feldpost 205. Eine Anwendung auf eine andere Kassa ist unzulässig. e) Der Punkt 18 der „Allgemeinen Anordnungen“ Nr. 10 vom 1916, wonach Bescheinigungen über Bauholz an das K.-Min. zu weisen sind, tritt ausser Kraft. f) Bescheinigungen dürfen von der Präsenzierung dieses Befehles an nur mehr auf den vorgeschriebenen Formularen gegeben werden; die Erfüllung von formlosen Zeiteilen durch unberufene Organe und die Stellvertretung durch Mannschaft, welche mit im vorhin ein gefertigten Bescheinigungen Einkäufe besorgt, ist strengstens untersagt und wird künftighin gehandelt. Die Behauptung, dass zu einer ordnungsmässigen Bescheinigung keine Zeit war, ist nicht stichhaltig. g) Kleine Beschaffungen, wie einige m³ Brennholz etc., Verpflegsartikel bis zum Höchstbetrage von 500 K. können sind nicht zu bescheinigen, sondern gegen ordnungsmässige, gestempelte Quittungen bar zu bezahlen. h) Abteilungen, welche nicht im Besitze von Bescheinigungsheften sind — und grössere Beschaffungen (über 500 K.) bewirken müssen, haben beim vorgesetzten Tr.-Divisions-(Korps) kommando oder der QAbt. Bescheinigungshäfte anzufordern. i) Die Entgegennahme der Bescheinigungen von der Bevölkerung zum Zwecke ihrer Weiterleitung als eingeschriebener Dienstbrief an die in der Bescheinigung angegebene Kassa bezv. an die nach dem Orte der Leistung zuständige QAbt. obliegt grundsätzlich den poli- tischen Behörden. Dort, wo diese nicht amtieren, haben die Etappenstations-(Bezirks)-kommandos auf Wunsch der Besitzter von Bescheinigungen diese entgegenzunehmen und mittels eines Ver- zeichnisses in duplo an die liquidierende Stelle zu senden; die Bescheinigungen müssen bezüg- lich des Geldempfangs seitens der Eintreicher auf der Rückseite quittiert sein. Der Partei ist zu bedeuten, dass sie da durch nicht berechtigt ist, den etwa zu hoch be- scheinenigen Betrag zu fordern, sondern dass hiemit bloss die Einverständnis zur Einlösung der Bescheinigung gegeben wird. Diese Bedingung nicht akzeptierende Parteien sind an die liquidierende Stelle zu weisen. Die liquidierende Stelle prüft die Bescheinigungen, stellt etwaige Fehler richtig und sendet nach Liquidierung des gebührenden Betrages das zweite Para des Verzeichnisses zur Verständigung der Partei an die einsehende Stelle zurück. Die Etappenstations-(Bezirks)-kommandos haben der Partei eine, die wesentlichen Merk- male der Bescheinigung enthaltende Empfangsbestätigung auszufolgen. Vom Verzeichnis ist eine Kopie nebst dem Postaufgabescheine als Exhibit zu behandeln und gut aufzubewahren. k) Einquartierung von öst.-ung. Truppen etz. darf nicht bescheinigt, sondern muss vom Quartiernehmer an die Gemeinde selbst bezahlt werden. l) Es wird auf die Verfügung neuerlich aufmerksam gemacht, dass ausgeschriebene oder unbrauchbar gemachte Bescheinigungshefte nicht an die QAbt. abzuführen, sondern dem laufenden Rechnungsakte (der Gebührennachweisung) zuzulegen sind. Bei Auflösung eines Rechnungskörpers sind die noch vorhandenen Bescheinigungs- blätter zu durchlochen und dem letzten Rechnungsakte zuzulegen; etwa vorhandene noch nicht benutzte Bescheinigungsscheine sind der vorgesehenen Intendanz unversehrt abzuführen. m) militärische Dienststellen der A. i. F., die zur Einlösung von Bescheinigungen nicht berechtigt und auch zu deren Entgegennahme (Weiterleitung) nicht ermächtigt sind, haben die bei ihnen dieserwege vorsprechenden Parteien an die nächstbefindliche politische Behörde bezw. an das hiezu bestimmte Etappenstations-(Bezirks)-kommando zu senden. n) Da grössere Beträge nicht bar bezahlt bezw. aus der mil. Kassa nicht übersendet werden, erhalten die östl. der Linie Lemberg-Stryj befändlichen Etappenbezirkskommandos den Auftrag, mit tünlichster Bescheunigung nachzuweisen, welche Postämter ihres Bereiches 1. Postsparkassengeldverkehr, 2. Geldbrief- und 3. Postanweisungsverkehr besitzen. Künftige Veränderungen in diesen Dienstzweigen sind stets mit Feldpostkarte der Q. Abt. anzuzeigen. o) Bescheinigungsscheife repräsentieren Geldwert und sind von den Ausstellungsberech- tigten stets sorgfältig zu verwahren, weil bei ihrem Verlust oder durch Herausnehmen noch unbenützter Blätter ein, das Arar schädigender Missbrauch möglich ist. Die Nummern der zugewiesenen Bescheinigungsscheife und des jeweilig zuletzt ausge- fertigten Blattes hat sich der Ausstellungsberechtigte vorzumerken (im Notizbuch etz.) Von dem richtigen Vorhandensein der Bescheinigungsshefte ist sich wiederholt, unbe- dingt aber gelegentlich Einsendung der Monatsrechnung, bei Übergaben und bei jeder ökon. adm. Inspizierung zu überzeugen. Dies ist auch in den Abschlussklauseln im Kassajournal (Handkaufjournal) oder am Schlusse der Gebührennachweisung zum Ausdruck zu bringen z. B. „Bescheinigungssheft 9244, Blatt 15—50 vorhanden“. Jeder, auf welche Weise immer eingetretene Verlust eines Bescheinigungssheftes ist der zuständigen Intendanz (Operationskasse) unter Angabe der Nummern des Bescheinigungs- heftes und der unbenützten Blätter — sogleich — trulichst telefonisch oder telegrafisch be- kanntzugeben. Allen Organen, die mit Bescheinigungsscheifen beteiligt sind, ist deren sorgfältigste Ver- wahrung und die sofortige Meldung eines Verlustes bei Angabe seiner Ursache mit dem Bemerkten erneuert zur Pflicht zu machen; dass sie für jeden Schaden, der durch ein sorgloses Gebaren mit den Bescheinigungen oder infolge Unterlassung (Verspätung) der Verlustmeldung entsteht, unbedingt zum Ersatz verhalten werden und nebstdem auch eine Bestrafung zu gewärtigen haben. Bezüglich des Verbotes der Ausfertigung von Ersatzbescheinigungen wird auf den diesbezüglich ergangenen Erlass AOK. Q. Op. Nr. 31,805 (hierst. Q. I. Nr. 29,915, verlautbart in Allg. Anordnungen Nr. 16 von 1916) hingewiesen. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Q. Nr. 15.208 v. 1917. Beilage zu den Bes. Anordn Nr. 25. Höhere Gebühren bei Kmdoführungen. Zirkularverordnung vom 19. Mai 1917, Präs. Nr. 8600/II. Abt., NVBl. 24/1917 (auszugs- weise): Rücksichtlich der Gebühren bei Führung eines höheren Kommandos während der Feld- dienstleistung gelten vom 1. Juni 1917 an folgende Bestimmungen: 1. Generale, Stabs- und Oberoffiziere, die während der Felddienstleistung definitiv ein Kommando führen, für das organisationsgemäss oder durch fallweisen besonderen Befehl des Armeeoberkommandos oder des Kriegsministeriums k. k. Ministeriums für Landesverteidigung, k. uug. Hovvédministers), eine höhere als die von ihnen bekleidete Charge systemisiert ist, beziehen während dieser Kommandoführung die vollen Gebühren der nächsthöheren Charge (Gage niederster Stufe). Sind für das Kommando eine höhere und eine niedrigere Charge normiert, so kommt für die Beurteilung des Gebührenspruches nur die niedrigere Charge in Betracht. 2. Der Anspruch auf die höheren Gebühren erwächst durch die erfolgte Ernennung zum Kommandanten, beziehungsweise durch die definitive Betrauung mit dem Kommando und ist an die tatsächliche Übernahme des Kommandos gebunden. Alle anderen ohne Ernennung, beziehungsweise definitive Betrauung erfolgenden Kom- mandoführungen sind nur als Vertretung des Kommandanten zu betrachten und gewähren keinen Anspruch auf höhere Gebühren. 3. Die Ernennung zum Kommandanten (definitive Betrauung mit dem Kommando) ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Offizier in die vom Kriegsministerium für die defi- nitive Verleihung von Kommandos festgesetzte Ranggrenze rangiert. Ausserhalb dieser Ranggrenze fallende Personen können zu Kommandanten nicht er- nannt (nicht definitiv mit dem Kommando betraut) werden. Die Ernennung zum Kommandanten (definitive Betrauung mit dem Kommando) muss in dem Befehl des ernennenden Kommandos verlautbart werden. 4. Der Anspruch auf die höheren Gebühren beginnt mit Erstem des Monats der Er- nennung (definitive Betrauung); erfolgt die Kommandoübernahme erst im nächsten Monat, dann mit Erstem dieses Monats. Für die Zeit einer eventuellen Kommandoführung vor der Ernennung (definitiven Be- trauung) besteht ein Anspruch auf höhere Gebühren nicht. Der Bezugs der höheren Gebühren endet – falls die Beförderung in die höhere Charge nicht erfolgt ist — mit dem Monat, in welchem der konkrete erste Demobilisierungstag der betreffenden Formation fällt oder mit dem Moutat der vor diesem Zeitpunkt erfolgten Enthe- bung vom Kommando. Die während einer definitiven Kommandoführung verwundeten oder erkrankten Offiziere beziehen die höheren Gebühren bis zur Erreichung ihrer Dienstfähigkeit und Einteilung auf einen Dienstposten, für welchem ein Anspruch auf die Gebühren der nächsthöheren Charge nicht besteht oder bis zur Versetzung in den Ruhestand (Beurlaubung mit Wartegelühr). 5. Rücksichtlich Berittennachmachung der ein Unterabteilungskommando definitiv führenden Subalternoffiziere gelten die Bestimmungen des § 18 der Gebührenvorschrift, II. Teil (kraarisches Reitpferd, kein Anspruch auf besond. Feldausrüstungsbeitrag). 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden analoge Anwendung für die nach Dienst- buch E-53 als Chefs einer Geschäftsguppe oder nach den vom Armeeoberkommando ausge- gebenen Standestabellen als Hilfsgange bei den höheren Kommandos der Armee im Felde und für die als Kommandant oder Vorstand einer motilen Ausstattung fungierenden Gagisten, falls für die betreffende Funktion organisationsgemäss oder durch fallweisen besonderen Befehl des Armeeoberkommandos oder des Kriegsministeriums (k. k. Ministeriums für Landesverteidigung, k. u. Hovédministers) eine höhere als die von ihnen bekleidete Charge normiert ist. Die betreffenden Gagisten haben auch nur dann den Anspruch auf die vollen Gebühren der nächsthöheren Charge, wenn sie innerhalb der für die definitive Kommandoerleihung festgesetzten Ranggrenze der Offiziere gleicher Charge (Rangklasse) rangieren. 7. Die Familien der gemäss Punkt 1 und 6 höhere als die chargemässigen Gebühren beziehenden Gagisten erhalten die Quartierbeihilfe und Sustenstation nach der Rangklasse, für welche das Familienhaupt die Gebühren bezieht (§§ 76 und 78 der Gebührenvorschrift für das k. u. k. Heer, II. Teil). 8. Die Zirkularverordnungen Präs. Nr. 10510 (NVBl. 38/14) und Präs. Nr. 2222 (NVBl. 10/15) werden mit 31. Mai 1917 ausser Kraft gesetzt. Mit dem gleichen Zeitpunkt hat der auf die Zirkularverordnung Präs. Nr. 2222 (NVBl. 10/15) gegründete Bezug der höheren Feldzulage bei provisorischer Kommandoführung zu ender. Vorumerken beim § 18 der Gebührenvorschrift für das k. u. k. Herr, II. Teil. Verzeichnis der zur Ernennung von Kommandanten (zur definitiven Betrauung mit dem Kommando) berufenen Kommandos*). | Kommandoposten | Ernennung erfolgt mit (durch) | Definitive Betrauung erfolgt durch | |---|---|---| | Abteilungskommandanten | Das Armeeoberkommando, Chef des Generalstabes stellt die Abteilungskommandanten (mit der speziellen Widmung für diesen Posten) den Truppenkörpern zur Verfügung. Nach vollzogener Einteilung hat die Ernennung des Betreffenden durch das nächste vorgesetzte Kommando mit Befehl zu erfolgen. | | | Kommandanten der Divisionsausbildungsgruppe der Marschformationen | Armeekommando (diesem gleichgehaltenes Kommando) | | | Abteilungs- und Unterabteilungskommandanten der Marschformationen | Inspizierender der Marschformationen | | | Unterabteilungskommandanten | Truppenkommandanten, wo kein solcher durch das nächstvorgesetzte höhere Kommando | | | Kommanden aller selbständigen Unterabteilungen der Eisenbahntruppe | Armeeoberkommando, Chef des Feldeisenbahnwesens | | | Alle Kommandantenposten von Sanitätsformationen für welche ausschließlich Militärärzte von der VIII. Rangklasse aufwärts systemisiert sind | Armeeoberkommando, Chef des Generalstabes | Armeeoberkommando, Chef des Generalstabes | | Alle Kommandantenposten von Sanitätsformationen, für welche Militärärzte von der IX. Rangklasse abwärts, beziehungsweise Stabs- oder Regimentsärzte systemisiert sind | Das der betreffenden Sanitätsabteilung vorgesetzte Armeekommando (selbständige Quartiermeisterabteilung, selbständiges Korpskommando). | | | Vorstandsposten für Beamte von der VIII. Rangklasse aufwärts | Armeeoberkommando, Chef des Generalstabes | Armeeoberkommando, Chef des Generalstabes | | Vorstandsposten für Beamte der IX. Rangklasse abwärts | Das der betreffenden Formation unmittelbar vorgesetzte höhere Kommando. | | | Veterinärreferent beim Divisionskommando | Armeekommando. | Armeekommando | Ernennungsbefugnis für höhere Kommandos, Spezialformationen etc., siehe Verzeichnis zur Zirkularverordnung Präs. 8600/17, NVBl. 24 von 1917. Erläuterungen hierzu, erlassen vom AOK, unter Q. Nr. 95.400 vom 25./5. 1917: Nach der neuen Z. V. Präs. 8600/17 gibt es rücksichtlich der Gebühren nur eine definitive Ernennung zum Kmdten, (Beträumg mit dem Kmdo) und damit im Zusammenhang nur den Bezug der vollen Gebühren der nächst höheren Charge. Die bisherige prov. Kmdoführung mit dem Anspruch auf höhere Feldzulage besteht nicht mehr. Der Anspruch auf höhere Gebühren nach Präs. Nr. 8600/17 besteht nur bei organisationsgemässen oder durch besonderen Befehl des A. O. K. (K. M.) systemisierten Kmdo(Dienst)posten; andere höhere Kmdos sind zur Systemisierung von Dienstposten (Zuerkennung höherer Gebühren) nicht berechtigt. Der Bezug der höheren Gebühren muss sich unbedingt auf die Ernennung (definitive Betrauung) und deren Verlautbarung im Befehl gründen. Vor dieser Verlautbarung, z. B. in *) In zernierten Festungen steht das Recht der Betrauung aller Kmdten dem Festungskmdten zu. Anhoffnung dessen, dass sie erfolgen wird, ist die Aufrechnung höherer Gebühren unstatthaft. Die zur Ernennung der Kommandanten berechtigten Kmdos, haben dafür zu sorgen, dass die Verlautbarung tatsächlich erfolgt, damit Zweifel über die Gebührlichkeit der höheren Bezüge wegfallen. Ebenso muss das Ende des Bezuges der höheren Gebühren zweifellos durch die Ver- lautbarung der betreffenden Standesveränderung (Euthebung vom verliehenen Kommando) im Befehl festgestellt werden. Die Unterlassung dieser Feststellung bringt oft die Aufrechnung höherer Gebühren über die richtigen Bezugsstermine hinaus mit sich und hiemit auch nachträg- liche Gebührenfragen mit allen ihren Vielschreibereien und Folgen. Alle zweifelhaften Gebühren- fragen reduzieren sich auf ein äusserst geringes Mass, wenn die Grundlage bildenden milit. Verhältnisse klar festgestellt sind. Der Auspruch auf höhere Gebühren nach Präs. Nr. 86/00/17 ist nur dann gegeben, wenn der betreffende Gagist nach Charge und Rang in die verlautbarte, für den betreffenden Kmdo- posten massgebende Ranggrenze fällt, z. B. wenn ein auf einem Hauptmannsposten eingeteilter Obit. in die für Obite. festgesetzte Ranggrenze fällt. Analoges gilt für den Hauptmann auf einem Majorsposten, den Obstlt. auf einem Oberstenposten u. s. f. Hingegen kann z. B. ein auf einem Hauptmannsposten eingeteilter Lt. keine höheren Gebühren erhalten, da er als Leutnant nicht in die für Obite. festgesetzte Ranggrenze fallen kann; das gleiche gilt für einen Obstlt. auf einem Majorsposten, für einen Major auf einem Oberstenposten, für einen Obstlt. auf einem Glsposten u. s. w. Die vom K. M. periodisch im Beiblatt verlautbarten Ranggrenzen gelten sinngemäss für alle Kategorien von Gagisten u. s. w. hinsichtlich der aus dem nichtaktiven Verhältnisse stammenden Personen unter Berücksichtigung ihres berechtigten Ranges. Höhere Gebühren können grundsätzlich nur infolge eines „Anspruches“ bezogen werden, nicht aber im Wege einer Zuerkennung auf Grund irgendwelcher Verhältnisse, z. B. vorzüglicher Dienstleistung, finanzielle Schwierigkeiten, erlittener Schaden u. dgl. Jede solche Frage muss auf dem ihr zuständigen Gebiet ausgetragen werden z. B Auszeichnung, Unterstützung, Ent- schädigung u. dgl. Hienach könnte künftig ein bisher nicht vorgesehener Fall des Bezuges von höheren Gebühren nur durch einen Antrag auf Systemisierung einer bestimmten Charge für den betreffenden Dienstposten eingeleitet werden. Hierbei ist jedoch ausschliesslich das Dienst- interesse wahrzunehmen. Es darf daher die Systemisierung eines Postens mit einer bestimmten Charge nur dann in Aussicht genommen werden, wenn dieser Posten dauernd aufgestellt ist und sein Wirkungskreis der zu systemisierenden Charge entspricht. Für nur vorübergehend aufzustellende Formationen oder Dienstposten werden bestimmte Chargen grundsätzlich nicht systemisiert. Zusatz der Qu. Abt. 9. Als Grenze für die def. Verleihung von Kmdos sind vom K. M. mit Heeresbeiblatt 14 von 1917 dzt. festgesetzt: für Rgtsakmdo: Obstits bis einschliesslich des Ranges 1/9, 1915, " AbtIgskmdos: Hauptleute " " " 1/11, 1912 " UnterabtIgskmdos: Obits " " " 1/3. 1914, und zwar sowohl für den Berufs- als auch für den nichtaktiven Stand. Lt. Beiblatt Nr. 80 von 1917 sind mit 1. August 1917 diese Ranggrenzen folgender- massen festgesetzt: für Rgtsakmdo: Obstits bis einschliesslich des Ranges 1/11, 1915, " AbtIgskmdos: Hauptleute " " " 1/5. 1913, " UnterabtIgskmdos: Obits " " " 7/2. 1915. Für die höheren Chargen ist die Ranggrenze im Heeresbeiblatt Nr. 26 mit 1. August 1917 im Heeresbeiblatt Nr. 80 fixiert worden. In den monatlichen Ausweisen über Gagistengebühren sind bei jenen Gagisten, die höhere als die chargenmässigen Gebühren beziehen, stets die Rangdaten anzuführen; überdies ist der ersten Aufrechnung ein Auszug aus dem Befehl, mit dem die Verleihung des Kmdos erfolgte, beizuschliessen. Die Einstellung der höheren Gebühren ist ebenfalls durch einen Auszug aus dem Befehl, mit welchem die Euthebung stattfand zu dokumentieren. Buchdruckerei der Qu. Abt. 9. — Nr. 718 9/36 Der Gesuchte ist von kräftigem Körperbau und hat am Hinterhaupte eine Narbe. Diesbezügliche Meldungen sind gleichfalls anher zu erstatten. Behufs Erleichterung der Nachforschungen nach Gagisten (Aspiranten) haben die anfragenden Formationen nebst den richtigen Namen und Chargen der auszufor- schenden Personen auch deren Standeskörper und Standeszugehörigkeit zu erheben und wegen Ermittlung der Einteilung sich zuerst an den zuständigen Ersatzkörper (Stammanstalt) zu wenden. 24. Ausforschung. Zu Q. Op. Nr. 30.959 v. 1917 der Q. Abt. 9. Jene Kgf-Formation oder Sanitätsanstalt, bei welcher sich der Kgf. Alberto Dall' Aglio Nr. 43.273 im Stande befindet oder befunden hat, hat dies, bezw. wohin derselbe ev. abgeschoben wurde, sofort der QAbt. 9 unter Berufung auf Q. Op. Nr. 30.959 zu melden. 25. Ausforschung. Q. Nr. 54.656 v. 1917 der Q. Abt. 9. Diejenige Formation, bei welcher Lstm. Solaß Josef 1868, Mrlinek, Holleschau, Mähren, sich im Stande befindet, hat dies der QAbt. 9 unter Berufung der Q. Nr. 54656 sofort zu melden. 26. Ausforschung. Q. Op. Nr. 32.234 v. 1917 der QAbt. 9. Auf AOK, Chef d. Gstbs. Pers. Nr. 61.236 v. 1917. Alle Kommanden, Behörden, Truppen und Anstalten, welchen der dermalige Aufenthalt des Lt. (oder Oblt.) Bilinski bekannt ist, haben dies unter Berufung auf Q. Op. Nr. 32.234 direkte anher zu melden. Zur Orientierung wird bemerkt, dass Genannter im Mai des Jahres 1915 als Proviantoffizier und Trainkommandant beim Bataillon Drozd eingeteilt gewesen sein soll. 27. Ausforschungen. Q. Nr. 57.629 v. 1917 der Q. Abt. 9. Jene Formation, bei der Lst. Inf. Stevo Kolompar des I. R. 68, geb. 1866, zuständig nach Kumhegyes Kom. Szolnok seit Juni 1916 eingeteilt war, hat dies, sowie die Formation, an welche der Genannte abgegeben worden ist, sofort unter Bezugnahme auf Q. Nr. 57.629 anher zu melden. 28. Postkarten mit Landkarten — Versendungsverbot. Q. Op. Nr. 59.072 von 1917 der Q. Abt. Nr. 9. Auf AOK, Tel. Nr. 54.350. Die Versendung von Postkarten, auf denen Landkarten abgebildet sind, ist zu und von der Armee im Felde verboten. 29. Geldbeihilfen für Berufs- offiziere und Berufs- unteroffiziere. Q. I. Nr. 99.071 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK, Q. Nr. 171.021 vom 15. Oktober 1917. Ad KM, Erl. Abt. II, Nr. 23.397 vom 10. Oktober 1917. Aus eingelangten Ansuchen um Geldbeihilfen zur Neuanschaffung der infolge des Krieges eingebüssteten Wohnungseinrichtung, Kleider und Wäsche (ad Erl. Abt. II, Nr. 8852/16 AOK, Q. Op. Nr. 58.202 vom 30. April 1916, Allg. Anordnungen Nr. 25, Pkt. 35 von 1916 der Q. Abt. 9, Q. Op. 506/36) wurde entnommen, dass einerseits dieselben vielfach unvollständig ausgefertigt und die Angaben betreffend Schadenshöhe und Umfang, namentlich bei Ansuchen von UO. übertrieben sind, andererseits solche Gesuche oft ohne gründliche Prüfung und gewissenhafte Feststellung der Rücksichts- würdigkeit von den vorgesetzten Kommandos bestätigt und weitergeleitet wurden. Das KM. ist daher gezwungen, bei Ueberprüfung und Beurteilung von derlei Gesuchen mit grösserer Rigorosität vorzugehen. Demgemäss wird verfügt: 1. Die neuen Formulare, sind unter strengster Beachtung der auf der Rück- seite derselben befindlichen Weisungen genauestens auszufüllen und vom vorgesetzten Kommando zu überprüfen und zu bestätigen. 2. Für die Richtigkeit der Angaben in den Rubriken 1—5 und 12 sind die bestätigenden vorgesetzten Kommandos persönlich verantwortlich. 3. Ansuchen ohne Beischluss einer amtlichen Bestätigung bezw. vorgeschriebener Zeugenaussagen ad Formulare, Anmerkung Pkt. c, sind nicht vorzulegen. Ebenso sind Einschreiten von nicht anspruchsberechtigten Personen, sowie wiederholte Vorlage von Ansuchen bezw. Einbringung von Gesuchen und Erhöhung der bewilligten Beträge bereits von den Zwischenstellen abweislich zu bescheiden. 4. Das KM. behält sich vor, bei Abweichungen zwischen den Angaben in den Ansuchen und den nachträglich gepflogenen Erhebungen die Bewerber zur vollen Verantwortung zu ziehen. 5. Ansuchen auf alten Formularien, ferner alle jene, welche unvollständig und in Nichtbeachtung der für die Verfassung derselben herausgegebenen Weisungen beim Kriegsministerium einlangen, werden einer weiteren Erledigung nicht zugeführt." Zusatz der Q. Abt. 9: Der Bedarf an Formularen für den ganzen Armeebereich wurde seitens der Q. Abt. beim KM. angesprochen. Die Formationen können daher die benötigte Anzahl bei der Kanzleidirektion der Q. Abt. direkt anfordern. Direkte Anforderung beim KM. hat letzteres verboten. Aus den neuen Weisungen für die Verfassung der Ansuchen wird hervorgehoben: Zur Bewerbung sind berechtigt: Berufsgägisten und freiwillig weiterdienende Unteroffiziere, falls diese nicht mehr am Leben sind, deren Witwen und Waisen; bei anspruchsberechtigten Kriegsgefangenen auch deren Gattinnen. Ansuchen von nicht anspruchsberechtigten Militärpersonen (Reserve, Landsturm, Ruhestand, Gendarmerie, Finanzwache, Grenzpolizei) sind nicht vorzulegen. Früher eingebrachte, bisher unerledigte Ansuchen sind mittels des neuen Formulars erneut vorzulegen. 30. Handkassaverlage. Q. I. Nr. 97.406 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Beteht Q. Nr. 114.000 v. 1917 (Verrechnungsweisungen), Punkt 12: Die von Proviantoffizieren zu führenden Handkassen — ausser den Hauptkassen — dürfen nur bei jenen k. u. k. (k.k.) Rechnungskörpern unterhalten werden, bei welchen ein eigener Liqu. Rechr. eingeteilt, oder eine eigene Verwaltungskommission aufgestellt ist. Die Maximalhöhe dieser Handkassaverlage wird wie folgt festgesetzt: a) im Op. Raume per Unterabtig. 250 K (z. B. bei einem IIr. mit 18 Unter- abteilungen 4500 K), b) im Etappenraum per Unterabteilung 150 K, c) bei den Spitälern im ganzen mit 1000 K. Der jeweilige Kassastand der Handkassa darf demnach die nach a) und b) zu ermittelnde, bezw. nach c) festgesetzte Maximalhöhe nicht übersteigen. Wenn nötig, ist die Handkassa nach Bedarf auch innerhalb der Dekaden aus der Hauptkassa auf den zulässigen Höchstbetrag zu ergänzen. Selbstverständlich sind die Liqu. Organe nach wie vor verpflichtet, die Hand- kassa-Verlagsergänzungen innerhalb der zulässigen Grenzen dem tatsächlichen Bedarf anzupassen, das heisst bei Formationen, bei welchen entsprechend den Hilfsquellen des Landes nicht viele Handkäufe unter 500 K (jene über 500 K sind zu bescheinigen) vorkommen, hat eine Herabsetzung der Verlage automatisch einzutreten. 31. Bescheignungen mit Firma des Rechnungskörpers bezeichnen. Q. I. Nr. 102.250 v. 1917 der QAbt. 9. Aus AOK. Erl. Q. Nr. 159.913 v. 6. November 1917. 1. In den Bescheignungen (EOK. Op. Nr. 17.256/15 [Q. Op. Nr. 304/46 vom 7. März 1915]) ist von nun an der ausstellende Truppenkörper etc. — jedoch ohne Anwendung von Stamppglien — stets anzugeben. Die gegenteiligen Bestimmungen im Punkt 4 der Belehrung auf den Bescheignungs- heft, treten ausser Kraft. 2. Die ordnungsmässige Ausfertigung der Bescheignungen auf der ausgegebenen Drucksorte wird erneuert in Erinnerung gebracht. Wegen Ersetzung der dennoch vorkommenden formlosen Bestätigungen durch ordnungsmässige Bescheignungen gilt der Pkt. 6-d von AOK. Op. Nr. 175.570/1916 vom 14. Februar 1917. (Siehe Pkt. 13 der Besonderen Anordnungen Nr. 13 von 1917.) 32. Verpflegs-Fassungsstelle Borsczow. Q. I. Nr. 103.543 von 1917 der Q. Abt. 9. In Borszczow befindet sich eine Verpflegfassungsstelle. 16. Brotgebühr — Festsetzung. Q. I. Nr. 72.969 v. 1917 der Q. Abt. 9. Die Brotgebühr wird folgend festgesetzt: für Gruppe A: 650 g in natura, 50 in Relutum; „ B: 520 g in natura, 180 g in Relutum; „ Kriegsgefangene : 520 g in natura. Das Brot ist künftig in allen Bäckereien mit einem Ausbackgewicht von 1300 g pro Wecken zu erzeugen. Teiggewicht 1490 g hiezu notwendige Ge- wichte wurden bei der QAbt. 9 improvisiert hergestellt und werden den Bäcke- reien zukommen. Aus 98 kg Mehl sind 100 Wecken à 1300 g zu erzeugen. Alle nach Gruppe A zu verpflegenden Formationen erhalten demnach täg- lich einen halben Wecken oder fünftägig zweieinhalb Wecken, die nach Gruppe B zu Verpflegenden und Kgf. fünfzig zwei Wecken. Durch diesen Ausgleich der Brotportionengrösse können Erhöhungen der Brotportion für einzelne Formationen, welchen die Portion B zukommt, auf die Portion A, nicht mehr bewilligt werden. Zu Q. Op. Nr. 8214 ex 1917 der Q. Abt. 9. Auf K. M. Abt. 3, Nr. 4799/1. Der Abschub von Rohöl zur Räudebehandlung stockt derzeit vollkommen wegen Fassmangel. Alle Formationen des Armeebereiches, bei denen sich etwa leere Rohölfässer befinden, haben diese umgehend mit Begleitmann an die Trainreservegruppe der QAbt. 9 in Stryj rückzustellen. Um diese Rückstellung zu beschleunigen, ist das in Fässern zugeschobene Rohöl nach Möglichkeit sofort in improvisierte Gefässe umzufüllen. Der gleiche Vorgang ist in Hinkunft einzuhalten. 6 18. Steckbriefe. Jus. Nr. 239/17 der Q. Abt. 9. Durch das Gericht der 38. HITD. werden steckbrieflich verfolgt: Honvéd Peter Csik, geboren und zuständig in Livarzsény, Kom. Hunyad, 31 Jahre alt, gr.-orient., verheiratet, Landwirt, spricht rumänisch, Haare, Augen- brauen und Augen braun, Nase und Mund normal, Kinn und Gesicht rund, mittelgross; Honvéd Michael Puskás, geboren und zuständig in Libáufalva, 23 Jahre alt, ledig, gr.-orient., Landwirt, spricht rumänisch, Haare und Augenbrauen schwarz, Augen braun, Nase, Mund, Kinn und Gesicht normal, Körperhöhe 162 cm; Honvéd Nikolaus Lupian, geboren und zuständig in Czereczel, Komitat Hunyad, 28 Jahre alt, gr.-orient., verheiratet, Landwirt, Augen und Augen- brauen kastanienbraun, Farbe der Haare nicht bekannt, Nase und Mund normal, Kinn und Gesicht rund, spricht rumänisch, mittelgross. Im Betrachtungsfall sind die Genannten zu verhaften, wovon das obige Gericht zu verständigen ist. 19. Belobung, Lw. Rechn., Akv. Peschka. Q. I. Nr. 70.211 v. 1917 d. Q. Abt. 9. In Anerkennung vorzüglicher einjähriger Dienstleistung im Kriege bei der Liquidatur der Q. Abt. 9 wird dem Lw. Rechnungsakzessisten Richard Peschka die belobende Anerkennung der Q. Abt. 9 ausgesprochen. 20. Belobende Anerkennung. Q. I. Nr. 74.868 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Für vorzügliche Dienstleistung bei der k. u. k. Eisenbahnverköstigungs- station Chodorów spreche ich dem k. k. Landsturm-Gefreiten Adolf Beck des k. und k. Militärverpflegsmagazins in Prag und dem k. k. Landsturminfanteristen Stanislaus Fedorowicz des k. und k. Inf. Regis., Nr. 80 die belobende Anerkennung der Quartiermeisterabteilung Nr. 9 aus. 21. Berichtigung. Q. Op. Nr. 9149 v. 1917 der Q. Abt. 9. In den hst. Besonderen Anordnungen Nr. 9 vom 23./3, 1917 Punkt 32 unter Q. Nr. 40722 ist richtig zu stellen, dass „Wachtmeister m. Einj. Freiw. Abzeichen, Kadettasp. Adalbert Pongrácz der Tr. Div. Nr. 7 nicht zum k. u. Ldst. Fhur. sondern zum k. und k. Fähnrich i. d. Res. befördert wurde. Für den Oberbefehlshaber, der k. und k. Oberquartiermeister: Edmund v. Wallerstain und Marnegg m. p. Oberstleutnant. Aviso. Von Kriegsgefangenen wurde der Wunsch geäussert, es mögen ihnen aus den Depositien Taschenruhen gekauft werden. Das Kriegsfürsorgeamt des K. M. Wien IX., Berggasse 16 hat sich bereit erklärt, 3000 Stück Rosskopfpatentuhren zum Preise von 10 Kronen per Stück zu liefern. Dieses Offert versteht sich freibleibend und ist nur unter der Voraussetzung abgegeben, dass für die Uhren keine Garantie übernommen wird. Bestellungen sind dahin zu richten. Ein Muster dieser Uhren kann in der Zentral-Rechnungskanzlei der QAbt. Nr. 9 eingesehen werden. 8 | Fortl. Zahl | Nr. d. hierst. Befehles | Kurzer Inhalt | Vorzumerken bei | | :--- | :--- | :--- | :--- | | | | Dieiergebühr erlangenden Gagisten ist für die bis zum Zeitpunkt der Verlautbarung der Ernennung abgelaufenen Monate das Offiziersdienstäquivalent v. monatl. 16 K nachträglich zu erfolgen. Der mit Erl. Abt, 10, Nr. 151.000/res v. 1916 normierte Zuschuss von monatlich 34 K zum Offiziersdienerequivalent gebührt für diese Zeit nicht. Rangvordaterungen begründen keinen Anspruch auf Gebührnachträge. (Diesbezügl. siehe auch hst. Q, Nr. 4877 v. 12./1. 1917 Abs.3 [Befehl btr. den Zuschuss zum FAB.] — Bes. Anordn. Nr. 4:28 v. 1917.) | vorzumerken b § :8 Dp. K.4 II, Teil u. Q Op. 95,85/16 | | 7 | Q Nr. 74.419 | Amtskleider für Armee- u. Ausbildende oder Bekleidungspauschale.<br>Ratstühürer und Armeedieuer, welchen als Gagisten ohne Rangsklasse der Feldausrüstungsbeitrag erfolgt wird, haben keinen Anspruch auf die mit Erl Abt. 13, Nr. 2984 v. 1917 verfügte Beteiligung mit Amtskleidern. | | | | | Es haben auch diese Personen, weil sie im Bezuge der obgenannten bei d. A. i. F. gilitigen Gebühren stehen, keinen Anspruch auf das von den Zentralstellen für Kanzlei-dienen des Hinterlandes systemisierte Bekleidungspauschale. | | | 8 | Q. Nr. 74.602 | Bergeprämie für russische Gasschutzmasken.<br>Auch für nicht mehr ganz neue, jedoch vollständige neuartige russ. Gasschutz-masken gebührt die Bergeprämie von 10 K per Stück. Dieselbe Prämie ist auch für die abgelieferten Kopfüberzüge aus Gummi zu erfolgen, weil der Gummi den grössten Wert der Gasschutzmaske repräsentiert. | Q. Nr. 89/601 res., v. 21./8. 1917 (Besond. Anordn. Nr. 18; Befr. Pkt. 33, in Op. Nr. 95,444/EOK, v. 1916.) | | | ad Q. Nr 73,781/17 | Beute-Anfrage btr. „Bergeprämien“.<br>Die bei Unternehmungen gegen den Feind oder feindliche Stellungen eingebrachten Waffen aller Art und sonstiges Material sind nicht als Berge- od. Fundgut, sondern als Beute anzusehen.<br>Es kann daher von Bergeprämien keine Rede sein. — Unter einem wird auf die hst. Entscheidung btr. Bergeprämien in Q. Nr. 53,818/17 (II. allg. Verlantbg., d. Geb. Wesen — Bes. Andordn. Nr. 18, Blge. Pkt, 13) hingewiesen.<br>Die vielen Einschreiten um Bewilligung von Prämien in der letzten Zeit lassen erkennen, dass das Bestreben überhandnimmt, für jede Pflichterfüllung Prämien verschiedenster Art zu beantragen. Dieser Vorgang ist zweifellos nicht richtig, da hiedurch allmählig eine nötige Entwur-tung des natürlichen Pflichtgefühls eintreten müsste und schliesslich jede Art der Pflichterfüllung von der Erlangung einer besonderen Entlohnung abhängig gemacht werden würde.<br>Das AOK. muss betonen, dass es dem Überhandnehmen des Prämienystems entschieden steuern muss u. gewärtigt, dass seitens aller berufenen Stellen künftighin — auch im Hinblick auf den Sparerlass Op. Nr. 50,146/EOK v. 5./9. 1915 — diesem soeben gekennzeichneten Standpunkt das vollste Verständnis entgegengebracht wird. | Op. Nr. 95,444/EOK, v. 1915. | | | | | | 138 7 17. Verlautbarung einiger Ent- scheidungen aus dem Gebühr- wesen. Q. I. Nr. 80.949 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Die vom AOK. mit dem Erlasse Q. Nr. 74,467 vom 10./5. 1917 herabge- laugten „Verlautbarungen einiger Entscheidungen aus dem Gebührenwesen“ werden in der Beilage mit dem besonderen Hinweis auf den Punkt 9 verlautbart. IV. Verlautbarung aus AOK. Erlass Q. Nr. 74,467 v. 10/5. 1917. \begin{tabular}{|c|c|p{8cm}|c|} \hline Fortl. & Nr. d. hierst, & \multicolumn{1}{c|}{Kurzer Inhalt} & vorzumerken \\ Zahl & Befehles & & bei \\ \hline 1 & Q. Nr. 72473 & Stabsoffiziere d. Eisenbahntruppen bei der A. i. F., Gebühren. Hptm . . . hat auf Grund des AOK.-Bef. Ex. Nr. 1563/T v. 31./3. 1917 Anspruch auf höhere Gebühren nach Präs. Nr. 222/2/15. & \\ \hline 2 & Q. Nr. 54736 & Befestigungsgruppen-Kmäten-Gebühren. Befestigungs- (Pionier) grp. sind keine organisationsgemässen Format, mit be- stimmten Stand und bestimmter Charge für den Kmdtten. Es können demnach auf diese Kmdposten die Bestimmungen von Präs. Nr. 2/22/15 betreffend höhere Ge- bühren nicht angewendet werden. & \\ \hline 3 & Q. Nr. 58829 & Gebühren der Postoffizianten. Postoffizianten gehören nicht zu den in Rangklassen eingereihten Staatsbeamt en. Infolge dessen haben ledige, wehrpflichtige Postoffizianten ad KM. Erl. Abt. 11. Nr. 33,282 v. 20./11. 1915 (Bbl. 61/15) auf die Bagagdeponierungsgebühr wie für Gugis- ten ohne Rangsklasse (5 K monatlich) An- spruch. Auf die Rauchgebühr besteht der An- spruch für sämtliche Postoffizianten wie für Mannschaft. Wegen der Dienergebühr wird auf h. st. Q. 53,319/17 (II. Allg. Verlautbarung a. d. Geb. Wesen, — Besondere Anordn. Nr. 18, Blge. Pkt. 16) hingewiesen. & \\ \hline 4 & Q. Nr. 72414 & Anfrage betreffs Felddienstleistung. Eine nur vorübergehende (zeitlich be- grenzte) Dienstleistung von Offizieren des Hinterlandes bei einer Formation der A. i. F. berechtigt nicht zum Anspruch auf den Begriff „Feld- dienstleistung“ gründen (z. B. Zuschuss zum FAB.), da solche Gagisten eben nicht zur A. i. F. gehören und nicht als in Feld- dienstleistung stehend betrachtet werden können. & \\ \hline 5 & Q. Nr. 52861 & Starkstromabteilungen-Zuschuss zum Feldausrüstungsbeitrag. (Binoclezuschuss.) Die bei Starkstromabteilungen eingesetzt, Offiz., Fähnriche und Kdtten haben Anspruch auf den Zuschuss zum Feldausrüstungsbeitrag nach Db. K—4, II. Teil §§ 7, 8 und 35 : I. & vorzumerken b. KM. Erl. Abt. 11, Nr. 17,894 (Bbl. 4/16). \\ \hline 6 & Q. Nr. 95273 & Offdienergebühr anlässlich Beförderungen mit vordatierten Rang. (ad KM. Erl. Abt. 11, Nr. 9224 v. 1917.) Den mit vordatierten Ernennungstag neu- ernannten, den Anspruch auf die Offiz. & \\ \hline \end{tabular} Armeeoberkommando Süd. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Nr. 20 ex 1917. Feldpost 333, am 28. Mai 1917. Besondere Anordnungen für die österr.-ungar. Formationen. 1. Errichtung der »Verlustgruppe« für Evidenthaltung der Gräber und Absonderung der Nachlasssachen. Q. Op. Nr. 12.808 ex 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 73.683 v. 1917. Zur Gebärung mit den Todesdokumenten und Urkunden, Nachfor- schungen nach Gefallenen und Verstorbenen, Ermittlung von Vermissten und Anlage der Gräberevidenz (Gebärung mit den Gräberkatasterblättern). Der Zweck dieser Einrichtung liegt darin, die einzelnen Truppen (Kom- mandos und Anstalten) bei der Armee im Felde und im Hinterland von der Behandlung der Nachlassseffekten tunlichst auszuschalten, diese Agenden ent- sprechend zu zentralisieren, hiedurch eine grössere Übersichtlichkeit zu schaffen und dadurch zu ermöglichen, dass diese Geschäfte in der Hand eines mög- lichst wenig wechselnden, entsprechend geschulten und eingearbeiteten Per- sonals liegen. Die Truppen (Kommandos, Anstalten) bei der Armee im Felde haben fortan nunmehr die Aufgabe, die Nachlassseffekten entsprechend und sorgfältig verpackt unter Anschluss genauer Verzeichnisse an die Verlustgruppe der Q. Abt. 9 zu leiten. Der Leiter der Verlustgruppe ist direkt an den Chef der Q. Abt. (Gstbschef etc.) gewiesen. Das Kommando setzt den jeweiligen Standort der Verlustgruppe fest. Die Verlustgruppe ist ermächtigt, in den in ihr Resort fallenden An- gelegenheiten (Nachforschungen) mit den Formationen der eigenen Armee (Korps u. dgl.) und mit den Referaten für Referatsachen im Hinterland unmittelbar zu korrespondieren. Alle anderen Korrespondenzen (Weisungen, Verfügungen, Befehle u. dgl.), ergehen prinzipiell vom Kommando. Bei der Behandlung der Nachlassseffekten ist — wie dies vom AOK. während der Dauer dieses Krieges mit mehreren Befehlen eindeutigst betont wurde — seitens aller berufenen Stellen unbedingt mit jener Rigorosität vorzugehen, wie es die Kammeraschaft gegenüber den Gefallenen und Verstorbenen und die Rücksicht gegen deren Hinterbliebenen erfordert. Der richtigen Schreibweise der Namen und Zuständigkeitsorte in den Be- gleitdokumenten zu den Nachlässen ist die grösste Aufmerksamkeit und pein- lichste Sorgfalt zuzuwenden, da durch Unrichtigkeiten in der Schreibweise nicht nur eine Umenge von leicht vermeidlicher Arbeit hervorgerufen, sondern auch die Ausfolgung der Nachlässe an die Angehörigen bedeutend verzögert, oder ganz vereitelt wird. Die betreffenden Kommandanten (Vorstände etc.) bleiben für die strikte Durchführung der vorliegenden Weisungen persönlich verantwortlich und haftbar, wiewohl die Militärverwaltung für durch Verschulden ihrer Organe in Verlust geratene Nachlassseffekten keinen Ersatz leistet. Alle Organe, die mit der Behandlung von Nachlasssachen zu tun haben (Organe der Truppen, Anstalten etc.), haben nicht nur gewissenhaft, sondern auch raschestens zu arbeiten und für den ehetnlichten und gesicherten Ab- schub der Effekten (Gelder etc.) zu sorgen. Die Verlustgruppe tritt mit 10. Juni 1917 in Tätigkeit. Alle diesbezügl. ergangenen früheren hst. mit dieser Verordnung im Wi- derspruch stehenden Befehle treten hiemit ausser Kraft. Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, dass vom Grabe jeder verstor- benen Militärperson ein Katasterblatt mit den genauen Daten (auch die Hei- matsgemeinde und womöglich der letzte Wohnort) anzulegen und dieses Kata- sterblatt mit dem Legitimationsblatte der Verlustgruppe einzusenden ist. Katasterblätter und Grabnummer sind bei der Verlustgruppe anzusprechen. Für den Oberbefehlshaber, der k. und k. Oberquartiermeister: Edm. v. Wallerstain und Marnegg m. p. Oberstleutnant. Anleitung für die Behandlung der Nachlasssachen. Dienstbetrieb bei den Truppen, Kommanden, Anstalten. Truppen (Kommandos, Anstalten, Formationen) senden die Nachlasseffekten aller Gefallenen und im Kriege Verstorbenen, sowohl der eigenen, verbündeten und feindlichen Armeen, die Unbekannten und die Effekten der in Kriegsgefangenschaft Verstorbenen grundsätzlich an die zuständige Verlustgruppe. Von den Truppen etc. sind dem GZNB. in Wien unter keiner Bedingung Effekten zuzustellen. Begriff des Nachlasses. Als Nachlasseffekten sind nur die das Privateigentum des Verstorbenen bildenden Gegenstände zu betrachten. Aerarische Montur- und sonstige Ausrüstungsgegenstände gehören nicht in den Nachlass. Geld, das zweifellos dem Aerar gehört, ist sogleich bei der betr. Truppen- (Austalts-) kassa in Empfang zuzustellen. Hiervon ist der Ersatzkörper des Toten und wenn das Verlassenschaftsgericht bekannt ist, auch dieses in Kenntnis zu setzen. Jede Kassa ist verpflichtet, derlei Geld anzunehmen. Geld österr.-ung. Währung, das in einen Nachlass gehört, ist grundsätzlich nur mit Postanweisung (im Wege der Feldpost) unter Angabe der Absendungsstelle und des Namens des Verstorbenen gleichzeitig mit den Effekten gleichfalls an die Verlustgruppe abzusenden. Geld fremder Währung ("Wertpapiere") ist nur mittels Geldbriefes zu verschicken. In den Verzeichnissen laut Beilage ist der Vermerk anzubringen, dass das Geld auf diese Weise abgesendet worden ist. Bei dieser Gelegenheit wird der auf Grund von Mitteilungen der Zentralbehörden, dass den im Feld schwer verwundeten Offizieren etc. die bei denselben befindlichen Ärar- und eig. Gelder von den zur Bergung der Verwundeten berufenen und vielleicht auch unberufen Personen abgenommen, aber nicht mehr rückgestellt werden, verfasste Befehl Q. Nr. 113.281 v. 16. Nov. 1915 in Erinnerung gebracht. Hiernach sind die mit der Bergung von Verwundeten betrauten Mannschaftspersonen seitens ihrer Vorgesetzten besonders zu überwachen und deren Effekten häufig zu visitieren. Unerfahrene Personen sind von den Organen der Feldpolizei unter allen Umständen fernzuhalten. Es bedarf wohl keines besonderen Hinweises, dass gegen Personen, die sich in diesen Belangen in einer jedem menschlichen Gefühl hohnsprechenden Weise vergehen, auf das schärfste vorzugehen ist und es hat auch das AOK, deshalb mit dem vorzitierten Befehl auf die mit Op. Nr. 32.188 v. 16./3. 1915 erlassenen Standrechtsbestimmungen hingewiesen. In den Nachlass gehören: Nicht Ärar, Geld, Orden, Ehrenzeichen, Wertsachen (gold, oder silberne Taschenuhren, Ketten, Ringe, sowie andere aus Edelmetall bestehende oder mit Edelsteinen versehene Gegenstände), Urkunden, militärische nicht Ärar. Ausrüstung und Gebrauchsgegenstände, Wäsche sowie alle sonstigen beweglichen Sachen, die Privateigentum des Verstorbenen waren. Urkunden. Urkunden, zu denen auch letztwillige Anordnungen gehören, sowohl von Militär- als auch Zivilpersonen sind an die Verlustgruppe zu leiten. Das Vorhandensein von Urkunden (letztwillige Verfügungen) ist in den Verzeichnissen besonders zu vermerken. Von den Verlustgruppen sind diese Urkunden, insofern sie nicht unmittelbar an die Verlassenschaftsgerichte versendet werden können, an die zuständigen Hinterlands-Nachlassreferate zu versenden. Die Versendungsdaten sind in dem Verzeichnisse anzumerken. Versendungsart. Der Nachlass (ausschliesslich Geld) eines jeden einzelnen muss in einem eigenen Päck- chen derart verpackt werden, dass aus demselben nichts herausfallen kann, tunlichst versiegelt und mit dem Namen des Verstorbenen sowie mit allen übrigen bekannten Identitätsdaten, Charge, Staudekörper, Zivilberuf, Heimatszuständigkeitsgemeinde, ordentlicher Wohnsitz vor der Armee- zugehörigkeit, Ort der Beerdigung, Grab Nr. und allen etwa sonst noch für eine Ernierung dielichen und ohne Einleitung von weiteren Erhebungen bereits bekannter Daten versehen sein. Das versiegelte Nachlasspäckchen ist von den Kommissionsmitgliedern (mindestens 2 Offizieren, Gleichgestellten oder Aspiranten) mit deutlich leserlicher Unterschrift zu fertigen. Sollte eine Unterschrift unleserlich sein, so ist der Name unter derselben nochmals anzuführen. Mehrere solche Päckchen sind zu einem grösseren Packet zu vereinigen und nebst einem im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung herzustellenden summarischen Verzeichnis, in dem die Verlassenschaft jedes einzelnen genau spezifiziert sein muss und welches von den Kommissionsmitgliedern zu fertigen ist, an die Verlustgruppe weiter zu leiten. Der eine Durchdruck des Verzeichnisses wird mit der Empfangsbestätigung der Verlustgruppe von dieser an die einsendende Stelle zurückgesendet. Die Effekten sind stets gleichzeitig mit den dazugehörigen Verzeichnissen zu übersenden (Ein Muster dieses Verzeichnisses liegt bei). Desinfektion. Gegenstände, insbesondere gebrauchte Wäsche u. s. w., durch die ansteckende Krank- heiten verbreitet werden können, sind vor ihrer Versendung entsprechend zu desinfizieren und falls dies undurchführbar wäre, kommissionell zu vernichten. Die erfolgte Desinfektion, bzw. Vernichtung ist stets in den „summarischen Verzeichnissen“ unter Bezeichnung der Anstalt in welcher die Desinfektion vorgenommen wurde, anzuführen. Überdies sind die Pakete auf der Umhüllung mit dem Vermerk „Desinfiziert“ bzw. „Nicht desinfiziert – unverseucht“ zu versehen. Diese Vermerke sind jeweils von dom für die Durchführung der Desinfektion verantwortlichen Organ mit seiner Unterschrift zu versehen. Es wird ausdrücklich bemerkt, dass nur sanitär absolut unbedenkliche Gegenstände ohne vorhergegangene Desinfektion abgesendet werden dürfen. Behandlung der Legitimationsblätter. Diesbezüglich wird auf die mit K. M., Erl. Abt. 9, Nr. 18,286 v. 29. 6. 1915 Bbl. 38/15 ausgegebene „Anleitung zur Behandlung der Legitimationsblätter“ hingewiesen. 3 Beilagen. K. u. k. Et.-Bezirkskommando Borynice. Eingelangt am 21.7.1914 Exh.M Beilagen Armeeoberkommando Süd. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Nr. 21 ex 1917. Feldpost 333. am 2. Juni 1917. Besondere Anordnungen für die österr.-ungar. Formationen. 1. Armeebefehl. Q. Op. Nr. 14.554 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Chef des Gstbes. Pers. Nr. 20.262 von 1917. Se, k. und k. Apostolische Majestät geruhten Ag. nachstehenden Armeebefehl an die 5. Armee zu erlassen. Seit Beginn unseres Krieges gegen Italien verwehrt die brave 5. Armee dem verräterischen, heimtückischen Erbfeinde ein Vordringen gegen Triest und jene Räume, die welche Habgier der Monarchie entreissen wollte. Heute während des 10. dieser Austürme der ital. Armee war Ich Augenzeuge der Kämpfe, die Meine „Isonzo-Armee“ neuerlich zu bestehen hat. Euch tapfer und mit todesmutiger Zähigkeit schlagend, daher erfolgreich wie bisher, werdet ihr unter der bewährten Führung eures Armeekommandanten und aller eurer erprobten Führer dem Feinde auch diesmal Stirne zu bieten wissen. Der herrliche Geist und die zuversichtliche Stimmung der vielen Truppen, die Ich heute persönlich begrüssen konnte, bürge mir dafür. Der Herr der Heerscharen führe meine brave Isonzo-Armee zu Ruhm und Sieg. Karl m. p. Sonach hat die 5. Armee fortan die Bezeichnung „Isonzoarmee“ das 5. A.K. die Bezeichnung „Kommando der Isonzoarmee“ zu führen. Armeeunmittelbare Truppen, Traius und Anstalten behalten die bisherige Bezeichnung. 2. Landsturmpflichtige der Geb.-Jahrg. 1865 – 1866. Beurlaubung. Q. Op. Nr. 14.833 ex 1917 der Q. Abt. 9. Nur für armeeunmittelbare und Etappen-Formationen. Über Allerhöchsten Befehl sind die den Geburtsjahrgängen 1865 u. 1866 angehörenden, zum Landsturmdienste herangezogenen Personen, wenn sie nicht selbst um weitere Belassung im aktiven Militärdienste bitten, ehestens längstens aber am 30. Juni 1917 zu beurlauben. Ausgenommen sind Gagisten des Ruhestaudes und des Verhältnisses ausser Dienst, Angehörige der landsturmpflichtigen Körperschaften, sowie jene Personen der genannten Geburtsjahrgänge, die im Wege der freiwilligen Assentierung in das gemeinsame Heer oder die Landwehr auf Kriegsdauer eingetreten sind und sich daher für diese Zeit zur Kriegsdienstleistung besonders verpflichtet haben. Sämtliche dem AOK-Süd und der Q. Abt. 9 unterstehenden, armeeunmittelbaren und Etappenformationen melden die Zahl der in ihrem Stande befindlichen, den Geburtsjahrgängen 1865 und 1866 (event. auch früheren Geburtsjahrgängen) an- gehörigen Militär- und landsturmpflichtigen Zivilpersonen, welche nach Ohigem für die Beurlaubung in Betracht kommen, u. zw. nach heimatszuständigen Mil.- Komdo-Bereichen geordnet: a) Trainmannschaften, b) sonstige Mannschaften. Beispiel: Etp. Bäckerei E 83 meldet auf Q. Op. Nr. 14.823: a) Trainmannschaft: Wien 2, Lemberg 3, b) sonstige Mannschaft: Krakau 1, Przemyśl 4. Gleichzeitig sind die unbedingt notwendigen Ersätze bekanntzugeben, wobei bemerkt wird, dass solche nur in sehr beschränktem Umfange zugewie- sen werden können. Wegen Durchführung der Beurlaubungen werden gesonderte Weisungen folgen. 3. III. Musterung im Armee- bereiche. — Letzte Nach- musterung. Q. Op. Nr. 15.045 v. 1917 d. Q. Abt. Nr. 9. Da zu den mit Besonderen Anordnungen Nr. 16, Pkt. 2 angeordneten Nachmusterung noch immer nicht alle der III. Musterung, bezw. Klassifi- zierung zu unterziehenden Lastpflichtigen, bezw. Militärpersonen erschienen sind und namentlich die bei diesen Nachmusterungen zur „Konstatierung“ be- stimmten Mannschaften nochmals vor der Kommission erscheinen müssen, wird eine letzte Nachmusterung noch am 15. Juni i. J. von 8–12 Uhr vorm. und 3–6 Uhr nm. in Stryj, Ringplatz 38, stattfinden. Für dieselbe gelten dieselben Verfügungen wie für die „Besondere Nach- musterung“ gemäss Besonderen Anordnungen Nr. 16. Die Sanitätsanstalten, welche Mannschaften zur Konstatierung zugewiesen erhielten, haben diese, wo es noch nicht geschehen ist, sofort durchzuführen und die Mannschaften samt den Konstatierungsbefunden direkt zu ihren Forma- tionen einrückend zu machen. 4. Sanitäre Vorsorgen für Austauschtransporte. Q. Op. Nr. 13.710 v. 1917 d. QAbt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 84.269 v. 1917. Aus Anlass der Austauschaktionen sind aus einzelnen Armeebereichen Mann- schaftstransporte in das Hinterland gelangt, die vor ihrer Absendung weder ärzt- lich untersucht, noch entlastet und beobachtet worden waren, bzw. auf deren Do- kumenten die ev. durchgeführte ärztliche Untersuchung, Entlauschung und Beob- achtung nicht vorgemerkt gewesen ist. Die Bestimmungen über sanitäre Vorsorgen für Truppentransporte (EOK. Op Nr. 75577 und zu Op. 75577 von 1915), auf die auch in den hierst. Erlässen über Durchführung der Austauschaktionen (AOK. Q. Op. 9860, 50200 u. s. w.) ausdrücklich verwiesen wurde, sind daher neuerdings allen in Betracht kom- menden Stellen zur genauesten Darnachachtung in Erinnerung zu bringen. Auf die vorgeschriebene Eintragung der erfolgten ärztl. Untersuchung u. s. w. auf den Transportdokumenten ist besonders aufmerksam zu machen. 5 Zuerkennung des Einj.-Freiw.- Rechtes an Lehrer-Ersatz- reservisten der Geburtsjah- gänge 1883 und Jüngerer. Q. Op. Nr. 13.918 v. 1917 der QAbt. 9. Aus AOK. Ch. d Gstbs., Q. Nr. 82998 v. 15./5 1917 Der K. M. Erlass Abt. 2/W. Nr. 1812 v. 2./5. 1917 wird hiemit vollin- haltlich verlautbart: Im Einverständnis mit dem k. k. Ministerium für Landesverteidigung und dem kgl. ung. Landesverteidigungsminister wird auf eine gestellte Anfrage er- öffnet, dass auch den frontdienstuntauglichen Lehrern — Ersatzreservisten, auch wenn sie für die Ausbildung zum Reserveoffizier (Offiziersaspirantenschulen) nicht in Betracht kommen, über ihre Bitte die Begünstigung nach § 32 bezw. 82 des Wehrgesetzes (Ersatzreservebegünstigung) aberkannt und die Begünstigung des des einjährigen Präsenzdienstes nach § 21:2 des Wehrgesetzes beim Vorhanden- sein aller Voraussetzungen zuerkannt werden kann (§ 90:16 der Wehrvor- schriften I, Teil), doch ist die bezügliche Entscheidung von den zuständigen Er- gänzungsbehörden I. Instanz zu fällen (§ 90:1, Wehrvorschriften I. Teil). Hierbei wird jedoch auf den Erlass Abt. 2/W, Nr. 22532 v. 1916 verwiesen, wonach den Lehrern-Ersatzreservisten (soweit sie nicht bereits die Fähnrichs- 3 oder Offizierscharge erlangt haben) — ohne erfolgte Aberkennung der Ersatz- reservebegünstigung und Zuerkennung der EinjFrehw. Begünstigung — die Be- rechtigung zum Tragen des Einjährig-Freiwilligenabzeichens in ihrem Ersatz- reserveverhältnisse zuerkannnt werden kann. Bezüglich Ausbildung zum Reserveoffizier etc. sind die Bestimmungen des Erlasses vom 21. November 1916, Abt. 5, Nr. 23'00 (Beiblatt Nr. 58) massgebend. Q. Op. Nr. 12909 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf Erl. AOK. Chef d. Gstbes. Q. Nr. 56,876 v. 4./5. 1917. Um den bei Kommandos, Truppen und An-stalten mit nicht systemisierten Kriegsstande eingeteilten Mannschaftspersonen nicht jede Beförderungsmöglich- keit zu nehmen und andererseits die Ersatzkörper von Chargen zu entlasten, welche für den Frontdienst nie in Betracht kommen, wird verfügt: 1. Alle bei Kommandos, Truppen und Anstalten, die keinen eigenen Grundbuchstand besitzen, dauernd eingeteilten Mannschaftspersonen, sind bei ihren Grundbuchskörpern überkomplett zu führen. Die zuständigen Grundbuchskörper sind unter Beischluss von Konsigna- tionen, welche die genauen Evidenzdaten der Leute enthalten, unter Berufung auf vorstehenden Befehl hievon zu verständigen. 2. Für die Beförderungseignung hinsichtlich der Miimaldienstzeit, gelten die Bestimmungen des AOK.-Befehles Q. Op. Nr. 90,436 vom 30. Juli 1916 (verlautbart in den Bes. Anordn. Nr. 37/1916). Mannschaften, welche infolge ihres Tauglichkeitsgrades und Alters für eine Verwendung im Frontdienste wieder in Betracht kommen, dürfen in Ver- wendungen ausserhalb der Front nur einmal befördert werden; im allgemeinen sind im Etappenraume nur frontdienstuntaugliche Leute zu befördern. Beförderungen dürfen nach DB. A-45 Punkt 7 grundsätzlich nur in die nächst höhere Charge vorgenommen werden; das Überspringen einer Charge (auch bei Verleihung von tit. Chargen) ist unzulässig. Solche Beförderungen sind, wenn sie zur Kenntnis der Armeekommandos gelangen, zu annullieren. 3. Um eine gewisse Gleichmässigkeit zu erzielen, wird für die Regelung der Chargenstände der Formationen mit nicht systemisierten Kriegsstande fol- gende Richtlinie gegeben: a) Bei Truppen entfallen als wirkliche Chargen auf 200 Mann ohne Chargengrad je 2 Feldwebel, 1 R.-U.-Offz. I. oder II. Kl., 4 Zugsführer, 12 Korporäle, 16 Gefreite. (Höhere Unteroffiziere können nur bei jenen Trup- pen ernannt werden, bei welchen solche Posten vom KM. systemisiert sind; eine Einteilung solcher frontdienstuntauglicher Unteroffiziere auf anderen Posten kann nur mit Zustimmung des KM. erfolgen. Es verringert sich dann die Zahl der systemisierten Feldwebelposten.) b) Bei Anstalten ist derselbe Schlüssel einzuhalten, wobei jedoch zum Mannschaftsstande die Zivilarbeiter einzurechnen sind. Durch besondere Verhältnisse etwa bedingte Abweichungen von vorste- henden Chargenständen sind den vorgesetzten AK. Kmdos, selbst Q. Abtgen, Festungskommandos etc., zu melden und werden von diesen im eigenen Wir- kungskreise geregelt. 4. Sollten bei einzelnen Formationen die vorstehend festgesetzten Chargen- stände derzeit überschritten sein, so dürfen insolange keine Beförderungen vor- genommen werden, als nicht durch natürliche Abgänge Plätze frei werden. 5. Die Verleihung von Tit.-Chargen ist im allgemeinen an keine Zahl gebunden, doch ist auch hierin Mass zu halten; für den Frontdienst in Betracht kommenden, derzeit noch in anderer Verwendung stehenden Mannschaftspersonen darf auch nur einmal die nächsthöhere Charge als Titel verliehen werden. 6. Das Beförderungsrecht über die bei den Formationen der A. i. F. eingeteilten Mannschaftspersonen hat der Abteilungskommandant, bei Forma- tionen geringerer Stärke, deren Kommandant ein Stabsoffizier (Militärarzt im Stabsoffiziersraug) ist, dieser, sonst der nächste vorgesetzte Stabsoffizier oder Generals. Hiedurch wird das dem Intendanzchef zustehende Beförderungsrecht über die Verpflegungsmannschaft und das Beförderungsrecht der Kmdten der Zentr- Ers.-Depots und der Mat.-Depots nicht berührt. 4 7. Für die Beförderungen von Manuskript, die bei ihren Grundbuchkörpern überkomplett geführt wird, nach vorstehenden Direktiven ist die vorherige Einholung der Zustimmung des Ersatzkörpers nicht erforderlich; hiedurch werden Erhebungen wegen moralischer Beförderungsfähigkeit nicht aufgehoben. Q. Op. Nr. 14.856 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf Erl. AOK. Ch. d. Gstbs, Pers. Nr. 22.208 v. 27./5. 1917. Über die vom Bürgermeister von Gyöngyös bestätigte Notwendigkeit ist den in dieser Stadt ansässigen Militärpersonen, die Kaufleute oder Gewerbetreibende sind und durch die Feuersbrunst Schaden erlitten haben, wenn nur tunlich, ein vierwöchentlicher Urlaub zu bewilligen. Diesbezügliche Urlaubskonsignationen sind seitens der Etappenformationen ehestens der Q. Abt. 9 einzusenden. 8 Urlaubsansuchen -- deren Bestätigung durch Gendarmerie. Q. Op. Nr. 13.812 v. 1917 der Q. Abt. 9. Erl. AOK. Ch. d. Gstbs, Pers. Nr. 18.512 v. 8./5. 1917. Es kommt sehr häufig vor, dass sich Frauen und Verwandte von Soldaten an die Gendarmerieposten mit dem Ersuchen wenden, es möge in ihrem Gesuche, die Notwendigkeit der Beurlaubung ihres in aktiver Dienstleistung stehenden Mannes oder Verwandten, bestätigt werden. Oft weisen sie Briefe von Soldaten vor, worin diese mitteilen, dass ein Urlaubsgesuch ohne Bestätigung seitens der Gendarmerie keine willfahrende Folge findet. Es wird angeordnet, den Truppen zu verlautbaren, dass seitens der Verwandten von Soldaten erbetene Bestätigungen über die Notwendigkeit eines Urlaubs seitens der Gendarmerieposten nicht gegeben werden dürfen. Wohl bleibt es aber nach wie vor Pflicht der Gendarmerieposten, wenn seitens eines Kommandos, einer Anstalt oder Behörde Anfragen über die Stichhaltigkeit von angegebenen Urlaubsgründen gestellt werden, die Erhebung zu pflegen und das Resultat mit Beschleunigung zu melden. Hiedurch wird die den Gendarmerieposten mit Befehl des AOK. Tel. Nr. 13246 vom 3. April 1917 auferlegte Verpflichtung der Bestätigung von Privattelegrammen an zur Armee im Felde gehörige Personen nicht berührt. 9 Unrichtiger Vorgang bei Enthebungen. Q. Op. Nr. 13.669 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Ch. d. Gstbs, Q. Nr. 80.348 v. 15./5. 1917. Es wiederholen sich die Fälle, dass zur A. i. F. gehörige Leute zwecks Durchführung einer Enthebung zu ihren Ersatzkörpern einrückend gemacht wurden, auch wenn diese Enthebung von den militärischen Zentralstellen des Hinterlandes nur in der Voraussetzung angeordnet wurde, dass sich der zu Ent hebende noch im Hinterlande befindet und die Verständigung von der erfolgten Enthebung von privater Seite oder auch von den Ersatzkörpern erfolgte. Dieser Vorgang ist unzulässig. Es wird neuerlich darauf hingewiesen, dass Leute aus dem Bereich der A. i. F. zwecks Enthebung nur über Antrag der militärischen Zentralstellen des Hinterlandes und auf Grund der Zustimmung der laut Q. Op. Nr. 135800 von 1916 (laut Bes. Anordn. Nr. 49 von 1916 und Nr. 15 von 1917) berechtigten Kommandos an ihre Ersatzkörper abgesendet werden dürfen, wo dann die Enthebung durchgeführt wird. Das Recht der Enthebungsbewilligung für alle öst.-ung. Formationen bei der k. d. Südar mee steht lediglich der QAbt. Nr. 9 zu. In Hinkunft sind demnach derartige, von wem immer einlaufende Hinterlands-Enthebungsscheine stets mit dem Vermerke: „Ungültig, da der zu Ent hebende bereits im Felde“ durch die QAbt. 9 zurückzusenden. Die unterstehenden Stellen sind in diesem Sinne erneuert zu belehren. Q. Op Nr. 14.514/Eb. 217 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Aus AOK. Ch. d. Gstbs, Eb. Nr. 10.006/T v. 21./5. 1917. Häufige Verwechslungen in der Benennung der verschiedenen Schienenwege bei der Armee erschweren nicht nur die Evidenz und die Disposition mit 10 Einheitliche Benennung der verschiedenen Eisenbahngattungen. dem Material, sondern auch das Verständnis der Anforderung überhaupt. Am meisten findet sich die Benennung „Feldbahn“ für Bahnen aller Art, die im Felde erbaut oder in Betrieb genommen wurden, vor. Um in Hinkunft Missverständnisse zu vermeiden, sind nachstehende Be- neunungen anzuwenden: 1. Im Felde mit Mitteln der Armee und den nach technischem Unter- richt für die Eisb. Truppe gestatteten Erleichterungen gebaute Voll- (Spur- weite 1:435 m) oder Schmalspurbahnen (Spurweite 0·76 m) mit Dampf- oder elektrischem Betrieb und normalen Fahrbetriebsmitteln sind „Feldmässige Voll- (Schmalspur)-bahnen“. 2. Mit den für die Armee normierten, aus tragbaren Jochen (fertige Ge- leisestücke) mit 70 cm Spur gebaute Bahnen für Pferde-, Dampf-, elektrischen oder Kraftwagenbetrieb sind „Feldbahnen“. 3. Mit tragbaren Jochen oder auch einzelnen besonders leichten Schienen (5—7 kg) gebaute Bahnen von 60 cm oder geringerer Spurweite sind ohne Rücksicht auf die Betriebsart „Roll- oder Förderbahnen“. 4. Mit tragbaren Jochen von normaler Spurweite gebaute und mit Kraft- wagenzügen (Benzinelektrobetrieb) betriebene Bahnen sind „Kraftwagenbahnen“. 5. Geleiseverbindungen von Voll- oder Schmalspurbahnen zu Fabriken, Werkstätten, Depots, Lagerplätzen, Krankenanstalten, Fassungsstellen u. dgl. sind „Schleppgeleise“ auch dann, wenn sie an diesen Betriebsstätten weitere Abzweig- oder Ausweichgeleise erhalten. 6. Zur Ausbeutung von Wäldern bestimmte Geleisanlagen, auch wenn sie von der Armee vorübergehend als Nachschublinien benützt werden, sind „Wald- bahnen“. 7. Diesen Benennungen ist stets auch die Betriebsart wie „mit Pferde-, Dampf-, elektrischem oder Kraftwagenbetrieb“ anzufügen. Alle unterstellten Organe sind entsprechend anzuweisen. 11. Aufstellung von Lokomotiv- schulen. Q. Op. Nr. 13.832 von 1917 d. QAbt. 9. Ad AOK. Eb. Nr. 9451/T von 1917. Für eventuelle Lokomobilisierung von Rollbahnen sollen in Lokomotivschulen Lokomotivführer und Heizer ausgebildet werden. Alle Formationen des Reiches haben bis 10/6. geeignete, bildungsfähige Personen mit verwandtem Zivilberufe (Schlosser, Eisenarbeiter), welche womöglich bei Stabilmaschinen schon tätig waren, mit Verzeichnis zu melden. Es kommen nur dienstuntaugliche oder vor dem Jahr 1872 geborene Leute in Betracht. Die Gemeldeten werden nach erfolgter Auswahl hierorts einer Prüfung in ihrer Profession unterzogen werden. 12. Verwendung weiblicher Hilfskräfte bei der A. i. F. Zu Q. Op. Nr. 14.415 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Weibliche Kanzlei- und sonstige qualifizierte Hilfskräfte, wie Stenogra- finnen, Schreiberinnen, Telefonistinnen, Kassierinnen u. a., dürfen selbständig nicht aufgenommen werden, sondern sind bei der Q. Abt. 9, Expositor für Ersatzwesen, anzufordern. Sonstige weibliche Hilfskräfte, wie Schneiderinnen, Köchinnen, Personen für gewöhnliche Hausdienste u. dgl. können im eigenen Wirkungsbereich auf- genommen werden. Bezüglich Gebühren und Dienstordnung werden besondere Weisungen ergehen. 18. Kgf.-Flucht. Zu Q. Op. Nr. 13.907/4 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Um den Kgf. die Nutzlosigkeit von Fluchtversuchen zu beweisen, ist ihnen folgendes zu verlautbaren: Im Zeitraum vom 11. April bis 10. Mai l. J. sind von allen Kgf. A.A. der QAbt. (Gesamtstand 20.000) 65 Kgf. entwichen. Von diesen wurden im eigenen Bereiche 42, in fremden Bereichen 20 ein- gebraucht. Kgf. Nikolaj Kriwoscy der Kgf. Arb. Abt. Nr. 635 wurde gelegentlich der Flucht am 8. Mai von einem Eskortmaane erschossen, da er auf wiederholten Haltruf nicht stehen blieb. Nur zweien gelang es bis zur Frontlinie vorzukommen. 6 Es waren dies die Kgf Alexiu Guszin und Evgenj Solodow der Kgf. A. A. XIII/3. Dieselben versuchten am 2. Mai nachts die Feldwachlinie zu passieren, wurden jedoch entdeckt und mit Handgranaten beworfen. Solodow wurde hiebei getötet, Guszin schwer verwundet gefangen. Q. Op. Nr. 14.252 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Tel. Nr. 28.581. Zu Tel. Nr. 20.50||1917/AOK. Von nun an werden auch in Deutschland Warenproben bis zum Gewichte von 500 g zur Beförderung an die k. u. k. Feldpostanstalten angenommen. Gebühr: bis 50 g. portofrei, über 50 bis 250 g 10 Pfennig, über 250 bis 500 Gramm 20 Pfenning. Zu Q. Op. Nr. 10.313 v. 1917 d Q. Abt. 9. In der Beilage zu den Besonderen Anordnungen Nr. 18 ex 1917 „Über nahms- und Sammelstellen für Altmaterial“ soll es in der zweiten Horizontal- rurik statt „Materialsammelstelle“ Ungvár, „Etappenmonturaustalten“ der Q. Abt. Nr. 9“ Ungvár heissen, um eventuelle Verwechslungen mit der gleichfalls dort befindlichen Materialsammelstelle des 2. A. K. zu vermeiden. Die Beilage ist demgemäss richtig zu stellen. Q. Op. Nr. 14.209/eb 201 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus ZTL. Nr. 29835 vom 16./5. 1917. Altschienen sind nur in beschränkter Menge vorhanden und können nur für Zwecke beigestellt werden, für welche die ausschliessliche Inverwendungnahme von Altschienen aus zwingenden Gründen geboten erscheint. Es wird sich daher tunlichst mit anderen Mitteln zu behelfen sein. Soweit hiefür Eisenbetonbalken in Betracht kommen können, sind dieselben — soweit sie nicht im eigenen Armeebereiche erzeugt werden — beim K. M. (S. Abt.) unter Bekanntgabe der Dimensionen anzufordern. Q. Op. Nr. 14.049 v. 1917 der Q. Abt. 9. Gelegentlich einer vorgenommenen wagendienstlichen Revision wurde kon- statiert, dass Kesselwagen bis zur völligen Entleerung, tage-, ja wochenlang herumstehen. Die beteiligten Magazine und Depots müssen mit allen Mitteln eine zeit- gerechte Entleerung der Kesselwagen durchführen. Da ein Hauptgrund für die zögernde Entleerung der Mangel an leeren Ge- binden ist, hieben die fas.enden Stellen strenge darauf zu achten, dass leere Ge- binde ehestens wieder ihrer Bestimmung zugeführt werden. Ein Ansammeln leerer Fässer oder eine widmungswidrige Verwendung der- selben ist verboten. Q I. Nr. 81.036 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Aus Erlass des AOK. Q. Nr. 86.164 v. 19./5. bezw. Erlass des KM. Abt. 5/M Nr. 8100/MÖ v. 11./5. 1917. Der ausserordentliche Mangel an Leuchtpetroleum macht es notwendig, für den kommenden Winter einen entsprechenden Petroleumvorrat während der Sommermonate aufzustapeln und den Bedarf an Petroleum bei der A.i.F. — insbesondere durch äusserste Herabsetzung des Petroleumverbrauches in den Etappeneinrichtungen — möglichst zu beschränken. Die Beleuchtung der einzelnen Objekte und Räume ist auf das allernot- wendigste Mass einzuschränken, notfalls eine Änderung der Arbeitszeit einzu- führen. Die Restringierung des Petroleumverbrauches ist sofort durchzuführen und haben die einzelnen Verbrauchsstellen während der Sommermonate nur die entsprechend verringerten Mengen zu fassen. Das Verbot der Deckung des Militärbedarfes durch direkte Käufe bei Raffinerien, Händlern, Detailisten, Greisleru bleibt weiters aufrecht. Nachtrag zu den Besonderen Anordnungen Nr. 21. 1. Beurlaubungen für Kriegs- anleihe und Ernte, Höchst- ausmass. Q. Op. Nr. 15.108 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK-Süd, IIe Nr. 11.151 von 1917. Für den Monat Juni 1917 wird die tägliche Zahl der zur Zeichnung der Kriegsanleihe sowie für die Ernte zu beurlaubenden österr.-ungar. Militärper- sonen auf höchstens 12% der Verpflegungsstärke festgesetzt. Für den Monat Juli werden weitere Weisungen ergehen. 2. Schülbegünstigungen f. bosn-herc. Mittelschüler. Q. Op. Nr. 13.919 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf AOK. Chef des Gstsbs, Q. Nr. 83.812 v. 14./5. 1917. Laut Erlass des k. und k. Gem. Fin. Min. in Ang. Bosnien und der Herego- wina G, Z, 15.076/BH, v. 1916, verlautbart mit K, M, Erl. Abt, 2/W Nr. 25,366 v. 1/4/16 wurden für die den mil.-dienstpflichtigen Jahrgängen bis einschliesslich 1898 angehörenden b-h. Mittelschüler bezüglich vorzeitiger Erteilung der Jahr- gangszeugnisse und der vorzeitigen Zulassung zur Reifeprüfung bzw. Jahres- prüfung Ausnahmebestimmungen getroffen. Dieser Erlass erliegt zur Einsichtnahme bei allen Korps-, Divisions- und Etappenbezirkskommandos, beim bevollm. k. und k. Generalstabsoffizier beim k. ott. XV. Korpskommando, bei der k. und k. Geniestabsgruppe des AOK-Süd und beim k. und k. Stabsoffizier der Ausbildungsin spektion Süd. Hiezu wird der K. M. Erl. Abt. 2/W Nr. 5445 v. 7/5. 1917 vollinhaltlich verlautbart: Unter Bezugnahme auf den Erlass vom 6./1. 1917, Abt. 2/W Nr. 25366 von 1916, wird im Nachfolgenden der Erlass des k. und k. Gem. Fin. Min. in Ang. Bosn. und Hereog. G, Z, 3307/BH, von 1917, ergangen an die Landes- regierung in Sarajevo, verlautbart: Im Einvernehmen mit dem k. und k. Kriegsministerium findet das Gem. Fin. Min. Nachstehendes anzuordnen: Die mit dem h. o. Erlass v. 19. Dez. 1916, Z. 15,076/BH, für die den militärdienstpflichtigen Jahrgängen bis einschliesslich 1898 angehörenden b.-h. Mittelschüler bezüglich der vorzeitigen Erteilung der Jahrgangszeugnisse und der vorzeitigen Zulassung zur Reifeprüfung bzw. zur Jahresprüfung eingeräumten Begünstigungen sind auch auf die militärdienstpflichtigen b.-h. Mittelschüler des Geburtsjahrganges 1899 sinngemäss in Anwendung zu bringen. 3. Nachweisung von Fachleuten. Q. Op. Nr. 14.412 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf Erl. AOK, Ch. d. Gstbs, Q. Nr. 88.030 v. 9/5. 1917. Der QAbt. 9 sind bis 10. Juni direkt mittels getrennten Konsignationen nachzuweisen: 1. Knochenfachleute. 2. Fachleute für Därme (Darmputzer etc., nicht etwa blosse Fleischhauer). 3. Fachleute für Tierhaare. Es sind nur Leute namhaft zu machen, die entweder frontdienst- oder wachdienstaufgänglich, jedoch den Geburtsjahrgängen 1870—1865 angehören, oder aber nur zu Hilfsdiensten oder Landsturm diensten ohne Waffe klassifiziert sind. Die Meldungen sind auf einer Nachweisung nach ausgedrucktem Muster zu erstatten. Aufzunehmen sind nur Leute, die ohne Ersatz entbehrlich sind. Negative Meldungen sind nicht einzusenden. Nachweisung über Knochenfachleute, Fachleute für Därme, (Darmputzer etc., nicht etwa blosse Fleischhauer) und Fachleute für Tierhaare, auf Erl. des k. u. k. KM. Z. E./II f. A. L./Tulg. Nr. 18.086/17. | | | | 1 | Name | | 2 | Charge, Truppenkörper | | 3 | Alter und dermalige Verwendung | | 4 | Zivilstellung | | 5 | Wie lange in der Branche tätig | | 6 | Spezielle Fachkenntnisse | | 7 | Ob selbständig oder konditioniert, wo? | | 8 | Spricht und schreibt Sprachen | | 9 | Grad und Grund der Felddienstuntauglichkeit | | 10 | Anmerkung | am 19. Verwendung von Gonokokken- Vakzine zu therapeutischen Zwecken. Q. Op. Nr. 14.581 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Ch: d. Gstbs. Q.'Nr. 87411 von 1917. Zur spezifischen Heilbehandlung von Komplikationen der Gonorrhoe (Pylitis, Arthritis gonorrhoeica, Prostatitis usw.) kann künftig in statt der verhältnismässig teuren und immer schwerer zu beschaffenden Handelspräparate Gonargin und Arthigon therapeutische Gonokokken-Vakzine (zur intravenösen und intramus- kulären Injektion) aus dem staatlich serotherapeutischen Institute in Wien beim K. M. angesprochen werden. 20. Weiden in Strassengräben. Verbot. Q. Wg. Nr. 1982 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Das Weiden von ärar. Pferden und Vieh in de Strassengräben ist ver- boten, weil hiedurch die Strasseneinrümmer, deren Eigentum das Gras ist, einen Schaden erleiden und weil dadurch auch die Strassengräben beschädigt werden. 21. Pferdevisite eigener im frem- den Bereiche befindl. Forma- tionen. Q. Nr. 46.599 v. 1917 der Q. Abt. 9. Alle in fremdem Armeebereichen befindlichen, der QAbt. 9 angehörenden Formationen, die ärarische Pferde im Stande führen, haben den Stand an Pferden und Fuhrwerken dem nächstliegenden Traingruppenkommando zu melden. 22. Tierseuchen im Armeebereich. Q. Nr. 48.323 v. 1917 der Q. Abt. 9. In der Gemeinde Rabczyce, (Bezirk Drohobycz) wurde ein sporadischer Fall von Milzbrand bei einem Pferde festgestellt. In der Gemeinde Kropiwnik nowy (Bezirk Drohobycz) wurde Räude bei Pferden in 7 Gehöften festgestellt. 23. Maul- und Klauenseuche. - Aufhebung der vet.-pol. Mass- nahmen. Q. Nr. 48.170 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Laut Kundmachung der galizischen k. k. Statthalterei vom 6. Mai 1917, Zl. 8757/3790 XVII wurden mit Rücksicht auf die Einschränkung der Maul- und Klauenseuche im Lande, die Kundmachungen vom 81. Juli und 21. De- zember 1914, Zl. XVII 6221/2 und Zl. XVII 25.038 betreffend die Ausfuhr der Klauentiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) über die Landes- grenze und den Verkehr mit diesen Tieren im Lande, sowie die mit Q. Op. Nr. 5754 vom 1./3. und Q. Nr. 44.617 vom 1/4. 1917, dann in den Besonderen Anordnungen Nr. 8 und 14 von 1917 verlautbarten Kundmachungen, betreffend die veterinär-polizeilichen Massnahmen anlässlich der Maul- und Klauenseuche ausser Kraft gesetzt. 24. Ausforschung. Q. I. Nr. 78.734 v. 1917 der Q. Abt. 9. Zweckdienliche Daten zur Eruiierung der derzeitigen Einteilung des Lt. l. d. K. Anton Leithner des k. k. Sch. Rgts, Nr. 19 sind der QAbt, 9 bekannt zu geben. 25. Angaben in Rechnungen. Q. Nr. 48.632 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Bei Entgegennahme von Rechnungen ist darauf zu achten, dass in den- selben von den Lieferanten unbedingt u. zw. 1. bei nach Kubatur zu verrechnenden Gegenständen Stückzahl und alle Dimensionen. 2. bei Verrechnung nach Gewicht Stückzahl, Stückgewicht und Gesammt- gewicht und 3. bei Rund-, Quadrat- und Flacheisen sowie bei Blechen ausser Stückzahl und Gewicht auch die Stärkedimensionen anzugeben sind, demnach alle unvoll- ständigen Rechnungen vor Bestätigung derselben behufs Ergänzung bezw. Er- neuerung derselben zurückzuweisen sind. 26. Einschreiben um Aufrech- nungsbedeckungen. Q. I. Nr. 78.875 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Erl. zu Q. Nr. 70.595/:7 v. 21./4. 1917 bzw. AOK, Q. Nr. 106.412/16. In Ergänzung der wiederholt verlautbarten Befehle betr. Einschreiben um Aufrechnungsbedeckungen wird verfügt: 1. Jeder diesbezüglichen Elngabe ist ein kurzer, instruierender Bericht beizuschliessen der die Notwendigkeit und den Zweck der Beschaffungen erhärtet. Es muss auch das Kmdo., welches hiesu den Befehl gab, ausdrücklich genannt sein und eine Abschrift des Befehles zuliegen. 