03.04.1918 р.-01.04.1919 р. Державний секретаріат військових справ Західно-Української Народної Республіки, м. Тернопіль
Анотація
Інструкції, накази військам про наділення землею козаків, що служили у військах. Списки особового складу штабів петлюрівських військ, тимчасові штати штаба і бригад. Листування інтендантських окружних військ про постачання продовольства та обмундирування. Заяви про приймання на роботу у військові установи та службові записки про зарахування на роботу.
Історична довідка
03.04.1918 р.-01.04.1919 р. Державний секретаріат військових справ Західно-Української Народної Республіки, м. Тернопіль
K. u. k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Q. Op. Nr. 2533.
Bestimmungen für Bahntransporte,
Feldpost 333, 29. Jänner 1917.
Die ungeheure Zunahme des Bahnverkehres unter den schwierigsten Verhältnissen einer langen Kriegszeit macht es immer dringender notwendig, dass sich an der Abwicklung des Verkehres nicht allein die Bahnbehörden und die mit deren Überwachung betrauten Militär-Eisb.-Behörden, sondern auch alle als Empfänger und Aufgeber in Betracht kommenden Stellen aktiv und fördernd beteiligen müssen.
Nur durch gegenseitiges Ineinandarbeiten und Entgegenkommen aller dabei interessierten Behörden, Organe und Stellen können die auftretenden Schwierigkeiten überwunden werden.
Als Grundsatz hat zu gelten, dass jedermann alles daran setzt und nichts unversucht lässt, was zur raschen Abwicklung des Bahnverkehres beiträgt.
Die Hauptursachen der sich ergebenden Schwierigkeiten und Reibungen liegen vornehmlich:
a) In der geringen Beschleunigung des Wagenumsatzes mit allen seinen Folgeerscheinungen und Rückwirkungen auf den ganzen Verkehr und in der Teilnamslosigkeit und dem geringen Entgegenkommen der Empfänger und Aufgeber.
Über die Bedeutung der zur Behebung der Waggonot abzielenden Massnahmen muss sich doch endlich schon jedermann klar geworden sein. Ist aber nicht jeder einzelne von der Wichtigkeit und Bedeutung dieser Massnahmen durchdrungen, gehen täglich viele hunderte und tausende Waggous für den Nachschub der Armeen und für die Approvierung des Flinterlandes verloren. Wenn auch in dieser Hinsicht durch Zuweisung eigener Ausladedetachements von Seite der QAbt. und Dank der Energie der Bahnhofkommandanten im eigenen Bereiche vieles besser wurde, ist die Anzahl der ohne besonderen Grund noch als unentladen gemeldeten Waggons noch immer eine sehr hohe. Die diesfalls häufigste Motivierung von Seite der Empfänger, dass der Transport nur umgeladen werde und wieder weitergehe, — ist — wenn dies nicht längstens binnen 24 Stunden erfolgen kann — nicht stichhaltig und blos eine unverantwortliche Bequemlichkeit und nur scheinbare Arbeitsersparnis. Dieser Vorgang darf in Hinkunft nicht mehr stattfinden.
b) In der Nichtbeistellung der Waggons. Hier müssen eben Empfänger und das Bahnhofkommando auf die Beistellung dringen und nicht zuwarten. Wenn der Transport avisiert ist, muss alles in Bewegung gesetzt werden, um denselben zur raschen Entladung heranzubringen.
Hierin muss Wandel geschaffen werden! Jeder säumige oder bequeme Empfänger wird von nun an jede selbstverschuldete Verzögerung in der Manipulation mit dem Waggonmaterial zu verantworten haben,
Bei dem Entgegenkommen von Seite aller Militär-Eisenbahnbehörden werden sich gewiss in dieser Richtung alle Schwierigkeiten überwinden lassen.
Beiliegende „Bestimmungen für Eisenbahntransporte“ treten sofort in Kraft und sind alle Kommandanten und Vorstände, alle als Aufgeber und Empfänger von Transporten in Betracht kommenden militärischen Stellen im Bereich des AOK.-Süd für deren strikte Einhaltung persönlich verantwortlich.
Hierdurch werden die bereits ergangenen Anordnungen und die sonstigen Detailweisungen und bestehenden Vorschriften für Bahnhofkommandos nicht berührt.
Ein Exemplar derselben ist in jedem Amts- (Geschäfts-) zimmer zu affichieren.
Ergeht an alle mit Allgemeinen Verlautbarungen beteilten Stellen sowie zur Kenntnis an Feldtransportleitungen V.u. VI und deren Exposituren.
Edmund v. Wallerstain und Marnegg m. p.
Oberstleutnant.
2 Beilagen.
Armeeoberkommando Süd.
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Feldpost 333, am 31. Oktober 1917.
Nr. 47 ex 1917.
Besondere Anordnungen
für österr.-ungar. Formationen.
Q. Op. Nr. 30.826 v. 1917 der Q. Abt. 9.
ARMEE-BEFEHL.
In harten Kämpfen haben Meine braven Truppen, vereint mit den tapferen Verbündeten, in wenigen Tagen glänzende Erfolge errungen.
Freudig bewegt, sage Ich allen — allen — für ihr zielbewusstes und heldenmütiges Verhalten in den schweren Kämpfen Meinen wärmsten Dank und spreche allen Führern, allen Kommandanten und allen Truppen Meine vollste Anerkennung aus.
Mit Gottes Hilfe weiter!
KARL m. p.
2.
Generalmajor Bauzenhorff
Inspz. General für Etp.-Verbindungen
3.
Kgf. Station P. Verlegung
4.
Offiziere, Benützung der gebührenden Wagenklasse bei Eisenbahnfahrten.
Q. Op. Nr. 30.670 von 1917 der Q. Abt. 9.
Generalmajor Julius Ranzenhorff wurde mit der ständigen Inspektion aller im Etappenbereich befindlichen, der Qu. Abt. 9 unterstehenden Formationen betraut.
Q. Op. Nr. 30.413 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Die Kriegsgefangenen-Station P. wird mit 5. November d.J. von Głęboka nach Rohatyn verlegt. Dieselbe beginnt ab 5. November dortselbst ihre Tätigkeit.
Entwiclene und wiedereingebrachte Kgf. sind demnach nicht mehr nach Głęboka sondern nach Rohatyn abzuschieben.
Q. Op. Nr. 29.717 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Der AOK Befehl Pers. Nr. 45.388 wird vollinhaltlich verlautbart:
„In letzter Zeit mehren sich die Anzeigen, dass namentlich die jüngeren Offiziere, Fähnriche, Kadetten, Kadettaspiranten, ferner auch Einj. Freiwillige bei Eisenbahnfahrten nicht die ihnen laut gelöster Fahrkarte oder Reisedokument zustehende Wagenklasse benützen, sondern in den nächsten beliebigen Wagen (meist I. Klasse) einsteigen und diese Plätze widerrechtlich beibehalten.
Es kommt vor, dass später einsteigende höhere Offiziere auf diese Weise in der ihnen gebührenden I. Klasse keinen verfügbaren Platz vorfinden und auf dem Korridor stehend die Fahrt mitmachen.
Ein derartiges Vorgehen ist gänzlich unstatthaft, disziplinwidrig und geeignet, das Ansehen des Offiziers zu schädigen.
Die bereits im Frieden für die Benützung der Wagenklassen bestehenden und auch im Frieden genau eingehaltenen Bahndienstvorschriften haben durch den Krieg keine Änderung erfahren und gelten nach wie vor. Wenn ausnahmsweise seitens der diensttuenden Bahnorgane aus Mangel an verfügbaren Plätzen einer niederen
5.
Errichtung eines zwei-
jährigen landw. Kurses an
der Hochschule für
Bodenkultur.
6.
Dekorierung freiwillig
Weiterdienender der
Geburtsjahrgänge 1865/36.
Q. Wg. Nr. 6158 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. Chef d. Gstbs. M. V. Nr. 160,956 vom 12./10. 1917.
Im Nachhange zu hst. Q. Op. Nr. 20,718 (Besond. Anordnungen Nr. 33, Pkt. 7)
wird verlautbart, dass laut Zuschrift des Rektorates der k. k. Hochschule für Boden-
kultur in Wien vom 29./9. 1917, Z. 1025, die Eröffnung des Kurses in der ersten
Hälfte des Monates Oktober l. J. erfolgen wird.
Res. Nr. 2400/759 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Der AOK-Befehl Pers. Nr. 26,529 vom 2./10. 1917 wird vollinhaltlich ver-
lautbart:
„Seine k. und k. Apostolische Majestät geruhten das nachstehende Allerhöchste
Befehlschreiben Allergnädigst zu erlassen :
„ICH befehle, dass allen den Geburtsjahrgängen 1865 und 1866 ange-
hörenden Gagisten ohne Rangklasse und Mannschaftspersonen, die, obwohl sie
auf Grund MEINER Befehlschreiben vom 21. Mai und 7. August 1917 auf die
Beurlaubung Anspruch gehabt hätten, in höchst anerkennenswertem patrio-
tischen Empfinden freiwillig im aktiven Militärdienste geblieben sind, das
Eiserne Verdienstkreuz am Bande der Tapferkeitsmedaille, den Gagisten ohne
Rangsklasse. Feldwebeln (Gleichgestellten) und höheren Unteroffizieren das
Eiserne Verdienstkreuz mit der Krone am Bande der Tapferkeitsmedaille ver-
liehen werde.
Die Verleihung hat zu erfolgen:
Bei der Armee im Felde durch die Armeekommandanten, die Kommandanten
selbständig operierender Korps und den Flottenkommandanten, in den okkupierten
Gebieten durch die Militärgeneralgouverneure und im Hinterlande durch den
Kommandierenden General von Bosnien und der Herzegowina und durch die
Militärkommandanten (den Kriegshafenkommandanten).
Ergeht an MEINEN Chef des Generalstabes, MEINEN Kriegsminister,
MEINE beiden Landesverteidigungsminister und an MEINEN Marinekomman-
danten.
Reichenau, am 26. September 1917.
KARL m. p.“
Die mit dem vorstehenden Ah. Befehlschreiben verfügte Verleihung des EVK.
mit, bezw. ohne Krone am Bande der TM. bezieht sich selbstverständlich nur auf
solche Militärpersonen, die mit dieser Dekoration noch nicht beteilt wurden.
Die Qn. Abt. Nr. 9 fügt hiezu:
Über die in Betracht kommenden Personen sind eigene Verzeichnisse — nach
AOK. Pers. Nr. 22,509/I vom 29./XII. 1916 — von den unterstehenden Truppen und
Anstalten ehestens vorzulegen.
In den Eingaben ist ersichtlich zu machen, dass die Vorlage mit Bezug auf
AOK. Pers. Nr. 26,529 von 1917 erfolgt.
7.
Belohnungsanträge für
unterstehendes Eisenbahn-
personal.
Res. Nr. 2400/803 von 1917.
Der AOK. Erlass Pers. Nr. 25,809/I vom 12. Oktober 1917 wird vollinhaltlich
verlautbart:
„Dem AOK. ist zur Kenntnis gelangt, dass seitens der Expositur einer k. k.
Staatsbahndirektion Belohnungsanträge für unterstehendes Eisenbahnpersonale, das
sich innerhalb der feindlichen Einflusszone Verdienste erworben hatte, dem verlei-
hungsberechtigten Kommando direkt vorgelegt wurden, ohne die Begutachtung einer
militärischen Stelle einzuholen.
Zur Hintanhaltung von Doppeldekorierungen und ungleichmässiger Beurteilung
wird verfügt, dass Belohnungsanträge über sämtliche Eisenbahnbetriebsstele, die zu
Auszeichnungen beantragt werden, — seien es nun Tapferkeitsauszeichnungen oder
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Folgende Grundsätze für eine ökonomische Schlachtviehverwertung sind daher von allen Stellen, bei welchen Schlachttiere angesammelt sind, nach Möglichkeit zu befolgen:
1.) Dezentralisation. An einem Orte höchstens 400 Rinder anzumelden, weil sonst Unterkunft, Fütterung, Tränken, Weideausnutzung und Pflege der Tiere mangelhaft wird; Maul- und Klauenseuche einen heftigen Verlauf mit allen schädlichen Wirkungen nimmt, wodurch wieder die Tiere abmagern und Fett und Umschlätt vollends verlieren.
2.) Weiden mit Vieh nicht überstellen,
das heisst: sehr gute Weiden mit 10 Stück,
mittlere " " 5 "
und schlechte . " 2 "
Grossvieh pro Hektar beschicken, sonst wird mehr Futter zertreten und beschmutzt als gefressen, weiters sind infolge mangelnder Tränkegelegenheiten Stosschäden häufig.
3.) Desinfektion der Rinderstandorte, u. zw.: Zuerst restlose Entfernung des Düngers aus den Stallungen und Ansammlung eines grossen Düngerhaufens, wodurch intensive Gärung, hohe Temperaturentwicklung und Tötung etwa vorhandenen Kontagiums der Maul- und Klauenseuche erfolgt, dann Desinfektion der Stallungen und aller mit dem Depotbetriebe in Berührung kommenden Gegenstände.
An Maul- und Klauenseuche erkrankte Tiere bei Fleischbedarf am Beginne der Krankheit, sonst erst dann schlachten, sobald sie wieder aufgefärtet sind.
4.) Futterversbrechung. Heu und Stroh zweckmässig in langer Form (höchstens 1/3 der Tagesportion als Häcksels) in Krippen oder Trögen und nicht am Fussboden vorlegen. Kleie nur in trockener Form oder in heissem Wasser gebrüht, nicht mit Wasser als Tränke, Salz mit Kleie verabreichen.
5.) Anhängen der Tiere, wo nur immer möglich, durchführen.
6.) Nach Grössen- bzw. Altersklassen unterzubringen, um Futterneid und Bekämpfung untereinander hintanzuhalten (Stosschäden).
7.) Trächtige Tiere nicht schlagen, erst abkalben lassen.
8.) Fussemärsehe nicht über 10 km ausdehnen.
Q. I. Nr. 86.661 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 114 951 v. 7./7. 1917.
Über die anlässlich der Nesselernnte des Jahres 1916 erwachsenen Auslagen sind bis zum 28. Juli 1917 genaue Nachweisungen nach folgenden Gesichtspunkten geordnet, von jenen Formationen, die Nesseln gesammelt haben, an die Q. Abt. 9 einzusenden.
1.) Auslagen für Ernteerfordernisse, Geräte, Packmaterial u. dgl.
2.) Ausbezahlte Prämien für Militärpersonen.
3.) Etwa ausbezahlte Prämien für Zivilpersonen.
4.) Auslagen für Frachten und Zufuhren.
Q. Nr. 51.012 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Es wird darauf hingewiesen, dass frisches Heu erst nach 6–8 wöchentlichen Lagern ohne Gefahr verfüttert werden kann.
Muss es wegen Mangel an altem Heu oder Gras eher verfüttert werden, so ist es mit ungefähr 1/3 altem Heu oder Stroh zu vermengen.
Q. I. Nr. 86.663 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 120.179 vom 7./7. 1917.
Das K. M. hat „mit dem Erlasse Abt. 12, Nr. 88.533 von 1917 erneuert mitgeteilt, dass aus dem Bereich der Armee im Felde nur ungenügende Mengen leerer Mineralwasserflaschen und diese nicht mit der gebotenen Raschheit zurückgelangen.
Im Hinblick auf den gänzlich unzulänglichen Nachschub von Mineralwasser, was in erster Linie auf den Mangel an Flaschen zurückzuführen ist, wird die wiederholt, zuletzt unter Q. I. Nr. 50.326, Besondere Anordnungen Nr. 19 ex 1917 Pkt. 23 ergangene Verfügung, dass die leeren Mineralwasserflaschen möglichst vollzählig gesammelt und in entsprechender Verpackung an das zuständige Depot zu übergeben ist, wiederholt.
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dass das Heu vor dem Pressen vor Nässe geschützt ist, das Pressen in gedeckten
Räumen (Scheunen, Flugdächern) vorgenommen werde und das gepresste Heu
bis zum Abtransporte nicht dem Regen ausgesetzt ist. Es wird sich daher emp-
fehlen, schon jetzt mit dem Baue von Flugdächern bei den einzelnen Heupress-
stellen und in der Nähe der für den Abschub in Betracht kommenden Bahnhöfe
beginnen zu lassen.
Wo gedeckte Räume nicht zur Verfügung stehen, ist das gepresste Heu
unbedingt mit Plachen, Dachpappe oder mit einer dicken, dachförmig ange-
brachten und mit Hölzern befestigten Strohschichte zuzudecken.
22.
Verwendung der Grund-
dotierung durch Trans-
porte.
Q. I. Nr. 86.372 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Chef des Gstbs. Q. Nr. 120.107.
Das K. M. hat mit dem Erl. Abt. 12, Nr. 75,057 res. vom 20. Juni 1917
verfügt, dass Teile der den Transporten mitgegebenen Grunddotierung über Befehl
des Transportkomdten nur dann auf die laufende Verpflegung herangezogen
werden dürfen, wenn eine andere Verköstigungsart ausgeschlossen ist. Die
Transportkomtdten haben jede Verwendung beim Eintraffen gegenüber dem vor-
gesetzten Komdo zu rechtfertigen. Findet dieses Komdo die Erteilung der Be-
willigung für unbegründet, so wird es den Transportkomdten zur Verantwortung
ziehen und zur Ersatzleistung verhalten.
Zusatz der Qu. Abt. 9.
Bei dieser Gelegenheit wird der Pkt. 11, der Bes. Amdr. Nr. 27 ex 1917
in Erinnerung gebracht.
33.
Brot für einzelreisende
Mil. Personen.
Q. I. Nr. 86.371 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
AOK. Chef d. Gstbes Q. Nr. 114.948.
Das KM. verlautbart mit dem Erlassc Abt, 12, Nr. 88,271 von 1917 Nach-
stehendes:
Das KM. hat in Erfahrung gebracht, dass vielfach Mannschaftspersonen
bei Stellen (insb. Bahnhofkmdos) Brot ansprechen, die über solches nicht ver-
fügen. Das KM. ist nicht in der Lage, die Bahnhofkmdos mit Brot zu dotieren.
Die Mannschaft ist auch stets zu belehren, dass sie das auf die Reisedauer mit-
erhaltene Brot im eigenen Interesse nur nach der entfallenden Tagesquote zu
verzehren hat, um nicht durch eigene Schuld an einigen Tagen kein Brot bei
sich zu haben.
Nur in Ausnahmefällen, wo der Mann -- sei es infolge unvorgesehener
längerer Reisedauer, sei es durch ein Verschulden der abfertigenden Stelle —
tatsächlich mit Brot nicht mehr versehen sein kann, und diese Umstände aus
den Marschdokumenten ersichtlich sind, kann die Fassung von Brot bei einer
Verköstigungsstation erfolgen. In jenen Fällen, wo eine unzulängliche Dotierung
des Mannes seitens der abfertigenden Stelle vorliegt, ist vom Bahnhofkomdo
dem Milkomdo bei genauer Angabe der einzelnen Daten die Anzeige zu erstatten,
damit die abfertigende Stelle zur Verantwortung gezogen werden kann. Des-
gleichen sind Mannschaftspersonen, die um Brot betteln, anzuhalten und zur
Vorweisung ihrer Marschdokumente zu verhalten.
Dieser Befehl ist der Mannschaft wiederholt zu verlautbaren.
Zusatz der Qu. Abt. 9.
Dieser Befehl ist insbesondere von den Verköstigungsstationen, wo der
Brotverbrauch ein unverhältnismässig hoher ist, genauestens einzuhalten.
24.
Armee-Schlachtvieh.
Ökon. Gebrauch.
Q. I. Nr. 85.752 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 53,116 v. 5./5. 1917.
Rinder, die der A. i. F. zugeschoben werden, erleiden erfahrungsgemäss
vom Augenblicke der Übernahme bedeutende Gewichtsverluste, welche pro Rind
bis zu 100 kg erreichen können und wodurch nebstbei auch die Qualität des
Fleisches im Nährwerte bis zu 50% einbüsset.
Wenn diese Gewichtsverluste nur um ca. 50 kg pro Rind günstiger gestaltet
werden könnten, würde dies bei der A. i. F. eine monatliche Ersparnis von
6000 Rinder bedeuten, und das Durchhalten im Hinterlande durch Entlastung
einzelner Kronländer bei der Schlachtviehlieferung erheblich erleichtert werden
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19.
Weinbeschaffung im
Armeebereich.
Q. J. Nr. 86369 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Aus AOK Befehl Q. Nr. 120012 v. 5./7. 1917.
Das AOK hat im Einvernehmen mit dem K. M. für die Selbstbeschaffung
von Wein im Bereiche der Armee im Felde zur Entlastung des Nachschubes fol-
gende Höchstpreise festgesetzt:
320 K per hl für Weisswein und 340 K per hl für Rotwein — exclusive Fass.
Hiezu wird bemerkt, dass die beschafften Weine einen Mindest-Alkoholgehalt
von 8° bei Weisswein und 9° bei Rotwein besitzen und im Übrigen den Be-
dingungen des Lebensmittelgesetzes vollkommen entsprechen müssen; bei einem
geringeren Alkoholgehalt müsste eine entsprechende Preisreduktion eintreten.
Demnach können im Bereiche der QAbt. Nr. 9 Weine, wenn sie diesen
Bedingungen entsprechen und um die angeführten Preise erhältlich sind ange-
kauft werden, ansonsten bleiben jedoch die Bestimmungen der hierstelligen Ver-
ordnung Q. I. Nr. 69227 von 1917 — Punkt 14 der besonderen Anordnungen
Nr. 9 von 1917 antrecht.
Die im Armeebereiche aufgebrachten Weinmengen sind wegen Bericht an
das AOK. von den Korps- und selbständigen Infanteriedivisionskmdos summarisch,
von den armeeunmittelbaren Truppen, Formationen und Anstalten etc. einzeln,
bis letzten jeden Monates anher nachzuweisen.
20.
Mehlrück erstattung.
Q. I. Nr. 85783 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Zufolge Mitteilung der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Stryj wurden von
einzelnen Kommandos und Anstalten etc. der Q. Abt. Nr. 9 Brot- bzw. Mehl-
karten bezogen.
Da sämtliche Personen der Armee im Felde im Beuge der Kriegsverpflege-
portion, beziehungsweise d.s Etappenrelutums stehen, war ein derartiger Brot-
oder MehIbezug unstatthaft und wird hiemit für die Zukunft verboten.
21.
Errichtung von Flug-
dächern für Heupresstelien,
Q. I. Nr. 85864 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Die wiederholt einge langten berechtigten Klagen der Truppen über ver-
dorbene Heu- dann die heurige, minder ergiebige Heuernte geben Veranlassung,
die einzelnen Heupressdetachements, Anbaudirektionen und Etappenstations-
kommandos auf die Wichtigkeit der richtigen Behandlung und Konservierung
des Raufutters hinzuweisen.
I. Vor allem wäre auf eine sachgemässe Anlage der Heu-und Strohtristen
zu achten. Hiebei soll hauptsächlich Nachstehendes beachtet werden:
a) Der Platz, wo die Triste zur Aufstellung kommt, muss möglichst trocken,
gegen Überschwemmungsgefahr gesichert und gegen die vorherrschenden Wind-
stürme möglichst geschützt sein.