2. Bei dieser Gelegenheit wird auf die wiederholt ergangenen Befehle, betreffs der Notwendigkeit der Beobachtung grösser Sparsamkeit in allem und jedem hingewiesen. Wenn z. B. seitens einer San. Anstalt unglaubliche Mengen Stauböl verwendet werden und erfahrungsgemäss das gleiche Resultat sich hinreichend bei Verwendung billigeren Materials und entsprechender Ökonomie erreichen lässt, so bedeuten die für solche Zwecke verausgabten Beträge zweifellos eine Schädigung des Staatsschatzes. Es sind daher Anschaffungen, welche gelegentlich der Überprüfung von Einschreiten um Aufrechnungsbedeckung als nicht unbedingt nötig erkannt werden, den Kmdten (Vorständen etc.) zum Ersatze vorzuschreiben. Es wird speziell betont, dass nur solche Beschaffungen und Herstellungen ausgeführt werden dürfen, welche unmittelbar zur Erreichung des Kriegszieles unabweislich geboten sind. Die grösste Sparsamkeit muss auch mit jedem Verbrauchsmaterial gefordert werden. Sache aller Kmdten (Vorstände etc.) wird es sein die Untergebenen zur Sparsamkeit anzuhalten und auch die ihnen unterstehenden Betriebe stets auf das Genaueste zu kontrollieren. Weiter werden auch die Bestimmungen des Db. K-1, § 4, zur genauesten Darnachachtung in Erinnerung gebracht. Es darf nicht ausschliesslich nachträglich um Erteilung der Aufrechnungsbedeckung eingeschritten werden, wie z. B. in solchen Fällen, wo es sich nicht um laufende Bedürfnisse, sondern nur um einmalige ganz besondere und gar nicht dringende Anschaffungen handelt. In welchen Fällen die nachträgliche Erwirkung einer Bedeckung platzgreifen hat, ist im Absatz 2) des vorzitierten § umschrieben. Bei allfallsiger künftiger Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird die Bedeckung nicht erteilt und es wird die Bezahlung der hiebei aufgelaufenen Auslagen jenem Organ obliegen, das die Beschaffung eigenmächtig an geordnet hat. 3. Der Preisangemessenheit der beschafften Gegenstände etc. ist seitens des zur Erteilung der Aufrechnungsbedeckung berufenen Komdos ein entsprechendes Augenmerk zuwenden. Bei Zahlungen ohne vorher eingeholte Aufrechnungsbedeckung haftet naturgemäss der betreffende Kommandant (Vorstand etc.) für die Preisangemessenheit. Bei Weltervorlagen haben die Zwischenstellen das Prüfungsresultat stets anzugeben, desgleichen in welchen Rechnungen etwa die Preisangemessenheit mit Sicherheit nicht selbst konstatiert werden kann. Wo Preistreibereien auf die Spur gekommen wird, ist gleich vom betreffenden Kommando das geeignete zu veranlassen. Diesbezüglich ist sich vor Augen zu halten, dass Rigorosität in diesem Belange die finanziellen Mittel des Staates vor ungerechtfertigter Ausbeutung schützt. 4. Auf den Rechnungen ist — falls die Art der Verwendung oder der Zweck der beschafften Gegenstände nicht ohneweiters erkennbar ist, nebst der Bestätigung der richtigen Übernahme mit der Notwendigkeit der Anschaffung auch der Zweck derselben anzuführen, damit diesfalls Vielschreibereien vermieden werden können. 5. Alle beschafften Gegenstände die der natürlichen Abnützung nicht unterliegen, sind sogleich in die inventarmässige Eilddenz zu nehmen und unter fortlaufenden Postnummern einzutragen. Die Postnummer dieses Inventars ist auf den bezgl. Rechnungen anzuführen. Die nach Vorstehendem für die Erteilung von Aufrechnungsbedeckungen getroffenen Anordnungen gelten auch für sämtliche der Verifizierung unterliegenden Materialbeschaffungen. Die zur Verifizierung einlangenden Rechnungsdokumente und Journale, auf welchen die Notwendigkeit und der Zweck der Beschaffungen, sowie die Bestätigung der richtigen Übernahme und die Inventarisierungsdaten nicht angeführt sind, sind von der Verifizierung auszuschliessen. Weiters wird angeordnet: Alle für Rechnung der Heeresverwaltung für Unterkunfts-, Kanzlei-, Magazins-, etc. Räume beschafften Einrichtungsstücke, dann alle sonstigen Einrichtun- 9 gen, Requisiten, Werkzeuge, Geräte etc. gleichgültig, ob in ärarischen oder in Privatobjekten stehend – sind nach mitfolgendem Muster I von jedem Rechnungs- körper in ein Inventar aufzunehmen. Diese Inventare sind bei späteren Nachschaffungen im Sinne der sub Pkt 5) enthaltenen Weisungen zu ergänzen und bei ökonomisch-administrativen Inspi- zierungen zumindest durch Stichproben zu prüfen. In gleicher Weise ist auch über die vorhandenen für Rechnung der Heeres- verwaltungen beschafften maschinellen und eiektrischen Einrichtungen ein se- parates Inventar nach dem im gleichfalls mitfolgendem Muster II angegebenen Beispielen anzulegen und eine Abschrift desselben bis zum 1. Juli 1, J. im Dienstwege anher einzusenden. Zwecks lückenloser Evidenznahme aller für Rechnung der Heeresverwaltung hergestellten Barackenbauten, Wasserleitungen, Kanalisationen, Strassen-, Brückenbauten sowie Geleiseanlagen wird eine Abschrift des AOK. Erlasses Q. Op. Nr. 76170/1 vom 4./9. 1916 (hä. Q. Op. Nr. 907/23 v. 1916) zur allge- meinen Darnachachtung – als Beilage zu diesen Anordnungen – ausgegeben. Q. I. Nr. 80581 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Das K. M. hat mit Erl. Abt. 12, Nr. 58366 von 1917 allen Abschubstellen des Hinterlandes die genaueste Prüfung der Beschaffenheit, des Gewichtes etc. der zum Abschub gelangenden Hen- und Strohmengen neuerlich zur Pflicht gemacht. Bei dieser Gelegenheit hat das AOK, mit Q. Nr. 97058 vom 15./5. 1917 erneut angeordnet, geringfügige Anstände wegen Gewichtsabgänge wie auch kleinliche Qualitätsbemängelungen zu unterlassen. Bei dem dringenden Nachschube von Raubhütter und dem Mangelan fach- männischem Personal bei den Magazinen und nicht am allerwenigsten durch die direkte Verladung von Hen und Stroh von den Sammelstellen an die Armee, ist es leicht möglich, dass Versehen bei der Prüfung der Qualität durch die Ab- schubsmagazine und kleine, geringfügige Gewichtsabgänge infolge angeordneter Nichtüberprüfung des bahnmäßlichen Aufgabegewichtes (um die Sendungen nicht unnütz aufzuhalten) vorkommen können. Q. I. Nr. 80473 v. 1917 der Q. Abt. 9. Das AOK hat entschieden, dass Kriegsgefangene, welche bei Arbeit- gebern (Eisenbahn-Verw. Guts- und Fabriksbesitz, etc.) tätig sind, aus ärarischen Magazinbeständen selbst gegen Bezahlung keinerlei Verpflegsartikel, Getränke und Rauchsorten ausgefolgt werden dürfen. Diesbezügliche Einschreiten sind daher zu unterlassen. Q. Nr. 48249 v. 1917 der Q. Abt. 9. Am 17. Mai ist auf der Station Chodorów ein Rucksack mit folgenden Ge- genständen in Verlust geraten: 1 Kanne Rohöl, 1 Flasche Creolin, 1 Flasche Formalin, 1 Packet Watte, 1 Schachtel mit tierärztlichen Instrumenten, 1 Schachtel Chloroform und eine Schachtel Jodoform. Im Auffindungsfall ist das Befestigungsgruppenkommando Obst. Leisz Feldpost 443 zu verständigen. Q. Nr. 2666/U v. 1917 d. Q. Abt 9 . Der dem Lst. Inf. Csaszni Andreas des Lst. Etp. Baons II/9 von der QAbt, 9 ausgestellte Urlaubschein (Q. Nr. 2666/63/U für die Zeit vom 1./5. bis 14./5. 1917 nach Ersekujvar, Kom. Nyitra, ist demselben in Budapest vermutlich am Ost- bahnhof, in Verlust geraten. Der Urlaubschein wird als ungültig erklärt und ist im Auffindungsfall der QAbt. 9 einzusenden. F. G. St. Nr. 2387 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Urlaubschein des Landsturmünfarteristen Johann Tajovsky vom k. u. k. Infanterieregimente Nr. 88, 12, Kompagnie nach Slodova-Skřib Bezirk Boskovitz 10 Mähren bis 30./5. 1917 gültig, ist demselben am Bahnhofe in Krakau in Verlust geraten. Der Urlaubschein wird als ungültig erklärt und ist im Auffindungsfalle der Q. Abt. 9 einzusenden. 32 Belobung. Q. Op. Nr. 14.645 v. 1917 der Q. Abt. 9. Die Einbringung von circa 80% aller wiedereingebracht gemeldeten Kgf. erfolgt bereits seit einem langen Zeitraum durch das k. und k. Etappenstationskommando Zürawno sowie das Arb. und Wachdetachment in Kishidvég. Ich spreche den beiden genannten Kommandos und allen beteiligten Unterstellen für das hiedurch bewiesene mustergiltige Funktionieren des Ueberwachungsdienstes meine vollste Anerkennung aus. 33 Fähnrichsbeförderung Befördert werden zu Fähnrichen i. d. Res. mit 1. März 1917 Q. Nr. 48.446. der Freiw. auf Kriegsdauer tit. Korps mit E. F. Abz. Dr. Weisskopf Ernst des IR. 78; mit 21. Mai 1917. Q. Nr. 46.852. der E. F. Gefreite tit. Korporal Brabic Wladimir des IR. 20, beide Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung beim Gericht der QAbt. 9; Q. Nr. 46.426. der Kriegsfreiw. Kan. tit. Feuerwerker mit E. F. Abz. Putzker Adalbert des Geb.Art.-Regt. 9, eingeteilt zur Dienstleistung beim Etappenmagazin Drohobycz; mit 1. Juni 1917 Q. Nr. 46.854. der Kriegsfreiw. Kanonier tit. Feuerwerker mit E. F. Abz. Dr. Schrenzel Max des FKR. 4; Q. Nr. 46.851. der Kriegsfreiw. tit. Korps mit E. F. Abz. Dr. Tauber Karl des Sch.Reg. 1, beide Letztgenannten eingeteilt zur Dienstleistung beim Gericht der QAbt. 9; zu k. h. Landsturmfähnrichen mit 21. Mai 1917 Q. Nr. 42.260. der Lst. Inf. tit. Zgssf. mit E. F. Abz. Zimmer Alfred des I. R. 94, eingeteilt zur Dienstleistung beim Gericht der QAbt. 9; Q. Nr. 46.834. der Lst. Korp. tit. Feldwebel mit E. F. Abz. Dr. Ohrenstein Ignaz des I. R. 95, eingeteilt zur Dienstleistung beim Lst. Etp. Baon 304; Q. Nr. 18.650. der Lst. Zgssf. tit. Feldwebel mit E. F. Abz. Gallia Julius des Sch.Reg. 25, eingeteilt zur Dienstleistung beim Lst. Etp. Baon 412; Q. Nr. 46.850. mit 1. Juni 1917 der Lst. Inf. tit. Feldwebel mit E. F. Abz. Dr. Frenkl David des Sch. Reg. 22; Q. Nr. 46.853. der Lst. Korp. tit, Zgfsf. mit E. F. Abz. Dr. Friedmann Julius des I. R. 77, beide Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung beim Gericht der QAbt. 9; Q. Nr. 42.781. der Lst. Gefr. tit. Korp. mit E. F. Abz. Ryschawy Otto des Lst. Bez. Komdos 18, eingeteilt zur Dienstleistung bei der QAbt. 9; Q. Nr. 45.980. der Lst. Korp. tit. Feldw. mit E. F. Abz. Dr. Rappaport Joachim des Sch. Reg. 38, eingeteilt zur Dienstleistung beim Lst. Etp. Baon 255; Q. Nr. 48.343. der Lst. Korp. tit. Feuerwerker mit E. F. Abz. Haas Rudolf des F. H. R. 25, eingeteilt zur Dienstleistung beim Lst. Etp. Baon 412; Q. Nr. 47.987. der Lst. San. Sold. tit. Korporal mit E. F. Abz. Fabian Ladislaus der San. Abt. 11, eingeteilt zur Dienstleistung bei der San-Pers.-Res. der QAbt. 9; zum Rgl. ung. Lst. Fährich mit 27. März 1917 Q. Nr. 48.025. der Lst. Korp. tit. Zugsführer mit E. F, / bz. Zaboji Gustav des I. R. 32, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Intendanz der QAbt Nr. 9. Q. 1. Nr. 80.819 v. 1917 der Q. Abt. 9. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung Abt, IX. Nr. 3504 von 1917 wird — vorbehaltlich der Verlautbarung im Ldw. Pers. Vdgsblatt — mit 1. Juni 1917 der k. k. Landsturm-Feuerwerker Ottokar Böhm des k. k. Ldst. Bez. Komdos Nr. 29 in Budweis zum Lst, Rchführer Stellver- vertreter auf Kriegsdauer ernannt und erhält seine Einteilung als liquidierender Rchführer der Q. Abt. Nr. 9 bei der Zentralrechnungskanzlei in Stryj. Q Gp. Nr. 14.509 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf AGJf, Chef des Gstbes, Q. Nr. 88114 res v. 20./5. 1917. Sämtliche im Etappenbereiche eingeteilten landwirtschaftlich vorgebildeten Offiziere (Aspiranten), die infolge ihres Zivilberufes die Eignung besitzen, die Anbau- bzw. Erntearbeiten zu leiten und zu überwachen, sind der QAbt. mittels eines Verzeichnisses nach folgendem Muster nachzuweisen. Charge (aktiv, Reserve, Evdz., Ldst. etz.) Vor- und Zuname (Adelsgnad) Standeskörper Geburtsjahr Religion Sprachenkenntnisse Stelle und Art der zivilen Dienst- verwendung Derzeitige Einteilung Tauglichkeitsgrad (Gebrechen infolge Verwundung etz.) Anmerkung Fälligkeitstermin: 8 Tage nach Erscheinen der „Bes. Anordnungen.“ Fehlmeldungen sind nicht vorzulegen. 12 37. Übersetzung zum Ersatz- feldgendarmerien. Q. Nr. 45.425 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Übersetzt wird mit 21. Mai 1917 z. Ersatzfeldgendarm der Res. Dragoner Pejcha Josef des D. R. 13, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Feldgendarmerieabteilung der QAbt. 9. 36. Bewaffnung der Etappen- truppen. Q. Op. Nr. 14.014 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Op. Nr. 67 091. 1. Alle LdstEtpBaone sind durchwegs mit adaptierten russischen Ge- wehren zu bewaffnen. Die erforderliche Anzahl der Gewehre ist ehestens auher zu melden und wird der Zuschub seinerzeit bekanntgegeben werden. 2. Die Eisenbahn-, Fs. Feldbahn- u. Baukompagnien erhalten Mannlicher Rep.-Gewehre. Die erforderliche Zahl der Gewehre ist bei der A. Z. K. 8 in Strj mit Quittung und Gegenschein zu fassen, die freiwerdenden Gewehre sind ebendorthin abzuführen. 3. Alle übrigen Etappenformationen haben im Wege der A. Z. K. 8 einen Ausgleich in der Bewaffnung derart durchzuführen, dass nur ein Gewehrmodell bei jeder Abteilung verbleibt. Die auf Grund Q. Op. Nr. 13.517 für die Eskorten für Kgf. ausgegebenen Mannl. Rep.-Gewehre verbleiben bis auf weiteres bei den Unterabteilungen. Der zu treffende Ausgleich bezieht sich nicht auf diese Gewehre. Die Beendigung der nach obigen Grundsätzen durchgeführten Bewaffnung sowie jede Änderung in der Folge ist bei Angabe des neuen Standes auher zu melden. Alle bezüglich Bewaffnung der Etappen truppen früher ergangene Befehle werden hiermit ausser Kraft gesetzt. Für den Oberbefehlshaber, der k. und k. Oberquartiermeister : Edm. v Wallerstain und Marnegg m. p. Oberstleutnant. 38. Böhm-Ermolli-Porträt. Aviso! Q. Nr. 48.565 v. 1917 der Q. Abt. 9. Den Besond. Anordnungen liegt eine Subskriptionsliste zur Bestellung von Porträtbildern und Postkarten von Sr. Exz. dem Generalobersten und Heeres- gruppenkmdten von Böhm-Ermolli bei. B-stellungen sind an die „Feldbuchhandlung der k. und k. 2. Armee, Feld- post 240“ zu richten. Armeeoberkommando Süd. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Nr. 22 ex 1917. Feldpost 333, am 8. Juni 1917. Besondere Anordnungen für die österr.-ungar. Formationen. 1. Bezeichnung höherer Kommandos, Anwendung der Bezeichnung „k. und k. Honvéd“. Zu Q. Op. Nr. 14.711 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Ad Op. Nr. 41.086 des AOK, Ch. d. Gistbs. v. 23./5. 1917. Mit Op. Nr. 23.S08 vom 13./4. 1916 hat das AOK verfügt, dass die aus Truppen des k. und k. Heeres und der Landwehren gemischten Brigaden bloss mit der Nummer ohne den Zusatz k. und k. (k. k., k. ung.) zu bezeichnen sind. Auf Allerhöchsten Befehl Seiner k. und k. Apostolischen Majestät wurde die Bezeichnung „k. ung. Ldw.“ in „k. ung. Honvéd“ (abgekürzt k. u. H.) ab- geändert. Die aus Truppen des k. und k. Heeres und der Landwehren zusammen- gesetzten ID, behalten ihre bisherige Bezeichnung „k. und k.“ 2. III. Austauschaktion Verlegung des Austausch- kommandos II/9, allgemeine Bestimmungen. Zu Q. Op. Nr. 15.510 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Das Austauschkommando II/9 wurde von Lemberg nach Gleboka an der Eisenbahnlíne Sambor—Chyrów verlegt. Das Austauschkommando Nr. I/9 in Stryj (Färacken nächst dem Bahnhofe) bleibt unverändert. An das Austauschkommando Nr. II/9 in Stryj sind, solange nichts Gegen- teiliges angeordnet wird, für die Folge nur mehr „frontdiensttaugliche," bzw. „zum Lstdienste mit der Waffe geeignete“ Personen der Geburtsjahrgänge 1872—1899 abzusenden, während etwa abzugebende „nicht frontdiensttaugliche oder vor dem Jahre 1872 geborene Mannschaften an das Austauschkommando Nr. II/9 in Gleboka zu instradieren sind. Ausgenommen hiervon sind nur die mit Q. Op. Nr. 11440 (Bes. Anordnungen Nr. 15, Punkt 8) bezeichneten Mannschaften von Spezialwaffen und Professio- nisten; die für diese im genannten Befehle normierten Einrückungsstellen bleiben bis auf weiteres bestehen. Es wird neuerlich darauf hingewiesen, dass jedem Mannschaftstransporte sämtliche Personaldokumente mitgegeben werden müssen und dass in dem Offenen Befehl, bzw. in einer besonderen Zuschrift ersichtlich gemacht sein muss, auf Grund welchen Befehls die Absendung erfolgt. Die Einhaltung dieser Massregel bezweckt die Evidenzführung jedes einzelnen Mannes. Die Ausserachtlassung verursacht Nachforschungen und Vielschreiberei ohne Ende. Insbesondere ist bei sämtlichen ausgetauschten frontdiensttauglichen (geegi- neten) Mannschaften auf allen Dokumenten vom unmittelbar vorgesetzten Kommando mit Stempigile oder Farbstift der Vermerk „III. Austauschaktion“ anzubringen. 3. Wohlfahrtseinrichtungen — Bekanntgabe Q. Op. Nr. 13.511 v. 1917 d. Q. Abt. 9. K. M. Erl Abt. 14 Nr. 4266 von 1917. Die MilKmdos werden angewiesen, dafür zu sorgen, dass in den unterstellten Sanitätsanstalten durch Affichierung in mehreren Sprachen den dortselbst unter- gebrachten kranken Soldaten die Gelegenheit geboten wird, sich über die be- stehenden Wohlfahrtseinrichtungen u. zw. sowohl über jene des betreffenden Kronlandes, als auch über jene der Haupt- und Residenzstädte entsprechend zu unterrichten. Es hat sich nämlich gezeigt, dass einzelne in den Sanitätsanstalten, Re- konvaleszentenhäusern etc. untergebrachten MilPersonen oft nicht orientiert zu sein scheinen, an welche Stellen sie sich in verschiedenen Angelegenheiten, wie B. Auskunftserteilung, Invalidenversorgung, Aufnahme in die Kurorte, Stellen-, arbeits- und Unterstützungsvermittlung etc. um Rat und Hilfe zu wenden haben. Durch diese Verfügung soll einerseits diesem Umstande abgeholfen werden, anderseits sollen hiedurch auch die weiteren Schichten der Bevölkerung auf die verschiedenen Büros und das Gebiet ihrer Tätigkeit aufmerksam gemacht werden. Mit Rücksicht darauf als in den Sanitätsanstalten Oesterreichs auch An- gehörige der Länder der ung. heil. Krone, anderseits in jenen der letztbezeich- neten Länder auch Oesterreicher sich befinden, wird es sich empfehlen, dass in den betreffenden Anstalten auch die Büros des anderen Staatsgebietes wechsel- seitig angeführt werden, resp. Uebersichten derselben zur Einsicht vorhanden sind. In den SanAnstalten in Bosnien und Hercegowina sind auch Uebersichten, welche die Wohlfahrtseinrichtungen in den österr. Ländern sowie die in denen der ung. heil. Krone betreffen, zu afichlieren. Zu diesem Zwecke wolle jedes MilKmdo. Verzeichnisse der Wohlfahrts ein- richtungen des eigenen Bereiches den anderen MilKmdos. über direktes Ansuchen zur Verfügung stellen. Die diesbezüglichen Verzeichnisse der Wohlfahrtseirichtungen von Wien und Budapest liegen zu. 4. Abkommandierte Angehörige der Telegraphentruppe, Ein- rücken zum Tel. Ers. Baon. Q. Op. Nr. 14.910 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Tel. Nr. 19.567/17. Die Feldformationen der Telg. Truppe sind mit Abkommandierungen von Mannschaft derart überhäuft, dass das Telg. Ers. Baon kaum im Stande ist, die hiedurch nötigen Ersätze beizustellen. Mit Rücksicht darauf, sowie auf die knappen Standesverhältnisse der Telg. Truppe im Allgemeinen, ist es dringend geboten, alle ausserhalb der Telg. und Telf. Formationen kommandierten Mannschaftspersonen einzuziehen. Es haben daher alle bei den, der Q. Abt. 9 unterstehenden Form. etwa kommandierten Mannschaftspersonen der Telg. Gruppe ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Tauglichkeit bis längstens 1. Juli 1917 zum Telg. Ersatzbaon in St. Pölten einzurücken. Wenn Ersätze überhaupt notwendig, werden sie durch frontdienstuntaug- liche Mannschaft von der Q. Abt. 9 beigestellt. Die abzulösende Mannschaft ist bis 15. Juni zum k. u. k. Telegraphen- referenten beim AOK. Süd nach Chodorów einrückend zu machen, von wo die durch das AOK. anbefohlene Weiterleitung zum Telg. Ers. Baon in St. Pölten veranlasst wird. Die abgegebene Mannschaft ist namentlich der Q. Abt. 9 und dem k. u. k. Telg. Referenten beim AOK. Süd zu melden. Etwa notwendige Ersätze sind bei der Q. Abt. 9 anzufordern. 5. Bekämpfung der Tollwut. AOK. Süd Abt. VI. Nr. 17.459. Das Armee-Oberkommando der Kaiserlich Deutschen Südarmerie hat seit dem Jahre 1915 wiederholt strenge Massnahmen zur Bekämpfung der in Galizien häufig vorkommenden und auch auf den Menschen übertragbaren Wutkrankheit verfügt. Anlässlich der infolge der Kriegsereignisse bedrohlich zunehmenden Ver- breitung der Wutkrankheit hat auch die k. k. galizische Statthalterei in Biala durch Kundmachung vom 10. März 1916 Zl. 12.200 das ganze Land als mit Wutkrankheit verseucht erklärt und Bestimmungen gleicher Art zu deren Unter- drückung getroffen, die mit 15. April 1916 in Wirksamkeit getreten sind. Die vom Oberbefehlshaber der Kaiserlich Deutschen Südarmerie zur Bekämp- fung der Tollwut erlassenen Verfügungen enthalten nachstehende Anordnungen, die nach wie vor strengstens zu befolgen sind : 1. In den Ortschaften und an den Ausgängen der Bahnhöfe sind Tafeln mit der deutlichen Aufschrift „Hundesperre“ (ebenso in ortsüblicher Sprache) leicht sichtbar anzubringen. 2. Festlegung (Anketlung oder Einsperrung) sämtlicher Hunde ist Vorschrift. Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. Alle Hunde, die diesen Bestimmungen zuwider umherlaufend betroffen werden, sind sofort ohne weiteres unnachsichtlich zu töten; es ist nicht erst mit Anzeigen oder Strafen gegen die Besitzer ein- zuschreiten. In den einzelnen Unterkunftsorten sind durch die Ortskommandanten hängig Streifen nach frei umherlaufenden Hunden anzuordnen. Frei herumlaufende Katzen sind ebenfalls zu töten. 3. Die Entfernung zweckloser Hunde bei der Truppe wie bei einzelnen Angehörigen der Stäbe ist rücksichtslos durchzuführen; die Kommandeure bzw. Führer der betr. Formationen (auch Sanitäts-Formationen) werden dafür verantwortlich gemacht. Hunde bei Truppenteilen, insbesondere bei Kolonnen können nicht als zu Wachzwecken notwendig bezeichnet werden, soweit es sich nicht um ausgebildete, besonders überwiesene Kriegs- und Polizeihunde handelt. Ebenso wenig steht es Angehörigen der Armee zu, Jagdhunde als notwendig beizubehalten. Als zwecklos sind vielmehr alle Hunde anzusehen, die nicht Sanitäts-, Polizei- oder ausgebildete Kriegshunde sind. 4. Dem Armee-Oberkommando bleibt vorbehalten, in Ortschaften, in welchen tollwutkranke oder tollwutverdächtige Hunde ermittelt worden sind, die sofortige Tötung sämtlicher Hunde des Ortes und benachbarten Ortschaften zu verfügen. 5. Tollwutkranke und tollwutverdächtige Tiere, sowie Hunde, die, ohne anscheinend tollwutkrank oder tollwutverdächtig gewesen zu sein, Menschen gebissen haben, sind sofort zu töten; über sie ist womöglich kurzer veterinärärztlicher Zerlegungsbefund zu erheben. Der uneröffnete Kopf solcher Tiere ist in vorschriftsmässiger sicherer Verpackung, möglichst durch eigenen Boten unter gleichzeitiger drahtlicher Anmeldung mit Angabe, ob Menschen (wer, Formation, Ort) gebissen wurden, zur Untersuchung an die Königlich preussische fahrbare Blutuntersuchungsstelle Nr. 2 zurzeit in Stryj einzuliefern. Sofort Drahtmeldung über Sachverhalt auch an AOK, Süd. 6. Jeder Angehörige der Südarmerie, der überlauft von einem Hunde gebissen wird — mag der Hund tollwutkrank, tollwutverdächtig sein oder nicht — ist sofort der vorbeugenden Wutschutzbehandlung zuzuführen. Österr.-ung. Heeresangehörige und Zivilpersonen können nach vorher-gem unmittelbaren Einvernehmen (telegr. Mitteilung der Namen und der Abseendung der Personen) mit dem k. u. k. Festungskommando zur Behandlung nach Krakau abgesandt werden. Die Behandlung leitet das grosse, mobile Epidemiellaboratorium Nr. 9. Ausserdem befinden sich Wutschutzstationen in Lemberg und in Budapest. Für deutsche Truppen ist die Wutschutzstation beim hygienischen Institut der Universität Breslau zuständig. Der Armeearzt ist telegraphisch zu verständigen, falls Militär- oder Zivilpersonen von tollwutverdächtigen Tieren gebissen wurden. 7. Hunde aus Galizien auszuführen, ist verboten. Alle Etappen-Bezirks- und Etappen-Stations-Kommandos dann die Gendarmerie-Posten, sowie alle Kommandanten etz. haben sich von der Durchführung dieser Verfügung zu überzeugen. Q. 1. Nr. 81.745 v. 1917 der Q. Abt. 9. Von nun an ist im ganzen Bereiche der QAbt. 9 am Dienstag jeder Woche Reserveverpflegung zu verzehren. Q. I. Nr. 80,701 v. 1917 d. Q. Abt. 9. AOK. Erl. Q. Nr. 97,784 v. 19./5. 1917. Die Brotportion der Eisenbahnkost beträgt 400 g in natura und für 300 g Relutum. Kriegsgefangene erhalten gleichfalls 400 g in natura jedoch ohne Relutum. Vorzumerken bei Q. I. Nr. 47,680 (Allgemeine Verlautbarungen Nr. 42 vom 20./9. 1916. Q. I. Nr. 80,579 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf AOK Erl. Q. Nr. 96,499 v. 15./5. 1917. In Ermanglung von Käse und als Ersatz für diesen werden die Wochenendungen mit Sardinen in Dosen zu 185 g dotiert. Gleichwie die Käsezubusse gebührt auch die Zubusse von Sardinen nur den Kampftruppen und entfallen per Mann und Woche statt 35 g Käse ungefähr 2 Dosen Sardinen (für die Kampftruppen des kais. ott. XV. Armeekorps ungefähr 12 Dosen per Mann und Woche). Bemerkrt wird, dass mit 1. Juni eine Neuregelung der Wochensendungen erfolgen wird. Q. I. Nr. 81697, v. 1917 der Q. Abt. 9. Die Errichtung einer Kaffeekonserven-Erzeugungsanstalt der Qu. Abt. 9 in Drohobycz ermöglicht es, die Kaffeekonservegebühr der nach Gruppe B Verpflegten und der Kgf. bis auf weiteres zu erhöhen. Sämtliche Etappenmagazine und Fassungsstellen werden angewiesen, allen Formationen, welchen bisher eine nalbe Kaffeekonserva 36 g (d. i. bisher 18 g) pro Mann erfolgt wurde, ab 5. Juni 1917 eine Kaffeekonserve a 36 g pro Mann und Tag auszugeben. Hiedurch entfällt die Fassung von Kochmehl zur Bereitung einer Frühstückssuppe. Dementsprechend ist die „Übersicht der Verpflegungsgebühren Q. I. Nr. 73.000/17“ zu berichtigen, 4 10. Tabakkäufe in Deutschland. Q. I. Nr. 81.268 v. 1917 der Q. Abt. 9. Erlass des k. und k. AOK. Q. Nr. 97.561 v. 20./5. 1917. Ungeachtet des wiederholt verlautbarten Verbotes von Auslandskäufen werden noch immer Organe zum Einkauf von Rauchsorten nach Deutschland entsendet. Abgesendet von der Strafbarkeit sind solche Entsendungen erfolglos, weil das Reichskommissariat in Berlin die Ausfuhr von Rauchwaren, wegen der immer knapper werdenden eigenen Bestände nicht mehr bewilligt und seit einiger Zeit alle billigeren Sorten für die deutsche Armee beschlagnahmt wurden. Wie schon mit dem hierst. Befehl Q. Op. Nr. 106.593/16 (Vdg. der Qu. Abt. Nr. 9, Qu. Nr. 920/72 vom 25./9. 1916) erläutert wurde, müssen Aus- landsbestellungen auch aus valutarischen Rücksichten auf das Äusserste be- schränkt und dürfen ohne vorherige Genehmigung des AOK. unter keinen Um- ständen vorgenommen werden. Zu Rauchsortenkäufen wird die Genehmigung keinesfalls erteilt werden. Künftige Übertretungen des Kaufverbotes werden strengstens geahndet. 11. Heupressennachweisung. Q. Wg. Nr. 2815 v. 1917 der QAbt. 9. Alle Et.Bez.Komlos, Et.Stat.Komdos, Et. Mag., Fassungsstellen, Heupress- detachements, Anbaudirektionen, Landw. Behelfswerkstätte Stryj, Mat. Sammel- stelle Ungvar, dann alle sonstigen in Betracht kommenden Anstalten etz. haben bis 15. Juni l. J. mit dem Stichtag 10. Juni eine Nachweisung nach beigefügtem Muster vorzulegen. In der Anmerkung ist anzugeben ob Maschinist und Heizer bei den Mo- toren, Lokomobil sind bzw. wo sich dieselben befinden. Die an Pächter, Guts- besitzer usw. ev. ausgeliehenen Pressen, sind von der ausleihenden Stelle gleich- falls anzugeben. Auf genaue, termgemässe Vorlage der Meldungen wird besonders hinge- wiesen. Von den in diesem Befehl namentlich angeführten Stellen, sind auch negative Meldungen vorzulegen. Alle nach Vorlage dieser Meldungen vorkommenden Veränderungen mit den Pressen sind der QAbt. 9 sogleich und unbedingt zu melden. Nachweisung über die beim vorhandenen Pressen etz. Anzahl Art tgl. gebrauchsfähig rep. bedürfig Standort der Die Presse ist (Modell) Leistungsfähigkeit Presse etz. In Ge- also brauch freil Anmerkung der Heupresse, Strohbind- maschine, Lokomobile 12. Meldungen über Kriegsanleihe. — Zeichnungen im Hinterlande. Auf AOK. Q. Nr. 73.430 von 1917. Alle der Q. Abt. 9 unterstehenden Militärpersonen, welche im Hinterlande ihre Zeichnung auf die VI. Kriegsanleihe bewirken (Truppen in mittelsten Dienstzettel (Truppen, Formationen, Anstalten in einem Summar) bis 15. Juni zu melden, wo und welchen Betrag dieselben gezeichnet haben. Für den Oberbefehlshaber, der k. und k. Oberquartiermeister: Edm. v. Wallerstain und Marnegg m. p. Oberstleutnant. Aviso. 13. Halftergeld-Überweisung. Q. Op. Nr. 15.046 v. 1917 d. Q. Abt. Nr. 9. Der QAbt. 9 wurde der Betrag von K 148,98 vom Inspizierenden der Pferdeergänzung des Mil.-Kmdos Temesvár überwiesen. Dieser Betrag betrifft Halftergelder à 39 Heller für jedes der Heeresver- waltung im Sinne des AOK. Befehles Q. Nr. 10.673 res verkaufte überzählige eigene Gagistepferd. Die QAbt. beabsichtigt diesen Betrag dem k. und k. Kriegsfürsorgeamt für Witwen und Waisen nach gefallenen Soldaten zuzuführen. Im Hinblick auf den patriotischen Zweck erhofft die QAbt. die Zustimmung aller daran beteiligten Herren. Jene Herren, welche auf die Rückzahlung dieses Betrages von je 39 h dennoch Anspruch erheben, wollen dies der QAbt. bis 10. Juni bekanntgeben. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. DIENSTORDNUNG für Wirtschaftsleiterinnen, Kassierinnen, Köchinnen, Schneiderinnen. dann weibliches Hilfspersonal für Ordonnanz- und gewöhnliche Haus- dienste. I. Art der Anstellung. Die Ausstellung erfolgt provisorisch auf die Dauer des Bedarfes, längstens auf Kriegs- dauer (einschliesslich Demobilisierung). Aus dieser Anstellung erwachsen keinerlei Ansprüche auf definitive Ausstellung oder irgend eine Versorgung. Neeiniretende können während einer Erprobungsduer bis zu 14 Tagen jederzeit — ohne Kündigung und ohne Entschädigungsanspruch für die Zeit nach der Entlassung — entlassen werden, falls sich in dieser Zeit ihre Nichteignung erweist. Dort, wo ein unmittelbarer Kontakt weiblicher Hilfskräfte mit Mannschaftspersonen unvermeidlich ist, müssen dem sittlichen Verhalten des ganzen Personals sowie der strengsten Aufrechterhaltung der Zucht und Ordnung aus milit. Gründen und speziell im Interesse der Hygiene seitens aller Kommandanten ganz besonderes Augenmerk zugewendet werden. II. Arbeitsleistung. Die normale Arbeitszeit beträgt an allen Werktagen 8 (acht) Stunden; in diese Arbeitszeit darf die Mittagspause nicht eingerechnet werden. Beginn der Dienststunden sowie Diensteinteilung und internen Dienstbetrieb verfügt der Kommandant (Vorstand). Dienstfreie Tage sind nach Möglichkeit, jedenfalls aber alle 14 Tage einzuschalten. III. Kündigung. Das Dienstverhältnis kann seitens beider Parteien jederzeit bei Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist gelöst werden. Bestimmungen über Entlassung ohne Kündigung enthalten die Punkte I und VII. IV. Gebühren. Den obgenannten weiblichen Hilfskräften gebührt der ortsübliche Taglohn. Als Maximal- betrag wird bis auf Weiteres für tatsächliche Arbeitstage festgesetzt: Für eine Wirtschaftsleiterin . . . . . 4 K 50 h " " Kassieriu . . . . . . 4 " " " Schneiderin . . . . . 3 " 50 " " sonstiges Ordonnanz- Haus- und Hilfspersonal von 3 K bis 8 " 50 " täglich. Diese Kräfte sind grundsätzlich im Standorte oder aus dessen allernächster Umgebung aufzunehmen. Verpflegung (nach Gruppe B ohne Getränke und Unterkunft (wo angängig im Arbeitsort — ansonsten gedrängter Belag; Vergütung 52 Heller täglich pro Zimmer) ge- bühren nur dann, wenn einer Formation von der Qu. Abt. 9 eine weibliche Hilfskraft imperativ von auswärts zugewiesen wird. In diesem Falle gebühren täglich nebst Verpflegung und Unterkunft für Wirtschafts- leiterinnen und Kassierinnen 2 K, für alle übrigen 1 K. Ausgenommen hiervon sind Köchinnen für Off.Messen und Maunschafsküchen, welchen monatlich bis zu 60 K, ausserdem Kosten ohne Gebrauk und Tabak gebührt; Verpflegung in reluto darf ihnen nicht zugestanden werden. Reisevergütung: Bewerberinnen, welche in einer Bahnentfernung von über 20 km ausser- halb des künftigen Ausstellungsortes ansässig sind, erhalten im Falle ihrer Ausstellung die ein- maligen Fahrtauslagen, III. Klasse Personenzug, Ziviltarif — für sich und 30 kg Reisegepäck rückvergütet. Marschmouten dürfen für solche Reise nicht ausgestellt werden. V. Für Wirtschaftsleiterinnen und Kassierinnen gelten dieselben Anordnungen wie für weibliche Kanzleikräfte, alle übrigen dieser Kategorie sind bei Erkrankungen entsprechend der Dienstbotenordnung des betreffenden Ortes zu behandeln. Dieses Personal ist daher in die im Orte (Bezirke) bestehende Bezirkskrankekasse auf Rechnung der Heeresverwaltung einzuschreiben zu lassen. Bezüglich der Kranken- oder Unfallversicherung dieser Personen gelten die analogen Bestimmungen, wie sie für weibliche Kanzleikräfte vorgesehen sind; für welche Anstalten (Betriebe) die Unfallversicherungspflicht besteht, hat der Komdt. (Vorstand) bei der Allgem. Arbeiter-Unfallsversicherungsanstalt in Lemberg zu erheben. VI. Urlaube. Urlaube können in dieser Kategorie nur den Wirtschaftsleiterinnen und Kassierinnen analog wie für weibl. Kanzleikräfte zugestanden werden. VII. Bestimmung für die Massregelung. Analog wie für weibliche Kanzleikräfte, fallweise Meldung an die Qu. Abt. 9. VIII. Ausfolgen des Lohnes. Der Lohn ist wöchentlich im Nachhinein auszuzahlen und mittels Ausweis über zu bestätigende Gebühren (Dienstbuch 0–1) zu verrechnen. IX. Jede selbst aufgenommene oder von der Qu. Abt. 9 zugewiesene weibliche Hilfskraft hat die Kenntnis dieser Dienstordnung auf dieser zu bestätigen. Das Original bleibt beim Komdt (Vorstand) in Verwahrung. Eine Abschrift möglichst in der Muttersprache ist der Angestellten auszufolgen. Feldpost 333, am 25. Juni 1917. Der k. und k. Oberquartiermeister. Armeeoberkommando Süd. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Nr. 26 ex 1917. Feldpost 333, am 4. Juli 1917. Besondere Anordnungen für die österr.-ungar. Formationen. 1. Instruktion über Verlustmeldungen für die Truppen der Armee im Felde. Q. Op. Nr. 17.233 v. 1917 d. Q. Abt. Nr. 9. Auf AOK. Q. Nr. 104.741 res. KM. Erl. vom 5./VI. 1917, Abt. 10, Nr. 152.487. Die Verarbeitung des Nachweise- und Nachrichtenmaterials über die Ver- wundeten, Kranken, Vermissten (Verschollenen), Kriegsgefangenen, Gefallenen und Verstorbenen der gesamten bewaffneten Macht (einschliesslich der zu Kriegs- dienstleistungen Herangezogenen) während der Kriegszeit wird in Hinkunft in der 10. Verlustabteilung des Kriegsministeriums, Wien VII., Stiftskaserne, erfolgen. Die 9. Kriegsgräberabteilung (Wien I., Weihburggasse Nr. 9), die Verlust- listengruppe des Kriegsministeriums (Wien III., Custozzastrasse Nr. 11) sowie das Gemeinsame Zentralnachweisebüro (Wien VII., Stiftskaserne) werden gleichzeitig aufgelassen. In der Organisation des Gemeinsamen Zentralnachweisebüros, Aus- kunftsstelle für Kriegsgefangene, tritt jedoch keine Aenderung ein. Hierzu verfügt das Kriegsministerium im Einvernehmen mit dem Armee- oberkommando: A) Einsendung der Nachweisungen und Behelfe für die Evidenz der Verluste. An die 10. Verlustabteilung des Kriegsministeriums (Wien VII., Stiftskaserne) sind ab 1. Juli 1917 einzusenden: 1. Die durch Punkt 884 des Dienstreglements 2. Teil vorgeschriebenen bis- her an die Verlustlistengruppe des Kriegsministeriums einzusendenden Verlustlisten. 2. Die nach Dienstbuch N—15, beziehungsweise nach den Bestimmungen für den Nachrichtendienst an das Gemeinsame Zentralnachweisebüro in Wien, Beilage 2, bisher an dieses Bureau (Wien VII., Stiftskaserne) einzusendenden Verzeichnisse mit nachstehenden Abänderungen: a) Abweichend von den bisherigen Bestimmungen betreffs Verfassung der Verzeicbnisse sind vom angegebenen Zeitpunkte an (1. Juli 1917) bei allen Sa- nitätsanstalten (einschliesslich der Anstalten der freiwilligen Sanitätspflege) bei der Armee im Felde und im Hinterlande in die Abgangsverzeichnisse nur die Namen der verstorbenen, geheilt entlassenen und aus dem Krankenstand der bei treffenden Sanitätsanstalt endgültig ausscheidenden Personen, die nicht in eine andere Sanitätssanstatl überstellt werden, aufzunehmen. In die Zuwachsverzeichnisse sind auch weiterhin alle in die Anstalt ge- langenden Personen aufzunehmen. Passiert sonach ein Mann mehrere Sanitätsanstalten, so erscheint sein Name bei allen diesen Anstalten im Zuwachsverzeichnis, nur die letzte Sanitäts- anstalt nimmt den Namen auch im Abgangsverzeichnis auf. b) Ab 1. Juli 1917 werden auch die Sanitätsskolonnen, dann die Sanitäts- züge und die Spitalschiffe in beschränktem Masse zum Nachweisdienst verhalten, haben jedoch lediglich die bei ihnen Verstorbenen nachzuweisen und verlassen daher nur Abgangsverzeichnisse. c) Die Zuwachs- und Abgangsverzeichnisse über Personen der eigenen und der verbündeten Wehrmächte sind ab 1. Juli 1917 getrennt von jenen über Personen der feindlichen Wehrmächte zu verfassen. Über Personen der eigenen und der verbündeten Wehrmächte sind die Zu- wachsverzeichnisse von allen in Betracht kommenden Sanitätsanstalten, dann die Abgangsverzeichnisse der letzten Sanitätsanstalt (einschliesslich der Sanitäts- kolonnen, der Sanitätsszüge und Spitalsschiffe) in dreifacher Ausfertigung (Durch- schreibverfahren, insofern als die Deutlichkeit nicht beeinträchtigt wird) zu ver- fassen und an die 10. Verlustabteilung des Kriegsministeriums einzusenden. Über Personen der feindlichen Wehrmächte sind die Zuwachs- und Abgangs- verzeichnisse, dagegen nur in einem Exemplar zu verfassen und an das Gemein- same Zentralnachweisbüro, -Auskunftstelle für Kriegsgefangene, Abteilung J, Wien VI., Dreihufensengasse Nr. 4 einzusenden. 3. Alle bisher an die 9. Kriegsgräberabteilung des Kriegsministeriums vor- zulegenden Behelfe, Meldungen usw. von den Kriegsgräberinspektionen der Militärkommandos. 4. Die Doppelexemplare der Kriegsgefangenenkarten über eigene Armee- angehörige vom Gemeinsamen Zentralnachweisbüro, Auskunftstelle für Kriegs- gefangene. 5. Die den Nachlassachen der gefallenen feindlichen Angehörigen beige- schlossenen Grabskizzen der Armee im Felde vom Verwaltungsamt (Abt. K des Gemeinsamen Zentralnachweisbüros, Auskunftstelle für Kriegsgefangene). B) Sonstige Anordnungen. 1. Mit Rücksicht darauf, dass mit Erlass vom 26. April 1917 „Abt. 2/St., Nr. 15977, Vorkehrungen behufs Feststellung der Standeszeugnöhrigkeit und Ent- lassung von Mannschaften aus Sanitätsanstalten des Hinterlandes getroffen wurden, erscheint die Führung der mit Erlass vom 20. März 1917, Abt. 10, Nr. 21139, angeordneten Kartothek nicht mehr erforderlich. Dagegen werden die Ersatzkörper in Hinkunft von der 10 Verlustabteilung des Kriegsministeriums Verständigungskarten (Postkarten mit entsprechendem Vordruck) über die in Sanitätsanstalten Verstorbenen erhalten. Diese Karten sollen hauptsächlich dazu dienen, im Falle über die auf diese Weise bekanntgegebenen Mannschaften die bezüglichen Sterbedokumente nicht einlangen, nach dem Verbleib dieser Be- helfe rechtzeitig Erhebungen einzuleiten. 2 Ausser militärischen Stellen sind zu Nachforschungen nach Vermissten (Verschollenen) nur die Rotes Kreuz — Kriegsaus kunftsstelle, Wien I. Stock im Eisenplatz Nr. 3/4, und das Auskunftsbüro des ungarischen Vereines vom Roten Kreuz in Budapest IV., Váczl utca 38. szám., berechtigt. Eine Verpflichtung zur Beantwortung der von sonstigen Institutionen bei den Ersatzkörpern und For- mationen bei der Armee im Felde etc. einlangenden Anfragen über Verwundete, Gefallene (Verstorbene) und Kriegsgefangene besteht nicht. Der vom Armeeober- kommando gestattete Privattelegrammverkehr zur Armee im Feld wird hiedurch nicht berührt. 3. Alle anderen bisher hinsichtlich des Nachweise- und Nachrichtendienstes sowie betreffs Einsendung der Behelfe für Identitätsfeststellungen über unbekannt Verstorbene bleiben, sofern diese nach dem vorliegenden Erlass eine Änderung nicht erfahren, in Kraft. C) Übergangsbestimmungen. Um die Arbeit in der 10. Verlustabteilung auf einer einheitlichen Basis beginnen zu können, ist die Feststellung des genauen Standes der in den Feld- spitälern, mobilen Krankenhaltstationen und der Anstalten der freiwilligen Sa- nitätspflege bei der Armee im Felde sowie in den Hinterland-Sanitätsanstalten in Pflege befindlichen Verwundeten und Kranken an einem Stichtag notwendig. Hierzu werden den Sanitätsanstalten von der 10./VL.Abt. des Kriegsmini- steriums Katasterkarten mit den nötigen Instruktionen zur Verfügung gestellt, welche dieselben auf Grund ihrer Stände am 30. Juni 1917 sorgfältigst auszu- füllen und noch am bezeichneten Tage der 10./VL.Abt. des Kriegsministeriums Wien VII., Stiftskaserne, einzusenden haben. Ab 1. Juli 1917 senden dann alle Sanitätsanstalten die unter A, Punkt 2, des vorliegenden Erlasses angegebenen Verzeichnisse ein. Hierzu werden den Sanitätsanstalten gleichfalls von der 10./VL.Abt. des Kriegsministeriums neue Muster zugestellt werden, die für die Nachweisung der eigenen und verbündeten Armeeangehörigen in Gebrauch zu nehmen sind, die noch vorhandenen altartigen Verzeichnisse sind für die Nachweisung der feindlichen Armeeangehörigen auf- zubrauchen. In Verfolg zu diesem Erlass wurde vom AOK. verfügt: 1. Laut Db. A 10 b ist die Vorlage der Verlustmeldungen täglich oder nach Abschluss eines jeden Gefechtes vorgeschrieben, daher eine monatsweise Vorlage des Verlustmaterials unsulässig. 2. Die namentlichen Verlustlisten sind von nun an, um -irrtümliche Ein- tragungen zu vermeiden, nach Verwundete (Kranke), Gefallene, Vermisste, Kriegsgefangene, geordnet übersichtlich zu verfassen. 3. Die Überprüfung der Namen der Gefallenen und die Unterfertigung dieser Listen durch den Feldkuraten soll im Interesse der Sache nach Tünlichkeit bewirkt werden. 4. Bezeichnungen des Begräbnisortes wie: „Gefallen am Standort, auf der Feldwache, Kote 1358, im Schützengraben, in Galizien oder Feldpost 178, etc.“ geben nur zu weiteren Korrespondenzen Anlass, sind daher in Hinkunft streng- stens untersagt, vielmehr ist anzustreben, dass die Lagebezeichnung der Gräber so deutlich als nur möglich erfolgt. Hierzu erscheinen in erster Linie Grabskizzen von Vorteil. Die Namen der nächstliegenden Ortschaften sind unbedingt anzugeben. Bei jenen Gefallenen, die unbeerdigt dem Feinde überlassen wurden, der Begräbnisort daher unbekannt ist, wäre wenigstens eine genaue Lagebezeichnung des Gefechtsfeldes, wo die Grabstätten zu suchen sein werden, anzuführen. Die Nachlassefekten und die Legitimationsblätter sind unter Anschluss des mit einer genauen Skizze versehenen Katasterblattes der Verlustgruppe der Q. Abt. 9 einzusenden. 5. Bezüglich der Beerdigung der Gefallenen wird auf den AOK. Befehl Q. Op. Nr. 74454/16 neuerlich hingewiesen, laut welchem den Gefallenen die mit den Grundbuchdaten versehene Legitimationskapitel (nach Entnahme des Legi- timationsblattes) unter allen Umständen ins Grab mitzugeben, oder dem unbeerdigt zurückgelassenen Toten zu belassen ist. 6. Die namentlichen Verlustlisten sind ab 1. Juli 1917 an die 10. Verlust- abteilung des k. u. k. K. Ms. Wien, VII. Mariahilferstrasse Nr. 24 zu richten. Q. Nr. 15.810 von 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Erlass Q. Nr. 84,381 vom 26. Mai ex 1917 wird der be- reits in den Allgemeinen Anordnungen Nr. 47 ex 1916 Punkt 17 auszugsweise verlautbarte AOK. Erl. Q. Op. Nr. 127,505 vollinhaltlich mit dem Beifügen republiziert, dass die Eröffnung des Inhaltes der Gendarmerierelationen im all- gemeinen, insbesondere aber der als streng vertraulich bezeichneten Gendar- merieberichte ohne zwingende Notwendigkeit bezw. ohne Entbindung vom Amts- geheimnisse die strengste Bestrafung der Schuldtragenden zur Folge haben wird. „In wiederholten Fällen wurden bei der Armee im Felde der Mannschaft Gendarmerierelationen — wie Auskünfte Leumundsnoten, Anzeigen u. dgl., namentlich in Fällen, wo die Mannschaft um Anbau- (Ernte-) Urlaube bittlich wurde und wegen ungenügender Begründung des Gesuches abgewiesen werden musste, vorgelesen, bezw. als Ursache des abweislichen Bescheides bekannt- gegeben. Dieser Vorgang erweckt bei der Mannschaft leicht die Meinung, als ob die Gendarmerie allein die Schuld an den Urlaubsverweigerungen tragen würde und hat in konkreten Fällen nicht selten zu unangenehmen Weiterungen, schwie- rigen Situationen und Aufeindnungen der betreffenden Gendarmen geführt und denselben die weitere Dienstesausübung in ihrem Überwachungsrayonen erschwert. Ebenso wie den Gendarmen über alle dienstlichen Angelegenheiten strenge Verschwiegenheit zur Pflicht gemacht wird, muss auch andererseits im Dienst- interesse eine streng reservierte Behandlung ihrer Anzeigen und Relationen eingehalten werden. Ergibt sich der Verdacht, dass eine Gendarmerierelation den Tatsachen nicht entspricht, dann können Widersprüche im Korrespondenzwege aufgeklärt werden, event. den militärischen Vorgesetzten zur weiteren Amtshandlung an- gzeigt werden. Demnach sind alle unterstehenden Stellen und Organe zu belehren bezw. anzuweisen, dass Relationen der Gendarmerie ausschliesslich für den internen Dienstgang bestimmt sind und daher niemanden ausser den Amtsstellen, mit- geteilt werden dürfen 3 Kohlen- u. Erzbergarbeiter – Entbehrung. 4 Schulbegünstigungen für die zur milit. Dienstleistung ein- gerückten Gewerbeschüler. 5 Zugehörigkeit der bei fremden Truppenkörpern (Anstalten) zu- geteilten polit unverlässlichen Mannschaften. 6 Brieftauben. 7. Einstellung der Exhumierungen vom 1. Juni bis 1. Oktober 1917. 8 Vorgang bei Desertionen. Q. Op. Nr. 18.279 v. 1917 der Q. Abt. 9. Enthebungsliste Nr. 2 ad KM. Erl, Abt, 10, Nr. 68.034 liegt als Beilage zu. (Siehe Bes. Anordu. Nr. 19 Pkt. 6 und Nr. 24 Pkt. 6.) Q. Op. Nr. 16.709 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf KM. Erl, Abt, 2/W Nr. 8301 vom 8./6. 1917. Das k. k. Ministerium für öffentliche Arbeiten hat mit Zahl 1761, XXIa vom 1./3. 1917 die im Erl. KM. Abt. 2/W, Nr. 1295 von 1917 (Q. Op. Nr. 7439 der Q. Abt. 9, verlautbart in den Besond. Anordnungen Nr. 12, Pkt. 7) ange- kündigten Ausnahmsbestimmungen für die in militärischer Dienstleistung stehenden oder aus dem aktiven Dienste entlassenen Gewerbeschüler getroffen. Dieser Erlass des Min. für öffentl. Arbeiten erliegt zur Einsichtnahme für die in Betracht kommenden Gewerbeschüler bei allen Korps-, Dions- und Etappen- bezirkskommandos, bei der k. und k. Geniestabsgruppe des AOK. Süd und beim k. und k. Stabsoffizier der Ausbildungsinpsaktion Süd. Q. Op. Nr. 16.610 v. 1917 d. Q. Abt 9. Auf Erl, AOK. Chef d. Gstbes Q. Nr. 89507 v. 10./6. 1917. Politisch unverlässlichen oder moralisch minderwertigen Mannschaften, welche aus diesem Grunde aus dem zugehörigen Verbande ausgeschieden und zu anderen Formationen eingeteilt wurden, bezw. in Zukunft eingeteilt werden, bleiben diesen neuen Formationen — „auf Kriegsdauer“ — zugeteilt. Von dieser Zuteilung hat sowohl die abgebende als auch übernehmende Formation ihre zuständigen Standeskörper (Ersatzkörper) zu verständigen, welchen sodann die weitere Standes- bezw. die Evidenzführung obliegt. In allen Legitimations-, Personal- und Uebergangsdokumenten dieser Mann- schaften ist deutlich sichtbar — möglichst durch Stempiglilenaufdruck oder sonst in die Augen springend — die Zuteilung auf Kriegsdauer durch die Klausel „Auf Kriegsdauer zugeteilt dem (der)“ zum Ausdruck zu bringen. Nach der oben angeordneten Verständigung sind die Ersatzkörper in der Lage, solche Leute, welche infolge Verlust ihrer Dokumente oder infolge der momentanen Lage (Operationen, Gefechte u. dgl.) ohne ein Uebergangsab dokument zu ihrem früheren (vor der Zuteilung zuständigen) Ersatzkörper einrücken, zu dem nunmehrigen der Zuteilung entsprechenden Ersatzkörper absenden zu können. Q. Wg. Nr. 2787/l. von 1917 d. Q. Abt. 9. Aus dem Armee-Tagesbefehl II b Nr. 13.000 v. 1917. Zur Zeit werden entlang der ganzen Armeefront Brieftauben aus den vordersten Stellungen nach rückwärts bis in ungefährer Höhe der Grenzlinie zwischen Operations- und Etappengebiet trainiert. Es wird, da von unbefugter Seite schon wiederholt Tauben abgeschossen wurden, in Erinnerung gebracht, dass jedes Abschiessen von Tauben jeglicher Art strengstens verboten ist. Zuwiderhandlungen werden strenge bestraft. Q. Op. Nr. 15.516 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Aus AGK. Chef d. Gstbs. Q. Nr. 102.081 Aus sanitären Gründen werden die Exhumierungen und Ueberführungen von Leichen für den gesamten Operations- und Etappenbereich in der Zeit vom 1. Juni bis 1. Oktober 1917 untersagt. Neueinlangende Gesuche sind mit Beziehung auf diesen Erlass abweislich zu bescheiden. Q. Op. Nr. 17.217 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf Erl, AOK. Chef des Gstbes. Q. Nr. 101.430 v. 17./6. 1917. Wiederholt vorgekommene Fälle zeigen, dass der AOK./EOK. Befehl Op. Nr. 98.478 vom 29./X. 1915 (Vorgang bei Desertionen, verlautbart im Etp. Grp. Kmdo.-Befehl Nr. 15 von 1915) speziell aber die Bestimmungen des Punktes 2 dieses Befehles, nicht eingehalten werden. Bei Desertionen hat die den Transport empfangende Stelle mit dem Transportkommandanten sofort ein Protokoll aufzunehmen, um die näheren Umstände klarzustellen. Die bei der Desertion interessierten Stellen (zumeist das nächstliegende Bahnhof-, Etappenstations-Gendarmerie-Kommando, der „zuständige ErsKörper, die mil. Polizei und die Stelle, welche den Transport abinstradiert hat) sind, um die Wiedergreifung sofort einleiten zu können, durch eine Abschrift des Protokolles sogleich zu verständigen. Ferner hat der Transportkommandant sofort nach festgestellter Entweichung eines Mannes das nächste Bahnhof-, Etappen-, Gendarmeriekommando usw. zu verständigen. Um den Eskorten ihren Dienst zu erleichtern, haben die Bahnhofkommandos Eskorten mit Häftlingen tunlichst rasch einzuwaggonieren oder denselben einen geeigneten Warteraum anzuweisen, In den Transportdokumenten, bezw. in deren Beilagen ist stets die genaue Bezeichnung des Bestimmungsortes (Truppenkörper, Anstalt, Gericht usw.), der Grund der Überstellung, sowie der Grad eines ev. Fluchtverdachtes anzuführen. Die Übergabe von Geisteskran ken an Personal-Sammel-Stationen zur Weiterin stradi erung ist unzulässig. Diese Kranken sind durch die Sanitätsanstalten direkt abzuschieben. 9. Wahrnehmungen über Übelstände im Hinterlande. Q. Op. Nr. 16.808 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK, Chef d. Gstbes. Q. Nr. 110.910. Aus Anlass einer dem KM. zugekommenen Mitteilung, dass auf Bahnstationen grosse Mengen Heu seit Wochen versandbereit liegen sollen, welche Mitteilung sich jedoch als nicht stichhaltig erwiesen hat, hat das KM. anher eröffnet, dass ihm in letzter Zeit von den A. Kmdos wiederholt Mitteilungen über angebliche Uebelstände und Unzukömmlichkeiten zugekommen sind, die sich zumeist auf Aussagen von Offizieren über ihre Wahrnehmungen im Hinterlande gründen und die noch untersucht werden. Mit dem Erlass Abt. 12, Nr. 67.159 von 1917 bemerkt das KM., dass es Mitteilungen über wahrgenommene Uebelstände gern entgegennimmt und in jedem Falle die erforderlichen Erhebungen pflegen lassen wird, um jedoch wegen Kleinigkeiten militärische und zivile Behörden nicht unnötigerweise mit Er hebungen und Nachforschungen zu belasten, sind nur wirklich bedeutendere Fälle dem KM. zur Kenntnis zu bringen. 10. Lebensmittelsendungen aus d. Hinterland ins Feld. Q. Op. Nr. 17.711 v. 1917 der Q. Abt. 9. Der Erl. d. AOK, Ch. d. Gistbes Q. Nr. 110.253 vom 19./6. wird vollinhaltlich verlautbart: Die Lebensmittelvorräte für die Zivilbevölkerung des Hinterlandes werden zusehends knapper; immer empfindlicher wird für die Städter die Not an Fleisch, Butter, Fett, Speck und anderen Nahrungsmitteln und zwar nicht allein infolge der durch die Wirtschaftszustände des Krieges bewirkten Steigerung der Einkaufspreise, sondern hauptsächlich deshalb, weil diese Artikel überhaupt nicht in genügender Menge vorhanden sind. Dem gegenüber sind die Soldaten im Felde alle hinreichend verpflegt. Das Interesse des Staates und der Bevölkerung fordert daher gebieterisch, dass die ohnehin knappen Vorräte der Städte nicht durch Lebensmittelsendungen ins Feld noch weiter geschmälert werden, dass ferner die Landbevölkerung ihren Lebensmittelüberschuss in die Städte verkaufe, anstatt ihn ihren im Felde stehenden Angehörigen zu schicken, die seiner nicht bedürfen. Hierüber haben die UnterAbtKmdten die Mannschaft zu belehren und durch Rat und Aufklärung darauf hinzuwirken, dass die Mannschaften selbst ihre Angehörigen von Lebensmittelsendungen an die Front abhalten. Die Mannschaf ten sind weiters zu einer sparsamen und genügsamen Lebensweise anzu halten und darüber zu belehren, dass durch ihre Genügsamkeit ersparte Lebens mittelmengen ihren Familien daheim zustatten kommen. In Abfällen, Speiseresten und Knochen sind wertvolle Stoffe enthalten, auch dienen sie zur Verfütterung und werden, in Fleisch verwandelt, wiederum 6 dem Volke nutzbar; sie zu erhalten und zu sammeln, liegt daher im Interesse der Volksernährung und ist der Mannschaft zur Pflicht zu machen. Dieser Befehl ist allgemein zu verlantbaren und die Verlautbarung in an- gemessenen Fristen zu wiederholen. Die Bekanntmachung hat mündlich und wo es zweckmässig erscheint auch durch öffentlichen Ausschlag, an der Mann- schaft leicht zugänglichen Orten, zu erfolgen. Zusatz der Q. Abt. 9: Die Verlautbarung in angemessenen Fristen be- stimmen die höheren Komdos. Den Mannschaften der Etppformtionen ist die- selbe am 1. und 15. jeden Monats durch einen Offizier (Beamten) neuerlich zu verlautbaren. 11. Vormerkblätter von San.-An- stalten. Abfuhr an das KM. Q. Op. Nr. 17.409 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf AOK. Ch. des Gstbs. Q. Nr. 104.075. Ueber Ersuchen des KM. wird verfügt: Alle im Bereiche der A. i. F. gelegenen stabilen SanAnstalten des Heeres, der k. k. und k. u. Landwehr, sowie der freiw. SanPflege (Garn. Spit., Res. Spit., Ldw. San.Anstalten, Vereinsreservespitalern und Rekonvaleszenten Häuser des Roten Kreuzes, etz.) haben die Vormerkblätter der endgültig in Abgang ge- brachten Kranken und Verwundeten a), c) und d) des Punktes 233 des Dienst- buches N—13, IV. Teil) in analoger Weise wie die Feld San. Anstalten an das KM. (Abt. 14, Gruppe für San. Statistik) einzusenden. 12. Walzeisenbestellung — Ersatzmasse. Q. Op. Nr. 17.114. v. 1917 d. Q. Abt. 9. Zufolge Erl. AOK. Ch. d. Gstbs. M. V. Nr. 90,089 vom 17, I. M. sind künftig bei allen Anforderungen von Walzeisen nur gangbare Sorten zu wählen und ausserdem alle für die betreffenden Ausführungen in Frage kommenden Ersatzprofilmasse anzuführen. 13. Personenwagen mit Pferden Anforderungen. Q. Op. Nr. 17.621 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 104.852 v. 21./6, 1917. Auf eine Anfrage wird entschieden: Anforderungen an mit Pferden bespannte Personenwagen sind in Hinkunft nicht mehr zu stellen. An Stelle solcher Personewagen sind l. ü, Trainwagen (eventuell mit kleinen Adaptierungen versehen) zu verwenden. Dies gilt auch für die ad AOK. Op. Nr 38.012 von 1917 bei höheren Kom- mandos systemisierten Personenwagen. 14. Bericht der Pferdekontroll- kommissionen. Q. Op. Nr. 17.620 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Q. Nr. 102.958 res. v. 1917. Auf Grund der Wahrnehmungen der Pferdekontrollkommissionen wird verfügt: 1. Alle Kommandos (Anstalten), welche Pferde im Stande führen, sind ver- pflichtet, den Abschub von kranken (rädigen) und erholungsbedürftige Pferden rechtzeitig durchzuführen, ohne die Zuweisung eines Ersatzes abzuwarten. Grössere nach rückwärts zum Abschub gelangende Pferdetransporte sind den betreffenden Pferdefeldspitalern vorher zu avisieren. 2. Ein besonderes Augenmerk ist der fachgemässen Einteilung der Pferde bei den einzelnen Formationen zuzuwenden. Formationen, welche an oder zunächst der Bahnlinie liegen, haben ihre Pferde abzugeben oder gegen erholungsbedürftige auszutauschen. Letzteres gilt auch für solche Formationen, welche infolge ihrer Stabilität ihre Pferde gar nicht oder nur wenig ausnützen. Pferdeersatzanstalten dürfen beim eigenen Stande nur erholungsbedürftige Pferde einteilen. Zur Überwachung dieser Massnahmen sind die Div. Korps- und Etp- TrainKmdten intensivst heranzuziehen. 3. Da auf eine Besserung der Futterverhältnisse nicht zu rechnen ist, kann ein vorzeitiges Zugrundegehen der Pferde nur durch Zusammenarbeiten aller hiezu berufenen Organe vermieden werden. Q. Nr. 43.393. zum Res: RUC. II. tit. I. Klasse der Res. RUO. II. KI. Strawsz Emerich des IR. 12, eingeteilt zur Dienstleistung beim Bahnhofkommando Sambor; Q. Nr. 46.042. zum Lst. Zugsführer tit. Feldweibel der Lst. Zugsführer Garai Josef des Hir. 3, in die frühere dokumentarisch mit Abschied nachgewiesene Charge zum Lst. Gefreiten tit. Korporal der Lst. Inf. Balogh Samuel des k. u. k. Lstkmdos 3, beide Vorgenannte eingeteilt zur Dienstleistung bei der Lst. Arb. Abt. 9/u II; Q. Nr. 54.920. zum Lst. Korp. tit. Zugsführer der Lst. Korporal Wybiral Rudolf des Lst.-Bez.-Komm dos 24, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. Garten- bau Arb. Abt. Oblt. Mocker; Q. Nr. 43.284. zum Lst. Korporal der Lst. Gefr. tit. Korporal Chour Johann des Lst.-Bez.-Komdos 12, eingeteilt zur Dieustleistung bei der Res.-Bäckerei Drohobycz; Q. Nr. 44.528. zum Lst. Zugsführer der Lst. Korp. tit. Zugsführer Schlesinger Felix des Lst.-Bez.,Komdos 13, zum Inf.tit. Gefreiten der Infanterist Czajka Ladislaus des Sch. R. 34, beide Vorgenannte eingeteilt zur Dienstleistung beim Bhfkomdo Zydaczów; Q. Nr. 46.268. zum Lst. Gefr. tit. Korp. der Lst. Gefreite Stadnik Josef des Sch. R, 9, zu Lst. Inf. tit. Gefreiten die Lst, Infanteristen Eritsch Rudolf und Moučka Stanislaus beide Vorgenannte des IR. 81, alle drei Vorgenannten eingeteilt zur Dienst- leistung beim Etp.-Magazin Stryj; Q. Nr. 46.547. zum Lst. Gefreiten der Lst. Infanterist Tabor sky Friedrich des Lst.-Bez.-Komdos 1, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Metallrequ. der QAbt. 9; Q. Nr. 46.106. zum Lst. Korp. tit. Zugsführer der Lst. Gefr. tit. Zugsführer Tabor Engelbert des IR. 27, zum dienstpfl. Inf. tit. Gft, i d. Ev. d. 3. Res. der dienstpfl. Inf.i d.Ev. d. 3, Res. Medič Gjorgjo Kondiě des bh. IR., 2, beide Vorgenannte eingeteilt zur Dienstleistung bei 4. Träger- komp. des bh. IR. 2; Q. Nr. 45.888. zum Lst Korp. tit. Zugsführer der Lst. Korp. Mikuletzki Johann des Lst.-Bez.-Komdos 22, zum Ers. Res. Gefr. tit. Zugsführer der Ers. Res. Inf. tit. Korporal Fadrhong Josef des IR. 44, beide Vorgenannte eingeteilt zur Dienstleistung bei der Unt.-Abt- des Prov.-Öffz. der QAbt. 9; Q. Nr. 45,729. zum Lst. Zugsführer tit. Wachtmeister der Lst. Zugsführer Ježek Wenzel des Tr.-Zgs.-Dep. Klosterneuburg, zum Lst. Gefreiten mit Int. Abz. der Lst. Tr. Soldat mit Int. Abz. Kuneš Anton der Tr.-Div. 8, beide Vorgenannte eingeteilt zur Dienstleistung bei der Train- materialsammelstelle der QAbt. 9; Q. Nr. 49,428. zum Korporal tit. Zugsführer der Korporal Weingärtner Nikolaus der San.-Abt. 16, zum Ers. Res. Gefr. tit. Korporal der Ers. Res. Gefr. Augarten Julius der San.-Abt. 14, beide Vorgenannte eingeteilt zur Dienstleistung beim Feld- spital 410; Q. Nr. 50,437. zum Lst. Korporal tit. Zugsführer den Lst. Gefr. tit. Korporal Franz Schiller des Lst. Bez. Kmdos 10, eingeteilt zur Dienstleistung beim Zivillandeskommis- sariat der QAbt. 9. Behufs Standesbehandlung sind die Standeskörper (Ersatzkörper, Stamm- abteilungen) von den durchgeführten Beförderungen unter Anführung der Evi- denzdaten zu verständigen. Der Vollzug dieses Befehles ist anher zu melden. Für den Oberbefehlshaber, der k. und k. Oberquartiermeister: Edm. v. Wallerstain und Marnegg m. p. Oberstleutnant. k. u. k. Et.-Bezirkskommando Boryslaw Eingelangt am 8 III 1917 Eh. Beilagen 8. Landsturmmänner des Geb. Jahrg. 1867. — Nach- weisung. 9. Weibliche Hilfskräfte — Zuweisung. 10. Anstände bei Instradie- rungen von Tr. und Einzel- reisenden. 11. Eisenbahngüter-Ladedienst an Sonn- und Feiertagen. 12. Anforderungen technischen Materials. Q. Op. Nr. 19.357/181 Ers. v. 1917 d. Q. Abt. 9. Nur für armeeunmittelbare und Etappeninformationen. Sämtliche dem AOK. Süd direkt unterstehenden armeeunmittelbaren und der QAbt. 9 unterstellten Etappenformationen haben alle am 20. Juli l. J. in ihrem Saude befindlichen Landsturmmänner (Soldaten und Zivilpersonen) des Geburtsjahrganges 1867 militärkommandoweise getrennt an die Expositur für das Ersatzwesen bei der QAbt. 9 zu melden. Beispiel: Etappenlökerei Nr. 82 meldet auf Q. Op. Nr. 19.357/181 Ers.: Wien 1, Przmyśl 2, Budapest 4. Die Meldungen müssen bis längstens 1. August l. J. bei der Expositur einlangen. Q. Nr. 51.095 v. 1917 der Q. Abt. 9. Der Bedarf an weiblichen Kanzleikräften (Szenotypistinnen, Maschinen- schreibberinnen, gewöhnliche Schreiberinnen, Telefonistinnen) ist bis längstens 1. August l. J. an die Qu. Abt. 9 (Gruppe IIa) bekanntzugeben. Q. Op. Nr. 19.516 v. 1917 d. Q. Abt 9. Trotz wiederholt ergangener AÖS, und KM-Erlässe häufen sich die Fälle, dass Eiuzelreisende und kleinere Transporte von den Hinterlandsbehörden und Formationen direkt in den Standort der Feldformationen abgesendet werden. Da dieser Vorgang nicht nur die Evidenzführung macht, son- dern infolge ev. Wechsels des Standortes die Instradierung zumeist unrichtig ist, wurde angeordnet, dass unbedingt jeder Transport und alle Einzelreisenden zur Personal-Sammelstation des betreffenden AK's instradiert werden. Als Personalsammlestationen sind nur solche Einrichtungen zu ver- stehen, welche in der Einteilungsliste der Armee im Felde als PSSt. bezeich- net sind. Zur Vermeidung von Irrtümern und Fehlinstradierungen dürfen andere Einrichtungen, wie zum Beispiel bei einzelnen Korps aufgestellte Zer- streuungsstellen als Pers.-Samm.-Stat. nicht bezeichnet werden. Die vom Tel. Ers. Baon und der Kriegs-Tel.-Zentral Leitung zur A. i. F. abgehenden Transporte und Einzelreisende können, wie bisher, an den zustän- digen Tel.-Chef oder selbst, Tel. Ref. geleitet werden. Die den Zentralstellen unterstehenden Truppen, Kommandos, Behörden und Anstalten sind erneuert zur Einhaltung der diesbezüglichen, bereits mehr- fach ergangenen Anordnungen, verhalten worden. Alle im Bereiche der Südar mee befindlichen österr.-ung. Formationen haben jeden vorkommenden Fall der direkten Instradierung der Q. Abt 9 zur weiteren Amtshandlung bekanntzugeben. Q. Op. Nr. 19.758 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Nach Feststellung der Militär-Eisenbahnbehörden werden an Sonntagen nur etwa 35—50% der an Wochentagen zur Aufgabe gelangenden Waggons verladen. Im Interesse einer geregelten Wagenbeistellung seitens der Eisenbahn- behörden und zur Vermeidung der Anhäufung von dringenden Transporten an einzelnen Tagen ist es unbedingt erforderlich, dass sich die Verladungen auf sämtliche Tage der Woche gleichmäßig verteilen. Alle Truppen und Anstalten, welche Güter mit der Eisenbahn versenden, haben dies zu beachten. Desgleichen dürfen an Sonntagen einläufigende Transporte nicht bis zum nächsten Tag stehen bleiben, sondern müssen unverzüglich entladen werden. Aus diesem Grunde sind die Ruhstage für die zu Eut- bezw. Verlade- arbeiten zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte nicht lediglich auf den Sonntag zu legen sondern gleichmäßig auf die ganze Woche zu verteilen. Bei dringenden Arbeiten ist die gesamte Mannschaft ohne Rücksicht auf Ruhetage und Arbeitszeit heranzuziehen und kann dann dieselbe an ruhigen Tagen durch eine grössere Ruhepause entschädigt werden. Q. Op. Nr. 15209 von 1917 d. QAbt. 9. Die Knappheit an allen technischen Materialien und Werkzeugen, welche nunmehr zur Verfügung stehen, tritt immer schärfer in Erscheinung. Der Ver- 6 brauch ist daher auf das tatsächlich Unvermeidliche einzuschränken, da der vor- handene geringe Vorrat in erster und wichtigster Linie jenen Massnahmen vor- behalten bleibt, welche mittel- oder unmittelbar die Stärkung der Front zum Zwecke haben. Alle der QAbt. unterstehenden, sowie die armeemittelbaren Formationen haben in Hinkunft ihre Anforderungen im Dienstwege schriftlich zu stellen. Das direkte Entsenden von Fassungsorganen zur QAbt. bzw. zum Schanzzeugdepot ist daher künftig zu unterlassen. Die schriftlichen Eingaben haben alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und des Ausmasses notwendigen Angaben zu enthalten. Bei Neu- und Zubauten sind bei gleichzeitiger Angabe des bisher, sowie des künftig im betreffenden Objekte unterzubringenden Standes, kotierte Grundriss und Situationsskizzen mit mit detaillierten Materialauszügen beizuschliessen, bei Werkzeuganforderungen Anzahl der auszurüstenden Professionisten und Anzahl der bereits vorhandenen Werkzeuge anzugeben. Besonders bei Anforderungen von Eisensorten ist zufolge des in den „Bes. Anordnungen“ zu Q. Op. Nr. 10,8:4 von 1917 verlautbarten AOK.Erlaß Q. Op. Nr. 598/0 von 1917 äusserste Sparsamkeit zu beachten. Eisenblech kann auf die Dauer der gegenwärtigen Verhältnisse nur in einzelnen Tafeln ausgegeben werden. Nägel sind nach Stückzahl anzufordern. Hiebei ist die Fläche der Scha- lungen, für welche selbe bestimmt ist, in m² anzu geben und pro Brett und Auflager 2 Stück, bei horizontaler Schalung mit 2–3 cm Übergriff – welche Verschalungsart normal anzuwenden ist – ein Stück zu rechnen. Für Dach- schalungen und Bretterfussboden sind je nach der Entfernung der Unterlagen 10–16 Stück anzunehmen. Ebenso ist bei Anforderungen von Dach- bzw. Cellulosepappe die Dach- fläche in m² anzu geben und pro je 9 m² 1 Rolle und 200 Dachappstifte zu rechnen. Von der Anwendung von Dachpappe für Eindeckungen von einfachen Depot- baracken ist tunlichst abzusehen und sind solche Objekte mit gestützter Ver- schalung – Bretter mit 2–3 cm Übergriff — bei Dachneigungen von mindest 1 : 2 einzudecken. Die so verfassten Eingaben werden je nach Dringlichkeit erledigt und das Material, wenn überhaupt möglich, voll, sonst reduziert zugewiesen. Nichtlagernde Materialien werden zur termingemässen Anforderung beim AOK. bezw. KM. durch das Techn. Referat in Vormerkung genommen und die betreffende Stelle hiervon verständigt. Die Fassung kann sohin erst auf Grund einer schriftlichen Verstän- digung erfolgen, welche vom Fassenden beim Schanzzeugdepot etc. vorzuweisen ist. Nur in besonders dringenden, keinen Aufschub erledigenden Fällen z. B. wenn Gefahr im Verzuge, wird ausnahmsweise gestattet Fassungsorgane zu entsenden, welche die vorgeschriebenen instruierte schriftliche Anforderung dem Ing. Refenten zu übergeben haben. 13. Prämien für russ. Gas- schutzmasken. Q. Op. Nr. 18,284 v. 1917 d. Q. Abt. 9. AOK. Op. Nr. 52,159 v. 1917. Die bisherigen Erfahrungen haben ergeben, dass die mit 10 Kronen fest- gesetzte Bergeprämie für russische Gasschutzmasken viel zu hoch ist. In Ab- änderung der bisher ergangenen Befehle wird die Bergeprämie nunmehr entgültig mit 2 Kronen für alle russischen Gasmasken festgesetzt. Dieselbe Prämie ist auch für die abgelieferten Kopfüberzüge zu erfolgen. Vorzu merken beim Pkt. 17, Post 8 der Bes. Anordnungen Nr. 25 von 1917 und beim hst. Q. Op. 7937 vom 21./3. 1917, ergangen an höhere Kdos und das San. Feldd depot 9 14. Alufuhr von Hektographen- blättern, Scharolographen- rollen und Buchdruck- Walzenmassen. K D Nr. 403 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus dem K. M. Erlass vom 12. Juni 1917, Abt. 7/P Nr. 7632, Beiblatt Nr. 31 ex 1917. Alle im Armeebereiche befindlichen Formationen und Anstalten haben von nun an die nicht mehr gebrauchsfähigen Schapirograph- und Scharolographblätter, und die glyzerinhaltigen Hektographenblätter, ferner gebrauchsunfähige Buch- druckwalzen, zwecks Wiedergewinnung von Glyzerin, zur Verfügung der Öster- 37. Reserveoffizierkurs, Offz.-Aspirantenschulen — neuer Turnus. Nachtrag zu Bes. Anordn. Nr. 40: Q Op. Nr. 26361 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf KM. Erl. Abt. 5, Nr. 23 038 v. 25./8.1917 (Bbltt.43/17 Heer). Mit 24. September 1917 wird ein neuer Turnus der Reserveoffizierskurse und Offizieraspirantenschulen aufgestellt, Die Dauer desselben wird mit zwölf Wochen festgesetzt. In diesen Turnus sind einzuteilen: 1) in die Reserveoffizierskurse: a) jene frontdiensttauglichen Wehrpflichtigen der Geburtsjahrgänge 1873— 1899, die vom Haus aus die Berechtigung zum Tragen des E. F. Abzeichens besitzen, soferne sie bisher der Ausbildung zum Reserveoffz. nicht unterzogen oder aber aus einer Reserveoffizierschule (Reserveoffizierskurs) lediglich wegen Unfließs oder nicht entsprechender Fortschritte vorzeitig ausgeschieden worden sind, selbstverständlich nur dann, wenn sie über eine entsprechende, bewährte Felddienstleistung verfügen und den allgemeinen Anforderungen für die Er- laugung der Offizierscharge entsprechen. b) jene frontdiensttauglichen Wehrpflichtigen der Geburtsjahrgnge 1873—1899, denen die Berechtigung zum Tragen des E. F. Abzeichens erst auf Grund be- sonderer Verfügungen zuerkannt wurde (Reservemänner, Ersatzreservisten und gediente Landsturmmänner des I. Aufgebotes), die eine zwölfmonatige Gesamt- dienstzeit, hievon 4 Monate bei der Armee im Felde zurückgelegt haben, 2. in die Offizieraspirantenschulen: a) alle Wehrpflichtig-n mit E. F. Abzeichen der Geburtsjahrgnge 1865—1872, die elne 2 monatige ununterbrochene Gesamtdienstleistung aufweisen; b) alle von Haus aus frontdienstuntauglich klassifizierten, 1873 und später geborenen Personen mit E. F. Abzeichen, die eine mindeste Gesamtdienstleistung von zwölf Monaten aufweisen. Dieselbe Bedingung gilt für alle jene, die vor der Ein teilung in eine Frontformation ohne Frequetierung einer Reserveoffz. Schule frontdienstuntauglich klassifiziert wurden. Für die unter 2 b) genannten Personen entfällt somit die bisher vorgeschriebene Felddienstleistung. c) Personen, die infolge Erkrankung oder Verwundung vor dem Feind die Frontdiensttauglichkeit eingebüßt haben und noch keiner Reserveoffiziersaus- 38. Russische Dolmetsche (A. i. F.) Q Op. Nr. 25.846 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Erl. Na. Nr. 9000 von 1917. Betrifft nur Etappeninformationen. Der Mangel an russ. Dolmetschern einerseits und der stets steigende Bedarf an diesen Organen andererseits erfordern, dass alle geeigneten sprach- kundigen Personen der A. i. F. für diesen Dienst verfügbar gemacht und evi- dent geführt werden müssen, weil eine ausreichende Ergänzung aus dem Hinter- lande nicht möglich ist. Um den Mangel abzuhelfen, hat das AOK angeordnet, dass 1. die im Armeebereiche noch vorhandenen geeigneten sprachkundigen Personen die zzt. als Dolmetscher nicht verwendet werden, zu diesem Dienste heranzuziehen sind und 2. dass diejenigen, deren Sprachkenntnisse zzt. unzureichend, die jedoch bildungsfähig sind und die der Erlangung der Eignung zum Dolmetscher in- folge ihrer Intelligenz bei weiterer Fortbildung binnen kurzer Zeit erwarten lassen, in einem Kriegsgefangenenlager zu vereinigen und praktisch zu schulen sind. Es sind daher alle nach vorstehenden 2 Punkten in Betracht kommenden Leute (Offiziere und Mannschaftspersonen) mittels Konsgniationen (in 2 Parien unter Angabe nachstehender Personaldaten: Standeskörper, ob aktiv, Res. oder Ldst., Vor- und Zusaame, Geb.- und Ass.-Jahr, Heimatszuständigkeit, Zivilberuf, letzter Aufenthaltsort vor Ein- rückung, Grad der polit. Verlässlichkeit cud Tauglichkeitsgrad sowie Sprach- kenntnisse, längstens bis 25/9. i. J. auher namhaft zu machen. 1. Die Beladung von Waggons darf erst nach Erhalt der Instradlerung erfolgen. Dawiderhandelnde setzten sich der Gefahr aus, die Waggons wieder ent- laden zu müssen. 2. Die Verladung hat unbedingt zu dem von der MII. Eisenb. Behörde be- stimmten Termin zu erfolgen, anderenfalls werden die bereits zudrigierten Waggons wieder abgezogen. Ebenso ist die Annullierung eines Tr. sofort der QAbt. (Instr Gr.) zu melden, um über die Waggons anderweitig verfügen zu können. 3. Die Beladung hat mit allen verfügbaren Kräften zu erfolgen. Eine Unter- brechung der Beladung über Nacht ist verboten. 4. Die Ladefähigkeit der Waggons ist voll auszunützen. Die Inanspruchnahme eines ganzen Waggons für Stückgutsendungen im Ge- wichte von unter 9000 kg ist unstatthaft. 5. Die bahnämliche Aufgabe der Tr. hat sofort nach beendeter Verladung zu erfolgen, um das Abrollen zu ermöglichen. 6. Die Verwendung von Waggons zu Wohnzwecken sowie als Magazin, Werkstätte etc. ist grundsätzlich verboten. Eine ausnahmsweise Bewilligung hierzu ist im Wege der QAbt. bei der FTL. zu erbitten. 7. Die Ausladung aller Tr. hat unverzüglich nach dem Einlangen zu erfolgen. Die Ausladungen dürfen auch bei Nacht und Sonntags nicht unterbrochen werden. Bezüglich der Zuweisung von Ausladekräften für die einzelnen Bahnhof- kommandos ergehen separate Befehle. Alle Unregelmässigkeiten werden der QAbt. durch die Bhfkm dos, die mit besonderen Weisungen beteilt wurden, gemeldet. Die QAbt. wird nicht verfehlen, in jedem einzelnen Falle die Schuldtra- genden zur strengsten Verantwortung zu ziehen. Q. Op. Nr. 26419 v. 1917 der Q. Abt. 9. Das Kommando des Kriegspressequartiers hat in einem Falle die Schilderung der Kämpfe eines Truppenkörpers bereits in Buchform gebunden zur Zensur ein- gesendet erhalten. Da in diesem Falle einschneidende Aenderungen vorgenommen werden mussten, muss eine Neuaufiago des Buches erfolgen, die dem Truppenkörper unnötige Kosten auferlegen dürfte. Um ähnlichen Vorkommnissen vorzubeugen, ersucht das Kriegspressequartier verlautbaren zu wollen, dass Kriegsschilderungen, die zur Veröffentlichung in Buch- und Broschürenform bestimmt sind, dem Kriegspressequartier im Manu- skripte oder Bürsterabzuge zur Zensur einzusenden sind. Q. Op. Nr. 25910 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf AOK. Q. Nr. 139,994 v. 1917: Auässlich der Offensive des Jahres 1915 konnten zahlreiche vom Feinde oder von eigenen, bzw. verbündeten Truppen zurückgelassene Pferde eingebracht werden. Die Perlustrierung des gesamten Pferdestandes der befreiten Gebiete Ost- galiziens und der Bukowina ist daher notwendig und wird zu diesem Zwecke verfügt: Im Bereichc der 2., 3., 4. und 7. Armee sowie der Q. Abt. 9 sind alle von unseren und deutschen Truppen, dann vom Feinde zurückgelassenen Pferde, die infolge Transportunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde an Gemeinden oder einzelne Bewohner übergeben wurden oder von der Bevölkerung ohne recht- mässigen Grund gehalten werden, erheben zu lassen und nach folgenden Grund- sätzen zu behandeln: 1. Von österr.