Die Unterlage kann aus gewöhnlichen Scheiterholz oder in Ermangelung
desselben auch aus Stroh, Rohr oder Schilfheu, ungefähr 30 cm hoch, hergestellt
werden.
Sollen mehrere Tristen neben oder hintereinander gestellt werden, so müssen
deren Grundflächen so weit von einander entfernt sein, dass im Falle eines
Brandes nicht eine Triste von der anderen ergriffen wird. (Mindestens 120 Schritt).
b) Die Triste ist solid einzudecken.
c) Von grosser Wichtigkeit ist, dass die Triste auf die Weise in Gebrauch
genommen wird, dass sie mit einer Wand immer senkrecht steht. Dies lässt sich
am leichtesten so durchführen, dass das Heu von der Triste zum Pressen von
oben herunter senkrecht abgeschnitten wird, und zwar täglich nur so viel, als an
dem Tage gepresst werden kann.
II. In den meisten Fällen lag die Ursache des Verderbens darin, dass das
lose Heu während der Zufuhr von der Triste zur Heupressstelle, dann während
der Pressarbeiten durch Regen, Schnee oder starke Nebel mass und in feuchtem
Zustande gepresst wurde, oder das Pressheu war bei der Heupressstelle, während
der Zufuhr zur Bahn und während des Bahnttransports ohne hinreichenden
Schutz den Witterungseinflüssen preisgegeben, sodass auch Heu, welches im
trockenen Zustande gepresst wurde, zugrunde ging.
Auf diese Weise gelangte von den mit grossem Aufwande an Arbeitskräften,
Fuhrwerken und Geld sichergestellten Raufuttermengen oft nur ein verhältnis-
mässig geringer Teil in wirklich gebrauchsfähigem Zustande zur Ausgabe.
Um diesen Übelständen abzuhelfen, muss schon jetzt vorgesorgt werden,
7.
reichischen Öl- und Fettzentrale-Aktiengesellschaft in Wien, an W. Reinhardt,
Spediteur in Tetschen an der Elbe, abzuführen. Die abgesendeten Mengen (in
Kilogramm) sind der QAbt. 9 zu melden.
15.
Ärztezahlungen. — Pfändbar-
keit.
Q. I. Nr. 84.136 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 111.841 v. 16./6. 1917.
Aus K.M. Erl. Abt. 11, Nr. 12.851 v. 1917.
( )ie mit K. M. Erl. Abt. 11, Nr. 28/200 vom 4./3. 1915, Abschnitt III.
(Beibl. 42) normierten Ärztezahlagen können mit 1/3 zur Hereinbringung von
Aerarialforderungen herangezogen werden.
16.
Sammlung von Spenden.
Q. Op. Nr. 19.613 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Aus k. und k. AOK. Chef d. Gstbs. Pers. Nr. 28.708.
K.M Prds.Nr. 16/230]/14.Abt.
Auf Grund eines vorgekommenen Falles, dass der Kommandant einer San-
Anstalt unter dem Titel der Iuv.-Fürsorge für spätere zivile Wohlfahrtseinrich-
tungen Spenden entgegengenommen hat, die mit der Iuv.-Fürsorge in keinem
Zusammenhange stehen, ergeht im Einvernehmen mit dem k. k. M. f. LV. und
dem k. ung. LVM. folgende Verfügung an alle Mil.Komdos:
1.) Die Einleitung von Sammlungen und Annahme von Spenden bedarf
vorher der mil.-behördlichen Genehmigung.
2.) Über die Art der Verwendung der Spenden (der zu schaffenden Ein-
richtungen) im Sinne des Senders entscheidet die MilBehörde.
3.) Für Sammlungen innerhalb eines Truppenkörpers (Anstalt) ist das be-
treffende Mil.Komdo, für Sammlungen, die sich ausserhalb dieses Bereiches er-
strecken, das KM. zuständig.
4.) Auf die Unterlassung jeder Propaganda an die breite Öffentlichkeit im
Sinne des KM. Erl. Präs. Nr. 2244 von 1916 wird erneuert aufmerksam gemacht,
5.) Die Sammlungen dürften sich nur auf mil. Stellen oder MilPersonen
erstrecken.
6.) Die Einleitung von Sammlungen zugunsten von Institutionen der Heerca-
verwaltung oder deren Angehörigen (Hinterbliebenen), wobei sich der Bereich
der Sammlung auf beitragende Zivilpersonen erstreckt, kann nur seitens eines
Zivilkomitees erfolgen, welches auch die zivilbehördliche Bewilligung hierzu
einzuholen hätte.
7.) Truppenkörper, Anstalten etc., welche Aussichtskarten, Abzeichen etc.,
ausgegeben, haben vorher das Einvernehmen mit dem k. und k. Kriegsfürsorgeamte
zu pflegen, da die einzelnen Kommanden mangels der Erfahrung in diesen An-
gelegenheiten, sehr oft überhalten werden, wodurch der eigentliche Zweck ge-
schädigt wird.
8.) Bei Benagelungsaktionen in Österreich ist vor dem Einholen der mil.-
behördlichen Bewilligung das Einvernehmen mit dem k. und k. Kriegsfürsorgeamte
und dem k. k. österr. Mil.Witten- u. Waisenfonds, in Ungarn mit dem
k. und k. Kriegsfürsorgeamte und dem k. u. Kriegsfürsorgeamte zu pflegen
17.
Eierhöchstpreise.
Q. Wg. Nr. 4204 von 1917 d. Q. Abt. 9.
Eierhöchstpreis im Bereich des AOK, Süd (QAbt. Nr. 9) wurde vom 12.
d. Mts. an mit 18 h pro Stück festgesetzt.
Eiereinkaufslegitimationen sind zwecks Neuausfertigung ehestens der QAbt. 9
einzusenden.
18.
Höchstpreise von Zivil-
verwaltung festgesetzt.
Q I. Nr. 85.623 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Das mit Punkt 32 der allgemeinen Verlautbarungen Nr. 56 von 1916 aus-
gegebene Verzeichnis über Höchstpreise ist wie folgt zu berichtigen bzw. zu
ergänzen:
Ab 1. Juli 1917 kostet im Kleinverschleiss :
1 kg Weizenkochmehl Nr. II . . . . . . 68 h
1 „ Gerstenkochmehl . . . . . . 68 .
1 „ Weizengriess . . . . . . 90 n
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Beilage zu den Bes. Anord. Nr. 29.
Zu Q. J. Nr. S6.845.
Erläuternde Bemerkungen über die Nesselernte 1917.
(Aus den „Erläuternden Bemerkungen über die Nesselernte 1916 ad 13/L 9338/16).
I. Art und Zeit sowie Bereich der Nesselernte:
Es wird
1.) eine erste Haupt- auch Faserernte,
2.) eine zweite oder Samenernte,
3.) eine dritte oder Blätterernte durchgeführt werden.
1.) Die Faserernte betrifft, wie die Name sagt, hauptsächlich die Einbringung der Fasern
und kommt in erster Linie der Textilindustrie zugute. Sie findet statt, wenn die Stengel noch
unverzweigt sind, die Fasern die höchste Festigkeit und Vollkommenheit erreicht haben und
ihre Menge im Verhältnisse zu den übrigen Geweben am grössten ist, das ist nach dem Ver-
blühen und vor Ansatz der Seitenäste, das ist Ende Juli—Anfang August.
Doch kann daran festgehalten werden, dass die Brennessel auch noch im Oktober
und November zur Fasergewinnung brauchbar oder erutbar ist. Ja selbst die hoch aus dem Schnee
hervorragenden, oft durchgefrorenen Nesseln sind noch zu gleichem Zwecke zu verwenden,
wenn sie — wenn auch kahl — noch aufrecht stehen. Hat sie der Frost oder Fäulnis am
Grunde geknickt und zum Falte gebracht und liegen sie mit anderen morschen Pflanzen am
Boden, dann verfallen sie selbst rasch der Fäulnis und sind für die Fasergewinnung wertlos.
Solche unbrauchbare Pflanzen sind dadurch erkennbar, dass man mit dem Finger nagel,
ja sogar schon mit den Fingerballen die Rinde vom Holze abschieben und zwischen den Fingern
zerdrücken kann.
Je näher der Winterzeit, desto eher laufen die Nesseln Gefahr, vom Froste umgeworfen
zu werden. Anderseits wären Stengel, die vor dem Abblühen gesammelt werden, nicht zu brauchen,
da ihre Fasern noch nicht ausgereift sind. Solche zu zeitig geerntete Stengel dürfen von den
Samenställen überhaupt nicht angenommen werden und die auf solche Stengel verwendete
Mühe ist also ganz nutzlos und trägt nichts ein.
Ausser der Textilindustrie kommt die erste oder Haupternte auch der Landwirtschaft
durch die Knickeaßfälle und die Blätter zugute.
Das k. und k. Kriegsministerium lässt die Haupternte Ende Juli—Anfang August durch-
führen, in der ganzen Monarchie mit Ausnahme der Gebiete des Militärkommandos Temesvar,
des Stationsgebietes Wien und des Militästationskommandos Tulln, wo die für Fasergewinnung
besonders geeigneten Nesseln bis zur Samenernte stehen zu lassen sind.
2.) Die zweite oder Samenernte bleibt auf die obgenannten Gebiete beschränkt und
erfolgt nach der Samenreife, also Anfang Oktober.
Diese Ernte dient zunächst der Sicherung der Nachkommenschaft der Nesseln und ihres
Anbaues, nützt aber auch der Textilindustrie durch die Fasern der Stengel und der Chlorophyll-,
Stärkeindustrie und Landwirtschaft durch die Blätter.
3.) Die dritte oder Blätterernte betrifft die frischen, nach der Haupternte zur Entwicklung
gekommenen Triebe, die nach der ersten Ernte bis zum Oktober entstanden und noch zu zart
sind um für Textilzwecke Verwendung zu finden. Sie erstreckt sich wieder über die ganze Mon-
archie und kommt in erster Linie der Landwirtschaft und den Industrien der Chlorophyll-
erzeugung und Stärkeverwertung zugute.
II. Worauf bei allen drei Nesselernten zu achten ist!
a) Plätze des Vorkommens der Brennessel:
1.) In der Nähe von Misthaufen,
2.) an Zäunen in Ortschaften,
3.) an Bachrändern in den Flussniederungen,
4.) an Waldrändern und auf den Waldlichtungen,
5.) in Auen,
6.) überall, wo grössere Mengen von Abfallstoffen liegen, auf Schutthaufen u. dgl.
b) Arten der Brennessel in unserer Heimat:
Es kommen zweierlei Nesseln vor: die viel- und die einjährige Nessel. Jene, wegen der
Verteilung der männlichen und weiblichen Blüten auf verschiedenen Pflanzen auch zweihäusig
(Urtica dioica) genannt, wird besonders an schattigen oder feuchten Standorten bis übermanns-
hoch, diese nie höher als rund ½ Meter. Sie ist ehuäsig, das heisst, beide Blütengeschlechter
kommen auf einer Pflanze vor. Wegen der vielen Brennhaare hat sie den Namen Urtica vrens,
brennende Nessel.
Die vieljährigen Nesseln u. zw. besonders die mann- bis übermannhohen Nesseln werden
vor allem gewünscht. Aber auch die anderen, die einjährige und klein gebliebenen Nesseln
sind zu gebrauchen.
c) Das Brennen der Nessel.
Die Brennhaare der Nessel erzeugen Blasenziehen und Brennen, Erscheinungen, an die
sich die menschliche Haut rasch gewöhnt. Alte Handschuhe oder ein um die Hand gewickeltes
Tuch schützen ausreichend gegen die anfangs schmerzhafte Berührung mit der Nessel.
d) Vorgang beim Nesselsammeln im Hinblick auf den betreffenden Ernte Zweck:
1. Für die Fasergewinnung:
Die schönen, denen des Flachses vergleichbaren Fasern der Nessel befinden sich in der
Rinde. Je länger der Stengel ist, desto mehr solcher Fasern wird er haben, je schlanker und
und unverzweigter und gertennartiger hochgewachsen er ist, desto leichter werden die Fasern
zu gewinnen sein. Daher schneidet man die Nesselsstengel möglichst nahe der Erde ab.
Weil nun die Nessel als eine Nutzpflanze ersten Grades erkannt ist, muss sie geschont
werden. Man darf sie also nicht aus dem Boden herausreissen, weil man dadurch die Wurzeln
und unterirdischen Ausläufer, die stets neue Triebe liefern, veruihtet. Nesseln werden also geschnitten, nicht gerauft.
2. Werkzeuge zum Nessel schnitte.
1. Taschenmesser,
2. Sicheln, die besonders geeignet sind,
3. Sensen, die an solchen Plätzen verwendbar sind, wo die Nessel feldartig gedeihen.
3. Winke für die sammelnden Soldaten beaufsichtigenden Offiziere bezw. Schul- kinder beaufsichtigenden Lehrer.
Da viel Zeit erspart wird, wenn man in vollständiger klarer Form sagen kann, wohin sich die sammelnde Mannschaft bezw. die Schulkinder bei ihrer Betätigung zu begeben haben, wird es den beaufsichtigenden Offizieren bezw. Lehrern zur Pflicht gemacht, die Umgebung ihrer Stationen — der Schulgemeinde — wenigstens ein bis zwei Tage vor der Sammlung nach Brennesselvorkommen abzusuchen. Auf rege Sammeltätigkeit ist zu achten.
4. Für die Blattnutzung.
Das Abstreifen der Blätter der geschnittenen Nesseln.
Die Nesseln werden nach dem Schnitte einen Tag anwelken gelassen und dann die Blätter von den Stengeln abgestreift. Ein Brennen ist dabei umsoweniger zu fürchten, als durch dass mässige Welken beim Liegenlassen seit dem Schnitt die Brennhaare zusammenfallen und damit ihre Brennwirkung einbüssen.
Man fasst das untere oder obere Stengelende mit der einen Hand und streift mit der anderen die Blätter der Nessel ab.
5. Für die Rispehen — Früchten — und Samennutzung.
Die Fruchtrispen werden in ähnlicher Weise wie die Blätter, aber getrennt von ihnen, am besten zuerst von den Stengeln der Oktoberernte abgestreift und getrennt von den Blättern getrocknet. Die Samen sind in den grünen Früchten eingeschlossen und diese sitzen an den Rispehen, so dass Samen und Früchtechen mit den Rispenen geräutet werden.
III. Das getrennte Trocknen der Stengel, Blätter, Rispehen, Früchtchen und Samen der Brennesseln.
A) Das Trocknen der Brennesselstengel.
Frische Nesseln, in grossen Massen auf einander gehäuft, erwärmen sich in 2—3 Tagen, wobei es zur Zerstörung der Faser kommt. Dadurch könnten aber die Nesseln für die Fasergewinnung völlig wertlos werden. Auch längeres liegen im Nassen schädigt die wertvollen Nesselfasern. Daher muss Aufhüten im frischen Zustande und Nässe vermieden werden. In vielen Gegenden der Monarchie gibt es Ziegelhütten, wo derzeit nicht gearbeitet wird, oft sehr grosse derzeit leere Schupfen, Scheunen, Trockengestelle mit Dächern, luftige Dachräume u. dgl. Einige Bretter oder Stangen oder Baumstämme sind da rasch zum Gestell gefügt, worauf die Nesselsstengel recht luftig kreuzweise über einander gelegt und so getrocknet werden. In derartigen luftigen gedeckten Räumen sind die Nesselsstengel in 7 bis 10 Tagen auch bei Regenwetter ohne wenden rauschtrocken und versandfähig. Begünstigt Sonnenschein und Hitze die Sammlung, dann wird man die Nessel auf einem Stoppefeld oder Acker schütter legen und wie Heu oder Feldfrüchte beim Trocknen behandelnd. Hier sind die Stengel öfters zu wenden. Sehr bewährt hat sich auch die Art der Trocknung, dass man die Stengel auf dem Felde in luftigen Pyramiden aufstellt und derart trocknet.
B) Das Trocknen der Blätter. Auch die Blätter erhitzen sich im nassen Zustande sehr rasch, verschimmeln, werden faul und jauchig und sind dann natürlich ganz unbrauchbar.
Die Blätter werden daher womöglich noch auf dem Felde in der Sonne oder, wenn dies wegen ungünstiger Witterung nicht geht in luftigen trockenen Räumen getrennt von den Stengeln getrocknet. (Wenden nötig).
C) Der Trocknungsvorgang ist für Rispehen, Früchtchen und Samen der Brennessel völlig ähnlich dem für die Blätter.
IV. Die getrennte Aufbewahrung der Stengel, Blätter, Fruchtrispen, Früchte und Samen der Nessel.
Dort, wo luftige Trockenräume verwendet werden, wird man diese direkt zum Aufstapeln der Vorräte verwenden können. Da rauschtrockene Nesseln, auch hochgestapelt, nicht mehr faulen, wenn sie trocken aufbewahrt werden, kann man irgendwelche trock-ene, nicht dumpfige Räume zur Aufhäufung der Vorräte verwenden. Die grössten Feinde der Nesselfäser und Nesselflätter sind die Bakterien und Schimmelpilze, die sich auf nassem Material immer entwickeln. Daher muss mit aller Gewissenhaftigkeit auf eine gute Austrocknung des Materials gesehen werden.
Von Zeit zu Zeit sind die Vorräte anzusehen, ob sie nicht Zeichen von Schimmelpilz-Wuchs zeigen. Sollte dies der Fall sein, dann scheue man die Mühe nicht, breite nochmals die Stengel oder Blätter aus, entferne die verschimmelten und trockne die Übrigen nochmals.
Vor der Absendung sind die Vorräte genau zu besichtigen. Nur so wird man ganz gutes Material erhalten.
V. Die Verwendung und Verarbeitung.
A) Der Sammler kann die Nesselsstengel mit trockenen Rindenstreifen der Nessel, Stroh- oder Grassellen oder mit Stricken (nicht mit Draht) zu Bündeln vereinigen.
Rindenstreifen lassen sich von frischen Nesseln nach Knicken sehr leicht abziehen, ebenso von schon getrockneten Nesseln, die auf 1/2 Stunde in gewöhnliches Wasser gelegt werden. Die so gebundenen Stengel bringt der Sammler zum Vertrauensmann der Gemeinde, dieser lässt die Nesseln nach für ihn gegebenen Regeln an das nächste Militärstationskommando schaffen. Von dort werden sie nach den Verarbeitungsstellen weiterbefördert.
B) Die trockenen Blätter werden in Säcke gegeben; im Übrigen ist der Vorgang der Ablieferung wie bei A).
C) Die Rispehen, Früchtchen und Samen-Ablieferung erfolgt in Säcken wie bei B).
8
34.
Fund.
F. G. St. Nr. 2081 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Am 30. April 1917 ca 10 Uhr vormittags wurde vor dem Aufnahmsgebäude
in Zurawica eine gelbe Wichsleinwandtasche mit einem grösseren Barbetrage und
mehreren Brotkarten gefunden und beim Etappenstationskommando Zurawica
deponiert.
Der Verlustträger ist anzuweisen, sich beim erwähnten Etappenstations-
kommando zwecks Behebung einzufinden.
25 .
Trainsoldat Mate Pastorcity
Steckbrief.
Jus. Nr. 517/17 der Q. Abt. 9.
Durch das Feld-Gericht des k. u. k. XXV. Korpskommandos wird steckbrieflich
verfolgt:
Trainsoldat Mate Pastorcity des k. u. k. Staffels Nr. 407, im Jahre 1889
in Montona, Bezirk Parenzo in Istrien geboren und heimatszuständig, röm. kath.,
ist ca 170 cm hoch, hat braune Augen und Augenbrauen, blaue Augen, propor-
tionierte Nase, Mund und Kinn, volles, gutgenährtes Angesicht, spricht kroatisch.
Im Betretungsfall wolle der Genannte verhaftet und hievon das obige
Gericht verständigt werden.
26 .
Steckbriefe.
Jus. Nr. 479/17 der Q. Abt. 9.
Durch das Gericht der k. u. 38. HID, werden steckbrieflich verfolgt:
1. Buggyinski Franz, Hov. Inf., geboren und zuständig Budapest, 27 Jahre
alt, röm. kath., ledig, Litograph, Haare kastanienbraun, Augen, Augenbrauen
braun, Nase, Mund, Kinn, Gesicht normal, Beine krümmen sich ein wenig nach
aussen, Körperhöhe 172 cm.
2. Bagi Johann, Honv. Inf., geboren und zuständig in Gödöllő, 25 Jahre
alt, röm. kath., Fleischseleicher und Fleischhacker, Haare bloud, Augen blau,
Augenbrauen blond, Nase, Mund normal, Körperhöhe 168 cm.
3. Fekete Franz, Honv. Inf., geboren und zuständig in Budapest, 21 Jahre
alt, gr. orient., spricht ungarisch, Haare, Augen, Augenbrauen braun, Nase,
Mund normal, Kinn, Gesicht rund, Körperhöhe 160 cm.
4. Vargits Stefan, Honv. Inf., geboren und zuständig in Dályok (Kom.
Baranya), 30 Jahre alt, röm. kath., Landmann, Haare, Augen, Augenbrauen braun,
Nase, Mund, Kinn, Gesicht normal.
Im Betretungsfall sind die Genannten zu verhaften, wovon das obige
Gericht zu verständigen ist.
37 .
Kgf. Kalintejenkow —
Nachforschung.
Q. Op. Nr. 12.962 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Zweckdienliche Daten zur Erläuterung des Aufenthaltsortes eines russ. Kgf.
names Filipp Kalintejenkow des 9. Finnl. Schützeuregiments sind der QAbt. 9
zu melden.
38 .
Bestrafung.
Jus. E Nr. 1276 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Bestraft wird:
1. Der Ldstbäcker Franz Fürstl, der k. u. k. Reservebäckerei in Stryj,
weil er nach dreimaliger Vorbestrafung wegen unerlaubter Entfernung, bezw.
unerlaubtes Ausbleiben über die Retraite, sich am 14. April 1917 um 7 Uhr
abends ohne eingeholte Bewilligung seines Vorgesetzten aus der Reservebäckerei entfernte und bis am 16. April l. J. 11 Uhr 30 Min. nachts ausgeblieben ist, mit einundzwanzig (21) Tagen Einzelarrest.
2. Der Pionier Franz Vodička des k. und k. Pionierbaons Nr. 8, derz.
bei der Entseuchungskolonne VI der k. und k. QAbt. 9, wegen wiederholter Munddiebstähle zum Nachteile seiner Kameraden mit einundzwanzig (21) Tagen
Einzelarrest.
3. Den Lst. Inf. Karl Novák des XXVIII/88 Mbaons wegen wiederholter Brotdiebstähle zum Nachteile seiner Kameraden (Mundraub) mit zehn (10) Tagen Einzelarrest.
4. Den Res. Vorm. Adalbert Naszwady, den Lst. Inf. Laszlo Busoi, den Vorm. Agoston Seibert und den Res. Int. Judik Pinkas, weil sie am 20. und 21. April l. J. im k. u. k. Reservepital Nr. 5 in Nowe Miasto trotz des an sie ergangenen ausdrücklichen Verbotes, abermals Karten und zwar Hazard um grosse Beträge spielten (§ 796 MStG, und Pkt. 16 D. R. I. T. f. d. k. u. k. H., gem. § 2 M. St. P. O.) mit je dreissig (30) Tagen Einzelarrest,
7
Q. Op. Nr. 10318 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Auf AOK. Chef des tistbs. Q. Nr. 49.193 v. 1917.
Um verschiedene Übelständen, die sich im Güterabschub von der A. i.