-ungar. Truppen und vom Feinde stammende und zurück- gelassene Pferde: a) Gesunde und marschfähige Pferde sind einzuziehen und als Eigentum der HV. der betreffenden QAbt. zum Abschub anzumelden. b) Marschunfähige Pferde sind in Evidenz zu nehmen und bis zur Er- reichung der Transportfähigkeit den Pflegern zu belassen, Sodann ist die QAbt. wie ad a) zu verstänu c) Jene Pferde, deren Pflege- und Futterkosten den dormaligen Wert der Pferde übersteigen, können in das Eigentum der Pfleger überlassen werden, so 4 ferne diese damit einverstanden sind und auf den Ersatz der erwachsenen Kosten endgültig verzichten. d) Pferde, deren rechtmäßigen Erwerb vom Feinde (z. B. in einer von den fdl. Behörden veranlassten Lizitation) der Besitzer glaubwürdig (durch Urkunden oder Zeugen) darzutun vermöge, sind demselben als dessen Eigentum zu belassen. Hiervon sind nur solche Pferde ausgenommen, welche ehedem Eigentum der österr.-ungar. H.V. waren und dann vom Feinde erbeutet und der Zivilbevölkerung des von ihm besetzten Gebietes überlassen worden sind. II. Von deutschen Truppen stammende und zurückgelassene Pferde sind, wenn ihre Provenienz sichergestellt ist, dem nächsten deutschen Kmdo zur Verfügung zu stellen, bei gleichzeitiger Mitteilung der für Pflege und Fütterung etwa zu vergütenden Kosten. Die an die Pfleger (Benützer) eventuell zu vergütenden Entschädigungsbeträge sind von der Intendanz zu Lasten der deutschen Wehrmacht buchmäßig zur Refundierung anzumelden. III. Die endgültige Entscheidung für jeden einzelnen Fall wird der betreffenden Q.Abt. überlassen. Hierbei sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: 1. Für kranke, in Pflege übergebene Pferde gebührt eine Vergütung nach § 25 letzter Absatz des KLG. 2. Sind kranke Pferde während der Pflege gesund geworden, so ist rücksichtlich der Frage einer weiteren Entschädigung zu unterscheiden, ob das Pferd vom Inhaber benützt wurde und in welchem Umfange, oder ob das Pferd nicht benützt wurde. Wurde das Pferd in einem solchen Umfange benützt, dass anzunehmen ist, dass diese Kosten durch den aus der Ausnützung der Arbeitskraft des Pferdes resultierenden Gewinn zum mindesten aufgewogen werden, dann hat eine weitere Vergütung zu entfallen. Ist hingegen bei Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles anzunehmen, dass die Kosten der Pferdehaltung den erwähnten Gewinn übersteigen, dann ist eine den näheren Umständen angemessene Vergütung zu leisten. 3. Wurden die Pferde von den Inhabern nicht benützt oder konnten sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse nicht benützt werden, so ist eine entsprechende tägliche Vergütung zuzuerkennen. Die gleichen Gesichtspunkte haben bezüglich solcher Pferde zu gelten, die ohne den betreffenden Besitzern in Pflege übergeben worden zu sein, von ihnen gehalten wurden und auf die die HV. einen Anspruch zu erheben berechtigt ist. Die Verwertungsmöglichkeit des Pferdes ist insbesonders nach dem Wirtschaftsabtriebe des betreffenden Inhabers und nach der Jahreszeit zu beurteilen. 11. Schätzung von Gagistenpferden bei der A. i. F. nach Beendigung der Aktion >Gagistenpferde-Restringierung< ad AOK Q. Nr. 10,673 res. 1917. Q. Op. Nr. 25.710 ex 1917 d. Q.Abt. 9. Aus k. u. k. AOK Q. Nr. 129,676 von 1917. Die Aktion „Gagistenpferde-Restringierung“ ad hst. Q. Nr. 10,673 res. v. 1917 kann im Allgemeinen als abgeschlossen gelten. Noch ausständige, unter den zit. Befehl fallende Nachtragsschätzungen sind ehestens durchzuführen. Nach deren Beendigung können von Militärpersonen der HV. zum Ankaufe angebotene überzählige Pferde wieder nach freiem Übereinkommen übernommen werden, sofern dieselben von den Übernahmskommissionen für die HV. geeignet befunden wurden. Die Pferde sind seitens der Eigentümer, so wie seinerzeit vor Erscheinen des AOK, Bef. Q. Nr. 10,673 res/17 dem betr. AK. (QAbt.), etc. anzubieten Behufs einheitlicher Durchführung des Ankaufes wird verfügt: Die Schätzungen von Gagistenpferden sind ausschliesslich durch die ständigen Ü. K. der AK. (Q. Abt.), etz. im Sinne der AOK, Befehle Q. Nr. 79,358 v. 1917 — hierst. Q. Op. Nr. 13,108 — und 81,744 v. 1917 — hierst. Q. Op. Nr. 15,013 — durchzuführen. Bei Pferden, deren Schätzwert 3500 Kronen übersteigt, ist zum Ankaufe die seitens des AK. (Q. Abt.), etc. fallweise einzuholende Bewilligung des AOK erforderlich. Die Schätzung ist endgültig und unanfechtbar. Bitten um neuerliche Schätzung eines Pferdes durch dieselbe oder eine andere Ü. K. dürfen daher nicht vorgelegt werden. Es steht jedoch dem Eigen- tämer, der sich mit dem von der Ü. K. bestimmten Schätzwert nicht zufrieden geben will, frei, das Pferd auf eigene Kosten und zu seiner Verfügung ins Hinterland abzuschieben. Zu den Ersatzkörperrn dürfen derlei nicht auf die Gebühr zahlende Pferde nicht abgeschoben werden. Die Fütterung auf ärar. Kosten ist nicht gestattet. Gleiches gilt von solchen angebotenen, nicht auf die Gebühr zählenden Pferden, welche von der Ü. K. — weil für die Zwecke der HV. ungeeignet — nicht übernommen wurden. Für diese Pferdekaufe haben die „ök. admin. Bestimmungen für die von den Insp. der Pferdeergänzung und den PfdeEvidOffizen vorzunehmenden Pferdekäufe“ (KM. Erl. Abt. 3/R, Nr. 4165 v. 1917, ausgegeben mit AOK. Q. Nr. 104.983 v. 1917) mit der in der Beilage (Instruction f.d.Pf Ü.K.derA.i.F.) enthaltenen Modifikation betreffend Auszahlung des Kaufpreises zu gelten. Die von der HV. seinerzeit abgegebenen Pferde, auf welchen keine andere Eigentumsbeschränkung haftet als jene, dass ein solches Pferd während der Mobilität nur innerhalb der Armee verkauft werden darf, sind ebenfalls zum tatsächlichen Schätzwert zu übernehmen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird bekanntgegeben: 1. Anlässlich der oben angeführten, freihändigen Pferdeankäufe wird das während der Übernahme von Gagistenpferden auf Grund AOK. Q. Nr. 10.673 res. v. 1917 auszustellen und dem Verkäufer auszufolgen gewesene 4. Pare der Assentliste nicht mehr ausgefertigt und sind auch in dieser Beziehung die ök. admin. Bestimmungen voll massgebend. Auch hinsichtlich der Einhebung und Verrechnung der vom Verkäufer beim freihändigen Verkaufe zu tragenden Stempelgebühren haben die zit. ök. admin. Bestimmungen Anwendung zu finden. 2. Der mit vorliegendem Befehl vorgeschriebene Vorgang bei Pferdeübernahmen hat auch bzgl. der auf Grund des KM. Erl. Abt. 3/R, Nr. 8169 (Bbl. 52/16) samt Berichtigung KM. Erl. Abt. 3/R, Nr. 2981 (Bbl. 29) v. 1917 stattfindenden Pferdeübernahmen Anwendung zu finden. Die Bestimmungen des zit. Erl. werden hierdurch nicht berührt. 3. Die angekauften Pferde sind im Sinne des hst. Befehles Q. Nr. 67.240 res. v. 1917 — hiertst. Q. Op. Nr. 9512 — abzuschieben und von den AK., (QAbt.) etz. in den vorgeschriebenen Pferdekaufrapporten nachzuweisen. Jede andere Nachweisung, daher auch die mit hrst. Q. Nr. 81.744 v. 1917 vorgeschriebene, nach Beendigung der Pferdeübernahmen, entfällt. 4. Die Beschränkungen, welchen, die nach AOK. Q. Nr. 10.673 res.v. 1917 übernommenen Gagistenpferde hinsichtlich ihrer weiteren Verwendung unterworfen waren (Q. Nr. 10.673 res. v. 1917, Abschnitt II, Absatz 4 — und Q. Nr. 81.373 v. 1917 — hiertst. Q. Op. Nr. 13.518) finden auf die auf Grund des vorstehenden Befehles angekauften Pferde keine Anwendung. Diese Pferde können daher ohne weitere Einschränkung Gagisten als Charge- und Dieustpferde zugewiesen, bzw. als Ersatz für vor dem Feinde verlorene etc. Pferde in ihr Eigentum überlassen werden. Als „H“ Pferde sind nur besonders gute, speziell zur Zucht geeignete Pferde zu bezeichnen; diese sind dem KM. (3/R. Abt.) anzumelden und an das PfSammelKmdo Wien—St. Marx abzuschieben. 5. Die „Instruction für die ständigen Ue, K., bei der A.i.F.“ wird beiliegend, mit den notwendig gewordenen Abänderungen, neu herausgegeben. Sie hat in der geänderten Fassung nur für diesen Befehl Gültigkeit. 6. Die Auszahlung der Schätzwerte an die Eigentümer der Pferde hat nunmehr auf Grund der dem Truppekörper zugestellten Assentlistenkopie und des einzuziehenden Pferdeübernahmescheines zu erfolgen. 7. Die gänzliche Beendigung aller noch auf Grund AOK. Q. Nr. 10.673 res. d. 1917 vorzunehmenden Schätzungen ist dem AOK. (QAbt.) zu melden. Die aus dieser abgelaufenen Massnahme bei den Pferdeübernahmekommissionen befndlichen Original-Assent-(Uebernahms-)listen sind an das Kriegsministerium (3/R Abteilung) einzusenden, wo dieselben deponiert werden. Seitens der QAbt. wird verfügt: 1. Alle entgegen dem AOK.-Befehl Q. Nr. 10.673 res.—hiertst. Q. Op. Nr. 7562 — bei den Formationen eventuell noch verbliebenen überzähligen Gagistenpferde sind der QAbt., bei Vorlage der vorgeschriebenen Zählblätter bis zum 20. September zum Ankaufe anzumelden. Nach diesem Termine findet der Kauf überzähliger Pferde nur noch nach den Bestimmungen des beiliegenden AOK.-Befehles statt, 8 12. Regenerierung bereits gebrauchter tierärztlicher Verbandstoffe zwecks Wiederverwendung. 2. Die ständige Pferdeübernahmskommission hat bis zum 1. Oktober die noch bei ihr befindlichen Original-Assent-(Übernahms-)listen über alle bisher angekauften Pferde behufs Vorlage an das KM. außer abzuführen. 3. Die monatlichen Pferdekauffrapporte mit den Original-Assent-(Ueber- nahms-) listen sind durch die ständige Pferdeübernahmskommission am 1. jeden Monates außer vorzulegen. 4. Die für die Uebernahmskommission notwendigen Drucksorten wurden beim KM. angefordert. Q. Nr. 54.064 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Aus KM. Erl. Abt. 3, Nr. 18.611 vom 4./9. 1917. Die derzeitigen Verhältnisse erfordern gebieterisch einen sparsamen Ge- brauch aller vorhandenen tierärztli Medikamente, Instrumente, Geräte, Impfstoffe etz. und ist es daher Pflicht eines jeden Tierarztes, mit dem genannten Mate- riale äusserst ökonomisch umzugehen. Bemerkt wird, dass in Einkunft die Zuweisung der tierärztli Medikamente und Verbandstoffe etz. überhaupt nur in jener Menge wird erfolgen können, als sich dies durch die gegebenen Verhältnisse mit Rücksicht auf die schwierige Beschaffungsmöglichkeit und den geringen Vorrat an solchem Material durch- führen lässt. — Es sind daher derartige Anforderungen auf das unbedingt nötige Ausmass zu restingieren. Um bei den derzeitigen Baumwoll- und Rohleinenmangel die notwendigen Mengen von Verbandmaterial möglichst aufbringen zu können, erscheint es un- bedingt geboten, das bereits verwendete Verbandmaterial nach entsprechender Desinfektion und Umarbeitung neuerdings gebrauchsfähig zu machen. Diesbezüglich wird verfügt: Sämtliche tierärztli. Verbandmaterialien wie z. B. Baumwolle, entfettet und gewöhnlich Organtin, entfettet und imprägniert Kalklotbinden, Jute, Rohleinen und Hufbänder, sowie die Reste und Abfälle hievon, sind zu sammeln und gelegentlich abzuführen. Nicht zu sammeln sind: Zellstoffwatta, ferner mit Salpetersäure, Gips oder Wasserglas durchsetzte Verbandstoffe, sowie die Reste und Abfälle hievon. Der betreffende Tierarzt hat zu bestimmen, inwieweit das verwendete Material im Hinblicke auf Verhinderung der Seuchenübertragung zwecks Wieder- verwertung zu sammeln oder zu vernichten ist. Die Desinfektion des Altmaterials ist tunlichst gleich nach Abnahme des Verbandes durchzuführen. Dies geschieht in der Weise, dass die Verbandmate- rialien durch ca. 12 Stunden in eine 3%ige Soda-Karbolsäure-Lyxyl- oder der- gleichen Lösung gelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass alle Teile des Ma- teriales von der Flüssigkeit durchtränkt werden. Desinfektion mit Dampf, Trocken- hitze oder Sublimatlösung ist zu vermeiden, weil dadurch Blut und Eiter sich in die Verbandstoffasser einbeizen. Die Desinfektionsflüssigkeit ist in einem ent- sprechenden Gefäss (reine Tonne, Blech-, Email- oder dergleichenen Gefäss) immer vorrätig zu halten. — Nach 12 Stunden ist das Verbandsmaterial aus der Des- infektionsflüssigkeit herauszunehmen, auszuwinden, zu trocknen und soweit als möglich sortiert aufzubewahren. Von den Truppen und Anstalten im Korps- und Divisionsbereiche ist das gesammelte Altmaterialie in gut schliessenden Kisten oder Säcken verpackt an die Pferdeersatzabteilungen abzuführen, von wo dasselbe nach Sammlung einer entsprechenden Menge an die tierärztliche Apotheke der QAbt. Nr. 9 zu senden ist. Die Etappenformationen haben das Altmaterialie direkt an die tierärztliche Apotheke der QAbt. Nr. 9 abzuführen. Nach Sammlung einer entsprechenden Menge dieses Altmaterialsies ist das- selbe in Kisten oder Säcken gut verpackt von der tierärztlichen Apotheke der QAbt. Nr. 9 an die k. und k. Tierärztliche Medikamentenabgabestelle in Wien III. Linke Bahngasse Nr. 11 abzusenden. Im Hinblicke darauf, dass nur mehr geringe Vorräte an dem bisher in Ver- wendung stehenden Verbandmaterialie zur Verfügung stehen, der Vorrat an Ka- 7 159 likotbinden in absehbarer Zeit ganz ausgehen dürfte, ist es dringend geboten, alles Altmaterial zu sammeln, da sonsten in kurzer Zeit eine Zuweisung des bisherigen Verbandmaterials nicht mehr erfolgen könnte. Als Ersatz könnte dann nur minderwertiges Material wie Papiergarn, sowie Binden aus gekrepptem Spinnpapier zugewiesen werden. 13. Q. Nr. 53.105/II v. 1917 der Q. Abt. 9. Maul- und Klaueneseuche in Dawidkowce, In der Gemeinde Davidkowce, Bezirk Czortków, wurde in 47 Gehöften Maul- und Klauenenseuche festgestellt. 14. Q. Nr. 54.498 v. 1917 der Q. Abt. 9. Maul- und Klaueneseuche in Wierczany, Zufolge Ausbruches der Maul- und Klauenenseuche in Wjerczany, Bezirk Stryj, wurden die im Gesetze vom 6./8. 1909, R. G. Bl. Nr. 177, § 31 vorgesehenen vet. poliz. Massregeln angeordnet. 15. Q. Nr. 54.309 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Pferdeunfälle, infolge Sorglosigkeit. In der letzten Zeit kommen sehr viele Fälle vor, bei denen Pferde durch mangelhafte Beaufsichtigung verunglücken (Ertrinken, Abstürzen, Überfahren durch die Eisenbahn etc.). Die eingeleiteten Erhebungen ergeben meistenteils eine strafbare Sorglosigkeit um das teure, schwer ersetzbare Pferdematerial. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass künftighin bei allen Unfällen, bei welchen das Undienstbarwerden oder Zugrundegehen eines Pferdes, infolge konstatierter Sorglosigkeit, der Kommandant unanschichtlich zum Ersatz für den unnützerweise dem Aerrar auflaufenden Schaden verhalten wird. 16. Q. Op. Nr. 26.458 v. 1917 der Q. Abt. 9. Reklamationen von Post- sparkassa-Einzahlungen. Nach Mitteilung der Kriegsrechnungsabteilung des Kriegsministeriums werden Reklamationen über die bei den k. u. k. Feldpostanstalten geleistete Postsparkasse-Einzahlung an die verschiedensten, zur Erledigung nicht zustän- digen Dienststellen gerichtet. Dadurch wird ihre Austragung oft bedeutend und unnötig verzögert. Reklamationen über Postsparkasse-Einzahlungen bei der Armee im Felde sind stets im Dienstwege an die Kriegsrechnungsabteilung des Kriegsministeriums zu leiten. 17. Q. I. Nr. 94.332 v. 1917 der Q Abt. 9. Ruhelkurs, - Änderung. Aus AOK. Q. Nr. 156.701 vom 16. September 1917. In Abänderung des Punktes 28 der Besonderen Anordnungen Nr. 39/17 be- trägt der Rubelkurs vom Präsentierungstage dieses Befehles für 100 Rubel — 240 Kronen sowohl für den Umtausch als auch für Aufkauf in den neubesetzten Gebieten. 18. Q. I. Nr. 92.487 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Regelung des Seifen- verbrauches. Laut AOK. Q. Nr. 113666 von 1917 ist der Aufkauf von Seife von seitens der Truppen verboten. 1. Die Gebühr an Seite beträgt ein Einheitsstück Kriegsseife pro Gagist und Mann für einen Monat, welche unentgeltlich ausgefolgt wird. Weiters gelangt gegen Bezahlung eine Kriegstoiletteseife für Offiziere (Gleich- gestellte) und eine Armeerasierseite für Offiziere und Mannschaft zur Ausgabe. Die Anforderungen an diesen Seifengattungen dürfen 4 % für Kriegstoiletteseife und 1% für Rasierseife des Bedarfes an Kriegsseife nicht überschreiten. Die Bezahlung der Kriegstoiletteseife und Rasierseife erfolgt bei ihrer Über- nahme an das betreffende Etappenmagazin. Die von den Feldsanitätsanstalten für besondere Fälle benötigten geringen Mengen an Rasierseife sind für Rechnung des Aerrars ebenfalls bei den Etappen- magazinen zu kaufen. 2. Die erforderliche Kriegsseife, Fasseife (für Badezwecke) Kriegstoilette seife und Armeerasierseite ist bis 20. eines jeden Monates beim zuständigen Etappenmagazin anzufordern. 8 Die Etappenmagazine drahten am 22. eines jeden Monates den Gesamt- bedarf an den einzelnen Seifengattungen an die k. und k. Seifenfabrik Stryj, welche sodann den Zuschub durchführt und die Preise der Kriegstolletteseife und Rasierseife bekanntgibt. Die Bezahlung der beiden letztgenannten Seifengattungen an die Seifen- fabrik Stryj besorgen die Etappenmagazine mittels der jeder Sendung beige- gebenen Checks. Um einen klaglosen Seifenzuschub zu gewährleisten wird erneuert auf die gewissenhafte Abfuhr des Unschlittes und Abfallfettes aufmerksam gemacht. Die Packgefäße (Kisten, Fässer und Säcke), welche von der k. und k. Seifenfabrik in Stryj entstammen und gekennzeichnet sind, sind raschest im Wege der Etappenmagazine an die genannte Fabrik rückzusenden. 19. Kälteschutzmittel – Anforderungen. Q. I. Nr. 94249 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Zur Zuweisung der für den Winter 1917/18 erforderlichen Kälteschutzmittel haben alle Armeenummittellbaren (in keinem Dions- oder Kpsverband befindlichen) und Etappenformationen Anforderungen – ohne Angabe von Sorten – unter Be- rufung auf diesen Befehl bis 5. Oktober l. J., an die Q. Abt. 9 nach folgendem Muster einzusenden: K u.k Exh.Nr. Kälteschutzmittelanforderung für eigene Mannschaft Kgf. Unter der eigenen Mannschaft sind _ Berittene vorhanden. Feldpost Nr. am 20. Fruchtsäcke aus Papier. Q. I. Nr. 92757 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 143,848 v. 31./8. 1917. Laut Mitteilung des KM., Abt. 12, Nr. 117,983 von 1917 wird nunmehr die Dotierung mit Reinpapiersäcken für den Fruchtnachschub im grösseren Umfang aufgenommen. Mit diesen infolge des Materials naturgemäss weniger haltbaren Säcken muss bei der Manipulation sehr sorgsam umgegangen (insbesonders sind die Säcke vor Nässe zu schützen) und auch diese Säcke müssen zum nochmaligen Gebrauch von den Fassungsstellen zurückgesendet werden. 21. Tabakpfeifübertretungen. Q. I. Nr. 93,150 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 144,108 vom 3./9. 1917. Laut Mitteilung der k. k. Finanzbezirksdirektion in Wien wurden an Wiener Nordbahnhofe ein Offizier und sein Offiziersdiener mit 2 verhältnismässig grossen Paketen, welche durchwegs reichsdeutsche Tabakfabrikate (Zigarren und Zigaretten) enthielten, beanstandet, weil sie dieselben zugestandenermassen auf der Reise von Russisch-Polen nach Wien beim Passieren der österr.-ung Zollgrenze zur Verzollung nicht gestellt haben. Gagisten und Mannschaftspersonen sind auf Folgendes aufmerksam zu machen: Okkupiertes Feindesland ist nach den verschiedenen Finanzministerial- erlässen Zollausland. Für die Ausfuhr von Waren aus diesen Gebieten nach dem Vertragszoll- gebiete gelten die für die Wareneinfuhr aus dem Auslande in Kraft befind- lichen gesetzlichen Vorschriften. Zuwiderhandlungen werden als Einfuhrschleichhandel nach dem auch für Militärpersonen geltenden Gefällstrafgesetze verfolgt und mit dem 5–10fachen Beilage zu Q. Oy. Nr 25.710 ex 1917. Instruktion für die ständigen Pferdeübernahmskommissionen bei der A. i. F. Zusammensetzung und Wirkungskreis der Ue. K. regelt hst. Befehl Q. Nr. 79358 von 1917, welcher ebenso wie der für die Tätigkeit der Üe. K. massgebende hst. Befehl Q. Nr. 10673 res. v. 1917 samt einschlägigen Nachtragsbefehlen der Ue. K. vom zu- ständigen AK. etz. übergeben wird. Ausserdem hat die Ue. K. noch folgendes zu beachten: Als Schätzungs- bzw. Uebernahmsprotokolle dienen die Assent-(Ueber- nahms-)listen; sie werden bei der Uebernahme (Schätzung) in 3 Parien ausgefertigt. Das Original behält die Uebernahmskommission; eine Kopie ist dem TrpKörper etz., bei welchem der Verkäufer gebühruzständig ist, zuzustellen, die zweite geht mit dem Pferde und ist bei jeder Standesveränderung den Verpflegsdokumenten zuzulegen, sodass die Herkunft des Pferdes stets aus derselben ersehen werden kann. Dem Besitzer resp. Verkäufer ist ein „Pferdeübernahmsschein“ auszufolgen. Die für die Uebernahmskommissionen notwendigen Drucksorten, einschliesslich der Assentlisten und sonstigen Befehle sind den Uebernahmskommissionen seitens der Q. Abtlgen etz., welche dieselben vom KM. (3/R. Abt.) anfordern, auszufolgen. Die Bei- stellung der Schreiber und sonstigen Hilfsmannschaft wird den A. K.'s (etz.) obliegen. Die A.K.'s (selbst KorpsKmdos, M G.G., Q.Abt.) haben jene Sammelorte zu bestimmen (TrGrpKmido, PfDepot, PFSammelstelle), wo die Pferde für die Schätzung bzw. Uebernahme zusammenzuziehen sind. Sie bestimmen das Programm für die Ueber- nahmskommissionen, d. h. jene Tage, an welchen in den einzelnen PfSammelstationen die Schätzung stattzufinden hat. Die sonstigen Detailverfügungen treffen die A.K.'s (selbst KorpsKmdos, etz.) bei Berücksichtigung der örtlichen und Kampfverhältnisse. Die Uebernahme der der HV. angebotenen Pferde findet auf Grund des fest- gestellten Schätzwertes durch freien Kauf statt, wobei als Grundsatz zu gelten hat, dass die finanziellen Interessen der Gagisten, ebenso wie jene des Aerars, vollauf gewahrt werden; eine Einsprache gegen die Höhe der Schätzungspreise seitens der die Pferde anbietenden Gagisten ist nicht zu berücksichtigen. Es steht jedoch dem Eigentümer, der sich mit dem von der Ue. K. bestimmten Schätzwert nicht zufrieden geben will, frei, sein Pferdeanbot zurückzuziehen. Die Uebernahme der Pferde erfolgt nach den für Pferdekäufe geltenden öko- nomisch-administrativen Bestimmungen (K.M. Erl. Abt. 3/R. Nr. 4165/16). Die Assentlisten sind in normaler Weise auszufertigen. Eine Barzahlung findet seitens der Uebernahmskommissionen nicht statt. Daher entfällt die Anlage eines An- kaufsprotokolles. Die Ausfolgung der Geldbeträge an die Gagisten obliegt den Truppenkörpern (Formationen), bei welchen der-betreffende Gagist gebühruzständig ist. Der Kaufpreis wird auf Grund der von der Pferdeübernahmskommission zugesendet erhaltenen Assent- (Uebernahms-)listenkopie und des vom Verkäufer einzuziehenden Pferdeübernahms- scheines flüssig gemacht. Die Assent-(Uebernahms-)listenkopie und Pferdeübernahms- schein sind dem Kassadokumente zuzulegen. Die Assentnummern beginnen alljährlich bei jeder Uebernahmskommission mit Nr. 1. In der letzten Rubrik der Assentliste (Klassifikation und Beschreibung) ist nebst den normalen Eintragungen auch speziell zum Schlusse anzugeben, in welche Kategorie das Pferd entsprechend dem Befehl Q. Nr 67240 res.-17 gehört (H. - OR. - oder G. Pferd). Als „H“ Pferde sind nur besonders gute, speziell zur Zucht geeignete Pferde zu bezeichnen; diese sind dem K.M. (3/R. Abt.) anzumelden und an das Pferdesammel- kommando Wien-St. Marx abzuschieben. Am unteren Rande de. Original-Assentliste hat der Verkäufer (übergende Offizier) die Uebergabe des Pferdes durch die Bemerkung „Pferd übergeben N. N'; (eigenhändige Unterschrift) zu bestätigen. Auf Grund der Assent- (Übernahms-)listen sind Pferdekaufrapporte laut Blge 8 der Oekon. admin. „Bestimmungen für Pferdekäufe“ vom Präses der Uebernahmskom- mission zu verfassen und am 1. jeden Monates der betreffenden Q. Abt., in deren Be- reich die Pferdeübernahme stattfand, einzusenden; eine Kopie dieses Pferdekaufrapportes ist dem K.M. (3/R. Abt.) einzusenden. In den Pferdekaufrapporten sind in der Rubrik „Anmerkung“ die Assentnummern jener Pferde anzuführen, welche als „H“ Pferde fürgewählt wurden. Die Übernahmskommissionen haben die Original-Assent- (Übernahms-)listen allmonatlich der Kopie des Pferdekaufrapportes zuzulegen und mit dieser dem Kriegs- ministerium (3/R Abt.) einzusenden, wo dieselben aufbewahrt werden. zum Lst. Gefr. tit. Zgsf. m. E. F. Abz. der Lst. Gfr. tit. Korporal m. E, F. Abz. Dr. Petrak Franz des I. R. 4 und zum Lst. Int. tit. Zgsf. m. E. F., Abz. der Lst. Inf. tit. Korporal m. E. F. Abm. Reuter Franz des Sch. R, 3, alle drei Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung bei der In- tendanz der QAbt. 9; Q. Nr. 49.438. zum Gefreiten der Infanterist Spatz Juda d.s I. R. 10, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Fass. Stelle Monasterzyska; Q. Nr. 49.359. zum Zugsführer der Korporal Diduryk Stefan des I. R. 55, eingeteilt zur Dienstleistung bei der San. Auto-Kol. 35; Q. Nr. 49.727. zum Lst. Gefreiten der Lst. Tr. Soldat Kaezalik Lazar des Tr. Baon 11, eingeteilt zur Dienstleistung beim Pferdefeldspital 92; Q. Nr. 49.093. zum Lst. Gefreiten tit. Korporal der Lst. Inf. tit. Korporal Philipp Oskar des I. R. 42, eingeteilt zur Dienstleistung beim Pf. F. Dep. 93; Q. Nr. 49.656. zum Ers. Res. Gefreiten der Ers, Res. San. Soldat Liebl Rudolf der San. Abt. 19, zum Lst. Gefreiten der Lst. Infanterist Daniek Karl des Sch. R. 14, beide Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung beim gr. mob Epid. Lab. 12; Q. Nr. 48.992. zum Ers. Res. Gefreiten tit. Korporal der Ers. Res. Gefreite Weiss Emil der San. Abt, 18, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Entseuchungskol. VI der Q. Abt. 9; Q. Nr. 51.134. zum Einj. Freiw. Korporal der Einj. Freiw. Gefreite Unger Josef des Sch, R. 10, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. Arb. Komp. 499; Q. Nr. 53.553. zum Lst. Korporal der Lst. Gefreite Richter Anton des Sch. R. 9, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Etp. Tr. Werkstätte 90; Q. Nr. 51.057. zum Lst. Korporal der Lst. Gefreite Köhler Edler v. Dammwehr Ignatz des Lstbezkm dos 39, eingeteilt zur Dienstleistung beim Lst. Etp. Baon 255; Q. Nr. 53.364. zum Lst. Gefreiten tit. Zugsführer der Lst. Gefreite tit. Korporal Appermann Rudolf des Sch, R. 20, eingeteilt zur Dienstleistung beim Bhfkmdo Drohobycz; Q. Nr. 53.188. zum Lst. Zugsführer tit. Feldwebel der Lst. Korporal tit. Zugsführer Kud Franz des I. R. 57, 14 zum Lst. Zugsführer der Lst. Korporal tit, Zugsführer Chlan Basil des Lstbezkm dos 34, beide Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung als mil, Gemeindeverwalter der Q. Abt. 9; Q. Nr. 51.907. zum Lst. Korporal tit. Feldwebel der Lst. Korporal tit. Zugsführer Elek Béla des H. I. R. 9, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Q. Abt. 9; Q. Nr. 53.887. zum Lst. Zugsführer tit. Feldwebel der Lst. Zugsführer Kesztenbaum Ignatz des I. R. 65, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Milsägeverwltg Stryj; Q. Nr. 50.358. zum Lst. Korporal tit. Feldwebel der Lst. Korp. tit. Zugsführer Prediger Josef des I. R., 94, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Stabskomp. 3/78; Q. Nr. 52.942. zum Lst. Gefreiten m. E. F. Abz. der Lst. Infanterist m. E. F. Abz. Kecht Jakob des IR, 9, eingeteilt zur Dienstleistung beim Bhfkmdo Drohobyoz; Q. Nr. 51.988. in die frühere dokumentarisch mit Abschied nachgewiesene Charge zum Lst. Zugsführer der Lst. Infanterist Vezil Johann Peter des Lstbezkm dos 5, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Tr.-Mat.-Fass.-Stelle 90; Q. Nr. 49.360. zum Lst. Korporal der Lst. Gefr. tit. Korporal Neumann Adolf des HIR, 9, eingeteilt zur Dienstleistung beim Bahnhofkmdo Pukow; Q. Nr. 50.558. zum Lst. Korporal der Lst. Gefreite Krywult Franz des Sch. R. 17, zum Lst. Gefreiten der Lst. Infanterist Siffenberger Karl des IR., 94, beide Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. Arb. Komp. 539; Q. Nr. 46.304. zum Lst. RÜO. II.Klasse bei gleichzeitiger Übersetzung zum Rechn. Unt. Offz. der Lst. Korp. tit. Zugsführer Obstler Salo des Lstbezkm dos 16, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Anbaundion Zaleszozyki; Q. Nr. 48.207. zum Lst Gefr. tit. Korporal der Lst. Gefreite Hirschbein Sabin des IR., 100; Q. Nr. 53.634. zum Lst. Inf. tit. Gefr. m. E. F. Abz. der Lst. Inf. mit E, F. Abz. Wenusch R.v.Wilhelm des IR., 40, beide Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung bei der techn. Grp. Oblt. v. Wenusch; Mit Beziehung auf den Erl. Abt. 11, Nr. 44.507/15 u. Abt. 11, Nr. 28.954/16 (Bbl. 61) wird die genaue Einhaltung der Bestimmungen des Militärtarifes auch seitens der Heereskörper bei der A. i. F. in Erinnerung gebracht, um die sich wiederholenden Beanstandungen endlich zu vermeiden. Q. Op. Nr. 8213 v. 1917 der Q. Abt. 9. Die zufolge hst. Q. Op. Nr. 1027/12 von 1916 angekauften bezw. im eigenem Bereiche aufgebrachten, bei österr. ung. Formationen in Verwendung ge- standenen Schlitte sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, an die Train- reservegruppe der Q.Abt. Nr. 9 in Stryj abzuführen. Gänzlich unbrauchbare Schlitten sind auf Grund diesbezüglicher kurzer Kommissionsprotokolle in den Materialinventaren zu verausgaben und das ge- wonnene Holz auf die Brennmaterialgebühr heranzuziehen. Q. Op. Nr. 8216 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Q. Nr. 45.746 res. v. 19. März 1916. Die Empfänger dieses Befehles haben bei sämtlichen Formationen der Armee im Felde, bei denen gegenwärtig Kriegs-, Sanitäts-, Polizei-Hundeführer und Hunde, dann Rattenfängerrhunde eingeteilt sind, mit dem Stichtage „15. April 1917“ folgende Daten zu erheben: 1. Formation, 2. Name und zuständiger Ersatzkörper der (des) Hundeführer (s), 3. Name, Grundbuchssummer, Rasse und Geschlecht der (des) Hund(s). Diese Daten sind sodann gesammelt unter Berufung auf den eingangs zitierten K. M. Erl. dem K. M. Abt. 3 direkt einzusenden. In weiterer Folge — also beginnend mit dem Stichtage — sind alle die Hundeführer oder die Hunde betreffenden Änderungen dem K. M. Abt. 3 direkt bekanntzugeben. Die genaueste Erhebung dieser Daten ist deshalb sehr wichtig, da der grösste Teil der bei der Armee eingeteilten Hunde seitens der Bevölkerung der Heeresverwaltung auf Kriegsdauer zur Verfügung gestellt wurde und seinerzeit bei Eintritt der Demobilisierung an die früheren Besitzer zurückzustellen sein wird. Aus diesem Grunde wird auch verfügt, dass sämtliche vom Kriegs- und Sanitätshundeführer-Kurse in Wien im Laufe des Krieges an die Armee abgegebenen Mannschaften samt Hunden bei Eintritt der Demobilisierung in den genannten Kurs wieder einzurücken haben, von wo aus erst ihre Abrüstung erfolgen wird. Die diesbezüglichen Meldungen haben spätestens bis 20. April i. J. bei der Q. Abt. einzulangen. Zu Q. Op. Nr. 5340 v. 1917 der Q. Abt. 9. Das k. und k. AOK. hat mit Q. Nr. 35.875 res. vom 18. Feber l. J. zur Erhaltung unserer heimischen Pferdezucht Vorsorge getroffen, dass der Armee im Felde Hengstenstationen mit entsprechendem Geleitkommando zugewiesen werden, um dort, wo es die militärischen Verhältnisse gestatten, die bei der Armee befindlichen zuchttauglichen Stuten decken zu lassen. Die Hengstenstationen gelangen in nachstehenden Ortschaften zu Auf- stellung. 1. Höchstes Kommando in Narajów miasto mit 2 engl. Halbblut — 4 Araber — und 2 Huzuleneugesten. 2. Höchstes Kommando in Puków mit 1 englischen Halbbluthengst grossen Schlages, 1 englischen Halbbluthengst kleinen Schlages, 1 arab. Hengst grösseren und 1 arab. Hengst kleineren Schlages, 3. Höchstes Kommando in Martinów nowe mit 1 arab., Hengst grösseren, 1 arab. Hengst kleineren Schlages und 2 Huzulen, 4. Trainreservegruppe der Q. Abt. 9 in Stryj mit 2 arsb. Hengsten grösseren Schlages, 2 engl. Halbbluthengsten, 5. Trangruppenkommando 149 in Żydaczów mit 3 Hengsten, 6. Etappenferdespital B in Wojutyce bei Nadyby mit 8 Hengsten arabischen und lipizzaner Schlages. Die angeführten Hengste werden in den sub 1–6 genannten Stationen am 10. April l. J. eintreffen. 8 Für die Hengste ist ein guter, von anderen Pferden abgesonderter Stall sicherzustellen, welcher gründlich zu reinigen und zu desinfizieren ist. Anschliessend an den Stall ist ein Schlafraum für die Gestütsdaten sicherzustellen. In ökon. adm. Beziehung hat Nachstehendes zu gelten: Die einzelnen Hengstenstationen werden bezüglich Verpflegung, Unterkunft und Gebühren an die sub 1—6 genannten Kommandos (Anstalten) angegliedert und sind die hiernach notwendigen Verfügungen dortseits zu treffen. Die Beschälstationen erhalten während ihrer Verwendung bei der A. i. F. die gleichen Geld- und Verpfleggebühren wie diejenige Formation der A. i. F. der sie zugeteilt sind. Sie haben über die gesamte Geld- und Naturalgebarung eine geschlossene Abrechnung zu legen, die im Summar über Geldgebarung derjenigen Formation durchzuführen ist, der sie zugeteilt sind. Der gesamte Aufwand belastet vorläufig den M-Kredit und ist von der Zensurbehörde in der Vormerkung nach § 59 des Db. O—7 evident zu stellen. Die Hengste haben alle zum Belegen vorgeschriebenen rossigen Stuten der österr.-ung. Heeresverwaltung und in Privateigentum, welcher Personen immer stehenden Stuten, auf die vorgeschriebene Art und Weise kostenlos zu belegen. Über jede Stute ist durch den Leiter der Hengstenstation ein „Unentgeltlicher Belegschein“ auszustellen und dem Besitzer auszufolgen. Eine Ausnahme hiervon bildet die sub 6 im Etappenpferdespital „B“ in Wojutyce aufgestellte Beschälstation, in welcher sich Hengste des k. ung. Staates befinden. Über das Belegen der Stuten der Zivilbevölkerung durch die in Wojutyce befindlichen Hengste werden noch separate Weisungen folgen. Die tägliche Futtergebühr pro Hengst beträgt: 4 kg 760 g Hafer, 5 kg 600 g Heu, 2 kg 800 g Streustroh. Im Interesse des Gelingens dieser wichtigen Aktion muss die angegebene Futtergebühr unbedingt verabreicht werden. 27. Verfügunen über die Abgabe von aus der Pferdekontumaz- Station der Garnison Wien entlassenen Pferde. Q. Op. Nr. 8310 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 55450 v. 19./3. 1917. Das K. M. hat mit Abt. 3, Nr. 3147 vom 11. März 1917 angeordnet: Die vom Militärkommando in Wien X. Bezirk Triesterstrasse Nr. 100 („Wienerberger Ziegelwerke“) errichtete Pferdekontumazstation hat den Zweck alle vom Felde in der Garnison Wien eintreffenden Pferde einer den Veterinärvorschriften entsprechenden vierwöchentlichen Beobachtung zu unterziehen und dadurch eine Verschleppung etwaiger ansteckender Krankheiten zu verhüten. Pferde, welche diese Kontumaz durchgemacht haben und unverdächtig befunden wurden, müssen nach Ablauf der vierten Woche unbedingt aus der Kontumazstation abgegeben werden und zwar: 1. Dienstpferde sind im Allgemeinen ihrer Dienstbestimmung entsprechend, ansonsten bei bekannten Ersatzkörpern an diesen, bei unbekannten und unruhigen Ersatzkörpern jedoch an das Pferdesammelkommando Wien abzugeben. 2. Eigene Pferde sind grundsätzlich dem Eigentümer zur Verfügung zu stellen. Der Eigentümer des Pferdes oder sein Bevollmächtigter ist nach dem Eintreffen des Pferdes seitens des Kommandos der Kontumazstation aufzufordern, darüber rechtzeitig zu verfügen. Trifft eine diesbezügliche Verfügung nicht rechtzeitig ein, dann ist mit solchen eigenen Pferden wie folgt zu verfahren: a) Eigene Pferde von bekannten Eigentümern sind an den zuständigen Standes-(Ersatz-)Körper abzugeben bezw. dahin abzuinsradieren. b) Eigene Pferde von bekannten Eigentümern, deren Standes-(Ersatz-)Körper jedoch nicht bekannt ist, oder welche nicht dem Stande eines Ersatzkörpers angehören, sind bei Angabe der Zuwachs- und sonst bekanntem Daten, insbesondere der Adresse des Eigentümers, dem Kriegsministerium im Dienstwege nachzuweisen. Bis zur Entscheidung sind diese Pferde durch das Platzkommando Wien unterzubringen. c) Eigene Pferde, deren Eigentümer unbekannt geblieben sind, werden im Sinne des Punktes 12:1 der Instruktion für stabile Pferdespitaler dem stabilen Pferdespital Wien, Sektion I, Reitlehrinstitut behufs Ausforschung des Eigentümers überstellt. Bei jeder Übergabe solcher Pferde an das genannte Pferdespital hat sich das Kommando der Pferdekontumazstation auf den vorliegenden Erlass zu berufen. Armeeoberkommando - Gild, K. und K. QUARTIERMEISTER ABTEILUNG NO. 9. Q.Wg.No.4350. Ernte 1917. Laut Kuvertadresse! Feldpost 333, am 28.Juli 1917. Ernteverfügungen werden nicht ausgegeben.-Die Unterstützungen der Bezirkshauptmannschaften und der Bevölkerung im Bereich der Q.- Abt.9 erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie im Vorjahre. Bei Beistellung von militärischen Arbeitskräften gelten für den Armeebereich die gleichen Bestimmungen wie für das Hinterland.Diese Bedingungen sind aus der Beilage ersichtlich. Eine Bezahlung der Arbeitskräfte mit Ernteprodukten an Stelle von Geld kann nicht Platzgreifen,da diese (Getreide,Hülsefrüchte,Kartof- fel etc.) der staatlichen Bewirtschaftung unterliegen.Für beigestellte pferdegespansne ist pro Arbeitsstunde 1 Krone zu zahlen. Bei Kriegsgefangenen bleiben die bisherigen Bestimmungen (Ver- pflegung durch den Arbeitgeber etc.) aufrecht. Anforderungen von Erntemaschinen und Dreschgeräten sind grundsätzlich durch die Anbanddirektionen an die QAbt.9 zu richten. Weisungen wegen Durchführung des Druschs und wegen Ernteversorgung im Truppenbereich folgen nach. Ergent an alle Bezirkshauptmannschaften, die landwirtschaftliche Abteilung des XIV. Korpskommandos, alle Anbanddirektoren, Steppen-Bezirks- und Etappenstations-Kommandos und wird in den "Besonderen Anordnun- gen" verlautbart. 1 Beilage. Der k.u.k. Oberquartiermeister: Ivan Mamegg Böppler Salubritätskommission der k. u. k. QAbt. 9. Merkblatt über Pest. Zu hierstelligem Q. Op. Nr. 7323. Vorkommen. Pest ist bisher im Gebiete der Mittelmächte weder bei der Armee noch bei der Zivilbevölkerung vorgekommen. Die Einschleppung der Seuche vom Feinde her ist jedoch jederzeit möglich, zumal sie nach glaubhaften Berichten in letzter Zeit bei der russischen Armee aufgetreten ist. Erreger. Der Erreger der Pest ist das von Versin und Kitasato im Jahre 1894 entdeckte Bakterium pestis. Seine Erkennung ist mit voller Sicherheit nur dem erfahrenen Bakteriologen auf Grund mikroskopischer, kultureller und biologischer Untersuchungen möglich. Epidemiologie. Die Übertragung erfolgt: 1) von kranken Menschen auf den Gesunden: a) direkt durch Se- und Exkrete, kommt bei Bubonenpest wenig in Betracht, besonders nicht in reinlichen Spitälern, weil der Erreger nur im Eiter ausgeschieden wird, bei Septikämie durch alle Se- und Exkrete möglich; bei Pestpneumonie auch durch Auswurf, Husten, Sprechen. b) indirekt: hauptsächlich durch Flöhe, seltener durch verunreinigte Effekten. 2) durch kranke Nagetiere, besonders Ratten; Hauptverbreitungsart der Bubonenpest sind Pesthäuser. Beulenpestepidemien pflegen sich allmählich zu entwickeln, Lungenpest greift rasch um sich. Beide Formen sind epidemiologisch nicht scharf voneinander geschieden, eine kann aus der anderen hervorgehen. Die Lungenpestepidemien treten besonders im Winter auf, Beulenpestepidemien kommen auch im Sommer vor. Symptome. 1) Bubonen- oder Beulenpest, bei primärem Pestkarbunkel an der Infektionsstelle auch Hautpest genannt. Inkubation: 2–5, maximal 10 Tage. Beginn: Meist plötzlich ohne Prodrome mit heftigen Allgemeinsymptomen: Frost, Kopfschmerz, Erbrechen, Schwindel, Schwäche, Benommenheit, rauschartiger Zustand, Zunge belegt, Konjunktiven injiziert. Puls frequent, später kaum tastbar. Verlauf: Drüsenschwellungen, meist ohne Primäraffekt und ohne Lymphgefässentzündung, meist rasch wachsend; Entzündung des umgebenden Gewebes, Vereiterung, Durchbruch; Fieber wechselnd, uncharakteristisch, auch prognostisch nicht zu verwerten, bei schwerer Septikämie Hautpetechien. Tod meist bei 200 Pulsschlägen ohne Agonie. Heilung in 30–70% der Fälle, meist nach Vereiterung. Auch leicht verlaufende Fälle kommen vor. (pestis minor). Primärer Halsbubo fast immer letal. 2) Lungenpest: Schwere Pneumonie mit dünnflüssigem, schaumigblutigem Auswurf, auch Haemoptoe, Physikalischer Befund bald wie bei katarrhalischer bald wie bei kruppöser Pneumonie. Fast immer letal und zwar meist in 2–3 Tagen. Sekundäre Pneumonien nach Beulenpest heilen häufiger aus. Therapie. Serum in grossen Dosen (200–300 ccm), Wirkung fraglich; Packungen, Bäder, Kardiaca. Breite Inzision der Bubonen erst nach Erweichung. Diagnose. Beulenpest: klinisch leicht, bei ersten Fällen bakteriologische Verifizierung erforderlich; bei Lungenpest nur bakteriologisch. Differential-Diagnose: venerischer Bubo, Milzbrand, Pneumonie, Typhus Fleckfieber, 164 Untersuchungs- material. Gewässaft, womöglich von der noch nicht erweitchten Drüse, mit ste- riler Spritze entnommen, auch Eiter, Auswurf, Organstücke (Bubo, Milz, Lunge). Ausstrich-Präparate. Verpackung in ausgekochtem Glasgefäß mit eingetriebenen Stoppel ohne Antiseptica, Ausstrich lufttrocken in Papier, Watte und Schachtel, Beförderung durch Kurier, womöglich Arzt. Bekämpfungs- massregeln. Isolierung. Quarantäne. Isolierung von Verdachtsfällen am Orte der Erkrankung, womöglich in separatem Gebäude. Isolierung, getrennt vom Kranken, und 7 tägige Beob- achtung der Wohnungsgenossen und aller ansteckungsverdächtigen Personen (Arzt, Pfleger). Transport erkannter Fälle ist unbedingt zu vermeiden. Wenn Transport bei nachträglich festgestellten Fällen schon stattgefunden hat, sind unter Aufbietung aller Kräfte der Weg und alle infektionsverdächtigen Per- sonen und Gegenstände genauestens zu ermitteln und der Desinfektion bzw. Quarantäne zuzuführen. Anzeige. Die Verdachtsanzeige hat sofort auf schnellstem Wege und unter An- gabe genauer Daten zu erfolgen; ebenso die Einleitung der bakteriologischen Untersuchung. Desinfektion. Geeignete Mittel sind Sublimat, Karbolsäure, Kalkmich, Formaldehyd, Wasserdampf, Auskochen, Verbrennen. Anwendung nach Dienstbuch N.-25. Wohnräume werden zuerst geschwefelt (Flöhe), dann mit Formalde- hyddämpfen behandelt Notorische Pesthäuser verbrennen. Tote Ratten verbrennen. Leichen. Sektion nur soweit zulässig als zur Erlangung von Material für die Diagnose nötig. Einschlagen der Leichen in Tücher, die in Desinfektions- lösung getaucht sind. Dichter Sarg. Tiefes Vergraben (Schutz vor Ratten) oder Verbrennen. Persönlicher Schutz für Aerzte und Pfleger. Schutzkleider gegen Flöhe, Besprengen der Kleider mit Karbollösung. Gesichtsmaske bei Lungenpest. Desinfektion aller Schutzmittel nach dem Ge- brauche (Wechselvorrat!). Schutzimpfung. Zunächst nur für Ärzte, Pfleger, Desinfektoren und Leichendiener in Betracht kommend. In dringenden Fällen passive Schutzimpfung mit 10—20 cm Serum, ist nur für einige Tage wirksam. Aktive Schutzimpfung, wirksam durch Einspritzung eines aus Pestbakterien bereiteten Vakzins, ist erst in 8—10 Tagen wirksam und wirkt minder sicher, aber durch einige Monate, Zweitägige Fieberreaktion. Allgemeine Massregeln. Rattenbekämpfung. Auslegen von Phosphorpaste und Rattin (Bakte- rienpräparat). In geschlossenen Räumen: Schwefeln Aufsuchen der Ratten- nester auch in der Umgebung des Hauses. Abdichten des Fussbodens mit mit Zement. Schärste Aufmerksamkeit auf erste Fälle. Floh-Bekämpfung: Bestreichen des Fussbodens und der Bettstellen mit Petroleum oder Karbollösung. Schwefeln. Frisch eingebrachte Kriegsgefangenen-Transporte sind ehestens unter strenger Vermeidung jeder unnötigen Berührung mit den Truppen oder der Zivilbevölkerung einer ärztlichen Visiterung (Drüsenschwellungen) und einer 7 tägigen Quarantäne zuzuführen. 9. Urlaube von Mannschaftspersonen nach Bosn. u. Herzeg. eingestellt. 10. Meldungen über Kriegsanleihe- zeichnungen im Hinterlande. 11 Sparsamkeit m. Verbandstoffen aus Baumwolle. 12 Verwendung von P.-rubalsam- Verbrauchseinschränkung. 13. Warenprobenverkehr. 14. Räudebehandlung. Q. Op. Nr. 6123 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 39.826 v. 26./2. 1917. Wegen vereinzelter Fleckfieberfälle in den verschiedensten Bezirken bei Militär- und Zivilpersonen, sind alle Beurlaubungen von Mannschaftspersonen nach Bosnien und Hercegowina bis auf weiteres einzustellen. Q. Op. Nr. 1126/30 v. 1916 der Q. Abt. 9. Aus AOK.. Q. Op. Nr. 153 000 v. 1916. Alle der Q. Abt. Nr. 9 unterstehenden Militärpersonen, welche im Hinter- lande ihre Zeichnung auf die V. Kriegsanleihe bewirkten, der Q. Abt. 9 diese Zeichnung noch nicht gemeldet haben, haben mittels Dienstzettels (Truppen, Formationen, Anstalten in einem Summar) bis 31. März zu melden, wo und wel- chen Betrag dieselben gezeichnet haben. Q. Op. Nr. 5826 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Zufolge Erlasses des AOK. Q. Nr. 39.878 macht das K.M. auf den überaus grossen, den Baumwollmangel in keiner Weise berücksichtigenden Verbrauch an entfettetem Organtin aufmerksam. Ein Materialersatzdepot hat für einen Monat nicht weniger als 110.000 m entfettetem Organtin als Ersatz für Abgaben an- gefordert. Es wird nachdrücklichst angeordnet, dass bei den San. Anstalten Erspa- rungsmassnahmen im weitesten Umfange angewendet werden. Als solche kommen ganz besonders die von namhaften Autoren in den Fachzeitungen vielfach em- pfohlene offene Wundbehandlung, dann die Verwendung von Zellstoffwatte und Holzwolle als Baumwollersatz in Betracht. Mit Binden muss ebenso gespart werden (Reinigung und mehrmalige Verwendung der Binden, Verbot des Aufschneidens der Verbände). Dem Sammeln und der Abfuhr gebrauchter Verbandstoffe ist die grösste Aufmerksamkeit zu widmen. Ärzte, die sich in völliger Verkennung der Notwendigkeit diesen Anord- nungen nicht fügen, werden unnachsichtlich zur Verantwortung gezogen. Q. Nr. 42619 v. 1917 der Q. Abt. 9 Aus AOK. Q. Nr. 39880 v. 25. Februar 1917. Laut Mitteilung des KMs. (Abt. 14) Wien kann Perubalsam wegen Vorrats- mangel nur mehr in sehr kleinen Mengen abgegeben werden. Darnach ist der Verbrauch auf das Äusserste einzuschränken. Q. Op. Nr. 5643 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Aus AOK. Tel. Nr. 16,302 v. 20./2. 1917. Die Versendung von Warenproben unter den bestehenden Bedingungen ist künftighin zu den Feldpostämtern (Etappenpostämtern) 290, 443, 445, 450 und 649 zugelassen. Q. Op. Nr. 5736 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 39.661 v. 22./2. 1917. In der kalten Jahreszeit ruft die Rohölkalkwasserbehandlung vermutlich in- folge der geringeren Mischungsfähigkeit des erstarrten Rohöls und rascheren Ent- mischung der Rohölkalkwassermischung, stärkere Reizerscheinungen hervor, die sich in umfangreicher Abschuppung der Oberhaut, Fieber und eitrigen Ekzemen äussern. Während dieser Zeit ist daher das für den baldigen Gebrauch bestimmte Rohöl (feuersicher) in warmen Räumen vorrätig zu halten. Unmittelbar vor der Bereitung der Mischung ist das Rohöl im Wasserbade auf ungefähr 40° C zu erwärmen und hierauf mit warmem (40° C) Kalkwasser im Verhältnisse von 1 Teil Rohöl zu 2–4 Teilen Kalkwasser zu mischen. Diese Mischung hält sich so lange gut, als sie warm ist. Um das zu erreichen, wird in den Mischeimer, in dem sich die Stamm-Mischung befindet, von Zeit zu Zeit frisch hergestellte, höher (60° C) temperierte Rohölkalkwassermischung (1:2–4) nachgefüllt und verrührt. Die stärkere Verdünnung beeinträchtigt die Heilwirkung nicht; nur sind mehr Schmierkuren erforderlich. 15. Pferderäude. Ferner ist es angezeigt, während der kalten Jahreszeit nur teilweise zu schmieren, also an einem Tage nur die Hälfte und bei besonders empfindlichen Pferden (Schimmel, Füchse, gut genährte Pferde) ein Drittel des Körpers. Nach jeder Schmierkur — nach jeder abgeschlossenen Ganzeinreibung — ist eine Pause von mindestens 2 Tagen einzuschalten. Ist in den besonderen Veterinärvorschriften anzumerken. Q. Nr. 42.182 v. 1917 der Q. Abt. Nr. 9. In den Gemeinden Nieżuchów und Chodowice, Bezirk Stryj und der Ge- meinde Gassendorf, Bezirk Drohobycz, wurde Räude bei Pferden amtlich fest- gestellt. 16 Einschränkung des Betriebs- mittelverbrauches (Benzin, Autoöl, Schmieröl, Petroleum und Fett). Q. Op. Nr. 4.920 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 36.425 res. v. 15/2. 1917. Die grösste Sparsamkeit beim Verbrauch von Benzin, Autoöl, Schmieröl, Petroleum, Spiritus, Fett und sonstigen Betriebsmitteln wird in Anbetracht der Knappheit der Vorräte und Produktion, sowie der Unentbehrlichkeit die- ser Betriebsmittel für wichtigste Kriegszwecke neuerdings in Erinnerung gebracht. 17 Sparen mit Spiritus. Q. Nr. 69.402 v. 1917 d. Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 26.168 v. 18/2. 1916 und KM. Erlass Abt. 12 Nr. 14.673/17. Die Anforderungen an Spiritus für die Armee im Felde sind so gewaltige, dass dessen Bereitstellung durch die Spirituszentrale schon wegen der einge- schränkten Erzeugungsmöglichkeit zukünftig Schwierigkeiten zur Folge haben wird. Die Beschaffung von Spirituosen durch nicht Kampftruppen ist daher ganz einzustellen. 18 Rauhfutterhöchstpreise. Q. I. Nr. 67.201/1 der Q. Abt. 9. Nachhang zu Q. I. Nr. 67.201 v. 1917, der Q. Abt. 9. (Besondere Anordnungen Nr. 7 v. 1917, Pkt. 16). Die verlautbarten Rauhfutterhöchstpreise gelten ab Besitzer und bilden die oberste Grenze für die beste Qualität der Ware. Für Zufuhr zum Bedarfsorte, beziehungsweise zur nächsten Bahnstation kann um 1 K pro q mehr gezahlt werden. 19 Brotversorgung Transener. Q. I. Nr. 69.239 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf AOK., Chef des Gistbs. Q. 27.394. Infolge durchgeführter Brotrayonierung in Wien ist Brotversorgung Tran- sener ausgeschlossen. Das AOK. ordnet daher an, dass Transenen Brot bis einschliesslich des Eintrefftages im Bestimmungsort mitzugeben ist. 20. Bierbeschaffung. Q. I. Nr. 69.179 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr 25.280 v. 14/2. 1917. Bestellungen von Bier sind von nun an, falls dasselbe nicht im eigenen Armeebereiche beschafft werden kann, nur an das k. u. k. KM. zu leiten, welches die Effektuierung grösserer Restellungen durch die Bliereinkaufstelle, kleinere Bestellungen durch die Konsumanstalt für Gagisten veranlassen wird, voraus- gesetzt, dass die vorhandenen Vorräte dies ohne Beeinträchtigung des bevor- zugten Bedarfes der Munitionsfabriken zulassen. Keinesfalls aber dürften Be- stellungen von Bier Vermittlern übertragen werden, da dies leicht zu einer preis- treiberischen Übervorteilung von Offiziersmessen etc. führen könnte. 21. Feldpostbedienstete, Etappen- relatum während Urlauben. Q. I. Nr. 69.583 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Erlass Q. Nr. 27814 v. 20/2. 1917. Im Nachhang zu AOK. Erlass Q. Op. Nr. 181.416/16 vom 16/1. 1917 (Q. I. Nr. 65.156 v. 1917, Besondere Anordnungen Nr. 4 von 1917 Pkt. 25 der Q. Abt. Nr. 9) wird hinzugefügt, dass eine nachträgliche Aufrechnung des Etappen- Beilage zu den Besonderen Anordnungen Nr. 9 ex 1917. Massnahmen zur Verhütung der Infektionskrankheiten d. Schweine. 1. Zur Verhütung der Einschleppung des Rotlaufes und der Schweineseuche in unverseuchte Schweinebestände ist die Einstellung von Schweinen aus verseuchten oder verdächtigen Schweinebeständen zu vermeiden. 2. Neu eingestellte Schweine sind mindestens 3 Wochen lang getrennt von den Schweinen alten Bestandes unterzubringen. 3. Es empfiehlt sich, die Schweine eines grösseren Bestandes in kleine Gruppen zu teilen und getrennt nach Raum, Wartung und Pflege unterzubringen, um im Falle des Ausbruches einer dieser Seuchen ihr Übergreifen auf den ganzen Bestand zu verhüten. 4. Gesunde Schweine sind von Örtlichkeiten (Stallungen, Weiden), an denen sich kranke oder verdächtige Schweine befinden oder an denen solche Schweine in letzter Zeit untergebracht waren, fernzuhalten. Auch ist die Verwendung von Stallgeräten, Schlachtrgärten, Futtertrögen, Futtermitteln u. s. w. aus solchen Stallungen zu vermeiden, fremden Personen ist der Zutritt zu den Schweinestallungen zu verbieten. 5. Die Stallungen, in denen Schweine untergebracht sind, sind rein zu halten und von Zeit zu Zeit sorgfältig zu desinfizieren. Auch müssen die Schweine in warmen und vor der Einwirkung von Nässe und Zugluft geschützten Stallungen untergebracht werden. Die Abfälle von geschlachteten, schweineseuche- oder rotlaufkranken Schweinen dürfen an gesunde Schweine nicht verfüttert werden. a) Massnahmen nach dem Ausbruch der Schweinseuche oder Schweinepest. 1. Hat sich die Seuche noch nicht stark ausgebreitet, so sind sämtliche kranken Schweine zu schlachten. Über die Verwendung des Fleisches entscheidet der zuständige Tierarzt. Bei der Schweinseuche ist von einer Impfung abzusehen. Bei der Schweinepest ist es zweckmässig, die anscheinend gesunden Schweine alsbald mit Immunserum zu impfen und die geimpften Tiere an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte nach dessen Desinfektion zu belassen. Steht die nötige Menge Immunserum zur Verfügung, so kann anstatt der Schlachtung bei den erst seit kurzer Zeit erkrankten Schweinen die Heilimpfung versucht werden. Die kranken Tiere sind gesondert von den gesunden unterzubringen. Schwerkranke Schweine sind jedenfalls zu schlachten. 2. Im Falle der starken Ausbreitung der Schweinseuche in einem Bestande ist die Schlachtung sämtlicher Schweine angezeigt. Über die Verwendung des Fleisches entscheidet der zuständige Tierarzt. 3. Die Stallungen, in denen schweineseuche- oder schweinepestkranke Schweine untergebracht waren, sind sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren und sollen womöglich vorläufig nicht mit Schweinen belegt werden. b) Massnahmen nach dem Ausbruch des Rotlaufes. 1. Ist die Seuche schon ausgebrochen, so sind die anscheinend noch gesunden Schweine in kleinen Gruppen geteilt in unverdächtigen Stallungen oder auf einer unverdächtigen Weide unterzubringen und sogleich der Notimpfung zu unterziehen. 2. Schutzimpfung der Schweine ist als bald nach ihrer Einstellung angezeigt. 3. Die Stallungen, in denen kranke oder verdächtige Tiere untergebracht waren, sind sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren. Im übrigen wird auf Q. Nr. 22.847 vom 18. April 1916 (Allgemeine Anordnungen Nr 19, Pkt. 14) verwiesen. Weiss, Oberstabstierarzt, Für die Hengste ist ein guter, von anderen Pferden abgesonderter Stall sicherzustellen, welcher gründlich zu reinigen und zu desinfizieren ist. Anschliessend an den Stall ist ein Schlafraum für die Gestütsoldaten sicherzustellen. In ökon. adm. Beziehung hat Nachstehendes zu gelten: Die einzelnen Hengstenstationen werden bezüglich Verpflegung, Unterkunft und Gebühren an die sub 1—6 genannten Kommandos (Anstalten) angegliedert und sind die hiennach notwendigen Verfügungen dortseits zu treffen. Die Beschälstationen erhalten während ihrer Verwendung bei der A. i. F. die gleichen Geld- und Verpflegungsgebühren wie diejenige Formation der A. i. F., der sie zugeteilt sind. Sie haben über die gesamte Geld- und Naturalgebarung eine geschlossene Abrechnung zu legen, die im Summar über Geldgebarung derjenigen Formation durchzuführen ist, der sie zugeteilt sind. Der gesamte Aufwand belastet vorläufig den M-Kredit und ist von der Zensurbehörde in der Vormerkung nach § 59 des Db. O—7 evident zu stellen. Die Hengste haben alle zum Belegen vorgeführten rossigen Stuten der österr.-ung. Heeresverwaltung und in Privateigentum, welcher Personen immer stehenden Stuten, auf die vorgeschriebene Art und Weise kostenlos zu belegen. Ueber jede Stute ist durch den Leiter der Hengstenstation ein „Unentgeltlicher Belegschein“ auszustellen und dem Besitzer auszufolgen. Eine Ausnahme hiervon bildet die sub 6 im Etappenpferdespital „B“ in Wojutyce aufgestellte Beschälstation, in welcher sich Hengste des k. ung. Staates befinden. Über das Belegen der Stuten der Zivilbevölkerung durch die in Wojutyce befindlichen Hengste werden noch separate Weisungen folgen. Die tägliche Futtergebühr pro Hengst beträgt: 4 kg 760 g Hafer, 5 kg 600 g Heu, 2 kg 800 g Streustroh. Im Interesse des Gelingens dieser wichtigen Aktion muss die angegebene Futtergebühr unbedingt verabreicht werden. 37. Verfügungen über die Abgabe von aus der Pferdekontumaz- Station der Garnison Wien entlassenen Pferde. Q. Op. Nr. 8310 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 55.450 v. 19./3. 1917. Das K. M. hat mit Abt. 3, Nr. 3147 vom 11. März 1917 angeordnet: Die vom Militärkommando „In Wien X. Bezirk Triesterstrasse Nr. 100 („Wienerberger Ziegelwerke“) errichtete Pferdekontumazstation hat den Zweck alle vom Felde in der Garnison Wien eintreffenden Pferde einer den Veterinärvorschriften entsprechenden vierwöchentlichen Beobachtung zu unterziehen und dadurch eine Verschleppung etwaiger ansteckender Krankheiten zu verhüten. Pferde, welche diese Kontumaz durchgemacht haben und unverdächtig gefunden wurden, müssen nach Ablauf der vierten Woche unbedingt aus der Kontumazstation abgegeben werden und zwar: 1. Dienstpferde sind im Allgemeinen ihrer Dienstbestimmung entsprechend, ansonsten bei bekannten Ersatzkörpern an diesen, bei unbekannten und unerwärten Ersatzkörpern jedoch an das Pferdesammelkommando Wien abzugeben. 2. Eigene Pferde sind grundsätzlich dem Eigentümer zur Verfügung zu stellen. Der Eigentümer des Pferdes oder sein Bevollmächtigter ist nach dem Eintreffen des Pferdes seitens des Kommandos der Kontumazstation aufzufordern, darüber rechtzeitig zu verfügen. Trifft eine diesbezügliche Verfügung nicht rechtzeitig ein, dann ist mit solchen eigenen Pferden wie folgt zu verfahren: a) Eigene Pferde von bekannten Eigentümern sind an den zuständigen Standes-(Ersatz-)Körper abzugeben bezw. dahin abzuinstradieren. b) Eigene Pferde von bekannten Eigentümern, deren Standes-(Ersatz-)Körper jedoch nicht bekannt ist, oder welche nicht dem Stande eines Ersatzkörpers angehören, sind bei Angabe der Zuwachs- und sonst bekannten Daten, insbesonders der Adresse des Eigentümers, dem Kriegsministerium im Dienstwege nachzuweisen. Bis zur Entscheidung sind diese Pferde durch das Platzkommando Wien unterzubringen. c) Eigene Pferde, deren Eigentümer unbekannt geblieben sind, werden im Sinne des Punktes 12:1 der Instruktion für stabile Pferdespitaler dem stabilen Pferdespital Wien, Sektion I, Reitlehrinstitut behufs Ausforschung des Eigentümers überstellt. Bei jeder Übergabe solcher Pferde an das genannte Pferdespital hat sich das Kommando der Pferdekontumazstation auf den vorliegenden Erlass zu berufen. Mit Beziehung auf den Erl. Abt. 11, Nr. 44.507/15 u. Abt. 11, Nr. 28.954/16 (Bbl. 61) wird die genaue Einhaltung der Bestimmungen des Militärtarifes auch seitens der Heereskörper bei der A. i. F. in Erinnerung gebracht, um die sich wiederholenden Beanstandigungen der Bahnverwaltungen endlich zu vermeiden. 24. Schlittenmaterial-Deponierung. Q. Op. Nr. 8213 v. 1917 der Q. Abt. 9. Die zufolge hst. Q. Op. Nr. 1027/12 von 1916 angekauften bezw. im eigenem Bereiche aufgebrachten, bei österr. ung. Formationen in Verwendung gestandenen Schlitten sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, an die Trainreservagruppe der QAbt. Nr. 9 in Stryj abzuführen. Gänzlich unbrauchbare Schlitten sind auf Grund diesbezüglicher kurzer Kommissionsprotokolle in den Materialinventaren zu verausgaben und das gewonnene Holz auf die Brennmaterialgebühr heranzuziehen. 25 Erhebung der Einteilungsdaten vom Kriegs- und Sanitätsdienstführer-Kurs an die Armee abgegebenen Kriegshunde. Q. Op. Nr. 8216 v. 1917 der Q. Abt 9. Auf AOK. Q. Nr. 45.746 res. v. 19. März 1916. Die Empfänger dieses Befehles haben bei sämtlichen Formationen der Armee im Felde, bei denen gegenwärtig Kriegs-, Sanitäts-, Polizei-Hundeführer und Hunde, dann Rattenfängerhunde eingeteilt sind, mit dem Stichtage „15. April 1917“ folgende Daten zu erheben: 1. Formation, 2. Name und zuständiger Ersatzkörper der (des) Hundeführer (s). 3. Name, Grundbuchnummer, Rasse und Geschlecht der (des) Hunde (s). Diese Daten sind sodann gesammelt unter Berufung auf den eingangs zitierten K. M. Erl. dem K. M. Abt. 3 direkt einzusenden. In weiterer Folge — also beginnend mit dem Stichtage — sind alle die Hundeführer oder die Hunde betreffenden Änderungen dem K. M. Abt. 3 direkt bekanntzugeben. Die genaueste Erhebung dieser Daten ist deshalb sehr wichtig, da der grösste Teil der bei der Armee eingeteilten Hunde seitens der Bevölkerung der Heeresverwaltung auf Kriegsdauer zur Verfügung gestellt wurde und seinerzeit bei Eintritt der Demobilisierung an die früheren Besitzer zurückzustellen sein wird. Aus diesem Grunde wird auch verfügt, dass sämtliche vom Kriegs- und Sanitätsdienstführer-Kurse in Wien im Laufe des Krieges an die Armee abgegebenen Mannschaften samt Hunden bei Eintritt der Demobilisierung in den genannten Kurs wieder einzurücken haben, von wo aus erst ihre Abrüstung erfolgen wird. Die diesbezüglichen Meldungen haben spätestens bis 20. April I. J. bei der Q. Abt. einzulangen. 26. Hengstenstationen. — Weisungen. Zu Q. Op. Nr. 5340 v. 1917 der Q. Abt. 9. Das k. und k. AOK. hat mit Q. Nr. 35.875 res. vom 18. Feber I. J. zur Erhaltung unserer heimischen Pferdezucht Vorsorge getroffen, dass der Armee im Felde Hengstenstationen mit entsprechendem Geleitkommando zugewiesen werden, um dort, wo es die militärischen Verhältnisse gestatten, die bei der Armee befindlichen zuchttauglichen Stuten decken zu lassen. Die Hengstenstationen gelangen in nachstehenden Ortschaften zu Aufstellung. 1. Höchstes Kommando in Narajów miasto mit 2 engl. Halbblut — 4 Araber — und 2 Huzulenhengsten. 2. Höchstes Kommando in Puków mit 1 englischen Halbbluthengst grossen Schlages, 1 englischen Halbbluthengst kleinen Schlages, 1 arab. Hengst grösseren und 1 arab. Hengst kleineren Schlages, 3. Höchstes Kommando in Martinów nowe mit 1 arab. Hengst grösseren, 1 arab. Hengst kleineren Schlages und 2 Huzuleu, 4. Trainreservagruppe der Q. Abt. 9 in Stryj mit 2 aráb, Hengsten grösseren Schlages, 2 engl. Halbbluthengsten, 5. Traineuppenkommando 149 in Zydaczów mit 3 Hengsten, 6. Etappenpferdespital B in Wojutycze bei Nadyby mit 8 Hengsten arabischen und lipizzaner Schlages. Die angeführten Hengste werden in den sub 1—6 genannten Stationen am 10. April I. J. eintreffen. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Beilage zu den Bes. Anordn. Nr. 17. Zu Q. Op. Nr. 9521. Weisungen betreffend die Einsendung von Material zur serologischen, mikro- und bakteriologischen Untersuchung beim mob. Feld-Veterinärlaboratorium der QAbt. Nr. 9. Zur Durchführung gelangen: A) Serologische Blutuntersuchungen 1. von Pferden mit zweifelhaftem Mallein-Augen- oder Kutanreaktionen; 2. von Pferden mit klinischem Rotzverdacht und deren Nebenpferden; 3. von Pferden, bei denen die Malleinaugenprobe oder die Kutanprobe wegen Augen- oder Hauterkrankung nicht vorgenommen werden kann. 4. ohne Rücksichtnahme auf den Ausfall der Malleinaugenprobe, von jenen Pferden, bei denen Ansteckungsgefahr besteht, zwecks rascherer Durchführung der Vorsichtsmassregeln; 5. von sämtlichen neu eingelangten Krankentransporten in den Etappen-Pferdespitalern; Die für die Blutuntersuchung einzusendende Blutmenge wird aus der Drosselvene in hiefür bestimmte Glasröhrchen entnommen und dem Laboratorium in kleinen Kästchen mit Be- gleitmann zugesendet. Die Anforderung dieser Kästchen erfolgt beim Veterinärreferenten der QAbt. Nr. 9. Weisungen und Drucksorten sowie Hohlnadeln zur Blutentnahme werden den Glasröhr- chen beigelegt. B) Alle in das Gebiet der Veterinär Fleisch- und Milchhygiene entfallenden bakteriolo- gischen sowie pathologisch-anatomischen Untersuchungen u. zw. Diagnosestellungen bei Milz- brand, Rotz, Rotlauf, Wut, Tuberkulose, Piroplasmose und andere in Frage kommenden Infek- tionskrankheiten der Haustiere. G) Harnanalysen, dann serologische Untersuchungen bei Verdacht infektiöser Anaemie mit Hilfe der Saponinhaemolyse. Um ein rasches und unbeschädigtes Einlangen des Untersuchungsmaterials zu gewährleisten, ist es geboten, es mit Begleitmann dem Vet.Laboratorium zuzusenden. Einzusenden ist: a) Bei Verdacht auf Milzbrand und Rotlauf ein Teil der Milz, Niere und veränderte Organe; b) bei Verdacht an Piroplasmose defibriniertes Blut; c) bei Wutverdacht der uneröffnete, unbeschädigte Hundekopf. Bei Verdacht auf Wut ist jedoch im Interesse der Diagnosestellung anzustreben, den verdächtigen Hund nicht gleich zu vertilgen, sondern ihn in sichere Verwahrung zu bringen, tierärztlich beobachten zu lassen und die Tötung erst nach dem Erscheinen klinischer Symptome vorzunehmen. Bei der Tötung ist darauf zu achten, dass der Kopf unbeschädigt bleibt. d) Bei Verdacht auf infektiöse Anaemie, ist ebenso wie zum Zwecke der serologischen Rotzuntersuchung, Blut aus der Drosselvene zu entnehmen und einzusenden. Das Resultat der Untersuchungen wird vom Laboratorium und dem Veterinärreferenten der QAbt. Nr 9 gemeldet, von wo die Verständigung der betreffenden Truppenkörper erfolgt. Armeeoberkommando Süd. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Nr. 40 ex 1917. Feldpost 333, am 17. September 1917. Besondere Anordnungen für die österr.-ungar. Formationen. 1. Dank des G. d. L. Arz an alle Tel.-Formationen im Dienste des Verbindungs-Wesens. Q. Op. Nr. 25.608 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Ch. d. Glstbs. Tel. Nr. 29.612 von 1917. Aus eigener Wahrnehmung im Felde sowie aus einem schriftlichen Referat des Chefs des Feldtelegraphenwesens über die Entwicklung und die Leistungen des Verbindungswesens habe ich ersehen, welche Unsumme von Arbeit und Mühe im Laufe der Zeit von den in Betracht kommenden Kommandos, Behörden, Gruppen, Formationen und Organen geleistet werden musste, um Telegraph und Telephon aus den verhältnismässig bescheidenen Anfängen zu Beginn des Krieges, trotz aller Schwierigkeiten und Beschränkung in den Mitteln, bis zur gegenwärtigen Organisation und Leistungsfähigkeit zu entwickeln. Die Telegraphentruppe, das Truppentelephon und der Reserve-Telegraph haben in nie erlahmender Initiative während des ganzen Krieges in alle Verwendungen, bei allen Gelegenheiten, namentlich bei der letzten Offensive im Nordosten, und bei der jüngsten Isonzoshlacht Vorzügliches geleistet und sich, stets mit Begeisterung für die Sache, ihrem schweren, verantwortungsvollen und entbehrungsreichen Dienst ohne Rücksicht auf die Verluste ganz hingegeben. Das für jede Führung unentbehrliche Verbindungswesen beseelt ein gesunder Geist. Telegraph und Telephon werden ehrenvoll aus diesem Kriege hervorgehen. Ich spreche allen im Dienste des Verbindungswesens stehenden Kommandos, Behörden, Truppen, Formationen, Ausstalten und Organen für alle ihre Leistungen im Namen des Allerhöchsten Dienstes meinen wärmsten Dank und uneingeschränkte Anerkennung aus. 2. Personnale der Ingenieur-Offiziere, Lst. Ingenieure und techn. Beamten. Q. Op. Nr. 24.514 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf Erlaß AOK. Ch. d. Glstbs Pers. Nr. 38.516 o. 24./8. 1917: Im Nachhange zu Op. Nr. 550/81 AOK: Die bis nun bei der Op. Abt. techn. Gr. des AOK, bearbeiteten Personalangelegenheiten der Ingenieur-Offiziere, Bau-Rechnungs- und sonstigen techn. Beamten, Zuweisungen, Transferierungen und Ernennungen von Lst. Ingenieuren und Lst. Werkmeistern wurden von der Det.-il-Abteilung des AOK, übernommen. Alle diesbezüglichen Eingaben sind daher von nun ab ausschliesslich an die Det. Abt. (im Dienstwege) zu richten. 3. Stellungs- od. vorstellungspflichtigen frontdienstunfähig. Landsturmpflichtigen-Assentierung, behufs Ernennung zum Fhr. i. d. Res. Q. Op. Nr. 35.616 v. 1917 der Q.Abt. 9. Auf AOK. Chef des Glstbs. Pers. Nr. 39.396 o. 1917. Der KM, Erlaß Abt. 2/W Nr. 16.001 vom 25./8. 1917 wird im Nachstehenden verlautbart: Um jenen im Jahre 1892 oder später geborenen Landsturmpflichtigen, welche ihrer Stellungspflicht noch nicht oder noch nicht vollständig und entgültig Genüge geleistet haben, die also noch stellungspflichtig oder dies noch nicht sind, und welche nur aus diesem Grunde zu Landsturm-Führbürchen nicht befördert werden konnten, andererseits bisher wegen ihrer Frontdienstuntauglichkeit der freiwilligen Assentierung zum gemeinsamen Heere oder zur Landwehr nicht unterzogen werden konnten, die Ernennung zum Fähnrich i. d. Res. zu er- möglichen wird im Einverständnis mit dem k. k. Ministerium für Landesver- teidigung und dem kgl. ung. Landesverteidigungsminister im Nachhange zum Abschnitt I, Punkt 13 des Erlasses Abt. 1, Nr. 31.800 von 1916 (Beiblatt Nr. 43) Folgendes verfügt: Jene frontdienstuntauglichen im vorstellungs- oder stellungspflichtigen Alter stehenden Landsturmpflichtigen, welche die volle wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig Freiwilligendienst (§ 21 W. G.) nachweisen und denen die Begünstigung als Einjährig Freiwillige des Frontdienstes merkant wird, sind über ihre Bitte, wenn sie die sonstige Eignung der Beförderung zum Fähnrich in der Reserve besitzen und eine 18monatige aktive Dienstleistung, hievon 6 Monate bei der Armee im Felde nachweisen, behufs Beförderung zum Fähn- rich in der Reserve ohne Rücksicht auf ihren derzeitigen Tauglichkeitsgrad (auch mit B und C Befund) der freiwilligen Assentierung zu unterziehen. Aspiranten, die die Ausbildung zum Reserveoffizier mit Erfolg genossen und die Frontdiensttauglichkeit vor dem Feinde oder durch Kriegsstrapazen bei der Truppe im Felde eingebüßt haben, die somit nach Punkt 11 des Erlasses Abt. 1, Nr 31.800, Beiblatt 43/16, zu Fähnrichen ernannt werden könnten oder deren Verhalten vor dem Feinde trotz des Mangels der Reserveoffizierschule den Anspruch auf die Ernennung zum Fähnrich nach Punkt 1 b) des erwähnten Er- lasses begründen würde, sind dieser Assentierung über ihre Bitte zu unterziehen, wenn sie eine zwölfmonatige Gesamtzeit vollstreckt haben, wobei die For- derung einer 6monatigen Felddienstleistung entfällt. In den Assentprotokollen der Betreffenden ist vorzumerken, dass sie auf Grund dieses Erlasses der freiwilligen Assentierung unterzogen wurden mit der Klassifikation „Für Hilfsdienst (Bewachungsdienst) assentieren.“ Die Bezeich- nung „Bewachungsdienst“ unter Klammer ist nur bei jenen einzutragen, welche einen „B“ Befund erhalten haben. Die freiwillige Assentierung dieser Landsturmpflichtigen ist beim nächst- gelegenen Ergänzungsbezirkskommando, beziehungsweise Landwehr- (Kaiser- schützen-) Ergänzungsbezirkskommando, bezw. der bei der Armee im Felde Be- findlichen, für welche die Bestimmungen § 135 der Wehrvorschriften I, Teil mass- gebend sind, durch den nächstvorgesetzten Stabsoffizier (General) und zwar vor der Beförderung zum Fähnrich in der Reserve vorzunehmen. Die Assentierung der beim k. und k. Heer eingeteilten Personen ist von den Ersatzkörpern direkt dem Kriegsministerium (1. Abteilung) zu melden und hiebei anzugeben, wann, mit welchem Erfolg der Assentierte die Reserveoffiziers- schule (-kurs) oder die Offizieraspirantenschule absolviert hat. Diese zum Fähnrich in der Reserve ernannten frontdienstuntauglichen Wehr- pflichtigen sind entsprechend ihren Tauglichkeitsgrad als Gagisten aspiranten, bezw. seinerzeit als Gagisten zu verwenden, unterliegen jedoch den Stiftungen der ambulanten Sichtungskommissionen. Zusatz: In jenen Fällen, in welchen die Assentierung bei der Truppe im Felde erfolgt, haben die Truppenkörper im Sinne der Bestimmungen des § 135 der Wehrvorschriften I. Teil die Assentierung eines Freiwilligen in das über die vorgenommene Assentierung von Freiwilligen zu führende Assentprotokoll einzutragen und eine Assentliste dem zuständigen Ergänzungsbezirkskommando bzw. dem zuständigen Landwehrergänzungsbefehlskommando zu übersenden. Q. Op. Nr. 26.538 ex 1917 d. Q. Abt. 9. Die zuständige Personalsammelstelle für die bei der deutschen Südarmee eingeteilten Kommandos, Truppen und Formationen der gesamten bewaffneten Macht ist von nun an Staatslau. Q. Op. Nr. 25.685 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf AOK, Chef d. Glstbs.-Q. Nr. 143.662 v. 1917. Zweckdienliche Angaben zur Auffindung der nachbenannten Personen und Formationen sind unter Berufung auf vorliegenden Befehl ehestens und direkt Q. Abt. 9 zu melden. Lt. Rfr. Emanuel Gynal Hptm. Friedrich Kirchert Ing. (Lt.) Oblt. Julius Blass Hptm. Spreitzenhofer Oblt. i. d. E. titt, Hptm. Heinrich (od. Gustav) Schlesinger (oder Schlessinger) Lt. Adolf Pokorny 28. Heupressennachweisung. Q. I. Nr. 93.843 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Um für die beginnenden Pressarbeiten eine genaue Evidenz über die im Bereiche der Q. Abt. aufgeteilten Heupressen zu erhalten, haben alle Etappen- Bezirks-Komdos, Etp. Stat. Kmdos, Etp. Magazine, Fassungsstellen, Heu- detachements, Anbau- und Wirtschaftsdirektionen, landw. Behelfswerkstätte Stryj, Mat. Sammelstelle Ungvár, ferncr alle sonstigen in Betracht kommenden Formationen und Anstalten etc., bis 25. d. M., mit dem Stichtage 20. September, eine Nachweisung nach beigefügtem Muster vorzulegen. Nachweisung über die beim vorhandenen Pressen. \begin{tabular}{|c|c|c|c|c|c|} \hline \multicolumn{3}{|c|}{ Anzahl der } & \multirow{2}{*}{ Modell (Firma) } & \multirow{2}{*}{ Leistungs- fähigkeit in Meterzentner } & \multirow{2}{*}{ Standort } \\ \cline { 1 - 3 } Dampfpressen & \multicolumn{2}{|c|}{} & & & \\ \hline Lokomobil & Hand- pressen & & der Heupresse & & \\ \hline mit ohne von Dresch- garnitur & & & & & \\ \hline \end{tabular} Anmerkung Kohlenbedarf per Tag In der Aumerkung ist anzugeben: 1. ob bei den Lokomobilen Maschinisten und Heizer eingeteilt sind. 2. Wieviele Heupressen in Aubetraclit der vorkommenden Heu und Stroh- menge und verfügbarer Arbeitsmannschaft im Botrieb stehen, bzw. wieviele frei sind oder noch benötigt werden. 