F. ergeben haben abzuhelfen, werden im Folgenden die grundsätzlichen Bestim-
mungen über den Abschub zusammengefasst.
Beiliegende Übersicht zeigt, in welcher Weise der Abschub durchzuführen
ist. Der angegebene Vorgang muss, wenn nicht ausnahmsweise besondere Be-
fehle gegeben wurden, unbedingt eingehalten werden.
Ein direkter Abschub von Material ins Hinterland durch hiezu nicht be-
rufenen Stellen ist verboten.
Sowohl die Übernahms- als auch die Sammelstellen haben das Material
bis zu einer Waggonladung zu sammeln, ehe ein weiterer Abschub erfolgt.
(Ausgenommen Material, dessen Ansammeln zu lange Zeit beanspruchen würde
— etwa Säuitätmaterial, oder besonders wertvolles Material — Telefommat.
welches als Stückgut weiterversendet werden kann.)
Ein häufigeres Absenden muss aus Gründen einer ökonomischen Waggon-
gebahrung vermieden werden.
Alle am Materialabschub beteiligten Stellen haben aber auch darauf zu
achten, dass keine Materialanhäufungen und damit verbundene Verzögerungen
in der Wiederverwertung des Materials vorkommen.
Die den Abschub ins Hinterland durchführenden 'Stellen haben dafür zu
sorgen, dass die fallweisen Änderungen über Empfänger und Bestimmungssta-
tion genauestens eingehalten werden.
Ein besonderes Augenmerk ist der genauen Sichtung und Sortierung des
Materials zuzuwenden, da dies die Grundbedingung für die rasche und zweck-
mässige Wiederverwertung der abgeschobenen Güter ist.
Wie weit jede einzelne Stelle sich an der Sichtungsarbeit zu beteiligen
hat, zeigt folgende Zusammenstellung:
1. Truppen und Anstalten:
Sortieren des Materials nach Materialgruppen. (Siehe Beilage!)
Übernahmestellen :
Scheiden der Materialsorten innerhalb jeder Gruppe (z. B. Montur und
Rüstungssorten.)
3. Sammelstellen:
Einteilen in a) reparaturfähiges.
b) als Reparaturmaterial verwendbares und
c) unbrauchbares Material,
Das reparaturfähige Material ist ferner zu scheiden in solches, das in
den eigenen Anstalten wiederhergestellt werden kann und solches, das zur Re-
paratur ins Hinterland abgeschoben werden muss.
Alle bezügl. Mat. Abschub sowie Sichtung und Sortierung des Materials
ergangenen speziellen Weisungen bleiben in Kraft.
Sollten bei einer Stelle im Materialabschub irgend welche Übelstände auf-
treten, oder sich Änderungen nötig erweisen, ist der QAbt. hierüber Meldung
zu erstatten.
21.
Urlaubschein. — Verlust.
F. G. St. Nr. 2056 v. 1917 dcr Q. Abt. 9.
Urlaubschein des Lst. Fahrsoldaton Gabriel Viscelar der k. u. k. Div.
Schanzzungkolonne Nr. 64, ausgestellt vom Bevoll. Gen. St. Offiz. vom 15. Ottom,
Korps unter E. Nr. 553 vom 28. April 1917, giltig bis 20. Mai 1917 nach Masca
Kom. Arad in Ungarn, ist demselben auf der Fahrt von Podwysokie nach Munkacs
in Verlust geraten.
Derselbe wird als ungültig erklärt und ist im Auffindungsfalle der Q. Abt.
Nr. 9 einzusenden.
22.
Urlaubschein. — Verlust.
F. G. St. Nr. 2163 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Urlaubschein des Infanteristen Franz Glatz des Infanterie-Regiments Nr. 108,
vom 11, bis 20. Mai 1917 nach Köszeg Komitat Sopron in Ungarn gültig, ist in
Verlust geraten.
Derselbe wird als ungültig erklärt.
23.
Urlaubschein. — Verlust
F. G. St. Nr. 2188 v. 1971 d. Q. Abt. 9.
Urlaubschein des Infantr. Lajos Lányi des Iutanterieegimentes Nr. 103,
gültig vom 13, bis 30/5. 1617 nach Berhida, Komitat Veszprém (Ungaru) ist in
Verlust geraten. Derselbe wird als ungültig erklärt und ist im Auffindung•
falle der QAbt. 9 einzusenden.
Koch-Werke
haut-
Droge
8.
Verwendung von
zum liquidalen
Injektionen
Oro. X
an-
von
und
die
Armee im
ellen aus-
Kgfr. sind
der monatl.
ie nicht mehr
Die Verrechnung der gesammelten Nessel hat nach Pkt. 22 der Weisun-
gen zu AOK. Q. Nr. 114.000 zu erfolgen. Diese Rechnungen sind von den Nessel-
sammelstellen dem Geldrechnungsakt pro Dezember 1, J. anzuschliessen.
24.
Sammeln von Rosskasta-
nien, Eicheln, Bucheckern
und ölhaltigen Obstkernen.
Q. I. Nr. 90.032 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Aus K. M. Erlass Abt. 12, Nr. 103.001 von 1917.
Mit Rücksicht auf den sich immer mehr steigernden Mangel an pflanzlichen
Rohstoffen für die Gewinnung von Stärke und Fett (Öl) und den Mangel an
Futtermittel wird auch im heurigen Jahre das Einsammeln von Rosskastanien,
Eicheln, Bucheckern und ölhaltigen Obstkernen angeordnet.
Das Einsammeln der genannten Früchte bezw. Samen hat vor allem durch
die Zivilbevölkerung (Kinder) zu erfolgen. Dieselbe ist daher entsprechend zu
belehren und unter Hinweis darauf, dass die Sammelergebnisse zu entsprechenden
Preisen von den Et. Stat. Kmdos bezw. Et. Mag. (Fassungsstellen) übernommen
werden zu intensiver Sammelätigkeit anzuzeigen.
Die Früchte des meist in Alleen und Parkanlagen vorkommenden Ross-
kastanienbaumes reifen gegen Mitte September, fallen dann von selbst ab — ja
nicht grün abschlagen! — und müssen dann schleunigst gesammelt werden. Das
Einsammeln der zur Herstellung von Pferdezwieback und zur Gewinnung von
Stärke benötigten Kastanien durch Mil. Personen hat sich vor allem auf die im
Besitze oder in Verwaltung der Heeresverwaltung befindlichen Grundstücke und
öffentlichen Anlagen zu erstrecken und ist von sämtlichen Truppen und Ansalten
auf energischeste Weise durchzuführen. Die Einsammlung auf privaten Grund-
stücken darf nur mit Bewilligung des Besitzers (Pächters) eventuell gegen eine
5—8 K per q nicht übersteigende Entschädigung (Pachtschilling) erfolgen.
Die Sammlung der zur Gewinnung von Öl höchst wertvollen Früchte der
Rotbuche, Bucheckern (Bucheckerne) genannt und der ölhaltigen Steinoobstkerne
ist vor allem durch den Ankauf der Sammelergebnisse, im Operationsbereiche
durch die höheren Kommandos, im Etappenraume durch die Et. Stat. Kmdos
einzuleiten. Dies gilt auch für die als Mastfutter für Schweine und als Kaffee-
surrogat Verwendung findenden Eicheln. Mit Rücksicht darauf, dass nur die
Aufbringung grösserer Mengen die Arbeit lohnen kann, ist vor allem dort, wo
Rotbuchen und Eichen in grösseren Mengen vorkommen, die Zivilbevölkerung
jedoch das Einsammeln unterlässt und in der Nähe befindliche Formationen Ge-
legenheit zum Sammeln hätten, für die Einbringung aller erlangbaren Buch-
eckern und Eicheln rechtzeitig Vorsorge zu treffen.
Auch das Einsammeln der Bucheckern und Eicheln hat erst nach voll-
endeter Reife zu erfolgen und kann 1. durch Auflesen mit der Hand, 2. durch
Zusammenkehren, 3. durch Abklopfen und Abschütteln auf untergebreitete Tächer
oder auf den gereinigten Waldboden vorgenommen werden. Die Reifezeit fällt
mit dem Abfall des Laubes zusammen, also in die erste Hälfte des Oktobers.
Das Auflesen mit der Hand ist sehr mühevoll, der Arbeitsaufwand im Verhältnis
zu dem Ergebnis sehr gross. Es empfiehlt sich daher, die Bucheckern bezw.
Eicheln nach ihrem natürlichen Abfall vermengt mit dem getallenen Laube, den
Fruchtkapseln etc. zusammenzukehren und zunächst das Laub durch engmaschige
Siebe oder durch Hochwerfen der zusammengefegten Menge zu entfernen. Die
weitere Reinigung kann dann durch Auslesen mit der Hand verhältnismässig
leicht und rasch erfolgen. Dabei hat man den Vorteil, dass man die auf dem
Bäume, unter welchem die Einsammlung erfolgte, noch hängenden Früchte (ein
grosser Teil der Bucheckern und Eicheln fällt erst spät nach Eintritt von
Frost und Schnee ab) durch Abklopfen oder Abschütteln derselben auf den ge-
fegten Boden leicht gewinnen kann. Zu diesem Zwecke werden die fruchtra-
genden unteren Aeste mit langen Stangen (Hackenstang-en) vom Boden aus ge-
schüttelt, während die Früchte von den oberen Aesten auf gleiche Weise durch
Personen, die auf den Baum steigen, zum Abfall gebracht werden.
Für das Einsammeln von ölhaltigen Steinoobst- und Kürbiskernen gelten die
bereits mit Q. I. Nr. 54570 in Allg. Verlaubt. Nr. 49, Punkt 31, vom 20. No-
vember 1916 festgesetzten Bestimmungen.
Da Rosskastanien und die genannten Waldfrüchte in frischem Zustande
leicht verderben indem sie sich erwärmen, verschimmeln und verfaulen, wenn sie
in dicker Schicht ohne genügenden Luftzutritt lagern, so ist der Trocknung und
Einlagerung derselben ein besonderes Augenmerk zuzuwenden.
Die gesammelten Kastanien bezw. Bucheckern und Eicheln sind in ge-
deckten, trockenen und luftigen Räumen (gut geeignet sind Dachböden) in höh-
stens 20 cm tiefer Schicht aufzuschütten, während der ersten zwei Wochen täglich mindestens einmal umzuschaufeln und durchzulüften, später genügt eine zweibis dreimalige Umschauelfung wöchentlich.
Der Versand hat unbedingt erst nach ausreichender Trocknung des Produktes tunlichst in nicht voll gefüllten, lose zugebundenen Säcken zu erfolgen, wobei die Säcke in den Waggons in Kreuzstützen zu schlichten sind. Bei Rinfusaverladung (offene Schüttung) dürfen die Waggons keinesfalls höher als bis 1/2-1/4 beladen werden, was ungefähr auch der Gewichts ladefähigkeit eines Waggons entspricht.
Die Waggons müssen gedeckt sein, die Türen sollen jedoch etwas offen bleiben. Bei Rinfusaverladung ist der offene Spalt durch Brettverlange zu verschalen. Weiter sind alle Fenster der Waggössen offen zu halten, um ausreichenden Luftwechsel zu ermöglichen. Das rasche Abrollen der verladenen Waggons ist von grosser Wichtigkeit und ist zur Vermeidung unnötigen Aufenthaltes während des Transportes jeder Waggon mit einem grossen, weissen Zettel, "Verderbliches Gut, rasch befördern" zu versehen eventuell, wenn mehrere Waggons rollen, ist ihnen ein Begleitmann beizugeben.
Der Abschub der gesammelten Kastauen etz. erfolgt nach Weisung des k. und k. K. M. auf Grund vorheriger zeitgerechter Meldung der eingesammelten, bezw. sichergestellten Mengen. Die einzelnen Formationen und Anstalten (Et. Bez. Kmdos., Et. Stat. Kmdos, Et. Mag. etz.), welche irgend eines der genannten Naturprodukte gesammelt haben, melden dies 14 täglich der Intendanz der QAbt.
Nr. 9 in einem einfachen Ausweise, welcher die Menge der betreffenden Artikel und den dafür gezahlten Geldbetrag enthalten muss, worauf die entsprechenden Verfügungen über den Abschub erfolgen werden. Alle Stellen werden angewiesen und dafür ganz besonders verantwortlich gemacht, dass das gesammelte Gut sorgfältig getrocknet und konserviert, sowie dass es der vom k. und k. K. M. beabsichtigten Bestimmung voll zugeführt werde.
Als Sammelprämie an Mannschaften kann per 100 kg bis zu 10 K ausbezahlt werden, wovon an die sammelnden Mannschaften vier Fünftel und an die Aufsichtschargen ein Fünftel ausgezahlt werden können.
Die Vergütung für die von der Zivilbevölkerung eingelieferten Sammelergebnisse ist vorläufig nach eigenem Ermessen festzusetzen, doch dürfen nachstehende Höchstpreise nicht überschritten werden:
für lufttrockene Rosskastanien 10 K
Bucheckern 85 K
Steinobstkerner 15 K
Kürbiskerne 20 K
Diese Preise (siehe auch Allg. Verlaubt, Nr. 49, Punkt 31 vom 20. September 1916) verstehen sich für je 100 kg inklusive Transportspesen etz. u. zw.
für reife, trockene, gesunde, nicht durch fremde Beimengungen verunreinigte Ware.
Q. I. Nr. 89,286 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Ad Erl. des k. u. k. AOK vom 31/7. 1917, Q. Nr. 124,3/II und vom 17./8. 1917, Q. Nr. 141,720.
Nach der wirtschaftlichen Lage ist heuer auf eine noch geringere Erlangbarkeit von Stroh als im Vorjahre zu rechnen.
Im Hinblicke auf die durch die bestandene lange trockene Jahreszeit erzielte schlechte Heuernte und mindere Strohergiebigkeit der Halmfrüchte muss, behufs Streckung dieser Vorräte, bezw. um die Möglichkeit zu schaffen, mehr Stroh für Heusurrogierung zu gewinnen, Streustroh durch nachbezeichnete Mittel ersetzt werden.
Es kommt daher infolge des grossen Raufutterbedarfes Stroh nur als Futtermittel in Betracht und darf nur ausnahmsweise und unter besonderen Verhältnissen als Streu verwendet werden.
Auch Wollin; welches ausschliesslich für Belagszwecke (Liegestätte) zu verwenden ist, darf nicht für Streuzwecke herangezogen werden.
Für das Einstreuen der Pferdestallungen ist sich unbedingt bei allen Formationen, wo es nur irgend möglich ist, mit folgenden Ersatzmitteln zu behelfen:
a) Laub,
b) minderwertige Gräser (Schilf),
c) Tannenzweige und Tannennadeln,
d) Sägespäne und Gerberlohe,
Offiziersersatz
aufstellun
Autoforma
angehörigen
k. Armee im
gelassen:
esanghörigen)
odpostanstalten
absenden :
lassenen Feld
er für je 50 K.
e) Torf.
ad a). Laub ist in den erlangbaren Mengen und für einen möglichst lan-
gen Bedarf — tunlichst vor Eintritt der Fröste — einzusammeln; es ist darauf
zu achten, dass bei längerer Aufbewahrung eine Gährung der Laubvorräte
nicht eintrete.
Beim Einsammeln von Laub ist vorerst die Bewilligung des Besitzers
einzuholen,
ad b) Minderwertige Gräser (Schilf) sind nur in jenen Arten zu benützen
die für Pferde und Rinder verlässlich unschädlich sind.
Diesbezüglich haben die Militär tier ärzte die Verwendung zu überwachen.
Verschimmelte, unbrauchbare gewordene Futtergräser sind auszuscheiden, damit
die Tiere dieses verdorbene, gesundheitsschädliche Futter nicht aufnehmen können,
ad c) Tannenzweige (nur kleine und zarte) und Tannennadeln u. dgl. dürfen
mit Rücksicht darauf, dass die Tiere besonders bei Raufutterknappheit grosse
Mengen hievon fressen, nur mit Vorsicht eingestreut werden, um gefährliche
Magendarm erkrankungen hintanzuhalten.
ad d) Sägespäne und Gerberlohe eignen sich sehr gut als Streu, müssen
daher sorgfältig in allen derlei Betrieben gesammelt und voll ausgenützt werden.
ad e) Torf ist gleichfalls ein gutes Streumittel und ist überall dort, wo
dessen Beschaffung zu angemessenen Preisen erfolgen könnte, für Streuzwecke
zu verwenden.
Rinder und Schafe haben überhaupt keine Streugebühr und sind im Interesse
des Gedeihens dieser Tiere die etwaigen Stallungen stets trocken und rein zu
halten.
Bei Pferdespitälern besteht keine unbedingte Pflicht der Streustrohsurro-
gierung, es sind jedoch auch bei diesen, entsprechend der gegebenen Verhält-
nisse bei gewissen Pferdepartien, wenn es die veterinärpolizeilichen Vorschriften
erlauben, im Sinne vorbezeichnete Bestimmungen Streustrohersatzmittel heran-
zuziehen.
Die Sammlung und Einbringung der Streuersatzmittel hat durch die
Rekonvaleszentenabteilungen und sonstige für andere schwere Arbeiten nicht
geeignete Mannschaftspersonen zu erfolgen.
Wenn notwendig, sind Weiber und Kinder gegen ortstäblichen Taglohn
aufzunehmen.
Bei den Truppen sind auch die Pferdewärter und sonstige bei der Pferde-
wartung oder als Kutscher eingeteilten Leute — nach Massgabe der verfüg-
baren Zeit — heranzuziehen.
Speziell sind Vorsorgen zu treffen, dass das im Herbst abfallende Laub
der Wälder, dann auch in Alleen und Obstgärten unverzüglich im getrockneten
Zustande gesammelt und an gegen Nässe geschützten Orten für und über die
Wintermonate deponiert wird.
Um ein Faulen der Laub- oder Nadelstreu hintanzuhalten, sind die Häufen
zeitweise umzuschau feln.
Das Einsammeln der vorangeführten Ersatzstreumittel ist von allen Etappen-
stationskomdos und allen Formationen, die Pferde im Stande führen auf das
tatkraftigste zu betreiben.
Die eingesammelte Menge der Ersatzstreumittel ist am 1. und 15. Oktober
und 1. und 15. November 1. J. der Q. Abt. zu melden.
26.
Nachforschung.
Q. Nr. 52.587 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Diejenige Formation, Anstalt, etc. bei welcher sich Korp. tit. Zugsf. Sobota
Roman, 1890/1912, Panskówka, Czortków, im Stande befindet, hat dies der Q.
Abt. 9 mittels Feldpostkarte direkt zu melden.
Negative Meldungen haben zu entfallen.
27.
Mannschaftsbeförderung.
Q. Nr. 52.485 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Befördert wird mit
1. September 1917
zum Lst, Zugsführer tit. Feldwebel der Lst. Korp. tit. Zugsführer
Scribani Rudolf
des Sch. R. 12, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Q. Abt. 9.
10
28.
Übersetzung zur
Feld-Gendarmerie.
Q Nr. 52.934 ex 1917 der Q. Abt. 9.
Uebersetzt werden mit 1. September 1917
zum Gefr. tit. Korporal Ers. Gend. der Lst. Gefr. tit. Korp.
Fischer Ernst
des Lstbezkm dos 10,
zum Lst. Inf. tit. Gefr. Ers. Gend. der Lst. Inf. tit. Gefr.
Rokoš Anton
des Lstbezkm dos 14. Beide Vorgenannte eingeteilt zur Dienstleistung bei der
Unt. Abt. d. Prov. Oßz. d. Q. Abt. 9.
Die zuständigen Ersatzkörper sind von der erfolgten Uebersetzung zu ver-
ständigen.
Der Vollzug dieses Befehles ist anher zu melden.
29.
Holzsohlen.
Q. I. Nr. 91.533 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 142.356 v. 1917.
Die Benagelung der Holzhalbsohlen mit Flachkopfnägel (Pifflnägel) hat zu
unterbleiben.
Weiters sind per Paar Holzhalbsohlen nicht mehr 80 Stück sondern nur
60 Stück Wagnerstifte zu verwenden.
Für den Oberbefehlshaber,
der k. und k. Oberquartiermeister :
Edm. v. Wallerstain und Marnegg m. p.
Oberstleutnant.
30.
Entlaufene Pferde.
Avisos.
Q. Nr. 53.002 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Der Divisionsbäckerei Nr. 110 sind vom Parkplatze in Buczacz 2 Pferde
entlaufen.
Nationale: 1. Fuchs, Wallach, durchgehende Blässe Hufbrand Nr. 627,
7 Jahre, 175 cm hoch.
2. Fuchs, Wallach, durchgehende Blässe, Hufbrand Nr. 626, 9 Jahre,
168 cm hoch.
Zweckdienliche Daten sind der QAbt. Nr. 9 zu melden.
31.
Entlaufene Pferd.
Q. Nr. 53.118 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Dem Feldspital Nr. 118 in Buczacz ist von der Weide 1 Pferd entlaufen.
Nationale: Schwarzbraun, am linken Vorderfuss unterhalb des Fessels eine
haarfreie Stelle mit Narbe, durchgehende Blässe 9 Jahre, 166 cm. hoch.
Zweckdienliche Daten sind der QAbt. Nr. 9 zu melden.
u. k. Et.-Bezirkskommando Podhajce
Lingelangt am...3.XI.1917
Kzh. Beilage
F. Ermroth, 4/IX -
K. und k. Quartiermeisterabteilung No. 9.
Q. l. Nr. 46.494
Beilage zu den
Bes. Anordn. No. 18.
Gebührenwesen. — Entscheidungen.
I. Verlautbarung aus AOK. Q. Nr. 25.127 v. J. 1917.
| Ford.
Zahl | Nr.
des hierst.
Befehles | Kurzer Inhalt | vorzu-
merken
bei | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|
| | Q. Nr.
14504 | Bergesprämie für aufgelesene feindl. Gewehre.
In der Broschüre „Der Soldat — Seine Pflichten
u. Rechte etc.“ herausgegeben von der Drucke-
rei des K. M.) heißt es auf S. 11,
„Für jedes aufgelesene feindliche Gewehr werden
vom Inf. Trp. Dionskmdo 2 Kronen ausgefolgt.“
Diese Angabe stimmt nicht mit Op. Nr. 95.444-
EOK. v. 25. Okt. 1915 I. A. Pkt. 2 e) über ein
(Gebühr für Militär des Mannschaftsstandes - 80 h)
Beigefügt wird, dass eine Erhöhung der bezgl.
Bergeprämien nicht beabsichtigt ist. (Siehe
auch hierst. Q. Op. Nr. 113710/16 Pkt. 12.) | Op. Nr. 95.444/EOK.
v. 25./10 1915 | |
| | ad Q. Nr
13.382/17
etz. | Equipierungsbeitrag f. Offiziere a. D. etz.
Offiz., a. D. dann der Res. u. des Ruhestandes
haben anlässlich der aktiven Dienstleistung
während der Mobilität keinen Anspruch auf den
Equipierungsbeitrag.
Die Genanuten sind verpflichtet, sich auch in:
nichtaktiven Verhältnisse ihrer Offizierscharge
gemäss nach Vorschrift adjustiert und ausge-
rüstet zu erhalten. (Dienstbuch A—49, § 3:4.)
Hierbei wird auf K. M. Erlass Abt. I, Nr. 1621:
14 v. 9. 1. 1915 hingewiesen, wonach den wdh-
rend der Mobilität zum Gagisten (Praktikanten)
in der Res. neuverwauten Personen — rück-
wirkend bis zum J. Mobilitätsstag — der Equi-
pierungsbeitrag zuerkannt wurde.
Betrifft, der Gebühr des Equipierungsbeitrages für
die auf Gagistenposten verwendeten landsturm-
pflichtigen Personen s. K. M. Erl. v. 4. August
1915 Att. II, Nr. 28200 (Bbl. 42/15) und Erl.
v. 21. Sept. 1914 Abt. II, Nr. 4548, Pkt. 2,
(Bbl. 47/14.) Der Equip. Beitr. wurde mit dies.
Erl. d. im Verh. d. Ev. der k. k. Ldw. steh.
Gagisten zuerkannt. | K—4,
II Teil
§ 6 | |
| | ad Q. Nr.
14.871/17
Q. Nr.
14782 etz. | Einhalten des Dienstweges bei Vorlage von An-
fragen, Rekursen, Ersatznachschichtsgesuchen Ein-
schriften um Equipierungsbeihilfen etc.
Trotz der erst mit K. M. Erl. Abt. II, Nr. 32623:
Bbl. 59/16 verlautbarten Bestimmungen d. hst.
Befehles Op. Nr. 38534 v. 1915 und Op. Nr.
101658 v. 1915 werden noch immer in sehr zahl-
reichen Fällen die einganges erwähnten Einschrei-
ten dem A. O. K., statt direkt den betreffenden
Zentralstellen vorgelegt.
Auf diese Weise wird die angestrebte Vermin-
derung des Geschäftsganges nicht erreicht und
eine unrichtige Vielschreiberei hervorgerufen. Das
Entscheidungsrecht in diesen Fällen steht aus-
schliesslich den Zentralstellen zu.
Die Bestimmungen der zitierten hst. Befehle
bez. des K. M. Erl., sind künftighin genaue-
stens zu beachten, trotzdem ev. noch hier ein-
langende derlei Einschreiten werden unter Beru-
fung auf diesen Befehl zurückgestellt.
Dem AOK. (QAbt.) sind diesbezügliche Einschrei-
ten lediglich von den direkt unterstellten Forma-
tionen, Anstalten etz., vorzulegen. | | den zitierten hierst. Befehlen |
2
| Fortl. Zahl | Nr. des hierst. Befehles | Kurzer Inhalt | vorzu- merken bei | Anmerkung |
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| 4 | ad Tel, N. 44501/16 | Einhaltung des Dienstweges seitens der Armee-(Feld) postdirektionen, Feldpostbodiensten. Der Befehl des AOK. (Generalfeldpostdirektion) Tel, Nr. 44501 v. 27. 9. 1916 wird zur genauesten Darnachachtung neuerlich allgemein verlautbart: Von nun ab sind allfällige Gesuche von Feld-postbediensteten um Equipierungsbeihilfe, Ersatz von durch feindliche Einwirkung verlorcn gegen genen Ausrüstungssorten u. s. w. wie überhaupt alle Einschreiten hinsichtlich Gebühren stets durch die zuständige Q. Abt, weiter zu leiten, bezw. der QAbt, vorerst zur Kenntnis zu brin-gen, um diese in die Lage zu versetzen, zu dem Einschreiten Stellung nehmen zu können. Schliesslich wird auch auf den vorletzten Absatz d. obig. Befehls hingewiesen. | | |
| 5 | Q. Nr. 28 845 v. 1917 | Gebühren der aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrten Gagisten. Gesuche oder Anträge auf Zuerkennung von Gebühren an aus der Kriegsgefangenschaft rück-gekehrte Gagisten sind nicht im Wege der höhern Kmdos. d. A. i. F., sondern im Wege des zu-ständigen Ersatzkörpers, welcher über das Er-gbnis des Rechtfertigungsverfahrens zu berichten hat, dem KM. vorzulegen. | | |
| 6 | ad Q. Nr. 13072 | Zuschuss zum Feldausrüstungsbeitag. 1) Zu Fährichen od. Leutnants ernannte Unteroffiziere erhalten den Zuschuss z, F, A.B. nur dann am Gebühraufalltag, wenn sie als Offiziere oder Fähriche mindestens drei Monate in Felddienstleistung gestanden sind, (siehe Pkt. 7 v. Op. Nr. 124,378/15 — aufgenommen in Q. Op.Nr. 71,397/16: Befehl betr. Zusch, z. F. A.B.). Demzufolge war die in einem hieher zur Kenntnis gelangten Fall getroffene Entscheidung unrichtig, dass aus Unteroffz. hervorgegangene Leutnants, die am Anfallstag dieser Gebühr noch nicht drei Monate als Offiziere in Felddienstleistung ge-standen sind, der Z. z. F. A. B, im Ausmass wie für Fähriche erfolgt wurde. Diese Entscheidung ist ehestens allg. zu ver-lautbaren und wo notwendig umgehend die Richtigkeitspflege einzuleiten. | Q. Op. Nr. 71397 v. 7. Juni 1916 | |
| 7 | ad Q. Op, Nr. 181267 | 2) Im Sinne der Bestimmungen des hierst. Be-fehles Op. Nr. 92,081/EOK. v. 30. Sept. 1915 Pkt. 1, letztes Alinea haben auf den Zuschuss zum F. A B. nur jene Mitglieder der k. k. österr., freiw. Motor- und des k.u.Automobil-korps Anspruch, die Militärgagisten oder Offiziers-(Beamten-) aspiranten sind und zwar in dem für ihre Charge normierten Satze, während alle übrigen ausnahmslos 3,0 K erhalten. Freiw. Motorfahrer des Mannschaftsstandes — die im k. k. österr. freiw. Motorkorps einge-teilt sein können, haben auf den Zuschuss keinen Anspruch, ganz gleichgültig, ob sie als Fahrer oder auf anderen Mannschaftsposten verwendet werden. Diese Personen sind mit ärar Montur-sorten zu bekleiden. Unter „alle übrigen“ im vorzitierten Befehl Op. Nr. 92,081/EOK. sind selbstverständlich nur jene Organe gemeint, die befelhlgemäss in die Offiziersabteilung eingereiht sind oder überhaupt keine milt, Charge bekleideu und auch für ihre Bekleidung u. Ausrüstung aus eigenem zu sorgeu haben. (Betreffs „Offiziersabteilung“ des k. k. österr. freiw. Motorfahrerkorps siehe die organischen Bestimmungen A-1, co [3] C § 20 Abs. 4). | Op. Nr. 92081/EOK v. 30. September 1915 | |
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| Fortl.-Zahl | Nr. des hierst. Befehles | Kurzer Inhalt | Vorzu- merken bei | Anmerkung |
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| 8 | ad Q. Nr. 12575 | Wegen allg Verlautbarung dieser Bestimmungen und Einleitung der Richtigkeitspflege — wo notwendig — ist umgehend das Weitere zu veranlassen. <br> Feldausrüstungsbeitrag. <br> Die beim p. t. eingestellten Gagisten (Praktikanten) gehören zur A. i. F. und haben demnach im Sinne der Bestimmungen des Dienstbuches K—4, II. T. § 7, Pkt. 6 auf den Feldausrüstungsbeitrag Anspruch. <br> Der Bezug dieser Gebühr wird durch den hierstl. Befehl Q. Op. Nr. 122,887 v. 26.12. 1916 nicht berührt. <br> Dieser Befehl wird hiemit allgemein verlautbart und ad hierstl. Q. Nr. 43,903/16 bezw. Q. Op. Nr. 122,887/16 bemerkt, dass für die speziell bezeichneten, dem AOK. unmittelbar unterstehenden und in den Bezug der Hinterlandsgebühren getretenen Formationen der A. i. F. die Gebühränderungen nur auf Feld- und Bereitschaftszulag", dann die Kostgebühr und den Zuschuss zum Felddienstleistungstrag sich beziehen. Andere Gebühränderungen wurden bisher nicht verfügt. <br> Ausdrücklich wird noch betont, dass der Begriff der Felddienstleistung (ad Jt—4 II. Teil [Einleitung]) unverändert geblieben ist. | Q. Nr. 43903/16, Q. Op. 122887/16 u. K-4, II. T., § 7, Pkt. 6 | ergangen an Brk. Kopfkmddo Przemysl u. Inten- dant d. Milkmddos in Przemyśl 122887 |
| 9 | Q. Op Nr. 13141/16 v. 6.2.1917 | Lstpflicht. Zivilärzte Offiziersdienerequivalent samt Zuschuss. <br> Landsturmpflichtige Zivilärzte, die in Felddienstleistung stehen, haben Anspruch auf das Offiziersdienerequivalent samt Zuschuss, die betreffenden Personen müssen jedoch auf Kriegsdauer einberufen sein. (KM. Erl. Abt. 11, Nr. 28,900/15, I. Pkt. 1, Bbl. 42/(15.) <br> Derlei Personen die jedoch lediglich für eine kürzere, vorübergehende Verwendung herangezogen wurden, haben auf diese Gebühr im Sinne des Punktes 2 des obzierten KM. Erl. keinen Anspruch. <br> Hienach ist auch der vorliegende Fall zu entscheiden und betreffs aller in Betracht kommenden Personen des dortigen Bereiches die Richtigkeitspflege einzuleiten. | Vorzumerken bei Q. Op. Nr. 95,385 v. 2.10.1916. | ergangen an ein höheres Kommando der A. i. F. |
| 10 | Q. Nr. 26013/17 | Ad KM. Erl Abt. 11, Nr. 1076/17 <br> Die Zivilfunktionäre des Roten Kreuzes bei der A. i. F. sind bei Verzichtleistungen auf den Offiziersdienere zur Aufrechnung der Geldentschädigung von 50 K monatlich nicht berechtigt. | ./. | |
| 11 | ad Q. Nr. 14297 v. 2.2.1917 u. Q Nr. 13411 v. 15.2.1917 | Zivilkassenbezüge der Operationskassen, Postadjunkten und Postoffizianten. Bitte um Zuverkennung des Offiziersdienerequivalentes. <br> Dem Einschreiten konnte aus prinzip. Gründen nicht willfahrt werden, betreffs der Postadjuunten u. Offizianten auch nicht im Hinblick auf "die ausdrücklichen Bestimmungen des KM. Erl. Abt. 5/TB. Nr. 9250 v. 28/11. 1915 (Bbl. Sep. 3/15). <br> Bei dieser Gelegenheit wurde betont, dass sich das AOK. im Interesse dringendst gebotener Ökonomie mit den finanziellen Staatsmitteln gegen jedwedes nicht unbedingt notwendige Gebührzugestandnis aussprechen muss. Unter einem wird bemerkt, dass eine Erweiterung der Bestimmungen von Q. Op. Nr. 95385 Pkt. 15 nicht geplant ist. | ./. | |
II. Verlautbarung aus AOK. Erl. Q Nr. 53318 v J. 1917.
| Fortl. Zahl | Nr. des hierst. Befehles | Kurzer Inhalt | vorzumerken bei | Anmerkung |
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| 12 | ad Q. Nr. 51,571/17 | Zuschluss zum Feldausrüstungsbeitrag.<br>Die Unterstellung von im Armeebereiche gelegenen stabilen Sanitätsanstalten unter ein höheres Kommando (A.K. Q. Abt. etc.) darf nicht der Zugehörigkeit zur A. i. F. gleichgehalten werden, wie dies bereits in der allgemeinen Verlautbarung Q. Op. Nr. 155.362 v. 10./I. 1916 betont wurde. Die bei diesen Anstalten eingeteilten Gagisten haben daher — auch wenn sie im Bezug der Feldzulage stünden — im Sinne der Bestimmungen d. hst. Befehles Q. Op. Nr. 122,896 v. 26./9. 1916 keinen Anspruch auf den Zuschluss zum Feldausrüstungsbeitrage. | Q. Op<br>Nr. 122 887<br>v. 1916 | |
| 13 | Q. Nr.<br>52,081/17 | Bergeprämie.—Anfrage.<br>Die Eroberung feindlicher Minenwerfer ist eine Waffentat und können im Sinne d. hst. Bef. Op. Nr. 95.444/EOK v. 1915 aus diesem Auslasse „Bergeprämien“ nicht zur Aufrechnung gelangen | Op. Nr.<br>95,444<br>EÖ b. | |
| 14 | ad Q. Nr.<br>49.419/17 | Sabotage-Akte; Prämien.<br>Laut des hst. Befehles Q. Op. Nr. 23983 v. 13./2. 1917 ist es Pflicht Jedermanns, in erster Linie sämtlicher Militärpersonen über jeden Fall eines solchen bekanntgewordenen Verbrechens etc. ungesäumt die Anzeige zu erstatten.<br>Aus diesem Grunde wird von der Festsetzung besonderer Prämien hiefür abgesehen und sind auch keine diesbezüglichen Anträge an das AOK zu stellen. | Op. Nr.<br>95,444<br>EÖK,<br>v. 1915 | |
| 15 | Ad Q. Nr.<br>53,103 v.<br>1917 | Anbauurlaube für Mannschaft.—Gebühren.<br>Zufolge Pers. Nr. 1534/17 (Nachhang zu Pers. Nr. 10160/17) erhalten die von der A. i. F. zu Anbauzwecken beurlaubten Mannschaftspersonen die normalen Gebühren einschliesslich des vollen Etappenrelutums.<br>Die im Bezug der Hinterlandsgebühren stehende, von der A. i. F. beurlaubte Mannschaft erhält gemäss hierstl. Q. Op. Nr. 171801 v. 1916 v. 14./I. 1917 statt des Etappenrelutums das Relutum für die manngemässige Verpflegungsportion.<br>Die im Sinne des „kt. 13 v. Pers. Nr. 10160 v. 20./3. 1917 allenfalls an Ergänzungsbezirkskmdos abzugebende Mannschaft ist bis zur Übergabe an das Ergänzungsbezirkskmdo zu verpflegen. | | |
| 16 | Q. Nr.<br>51931/17 | Hilfsmechaniker — kein Anspruch auf Offiziersdiener.<br>Laut Dienstbuch (K—4, II, Teil, § 5, Pkt. 1) gebührt der Offiziersdiener (bezv. das Offiziersdieners-Aquivalent) nur den in Rangklassen eingereihten Gagisten.<br>Laut Zuschrift der Post und Telegraphienspektion — gehört Hilfsmechaniker—nicht in den Stand einer bestimmten Rangsklasse, sondern zum technischen Hilfspersonal und hat der Genannte daher auf das Offiziersdieneräquivalent keinen Anspruch. | vorzumerken bei:<br>Q. Op. Nr. 95,386<br>v. 2./10. 1916 | |
III. Verlautbarung aus AOK. (Q Nr. 70.595/17).
| Fortl. Zahl | Nr. des hierst. Befehles | Kurzer Inhalt | vorzu- merken bei | Anmerkung |
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| 17 | Q. Nr. 54.217 v. 1917 | Marschformationen-Beginn der Felddienstleistung Die Felddienstleistung der Marschformationen (Ergänzungstransporte) beginnt mit dem Tage der Überschreitung der rückwärtigen Grenze eines Armeebereiches. Hierauf fussend ist auch bereits die Gebühr der Feldzulage und der vollen Kriegsverpflegung (analog d. Kampftruppen) festgesetzt worden. (Siehe Q. Op. Nr. 154347 v. 25. 11. 1916). | Q. Op. Nr. 154347 vom 25./11. 1916 | |
| 18 | Q. Nr. 53.120 v. 1917 | Kr. Gef. Arb. Abt.-Felddienstleistung, Zuschuss zum Feldausrüstungsbeitrag. Die bei einer zur A. i. F. gehörenden Kr. Gef. Arb. Abt. eingeteilten Gagisten stehen in Felddienstleistung und haben demnach nach Massgabe der Bestimmungen der hierst. Q. Op. Nr. 71397 vom 7. Juni 1916 Auspruch auf den „Zuschuss“. In einem hierorts zur Kenntnis gelangten Falle wurde der „Zuschuss“ mit der Begründung ab- erkannt, dass der betreffende Gagist nicht in Frontdienstleistung stehe. Diese Stellungnahme ist nicht zutreffend, weil der Anspruch auf den „Zuschuss“ durch die Felddienstleistung erwächst und mit der Frontdienstleistung in keinem Zusammenhange steht. | | |
| 19 | Q. Nr. 54.142 v. 1917 | Pferde Pauschal der Personen der VI. Rangklasse mit höheren Gebühren. Ein provisorisch ernannter Oberst-Brigadier bezieht das Pferdepauschal für 4 Pferde, da er zu seinen chargeumässigen Gebühren nur die Differenz auf die Feldzulage eines Generalmajors bezieht. Ein definitiv ernannter Oberst-Brigadier erhält jedoch die vollen GM. Gebühren, kann daher nicht mehr das Pferdepauschal bekommen, das nur für Personen bestimmt ist, die im Bezuge der Gebühren der VI. Rangklasse stehen. | beim § 4 des Dienstbuches K—4, II. Teil. | |
| 20 | Q. Nr. 70.115 von 1917 | Arb. Abtgen u. Baukomp.-Zuschuss z. Feldausrüstungsbeitrag ad K-4, II. Teil § 7, Pkt. 8 u. § 35: I (Feldstecherbeitrag): Es wird bekanntgegeben, dass der K. M. Erl. Abt. 11, Nr. 5773—Bbl. Nr. 18/17 sich auf den im Dienstbuch K—4, II. Teil § 7 Pkt. 8 n. § 25: I normierten Zuschuss von 100 K bezieht, welcher zur Anschaffung eines Binokels bestimmt ist. Auf deu Zuschuss zum einf. F. A. B. ad hierst. Op. No. 92081/EOK. vom 30. 9. 1915 bezw. Q. Op. No, 71397 v. 7. 6. 1916, haben Offiziere, Fähnriche und Kadetten der Arb., Abtgen, und Baukompagnien naturgemäss auch weiterhin nach wie vor den Anspruch. | | |
| 21 | Q. Nr. 72 189/17 | Bagageverlust bei Eisenbahntransporten. Zufolge K. M. Erlass Abt. 11, Nr. S729 v. 11. 4. 1917 kann den Gagisten anlässlich Bagageverlusten bei Eisenbahntransporten keine Equi-pierungsbeihilfe bezw. kein Schadenersatz bewilligt werden, weil die Heeresverwaltung für derartige Schäden nicht haftet. | | |
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| Fortl. Zahl | Nr. des hierst. Befehles | Kurzer Inhalt | vorzu- merken bei | Anmerkung |
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| 22 | Q. Nr. 70.217 v. 1917 | Beschaffungen von Schreibmaschinen.<br>Seitens einer Anstalt der A. i. F. wurde die Beschaffung einer Schreibmaschine mit Beziehung auf die Bestimmungen des Dienstbuches (K—4, II. Teil, § 60, Pkt. 3) begründet.<br>Diese Auffassung ist keine zutreffende; überdies sind Käufe im Hinterland verboten.<br>Es wird ausdrücklich bemerkt, dass Schreibmaschinen ausnahmslos beim Kriegsministerium (II. Abt.) unter entsprechender Begründung direkt anzufordern sind. | | |
| 23 | Q. Nr. 39.601 res v. 21./3. 1917 | Bergeprämien für russische Gasschutzmasken.<br>Pro Stück neuer russischer Gasschutzmaske wurde eine Prämie von zehn (10) Krone festgesetzt. | Op. Nr. 95.444 EOK. von 1915 | |
| 24 | Q. Nr. 52.234 v. 1917 | Bergeprämien für Einbringung von Leitungsmaterial.<br>Für die Wiedereinbringung von verschütteten, durch Schnee od. Lawinen vergrabenen Leitungsmaterials, welches mit Aufbietung besonderer Energie und Umsicht wieder eingebracht wird, werden im Nachhange z. hst. Op. Nr. 95444/EOK v. 1915 folgende Prämien festgesetzt:<br>für einen Km. Telegraphenkabel (jeder Art) 5 K<br>" " Telephonkabel . . . . . 3 "<br>" " Telephondraht . . . . . 1 "<br>In anderen, als in den vorerwähnten Fällen dürfen Bergeprämien nicht aufgerechnet werden. | Op. Nr. 95.444/EOK von 1915 | |
| 25 | Q. Nr. 72.518/17 | Abschussprämien für Raubzeug.<br>Abschusssprämien für Raubzeug zum Schutz der Brieftauben können nicht bewilligt werden. | Op. Nr. 95.444 EOK. v. 1915 | |
Zusammenstellung
über die bei den einzelnen Sammelstellen eingelaufenen Beträge der „Mil. Witwen- und Waisenwoche“ im Felde.
| Kommando, Truppe, Anstalt etc. | Mit- glieder- Beiträge K | Sammlungen, freiwillige Rücklage und Spenden K | Erträge aus | | | Summe K | Totale K | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| | | | Blumenlager, Lichtschein, Verkauf der Gastmahlzeit etc. K | Theaters, Kinos, Konzerte etc. K | Viehmarkt von Milizen- Abrechnung K | | | |
| Oberkommando der kais. deutschen Süd- armee: | |
| Geniestabsgruppe Techn. Gruppe, Obit. Ditrich Wertheimer Telegr. Referat beim AOK.-Süd | - - - - - - - - - - - - - - | 146'70 754'72 141'80 1.000'- | . . . . . . . . . | . . . . . . . . . | . . . . . . . . . | 146'70 754'72 141'80 1.000'- | 2.043'22 | |
| XXV. Korps: | |
| Kpksmdo und Kpsummittelbare etc. 54. I. D. . . . . . . . . . . . . . . 35. I. D. | 4.938'- - - - - - - - - - | 22.438'43 9.166'50 18.827'74 10.755'18 15.177'35 | . . . . . . . . . | . . . . . . . . . | - - - - - - - - - - | 27.376'43 28.715'22 25.932'53 | 82.024'18 | überdies eine gefällte Sammel- büchse. |
| Proviantoffz. d. k. u. k. Generalstabsoffz. des XV. ottom. Korps | 2.180'66 | 1.532'04 | - - - - - - - - - - | 54 M. 50 Pf. 930'- | 2.387'30 | 7.030'- | 74 M. 50 Pf. 7.030'- | |
| 38. H. I. D.: Ausbildungsgruppe Obstlt. Namensj. | 1.800'- - - - - - - - - - | 4.771'50 9.788'80 | . . . . . . . . . | . . . . . . . . . | 2.432'- | 4.771'50 14.021'40 | 18.792'90 | |
| Pionier-Marschkomp. 1/4 | - - - - - - - - - - | 456'94 | . . . . . . . . . | . . . . . . . . . | 456'94 | 456'94 | |
| Qu. Abt. 9: Kmdo. Platzkmdo, Proviantur etc. An die Operationskasse abgeführte Beträge versch. Form., Anst., etc. Parkfestkomitee Strjy Etp. Bez. Kmdo Boryniez - Stat. - Bursztyn - Stat. - Chodorów Tic. Let. Etp. Baon 200 Etp. Stat. Kmdo Chyrów Res. Spital Sambor in Chyrów Etp. Bez. Kmdo Dublany Robatyn Lst. Etp. Baon 411, Rudki Etp. Bez. Kmdo Sambor Let. Etp. Baon 412/2, Komp. Feldspital 118 Pferdefelddepot Nr. 93 Etp. Magazin Drohobycz Kmdo d.k. u.k. Abschubtg Drohobycz Etp. Bez. Kmdo Strjy - Stat. Bez. Zydaczów Feldspital 117 Kgf. Beob. Stat. Czaple Głęboka Etp. Mont. Anst. Ungvár Mil. Verw. Dampfsagewerk Popräd Techn. Gruppe Obtl. v. Wemisch | 950'- - - - - - - - - - | 1.750'- 502'40 1.516'84 . . . . . . . . . 616'60 2.749'19 378'- 10.410'13 179'- 2.023'16 - - - - - - - - - | 40.000'- | . . . . . . . . . | 334'30- | 2.709'- 2.353'54 40.000'- 3.365'79 10.788'13 3.129'16 - - - - - - - - - | durch die Op. Kassa unter J. A. Nr. 1, 10 und 47 abgeführt. |
| Diverse: Inspizierend. Pferdearzt d. Mil. Kmdo Temesvár Bez. Gend. Kmdo Böleka Feldtransportleitung VI Lst. Arb. Komp. Boryslaw | - - - - - - - - - - | 148'98 9.027'- 141'20 108'22 | . . . . . . . . . | . . . . . . . . . | 148'98 9.027'- 161'20 108'22 | 9.438'40 | durch die Op. Kassa abgeführt unter J. A. Nr. 28 30 31 38 |
| | - - - - - - - - - - | . . . . . . . . . | . . . . . . . . . | 9'003'18 40.394'83 | 42.268'60 1.237'61 602'32 | 93.506'54 | durch die Op. Kassa abgeführt unter J. A. Nr. 22 15 |
| | - - - - - - - - - - | . . . . . . . . . | . . . . . . . . . | 9'003'18 40.394'83 | 42.268'60 1.237'61 602'32 | 93.506'54 | durch die Op. Kassa abgeführt unter J. A. Nr. 9 49 |
| | - - - - - - - - - - | . . . . . . . . . | . . . . . . . . . | 20'- 9.418'40 | 9.438'40 | 213.292'18 84 M. 60 Pf. | +1 gef. Sammelbüchse. |
F ü r d i e R i c h t i g k e i t :
Der Wohltätigkeitsreferent:
Cubasch m. p., Major.