3. Die an Pächter, Gutsbesitzer und Kommissionäre ausgeliehenen Pressen. Genaue und termingemässe Einsendung der Nachweisungen wird gewürdigt. Auch negative Meldungen sind vorzulegen. Alle nach Vorlage dieser nachweisung vorkommenden Veränderungen mit den Pressen, sind der Q. Abt. zwecks Evidenzführung, sogleich zu melden. 29. Ersatzfeldgendarmer, kranke, Gebühren. Q. I. Nr. 92.949 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 126.756 v. 3./9. 1917. In Ergänzung des h. o. Befehles Q. Op. Nr. 84.150 vom 19./7. 1916 Allg Verltb. Nr. 39: 24 von 1916, Besondere Anordnungen vom 27./8. 1916 Pkt. 17, wonach Ersatzfeldgendarmer während der Spitalsbehandlung etc. im Bezuge der für Ersatzfeldgendarmer normierten Tageslöhning von 2 K 74 h und in Feld- sanitätsanstalten auch der an Stelle der Feldzulage gebührenden besonderen Zu- lage von 1 K 20 h täglich verbleiben, wird, da sich Fälle ereignen, in welchen Ersatzfeldgendarmer während der Spitalspflege durch viele Monate im Genusse dieser Gebühr bleiben, ohne wieder die physische Eignung für den Feldgendar- meriedienst zu erlangen, mit Wirksamkeit vom 1. September 1917 nachstehendes verfügt: Ersatzfeldgendarmer, welche infolge Erkrankung oder Verwundung in Spi- talspflege abgegeben werden und nach Verlauf von 3 Monaten die physische Eignung für den Feldgendarmeniedienst nicht erlangen, sind vom Feldgendar- meriedienste zu entheben und nach Entlassung aus der Spitalspflege zu ihrem zuständigen Ersatzkörper einrückend zu machen. Den in weiterer Spitalspflege verbleibenden Ersatzfeldgendarmer gebühren — von der nach Ablauf der erwähnten 3 Monate folgenden Löhnsperiode angefangen — nur mehr die normalen Mannschaftsgebühren u. zw.: 1. In Sanitätsanstalten innerhalb des Geltungsgebietes der Kriegsgebühren: Die der innehabenden wirklichen Charge entsprechende Mannschaftslöhning und die Feldzulage täglicher 20 Heller. 2. In Sanitätsanstalten des Bereiches mit Hinterlandsgebühren: Die chargenmässige Krankenlöhning (KM. Erlass Abt. 11, Nr. 35.694/16, Beiblatt 6/17, Separat Erlass f.d. A. i. F. Nr. 22 ex 1917). Hinsichtlich Standes- und Gebührenbehandlung der in Spitalspflege ab- gehenden Berufsgendarmen bleiben alle einschlägigen Erlässe und Befehle in Geltung. 10 30. Rauchsorten; Verteilung. Q. I. Nr. 92.758 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Ueber wiederholtes hst. Einschreiben hat das k. und k. A. O. K. mit Q- Nr. 143.300 vom 29. August eröffnet: Zahlreiche Meldungen über Ungleichheiten in der Verteilung der zuge- schobenen Rauchsorten veranlassen das AOK, darauf hinzuweisen, dass auf die gleichmässige gerechte Verteilung der Rauchsorten Bedacht genommen wird, damit insbesondere die von den Tabakreggien, wenn auch nur in geringen Men- gen zugewiesenen besseren Rauchsorten in erster Linie den in der Gefechtstrot stehenden Offz. zukommen. Das KM. hat mitgeteilt, dass es Rückstände in den Nachschüben mit allen Mitteln zu beseitigen trachtet. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Erzeugung der Rauchsorten mit dem grossen Bedarf der Armee nicht immer Schritt halten kann. 31. Höchstpreise für frische Birnen, Äpfel u. Pflaumen. Q. I. Nr. 91.716 v. 1917 der Q. Abt. 9. Im Nachstehenden werden die im R. G. B. enthaltenen Höchstpreise für frische Birnen, Äpfel und Pflaumen im Grosshandel, verlautbart; Käufe unter 5 kg gehören dem Kleinhandel an, A) Birnen. — Erzeugerpreise. Beim Verkaufe ab Erzeugungsstelle pro 100 kg K 40— bei Zustellung zum Magazin pro 100 kg . . . , 48— Alles unsortierte Ware (mit Ausnahme von Falllobst) ohne Verpackung. Beim Verkaufe von sortierter Ware durch den Erzeuger pro 100 kg: a) für tadellose Tafelbirnen . . . K 70— bis K 50— b) „ Muskateller- und Sorbettibirnen . . . , 65— c) „ Wirtschaftsbirnen . . . . , 34— d) „ Most- oder Musbirnen, Kochbirnen . . . , 20— Die Preise verstehen sich ohne Verpackung und schliessen auch die Kosten der Zufuhr zur Verladestation, zum Markte oder zur Betriebsstätte des Ver- arbeiters bzw. zum Verkaufsladen des Kleinhändlers in sich. B) Birnen. — Grosshandelspreise. Beim Verkaufe von | Ab | Auf den Märkten oder an | Verladestation | Verarbeiter, oder an Klein- | K | händler | | K Tafelbirnen, grössere Stücke . . . 70 105 „ kleinere „ . . . 50 98 Muskateller- und Sorbettibirnen . . . 65 95 Wirtschaftsbirnen . . . . 34 69 Most- oder Musbirnen, Kochbirnen . . 20 35 Die Preise verstehen sich für 100 kg gesunde, marktfähige Ware, beim Verkaufe ab Verladestation ohne Verpackung. Sie schliessen auch die Kosten des Transportes und der Zufuhr zum Markte oder zur Betriebsstätte des Verarbeiters (Verkaufsladen des Kleinhändlers), bzw. beim Verkaufe ab Verladestation die Kosten der Zufuhren zu dieser in sich. A) Äpfel. — Erzeugerpreise. Beim Verkaufe ab Erzeugungsstelle pro 100 kg K 44— bei Zustellung zum Magazin pro 100 kg . . . , 50— Alles unsortierte Ware (mit Ausnahme von Falllobst) ohne Verpackung. Beim Verkaufe von sortierter Ware durch den Erzeuger pro 100 kg: a) für tadellose Tafeläpfel . . . K 85— bis K 75— b) „ Wirtschaftsäpfel (einschliesslich der Mus-, Kompot- und Strudeläpfel), das sind handgepflückte sortierte Früchte in Fässern oder lose . . . . , 50— Diese Preise verstehen sich ohne Verpackung und schliessen auch die Kosten der Zufuhr zur Verladestation, zum Markte oder zur Betriebsstätte des Verarbeiters, bzw. zum Verkaufsladen des Kleinhändlers in sich. B) Aepfel. — Grosshandelpreise. \begin{tabular}{|l|r|r|} \hline Beim Verkaufe von & Ab Verladestation K & Auf den Märkten oder an Verarbeiter, oder an Klein- händler K \\ \hline Tafeläpfel, grössere Stücke & 85 & 115 \\ kleinere „ & 75 & 105 \\ Wirtschaftsäpfel, einschliesslich der Mus-, Kompott- und Strudeläpfel. . . & 50 & 78 \\ Mostäpfeln . . . . . . . & 25 & 38 \\ \hline \end{tabular} Diese Preise verstehen sich für 100 kg gesunde, marktfähige Ware, beim Verkaufe ab Verladestation ohne Verpackung. Sie schliessen auch die Kosten des Transportes und der Zufuhr zum Markte oder zur Betriebsstätte des Verarbeiters (Verkaufsladen des Kleinhändlers) beziehungsweise beim Verkaufe ab Verladestation die Kosten der Zufuhren in sich. Höchstpreise für frische Zwetschken und Pflaumen. A) Preise für den Verkauf ab Verladestation. Für Zwetschken (Hauspflaumen), und zwar: a) gepfückte Tafelware . . . . K 60— b) Schüttelware . . . . „ 35— c) Pflaumen . . . . „ 65— d) Reineclaudes (reif oder unreif). „ 70— e) Mirabellen . . . . „ 100— Vorstehende Höchstpreise verstehen sich für 100 kg gesunde, marktfähige Ware, gleichgültig ob der Verkauf durch den Erzeuger oder Händler erfolgt, ab Verladestation ohne Verpackung und enthalten die Kosten der Zufuhr zur Verladestation in sich. B) Preise für den Verkauf auf den Märkten. 1.) Beim Verkaufe von frischen Zwetschken oder Pflaumen durch den Erzeuger auf den Märkten, insoweit dieser Verkauf nicht in der Form des Kleinhandels erfolgt, oder an Verarbeiter oder Kleinhändler gelten die eingangs bezeichneten Höchstpreise. 2.) Beim Verkaufe durch den Grosshändler auf den Märkten oder an Verarbeiter, oder an Kleinhändler dürfen die nachstehenden Höchstpreise nicht überschritten werden: Für Zwetschken (Hauspflaumen), und zwar: a) gepfückte Tafelware . . . . K 100— b) Schüttelware . . . . „ 55— c) Pflaumen . . . . „ 115— d) Reineclaudes (reif oder unreif). „ 110— e) Mirabellen . . . . „ 150— Diese Preise verstehen sich für 100 kg gesunde, marktfähige Ware. Sie schliessen auch die Kosten des Transportes und der Zufuhr zum Markte oder zur Betriebsstätte des Verkaufsladen (Verkaufsladen des Kleinhändlers) in sich. Q. I. Nr. 93.065 v. 1917 der Q.-Abt. 9. Die mit Q. Nr. 43.839 vom 1./8. 1916 festgesetzten Höchstpreise für Brennholz werden ab 1. September 1917 wie folgt abgeändert: Für den m³ hartes Brennholz ab Wald bei Selbstzerzeugung durch die Truppe . . . . K 12-50 weiches . . . . „ 9-60 Hierbei ist zu bemerken, dass jene Stämme, welche auch als Werk- oder Sägeholz Verwendung finden können, nicht zu diesen Preisen zu vergüten, sondern zufolge Bestimmung des KLG. zu den für das Rundholz gültigen Preisen zu bezahlen sind. Als solche gelten bis auf weiteres ab Wald Stocktaxe: Fichte und Tanne per m³ . . . K 28.— bis 28.— Kiefer „ „ „ 28.— „ 35.— Rot- u. Weissbuche „ „ „ 25.— „ 30.— Eiche „ „ „ 40.— „ 50.— Esche „ „ „ 30.— „ 50.— 12 Ruster per m³ . . K 20.— Pappel „ „ „ „ 15.— Ahorn „ „ „ „ 27.— „ 35.— Birke „ „ „ „ 20.— Die Verwendung von Werkholz als Brennholz ist deshalb zu unterlassen, und bei der Gewinnung von Brennholz wo nur möglich im Einvernehmen mit dem Besitzer des Waldes vorzugehen. Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, ist, wie wiederholt angeordnet, die Anforderung an die zuständige politische Behörde zu leiten, welche durch Einberufung der Wertbestimmungskommission nach § 12 KLG. alle spä- teren Konflikten vorbeugt. Der Höchstpreis für Brennholz, welches durch den Beisteller selbst erzeugt wurde, jedoch noch im Walde lagert, so dass die Truppe selbst die Zufuhr besorgen muss, beträgt K 10:50 für hartes und K 13:50 für weiches Brennholz pro m³; jener ab Lagerstätte K 25.— für hartes und K 22.— für weiches Holz per m³. In den Bescheinigungen ist stets der Kaufpreis per m³ und Gattung des Brennholzes anzuführen. 33. Kerzenbedarf. Q. I. Nr. 93,554 v. 1917 der Q. Abt. 9. Laut AOK. Q. Nr. 142,823 vom 26./8, 1917 wird — da die Deckung des Bedarfes durch den Zuschub erfolgt — der Ankauf von Kerzen durch Truppen und Anstalten in der Monarchie verboten. Der Zuschub erfolgt im beiläufigen Ausmasse von 18 Stück Kerzen pro 1000 Mann und Tag. 34. Ausforschungen. Q. Nr. 53,217 v. 1917 der Q. Abt. 9. Jene Formation, in deren Stande sich der Korporal (Batt. Trompeter) Stefan Saltai der rei Art.-Dion 1 befindet, hat dies umgehend der Q. Abt. 9 zu melden. 35. Uraubschein — Verlust. F. G. St. Nr. 5116 v. 1917 der Q. Abt. 9. Dem Schützen Wenzel Blaha des Schützenregimentes Nr. 29 ist der unter Nr. 33 ausgestellte, bis 21./9, 1917 nach Ottenreuth Bezirk Plan in Böhmen gültige Urlaubschein in Verlust geraten. Derselbe wird als ungültig erklärt und ist im Auffindungsfalle an die QAbt. Nr. 9 einzusenden. 36. Übersetzung zur Feldgendarmerie. Q. Nr. 53,152 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Übersetzt wird mit 11. September 1917 zum Lst. Korp., tit. Feldwbl. Ers. Gend. der Lst. Korp., tit, Feldwebel Potsch Emanuel des Lstbrgkmdos 19, eingeteilt zur Dienstleistung beim Austauschkommando II/9. Für den Oberbefehlshaber: der k. und k. Oberquartiermeister : Edm. v. Wallerstein und Marnegg m. p., Oberstleutnant. Eingelangt 22. 10. Beilagen K. u. k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Q. I. Nr. 106.366 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Beilage zu Besonderen Anordnungen Nr. 52. Höchstpreise für Marmelade. 1. Erzeugerpreise. Preise beim Verkaufe Beim Verkaufe von Marmeladen der in Holzpackungen von in Blecheimern von in Gefässen zu in Jamsgläsern zu aus dem offenen Gefässe (Anwiegungspreis) ca. 10 bis 25 kg Inhalt über 1 kg bis unter 10 kg Inhalt ca. 10kg Inhalt oder darüber über 1 kg bis unter 10 kg Inhalt je 1 kg Inhalt ca. 90 dkg Inhalt ca. 45 dkg Inhalt für 100 kg netto (einschl. der Verpackung) für 100 Stück (einschl. der Verpackung) für 1 kg K r o n e n Sorte I, und zwar: Kirschenmarmelade Weichselmarmelade Ringlotten/Reinelanden/marmelade Erdbeerenmarmelade Himbeerenmarmelade Johannisbeeren(Ribisel)/marmelade Heidelbeerenmarmelade I/reisbeerenmarmelade Brombeerenmarmelade Stachelbeerenmarmelade Marillenmarmelade 390 400 415 430 450 410 225 450 460 475 490 510 470 250 330 340 355 370 390 350 200 310 320 335 350 370 330 195 590 600 615 630 650 610 329 Sorte II, und zwar: reine Apfelmarmelade reine Pflaumen(Zwetschken)/marmelade (ausser Ringlottenmarmelade) Melangenmarmelade 330 2. Grosshandelspreise. Sorte I, und zwar: Kirschenmarmelade Weichselmarmelade Ringlotten/Reinelanden/marmelade Erdbeerenmarmelade Himbeerenmarmelade Johannisbeeren(Ribisel)/marmelade Heidelbeerenmarmelade Preisbeerenmarmelade Brombeerenmarmelade Stachelbeerenmarmelade Marillenmarmelade 418 428 444 450 482 440 241 482 492 508 524 546 503 268 353 364 380 396 417 375 214 332 342 359 375 396 353 200 631 642 658 674 696 653 342 Sorte II, und zwar: reine Apfelmarmelade reine Pflaumen(Zwetschken)/marmelade (ausser Ringlottenmarmelade) Melangenmarmelade 353 3. Kleinhandelspreise. Sorte I, und zwar: Kirschenmarmelade Weichselmarmelade Ringlotten/Reinelanden/marmelade Erdbeerenmarmelade Himbeerenmarmelade Johannisbeeren(Ribisel)/marmelade Heidelbeerenmarmelade Preisbeerenmarmelade Brombeerenmarmelade Stachelbeerenmarmelade Marillenmarmelade 4'88 5'-- 5'20 5'40 5'64 5'20 2'80 4'88 5'64 5'75 5'95 6'15 6'40 6'- -3'20 5'64 4'12 4'25 4'45 4'65 4'90 4'40 2'50 4'12 3'88 4'- -4'20 4'40 4'64 4'20 2'50 3'88 7'36 7'50 7'70 7'90 8'14 7'60 4'- -7'36 Sorte II, und zwar: reine Apfelmarmelade reine Pflaumen(Zwetschken)/marmelade (ausser Ringlottenmarmelade) Melangenmarmelade 4'10 -- -- -- -- -- -- 4'10 Erzeugerpreise. Beim Verkaufe von Marmelade durch den Erzeuger dürfen die Höchstpreise (siehe Punkt 1) nicht überschritten werden. Diese Höchstpreise schliessen die Kosten der Zufuhren bis zur nächsterreichbaren Eisenbahn- oder Schiffsstation oder, wenn die Niederlassung des Käufers sich im Erzeugungsorte befindet, bis zu dieser in sich. In den für Marmelade festgesetzten Höchstpreisen ist der von den Erzeugern an die Gemüse- Obst-Stelle in Wien zu leistende Regiebeitrag inbegriffen. Das Ausmass dieses Beitrages wird vom Amte für Volksernährung bestimmt. Beim Verkaufe von Marmelade nach Gewicht ist das Gewicht der Verpackung (Tara) auf der Verpackung deutlich ersichtlich zu machen, und zwar beim Verkaufe in Blecheimern das wirkliche Gewicht dieser Gefässe (reelle Tara), beim Verkaufe in Holzpackungen das durchschnittliche Gewicht (Durchschnittstara), Die reelle Tara ist durch Abwiegen des einzelnen Gefässes vor der Einfüllung festzustellen. Die Durchschnittstara ist nach dem durchschnittlichen Gewichte von 30 Stück der einzufüllenden Gefässe gleicher Grösse zu berechnen. Grosshandelspreise. Beim Verkaufe von Marmelade durch den Grosshändler dürfen die Höchstpreise (siehe Pkt. 2) nicht überschritten werden. Diese Höchstpreise schliessen auch die Kosten des Transportes und der Zufuhr zum Verkaufs- laden des Kleinhandlers in sich. Die Grosshandelspreise gelten auch für Verkäufe durch den Erzeuger an Wiederverkäufer, soferne diese Verkäufe eine Menge von 1000 kg nicht überschreiten. Kleinhandelspreise. Beim Verkaufe von Marmelade im Kleinhandel, das ist in Mengen bis zu 10 kg an den Selbstverbraucher, gleichgültig ob dieser Verkauf durch den Erzeuger, Grosshändler oder Kleinhändler erfolgt, dürfen die Höchstpreise (siehe Punkt 3) nicht überschritten werden. Die Verkäufer von Marmelade sind verpflichtet, ein vollständiges Verzeichnis der festgesetzten Kleinhandelshöchstpreise in ihren Verkaufsräumen an einer jedermann sichtbaren Stelle anzuschlagen. 11 wertvollsten Nährstoffe aufgespeichert sind. Ob die Verfütterung in frischem oder getrocknetem Zustande erfolgt, ist von keiner besonderen Bedeutung; frisch lässt sich das Reisig aber besser bearbeiten. Bei der Aufbewahrung des Reisigs, besonders wenn es zerkleinert ist, muss darauf geachtet werden, dass es vor Feuchtigkeit geschützt und luftig gelagert wird; es besteht sonst die Gefahr der Schimmelbildung und der Erkrankung der Tiere, denen es gegeben wird. Die Einsammlung von Futterreisig darf nur unter Aufsicht von Forstleuten, Ökonomen oder sonstigen Sachkundigen erfolgen, damit keine Verwüstungen und dauernde Schädigungen der Bäume verursacht werden. Das Abschneiden der Baumzweige darf nur bis zu einem bestimmten Grade erfolgen, weil die Triebe und Blätter wichtige Lebensorgane der Pflanzen sind. Obstkulturen sind selbstverständlich zu schonen. Feld- und Flurschäden sind zu vermeiden. Die Gewinnung des Reisigs und der Zweige aus Waldungen und Anlagen darf nur im Einvernehmen mit dem Besitzer erfolgen. Auf die Wichtigkeit der Einsammlung von Laubhen und Fallaub zu Streuzwecken wird nochmals hingewiesen. Wegen des enormen Streumangels, welcher sich im Frühjahr noch viel mehr fühbar machen wird, haben alle tierhaltenden Stellen ihr Hauptaugenmerk darauf zu richten, dass die Einsammlung von Laubheu und insbesonders von Fallaub energisch durchgeführt wird. Die Sammlung von Fallaub ist nach Zulässigkeit der Witterung durchzuführen. Als Sammelprämien können für Futterreisig per 100 kg Trockengewicht an Militärmannschaften bis zu 4.50 K, an Kriegsgefangene bis zu 2.50 K und an die Aufsichtschargen separat bis zu 50 h ausgezahlt werden, während den Besitzern der Bäume und Hecken bzw. Anlagen bis zu 3 K per 100 kg Trockengewicht gezahlt werden kann. Gleicherweise kann auch für Fallaub eine Sammelprämie und Entschädigung an die Grundbesitzer bis zur halben Höhe der oben bestimmten Sätze gezahlt werden. 36. Höchstpreise für Dörrobst und Pflaumenmus. Q. I. Nr. 109.949 v. 1917 der Q. Abt. 9. Die mit RGBL Nr. 488 festgesetzten Höchstpreise für Dörrobst u. Pflaumenmus werden verlautbart. Erzeugerpreise. § 1. Beim Verkaufe von Dörrobst oder Pflaumen-(Zwetschken)-mus durch den Erzeuger dürfen die nachstehenden Höchstpreise nicht überschritten werden: 1. Dörräpfel. u. zw.: für Bohräpfel, Aptelspalten (Aptelschnitzel, Mond-scheiben) und Apfelklötzen . . . . . . . K 400— 2. Dörrbirnen. u. zw.: a) für grosse Dörrbirnen, ganz oder geteilt . . . . K 400— b) für mittelgrosse Dörrbirnen, ganz (Birnklötzen) oder geteilt . 300— c) für kleine Dörrbirnen (Birnklötzen), ganze Früchte . . . 200— d) für gedörte Waldbirnen, das sind gedörfte Holz-birnen . 150— 3. Dörrpflaumen (Zwetschken). u. zw.: a) für Originalware, das sind nicht beschädigte Früchte (ohne Rücksicht auf die Stückzahl) . . . K 200— b) für Brackware, das sind beschädigte Früchte . . . 150— 4. Pflaumen-(Zwetschken)-mus. Für Pflaumen-(Zwetschken)-mus (Lequar, Powidl), und zwar für gut gekochte, kern- und brandfreie, aus frischen Zwetschen hergestellte Ware . . . K 270— Die vorstehenden Höchstpreise verstehen sich für 100 kg netto gut getrocknete, haltbare Ware und zwar für Dörräpfel, Dörrbirnen und Dörrpflaumen ausschliesslich der Verpackung für Pflaumenmus einschliesslich der Verpackung. Sie schliessen die Kosten der Zufuhren bis zur nächsterreichbaren Eisenbahn- oder Schiffsstation, zum nächsterreichbaren Postamte oder wenn die Beförderung mittels Bahn, Schiff oder Post ausgeschlossen oder unwirtschaftlich wäre, zum sonstigen Be-stimmungsorte und weiters die Kosten der Verladung, bezw. der Aufgabe zur Post oder bei Lieferung unmittelbar zum Bestimmungsorte der Entladung in sich. Kleinhandelspreise. § 2. Die Höchstpreise für den Kleinverkauf von Dörrobst und Pflaumen-(Zwetschken)-mus sind von der politischen Landesbehörde festzusetzen. 12 37. Hrehor Swyszczuk des Sch. Reg. 36 — Nachforschung. 38. Pferderäude in Kobyłowloki. 39. Kommando-Verleihungen. 40. Fähnrichsbeförderung. 41. Übersetzung zum R. U. Offizier. 42. Bauhüttenaufbringung in Ostgalizien 1916/17. Q. Nr. 61.519 v. 1917 der Q. Abt. 9. Jene Formation, bei der Hrehor Swyszczuk des Sch. R. 36 eingeteilt ist, hat dies unter Bezugnahme auf vorliegenden Befehl sofort anher zu melden. Q. Nr. 62.206 v. 1917 der Q. Abt. 9. In der Gemeinde Kobyłowloki Bezirk Trembowla wurde Pferderäude festgestellt. Q. Op. Nr. 32.544 v. 1917 der Q. Abt. 9. Definitiv verliehen werden: a) das Kdo. der Techn. Gruppe Oblt. Szesztay, dem Oblt. i. d. R. Alexander Szészty (Rang 1/5. 1915) mit 1. November 1917. Bezugsbeginn der höheren Ge- bühren ab 1/11. 1917; b) das Kdo. der Techn. Gruppe Oblt. v. Wenusch, dem Lst. Oblt. Julius Ritter von Wenusch (Rang 1/11. 1914) mit 1. August 1917. Bezugsbeginn der höheren Gebühren ab 1/8. 1917; c) (nachträglich) das Kommando der Techn. Gruppe Oblt. Mühr, dem Oblt. Ernst Mühr, mit 1. August 1917 bis zum 31. Oktober 1917. Bezugsbeginn der höheren Gebühren ab 1/8. 1917. (Gebührennachtrag an Ersatzkörper überrechnen.) Die Ersatzkörper verständigen. Befördert werden mit 11. Dezember 1917: Q. Nr. 62.164. zu Landsturmfähnrichen der Lst. Feldwebel m. E. F. Abz. Fembek Adolf des Sch. R. 24, eingeteilt zur Dienstleistung bei der QAbt. 9 und Q. Nr. 61.860. der Lst. Zgssfr. tit. Feldwebel m. E. F. Abz. Schmid Richard des LstBezKmdos 21, eingeteilt zur Dienstleistung beim Lst.Etp.Baon Nr. 412. Behufs Standesbehandlung sind die Ersatzkörper von den durchgeführten Beförderungen zu verständigen. Der Vollzug dieses Befehles ist anher zu melden. Q. Nr. 55.928 von 1917 der Q. Abt. 9. Übersetzt wird mit 1. Jänner 1918 zum Res. R. U. Offz. II. Klasse der Res. Zugsführer Krupička Josef des Sch. R. 8, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. Arb. Komp. 759. Behufs Standesbehandlung ist der Ersatzkörper von der durchgeführten Über- setzung zu verständigen. Vollzug melden. Q. I. Nr. 109.046 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK, Chef des Gstbs Q. Nr. 213.671. Soweit aus den vorhandenen Befehlen noch konstatierbar, ist approximativ anher bis 15. Jänner 1917 zu melden, welche Mengen an Heu und Stroh im Wirtschafts- jahre 1916/17 in Galizien für den eigenen Bedarf im Handkaufe d. h. bar bezahlt aufgebracht wurden. M. kir. Vn. Vetten szám. prászidolj 10 n. lakot Für den k. und k. Oberquartiermeister: Buschek m. p., Major. Armeeoberkommando Süd. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Nr. 43 ex 1917. Feldpost 333, am 4. Oktober 1917. Besondere Anordnungen für österr.-ungar. Formationen. 1. Sonntagsruhe für Mannschaft. Q. Op. Nr. 25.514 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf Erl. AOK, Chef d. Glstbs., Pers. Nr. 39.584 v. 3./9. 1917. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben aus einem Berichte des Apostoli- schen Feldvikars mit Bedauern zur Kenntnis genommen, dass die Wachmannschaften und Landsturmaleute einzelner Fabriken vielleicht überflüssigerweise an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden und ihnen daher an diesen Tagen die Gelegenheit zur Ausübung ihrer religiösen Pflichten entzogen wird. Seine k. und k. Apostolische Majestät erwarten, dass diesen Übelständen abge- holfen, den Soldaten bei allen Truppen- und Anstalten die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten erleichtert werde und dass alle nicht unumgänglich notwendigen Beschäf- tigungen an Sonn- und Feiertagen entfallen. 2. Zurückbehälten von Urlaubern in Kontumaz- Stationen. Q. Op. Nr. 25.223 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf Erl. AOK., Chef d. Glstbs., Pers. Nr. 36.156 vom 30./8. 1917: Es kommt wiederholt vor, dass einrückende Urlauber von Kontumazstationen längere Zeit zurückbehalten werden, ohne dass der Standeskörper hiervon verständ- igt wird. Deserteureingaben und sonstige unnötige Schreibereien sind die Folge hievon. Es wird daher verfügt, dass in solchen Fällen die Kontumazstationen (Kontu- mazierenden San.-Anst. etc.) die Rückbehaltung von Urlaubern jenem Kommando umgehend telegrafisch bekanntgeben, das den Urlaub erteilt hat. Ausserdem wird auf den Befehl Pers. Nr. 4714 des AOK. vom 17./2. 1917 (vltb. in den „Bes. Anord.“ Nr. 8 von 1917) zur strikten Darnachhaltung auf- merksam gemacht. (Siehe auch Bes. Anord. Nr. 17 von 1917, Pkt. 11.) 3. Transporteinschränkung auf den Eisenbahnen. Q. Op. Nr. 27.220 v. 1917 der Q. Abt. 9. Der AOK. Befehl Eb. 18594/w wird vollinhaltlich verlautbart: Der allgemein herrschende Wagenmangel, in dessen Folge das Leermaterial selbst für die notwendigsten Militärtransporte nicht mehr zur Gänze aufgebracht werden kann, und der grosse Lokomotivbedarf für augenblicklich sehr wichtige Transporte erfordern gebieterisch eine Einschränkung des Eisenbahnverkehrs in den Bereichen der Feldtransportleitung 1, 5, 6, 20, 11, 21 der Heeresbahn Nord und Südost. Dem Armeeoberkommando ist bekannt, dass auf den Eisenbahnen in diesen Be- reichen sehr viele Verschiebungen von Mann und Material vor sich gehen, welche nicht unbedingt notwendig sind, die Eisenbahn jetzt übermässig belasten und die Fahrbetriebsmittel zum Nachteil anderer, sehr wichtiger Transporte in Anspruch nehmen. Jede nicht unabwendliche Verschiebung und jeder nicht unbedingt notwendige Materialtransport ist bis weiss zur Besserung der Wagen- und Verkehrssituation zurückzu- stellen und darüber zu wachen, dass die Inanspruchnahme der Eisenbahnen auf ein Mindestmass herabgedrückt werde. Nur durch rücksichtslose Einschränkung der Anforderungen an den Eisenbahnverkehr wird es möglich sein, die nach grossen Gesichtspunkten in erster Linie dringend erforderlichen Lokomotiven und Wagen aufzubringen. Zusatz der Q. Abt. 9: Die Instrad. Gruppe der Q. Abt. 9 wird alle überflüssigen oder zu vermeidenden Instradierungen zurückweisen. Liegt augenfällig eine mutwillige Vergendung von Waggons und Lokomotivmaterial vor, wird die Q. Abt. die betreffende Stelle zur Verantwortung ziehen. 4. Anstände bei Nachrevision der Schnellzüge. Q. Op. Nr. 27.214 v. 1917 der Q. Abt. 9. Die Reisedokumente der Offiziere werden wiederholt auf den Namen des Inhabers und ausserdem auf einige Unteroffiziere als „Begleitunteroffiziere“ ausgestellt. Letztere besitzen aber eigene Urlaubsscheine. Dieser Vorgang hat zum Zweck, diese Mannschaftspersonen im Offizierswagen mitreisen zu lassen bzw. die Benützung des Schmellzuges denselben widerrechtlich zu ermöglichen. Da Schnellzüge täglich dermassen durch diese Mannschaftspersonen überfüllt sind, dass für die wirklichen Offiziersdiener kein Platz übrig bleibt und der Dienst bei den Bahnhofkommandanten und revidierenden Zugspersonale sehr erschwert wird, ist dieser Vorgang abzustellen. Alle Organe, die mit der Ausstellung von Reisedokumenten betraut sind, sind entsprechend anzuweisen und zu überwachen. 5. Briefschmuggel. Q. Op. Nr. 27.508 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Tel. Nr. 29.859. Da es nenerlich vorgekommen ist, dass das Verbot des Briefschmuggels von einzelnen Personen der Armee im Felde übertreten wurde, wird der AOK. Erlass Q. Op. Nr. 107092 v. 29. August 1916 zur strengsten Darnachrichtung in Erinnerung gebracht. Dem erwähnten Erlass gemäss ist die unmittelbare Aufgabe von überprüften Postsendungen seitens Einzelner nur bei Feld-/Etp.-Postämtern zulässig. Einzelne Angehörige der Armee im Felde dürfen Postsendungen jedweder Art weder beim Schalter der Staatspostämter aufgeben, noch in die Lokalbriefkasten einlegen. Wenn für einzelne Angehörige der Armee im Felde (Formationen) kein Feld- oder Etappen-Postamt erreichbar ist, müssen die Postsendungen beim vorgesetzten Kommando gesammelt und durch das Kommando beim nächsten Staatspostamt aufgegeben werden. (Siehe AOK. Tel. Nr. 26.236 vom 11. Mai 1917, 9. Absatz). Ebenso ist das Schmuggeln von Postsendungen in das Hinterland durch Mittelspersonen (Urlauber, Verwundete, Begleitmannschaft, etc.) strengstens verboten. Desgleichen jedwede Übermittlung privater, schriftlicher Mitteilungen innerhalb des Bereiches der Armee im Felde – ausser auf dem vorgezeichneten legalen Wege. Wer diesem Verbot entgegenhandelt, macht sich nach Umständen des Verbrechens der Hintansetzung des Dienstvorschriften im allgemeinen nach § 272 a MStG., des Verbrechens der Subordinationsverletzung nach § 159 MStG., zumindest aber des Vergehens wider die Zucht und Ordnung nach § 269 c MStG. schuldig. 6. Telefon-Verbindung im Etappenraum. Q. Op. Nr. 27.627 v. 1917 der Q. Abt. 9. In Verfolg des Punktes 62 der Bes. Anordn. Nr. 12 wird nenerlich anbefohlen, dass Bitten um Herstellung von Telefonanschlüssen ausschliesslich an die Q. Abt. 9 zu richten sind. Bei anderen Stellen einlangende derlei Ansuchen bleiben unberücksichtigt. 7. Massnahmen für Pferdeerhaltung. Q. Op. Nr. 26015 v. 1917 der Q. Abt. 9. Im Nachstehenden werden einige Anhaltspunkte betreffs Pferdeerhaltung zusammengefasst verlautbart: 1. Bereitstellung entsprechender Unterkünfte: Während der kalten Jahreszeit soll jedes Pferd unter Dach sein. Bei Errichtung der Stallungen ist auf folgende Details zu achten: a) Diehlung des Fussbodens durch Holzbelag. b) Dichtung und Glättung der Stallwände, Kalkanstrich. c) Einzelkrippen für jeden Stand. (keine fortlaufende Gesamtkrippe.) Hiezu haben sich kleine Kistchen bewährt, die an der Wand abnehmbar befestigt werden, oder auf den Boden zu stellen sind. d) Bei den meisten Ställen mangelt es an Licht und Luft, — daher mehr Fenster. — Für Ventilation hölzerne Dunstschelote, aus 4 quadratisch zusammenge-nagelten Brettern von cirka 30 cm Lichtweite verwenden. e) Anlage von Schwebe- oder Streubäumen: jedes Pferd muss mittels Halfter oder Halsgurt befestigt werden. f) Errichtung von Reservestallungen provisorischer Art, um bei Desinfektion des Hauptstalles die Pferde unterbringen zu können. 2. Rechtzeitige Beschaffung einer guten Stallstreue. Stroh darf nicht als Streu, sondern nur als Futtermittel verwendet werden. Daher Laub, Moos, Schilf, Sägespäne und dgl. soviel als nur möglich ansammeln, um im Winter über eine ständige Stallstreue zu verfügen. Ohne Streu ist der beste Stall wertlos. 3. Füttern und Tränken der Pferde: Alle Offiziere und Tierärzte haben die Fütterung- und das Tränken der ihnen anvertrauten Pferde möglichst oft persönlich — auch bei Frühfütterung — zu kontrollieren. Das Tränken ist namentlich bei maroden und herabgekommenen Pferden fast noch wichtiger als das Füttern. Je nach der Jahreszeit sollen die Pferde 5—7mal täglich getränkt werden. Ohne ausgiebigstes Tränken kann sich die Kondition der Pferde nicht heben. Dem Regen- und Zisternenwasser, wie es im Karste vorkommt, fehlen die organischen Salze des Quellenwassers, es soll daher gegebenenfalls, um dieses Manko auszugleichen, dem Futter eine kleine Menge von Salz — auch Steinsalz — beigemengt werden. In kalter Jahreszeit nicht an offenen Gewässern tränken. 4. Pferdewartung: Bei dem knappen Futter gewinnt die reglmässige und gründliche Pferdewartung eine ganz besondere Bedeutung. Unter günstigen Verhältnissen sind die Pferde möglichst viel im Freien zu belassen, dort sind sie auch zu warten, zu füttern und zu tränken. 5. Rechtzeitige Ausserdienststellung der Trains. Die Trains müssen möglichst gleichmässig zum Nachschubdienst herangezogen werden und einzelne Trains z. B. Staffeln dürfen nicht übermässig und bis zur Erschöpfung der Pferde abgenützt werden. Trains sollen nicht erst dann auf Retablierung geschickt werden, wenn die Pferde schon so herabgekommen sind, dass sie viele Monate zur Wiedererlangung der Dienstbarkeit brauchen. Die Abschnittskommandanten müssen auf Grund der Meldungen ihrer Pferdeinspizierenden durch Tausch im eigenen Bereich oder gegen Pferde aus den Pferdereserven und durch entsprechende Antragstellung bei dem A. K. dafür sorgen, dass retablierungsbedürftige Trains rechtzeitig herausgezogen werden. In letzterer Hinsicht haben auch die Pferdeinspizierenden der Armeen, ihren Armeekommandos entsprechende Anträge zu stellen. Zur Erhaltung der Kondition der Pferde muss ein ganz langsames Marschtempo und häufigstes Einschalten von Ruhe- und Schmautrasten bei möglichst häufi gem Tränken verlangt werden. Tragtiere müssen auch bei kleineren Rasten, so oft als möglich abgepackt werden. Während der Retablierung von Trains ist die Ausbildung der Mannschaft in der Pferdewartung zu betreiben. Es ist jede Gelegenheit zu benützen, um in die wenig oder gar nicht ausgebildete Trainmannschaft Apell und militärische Ordnung zu bringen. Der Gebrauch der im Exerzierreglement vorgesehenen militärischen Kommandos scheint bei vielen Trains in Vergessenheit geraten zu sein. Ohne feste Disziplin lässt sich mit dem gegenwärtigen Mannschaftsmaterial der Dienstbetrieb bei Trains nicht durchführen. 6. Richtige Auswahl und Zusammenpassen der Pferde. Bei einer U. A. sollen sich womöglich nur Pferde eines Schlages befinden. Herabgekommene, auffütterungsbedürftige Pferde einer Abteilung sind in eine Gruppe zu vereinigen, zu welcher die besten Chargen und Pferdewärter einzuteilen sind. Bei vielen Truppen und Trains wurden noch immer zu Art. Zugpferden geeignete Pferde vorgefunden. Die A. Ks. (Abschnittskommandanten) haben darauf hinzuwirken, dass diese Pferde ehestens durch gewöhnliche Trainzugpferde ersetzt und in die Art. Ausr. Stationen abgeschoben werden. 7. Marode Pferde. Für den rechtzeitigen Abschub maroder, speziell räudiger Pferde in die Pferdefeldspitaler der Armeen, ist Sorge zu tragen. Bei Truppen und Trains fehlt vielfach das Verständnis für die Bedeutung dieser Massregeln vollkommen. Kriegsdienstuntaugliche Pferde bleiben unnütz bei der Armee und leisten für das Futter, welches sie fressen, keinerlei Arbeit. Im Hinterland besteht anderseits grosser Pferdemangel für landwirtschaftliche und industrielle Zwecke. Für diese Dienste sind derlei Pferde, nach entsprechender Erholung, noch vollkommen geeignet; im Hinterlande finden sie auch bessere Unterkunft und mehr Futter als bei der Armee. Die Rückbehaltung solcher Pferde bei der A. i. F. schädigt also die Schlagfertigkeit der Armee und die Volkswirtschaft. Ebenso zeigt sich bei der Truppe noch vielfach das Bestreben, marode Pferde nicht in Pferdefeldspitaler abzugeben, sondern sie recht und schlecht zu behandeln. — Dieses Verhalten wird mit der Besorgnis begründet, für ein abgegebenes Pferd keinen Ersatz zu erhalten. Durch dieses Vorgehen gelangt man am allerwenigsten zu einem Ersatz, da diese Pferde infolge Mangel an entsprechender Unterkunft, Pflege und Behandlung, in den meisten Fällen schliesslich doch in ein Pferdespital abgegeben werden müssen und dann natürlich viel länger zur Heilung — wenn eine solche überhaupt noch möglich — brauchen, als wenn sie rechtzeitig abgegeben worden wären. Truppenkommandanten, Trainkommandanten und Tierärzte sind dafür verantwortlich, dass alle maroden Pferde, deren Heilung bei der U. A. voraussichtlich gar nicht, oder erst nach längerer Zeit erfolgen könnte, sogleich an die nächste Pf.E.Abt. oder an das nächste Pferdefeldspital abgegeben werden. Die maroden Pferde dürfen nicht monatelang in den Pferdeersatzabteilungen zurückbehalten werden. Einzelne Pf.E.Abt. weisen einen Marodestand von 500–700 Pferden auf. Die Pf.E.Abt. ist kein Pferdefeldspital sondern bildet in erster Linie eine Art Krankenhaltestation für die in die Pferdefeldspitäler abzuschickenden maroden Pferde, in zweiter Linie auch eine Erholungsstelle für leichtmarode Pferde. Für einen Pferdestand von mehreren hundert Pferden, fehlt es der Pf.E.Abt. an Unterkünften, Personal und Medikamenten. Auch muss sie nahe der Front liegen und beweglich sein, was bei einem solchen Pferdestande ausgeschlossen ist. Die Pferdefeldspitäler müssen entsprechend disloziert sein. Bei manchen Armeen liegen die Spitäler zu weit rückwärts, die maroden und entkräfteten Pferde müssen Märsche, oder lange Bahntransporte zurücklegen, bevor sie im Spital einlangen. Es sind daher von allen AK. etc. die Lage ihrer Pferdefeldspitäler zu überprüfen und wenn nötig, deren Verlegung — natürlich nur in solche Gegenden, wo Wasser und Weide vorhanden ist — durchzuführen. Auch ist von den AK., womöglich jedem Abschnittskommandanten, ansonsten jedem Korps, ein Pferdefeldspital zuzuweisen, wobei die aus diesen Spitäleru genesenen Pferde, soweit sie nicht zum Abschube an das KM. gelangen, dem betreffenden Korps zu belassen sind. Durch diesen Vorgang wird das Interesse der Abschnitte (Korps) an der zeitgerechten Abgabe der maroden Pferde an die Pferdespitäler wesentlich erhöht. Mit der Bahn dürfen nur solche Pferde abgeschoben werden, die den Bahntransport voraussichtlich vertragen. Bei allen diesen Bahntransporten müssen stets reichliche Futtervorräte mitgenommen werden, da die gegenwärtigen misslichen Verkehrsverhältnisse oft eine Einhaltung der bezeichneten Transportdauer unmöglich machen. Ebenso müssen die Pferde in allen Stationen, in welchen sich Gelegenheit dazu bietet, getränkt werden. Jeder Pferdetransport muss deshalb für jedes Pferd ein Futtergefäss und für je drei Pferde einen Tränkeimer mit sich führen. 8. Veterinäre Massnahmen. Auf die intensive Bekämpfung der Räude und auf die Notwendigkeit schonender Behandlung der Pferde hiebei, ist neuerlich aufmerksam zu machen. Die oftmals konstantierte Verschleppung der Räude lässt sich nur durch genaue Beobachtung der vet.-pol. Vorschriften bei erkrankten bezw. räudeverdächtigen Pferden vorbeugen. Die genaue Durchführung der im vorstehenden angeführten Massnahmen ist seitens der Trainkommandanten und der mit bst. Q. Nr. 100.777 von 1917 systematisierten Inspezierenden für das Pferdewesen, durch öftere Visitation zu überwachen. Erwiesenermassen finden sich Formationen vor, wo unter einem hingebungsvoll arbeitenden, umsichtigen und vordenkenden Kommandanten die Pferde auch unter den gegenwärtigen Futterverhältnissen einen ganz zufriedenstellenden Zustand aufweisen, indessen Nachbarformationen sich in einem miserablen Zustand befinden. Bei gleichen Verhältnissen ist also die Fürsorge des Kommandanten ausschlaggebend. Dort, wo durch viele und ungerechtfertigte Pferdeverluste auf Pflichtversäumnis oder geringes Interesse an Pferdematerial geschlossen werden muss, ist disziplinar oder gerichtlich vorzugehen. Bei Art. Formationen, deren Bespannungen der direkten Überwachung durch den Batteriekommandanten meist entbehren müssen, sind die Bespannungszüge unter das Kommando eines besonders verlässlichen in der Behandlung des Pferdes vorgebildeten oder erfahrenen Offiziers zu stellen, dem ebensoche Chargen beizugeben sind. Dies haben die Pferdeinspizierenden ganz besonders wahrzunehmen. 8. Aufstellung der Tr. Anmeldestelle in Czortkow. 9. Perlustrierung nach trainkundigen Mannschaften bei der A. i. F. 10. Einfluss der Demobilisierung auf Lieferungsverträge. Q. Op. Nr. 27,552 ex 1917 der Q. Abt. 9. Mit 1. Oktober I. J. gelangt unter der Bezeichnung „Transportanmeldestelle der Q. Abt. 9“ in Czortkow eine Exposition der Instradiierungsgruppe der Q. Abt. 9 zur Aufstellung. Der Anmeldestelle obliegt die Annahme und Weitergabe der Instradiierungs- anmeldungen aller im Bereiche des Tr. Überw. Kmdos. Czortkow zur Aufgabe gelan- genden österr.-ung. Transporte unter 50 Ax, sowie über fallweisen Befehl der Q. Abt. 9 die Perlustrierung der Stationen im Bereiche des Transportüberwachungskommandos Czortkow, Überwachung der zeitgerechten Ein- und Ausladungen, Kontrolle der Ver- wendung der Trägerkom. etz. Zum Kommandanten der Transportanmeldestelle wird Oblt. Pistetzky bestimmt. Nr. 302 Ers. v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus Res. Nr. 919,086/2 Chef des Ers. Wes. Die Kommandanten sämtlicher dem AOK. Süd und der Q. Abt. 9 unterstehen- den armeenummittelbaren und Etappenformationen haben die ihnen unterstellten nicht frontdiensttauglichen oder vor 1872 geborenen Mannschaften (auch Ordonnanzen Offiziersdiener etc.) dahin zu perlustrieren, ob sich darunter des Fahrens und der Pferdewartung kundige Leute befinden, die nicht im Traindienste, also nicht als Kutscher oder Pferdewärter verwendet werden. Die Anzahl dieser trainkundigen, nicht frontdiensttauglichen (vor 1872 gebor.) Mannschaften, welche durch andere Leute ersetzt werden können, sind der Expositur für das Ersatzwesen bei der Q. Abt. 9 bis zum 15. Oktober zu melden und hiebei anzugeben, wie viele davon ohne Ersatz abgegeben werden können. Leermeldungen sind nicht vorzulegen. Q. I. Nr. 93,740 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 144,103 v. 1./9. 1917. Beim Inkrafttreten der allgemeinen Demobilisierung tritt eine vollkommene Änderung der Voraussetzung für fast alle Lieferungsaufräge, welche von der H. V. während der Dauer des Krieges erteilt worden sind, ein. Die Heeresverwaltung wird also mit Inkrafttreten der Demobilisierung fast allen laufenden Verträgen sowohl hinsichtlich Zeit, Ort, wie Art ihrer Erfüllung ein an- deres Interesse entgegenbringen, wie früher. So wird sie z. B. bei manchen Lieferungsverträgen an der Weiterlieferung überhaupt kein Interesse mehr haben, bei manchen wird sie eine Herabminderung wünschen, beginnend mit Inkrafttreten der allgemeinen Demobilisierung oder einem damit im Zusammenhang stehenden späteren Zeitpunkte. Gewisse, durch den Zwang der Verhältnisse notwendige Ausnahmsbestimmungen, besonders hinsichtlich Ersatz- material werden in dem Masse ausser Kraft zu treten haben, als das Bedürfnis nach Erhalt der Lieferung ein geringes wird. Bei manchen Aufträgen wird wohl auf die volle Lieferung reflektiert werden, aber die zur Lieferung vorgeschriebenen Fristen werden zu strecken sein u. s. w. Bei der grossen Bedeutung dieser Angelegenheit sowohl finanzieller, wie volks- wirtschaftlicher Beziehung erscheint es angezeigt: 1. dass alle laufenden Verträge dahin überprüft werden, ob sie den voraus- sichtlich zur Zeit der Demobilisierung zu gewärtigenden Verhältnissen Rechnung tragen, dass getrachtet wird, so weit dies möglich sein sollte, sie diesen Verhältnissen anzupassen und entsprechend abzuändern. 2. Dass bei neuen Abschlüssen stets zu erwägen sein wird, in welcher Weise eine während der Dauer dieses Abschlusses etwa einsetzende Demobilisierung eine Abänderung derselben wünschenswert erscheinen liesse und dass dementsprechend Abmachungen vorgesehen werden. Erstrebenswert erschiene eine Vereinbarung dahingehend, dass derartige für den Demobilisierungsfall vorgesehene Abänderungen im gegebenen Zeitpunkte auto- matisch in Kraft treten. 3. Dass bei allen Verträgen, für deren Ausführungen gesperrtes oder sonst wie kontingentiertes Material zugewiesen wird, in einer jeden Zweifel aus- schliessenden Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass dieses freigegebene oder zugewiesene Material, auch wenn es käuflich erworben sein sollte, keineswegs als freies Eigentum des so erwerbenden Teiles zu betrachten ist, dass daher solches Ma- terial, falls die Lieferung aus irgend einem Grunde gänzlich oder zum Teile ent- fallen sollte, in diesem Verhältnis jener Stelle, von welcher die Zuweisung erfolgte, 6 wieder zur Verfügung zu stellen und der Heeresverwaltung unaufgefordert nachzuweisen ist. (Damit würde die Beweislast für den Verbrauch dieses gesperrten Materials unter einem der konsumierenden Firma auferlegt werden, was besonders für die Übergangszeit und bei Stornierung wichtig erscheint.) 4. Bei allen bestellenden Organen, (soweit dies noch nicht geschehen) Anlage von eingehenden Evidenzen über die Art der Lieferungen, deren Dauer, Kündigungenv bezw. Auflösung, Herabminderung etc. Alle bestellenden Organe haben in diesem Sinne, soweit dies noch nicht geschehen, das Weitere zu veranlassen, insbesonders auch für jene Stellen, welche mit der Vergabe von Lieferungen betraut sind. 11. Feldpostbedienstete. — Etappenrelatum während Urlauben. Q. I. Nr. 94.040 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 144,354 vom 8. September 1917. Dem AOK. ist zur Kenntnis gelangt, dass Amtsdienern (Tel. Werkmeistern) der Feldpost und des Res. Tel. während kurzen Urlauben von einzelnen Stellen das Etappenrelatum erfolgt wird. Mit Beziehung auf hist. Q. Op. Nr. 181,416 von 1916 (Bes. Anordnungen der Q. Abt. Nr. 9, Nr. 4:25 von 1917) wird aufmerksam gemacht, dass diese Er- folgung nur dann gebührlich ist, wenn diese Personen auf Grund ihres Dienstpflichtverhältnisses laut K—4, § 68 Pkt. 1) im Lohnungsbezuge stehen. Postmeister, Postoffizianten (Aspiranten, Manipulanten) Postexpedienten und Expedi toren, Mechaniker (Aspiranten) und Hilfsmechaniker, haben ungeachtet dessen, dass sie in Rangsklassen nicht eingeteilt sind, selbst dann auf ein Relatum während Urlauben keinen Anspruch, wenn sie auf Grund ihres Dienstpflichtverhältnisses im Lohnungsbezuge stehen, weil ihnen nach dem Dienstbuche E—47 der Charakter von Militärbeamten zukommt. 12. Krankenpflegerinnen in Venerspitalern. Q. I. Nr. 94.105 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 144,211 vom 6. September 1917. Den mit der Pflege der Kranken in venerschen Franenspitalern (Abteilungen) betrauten Pflegerinnen wird mit Rücksicht auf die Art dieses Dienstes und die Infektionsgefahr gleich den übrigen Pflegerinnen in Epidemiespitalern zu ihrem Taggeld auf die Dauer ihrer Verwendung in diesem Dienste eine Zulage in der Höhe von 50% des Taggeldes zuerkannt. 13. Vorschussherauslockung. Q. I. Nr. 94,618 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Erl. Q. Nr. 155,293 res. 11. September 1917. Es wird dringend vor einem E. F. Korporal „Harmos Zoltan“, der sich möglicherweise auch des Namens „Kohlert Josef“ oder eines anderes Namens bedient, gewarnt; falls er sich als Begleitmann eines Artilleriematerialtransportes mit der Bitte um einen Barvorschuss melden sollte, ist er sofort zu verhaften. 14. Bergeprämien-Übersicht. Q. I. Nr. 91,182 von 1917 der Q. Abt. 9. Im Nachhange zu dem mit Allg. Verlaubt. Nr. 48 v. 1916, Pkt.34 Beilage und Besond. Anordn. v. 15/11. 1916, Pkt. 31, Beilage verlautbarten AOK/EOK Erl. Q. Op. Nr. 95,444 v. 1915, — Q. Op. Nr. 930/52 der Q. Abt. 9 v. 1916, — gelangt eine Übersicht über die in Kraft stehenden Bergprämien und deren Bezugsbestimmungen zur Ausgabe. Die eingangs zitierte Beilage bleibt hiedurch unberührt. 15. Mit Maul- und Klauenseuche, dann Pferderände verseuchte Orte. Q. Nr. 55,119 v. 1917 der Q. Abt. 9. Im Bezirke Stary Sambor herrscht Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Turnawka ad Berezów, Koblo Stare, Grodowice ad Straszewice. Mit Pferderände verseucht sind folgende Gemeinden: Mszaniec, Stary Sambor (6 Höfe), Strzytki (2 Höfe), Topoluwica (3 Höfe), Waleza dobra (1 Hof). 16. Entlaufene Pferde. Q. Nr. 55,022 v. 1917 der Q. Abt. 9. Von der Sektion des Pferdefeldspitales Nr. 92 in Szmankowczyki sind 5 Pferde entlaufen. Nationale: 1. Fuchs, Wallach, Blümel, 14 Jahre alt, 136 cm hoch; 2. Lichtbraun, Wallach, rechts blind 24 Jahre, 131 cm hoch; 3. Kastanienbraun, Wallach, Stern, 17 Jahre alt, 166 cm hoch; 4. Dunkelbraun, Wallach, 9 Jahre alt, 150 cm hoch; 5. Braun, Stute, Stern, 4 Jahre alt, 162 cm hoch. Zweckdienliche Daten sind der Q. Abt. 9 zu melden. 17. Entlaufenes Pferd. Q. Nr. 55.182 v. 1917 der Q. Abt. 9. Der Kgl. Arb. Komp. Nr. 389 ist in der Nacht vom 24. auf 25. September in Pieseczna bei Stanislan auf der Weide ein Pferd entlaufen. Nationale: Fuchs, Stute, Blässe, Hufbraid 723, 6 Jahre alt, 141 cm hoch. Zweckdienliche Daten der Q. Abt. 9 melden. 18. Nachforschung. Q. Nr. 54.647 v. 1916 der Q. Abt. 9. Jene Formation, bei welcher Lst. Schütze Ernst Eifler des Sch. Rgts. 10, Assent- jahr 1915 eingeteilt ist oder war, hat dies unter Berufung auf hst. Q. Nr. 54.647 sofort anher zu melden. 19. Nachforschung. Q. Nr. 50.927 v. 1917 der Q. Abt. 9. Jene Formation, bei welcher Lst. Train-Soldat Mladen Vlaskalin des Trainbaons 7 eingeteilt ist oder war, hat dies unter Berufung auf Q. Nr. 50.927 sofort anher zu melden. 20. Josef Flannenbaum – Ernährung. Q. Nr. 53.916 v. 1917 der Q. Abt. 9. Jene Formation, bei der Josef Flannenbaum (Flomenbaum) eingeteilt ist oder war, hat dies unter Berufung auf Q. Nr. 53.916 sofort anher zu melden. 21. Belobende Anerkennung. Q. I. Nr. 95.338 v. 1917 der Q. Abt. 9. Ich spreche dem k. und k. Militär-Rechnungssoffizial Johann Dietrich anläss- lich seines Abgehens zur R. K. A. der k. und k. Isonzo-Armee für die vorzügliche Dienstleistung bei der hierseligen Rechnungs-Kontroll-Abteilung die belobende Anerkennung der Q. Abt. Nr. 9 aus. 22. Belobende Anerkennung. Q. I. Nr. 95.337 v. 1917 der Q. Abt. 9. Ich spreche dem k. und k. Militär-Rechnungssoffizial Karl Vrba anlässlich seines Abgehens zur R. K. A. der k. und k. Isonzo-Armee für die vorzügliche Dienstleistung bei der hierseligen Rechnungs-Kontroll-Abteilung die belobende Anerkennung der Q. Abt. Nr. 9 aus. 23. Führerischhöfiderang. Q. Nr. 53.116. Befördert werden zu Führichen i. d. Res. mit 26. August 1917 der Freiw. a. K. D. Kan. tit. Feuerwerker mit E. F. Abz. Ilmer Paul des Fest. A. R. 7, eingeteilt zur Dienstleistung beim 8 cm. Lfa. Kan. Zug 19; Q. Nr. 54.012. mit 21. September 1917 der Einj. Freiw. Inf.tit.Feldwebel Kad.Asp. Schulz Rudolf des I.R. 94, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Seifen- und Kerzenfabrik Strij; Q. Nr. 53.977. mit 26. September 1917 der E. F. Feldwebel Kadett Asp. Klein Franz des I.R. 81, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Q. Abt. 9; 8 Q. Nr. 53.664. mit 1. Oktober 1917 der Einj. Freiw. Feldwebel Kadett Aspirant Svoboda Jaroslaua des Sch. R. 10, eingeteilt zur Dienstleistung beim Lst. Etp. Baon 412; Q. Nr. 53.194. zu San. Fähnrichen i. d. Res. mit 1. August 1917 der E. F. Med. Inf. tit. Feldwebel Pichler Ladislaus des I. R. 28, Q. Nr. 53.195. der E. F. Med. S. S. tit. Feldwebel Novotny Rudolf der San. Stammkomp. 11; Q. Nr. 54.255. mit 1. September 1917 der E. F. Med. tit. Unterjäger De Carli Otto des I. T. K. J. R., alle drei Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung bei der Salubr. Kom. d. Q. Abt. 9. 24. Res. Werkmeister. Ernennung. Q. Nr. 54.667 v. 1917 der Q. Abt. 9. Mit AOK, Chef des Gsthes Q. Nr. 148.367 vom 15./3. 1917 wurde ad K.M Erl. Abt. 5/M Nr. 10.448 von 1917 der bei der fahrbaren Autowerkstätte 36 eingeteilte Res. Korporal tit. Feldwebel Franz Josef Bielinski zum Reserve Werkmeister ernannt. 25. Mannschaftsbeförderung. Q. Nr. 53.983 v. 1917 der Q. Abt. 9. Befördert wird mit 12. März 1917 zum Lst. R. U. O. II. KI. bei gleich- zeitiger Übersetzung zum R. U. O. der Lst. Gefr. Schätz Eduard des Sch. Rgt. 30, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. Arb. Komp. Nr. 1089. Behufs Standesbehandlung sind die Ersatzkörper von den durchgeführten Beför- derungen bei Anführung der Evidenzdaten zu verständigen. Der Vollzug dieses Befehles ist anher zu melden. 26. Übersetzung zur Feldgendarmerie. Q. Nr. 54.452 v. 1917 der Q. Abt. 9. Übersetzt werden mit 1. Oktober 1917 zum Ers. Res. Infanterist Ers. Gend. der Ers. Res. Inft. Guess Johann des I. R. 2, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Tr. Mat. Fass. Stelle 90; Q. Nr. 54.982. zum Lst. Infanterist Ers. Gend. der Lst. Infanterist Nedavaška Franz des I. R. 3, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Feld-Gend.-Abt. der Q. Abt. 9. Behufs Standesbehandlung sind die Ersatzkörper von der erfolgten Übersetzung unter Anführung der Evidenzdaten, zu verständigen. u. k. St.-Bezirkskommando 4. Augst am Beilagen Für den Oberbefehlshaber, der k. und k. Oberquartiermeister : Edmund v. Wallerstein und Marnegg m. p. Oberstleutnant K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Q. Op. Nr. 25.712/1 v. 1917 der Q. Abt. 9. Separatabdruck von Besond. Anordnungen Nr. 47. Seuchenbekämpfung bei der Truppe. Ruhr. Die Ruhr hat in letzter Zeit unter den Truppen aller Kategorien starke Aus- breitung genommen. Die Bekämpfung dieser Seuche gestaltet sich erfahrungsgemäss besonders schwierig und kann nur durch andauernd energische und verständnisvolle Mitarbeit Aller erfolgreich werden. Folgende Punkte sind dabei besonders zu beachten: Belehrung. 1. Alle Mannschaften sind über Folgendes zu belehren: Es handelt sich um eine Infektion, die durch den Genuss unreiner, ungekochter Speisen vermittelt wird. Alle Nahrungsmittel und das Trinkwasser, soweit es nicht als einwandfrei gelten kann, sind deshalb abzukochen und bis zum Genusse vor Verunreinigung peinlich zu schützen, insbesondere auch gegen Fliegen, welche die Infektion verbreiten. Händereinigung vor jeder Berührung von Nahrungsmitteln ist dringend geboten. Schwer verdautliche Nahrungsmittel wie rohe Wurzelgewächse und unreifes Obst, verdorbene Nahrungsmittel und jedes Uebermass des Genusses von Speisen und Getränken bewirkt, dass die Ruhrerkrankung unter sonst gleichen Umständen weit schwerer und dann auch häufig tödlich auftritt. Es ist somit alles zu vermeiden, was zu Magen- und Darmerkrankungen Anlass geben kann. Latrinen. 2. Auf vorschriftsmässige Anlage und Behandlung von Latrinen, entfernte Lage von der Küche, entsprechende Tiefe, ausschliessliche Benutzung, Reinhaltung und regelmässige, reichliche Kalkung oder Ausschüttung ist streng zu dringen. Bei Truppen- körpemn, die schon von Ruhr ergriffen sind, ist bei der Latrine ein Waschbecken mit Desinfektionslösung (2% Lysol) aufzustellen, dessen Benützung durch jeden die La- trine verlassenden Mann durch einen Posten zu überwachen ist. Die reinliche Sammlung und Beseitigung, Verscharung oder Verbrennung aller anderen Abfallstoffe ist genauestens zu überwachen. Brunnen. 3. Bezüglich der Brunnen wird auf den Erlass Q. Op. Nr. 12.447 von 9. Mai 1917 verwiesen, wo die allenthalben leicht durchführbaren Verbesserungen und Si- cherungen der gegebenen Wasserspenden beschrieben sind. Im allgemeinen erfolgt, zweckmässig erst nach Durchführung dieser Massnahmen, die Feststellung der Qualität des Trinkwassers durch eine chemische und bakteriologische Untersuchung. Zu diesem Zwecke ist die Wasserspende der Salubritätskommission bezw. ihren exponierten La- boratorien zur Untersuchung mittels Feldpostkarte anzumelden. Die Entnahme er- folgt dann in einwandfreier Weise durch einen hygienischen Fachmann, welcher zu- gleich über etwaige weitere Verbesserungen Ratschläge erteilen kann. Nur in beson- deren Fällen ist eine direkte Einsendung von Wasserproben zweckmässig. Verdachtsfälle: 4. Die Diagnose „Ruhr“ ist im wesentlichen nach klinischen Gesichtspunkten zu stellen. Die bakteriologische Untersuchung leistet nur bei Untersuchung von ganz frischem Material etwas. Kranke mit typischen blutigschleimigen Stühlen sind unter allen Umständen als Ruhr zu melden und in Spitalspflege zu übergeben. Bei jeder Ruhrepidemie gehen neben den schweren typischen Fällen zahlreiche leichte Fälle ein- her, die zur Verbreitung der Seuche wahrscheinlich viel beitragen. Bei ruhverseuchten Abteilungen sind deshalb alle auch nur leicht darmkranken Personen von den übrigen bezüglich Schlafstelle, Küche und Latrine nach Möglichkeit zu trennen. Fleckfieber: Im ganzen Gebiet der Armee ist Fleckfieber endemisch. Mit Eintritt der käl- teren Jahreszeit ist eine Zunahme dieser Seuche zu gewärtigen. Die Truppe schützt sich gegen das Übergreifen der Seuche am besten durch peinliche körperliche Rein- lichkeit, weil die Krankheit ausschliesslich durch Läuse übertragen wird. Für die Reinlichkeit und Lausfreiheit jeder Abteilung ist der Kommandant verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Abteilung regelmässig, mindestens monatlich einmal, gebadet und entlaust werden kann. In erster Linie kommen hiefür die Entlausungsanlagen der nächsten Feld-SanAnstalten in Betracht. Sind solche nicht erreichbar, so muss eine einfache Anlage für den eigenen Bedarf improvisiert werden. Anweisungen hiefür finden sich in den Behelfen: „Das Fleckfieber und seine Prophylaxe“ und „Anleitung zur Desinfektion und Entlausung unter feldmässigen Verhältnissen.“ Auch kann in jedem Falle die Beratung durch die SalKom. der QAbt. 9 bezw. deren exponierten Organe angesprochen werden, durch welche auch die genannten Behelfe bezogen werden können. Verständnisvolle Teilnahme an den Massregeln der Zivilseuchenbekämpfung insbesondere der Ausforschung kranker Zivilpersonen ist für die Fleckfieberbekämpfung besonders wichtig und wird allen Dienststellen zur Pflicht gemacht. Blattern: Die Bevölkerung des neueroberten Gebietes jenseits der Strypa hat an der gründlichen Durchimpfung gegen Blattern im Jahre 1915 nicht teilgenommen. Von Seiten der russischen Behörden wurden zwar fallweise Impfungen vorgenommen, jedoch unvollständig und häufig ergebnislos. Das Auftreten von Blatternerkrankungen im genannten Gebiete ist deshalb zu gewärtigen. Die Kommandanten der Abteilungen haben dem Impfzustande der Mannschaften vermehrte Aufmerksamkeit zuzuwenden, eventuell die Nachimpfung zu veranlassen. Die Durchimpfung der Zivilbevölkerung ist für den Operationsbereich nahezu vollendet und wird von der SalKom. der QAbt. 9 bezw. ihren exponierten Organen auch für den restlichen Teil des genannten Gebietes durchgeführt. Alle Kommanden werden angewiesen, die Durchführung zu unterstützen. Gesehen! K. u. k. lt.-Bezirkskommando Podlajce. Ling. 147 am 14.XI. 1917 Rk. 495 Beilagen: 1 K. u. k. Etappenstationskommando in Woloszyn Präsi, am 16.XI. 1917 Exh. No. 96 K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. DIENSTORDNUNG für Wirtschaftsleiterinnen, Kassierinnen, Köchinnen, Schneiderinnen, dann weibliches Hilfspersonal für Ordonnanz- und gewöhnliche Haus- dienste. I. Art der Anstellung. Die Ausstellung erfolgt provisorisch auf die Dauer des Bedarfes, längstens auf Kriegs- dauer (einschliesslich Demobilisierung). Ans dieser Anstellung erwachsen keinerlei Ansprüche auf definiative Ausstellung oder irgend eine Versorgung. Neeintretende können während einer Erprobungsduer bis zu 14 Tagen jederzeit — ohne Kündigung und ohne Entschädigungsanspruch für die Zeit nach der Entlassung — entlassen werden, falls sich in dieser Zeit ihre Nichteignung erweist. Dort, wo ein unmittelbarer Kontakt weiblicher Hilfskräfte mit Mannschaftspersonen unvermeidlich ist, müssen dem sittlichen Verhalten des ganzen Personals sowie der strengsten Aufrechterhaltung der Zucht und Ordnung aus milit. Gründen und speziell im Interesse der Hygiene seitens aller Kommandanten ganz besonderes Augenmerk zugewendet werden. II. Arbeitsleistung. Die normale Arbeitszeit beträgt an allen Werktagen 8 (acht) Stunden; in diese Arbeitszeit darf die Mittagspause nicht eingerechnet werden. Beginn der Dienstunden sowie Diensteinteilung und internen Dienstbetrieb verfügt der Kommandant (Vorstand). Dienstfreie Tage sind nach Möglichkeit, jedenfalls aber alle 14 Tage einzuschalten. III. Kündigung. Das Dienstverhältnis kann seitens beider Parteien jederzeit bei Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist gelöst werden. Bestimmungen über Entlassung ohne Kündigung enthalten die Punkte I und VII. IV. Gebühren. Den obgenannten weiblichen Hilfskräften gebührt der ortsübliche Taglohn. Als Maximal- betrag wird bis auf Weiteres für tatsächliche Arbeitstage festgesetzt: Für eine Wirtschaftsleiterin . . . . . . . 4 K 50 h " " Kassierin . 4 " " " Schneiderin . . . . . . 3 " 50 " " sonstiges Ordonnanz-, Haus- und Hilfspersonal. von 3 K bis 8 " 50 " täglich. Diese Kräfte sind grundsätzlich im Standorte oder aus dessen allernächster Umgebung aufzunehmen. Verpflegung (nach Gruppe B ohne Getränke und Tabak) und Unterkunft (wo angängig im Arbeitsorte — ansonsten gedrängter Belag; Vergütung 52 Heller täglich pro Zimmer) ge- bühren nur dann, wenn einer Formation von der Qu. Abt. 9 eine weibliche Hilfskraft imperativ von auswärts zugewiesen wird. In diesem Falle gebühren täglich nebst Verpflegung und Unterkunft für Wirtschafts- leiterinnen und Kassierinnen 2 K, für alle übrigen 1 K. Ausgenommen hiervon sind Köchinnen für Off.Messen und Mannschaftsküchen, welchen monatlich bis zu 6) K, ausserdem Kosten ohne Getränk und Tabak gebührt; Verpflegung in relato darf ihnen nicht zugestanden werden. Reisevergütung: Bewerberinnen, welche in einer Bahneinführung von über 20 km ausser- halb des künftigen Anstellungsortes aussässig sind, erhalte im Falle ihrer Anstellung die ein- maligen Fahrtauslagen, III. Klasse Personenzug, Ziviltarif — für sich und 30 kg Reisegepäck rückvergütet. Marschmouten dürfen für solche Reisen nicht ausgestellt werden. V. Für Wirtschaftsleiterinnen und Kassierinnen gelten dieselben Anordnungen wie für weibliche Kanzleikräfte, alle übrigen dieser Kategorie sind bei Erkrankungen entsprechend der Dienstboteordnung des betreffenden Ortes zu behandeln. Dieses Personal ist daher in die im Orte (Bezirke) bestehende Bezirkskrankenkasse auf Rechnung der Heeresverwaltung einzuschreiben zu lassen. Bezüglich der Kranken- oder Unfallversicherung dieser Personen gelten die analogen Bestimmungen, wie sie für weibliche Kanzleikräfte vorgesehen sind; für welche Anstalten (Betriebe) die Unfallversicherungspflicht besteht, hat der Komdt. (Vorstand) bei der Allgem. Arbeiter-Unfallsversicherungsanstalt in Lemberg zu erheben. VI. Urlaube. Urlaube können in dieser Kategorie nur den Wirtschaftsleiterinnen und Kassierinnen analog wie für weibl. Kanzleikräfte zugestanden werden. VII. Bestimmung für die Massregelung. Analog wie für weibliche Kanzleikräfte, fallweise Meldung an die Qu. Abt. 9. VIII. Ausfolgen des Lohnes. Der Lohn ist wöchentlich im Nachhinein auszuzahlen und mittels Ausweis über zu be- stätigende Gebühren (Dienstbuch O–1) zu verrechnen. IX. Jede selbst aufgenommene oder von der Qu. Abt. 9 zugewiesene weibliche Hilfskraft hat die Kenntnis dieser Dienstordnung auf dieser zu bestätigen. Das Original bleibt beim Komdt (Vorstand) in Verwahrung. Eine Abschrift möglichst in der Muttersprache ist der Angestellten auszufolgen. Feldpost 333, am 25. Juni 1917. Der k. und k. Oberquartiermeister. 3 Wird diese verweigert, dann sind die Kinder — falls ihre Angehörigen (Vor- mundschaftsbehörden) innerhalb der Monarchie oder im okkup. Gebiet sich befinden — im Wege der PSSt. und der pol. Behörden diesen zurückzustellen. Ist oder wird die Zustimmung erteilt, so haben die Kinder während des Krieges bei jener Truppe (Anstalt) zu verbleiben, bei der sie sich zum Zeitpunkte befinden." Zusatz der Q. Abt. Nr. 9: Die bezüglichen Korrespondenzen haben die Kommandanten (Vorstände) mit den Eltern (Vormundschaftsbehörden) selbst zu pflegen. Für den Fall, dass der Auf- enthaltsort der Eltern (der zuständigen Vormundsschaftsbehörde) nicht bekannt ist, wird das Zivilkommissariat bei der QAbt. 9 die nötigen Erhebungen pflegen, wozu demselben alle bisher bekannten und erhobenen Daten einzusenden sind. Im Falle des Zurücksendens der Kinder an die Eltern (Vormundschaftsbehörden) ist folgender Vorgang einzuhalten: Kinder, deren Aufenthaltsort im Armeebereich liegt, sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, ausserhalb des Armeebereiches an die Personalsammelstation Stanislau, gegen Übernahmsbestätigung und unter Beigabe von verlässlichen Begleitleuten zu übergeben. 8. Regelung der Grenzen der Kriegsgebiete bezüglich Reiseverkehrs im Bereiche der S. W. F. Q. Op. Nr. 35.826 v. 1917 der Q. Abt. 9. Der AOK-Erlas NA. Nr. 21.724 vom 12. Dezember 1917, wird zwecks Be- richtigung des Absatzes IV „Südwestlicher Kriegsschauplatz" der Reisebestimmungen Q. Nr. 1000 ex 1917 vollinhaltlich verlautbart. „AOK. verfügt mit Wirksamkeit ab 15. Dezember 1917 vom Standpunkte des Reiseverkehrs die Ausseheidung der politischen Bezirke Brixen, Bruneck, Imst, Inns- bruck, Kitzhübel, Kufstein, Lienz, Reutte, Schwarz und der Gerichtsbezirke Landeck und Ried, von ganz Salzburg, Steiermark, Kärnten und Krain aus dem Kriegsgebiete und Einbeziehung derselben vom Standpunkte des Reiseverkehrs in das Hinterland. Für Ueberschreiten der Grenze engeren Kriegsgebietes in Tirol ist Passierschein- stelle 1008 allein zuständig, für übrige engeren Kriegsgebiete bleiben bisherige Passier- scheinstellen weiterhin kompetent. Für Grenzverkehr zwischen Hinterland und engerem Kriegsgebiet haben analoge Vorschriften zu gelten wie die bisherigen im Grenzverkehr zwischen weiteren und engeren Kriegsgebiete. 9. Bestimmungen für Reisen. — Ergänzung. Q. Op. Nr. 35.432 von 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Erl. Evb. Nr. 18.649 v. 30. November 1917. Der Absatz VI, Punkt 13 der Reisebestimmungen Q. Nr. 1000 ex 1917 ist folgendermassen zu ergänzen: „Um Krankenpflegerinnen, welche entlassen und denen die Legitimationen abgenommen worden sind, bei Reisen aus dem Kriegsgebiete nicht zu bean- ständen, wird verfügt, dass bei Entlassungen der Offene Befehl mit folgendem Ver- merke zu versehen ist"; Legitimation der Zentralpflegerinnen für Krankenpflegerinnen der Österr. Gesellschaft vom Roten Kreuz Nr...., wegen Entlassung abgenommen. Weibliche Hilfskräfte, wenn sie Dienstreisen mit „Offenen Befehl" oder Ur- laubsreisen mit dem „Urlaubsschein" machen, müssen die in den Bestimmungen AOK. Q. Nr. 1000 ex 1917, Abschnitt VI, Punkt 6, letzter Absatz, vorgeschriebenen Identitäts- dokumente besitzen. Welche Identitätspapiere diesbezüglich in Betracht kommen, darüber gibt der Abschnitt VII B, der Reisebestimmungen AOK. Q. Nr. 1000 ex 1917 Aufschluss. In den Reisebestimmungen AOK. Q. Nr. 1000/17 hat Absatz VI, Punkt 13 zu lauten: „Krankenpflegerinnen und weibliche Hilfskräfte". 10. Bestimmungen für Reisen. — Ergänzung. Q. Nr. 60.311 v. 1917 der Q. Abt. 9. Laut AOK-Erlas NA. Nr. 20.257 vom 28. November 1917 ist Punkt 6, auf Seite 44 der Reisebestimmungen Q. Nr. 1000 von 1917 folgendermassen zu ergänzen: „Der Erlas AOK. NA. Nr. 17.279 vom 31. Oktober 1917 gilt auch für die vom k. ung. Landesverteidigungsminister mit Erlass Abt. 2, Präs. Nr. 16.828 vom 20./9. I J. für Gagisten und Gleichgestellte der k. ung. Honved (des k. ung. Land- sturmes) mit ungarisch-deutschem bezw. ungarisch-kroatisch-deutschem Texte einge- führten Identitätskarten." 11. Einschränkung der Material- anforderung für die Ostfront. Q. Op. Nr. 36.630 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Eb. Nr. 27.042/T von 1917. Wegen der geänderten militärischen Lage einerseits und des bestehenden Man- 4 gels an verfügbaren Transportmitteln anderseits ist die äusserste Einschränkung der Materialtransporte an die Ostfront unbedingt notwendig. Es sind daher nur solche Bahnbauten und Ausgestaltungen durchzuführen, welche unerlässlich sind und durch deren Unterlassung wichtige militärische Inte- ressen gefährdet würden. So ist die weitere Ausgestaltung der Vollbahnen zur Erhö- hung der Leistungsfähigkeit und Besserung der Verkehrsverhältnisse in den Stationen fortzusetzen, dagegen aber der Bau von Fassungsstationen etz. schon wegen des Ab- zuges der deutschen Truppen zumindest zu restrigieren, alle sonst noch projektierten Bahnbauten aller Art aber in vorstehendem Sinne einer rigorosen Überprüfung zu unterziehen. Auf die geänderte Lage ist bei der Dotierung der mobilen Eisenbahnzeugdepots und der Eisenbahnformationen Rücksicht zu nehmen. Gegenstände (Schienen, Werk- zeug), deren Erzeugung bei dem bestehenden Kohlenmangel auf Schwierigkeiten stösst, sind diesen Depots und den Truppen nur in unabweislichen Fällen zuzuschieben. Diese Gegenstände müssen in erster Linie den Offensivfronten reserviert bleiben. Durch nicht unabweislich notwendige Transporte werden Wagen dem Kohlen- transporte entzogen und so in weiterer Folge die Erzeugung des Eisenbahn-Oberbau- materials beeinträchtigt oder gar in Frage gestellt. Die vorhandenen Oberbaumate- rialien müssen in erster Linie für den eventuellen Bedarf an den Kampffronten be- reitgehalten werden. Die unterstehenden Organe und Dienststellen sind entsprechend anzuweisen. 12. Verlegung d. Traingruppen- kommandos Nr. 27. 13. Expositur des SFD, 9 in Monsterzyska, Einziehung. 14. Hilfeleistung für die not- leidende Bevölkerung. Q. Op. Nr. 36.833 v. 1917 der Q. Abt. 9. Das Traingruppenkommando 27 wird mit 5. Jänner 1918 von Halicz nach Stanislau verlegt. Q. Nr. 61.721 von 1917 der Q. Abt. 9. Die Expositur des SFD 9 in Monasterzyska wird mit 1. Jänner 1918 aufgelöst Q. Op. Nr. 36.109 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 199.656 v. 1917. In letzter Zeit werden mehrfach Klagen von Seiten der Zivilbehörden, als auch aus den Kreisen der Bevölkerung laut, dass es einzelne Kommandos und Lokalbehör- den an dem nötigen Entgegenkommen gegenüber der Bevölkerung, besonders bezüg- lich Aushilfe mit Transportmitteln, Arbeitskräften zur Holz-, Kohlen- und Nahrungs- mittelversorgung fehlen lassen. Alle Kommandos und Anstalten, insbesondere aber die Etappenstationskomman- dos und die A. A. Stationen, haben die Pflicht, mit Rücksicht auf die schwierigen Verhältnisse den zivilen Behörden und der Bevölkerung der Monarchie überhaupt in der Not zu helfen und entgegenzukommen; dies gilt insbesondere für die Beistellung von Transportmitteln und Arbeitskräften. Die Marschbereitschaft der in den A. A. Stat. befindlichen Artform. darf hierdurch keine Einbusse erleiden. Es wäre ungerechtfertigt, Transportmittel und Arbeitskräfte auch nur für kurze Zeit unausgenützt in einer Stadt stehen zu lassen, wo die Bevölkerung wegen Mangel an Zufuhrmöglichkeiten friert und hungert. Die Etappenstationskommandos und alle Etappenformationen werden angewiesen, der Bevölkerung eine werktätige Hilfeleistung zukommen zu lassen. Um die Pferde der Etappenstationskommandos zu entlasten, wird jedem Etappen- stationskommando für kürzere Fahrten je ein Handwagen und ein Handschütten zu- gewiesen, welche der Bevölkerung für kleinere Besorgungen auch geliehen werden können. Ein eventueller Mehrbedarf an diesen Handwagen kann bei der QAbt. ange- sprochen werden. Im Sinne des AOK. M. V. Nr. 165.420 und Q. Nr. 191.445 sind für beigestellte mit Pferden bespannte Transportmittel für verschiedene Besorgungen wie Zufuhr von Holz, Herbeischaffung von Lebensmitteln; Zufuhr von Baumaterial etz. die im Sinne des § 10 des K. L. G. Tabelle B) verlautbarten Vergütungen seitens der anfordernden Stelle zu entrichten u. zw. pro Stunde: 1. Für ein mit Pferden bespanntes Fuhrwerk . . . 2-Kronen 2. Für ein mit Rindern bespanntes Fuhrwerk . . . 1'15 " 3. Für 2 beschirrte Zuggpferde. . . . . . . 1'90 " Für Auf- und Abladen durch ärarische Mannschaft (Kgf.) werden ausserdem pro 100 kg 40 Heller in Rechnung gestellt; für Auf- bezw. Abladen allein die Hälfte davon. Die eingehobenen Beträge für Auf- und Abladen sind unter die gesamte bei der Arbeit verwendete Mannschaft (Kgf.) zu verteilen. Die für beigestellte Transportmittel eingehobenen Beträge sind in der Vormerkung über ärarische Gelder in Empfang zu stellen. 15. Vorläufige Einstellung der Glockenabnahme in Ostgalizien und der Bukowina. Q. Op. Nr. 36.111 von 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Ch. d. Glstbes M. V. Nr. 205.360 von 1917. Das k. u. k. Kriegsministerium hat mit Abt. 8/HB. Nr. 22.421/1917 dem AOK. mitgeteilt, dass das Militärkommando Lemberg beauftragt wurde, in Ostgalizien und in der Bukowina von der Einziehung der letzten Glocken Abstand zu nehmen. 16. Ausfertigung von Frachtbriefen. Q. Op. Nr. 36.232 v. 1917 der Q. Abt. 9. Zur Vermeidung verschiedener Misstände bei Transporten wird verfügt, dass bei Sendungen, welche von der Q. Abt. 9 unterstehenden Stellen an eben solche Militärstellen rollen, in einer oberen Ecke des Frachtbriefes mit Rotstift deutlich sichtbar der Vermerk: Q. Abt. 9 anzubringen ist. Dieser Vermerk ist auffällig zu unterstreichen. Jeder Empfänger ist verpflichtet, falls er Frachtbriefe ohne derartigen Vermerk empfängt, der Q. Abt. 9 Meldung zu erstatten. 17. Massnahmen zur Verhütung von Schadenfeuern. Q. Op. Nr. 36.326 v. 1917 der Q. Abt. 9. In der letzten Zeit mehren sich die Fälle, dass durch unvorsichtiges Einsetzen der Ofen in Bauernhäusern die Ortsbewohner in ihrem Eigentum durch Abbrennen der Wohnhäuser und ihrer Habe schwer geschädigt werden. Das den Besonderen Anordnungen Nr. 33 vom 12./8. 1917 beigelegene „Merkblatt zur Verhütung von Schadenfeuern“ wird daher neuerlich in Erinnerung gerufen. Stellen, die dieses Merkblatt nicht erhielten können es bei der Druckerei der Q. Abt. anfordern. Alle Truppenteile, Stationskomdos, Etappenstationskm dos etc. (letztere auch durch entsprechende Anweisung der militär. Gemeindeverwalter) haben die Massnahmen zur Verhütung von Bränden zu überprüfen und zweckmässige Vorsorgen für Löschaktionen zu treffen. 18. Fischereiverbot. Q. Op. Nr. 33.419 von 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Chet des Gstbs. Q Nr. 192.609. Das Verbot der wilden Fischerei in allen Teichen, Flüssen und Bächen des Armeebereiches wird in Erinnerung gebracht. Zuwiderhandelnde sind ihrem vorgesetzten Kmdo oder der QAbt. 9 zum Zwecke der Bestrafung zur Anzeige zu bringen. 19. Fahrbare Verköstigungsstationen. Q. Op. Nr. 35.919 v. 1917 der Q. Abt. 9. Ad Z. Tr. Ltg. Nr. 151.283 vom 7. Dezember 1917. Die fahrbaren Verköstigungsstationen sind wegen ihres mobilen Charakters berechtigt, bei allen Verpflegansanstellen der Armee im Felde und des Hinterlandes Verpflegsartikel und Tabaksorten zu fassen und überall nach Bedarf Handeinkäufe zu bewirken. Die fahrbaren Verköstigungsstationen sind ab 1. Jänner 1918 bei der Liquidatur der Sanitätszüge, Wien II, Grosse Mohrengasse 3a liquidierungszuständig. Die Verlagsskassen des Armeebereiches werden angewiesen, diesen Verköstigungsstationen Verlagsergänzungen nur gegen Vorweisung einer von der Zentraltransportleitung ausgestellten Legitimation zu liquideren. 20. Transportscheinplicht für Obst und Gemüse. Q. I. Nr. 108.002 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 211.830/1917. Laut Mitteilung des k. k. A. f. VE. setzen sich mil. Organe bei Versendung von Obst und Gemüse über die Transportscheinplicht hinweg. Das A. O. K. bringt die hierst. Q. Nr. 113.082/1917, Besondere Anordnungen Nr. 34 ex 1917, in Erinnerung. 6 21. Neuregelung der Kaffee- konservenerzeugung. Q. I. Nr. 108.906 v. 1917 der QAbt. 9. Ad AOK. Q. Nr. 211.541 vom 8. Dezember 1917. Infolge der notwendig gewordenen Verringerung des Zuckergehaltes der ärarischen Kaffeekonserve von 27 g per Portion auf 20 g Rohzucker oder 18 g Kristallzucker pro Portion, wird das Gewicht einer solchen Konserve ab 1. Feber 1918 25 oder 27 g betragen (bisher 34 g). Im Hinblick auf die Verringerung des Gesamtgewichtes wird die Kaffeekonserve statt wie bisher mit 0'4 l mit 0'3 l Wasser aufzukochen sein. 22. Kadavermehl für Futter- zwecke. Q. I. Nr. 104.554 von 1917 der Q. Abt. 9. Die Kadaverwertungsanlagen beim Etappenverpflegsmagazin Drohobycz und beim Pferdefeldspital Nr. 92 in Kochawina haben grössere Quantitäten an Kadavermehl verfügbar. Das Kadavermehl ist ein hochwertiges Kraftfutter, namentlich für Schweine und Geflügel, ist versandfähig und — trocken gelagert — lange Zeit haltbar. Bei der Verfütterung ist möglichst nach tierärztlicher Weisung mit sehr kleinen Mengen (dem anderen Futter beigemengt) zu beginnen. Anstalten und Formationen, welche Bedarf an Kadavermehl haben, können bis auf weiteres solches in obgenannten Betrieben in kleineren Mengen unter Angabe des Viehbestandes anfordern. Die Zuweisung der zu fassenden Kad-mehlmengen obliegt den Leitungen der Betriebe. 23. Pressfutter. Q. I. Nr. 108.364 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Chef d. Gstbs. Q. Nr. 212.446 vom 10./12. 1917. Das zugeschobene Pressfutter in Ballen, Erzeugnis der Zuckerfabrik Oroszka, besteht aus folgenden Materialien: 30 % Kleie, 15 % Rohzucker, 8 % Maiskeime, Ölkuchen, 10 % Radewicke, 20 % Maisschrot, 10 % Heuhäckerling, Rest granenlose Spreu und Strohhäckerling. Dem Nährwerte nach steht dieses Futter zwischen dem besten Heu und dem Hafer, wozu bemerkt wird, dass seit demMaterialien neuer Ernte greifbar wurden, das Mischfutter im Nährwerte tunlichst dem Hafer gleichgehalten wird. Wegen des enor- men Säckemangels sieht sich das Kriegsministerium veranlasst, das Futter tunlichst schon in den Fabriken in eine solche Form zu bringen, dass eine Verladung und der Versand à la rinfusa möglich ist. Dies wird vorwiegend durch Pressung des Futters zu Pressballen, Kuchen, Bri- quets etc. erreicht und haben die Oroszkaer mit Latten und Draht gebundenen Press- ballen bisher durchaus entsprochen. Mit einer gewissen Abbröckelung am Transporte muss gerechnet werden und ist es Sache der übernehmenden Stelle, dass das abge- bröckelte Futter besonders zusammengekehrt und einer entsprechenden Verwendung zugeführt wird. Wenn ein weiterer Transport per Wagen, Tragtieren erforderlich ist, kommt entweder dieses Futter nicht in Betracht oder es muss in Säcke gefasst werden. Das Gewicht der Presslinge ist ungleichmässig und variiert zwischen 15 und 20 kg. Die Übernahme in der Fabrik erfolgt nicht nach Ballen, sondern laut bahn- ämlicher Abwage. Wo eine Umladung bei starkem Regen oder eine Lagerung im Freien nicht zu vermeiden ist, leidet dieses Futter ebenso wie jedes andere, auch eingesackte Futter. Die Etappenverpflegsmagazine etc. haben rinfusa eintreffendes Ersatzhartfutter vorsichtig zu behandeln und vorzusorgen, dass sowohl in den Waggons ein Abbröckelungskalo nicht zurückbleibe, als auch, dass durch zweckmässige Mass- nahmen bei Weiterversand bis an die Front keine weiteren Gewichts- oder Qualitäts- einbussen entstehen. 24. Überwachung des Leder- verkehrs. Q. I. Nr. 107.184 v. 1917 der Q. Abt. 9. Ad AOK. Q. Nr. 70.406/17. In jedem Milkommandobereiche wurde zur Durchführung der Überwachung des Lederverkehrs eine Lederkontrollkommission aufgestellt und ist auch das engere Kriegs- gebiet in den Tätigkeitsbereich dieser Kommissionen einbezogen. Für den Bereich der kais. deutschen Südarmee kommt die Lederkontrollkommission Nr. 11 des Mil. Kmdo Lemberg, bestehend aus Leutnant i. d. R. Georg Cucinreau, der Jäger Kuhn Josef, des F. J. B. 25, alle vier Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung bei der QAbt. 9; Q. Nr. 53.186, in die frühere dokumentarisch mit Abschied nachgewiesene Charge zum Lst. Korporal der Lst. Infanterist Calzina Attila, des Lst.-Bezkm dos 5, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Tr. Mat. Fass. Stelle 90; Q. Nr. 54.108, zum Lst. Feldwebel der Lst. ZgSf. tit. Feldwebel Jelinek Adalbert, des Lstbezkm dos 24; zum Lst. Zugsführer der Lst. Korporal tit. Zugsführer Jebavy Jaroslaus, des I. R. 81 und zum Ers. Res. Gefreiten der Ers. Reservist Valčak Ottokar Emanuel, des I. R. 8; alle drei Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung beim Austauschkomdo II/3; Q. Nr. 48.982, zum Ers. Res. Zugsführer tit. Oberjäger der Ers. Res. Zugsführer Borger Hermann, des F. J. B. 5; Q. Nr. 57.859, zum Res. Korp. tit. Zugsführer der Res. Gefreite tit. Korporal Balek Josef, des I. R. 11; Q. N. 57.863, zum Korporal der Gfr. tit. Korporal Muckenschabel Franz, des I. R. 73 ; Q. Nr. 57.861, zum Lst. Gefreiten mit E. F. Abz. der Lst. Inf. mit E. F. Abz. Cielak Stanislaus, des I. R. 20; Q. Nr. 57.866, zum Lst. Gefreiten der Lst. Infanterist Löwit Theodor; Q. Nr. 57.858, zum Lst. Inf. tit. Gefreiten der Lst. Infanterist Strohmayer Johann, beide Vorgenannte des I. R. 81; Q. Nr. 57.865, zum Lst. Inf. tit. Gefreiten der Lst. Infanterist Fuchs Moses, des I. R. 9 und Q. Nr. 57.862, zu Lst. Sch. tit. Gefreiten die Lst. Sch. Hoch Benjamin und Klar Samuel, beide Vorgenannte des Sch. R. 34 und alle neun Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung beim Etappenmagazin Strjy; Q. Nr. 50.761, zum dienstpflchtigen Feldwebel in der Evidenz der III. Reserve der dienstpflchtige Zugsführer tit. Feldwebel i. d. Evidenz der III. Res. Andrijević Jakov, des bh. I. R. 2 und zum Lst. Zugsf. tit. Feldwebel m. E. F. Abz der Lst. Korp. tit. Zugsf. mit E. F. Abz Müller Eduard, des Lst. Bezkm dos 30, beide Vorgenannte eingeteilt zur Dienstleistung bei der V. Trägerkomp. des bh. I. R. 2; Q. Nr. 48.662, zum Lst. Zugsführer der Lst. Korporal Jakubowitsch Johann, des HIR. 13, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. Arb. Komp. 1014; Q. Nr. 55.223, zum Lst. R. U. O. I. Kl. bei gleichzeitiger Übersetzung zum Rechn. Unt. Offizier der Lst. ZgSf tit. Feldwebel Burgsteller Franz, der San. Stammkomp. 4; zum Lst. Feldwebel der Lst. Zugsf. tit. Feldwebel Krysiak Iwan, des Sch. R. 22; zum Lst. Zugsführer der Lst. Korp. tit. Zugsführer Janik Valentin, des I. R. 45; zum Lst. Korp. tit. Zugsführer der Lst. Korporal Beer Michael, des I. R. 62; zum Res. Korporal der Res. Gfrf. tit. Korporal Mazur Josef, des I. R. 40; zum Lst. Getr. tit. Korporal der Lst. Gefreite Dąbak Anton, des Sch. R. 17; zum Lst. Gefreiten der Lst. Inf. tit. Gefreite Erster Moses, des I. R. 9 und zum Lst. Inf.tit.Gefreiten derLst.Infanterist Gierlach Ignazy, des I.R.40, alle acht Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. Arb. Komp. 389; Q. Nr. 56.287, zum Lst. R. U. Offz. II. Kl. bei gleichzeitiger Übersetzung zum Rechn. Unt. Offz. der Lst. Korp. tit.Zugsführer Tabor Engelbert, des I.R. 27; zum dienstpflcht. Zugsführer i.d.Evidenz der III.Res.der dienstpfl. Korp. i.d.Ev.derIII.Res.Sarjanovic Gjoka,desbh.I.R.3;zumdienstpfll.Korporal i. d. Ev. d. III. Res. der dienstpfll. Gefr. i. d. Evidenz der III. Res. Kovacevic Gavro, zum dienstpfll. Gefr. i. der Ev. der III. Reserve der dienstpfll. Inf.tit.Gefr.i.d.Ev.derIII.Res.Sisič Hamid, beide Vorgenannte des bh.I.R.2 undzumLst.Korp.tit.KorperderLst.Infanteristtit.Gefreite Fundak Rokus, des HIR. 20, alle fünf Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung bei der 4. Trägerkomp. des bh. I. R. 2; Q. Nr. 55.004, zum Res. Gefreiten der Res. Inf. Bogner Georg, des I.R. 80 und zum Lst. Gefreiten der Lst. Inf. Freudenfeld Simon, des I.R. 57, beide Vorgenannte eingeteilt zur Dienstleistung bei der Häutesammelstelle der QAbt. 9; Q. Nr. 52.377, zu Res. Führern tit. Feuerwerken der Res. Führer Heinzmann Anton und der Res. Korp.tit.Feuerwerker Kratochwill Anastasius,zumLst.Führertit.FeuerwerkerderLst.Korp.tit.Führer Köster Georg, zum Lst. Korp. tit. Feuerwerker der Lst. Vor meister tit. Führer Richter Karl, zum Lst. R. U. Offz. II. Klasse bei gleichzeitiger Übersetzung zum Rechn. Unt. Offz. der Lst. Korporal Haber Hermann, zum Res. Korporal der Res. Vormeister Lederer Johann, zum Lst. Korporal der Lst. Vormeister Wach Anton, zu Res. Vorm. tit. Korp. die Res. Z. Kan. tit. Vorm. Safafik Stefan, Jellen Paul und Eßer Josef, alle zehn Vorgenannten des Art. Zeugsdep. Hostwitz; zum Lst. Vorm. tit. Korp. der Lst. Z. Kan. tit. Vorm. Antol Andreas, des Art. Z. Dep. Wien; zu Reserve-Vormeistern die Reserve-Zeugskanoniere Svoboda Franz, Schmiedl Ernst, Stfiberny Franz, Căboun Friedrich, Kratochwill Josef und Moravec Julius, zu Lst. Vormeistern der Lst. Zgskanonier Glaser Johann, alle sieben Vorgenannten des Art. Z. Depot Hostwitz und Fuchs Franz, des Art. Z. Dep. Budapest und zum Lst. Gefreiten der Lst Infanterist Borgenicht Mendl, des I. R. 13, alle zwanzig Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung bei der Art. Zeugskomp. 8; Q. Nr. 54.693, zum Lst. Gefreiten der Lst. Inf. tit. Gefr. Sedlaček Emil des I. R. 42, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Motorpflugabt. der Q. Abt. 9; Q. Nr. 56.742, zum Lst. Inf. tit. Korporal der Lst. Inf. tit. Gefr. Müller Anton des I. R. 81, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Z. R. K. der Q. Abt. 9; Q. Nr. 56.557, zum Lst. Zugsführer der Lst. Korp. tit. Zugsf. Krejčí Josef des Lstbezkm dos 14, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. A. Komp. 439; Q. Nr. 52.795, zum Res. RUOfz. II. tit. I. Kl der Res. RUOffz. II. KL Hoffner Milán des HIR. 14; zuni Lst. Zgsf. tit. Feldwebel der Lst. Zgsgf. Breeska Josef des HIR. 9 und zum Lst. Gefreiten der Lst. Inf. tit. Gefreite Gehring Thamás des I. R. 44, alle drei Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. Arb. Komp. 930; Q. Nr. 56.219, zum Lst. Korporal mit Int. Abz. der Lst. Gefr. mit Int. Abz. Mühlbaner Franz des I. R. 81, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Milseifen- fabrik Stryj; Q. Nr. 57.063, zum Lst. Gefreiten der Lst. Infanterist Seifert August des Lstbezkm dos 21, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Q. Abt. 9; Q. Nr. 54.117, zum Lst. RUOfz. II. Kl. bei gleichzeitiger Übersetzung zum Rech. Unt. Offizier der Lst. Korporal Chour Johann des I. R. 21, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Res. Bäck. Drohobycz; Q. Nr. 54.259, zu Lst. Gefr. tit. Korp, die Lst. Gefr. Wlach Franz des Lstbez- km dos 1 und Baladik Ladislans des I. R. 69, beide Vorgenannte eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. Arb. Komp. 439; Q. Nr. 50.142, zum Res. Gefr. tit. Zugsführer der Res. Gefr. tit. Korp. Haupt Antal des HIR. 10; zum Lst. Gefr. tit. Korporal der Lst. Gefr. Penninger Janos des HIR. 19; zum Lst. Inf. tit. Korporal die Lst. Inf. tit. Gefr. Druckmann Markus des I. R. 15, Vitez György des HIR. 10, Jurina Jakob des I. R. 76 und Szalai Lajos des I. R. 12; zum Res. Inf. tit. Gefreiten der Res. Infanterist Rekalon György des HIR. 12; zu Lst. Inf. tit. Gefreiten die Lst. Infanteristen Szeiper Istvan des HIR. 19 und Weissenstein Otto des Sch. R. 30 und zum Res. Inf. tit. Gefreiten der Res. Int. Klenocki Antal des HIR. 10, alle zehn Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. A. K. 509; Q. Nr. 53.552, zum Lst. Gefreiten der Lst. Infanterist Zach Franz des Lstbez- km dos 14, eingeteilt zur Dienstleistung beim Kinoreferat der Q. Abt. 9; Q. Nr. 56.009, zum Lst. Gefr. tit. Korporal der Lst. Inf. tit. Gefr. Müller Michael des I. R. 6; zum Lst. Gefreiten der Lst. Infanterist Brosz Karl des I. R. 58, beide Vorgenannte eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. Arb. Komp. 931; Q. Nr. 46.420, zum Einj. Freiw. Gefreiten der Einj. Freiw. Fritz Josef des I.R. 11; zu Lst. Gefreiten die Lst. Infanteristen Görlach Franz des I. R. 94 und Komarek Josef des I. R. 18, alle drei Vorgenannten eingeteilt zur Dienst- leistung bei der Felddampfwäscherei 49; Q. Nr. 55.179, zum Lst. Korp. tit. Zugsführer der Lst. Gefr. tit. Zugsführer Appermann Rudolf des Sch. Rgts. 20, eingeteilt zur Dienstleistung beim Bahn- hofkmdo Borszczów; Q. Nr. 52.676, zum Lst. Gefreiten der Lst. Infanterist Taustein Abraham des I. R. 77, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Baultg. Lt. Ing. Brunner; Q. Nr. 40.000, zum Lst. Zgsf. tit. Feldwebel der Lst. Zugsführer Kordys Adam Nikolai des Lstbezkm dos 18, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. A. K. 529; Q. Nr. 55.931, zum Feldwebel der Zugsführer tit. Feldwebel Richter Wenze der San. Stammkomp. 13, eingeteilt zur Dienstleistung beim Marodenzimmer der Q. Abt. 9; 31. Spiritusbeschlagnahme. Q. Op. No. 2124 von 1917 d. QAbt. 9. Auf AOK. Q. Nr. 12.343 v. 1917. Laut Mitteilung des k. Finanzministeriums wurde in einigen Fällen der in galiz. Brennereien erzeugte Rohspiritus von Feldformationen beschlagnahmt und in einzelne Raffinerien dirigiert. Ein solcher Vorgang ist unstatthaft, daher in Hinkunft zu unterlassen. In Fällen, wo der Abschub von Spiritus aus den Brennereien und auch Freilagern aus militärischen oder anderen Gründen notwendig erscheint, ist dies telegrafisch der Q. Abt. Nr. 9 zu melden, welche die weiteren Verfügungen treffen wird. 32. Holzasche als Düngungsmittel. Q. I. Nr. 66.609 v. 1917 der Q. Abt. 9. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Holzasche ein vorzügliches Düngungsmittel, namentlich für den Gemüseanbau (Hül senfrüchte) bildet. Alle jene Formationen, welche Gemüsegärten anzulegen beabsichtigen, haben für die Sammlung von Holzasche sogleich Sorge zu tragen. Zu diesem Behufe ist die abgekühlte Holzasche ohne Vermischung mit Kehricht in gut schliessenden Behältern bis zur Verwendung so aufzubewahren, dass sie durch Regenwasser nicht ausgelaugt wird. Asche von Steinkohle eignet sich nicht für Düngung. 33. Häute, Schaffelle, Ersatzbetrag Q. I. Nr. 65.624 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 11.566 von 1917. Als Ersatz für nicht abgeführte Häute und Felle sind nachstehende Beträge vorzuschreiben u. zw.: für Rindshäute K 65.— per Stück „ Kalbfelle K 10.— „ „ Schaffelle K 11.— „ Vorzumerken in Allg. Verlautbarungen Nr. 55 von 1916, Pkt. 24, bezw. Bes. Anordnungen vom 26. Dezember 1916, Pkt. 20 bei AOK. Q. Nr. 34 204/1, hierstelliger Q. I. Nr. 60-641. 34. Verwertung von Schweinshaaren. Q. I. Nr. 64.820 v. 1916 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Op. Nr. 185.360/16 vom 1917. Bei den Schweinshäuten, welche zu Gerbungszwecken verwendet werden sollen, dürfen die Schweinshaare und Borsten nicht gewonnen werden, sondern sind an der Haut zu belassen. In allen anderen Fällen ist bei der Gewinnung von Schweinshaaren und Borsten der in den Bestimmungen für die Verwertung der Häute, Felle und Nebenprodukte auf Seite 7 vorgeschriebene Vorgang zu beachten. 35. Knochenverwertung. Q. I. Nr. 66.452 von 1917 d. Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 13.494 von 1917. Die Sammlung aller rohen als auch gekochten Schlachtviehknochen sowie deren Abfuhr an das zuständige Etappenmagazin (Fassungsstellen, ProvÄmter etz.) wird in Erinnerung gebracht. 36. Pferderäude. Q. Op. Nr. 40.950 von 1917 der Q. Abt. 9. In der Gemeinde Bania kotowska Bezirk Drohobycz, wurde in drei Ge- höften Räude bei Pferden festgestellt. 37. Honved Nikolaus Tomas. Steeckbrief. Jus. Nr. 104/17 der Q. Abt. 9. Durch das Gericht der 88. HITD. wird steckbrieflich verfolgt: Honved Nikolaus Tomás, geboren in Turun-Severin Rumänien, 22 Jahre alt, griech. orient., Zimmermaler, Haare schwarz, Augen und Augenbrauen braun, Nase, Mund und Kinn normal, Gesicht läuglich, Körperhöhe 165 cm. Im Betretungsfall ist der Genannte zu verhaften und hievon das obige Gericht zu verständigen. 14 38. Honved Franz Nagy. Steckbrief. Jus. Nr. 101/17 der Q. Abt. 9. Durch das Gericht der 38. HITD. wird steckbrieflich verfolgt: Honved Franz Nagy, geboren und zuständig in Osejd, Kom. Maros-Torda, 87 Jahre alt, reformiert, Landwirt, Haare und Augenbrauen schwarz, Augen blau, Nase und Mund normal, Kinn und Gesicht rund, Körperhöhe 168 cm. Im Betretungsfalle ist der Genannte zu verhaften und hievon das obige Gericht zu verständigen. 39. Honved Stefan Buklos. Steckbrief. Jus. Nr. 115/17 der Q. Abt. Nr. 9. Durch das Gericht der 88. HITD. wird steckbrieflich verfolgt: Honved Stefan Buklos geboren und zuständig in Ajton, Kom: Kolozs, 26 Jahre alt, reformiert, Weber, Personalien fehlen. Im Betretungsfalle ist der Genannte zu verhaften und das obige Gericht hievon zu verständigen. 40. Honved Gefreiter Rimbu Ni- kolaus. — Steckbrief. Jus. Nr. 114/17 der Q. Abt. 9. Durch das Gericht der 38. HITD. wird steckbrieflich verfolgt: Honved Gefreiter Rimbu Nikolaus, geboren und zuständig in Zernest, Kom. Fogaras, 26 Jahre alt, griech. orient., Zimmermann, Haare und Augen- brauen blond, Augen blau, Nase und Mund normal, Kinn und Gesicht länglich. Körperhöhe 163 cm. In Betretungsfalle ist der Genannte zu verhaften und hievon das obige Gericht zu verständigen. 41. Steckbriefe. Jus. Nr. 94. der Q. Abt. 9. Durch das Gericht der 38. HITD. werden steckbrieflich verfolgt: 1. Honvéd Illés Hajdu, in Nagyszeben geboren, 27 Jahre alt, gr. kath. ledig, Fleischhauer, asseutiert 1910, Haare und Augenbrauen braun, Augen blau, Nase länglich, Mund, Kinn normal, Gesicht länglich, spricht rumäisch, wenig ungarisch. 2. Honvéd Franz Martin, geboren und zuständig in Feketehalom, Kom. Brassó, 42 Jahre alt, evangelisch, Taglöhner, Haare, Augen und Augenbrauen braun, Nase, Mund und Kinn normal, Gesicht länglich, Körperhöhe 168 cm. 3. Honvéd Vazul Czenáu, geboren und zuständig in Ajhon, Kom. Kolosz, 33 Jahre alt, gr. orient., verheiratet, Landwirt, Haare und Augenbrauen blond Augen blau, Nase und Mund normal, Kinn oval, Gesicht rundlich, Körperhöhe 154 cm. Im Betretungsfalle sind die Genannten zu verhaften, wovon das obige Ge- richt zu verständigen ist. 42. Oblt. i. d. Ev. Sprinzl Franz, Belobung. Q. Nr. 40.522 v. 1917 der QAbt. 9. Anlässlich der Auflösung der Gebirgstrainwerkstätte Nr. 4/3 fühle ich mich veranlasst dem Kommandanten derselben, Oberleutnant i. d. E. Franz Sprinzl, für dessen fast zweijährige vorzügliche Führung dieses Kommandos und gewissen- hafte Verwaltung und Verrechnung, des ihm anvertrauten Trainmateriales, im Namen des Allerhöchsten Dienstes meine belobende Anerkennung auszusprechen. 43. Belobende Anerkennung. Q. Nr. 38.646/I v. 1917 der Q. Abt. 9. In Würdigung vorzüglicher 1½-jähriger Dienstleistung im Kriege bei der Intendanz der Q. Abt. Nr. 9, wird dem k. k. Verpflegs-Offizial in der Evidenz der Ldw. Dr. Friedrich Gabriel des k. u. k. Etappenmagazins in Stryj die belobende Anerkennung der Qu. Abt. Nr. 9 ausgesprochen. 44. Kommando. — Verleihung. Q. Op. Nr. 3322 von 1917 d. Q. Abt. 9. Oberleutnant Bartel wird prov. mit dem Kommando der 3. Kompagnie Landsturm-Etappen-Bataillon Nr. 304 ab 1. Feber 1917 betraut. der angekauften Materialien in der Richtigstellung bezw. im vorläufigen Zensur- befunde detailliert darzustellen. Dieser Vorgang ist unerlässlich, da nur hiedurch dem Rechnungsleger eine Handhabe zur Einleitung des weiteren Verfahrens geboten ist und auch weit- läufige Korrespondenzen hintangehalten werden. 3. Anfragen in Gebührangelegenheiten. Die mit Pkt. 29 der Allg. Anordnungen Nr. 48 von 1916 getroffene Ver- fügung, dass sich bei Anfragen und Einschreiben in Gebührsangelegenheiten vorerst an den zuständigen liquid. Rechnungsführer zu wenden ist, wird in Erinnerung gebracht, da immer wieder in ganz belanglosen Gebührsfragen die Entscheidung der Q. Abt angerufen wird. Es wird neuerlich betont, dass hiezu in erster Linie der zuständige liquid. Rechnungsführer berufen ist, welcher nur jene Angelegenheiten an die zustän- dige Intendanz (Qu. Abtlg.) weiterzuleiten hat, welche seinen Wirkungskreis überschreiten. 12. Abfertigung für Gagisten (Asp.) i. d. R. und des Vorh. a. D. anlässlich Rückversetzung in + das nichtaktive Verhältnis. Q. I. Nr. 68.453 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Erlass Q. Nr. 11521/1 v. 9./2. 1917. Nachfolgend wird der K. M. Erl. Abt. II, No. 7428 v. 25./II. 1914 neu- erlich verlautbart: Die laut § 19:5 und 20:6 der Gebührenvorschrift II. Teil für Gagisten (Gagistenaspiranten) in der Reserve und des Verhältnisses ausser Dienst normierte Abfertigung gebührt nur bei der, anlässlich der Demobilisierung oder früher erfolgenden dauernden Rückversetzung dieser Person in das nichtaktive Verhältnis. * Personen, welche vor der Demobilisierung zeitlich in das nichtaktive Ver- hältnis versetzt werden, erhalten daher die Abfertigung erst anlässlich der Demobilisierung, falls diese vor ihrer erneuerten Einführung zur aktiven Dienst- leistung angeordnet wird. 13. Bereitschafts- (Fold-) zulagen für freiw. weiterdienende Unteroffizier des Aktivstandes. Q. I. Nr. 68 675 v 1917 der Q. Abt. 9. Ad AOK. Erl. Q. Nr. 25.376 v. 10./2. 1917 d. AOK. Der KM. Erl. Abt. 11, Nr. 500 v. 1917 wird zur Farnachachtung voll- inhaltlich verlautbart: Vom 1. Feber 1917 an verbleiben die freiwillig weiterdienenden Unteroffiziere des Aktivstandes während eines zeitlichen Urlaubes dann während einer Un- dienstbarkeit infolge Verwundung oder Erkrankung im Fortbezuge der Bereit- schafts- u. Feldzulage nach den für Gagisten (Gagistenaspiranten) bestehenden Bestimmungen. 14. Stempelgebühren — Überwachung der Entrichtung. Q. Op. Nr. 2841 v. 1917 der Q. Abt. 9. Der AOK. Befehl Q. Nr. 11.222 vom 24. Jänner 1917 wird in der Beilage vollinhaltlich verlautbart. 15. Gemüsegärten — Anlage — Instruktion. Q. I. Nr. 66.309 v. 1917 der Q. Abt. 9. Die wirtschaftliche Notlage des Hinterlandes, die Schwierigkeiten in der Beschaffung von Verpflegartikeln im Hinterlande, die Transportschwierigkeiten auf den Bahnen, die sehr geringen, noch vorhandenen Kartoffelbestände im Armee- bereiche zwingen, hier alle Vorsorgen zu treffen, um dem etwa stockenden Nach- schube zu begegnen. Dies kann in erster Linie durch die möglichst zahlreiche und ausgedehnte Anlage von Gemüsegärten im Armeebereiche und den Anbau von Frühgemüse bewirkt werden. Es ist Pflicht aller Kommandos, Truppen, Anstalten und sonstigen Forma- tionen diesem Gegenstande ihr besonderes Augenmerk zuzuwenden. — Die Mög- lichkeit zur Anlage von Gemüsegärten bietet sich — nach den Erfahrungen des Vorjahres — fast überall im Armeebereiche. Hierbei ist auf einen ev. Abmarsch der anbauenden Formation nicht Rück- sicht zu nehmen; in diesem Falle wird die Anlage der nächsten Formation zu übergeben sein. Die Vorarbeiten für die Anlage der Gemüsegärten sind unverzüglich in Angriff zu nehmen. Beiliegend wird im Nachhange zu Q. I. Nr. 64035 (Bes. Anordnungen Nr. 4 von 1917 Punkt 26) eine kurzgefasste „Instruktion zur Anlage von Gemüse- gärten“ ausgegeben. 6 16. Einkaufspreise für Raufutter. Q. I. Nr. 67.201 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Für das ab 1./III. 1917 durch Militärorgane angekaufte Raufutter werden nachstehende Einkaufspreise festgesetzt: für Heu, lose . 13 K — h „ gepresst . 14 n 50 „ „ Langstroh, lose . . . . . . 9 n 50 „ „ Maschinenstroh, lose . . . 7 n — „ „ gepresst . . . . . . . 8 n 50 „ Vorstehende Preiserhöhung ist nicht rückwirkend; die auf Grund früherer Verträge bereits vereinbarten Preise bleiben daher auch weiterhin aufrecht. 17. Höchstpreise für Schlacht- und Stechvieh, sowie Milchkühe: Q. I. Nr. 68.657 v. 1917 der Q. Abt. 9. Die Einkaufspreise von Schlacht- und Stechvieh, dann Milchkühe, werden ab heute, wie folgt, festgesetzt; u. zw. — je nach Qualität — per kg Lebend- gewicht: für Schlachttiere oder Ochsen: unter 250 kg 3:20 — 3:50 K von 250—350 kg 3:50 — 3:80 K über 350 kg 3:80 — 4:- K für Schlachtkühe: unter 250 kg 2:80 — 3:20 K von 250—350 kg 3:20 — 3:60 K über 350 kg 3:50 — 4:- K für Milchkühe: unter 400 kg 3:50 — 4- - K über 400 kg 4:- — 4:80 K für Schweine: unter 100 kg 3:- — 3:30 K über 100 kg 3:30 — 3:70 K Bis zu der vorstehend fixierten oberen Preisgrenze darf nur bei Käufen von Vieh Prima (Bester) Qualität gegangen werden. 18. Seifenerzeugung — Abfallfett. Q. I. Nr. 67.311 v. 1917 der Q. Abt. 9. Laut Meldung der Seifenfabrik in Stryj gelangt Abfallfett von den Trup- pen und Anstalten in derart geringen Mengen zur Abfuhr, dass die Deckung des Seifenbedarfes in Frage gestellt ist. Es liegt daher im eigenen Interesse der Truppen und Anstalten, alles erträgliche Abfallfett zur Abfuhr zu bringen. Der diesbezügliche AOK. Befehl Q. Op. Nr. 155.023 von 1916 (verlautbart in den „Besonderen Anordnungen“ vom 9./I. 1917, Pkt. 12 und in den „Allge- meinen Verlautbarungen“ Nr. I, Pkt. 13) wird in Erinnerung gebracht. 19. Heu- und Strohtransporte, Verladung in offenen Wagen. Q. I. Nr. 68.462 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Die F. T. L. V. hat mit Exh. Nr. 2593 die ihr unterstehenden Bahndienst- stellen, wie folgt, telegrafisch angewiesen: Bei Verladung von Heu- und Strohtransporten in offenen Wagen für Militäranstalten sind die Aufgeber zu verhalten, Ladungen zu bedecken und kann mangels entsprechenden Materials auch Schnee und Erde in ausgiebiger Weise verwendet werden. So bedeckte Wagen sind unbedingt in der rückwär- tigen Hälfte des Zuges einzustellen. Wenn beim Bahntransporte von Raufutter Plachen oder sonstiges Mate- rial zur Bedeckung der Waggons nicht vorhanden sind, so ist sich in der vor- angeführten Weise zu behelfen. Es müssen jedoch auch die beiden Längsseiten und die Stirnseite des Waggons, resp. der Ladung, durch Verschalung mit Brettern gegen Funkenflug geschützt werden. Jene Stellen, welche regelmässig Raufutterabschübe zu bewirken haben, können die hierzu erforderlichen Bretter (Schwarten) bei der Q. Abt., jedoch nur für den unumgänglichen Bedarf anfordern. Den mit Brettern versicherten Raufüttertransporten ist jeweilig ein Be- gleitmann beizugeben, welcher die Bretter aus der Ausladestation der Abschub- stelle wieder zurückzubringen hat. 6 Q. Nr. 95.748 Minenkurierfragentanten - Felddienstleistung. Offiziere der A. i. F. scheiden bei zeitlichen Kommandierungen nicht aus dem Verbande der A. i. F., verbleiben daher in der Feld- dienstleistung und auch im Bezug der Kriegsgebühren. Hienach ist die Richtigkeitspflege zu ver- anlassen. 7 Q. Nr. 74.617 Prämien für Auffinden von Minen in Brücken, Tunnels; Meldungen von Oberbauschäden. Für das Auffinden von Minen in Eisenbahn- brücken und Tunnels kann der obige Be- fehl Eb. Nr. 4849/15 ebenfalls angewendet werden. Für Meldungen über Oberbauschäden kann eine besondere Prämie nicht festgesetzt werden. 8 Ad Q. Nr. 99.800 v. 1917 Aufrechnungsbedeckung, Wahrnehmungen der Preisangemessenheit. Bei der Ueberprüfung von Einschreiten um Aufrechnungsbedeckung wurde wahr- genommen, dass für im Stappengebiete be- schaffte Materialien, wie Eisenseile, eiserne Rohre, Schrauben, Flacheisen etc. um 20%—70% höhere Preise als die gleich- zeitig für dieselben Materialien im Hinter- land geltenden Preise gezahlt wurden. Ein solcher Vorgang schädigt nicht nur die Interessen des Mil. Aearas, sondern äussert auch auf die Beschaffung dieser Materialien im Hinterlande eine äusserst schädliche, preistreiberische Wirkung. Auf die Bestimmungen von Q. Op. Nr. 106.412 Pkt. 3, (III. allg. Verlautbgr. a. d. Geb. Wesen, Q. Nr. 70.595/17 — Beilage btr. Aufrechnungsbedeckungen) wird daher erneuert hingewiesen und bemerkt, dass bei Nichtbeachtung dieses Befehles wegen Schadloshaltung des Aearas das Erforder- liche einzuleiten sein wird. Q. Nr. 70.595 v. 1917, III. allg. Vltharg., a. d. Gb. Nr. 8. 20. Beutegelder Abfuhr. Q. I. Nr. 86.660 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Befehl Q. Nr. 112.435 v. 7./7. 1917, auszugsweise: Beutegelder, wozu auch die den feindlichen Kriegsgefangenen abgenommenen ärarischen Gelder, dann solche Gelder gebören, die bei Gefallenen vorgefunden wurden, deren Identität nicht festgestellt werden kann, sind an die zuständige Kassa abzuführen und bei dieser auf Grund eines Erlagscheines als ärarisches Geld in Empfang zu stellen. Der Erlagschein muss erscheinen, wie die Beute gemacht wurde, die Bezeichnung der feindlichen Truppenkörper und feindlichen Kriegsgefangenen, denen ärarische Gelder abgenommen wurden, dann die Beträge (nach den einzelnen Währungen gesondert) endlich die Unterschriften und die Staendeszugehörigkeit der die Abfuhr bewirkten Personen. Die Gelder fremder Währung sind zum Kassawerte, in Kronen umgerechnet, in Empfang zu stellen und gelegentlich der nächsten Dotation- (Verlags-) fassung durch die zuständige Operationskassa an die nächstgelegene Filiale der Oest. Ung. Bank zu Gunsten des Zahlamtes des K.M. einzuzahlen. Der Empfang ist als „Beute und Kontribution“, die Ausgabe kontokorrent- mässig als „Abfuhr an das Zahlamt des KM.“ zu verrechnen. 21. Dachpappeabfälle. Verwendung. Q. Op. Nr. 20.721 v. 1917 d. Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 131.499 v. 18./7. 1917. Über Ersuchen des Kriegsministeriums wolle verfügt werden, dass Dach- pappeabfälle im Bereiche der Armee selbst verwendet werden, z. B. zum Belegen nasser Schützen- und Verbindungsgräben etc. Eine Rücksendung dieses im Hinter- lande unverwendbaren Materials hat daher zu unterbleiben. 8 22. Waggonplachen. — Rückstellung. Q. I. Nr. 87,151 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Chef d. Gstbs. Q. Nr. 114,334 vom 5./7. 1917. Laut Mitteilung des KM. langen die mit Rauhfutterzügen zur A. i. F. abgesendeten Waggonplachen nur äusserst spärlich zurück, wodurch eine bedeu- tende Verzögerung in der Beladung von derlei Zägen eintritt. Die Hauptursache der mangelhaften, bzw. unterbliebenen Rückstellung der Plachen dürfte darin zu suchen sein, dass die in Betracht kommenden Mil.- Stellen bei der A. i. F. für die schleunige und korrekte Durchführung der Rück- stellung um wenig Sorge tragen. Um diese Verhältnisse einer Besserung zuzuführen, wird verfügt, dass einerseits die buhngeigenen Plachen der Bahn zu übergeben sind, anderseits ärarische Plachen, sofort nach ihrem Verfügbarwerden durch das Begleit- personale zur Rücksendung an das zuständige Verpflegsmagazin mittels Frachtbriefes an die Bahn aufgegeben werden. Dadurch erscheint die Haftung der Bahnverwaltung sichergestellt und kann bei Feststellung von Abgängen, die auf Bahnverschulden zurückzuführen sind, an der Hand der Aufgabsbescheinigung durch die empfangende Mil. Stelle sofort die Reklamation eingeleitet werden. Die ha. Verordnung Q. I. Nr. 73,361 vom 27./3. 1917 wird in Erinnerung gebracht. Die einzelnen Zuschubstellen haben die jeweilige durch die Begleitleute bewirkte Rücksendung der Plachen anmerkungsweise auf der Quittung zu be- stätigen. 23. Wagenplachen. — Konservierung. Q. Nr. 51,348 v. 1917 der Q. Abt. 9. Laut einer eingelaufenen Meldung werden bei vielen Trainformationen die ausgegebenen Wagenplachen auf die Plachenbögen gespannt und auf die Rahmen oder auf die Leiterbäume aufgenagelt. Hiedurch ist es unmöglich, die Plache vor den Witterungseinflüssen zu schützen. Durch ununterbrochenes Aufspannen gehen die Plachen durch Verfaulen, Reissen, Rost an den Nägeln etc. sehr bald zu Grunde. Auch die Beladung und Entladung eines Fuhrwerkes mit aufgenagelter Plache braucht viel mehr Zeit als die eines offenen Wagens. Das Material wird von hinten oder vorne in den Wagen hineingestopft und die Plache, da fest aufgenagelt, zerrissen. Sowohl das AOK. als auch das KM. hat mit wiederholten Erlassen die grösste Wirtschaftlichkeit in der Verwendung und in der Ausgabe von Wagen- plachen angeordnet. Hiebei wird speziell auf den AOK. Befehl Q. Nr. 32,640 v. 1916 — ver- lautbart in den Allgemeinen Verlautbarungen Nr. 39 v. 1916 — und den KM. Erl. Z, E, II f. A. L./T. u. L. G., — hierst. Q. Op. Nr. 18,924 v. 1917 — auf- merksam gemacht. Die unterstehenden Trainformationen werden angewiesen, die vorhandenen Wagenplachen nur im Falle der Notwendigkeit zu benützen und dieselben vor- schriftsmässig mit Strickwerk an den Wagen zu befestigen. In vielen Fällen wird das Ausbreiten der Wagenplache ohne Benützung der Plachenbögen genügen. Das Aufnageln der Plachen auf die Fuhrwerke wird strengstens ver- boten. Das Etappentrainkommando sowie die beiden Traingruppenkommanden haben den Befolg dieses Befehles wahrzunehmen. 24. Höchstpreise. — Überschreitung. Q. Wg. Nr. 4451 v. 1917 d. QAbt. 9. Ad AOK. Q. Nr. 122,053 v. 24./7. 1917. Das k. k. Amt für Volksernährung hat zur Anzeige gegracht, dass Mili- tärpersonen die behördlich festgesetzten Höchstpreise überschreiten und so die Approvisionierung der armen Bevölkerung sehr erschweren. Die festgesetzten Preise sind strikte einzuhalten. Fälle von Preisüb- bietungen, die der Q. Abt. bekannt werden, werden strenge geahndet. 11 26. Elektr. Taschenlampen. Beköstigungspreise. Q. I. Nr. 98.557 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 171.049 vom 15. Oktober 1917. Ad K. M. Erl. Abt. 13, Nr. 46.178 von 1917. Die Beköstigungspreise für elektr. Taschenlampen werden wie folgt festgesetzt: Taschenlampe, elektr. und 4 Res. Trockenbatterien (wasserdicht) und 1 Res. Glühlampe . . . K 9— " " (leere Hülse) . . . = 2'00 " " Res. Glühlampe . . . = —25 " Normal-Trockenbatterie . . . = 1'— " Wasserdichte Trockenbatterie . . . = 1'15 Diese Preise sind im Sortenverzeichnis vorzumerken. Gültig ab 1. November 1917. 27. Übernahmspreise für Heu und Stroh. Q. I. Nr. 98.687 v. 1917 der Q. Abt. 9. Laut R. G. Bl. Nr. 390 vom 39. September L J. werden die mit Verordnung des Amtes für Volksernährung vom 14. Juni 1917, R. G. Bl. Nr. 256, festgesetzten Übernahmspreise für Heu und Stroh in nachstehender Weise abgeändert: 1. für Heu aller Art, und zwar: Wiesenheu, Grummet, Kleeheu aller Arten (Luzerne usw.) Mohar-, Hirse und Mischlingshen . . . . K 23— 2. für Stroh: a) für Kornschaubstroh (Flegeldruschstroh) . . . K 13— b) für alle sonstigen Arten Getreidestroh, einschliesslich Stroh von Erbsen und Wicken, jedoch ausser Maisstroh . K 11— c) für Stroh von Bohnen, Pferdebohnen, Linsen, Lupinen, Peluschen; Mohn, Raps, Rübsen, Reis und Mais K 7— Diese Preise gelten nicht nur für jene Mengen, die von den Landesfutter- mittelstellen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung angekauft werden, sondern auch für die seit dem 16. Juni 1917 gekauften Mengen. Die Landesfuttermittelstellen sind verpflichtet, den Verkäufern die Differenz zwischen den durch die Verordnung des Amtes für Volksernährung vom 14. Juni 1917, R. G. Bl. Nr. 256, festgesetzten und dem nunmehr bestimmten Preise über Verlangen zu vergüten. 28. Vergütung für die Verkösti- gung aus der russ. Kfzschafft geflüchteten eig. Mann- schaften. Q. I. Nr. 98.291 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 170.373 vom 11. Oktober 1917 (KM. Erlass, Abt. II, Nr. 24.970 von 1917). Die Entschädigung an Zivilbevölkerung für Verköstigung und Unterkunft eigener aus Kriegsgefangenschaft geflüchteten Mannschaften leisten die politischen Behörden. Aus militärischen Kassen dürfen daher derlei Vergütungen auf keinen Fall ge- zahlt werden. 29. Auswechslung von Kupfer- dächern und Blitzschutz- anlagen. Q. I. Nr. 99.074 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aaf Erl. AOK. Ch.d.Gstbs., M.V. Nr. 130.965 und 165.388 von 1917. Das KM. hat mit einer Anzahl von Erlässen — sämtlich ergangen an alle Militär- kommandos —, die Abdeckung von Kupfer- und Bleidächern samt Zugehör (wie Dach- rinnen usw.), sowie die Abnahme der kupfernen Blitzableiteranlagen und deren fach- gemässen Ersatz durch anderes Material angeordnet und geregelt. Diese Verfügung betrifft alle Gebäude einschliesslich der Kultusobjekte (Kirchen, Pfarreien usw.), jedoch ausgenommen die staatlichen (ärarischen) Gebäude, für welche letztere besondere Anord- nungen getroffen werden. Die genannten Arbeiten sind den obigen Erlässen zufolge durch die Militär- kommandos (Lemberg, Przemysl) bezw. durch die diesen Militärkommandanten unterstellten Kommandos (Truppen, Anstalten) durchzuführen. Diese Aktion ist im Bereiche der Q. Abt. 9 seitens allen militärischen Kommandos (Ét. Bez. Kdos, Ét. Stat. Kdos usw.) tatkräftigst zu unterstützen. 30. Ausforschung. Q. Nr. 54.139 v. 1917 der Q. Abt. 9. Jene Formation, bei welcher Lst. Inf. Alexander Bodi (Bodin) des I. R. 33 eingeteilt ist oder war, hat dies unter Bezugnahme auf Q. Nr. 54.139 sofort anher zu melden. 31. Ausforschung. 32. Ausforschung wegen Zu- stellung von Dekorationen. 33. Fähnrichbeförderung. Q. Nr. 54.756 v. 1917 der Q. Abt. 9. Jene Formation, bei welcher Inf. Hersch Hort eingeteilt ist, hat dies unter Bezugnahme auf Q. Nr. 54.756 sofort anher zu melden. Res. Nr. 2400/707 v. 1917 der Q. Abt. 9. Diejenigen Formationen, bei welchen sich: Lst. Inf. Havelka Karl des Lst. Inf. Baon 23 Lst. Gefr.tit. Korp. des I. R. 88 Johann Jandl " " " " Albin Männl Korp. tit. Zugsf. des I. R. 2 Frates Nikolaus befinden, haben dies sofort der Q. Abt. Ausz. Ref. unter obiger Res. Nr. zwecks Zu- stellung einer vorliegenden Dekorationen zu melden. Q. Nr. 53.804. Befördert werden zu Fähnrichen i. d. Res. mit 1. August 1917 der Kriegsfreiw. Inf. tit. Feldwebel mit E. F. Abz. Teichner Alexander des Inf. R. 76 eingeteilt zur Dienstleistung bei der techn. Arb. Ltg. Hptm. Haardt Q.-Nr. 54.591. mit 1. Oktober 1917 der Einj. Freiw. Jäger tit. Oberjäger Hahn Otto des F. J. B. 10 und Q. Nr. 54.592. der Einj. Freiw. Inf. tit. Feldwebel Wagner Johann des Inf. R. 99, beide Vorgenannte eingeteilt zur Dienstleistung beim Gericht der QAbt. 9, Q. Nr. 55.366. der Einj. Freiw. Korp. tit. Feldwebel Aue Josef und Q. Nr. 55.367. der Einj. Freiw. Zugsf. tit. Feldwebel Hyll Karl beide Vorgenannte des Sch. R. 15 und eingeteilt zur Dienstleistung beim Lst. Etp. Baon. 255, Q. Nr. 52.222. zum Lst. Fähnrich mit 24. Juli 1917 der Lst. Feuerwerker mit E. F. Abz. Weber Theodor des Lstbezkmde 39, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Wirtschaftsdion Chodorów. Behufs Standesbehandlung sind die Ersatzkörper von den durchgeführten Beförderungen zu verständigen. Vollzug melden. Für den k. und k. Oberquartiermeister: Buschek m. p., Hauptmann. 34. Wochensendung. Herabsetzung des Zucke- zuschubes. Q. I. Nr. 99.932 v. 1917 der Q. Abt. 9. Nachtrag. Zufolge AOK. Q. Nr. 153.146 vom 27. Oktober 1917, wird Zuckерzuschub in Wochensendungen ab 28. Oktober L J. auf 30 g pro Mann und Tag herabgesetzt. Tabelle „Übersicht der Verpfleg-gebühren“ Rubrik Wochensendungen ist hiernach zu berichtigen. Brot 650 g Brot in natura und 50 g in Re- lutum; R:lutum = 2 h. 350 g Brot in natura, ausserdem Relutum per 107 h. 350 g Brot in natura. Dienstag ist R Verpflegung zu konsu- mieren und gebühren an diesem Tage 200 g Zwieback und 325 g Brot in natura; ausserdem Brotrelutum für 21 g = 1 h. Auf diese Gebühr sind 6mal in der Woche je 1/4 Brotwecken à 1800 g, das sind 325 g zu fassen; es fehlen daher täglich 25 g. Dienstag ist R Verpflegung zu konsu- mieren. Da an diesem Tage bloss die 1/2 Brotportion = 175 g gebühren würde, sind die während der übrigen 6 Tage nicht gefassten 6mal 25 = 150 g Brot mitauszugeben. Der Mann erhält daher auch am Dienstag 175 + 150 g = 3:5 g Brot (=1/4 Wecken) und überdies noch 200 g Zwieback, Fleisch 325 g frisches Fleisch (Pöckelfl-isch, Rauchfleisch inkl. Knochen) oder 162,5 g Salami bezw. andere Dauerwürste oder 219 g Pöckelrauchfleisch oder 1 Fleischkonserve. 275 g frisches Fleisch (Pöckelfleisch, Rauchf-isch inklusive Knochen) oder 137 g Salami bezw. andere Dauerwürste oder 186 g Pöckelrauchfleisch oder 1 Fleischkonserve. in der Woche au 4 Tagen je 175 g Rindfleisch oder 175 g Pöckelfleisch. an 2 Tagen je 175 g Klippfische oder 350 g Häringe oder 350 frische Fische. Sind Fische (Häringe) nicht erhältlich, gebühren je 175 g Rindfleisch. Wöchentlich einmal (Dienstag) ist Reserveverpf-ung zu konsumieren. an 1 Tag (Dienstag) 2 Fleischkonserven für 8 Kgf. Bei Kousumtion von frischem Fleisch, Salami etc. gebührt Fleischergänzungsrelutum; dieses beträgt pro Mann und Tag der Gruppe A 40 h, der Gruppe B 67 h; dient zur Beschaffung anderer Verpflegartikel. Wenn Beschaffung unmöglich, Geld dekadenweise in Empfang stellen. Beschaffung hat im Armeebereiche zu erfolgen. Mehl und Fleisch dürfen nicht an- gekauft werden. Wenn Fleischkonserven konsumiert werden, gebührt Fleischergänzungsrelutum nicht. Mehl darf als Fleischsurrogat weder aus der eigenen Aufbringung, noch aus Nachschub- vorräten verwendet werden; selbst aufgebrachtes Mehl ist zur Gänze auf die Brotgebühr zu verwenden. Ausnahmsweise auszuzahlendes Etappenrelutum, wird durch die geringere Fleisch- gebühr nicht geändert. Die Innerei zählt, wenn sie nicht zur Wurstbereitung verwendet wird, auf die Fleischgebühr und zwar 1 kg Zunge, Herz, Leber, Niere oder Milz = 1 kg Fleisch. Stehen an den 6 Fleischtagen pro Kgf. und Tag weniger als 100 g russisches Pöckelfleisch zur Verfügung, so kann der Rest auf 100 g durch Rindfleisch ersetzt werden. Ist russisches Pöckelfleisch überhaupt nicht vorhanden, dann sind 100 g desselben durch 100 g Rindfleisch zu ersetzen. Die Fassungsmöglichkeit muss jedoch nach- gewiesen werden, Gemüse Es gebühren 140 g Gemüse oder 300 g Kraut (Spinat, Kohl, Kochsalat) [200 g Kraut = 103 g Hartgemüse]. Gefasst können jedoch nur werden: 100 g Gemüse oder 60 g Mehl oder 70 g Teigwaren. Wenn Mehl, gleichgültig welcher Gattung als Gemüsesatz ausgegeben wird, so gebühren pro Mann und Tag für alle Ver- pfleggruppen 60 g. Für K.f. hat ebenso wie für Gruppe A und B sechsmal wöchentlich pro Mann und Tag 100 g Gemüse (bezW. 60 g Gemüsesatz- mehl oder 70 g Teigwaren) zu fassen. Da die Reduzierung der Brotportion und des Gemüseersatzmeheles durch die höhere Fleischgebühr kompensiert ist, können bei Fassung von 100 g Gemüse, oder 60 g Mehl oder 70 g Teigwaren stets nur 40 g anderes Gemüse etz. auf die volle Gemüsegebühr per 140 g selbst beschafft werden. Als Ergänzung der Gemüsegebühr darf Mehl weder aus der eigenen Aufbringung noch aus Nachschubvorräten verwendet werden. Bei Konsumtion von R Portionen darf die Ergänzung von 140 g Gemüse nur dann aus selbst aufgebrachten Vorräten ausgegeben werden, wenn die Ergänzung auf die volle Gemüsegebühr gleich wie das Erfordernis zur Fleischsurrogierung an allen anderen Tagen aus der eigenen Aufbringung gedeckt ist. Ein Nachschub von Gemüse zur Ergänzung der R Portion auf die volle Portion ist ausgeschlossen. Wochen- sendungen Pro Mann täglich: 3 cl Rum und 50 g Zucker. Siehe Aumerkung 6. Pro 5 Mann und Woche: 1 Dose Sardinen ca. 18; g. Pferde- futter Pro Mann und Woche: 50 g Sauerkraut. In erser Linie ist bei den Fassungsstellen der Bedarf für Kampftruppen und dann jener der Gruppe B zu decken. Was nicht gefasst werden kann, dann der Abgang auf die volle Gebühr ist im Armeebereiche zu beschaffen. Rum darf nicht gekauft werden. Konserviertes Gemüse und Senf für Offiziersmessen, Essigessenz und Weinsteinstärke, Zuduer, werden nach Bedarf und Massgabe der verfügbaren Vorräte zugewiesen; hiefür ist k-lue bestimmte Gebühr festgesetzt. Nach den jeweilig in den Besonderen Anordnungen der Q. Abt. Nr. 9 verlautbarten Ausmassen an dieser Stelle mit Bleistift einzutragen: Bedlage zum Erlass Abt.13, Nr.42.637 von 1917. Toleranz auf Kriegsdauer für die Benagelung der Schuhe und Halbstiefel. A. Verringertes Erfordernis an Flachkopfnägeln oder, wenn diese nachweisbar nicht erhältlich sind, Flachkopf-Ersatznägel. Für 1 Paar Schuhe oder Halbstiefel der 1.bis 3. 4. bis 9 10." 15. 16." 20. Größengattung 64 62 60 58 Stück Flachkopfnägel oder Ersatznägel deren Köpfe in der Größe jener der Flachkopfnägel sind. Die Anordnung der Flachkopfnägel ist aus der Zeichnung zu ersehen u. zw. nach Fig.1 für die 1.bis 3. " 2 " " .4." 9. " 3 " " 10." 15. " 4 " " 16." 20. Größengattung. B. Erfordernis an allen anderen Nägeln mit kleineren Köpfen, deren Verwendung gestattet ist, wenn Flachkopfnägel erwiesenermaßen nicht erhältlich sind. Für 1 Paar Schuhe oder der Halbstiefel 1.bis 3. 4." 9. 10." 15. 1." 20. Größengattung 76 72 68 64 Stück Sohlennägel oder Mausköpfe 100 94 88 82 Londonerstiften oder anderen Nägeln mit kleineren Köpfen. Fig.1. Fig.2. 4 Fig.3. 10 Fig.4. 16 190 8. Mitteilungen der Auskunfts- stelle für Kgl. des GZNB. Q. Op. Nr. 18.213 v. 1917 der Q. Abt. 9. Im Auftrage des k. und k. Kriegsministeriums wird in allernächster Zeit eine Zeitschrift herausgegeben werden, welche unter dem Titel „Mitteilungen der Auskunftsstelle für Kriegsgefangene des Gemeinsamen Zentralnachweisebureaus“ in die breitesten Schichten der Bevölkerung gebracht werden soll und den Zweck verfolgt, die Angehörigen von Kriegsgefangenen über alles Wichtige und Wissenswerte, was den Verkehr mit ihnen im fdl. Auslande internierten Fami- lienmitgliedern betrifft, zu unterrichten. Diese Mitteilungen werden 14 täglich erscheinen und der Preis eines Exemplares wird sich auf 16 Heller stellen. Jene Stellen, welche sich für diese Mitteilungen interessieren haben die Anzahl der zuzusendenden Exemplare direkt dem Gemeinsamen Zentralnach- weisebureau (Auskunftsstelle für Kriegsgefangene) Wien I., Brandstätte, be- kannt zu geben. 9. Meldungen über Kriegsanleihe — Zeichnungen im Hinterlande. Q. Op. Nr. 13.410 ex 1917 d. Q. Abt. 9. Auf AOK. Q. Nr. 73430 v. 1917. Alle der QAbt. 9 unterstehenden Militärpersonen die im Hinterlande ihre Zeichnung auf die VI. Kriegsanleihe bewirkten, dies Zeichnung der QAbt. jedoch noch nicht gemeldet haben, haben mittels Dienstzettels (Truppen, Formationen, Anstalten in einem Summar) bis 31. Juli zu melden, wo und welcher Betrag von ihnen gezeichnet wurde. Die mit der Besonderen Anordnung Nr. 19, Punkt 2 angeordneten Konsig- nationen, über die wegen Kriegsanleihezeichnung beurlaubten Mannschaftspersonen sind mit 31. Juli abzuschliessen und der QAbt. 9, oder dem zuständigen Zeich- nungsoffizier bis 3. August einzusenden. 10. Verkauf von Monturorten seitens der Gagisten. Q. I. Nr. 84.701 v. 1917 der Q. Abt. 9. Der AOK.-Befehl Q. Nr. 96.935 wird vollinhaltlich verlautbart: Im Einvernehmen mit dem k. und k. KM., dem k. k. M. f. L. V. und dem kgl. Honv. Min. Die auch sämtlichen Unterabteilungen der A. i. F. zugekommenen Erlässe des KM. vom 23. März 1917, Abt. 13, Nr. 4653 (Bl. 16/17 des k. m. f. L. V. v. 20. April 1917, Abt. XII, Nr. 3861 (Ldw. Blb. 24/17), und des kgl. ung. Honv. Min. Abt. 7, Nr. 131552 vom 20. April 1917 (Honv. N. V. Bl. Nr. 41), betreffend den Verkauf von Monturtsorten seitens der Gagisten, haben auch für die A. i. F. sinngemäss Anwendung zu finden. Um jeden Missbrauch vorzubeugen, hat vor Übernahme der Sorten eine kommissionelle Schätzung stattzufinden und ist Vorsorge zu treffen, dass die überlassenen Sorten auch tatsächlich in das unbeschränkte Eigentum der Heeres- (Landwehr-, Hovved-)Verwaltung übergehen. Bei der kommissionellen Übernahme ist ein Schätzungsprotokoll (Verzeichnis) im Durchschreibeverfahren zweitach auszufertigen. Dieses Protokoll (Verzeichnis) hat zu enthalten: Charge, Name und Standeskörper des Verkäufers, Anzahl und Gattung der abgeführten Sorten, deren Klassifikationswert, den jeweiligen Be- köstigungswert der gleichen Mannschaftssorten und den hiernach entfallenden Schätzwert in Ziffern und Buchstaben; ferner den Rechnungskörper, bei dem der Vergütungsbetrag ausbezahlt wird, endlich die Bestätigung in der Montur- rechnung des Rechnungskörpers (Sammelstelle u. s. w.), in welchem Monat und unter welcher Post die Empfangsstellung erfolgt. Das Protokoll (Verzeichnis) ist in beiden Ausfertigungen von den Mit- gliedern der Schätzungskommission und durch den (die) Verkäufer bzw. dessen (deren) Vertreter zu unterfertigen. Die Urschrift ist dem Verkäufer (dem die Abfuhr bewirkenden Organ) aus- zufolgen, die Gleichschrift dient als Beleg für die Empfangspost der Montur- rechnung. Der kommissionell zuerkannte Vergütungsbetrag ist dem Verkäufer (den Verkäufern) auf Grund des Schätzungsprotokolles (Verzeichnisses) und der auf dessen Rückseite beizusetzenden Empfangsbestätigungen aus der Kassa des zu- ständigen Rechnungskörpers zu erfolgen. Die Rechnungskontrollstellen der A. i. F. haben die ziffermässige Richtigkeit der Preisermittlung, dann die Übereinstimmung der wechselbezüglichen Geld- und Materialgebräung festzustellen und den vorgeschriebenen Inkontrierungs- befund beizusetzen. lukontrierungsausweise sind nur dann auszufertigen, wenn die Feststellung der Gegenverrechnung bei den Rechnungskontrollstellen selbst nicht vorgenommen werden kann. Die dem AOK. unmittelbar unterstehenden Formationen sind von dem höheren Kindo, anzuweisen, au dessen R. K. A. (Intendanz) sie rechnungszu- ständig sind. Hiezu wird angeordnet: Bei Formationen, die eigene liqu. Rechnungsführer haben, hat die Kommission aus 1 Offizier und dem zuständigen liqu. Rechnungs- führer, für alle Armeemittellbaren und Etapp. Formationen, die an die ZRK. der Qu. Abt. 9 gewiesen sind aus 1 Offizier des Etappenstationskommandos Stryj und l von der ZRK. zu bestimmenden Rechnungsführer zu bestehen. Die von letzterer Kommission geschätzten Sorten sind an die Material- sammelstelle des Et. Stat. Kmdos Stryj (womöglich gelegentlich der Montur- fassungen) die von den anderen Kommissionen geschätzten Sorten an die nächste Altmaterialsammelstelle (Et. Magazin, Fassungsstelle) abzugeben. 11. Reserververpflegung der Grunddotierung. Q. I. Nr. 85.630 v. 1917 der Q. Abt. 9. Es wurde wiederholt wahrgenommen, dass von einzelnen Formationen die 3 Reservepportionen der Mannesgrunddotierung ohne Not angegriffen worden sind. Das Verzehren einer Reserverpportion der Grunddotierung ist nur in drü- genden Fällen über Anordnung des Kmdt. (Vorstandes) zulässig und sofort mit Begründung der Q. Abt. 9 zu melden. Hingegen sind die Artikel der Grunddotierung so oft als möglich umzusetzen. 12. Fische — Zubereitung und Lagerung. Q. I. Nr. 84.633 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Eine Anleitung für die Zubereitung und Lagerung von Klippfischen und Heringen wird beiliegend ausgegeben. Alle Et. Mag. (Fassungsstellen), bei welchen Fische eingeliefert werden, haben für die fachgemässe Aufbewahrung nach dieser Anleitung zu sorgen. 13. Verwertung von verdorbenen Fischen und russ. Pökelfleisch. Q. I. Nr. 81.679/l v. 1917 der Q. Abt. 9. In Ergänzung von Qu. I Nr. 81,679 v. 1917 (Besondere Anordnungen Nr. 24 ex 1917, Pkt 37) wird verfügt: In den Etappenmagazinen (Fassungsstellen) vorfindliche verdorbene, zu menschlichem Genuss ungeeignete Fische und verdorbenes russisches Pökelfleisch sind in die Kadaververwertungsanlagen beim Etappenmagazin Drohobycz bzw. beim Pferdefeldspital Nr. 92 in Kochawina abzuschicken. In gleicher Weise haben die Kgt. Kompaguien etc. verdorbene Fische und solches russ. Pökelfleisch an die genannten Kadaververwertungsanlagen ab- zuschieben. Diese Abschübe dürfen nur auf Grund von Kommissionsprotokollen er- folgen, in denen die Unverwendbarkeit zu menschlichem Genuss militär- bezw. tierärztlich bestätigt ist. Diese Protokolle sind jedesmal der Qu. Abt. 9 ein- zusenden. Jeder Abschub ist dem Etappenmagazin Drohobycz bezw. dem Pferdefeldspital 92 in Kochawina anzuzeigen mit dem Vermärk, dass das be- zügliche Kommissionsprotokoll der Qu. Abt. 9 eingeschickt wurde. 14. Regelung des Verkehres mit Heu und Stroh; Festsetzung der Preise, Preiszuschläge und Vergütungen. Q. I. Nr. 85.042 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf Vdg. des k. h. Amtes für Volksernährung vom 29. Mai 1917, be- treffend die Regelung des Verkehres mit Heu und Stroh, und vom 14. Juni 1917, betreffend die Festsetzung von Preisen für Heu und Stroh (R. G. Bl. Nr. 243 und 256). Die gesamte Ernte des Jahres 1917 an Heu und Stroh mit Ausnahme der Vorräte, die sich im Besitze der Militärverwaltung oder der Staatspferde- zuchtanstalten befinden, ist mit 15. Juni 1917 zugunsten des Staates beschlag- nahmt. Die Durchführung der staatlichen Bewirtschaftung wurde der Futter- mittelzentrale und den Landesfuttermittelstellen übertragen. Den Landesfutter- mittelstellen obliegt auch unter Leitung der Futtermittelzentrale die Aufbru- gung des gesamten Heerdsbedarfes. Der Ankauf wird durch Kommissionäre erfolgen, als welche in erster Linie landwirtschaftliche Genossenschaften herangezogen werden. Die Laudesfuttermittelstellen, Abteilungen für Heu und Stroh, haben beim Ankaufe von Heu und Stroh der Ernte 1917 dem Erzeuger für den Meterzentner folgende Preise ab Scheune (Triste) zu zahlen: 1. Für Heu aller Art, und zwar: Wiesenheu, Grummet, Kleehen aller Arten (Luzerne usw.), Mohar-, Hirse- und Mischlingheu . K 17– 2. Für Stroh: a) für Kornschaubstroh (Flegeldruschstroh). . . . K 10– b) für alle sonstigen Arten Getreidestroh einschliesslich Stroh von Erbsen und Wicken, jedoch ausser Maisstroh . . . . K 8– c) für Stroh von Bohne, Pferdebohnen, Linsen, Luzinen, Peluschken, Mohn, Raps, Rüpsen, Reis und Mais . . . . K 6– Vorstehende Preise gelten für gesunde, trockene, nicht beschmutzte und nicht verdorbene Ware. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Vdg. des k. k. A. f. V. E. nur auf die Fechssung 1917 bezieht. Heu und Stroh aus alter Ernte unterliegt daher dem freien Verkehre. Die vorstehenden Uebernahmspreise, welche nicht rückwirkend sind, gelten beim Verkaufe von Heu und Stroh früherer Fechssungen als Höchstpreise und bilden die oberste Grenze für die beste Qualität der Ware. Die auf Grund früherer Verträge bereits vereinbarten Preise bleiben daher auch weiterhin aufrecht. Bei neuen Kaufabschlüssen von Heu und Stroh früherer Fechssungen mit Grosshändlern und landwirtschaftlichen Organisationen darf ein einmaliger Zuschlag von K 2·50 per Meterzentner dem Höchstpreise hinzugerechnet werden. Dieser Grosshandelspreis versteht sich ab Verladestation und umfasst die Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren, die Zufuhrkosten sowie alle Arten von Aufwendungen einschliesslich der Verladung. Preiszuschläge und Vergütungen beim Ankaufe von Heu und Stroh der Ernte 1917. Die per Meterzentner zulässigen Preiszuschläge und Vergütungen beim Ankaufe von Heu und Stroh der Ernte 1917 durch die Landesfuttermittelstelle und deren Beauftragte (Kommissionäre) wurden vom k. k. A. f. V. E., im Einvernehmen mit dem k. u. k. K. M., folgendermassen festgesetzt: Für das Pressen, ohne Beigabe von Draht, jedoch einschliesslich Manko und der Amortisation der Pressanlage . . . 1 K 60 h für die Beistellung des Drahtes . 40 h Zufuhr des losen Heues und Strohes von der Scheune (Triste) zur Abnahmestelle, (Pressstelle, Bahnstation) bzw. zum Verbraucher: bei einer Entfernung bis 5 km. 1 K – h „ „ „ zu 10 km. 1 „ 70 „ und bei einer Entfernung über 10 km. . . . . 2 „ – „ In diesen Vergütungssätzen ist die Entscheidigung für den Gewichtsverlust während des Transportes inbegriffen. Für quantitative u. qualitative Übernahme inklusive Wagengebühr – K 25 h für Verladen des losen Heues und Strohes auf die Fuhre bei der Scheune oder an der Triste . K 10 h Abfuhr des gepressten Heues und Strohes von der Presstelle zur Verladestation bei einer Entfernung von mindestens 5 km. . . – K 60 h Verladung in den Waggou und Übergabe an die Bahn einschliesslich fachgemässes Zudecken und Verschnüren der Ladung . . . . – K 20 h Übernahme der Qualitätsshaftung und des Transportrisikos bis zur Bestimmungsstation . . . . – K 30 h (Es ist in Aussicht genommen, eine teilweise Entlastung der Kommissionäre durch Ausschluss einer komulativen Transportversicherung seitens der Futtermittelzentrale Abt. für Heu und Stroh zu bewirken.) Zinsenvergütung für den Kommissionär . . . – K 10 h Assekuranz der Ware, der Pressen und der Plachen . . – n 10 „ Bürospesen und Verdienst des Kommissionsärs . . – n 60 „ Vergütung für die Gemeinde gemäss § 12, II. Abs. der Vdg. vom 29. Mai 1917, RgBl. Nr. 243 . . . . – K 10 h Zuschlag für die Futtermittelzentrale, Abt. für Heu und Stroh – n 5 „ 6 Zuschlag für die Landesfuttermittelstelle, Abt. für Heu und Stroh — K 20 h Vergütung für den von der Landesfuttermittelstelle, Abt. für Heu und Stroh, zu bestellenden Vertrauensmann . . . . — K 5 h 15. Laubheugewinnung. Q. I. Nr. 85.376 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf AOK. Q. Nr. 113.576 ex 1917. Allen Formationen wird die Gewinnung von Laubheu für den Winter nahegelegt. Um das Interesse für diese Aktion zu wecken, wird bestimmt, dass das gesamte, eingebrachte Laubheu von den sammelnden Formationen selbst, als Zu- busse verwendet werden kann und dass nur für je 17 K durch das Sammeln erwachsende Auslagen, 100 kg. Heu in Empfang zu stellen sind. Mit den betreffenden Besitzern sind entsprechende Übereinkommen zu tref- fen, doch darf für 100 kg. Laubheu höchstens ein Viertel des Höchstpreises für Heu vergütet werden. In Betracht kommt alles Laub (ausgenommen Nadeln) mit kleinen Aesten, in den Auen und Niederwäldern. In Holzwäldern würde ein Abästen die Bestände an Werkholz liefernden Bäumen empfindlich schädigen und ist daher zu unterlassen. Die Aufbringung muss spätestens im Juli erfolgen, weil das Laubheu nur noch in dieser Zeit einen so hohen Nährstoffgehalt hat, um als Ersatz für Heu zu dienen. Auf die ebenso wichtige Aufbringung von Waldgras — bezw. Waldheu wurde bereits in den Bes. Anord. 24 ex. 1917, Pkt. 35 hingewiesen. 16. Treibriemenanforderung. Q. Op. Nr. 17.239 v. 1917 d. Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 110.813 v. 15./6. 1917. Es liegt die Veranlassung vor darauf hinzuweisen, dass mit Befehl Q. Op. Nr. 8140 Besond.Anord. Nr. 15, Pkt. 33 vom 28./4. 1917 die Einsendung der Erfordernisse an Ledertreibriemen an die QAbt. 9 bis spätestens 20. eines jeden Monates verfügt wurde. Dieser Termin muss eingehalten werden, sonst wird die Arbeitseinteilung der Artilleriezeugsfabrik in der Treibriemenerzeugung gestört, wodurch die Fer- tigstellung der angeforderten Riemen nur verzögert wird. Nach dem 20. einlangende Erfordernisse werden in Hinkunft erst nächsten Monat weitergeleitet. 17. Sparen mit Wäsche. Q. I. Nr. 84.363 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Mit Wäsche ist die allergrösste Sparsamkeit geboten. Laut Befehl des k. und k. AOK. Q. Nr. 110-942 vom 14./VI. 1917 darf neue, bezw. gereinigte und reparierte Wäsche nur dann ausgegeben werden, wenn der Mann die alte, schmutzige oder unbrauchbare Wäsche abführt. Dort, wo dies nicht möglich wäre, muss der Grund vom Kommandanten den Zwischenvorgesetzten begutachtet werden. Der Austausch darf nicht nach Garnituren, sondern nur stückweise, nach Eintritt des tatsächlichen, einwandfrei konstatierten Bedarfes erfolgen. 18. Zivilkleider der Mannschaft — Rücksendung an die Angehö- rigen, Vergütungsansprüche. Q. I. Nr. 84.980 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Q. Nr. 112.626 v. 21./6. 1917. Laut Mitteilung des k. und k. K. M. wurde wahrgenommen, dass vielfach von der Mannschaft Zivilkleider an die Angehörigen abgesendet bezw. über- geben wurde, was aber nicht überall in Evidenz genommen ist. Es kann daher vorkommen, dass Leute anlässlich ihrer Entlassung trotz- dem Ansprüche an die Heeresverwaltung unter Angabe eines hohen Wertes stellen. Die Ersatzkörper wurden daher vom K. M. angewiesen diesbezüglich Er- hebungen zu pflegen, um eine eventuelle fälschliche Angabe des Mannes, dass er Zivilkleider der Heeresverwaltung übergeben hat, die den Angehörigen nicht rückgestellt wurden, widerlegen zu können. Da diese Erhebungen möglichst durch Befragen des Mannes zu pflegen sind, ist dem Ansuchen der Ersatzkörper wegen Erläuterung betreff der Absen- dung von Zivilkleidern an die Angehörigen zu entsprechen. und Grenzpassantenverkehr die Mitnahme von Banknoten bis zum Betrage von 500 K gestattet. Die Ausfuhr und Durchfuhr von Geld- und Silberlegierungen in Münzen und Barren, dann von Münzen aus unedlem Metall ist gleichfalls verboten. Im Reisendenverkehr ist die Ausfuhr von Silbermünzen bis zum Höchstbetrage von 20 K, diejenige von Münzen aus unedlem Metall bis zum Höchstbetrage von 10 K zulässig. Wer diesem Ausfuhrverbot zuwiderhandelt, wird nach den gefällstrafge- setzlichen Bestimmungen bestraft. Neben der gesetzlichen Strafe wird stets auch der Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Werte aus- gesprochen (R. G. Bl. 421 bez. 66/1916). Auslandsbestellungen ohne vorherige Genehmigung des K. M. sind unbedingt verboten. Q. I. Nr. 78710 v. 1917 d. QAbt. 9. Im Verfolg zu AOK, Erl. Q. Nr. 27870/17 Bes. Anordn. Nr. 10/17 Pkt. 12. Laut der im Einverständnis mit den kgl. ung. F. M. erlassenen Verord- nung des k. k. Fin. Min. vom 28. April 1917, R. G. Bl. 187, sind die Nickel- münzen zu 20 Heller öst., ung. Gepräge und an den Kassen und Ämtern noch bis auf weiteres zum Nennwerte bei allen Zahlungen und im Verwechslungswege anzunehmen. Ihre Wiederausgabe bleibt unbedingt verboten. Q. I. Nr. 76.799 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK, Q. Nr. 50098 v. 15./4. 1917. Da sich ausserhalb der Armeebereiche, bezw. nördlich der Gebührengrenze ausser einigen Feldtransportleitungen keine Militärreisenbahnbeförderungen befinden, welche zur Armee im Felde gehören, ist der vorletzte Absatz des h. st. Be- fehles Q. Op. Nr. 155.686 v. 3/12. 1916 Allg. Verlautbarung No. 1 : 6 von 1917, Bes. Anordng. vom 9./1. 1917, R. Q. A. Nr. 6 der Q. A. 9 zu streichen. Auf die ausserhalb der Armeebereiche, bezw. nördlich der Gebührengrenze befindlichen Mil. Eisenbahnbeförderungen — ausgenommen Feldtransportleitungen — hat daher der K. M. Abt. 11, Nr. 33.588 v. 26./11. 1916 vollinhaltlich An- wendung zu finden. Q. Op. Nr. 12.510 v. 1917 der Q. Abt. 9. Zufolge AOK, Befehles Q. Nr. 78.385 v. 28./4. 1917 wird die Verpflegung der Kgf. b. d. A. i. F., wie folgt neu festgesetzt: Brot: 433 g täglich. (Hinzugefügt wird, dass vom AOK, die Brotgebühr mit 400g täglich festgesetzt ist). Die QAbt. Nr. 9 hat jedoch da alle Kgf. Arb. Abt. des Bereiches schwer arbeiten, die tägliche Brotgebühr mit 433 g belassen, weswegen Einschreiten um weitere Erhöhung der Brotgebühr nicht vorgelegt werden dürfen. Fleisch: a) an 3 Tagen der Woche je 100 g frisches Fleisch oder Pökkel- fleisch oder ¼ Fleischkonserve, (1 Stück Konserve für 4 Kgf.) ausserdem an jedem dieser 3 Tage 100 g frisches Pferde- oder russisches Pöckelfleisch als Zubusse. b) an 2 Tagen 100 g Klippfische oder 200 g Häringe oder 200 g frische Fische und ebenfalls als Zubusse an diesen beiden Tagen, je 100 g frisches Pferde- oder russisches Pöckelfleisch. c) an einem Tage in der Woche 100 g frisches Pferde- oder russisches Pöckelfleisch. d) ein Tag in der Woche fleischlos. Gemüse: ?80g Hartgemüse, Hülsenfrüchte, getrocknete Mehlspeise, Mais- mehl oder 200 g Gemüsekonserven oder 600 g Sauerkraut Spinat, Kohl, Koch- salat) oder 120 g Dörgemüse. An fleischlosen Tagen also einmal wöchentlich, zur vorbezeichneten Ge- müsegebühr die Hälfte mehr. (Hievon sind pro Tag u. Kgf. 1000 g Kartoffeln und der Rest der Gebühr — also 94 g an Fleischtage und 234 g an fleischlosen Tagen — Hartgemüse (bezw. im entsprechenden Gewichte Surrogate) aus Et. Mag. (Fassungsstellen) zu fassen. Als Ergänzung der Gemüsegebühr darf Mehl nicht verwendet werden. Selbstbeschaffung von Kartoffeln ist verboten. Wenn in den Magazinen Kartoffeln nicht in der erforderlichen Menge vor- handen sind, kann das fehlende Quantum durch Hartgemüse und umgekehrt, wenn nicht genügend Hartgemüse vorhanden ist, kann die fehlende Menge durch Kartoffeln ersetzt werden. Wenn die volle Gemüsegebühr nicht verabfolgt werden kann, können 140 g Gemüse durch 100 g frisches Pferde- oder russisches Pökelfleisch surrogiert werden. Etappenartikel: 1 Kaffeekusserve à 18 g und 13 g Kochmehl, 80 g Salz, 1g Pfeffer oder Paprika, 10 g Fett, 1 g getrocknetes oder 20 g frisches Suppen- grün, 5 g Zwiebel, 2 cl. Essig. Tabak: 13 g Rauchtabak oder 2½ g feinstur ung. Zigarettentabak mit 5 Blatt Zigarettenpapier. Die Rauchgebühr kann zu Korrektionszwecken entzogen werden. Hiedurch wird der AOK, Befehl Q. Op. 88,156 v. 5./7. 1916 Punkt 15 der Allgemeinen Anordnungen Nr. 32 v. 1916 ausser Kraft gesetzt. 28. Einkäufe im MGG. Lublin. Q. I. Nr. 74.651 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK, Erlass Chef des Gsthes M. V. Nr. 63.244/P v. 1917. Laut Meldung des MGG. Lublin I, Nr. 3349 v. 19/3. I. J. an das AOK., werden noch immer einzelne Einkäufer in das Gouvernement zur Beschaffung von Lebensmitteln entsendet. Da hiedurch eine geregelte Evidenthaltung des Lebensmittelverkehrs wie auch die vom MGG. angestrebte Preisregelung in nachteiligster Weise beeinflusst erscheint, wird das ergangene Verbot, Organe zum selbständigen Lebensmittel- einkauf in den Gouvernementsbereich zu entsenden, zur strikten Darnachachtung in Erinnerung gebracht. 29 Käufe von Offizierssorten im Hinterland. Q. I. Nr. 78.078 v. 1917 der Q. Abt. 9. Nachhang zu Q. I. Nr. 46.333 (verlautbart mit Besond. Anord. Q. Op. Nr. 4650 Pkt. 37 v. 24/9. 1916 und Allg. Verl. Nr. 42 Pkt. 50 v. 20/9, 1916), und Q. I. Nr. 37.222 (verlautbart mit Besond Anordnungen Q. Op. 6300 Pkt. 16 v. 1./12. 19:6 und Allg, Verl Nr. 50 Pkt, 23 v. 28/11. 1916). Laut K. M. Erl. Abt, 13, Nr. 77.132 v. 27./4. 1917 haben Offiziere (Beamte) der Armee im Felde, welche zum kurzen Aufenthalt (Urlaub) sich im Hinterland befinden, keinen Anspruch auf entgeltliche Erfolgung vom Sorten und Material aus ärarischen Beständen, da dieselben ihren diesbezüglichen Bedarf bei den bei der Armee im Felde errichteten Uniformierungsanstalten decken können. 30. Verkauf von Montursor.en seitens der Gagisten. Q. I. Nr. 77.426 v. 1917 d. Q. Abt. 9. AOK, Q. Nr. 78.094 v. 21./4. 1917. Auf eine Anfrage: Der KM. Erl. Abt, 13, Nr. 4653 vom 23/3. 1917. — Separaterlass Nr. 62, Beiblatt 16/17 — hat auch für die A. I. F. volle Gültigkeit. 31. Ärarishe Sorten — Zurück- lassung durch Urlauber bei: Angehörigen. Q. Op. Nr. 12.513 v. 1917 der Q. Abt, 9. AOK, Q. Nr. 74.083 v. 29/4. 1917. Laut Meldung eines k. k. Landesgendarmeriekommandos wurde die Wahr- nehmung gemacht, dass Mannschaftspersonen die auf Urlaub kommen unzählige Wäschestücke, Monturen, Stiefeln, Decken etc. mitbringen und nach Beendi- gung der Urlaube diese Sorten bei ihren Angehörigen zurücklassen. Nach diesem ist zu schliessen, dass derlei Leute vor dem Abgehen von ihren Kommandos fast gar nicht oder mangelhaft kontrolliert werden. Die Angehörigen der Urlauber rechtfertigen den Besitz an ärarischen Sorten teils Ad circulandum. Feldbuchhandlung der k. u. k. 2. Armee Zentrale: k. u. k. Feldpost 240. Subskription auf das neue Porträt Sr. Exzellenz des Generaloberst und Heeresgruppenkommandant von Böhm-Ermolli nach der neuesten photographischen Aufnahme. Die Feldbuchhandlung stellt die d. h. Bitte: das Kommando wolle diese Liste in seinem Bereiche zirkulieren lassen. Ausgegeben werden: Bild in Kupferdruck Bildgrösse: 26 x 32 Kartongrösse: 33 x 50 Preis K 2.- Dasselbe in elegantem Rahmen mit Glas K 10.— exklusive Emballage welche zum Selbst- kostenpreise be- rechnet wird. Post- karten in Kupferdruck per Stück 12 h Bei Abnahme v. 100 Stück 10 K. Ein Teil des Reingewinnes der Reproduktionen fliesst dem Witwen- u. Waisenfond der 2. Armee zu. Die Zusendung erfolgt durch Feldpost. Bild und Karten sind ferner erhältlich in allen Filialen der Feldbuchhandlung, und zwar: Krasne-Zloczow-Bahnhof, Zloczow-Stadt, Ozydów, Stanislawscyk, Dunajów, Pomorzany, Kollów, Podhorce, Hodów, Busk. K. u. k. Kriegsministerium. Abt. 10, Nr. 200.200 Res. v. 1917. Evidenz und Beurlaubung von kranken und genesenen Gagisten (Aspiranten). An in Wien, am 6. Oktober 1917. Nachfolgend werden die Bestimmungen hinsichtlich Evidenz und Beurlaubung der von der Armee im Felde ins Hinterland krank oder verwundet abgehenden Gagisten*) dann über die Einrückung geheilter Gagisten zusammengefaßt erneuert verlautbart. A. Evidenz der ins Hinterland abgehenden Gagisten. 1. Der direkte Übertritt der aus dem Armeebereiche in das Hinter- land abgehendev verwundeten und kranken Gagisten in häusliche Pflege oder in Privatpflegestätten ist verboten. 2. Diese Gagisten sind unbedingt in eine Sanitätsanstalt abzugeben; hierbei ist im allgemeinen eine Sanitätsanstalt jenes Militärterritorialbereiches (Honvéddistrikts) zu wählen, in welchem der zuständige Ersatzkörper bzw. der zuletzt innegehabte Friedensdienstposten des betreffenden isolierten Gagisten liegt. Eine Ausnahme ist nur bei jenen verwundeten oder kranken Gagisten zu machen, welche eine be- sondere spezialistische Behandlung benötigen. Eventuelle Bitten dieser Patienten sind möglichst zu berücksichtigen. 3. Meldung und Evidenz. a) Die Truppenkörper der Armee im Felde sind angewiesen, wöchentlich dem Ersatzkörper die Namen der ins Hinterland abgegangenen verwundeten und kranken Gagisten direkt im Wege der Feldpost bekanntzugeben (Wochenrapporte). b) Die Gagisten haben die Meldung (Mitteilung) von ihrem Ein treffen in den Sanitätsanstalten, bzw. Abgehen aus diesen, sowie überhaupt jede Ortsveränderung sofort an den zuständigen Ersatzkörper (bei Neuformationen Eingeteilte an jenen Ersatzkörper, der die Aufstellung bewirkt hat), bzw. für Honvéd, von welchen sie zur betreffenden Neuformation ins Feld abgegangen sind, isolierte Gagisten jedoch an das Militär(Honvéddistrikts)kommando, welches der Sanitätsanstalt vorgesetzt ist, zu erstatten. Für Schwerkranke hat diese Meldung das Kommando der betreffenden Heil- anstalt zu erstatten. Gagisten, die vom Armeeoberkommando, Kriegsministerium, k. k. Ministerium für Landesverteidigung oder k. u. Landesverteidigungsministerium auf Kriegsdauer einem anderen Truppenkörper zugeteilt wurden, haben diese Meldung dem neuen Ersatzkörper zu erstatten. *) Unter Gagisten sind in diesem Erlass auch die Gagistenaspiranten (Fähnriche und Gleichgestellte) inbegriffen. Die Kadettaspiranten zählen nicht zu den Gagistenaspiranten. e) Die Sanitätsanstalten haben sofort nach Aufnahme eines Gagisten dessen zuständigen Ersatzkörper bzw. jenen Ersatzkörper, von welchem er ins Feld abgegangen ist (also nicht jenen, zu dessen Feldformationen er im Felde vom Armeeoberkommando oder einem höheren Kommando etwa zugeteilt wurde) über den Tag der Aufnahme, Art der Verwundung oder Erkrankung, sowie über die mutmaßliche Dauer der spitalmäßigen Behandlung zu verständigen. Hinsichtlich isolierter Gagisten ist diese Verständigung an das der Sanitätsanstalt vorgesetzte Militär-(Honvédidtrikts)kommando zu richten. Die von den Sanitätsanstalten -im Sinne des KM. Erl. Abt. 10, Nr. 152.487 res. von 1917 (Bbl. 29/1917) an die 10./V.L. Abt. des Kriegsministeriums einzusendenden Verzeichnisse werden durch vorstehende Verfügungen nicht berührt. d) Die Ersatzkörper haben auf Grund der einlangenden Daten der Sanitätsanstalten und der ihnen sonst bekannten Daten, die ihnen von den Truppenkörperrn der Armee im Felde wöchentlich übermittelten Verständigungen (Wochenrapporte) zu ergänzen und diese Verständigungen ehestens direkt an die Truppenkörper der Armee im Felde im Wege der Feldpost rückzuleiten. Hiedurch wird dem Truppenkörper die Gewähr geboten, daß der abgegangene Gagist im Hinterlande bereits in Evidenz genommen wurde. Um die Truppenkörper im Felde überhaupt über alle beim Ersatzkörper befindlichen oder in Evidenz stehenden Gagisten fortlaufend zu orientieren, wird weiters verfügt: e) Die den Standesnachweisungen auf Grund des KM.-Erl. Präs. Nr. 18.381 von 1914 (Präs. Nr. 556 des k. k. M. f. LV. von 1915) beizuschließenden an die 1. Abteilung des KM. (k.k.M.f.LV.) zu adressierenden Nachweisungen über die bei den Ersatzkörpern eingeteilten Offiziere (Aspiranten) sind als Verzeichnis A zu benennen. f) Gilt für die k. k. Landwehr und den k. k. Landsturm nicht. Hiefür bleibt für die k. k. Landwehr (Lst.) der Erl. Präs. 2984 von 1915 des k. k. M.f.LV., wie bisher, maßgebend. Als Ergänzung dieser Nachweisungen sind von den Ersatzkörpern beizuschließen: Ein Verzeichnis B über die in Sanitätsanstalten befindlichen Gagisten des eigenen Standes*) (Charge, Name, Standort und Bezeichnung der Sanitätsanstalt, Zeitpunkt des Eintreffens in der Sanitätsanstalt, Verwundung oder Krankheit, mutmaßliche Dauer der spitalsmäßigen Behandlung); ein Verzeichnis C über die in Privatpflege beurlaubten Gagisten des eigenen Standes*) (Charge, Name, Urlaubsort mit genauer Adresse, Tag des Beginns und Ende des Urlaubes, eventuell besondere Daten). Die Verzeichnisse A, B und C sind in einem Pare am 1. und 15. jedes Monates auch dem Truppenkörper im Felde im Wege der Feldpost als „Mitteilung“ zu übersenden. Für jene Ersatzkompagnien der Festungsartillerieregimenter, bzw. Festungsartilleriebataillone, bei welchen der Regiments- bzw. Bataillonsverband gegenwärtig nicht besteht, hat die vorstehende Verfügung soweit sie den Verkehr mit den Truppenkörpern betrifft, keine Gültigkeit. Bezüglich der Verzeichnisse A, B und C seitens der k. u. Honvéd (des k. u. Landsturmes) gelten die Bestimmungen des Erlasses 16.227./eln. 2. von 1915 des k. u. LVMs. g) Für die Traintruppe gelten die Bestimmungen des KM.-Erl. Abt. 10, Nr. 101.392 res. von 1917. *) Zum eigenen Stande sind auch die auf Grund einer Verfügung des KM. (k.k.M.f.LV., AOK.) auf Kriegsdauer zugeteilten Gagisten fremder Standeskörper zu zählen. Dagegen sind Gagisten, welche z.B. behufs Durchführung einer spezialärztlichen Behandlung bestimmten Ersatzkörper zeitweise zugeteilt werden, nicht in den Verzeichnissen dieser, sondern in jenen ihrer ständes- zuständigen Ersatzkörper nachzuweisen, wobei in der Anmerkung ihre gegenwärtige Diensteseinteilung und die Veranlassung zu derselben anzuführen ist. B. Beurlaubungen zum Übertritt in die Privatpflege. 