Beilage zu den Besond. Anordn. Nr. 45.
K. und k. Armeeoberkommando.
Q. Nr. 157.594.
Chef des Generalstabes.
Kartoffel-Überwinterung und Abschub.
An
Feldpostamt 51, am Oktober 1917.
Die Kartoffel ist im vierten Kriegsjahre mehr als sonst ein ausserordentlicher Faktor in der Volksernährung. Es müssen daher alle verfügbaren Mittel aufgewendet werden, um die heurige Ernte zu sichern.
Die Kartoffel müssen rechtzeitig aus der Erde genommen und in unbeschädigtem Zustande, ehe sie durch Frost gelitten haben, geborgen werden. Mit der Ernte ist nach der Reife chestons zu beginnen; sie muss mit ganzer Kraft bei ausgiebiger Benützung von Maschinen — und Akkordarbeit so rasch als möglich durchgeführt werden.
Bei der Einwinterung der Kartoffel, die an späterer Stelle ausführlich behandelt wird, sind zerquetschte und angefaulte Kartoffel auszuscheiden.
Der Aufbewahrung und Überwinterung der Kartoffel ist die grösste Sorgfalt zuzuwenden, weil die Kartoffel leicht dem Erfrieren und Verderben ausgesetzt sind und hiebei bei der Masseneinlagerung riesige Verluste entstehen. Mangels der Zahl nach ausreichenden Trockenanlagen zur Verarbeitung auf Schnitzel oder Flocken, kommt mehr die Überwinterung in Kellern und in Mieten auf dem Felde in Betracht.
Die Überwinterung in guten trockenen Kellern ist die einfachste. Die Keller müssen trocken und von Keimen der Fäulniserreger vollkommen gereinigt sein. Bei feuchtem Kellerboden müssen die Kartoffel durch eine Stangenunterlage von Nässe geschützt werden.
Die Kartoffel dürfen nur trocken, ohne anhaftender Erde und Schmutz, eingelagert werden. Hiebei ist jede Beschädigung, daher der Gebrauch von spitzigen Geräten, zu vermeiden. Türen und Fenster sind tagsüber offen zu halten, über die Nacht und bei Frost zu schliessen.
Bei grösseren Mengen eingelagerter Kartoffel empfiehlt sich die Anwendung von Lattenrosten, die in die Haufen eingestellt werden. (Siehe Beschreibung an späterer Stelle.)
Die häufigste Art der Überwinterung der Kartoffel ist das Einmieten. Die einzelnen Mieten werden wie folgt hergestellt:
Zunächst wird der Platz abgesteckt und eingeteilt.
Zwischen je zwei Mieten soll so viel Raum bleiben, dass man bequem durchfahren kann. Ist die Fläche geneigt, so werden die Mieten in der Richtung des Gefälles gelegt. Die Mieten werden — auf trockenem Boden — zirka zehn Zentimeter tief ausgehoben und 150 bis 200 cm breit gehalten.
Ein Ausheben des Bodens als Basis der Miete ist jedoch nicht unbedingt notwen-
dig; auf nassen, schweren Böden auch nicht zu empfehlen. Jedenfalls müssen jedoch die eventuell vorhandene Grasnarbe, Getreidestoppeln etc. entfernt werden, so dass die Kartoffel auf die blanke, womöglich trockene Erde zu liegen kommen. Die Länge richtet sich je nach Bedarf. Es ist zweckmässig, die Mieten nicht zu gross anzulegen und es erleichtert die Übersicht, wenn alle Mieten gleich gross sind, z. B. für 100 q. Wünschenswert wäre, dass ein möglichst grosses Quantum der zur Weiterverfrachtung bestimmten Kartoffeln, noch zur Zeit der Fahrbahrkeiit der Feldwege bis an die Stationen oder Steinstrassen abgeschoben und daselbst eingemietet werden.
Es würde hiermit die Kontrolle der eingemieteten Kartoffeln erleichtert und eine Disposition über dieses Quantum auch in jener Zeit ermöglicht, in welcher ein Fuhrwerksverkehr auf den Feld-
wegen ganz ausgeschlossen erscheint.
In Figur 1 ist der Durchschnitt einer Miete dargestellt.
Die Hauptsache ist die Möglichkeit der Durchlüftung. Zu diesem Zwecke verwendet man Roste aus Zaunstecken (siehe Figur 2, 3 und 4), welche minimale Auslagen verursachen u. jahrelang ver-
wendet werden können. Die Roste werden in die Mitte der Mieten gelegt, sodass die Enden etwas über die angeschütteten Kartoffel hinausreichen.
Wo der Stangenrost auf dem Boden der Miete nicht geschaffen werden kann, lässt sich derselbe auch durch gewöhnliche, lose zusammengefügte Bretter ersetzen. Entlang der Längsseiten kommt je eine Strohrolle ca. 20 cm stark. Nun werden die Kartoffel in die Mieten abgeladen und soweit aufgeschichtet, als sie halten. Hiebei ist jede Beschädigung, daher die Verwendung von spitzigen Geräten, zu vermeiden. Ist die Miete gefüllt, dann werden die Kartoffel mit einer Lage Stroh gedeckt.
Wo aber für eine tadellose Durchlüftung der in den Mieten lagernden Kartoffeln nicht gesorgt werden kann, sind die Kartoffeln unmittelbar mit Erde zu decken, da sonst der in den Mieten entstehende Dunst die Strohdecke durchfeuchtet und zur Verrottung bringt, wodurch die Fäulnis auf die Kartoffeln übertragen wird. Dementgegen vermag die direkte Erddecke die Wasserdämpfe aufzusaugen.
Auf dem Kamm legt man einen Heubaum oder sonst ein Rundholz in derselben Stärke, bedeckt ihn noch mit Stroh und nun wird die Miete mit einer ca. 10 cm starken Erdschichte so zugeworfen, dass der Kamm unbedeckt bleibt.
Die Seitenflächen der Mieten deckt man in der Weise, dass immer ca. 2 m gedeckt und wieder ein Streifen von ca. 25 cm freigelassen wird, damit die Kartoffeln ordentlich auslüften können.
Nach dem Zuwerfen wird der obererwähnte Heubaum herausgezogen. Es entsteht hierdurch im Stroh am Kamm ein Luftkanal, der im Verein mit dem Rostkanal am Boden eine kräftige Durchlüftung ermöglicht.
In dieser Form lässt man die Mieten bis zum Eintritt der kalten Witterung. Dann werden die unbedeckt gebliebenen Streifen an den Seiten gedeckt. Sodann kommt eine zweite Stroh- (Reissig-, Kartoffelkraut-)lage auf die Mieten, worauf gedoppelt wird, d. h. auf die Strohschichte wird noch eine ca. 15 cm starke Erdschichte aufgeworfen.
Diese Stärke genügt nur bei Verwendung von trockenem, krümeligen Boden.
Bei schrolligem Boden muss derselbe für die erste Decke zu Feinerde zerstampft werden, so dass zumindest die erste Lage einen vollen Luftabschluss gewährleistet — und muss derartiger Boden dann in wesentlich stärkerer Mächtigkeit als Winterdecke aufgebracht werden.
Da das „Doppeln“ der Decke viel Zeit und Arbeitskraft in Anspruch nimmt, so kann mit denselben mit Rücksicht auf die rechtzeitige Fertigstellung sofort begonnen werden, sobald freie Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, wobei jedoch bis zum Eintritt der kalten Witterung die Mieten nur bis zu 2/3 ihrer Höhe mit dieser Winterdecke zu versehen sind.
Beim Doppeln wird auch der Kamm zugedeckt, auf je 2 m Länge lässt man aber ungedeckte Stellen von ca. 25 cm frei, welche erst beim Eintritte starker Fröste geschlossen werden. Zum gleichen Zeitpunkt werden die Bodenkanäle mit Stroh gut zugestopft. Das Lüften bei milder Temperatur erfolgt in der Weise, dass man das Stroh aus den Bodenkanälen entfernt und nach einiger Zeit, jedenfalls aber abends, wieder in die Kanäle stopft.
Im Winter soll an frostfreien Tagen ab und zu eine Kontrolle der Mieten vorgenommen werden, damit ein Fäulnisherd rechtzeitig beseitigt werden kann.
Transport.
Der Kartoffeltransport soll womöglich nur bei trockener Witterung erfolgen. Die Kartoffel sind trocken zu verladen.
Nach Tunlichkeit sind gedeckte Wagen zu verwenden. Deren Lucken sind — ausser bei Frost — stets offen zu halten.
Muss der Transport bei Frost vorgenommen werden, dann sind die Kartoffel schichtenweise derart reichlich mit Stroh zuzudecken, dass sie nicht erfrieren.
Das Öffnen der Mieten und der Fuhrwerkstransport bei Frost sind zu vermeiden.
Die Kartoffeltransporte müssen möglichst unaufgehalten an ihre Bestimmungsorte gelangen. In tagelangem Herumstehen solcher Transporte in Bahnhöfen — namentlich bei Frost — verderben die Kartoffeln.
Für den Chef des Generalstabes:
A. B.
Hanausek Sch.
Figur 1.
Lattenrost
Heubbaum
Erde
Stroh
Erde
Stroh
Strohrolle
Figur 1. Fertig eingedeckte Kartoffelmiete mit eingelegtem Stangenrost.
Figur 2 und 3. Prismatischer Stangenrost für Kartoffelmieten.
Figur 4. Dachförmiger Stangenrost für Kartoffelmieten.
4
Forstleute heranzuziehen, welchen die Leitung und Beaufsichtigung der Schläge-
rungsarbeiten zu übertragen sind.
Verlautbart mit dem Auftrage zur strengsten Einhaltung dieses Befehles.
Gegebenenfalls ist stets das Einvernehmen mit dem Besitzer bezw. mit
dem Verwalter des Forstes zu pflegen.
8.
Zusendung von Lebensmitteln
an spitalskranke Militär-
personen.
Q. Op. Nr. 13.010 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Aus K. M. Erl. Abt. 12 E. F., Nr. 458 v. 1917.
Angesichts der allgemeinen Lebensmittelknappheit erscheinen Zusendungen
von Lebensmitteln an kranke Militärpersonen seitens ihrer Angehörigen und Be-
kannten unerwünscht, da die kranken Militärpersonen in Hinsicht der Versor-
gung mit Lebensmitteln und der auf den einzelnen Mann entfallenden Gebühr
erheblich besser bedacht sind als die gesunden und als die Zivilbevölkerung. Es
ist daher auf die Mannschaft in dem Sinne einzuwirken, dass solche Sendungen
möglichst unterbleiben.
Darüber haben sämtliche Sanitätsanstalten die bei ihnen untergebrachten
Kranken entsprechend zu belehren und sie — aber nicht im Wege des Zwanges
oder Befehls, sondern blos durch Rat und Aufklärung — zu veranlassen, ihre
Angehörigen von der Unangemessenheit der Lebensmittelsendungen zu verstündigen.
Der Inhalt dieses Erlasses ist in den Sanitätsanstalten allgemein zu ver-
lautbaren und in der Folge ist die Verlautbarung in entsprechenden Zeitab-
schnitten zu wiederholen. Diese Verlautbarung hat mündlich und durch Mauer-
anschlag in den Mannschaftsunterkünften zu erfolgen.
Obliger Erlass hat in gleicher Weise auch für die Sanitätsanstalten im Be-
reiche der A. 1. F. zu gelten.
9.
Lebensmittelschmuggel aus
Ungarn. — Verhinderung.
Q. Op. Nr. 13.711 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK. Q. Nr. 73.697 res. v. 12./5. 1917.
Laut Mitteilung des k u. Min. Präs. wird von Militärpersonen, die von
Ungarn nach Österreich reisen, ein beträchtlicher Schmuggel von Lebensmitteln
betrieben. Auch auf Militärzügen, militärischen Autos, Fuhrwerken und den ver-
schiedenen Spitalszügen wird die unerlaubte Ausfuhr von Lebensmitteln ohne
jede Kontrolle bewirkt. Ferner sollen verschiedene militärische Kommandos und
Anstalten ihren beurlaubten Leuten oder Militärpersonen, die eine Reise nach
Ungarn unternehmen, es direkt zur Aufgabe machen, möglichst viel Lebens-
mittel aus Ungarn heranzuschmuggeln, und es sind Fälle vorgekommen, wo
militärische Anstalten amtliche Sendungen von Kriegsmaterial dazu benützt haben,
um Lebensmittel unter falscher Angabe an andere Militäranstalten auszuschmuggeln.
Solche Vorkommnisse erschweren nicht nur den verantwortlichen Faktoren
die ihnen obliegende Sicherstellung der Verpflegung des Heeres und des Hinter-
landes, indem unkontrollierte Mengen an Lebensmitteln — zum Teil sogar ins
Ausland — verschleppt werden, sondern schädigen auch das Ansehen der Armee
und deren Angehörigen, die ja zur strengen Beobachtung der bestehenden Ge-
setze in gleicher Weise verpflichtet sind, wie alle anderen Staatsbürger.
Zur Hinterhaltung der vorerwähnten Vorfälle sind alle unterstehenden
Militärpersonen eingehend zu belehren, dass die Mitnahme von Lebensmittelvorräten
durch Militärpersonen, die dienstlich oder auf Urlaub aus Ungarn nach Österreich
reisen, untersagt ist, desgleichen das Schmuggeln von Lebensmitteln in Militär-
zügen jeder Art oder als Fracht oder Gepäck mit falscher Deklaration.
Alle Dawiderhandelnde, die dem vorgesetzten Kommando zur Anzeige ge-
bracht werden, sind strengstens zur Verantwortung zu ziehen.
Ferner sind alle über die Grenzen Ungarns reisenden Offiziere, Militär-
beamten und Mannschaft zu belehren, dass sie sich der Gepäckrevision durch
Zoll- und GendOrgane unweigerlich zu unterwerfen und zwecks tunlichster Be-
schleunigung der Amtshandlung den behördlichen Organen entgegenzukommen
haben.
Durch Vorstehendes wird die bei Reisen von Militärpersonen
okkupierten Gebieten (Polen, Serbien, Rumänien) gestattete Mitnahme
mitteln nicht berührt. Die Mitnahme dieser Artikel ist auf dem
(Offener Befehl, Urlaubschein) vom ausstellenden Kommando
vermerken.
schrift wurden jedoch bezüglich der Dienstverrichtungen im Manöverraum oder
in dessen Nähe besondere Bestimmungen getroffen, die im wesentlichen be-
sagen, dass auch die über den Rahmen der Lokodienstverrichtungen hinaus-
reichenden Dienstverrichtungen in der Regel nicht nach den für Geschäfts-
reisen geltenden Bestimmungen zu beurteilen sind. Die ausnahmsweise Anwen-
dung dieser Bestimmungen ist von der speziellen Bewilligung des zuständigen
Komdos abhängig.
Da es nicht möglich ist, alle Fälle aufzuzählen, in denen Dienstverrich-
tungen bei der A. i. F. nicht als Geschäftsreisen aufzufassen sind, haben für
alle, den obigen Beispielen ähnliche Dienstverrichtungen von K—1/l. § 65:10,
sinngemäss Anwendung zu finden, d. h. es sind dem betreffenden Gagisten die
erforderlichen Transportmittel zur Verfügung zu stellen, es darf jedoch die sonst
bei Geschäftsreisen zulässige Aufrechnung von je 2 K 50 h für ein Fahrmittel
vom und zum Bahnhof, dann des doppelten Etappenrelatums nicht erfolgen.
Es ist Sache der Komdten, für sich und ihre Organe zu bestimmen, ob
die Dienstverrichtungen als Geschäftsreisen zu gelten haben oder nicht.
Als Leitgedanke hiefür hat zu dienen, dass die Aufrechnung von Reise-
gebühren möglichst zu vermeiden ist, um der wiederholt betonten Notwendig-
keit bezüglich Sparens mit Geld gerecht zu werden.
Im Bereiche der Q. Abt. ist nahezu in jeder Station vorgesorgt, dass dem
betreffenden Gagisten die erforderlichen Transportmittel zur Verfügung gestellt
werden könne, so dass von der bei Geschäftsreisen zulässigen Aufrechnung in
den meisten Fällen Abstand genommen werden kann.
7. Vorschriften f. Waldnutzungen.
Q. Op. Nr. 1219/34 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Ans AOK. Q. Op. Nr. 166,962 v. 1916 d. Q. Abt. 9.
Die bei jeder grösseren Waldnutzung streng einzuhalteuden Hauptvor-
schriften sind:
1. Die Holznutzungen haben sich nach grösster Tünlichkeit im Rahmen
der, bei den einzelnen Waldbesitzern bezw. deren Forstämter vorliegenden
Wirtschaftsoperaten zu bewegen. In Ermanglung von Wirtschaftsplänen haben
die Nutzungen in erster Linie sich auf haubare, d. h. abtriebsreife Bestände
zu erstrecken.
2. Die Schlagführung muss eine derartige sein, dass hiedurch die Nach-
barbestände nicht gefährdet erscheinen. In erster Linie ist hiebei die herr-
schende Windrichtung zu berücksichtigen, gegen welche die Anhiebsfläche ge-
richtet sein sollen. Möglichest Aufpassung der Schlagflächen an die herrschenden
Terrainverhältnisse, Belassung von Windmänteln, breitkroniger Laubbäume u.
ögl. m. erhöht die Sturmfestigkeit der stehen gebliebenen Nachbarbestände.
3 Vor der Holzfällung sind die zur natürlichen Verjüngung (Besamung)
besonders geeigneten Samenbäume besonders zu bezeichnen und stehen zu lassen.
Je nach Lage und Holzart hat sich die Zahl der Samenbäume auf 20 bis 50
Stk. pro ha zu belaufen.
4. Das Fällen des Holzes ist derart zu regeln, dass hiedurch die zum
Überhalt bestimmten Stämme in keiner Weise beschädigt werden. Die Stöcke
sind möglichst nieder zu machen u. zw. bei Stockanschlag (Niederwaldbetrieb)
mit dem Erdboden gleich, bei Hochwaldbetrieb (Nadelholz, starkes Laubholz)
bis mxx. 40 cm über den Erdboden. Jedes Äusserachlassen dieser Vorschrift
bedeutet eine ungerechtfertigte Holzverschwendung.
Nachdem die stehen gebliebenen Stöcke die Hauptbruststätte für die ver-
schiedenartigsten Waldschädlinge (Borken- und Russelkäfer) bilden, sind sie
(umentlich beim Nadelholz) stets zu entrinden.
Das ausgeformte Bau- und Sägeholz ist — insoferne es bis zum Frühjahr
nicht verarbeitet, auf den Sägewerken verschnitten bezw. durch Handbeschlag
beizimmert wird — wenigstens teilweise zu entrinden. Diese liegt nicht nur im
Interesse der Hintanhaltung von Insektenkalamitäten sondern auch im Interesse
der schelleren Austrocknung und Konservierung des Holzes.
5 Die Abfälle, wie Reisig, Rinde, schwaches bezw. zur Ausfuhr nicht geeig-
netes Brennholz, sind an Ort und Stelle zu verbrennen.
Zwecks Durchführung dieser Vorschriften sind für alle grösseren Holz-
schlägcrungen in erster Liue aus eigenen Truppen entsprechend gebildete
16
in seinem Besitz befindliche Schriftstücke sind zur Prüfung und weiteren Ver-
wertung abzunehmen.
Bei Auffinden von belastendem Material ist dieses mit den Gefangenen von
den öst. ung. und türkischen Truppen der k. u. k. Nachr.-Stelle beim AOK.
zuzuführen.
Sonst ist der wiedereingebrachte Kgf.
a) wenn er einer öst. ung. Stelle angehörte, nach Czaple Głęboka Kgf. Lager,
b) wenn er einer deutschen Stelle gehört, nach Drohobycz abzuschieben bzw.
der nächsten deutschen EtPkmtdtr zu übergeben.
30.
Nachforschung.
Jus. Nr. 230/17 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Jene Unterabteilung, die den Ldst. Inf. Jakob Grabarz, geb. am 8./7. 1866
in Brzoza kralovska Bez. Lancul, dorthin zuständig, r.-kath., verheiratet,
Landmann, im Staude führt, hat dies bis 8. April l. J. dem Feldgerichte der
Q. Abt. Nr. 9 zu Jus. Nr. 230 zu melden.
31.
Steckbrief — Widerrufung.
Jus. Nr. 279/17 der Q. Abt. 9.
Der gegen Houved Josef Rimba des HR. Nr. 21 erlassene Steekbrief wird
vom Gerichte der 38, HITD, widerrufen.
32.
Steckbriefe.
Jus. Nr. 232/17 der Q.Abt. 9.
Durch das Gericht der 38. HITD. werden steckbrieflich verfolgt:
Honvéd Anton Gejdas, geboren und zuständig in Budapest, 20 Jahre alt,
reformiert, ledig, Landwirt, spricht ungarisch, Haare, Augen und Augenbrauen
braun, Nase und Mund normal, Kinn und Gesicht rund.