4. a) Urlaube für aus Sanitätsanstalten zu entlassende Gagisten dürfen nur auf Grund des Gutachtens der betreffenden Sanitätsanstalt (ärztliches Zeugnis) für die von dieser Anstalt angegebene voraussichtliche Heilungsdauer bis zu einem Höchstausmaße von 2 Monaten erteilt werden. b) Der Urlaubsbewerber hat, wenn er niederer (rangjünger) als der Stationskommandant ist, das mit dem ärztlichen Zeugnis belegte Gesuch persönlich dem Stationskommandanten zur Begutachtung und Weiterleitung zu überreichen, welcher sich unter Beiziehung des Chefarztes auf Grund persönlicher Wahrnehmungen über die Notwendigkeit und Dauer des Urlaubes präzise auszusprechen hat. Von der persönlichen Einbringung des Urlaubsgesuches beim Stationskommando sind nur jene Gagisten ausgenommen, welche vermöge der Art ihrer Verwundung (Erkrankung) nicht persönlich erscheinen können. c) Die Sanitätsanstalten des Hinterlandes sind verpflichtet, solche aus dem Armeebereiche kommende kranke, verwundete oder rekonvaleszente Gagisten, welche für einen Urlaub aus Gesundheitsrücksichten für das Hinterland beantragt werden, in Evidenz zu nehmen, die Richtigkeitzeugnisse derselben anzunehmen und die Gegendokumente an die abgehende Sanitätsanstalt rückzusenden. Nach erfolgter Evidenznahme sind etwa von Kranken beigebrachte oder von Sanitätsanstalten der Armee im Felde vorliegende Anträge auf Beurlaubungen, Übertritt in die Privatpflege oder auf Bade- und Trinkkuren von der betreffenden Hinterlandssanitätsanstalt fachärztlich zu überprüfen und auf Grund des eigenen Gutachtens nach den Bestimmungen dieses Erlasses zu behandeln. d) Die Sanitätsanstalten haben Gagisten (Aspiranten), welche eine Urlaubsbitte vorgebracht haben, aus der Sanitätsanstalt nicht früher zu entlassen, als bis die Entscheidung über die Urlaubsbitte seitens der zur Urlaubserteilung berechtigten Stelle eingelangt ist. Die Sanitätsanstalten haben daher im Interesse des unbedingt notwendigen, raschesten, jeweiligen Freiwerdens der Plätze dafür zu sorgen, daß die Urlaubsbitte zeitgerecht vorgebracht werden, damit bis zum Zeitpunkte, mit welchem die betreffenden Gagisten (Aspiranten) aus den Sanitätsanstalten entlassen werden sollen, die Entscheidung über die Urlaubsbitte eingelangt sein kann. e) Auf Gagisten, welche sich bereits bei ihren Ersatz(Standes)körpern befinden, haben die Bestimmungen des Punktes 4 a) bis d) keine Anwendung zu finden. Diese Gagisten haben ihre Urlaubsbitte behufs Übertritt in die Privatpflege (Krankenurlaube) oder Gebrauch von Bade- oder Trinkkuren im Wege des Kommandos ihres Ersatz(Standes)körpers einzureichen. 5. Das Recht der Erteilung des Urlaubes steht zu: a) An Generale (Gleichgestellte) dem KM.; an Generale, welche bei der k. k. Landwehr, k. u. Honvéd oder dem k. k. (k. u.) Landsturm in Verwendung stehen, dem k. k. M. f. LV. bzw. dem k. u. LVM.; b) hinsichtlich der übrigen, einem Standeskörper angehörenden Gagisten dem Militär(Honvéd distrikts)kommando, welchem der Ersatzkörper untersteht; c) hinsichtlich der übrigen, keinem Standeskörper angehörenden (isolierten) Gagisten dem der Sanitätsanstalt vorgesetzten Militär(Honvéd distrikts)kommando. d) Die Stationskommandanten (Kommandanten der Ersatz(Standes)körper) sind ermächtigt, Niederen (Rangjüngeren), welche auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses um einen Urlaub zum Übertritt in die Privatpflege bitten, den sofortigen Antritt des Urlaubes — ausgenommen Urlaube nach Deutschland — zu bewilligen und den Bittstellern hiezu einen Interimsurlaubsschein auszustellen. Auf den Gesuchten, welche vom Stationskommandanten an die unter a) bis c) angeführten Stellen vorzulegen sind, ist die erteilte Bewilligung zum sofortigen Antritte zu vermerken. Die zur Erteilung des Urlaubes berechtigte Stelle, der es unbenommen bleibt, Verkürzungen des vom Stationskommandanten beantragten Urlaubes vorzunehmen 4 oder die eventuelle Vorstellung vor die Superarbitrierungskommission beim KM. zu beantragen, stellt hierauf den eigentlichen Urlaubsschein aus und beteiligt hiemit im Wege des antragstellenden Stationskommandanten den Urlaubsbewerber. Bei Urlauben nach Deutschland steht dem Stationskommandanten das Recht der Bewilligung zum sofortigen Antritte des Urlaubes nicht zu. Die betreffenden Gesuche haben, um Verzögerungen zu vermeiden, 8 Tage vor dem beabsichtigten Antrittsdatum des erbetenen Urlaubes beim Kriegsministerium einzulangen. 6. Die erfolgte Urlaubsbewilligung ist von dem Militär(Honvéd distrikts)kommando dem zuständigen Ersatzkörper (Anstalt), bzw. hinsichtlich isolierter Gagisten jenem Militär(Honvéd distrikts)kommando, in dessen Bereich der Urlaubsort liegt, — unter Anführung des Beginnes und Endes des Urlaubes, des Urlaubsortes, der genauen Wohnungsadresse und sonstiger bemerkenswerter Daten — bekanntzugeben. Weiters haben die Militär(Honvéd distrikts)kommandos Meldungen über erteilte Urlaube zu erstatten: bei Stabsoffizieren (Gleichgestellten) des Heeres dem Kriegsministerium, bei Stabsoffizieren (Gleichgestellten) der k. k. Landwehr, k. u. Honvéd und des k. k. (k. u.) Landsturmes dem k. k. Ministerium für Landesverteidigung, bzw. dem k. u. Landesverteidigungsministerium. Bei Urlauben bis zur Dauer von 14 Tagen hat diese Meldung zu entfallen. Jede Veränderung des Urlaubsortes hat der betreffende Gagist dem zuständigen Ersatzkörper (Anstalt), bzw. Militär(Honvéd distrikts)kommando zu melden. 7. Urlaubsverlängerungen. a) Gesuche um Urlaubsverlängerungen sind unter Berücksichtigung des Punktes 4 b) einzubringen: Von Generalen beim Kriegsministerium, bzw. k. k. Ministerium für Landes- verteidigung und k. u. Landesverteidigungsministerium (siehe Punkt 5 a)), von Stabsoffizieren (Gleichgestellten) im Wege des Militärkommandos beim Kriegsministerium, bzw. k. k. Ministerium für Landesverteidigung und k. u. Landes- verteidigungsministerium, von den übrigen Gagisten bei jenem Militär(Honvéd distrikts)kommando, welches den ersten Urlaub erteilt hat. Die Gesuche haben bei den vorgenannten Stellen rechtzeitig einzulangen. b) Die Urlaubsverlängerung kann von den Militär(Honvéd distrikts)kommandos hinsichtlich der von ihnen zu entscheidenden Urlaubsgesuche bis zu einer Gesamt- urlaubsdauer von 6 Monaten bewilligt werden, wenn die Erlangung der Dienst- tauglichkeit des Urlaubswerbers erhofft werden kann und es sich um eine vor dem Feinde erhaltene Verwundung handelt, bzw. wenn eine durch längere Kriegsstrapazen entstandene Erkrankung vorliegt. Hierbei kommen die Bestimmungen des Dienstbuches A—31, Punkt 7, 2. Absatz nicht in Betracht. Die Erledigung des Ansuchens hat telegraphisch zu erfolgen, wenn die schrift- liche Urlaubsbewilligung, bzw. Nichtbewilligung nicht vor Ablauf des ersten Urlaubes verläßlich eintreffen kann. c) Gesuche um Verlängerung über diese Gesamtdauer hinaus sind von allen Gagisten im Sinne des Dienstbuches A—31 dem Kriegsministerium, bzw. dem k.k. Ministerium für Landesverteidigung oder dem k.u.Landesverteidigungsministerium vorzulegen. d) Jede seitens der Militär(Honvéd distrikts)kommandos erteilte Urlaubs- verlängerung ist von diesen Kommandos nach Punkt 6, erster Absatz bekanntzugeben. Die seitens der Zentralstellen bewilligten Urlaubsverlängerungen sind nach Punkt 6, 1. Absatz den zuständigen Ersatzkörpern (Anstalten) von jenen Stellen bekanntzugeben, an welche die Urlaubsbewilligung behufs Ausfolgung an den Urlaubswerber übersendet worden ist. Sonstige weibliche Hilfskräfte, d. s. Köchinnen in Mannschaftsküchen, Eisenbahnverkostigungsstationen usw. Schneiderinnen, dann weibliches Hilfspersonal für Ordonanz- und gewöhnliche Hausdienste (Waschfrauen, Viehaufsichts- und Pflegepersonal in Eigenwirtschaften, Taglöhnerinnen usw.) können in eigenem Wirkungskreise unter folgenden Bedingungen angestellt werden: 1. Österreichische oder ungarische Staatsbürgergeschafft oder bosnisch-herzegowinische Landesangehörigkeit sind Grundbedingung. 2. Es dürfen nur solche Personen aufgenommen werden, welche unbeschoiten und sonst gut beleumundet sind. 3. Die Bewerberinnen müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben; ansonsten sind Eignung und Rüstigkeit massgebend. 4. Unter den Bewerberinnen haben — bei sonst gleicher Eignung und Verwendbarkeit — Kriegswitwen und -Waisen, dann Witwen und Waisen nach Staats-, Landes- und Gemeindebediensteten den Vorzug. 5. Die Anstellung hat grundsätzlich provisorisch auf die Dauer des Bedarfs, längstens auf Kriegsdauer (einschliesslich Demobillisierung) zu erfolgen. 6. Jede Bewerberin hat sich zur Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstordnung zu verpflichten. (Erforderliche Exemplare sind bei der QAbt. 9 erhältlich). 7. Über die Bewerberinnen ist hinsichtlich ihrer allgemeinen physischen Eignung ein ärztliches Gutachten einzuholen. Dieses Gutachten hat der bei der betr. Formation diensttuende Militärarzt kostenlos abzugeben. 8. Entlassenen kann vom Kommandanten (Vorstand) ein Zeugnis ausgestellt werden, das die Dauer der Dienstleistung und eine kurze Charakteristik der Tätigkeit zu enthalten hat. Die Charakteristik hat zu unterbleiben, wenn die Dienstleistung nicht entsprechend war; ebenso ist der Grund der Entlassung nur dann anzuführen, wenn er für die Zeugniswerberin nicht nachteilig ist. 9. Die weiblichen Hilfskräfte dürfen sich nur von einer bestimmten Stunde des Morgens bis zu einer bestimmten Stunde des Abends in militärischen Unterkünften aufhalten. 10. Gebühren. Den oben genannten weiblichen Hilfskräften gebührt (der ortsübliche Tag(Monats)lohn mit Ausnahme der Köchinnen in Mannschaftsküchen (Eisenbahnverkostigungsstationen usw.), denen der Bezug der Naturalverpflegung im Ausmasse einer Mannschaftskostportion und ein Maximaltageslohn von 2 K 50 h zukommt. Diesen Köchinnen darf die Verpflegung in reluto nicht zugestanden werden. Köchinnen in Offiziersmenagen dürfen nicht auf Kosten des Aeras entlohnt werden. Wo die Anwerbung weiblicher Hilfskräfte nicht anders möglich ist, kann auch die Unterkunft als Gebühr zuerkannt werden. 11. Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist den weiblichen Hilfskräften das Recht zum Bezuge von Lebensmitteln bei ärarischen Lebensmittelabgabestellen nach den jeweilig festgesetzten Bestimmungen 'gegen Bezahlung einzuräumen. 12. Bei Erkrankungen gebührt den weiblichen Hilfskräften bis zur Dauer von 2 Monaten die unentgeltliche Spitalsbehandlung in einer Sanitätsanstalt der A. i. F. Die Punkte 5, 6, 8, 9, 11, und 12 haben auch für die weiblichen Kanzleikräfte Anwendung zu finden; bezüglich Gebühren derselben bestehen besondere Bestimmungen, welche jeweilig bei Zuweisung einer Kanzleikraft bekanntgegeben werden. Am 1. eines jeden Monats haben alle österr. ungar. Formationen im Bereich der Deutschen Südarmee (QAbt. 9), welche weibliche Hilfskräfte im Stande haben, summarische Nachweisungen nach beiliegendem Muster der Q. Abt. 9 einzusenden. Leer ausfallende Nachweisungen sind nicht vorzulegen. 11. Gebrauch vorschriftswidriger Stampfiglien durchFormationen der k. u. Honvéd und des Lets, bei der Armee im Felde. Q. Op. Nr. 15.116 v. 1917 d. Q. Abt. Nr. 9. Aus AOK. Q. Nr. 88.581 v. 1917. Aus eilangenden Dienststückten und Briefschaften wurde konstatirt, dass mehrfach von den bei der A. i. F. eingeteilten Formationen der k. u. Honvéd und des Landsturmes, vorschriftswidrige Stampfiglien gebraucht werden. Diese Kommanden dürfen nur solche Stampfiglien verwenden, welche unter dem ungarischen Staatswappen ausschliesslich ungarische oder kroatische Aufschrift tragen. 6 Die Kopfstampiglien dürfen naturgemäss auch nur ungarischen bezw. kroatischen Text haben. Bemerkt wird, dass auf die Dauer des Krieges auf allen Dokumenten 'und Austerligungen, bei denen im Sinne des Allerhöchsten Handschreibens Nr. 2070 von 1914 die deutsche Sprache anzuwenden ist, neben der in der Dienstsprache angebrachten Kopfstampiglie die deutsche Übersetzung beizufügen ist. Die bei den Formationen der kgl. ung. Honvéd und dem Landsturme der A. i. F. eventuell noch im Gebrauch befindlichen, vorschriftswidrigen Stampglien sind durch vorschriftsmässige, vom k. u. Landesverteidigungsminister angeforderte, ehetunlichst zu ersetzen. Dawiderhandelnde sind künftighn zur Verantwortung zu ziehen. 13. Bahnhofoommanden — Unterstellung. Q. Öp. Nr. 14.719 ex 1917 d. QAbt. 9. Aus AOK. Ch. d. Gstbs. Eb. Nr. 10.135/R v. 1917. Die Bahnhofkommandos unterstehen im Sinne des Pkt. 184, Dienstbuch E—57 nur in Eisenbahnangelegenheiten der vorgesetzten Militärreisenbahnbah- höre; in allen anderen Angelegenheiten, also auch in personeller Hinsicht — im Bereiche der A. i. F. den Armee-Kommanden (QAbtgen) oder MGGs — im Hinterlande den Militär-Territorialkommanden. Der K. M. Erlass Präs: 31,629 vom 12./12. 1916 (Beibl. 61/1916) wird hie- durch nicht aufgehoben. Personelle Angelegenheiten sind nicht an den Chef des FEW., sondern an die vorerwähnten kompetenten Stellen zu richten. 18. Offizieller Stationsname Martynów und nicht Wygoda. Q. Op. Nr. 15.355 v. 1917 der Q. Abt. 9. Einzelne militärische Stellen verwenden statt des offiziellen Bahnstations- namens Martinow (der Strecke Chodorow-Bursztyn-Dem.) den Namen des nächst der genannten Station liegenden Ortes Wygoda. Da aber Wygoda ein offizieller Bahnstationsname der Zweigstrecke Dolina- Wygoda (Linie Stryj-Ciezów) ist, entstehen hiedurch Irrtümer und Verschleppun- gen von Transporten. Um dem vorzubeugen, ist bei Adressierungen stets der offizielle Stations- name Martynów anzuwenden. 14 Mängel bei Eisenbahn- transporten. Q. Op. Nr. 15 311 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Austände bei der Beförderung von Transporten mit der Eisenbahn werden von den Transportkommandanten in der Regel erst nach Eintreffen am Marsch- ziele gemeldet und gelangen so oft erst nach Wochen zur Kenntnis der Mil. Eisb. Behörden. Dies hat zur Folge, dass die eingeleiteten umfangreichen und zeitraubenden Erhebungen zumeist ohne verwertbares Ergebnis abgeschlossen werden müssen. In Hinkunft haben daher alle Transportkommandanten entstandene Mängel, deren Behebung durch Intervention beim Bahnhofkommando (Bahnamte) nicht möglich war, sofort derjenigen Mil. Eisb. Behörde zu melden, welche für die augenblicklich befahrene Strecke zuständig ist. Welche Eisenbahnbahörde (im Armeebereiche Feldtransportleitung, im Hinterlande Eisenbahlinienkommando) zuständig ist, kann vom Transportkommandanten bei jedem Bahnhofkommando oder Bahnamte erfragt werden. Die Bekanntgabe von Äständer in der Beförderung hat wie folgt zu erfolgen: a) in Fällen, welche keine rasche Abhilfe erfordern, schriftlich. Dieses Dienststück ist dem nächsten Bahnhofkommando zur Beförderung zu übergeben. b) ist eine dringende Abhilfe erforderlich, so besonders bei längerem Aus- bleiben der Verpflegung, telegraphisch. Diese Telegramme müssen mit dem Stempel des absendenden Kommandos oder der Unterschrift und Adresse des Aufgebers versehen sein, die Gebühren werden kreditiert (Dienstbuch J—19, IV. Absch. Artikel 1). Die Beförderung ist durch das nächste Bahnhofkommando, wo ein solches nicht besteht, durch das Bahnamt zu veranlassen. c) bei kleineren Transporten, deren Kommandant kein Offizier ist, dann bei Sendungen mit Begleitmännern, haben die Bahnhofkommandanten Meldungen dieser Leute über Transportausstände in jenen Fällen, in welchen die Behebung durch das Bahnhofkommando nicht möglich ist, an die zuständige Mil. Eisb. Behörde weiterzuleiten. auf die in den Besonderen Anordnungen Nr. 18 verlautbarten Bestimmungen auf- merksam gemacht. Jede unrichtige Instradierung hat die längere Inanspruchnahme der Fahrbetriebs- mittel und grösseren als unbedingt notwendigen Kohlenverbrauch zur Folge, ist dem- nach in der gegenwärtigen Zeit ständigen Waggonmangels und der Kohlenknappheit unverantwortlich. 16. Verbot von Pferdekäufen in der Monarchie – neuerliche Verlautbarung. Q. Op. Nr. 27.708 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aul AOK. Q. Nr. 152.681 v. 1917. Es ist allgemein in Erinnerung zu bringen, dass der Ankauf von Pferden oder deren Inanspruchnahme auf Grund des K. L. G. innerhalb der Monarchie einschliess- lich Bosnien und der Herzegowina, allen zur A. i. F. gehörenden militärischen Stellen verboten ist. Gleiches gilt auch für unsere Verbündeten. Zum Ankaufe von Pferden innerhalb der Monarchie bew. zur Inanspruchnahme auf Grund des K. L. G. ist sonach nur das k. und k. K. M. befugt. Sollte durch Beschaffungen, die diesen Bestimmungen widersprechen, dem Ärar ein Schaden entstehen, so sind hinsichtlich des Ersatzes auf die an dem Schaden Schuldtragenden Bestimmungen der Vorschrift K-1 anzuwenden. 17. Pferdestandesmeldungen. Q. Op. Nr. 27.513/308 Ers. ex 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 150.195 v. 1917. Es ist unmöglich, die Pferdewirtschaft bei der Armee i. F. in eine gedeihliche Form zu bringen, wenn die Standes evidenz so lückenhaft wie bisher geführt wird. Die aus den allmonatlichen Pferdestandesziffern hervorgehende Standesbewegung stimmt nicht überein mit jener Ziffer, die sich aus den gemeldeten Abgängen und Zuschüben an Pferden ergibt. Der Q. Abt. 9 ist daher in Zukunft der Gesamtpferdestand vom 1. jedes Monats zu melden u. zw. aller Formationen, die am 1. des Monats dem dortigen Kommando unterstellt sind. Bereits im Abtransport befindliche Formationen hat jenes Kommando in die Standesmeldung aufzunehmen, dem sie im Monat des Abtransportes unterstellt waren. In der PfStandesmeldung ist anzuführen: a) Gesamtpferdestand . . . . b) hievon in ärar. Verpflegung . . . . c) im Gesamtpferdestand ad a) sind Art.-Pferde . . . . d) Benennung der Artillerieausrüstungsstationen, deren Pferde ad a) bis d) mitgezählt worden sind. Diese Meldung ist gleichzeitig mit der in den „Bes. Anordnungen“ Nr. 23, Pkt. 5 vom 15./3. 1917 anbefohlenen Standesnachweisungen der QAbt. 9, Gruppe IIa vorzulegen. 18. Feld-Vet.-Laboratorium in Stanislau. Zu Q. Nr. 55.029 ex 1917 der Q. Abt. 9. Das mob. Feld-Veterinärlaboratorium der Q. Abt. 9 befindet sich in Stanislau, Lipowagasse Nr. 93, woselbst das eingesandte Material zur Untersuchung übernommen wird. Es wird in Erinnerung gebracht, dass der Kopf von Hunden, die wegen Wut- verdacht getötet wurden, in unverletztem Zustande an das Veterinärlaboratorium ein- zusenden ist, da ansonsten eine Untersuchung des Gehirnes sehr erschwert oder ganz unmöglich ist. 19. Feuergefährlliche Gegenstände in Feldpostsendungen. Q. Op. Nr. 26.189 der Q. Abt. Nr. 9. Aul AOK. Tel. Nr. 44.588. Trotz des bestehenden Verbotes und trotz wiederholter Erinnerungen werden noch immer feuergefährliche, leicht- oder selbstentzündliche Gegenstände den Feld- postwarenprobensendungen oder den Feldpostpaketen beigepackt und dadurch Brände von Eisenbahnwagen oder sonstigen Fuhrwerken, mit denen solche Sendungen befördert werden, verursacht. So sind erst kürzlich wieder in einer Bahnstation zwei Postbeiwagen verbrannt, wobei nur ein Teil des Inhaltes gerettet werden konnte. In einem anderen Falle geriet ein in einem Munitionszug einrangierter Postbeiwagen in Brand, wodurch neben dem Verluste der Ladung auch eine eminente Gefahr für den Zug und die Bahn- anlage sich ergab. 5 Die Kontrollorgane sind angewiesen, alle nicht berechtigten aus dem Zuge zu weisen und dem AOK. Süd Meldung zu erstatten. 14. Verwendung weiblicher Hilfskräfte bei der A. i. F. Q. Op. Nr. 26.624 v. 1917 der Q. Abt. 9. Der Chef des Ersatzwesens für die gesamte bewaffnete Macht hat mit Res. Nr. 830/95/2 vom 14./9. 1917 angeordnet: „Von der Verwertung weiblicher Arbeitskräfte bei der Wehrmacht ist weit- gehendster Gebrauch zu machen. Alle Kommandanten (Vorstände) müssen die Anstellung weiblicher Hilfskräfte mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln fördern. Die militärischen Zentralstellen und das AOK. haben bei Bemessung der Ge- bühren und Begünstigungen und namentlich durch Zuerkennung der Verpflegung so grosse Zugeständnisse gemacht, dass sich genügend zahlreiche Bewerberinnen melden. Bei der Aufnahme weiblicher Hilfskräfte dürfen nicht übertriebene oder unge- rechtfortigte Anforderungen gestellt werden. In erster Linie sind Witwen und Waisen nach Gefallenen oder infolge Kriegs- strapazen Verstorbener zu berücksichtigen, dann sonstige Angehörige von Gagisten und Mannschaften; letztere dürfen jedoch keinesfalls bei demselben Kommando oder in derselben Station wie ihre Verwandten angestellt werden. Bewerberinnen, die zwecks Uebertrittes zu militärischen Stellen den Eisenbahn- dienst verlassen wollen oder verlassen haben, sind lt. KM. Erl. Abt. 10 Nr 207.736 res. v. 9./8. I. J. von der Aufnahme auszuschliessen. Die Bestimmung der Dienstordnung f. Kanzleihilfskräfte Muster A) Abschn. II, Pkt. 2, wonach Kanzleihilfskräfte Anspruch auf dienstfreie Sonntage haben, gilt für die A. i. F. naturgemäss nicht und ist diese Dienstordnung entsprechend zu berich- tigen u. zw. von „die Sonntage“ bis „Feiertage, dann“ zu streichen. Die Reisegebühren der weiblichen Hilfskräfte wurden mit KM. Erl. Abt. 11, Nr. 20.551 neu geregelt. (Beilage I). Bezüglich Verpflegung wurde mit AOK. Q. Nr 143.270/17 ergänzend verfügt, dass gegen eine Verköstigung weiblicher Kanzleihilfskräfte aus Offiziersmengen im Prinzipie kein Anstand besteht. Es haben jedoch die Bestimmungen des AOK.Befehles Q. Nr. 71.874 von 1917 sinngemässe Anwendung zu finden und tritt durch vor- stehende Bewilligung eine Aenderung der bisherigen Verpfleggegebühren nicht ein. — Diesbezüglich wird auf den letzten Absatz des AOK. Befehles Q. Op. Nr. 113.255 v. 1916 hingewiesen. Alle bei der A. i. F. angestellten weiblichen Hilfskräfte haben Anspruch auf ärarische Bekleidung und Beschuhung u. zw. weibliche Kanzleihilfskräfte wie Gagisten ohne Rangsklasse, alle übrigen weiblichen Hilfskräfte wie Mannschaftsper- sonen. Diesbezüglich weitere Weisungen werden folgen. Weibliche Hilfskräfte der A. i. F. können in den zahnärztlichen und zahn- technischen Ambulatorien der A. i. F. behandelt werden; für die Behandlung haben sie die für Gagisten giltigen Preisätze zu entrichten. (AOK. Q. Nr. 141.405 v.1917). Es wird darauf hingewiesen, dass alle Köchinnen, Kellnerinnen, Wäschereiinnen und Kanzleior donnanzan, dann bei den Feldkinos, Feldbuchhandlungen, Soldaten- heimen, Postämtern u. dgl. zahlreiche weibliche Hilfskräfte angestellt werden können. Schliesslich wird in Erinnerung gebracht, dass die Anstellung weiblicher Hilfs- kräfte keinesfalls zu einer Personalvermehrung führen darf. Für jede angestellte weibliche Hilfskraft ist 1 frontdiensttauglicher oder 1 frontdienstuntauglicher Mann freizumachen.“ Die QAbt. 9 muss ebensoviel Mannschaften an die Ersatzkörper rücksenden, als im abgelaufenen Monat weibliche Hilfskräfte aufgenommen wurden. Es haben daher alle Formationen bis spätestens 20. Oktober I J. den Bedarf an weiblichen Kanzleikräften an die QAbt. 9, Gruppe IIa, bekanntzugeben. Andere weibliche Hilfskräfte, wie Schneiderinnen, Wäschereiinnen, Botinnen, Köchinnen etc. sind im eigenen Wirkungskreise aufzunehmen. Von der Anstellung ist ausgiebigster Gebrauch zu machen. Die Zahl der bis 31. Oktober 1917 angestellten weiblichen Hilfskräfte ist bis längstens 10. November 1917 der Q. Abt. 9 zu melden. 15. Materialabschub ins Hinterland. Q. Op. Nr. 27.526 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Q. Nr. 150.129. Laut Mitteilung des K. M. kommt es immer noch vor, dass zur Reparatur ge- langende Sorten von Altmaterial an falsche Bestimmungsorte abgesendet werden. Alle für den Materialabschub in Betracht kommenden Stellen werden nochmals 5/99 hörgen der Armee im Felde an Militärpersonen der bulgarischen Truppen und au Privatpersonen in Bulgarien oder den von Bulgarien besetzten Gebieten, welche bei k. und k. Feld- und Etappenpostämtern aufgegeben wurden und den Kommandostempel tragen, die Portofreiheit. Die bei den k. und k. Feldpostanstalten zur Abgabe an die Angehörigen der Armee im Felde eingelangenden Korrespondenzen (Briefe ohne Gewichts- unterschied und Postkarten) der bulgarischen Heeresangehörigen, werden ohne Gebührenanrechnung ausgefolgt. Diese Korrespondenzen sind mit dem Stempel des Detachements, in dessen Stand der Aufgeber gehört, bezw. einer solchen Behörde die berechtigt ist, die Portofreiheit zu bewilligen, versehen. Die von Privatpersonen in Bulgarien an Angehörige der k. und k. Armee im Felde aufgegebenen Korrespondenzen geniessen nicht die Portofreiheit. 15. Pferdefeldspital Nr. 90. — Übergabe an das KM. Q. Op. Nr. 20.420/II. ex 1917 d. Q. Abt. 9. Das Pferdespital Nr 90 in Maksymowice wurde mit I. August dem KM. übergeben. Es sind daher alle kranken und spitalsbedürftigen Pferde der k. u. k. Formationen der kais. deutschen Südarmee ausschliesslich nur an das Pferdes- pital 91 in Nadyby oder Pferdespital Nr. 92 in Kochawina abzugeben. 16. Rottlauf bei Schweinen. — Erlösen v. Pferderkude. Q. Op. Nr. 20.853 von 1917 d. QAbt. 9. In der Gemeinde Bratkowce ist Schweinerotlauf ausgebrochen. In Falisz und Stryhauze ist die Pferderkude erloschen. 17. Kapellmeister. — Kriegsverpflegung. Q. I. Nr. 86.665 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 120,085 vom 8/7. 1917 vollinhaltlich : Das KM. hat mit Erl. Abt. 12, Nr. 74607/17 im Einvernehmen mit dem AOK. den im Felde stehenden Mil. Kapellmeistern, welche auf Grund des Erl. Abt. 2/St., Nr. 47,051 vom 16./I. 1917 (AOK. Pers. Nr. 3094 vom 23./I. 1917, Qu. Op. 2536 der Qu. A. 9) in ihrer Eigenschaft als Mil. Kapellmeister Ins Feld abgesendet wurden, die Kriegsverpflegung bewilligt. Hienach haben diese Kapellmeister als „ständige Teilnehmer“ der Offiziers- menagen zu gelten, was bei Ermittlung des Pauschalstandes im Sinne des hst. Qu. Op. 113.255/16 (Bes. Anordnungen Nr. 1921 von 1917) zu berücksichtigen ist. 18. Familiengebühren für weibliche Kanzleikräfte. Q. I. Nr. 86.058 v. 1917 d. Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 113,582 vom 2./7. 1917. EM. Erl. Abt. II, Nr. 13,724 vom 8./6. 1917. Mit Erlass Abt. 10, Nr. 104,000 res. v. 25. April 1917, Subbeilage I (Dienst- ordnung für weibliche Kanzleikräfte), Abschnitt VIII, Punkt 4, wurde verfügt, dass die, die Gebühren auszahlende Stelle, falls die Angestellte einen staatlichen Unter- stützungsbeitrag bezogen hat, die betreffende Stelle, welche bisher diesen Betrag flüssig gemacht hat, von der erfolgten Anstellung zu verständigen hat. Um Zweifel vorzubeugen, wird bekanntgegeben, dass sich diese Bestimmung auf den staatlichen Unterhaltungsbeitrag im Sinne des Gesetzes vom 26. Dezember 1912 (N. V. Bl. 3. Stück v. 1913), bezw. den Gesetzartikel XI v. Jahre 1882, (N. V. Bl. 27. Stück v. 1882) bezieht. Der Anspruch auf die nach den Bestimmungen des zehnten Hauptstückes der Gebührenvorschrift, II. Teil, der Gattin infolge der Dienstleistung des Fami- lienhauptes zukommenden militärischen Gebühren wird durch eine An- stellung auf Grund des eingangs genannten Erlasses nicht aufgehoben. Mutterlose Töchter verlieren hingegen nach den Bestimmungen des Musters 1 a der Ergänzungen zum Dienstbuche O-1, Punkte 4 und 5 den Anspruch auf die Familiengebühren. Kommen diese jedoch mehreren Kindern nach einem Familienhaupte zu, so übergeht durch die Anstellung einer Tochter der Anspruch auf die übrigen noch unversorgten Kinder. Die Einstellung der Familiengebühren ist durch die Gebühren auszahlende Stelle bei der Kriegsliquidatur zu veranlassen, die in zweifelhaften Fällen die Entscheidung des Kriegsministeriums einzuholen hat. 6 19. Entscheidungen aus dem Gebührenwesen. Q. I. Nr. 83.959 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 99.295 vom 10./6. 1917. Verlautbarung einiger Entscheidungen aus dem Gebührenwesen. Fertig- Zahl Nr. d. hierat. Befehls Kurzer Inhalt Vorzumerken bei 1 Q. Nr. 96,934 Fähnrich i. d. Res. des 15. Nr.: Ernennungstag, Gebühren. Laut KM. Erl. Abt. 1, Nr. 20,446 vom 8. Mai 1917 hat Pkt. 27 des mit Bbl. 43/16 verlautbarten Erlasses Abt. 1, Nr. 31,500 rückwirkende Geltung. Hinsichtlich der Gebühren wird auf den Erl. vom 7. S. 15, Abt. 11, Nr. 27,667 Bbl. 43/15 verwiesen, welcher auch für neuerannte Fähnriche und Kadetten gilt. Laut Erl. Abt. 11, Nr. 13,199/14 haben ferner die Bestimmungen des § 8, Pkt. 1 bis 5 K—4, II. Teil für die vorbezeichneten Personen gleichfalls Anwendung zu finden. Betreffs des Zuschusses zum F. A. B. wird auf Pkt. 7 hst. Q. Nr. 26,727 vom 15. März 1917 I, J.(I. Verlautbarung a. d. Gebührenwesen) hingewiesen. Pkt 27 des K. M. Erl. Abt. 1, Nr. 31,800 von 1916 (Bbl. 43) lautet: Widerrechtlich zu Offiziersaspiranten i. d. Res. ernannte Einj.-Freiw. mit nur bedingt. Freiwilligenrecht (Pkt. 2 a) deren Ernennung annulliert werden musste (Punkt 7) sind, wenn sie nachträglich das unbedingte Freiwilligenrecht erlangen mit dem Tage der widerrechtlich erfolgten Ernennung zum Fähnrich i. d. Res. zu ernennen. 2 Q. Nr. 98,951 Zigarren und Zigaretten für Postoffizianten Da im Sinne des KM. Erl. Abt. 5/TB Nr. 2559 vom 8./3. 1914 den Postoffizianten der Charakter von Militärbeamtenaspiranten zukommt, wird ihnen die mit EOK, Op. Nr. 56,927 v. 15 zuerkannte Rauchgebühr auch weiterhin belassen. Hienach ist der dritte Absatz im hst. Q. Nr. 53,829 v. 8./5. 17 zu streichen. Q. Nr. 74,467/17 IV, Verlautbarung a. d. Geb.Wesen Punkt 3, Abs. 3 streichen. 3 Q. Nr. 98,848 Bei Baugruppen eingeteilte Offiz., Fähnriche und Kadetten sind btr. des Zuschusses zum Feldanrüstungsbeitrag ad K—4, II. Teil, § 7, Pkt. 8 und § 35:1 (Feldstecherbeitrag) per 100 Kronen den bei Launkompagnien eingeteilten Offizieren etc. gleichzuhalten. Dieselben haben demnach gemäss KM. Erl. Abt. 11, Nr. 5773 v. 10. März 1917 (Bbl. Nr. 13 v. 1917) auf diese Gelühr keinen Anspruch. K—4, II. Teil § 7:8 u. § 86 : I u. d. KM. Erl.Abt 11, Nr. 17,964, Bbl. 4/16 u. Abr. 11, Nr. 5773 Bbl. 13/17. 4 Q. Nr. 96,913 Feldstecherbeitrag (Zuschuss zum F. A. B. ad K—4, II T: § 7). Den bei den Luftfahrttruppen eingeteilten und aktiven Flieger- tzw. Luftschifferdienst leistenden Militärbeamten gebührt der Zu schuss zum FAB. gemäss K—4, II. Teil, § 7. K—4 II. Teil § 7:8 5 Q. Nr. 96,255 Techn. Offiziere der Fliegerkomp. Gebühren. Gemäss KM. Abt. 5/L, Nr. 2/27, gebührt dem techn. Offz. der Fliegerkomp. eine Dienst- (Arbeits-) zulage nicht. 6 12. Die von fremden Truppen zur Traintruppe eingeteilten Offiziere rücken zu jenem Trainersatzdepot ein, bei welchem sie vor ihrer Absendung ins Feld zur Ausbildung im Traindienste eingeteilt waren. Desgleichen haben die zur Infanterie zugeteilten Train- und Sanitätstruppenoffiziere zu jenen Infanterieersatzkörpern einzurücken, bei welchen sie nach dem Infanterieausbildungs kurse ihre Einteilung erhielten. 13. Truppenkommandanten, sowie Truppenstabsoffiziere (Stabsoffiziersaspiranten) rücken nach ihrer Genesung bzw. nach Ablauf des ihnen bewilligten Krankenurlaubes in den Standort ihres Ersatzkörpers ein, wo sie weitere Befehle hinsichtlich Ein teilung abzuwarten haben. Die Ersatzkörper melden unter Angabe, ob diese Offiziere diensttauglich sind oder nicht (im letzteren Falle bei Angabe, wann die Frontdiensttauglichkeit zu erwarten ist) die Einrückung telegraphisch dem Kriegs ministerium (Präsidialbureau) resp. dem k. k. Ministerium für Landesverteidigung bzw. k. u. Landesverteidigungsministerium, Abteilung 2. Alle sonstigen Meldungen an die Militärkommandos über diese Offiziere haben zu entfallen. Dem Truppenkommandanten ist durch die Einrückung zum Ersatzkörper Gelegenheit gegeben, sich im Sinne des KM.-Erl. Abt. 10, Nr. 106.006 res. v. 1917, (Armeeoberkommando Op. Nr. 38.283 v. 1917) über die Verhältnisse beim Ersatzkörper zu orientieren. 14. Isolierte, keinem Standeskörper angehörende Gagisten haben ihre Genesung dem Militärkommando (Honvéd distriktskommando) jenes Bereiches, in dem sich die Sanitätsanstalt bzw. ihr Urlaubsort befindet, zu melden. Weitere Befehle hinsichtlich Einteilung sind von diesen Gagisten im Aufenthaltssorte abzuwarten. 15. Offiziere der Stäbe (General-, Artillerie- und Geniestab) und vom Chef des Generalstabes als Kriegsschul aspiranten zu höheren Kommandos eingeteilte Offiziere melden ihre Genesung bzw. Erlangung der Kanzleidienstfähigkeit dem Militärkommando (Honvéd distriktskommando) jenes Bereiches, in welchem sich die Sanitätsanstalt bzw. ihr Urlaubsort befindet und überdies telegraphisch dem Chef des Generalstabes (Feldpost Nr. 11). Weitere Befehle hinsichtlich der Kriegseinteilung sind im Aufenthaltssorte abzuwarten. 16. Hinsichtlich der Einrückung geheilter Mannschaften gelten die Bestimmungen des Erl. Abt. 10, Nr. 90.840 res. v. 1915. 17. Der 1. und 2. Absatz des Punktes 20 im KM.-Erl. Abt. 10, Nr. 51.500 res. v. 1916 ist auf Grund vorstehender Verfügungen zu berichtigen und hat, wie folgt, zu lauten: „20. In dieser Hinsicht gelten für Gagisten (Aspiranten und Gleichgestellte) sinngemäß die Bestimmungen des KM.-Erl. Abt. 10, Nr. 200.200 res. v. 1917.“ 18. Die KM-Erlässe Abt. 1, Nr. 1330 v. 1917, Abt. 10, Nr. 6646 res. v. 1914, Abt. 10, Nr. 15.000 res. v. 1915, Abt. 10, Nr. 39.739 res. v. 1915, Abt. 10, Nr. 229 res., Nr. 50.143 res., Nr. 53.664 res. und Nr. 16.000 res., letztere 4 von 1917, dann die Erlässe: Präs. Nr. 7661 und 12.820 des k.k. Ministeriums für Landesverteidigung werden hiemit außer Kraft gesetzt und sind zu vernichten. 19. Dieser Erlaß, welcher im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Landesverteidigung und dem k. u. Landesverteidigungsministerium auch für die k. k. Landwehr (bis auf Punkt 3 f), k. u. Honvéd und den k. k. (k.u.) Landsturm gilt, ergeht laut Verteiler. V. Stöger-Steiner, m. p. G. d. L. DRUCKEREI B. & C. A.-GE 355917 8. Urlaube behufs Übertritt in die Privatpflege an Kadettaspiranten, höhere Unteroffiziere u. s. w. Nach den Bestimmungen des KM. Erl. Abt. 10, Nr. 15.782 res. von 1914 können den Kadettaspiranten, höheren Unteroffizieren, in keiner Rangklasse ein- gereihten Gagisten, Feldwebeln und Gleichgestellten, dann den längerdiendenden Unteroffizieren und Einjährig-Freiwilligen nach Zulässigkeit des Dienstes in den Rekonvaleszentenabteilungen Urlaube zum Übertritt in die Privatpflege erteilt werden. Diese Personen sind mit Urlaubsscheinen nach KM. Erl. Präs. Nr. 15.537 (Bei- blatt Nr. 37) von 1917 zu beteilen. In der Rubrik „Gattung des Urlaubes“ ist einzusetzen: „Übertritt in die Privatpflege“. Das mit KM. Erl. Abt. 10, Nr. 15.782 res. von 1914 ausgegebene Muster des Urlaubsscheines tritt außer Kraft. 9. Beschleunigung aller Meldungen. Alle laut vorstehenden Bestimmungen zu erstattenden Meldungen bzw. Mit- teilungen haben im Hinblicke auf die Notwendigkeit einer strengen und raschesten Evidenznahme mit größter Beschleunigung und Genauigkeit zu erfolgen. Die Gagisten sind von den Sanitätsanstalten bzw. Stationskommandos an die vorgeschriebenen Meldungen zu erinnern. C. Einrückung geheilter Gagisten. 10. Hinsichtlich der Einrückung geheilter Gagisten wird angeordnet: Die einem Standeskörper angehörenden, geheilten Gagisten (ausgenommen die Offiziere [Aspiranten] der Feld- und Gebirgsartillerie, sowie der Festungsartillerie*), weiteres die im Punkt 10, 11 und 12 genannten Gagisten) haben, wenn sie sich in einer Sanitätsanstalt bzw. in Privatpflege befinden, von der Sanitätsanstalt bew. von ihrem Urlaubsorte grundsätzlich zu den standeszuständigen Ersatz- körpern einzurücken. Daher haben auch Gagisten, welche über Verfügungen des Armeeoberkommandos oder sonst eines höheren Kommandos außerhalb ihres zuständigen Truppenkörpers verwendet wurden, im Falle ihrer Genesung im Hinterlande grundsätzlich zu dem zuständigen Ersatzkörper einzurücken. Wird die Ersatzmannschaft nicht in der Station des Ersatzkörpers ausgebildet, so erfolgt die Einrückung in jene Garnison, wo die Ersatzmannschaft ihre Aus- bildung erhält (z. B. Pionierbataillon Nr. 15, Ersatzkörper in Marburg, Ersatz- abteilung beim Pionierbataillon Nr. 5 in Pozsony, Einrückung erfolgt nach Pozsony). Von der Einrückung zum zuständigen Ersatzkörper sind jene Gagisten aus- genommen, welche auf Grund von Kriegseinteilungslisten oder sonst vom Kriegs- ministerium, k. k. M. f. LV., k. u. Landesverteidigungsministerium oder Armee- oberkommando ausdrücklich auf Kriegsdauer anderen Truppenkörpern bzw. Waffen- gattungen (auch k. k. Landwehr, k. u. Honvéd oder k. k. [k. u.] Landsturm) zu geteilt wurden. Gagisten, die bei Neuformationen (auch bei solchen der k. k. Landwehr, k. u. Honvéd oder des k. k. (u.) Landsturmes) eingeteilt sind, welche keinen eigenen Ersatzkörper haben, haben zwar zu ihren zuständigen Ersatzkörpern ein- zurücken, sind aber nach Erlangung der Frontdiensttauglichkeit wieder zu den betreffenden Neuformationen ins Feld abzusenden. 11. Gagisten der Autotruppe und Luftfahrtruppe rücken zum Autotruppen- kommando bzw. Kommando der Luftfahrtruppen ein. Alle bei den Spezialformationen der Sappeurtruppe eingeteilten Gagisten haben nach ihrer Genesung im Hinterlande zu den Ersatzkörpern der Sappeur- spezialformationen direkt einzurücken, damit sie ohne Verzögerung den Spezial- formationen für Ausbildungszwecke, für den Ersatz und für Neuaufstellungen wieder verfügbar werden. *) Mit Erlaß Abteilung 1, Nr. 25.241 vom 21. Juni 1916 wurde die Frage, wohin die von der Armee im Felde zurückgekehrten Offiziere (Aspiranten) der Feld- und Gebirgsartillerie, sowie der Festungsartillerie ein- zurücken haben, geregelt. Dieser Erlaß bleibt aufrecht. Zu Abt. 10, Nr. 200.200 res. von 1917. Verteiler. \begin{tabular}{|l|p{6cm}|c|c|c|c|p{4cm}|} \hline Post & Es erhalten & \multicolumn{2}{c|}{Exemplare des} & \multicolumn{2}{c|}{Summe der} & Anmerkung \\ \cline{3-6} & & Erlasse & Verteilers & Erlässe & Verteiler & \\ \hline 1 & Alle Ersatzkörper der k. u. k. Infanterie und Jägertruppe (Gruppenkommando der bh. Ersatzformationen, Radfahrerersatzkörper), dann alle Ersatzkörper der k. k. Schützenregimenter, alle Landsturmbezirkskommandos & je & je & 1 & 1 & 234 \quad 234 \\ \hline 2 & Ersatzkompagnien für Wachdienste und Ersatzkompagnien für Hilfsdienste des k. u. k. Heeres und der k. k. Landwehr, Ersatzkompagnien für bh. Etappenbataillone, dann Arbeitersammel- und Austauschkader & 1 & 1 & 79 & 79 & \\ \hline 3 & Alle Ersatzkörper der Kavallerie des k. u. k. Heeres und der k. k. Landwehr & 1 & 1 & 50 & 50 & Auch Ersatzabteilungen der k. k. reitenden Tiroler Kaiser-schützendivision und Er-satzabteilung der reitenden Dalmatiner Landesschützen-division \\ \hline 4 & Alle Ersatzkörper der Artillerie des k. u. k. Heeres und der k. k. Landwehr & 1 & 1 & 167 & 167 & \\ \hline 5 & Scheinwerferersatzbataillon & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 6 & 2 Fliegerersatzbataillonskommandos und 15 Flieger-ersatzkompagnien & 1 & 1 & 17 & 17 & \\ \hline 7 & Luftschifferersatzbataillonskommandos und Luftschifferersatzkompagnien, Ballonersatzkompagnie & 1 & 1 & 3 & 3 & \\ \hline 8 & Ersatzkompagnien der Sappeurtruppe & 1 & 1 & 14 & 14 & \\ \hline 9 & Ersatzkompagnien der Spezialformationen der Sappeurtruppe & 1 & 1 & 7 & 7 & \\ \hline 10 & Ersatzkompagnien der Pioniertruppe & 1 & 1 & 9 & 9 & \\ \hline 11 & Ersatzkompagnie des Brückenbataillons & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 12 & Ersatzbataillone des Telegraphen- und des Eisen-bahnregiments & 1 & 1 & 2 & 2 & \\ \hline 13 & Ersatzdepots der Traindivision & 1 & 1 & 16 & 16 & \\ \hline 14 & Sanitätstammkompagnien & 1 & 1 & 27 & 27 & \\ \hline 15 & Kriegshunde-(Ersatz-) Abteilung & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 16 & Infanteriemaschinengewehr-Instruktionskurse & 1 & 1 & .7 & 7 & \\ \hline 17 & Kavalleriemaschinengewehrkurs & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 18 & Infanteriegeschützkurs & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 19 & Kriegs- und Sanitätshundeführerkurs & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 20 & Alle Militärkommandos, u. zw. Wien und Budapest die übrigen 14 Militärkommandos & 100 & 100 & 1600 & 1600 & Zur Beteiligung der Sanitätsanstalten und event. nichtbedachter Stellen \\ \hline 21 & Militärkanzlei Sr. Majestät & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 22 & K. k. Ministerium für Landesverteidigung & 50 & 50 & 50 & 50 & \\ \hline 23 & k. u. Landesverteidigungsminister & 10 & 10 & 10 & 10 & \\ \hline 24 & Chef des Ersatzwesens & 5 & 5 & 5 & 5 & \\ \hline 25 & Kriegsministerium — Marinesektion & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 26 & Ambulante Kommission des Kriegsministeriums & 1 & 1 & 4' & 4 & \\ \hline 27 & Generalinspektor der Fußtruppen & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 28 & Generalartillerieinspektor & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 29 & Inspektor der Festungsartillerie & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 30 & Inspektor der technischen Artillerie & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 31 & Generalgenieinspektor & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 32 & Generalspionierinspektor & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 33 & Generalsappeurinspektor & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline 34 & Generaltraininspektor & 1 & 1 & 1 & 1 & \\ \hline & Transport. & \multicolumn{2}{c|}{} & 2317 & 2317 & \\ \hline \end{tabular} Post. Es erhalten Exemplare des Summe der Anmerkung Erlasse Verteilers Erlässe Verteiler Transport . 35 Generalremontierunginspektor 1 1 1 1 36 Chef des Ingenieuroffizierskorps 1 1 1 1 37 Chef des militärärztlichen Offizierskorps 1 1 1 1 38 Chef des k. u. k. Offizierskorps für den Justizdienst 1 1 1 1 39 Kriegsarchiv 1 1 1 1 40 Sanitätstruppenkommandant 1 1 1 1 41 Technisches Militärkomitee 1 1 1 1 42 Kommando der Luftfahrttruppen 20 20 20 20 43 Kommando der Kraftfahrttruppen 10 10 10 10 44 Fachrechnungsabteilung 1 1 1 1 45 Kriegsrechnungsabteilung 1 1 1 1 46 Kriegsliquidatur 1 1 1 1 47 Ministerialkommission im k. u. k. Kriegsministerium 1 1 1 1 48 Zentraltransportleitung (auch zur Beteiligung der Eisenbahnlinienkommandos, Transportüberwachungskommandos, Bahnhofkom- mandos etc.) 40 40 40 40 49 Feldtransportleitungen 1 1 21 21 50 K. k. Gendarmeriekommando 1 1 1 1 51 Gendarmeriekorpskommando für Bosnien und die Hercegovina 1 1 1 1 52 K. k. Landesgendarmeriekommandos Nr. 1 bis 14 * + 1 1 14 14 53 Kommandierender General in Bosnien und der Hercegovina 50 50 50 50 54 Militärgeneralgouvernement in Lublin 1 1 1 1 55 Militärgeneralgouvernement in Belgrad 1 1 2 2 56 Militärgeneralgouvernement in Cetinje 1 1 57 Armeeoberkommando (Operationsabteilung) 1 1 2 2 58 Armeeoberkommando (Detailabteilung) 1 1 59 Armeeoberkommando (Quartiermeisterabteilung) 5 5 5 5 60 Sektionschef FML. Kiss 1 1 1 1 61 Sektionschef FZM. Rohm 1 1 1 1 62 Sektionschef FML. Urban 1 1 1 1 63 Sektionschefs FML. v. Höfer, FML. Melion 1 1 2 2 64 Sektionschef GM. Gruber 1 1 1 1 65 Sektionschef FML. v. Langer 1 1 1 1 66 GM. Zahradniczek 1 1 2 2 67 Präsidiabureau des Kriegsministeriums politische und ökonomische Gruppe 1 1 2 2 67a Personalgruppe des Präsbüros 68 Abt. 1 15 15 15 15 69 Abt. 4/HK. 1 1 1 1 70 Abt. 2/St. und 2/W. 5 5 10 10 71 Abt. 3 und 3/R. 1 1 2 2 72 Abt. 4 und 4/G. 1 1 2 2 73 Abt. 5 . 74 Abt. 5/EB., 5/L., 5/M. und 5/TB. 1 1 75 Abt. 6 1 1 1 1 76 Abt. 7 5 5 77 Abt. 7/MG., 7/P., 7/EK. 78 Abt. 8, 8/HB., 9 1 1 3 3 79 Abt. 10 20 20 24 24 80 Abt. 10/KKfE., 10/Kgf., 10/KW. und 10/VL. . . . . . 81 Wissenschaftliches Komitee für kriegswirtschaft- liche Fragen 1 1 1 1 Transport . 2584 2584 Post Es erhalten Exemplare des Summe der Anmerkung Erlasse Verteilers Erlässe Verteiler Transport . 78 Abt. 11 und 12 10 10 2584 2584 Abt. 11/E. 2 2 22 22 79 Abt. 13 5 5 7 7 Abt. 13/Tulg. und 14 1 1 80 Abt. 15 mit 15/Liqu. und 15/B, Abt. 17 1 1 4 4 80a Abt. 16, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 1 1 9 9 81 Gruppe für Invalidenfürsorge (GM. von Rochel) 1 1 1 1 82 Zentralevidenz für Enthobene 1 1 1 1 83 FML. Cvrček, Budapest 1 1 1 1 84 GM. von Putz, Wien 1 1 1 1 85 Kanzleidirektion, Expeditsdirektion, Registraturs- direktion, Hauskommando und Druckerei 1 1 5 5 86 Artilleriearsenaldirektor 1 1 1 1 87 Theresianische Militärakademie 1 1 1 1 88 Technische Militärakademien 1 1 2 2 89 Militärabteilung der Tierärztlichen Hochschule 1 1 1 1 90 Militär-geographisches Institut 1 1 1 1 91 k. u. k. Bevollmächtigter des Kriegsministeriums beim Königl. Preuß. Kriegsministerium 1 1 1 1 92 Bevollmächtigter in Konstantinopel 1 1 1 1 93 Militärattaché in Berlin, Bern, Sofia, Stockholm, Haag 1 1 5 5 94 Expositionen des Chefs des Ersatzwesens bei den Militärkommandos 16 16 16 16 für Oberste Orosz u. Brezsway für Oberste Kechtreiber u. Weidenhofer 95 Militärkommando Budapest 2 2 2 2 96 Militärkommando Krakau und Graz 1 1 2 2 97 Kommando der Südwestfront 10 10 10 10 98 Heeresfrontkommando Erzherzog Josef 10 10 10 10 99 Armeeoberkommando für alle Quartiermeisterab- teilungen, zur Beteiligung der Kommandos, Behörden und Anstalten 3000 3000 3000 3000 100 Reserve für 10. Abt. des KM. 100 100 100 100 Summe — — 5788 5788 Geben. K. u. k. III.-Bezirkskommando Prkhojce Eingelangt am 3. XI. 1917 Nr. Rch. Nr. 430 Beilage Jene 1917 Mit Kenntnis und entsprechender Verlautbarung an alle in der Garnison befindlichen, zum einmittelbaren Truppen str.- 503 III. Bei den Militärmedikamentenbeamten sind für die Beförderung zum Novembertermin 1917 in Aussicht genommen: a) aktiv: die Militärmedikamentenverwalter vom Range 1. November 1913; die Militär-Medikamentenoberoffiziale vom Range 1. November 1907; die Militärmedikamentenoffiziale bis zum Range vom 1. November 1912 (einschließlich); die Militärmedikamentenassistenten bis zum Range vom 1. Mai 1914 (einschließlich); b) Reserve: die Militär-Medikamentenoberoffiziale bis zum Range vom 1. November 1906, falls sie bei Ein- reichung der effektiven Kriegsdienstleistung mindestens zehn Jahre aktiv gedient haben; die Militärmedikamentenoffiziale bis zum Range vom 1. November 1911 (einschließlich); die Militärmedikamentenasistenten bis zum Range vom 1. Jänner 1914 (einschließlich); die Militärmedikamentenpraktikanten bis zum Range vom 1. November 1916 (einschließlich); c) von den auf Mobilitätsdauer aktivierten Militärmedikamentenbeamten des Ruhe- standes und des Bezügliches "außer Dienst" (nach erfolgter Rangänderung): die Militär-Medikamentenoberoffiziale bis zum Range vom 1. November 1906 (einschließlich); die Militärmedikamentenoffiziale bis zum Range vom 1. Mai 1911 (einschließlich); die Militärmedikamentenasistenten bis zum Range vom 1. Mai 1913, (einschließlich). Bezüglich Beurteilung der zu Befördernden und Einfendung der Beförderungseingaben gelten ferner gemäß die Bestimmungen des Erlasses vom 19. September 1917, Kräf. Nr. 24884 (Beibl. 46/17). Die Beförderungseingaben über bei der Armee im Felde eingesetzte Stabs- und Oberstabsärzte sind jedoch im Dienstwege durch das Armeebefehlshaber zu einzuholen. (Mit diesem Erlass wurden auch sämtliche Unterabteilungen der Armee im Felde bereitet.) 680. Erlaß vom 3. Oktober 1917, Abt. 15, Nr. 4764. Zum Konfektualstatus der Militär-Rechnungskontrollbeamten sind für die Beförderung zum November- termin 1917 in Aussicht genommen: a) Aktivstand: Die Militär-Oberrechnungsräte 2. Klasse bis zum Range vom 1. November 1914 (einschließlich); die Militär-Rechnungsräte bis zum Range vom 1. November 1913 (einschließlich); die Hauptmannsrechnungsführer bis zum Range vom 1. November 1905 (einschließlich); die Militär-Rechnungsoberoffiziale bis zum Range vom 1. Mai 1908 (einschließlich); die Militär-Rechnungsoffiziale bis zum Range vom 1. November 1912 (einschließlich); die Militär-Rechnungsassistenten bis zum Range vom 1. Mai 1914 (einschließlich); die Militär-Rechnungspraktikanten bis zum Range vom 1. Jänner 1917. b) Reservestand (Landsturm): Die Militärrechnungspraktikanten in der Reserve (auf Kriegsdauer) bis zum Range vom 1. Jänner 1917 (einschließlich) und die Landsturm-Rechnungskontrollbeamten-Aspiranten, die bis längstens Ende Dezember 1916 zu Landsturm-Rechnungskontrollbeamten befördert wurden — wenn sie die Eignung und die volle persönliche Vertrauenswürdigkeit für die selbständige Verwendung im Rechnungskontroll-(Liquidierungs-, Zehn-, begleitungsweise administrativen Rechnungs- und Konzept-)Dienst auf einem Beamtenposten aufweisen. In den Beförderungseingaben (Rubrik 7) sind die Würdigkeit in außerordentlicher Beziehung, die Dienstverwendung und die Eignung, der Präsenzierungstag (Austritt des Preußenbienches) und der Tag des Dienstantrittes der Verwendung im Rechnungskontrolldienst anzuführen. 686. Erlass vom 27. September 1917, Abt. 9, Nr. 58040. Zum Nachgang zum Erlass Abt. 9, Nr. 51271 von 1915, verlautbart im Beiblatt Nr. 60 von 1916, betreffend die vorzugsweise Verleihung von Tabatverschleißgeschäften in Österreich an Kriegsinvaliden und Hinterbliebene nach im Kriege Gefallenen und Verstorbenen, wird nachstehend der Erlass des f. t. Finanzministeriums vom 5. August 1917, Z. 62084, ergangen an sämtliche f. t. Finanzlandesbehörden, verlautbart: „Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung gestatte ich bis auf weiteres, daß Kriegsbeschädigte, die noch nicht mit dauernden Militärverordnungsgenüssen bedacht worden sind, bei ihrer Bewerbung um Tabatverschleißgeschäfte — trotz der Bestimmungen der §§ 19, Punkt 2. und 33, Punkt 4, T. B. V. — den bereits aus dem Militärverband entlassenen Kriegsinvaliden vollkommen gleich behandelt werden, wenn sie sich mit einer Besichtigung der zuständigen Militär(Bandwehr)behörde ausweisen, daß sie nach Übertragung des angestrebten Tabatverschleißes aus dem Militärverband entlassen und mit dauernden Militärverordnungsgenüssen bedacht werden. Die Verleihung des Verschleißgeschäftes an einen solchen Bewerber hat aber zunächst nur provisorisch und erst nach reiner Entlassung aus dem Militärverband definitiv zu erfolgen. Läßt die Entlassung aus dem Militärverband länger als sechs Monate auf sich warten, so haben die Verschleißbehörden die Ursache der Verzögerung zu erheben und die Beurlaubung des Provinzforums zu bewilligen oder die Mitteilung des provisorischen Vertragsverschärfnisses beim Finanzministerium zu beantragen. Alle bisher von der Verschleißbehörde entgegen den bezogenen Bestimmungen der T. B. V. etwa vollzogenen provisorischen und definitiven Verleihungen von Tabatverschleißgeschäften an aus dem Militärverband noch nicht entlassene Kriegsbeschädigte werden nachträglich genehmigt; hat aber der Kriegsbeschädigte innerhalb sechs Monaten nach der Verleihung nicht nachgewiesen, daß er mit dauernden Militärverordnungsgenüssen beteilt worden ist, so haben die Bestimmungen des Absatzes 3 folgende Anwendung zu finden.“ Von dieser Verfügung sind jene Personen, die für die Kompetierung um die vorerwähnten Tabatverschleißgeschäfte in Betracht kommen, in geeigneter Weise zu Kenntnis zu setzen. Die im vorstehenden Erlass des f. t. Finanzministeriums erwähnte Besichtigung der Militär(Bandwehr)behörde hat den im Erlass vom 22. Juni 1917, Abt. 9, Nr. 36192 — ergangen an alle Militärtoumanbos in Österreich — vorgeschriebenen Wortlaut: „Es wird bestätigt, daß R. R. (volle Personaldaten) nach provisorischer Übertragung des Tabatverschleißes aus dem Militärverband entlassen und mit dauernden Militärverordnungsgenüssen bedacht werden wird.“ (Mit diesem Erlass würden auch sämtliche Unterabteilungen der Armee im Felde beteilt.) 687. Erlass vom 1. Oktober 1917, Abt. 7, Nr. 37209. Die Betriebskrankenstätte im f. t. Artilleriearsenal in Wien benötigt als Vertreter des Rechnungs- und Kassaoffiziers einen frontdienstunfähigen, auch zu Ausbildungsdiensten ungeeigneten oder im Ruhestand befindlichen ranghöheren Stabsoffizier oder Hauptmann, der schon im Kriegsleidenschaft und womöglich auch im Geldverrechnungswesen tätig gewesen ist. Die Begehung dieser Dienststelle ist bei Entsprechung dauernd (auch im Frieden) und findet mit derselben die vollen Militätdienstgebühren verbunden. Bewerber haben ihre mit einem militärärztlichen Zeugnis versehenen Gesuche, aus denen die bisherige, besichtigungsweise fehlerzeitige Dienstverwendung zu entnehmen ist, an die Betriebskrankenstätte Wien, Arsenal, Objekt XIV., zu richten. Die Betriebskrankenstätte hat sodann einen geeigneten Bewerber dem f. t. Kriegsministerium zu einer vorerst zweimonatigen Erprobung und bei Entsprechung zur dauernden Kommandierung in Antrag zu bringen. Armeeoberkommando Süd. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Q. I. Nr. 94.445. Kartoffelversorgung 1917/18. Laut Kuvertadresse! Feldpost Nr. 333, am 21. September 1917. Mit RGBI. CXXXI Stück, Post 311 vom 26. Juli 1917 wurde die österr. Kartoffelernte 1917 zu Gunsten des Staates beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Kartoffel dürfen weder verarbeitet, verbraucht, verfüttert noch freiwillig oder zwangsweise veräussert werden. Ausgenommen sind der Hauptsache nach nur der Verbrauch der Kartoffelerzeuger zur Ernährung ihrer Haushalte und der Bedarf an Saatgut. Die allgemeinen Anordnungen über die Verwendung der beschlagnahmten Kartoffel werden vom Amte für Volksernährung erlassen, das sich zur Durchführung aller daraus resultieren- den Aufgaben seiner eigenen Organe, insbesondere der KGVA. bedient; diese bestellt für einen oder mehrere politische Bezirke Kartoffelinspektoren. Der Bedarf der A. i. F. wird durch das Amt für Volksernährung im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen festgesetzt. Diese gesetzl. Bestimmungen gelten nur für den Armeebereich westlich der Linie (Nord–Süd) Westgrenze der Bez.-Hauptmsh. Brzegany–Studený–Potok bis zur Einmündung in die Gnila lipa, Gnila lipa bis Bursztyn, Strasse Bursztyn–Martino w stary. (Ortschaften an der genannten Linie gehören bereits zum Geltungsbereich dieses Gesetzes.) Zur Sicherung der Kartoffelversorgung 1917/18 wird vorläufig folgendes verfügt: I. Für den Raum im Geltungsbereiche des RGBI. Stück CXXXI Post 311: Da die Tätigkeit der Kartoffelinspektoren zur Versorgung der Armee noch nicht wirk- sam geworden ist, wird allen Formationen die Beschaffung des einmonatlichen Kartoffelbe- darfes unter folgenden Bedingungen gestattet: 1. Die Beschaffung muss im Wege jener Anbaudirektion erfolgen, in deren Bereich die betreffende Formation ihren Standort hat. 2. Als Kopquote werden 800 g pro Mann und Tag festgesetzt. 3. Als Höchstpreis gilt vorläufig 15 K für 1 q gesunder, angemessen trockener, erd- und keimfreier Kartoffel mit Ausnahme der Kipfler und bei Abnahme von mindestens 1 q (Nähere Bestimmungen siehe Bes. Anordn. Nr. 10, Punkt 9) Eine Änderung der Höchstpreise wird sofort verlautbart. 4. Alle Formationen und die Anbaudirektoren haben die aus der Ernte 1917 be- schafften Kartoffelmengen evident zu führen, um sie über Aufforderung jederzeit der Q. Abt. 9 nachweisen zu können. Die Anbaudirektoren werden gleichzeitig angewiesen, den an sie wegen Kartoffelver- sorgung herantretenden Formationen tunlichst nahe gelegene Beschaffungsmöglichkeiten zuzu- weisen. Die betreffenden Formationen haben dann die Ernte und Zufuhr der Kartoffel tun- lichst mit eigenen Kräften durchzuführen. Sollten nach Ablauf eines Monates die Kartoffel- inspektoren ihre Tätigkeit noch nicht begonnen haben, werden weitere Weisungen folgen. II. Im Ramme des Geltungsbereiches des eingangs zitierten RGBI. haben die Dionen und sämtliche von der Q. Abt. 9 zu versorgenden k. u. k. Formationen im Wege der zuständigen Anbaudirektion alle erlangbare Kartoffelmengen bei Berücksichtigung des Verbrauches der Bevölkerung und des Saatgutbedarfes freihändig anzukaufen. Die Punkte 1), 2), 3) und 4) gelten auch für diesen Bereich. III. Vorbereitende, für den ganzen Armeebereich gültigen Massnahmen für die Kartoffel- versorgung: Nachdem derzeit genaue Daten über die Kartoffelernte, über die der Armee zugewie- senen Kartoffelmengen, Art dieser Zuweisung und über die der Tageskopquote fehlen, die Q. Abt. aber bestrebt sein wird, den Kartoffelbedarf aller Formationen bis Juli 1918 unbedingt und womöglich schon jetzt zu sichern, ist es dringend notwendig, dass sämtliche Formationen sofort intensivste Vorbereitungen treffen, um eine möglichst grosse Kartoffelmenge unterzubringen, nachdem eine Zentralisierung dieser Vorräte bei den Et. Magazinen und Fassungsstellen aus- geschlossen ist. Es ist daher zu trachten, dass jede Formation womöglich den ganzen Kartoffelbedarf bis Juli 1918 selbst unterbringt und sind die hierzu nötigen Vorbereitungen umgesäumt in Au- griff zu nehmen. Für die Aufbewahrung der Kartoffel geeignete Keller sind hiezu in erster Linie zu be- nützen; da solche nur selten zur Verfügung stehen werden, haben alle Formationen Kartoffel- mieten nach beiliegender Zeichnung vorzubereiten, welche zumindestens den fünfmonatlichen Kartoffelbedarf der betreffenden Formation aufnehmen müssen. Nachdem Kartoffelmieten bei strenger Kälte ohne Gefahr für die Kartoffel nicht geöffnet werden dürfen, sind ausser den Mieten noch feldmässige Keller mit einem Fassungsgehalte des ca. einmonatlichen Kartoffel- bedarfes herzustellen. Solche Truppen und Anstalten, welche voraussichtlich ihren Standort nicht wechseln (Et. Bez. Kmdos, Et. Stat. Kmdos, San. Anstalten, Pferdespitaler, insbesondere Fassungsstellen etc.) haben derartige Vorbereitungen zu treffen, dass sie nicht nur den eigenen Bedarf bis Juli 1918, sondern auch darüber hinaus soviel Kartoffelvorräte als möglich unterbringen können. Diese Arbeiten sind planmässig so einzuteilen und durchzuführen, dass sie bis Ende Oktober zuverlässig beendet sind. Bis zu diesem Zeitpunkte werden die bezüglichen Meldungen abverlangt und Weisungen über die Evidenthaltung der Keller, Mieten sowie über die Aufbewahrung und Konditionierung der Kartoffel erfolgen. Formationen, welche ihren Standort verlegen, haben die begonnenen Arbeiten zur Fortsetzung bzw. schon fertige Mieten der ablösenden Formation oder dem Et. Stat. Kmdo oder der zuständigen Anbaudirektion zu übergeben. Es wird bereits heute darauf aufmerksam gemacht, dass ein Zuschub von Kartoffeln mit Bahn vom November bis April daher auch eine Fassung bei Fassungsstellen ausgeschlossen ist, daher nur jene Formationen eine klaglose Versorgung mit Kartoffeln gewärtigen können, welche die Vorbereitungen zur Aufbewahrung einer möglichst grossen Kartoffelmenge bis zum Eintritt der kalten Jahreszeit abgeschlossen haben. Ergeht als Separatbefehl wie die Besonderen Anordnungen, dann an alle Bezirkshauptmannschaften, Anbaudirektionen und landwirtschaftlichen Expositureu der k. k. Statthalterei, Für den Oberbefehlshaber; der k. und k. Oberquartiermeister: Edm. v. Wallerstain und Marnegg m. p. Oberstleutnant Befehlsgang am 29 18 1917 Beilagen: 4 Kartoffelversorgung 18/4/18 Durchschnitt einer Kartoffelmiete a für trockene, b für nasse Böden. Stroh zum Schutze gegen Nässe II. Erdecke cirka 30 bis 45cm stark. I. Erdecke cirka 10 bis 15cm stark Kartoffel ca 110 cm 150 cm 20 cm Erdaushub zur Gewinnung des Materials für die Erdecke. b. Kartoffel Strohdecke I. Erdecke 10 bis 15cm II. Erdecke 30 bis 45cm. Gdaushub Armeeoberkommando Süd K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Zu Q. I. Nr. 94445. Beilage 1. Anleitung zur Aufbewahrung von Kartoffeln. Zur Aufbewahrung von Kartoffeln eignen sich am besten trockene Keller oder frostfreie Magazine, da bei dieser Aufbewahrungsweise eine Entnahme und Überprüfung der Kartoffeln jederzeit leicht möglich ist. Stehen derartige Räumlichkeiten nicht zur Verfügung, sind die Kartoffelvorräte einzumieten. Die Mieten sind an möglichst trockenen erhöhten Plätzen mit durchlässigem Erdreich anzulegen, damit das Tagwasser nicht zu den Mieten gelangen kann. Die Erde wird auf den gewählten Platz spatentief, das ist ca 20 cm und in einer Breite von ca 140 bis 160 cm ausgehoben. Die Länge des Erdaushubes richtet sich nach dem einzumietenden Kartoffelvorrat. Besser ist es jedoch, nicht allzu lange, dafür mehrere kleinere Mieten anzulegen. Auf nassem Boden kann der Erdaushub zweckmässig gänzlich unterbleiben. Die von faulen, verletzten, befreiten und gut abgetrockneten Kartoffeln kommen in den ausgehobenen Graben und werden prismenartig, wie Schotterhaufen, aufgeschüttet. Die so eingebrachten Kartoffeln werden nun mit einer dünnen Schicht Erde (ca 10–15 cm) beworfen, der first wird, damit sich die im Kartoffelhafen bildende Feuchtigkeit entweichen kann, vorläufig offen gelassen und zum Schutze gegen Regen mit Stroh bedeckt. Erst wenn strengere Fröste im Anzug sind, wird die Erddecke auf 40–60 cm verstärkt, dass der Frost nicht zu den Kartoffeln dringen kann. Bei sehr starken Frösten kann man zur Sicherheit den Erdmantel noch mit Stroh, Kartoffelkraut etc. belegen. Bei sehr nassem Erdreich erweist es sich als zweckmässig zwischen Kartoffeln und der Erddecke eine dünne Zwischenlage von Stroh zu geben. K. u. k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Beilage zu Q. I. Nr. 66309. Instruktion zur Anlage von Gemüsegärten. Allgemeine Kultur- bedingungen. Schmackhaftes Gemüse erzielt man bei günstigen Bodenverhältnissen, bei genügend Wasser, Arbeitskräften und Fachkenntnis. Gegen scharfe Nord- und Ostwinde soll das Grundstück geschützt sein. Stark geneigte Flächen, besonders gegen Süden und Osten sind gewöhnlich zu trocken. Bodenbeschaffenheit. Im allgemeinen verlangen die Gemüsepflanzen einen tiefgründigen, humushältigen, nahrhaften und entsprechend feuchten Boden. Anstreben solche Grundstücke hiezu zu verwenden, welche längere Zeit zuvor schon in Kultur standen und infolgedessen keine, oder nur wenig tief wurzelnde Unkräuter aufweisen. Für Gemüsebau ungeeignete Grundstücke wären somit eher mit Feld- früchten zu bebauen. Bodenvorbereitung und Düngung. Der Boden soll, wenn möglich schon im Herbst gelockert worden sein u. zwar ca. 15–20 cm tief. Der beste Dünger ist Rinderdünger, in Erman- gelung dessen verwendet man Kompost oder die übrigen Düngerarten. Bei der Frühjahrsdüngung ist, besonders der Pferdedünger, in möglichst verrotetem (verwestem) Zustande anzuwenden, da er sonst schaden kann. Starke Düngung vertragen folgende Gattungen: Kraut, Blumenkohl, Wirsing, Gurken, Spinat, Rote Rüben, Sellerie. Einen Boden in alter Kraft (d. h. Boden der im Vorjahre stark gedüngt wurde) verlangen: Kopfsalat, Kohlrüben, gelbe Rüben, Petersilienwurzel, Wasserrüben, Zwiebel, Porré. Bei sehr erschöpftem Boden können letztgenannte Arten mit Kompost, dann mit recht verwestem Dünger gedüngt werden. Bei zu starker Düngung bildet Wurzelgemüse nur Laub aber keine Wurzel. Erbsen und Bohnen vertragen ausser Kalk oder Holzasche, keine Düngung. Aussaat. Der Bedarf an Samen für 100 m² ist aus der nachstehenden Zusam- menstellung ersichtlich. Blumenkohl 5 g, Bohnen 800 g, Erbsen 600 g, Gurken 60 g, Karotten 50 g, Kohlrabi 10 g, gelbe Rüben 50 g, Petersilien- wurzel 30 g, Porré 15 g, Radies 150 g, Kraut 5 g, Rote Rüben 60 g, Sel- lerie 5 g, Spinat 260 g, Wasserrüben 30 g, Wirsing 5 g, Zwiebel 15 g. Direkt ausgesät werden: Spinat, Radies, Bohnen, Erbsen, Wasserrüben, gelbe und rote Rüben und Petersilien. Folgende Gattungen empfiehlt es sich in ein Mistbeet oder auf ein geschütztes Beet dicht auszusäen und dann mit Eintritt wärmerer Witterung ins Freie auszuflanzen: Blumenkohl, Wirsing, Kraut, Kohlrabi, Porré, Kopfsalat, Sellerie, Zwie- bel und Paradeis. Zeitpunkt der Aussaat. Gelbe Rüben, Petersilie, Spinat müssen sofort nach dem Auftauen des Bodens gesät werden. Für die übrigen Gattungen, die ins freie Land gesät werden, ist die beste Zeit ab Mitte April; Bohnen und Gurken werden erst im Mai ausgesät. Nach jeder Aussaat ist der Boden festzudrücken. (Mit Schau- feln oder Brettern, am besten mit einer kleinen Walze). Auspflanzen. Die im Mistbeete vorkultivierten Setzlinge können je nach der Wit- terung in der zweiten Hälfte April oder Anfangs Mai ausgepflanzt werden, am besten bei bewölktem Himmel. Nach geschehener Auspflanzung sollen die Pflanzen sogleich ordentlich angegossen werden. Pflege : Der Boden im Gemüsegarten muss stets unkrautfrei gehalten werden. Die nach Regen sich bildende Kruste ist öfter zu lockern (auch bei den noch nicht gekeimten *gelben Rüben und Petersilien). Begiessen. Bei trockener Witterung müssen besonders Kopfsalat, Kohlrabi, Radies, Porré, Wirsing, Kraut, Blumenkohl, Gurken, Sellerie fleissig begossen werden, wozu sich Flusswasser besser eignet als Brunnenwasser. Bei grösseren Gemüse- gärten ist eine Zuleitung von Wasser auf das Grundstück durch an Ort und Stelle erreichbare Behelfe anzustreben, damit das Zutragen des Wassers in Kannen erspart werde. Anmerkung. Garten'resse keimt sehr schnell und liefert deshalb in wenigen Tagen brauchbares Gemüse. Aussaat von März an in Mistbeet oder in Holzkästchen, die in einem warmen Zimmer zum Fenster gestellt werden. Aufsicht. Es wäre angezeigt, für jeden grösseren Gemüsegarten einen erfahrenen Gemüsegärtner, aus dem Stande der unterstehenden Mannschaft, zur Leitung der Gartenarbeiten ständig zu kommandieren. Armeesoberkommando - Süd K.u.K. MILITÄRSTREIKTUNG Nr.9 vom 3. Okt. Nr. 20/214 Erteilung von Kgf.Disziplinierungs- stellen im Hinterlande. Laut Kuvertadresse! Feldpost 333, am 25.Oktober 1917. A.O.K.Op.Nr.52.950. Um notorische Deserteure und arbeitsunwillige Elemente, die durch ihr schlechtes Beispiel auch auf die übrigen Kgf.wirken und in der Nähe der Front ein gefährliches Impediment bilden, von der A.i.F.zu entfernen, wurden im Einvernehmen mit dem KM.Abt.10/Kgf.im Hinterlande Kgf.-Disziplinierungsstellen errichtet. Die Kgf.werden dort bei verschärfter Bewachung unter ungünstigeren Lebensbedingungen zu ausgesucht schwerer Arbeit verwendet werden. Auf den Übergabedokumenten ist, um diese Leute als arbeitsscheue und gefährliche Elemente zu charakterisieren und sie der richtigen Bestimmung in den Hinterlandslagern zuzuführen, der KM.Brl.Abt.10/Kgf., Nr.48.012 anzuziehen. Außerdem ist über jeden Einzelnen vom Komp.Kmten.Arbeitgeber etc.eine Zuschrift mitzugeben, aus welcher die Ursache der Rücksendung deutlich ersichtlich ist. Das AOK.Iegt Wert darauf, daß mit Rücksicht auf den großen Arbeitermangel bei der A.i.F.nur wirklich gemeingefährliche Individuen, die einen Ballast für die Armee bedeuten, zum Abschub gelangen. Die Transporte dürfen daher keins Massenausdehnung annehmen, zumal für solche Kgf.kein Ersatz geleistet wird. Dies ist allen Kgf.wöchentlich einmal zu verlautbaren mit dem Bemerkungen, daß in diese Abt.auch jene Kgf.zum großen Teil eingeteilt werden, die nach einer versuchten Flucht wiedereingebracht werden. Sollten sich in irgend einer Kgf.Komp.besonders unwillige, störrische Elemente befinden, deren Abgabe aus der KgfKomp.besonders erwünscht erscheint und haben die bei der Komp.verhängten Strafen, Belehrungen etc. keinen Erfolg, so sind diese Kgf.an die Kgf.Station P in Rohatyn abzuschieben. In jedem dieser Fälle ist auf dem Übergabedokumente der Kgf.genau zu charakterisieren, die verbüßten Strafen anzuführen und die Notwendigkeit der Abgabe genau zu begründen. Da diese Abschubmöglichkeit für Ausnahmeelemente nicht dazu dienen darf, daß schwache,schlechtarbeitende oder bloß unwillige Kgf.gleich abgeschoben werden, haftet jeder Kmät.persönlich für die Richtigkeit der Angaben. Dies umso mehr, als für diese ins Hinterland weiterzusendenden Kgf.kein Ersatz geleistet wird. Die nach diesem Befehl in die Kgf.Station abzuschiebenden Kgf.sind mit besonders verlässlichen Eskorten zu begleiten. In jedem Fall hat die betreffende KgfKomp. außer der Kgf.Station P auch der Q.abt.9 zu melden. Ergeht an alle stellen, die Kgf.im Stande haben. Dieser Befehl ist in den Teilsungen für Mitte der KgfArbKomp. vorzumerken und dem Nachfolger persönlich zu übergeben. Für den k.u.k.Oberquartiermeister: Bissheringstn. K. u. k. Ei.-Bezirkskommando Eingelangt am 3. XI. 1917 Bh. Nr. 432 Bedegen alle jene Nachrichten Erg. St. K. Dachau und folgendem Befehl: /Ani Hannover u. Danneberg Jeden Fall ist derzeit dem Erg. St. K. keine weitere Unterbrechung zu melden. Vor. 7 Weisungen für Kgl. Arb. Abt. Antagon K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Beilage zu Bes. Anordnungen Nr. 48 v. 1917. Zu Q. Op. Nr. 31.210. Verwendung von Schwarmöfen zur Beheizung von Eisenbahnwaggons. (Zu AOK. Q. Nr. 28.687 von 1917.) 1. Die zur Truppenausrüstung gehörenden Schwarmöfen sind bei Transporten zu kalter Jahreszeit zur Beheizung der Mannschaftswaggons in jenen Fällen unbedingt anzunützen, in denen Eisenbahn- wagen (gedeckte Güterwagen) mit eingebauten Heizvorrichtungen von den Eisenbahnbeförden nicht zur Verfügung gestellt werden. 2. Das Aufstellen und die Verwendung der Schwarmöfen in den Eisenbahnwaggons geschieht wie bei der normalen Benützung der Schwarmöfen. In der Regel genügen für einen Wagon zwei, vielfach auch nur ein Schwarmofen. Die Öfen werden in der Nähe der Fensteröffnungen, aus Gründen der Vorsicht (Fenergefahr) entsprechend weit von den Waggonwänden, beliebig, d. h. parallel, senkrecht oder schief zu den Waggonsachsen aufgestellt. Die Rauchableitung geschieht zum Waggonfenster heraus. 3. Zur zweckentsprechenden Ableitung des Rauches dienen sogenannte „Kniestücke zu Schwarm- öfen“; diese sind blecherne rechtwinkelig abgebogene Röhren, die mit einem Ende auf die Rauchrohre des aufgestellten Schwarmofens aufgeschoben werden, während das andere Ende des Kniestückes zum geöffneten Waggonfenster hinausgesteckt wird.*) Um das Kniestück und den Schwarmofen gegen die durch die Fahrt entstehenden heftigen Erschütterungen zu schützen, ist an dem Kniestück eine Stützvorrichtung verschiebbar angebracht, die aus einem, zu 2 Armen abgebogenen Flacheisenstück besteht; die Enden dieser zirka 1/2 m langen Arme werden mittels zwei Holzschrauben an der Waggondecke befestigt. Das eine Ende des Kniestückes soll nur etwa 20 cm zum Fenster herausragen. (Ladeprofil.) 4. Je nach der Höhe des Waggons wird das Kniestück auf das zweite oder dritte normale Rauchrohr des Schwarmofens aufgesetzt; das Waggonfenster, bei dem das eine Kniestückende ins Freie ragt, kann zu Ventilationszwecken geöffnet bleiben; bei starkem Winde kann es — soweit dies die Situierung des Kniestückes erlaubt — in einfacher Weise mit einer Decke, einem Mantel, Rucksack n. dgl. verhängt werden. 5. Unter dem Schwarmofen ist zur Vorsicht Sand oder Erde (Steine) zu streuen; als Vorsichts- massregel ist (in einzelnen Tränkeimern etc.) Wasser bereitzuhalten. Der Ofen ist beim Heizen mit Feuerungsmaterial nicht vollzupfropfen, weil sonst wegen nicht genügender Sauerstoffzufuhr der Brennprozess nur gemummt, also das Gegen teil dessen erzielt wird, was beabsichtigt ist. Es ist jedes Brennmaterial verwendbar, am besten Holz, das mit langer Flamme brennt. Durch Belassen der Glut im Ofen hält dieser längere Zeit ohne geheizt zu sein, warm. Die Wärme, die der Ofen namentlich beim Feuern mit Holz liefert, ist eine sehr reichliche. 6. Die Kniestücke (mit Stützvorrichtung) gehören nicht zur Truppenausrüstung. Sie werden normal bei den Eisenbahnbehörden nach den Anordnungen der FTL verwahrt und in der Regel mit der Zugsgarnitur den Transporten zur Verfügung gestellt. Sollte dies nicht der Fall sein, so sind sie beim Bahnsationsamt (eventuell Bahnhofskommando) der Einwaggonierungstation anzusprechen, welches deren Beistellung erforderlichenfalls von den militärischen Eisenbahnbehörden (FTL, deren Exposituren etc.) anfordert. Nötigenfalls sind die Kniestücke von dem Transportkommandanten direkt bei den militäri- schen Eisenbahnstellen anzusprechen. Die Bahnhofskmdos der Einwaggonierungstationen haben initiativ dafür vorzusorgen, dass den Transporten für jene Waggons, welche keine anderen Heizvorrichtungen eingebaut haben, Kniestücke (mit Stützvorrichtungen) jeweils zur Verfügung stehen. Soweit nötig, haben sie Informationen über die Benützung der Schwarmöfen in den Waggons zu erteilen. 7. Beim Auswaggonieren sind die Kniestücke (Stützvorrichtungen) in den geräumten Waggons zurückzulassen; sie dürfen unter keiner Bedingung von den Truppen mitgenommen werden, weil sie bei den begrenzten Vorräten anderen Transporten nicht zur Verfügung stünden, wodurch die kameradschaftliche Rücksicht auf andere Truppenteile gröblich verletzt und überdies die Mitnahme die Truppen am Marsche überflüssig belasten würde (die abgegebene Form der Kniestücke beansprucht viel Raum und beeinträchtigt die praktische Fortbringung bei den Truppen).* Die Schwarmöfen sind hingegen beim Auswaggonieren unbedingt mitzunehmen; Saum- seligkeit in dieser Richtung ist entgegenzutreten. Einzelne durch Zufall zurückgebliebene Schwarm- öfen haben die militärischen Eisenbahnbeförden der für den betreffenden Transport zuständigen Q. Abt. zu übersenden. 8. In Waggons mit Pferden und Rindern dürfen die Schwarmöfen nicht benützt werden; hier ist durch reichliche Ausgabe von Wollin oder Stroh Abhilfe gegen Kälte zu schaffen. *) Sollte das Fenster vergittert sein, so ist das Kniestückende zwischen den Gitterstäben durchzustecken; sind die Gittermaschen enger wie der Querschnitt des Kniestückendes, so ist durch Klopfen mit einem Hammer, Bild etc. der Querschnitt entsprechend zu verrängern, im Ausnahmefalle können die zwei bis drei Gitterstäbe etwas ver- bogen werden. ) Aus diesem Grunde würden zwecks leichter Transportfähigkeit bei den Truppen auch die Schwarmöfen K. u. k. Ei-Behördenkommando Badhajza Eingelangt am 19. 41. 1917 Bellingen Emil Lang Armeeoberkommando - Süd, K. und K. QUARTIERMEISTERABTEILUNG No.9. Beilage zu QOp.Nr.353x9. VERLAUTBARUNG No.6. betreffend das Kgf.Wesen bei der A.i.F. Weldpost 333, am 16.Dezember 1917. 1. Behandlung Kgf. bei der A,i,F. In letzter Zeit mehren sich die Beschwerden der Kgf.über schlechte Behandlung,unzulängliche Verpflegung,Vorenthaltung der Lohnung u.Geldsendungen in auffallender Weise. Die Unmöglichkeit einer ausreichenden,der Schwere der Ar- beit angemessenen Verpflegung macht es im Interesse der Erhal- tung der Arbeitsfähigkeit der Kgf.jedem Knuten u.Arbeitsgeber zur strengsten Pflicht,dafür zu sorgen,daß die geltenden Schutz- vorschriften eingehalten und die zum Teil entkräfteten Leute nicht durch Dul dung von Ordnungswidrigkeiten (Mißhandlung,Man- gel jeder Kleiderobssorge,Vernachlässigung der elementarsten sanitären Einrichtungen usw.)vollends aufgerieben werden. Das Bekanntwerden von Mißhandlungen Kgf.führt in der Re- gel zu Vergeltungsmaßnahmen im fdl.Auslande u.kann gegenwärtig in Russland zu schweren Kgf.-Verfolgungen Anlaß geben,weil dort der Einfluß der Zentralstellen auf die lokalen Machthaber Soldaten-u.Arbeiterräte,gänzlich versagt. Es ist daher eine engmessene,humane Behandlung der Kgf. ein Gebot der Kameradschaft gegenüber unseren in fdl.Gewalt befindlichen Staatsangehörigen. 2. Revolutionäre Sömung unter d.russ.Kgf. Die politischen Vorgänge in Russland haben auch unter den in unserer Gewalt befindlichen russ.kgf.vielfach revolu- tionäre Empfindungen ausgelöst. Wenngleich zu Beginn dieser Bewegung Vereinigungen unter den Kgf.gegen die in Russland herrschende Ordnung stillschwei- gend geduldet oder zum mindesten nicht behindert wurden,ist es im gegenwärtigen Zeitpunkte Pflicht aller Knuten,Vorstände u. Arbeitsgeber bei der A.i.F.das Entfalten revolut. Strömungen nicht nur in keiner Weise zu fördern,sondern einzudämmen,um ein Uebergreifen solcher Ideen auf unsere Bewachungsmannschaf- ten,bzw.unsere Bevölkerung,soweit sie mit den auf Arbeit be- findlichen Kgf.in Berührung kommt,zu verhindern. 3. Ueberstellung kgf.Abschubstellen bei der A.i.F.haben in Hinkunft kgf.ital.Offze ital.Offze(Ueber- welche Ueberläufer sind),nicht mehr in die Offz.Stat.für Kgf. läufer)in das Kgf. in Theresienstadt,sondern in das KgfLager Boldogasszony ab- lager Boldogas- szony. 4. Ital.Kgf.,die in ihrer Heimat Berufseisenbahnner waren, Ital.kgf.Berufs- sind sogleich an das KgfLager Sigmundsherberg mit Beziehung eisenbahner i.d. auf dieses Op.No.abzusenden.Solche Kgf.werden beruflich wer- Hinterland abse- wendet werden. 5. Bis auf weiteres dürfen kgf.italienische,serbische und Einschränkung der montenegrinische Mannschaften monatlich nur 4 Postkarten ab- Kgf.Korrespondenzsenden.Für die Korrespondenz sind ausschließlich die vorge- schriebenen Doppelpostkarten zu benitzen. 6. Laut Telegramm des "Russ.Roten Kreuzes"erleiden Briefe Kgf.Korrespondenz.der Kgf.an Personen im Heere große Verspätung,weil die Zen- sur bei dem aktiven Heere mit Arbeit überbürdet ist.Um die Korrespondenz der Kgf.zu beschleunigen,sind diese zu verstan- digen,daß sie mit Personen im aktiven Heere nur durch Post- karten korrespondieren dürfen. Auch wäre ihnen nahe zu legen,ihren Angehörigen mitzutei- len,daß die Postkartenkorrespondenz zweckmäßiger ist als die briefliche,da Postkarten im allgemeinen schneller und sicherer an ihre Adresse gelangen. 7. Evidenzzuständigkeit v.KgFARBKomp.,die den Armeebereich wechseln. Auf die anfrage eines AKs.wird allgemein verlautbart: KgfArbKomp.,welche den Armeebereich verlassen,um dauernd in einem anderen verwendet zu werden,treten automatisch in die Evidenzzuständigkeit der neuen KgfStation.Dieser sind die Grundbuchssblätter und Depositionen der Kgf.ehestens zu überweisen. Ist dagegen die Verwendung in einem anderen Armeeb- reiche oder im Hinterlande nur eine vorübergehende,so bleiben die Kgf.ArBkomp.auf die ganze Dauer dieser Verwen- dung in der Evidenz ihrer bisherigen KgfStation. Zwecks Aufrechterhaltung des Postverkehrs zwischen der KgfArbKomp.und der KgfStat.obliegt dem KomKmdo die Verständigung der KgfStat.von dem jeweiligen Standorte (Feldpost No.) der Komp. 8. Kalender für Kgf. für 1918. Die Kgf.-Zeitung "Nedjelja" gibt wie im Vorjahre ei- nen Kalender für die kgr.Russen heraus.Der Preis ist trotz besserer Ausstattung,gleich dem vorjährigen mit K.l..0 be- messen. Der Kalender enthält u.a.wirtschaftliche Aufsätze,No- tizen u.Inserate zwecks Wiederanbahnung unserer Handelsbe- ziehungen zu Russland nach dem Kriege. Ratschläge und Winke für Kgf.-Bestellungen von Nah- rungsmitteln aus dem neutralen Ausland. Kriegschronik und Staatsverzeichnis,nützliche Adres- sen für Kgf.,herausgegeben vom Gemeinsamen Zentralnachwei- sebüro usw. Die Bestellung dieses Kalenders durch die Kgf. ist da- her zu fördern und es sind alle kgr.Russen durch die Kmdos, Arbeitsgeber usw.auf das Erscheinen des Kalenders unter Aufzählung seines Inhaltes aufmerksam zu machen. Die Anschaffung des Kalenders hat,um Reklamationen zu vermeiden,genauestens nach folgenden Weisungen zu ge- schehen: Der Kalender ist nur mittels Postanweisung beim"Ver- lag Karl Harbauer,Wien VIII/2,Pfeilgasse 32"zu bestellen; am Coupon der Postanweisung sind anzugeben:die ge- naue,deutlich lesbare Adresse des Kmdos (Bestellers),an das der Kalender versendet werden soll und die Zahl der be- stellten Exemplare.Es hat daher im Gegensatze zum Vorjahre die zeitraubende Sammlung der Bestellungen bei den höheren Kommandos zu unterbleiben und sind keine Konsignationen einzusenden. Gleichzeitige Bestellungen auf den Kalender und auf die Zeitung "Nedjelja"mittels ein und derselben Postanwei- sung sind unstatthaft. Der Text bedarf keiner wie immer gearteten Ueberprä- fung,weil er vor dem Abdruck im Kriegsministerium zensu- riert wurde. 9. Kinobesuch durch Kgf. 10. Verwendung poln.Kgf. im MGG.Lublin auf eigenen Landwirt- schaften. Von Seite des AOK.wird gegen den Besuch von Feldkinos gewissermaßen als Belohnung und Aufmunterung für besonders fleißige Kgf.keine prinzipielle Einwendung erhoben. Um die intensive landw.Ausnützung des Bodens im MGG, Lublin zu fördern,wird vom AOK.in Aussicht genommen,jene in unserem Gewahrsam befindlichen russ.Kgf.nolp.Nationali- tät, welche im MGG.Lublin beheimatet sind und die selbst oder deren Eltern einen Ackerbesitz von mindestens 4 Joch haben,dem MGG.behufs Verwendung auf ihrem eigenen Besitze zur Verfügung zu stellen.Diese Personen werden auch weiter- hin als Kgf. in Evidenz bleiben. Um vor dem Abschub der Kgf.in die Heimatskreise einen Ueberblick über die Zahl der in Betracht kommenden Kgf.zu gewinnen und um die Angaben über die persönlichen Verhält- nisse zu überprüfen,wird angeordnet: Über diese Kgf.sind,falls sie die Verwendung auf ih- ren Landwirtschaften anstreben,vom UnterAbtKmdten (Vorstand oder Arbeitsgeber) auf Grund der eigenen Angaben und der in den Grundbuchsbllättern enthaltenen Daten.Vormerkblätter nach angedrucktem Muster in 3 Parien anzulegen.Diese Vormerkblätter sind sodann an die KgfStat.des eigenen Bereiches so bald als möglich,spätestens aber bis 15.Jänner 1918*,einzusenden.Die KgfStation sammelt sie und schickt sodann2 Parien an das für den Wohnort des Kgf.zuständige Kreiskommando.Das 3.Pare bleibt bei der Kgf.Stat.für den späteren Gebrauch zurück. Buschek m.p. Major (Stampiglie der KgfArbKomp., Formation oder Betrieb.) Feldpost No..... Vormerkblatt über den Kriegsgefangenen: Familien- und Vorname dann Vatername (latein) Milit - Charge Kgf.-Station,bei welcher der Kgf. evidenzzuständig ist. Heimatslager des Kgf. Geburtsort des Kgf. Zust.Kreis Kmdo Gewöhnlicher Wohnort des Kgf. Zivilberuf des Kgf. Verlässlichkeit des Kgf. Grösse seines Grundbesitzes in Joch bezw.poln.Morgen. Gemeinde und Kreis,in welchem sich seine Gründe befinden. Auszufl llen vom zust.Kreiskmdo(in welchem sich die Gründe befinden) Das Ausmass des Grundbesitzes ist zutreffend oder nicht. Der Kgf.ist zur Bewirt- schaftung notwendig oder nicht. Sonstige Bemerkungen des Kreiskommandos. K. u. k. M.-Bezirk-Kommando Eingelangt am 27. 4. 1917 Mzb. Nr. 35 Beilage: vom 1917 Kd Emdenro 0/128 Armeeoberkommando Süd. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Feldpost 333, am 23. August 1917. Nr. 35 ex 1917. Besondere Anordnungen für die österr.-ungar. Formationen. 1. Benützung kath. Kirchen für den nicht kath. Gottesdienst. Q. Op. Nr. 28.012 ex 1917 d. Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 107.648 v. 10./8. 1917. Auf mehrere Anfragen bezüglich des Simultangebrauches der röm. und gr. kath. Kirchen für den Gottesdienst der übrigen Konfessionen hat das Apost. Feldvikariat entschieden, dass röm. oder gr. katholische Kirchen für den Gottesdienst der gr.-or. evangel., altkath., israel. und islam. Konfessionen nicht heranzuziehen sind. 2. Nachträgliche Verleihung der Schwerter zu Kriegsdekorationen. Q. Op. Nr. 22.795 ex 1917 d. Q. Abt. 9. Aus E. Nr. 234 res, Chef des Ingenieuroffizierskorps v. 31./7. 1917. Auf eine Anfrage an das Präs. Büro des k. und k. Kriegsministeriums hat die dort bestehende „Kommission für die Zuerkennung der Schwerter“ an den Chef des Ingenieuroffizierskorps in Angelegenheit der nachträglichen Zu- erkennung derselben an Ingenieuroffiziere die nachstehende und hiermit zur Kenntnis gebrachte Entscheidung gefällt. Diesemnach steht es allen Ingenieuroffizieren, welche die Berechtigung eines Auspruches auf Zuerkennung der Schwerter zu den ihnen verliehenen Kriegsdekorationen im Sinne der diesbezüglich ergangenen Weisungen erheben zu können glauben, frei, sich mit der Bitte um Unterstützung ihres Anspruches, Bestätigung der Berechtigung desselben und Weiterleitung des bezüglichen Gesuchs an diejenige Stelle, bezw. Person zu wenden, welche seinerzeit den Antrag auf Allerhöchste Auszeichnung stellte. Die eingangs erwähnte Entscheidung lautet: „Von der Kommission für die Zuerkennung der Schwerter werden alle Be- lohnungsanträge über Dekorationen, deren Besitzer nach den bisher ergangenen Bestimmungen zum Tragen der Schwerter nicht berechtigt sind, einer genauen, gewissenhaften Prüfung bezüglich ihrer Rücksichtswürdigkeit wegen Anlegen der Schwerter unterzogen. Aus begreiflichen Gründen kann die Kommission dem Antrage, einer be- stimmten Kategorie von Offizieren die Berechtigung zu erwirken, dass dieser Kommission alle, nach ihrer Ansicht geeigneten Umstände, welche die Entschei- dung in der Zuerkennung der Schwerter beeinflussen, melden, nicht zustimmen; es bleibt jedoch dem seinerzeitigen Antragsteller unbenommen, konkrete, durch genaue Zeit- und Ortsangabe bekräftigte Begebenheiten, welche für die Zuer- kennung der Schwerter massgebend sind, auher zu berichten und ist die Kom- mission gerne bereit, diese Berichte bei ihren Entscheidungen mit zu berück- sichtigen. Bemerkt wird, dass der Anlass, welcher Grund für die Zuerkennung der Schwerter sein soll, auf die Begebenheit, welche den Impuls zum Belobungs- antrag bildete, basiert sein muss.“ 3. Statuten des Karl-Truppen-Kreuzes. Res. Nr. 2982 v. 1917 der Q. Abt. 9. Mit dieser Folge der Besonderen Anordnungen werden die Statuten des von Seiner Majestät Kaiser und König Karl, anlässlich des gegenwärtigen Krieges gestifteten Karl-Truppen-Kreuzes, ausgegeben. 4. Offizielle Kappenabzeichen. Q. Op. Nr. 23.509 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf AOK. Chef des Gstbes. Op. Nr. 35.498 von 1917. Seine k. und k. Apostolische Majestät geruhten zwei vom Kammermedailleur Professor Marschall modellirte Kappenabzeichen allergnädigst zu genehmigen, von dem das eine Seine Majestät, das andere Ihre Majestät darstellt. -- Diese Prägungen haben als offizielle Kappenabzeichen zu gelten. -- Preis per Stück eine Krone, wovon 50 Heller für Kriegswohltätigkeitszwecke verwendet werden. Bestellungen sind zu richten an das Zentralmagazin des Militärkommandos Wien I., Deutschmeisterplatz Nr. 3, bei gleichzeitiger Einsendung des Geldbetrages. 5. Kriegsvermessungswesen - Neubezeichnungen. Q. Op. Nr. 22.510 (Nr. 239/Ers.) v. 1917 d. Q. Abt. 9. Aus AOK. Op. Nr. 42.989 v. 6./8. 1917. In Durchführung der mit Op. Nr. 40415/III des AOK. (verlanbart mit den besonderen Anordnungen Nr. 25 vom 1917) angeordneten Neubezeichnungen haben bei der Kriegsmappierung folgende Umbennungen einzutreten; \begin{tabular}{|l|l|l|} \hline \multicolumn{1}{|c|}{Alte} & \multicolumn{1}{c|}{Neue} & \multirow{2}{*}{Anmerkung} \\ \cline{1-2} B e z e i c h n u n g & & \\ \hline Kmdo der k. und k. Kriegsmappierung & Kmdo des k. und k. Kriegsvermessungswesens & \multirow{7}{*}{Die Nummernbezeichnung bleibt unverändert, „Kriegsvermessung Nr.“ (statt K.V.-Abtig. Nr.) bereits mit Op. Nr. 40145/III angeordnet.} \\ \hline Kriegsmappierungsabt. Nr. & Kriegsmappierung Nr. & \\ \hline Landesvermessungsabt. Nr. & Landesvermessung Nr. & \\ \hline Nivellelementabtlg. & Nivellelement & \\ \hline Geod. Rechenabtlg. & Geodätischer Fortbildungskurs & \\ \hline Kriegsphotogrammetrie-Abt. Nr. & Kriegsphotogrammetrie Nr. & \\ \hline Autogrammetrieabtlg. & Autogrammetrie & \\ \hline Lehrabteilung & Kriegsvermessungsschule & \\ \hline \end{tabular} Zur Vermeidung von Vielschreiberei erfolgt keine Berichtigung der mit Op. Nr. 40.000 ausgegebenen Dienstvorschrift für die Kriegsmappierung.“ Im schriftlichen und mündlichen Dienstverkehr sind jedoch nur obige Bezeichnungen anzusenden. 6 Ernteverwertung 1917. Q. Wg. Nr. 4248 v. 1917 d. QAbt. 9. Auf k. und k. AOK. Q. Nr. 114.999. Bezüglich der Verwertung der Ernte 1917 wird für den Armeebereich — ausgenommen das neubesetzte Gebiet, für welches besondere Anordnungen unter Q. Wg. Nr. 4680 getroffen wurden — wie folgt verfügt: I. Im ehemaligen Truppenbereiche (d. i. im Raume zwischen der früheren Kampflinie und der Linie Westgrenze der Bezirkshauptmannschaft Brzezany bis zum Zusammenstoss mit der Grenze der Bezirke Przemyslany-Rohatyn, Studeny potok bis zur Elumüdung in die Guila Lipa, Guila Lipa bis Bursztyn, Strasse Bursztyn-Martynow) sind mit der Leitung der Ernteverwertung, welche der Q. Abt. 9 obliegt, die k. und k. Anbaudirektionen in Rohatyn für den Nordteil (bis zur Bahnlinie Rohatyn-Kozowa) und Koniuszki für den Südteil betraut. Die Bezirkshauptmannschaft Brzezany gehört jedoch nunmehr in den Bereich der 2. Armee und wird die notwendige Verfügung von dieser getroffen. In allen die Ernteverwertung betreffenden Fragen (auch geplante Käufen von Ernteprodukten) ist unbedingt mit diesen Stellen das Einvernehmen zu pflegen, Alle Kmdos, Truppen, Anstalten, welche in diesem Bereiche eigene Wirtschaften (Pachtungen, herrenloses Gut) betrieben haben oder betreiben, haben das gesamte Erträgnis der zuständigen Anbaudirektion sofort nachzuweisen und zu übergeben. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Zu Q. I Nr. 89676 von 1917. Beilage zu den Besonderen Anordnungen Nr. 35. Sammelt Brennesseln! Die zwölf Regeln für Nesselsammler. 1. Erntet die Brennesseln nicht zu jung, sondern erst nach der Blüte etwa Ende Juli, Anfang August! 2. Reisset die Stengel nicht heraus, schneidet sie mit Messern (Astscheeren) Sicheln oder Sensen! 3. Schützet Eure Hand gegen das Brennen durch ein darum gewickeltes Tuch oder einen alten Handschuh! 4. Lasset nach dem Schnitte die Blätter einen Tag anwelken, dann streift sie ab – es lässt sich nun leicht tun und die Blätter brennen nicht mehr! 5. Trocknet Stengel und Blätter getrennt von einander! 6. Bei Sonnenschein trocknet die Stengel auf den Feldern, leget sie schütter aus und wendet sie häufig oder stelllet luftige Pyramiden auf. Bei schlechtem Wetter legt sie in luftigen Räumen kreuzweise übereinander, aber vermeidet eine Anhäufung im frischen Zustande, sie verderben sonst. Nass dürfen sie nicht werden. 7. Trocknet die Blätter womöglich im Freien, immer an luftigen, trockenen Orten, sie dürfen nie nass werden, weder vom Tau noch vom Regen. Haltet sie frei von Staub und allen fremden Bestandteilen! 8. Bei der Samenernte streifet die Rispchen mit darin enthaltenen Samen ab und trocknet sie! 9. Sehet von Zeit zu Zeit nach, dass die Vorräte nicht schimmeln. Scheidet die verschimmelten Blätter oder Stengel aus, sonst verderben sie den ganzen Vorrat. Achtet immer darauf, dass nur ganz trockene Stengel oder Blätter übernommen werden. 10. Bindet die rauschtrockenen Stengel in Bündel, verwendet aber dazu keinen Draht! 11. Presset die trockenen Blätter in Ballen oder tut sie in Säcke! 12. Verwahrt die Rispchen mit dem Samen in Säckchen. Für 100 kg rauschtrockener Stengel erhält der Sammler K 10.— " 100 " " Blätter " " K 25— 3 II. In dem westlich der unter I genannten Linie gelegenen Teile des Armeebereiches obliegt die Ernteverwertung ausschliesslich den politischen Behörden und deren Organisationen (Kriegs-Getreideverkehrsanstalt etc.). Die Ernteverwertung bezieht sich auf alle vom Staate bewirtschafteten Verpflegungs- und Futtermittel, also Getreidefrucht, Futterfrucht, Hülsenfrüchte, Kartoffel und Rauhfutter. Käufe dieser staatlich bewirtschafteten Vorräte, dann Beschlagnahmen jeder Art dürfen von keiner Formation der Armee in diesem Teile des Armeebereiches vorgenommen werden. Die in diesem Teile des Armeebereiches liegenden Militärwirtschaften (Pachtungen) und etwa vom Militär bebauten herrenlosen Gründe stehen bezüglich Verwertung der Ernte in demselben Verhältnisse wie alle zivilen Landwirtschaftschaften des Bereiches. Das Ertragnis dieser Areale – soweit es vom Staate bewirtschaftete Verpflegs- und Futtermittel sind, steht dem Ankaufe durch die Zivilverwaltung und deren Organisationen (K. G. V.-A. etc.) zur Verfügung. Das aufgekaufte Ernteertragnis ist jedoch unbedingt der Armee, auf das Heereskontingent des betreffenden Staates der Monarchie (Österreichische Reichshäfte) zu übergeben. Es haben daher alle Kmdos, Truppen, Anstalten, welche Eigenwirtschaften betreiben, das Ertragnis der Ernte aus diesen Wirtschaften in 2 Gleichschriften bis 15. September I. J. der ortszuständigen Anbaudirektion und der Q. Abt. 9 nachzuweisen. Diese Nachweisungen haben Ort, Lage und Grösse der Anbaufläche in ha sowie den Ertrag nach Fruchtgattungen geordnet in q zu enthalten. Die Q. Abt. wird die formelle Übernahme und Rückgabe für den Armee-Bedarf bei den Zivilstellen veranlassen. Im allgemeinen ist das Ernteertragnis von solchen Wirtschaften (ausgenommen Kartoffel), über welche speziell verfügt wird, im Wege der Ausbau-(Wirtschafts-)direktion an das Etappenmagazin in Stryj abzuschreiben. III. Die Verwendung von Ernteertragnissen bei der entstenden Formation selbst, ist an die Genehmigung der Q. Abt. gebunden. Unbedingt dürfen die Ernteertragnisse in diesem Falle nur auf die gegenwärtige reduzierte Verpflegs- und Futterportion, auf keinen Fall als Ergänzung auf die volle Portion oder als Zusage ausgegeben werden. Die genauen Verfügungen über Ernteverwertung können bei jeden Etappenbezirks- und Etappenstations-Komdo und bei jeder Anbaudirektion eingesehen werden. Q. I. Nr. 89.290 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Laut Erlass des k. k. Amtes für Volksernährung Zl. 827 vom 31. Juli 1917 wurden für Getreide neue Übernahmepreise festgesetzt und zwar: je 100 kg Weizen . . . K 42 100 „ Roggen . . . „ 42 100 „ Gerste . . . „ 37 100 „ Hafer . . . „ 36 für Mengfrucht gilt der Preis der billigsten in ihr enthaltenen Fruchtgattung. Saatgut stellt sich um den im Reichsgesetzblatt CXXI. Stück vom 11. Juli 1917 Nr. 286 vorgesehenen Zuschlag höher. Dementsprechend ist das Verzeichnis über von der Zivilverwaltung festgesetzte Höchstpreise — Pkt. 32 der allgemeinen Verlautbarungen Nr. 56 von 1916 — richtig zu stellen. Q. Op. Nr. 22.777 v. 1917 der QAbt. 9. Das Tralgruppenkommando 149 und die Etappentrainwerkstätte Nr. 91 wird mit 20. August I. J. von Zydaczów nach Monasterzyska verlegt. Nach durchgeführter Verlegung des Tralgruppenkommandos 149 wird der Inspizierungs bereich aller train-technisch unterstellten Formationen des Armeebereiches wie folgt geteilt: Inspizierungsbereich des Tralgruppenkommandos 27 in Stryj: westlicher Teil des Armeebereiches bis zur Chaussee Przemyślany, Firlejów, Bursztyn, Halicz, Stanislaw. Inspizierungs bereich des Tralgruppenkommandos 149 in Monasterzyska: östlicher Teil des Armeebereiches von der Chaussee Przemyślany, Firlejów, Bursztyn, Halicz, Stanislaw. Die Orte Przemyślany, Rohatyn und Bursztyn fallen in den Bereich des Traingruppenkommandos 27, die Orte Halič und Stanislau in jenen des Train- gruppenkommandos 149. Alle Formationen die ärarische Pferde im Stande führen, haben umgehend ihrem zuständigen Traingruppenkommando 1. den Standort, 2. Stand an Pferden und Fuhrwerken bekanntzugeben. 9. Austauschkommando II/9 — Verlegung. Q. Op. Nr. 22.916 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Das Austauschkommando II/9 wurde am 20. August I. J. von Głęboka nach Stryj verlegt. Es sind daher von diesem Zeitpunkte an alle für dieses Kommando bestimmten Mannschaften, Zuschriften etc. nach Stryj zu senden. Bei dieser Gelegenheit wird in Erinnerung gebracht, dass alle frontdienst- tauglichen Mannschaften an das Austauschkommando I/9 (Kommandant Oblt. Mandi), alle nicht frontdiensttauglichen Mannschaften an das Austauschkommando II/9 (Kommandant Lt. Hahn) abzuschieben sind. 10. Kgf. Komp. Veränderungen. Zu Q. Op. Nr. 17.687 v. 1917 der Q. Abt. 9. Es wird erneut darauf aufmerksam gemacht, dass jede Standes bezw. Dis- lokationsänderung der Kgf. Komp. (Formationen mit Kgf.) ungesäumt der Kgf.-Station P, Etappenpostamt 166 zu melden ist. 11. Vormerkblätter von San - Anstalten, — Abfuhr an das KM. Q. Op. Nr. 23.637 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK., Chef d. Glistbs. Pers. Nr. 137.453 von 1917. Im Einvernehmen mit dem k. und k. K. M. wird der hierst. Erlass Q. Nr. 104075 vom 17. Juni 1917 dahin abgeändert, dass nur jene den AKmdos (QAbt.) usw. unterstellten San. Anstalten des Hinterlandes (u. zw. des Heeres, der Ldw. und der freiw. San. Pflege), die erst seit Beginn des Krieges aufgestellt wurden, Vormerkblätter an die Gruppe für Sanitätsstatistik der 14. Abt. des k. u. k. K. M. einzusenden haben. 12. Passierscheinausstellung der neuen Armeebereiche. Q. Op. Nr. 22.419 v. 1917 der Q. Abt. 9. Bis zur endgültigen Regelung durch das Armeeoberkommando, wurde vom Heeresgruppenkommando Böhm-Ermolli verfügt, dass die Passierscheinstellen die Reisebewilligungen bis zur dermaligen Linie des vorderen Gendarmeriekordons nach bestehenden Weisungen selbständig zu erteilen haben. Zu Reisen in Ortschaften, die östlich des vorderen Gendarmierikordons liegen, bis zur Verbotszone (d. i. ca 5 km breite Zone unmittelbar hinter der Kampffront) dürfen nur in berücksichtigungswürdigen Fällen an vollkommen ver- lässliche Personen mit Bewilligung des k. und k. Oberquartiermeisters seitens der Passstelle Feldpost 1009 ausgestellt werden. In die Verbotszone dürfen dermalen keine Reisebewilligungen ausgestellt werden. 13. Offene Befehle für den ganzen Armeebereich. Q. Op. Nr. 22.516 ex 1917 d. Q. Abt. 9. Auf AOK, Chef d. Gstbs., Q. Nr. 125.004 v. 1917. In letzter Zeit sind von verschiedenen militärischen Stellen in „Offenen Befehlen“ mit längerer Gültigkeitsdauer als Reiseziel, bezw. Reiseroute „der ganze Armeebereich“ ohne nähere Angabe der Strecken oder des Bestimmungs- kommandos, angegeben worden. Dieser Vorgang steht im Widerspruch mit den diesbezüglich bereits er- gangenen Bestimmungen. Es wird daher angeordnet, dass „Offene Befehle“ mit Gültigkeit für Reisen im „ganzen Armeebereich“ für Mannschafts- und Zivilpersonen überhaupt nicht, für Offiziere nur in besonderen Ausnahmefällen über Antrag des betreffen- den vorgesetzten AKdos. (M. G. G. etc.), vom AOK. ausgestellt werden dürfen. Für Personen des Hinterlandes werden solche „Offene Befehle“ im Einver- nehmen mit dem AOK., vom KM., k. k. M. f. LV. oder k. ung. LVM. ausgestellt. 14. Portofreiheit der Personen der Armee im Felde. Q. Op. Nr. 22.065 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK, Tel. Nr. 38.668. Gemäss Dienstbuch E—47, Punkt 81 und 86 gebührt allen Militär- und Zivilpersonen der Armee im Felde sowie der Kriegsbesatzung befestigter Orte für ihre Privatkorrespondenz die volle Portofreiheit, und zwar auch für den Fall, wenn die betreffenden Formationen an kein Feld-(Etappen-)Postamt angegliedert sind. Da sich in der Praxis zahlreiche Anstände hinsichtlich der portofreien Beandlung dieser Korrespondenzen bei Benützung von Staatspostämtern durch diese Formationen ergeben haben, wurde mit den beiden Handelsministerien eine einwandfreie Legitimierung aller zur Armee im Felde gehörigen Formationen den Staatspostämtern gegenüber vereinbart. Diese Legitimation wird dadurch erzielt, dass 1.) am Deckel des Postabholbuches unter dem Vordruck „Postabholbuch“ ein grüner Zettel mit dem Aufdrucke „für Formationen der Armee im Felde“ in deutscher und ungarischer Sprache halbbar befestigt wird. 2.) dass auf der zweiten Seite des wie oben adjustierten Postabholbuches von bestimmten, eigens hiezu befugten Kommandos der Armee im Felde unter Beisetzung des Kommandostempels, des Datums und der Unterschrift des betreffenden Kommandanten die Klausel in deutscher und ungarischer Sprache eingetragen wird. „Dieses Kommando (Truppe, Anstalt) gehört zur Armee im Felde Seinen Angehörigen gebührt daher hinsichtlich ihrer privaten Korrespondenzen die volle Portofreiheit.“ Zur Abgabe dieser Klausel sind nur jene höheren Kommandos der Armee im Felde, denen ein Feld- oder Etappenpostamt zugewiesen ist, und nur hinsichtlich der ihnen unterstehenden Formationen, berechtigt. Um die Legitimation durchführen zu können, haben alle Truppen, Formationen und Anstalten, die an Reis-Feldpostamt oder nur an ein Etappenpostamt oder an ein Staatspostamt, ferner an das Feldpostamt 117, 205 und 333 gewiesen sind, ihre Postabholbücher der k. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9 (Kanzleidirektion), Feldpostamt 333, sofort einzusenden. Dagegen haben jene Truppen, Formationen und Anstalten, die an die Feldpostämter 290, 381, 423, 632 und 649 gewiesen sind, ihre Postabholbücher an die 38. H. I. D. — XXV. Korpskmdo. — 54. I. D. — 32. I. D. — 55. I. D. — Kommandos vorzulegen. Diese Kommandos werden die Postabholbücher der ihnen unterstehenden Formationen etc. mit der entsprechenden Klausel etc. versehen und sodann den Formationen etc. rückstellen. Den letztgenannten Kommandos werden die nötige Anzahl von grünen Zetteln und der abgedruckte Klauseltext gleichzeitig zugesandt. Diejenigen Formationen, die an ein Staatspostamt gewiesen sind, haben die Korrespondenz ihrer Angehörigen zu sammeln, mit dem Kommandostempel zu versehen und dem Staatspostamte zu übergeben. Diese Korrespondenzen werden von dem betreffenden Staatspostamt in mit: „unabgestempelte Feldpostkorrespondenz“ überschriebenen Bunden zur Abstempelung mit dem Stempel: „Von der Armee im Felde“, an gewisse mit diesem Stempel versehene staatliche Poststelle, bzw. an das nächste Feld- oder Etappenpostamt geleitet. Den mit Nummern versehenen Feldpostanstalten werden seitens der Staatspostämter nur Korrespondenz jener Kommandos (u. s. w.) zur Abstempelung und Weiterleitung überwiesen werden, die nicht den Standort in der Bezeichnung oder im Kommandostempel führen. Korrespondenzen aber, die einen auch den Standort enthaltenden Kommandostempel tragen, sind in Hinkunft nur bei einem Staatspostamte aufzugeben, und zwar auch dann, wenn sich eine Feldpostanstalt mit Nummerbezeichnung am Sitze des betreffenden Kommandos befinden sollte, da durch die Gegenüberstellung von Kommandostempel und Feldpoststempel der Standort der betreffenden Feldpostanstalt verraten wäre. (Punkt 75. D. B. E—47). Die an Angehörige solcher an ein Staatspostamt gewiesenen Formationen eilangenden Korrespondenzen werden von den staatlichen Abgabepostämtern den Bevollmächtigten der betreffenden Formationen unter der Voraussetzung portofrei ausgefolgt, dass die Sendung die im Dienstbuch E—47 vorgeschriebene Adressierung also insbesondere Charge, Truppenkörper des Adresaten und an Stelle der Feldpostnummer lediglich den Bestimmungsort aufweist. Scheidet die betreffende Formation aus dem Verbande der Armee im Felde aus, so hat sie das Postabholbuch dem letzten der Formation vorgesetzten höheren Kommando der Armee im Felde vorzulegen. Da die volle Portofreiheit gemäss Dienstbuch E—47 nur den Korrespondenzen der Angehörigen der Armee im Felde bezw. der Besatzungstruppen zu 15. Aufgabe von Paketen durch Militärmannschafts- Personen. Q. Op. Nr 22.260 ex 1917 d. Q. Abt. 9. Die Mannschaftspersonen jener Formationen, die an ein Staatspostamt ge- wiesen sind, dürfen Postpakete bei Staatspostämtern nur dann zur Aufgabe bringen, wenn das Paket und die zugehörigen Postbegleitadressen den Abdruck des Kommandos (Unterabteilungs-)Stempels und die Paraphe des untersuchenden Militärorganes erhalten; bei den Postbegleitadressen sind diese Merkmale auf der Rückseite des linken Abschnittes anzubringen. Durch die auszuführende Kontrolle ist zu verhüten, dass Mannschaftsperso- nen ärarisches Eigentum, besonders ärarische Wäsche, Schuhwerk u. dergl. an ihre Angehörigen versenden. Die Staatspostämter wurden angewiesen, Pakete, bei denen die Prüfungs- merkmale fehlen, von der Annahme auszuschliessen. 16. Offz.- und Soldatenheime. Errichtung und Kosten- deckung, Evidenznahme. Q. Op. Nr. 18.215 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Ad AOK. Erl. Q. Nr. 103.212 v. 27./6. 1917. Das k. und k. KM, hat mit Erlass Abt. 8/HB, Nr. 5028 v. 30./5. 1917 dem k. und k. AOK bekanntgegeben, dass die Soldatenheime an der Kampffront, zu welchen auch die Offiziersheime zuzuzählen wären, zu den gleichen Unter- kunftsversorgungen wie die Kantinen im Hinterlande gehören, daher die Errichtung und Einrichtung derselben auf Kosten der Heeresverwaltung zu geschehen hat. Die Errichtung von drei Heimen im Etappenraum bzw. im Hinterlande ist dagegen Sache der Kriegsfürsorgeämter in Wien und Budapest. Für die Errichtung und Einrichtung der O. und S. Heime an der Kampf- front sind die Weisungen der Q. Abt. massgebend, an welche daher fallweise die Anträge zu stellen sind. Die im Etappenraume befindlichen Soldatenheime haben die für die Er- richtung und Einrichtung aufgelaufenen Kosten behufs Refundierungsveran- lassung anher nachzuweisen. Die Einrichtung (Mobilisar) dieser Heime wäre den lokalen Verhältnissen anzupassen, doch ist hierbei der grössten Ökonomie unbedingt, weitgehendst Rechnung zu tragen, bezw. ist an vorhandene disponible Einrichtungsgegenstände zu greifen. Für die Kosten der in den Soldatenheimen der Mannschaft zu bieten- den Mittel: a) gute Bücher, Zeitschriften und Zeitungen, die dort zu entleihen und zu lesen sind, b) Spiele, die dort zur Verfügung stehen, c) Musikinstrumente, nach Möglichkeit, d) Gelegenheit zu schreiben und unentgeltliche Darbietung von Brief- materialien, e) fallweise Abhaltung von Vorträgen patriotischer, religiöser oder allge- mein belehrender Natur, f) wo tunlich Schaffung von Speisewirtschaften (Kantinen) bzw. Angliede- rung an dieselben, haben ausschliesslich das Kriegsfürsorgeamt in Wien und Budapest aufzukommen. Evidenznahme: Ad AOK. Q. Op. Nr. 76.470/1 v. 1916 und Qu. Nr. 59.554. Die Evidenznahme der Offz.- und Soldatenheime fällt unter Q. Op. Nr. 907/23 v. 1916. Die betreffenden Kommanden haben daher unverzüglich nach jeweiliger Fertigstellung eines Offz.- oder Soldatenheims die vollständigen Evidenzbeihelfe an die Qu. Abt. 9 einzusenden und zwar Evidenzliste und Skizzen des Grund- risses und Höhenschnitte, mit den nötigen Angaben ob neu erbaut oder durch Adaptierung eines vorhandenen ärarischen oder Privatobjektes geschaffen; kurze Baubeschreibung mit den wichtigsten Daten, die den Kostenaufwand rechtfertigen; weiters in Ergänzung zu Q. Op. Nr 907/23 Behelfe für die Grundstückkevidenz und zwar: Situatiou (Lageplat) mit dem Offz.- oder Soldateneheim, in den Haupt- massen rotiert (Länge, Breite etc.) mit Nordstrich und allgemein bekannten Orientierungsobjekten (Brücken, Strassen, Wegabzweigungen, Kirchen, Meier- 7 höfe etc.), schliesslich Angabe der Adresse des Privatbesitzers des Grundstückes oder Gebäudes, ob und welche Vereinbarungen mit diesen Besitzern hinsichtlich des Entgeltes für die Benützung des Grundstücks (Objektes) getroffen wurden (Vertrags- oder Protokollabschrift), endlich Angabe des Zeitpunktes, seit wann die militärische Benützung in Kraft getreten. Die Meldungen werden zugleich mit jenen ad Q. Op. Nr. 3318 v. 1917 und zu Q. Op. Nr. 607/23 jeden I. des Monats bei der Q. Abt. 9 gewürdigt. 17. Zeltstoff — unrechtmässige Verwendung zu Monturen. Q. l. Nr. 89.044 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 123.489 v. 29./7. 1917. Bei aus dem Felde rückkehrenden Militärpersonen wurde wiederholt, besonders häufig aber in der letzten Zeit, die Wahrnehmung gemacht, dass dieselben mit Monturen, namentlich Blusen, ja sogar Regenmäntel bekleidet sind, zu deren Herstellung Zeltstoff verwendet wurde. Die naheliegende Vermutung, dass es sich um ärarische Zeltblätter handle, die unrechtmässig zu dieser Verwendung gelangten, wurden in Fällen, wo die Monturen noch den Stempel der ärarischen Zeltblätter tragen, zur Gewissheit. Dieses Gebahren ist doppelt unverantwortlich im Hinblick darauf, dass der äusserst knappe Vorrat an Zeltblättern einen Ersatz von Abgängen, nur mehr im beschränkten Masse zulässt, und die Nacherzeugung infolge des Materialmangels überhaupt in Frage steht. Selbst eine derartige Verwendung unbrauchbar gewordener Zeltblätter, soll mit allen Mitteln hintangehalten werden, da diese bei den Bergestellen des Hinterlandes, nach Instandsetzung und Imprägnierung, wieder verwendbar gemacht werden. Das AOK. ist der Ansicht, dass der eingangs erwähnte Unfug seine Ursache einerseits in zu laxer Auffassung ihrer Pflichten mancher mit der Verwaltung ärarischer Güter betrauter Stellen; anderseits in zu weitgehender Duldung bezügl. Trageus extravaganter Kleidungsstücke findet und sind daher alle Massnahmen zu treffen, welche geeignet scheinen, diesen Unzukömmlichkeiten ein Ende zu bereiten, 18. Glockenabnahme. — Unterstützung der Aktion durch d. Kmdoa. Q. Op. Nr. 21.681 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf Erl. AOK. Ch. d. Gstbs. M.V. Nr. 90.876 und 90.917 von 1917. Das k.k. Min. f. L. V. hat mit Verordnung R, G Bl, Nr. 227 von 22. Mai 1917 neuerlich die Inanspruchnahme von Glocken auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes verfügt. Im Bereich der Q. Abt. 9 wird die Abnahme der Glocken durch die Militärkommandos Przemysl und Lemberg durchgeführt, welche alle erforderlichen Massnahmen für die klaglose und beschleunigte Durchführung dieser hochwichtigen Aktion zu treffen haben. Sämtliche militärischen Kommandos (Et. Bez. Kmdo, Et. Stat. Kmdo u. s. w.) im Bereich der Q. Abt. 9 haben dieser Aktion alle Förderung ausgedehen zu lassen und sie namentlich durch Beistellung von Transportmitteln usw. tatkräftigst zu unterstützen. Die seitens der Militärkommandos Przemysl und Lemberg bzw. vom AOK. mit der Durchführung beauftragten Organe sind von den genannten Komdos, angewiesen, mit Takt und Verständnis zu intervenieren, Assistenz der Gendarmerie erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine gültige Vereinbarung als absolut unmöglich sich herausstellt. 19. Alteisensammlung und Abschub. Q. Op. Nr. 18.010 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Q. Nr. 103.014 vom 25. Juni 1917. Der Alteisenabschub aus dem Bereich der A. i. F, ist in grösserem Umfange als bisher notwendig, damit der grosse Bedarf an Stahlsorten für die Heeresverwaltung und die Mun. Werke gedeckt werden kann. Alteisen bildet einen ebenso wichtigen Rohstoff für die Stahlerzeugung wie Roheisen. Bei der derzeit herrschenden Roheisennot muss Alteisen in höherem Mass als bisher zur Stahlerzeugung herangezogen werden. Die möglichst intensivste Sammlung des Alteisens wird zur Pflicht gemacht. Der Abschub an die Alteisensammelstelle in Krakau erfolgt wie bisher im Wege der Metallrequisition der Q. Abt. 9 in Stryj, bezw. der Etappemonturanstalten der Q. Abt. 9 in Ungvar. 8 Das Vorfinden grösserer Mengen Alteisen ist der Q. Abt. 9 zu melden, worauf Sortierung und Verladung an Ort und Stelle durch die Metallrequisition verfügt werden wird. 20. Sparrmassnahmen für den Kohlenverbrauch. Q. I. Nr. 87.009 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Infolge Rückgang der Kohlenproduktion einerseits, enorme Steigerung des Bedarfes der Kriegsindustrie andererseits, kann die Heeresverwaltung für den kommenden Winter nur die unbedingt erforderliche Kohleumenge zur Verfü- gung stellen, weswegen jetzt schon darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Abkochen der Mahlzeiten, Heizen der Kanzleiräume und Unterkünfte etc. nur mit Holz erfolgen darf. Kohle bleibt daher nur auf jene maschinell eingerichtete Betriebe, dann auf jene stabilen Anstalten beschränkt, welche lediglich auf Kohlenheizung angewiesen sind. Kohlenauforderungen, welche nicht genau nach Punkt 33 des Nachtrages zu den Bes. Anordnungen Nr. 7 erfolgen, bleiben vollständig unberücksichtigt und tragen die zur Anforderung berufenen Organe der Truppen und Anstalten etz. hiefür die Verantwortung. Der Bedarf an Schmiedekohle ist unter den gleichen Modalitäten gleich- falls dem Etappenmagazine bzw. der Fassungsstelle bekanntzugeben, von letz- terer jedoch abgesondert vom Bedarfe vom Hausbrandkohle, direkte beim Train- referenten der Q. Abt. 9 anzufordern. 21. Verpflegesaushilfen an deutsche Verbände. Q. I. Nr. 88.393 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Zufolge AOK. Befehl Q. Nr. 123682 vom 28. Juli 1917 wird allgemein ver- lautbart, dass die bisher geleisteten und noch zu leistenden gegenseitigen Ver- pflegesaushilfen zwischen dem k. und k. und kaiserlich deutschen Verbänden nicht in natura, sondern im Gelde refundiert werden. Hiedurch werden jedoch die Bestimmungen des Punktes 23 der besonderen Anordnungen Nr. 14 von 1927 nicht aufgehoben. 22. Gebührenvorschüsse an otom. Heeresangehörige. Q. I. Nr. 89.566 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 124.688 vom 5./8. 1917. Die Ausweise über die von k. und k. San. Anstalten etc. an otom. Heeres- angehörige ausbezahlten Gebühren und Vorschüsse, welche bisher der Intendanz des XV. otom. Korps eingesendet wurden, sind nunmehr unbeschadet der nor- malen Refundierungsanmeldung in den Rechnungsakten unter Berufung auf den obigen AOK. Befehl direkt dem KM. vorzulegen. 23. Vertragsstempelgebühr bei Lieferungen. Q. I. Nr. 83.763 v. If17 der Q. Abt. 9. Auf AOK. Erl. Q. Nr. 74.778 intimiert mit Erl. Abt. II. Nr. 4281/17 KM. Anlässlich vorgekommener Fälle, wonach Firmen bei Lieferungen an die Heeresverwaltung die Ausstellung von Rechnungen verweigerten um der Stempel- pflicht zu entgehen, oder für saldierte Rechnungen die Stempelung mit dem Ver- tragsstempel mit der Motivierung verweigerten, dass durch die Stempelung der zulässige Höchstpreis geschmälert werde, hat das k. k. Finanzministerium wie folgt entschieden: Die Entrichtung der Vertragsstempel bei Lieferungen an die bewaffnete Macht, gemäss der kais. Vdg. vom 23./8. 1915 — R. G. Bl. Nr. 27 (N. V. Bl. 42/1915) ist nicht davon abhängig, ob Rechnungen und Quittungen über die Beträge aus- gestellt werden. — Gemäss Absatz 2 des § 1 dieser kais. Verordnung bildet die Auszahlung (Anweisung) des Verdienstbetrages lediglich den Anlass zur Ein- hebung der Stempelgebühr. Wird anlässlich der Begleichung des Verdienstbetrages eine Rechnung oder Quittung nicht ausgestellt, so darf deshalb die Entrichtung der Vertragsgebühr keineswegs unterbleiben, vielmehr hat die Einhebung der Vertragsgebühr unter allen Umständen anlässlich der Begleichung des Verdienstbetrages stattzufinden. Sollte in einzelnen Fällen die Einhebung der Vertragsgebühr bei Begleichung der Verdienstbeträge von den ausübenden Organen der Militärverwaltung dennoch unterlassen worden sein, so wäre sofern nicht die Militärbehörde selbst die nach- trägliche Einbringung der Stempelgebühr besorgt — die Gebührenbehörde I. Instanz, unter Mitteilung der Daten der Lieferung (Lieferant, Liefergeschäfte, ausbezahlte oder gutgeschriebene Beträge), wegen nachträglicher Hereinbringung der Vertrags- gebühr in Kenntnis zu setzen. Übrigens wäre in Fällen, in denen der Lieferant die Ausstellung des Ver- rechnungsdokumentes oder die Barzahlung der Stempelgebühr verweigert, nicht mit seiner Auszahlung vorzugehen, sondern es ihm anheimzustellen, wegen Be- gleichung seiner Forderung an das Aearar heranzutreten. Dies diene den mit Käufen und Lieferungen sich befassenden und allen liquididierenden Organen zur Darnachachtung. 24. Vergütung für Heu nach dem KLö. in Galizien. Q. I. Nr. 88.454 v. 1917 d. Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 114.022/17 vom 19/7. 1917. Aus Anlass vorgekommener Klagen, wonach in Galizien verschiedene Preise für requiriertes Heu bezahlt werden, und dass diese Preise insbesondere im engeren Kriegsgebiet niedriger sind als im weiteren hat das k. k. M. f. L. V. mit Erl. Abt. XVII a, Nr. 1359 vom 23./6. 1917 erneuert auf die im Gegen- stande erlassenen Verfügungungen hingewiesen. Es wird daher die Min. Vdg. vom 30/6.1916 RGBI. Nr. 203 in Erinnerung gebracht, wonach für Heu die jeweils behördlich festgesetzten und verlautbarten Höchst- und Uebernahmspreise zu gelten haben. Demnach sind hinsichtlich der Vergütung für nach dem K. L. G. in Anspruch genommenes Heu die einschlä- gigen Preisbestimmungen der Vdg. des Ackerbauministeriums vom 10. Jänner 1916, RGBI. Nr. 12, bezw. nummer der Vdg. des Amtes für Volksernährung vom 14. Juni 1917, RGBI. Nr. 256, anzuwenden. Siehe Besond. Anordnungen Nr. 27 von 1917, Punkt 14. 25. Ergänzende Bestimmungen zur Brennesselernte 1917. Q. I. Nr. 88.245 v. 1917 der Q. Abt. 9. Als Ergänzung zu hst. Vdg. Q. I. Nr. 86,345 (siehe Bes. Anordn. Nr. 30, Punkt 24 vom 29./7. 1917 und Beilage „Erläuternde Bemerkungen über die Nesselernte 1917“ der Bes. Anordn. Nr. 29 vom 24/7. 1917) wird der Erl. des k. und k. AOK. Q. Nr. 121,159 vom 18./7. 1917 auszugswaise verlautbart: Der bestehende Mangel an Baumwolle zwingt zu einer ausgiebigen Ver- wendung der Nesselfaser zur Erzeugung von Wäsche vor allem Fussslappen, sowie Plaschen, Sackleinwand, Racksackstoffen u. dgl. mehr. Der grosse Bedarf an Wäsche wird für die Armee im Felde nur dann fortlaufend ohne Störung ge- deckt werden können, wenn die Nesselernte im Laufe des heurigen Jahres ein ausreichendes und zweckentsprechendes Ergebnis zeitigen wird. Das Hauptgewicht bei der Ernte ist deshalb vor allem auf die zweckmässige Gewinnung und Be- handlung der geernteten Stengel zu legen. Die Blätter der heurigen Ernte sind in erster Linie als Gemüse und Futterersatz zu verwenden, nur der Überschuss ist abzuführen. Es ist daher das Einsammeln der Nesseln mit allen geeignet erscheinenden Mitteln und grösstem Eifer zu betreiben und darnach zu trachten, dass das überaus günstige Ergebnis, welches die vorjährige Ernte im Bereiche der Qu. Abt. 9 ergab, heuer womöglich noch übertroffen wird. In feuchten, moorigen Auwäldern, wie solche im Bereiche der Qn. Abt. 9 sehr häufig vorkommen, finden sich fast überall grosse, oft dicht geschlossene Brennesselbestände, auf deren ausgiebige Aberntung ein besonderes Augenmerk zu richten wäre. Auch ist die Zivilbevölkerung entsprechend zu belehren, und zum Einsammeln der Nesseln unter Hinweis auf die nachstehend angeführten Entlohnungsätze aufzufordern und anzueifern. Für die Ablieferung der gut getrockneten, gebündelten Stengel und rauschetrockenen Blätter gelten folgende neue Entlohnungssätze für 100 kg Trockengewicht: Sammelnde Zivil- oder Militärpersonen: Stengel 10 K Blätter 25 K Fachorgane bei den Sammelstellen : Stengel 2 K Blätter 5 K Punkt 2 und 3 der hst. Q. I. Nr. 86,345 in Bes. Beordn. Nr. 30 Pkt. 24 ist darnach zu berichtigen. Die wichtigsten Daten über Art und Zeit der Nesselernte werden in der folgenden Tabelle übersichtlich zusammengestellt. 10 | Ernte | Zeit | Besteht aus: | liefert: | | :--- | :--- | :--- | :--- | | I. Haupt- oder Faser- ernte | von Ende Juli bis Anfang August bis Anfang September. | a) 090–2·5 m langen unverzweigten Stengeln. b) Blätter. c) aus unreifen Fruchtspiren. | 1. Fasern, 2. Knickabfälle, 3. event. Fruchtzucker. | | II. Nach- oder Futter- ernte | Ab Anfang Oktober | a) Blätter b) zarten Trieben | 1. Rispchen, 2. Früchtchen, 3. noch unreife u. grüne Samen, die zu 50%—84% keimen. | | | | | frisches Futter oder- Blätterhen. | | | | | frisches Futter- oder Stengelhen. | Als Beilage werden „Zwölf Regeln für Nesselsammler“ ausgegeben. Diese Regeln enthalten in leicht verständlicher Form alle wichtigen Vorschriften, auf welche beim Einsammeln der Nessel besonders zu achten ist. Dieselben sind von den die Sammelarbeiten leitenden Chargen bzw. Kommandanten der sammelnden Mannschaften wiederholt vorzulesen und einzuprägen. Q. I. Nr. 89,444 v. 1917 der Q. Abt. 9. Ad AOK. Erlass Q. Nr. 124182 vom 1/8. 1917. Im Einvernehmen mit dem K. M. wird einem schon mehrfach geäusserten Wunsche, den einzelnen an die Konsumanstalten für Gastigen in Wien und Budapest gewiesenen Armeen der Rauchsortenbezug gegen Entgelt turnusweise abwechselnd bei der Kons.-Anst. in Wien und und bei jener in Budapest zu gestatten, entsprochen. Die Bestellungen sind von den im Verbande des XXV. Korps befindlichen Truppen (Formationen) an die Nebenstelle der Konsumanstalten beim XXV. Korps, von allen übrigen Truppen (Formationen) bis zur bevorstehenden Errichtung einer Nebenstelle der Konsumanstalten im Standorte der QAbt. an die Markentenderei der QAbt. Nr. 9 zu richten. Der Rauchsortenbedarf hat von diesen Stellen im Monate September in Wien, im Monate Oktober in Budapest u. s. f. abwechselnd zur Bestellung zu gelangen. Q. I. Nr. 89,444 v. 1917 der Q. Abt. 9. Zufolge AOK. Befehles Q. Nr. 124,486 vom 3. August 1917 treten in der Dotierung der Wochensendungen folgende Änderungen ein: 1. Der Nachschub von Zucker wird mit Rücksicht auf den Bedarf für die Marmeladeerzeugung von 50 auf 40 g pro Tag und Mann des Verpflegstands mit Ausschluss der Kriegsgefangenen herabgesetzt. 2. Die Dotierung mit Sardinen entfällt. 3. Der Nachschub von Sauerkraut wird eingestellt. Dementsprechend ist der Punkt 22 der Besond. Anordnungen Nr. 26 von 1917 und die Übersicht der Verpflegsgewühren — zu Q. I. Nr. 78,000 ex 1917 — zu berichtigen. Q. I. Nr. 89,815 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 124,803 vom 5./8 .1917. Nach beim k. und k. K. M. eingelaufenen Meldungen sollen nach Tabakgenuss bei der Mannschaft üble Folgeerscheinungen beobachtet worden sein, welche vielleicht darauf zurückzuführen sind, dass die Mannschaft den Tabakfabrikaten schädliche Stoffe entweder in Unkenntnis der nachteiligen Folgen (um den Tabak „aromatisch“ zu machen) oder aber in strafälliger Absicht beimengt. Sollten sich weitere Klagen über gesundheitsschädliche Tabaksorten ergeben, so sind Proben des beanstandeten Tabaks, sowie auch ungeöffnete Pakete 11 derselben Fassung, mit Angabe der Provenienz usw. zwecks Veranlassung einer Untersuchung der QAbt. zu übersenden. Blosse Geschmackmängel kommen natürlich nicht in Betracht. 29. Schlachtviehkäufe – Nachweisung. Q. I. Nr. 89.448 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Die Nachweisungen über Schlachtviehkäufe — Punkt 36 der Bes. Anordnungen Nr. 24 ex 1917 — haben nachstehende Rubriken zu enthalten: | Datum des Ankunfts | Stiere | Ochsen | Schlaclitkühle | Milchkühe | Kalbinnen | Käber | Schweine | Schafe | Lebend- Gewicht | Kauf- preis | Gesamt- betrag | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | | St ü c k | | kg. pro kg K h pro kg K h Anmerkung | | 10./3.*) ——–6——5——u. s. w.———–| ——–3———–| ——–| ——–| ——–| ——–| ——–| ——–| ——–| 530 | 380 | 1749 | | | 1787 | 370 | 6611 | | | ——–| ———2220———-| —4———–| —8880———-| | *) Beispiel. | Die Nachweisungen sind allmonatlich derart abzuschliessen, dass sie bis längstens letzten eines jeden Monates bei der Q. Abt. 9 einlangen. Die erste dieser Nachweisungen hat den Zeitraum vom 1. bis 31. August zu umfassen. Die bisher über jeden einzelnen Kauf vorgelegten Meldungen haben zu entfallen. 80. Keine Kadaververwertung bei Milzbrand und Rotz Q. I. Nr. 88.583 von 1917 der Q. Abt. 9. In Ergänzung von Q. I. Nr. 81,679/1 v. 1917 (Bes. Anordnungen Nr. 27 ex 1917, Punkt 13) wird verfügt: Kadaver von an Rotz oder Milzbrand umgestandenen, getöteten Rindern bezw. Pferden, sind nicht in die Kadaververwertungsanlagen abzuschieben, sondern wegen der bestehenden hohen Austeckungsgefahr samt der kreuzweise durchschnittenen Haut an Ort und Stelle zu vergraben. 31. Schweinerotlauf in Stryj. Q. Nr. 52.617 ex 1917 der Q. Abt. 9. In Stryj (Nowy Świat) wurde Schweinerotlauf amtlich festgestellt. Auf dem Gutsgebiete Leszczyn, Bezirk Bóbrka wurde Räude bei Pferden als erloschen erklärt. 32. Kaninfelle, Beschlagnahme. Q. I. Nr. 89.043 v. 1917 d. Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 123.517 v. 29./7. 1917. Mit der Reg. Vdg. von 23./5. l., RGBI. Nr. 232 wurden in Österreich die rohen Kaninfelle für Heereszwecke in Anspruch genommen. Die Ausgabe einer analogen Vdg. in Ungarn steht unmittelbar bevor. Im engeren Kriegsgebiet, und in den besetzten Gebieten sind die Kaninfelle in gleicher Weise wie die übrigen Häute und Felle auf Grund des KLG. in Anspruch zu nehmen, bezw. zu requirieren. 33. Putzhadern im engeren Kriegsgebiet. Q. I. Nr. 87.737 v. 1917 d. Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 121.552 vom 17./7. 1917. Die im engeren Kriegsgebiete gelegenen Betriebe können Putzhadern vom Wollentkäufer der QAbt. 9 unter der Bedingung beziehen, dass die gebrauchten schmutzigen Putzhadern wieder an den Wollentkäufer zu den für diese Sorten festgesetzten Preise rückgeliefert werden. 34. Rücksendung leerer Teegfasser. Q. Op. Nr. 21.113 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Zufolge AOK. Erlass Q. Nr. 119,514 von 1917 hat der Bedarf an Gebinden für den Transport von Steinkohlenteer, Karbolineum und dgl. in der letzten 12 Zeit bereits einen derartigen Umfang angenommen, dass es dem KM. nicht mehr möglich ist, die für den Transport erforderlichen Fässer in ausreichender Menge sicherzustellen. Es sind daher alle leeren Gebinde zu sammeln und an das Schanzzeugdepot Nr. 5 in Stryj abzusenden, welches die Weiterleitung an die Befestigungsbandirektion Wien (Materialsammlstelle Deutsch-Wagram) veranlassen wird. In Hinkunft wird der Zuschub von Teer, Karbolinum und dgl. nur dann erfolgen können, wenn die leeren Fässer stets an das Schanzzeugdepot Nr. 5 zurückgeleitet werden. 35. Säckeschonung. Q. I. Nr. 88.345 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 122.449 v. 23./7. 1917. Mit Beziehung auf den AOK. Befehl Q. Nr. 99.364 v. 3./6. 1917 (Besondere Anordnungen Nr. 24 Pkt. 40 v. 21/6, 1917) wird bekanntgegeben, dass das KM. mit Rücksicht auf die bekannten Schwierigkeiten der Nachschaffung von Säcken künftighin nur mehr Söcke aus Relupapiergarn beschaffen kann. Um den Nachschub von Verpflegung zur A. i. F. auch weiterhin zu ermöglichen, müssen die hinsichtlich Erhaltung der Säcke wiederholt verlautbarten Verfügungen strengstens eingehalten werden. 36. Belobung. Res. Nr. 1581 A v. 1917 der Q. Abt. 9. Für vorzügliche Dienstleistung im Kriege wird dem k. k. Lst. RUO, I. Kl. Samuel Rotenberg des k. k. Lst. Bez. Komdo 33 bei der k. k. Lst. Eisenb. Sich. Abt. Chodorow die belobende Anerkennung der k. und k. Qu. Abt. 9 ausgesprochen. Für den Oberbefehlshaber, der k. und k. Oberquartiermeister : Edm. v. Wallerstain und Marnegg m. p. Oberstleutnant. K. u. k. Et.-Bezirkskommando Eingelangt am 28. VII. 1917 37. Fassungsbuch und Stempiglien — Verlust. Q. I. Nr. 88.309 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Der k. u. k. San. Kraftwagen Kol. Nr. 44 giug am 26. Juli l, J. auf der Strasse Meducha — Hamarnia eine Aktentasche verloren, Inhalt: Eine Kopf-stampiglie, eine Rundstempiglie, eine Kommandantestampiglie, ein Stempel-kissen, sowie ein halbvollgeschriebenes Fassungsbuch. Stempiglien und Fassungsbuch werden himit als ungültig erklärt und sind im Auffindungsfall der QAbt. 9 abzuführen. 38. Urlaubsschein — Verlust. F. G. St. Nr. 4671 v. 1917 der Q.Ab t. 9. Der Trainsoldat Johann Chuchel des k. u. k. Pferdespital es Nr. 90 hat am 7. August 1917 auf der Fahrt von Maksymowice nach Przemysl seinen ihm von der Q. Abt. 9 unter Q. Nr. 6895/5/U ausgestellten bis 26. August 1917 gültigen Urlaubsschein verloren. Derselbe wird als ungültig erklärt und ist im Auffindungsfall der QAbt. Nr. 9 einzusenden. Nachtrag zu den Besonderen Anordnungen Nr. 35. 89. Leitpflichtige der Geburtsjahrgänge 1865 – 1866 Beurlaubung - Erweiterung. Q. Op. Nr. 23736 ex 1917 d. Q. Abt. 9. Aus Chef d. Ersatzwesens Res. Nr. 813,011/5 vom 18./8. 1917. In Erweiterung des Allerhöchsten Befehles Seiner Majestät des Kaisers und Königs betreffend die Beurlaubung der den Geburtsjahrgängen 1865 und 1866 angehörigen zum LstDienste herangezogenen Personen sind die Angehö- rigen der auf Kriegsdauer errichteten Freiwilligen Formationen, dann die auf Kriegsdauer nach § 19, Pkt. 6 des WG. vom Jahre 1912 freiwillig in das ge- meinsame Heer oder die Landwehr eingetretenen und sohin assentierten der Geburtsjahrgänge 1865 und 1866 und der älteren Geburtsjahrgänge insoferne sie nicht um weitere Belassung 1917 zu aktiven MiDienste (Armee im Felde) bitten, bis längstens 12. September 1917 zu beurlauben. Zusatz der QAbt. 9: 1. Sämtliche zu beurlaubenden Personen sind an das Austauschkommando I/9 nach Stryj abzuzenden. 2. Da die zu beurlaubenden Personen bis längstens 10. September 1, J. bei ihren Ersatzkörpern sein müssen und in Stryj durch 5 Tage kontumaziert werden müssen, sind alle zuverlässig bis 2. September 1. J. zum Austausch- kommando I/9 in Stryj abzusenden. 3. In SanAnstalten im Krankenstande befindliche Personen, die für die Beurlaubung in Betracht kommen, sind nach ihrer Genesung nicht zur be- treffenden Formation, sondern direkt an das Austauschkommando I/9 abzusenden. 4. Für die infolge Beurlaubung der freiwillig auf Kriegsdauer eingetretenen Personen entstehenden Abgänge, werden vom Chef des ErsWes., die ErsZu- beigestellt. Letztend sind im normalen Wege bei der QAbt 9 (Expositor für das Ersatzwesen) anzusprechen. (Neues Muster!) 5. Den Maunschaften sind die Verpflegsdokumente, die Vormerkblätter, bei landsturmpflichtigen Zivilpersonen die LstLegBlätter mitzugeben. Auf allen Dokumenten ist mit Farbstift der Vermerk: „Erweiterte Beurla- ubung der Geburtsjahrgänge 1865 und 1866“ deutlich sichtbar zu machen. Armeeoberkommando Süd. K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9. Nr. 20 ex 1917. Feldpost 333, am 28. Mai 1917. Besondere Anordnungen für die österr.-ungar. Formationen. 1. Errichtung der Verlustgruppe für Evidenthaltung der Gräber und Abendung der Nachlasssachen. Q. Op. Nr. 12.808 ex 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 73.683 v. 1917. Zur Gebärung mit den Todesdokumenten und Urkunden, Nachfor- schungen nach Gefallenen und Verstorbenen, Ermittlung von Vermissten und Anlage der Gräberewidenz (Gebärung mit den Gräberkatasterblättern). Der Zweck dieser Einrichtung liegt darin, die einzelnen Truppen (Kommandos und Anstalten) bei der Armee im Felde und im Hinterland von der Behandlung der Nachlassseffekten tunlichst auszuschalten, diese Agenden entsprechen zu zentralisieren, hiedurch eine grössere Übersichtlichkeit zu schaffen und dadurch zu ermöglichen, dass diese Geschäfte in der Hand eines möglichst wenig wechselnden, entsprechend geschulten und eingearbeiteten Personals liegen. Die Truppen (Kommandos, Anstalten) bei der Armee im Felde haben fortan nurmehr die Aufgabe, die Nachlassseffekten entsprechend und sorgfältig verpackt unter Anschluss genauer Verzeichnisse an die Verlustgruppe der Q. Abt. 9 zu leiten. Der Leiter der Verlustgruppe ist direkt an den Chef der Q. Abt. (Gstbschef etc.) gewiesen. Das Kommando setzt den jeweiligen Standort der Verlustgruppe fest. Die Verlustgruppe ist ermächtigt, in den in ihr Resort fallenden Angelegenheiten (Nachforschungen) mit den Formationen der eigenen Armee (Korps u. dgl.) und mit den Referaten für Nachlasssachen im Hinterland unmittelbar zu korrespondieren. Alle anderen Korrespondenzen (Weisungen, Verfügungen, Befehle u. dgl.), ergehen prinzipiell vom Kommando. Bei der Behandlung der Nachlassseffekten ist — wie dies vom AOK. während der Dauer dieses Krieges mit mehreren Befehlen eindringlichst betont wurde — seitens aller berufenen Stellen unbedingt mit jener Rigorosität vorzugehen, wie es die Kameradschaft gegenüber den Gefallenen und Verstorbenen und die Rücksicht gegen deren Hinterbliebenen erfordert. Der richtigen Schreibweise der Namen und Zuständigkeitsorte in den Begleitdokumenten zu den Nachlässen ist die grösste Aufmerksamkeit und peinlichste Sorgfalt zuzuwenden, da durch Unrichtigkeit in der Schreibweise nicht nur eine Ummenge von leicht vermeidlicher Arbeit hervorgerufen, sondern auch die Ausfolgung der Nachlässe an die Angehörigen bedeutend verzögert, oder ganz vereitelt wird. Die betreffenden Kommandanten (Vorstände etc.) bleiben für die strikte Durchführung der vorliegenden Weisungen persönlich verantwortlich und haftbar, wiewohl die Militärverwaltung für durch Verschulden ihrer Organe in Verlust geratene Nachlassseffekten keinen Ersatz leistet. Alle Organe, die mit der Behandlung von Nachlasssachen zu tun haben (Organe der Truppen, Anstalten etc.), haben nicht nur gewissenhaft, sondern auch raschestens zu arbeiten und für den ehetunlichsten und gesicherten Abschub der Effekten (Gelder etc.) zu sorgen. Die Verlustgruppe tritt mit 10. Juni 1917 in Tätigkeit. Alle diesbezügl. ergangenen früheren hst. mit dieser Verordnung im Wi- derspruch stehenden Befehle treten hiemit ausser Kraft. Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, dass vom Grabe jeder verstor- benen Militärperson ein Katasterblatt mit den genauen Daten (auch die Hei- matsgemeinde und womöglich der letzte Wohnort) anzulegen und dieses Kata- sterblatt mit dem Legitimationsblatte der Verlustgruppe einzusenden ist. Katasterblätter und Grabnummer sind bei der Verlustgruppe anzusprechen. Für den Oberbefehlshaber, der k. und k. Oberquartiermeister : Edm. v. Wallerstain und Marnegg m. p. Oberstleutnant. Anleitung für die Behandlung der Nachlasssachen. Dienstbetrieb bei den Truppen, Kommanden, Anstalten. Truppen (Kommandos, Anstalten, Formationen) senden die Nachlasseffekten aller Gefallenen und im Kriege Verstorbenen, sowohl der eigenen, verbündeten und feindlichen Armee, die Unbekannten und die Effekten der in Kriegsgefangenschaft Verstorbenen grundsätzlich an die zuständige Verlustgruppe. Von den Truppen etc. sind dem GZNB in Wien unter keiner Bedingung Effekten zuzustellen. Begriff des Nachlasses. Als Nachlasseffekten sind nur das Privateigentum des Verstorbenen bildenden Gegenstände zu betrachten. Aerarische Montur- und sonstige Ausrüstungsgegenstände gehören nicht in den Nachlass; Geld, das zweifellos dem Aerar gehört, ist sogleich bei der betr. Truppen-(Anstalts-) kassa in Empfang zustellen. Hievon ist der Ersatzkörper des Toten und wenn das Verlasseusschaftsgericht bekannt ist, auch dieses in Kenntnis zu setzen. Jede Kassa ist verpflichtet, derlei Geld anzunehmen. Geld österr.-ung. Währung, das in einen Nachlass gehört, ist grundsätzlich nur mit Postanweisung (im Wege der Feldpost) unter Angabe der Absendungsstelle und des Namens des Verstorbenen gleichzeitig mit den Effekten gleichfalls an die Verlustgruppe abzusenden. Geld fremder Währung ("Wertpapiere") ist nur mittels Geldbriefes zu verschicken. In den Verzeichnissen laut Beilage ist der Vermerk anzubringen, dass das Geld auf diese Weise abgesendet worden ist. Bei dieser Gelegenheit wird der auf Grund von Mitteilungen der Zentralbehörden, dass den im Feld schwerverwundeten Offizieren etc. die bei denselben befindlichen Ärzt- und eig. Gelder von den zur Bergung der Verwundeten berufenen und vielleicht auch unberuf. Personen abgenommen, aber nicht mehr rückgestellt werden, verfasste Befehl Q. Nr. 113.231 v. 16. Nov. 1915 in Erinnerung gebracht. Hiernach sind die mit der Bergung von Verwundeten betrauten Mannschaftspersonen seitens ihrer Vorgesetzten besonders zu überwachen und deren Effekten häufig zu visitieren. Unberufene Personen sind von den Organen der Feldpolizei unter allen Umständen fernzuhalten. Es bedarf wohl keines besonderen Hinweises, dass gegen Personen, die sich in diesen Belangen in einer jedem menschlichen Gefühle hohnsprechenden Weise vergehen, auf das schärfste vorzugehen ist und es hat auch das AOK, deshalb mit dem vorzitierten Befehl auf die mit Op. Nr. 32.183 v. 16./3. 1915 erlassenen Standrechtsbestimmungen hingewiesen. In den Nachlass gehören: Nicht Ärzt, Geld, Orden, Wertachen (gold- oder silberne Taschenuhren, Ketten, Ringe, sowie andere aus Edelmetall bestehende oder mit Edelsteinen versehene Gegenstände), Urkunden, militärische nicht ärzt. Ausrüstung und Gebrachsggegenstände, Wäsche so wie alle sonstigen beweglichen Sachen, die Privateigentum des Verstorbenen waren. Urkunden. Urkunden, zu denen auch letztwillige Anordnungen gehören, sowohl von Militär- als auch Zivilpersonen sind an die Verlustgruppe zu leiten. Das Vorhandensein von Urkunden (letztwillige Verfügungen) ist in den Verzeichnissen besonders zu vermerken. Von den Verlustgruppen sind diese Urkunden, insofern sie nicht unmittelbar an die Verlassenschaftsgerichte versendet werden können, an die zuständigen Hinterlands-Nachlassreferate zu senden. Die Versendungsdaten sind in dem Verzeichnisse anzumerken. Versendungsart. Der Nachlass (ausschliesslich Geld) eines jeden einzelnen muss in einem eigenen Päck- chen derart verpackt werden, dass aus demselben nichts herausfallen kann, tunlichst versiegelt und mit dem Namen des Verstorbenen sowie mit allen übrigen bekannten Identitätsdaten, Charge, Sündeskörper, Zivilberuf, Heimatszuständigkeitsgemeinde, ordentlicher Wohnsitz vor der Armee- zugehörigkeit, Ort der Beerdigung, Grab Nr. und allen etwa sonst noch für eine Eruiierung dienlichen und ohne Einleitung von weiteren Erhebungen bereits bekannter Daten versehen sein. Das versiegelte Nachlasspäckchen ist von den Kommissionsmitgliedern (mindestens 2 Offizieren, Gleichgestellten oder Aspiranten) mit deutlich leserlicher Unterschrift zu fertigen. Sollte eine Unterschrift unleserlich sein, so ist der Name unter derselben nochmals anzuführen. Mehrere solche Päckchen sind zu einem grösseren Packet zu vereinigen und nebst einem im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung herzustellenden summarischen Verzeichnis, in dem die Verlassenschaft jedes einzelnen genau spezifiziert sein muss und welches von den Kommissionsmitgliedern zu fertigen ist, an die Verlustgruppe weiter zu leiten. Der eine Durchdruck des Verzeichnisses wird mit der Empfangsbestätigung der Verlustgruppe von dieser an die einsendende Stelle zurückgesendet. Die Effekten sind stets gleichzeitig mit den dazugehörigen Verzeichnissen zu übersenden (Ein Muster dieses Verzeichnisses liegt bei). Desinfektion. Gegenstände, insbesondere gebrauchte Wäsche u. s. w., durch die ansteckende Krank- heiten verbreitet werden können, sind vor ihrer Versendung entsprechend zu desinfizieren und falls dies undurchführbar wäre, kommissionell zu vernichten. Die erfolgte Desinfektion, bzw. Vernichtung ist stets in den „summarischen Verzeichnissen“ unter Bezeichnung der Anstalt in welcher die Desinfektion vorgenommen wurde, anzuführen. Überdies sind die Packete auf der Umhüllung mit dem Vermerk „Desinfiziert“ bzw. „Nicht desinfiziert – unverseucht“ zu versehen. Diese Vermerke sind jeweils von dem für die Durchführung der Desinfektion verantwortlichen Organ mit seiner Unterschrift zu versehen. Es wird ausdrücklich bemerkt, dass nur sanitär absolut unbedenkliche Gegenstände ohne vorhergegangene Desinfektion abgesendet werden dürfen. Behandlung der Legitimationsblätter. Diesbezüglich wird auf die mit K. M. Erl. Abt. 9, Nr. 13.286 v. 29. 6. 1915 Bbl. 33/15 ausgegebene „Anleitung zur Behandlung der Legitimationsblätter“ hingewiesen. 3 Beilagen. Anleitung für die Behandlung der Nachlassachen. Dienstbetrieb bei den Truppen, Kommanden, Anstalten. Truppen (Kommandos, Anstalten, Formationen) senden die Nachlasseffekten aller Ge- fallenen und im Kriege Verstorbenen, sowohl der eigenen, verbündeten und feindlichen Armeen, die Unbekannten und die Effekten der in Kriegsgefangenschaft Verstorbenen grundsätzlich an die zuständige Verlustgruppe. Von den Truppen etc. sind dem GZNB. in Wien unter keiner Bedingung Effekten zuzustellen. Begriff des Nachlasses. Als Nachlasseffekten sind nur die das Privateigentum des Verstorbenen bildenden Gegen- stände zu betrachten. Aerarische Montur- und sonstige Ausrüstungsgegenstände gehören nicht in den Nachlass. Geld, das zweifellos dem Aerar gehört, ist sogleich bei der betr. Truppen- (Anstalts-) kassa in Empfang zustellen. Hievon ist der Ersatzkörper des Toten und wenn das Verlassenschafts- gericht bekannt ist, auch dieses in Kenntnis zu setzen. Jede Kassa ist verpflichtet, derlei Geld anzunehmen. Geld österr.-ung. Währung, das in einen Nachlass gehört, ist grundsätzlich nur mit Postanweisung (im Wege der Feldpost) unter Angabe der Absendungsstelle und des Namens des Verstorbenen gleichzeitig mit den Effekten gleichfalls an die Verlustgruppe abzusenden. Geld fremder Währung ("Wertpapiere") ist nur mittels Geldbriefes zu verschicken. In den Verzeichnissen laut Beilage ist der Vermerk anzubringen, dass das Geld auf diese Weise abgesendet worden ist. Bei dieser Gelegenheit wird der auf Grund von Mitteilungen der Zentralbehörden, dass den im Feld schwerverwundeten Offizieren etc. die bei denselben befindlichen Ärar, und eig. Gelder von den zur Bergung der Verwundeten berufenen und vielleicht auch unberuf. Personen abgenommen, aber nicht mehr rückgestellt werden, verfasste Befehl Q. Nr. 113.281 v. 16. Nov. 1915 in Erinnerung gebracht. Hienach sind die mit der Bergung von Verwundeten betrauten Mannschaftspersonen seitens ihrer Vorgesetzten besonders zu überwachen und deren Effekten häufig zu visitieren. Unberufene Personen sind von den Organen der Feldpolizei unter allen Umständen fernzuhalten. Es bedarf wohl keines besonderen Hinweises, dass gegen Personen, die sich in diesen Belangen in einer jedem menschlichen Gefühle hohnsprechenden Weise vergehen, auf das schärfste vorzugehen ist und es hat auch das AOK. deshalb mit dem vorzitierten Befehl auf die mit Op. Nr. 32.183 v. 16./3. 1915 erlassenen Standrechtsbestimmungen hingewiesen. In den Nachlass gehören: Nicht Ärar, Geld, Orden, Ehrenzeichen, Wertsachen (gold, oder silberne Taschenuhren, Ketten, Ringe, sowie andere aus Edelmetall bestehende oder mit Edelsteinen versehene Gegen- stände), Urkunden, militärische nicht Ärar. Ausrüstung und Gebrauchsgegenstände, Wäsche so- wie alle sonstigen beweglichen Sachen, die Privateigentum des Verstorbenen waren. Urkunden. Urkunden, zu denen auch letztwillige Anordnungen gehören, sowohl von Militär- als auch Zivilpersonen sind an die Verlustgruppe zu leiten. Das Vorhandensein von Urkunden (letztwillige Verfügungen) ist in den Verzeichnissen besonders zu vermerken. Von den Verlustgruppen sind diese Urkunden, insofern sie nicht unmittelbar an die Verlassenschaftsgerichte versendet werden können, an die zuständigen Hinterlande-Nachlass- referate zu versenden, Die Versendungsdaten sind in dem Verzeichnisse anzumerken. Versendungsart. Der Nachlass (ausschliesslich Geld) eines jeden einzelnen muss in einem eigenen Päck- chen derart verpackt werden, dass aus demselben nichts herausfallen kann, tunlichst versiegelt und mit dem Namen des Verstorbenen sowie mit allen übrigen bekannten Identitätsdaten, Charge, Standeskörper, Zivilberuf, Heimatzuständigkeitsgemeinde, ordentlicher Wohnsitz vor der Armee- zugehörigkeit, Ort der Beerdigung, Grab Nr. und allen etwa sonst noch für eine Eruiierung dielulichen und ohne Einleitung von weiteren Erhebungen bereits bekannter Daten versehen sein. Das versiegelte Nachlasspäckchen ist von den Kommissionsmitgliedern (mindestens 2 Offizieren, Gleichgestellten oder Äspraunten) mit deutlich leserlicher Unterschrift zu fertigen. Sollte eine Unterschrift unleserlich sein, so ist es dem Name unter derselben nochmals anzuführen. Mehrere solche Päckchen sind zu einem grösseren Packet zu vereinigen und nebst einem im Durchschreibverfahren in zweifacher Ausfertigung herzustellenden summarischen Verzeichnis, in dem die Verlassenschaft jedes einzelnen genau spezifiziert sein muss und welches von den Kommissionsmitgliedern zu fertigen ist, an die Verlustgruppe weiter zu leiten. Der eine Durchdruck des Verzeichnisses wird mit der Empfangsbestätigung der Verlustgruppe von dieser an die einsendende Stelle zurückgesendet. Die Effekten sind stets gleichzeitig mit den dazugehörigen Verzeichnissen zu übersenden (Ein Muster dieses Verzeichnisses liegt bei). Desinfektion. Gegenstände, insbesondere gebrauchte Wäsche u. s. w., durch die ansteckende Krank- heiten verbreitet werden können, sind vor ihrer Versendung entsprechend zu desinfizieren und falls dies undurchführbar wäre, kommissionell zu vernichten. Die erfolgte Desinfektion, bzw. Vernichtung ist stets in den „summarischen Verzeichnissen“ unter Bezeichnung der Anstalt in welcher die Desinfektion vorgenommen wurde, anzuführen. Überdies sind die Pakete auf der Umhüllung mit dem Vermerk „Desinfiziert“ bzw. „Nicht desinfiziert – unverseucht“ zu versehen. Diese Vermerke sind jeweils von dem für die Durchführung der Desinfektion verantwortlichen Organ mit seiner Unterschrift zu versehen. Es wird ausdrücklich bemerkt, dass nur sanitär absolut unbedenkliche Gegenstände ohne vorhergegangene Desinfektion abgesendet werden dürfen. Behandlung der Legitimationsblätter. Diesbezüglich wird auf die mit K. M. Erl. Abt. 9, Nr. 13,286 v. 29. 6. 1915 Bbl. 38/15 ausgegebene „Anleitung zur Behandlung der Legitimationsblätter“ hingewiesen. 3 Beilagen. 30. Nachforschung. Jus. Nr. 230/17 v. 1917 der Q. Abt. 9. Jene Unterabteilung, die den Ldst. Inf. Jakob Grabarz, geb. am 8./7. 1866 in Brzoza kralovska Bez, Lancul, dorthin zuständig, r.-kath., verheiratet, Landmann, im Stande führt, hat dies bis 8. April I. J. dem Feldgerichte der Q. Abt. Nr. 9 zu Jus. Nr. 230 zu melden. 31. Steckbrief — Widerrufung. Jus. Nr. 279/17 der Q. Abt. 9. Der gegen Houved Josef Rimba des HR. Nr. 21 erlassene Steckbrief wird vom Gerichte der 38. HITD. widerrufen. 32. Steckbriefe. Jus. Nr. 232/17 der Q.Abt. 9. Durch das Gericht der 38. HITD. werden steckbrieflich verfolgt: Honvéd Anton Gejdas, geboren und zuständig in Budapest, 20 Jahre alt, reformiert, ledig, Landwirt, spricht ungarisch, Haare, Augen und Augenbrauen braun, Nase und Mund normal, Kinn und Gesicht rund. Honvéd Lázár Marton, geboren und zuständig in Lipakeszesz, Kom. Arad, 22 Jahre alt, gr. kath., ledig, Taglöhner, spricht rumänisch, Haare, Augen und Augenbrauen braun, Nase und Mund und Kinn normal, Gesicht länglich, Körper- höhe 166 cm. Honvéd Béla Krunko, geboren und zuständig in Nagyfranvágás Komitat Szepes, 20 Jahre alt, r. kath., ledig, Taglöhner, spricht slowakisch, Haare blond, Gesicht rund, Körperhöhe 159 cm. Honvéd Emerich Iw. Pavicsics, geboren und zuständig in Sziszak neben Flume, 53 Jahre alt, r. kath., verheiratet, Taglöhner, spricht kroatisch und ita- lienisch, Haare, Augen und Augenbrauen braun, Nase, Mund und Kinn normal, Gesicht länglich. Im Betretungsfalle sind die Genannten zu verhaften, wovon das obige Ge- richt zu verständigen ist. 33. Berichtigung. Q. I. Nr. 73.218 v. 1917 der Q. Abt. 9. Berichtigung ad Punkt 10 der Bes. Anordn. Nr. 10 vom 25./8. 1917. Auf Seite 4 ist in der 11. Zeile das Wort „Verpflegsbeamten“ auf „Ver- pflegsreferenten“ richtig zu stellen. 34. Belobung. Der Chef des Generalstabes hat mit AOK.-Pers. Nr. 37/8 die belobende Anerkennung des Armee-Oberkommandos ausgesprochen: dem Lst. ObLt. Dr. Sigmund Gaal eingeteilt beim k. u. Lst. Etp. Baoz. III/21. 35. Mannschaftsabforderung. Befördert werdeu mit 1. April 1917 Q. Nr. 49.350. zum Res. Korporal der Res. Gft. tit. Korporal Roth Simon des I. R. 67, eingeteilt zur Dienstleistung beim Etp. Mag. Mikolajów; 26. Verdorhener Wein. Q. I. Nr. 73.230 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 50.949. Über Ersuchen des K. M. wird aufmerksam gemacht, dass bei Weinkäufen im eigenen Aufbringungsbereiche die strengste Kontrolle hinsichtlich der Qualität der Weine ausgeübt werde, weil die Gefahr besteht, dass Weine, die vom Kriegs- ministerium wegen ihrer minderen Qualität zurückgewiesen wurden, von Lieferan- ten direkt an die Armee verkauft werden. 27. Holzsohlen. Q. I. Nr. 72.386 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Von nun an haben sämtliche Armeenmittelbaren und Etappenformationen Sohlen aus Holzleisten zu tragen. Ausgenommen hievon sind: Ausbildungsgruppen, Luftfahrttruppen, Kraft- fahrtruppen, Flakzüge, Feldtelegrafinformationen, Reservetelegrafenbauabteilungen, technische Formationen, welche zu den Kampftruppen zählen oder an der Front stehen, Kriegsbrückenequipagen, Elektroformationen und die Divisionssanitäts- kolonne 63. Wegen Unterweisung der Schuster in der Anbringung der Holzsohlen hat der Befehl Q. I. Nr. 64.138 (Allg. Verl. Nr. 3, Punkt 21 vom 21./1. 1917) sinngemäss Anwendung zu finden. Bei der Monturzuweisung an die Armeenmittelbaren pro März wurde in Be- rücksichtigung dieses Befehles der grösste Teil des angeforderten Leders ge- strichen und hiefür Holzsohlen zugewiesen. In Hinkunft kann daher bei Abteilungen und Anstalten, welche Holzsohlen tragen, die Lederanforderung nur auf jenes geringe Quantum sich erstrecken, welches zum Anbringen der Holzsohlen notwendig ist oder von Gaglisten gegen Bezahlung beansprucht wird. Kgf. haben -- auch wenn sie bei einer der erwähnten Formation eingeteilt wären -- Holzsohlen zu tragen. 28. Häute-Gebärung und Verrechnung. Q. I. Nr. 69.671 v. 1917 der Q. Abt. Nr. 9. AOK. Q. Nr. 13.403 v. 16./2. 1917. Für die Verrechnung der Gebärung aus der Verwertung von Häuten, Fellen und Nebenprodukten (nach Q. Op. Nr. 79000/16 -- Q. I. Nr. 41.327 vom 25./7. 1916 der QAbt. Nr. 9--) haben von nun an folgende Bestimmungen zu gelten: Für die Truppen (Anstalten) und Häutesammelstellen (Häuteübernahms- stellen.) 1. Die Prämien für Rinds- und Rosshäute sind bei den Truppen und Anstalten auf Grund des von der Häutesammelstelle (Häuteübernahmestelle) rück- gelangten Gegenscheines und der auf diesem beizusetzenden Empfangsbestätigung des Kmdt. nur für die bei der Nachkontrolle als prämierungswürdig erkannte Anzahl Häute aufzurechnen. 