Honvéd Lázár Marton, geboren und zuständig in Lipakeszesz, Kom. Arad,
22 Jahre alt, gr. kath., ledig, Taglöhner, spricht rumänisch, Haare, Augen und
Augenbrauen braun, Nase, Mund und Kinn normal, Gesicht länglich, Körper-
höhe 166 cm.
Honvéd Bóla Krunka, geboren und zuständig in Nagyfranvágás Komitat
Szepes, 20 Jahre alt, r. kath., ledig, Taglöhner, spricht slowakisch, Haare blond,
Gesicht rund, Körperhöhe 152 cm.
Honvéd Emericz Iw. Pavicsics, geboren und zuständig in Sziszak neben
Flume, 53 Jahre alt, r. kath., verheiratet, Taglöhner, spricht kroatisch und ita-
lienisch, Haare, Augen und Augenbrauen braun, Nase, Mund und Kinn normal,
Gesicht länglich.
Im Betretungsfalle sind die Genannten zu verhaften, wovon das obige Ge-
richt zu verständigen ist.
33.
Berichtigung.
Q. I. Nr. 73.218 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Berichtigung ad Punkt 10 der Bes. Anordn. Nr. 10 vom 25./3. 1917.
Auf Seite 4 ist in der 11. Zeile das Wort „Verpflegsbeamten“ auf „Ver-
pfgsreferenten“ richtig zu stellen.
34.
Belobung.
Der Chef des Generalstabes hat mit AOK.-Pers. Nr. 37/8 die belobende
Anerkennung des Armee-Oberkommandos ausgesprochen:
dem Lst. Oblt. Dr. Sigmund Gaal
eingeteilt beim k. u. Lst. EtP. Baon. III/21.
Befördert werdeu mit
1. April 1917
35.
Mannschaftsbeförderung.
Q. Nr. 43.350.
zum Res. Korporal der Res. Gft. tit. Korporal
Roth Simon
des I. R. 67, eigegeteilt zur Dienstleistung beim EtP. Mag. Mikolajów;
26.
Verdorbener Wein.
Q. I. Nr. 73.230 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 50.949.
Über Ersuchen des K. M. wird aufmerksam gemacht, dass bei Weinkäufen
im eigenen Aufbringungsbereiche die strengste Kontrolle hinsichtlich der Qualität
der Weine ausgeübt werde, weil die Gefahr besteht, dass Weine, die vom Kriegs-
ministerium wegen ihrer minderen Qualität zurückgewiesen wurden, von Lieferan-
ten direkt an die Armee verkauft werden.
27.
Holzsohlen.
Q. I. Nr. 72.386 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Von nun an haben sämtliche Armeenummitteilbaren und Etappenformationen
Sohlen aus Holzleisten zu tragen.
Ausgenommen hiervon sind: Ausbildungsgruppen, Luftfahrttruppen, Kraft-
fahrtruppen, Flakzüge, Feldtelegrafinformationen, Reservetelegrafenbauabteilungen,
technische Formationen, welche zu den Kampftruppen zählen oder an der Front
stehen, Kriegsbrückenequipagen, Elektroformationen und die Divisionssanitäts-
kolonne 63.
Wegen Unterweisung der Schuster in der Anbringung der Holzsohlen hat
der Befehl Q. I. Nr. 64.138 (Allg. Verl. Nr. 3, Punkt 21 vom 21./1. 1917) sinn-
gemäss Anwendung zu finden.
Bei der Monturzuweisung an die Armeenummittelbaren pro März wurde in Be-
rücksichtigung dieses Befehles nur auf jenes geringe Quantum sich erstrecken,
welches zum Anbringen der Holzsohlen notwendig ist oder von Gagisten gegen
Bezahlung beansprucht wird.
Kgf. haben — auch wenn sie bei einer der erwähnten Formation eingeteilt
wären — Holzsohlen zu tragen.
28.
Häute-Gebahrung und
Verrechnung.
Q. I. Nr. 69.671 v. 1917 der Q. Abt. Nr. 9.
AOK. Q. Nr. 13.403 v. 16./2. 1917.
Für die Verrechnung der Gebahrung aus der Verwertung von Häuten,
Fellen und Nebenprodukten (nach Q. Op. Nr. 79000/16 — Q. I. Nr. 41.327 vom
25./7. 1916 der QAbt. Nr. 9 —) haben von nun an folgende Bestimmungen zu
gelten:
Für die Truppen (Anstalten) und Häutesammelstellen (Häuteübernahms-
stellen.)
1. Die Prämien für Rinds- und Rosshäute sind bei den Truppen und
Anstalten auf Grund des von der Häutesammelstelle (Häuteübernahmstelle) rück-
gelangten Gegenscheines und der auf diesem beizusetzenden Empfangsbestätigung
des Kmdtn. nur für die bei der Nachkontrolle als prämlierungswürdig erkannte
Anzahl Häute aufzurechnen.
2. Knochenverwertungsanteile sind bei den Truppen und Anstalten gleich-
falls auf Grund des von der Sammelstelle rückgelangten Abfuhrscheines und der
auf diesem beizusetzenden Empfangsbestätigung des Kmdtn. aufzurechnen. (Vor-
zumerken beim Pkt VII:3 der vorbezeugenen Bestimmungen.)
3. Über alle Geldaufrechnungen, die mit der Verwertung der Häute, Felle,
Knochen und Nebenprodukte zusammenhängen, sind grundsätzlich abgesonderte
Dokumente anzufertigen. Es dürfen daher derlei Aufrechnungen (z. B. Berge-
prämien für das Zustandebringen versteckter oder vergrabener Häute, dann Re-
munerationen für Fachorgane, Gratifikationen, für Arbeitsmannschaft und Kriegs-
gefangene), dann sonstige Spesen und Betriebsauslagen nicht in einem Ausweis
einbezogen werden, in dem auch andere gleichartige Auslagen (z. B. Bergeprä-
mien für Auffindung von Geschossen usw.) verrechnet werden.
4. Nachweisungen der Truppen und Anstalten an die Häutesammelstellen
oder Quartiermeisterabteilungen z. B. über Bergeprämien für zustande gebrachte
Häute, dann über aufgerechnete Remunerationen haben hinkünftig zu unter-
bleiben. (Vorzumerken bei den Punkten X : 9 und XI: 5 der „Bestimmungen“
zu Q. Op. Nr. 79.000/16)
29.
Untersuchung entwichener
Gefangener bei der
Aufgreifung.
Q. Op. Nr. 7731 ex 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK.-Süd Na. Nr. 4504 v. 15./3. 1917.
Jeder wiederergriffene Gefangene ist so wie jeder Gefechtsgefangene un-
mittelbar nach der Festnahme einer genauen Untersuchung zu unterziehen. Etwa
10
26.
Rauhfutternachschub. —
Beschleunigung.
Q. I. Nr. 76.063 v. 1917 der Q. Abt. Nr. 9.
Mit Rücksicht auf den grossen und dringenden Bedarf an Rauhfutter bei
der Armee i. F. sowie zur Vermeidung von Wagenverzögerungen hat das K. M.
mit dem Erlasse Abt. 12, Nr 39.838 von 1917 die Abschubsmagazine angewiesen,
dass in Fällen, wo der Abschub durch die bahnämtliche Abwage über 24 Stunden
verzögert werden würde (Verstellung der Geleise, Reparatur der Wage, etc.) Rauhfutterzüge auch ohne bahnämliche Abwage abzurollen haben. Hierüber ist
vom Abschubsmagazin ein kurzes Protokoll, worin das schätzungsweise Gewicht,
einzutragen ist, zu verfassen und dem Transportführer mitzugeben. In der Übergabs-
station ist womöglich die bahnämliche Abwage nachzutragen.
Gleichzeitig hat das K. M. verfügt, dass behufs möglichster Ausnützung der
Lädefähigkeit des Waggons in Hinkunft nur gepresstes Rauhfutter zum Abschub
gelangen darf.
Zur Beschleunigung des Rauhfutternachschubes ist obiger Vorgang auch be,
den Abschüben der Heupressdtschs der QAbt. 9 einzuhalten.
27.
Schlachten in eig. Regie. —
Einstellung.
Q. I. Nr. 77.446 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Zur besseren Ausnützung des Schlachtgewichtes der Rinder ohne Be-
einträchtigung der Fleischportionengebühr wird angeordnet:
1. Der Abgabe von Schlaclhtvieh zur Schlachtung in eigener Regie an
einzelne Formationen ist im allgemeinen -inzustellen.
2. Der Bedarf an frischem Fleisch ist bei folgenden Stellen zu fassen :
in Pukow bei der bestehenden Schlächterei der Div. Bäck. 110,
in Bukaczowce beim dortigen Divisions-Schlachtviehdepot,
in Stryj beim Schlachtviehdepot der QAbt. Nr. 9,
in Sambor, Kranzberg, Drohobycz, Miholajow, Chodorów und Dunajów
bei den Etappenmagazinen (Fassungsstellen), welche vorhandene Schlächterei
in Betrieb zu nehmen bezw. solche nach den bereits mündlich gegebenen Wei-
sungen neu einzurichten haben u. zw. derart, dass die Fleischfassungen tun-
licht am 1. Mai beginnen können.
3. Die von den Korps-(ITD.-)Komdos bezüglich Fleischversorgung ge-
troffenen Massnahmen, werden durch vorstehende Anordnungen im allgemeinen
nicht beeinflusst; doch ist anzustreben, dass auch dort einzelne Formationen
mit ihren Fleischfassungen an die Korps-(Div. bezw. Brig.-)Schlächterereien ge-
wiesen und die Schlachtungen in eigener Regie vermieden werden.
4. Formationen, für welche wegen zu grosser Entfernung von den Fleisch-
fassungsstellen auch weiterhin die Abgabe von Schlaclhtvieh zweckmässiger
wäre, haben dies unter Angabe ihres Standortes und Verpflegstandes der
QAbt. 9 zu melden.
5. Bei Komdos, Truppen oder Anstalten etwa befindliche Schlachttiere
sind nach Aktivierung der Schlächterereien bei den Etappenmagazinen (Fassungs-
stellen) an diese zu übergeben.
6. In den neu zu errichtenden Schlächterei en ist eine besondere Obsorge
der Aufbewahrung des Fleisches in kühlen, insektenfreien Räumen zuzuwenden,
die bei allen Schlächterei en vorhanden sein müssen. Die Einwirkung der Wärme,
der Zutritt von Insekten ist durch Überdecken mit Rohrmatten, Tüchern, Stroh,
Brettern etc. möglichst fernzuhalten. Die fassenden Formationen haben die Fleisch-
stücke bei der Fuhrwerksverladung auf Stroh, trockenes Reissig oder Laub zu
legen und auch damit zu bedecken. Sonstige, zur Erzielung einer klaglosen
Fleischversorgung der Truppen (Anstalten) erforderlichen Details für die Fleisch-
fassungen sind mit den Etappenmagazinen direkt zu vereinbaren, (vorherige An-
meldung des Bedarfes, Zeitpunkt der Fassungen etc.)
Die Etappenmagazine (Fassungsstellen), welche nunmehr nach Massgabe
des Zusch. bes aus dem Hinterlande über Schlachtviehvorräte verfügen werden,
müssen jede Gelegenheit wahrnehmen, um den Nährzustand und dadurch das
Schlachtgewicht der Rinder durch intensive Ausnützung von Weiden zu heben.
Bezügliche Anträge sind an die Q. Abt. 9 zu stellen. Sonstige Anhaltspunkte
über Schlachtviehwartung und Schlachtung enthält die Feilage 20 der Verpf.
Vorschrift L-2 K.
Durch vorstehende Anordnungen soll auch die Umschüttgewinnung für die
Seifen- und Kerzenerzeugung erhöht werden und wird in Erinnerung gebracht,
Unschlitt derart zeitgerecht an die Häutesammelstelle Stryj abzuschieben, dass
ein Verderben ausgeschlossen ist. Nähere Weisungen, wegen Verwertung der
anderen, bei den Schlachtungen gewonnenen Nebenprodukte folgen.
Ergänzungsbefehl Nr. 2
zu Q. Nr. 10.673 res. (Verminderung der Gagistenferde):
| Fortl. | Verfügunq betrifft | Entscheidung |
|---|---|---|
| Nr. | | |
| 1 | Systemisierung eines ärar. Reitpf. bei d.n B.u- komp. u. Arbeiter-Abt. für den Kmdten, dann bei mob.Hochspannungs- zügen. | Bei den Kau.-Komp. u. Arbeiter-Abt., aus- schliesslich der Kgf. Arbt.-Abt., dann bei mob. Hochspannungszug-u, kann über be- gründetes Einschreiten des Kmdten ein ärar, Reitpferd systemisiert werden. Das Pferd gehört zum Stande der Abt. Die Sy- stemisierung ist fallweise zu melden. |
| 2 | Offz.-Reitpf.-Res. bei den MGG. Polen u. Serbien. | Bei den MGG. Lublin und Belgrad wird eine Off.-Reitpf.-Res. vou je 4 Pferden und 2 Mann systemisiert. Diese Pferde sind den ad Q. Nr. 10.673 res. als überzählige entfallenden Gagisten- pferden nach erfolgter Übernahme durch die HV. zu entnehmen. |
| 3 | 1. Eigene Pferde der Kadett-Aspiranten und Einj.-Freiw.<br>2. Berittenmachung jener Artillerie - Offiziere, die bei Marineschutz-Abt. etz. eingeteilt sind. | 1. Die eig. Pferde der bei Kav.-Trp.-Körp. der ad Op. Nr. 39.280 zu Fuss zu formie- renden KTD. eingeteilten Kadett-Asp. u. Einj.-Freiw. d. Kav. sind in die Schätzung und Übernahme ad Q. Nr. 10,673 res. ein- zubeziehen.<br>Auf die eig. Pferde aller anderen Kadett- Asp. u. Einj.-Freiw. der Kav. und Art., welche sie von Dienstes wegen halten, haben die Bestimmungen des bezeich- neten Befehles keine Anwendung zu finden.<br>2. Kmdten (Offz.) von Marineschützen, von 7 cm M. 99 Gebirgs-Kan., 8 cm M. 5 Feldkan., 8 cm improv. Lfs.-Kan. etz., welche von Dienstes wegen keine Pferde benötigen, haben im allgemeinen keinen Anspruch auf ein ärar. Dienstpferd. Vor- übergehend eingeteilte Berufsoffiz. können ihr Chargepferd, wenn ihnen ein solches bereits zugewiesen ist, behalten. |
| 4 | Berittenmachung der Kmdten von Heeres- bahnen. | Die Funktion als Kmdt. einer Heeresbahn ist der Verwendung eines Stabsoffiz. der Eisenbahn-Trp., als Gruppenleiter nicht gleichzuhaltcn.<br>Kmdten von Heeresbahnen haben daher keinen Anspruch auf ein Pferd. |
| 5 | 1. Packpf. f Kmdten d. Inf. bei Marschform, und Etp.-Baonen,<br>2. Dienstpf. für Mil. Ärzte der Marschform. der Inf. | 1. Den Trp-(Abt.)-Kmdten, der Int. bei Marschformationen gebührt kein Packpferd.<br>2. Die bei Marschformationen der Inf. ein- geteilten Militärärzte haben keinen An- spruch auf ein Pferd. |
| 6 | Reitpferde der Stand- schützen-Offiz. | Standschützen-Offizieren zugewiesene ärar. Dienstpferde sind einzuziehen.<br>Eigene Pferde der Standschützenoffz. sind, falls sie nicht angeboten werden, auf ärar. Kosten in das Hinterland abzuschieben, diese Pferde sind ehestens aus ärar. Futter zu bringen. |
| 7 | Berittenmachung der Kommandanten der Ka- valerie-Stabszüge.<br>Gagistenpferde bei den k. k. und k. u. Ldst.- Etp.-Baonen im Bereiche der deutscheu Etp.-Lu- spektion Nr. 11. | Kmdten von Kav.-Stabszügen sind bezügl. der Berittenmachung den reitenden Ord.- Offiz. bei höheren Kmdos der A. i. F. gleichzuhalten.<br>Bei den der deutschen Etappen-Inspektion Nr. 11 unterstehenden k. k. bezw. k. u. Ldst.-Etp.-Baoueu wird nur für die Baons- Kmdten u. Baons-Adj. je ein Reitpferd systemisiert, |
Alle militärischen Kassen haben die bei ihnen befindlichen Teilstücke der Zweikronennoten bis spätestens zwanzigsten Februar an die zuständige Operationskassa abzuführen, bezw. bis Ende Februar bei der nächstgelegenen Ö, U, B, Filiale einzuwechseln. Die Operationskassen haben den Eintausch bis Ende Februar durchzuführen.
21.
Triebwagenlenker-Prämien.
Q. Op. Nr. 64.585 von 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 176.628/16 von 1917.
Vom 1. Jänner 1917 kann den Lenkern der Motortriebwagen der Feldbahnen für je zehn aufeinander folgende Tage, während welcher der Triebwagen ohne Defekt gelaufen ist, eine Prämie von 20 Kronen erfolgt werden. Eine geringere Anzahl von Tagen ist nicht zu prämieren.
22.
Käufe im Hinterland. – Verbot.
Q. I. Nr. 64.969 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. Befehl Q. Op. Nr. 179.238 v. 1917.
Das Verbot für die Organe der A. i. F., mit Firmen des Hinterlandes direkten Verkehr zu pflegen, wird erneuert zur unbedingten Darnachachtung in Erinnerung gebracht. Wie das KM. mitteilte, wenden sich die betreffenden Unternehmen — an die von den genannten Organen Aufträge erteilt wurden — an diese Zentralstelle wegen Ausfertigung einer ordnungsmässigen Bestellung, doch kann diesem Ansuchen ohne Kenntnis der näheren Einzelheiten meistens nicht entsprochen werden, wodurch Verzögerungen in der Ablieferung von oft dringend benötigten Maschinen oder Materialien unvermeidlich sind. Überdies wird durch das Einschieben von Arbeiten in das mit dem Kriegsministerium vereinbarte Programm die Kontrolle der Lieferfirmen hinsichtlich der Erfüllung übernommener Lieferverpflichtungen sehr erschwert und die Beurteilung der Preisangemessenheit unmöglich gemacht.
Dem AOK. dürfen von nun an keinerlei Einschreiten zur nachträglichen Bewilligung von Hinterlandskäufen bezw. zur nachträglichen Erteilung der Aufrechnungsbedeckung in derartigen Fällen vorgelegt werden.
Das AOK. bringt weiters die Bezugs habenden Befehle, speziell Op. Nr. 95.867 vom 2/11. 1915 (1. Verbot von Käufen im Hinterlande — verlautbart mit Q. Op. Nr. 1107/18 des Etappengruppenkdos Nr. 9 vom 16./11. 1915) Q. Op. Nr. 78.446 v. 3./7. 1916 (Entsendung von einzelnen Beschaffungsorganen in's Hinterland — Anforderungsverfügungen — verlautbart mit Q. Op. Nr. 706/107 der Q. Abtlg. Nr. 9 vom 10./7. 1916) Q. Op. Nr. 106.593 vom 17./9. 1916 (Einschränkung der Auslandsbestellungen, Sparsamkeit mit allem,) — verlautbart mit Q. Op. Nr. 920/72 der Q. Abtlg. Nr. 9 vom 23./9. 1916) und Q. Nr. 44.057 v. 5./10. 1916 (Verbot direkter Einkäufe im Hinterlande, — kundgemacht mit den Allgern. Verlautbarungen der Q. Abtlg. Nr. 9, Nr. 45 von 1916 und den Besonderen Anordnungen des AOK. Süd für die öst.-ung. Truppen, Q. Op. Nr. 5200 vom 18./10. 1916) in Erinnerung.
23.
Zuschuss zum Feldausrüstungsbeitrag.
Q. I. Nr. 64.754 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK. Q. Nr. 4877 vom 12./1. 1917.
Im Hinblick auf die sich mehrenden Einschreiten um ausnahmsweise Zuerkennung des halbjährigen Zuschusses zum Feldausrüstungsbeitrage wird bekannt gegeben, dass derartige Einschreiten aus prinzipiellen Gründen keine Folge geben werden kann.
Derartige Gesuche sind daher nicht mehr weiterzuleiten.
Weiter wird bemerkt, dass für das Ausmass des „Zuschusses“ die am Anfalltermin innegehabe Charge massgebend ist, und durch etwaige Rangvordatierung kein Anspruch auf die Differenz vom empfangenen Zuschuss auf das Ausmass nach der neuen höheren Charge erwächst; zumal Rangvordatierungen überhaupt keinen Anspruch auf Gebührennachträge begründen.
24.
Silit- und Verpflegungskosten von Zivilpersonen in San. Anstalten,
Q. I. Nr. 65.485 d. Q. Abt. 9 von 1917.
AOK. Q. Nr. 12.085 von 1917.
Die mit K. M. Erlass vom 23./12. 1916, Abt. 14, Nr. 30.745, Bbl. Nr. 65 mit 1./I. 1917 angeordnete Erhöhung der Pauschalvergütung für Heil- und Verpflegungskosten von 3 auf 4 K pro Kopf und Tag gilt auch für die in Mil. San. Anstalten des Bereiches der A. i. F. aufgenommenen Zivilpersonen.
8
Vorzumerken in Allg. Verlautbarungen Nr. 44 beim Pkt. 33, bezw. Besondere Anordnungen vom 9./10. 1916 Pkt. 29.
25.
Feldpostbedienstete, Etappen-
relatum während Urlauben.
Q. I. Nr. 65156 von 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK. Q. Op. Nr. 181.416 von 1917.
Die bei der Feldpost und dem Reservetelegraphen verwendeten, nicht in Rangklassen eingeteilten Post- und Telegraphenbediensteten, welche nach K-4,
II, Teil § 68 im Bezug der Löhnung stehen, haben während kurzen Urlauben auf das Etappenrelatum Anspruch.
26.
Gemüsegarten-Anlage.
Q. I. Nr. 64.035 von 1917 der Q. Abt. 9.
Zur Verabreichung von frischem Gemüse sind Gemüsegärten im Truppen- und Trainbereiche, dann Etappenuaume rechtzeitig anzulegen.
Hierzu wird verfügt:
a) In erster Linie kommen für die Anlage der Gemüsegärten geeignete Grundstücke von geflüchteten oder evakuierten Eluwohnern, eventuell von an- wesenden Besitzern unentgeltlich überlassene Felder in Betracht.
b) Die Herrichtung des Bodens, dann alle in der Folge nötigen Gartenarbeiten sind durch eigene Mannschaft zu bewirken.
c) Unbedingt notwendige Geräte sind — tunlichst kostenlos — an Ort und Stelle zu beschaffen, bezw. auszuleihen.
d) An Dünger kann bei der grossen Zahl von Pferden kein Mangel sein.
e) Zum Anbau ist nur „Frühgemüse“ (z. B. Spinat, Salat, Radiesschen Erbsen, Dille etc.) empfehlenswert, andere, später verwertbare Gemüsesorten sollen hauptsächlich nur bei den Etappentruppen in Betracht gezogen werden.
f) Die Q. Abt. 9 ist beim k. u. k. AOK (Q.) um die Bewilligung zur Beschaffung der nötigen Sämereien eingeschritten.
Um über den Umfang einer eventuellen Samenbestellung einen Überblick zu gewinnen haben jene Truppen und Anstalten, welche die Anlage von Gemüsegärten beabsichtigen und über zweckentsprechende Grundstücke verfügen, dies mittels einer nach zuliegendem Muster verfassten Eingabe bis 31./1. I. J., der Q. Abtlg. zu melden.
Leere Eingaben entfallen.
Verspätet einlangende Eingaben können nicht berücksichtigt werden.
27.
Ausfuhrverbot von Geflügel aus Galizien.
F. G. St. Nr. 5473 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Nachstehend wird die Kundmachung der k. k. galizischen Statthalterei in Biala vom 22. Oktober 1916 Zl. 3853/XVII betreffend das Verbot der Ausfuhr von lebenden und geschlachteten Geflügel aus Galizien vollinhaltlich verlautbart:
„Infolge zunehmender Verbreitung von Geflügelseuchen, insbesondere der Geflügelcholera und Hühnerpest im Lande, wird bis auf weiteres auf Grund der Bestimmung des § 2 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909 R. G. Bl. Nr. 177 die Ausfuhr (Ausführen mittelst Bahn und Wagen, der Abtrieb und das Wegtragen) von Hühnern, Gänsen, Enten, Truthühnern und Perlhühnern in lebenden und geschlachtetem Zustande aus Galizien verboten.
Übertretungen dieses Verbotes, welches mit dem Tage der Verlautbarung dieser Kundmachung in der amtlichen „Gazeta Lwowska“ (Lemberger Zeitung) in Wirksamkeit tritt, werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des obzitierten Gesetzes geahndet werden.“
28.
Rauchsorten. — Vorgang bei Kaufen.
Q. I. Nr. 66.028 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Aus vorgelegtem Einschreiten wurde entnommen, dass die Bestimmungen der Allg. Anordnungen Nr. 16 von 1916, Pkt. 23 und Nr. 23 von 1916, Pkt. 17 ungleichmässig ausgelegt werden.
Um weiteren Auftragen und Reklamationen vorzubeugen, wird erneuert zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass Käufe von Tabaksorten zur Ergänzung der Rauchgebühr nur bei Tabakverschleissämtern (Tabakfabriken, Tabakverschleissmagazine, Tabakeinlösungsämter) oder in Orten, wo sich solche nicht befinden, bei Tabakgrossverschleissern (Tabakhauptverlängen, Tabakverlagen) zu bewirken sind, wobei von der Kaufsumme der 10%ige Träffkantengewinn in Abzug zu bringen ist.
Die Durchführung der Käufe hat mittels der bei den vorgenannten Stel-
len erhältlichen Bestell- bezw. Fassungsscheine zu geschehen, welche in 2 Exemplaren ordnungsgemäss auszufüllen, von Komdten (Vorstand) des betreffenden Truppenkörpers (Anstalt) zu fertigen und mit der Amtsstempiglie zu versehen sind.
Jene Stellen, welche den 10% Abzug gewähren müssen, werden im Nachstehenden verlautbart:
| Politischer Bezirk | Standort des Verschleissers | Vor- und Zuname des Verschleissers |
| :--- | :--- | :--- |
| k. k. Tabak-Verschleissamt | | |
| Lemberg | Jaryczow | Maier Adler |
| " | Naworya | Peretz Dornzweig |
| " | Szocerzec | Jakob Stachel |
| Bobrka | Bobrka | Summer Ehre |
| " | Chodorow | Moses Wohlmann |
| " | Strzaliska | Jeivel Borek |
| Stryj | Stryj | Amalia Brzostowka |
| Skole | Skole | Clara Hermenfeld |
| Stryj | Sokolow | David Lusthaus |
| Żydaczow | Żydaczow | Teoschon Gottlieb |
| " | Mikolajow | Aron Grünschlag |
| " | Rozdol | Sura Scharf |
| " | Zurawno | Hersch Wohlmann |
| Rohatyn | Rohatyn | Markus Kreisler |
| Kalusz | Kalusz | Moses Neumann |
| Drohobycz | Drohobycz | Leon Raab |
| " | Medenice | Chaim Süssmann |
| " | Podbuz | Abraham Süssmann |
| Dolina | Dolina | Anna Bönsch |
| " | Bolechow | Julia Scheindler |
| Rozniatow | Rozniatow | Josef Kassner |
| Kalusz | Wojnilow | Leiser Singer |
| Sambor | Sambor | Karolina Gr. Dzieduszycka |
| Przemyslany | Przemyslany | Meudel Altbaner |
Alle anderen Abgabestellen (Haupttrifiken und Trifiken) sind weder verpflichtet noch berechtigt einen Abzug zu gewähren.
Alle sich in Hinkunft durch Unterlassung dieser Bestimmungen ergebenden Differenzen gehen zu Lasten des Rechnungslegers und können nicht Gegenstand einer Reklamation bilden.
Q. Nr. 40.146 ex 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK. Q. Op. Nr. 181.313 von 1917.
Die Knappheit an Fettstoffen für die Seifenerzeugung bedingt vor allem auch eine bedeutende Einschränkung der Erzeugung der bisher in ausgedehntem Masse zu Desinfektionszwecken verwendeten Kresolseifenlösungen.
Daher ist, um mit den erreichbaren Mengen von Seifepräparaten das Auslangen zu finden, erforderlich, alle fettseifehaltigen Desinfektionsmittel mit grösster Sparsamkeit nur dort zu verwenden, wo sie — wie bei der Körperdesinfektion und Desinfektion von weisser Wäsche — durch rohe löschliche Karbolsäure oder andere Mittel (reine Karbolsäure, Formalin, Sublimat) aus triftigen Gründen nicht leicht ersetzt werden können.
In keinem Falle dürfen Seifenlösungen zur Desinfektion von Fusssböden, gewöhnlichen Möbelstücken, Aborten usw. verwendet werden.
29.
Kresolseifenlösungen,
sparsame Verwendung.
30.
Schuhreparaturen für
Gagisten-Bezahlung.
Q. I. Nr. 64.818 von 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 4849 v. 1917.
Auf eine Anfrage.
Für die durch ärarische Professionisten bewirkte Schuhreparaturen der
Gagisten ist nur die Entschädigung für das verwendete Reparaturmaterial zu
bezahlen.
Werden die Schuhreparaturen in Bekleidungsfabriken oder sonstigen in
eigener Regie der Heeresverwaltung betriebenen Konfektionsanstalten durchge-
führt, ist ausser der Entschädigung für Reparaturmaterial noch ein Macherlohn
nach den für die betreffende Anstalt festgesetzten Preistarifen zu bezahlen.
Ein Macherlohn ist auch in jenen Fällen zu bezahlen, in welchen Zivil-
arbeitskräfte ausser den ärarischen Professionisten zur Erhöhung der Arbeits-
leistung beschäftigt werden.
Die mit AOK. Q. Nr. 812/16 (Q. I. Nr. 22,566/16) für die entgeltliche Ab-
gabe von Leder festgesetzten Preise sind auch weiterhin in Geltung.
31.
Monturen eines auszuforschen-
den Majors.
Q. Op. Nr. 2016 v. 1917 der Q. Abt. Nr. 9.
Aus Mil. Gen. Gouv. in Serbien, Abt 5, Nr. 28.923 v. 1916.
Vor ungefähr einem Monate wurde der Feldbahnkompagnie Nr. 2 in Belgrad
eine versperrte Kiste übergeben, welche für das Eigentum eines Uraubers ge-
halten wurde.
Da dieselbe bis heute nicht reklamiert wurde, wurde sie geöffnet und sind
4 Artilleriemajorsblusen, 5 Hosen, 1 Decke, 1 Brotsack und Wäsche vorgefunden
worden.
Die Kiste wurde verschlossen und der Konfektionsanstalt in Belgrad über-
geben, von welcher sie der Verlustträger beheben kann.
32.
Belobung.
Q. Op. Nr. 2039 von 1917 der Q. Abt. 9.
In Anerkennung vorzüglicher Dienstleistung im Kriege spreche ich dem
k. u. k. Oberleutnant
Albrecht Berthold
des k. u. k. I. R. Nr. 72, als Kommandanten der Ausbildungsgruppe des Lst.
Etp. Baon Nr. 256, die belobende Anerkennung der QAbt. 9 aus.
33.
Belobung.
Q. Nr. 40.763. v. 1917 der Q. Abt. 9.
Für vorzügliche Dienstleistung im Kriege spreche ich dem Lst. Rechnung,
Unt. Offiz. I. Klasse
Kasimir Lopatynski
des k. k. Lst. Bez. Kmdos. Nr. 35, eingeteilt bei der k. u. k. Etappen
Monturanstalt der Q. Abt. Nr. 9 Ungvar, die belobende Anerkennung der Q.
Abt. Nr. 9 aus.
34.
Belobung.
In Anerkennung vorzüglicher Dienstleistung im Kriege spreche ich dem
RUO. II. tit. I. Kl.
Wilhelm Epstein
des I. R. 35,
dem Lstm. Gefreiten m. E. Fr. Str.
Otto Hessel
des LIR. 9, beide eingeteilt beim Bahnhofkommando in Rohatyn,
dem k. u. Lst. Inf. tit. Gfr.
Adolf Heller
des Honv. I. R. 13, eingeteilt beim Feldspital 2/2,
dem Führer tit. Feldwebel
Alois Švanda
des Mil. Verpfl. Mag. Teresienstadt, eingeteilt bei der k. u. k. Divisions-
bäckerei Nr. 71,
dem Lst. Gefreiten
des Lst. Bez. Komdos 26,
dem Lst. Gefreiten
Filipp Trobenttar
Josef Kadanik
des Lst. Bez. Komdos 18, beide eingeteilt zur Dienstleistung bei der k. u. k.
Feldpolizei, Feldpost 214,
die belobende Anerkennung der k. u. k. QAbt. 9 aus.
35.
Fähnrichsbeförderung.
Q. Nr. 39.038.
Ich befördere mit
1. Jänner 1917
zum Landsturmfähnrich den Einj. Freiw. Feldwebel Kadettasp.
Dr. Markovits Eugen
des HIR. 1, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. A. A. 439.
Q. Nr. 40.257.
Ich befördere mit
1. Februar 1917
zum Fähnrich i. d. Res. den E. F. tit. Wachtmeister Kadettasp.
Skidlo Otto
der Tr. Div. 1, eingeteilt zur Dienstleistung beim Train-Gruppenkommando 27.
Q. Nr. 40.358.
den E.-F. Wachtmeister Kadettaspirant
Pfaff Wilhelm
der Tr. Div. 5, eingeteilt zur Dienstleistung beim Traingruppenkommando 149.
Q. Nr. 38.718.
den E.-F. tit. Korporal Kadettaspirant
Brodnyák Emmerich
der San.Abt. 1, eingeteilt zur Dienstleistung bei der San.Pers.Res. der QAbt. 9.
Q. Op. Nr. 1042.
zum Lst. Fähnrich den Korp. tit. Feldwebel mit E. F. Abz. Kadettasp.
Dr. Incze Alexander
des IR. 63, eingeteilt zur Dienstleistung beim k. u. Lst. Etappenbau III/21.
Q. Nr. 38.869.
den E.-F. Korporal
Schiefer Rudolf
des IR. S7, eingeteilt zur Dienstleistung beim Étp. Bez. Kommaudo Dublany.
36.
Mannschaftsbeförderung.
Q. Nr. 38.379.
Ich befördere mit
1. Jänner 1917
in die frühere dokumentarisch mit Abschied nachgewiesene Charge
zum Korporal die Infanteristen
Stojičić Vaso
Vračar Nikola
beide Vorgenannte des b, h. I. R. 2 und eingeteilt zur Dienstleistung bei der
3. Trägerkomp. des b. h. I. R. Nr. 2.
Q. Nr. 38.475.
in die frühere dokumentarisch mit Abschied nachgewiesene Charge
zum Korporal den Infanteristen
Prerad Gjuro
des bh. IR. 2, eingeteilt zur Dienstleistung bei der 4. Trägerkomp. des bh. IR. 2.
Q. Nr. 38.135.
Ich befördere mit
1. Februar 1917
zum Zugsführer den Korporal tit. Zugsführer
Sterrer Johann
der San. Abt. 4, eingeteilt zur Dienstleistung bei der QAbt. 9.
12
Q. Nr. 37.933.
zum Lst. Infanteristen tit. Zugsführer m. E. F. Abz. den Lst. Infanteristen
tit. Korporal m. E, F, Abz.
Körner Mayer
des IR, 41, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Kgf. Arb. Abt. Nr. 379.
Q. Nr. 37.732.
zum Gefreiten tit. Korporal den Infanteristen tit. Korporal
Prettner Josef
des LIR, ≥7, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Lst. Arb. Abt. 16/Lst. 6.
Q. Nr. 37.791.
zum Infanteristen tit. Gefreiten die Infanteristen
Györi Lajos,
Q. Nr. 37.792.
Csuka József
beide Vorgenaunte des HIR, 3 und eingeteilt zur Dienstleistung bei der k. u.
Lst. Arb. Abt. 3/u II.
Q. Nr. 88.278.
zum Einj. Freiw tit. Gefreiten den Einj. Freiw. Infanteristen
Typkiewicz Nikolaus
des IR, Nr. 30,
zum Inf. tit. Gefreiten mit Int. Abz. die Infanteristen mit Int. Abz.
Hausvater Karl
Horváth Alois
beide Vorgenaunte des IR. Nr. 32 und alle drei Vorgenannten eingeteilt zur
Dienstleistung bei der Rechn.-Kontroll-Abtg. der QAbt, 9.
Q. Nr. 38.192.
zu Gefreiten die Infanteristen tit. Gefreiten
Sandel Jakob
Finsterbusch Heinrich
beide Vorgenaunte des IR. 30 und eingeteilt zur Dienstleistung bei der techn.
Gruppe Oblt, v. Wenusch.
Q. Nr. 38.390.
zum Gefreiten tit. Zugsführer den Inf. tit. Korporal
Stonek (Stanek) Karl
des IR, 94, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Zeutr.-Rechn.-Kanzlei der QAbt. 9,
zum Einj.-Freiw. Gefreiten tit. korporal den Einj.-Freiw. Gefreiten
Rost Sali
des IR. 89,
zum Gefreiten tit. Korporal mit Int.-Abz. den Gefreiten mit Int.-Abz.
Pick Emil
des IR, 35,
zum Vor meister den Kanonier tit. Vor meister
Rössler Josef,
des Ldw. F. H. R. 26
zum Gefreiten den Inf. tit. Gefreiten
Janeček Julius
des Ldst. Bez. Kmdos 12,
zum Einj. Freiw, tit. Getreiten den Einj. Freiw. San. Sold.
Dittrich Josef
der Sau. Abt. 12,
zum Inf. tit. Gefreiten mit Int. Abz. die Inf. mit Int. Abz.
Grünhut Adolf,
des IR, 81,
der Traindivision Nr. 8,
zu Inf, tit. Gefreiten die Infanteristen
Rosenberg Cölestin
des IR, 18,
Gemeinsamesammenforderung.
Verteilung der Gesamtanbaufläche auf die verschiedenen Gemüsegattungen und hiernach resultierender Samenbedarf.
| Größe der vorgesehenen Anbaufläche in m² | Salat | Spinat | Radieschen | Dill | Erbsen | Karotten | Möhren | Petersilie | Sellerie | Bohn-Rübe | Zwiebeln | Gurken | Kürbis | Bienenblüh- Trüffelkraut | Weißkraut | Kohlrabi | Kopf-Kohlen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fläche m² | 100 | 50 | 20 | 30 | 40 | 60 | 80 | 10 | 15 | 25 | 35 | 45 | 55 | 70 | 90 | 110 |
| Fläche m² Samenbedarf kg. (gepflanzte) | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
| Fläche m² Samenbedarf kg. (gesamte) | 10000000000000000000 |
Datum
Unterschrift
Inhaltspunkte:
1.) für die Ermittlung des Ausmasses der Anbaufläche,
2.) das Samenmass.
a) Ist das Ausmass einer Bodenfläche in Joch bekannt, so ist sie in m² umzurechnen; u. z. ist ein Joch zu 1000 Quadratmeter = 5755 m².
Für je 100 m² Fläche sind nachstehende, in Gramm ausgewiesene Samenmengen erforderlich: Salat 3, Spinat 260, Radieschen 150, Erbsen 600, Dill 50, Möhren oder Karotten 50, Zwiebeln 45,
Jost das Flächenmass unbekannt; so ist es durch Pflanzreihen zu konstatieren, u. z. sind 400 Schritte Länge und 100 Schritte Breite sonach 1000 Schritte im Quadrat = 1 Hektar = Joch.
b) (bei k.) Für je 100 m² Fläche sind nachstehende, in Gramm ausgewiesene Samenmengen erforderlich: Salat 3, Spinat 260, Radieschen 150, Erbsen 600, Dill 50, Möhren oder Karotten 50, Zwiebeln 45,
Maiträde 50, Kopf-Rübe 40, Kürbis 20, Petersilie 10, Bohnen-Wurzeln 60, Sellerie 5, Gurken 60, Paradiesäpfel u. Paprika 800.
Truppenkörper - (Anstalt).
Telepost-Nr.
Exh. Nr.
9
auch Käufe im eigenen Bereiche auch dann zu unterlassen sind, wenn die be-
treffenden Erfordernisse (das Material) offensichtlich nicht aus den eigenen
Mitteln dieses Bereiches gedeckt werden kann.
Durch die Beschaffung im Wege einer Vermittler-Hinterlandsfirma, d. i.
im Zwischenhandel, wird der Preis erheblich verteuert, auch verzögert sich die
Lieferung.
Bei Deckung des Bedarfes im Wege der Anforderung (an die Q. Abt. 9
zu stellen) kann die Zuweisung rascher und die Beschaffung zu einem gerin-
geren Kostenaufwande erfolgen.
Q. I. Nr. 66.166 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Erlass Q. Nr. 12.639 von 23./1. 1917.
Es wird aufmerksam gemacht, dass bei Käufen milit. Organe etz. etwa
von den Firmen bei den Rechnungen gemachte Zuschläge (Spenden) zu Gunsten
der Kriegsfürsorge nicht aus ärar. Geldern oder Pauschalien liquidiert werden
dürfen.
Q. Op. Nr. 66.975 von 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 12.594 von 1917.
Den aus dringenden dienstlichen Rücksichten vorzeitig vom Urlaube ein-
berufenen Gagisten der A., i. F. kommt für die Rückreise — ebenso wie beim
Antritt des Urlaubes — die freie Fahrt (die Kreditierung der Fahrtauslagen
auf Rechnung des Arars) zu.
Auf sonstige Gebühren, wie Vergütung von Fahrmitteln von und zur
Bahn oder Etappenrelutum, haben sie aus diesem Anlasse keinen Anspruch.
Q. I. Nr. 66.324 von 1917 d. Q. Abt. 9.
Der K. M. Erlass Abt. 11/E Nr. 268 vom 27./1. 1917 wird nachstehend
vollinhaltlich verlautbart:
Das A. O. K. hat mitgeteilt, dass der Abschub der Bagagen aus den Sta-
tionen Lemberg, Mosty wielkie und Zolkiew bereits möglich ist.
Jenen verheirateten Gagisten und verheirateten längerdiendenden UOffenz.,
die gemäss Erlass Abt. 11/E, Nr. 249/15 im Fortbezuge der bleibenden Quar-
tiergebühr für die vorbezeichneten Garuisonsote stehen, ist daher dieser Bezug
mit 31. März 1917 einzustellen.
Q. Op. Nr. 3842 von 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. Q. Nr. 25.550.
Da Besserung im Hartfutternachschube in absehbarer Zeit nicht zu er-
warten, wird verfügt:
In der Folge ist Hartfutter für jeden Pferdeschlag nur im Ausmass der
Reservehartfutterportion auszugeben und aufzurechnen.
Die Surrogierung ausfallenden Hartfutters durch Raufutter aus den Be-
ständen der Et. Mag. und Fassungsstellen ist nicht gestattet.
Weiters ist bei allen armeeunmittelbaren Formationen — also bei Forma-
tionen ausser Divisions- und Korpsverband — für Pferde kleinen Schlages an
jedem dritten Tage, also am 3., 6., 9. usw. statt des gebührlichen Hartfutters nur
Raufutter in doppelten Gewichtsausmass auszugeben bezw. aufzurechnen, sobald
die Raufutterbestände der Et. Mag. bezw. die eigene Aufbringung etz. dies ge-
statten. An diesen Tagen empfangen daher diese Pferde täglich 5 kg Raufutter
als Hartfuttersurrogat und 3 kg auf die Raufuttergebühr, somit 8 kg täglicb.
Alle bisherigen Bestimmungen über Hartfuttergebühren — auch über be-
willigte Zubussen — treten ausser Kraft.
Die Magazinsvorstände sind für Einhaltung der nunmehrigen Futtergebühren-
sätze verantwortlich; sie allein haben daher auch zu bestimmen, ob und wieviel
Pferde kleinen Schlages an jedem dritten Tage nur Raufutter aus den Magazins-
beständen erhalten.
10
29.
Übersicht über die bezgl.
Futterportionsgebühr und
Pferdehaltung ergangenen
Befehle.
Q. Op. Nr. 2720 von 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK. Q. Op. Nr. 176.133 von 1917.
Im Nachhange zum AOK. Befehl Q. Op. Nr. 154.056 (hierst. Q. I. Nr. 60.485
von 1916 Allg. Verlaubt, Nr. 1 vom 7. Jänner l. J. Pkt. 9).
Übersicht
über die bezüglich Futterportionsgebühren und Pferdehaltung
(bezw. Pferdewirtschaft überhaupt) ergangenen hierstelligen Befehle.
| Fortl. Zahl | Nr. d. hierst. Befehles | Kurzer Inhalt | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| 1 | Q. Op. Nr. 148.741 v. 28./11. 1916 | Kommandanten der Kraftfahrtruppen bei der A. I. F.<br>Ein Anspruch auf den Bezug des Feldaus-rüstungsbeitrages zur Beschaffung von Pferd und Reitzug sowie auf eine Futterportions-gebühr seitens der Kmdt. der Kraftfahrtrp. besteht nicht. | (der bez. Bef. btr.Aufstellung der Kmdt. der Kraftfahrtrp.<br>wurde allgemein verlautbart.) |
| 2 | Q. Op. Nr. 154.897 | Ökonomieoffiziere der Honv.-Bgt.-auf systemisierten Posten, haben Anspruch auf ein eigenes Pferd.<br>Wird jedoch ein anderer Offz. für den Dienst des Ök.-Off. herangezogen, so kann hieraus kein Anspruch auf ein eigenes Pferd ab-geleitet werden. | auf eine Anfrage einer QAbt. |
| 3 | Q. Op. Nr. 142.836 | Fleimstalbahn:<br>Kommandant verbleibt im Bezeuge der chargenmässigen Futterportionengebühr ad K-4, II. Teil § 3.<br>Hptm._____ beim Fleimstalbahnmko ver-bleibt — insolange ihm die Beansichtigung der dort verwendeten Kaf. A. Abt. obliegt — im Bezeuge der Futterportionengeb., für 1 eig. Pferd. | |
| 4 | Q. Op. Nr. 172.895 (KM, Erl. Nr. 5993 v. 1916) | Eigene Pferde im beschränktem Eigentum bei nichtaktiven Gagisten — Behandlung beim Übertritt ins Zivilverhältnis.<br>Pferde, welche nicht aktiven Gagisten von der Heeresverwaltung im Sinne des Erlasses v. 19. Nov. 1915 Abt. 3/R Nr. 3791 (Bbl. 61/15) um den Betrag von 900 Kronen mit der Bedingung ins Eigentum überlassen wurden, diese Pferde während der Mobilität nur an Angehörige der Armee, welche des Dienstes wegen beritten sein müssen, zu verkaufen, bzw. zu verschenken — dürfen von diesen Personen gelegentlich des Über-trittes in das Zivilverhältnis nicht mit-genommen werden.<br>Bezüglich dieser Pferde ist im Sinne des mit Bbl. Nr. 58 verlautbarten K, M. Erl. v. 7. Okt. 1916 Abt. 3/R Nr. 3169, Abschnitt I,B vorzugehen.<br>Ausnahmen kann nur AOK. und KM. zu-gestehen. | ergangen an eine Q. Abt. |
| 5 | Q. Op. Nr. 127.570 | Restringierung der Futterportionen bei der A. I. F. | allgemein verlautbart. |
| 6 | ad Q. Op.<br>Nr. 178.056<br>Einsichts-akt.K.M.<br>Abt. 3/R<br>Nr. 6251 res. | Eigene Pferde von Einj.-Freiw. (Kdtt.-Asp.) bei Minenwerferbatterien:<br>Die Bestimmungen des K.M. Erl. Abt. 3/R, Nr. 1151 von 1916 btr. eigene Pferde der bei Skipatrouillen (siehe hierstelligen Be-fehl Q. Op. Nr. 51.925 vom 9. Mai 1916 A] II) auf Seite 3!) eingeteilten derei Personen haben auch für Einj.-Freiw. (Kdtt.-Asp.), welche bei Minenwerferbatterien eingeteilt sind, analoge Gültigkeit. | |
Nachtrag zu den Besonderen Anordnungen Nr. 43.