2. Knochenverwertungsanteile sind bei den Truppen und Anstalten gleich- falls auf Grund des von der Sammelstelle rückgelangten Abfuhrscheines und der auf diesem beizusetzenden Empfangsbestätigung des Kmdt. aufzurechnen. (Vor- zumerken beim Pkt VII: 3 der vorbezeugenen Bestimmungen.) 3. Über alle Geldaufrechnungen, die mit der Verwertung der Häute, Felle, Knochen und Nebenprodukte zusammenhängen, sind grundsätzlich abgesonderte Dokumente anzufertigen. Es dürfen daher derlei Aufrechnungen (z. B. Berge- prämien für das Zustandebringen versteckter oder vergrabener Häute, dann Re- munerationen für Fachorgane, Gratifikationen, für Arbeitsmannschaft und Kriegs- gefangene), dann sonstige Spesen und Betriebsauslagen nicht in einem Ausweis einbezogen werden, in dem auch andere gleichartige Auslagen (z. B. Bergeprä- mien für Auffindung von Geschossen usw.) verrechnet werden. 4. Nachweisungen der Truppen und Anstalten an die Häutesammelstellen oder Quartiermeisterabteilungen z. B. über Bergprämien für zustande gebrachte Häute, dann über aufgerechnete Remunerationen haben hinkünftig zu unter- bleiben. (Vorzumerken bei den Punkten X: 9 und XI : 5 der „Bestimmungen“ zu Q. Op. Nr. 79.000/16) 29. Untersuchung entwichener Gefangener bei der Aufgreifung. Q. Op. Nr. 7731 ex 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK.-Süd Na. Nr. 4504 v. 15./3. 1917. Jeder wiederergriffene Gefangene ist so wie jeder Gefechtsgefangene un- mittelbar nach der Festnahme einer genauen Untersuchung zu unterziehen. Etwa K. und k. Ausweis für den Monat 1917 über Abgabe von Verpflegung an deutsche Truppen. Menge Gattung (Benennung) der abgegebenen Bedarfsartikel *) Das Zutreffende ist einzusetzen. Q. I. Nr. 74.535 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 52.500 vom 27./8. 1917. Der 1. Absatz des Befehles AOK, Q. Op. Nr. 95.496 vom 8. September 1916 (Q. I. Nr. 48.600 Allg. Verlaubt., Nr. 44 Punkt 21, Bes. Anordn. vom 10. Sep- tember 1916 Pkt 17 der QAbt. 9) betreffend Gebührbehandlung öst.-ung. Offiziere während ihrer Zuteilung zu deutschen Truppenkörpern wird mit I. April 1917 ausser Kraft gesetzt. Von diesem Tage an gilt hinsichtlich des Bezuges höherer als der chargenmässigen Gebühren folgendes: Die öst.-ung. Offiziere, die vor der Kommandierung auf Grund der Zirkvdg. Prks. Nr. 2222/15, infolge Führung eines höheren als ihrer Charge entsprechenden Kmdos höhere Gebühren bezogen haben bleiben im Bezuge Gebühren auch während der Kommandierung bei den deutschen Truppen, falls sie dort eben- falls ein gleichartiges Kommando führen. Hingegen haben solche öst.-ung. Offiziere auf höhere Gebühren keinen Anspruch, die nur während der Kommän- dierungsduer bei den deutschen Truppen ein höheres Kommando führen. Vorumerken beim eingangs zitierten Befehl Q. Op. Nr. 95.496/16. Eine rückwirkende Anwendung dieses Befehles für die Zeit vor dem I. April 1917 ist nicht zulässig. Q. Op. Nr. 9019 v. 1917 der Q. Abt. 9. Auf Erl. AOK. Ch. d. Gstbs., Q. Nr. 14.037 v. 4./4. 1917. Das KM, hat mit dem Erl. Abt. II, Nr. 36.843 von 1917 auf Anfragen ent- schieden: Die Bestimmungen des Erl., vom 2/7. 1916, Abt. II, Nr. 17 235 haben rückwirkend für alle in militärischer Dienstleistung stehenden Mittelschüler und Schüler solcher Lehranstalten, deren Absolvierung zum Einj.-Freiw. Dienst 10 Diese Verfügung gilt im Sinne der Allg. Anordn. Nr. 2:13 (Bes. Anor- vom 17./1. 1917, Pkt 6) auch für die Etappenstationskmdos. Vorzumerken an den bezeichneten Stellen. 27. Prüfung der Legalität der Fassungsdokumente und der Personsidertät bei Geld- fassungen, Q. J. Nr. 73.790 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 52345. Anlässlich zweier in jüngster Zeit vorgekommener Betrugsfälle, in denen infolge mangelhafter Prüfung der Fassungsdokumente bei der Liquidatur und unterlassener Feststellung der Persönsidentität des Geldfassenden dem Ärar ein grösserer Schaden verursacht wurde, ist den liquidierenden und auszahlenden Organen die strenge Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen der Dienst- bücher O — 2 (§ 7), O — 3 (§§ 7 und 10) und O — 7 (§§ 27, 29) zur Pflicht zu machen. Hienach hat das liquidierende Organ die Legalität der vorgewiesenen Do- kumente, d. i. ihre Echtheit, Unverfälschtheit und Unbedenklichkeit mit aller Vorsicht und Aufmerksamkeit zu prüfen. Dokumente, die in ihren wesentlichen Bestandteilen vorgenommene Verän- derungen (Radierungen, Überschreibungen u. dgl.) zeigen, namentlich beim Geld- betrag, bei der Unterschrift oder hinsichtlich des Zeitraumes, In dem die Zahlung zu leisten ist, sind zurückzuweisen. Ein besonderes Augenmerk ist der Echtheit der Unterschrift auf den Em- pfangsbestätigungen und der Legalität des Besitzers der Fassungsdokumente zu- zuwenden. Ist dem Liquidierenden der Empfänger, insbesondere dessen Unterschrift unbekannt, so muss sich der Überbringer entweder als Bezugsberechtigter le- gitimieren oder über den rechtlichen Besitz der Fassungsdokumente auszuweisen vermögen. Wird eine Vollmacht vorgewiesen (auf der die Unterschrift des Fassenden vom Aussteller der Vollmacht bestätigt sein muss) so ist die Unterschriftsprobe vorzunehmen. Hierzu hat der Fassende bei Ausfolgung des liquidierten Doku- mentes, dessen Übernahme durch Unterschrift auf der Vollmacht zu -bestätigen. Diese in Gegenwart des Liquidierenden abgegebene Unterschrift ist mit derjenigen auf der Vollmacht zu vergleichen. Bei auffallender Verschiedenheit dieser Unterschriften, dann auf Dokumente, gegen deren Echtheit Zweifel ob- walten, ist die Auszahlung zu verweigern und das zur Aufklärung des Sachver- haltes Notwendige zu veranlassen. Bezüglich der Vorsicht bei der Auszahlung selbst gelten die Kassavor- schriften. Mähren bis 30./5. 1917 gültig, ist demselben am Bahnhofe in Krakau in Verlust geraten. Der Urlaubsschein wird als ungültig erklärt und ist im Auffindungsfalle der Q. Abt. 9 einzusenden. Q. Op. Nr. 14.645 v. 1917 der Q. Abt. 9. Die Einbringung von cirka 80%, aller wiedereingebracht gemeldeten Kgt. erfolgt bereits seit einem langen Zeitraum durch das k, und k. Etappenstations-kommando Zurawno sowie das Arb. und Wachdetsachment in Kishidvég. Ich spreche den beiden genannten Kommandos und allen beteiligten Unter-stellen für das hiedurch bewiesene mustergiltige Funktionieren des Ueber-wachungsdienstes meine vollste Anerkennung aus. Befördert werden zu Fähnrichen i. d. Res. mit 1. März 1917 Q. Nr. 48.446. der Freiw. auf Kriegsdauer tit. Korps mit E. F. Abz. Dr. Weisskopf Ernst des IR. 73; mit 21. Mai 1917. Q. Nr. 46.852. der E, F. Gefreite tit. Korporal Brabic Wladimir des IR. 20, beide Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung beim Gericht der QAbt 9; Q. Nr. 46.426. der Kriegsfreiw. Kan. tit. Feuerwerker mit E. F. Abz. Putzker Adalbert des Geb.-Art.-Regt. 9, eingeteilt zur Dienstleistung beim Etappenmagazin Drohobycz; mit 1. Juni 1917 Q. Nr. 46.854. der Kriegsfreiw. Kanonier tit. Feuerwerker mit E. F. Abz. Dr. Schrenzel Max des FKR. 4; Q. Nr. 40.851. der Kriegsfreiw. tit. Korps mit E. F. Abz. Dr. Tauber Karl des Sch. Reg. 1, beide Letztgenannten eingeteilt zur Dienstleistung beim Gericht der QAbt. 9; zu k. r. Landsturmfähnrichen mit 21. Mai 1917 Q. Nr. 42.260. der Lst. Inf. tit. Zgsf. mit E. F. Abz. Zimmer Alfred des I. R. 94, eingeteilt zur Dienstleistung beim Gericht der QAbt. 9; Q. Nr. 46.834. der Lst. Korps tit. Feldwebel mit E. F. Abz. Dr. Ohrenstein Ignaz des I. R. 95, eingeteilt zur Dienstleistung beim Lst. Etp. Baon 304; Q. Nr. 13.650. der Lst. Zgsf. tit. Feldwebel mit E. F. Abz. Gallia Julius des Sch. Reg. 25, eingeteilt zur Dienstleistung beim Lst. Etp. Baon 412; 9 gen; Requisiten, Werkzeuge, Geräte etc. gleichgültig, ob in ärarischen oder in Privatobjekten stehend – sind nach mitfolgendem Muster I von jedem Rechnungskörper in ein Inventar aufzunehmen. Diese Inventare sind bei späteren Nachschaffungen im Sinne der sub Pkt 5) enthaltenen Weisungen zu ergänzen und bei ökonomisch-administrativen Inspektionen zumindest durch Stichproben zu prüfen. In gleicher Weise ist auch über die vorhandenen für Rechnung der Heeresverwaltungen beschafften maschinellen und elektrischen Einrichtungen ein separates Inventar nach dem im gleichfalls mitfolgenden Muster II angegebenen Beispielen anzulegen und eine Abschrift desselben bis zum 1. Juli i. J. im Dienstwege anher einzusenden. Zwecks lückenloser Eyidenznahme aller für Rechnung der Heeresverwaltung hergestellten Barackenbauten, Wasserleitungen, Kanalisationen, Strassen-, Brückenbauten sowie Geleiseanlagen wird eine Abschrift des AOK. Erlasses Q. Op. Nr. 76470/I vom 4./9. 1916 (hä. Q. Op. Nr. 907/23 v. 1916) zur allgemeinen Darnachachtung – als Beilage zu diesen Anordnungen – ausgegeben. 27. Heu- und Strohsendungen. Q. I. Nr. 80.581 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Das K. M. hat mit Erl. Abt. 12, Nr. 58366 von 1917 allen Abschubstellen des Hinterlandes die genaueste Prüfung der Beschaffenheit, des Gewichtes etc. der zum Abschub gelangenden Heu- und Strohmengen neuerlich zur Pflicht gemacht. Bei dieser Gelegenheit hat das AOK. mit Q. Nr. 97058 vom 15./5. 1917 erneut angeordnet, geringfügige Anstände wegen Gewichtsabgänge wie auch kleinliche Qualitätsbemängelungen zu unterlassen. Bei dem dringenden Nachschube von Rauhfutter und dem Mangel an fachmännischem Personal bei den Magazinen und nicht am allerwenigsten durch die direkte Verladung von Heu und Stroh von den Sammelstellen an die Armee, ist es leicht möglich, dass Versehen bei der Prüfung der Qualität durch die Abschubsmagazine und kleine, geringfügige Gewichtsabgänge infolge angeordneter Nichtüberprüfung des bahnmäßlichen Aufgabegewichtes (um die Sendungen nicht unnütz aufzuhalten) vorkommen können. 28. Kriegsgefangene Verpflegungsaushilfen. Q. I. Nr. 80.473 v. 1917 der Q. Abt. 9. Das AOK. hat entschieden, dass Kriegsgefangenen, welche bei Arbeitgeber (Eisenbahn-Verw. Guts- und Fabriksbesitz. etc.) tätig sind, aus ärarischen Magazinbeständen selbst gegen Bezahlung keinerlei Verpflegungsartikel, Getränke und Rauchsorten ausgefolgt werden dürfen. Diesbezügliche Einschreiten sind daher zu unterlassen. 29. Verlust eines Rucksackes mit tierärztl. Medikamenten. Q. Nr. 48.249 v. 1917 der Q. Abt. 9. Am 17. Mai ist auf der Station Chodorów ein Rucksack mit folgenden Gegenständen in Verlust geraten: 1 Kanne Rohöl, 1 Flasche Creolin, 1 Flasche Formalin, 1 Packet Watte, 1 Schachtel mit tierärztlichen Instrumenten, 1 Schachtel Chloroform und eine Schachtel Jodoform. Im Auffindungsfall ist das Befestigungsgruppenkommando Obst. Leisz Feldpost 443 zu verständigen. 30. Urlaubschein. – Verlust, Q. Nr. 2666/U v. 1917 d. Q. Abt. 9. Der dem Lst. Inf. Csaszní Andreas des Lst. Etp. Baons II/9 von der QAbt, 9 ausgestellte Urlaubschein Q. Nr. 2666/63/U für die Zeit vom 1./5., bis 14./5. 1917 nach Ersekujvar, Kom. Nyitra, ist demselben in Budapest vermutlich am Ostbahnhof, in Verlust geraten. Der Urlaubschein wird als ungültig erklärt und ist im Auffindungsfall der QAbt. 9 einzusenden. 31 Urlaubschein. – Verlust, F. G. St. Nr. 2.287 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Urlaubschein des Landsturminfanteristen Johann Tajovsky vom k. u. k. Infanterieregimente Nr. 88, 12. Kompagnie nach Slodova-Skříb Bezirk Boskovitz 1. Jeder diesbezüglichen Elugabe ist ein kurzer, instruierender Bericht beizuschliessen der die Notwendigkeit und den Zweck der Beschaffungen erhärtet. Es muss auch das Kmdo., welches hiezu den Befehl gab, ausdrücklich genannt sein und eine Abschrift des Befehls zuliegen. 2. Bei dieser Gelegenheit wird auf die wiederholt ergangenen Befehle, betreffs der Notwendigkeit der Beobachtung grösster Sparsamkeit in allem und jedem hingewiesen. Wenn z. B. seitens einer San. Anstalt unglaubliche Mengen Stauböl verwendet werden und erfahrungsgemäss das gleiche Resultat sich hinreichend bei Verwendung billigerer Materials und entsprechender Ökonomie erreichen lässt, so bedeuten die für solche Zwecke verausgabten Beträge zweifellos eine Schädigung des Staatseschatzes. Es sind daher Anschaffungen, welche gelegentlich der Überprüfung von Einschreiten um Aufrechnungsbedeckung als nicht unbedingt nötig erkannt werden, den Kmdten (Vorständen etc.) zum Ersatze vorzuschreiben. Es wird speziell betont, dass nur solche Beschaffungen und Herstellungen ausgeführt werden dürfen, welche unmittelbar zur Erreichung des Kriegs- zieles unabweislich geboten sind. Die grösste Sparsamkeit muss auch mit jedem Verbrauchsmaterial gefordert werden. Sache aller Kmdten (Vorstände etc.) wird es sein die Untergebenen zur Sparsamkeit anzuhalten und auch die ihnen unterstehenden Betriebe stets auf das Genaueste zu kontrollieren. Weiter werden auch die Bestimmungen des Db. K-1, § 4, zur genauesten Darnachachtung in Erinnerung gebracht. Es darf nicht ausschliesslich nachträglich um Erteilung der Aufrechnungsbedeckung eingeschritten werden, wie z. B. in solchen Fällen, wo es sich nicht um laufende Bedürfnisse, sondern nur um einmalige ganz besondere und gar nicht dringende Anschaffungen handelt. In welchen Fällen die nachträgliche Erwirkung einer Bedeckung platzgreifen hat, ist im Absatz 2) des vorzitierten § umschrieben. Bei allfallsiger künftiger Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird die Bedeckung nicht erteilt und es wird die Bezahlung der hiebei aufgelaufenen Auslagen jenem Organ obliegen, das die Beschaffung eigenmächtig an geordnet hat. 3. Der Preisangemessenheit der beschafften Gegenstände etc. ist seitens des zur Erteilung der Aufrechnungsbedeckung berufenen Komdos ein entsprechendes Augenmerk zuzuwenden. Bei Zahlungen ohne vorher eingeholte Aufrechnungsbedeckung haftet naturgemäss der betreffende Kommandant (Vorstand etc.) für die Preisangemessenheit. Bei Weitervorlagen haben die Zwischenstellen das Prüfungsresultat stets anzugeben, desgleichen in welchen Rechnungen etwa die Preisangemessenheit mit Sicherheit nicht selbst konstatiert werden kann. Wo Preistreibereien auf die Spur gekommen wird, ist gleich vom betreffenden Kommando das geeignete zu veranlassen. Diesbezüglich ist sich vor Augen zu halten, dass Rigirösität in diesem Belange die finanziellen Mittel des Staates vor ungerechtfertigter Ausbeutung schützt. 4. Auf den Rechnungen ist — falls die Art der Verwendung oder der Zweck der beschafften Gegenstände nicht ohneweiters erkennbar ist, nebst der Bestätigung der richtigen Übernahme mit der Notwendigkeit der Anschaffung auch der zweck derselben anzuführen, damit diesfalls Vielschreibereien vermieden werden können. 5. Alle beschafften Gegenstände die der natürlichen Abnützung nicht unterliegen, sind sogleich in die inventarmässige Eoldenz zu nehmen und unter fortlaufenden Postnummern einzutragen. Die Postnummer dieses Inventars ist auf den bezgl. Rechnungen anzuführen. Die nach Vorstehendem für die Erteilung von Aufrechnungsbedeckungen getroffenen Anordnungen gelten auch für sämtliche der Verifizierung unterliegenden Materialbeschaffungen. Die zur Verifizierung einlangenden Rechnungsdokumente und Journale, auf welchen die Notwendigkeit und der Zweck der Beschaffungen, sowie die Bestätigung der richtigen Übernahme und die Inventarisierungsdaten nicht angeführt sind, sind von der Verifizierung auszuschliessen. Weiters wird angeordnet: Alle für Rechnung der Heeresverwaltung für Unterkunfts-, Kanzlei-, Magazins-, etc. Räume beschafften Einrichtungsstücke, dann alle sonstigen Einrichtun- 19. Verwendung von Gonokokken- Vakzine zu therapeutischen Zwecken. Q. Op. Nr. 14.531 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Ch. d Gstbs. q. Nr. 87411 von 1917. Zur spezifischen Heilbehandlung von Komplikationen der Gonorrhoe (Pylitis, Arthritis gonorrhoea, Prostatitis usw.) kann künftighin statt der verhältnismässig teuren und immer schwerer zu beschaffenden Handelspräparate Gonargin und Arthigon therapeutische Gonokokken-Vakzine (zur intravenösen und intramus- kulären Injektion) aus dem staatlich serotherapeutischen Institute in Wien beim K. M. angesprochen werden. 20. Weiden in Strassengräben. Verbot Q. Wg. Nr. 1982 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Das Weiden von ärar. Pferden und Vieh in den Strassengräben ist ver- boten, weil hiedurch die Strassenreinräumer, deren Eigentum das Gras ist, einen Schaden erleiden und weil dadurch auch die Strassengräben beschädigt werden. 21. Pferdevieis eigner im frem- den Bereiche befindl. Forma- tionen. Q. Nr. 46.599 v. 1917 der Q. Abt. 9. Alle in fremden Armeebereichen befindlichen, der QAbt. 9 angehörenden Formationen, die ärarische Pferde im Stande führen, haben den Stand an Pferden und Fuhrwerken dem nächstliegenden Tralnguppenkommando zu melden. 22. Tierseuchen im Armeebereich. Q. Nr. 48.932 v. 1917 der Q. Abt. 9. In der Gemeinde Rabozvoe (Bezirk Drohobycz) wurde ein sporadischer Fall von Milzbrand bei einem Pferde festgestellt. In der Gemeinde Kropiwnik nowy (Bezirk Drohobycz) wurde Räude bei Pferden in 7 Gehöften festgestellt. 23. Maul- und Klauenseuche. – Aufhebung der vet.-pol. Mass- nahmen. Q. Nr. 48.170 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Laut Kundmachung der galizischen k. k. Statthalterei vom 6. Mai 1917, Zl. 8757/3790 XVI wurden mit Rücksicht auf die Einschränkung der Maul- und Klauenseuche im Lande, die Kundmachungen vom 31. Juli und 21. De- zember 1914, Zl. XVII 622/1/2 und Zl. XVII 25.028 betreffend die Ausfuhr der Klauentiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) über die Landes- grenze und den Verkehr mit diesen Tieren im Lande, sowie die mit Q. Op. Nr. 5754 vom 1/3. und Q. Nr. 44.617 vom 1/4. 1917, dann in den Besonderen Anordnungen Nr. 8 und 14 von 1917 verlautbarten Kundmachungen, betreffend die veterinär-polizeilichen Massnahmen anlässlich der Maul- und Klauenseuche ausser Kraft gesetzt. 24. Auszfoischung. Q. I. Nr. 78.734 v. 1917 der Q. Abt. 9. Zweckdienlichen Daten zur Erürierung der derzeitigen Einteilung des Lt. i. d. R. Anton Leithner des k. k. Sch. Rgts, Nr. 19 sind der QAbt. 9 bekannt zu geben. 25. Angaben in Rechnungen. Q. Nr. 48.632 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Bei Entgegennahme von Rechnungen ist darauf zu achten, dass in den- selben von den Lieferanten unbedingt n. zw. 1. bei nach Kubatur zu verrechnenden Gegenständen Stückzahl und alle Dimensionen. 2. bei Verrechnung nach Gewicht Stückzahl, Stückgewicht und Gesamt- gewicht und 3. bei Rund-, Quadrat- und Flacheisen sowie bei Blechen ausser Stückzahl und Gewicht auch die Stärkedimensionen anzugeben sind, demnach alle unvoll- ständigen Rechnungen vor Bestätigung derselben behufs Ergänzung bezw. Er- neuerung derselben zurückzuweisen sind. 26. Einschreiben um Aufrech- nungsbedeckungen. Q. I. Nr. 78.875 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK, Erl. zu q. Nr. 70.595/17 v. 21./4. 1917 bzw. AOK, Q. Nr. 106.412/16. In Ergänzung der wiederholt verlautbarten Befehle betr. Einschreiben um Aufrechnungsbedeckungen wird verfügt: Armeeoberkommando Süd K u. k. Quartiermeisterabt. Nr. 9. Feldpost 333, am 7. März 1917. Nr. 8 ex 1917. Besondere Anordnungen für die österr.-ung. Truppen. Armee- und Flotten-Befehl. Q. Op. Nr. 6226 v. 1917 der Q. Abt. 9. Seine Kaiserliche und Königliche Apostolische Majestät geruhten Allergnäigst das nachfolgende Allerhöchste Handschreiben zu erlassen: Lieber Feldmarschall Freiherr von Gonrad! In den ersten Phasen dieses Krieges haben Sie als Berater des Armeeoberkom- mandanten die gewaltige Überlegenheit Unserer Feinde durch klare Erkenntnis seiner Schwächen und durch nie erlahmende Initiative wettgemacht. – Ihr abgeklärtes Urteil fand den sicheren Ausweg aus den schwierigsten Lagen. Im weiteren Verlaufe des Krieges wussten Sie in zielbewusster Zusammenarbeit mit unseren treuen Verbündeten – am entscheidenden Orte, zur richtigen Zeit die notwendigen Streitkräfte einzusetzen, auf allen Kriegsschauplätzen die Grundlagen siegreicher Operationen zu schaffen und die Pläne neu erstandener treubrüchiger Geg- ner zum Schreiten zu bringen. Auch Mir waren Sie stets ein selbstloser, hingebungsvoller Berater, Wenn Ich Sie jetzt von Ihrem Posten als Chef des Generalstabes Meiner gesamten bewaffneten Macht enthebe, um Ihre bewährte Kraft an anderer, wichtiger Stelle zur Geltung zu bringen, so ist es Mir ein Bedürfnis Ihnen ein sichtbares Zeichen Meines Vertrauens und Meiner dankbaren Anerkennung Ihrer unvergänglichen Verdienste zu geben. – Ich verleihe Ihnen das Grosskreuz meines Militär-Maria-Theresien-Ordens. Mögen Sie in dem Umstande, dass ich Ihnen jenes Kreuz übergab, das Ich über Bitte Meiner treuen, tapferen Wehrmacht am 17. Jänner 1917 anlegte und seit diesem Tage trug, den Ausdruck meiner besonderen Wertschätzung erblicken. Baden, am 1. März 1917. Karl m. p. 1. Vormerkblätter. — Vorlage, Q. l. Nr. 42.390 v. 1917 der Q. Abt. 9. Erl. v. 8/2. 1917, Präs. Nr. 2544 (Beibl. 9/17). Die mit Erlass v. 20./5. 1916, Präs. Nr. 6362 (Beibl. 25/16) zu ver- fassenden Vormerkblätter für die Qualifikationsbeschreibung treffen beim Präsi- dialbureau des K. M. bezw. des k. k. M. f. L. V., bei den Ersatzkörpern, beim Generalgenieinspektor, den Militärkommandos, bei den betreffenden Ressort- abteilungen des K. M. (M. f. L. V.), beim k. u. Ldw.-Oberkommando nur sehr unregelmässig ein. Die auf den Abschluss 31. Mai 1916 zu verfassenden Vormerkblätter sind zum grossen Teile noch nicht eingelangt. Alle verfassenden Stellen haben — soweit dies noch nicht geschehen ist — sofort dem obigen Erlass zu ent- sprechen. 2 Periodische Meldungen. Q. Nr. 7 gh. d. Q. Abt. 9. Nur für armee- und etappenunmittelbare Formationen — ausgenommen jene, welche bei ö. u. höheren Kommandos zugeteilt sind. Jene armee- oder etappenunmittelbaren Formationen, welche direkt dem AOK, Süd bzw. der Q. Abt. Nr. 9 unterstehen oder bei deutschen höheren Kommandos zugeteilt sind, also auch die k. u. k. Stabsabteilung beim AOK, Süd, melden in Hinkunft ihren Verpflegstand basiert auf 28. und 13. jeden Monates — nach folgendem Muster bis längstens 3. und 18. jeden Monates direkt an die QAbt. Nr. 9. Die bei ö. u. höheren Kommandos zugeteilten derlei Formationen werden in die Nachweisungen dieser Kommandos aufgenommen werden. \begin{tabular}{|c|c|c|c|c|} \hline & \multicolumn{2}{|c|}{ Verpflegstand } & \multicolumn{2}{|c|}{} \\ \cline { 2 - 5 } Formation & Gagisten (Aspi- ranten) & Höhere Unter- offiziere & Mannschaft (inkl. Kadett-Aspiran ten) & Gagisten (Aspi- ranten) \\ \hline & & & & \\ \hline \end{tabular} Hierunter sind auszutau- schende Frontdiensttaugl. d. Geburtsjahrgänge 1871 bis inkl. 1899 (Gagisten ad AOK, — Q. Op. Nr. 28000/XX) \begin{tabular}{|c|c|} \hline & \\ \hline & \\ \hline & \\ \hline & \\ \hline & \\ \hline \end{tabular} Anmerkung Frontfeuerwehrstand der Infanterie und Säbelstand der Kavallerie Bemerkung zum Muster: Die frontdiensttauglichen der Jahrgänge 1871 und 1899 sind erst nach er- folgter, nächster Musterung (März, April 1917) zu melden. (Weisungen folgen.) In Rubrik Anmerkung ist anzusetzen: Unter den Frontdiensttauglichen be- finden sich ——— Maun, welche mit Bewilligung der Q. Abt. Nr. 9 auf ihren Dienstposten belassen wurden. Die Rechnungs-Unteroffiziere (Schreiber) sind strenge anzuweisen, die Vor- lagetermine einzuhalten, um die bisher stets nötigen schriftlichen und telepho- nischen Urgrenzen zu vermeiden. Die Kommandanten (Vorstände) bleiben für die Richtigkeit der Zahlen per- sönlich verantwortlich. 3 Pferde-Ersatz. Q. Nr. 42.347 v. 1917 der Q. Abt. 9. Die G. Abt. 9 hat laut RGK. Befehl G. Nr. 37-101 res. vom 9./2. 1917 tausend gesunde kriegstaugliche Pferde ins Hinterland abzuschieben. Die Q. Abt. kann daher in Hinkunft Abgänge an Pferden nur durch geheilte momentan in Pferdespitalern befindliche Pferde decken. Die Zahl dieser, aus den Spitälern geheilt abgegebenen Pferde ist in der jetzigen Jahreszeit eine verschwin- dend kleine. Anforderungen an Pferden sind daher in Hinkunft nur dann an die Q. Abt. 9 zu richten, wenn der Ersatz der abgänglichen Pferde unumgänglich notwendig ist. Wo immer möglich, haben alle unterstehenden Formationen zu trachten, auch mit einem durch Abgänge verminderten Pferdestand das Auslangen zu finden. Eine Besserung dieser Verhältnisse dürfte erst im Frühjahr mit dem Eintritt wärmerer Witterung und der Benutzbarkeit von Weiden zu gewärtigen sein. 4. Einjährig-Freiwillige, Vorlage von Verzeichnissen. Q. Op. Nr. 6141 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Betrifft nur armeeunmittelbare (dem AOK.-Süd direkt unterstehende) und Etappen- (der QAbt. 9 unterstellte) Formationen. Sämtliche im Stande befindlichen Einj. Freiw. (Landsturmpflichtige und Kriegsfreiwillige mit dem Einj. Freiw. Abz.), welche noch keine Reserveoffiziers-(Offiziers-Aspiranten-) Schule mit Erfolg absolviert haben, sind der QAbt. 9 bis längstens 15. März l. J. mit einer Konsignation laut tieferstehendem Muster namhaft zu machen. Die meisten dieser Einj. Freiw. werden voraussichtlich Ende März l. J. behufs Frequentiierung des nächsten (und voraussichtlich letzten) anfangs April l. J. beginnenden Turnus der Einj. Freiw.-Schulen zu ihren Ersatzkörpern ein- zurücken haben, weshalb für die erforderlichen Ersätze, die von der QAbt. 9 nur in ganz seltenen Ausnahmefällen beigestellt werden können, schon jetzt Vorsorge zu treffen ist. Über das Abgehen der Einj. Freiw. werden besondere Weisungen ergehen. Wegen Zuerkennung der Berechtigung zum Tragen des Einj. Freiw. Abzeichens wird auf die Allg. Verlautbarungen Nr. 2, Pkt. 9 verwiesen. Muster. | Charge | Name | Geburtsjahr | Art der Verwendung | Front- dienst- tauglich | untauglich | Vorhildung mit Zivil- beruf | Ununterbrochene Ge- samtdienstleistung von Monaten | Hierin bei der A. i. P. (auch im Etappenvorrat) | Ersatz und Bedingt nicht besonderen Kenntnisse? | Anmerkung (Wo die Prohlionsun- tauglichkeit durch Verwundung oder Krankheit entstanden ist, so ist dem Freide hervorgehoben wurde, ist dies besonders anzugeben | |---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---| | Truppenkörper (Standesakörper) | | 5. Kassabeamte- Namhaftmachung. Q 1. Nr. 69.734 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 27.671 von 1917. Infolge mehrfacher Enthebungen von Steuerbeamten, die als Kassenbeamte bei Operationskassen eingeteilt waren, und der dadurch notwendig gewordenen Ersatzbeistellung, ist die dem KM. zur Verfügung stehende Reserve fast ganz aufgebraucht worden. Alle Truppen und Anstalten etz. haben demnach die in aktiver Militärdienstleistung stehenden Steuer- und Kassenbeamten, welche sich für die Verwendung als Kassenbeamte bei Operationskassen eignen und diese Dienstverwendung anstreben, bis 12. März l. J. anher namhaft zu machen. Die Bewerber dürfen nicht Offiziere und frontdiensttauglich sein. Sittendokumente und wenn möglich Qualifikationsdokumente der Bewerber sind vorzulegen. 6. Berufskrankenpflegerinnen: Bedingungen für solche. Q. Op. Nr. 5733 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 39181 v. 23. Feber 1917. K. M. Erl. Abt 14, Nr. 332 vom 10. Feber 1917. Unter Bezugnahme auf die Erlässe Abt. 14, Nr. 26.387 und 26.637/1916 mit welchen verfügt wurde, dass den bei Militärsanitätsanstalten in Dienstverwendung stehenden Krankenpflegerinnen nur dann die Entlohnung von 4 K täglich zukommt, wenn sie Berufspflegerinnen sind, und dass die freiwilligen und Hilfs-Krankenpflegerinnen den Anspruch auf diese Entlohnung erst dann erhalten, wenn sie die für ihre Stellung als Berufspflegerinnen erforderlichen gesetzlichen Prüfungen abgelegt haben, wird behufs Vermeidung von Zweifeln und entgiltiger Regelung der Lohnverhältnisse der Krankenpflegerinnen bekannt- gegeben: In Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern und mit dem k. u. Minister des Innern haben als Berufspflegerinnen zu gelten: 1. Die diplomierten Krankenpflegerinnen, das sind jene, welche auf Grund der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern v. 25. Juni 1914 R. G. Bl. Nr. 139, die staatliche Diplomsprüfung abgelegt haben und dies durch das Diplom für berufsmässige Krankenpflege nachweisen. 2. Jene Krankenpflegerinnen, welche vor Kriegsbeginn durch mindestens 1 Jahr als berufsmässige Krankenpflegerinnen in Krankenanstalten in zufrie- stellender Weise in Dienstverwendung gestanden sind und diese Dienstleistung durch ein Zeugnis der Anstaltsdirektion nachweisen. 3. Deutsche Krankenpflegerinnen, wenn sie die staatliche Anerkennung als Krankenpflegerinnen besitzen und dies durch das bezügliche Diplom erwei- sen oder wenn sie den Bedingungen des Punktes 2 entsprechen. 4. Die von geistlichen Orden und Kongregationen zur Verfügung gestellten Krankenpflegerinnen geistlichen Standes. Alle sonstigen im Krankenpflegedienst verwendeten weiblichen Personen sind Hilfspflegerinnen, welchen nach Erlass Abt. 14, Nr. 20,616/15 ohne Rück- sicht auf die bisherige Dauer ihrer Verwendung im Krankenpflegedienste ein Taglohn von 2 bezw. 3 K zukommt, wobei jedoch bemerkt wird, dass der Tag- lohn von 3 K nur jenen Hilfspflegerinnen zuerkannt werden darf, welche eine besondere Verwendbarkeit und zufriedenstellende Dienstleistung nachweisen. Die laut Übereinkommen der Heeresverwaltung mit der Österr. Gesell- schaft vom Roten Kreuz, bezw. mit dem Verein vom Roten Kreuz für die Lünder der heil. ung. Krone beigestellten Armeeeschwestern erhalten den in diesem Übereinkommen festgesetzten Taglohn von 4 K ohne Unterschied ob sie Berufs- oder Hilfs-Krankenpflegerinnen sind. 7. Urlaubsaufenthalt in verseuchten Ortschaften. Q. Op. Nr. 5334 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK, Pers. Nr. 4714 von 1917. „Anher wurde gemeldet, dass Milpersonen, denen Urlaube in verseuchte Orte nicht bewilligt wurden, dieses Verbot dadurch zu umgehen trachten, dass sie um Beurlaubung in einen anderen unverseuchten, benachbarten Ort bitten, den Ur- laub aber in dem für Urlaube gesperrten Ort zubringen. Auch werden, trotz der periodischen Verlautbarungen, Urlaube in verseuchte und für Urlaube gesperrte Orte erteilt, wodurch wiederholt Verschleppungen von gefährlichen Seuchen stattgefunden haben. Aus diesem Grunde sind die unterstehenden MilLokalbehörden und die Gen- darmerie des eigenen Bereiches anzuweisen, alle Mannschaftspersonen, die in ver- suchten und für die Urlaube gesperrten Orte angetroffen werden, sogleich — nötigenfalls zwangsgewisse — behufs Desinfektion, Entlausung und Kontumazierung an das nächstgelegene Militärspital abzugeben. Das zuständige AKmdo. (QAbt. FstKmDo, etz.) ist von dem Vorfalle und den getroffenen Verfügungen umgehend (telegraphisch) zu verständigen. Gagisten (Aspiranten) sind in solchen Fällen ebenfalls sofort zu kontumazieren. Das zuständige AKmdo. (QAbt. FstKmDo., MilKmDo., etz.) ist hievon zu verständigen. 8. Urlaubsgebühr für Krankenpflegerinnen. Q. Op. Nr. 5343 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK, Q. Nr. 35,780 v. 18./2. 1917. In Abänderung des AOK, Erl. Q. Op. Nr. 179,623 v. 1916 (hierstellige Q. Op. Nr. 1228/29 der Allg. Verlautbarungen Nr. 2 von 1917, Punkt 15 und Besonderen Anordnungen vom 17./I. 1917, Punkt 7) wird verfügt, dass den Krankenpflegerinnen (Armeeeschwestern) bei den im Bereiche der A. i. F. ein- geteilten stabilen und mobilen San.-Austalten schon alle 6 Monate nach Mass- gabe des Dienstes in persönlichen (Familien-) Angelegenheiten oder zur Er- holung ein Urlaub in der Gesamtdauer von 14 Tagen bewilligt werden kann, während welcher Zeit sie im Fortbezuge der Entlohnung bleiben. Eine Reluierung der Kostportion hat nicht einzutreten. Reisetage sind die Urlaubsgebühr nicht einzurechnen. Die Entlohnung (ohne Reluierung für die Kostportion) gebührt auch für diese Tage. 9. Urlaube von Mannschaftspersonen nach Bosn. u. Herzeg. eingestellt. Q. Op. Nr. 6123 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK, Q. Nr. 39.826 v. 26./2. 1917. Wegen vereinzelter Fleckfieberfälle in den verschiedensten Bezirken bei Militär- und Zivilpersonen, sind alle Beurlaubungen von Mannschaftspersonen nach Bosnien und Hercegowina bis auf weiteres einzustellen. 10. Meldungen über Kriegsanleihezeichnungen im Hinterlande. Q. Op. Nr. 1126/30 v 1916 der Q. Abt. 9. Aus AOK.. Q. Op. Nr. 153 000 v. 1916. Alle der Q. Abt. Nr. 9 unterstehenden Militärpersonen, welche im Hinterlande ihre Zeichnung auf die V. Kriegsanleihe bewirkten, der Q. Abt. 9 diese Zeichnung noch nicht gemeldet haben, haben mittels Dienstzettels (Truppen, Formationen, Anstalten in einem Summar) bis 31. März zu melden, wo und welchen Betrag dieselben gezeichnet haben. 11. Sparsamkeit m. Verbandstoffen aus Baumwolle. Q. Op. Nr. 5826 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Zufolge Erlasses des AOK. Q. Nr. 39.878 macht das K. M. auf den überaus grossen, den Baumwollmangel in keiner Weise berücksichtigenden Verbrauch an entfettetem Organtin aufmerksam. Ein Materialersatzdepot hat für einen Monat nicht weniger als 110.000 m entfettetem Organtin als Ersatz für Abgaben angefordert. Es wird nachdrücklichst angeordnet, dass bei den San. Anstalten Ersparungsmassnahmen im weitesten Umfange angewendet werden. Als solche kommen ganz besonders die von namhaften Autoren in den Fachzeitungen vielfach empfohlene offene Wundbehandlung, dann die Verwendung von Zellstoffwatte und Holzwolle als Baumwollersatz in Betracht. Mit Binden muss ebenso gespart werden (Reinigung und mehrmalige Verwendung der Binden, Verbot des Aufschneidens der Bände). Dem Sammeln und der Abfuhr gebrauchter Verbandstoffe ist die grösste Aufmerksamkeit zu widmen. Ärzte, die sich in völliger Verkennung der Notwendigkeit diesen Anordnungen nicht fügen, werden unnachsichtlich zur Verantwortung gezogen. 12. Verwendung von Perubalsam-Verbrauchseinschränkung. Q. Nr. 42619 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 39880 v. 25. Februar 1917. Laut Mitteilung des KMs. (Abt. 14) Wien kann Perubalsam wegen Vorratsmangel nur mehr in sehr kleinen Mengen abgegeben werden. Darnach ist der Verbrauch auf das Äusserste einzuschränken. 13. Warenprobenverkehr. Q. Op. Nr. 5643 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Aus AOK. Tel. Nr. 16.302 v. 20./2. 1917. Die Versendung von Warenproben unter den bestehenden Bedingungen ist künftighin zu den Feldpostämtern (Etappenpostämtern) 290, 443, 445, 450 und 649 zugelassen. 14. Räudebehandlung. Q. Op. Nr. 5736 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 39.661 v. 22./2. 1917. In der kalten Jahreszeit ruft die Rohölkalkwasserbehandlung vermutlich infolge der geringeren Mischungsfähigkeit des erstarnten Rohöls und rascheren Entmischung der Rohölkalkwassermischung, stärkere Reizerscheinungen hervor, die sich in umfangreicher Abschuppung der Oberhaut, Fieber und eitrigen Ekzemen äussern. Während dieser Zeit ist daher das für den baldigen Gebrauch bestimmte Rohöl (feuersicher) in warmen Räumen vorrätig zu halten. Unmittelbar vor der Bereitung der Mischung ist das Rohöl im Wasserbade auf ungefähr 40° C zu erwärmen und hierauf mit warmen (40° C) Kalkwasser im Verhältnisse von 1 Teil Rohöl zu 2—4 Teilen Kalkwasser zu mischen. Diese Mischung hält sich so lange gut, als sie warm ist. Um das zu erreichen, wird in den Mischeimer, in dem sich die Stamm-Mischung befindet, von Zeit zu Zeit frisch hergestellte, höher (60° C) temperierte Rohölkalkwassermischung (1:2—4) nachgefüllt und verrührt. Die stärkere Verdünnung beeinträchtigt die Heilwirkung nicht; nur sind mehr Schmierkuren erforderlich. 6 Ferner ist es angezeigt, während der kalten Jahreszeit nur teilweise zu schmieren, also an einem Tage nur die Hälfte und bei besonders empfindlichen Pferden (Schimmel, Füchse, gut genährte Pferde) ein Drittel des Körpers. Nach jeder Schmierkur – nach jeder abgeschlossenen Ganzeinreibung – ist eine Pause von mindestens 2 Tagen einzuschalten. Ist in den besonderen Veterinärvorschriften anzumerken. 15. Pferderäude. Q. Nr. 42.182 v. 1917 der Q. Abt. Nr. 9. In den Gemeinden Niezuchów und Chodowice, Bezirk Stryj und der Ge- meinde Gassendorf, Bezirk Drohobycz, wurde Räude bei Pferden amtlich fest- gestellt. 16 Einschränkung des Betriebs- mittelverbrauches (Benzin, Autoöl, Schmieröl, Petroleum und Fett). Q. Op. Nr. 4.920 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 36.425 res. v. 15/2. 1917. Die grösste Sparsamkeit beim Verbrauch von Benzin, Autoöl, Schmieröl, Petroleum, Spiritus, Fett und sonstigen Betriebsmitteln wird in Anbetracht der Knappheit der Vorräte und Produktion, sowie der Unentbehrlichkeit die- ser Betriebsmittel für wichtigste Kriegszwecke neuerdings in Erinnerung gebracht. 17 Sparen mit Spiritus. Q. Nr. 69402 v. 1917 d. Q. Abt. 9. AOK. Q. Nr. 36.168 v. 18/2. 1916 und KM. Erlass Abt. 12 Nr. 14.673/17. Die Anforderungen an Spiritus für die Armee im Felde sind so gewaltige, dass dessen Bereitstellung durch die Spirituszentrale schon wegen der einge- schränkten Erzeugungsmöglichkeit zukünftig Schwierigkeiten zur Folge haben wird. Die Beschaffung von Spirituosen durch nicht Kampftruppen ist daher ganz einzustellen. 18. Rauhfutterhöchstpreise. Q. I. Nr. 67.201/1 der Q. Abt. 9. Nachhang zu Q. I. Nr. 67.201 v. 1917, der Q. Abt. 9. (Besondere Anordnungen Nr. 7 b. 1917, Pkt. 16). Die verlautbarten Rauhfutterhöchstpreise gelten ab Besitzer und bilden die oberste Grenze für die beste Qualität der Ware. Für Zufuhr zum Bedarfsorte, beziehungsweise zur nächsten Bahnhofstation kann um 1 K pro q mehr gezahlt werden. 19. Brotversorgung Transener. Q. I. Nr. 69.239 v. 1917 d. Q. Abt. 9. Auf AOK., Chef des Gustbs. Q. 27.394. Infolge durchgeführter Brotrayonierung in Wien ist Brotversorgung Tran- sener ausgeschlossen. Das AOK. ordnet daher an, dass Transenen Brot bis einschliesslich des Eintrefftages im Bestimmungsort mitzugeben ist. 20. Bierbeschaffung. Q. I. Nr. 69.179 v. 1917 der Q. Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr 25.280 v. 14/2. 1917. Bestellungen von Bier sind von nun an, falls dasselbe nicht im eigenen Armeebereiche beschafft werden kann, nur an das k. u. k. KM. zu leiten, welches die Effektuierung grösserer Bestellungen durch die Biereinkaufstelle, kleinere Bestellungen durch die Konsumanstalt für Gagisten veranlassen wird, voraus- gesetzt, dass die vorhandenen Vorräte dies ohne Beeinträchtigung des bevor- zugten Bedarfes der Munitionsfabriken zulassen. Keinesfalls aber dürfen Be- stellungen von Bier Vermittlern übertragen werden, da dies leicht zu einer preis- treiberischen Übervorteilung von Offiziersmessen etc. führen könnte. 21. Feldpostbedienstete, Etappen- relatum während Urlauben. Q. I. Nr. 69.583 v. 1917 der Q. Abt. 9. AOK. Erlass Q. Nr. 27.814 v. 20/2. 1917. Im Nachhang zu AOK. Erlass Q. Op Nr. 131.416/16 vom 16/1. 1917 (Q. I. Nr. 65.156 v. 1917, Besondere Anordnungen Nr. 4 von 1917 Pkt. 25 der Q Abt. Nr. 9) wird hinzugefügt, dass eine nachträgliche Aufrechnung des Etappen- 7 relutums aus dem gegenständlichen Anlasse nicht stattzufinden hat. Vor Präsen- tierung dieses Befehles erfolgte Aufrechnungen des Relutums sind bei der Auf- rechnung zu belassen. 22. Vorübergeh. Einquartierung. Vergütung für Wasser- mehrverbrauch. Q. 1. Nr. 69.180 v. 1917 der Q. Abt 9. Aus AOK. Q. Nr. 14.616 v. 13./2. 1917. Eine Vergütung des Wasserverbrauches bei der vorübergehenden Einquar- tierung ist ohne Bewilligung des KM. bezw. des k. u. k. AOK, unzulässig. 23. Dekorationszulagen bei wiederholter Verleihung von Verdienstkreuzen gleichen Grades. Q. Op. Nr. 1722 v. 1917 der Q. Abt. 9. Erlass des M. f. L. V. Abt. XIX Nr. 4597 vom 14./11. 1916, intimiert mit AOK. Befehl Q. Nr. 15.075 von 1917: „Gendarmeriemannschaftspersonen (Gagisten ohne Rangklasse), welche bereits für ein im Frieden oder während dieses Krieges verliehenes Verdienstkreuz die Dekorationszulage beziehen, haben für ein in der Folge erneuert oder mehrfach erworbenes Verdienstkreuz gleichen Grades auf die doppelte oder mehrfache Ge- bühr der Dekorationszulage keinen Anspruch — für derart dekorierte Gendar- meriepersonen tritt daher durch die nachgefolgten Verleihungen von Verdienst- kreuzen gleichen Grades eine Erhöhung der mit dem ersterworbenen Verdienst- kreuze desselben Grades verbundenen einen Dekorationszulage nicht ein.“ Vorzumerken beim Pkt. 25 der Allg. Verlautb. Nr. 47 von 1916, bezw. beim Pkt. 22 der Bes. Anordnungen vom 4. November 1916. 24. Ausrüstung der Marsch- formationen nur mit einer Decke. Q. 1. Nr. 69.399 v. 1917 der Q Abt. 9. Aus AOK. Q. Nr. 27.065 v. 18./2. 1917. Anlässlich vorgekommener direkter Anforderungen von Decken für Marsch- formationen beim KM. wird neuerlich bekanntgegeben, dass das KM. im Ein- vernehmen mit dem AOK. verfügt hat, dass alle ins Feld abgehenden Marsch- formationen nur mit einer Decke ausgerüstet werden. Die Beteiligung mit einer zweiten Decke hat im Armeebereiche zu erfolgen und sind diesbezügliche Anforderungen bei der Q. Abt. Nr. 9 einzubringen. 25. Steckbrief. — Honved Franz Sulch. Jus. Nr. 194/17 der Q. Abt. 9. Durch das Gericht der k, u. HITD. wird steckbrieflich verfolgt: Honved Franz Sulch, geboren und zuständig in Erzsébet-Falva, Kom. Pest, 20 Jahre alt, röm. kath., ledig, Landwirt, Haare, Augen und Augenbrauen braun, Nase, Mund und Kinn normal. Im Betretungsfall ist der Genannte zu verhaften, wovon das obige Gericht zu verständigen ist. 26. Steckbrief. — Honved Nikolaus Varga. Jus. Nr. 192/17 der Q. Abt. 9. Durch das Gericht der k. u. 38. HITD. wird steckbrieflich verfolgt: Honvéd Nikolaus Varga in Nagysarmás, Kom. Kolosz 1887 geboren, auch dorthin zuständig, griech.-kath., verheiratet, Landwirt, Haare und Augenbrauen schwarz, Augen braun, Nase Mund und Kinn normal. Im Betretungsfall ist der Genannte zu verhaften, wovon das obige Gericht zu verständigen ist. 27. Steckbrief. Jus. Nr. 172/17 der Q. Abt. Nr. 9. Durch das Gericht des XXV. Korpskommandos wird steckbrieflich verfolgt: Ldst. Infanterist Michael Georg Simán des k. u. k. Inf. Reg. Nr. 85, im Jahre 1887 in Középapa, Bezirk Sziget geboren und zuständig, griech.-kath., verheiratet, Taglöhner, 166 cm hoch, hat braune Haare, Augen und Augenbrauen, normale Nase, Mund und Kinn, ovales Angesicht mit Backenbart und spricht rumänisch. Im Betretungsfall ist der Genannte zu verhaften und hievon das obige Ge- richt zu verständigen. 8 28. Fähnricnsbeförderung. Befördert wird mit 1. März 1917 zum Landsturm Fähnrich Q. Nr. 41.595. der Zugsführer tit. Feldwebel m. E.-F. Abz. Müller Josef des IR. 4, Q. Nr. 41.829. der Korp. tit. Feldwebel m. E.-F. Abz. Havelka Karl des Lst.-Bez.-Komdos 29, beide Vorgenaunte eingeteilt zur Dienstleistung beim Lst.-Etp.-Baon 412, Q. Nr. 40.184. der Lstm. Gftr. tit. Korp. mit E.-F. Abz. Gielow Friedrich des IR. 59. Q. Nr. 42.031. der Lstm. Inf. tit. Feldwebel mit E.-F. Abz. Antoniček Franz des IR. 81, beide Vorgenaunte eingeteilt zur Dienstleistung bei der Q. Abt. 9, Q. Nr. 1042. den Korp. tit. Feldwebel m. E.-F. Abz. Kramer Arthur des IR. 63, eingeteilt zur Dienstleistung beim k. u. Lst. Etp.-Baon III/21. 29. Mannschaftsbeförderung. Befördert wird mit 1. März 1917 in die frühere, dokumentarisch mit Abschied nachgewiesene Charge Q. Nr. 41.850. zum Lstm. Gefreiten die Lstm. Infanteristen Lewicki Iwan des IR. 24, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgt. Arb.-Abt. 539, Q. Nr. 41 870. Kandluk Hawrylo des Lstm.-Bez.-Kdm dos 20, eingeteilt zur Dienstleistung bei der L. E. S. A. Podwysokie, Q. Nr. 40.785. zum Lstm. Inf. tit. Gefreiten m. E. F. Abz. der Lst. Infauterist m. E. F. Abz. Hradecký Wenzel des Lir, 10, eingeteilt zur Dienstleistung bei der mil. Ltg. im Forstbetrieb Mallmaunsthal, Q. Nr. 41.809. zum Lstm. Korporal der Lstm. Gefreite tit. Korporal Jantsch Anton des IR. 94, eingeteilt zur Dienstleistung bei der F. Dampfwäscherei 26. Q. Nr. 41.778. zum Sav.-Sold. tit. Gefreiten der San.-Sold. Zivny Vinzenz der San.-Abt. 2, eingeteilt zur Dienstleistung beim Bakt.-Labor. 1, Q. Nr. 41.154. zum Korporal tit. Zugsführer der Getreite tit. Korporal Skrilbani Rudolf des Lir. 12, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Q. Abt. 9, Q. Nr. 41.851. zum*Lstm. Inf. tit. Gefreiten der Lst.m. Inf. Schiller Franz des Lir. 10, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Q. Abt. 9, Q. Nr. 41.957. zum Lst. Korporal tit. Zugsführer m E.-F. Abz. der Lstm. Inf. tit. Korporal m. E.-F. Abz. Müller Eduard des Lstbezkomdos 30, eingeteilt zur Dienstleistung bei der V. Trägerkompagnie des bh. IR. 2, Q. Nr. 41.981. zum Lst. Jäger tit. Patrouilleführer der Lst. Jäger Luft Oskar des F. J. Baons 12, eingeteilt zur Dienstleistung bei der QAbt. 9, Q. Nr. 37.928. zum Lst. Zugsführer tit. Feldwebel der Lst. Zugsführer Filipowski Stanislaus der Lir. 20, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Etappenbäckerei II., Q. Nr. 42.044. zum Lst. Inf. tit. Gefreiten die Lst. Infanteristen Tölg Franz des IR. 18, und Huber Heinrich des Lir. 24, beide Vorgenannte eingeteilt zur Dienstleistung bei der Stabs- komp. 3/73, Q. Nr. 41.765. zum Lst. Zugsführer den Lst. Korporal tit. Zugsführer Szulha Wasil zum Lst. Korporal tit. Zugsführer der Lst. Korporal Albert Eduard zu Lst. Gefreite tit. Korporale die Lst. Gefreiten Czuchraj Wasil Jakimowicz Andreas, Marcinków Michael, Pawuk Michael, zu Lst. Gefreite die Lst. Inf. tit. Gefreiten Holak Elias, Miliński Gregor, zu Lst. Inf. tit. Gefreiten die Lst. Infanteristen Bryk Josef, Bialyk Michael, Oleksów Marcin, Mokrzycki Michael alle zwölf Vorgenannten des Lstbezkomdos 19 und eingeteilt zur Dienstleistung bei der Baukomp. 6/Lw. 19. Q. Nr. 41.388. zum Lst. Korporal tit. Zugsführer den Lst. Korporal Havranek Rudolf des Sapp. Baons 9, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. Arb. Abt. 1015. Q. Nr. 41.515. zum Lst. Korporal tit. Zugsführer der Lst. Korporal Öhlknecht Josef des Lst. Bezkomdos 21, eingeteilt zur Dienstleistung beim Etappenmagazin Chodorów, Q. Nr. 41.561. zum Vormeister tit. Korporal deu Kanonier tit. Vormeister Hopp Karl des Lw. Feld-Haub. R. 26, eingeteilt zur Dienstleistung bei der LESA Podwysokie, Q. Nr. 42.258. zum Lst. Korporal tit. Zugsführer die Lst. Korporale Wallik Hugo Q. Nr. 42.255. Grigori Michael des k. u. Lstkomdos 21, Q. Nr. 42.254. Fritsch Franz des Lstbezkomdos 39, Q. Nr. 42.257. zum Lst. Gefreiten tit. Korporal der Lst. Gefreite Varga Gregor des k. u Lstkomdos 52, Q. Nr. 42.253. zum Lst. Inf. tit. Gefreiten die Lst. Infanteristen Hönigschlögl Franz Kari Julius Q. Nr. 42.256. Russ Josef beide Vorgenannte des IR. 32, des Lst. Bezkomdos 92, alle sieben Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung bei der Feldpolizei der QAbt. 9, Q. Nr. 33.763. zum Lst. Werkmeister den Lst. Feldwebel Fischer Emil, des Lst. Bezkomdos 11, eingeteilt zur Dienstleistung bei den Etappen-Moutur- Anstalten der QAbt. 9. Behufs Standesbehandlung sind die Standeskörper (Ersatzkörper, Stamm- abteilungen) von den durchgeführten Beförderungen zu verständigen. Der Vollzug dieses Befehles ist anher zu melden. 30. Prov. Kmdo.-Verleihung — Ublt, Ed. Fock. 31. Namensverzeichnisse über Kgf. Berichtigung bezw. Neuverfassung. 32. Kgf. — Strafvormerkungen. Zu Q. Op. Nr. 5212 v. 1917 der Q. Abt. Nr. 9. Oblc. in d. Ev. Eduard Fock des Ldst.-Etp.-Baons Nr. 255 wird mit 1. März 1917 das Komdo der 2. Komp. provisorisch verliehen. Q. Op. Nr. 6060 v. 1917 der Q. Abt. 9. Beiliegend gelangen an alle Formationen, welche Kgf. im Stande führen die grösstenteils veralteten Namensverzeichnisse zwecks Berichtigung zur Ausgabe. Abteilungen, welche keine solchen erhalten, legen dieselben nach Beilage 2 zu Q. Op. Nr. 514/59 neu an. Die Rück- bezw. Einsendung hat umgehend zu erfolgen. Zu Q. Op. Nr. 3723 v. 1917 der Q. Abt 9. Zu Pkt. 38 der besonderen Anordnungen Nr. 6 ex 1917. Auf eine Anfrage einer Kgf. Arb. Abt. wird allgemein verlautbart, dass Vormerkungen über verhängte Strafen selbstverständlich auch bezüglich Kriegs- gefangener (getrennt vom Strafprotokoll über eigene Mannschaft) zu ver- fassen sind. Nur hiedurch ist es dem jeweiligen Kommandanten möglich, Charakter und Führung der einzelnen Individuen beurteilen und Rückfälle entsprechend schwerer ahnden zu können. Bezüglich Vorlage gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Befehles. Für den Oberbefehlshaber: Edmund v. Wallerstain und Marnegg m. p. Oberstleutnant. Nachtrag zu den Besonderen Anordnungen Nr. 8. 33. II. Austauschaktion. +Absendung der Frontdienst- tauglichen. Zu Q. Op. Nr. 149 v. 1917 der Q. Abt. 9. Sämtliche Formationen, welche für die ihnen vom Austauschkomdo Nr. II/9 in Lemberg bzw. vom Etp.-Stationskomdo in Drohobycz zugewiesene Austausch- mannschaft noch nicht die volle Anzahl Frontdiensttauglicher (geeigneter Land- sturmpflichtiger) abgegeben haben, haben die noch fehlenden Mannschaften, sofort an das Austauschkommando Nr. 1/9 in Stryj abzusenden, wobei sie unbedingt bis 15. März l. J. eintreffen müssen. 34. Austausch und Verringerung + der Zahl der Offiz.-Dieners. Q. Op. Nr. 6208 v. 1917 der Q. Abt. 9. In Verfolg von Q. Op. Nr. 100/87 (Allg. Verlautb. Nr. 45, Pkt. 2 und Bes, Auordn. Q. Op. Nr. 5200 vom 18. Oktober 1916, Pkt. 1) wird verfügt: Sämtlichen bei öst.-ung. Truppen und Formationen d. D. S. A. einge- teilten Militär- (Landwehr-) Beamten mit Ausnahme der Intendantur-, der tierärztlichen und der aktiven Verpflegsbeamten der 9. oder einer höheren Rangsklasse wird der Offiziersdiener in Person imperativ entzogen und ihnen hiefür ab 1. April l. J. das Offiziersdienerequivalent samt Zuschuss von zu- sammen K 50— monatlich zuerkannt. Die freiwerdenden Offiziersdiener sind ohne Rücksicht auf Alter und Frontdiensttauglichkeit unter Berufung auf diesen Befehl an das Austausch- Kommando No. 1/9 in Stryj abzusenden, wobei sie bis längstens 25. März l. J. einzutreffen haben, XIV. Verlautbarung einiger Entscheidungen aus dem Gebührenwesen. (AOK. Q. Nr. 211.319 vom 14./12. 1917.) | Fortl. Zahl | Nr.d.hierst. Befehles | Kurzer Inhalt | Vorzu- merken bei | |---|---|---|---| | 1 | Q. Nr. 190.512 v. 1917 | **Rollbahnkommandant. — Gebühren.**<br>Für den Posten eines Rollbahnkommandanten ist keine bestimmte Charge systemisiert. | | | 2 | Q. Nr. 191.669 v. 1917 | **Küstenschutzkompagnien. — Gebühren.**<br>Durch die Umbenennung der Küstenschutzabteilungen in Küsten-schutzkompagnien ist nicht gleichzeitig für den Kommandanten die Hauptmannscharge systemisiert worden. Es hat nach wie vor künftig ein Hptm. oder Subalternoffiz. als systemisiert zu gelten. Der An-spruch auf höhere Gebühren ist demnach nicht gegeben. | | | 3 | Q. Nr. 171.506 v. 1917 | **Monteure der Montagepartien bei Seilbahnen. — Prämien.**<br>Den Montagepartien der Elektroformationen können, sofern sie beim Bau von Seilbahnen verwendet werden, für rasche und fachgemäss durchgeführte Arbeiten die mit AOK. Q. Nr. 73.537 von 1917 be-willigten Prämien zuerkannt werden.<br>AOK. Q. Nr. 73.537 v. 29/4. 1917 lautet:<br>Den Monteuren der Montagepartien bei Seilbahnen, die sich durch rasche und fachgemäss durchgeführte Arbeiten besonders hervortun, kann fallweise über Vorschlag des jeweiligen Kmdten. vom AK. (QAbt.), (QAbt., selbst. Korpskmdo.) eine Prämie im Höchstausmass von 60 K monatlich zugestanden werden. | | | 4 | Q. Nr. 192.632 v. 1917 | **Proprietätenerersatz.**<br>KM. Erl. Abt. 11, Nr. 23.670 vom 14/11. 1917.<br>Auf eine Anfrage:<br>Der Erlass Abt. 11, Nr. 7406 vom 31/10. 1914 (EOK. Befehl Nr. 4601/14) mit welchem die Aufrechnung eines Geldbetrages zur Wiederbeschaffung des Ess- und Putzzeuges für Mannschaftspersonen, deren Proprietätten gelegentlich Verwundung oder Erkrankung in Ver-lust geraten sind, bewilligt wurde, ist durch den Erl. Abt. 13, Nr. 21.007 vom 19. Mai 1917 (Bbl. 26/17) ausser Kraft getreten. | | | 5 | Q. Nr. 191.700 v. 1917 | **Reitende Ordonnanzoffiziere. — Besonderer Feldausrüstungs-beitrag.**<br>Zum Ord. Offz. Dienst ad Pers. Nr. 25.988 vom 4/5. 1917 komman-dierte Offiziere sind mit ärar. Dienstpferden beritten zu machen.<br>Ausgenommen sind nur jene Berufsoffiziere, die in ihrer früheren Dienstverwendung gemäss Q. Nr. 10.673 res. v. 1917 zur Haltung eines eigenen Pferdes berechtigt waren. Besondere Feldausrüstungs-beiträge dürfen nicht aufgerechnet werden. Wo etwa bereits erfolgt, Richtigkeitspfloge einleiten. | Pers. Nr. 25.988 v. 1917 u. Q. Nr. 10673 res v. 1917 des AOK | | 6 | Q. Nr. 194.368 v. 1917 | **Alimentation.**<br>Der Erl. des KM. Abt. 11, Nr. 26.246 vom 31. Oktober 1917 wird vollinhaltlich verlautbart:<br>"Ab 1. November I. J. und auf MobDauer kann, wenn es die Ver-hältnisse bedingen, die Alimentation täglicher 2 K (K—4, I. Teil, § 25:2) bis auf 5 (fünf) Kronen erhöht werden.<br>Die Festsetzung der Alimentation im vorstehenden Sinne hat durch die Militär-(Ldw.)gerichte zu erfolgen."<br>Dieser Erl. gilt sinngemäss auch für die A. i. F. | | Kurzer Inhalt Gewehre (Stutzen, Karabiner, Stutzen-Karabiner)-Verkauf an Gagisten. Auf mehrfache Anfragen wegen käuflicher Ueberlassung von ärar. M. 95 Rep. Gew. (Stutzen. Kar., St. Kar.) an Gagisten wird eröffnet: Gegen den ausnahmsweisen Verkauf von M. 95 Rep. Gewehren (Stutzen, Karabinern und Stutzenkarabinern) mit oder ohne Bajonett an Gagisten hat das AOK nichts einzuwenden. Um jedoch einerseits Missbräuchen vorzubeugen und andererseits die Käufer vor dem Verdachte zu bewahren, dass sie sich die Waffen unrechtmässig angeeignet haben, sind alle derartigen Verkäufe unter Anführung des Namens und Truppenkörpers des Käufers, des Musters und der Nummer der gekauften Waffe dem KM. Abt. 7 direkt zu melden und ist dem Käufer eine Bescheinigung über den stattgehabten Verkauf auszufolgen. Die Verkäufe dürfen nur seitens der mit diesem Befehl beteilten Stellen und nur an Gagisten des eigenen Bereiches erfolgen und darf an unterstehende Kmden die Verkaufsbeftgnis nicht erteilt werden. Als Verkaufspreise gelten die mit KM. Abt. 7 Nr. 11.795 von 1916 festgesetzten Beträge, und zwar: Für ein M. 95 Rep. Gewehr (Stutzen, Karabiner, Stutzenkarabiner) ohne Bajonett und ohne Scheide 80 (achtzig) Kronen. Für ein M. 95 Gew. (Stutzen, Karabiner) Bajonett samt Scheide 7-70 (sieben 70/100) Kronen. Von letzterem Betrage entfallen auf das Bajonett ohne Scheide 6-50 (sechs 50/100) auf die Scheide allein 1-20 (eine 20/100) Kronen. Zielfernrohr — Beköstigungswert. Ad KM. Erl. Abt. 7 Nr. 42.133 v. 10./11. I. J. In Hinsicht auf die immer mehr steigenden Preise der optischen Instrumente sieht sich das Kriegsministerium veranlasst, den mit Erlass 7/2477 von 1917 verlautbarten Beköstigungspries des Zielfernrohres für ein M. 96 Zielfernrohrgewehr von 88 K- auf 105 K zu erhöhen. Der Bekostigungswert für ein Stück 8 mm M. 95 Zielfernrohrrepetiergewehr samt Zubehör stellt sich hiernach wie folgt: 1 St. 8 mm normales M. 95 Repetiergewehr ohne Bajonett . . . . . . K 80- 1 Z Zielfernrohr . 105- 1 Zielfernrohrgarnitur . . . . . 50- 1 Zielfernrohrmontage. . .. 45- 1 St. Zielfernrohfutteral. . .. 450 1 Z Zielfernrohr-Lederdeckel. . .. 250 in Summe K 287- Tierkörper-Verwertungsanlagen. — Arbeitsprämien für die Mannschaft. Der bei den fahrbaren Trockenapparaten und bei den stabilen Tierkörper-Verwertungsanlagen eingeteilten Mannschaft gebührt eine Arbeitsprämie von vier Kronen pro 100 kg erzeugtes trockenes Tierkörpermehl. Die Arbeitsprämien für die Mannschaft sind wöchentlich auf Grund einer Ausfertigung des Betriebsausweises aufzurechnen und zu gleichen Teilen an die Bedienungsmannschaft zu erfolgen. Der Empfang ist auf der Rückseite des Betriebsausweises von den Empfängern zu bestätigen. Gebühren der bei Mil. Eisenbahnbehörden eingeteilten weibl. Post- u. Tel.-Beamtinnen. Der AOK Befehl Tel. Nr. 31.877/17 — Bes. Anordn: Nr. 48 v. 1917, Pkt. 30 — hat nur auf das beim Reservetelegraphen eingeteilte weibliche Post- und Telegraphenpersonal Anwendung zu finden; hingegen hat für das bei Mil. Eisenbahnbehörden eingeteilte weibliche Post- und Telegraphenpersonal der AOK Befehl Q. Nr. 27.777/17 auch weiterhin Geltung. Kurzer Inhalt 11 Q. Nr. 211.045 v. 1917 Kanzleioffizianten. — Zehrgelder. Auf eine Antrage. Ad KM. Erl. Abt. 11, Nr. 26.831 v. 28./11. 1917. Den Kanzleioffizianten und Kanzleioberoffizianten ist statt der nach Db. K—4, 1. Teil § 9 für Gagisten ohne Rangklasse normierten Diäten das gemäss § 19 der Verordnung des Gesamtministeriums vom 25. Jänner 1914, RGBL Nr. 21 festgesetzte Zehrgeld täglicher 3, bezw. 4 K nach den für den Bezug von Diäten festgesetzten Bestimmungen zu erfolgen. 12 Q. Nr. 211.178 v. 1917 Kommandant eines Mob. Schanzzeugdepots — Gebühren. Laut Db. I—1 m ist als Kommandant eines mobilen Schanzzeug- depots ein Hauptmann systemisiert. 13 Q. Nr. 190.703 Bergung von Registrierballons. — Prämie. Die k. u. k. Drachenstationen werden ermächtigt, für die Bergung losgerissener Fesselballons Prämienvon zwanzig (20) Kronenzu erfolgen. 14 Q. Nr. 211.723 v. 1917 Beköstigungspreise für Bekleidungs- und Ausrüstungssorten. — Kein Regiezuschlag für Ldw. und bh. Truppen. Ad KM. Erl. Abt. 13, Nr. 54.507 v. 1. Dezember 1917. Sämtliche für die mobilisierten Formationen der Landwehr und des Landsturmes, dann für die bh. Truppen erwachsenen Auslagen während der Mobilität sind vom Heeresetat zu tragen; daher haben bei der Abgabe von Bekleidungs-Ausrüstungssorten und Materialien die für Heereskörper festgesetzten Bestimmungen Anwendung zu finden. 15 Q. Op. 211.718 v. 1917 Feldpostbeamte, Bezug von Bekleidungs- und Ausrüstungs- sorten ohne Regiespesen. Ad KM. Erl., Abt. 13, Nr. 54.089 v. 30. November 1917. Die Feldpostbeamten haben den Charakter der Militärbeamten, weshalb für diese Gagisten bezüglich des entgeltlichen Bezuges von Be- kleidungs- und Ausrüstungssorten auch die gleichen Normen zu gelten haben. Etwa bereits bezahlte Regiebeiträge können daher gegen Vorweisung der bezüglichen Rechnungen von den betreffenden Verlags- (Er- zeugungs-)Anstalten rückvergütet werden. Im Erl. Abt. 13 Res. Nr. 34.450/17 (Beköstigungspreisverzeichnis) vorzumerken. 16 Q. Nr. 190.750/17 Autowesen-Schadenerhebungsverfahren. Passierungen etc. Zufolge KM. Erlasses Abt. 5/M Nr. 14.758/Mö von 1917 häufen sich die Verluste an Autobetriebsmitteln und sonstigen Mineralölprodukten teils durch Manki, teils durch Brandschaden in letzterer Zeit in einer derartigen Weise, dass eine dringende Abhilfe nicht nur im Inte- resse der Schadloshaltung des Arares, sondern auch zur Vermeidung der seitens der Bahndirektionen zu gewürdigenden Schadenersatzan- sprüche für zugrunde gegangene Betriebsmittel geboten erscheint. Diese zahlreichen Schadensfälle finden ihre Ursache zumeist in dem Mangel an pflichtgemässer Obsorge seitens der aufgebenden Stellen und in Unterlassungen der Begleitmänner in Ausübung ihres Dien- stes, welcher nach dem Dienstreglement für das k. u. k. Heer als Wach- und Inspektionsdienst zu qualifizieren ist. — Auch werden die dem KM. vorgelegten Erhebungsakten in einem derartig unvoll- ständigen Zustande zu einem gewöhnlich verspäteten Zeitpunkte übermittelt, dass jedwede Einleitung eines Verfahrens zur Schad- loshaltung des Arars mangels nötiger Unterlagen im vorhinein erfolglos erscheinen muss. — Das KM. wird Weisungen an die Militärkommandos, betreffend Beauftragung der aufgebenden Stellen Förd. Zahl Nr. d. hierst. Befehles K u r z e r I n h a l t Vorzu- merken bei 16 Q. Nr. 190.750/17 und Belehrung der Begleitmänner bei Vorhaltung der diese Personen treffenden Verantwortung und Haftbarmachung hinausgeben. Was die Vorlage der Erhebungsakten an das KM. betrifft, so ist dieselbe in der allgemeinen geübten Form zumeist lediglich eine Meldung über den Tatbestand, welche jedwedes initiative Eingreifen hinsichtlich der Schadenserbierung und hinsichtlich Schadloshaltung des Ärars vermissen lässt. Sämtliche Kommandanten der Autotruppen (Autoref.) und Kmdten. der Luftfahrtruppen werden hiemit zur Einhaltung des im 3. Ab- schnitte der „Prov. Bestimmungen über den techn. adm. Dienst der Benzindepots“, Pkte. 16, 17 und 18 vorgeschriebenen Vorganges strikttest verhalten. Das AOK. muss darauf dringen, dass in jedem einzelnen Falle das Schadenerhebungsverfahren mit der nötigen Gründlichkeit eingeleitet und die nach den Um- ständen zu treffenden Massnahmen durch Spezialkommissäre fallweise getroffen und wenn ein ofenkundiges Verschulden einer Militärperson nicht vorliegt und weiters auch ein Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Eisen- bahnbetriebsreglements aussichtslos erscheint — was durch die bahnmäßliche Tatbestandsaufnahme festzulegen ist — die end- gültige Verifizierung der Verlustausweise bei den Armee- und sonstigen höheren Kommandos im eigenen Wirkungs- kreise vorgenommen werden. Die Einleitung der Passierung im Wege der Material-Ver- waltungs-Kommission des Autotruppenkommandos ist auf die äussersten Ausnahmefälle zu beschränken. 17 Q. Nr. 212.424/17 Schreibmaschinen. In Ergänzung des hst. Q. Nr. 70.217 v. 1917, Blge zu Bes. Anordn. Nr. 18 v. 1917, fortz. Zahl 22, wird, da mit den vorhandenen und und noch erlangbaren Schreibmaschinen die grösste Ökonomie ge- boten ist, verfügt: Ansuchen um Zuweisung von Schreibmaschinen seitens einzelner Truppenkörper kann nicht entsprochen werden; selbständigen Kpskmdos etc. abzu- weisen. Mit Schreibmaschinen werden ausschliesslich nur die höheren Kmdos der A. i. F. beteilt, Beschaffung von Schreibmaschi- nen sind weder im Hinterland noch in den Armeebereichen zulässig. Die Zuweisung von Schreibmaschinen erfolgt an alle Stellen durch das KM. (11. Abt.) Direkte Beschaffungen im Ausland sind ad Q. Op. Nr. 106.593 v. 17./9. 1916 verboten (Q. Op. Nr. 920/72 der Q. Abt. 9 v. 25./9. 1916). Falls in den Armeebereichen, MGG. etz. Schreibmaschinen vorrätig sind, ist den QAbt., MGG. etz. Preis, Fabrikat und Zustand der Maschinen, dann die Adresse der Firma (des Verkäufers) bekannt- zugeben. Die QAbtgen leiten derlei Meldungen an das AOK. (QAbt.), welche im Einvernehmen mit dem KM. (11. Abt.) das weitere ver- anlasst. Über eigenmächtig beschaffte Schreibmaschinen darf von den AK. (QAbt.), selbständigen Korpskmdos. QAbt. und MGGs. keine Auf- rechnungsbedeckung erteilt werden. Bei Auflösung von Kmdos, Formationen etz. der A. i. F. sind alle vorhandenen ärar. Schreibmaschinen direkt und umgehend mit Begleitmann an die Q. Abt. des AOK. (Materialverwaltung) zur Abfuhr zu bringen. Für nicht abgestellte Schreibmaschinen ist der Geldersatz zu leisten. Das AOK. gewärtigt die strikteste Einhaltung dieser Bestimmungen. bei den zitierten Befehlen. Bestimmungen für Eisenbahntransporte. A) Allgemeine Bestimmungen. 1. Die QAbt. 9 ist als Aufgeber und Empfänger im Grossen durch den Instradierungsreferenten im steten Kontakte mit allen in Betracht kommenden Feldtransportleitungen, mit deren Exposituren und mit den unterstehenden Bahnhofkommanden, daher in der Lage, in allen Transportangelegenheiten Anmel- dungen entgegen zu nehmen, Auskünfte zu erteilen und regelnd einzugreifen. 2. Die unterstehenden Bahnhofkommanden im eigenen Bereiche sind u. a. im Einvernehmen mit den Bahnbehörden zur Mitwirkung an der glatten Ab- wicklung des Bahnverkehrs in erster Linie berufen und haben bei jeder Gelegenheit auf die strengste Einhaltung der Vorschriften von Seite aller Stellen zu achten und das milit. Interesse zu währen und zu vertreten. Sie erhalten hiezu ihre besonderen Wei- sungen von der QAbt., in allen Eisenbahnangelegen- heiten von den zuständigen Feldtransportleitungen. 3. Die einzelnen Gruppenleiter bei der QAbt. (Art, Intdz., Techn. Grz.) sowie die Kommandanten, Vorstände und Chefs von Formationen, grösseren Be- trieben u. dgl. haben ihre Dispositionen stets derartig rechtzeitig zu treffen, dass ihre unterstehenden Organe auch in der Lage sind, nachstehende Bestimmungen einzuhalten. 4. Die als Aufgeber und Empfänger von Trans- porten in Betracht kommenden milit.-Stellen haben von nun an durch grösstmögliches Entgegenkommen an der glatten Abwicklung des Verkehres fördernd mitzuwirken. Stellen mit grösserem Umsatz haben sofort eigene Organe zu bestimmen, welchen die rasche Vermittlung bei der Aufgabe und beim Empfange von Transporten mit den Bahnbehörden und die strikteste Einhaltung der nachstehenden „Besonderen Bestimmungen“ obliegt. 5. Der durch diese Bestimmungen notwendige Verkehr hat telephonisch-schriftlich, mit Stellen ohne Telefon schriftlich, mit stetem Beisetzten der Stunde zu erfolgen. Stellen mit grösserem Umsatz haben für die ständige Besetzung der Telephonapparate auch bei Nacht vorzusorgen. Bei der Q. Abt. ist die Telefonstelle für Transporte Nr. 167 ununterbrochen Tag und Nacht besetzt. Bei Gesprächen mit dem Instradierungs- referenten selbst, ist Telefon Nr. 213 zu ver- laugen. 6. Die deutschen Transporte stehen in Evidenz der k. d. Bahnbeauftragten in Lemberg mit seinen Nebenstellen in Stryj, Chodorów, Bednarów. Durch diese wird auch die Verbindung der Mili- tär-Eisenbahnbehörden mit den deutschen Militär- stellen hergestellt. Die unmittelbare Transport- und Wagenkontrolle (die sich nur auf deutsche Zugehörigkeit erstreckt), wird durch die Organe der deutschen Militär-Güter- und Packkämmer in den deutschen Umschlagplätzen analog durchgeführt, wie es den k. u. k. Bahnhof- kommandos vorgeschrieben ist. In jenen Stationen mit deutschen Transport- verladungen, wo keine solche Stelle besteht, führen die deutschen Bahnhofkommanden deren Aufgabe. B) Besondere Bestimmungen. Sie tragen den Verhältnissen in Stryj besonders Rechnung, gelten aber in ihrem Prinzip für alle Stationen und sind dort wo es besondere Verhältnisse erfordern, durch die Bahnhofkommandanten im Einver- nehmen mit den interessierten Stellen noch entspre- chend zu erweitern. 1. In Stryj rollen alle loke aufgegebenen Trans- porte vom Vorbahnhofe ab. Hiefür sind täglich zwei Sammelzüge nach jeder Richtung bestimmt und zwar einer zwischen 12 Uhr nachts und 8 Uhr vorm, und einer zwischen 12 Uhr mittags und 4 Uhr uhm. Im Interesse eines raschen An- den - Zug - bringens und Abrollens aller in Stryj neuverladenen Trans- porte sind daher alle Einladungen von Stellen, die nicht an ein bestimmtes Industrie-Geleise gebunden sind, an der Militär-Rampe (Vorbahnhof) durchzu- führen. 2. Alle anrollenden Güterzüge fahren auf dem Rangierbahnhofe Grabowiec ein. Im Interesse eines raschen Freiwerdens aller für Stryj bestimmten be- ladenen Wagen, sind daher alle für nicht an ein In- dustrie-Geleise gebundene Stellen einzuladenden Wagen auf der Rampe Rangierbahnhof zu entladen. 3. Alle übrigen für ein bestimmtes Industrie- Geleise bestimmten Wagen werden beim Einlanden durch die Expositur Rangierbahnhof mit Einkauf- daten d. s. Tpt.-Wg-Nr., Empfänger, Beistellungs- gleis, Einlaufdaten und Zug, bezeichnet und innerhalb 12 Stunden beigestellt. 4. Besondere Wünsche hinsichtlich Beistellung oder Weitersendungen sind daher vor Einlangen der Transporte der Expositur, Rangierbahnhof bekannt- zugeben, können jedoch nur, wenn es die Verkehrs- verhältnisse zulassen, berücksichtigt werden. I. Vorgang beim Eintreffen und Empfange von Transporten. a) In Stryj gibt die Expositur der FTL VI alle Transporte unmittelbar nach dem Eintreffen der Q. Abt. (Telefon für Transporte Nr. 167) bekannt, die Q. Abt. verständigt hierauf sofort die Empfänger. In anderen Stationen hat das Bahnhofkommando die Empfänger von Transporte sofort nach deren Ein- treffen telephonisch oder schriftlich zu verstädigen, und zur sofortigen Ausladung zu verhalten. b) Der Empfänger veranlasst innerhalb 12 Stun- den die Ausladung. Auch bei Nacht! c) Sollte der Transport noch nicht beigestellt sein, ist mit Intervention des Bahnhofkommandos durch Entsendung eines Organes auf die Beistellung zu dringen. Das Bahnhofkommando hat hiebei stets das Einvernehmen mit der Bahnbehörde zu pflegen. d) Nach erfolgter Ausladung sind, um Irrungen zu vermeiden, die Bezetzelungen der Transporte zu entfernen. e) Innerhalb 24 Stunden nichtentladene Waggons sind von den Bahnhofkommanden nach den Bestim- mungen des Befehles Q. Op. Nr. 1821 zu behandeln. f) „Transporte ohne Adresse“ sind, falls der Inhalt im Freien deponiert werden kann, vom Bahn- hofkommando zu entladen und zu bewachen, sonst je nach Inhalt einer geeigneten mil. Stelle zur Depo- nierung zu übergeben, bis auf Grund der Recherchen der Empfänger ermittelt wird, der sie vom Depot- platz zu übernehmen hat. g) Transporte, die laut Begleitpapieren an eine Mil. Stelle adressiert, jedoch auf Grund der eigenen Vormerke nicht ihr gehören, sind trotzdem provi- sorisch zu übernehmen und zu entladen und ehestens der FTL oder einer Expositur zur Ernierung des richtigen Empfängers bekanntzugeben. II. Vorgang bei Weitersendung von Trans- porten. 1. Transporte, über welche noch im Anrollen disponiert wird, gehen ohne besonderen Aufenthalt und ohne neuerliche Instradierungsanmeldung in den gewünschten neuen Bestimmungsort normal weiter. In diesem Falle genügt die Bekanntgabe der ge- wünschten Änderung an den Instradierungsreferenten der QAbt. 9, bezw. an die FTL oder deren Expo- situren. Dispositionänderungen über Transporte sind daher tunlichst noch während ihres Anrollens zu treffen. 2. Bereits eingetroffene Transporte, welche wieder weitergehen sollen, müssen prinzipiell neu- erlich zur Instradierung angemeldet und wieder auf- gegeben werden. Diesfalls muss der Transport, wenn die einge- troffenen Waggons beibehalten werden, innerhalb 24 Stunden weitergehen. Innerhalb dieser Frist sind alle Vorbereitungen als Umladungen, Tellungen, An- meldung des Transports u. dgl. zu treffen. Sieht der Empfänger beim Eintreffen des Transportes, dass diese Frist voraussichtlich nicht hinreicht, so ist sofort die Ausladung zu veranlassen. Es darf in diesen Fällen bei persönlicher Verantwortung der Empfänger auch kein Waggons länger als 24 Stunden unausgeladen stehen bleiben, wenn derselbe nicht bereits zum Abgehen angemeldet ist. III. Vorgang bei Aufgabe von Transporten. 1. Die Anmeldung von Transporten erfolgt: a) für von der Station Stryj abrollende Trans- porte bei der Expositur der FTL VI direkt; b) für von allen anderen Stationen abrollende Transporte bei der zuständigen FTL oder deren Ex- posituren; c) alle Transporte können auch beim Instradie- rungsreferenten der QAbt. 9 (Tel. Nr. 213) ange- meldet werden; d) Transporte über 50 Ax, sowie auch abge- hende Formationen, Mannschaften und Pferde sind jedoch stets durch den Instradierungs-Referenten der QAbt. 9 anzumelden. e) keinesfalls darf aber ein Transport an zwei Stellen angemeldet werden. 2. a) Die Anmeldung — namentlich grösserer Transporte — hat tunlichst frühzeitig, mindestens 24 Stunden vor gewünschtem Verladetermin — zwecks rechtzeitiger Beistellung der erforderlichen Waggons zu erfolgen. b) Jede Anmeldung hat zu enthalten: 1. Inhalt (bei Truppen genauer Stand an Offizieren, Maunshaft. ten, Pferden und Fuhrwerken etc.). 2. Verladestation. 3. Verladebetriebschaft. 4. Verladedauer. 5. Bestimmungs- station. 6. Empfänger. 7. Das aufgebende Kommando (Austalt). 8. Jedes vorzeitige Beladen von Waggons, bevor der Transport angemeldet — ist vollkommen zwecklos, da die Militär-Eisenbahnbehörde auf Grund der nur ihr bekannten Verkehrslage und der Dringlichkeit der einzelnen Transporte den Abrolltermin bestimmt. (Da- her eine Waggonverschwendung und strengstens untersagt!) 4. Erst nach Einlangen der Instradierung ist rechtzeitig mit der Verladung zu beginnen, die Ver- ladefrist strengstens einzuhalten und der Transport sogleich nach erfolgter Verladung, bei Bekanntgabe der Wagonnummern bahnmäßig aufzugeben. Die Aufgabe hat mittels eines genau in allen Teilen aus- gefüllten Frachtbriefes, (auf dem auch in der oberen linken Ecke die Transportnummer deutlich vermerkt sein muss; für jeden Waggon ist 1 Frachtbrief aus- zustellen) oder durch Lösung eines Transportscheines auf Grund des Offenen Befehles zu erfolgen. Die auf- gebenden Organe haben die richtige Bezetellung und auch auf das Abziehen des Transportes (von Industrie- geleisen etc.) zwecks rechtzeitigen Abrollens ihr Augen- merk zu richten. 5. Sollte ein Transport nicht rechtzeitig ver- laden sein oder entfällt derselbe ganz, so ist jede Stelle bei welcher der Transport zur Instradierung angemeldet wurde, zwecks Annullierung sofort auf dem kürzesten Wege zu verstädigen, damit über das Waggongmaterial anderweitig verfügung werden kann. Ebenso sind alle anders eintrsetenden Änderungen unverzüglich dieser Stelle bekanntzugeben. IV. Dringende Transporte. Die Einleitung besonderer Züge (Dienstfahrten) infolge besonderer Dringlichkeit ist in den seltensten Fällen überhaupt möglich. Es haben eben alle Stellen ihre Dispositionen derart rechtzeitig zu treffen, dass derartige Anforderungen auf ein Minimum beschränkt bleiben. Dagegen ist die QAbt. in der Lage auf die rasche Durchbringung einzelner Transporte Einfluss zu nehmen. Transporte, auf deren rasche Durchbrin- gung von den einzelnen disponierenden Stellen ein besonderes Gewicht gelegt wird, sind der QAbt. zu melden. An die Bahnhofkommanden ergingen unter Q. Op. No. 844 vom 9./I. I. J. hinsichtlich „dringender Transporte“ besondere Weisungen. V. Anstände. Die QAbt. ist durch diese Bestimmungen zumeist selbst in der Lage, diejenige Stelle ausfindig zu machen, welche an Versäumnissen oder Unregelmässigkeiten die Schuld trägt und wird in jedem Falle einschreiten. Grössere Anstände sind von Seite der Bahnhof- kommanden und von den als Aufgeber oder Empfän- ger fungierenden Stellen der QAbt. zu melden. Kleinere Anstände haben die Bahnhofkommanden im Einvernehmen mit den betreffenden Stellen zu beheben. Buchdruckerei der Q. Abt. Nr. 9 — 437.