27.
Kartoffelernte 1917.
Q. Wg. Nr. 5650 von 1917 der Q. Abt. 9.
Da die Kartoffel neben dem Getreide das wichtigste Volksernährungsmittel sind, ist der raschen, rechtzeitigen Aberntung aller Kartoffelfelder seitens aller militärischen Stellen die grösste Aufmerksamkeit zuzuwenden.
1. Die Leitung und Durchführung der Kartoffelernte obliegt:
a) im gesamten neuerroberten Gebiete 'und im ehemaligen Truppenbereiche d. i. im Raume zwischen der Kampffront und der Linie: Studeny potok, Gnila Lipa bis Bursztyn, Strasse Bursztyn—Martynow den k. u. k. Anbaudirektoren der Q. Abt. 9 im Einvernehmen mit den ortszuständigen Etappenbezirkskommandos und Bezirkshauptmannschaften.
Bezüglich des Raumes östlich des Sereth haben die Anbaudirektoren das stete Einvernehmen mit den Korps- und Divisionskommandos bezw. den von diesen mit der Leitung der landw. Arbeiten betrauten Offizieren zu pflegen.
b) Im übrigen Teile des Armeebereiches (westlich der sub 1 genannten Linie) ist die Organisation und Leitung der gesamten Kartoffelernte Sache der politischen Behörden, bezw. der landwirtschaftlichen Expositionen der k. k. Statthalterei. Die Tätigkeit der militärischen Stellen ist eine rein unterstützende.
2. Die 'öst.-ung. Truppen, Trains, Anstalten etc. der Armee haben die Kartoffelernte mit allen zur Verfügung stehenden Kräften (Mannschaften und Fuhrwerken) intensivst zu fördern und den Anforderungen der mit der Organisation und Leitung der Kartoffelernte betrauten Stellen um Beistellung von Hilfsorganen und Arbeitskräften im weitestgehenden Masse entgegenzukommen.
Nähere Weisungen enthält der unter gleicher Nummer am 19./9. ergangene, bei den Etp.-Bez. — Etappenstationskommandos und Anbaudirektoren erliegende Befehl „Kartoffelernte“ 1917.
10
26.
Rauhfutternachschub. —
Beschlußung.
Q. I. Nr. 76.063 v. 1917 der Q. Abt. Nr. 9.
Mit Rücksicht auf den grossen und dringenden Bedarf an Rauhfutter bei
der Armee i. F. sowie zur Vermeidung von Wagenverzögerungen hat das K. M.
mit dem Erlasse Abt. 12, Nr 39.838 von 1917 die Abschubsmagazine angewiesen,
dass in Fällen, wo der Abschub durch die bahnamtliche Abwage über 24 Stunden
verzögert werden würde (Verstellung der Geleise, Reparatur der Wage, etc.)!
Rauhfuttersüge auch ohne tahnämtliche Abwage abzurollen haben. Hierüber ist
vom Abschubsmagazin ein kurzes Protokoll, worin das schätzungsweise Gewicht
einzutragen ist, zu verfassen und dem Transportführer mitzugeben. In der Übergabs-
station ist womöglich die bahnamtliche Abwage nachzutragen.
Gleichzeitig hat das K. M. verfügt, dass behufs möglichster Ausnützung der
Ladefähigkeit der Waggons in Hinkunft nur gepresstes Rauhfutter zum Abschub
gelangen darf.
Zur Beschleunigung des Rauhfutternachschubes ist obiger Vorgang auch be,
den Abschüben der Heupressdtschs der QAbt. 9 einzuhaltan.
27.
Schlachten in eig. Regie. —
Einstellung.
Q. I. Nr. 77.446 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Zur besseren Ausnützung des Schlachtgewichtes der Rinder ohne Be-
einträchtigung der Fleischportionengebühr wird angeordnet:
1. Die Abgabe von Schlachtvieh zur Schlachtung in eigener Regle an
einzelne Formationen ist im allgemeinen «inzustellen.
2. Der Bedarf an frischem Fleisch ist bei folgenden Stellen zu fassen :
in Pukow bei der bestehenden Schlächterei der Div. Bäck, 110,
in Bukaczowce beim dortigen Divisions-Schlachtviehdepot,
in Stryj beim Schlachtviehdepot der QAbt. Nr. 9,
in Sambor, Kranzberg, Drohobyz, Miholajow, Chodorów und Dnuajów
bei den Etappenmagazinen (Fassungsstellen), welche vorhandene Schlächterei en
in Betrieb zu nehmen bezw. solche nach den bereits wütlich gegebenen Wei-
sungen neu einzurichten haben u. zw. derart, dass die Fleischfassungen tun-
lichst am 1. Mai beginnen können.
3. Die von den Korps-(ITD.-)Komdos bezüglich Fleischversorgung ge-
troffenen Massnahmen, werden durch vorstehende Anordnungen im allgemeinen
nicht beeinflusst; doch ist anzustreben, dass auch dort einzelne Formationen
mit ihren Fleischfassungen an die Korps-(Div. bezw. Brig.)-Schlächterereien ge-
wiesen und die Schlachtungen in eigener Regie vermieden werden.
4. Formationen, für welche wegen zu grosser Entfernung von den Fleisch-
fassungsstellen auch weiterhin die Abgabe von Schlachtvieh zweckmässiger
wäre, haben dies unter Angabe ihres Standortes und Verpflegstandes der
QAbt. 9 zu melden.
5. Bei Komdos, Truppen oder Anstalten etwa befindliche Schlachtthiere
sind nach Aktivierung der Schlächterei en bei den Etappenmagazinen (Fassungs-
stellen) an diese zu übergeben.
6. In den neu zu errichtenden Schlächterereien ist eine besondere Obsorge
der Aufbewahrung des Fleisches in kühlen, insektenfreien Räumen zuzuwenden,
die bei allen Schlächterei en vorhanden sein müssen. Die Einwirkung der Wärme,
der Zutritt von Insekten is: durch Überdecken mit Rohrmatten, Tüchern, Stroh,
Brettern etc. möglichst fernzuhalten. Die fassenden Formationen haben die Fleisch-
stücke bei der Fuhrwerksverladung auf Strich, trockenes Reissig oder Laub zu
legen und auch damit zu bedecken. Sonstige, zur Erzielung einer klaglosen
Fleischversorgung der Truppen (Anstalten) erforderlichen Details für die Fleisch-
fassungen sind mit den Etappenmagazinen direkt zu vereinbaren, (vorherige An-
meldung des Bedarfes, Zeitpunkt der Fassungen etc.)
Die Etappenmagazine (Fassungsstellen), welche nunmehr nach Massgabe
des Zusch. bes aus dem Hinterlande über Schlachtviehvorräte verfügen werden,
müssen jede Gelegenheit wahrnehmen, um den Nährzustand und dadurch das
Schlachtgewicht der Rinder durch intensive Ausnützung von Weiden zu heben.
Bezügliche Anträge sind an die Q. Abt. 9 zu stellen. Sonstige Anhaltspunkte
über Schlachtviehwartung und Schlachtung enthält die Eelage 20 der Verpf.
Vorschrift L-2 K.
Durch vorstehende Anordnungen soll auch die Unschlittgewinnung für die
Seifen- und Kerzenerzeugung erhöht werden und wird in Erinnerung gebracht,
Unschlitt derart zeitgerecht an die Häutessammlstelle Stryj abzuschreiben, dass
ein Verderben ausgeschlossen ist. Nähere Weisungen, wegen Verwertung der
anderen, bei den Schlachtungen gewonnenen Nebenprodukte folgen.
Ergänzungsbefehl Nr. 2
zu Q. Nr. 10.673 res. (Verminderung der Gagistenpferde).
| Fortl. | Verfügung betrifft | Entscheidung |
|--------|---------------------|-------------|
| Nr. | | |
| 1 | Systemisierung eines ärar. Reitpf. bei den Bau- kamp. u. Arbeiter-Abt. für den Kmdten, dann bei mob.Hochspannungs- zügen. | Bei den Kan.-Komp. u. Arbeitst.-Abt., aus- schliesslich der Kgf. Arbt.-Abt., dann bei mob. Hochspannungszügen, kann über be- gründetes Einschreiten des Kmdten ein ärar. Reitpferd systemisiert werden. Das Pferd gehört zum Stande der Abt. Die Sys- temisierung ist fallweise zu meldeu. |
| 2 | Offz.-Reitpf.-Res. bei den MGG. Polen u. Serbien. | Bei den MGG, Lublin und Belgrad wird eine Off-Reitpf.-Res. von je 4 Pferden und 2 Mann systemisiert. Diese Pferde sind den ad Q. Nr. 10.673 res. als überzählig entfallenden Gagisten- pferden nach erfolgter Übernahme durch die HV. zu entnehmen. |
| 3 | 1. Eigene Pferde der Kadett-Aspiranten und Einj.-Freiw.<br>2. Berittenmachung jeuer Artillerie-Offiziere, die bei Marinesgeschütz-Abt. etc. eingeteilt sind. | 1. Die eig. Pferde der bei Kav.-Trp.-Körp. der ad Op. Nr. 39.280 zu Fuss zu formie- renden KTD eingeteilten Kadett-Asp. u. Einj.-Freiw.d.Kav. sind in die Schätzung und Übernahme ad Q, Nr: 10.673 res, ein- zubeziehen.<br>Auf die eig. Pferde aller anderen Kadett- Asp. u. Einj.-Freiw. der Kav. und Art., welche sie von Dienstes wegen halten, haben die Bestimmungen des bezeich- neten Befehles keine Anwendung zu finden. 2. Kmdten (Offz.) von Marinesgeschützen, von 7 cm M. 99 Gebirgs-Kan., 8 cm M. 5 Feldkan., 8 cm improv. Lfs.-Kan. etz., welche von Dienstes wegen keine Pferde benötigen, haben im allgemeinen keinen Anspruch auf ein ärar. Dienstpferd. Vor- übergehend eingeteilte Berufsoffz. können ihr Chargepferd, wenn ihnen ein solches bereits zugewiesen ist, behalten |
| 4 | Berittenmachung der Komdtten von Heeres- bahnen. | Die Funktion als Kmdt. einer Heeresbahn ist der Verwendung eines Stabsoffz. der Eisenbahn-Trp. als Gruppenleiter nicht gleichzuhalten.<br>Kmdten von Heeresbahnen haben daher keinen Anspruch auf ein Pferd. |
| 5 | 1. Packpf. f. Kmdteu d. Inf. bei Marschform. und Etp.-Baonen.<br>2. Dienstpf. für Mil.-Ärzte der Marschform. der Inf. | 1. Den Trp.(Abt.)Kmdteu, der Int. bei Marschformationen gebührt kein Packpferd.<br>2. Die bei Marschformationen der Inf. ein- geteilten Militärärzte haben keinen An- spruch auf ein ärar. Dienstpferd. |
| 6 | Reitpferde der Stand- schützen-Offiz. | Standschützen-Offizieren zugewiesene ärar. Dienstpferde sind einzuziehen.<br>Eigene Pferde der Standschützenoffz. sind, falls sie nicht angeboten werden, auf ärar. Kosten in das Hinterland abzuschieben, diese Pferde sind ehestens aus ärar. Futter zu bringen. |
| 7 | Berittenmachung der Kommandanten der Ka- vallerie-Stabszüge. | Kmdten von Kav.-Stabszügen sind bezügl. der Berittenmachung den reitenden Ord.- Offz. bei höheren Kmdos der A. i. F., gleichzuhalten.<br>Bei den der deutschen Etappen-Inspektion Nr. 11 unterstehenden k. k. bzw. k. u. Ldst.-Etp.-Baonen wird nur für die Baons- Kmdteu u. Baons-Adj. je ein Reitpferd systemisiert, |
| 8 | Gagistenpferde bei den k. k. und k. u. Ldst.- Etp.-Baonen im Bereiche der deutschen Etp.-In- spektion Nr. 11. | |
3
Die darin Verzeichneten sind — soweit ihre Identität zweifellos festgestellt wurde — im Sinne des Punktes 6, Abs. II der Bas. Aaordn. Nr. 19/1917 abzusenden.
Ein etwaiger Mehrbedarf an Enthebungslisten ist bei der Q. Abt. im Dienstwege) anzusprechen.
7.
Militärärzte-Meldung über
Änderungen in Diensfein-
teilung.'
8.
Anforderungen von Sanitäts-
material etc.
Q. Op. Nr. 16.644 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Chef d. Gstbs Q Nr. 104515 res. v. 14./6. 1917.
Meldungen der Aenderungen in der Diensteseinteilung der Mil. Aerzte an
das AOK. mittelst Feldpostkarte wird zur strikten Darnachachtung in Erinnerung gebracht.
Q. Op. Nr. 16.320 ex 1917 d. Q. Abt. 9.
Aus AOK. Ch. d Gstbs. Q. Nr. 104.049 v. 7./6. 1917.
In einem an alle Mil. Kmlos gerichteten Erlasse bemerkt das KM., dass
die Anforderungen an San.Materiial gerade jetzt, wo deren Erüllung infolge
bekannter Umstände immer schwieriger wird, enorm zunehmen. Es werden die
kostspieligsten und seltenst gebrauchten Apparate verlangt, ohne dass die Ge-
währ geboten ist, dass sie wirklich gebraucht werden, oft ohne dass man die
Überzeugung haben kann, dass ihre Anwendung verstanden und ersprießlicher-
weise ausgenützt werden wird. Spezialeinrichtungen werden mehr angefordert,
als Spezialisten vorhanden sind. Dasselbe gilt von Arzneikörpern, die nur einen
neuen Namen und ausländische Provenienz aufweisen branchen, um sofort in
den unglaublichsten Quantitäten angefordert zu werden.
Ähnliches wurde auch bei den Anforderungen einzelner Armee beobachtet.
Es sind daher in Hinkunft alle Anforderungen von besonderen Ausüstun-
gen, Spezialinstrumenten, Apparaten, besonderen Arzneikörpern von den leiten-
den Militärärzten und Spitalskommandanten, welche ihrerseits die fachliche Be-
gründung von den anfordernden Organen abzuverlangen haben, genau und fach-
wissenschaftlich zu begutachten, wobei der Gebrauch von „Geprüft“ — Stam-
piglien oder allgemeinen gehaltenen Phrasen wie „zur Krankenbehandlung not-
wendig“ einer Begutsachtung nicht gleichkommt.
9.
Fassung von Neosalvarsan
betreffend.
Q. Op. Nr. 16.165 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Alle Anstalten, welche in der Zeit vom 1. März 1916 bis 31. Mai 1917
beim k. und k. Materialersatzdepot Bregszász, Expositur Stryj Neosalvarsan
gefasst haben, haben dies unter Angabe der Zahl und Datum umgehend an das
k. und k. Sanitäts-feldd depot Nr. 9 in Stryj bekanntzugeben.
10.
Selbstbeschädigungsmittel.
Q. Op. Nr. 14.411 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Aus AOK. Q. Nr. 84,962 v. 19./5. 1917.
Nach einem hier eingelaufenen Bericht mehren sich die Fälle von Selbs-
beschädigung durch chemisch wirksame, meist entzündungsreggende Stoffe, die
den Ärzten zum grossen Teile weniger bekannt sind und deren Natur meist nur
durch fachmännische Untersuchung festgestellt werden kann.
Es wurden zum Zwecke der Selbstbeschädigung u. a. benützt:
a) Schwarze Seufsamen (semen sinap, niger); enthalten ein heftig reizendes
ätherisches Öl,
b) die Samen der Korrade (Agrostemma githago); enthalten Sapotcxin.
c) Kuh-Krautsamen (Vaccaria parviflora); enthalten gleichfalls ein Sapo-
tixin.
d) Tabaksamen.
e) Samen von Ricinus communis; enthalten Ricin.
f) 5% Natronlauge.
Alle sub. a)—f) genannten Mittel dienen zur Erzeugung von Bindehaut-
entzündungen, einzelne können auch schwere Horuhauterkrankungen, ja sogar
Erblindung herbeiführen.
g) Käfer und zwar der Gattung Paederus, Familie der Staphyliniden. Ent-
halten Cantharidin ähnliche Substanzen, welche auf Haut- und Schleimhäuten
intensive Entzündungen (Blasenbildung) veranlassen und Eiterungen auslösen.
Wurden zur Hervorrufung von Otitis media verwendet.
4
h) Pikriäsure (TrinitrophenoI), ruft intern genommen Ikterus (Pikrin-
iterus) hervor. Der betreffende Selbstbeschädigte führte abgeteilte Pulver zu
0,02-0,03 g bei sich.
Die unterstehenden Mil.Arzte sind auf solche Vorkommnisse aufmerksam
zu machen. Leute, bei welchen der Verdacht auf eine derartige Selbstbeschädi-
gung besteht, sind einer Leibesvisitation zu unterziehen und sind vorgefundene
Drogen etc. an Untersuchungsstellen des dortigen Bereiches oder, falls keine
Fachleute zur Verfügung stehen, an das Militärsanitätskomitee in Wien IX.,
Währingerstrasse 25 zu senden.
11.
Neuer Tarif für zahnärztliche
Ambulatorien.
Q. Op. Nr. 16.409 ex 1917 d. QAbt. 9.
Aus AOK, Ch. d. Gstbs. Q. Nr. 102.720 v. 9/6. 1917.
In Verfolg hierst. Q. Nr. 84,133 von 1917 und in Abänderung des EOK.
Erlasses Nr. 81 319 von 1915 wird verfügt:
Für die Bezahlung des bei der Behandlung von Gagisten (Gagistenaspi-
ranten) in den zahnärztlichen Feldambulatorien aufgewendeten Goldes haben
fortan folgende Preisausätze als Anhaltspunkte zu dienen:
1 Goldklammer . . . . . K 6.- 8.-
1 Satz echter Federn ohne Träger . „ 14.-
1 Satz echter Federuträger . „ 12.-
1 Saugscheibe mit echtem Goldknopf „ 6.-
1 Goldplattierung eines Zahnes . „ 6.- 8.-
1 Goldkrone, . . . . „ 30.- 40.-
1 Richmondkrone . . . „ 20.- 40.-
Brücken, in Gold gearbeitet, per Zahn „ 30.- 40.-
Andere Goldarbeiten sind je nach dem verbrauchten Golde den obigen Au-
sätzen entsprechend zu berechnen.
Für die Art der Einhebung der Geldbeträge und die Bewilligung zur An-
fertigung von Goldarbeiten gelten die bisherigen Bestimmungen.
13
Aktion zur Vertilgung forst-
schädlicher Insekten in Ga-
zleu.
Q. Op. Nr. 16.834 ex 1917 d. Q. Abt. 9.
Auf AOK, M. V. Nr. 61935 vom 1/6. 1917.
Das k. k. Ackeraumministerium hat mit Erl. Z. 1470 vom 21. Feber 1917
den k, k. Oberforststrat Vinzenz Wobr in Krakau als Delegierten der k. k. Statt-
halterei für Galizien mit der Leitung der Aktion zur Bekämpfung der forstschäd-
lichen Insekten in Galizien betraut.
Mit Rücksicht auf die grosse volkswirtschaftliche Bedeutung dieser Aktion
werden alle in Betracht kommenden Kommandos angewiesen, dem genannten
Delegierten über sein Ansuchen tunlichst Unterstützung zu gewähren.
18
Sparsamkeit; mit Betriebs-
mitteln.
Q. Op. Nr. 10.913 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK, Q. Nr. 59.948 und KM. Abt. 5/M Nr. 3544 M. Ö. v. 1917.
Mit Rücksicht auf die ausserordentliche Knappheit von Benzin und Be-
triebsmitteln, welche sich überdies in aller nächster Zeit noch wesentlich steigern
wird, ist beim Verbrauche mit der grössten Sparsamkeit vorzugehen.
Trotz der klaren Befehle ergeben sich noch immer Unzukömlichkeitcn,
welche die Heeresinteressen wesentlich schädigen — ja sogar bei Rücksicht-
nahme auf die geringe Produktion — direkt gefährden können.
Es wird daher erneuert verlautbart, dass Benzin für Kochzwecke, Petroleum
zum Waschen der Karosserien oder eine Mischung von Benzin und Öl zum Waschen
von Motorhauben zu verwenden, unzulässig ist. Die Benzinarrels sind oft un-
verschlossen der Verdunstung in der Sonne, offene Fettfässer und Karbidtrommeln
oft unverwahrt dem grössten Regen ausgesetzt. Die Abschlusshähne von
Benzinleitungen müssen unbedingt sicher abgedichtet sein; ein zweckloser
Leerlauf der Motore bei Rasten und beim Auf- und Abladen ist verboten.
Beim Nachfüllen der Reservoirs ist auf möglichste Verringerung der
Schwundung bedacht zu nehmen; zurückbleibende grosse Reste in den Benzin-
barrels sind zu vermeiden; das Waschen von Kleidungsstücken mit Benzin ist
verboten.
Fahrten mit Kraftwagen, welche nicht im Dienstesinteresse liegen, sind un-
bedingt zu unterlassen.
Bei allen Formationen, Betrieben etc., welche Betriebsmitteln verbrauchen
Nachtrag zu den Besonderen Anordnungen Nr. 30.
37.
Änderungen in den Verpflegungsgebühren:
Q. I. Nr. 87463 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Auf AOK. Chef des Gstbs. Q. Nr. 122,422 müssen bis zum Verfügbarwerden der neuen Ernte mit Rücksicht auf die allgemeine Verpflegslage der Monarchie die Verpflegungsgebühren mit sofortiger Gültigkeit folgend abgeändert werden:
1. Brot.
Gruppe A: Unverändert wie bisher pro Mann und Tag 650 g Brot oder die Hälfte des Weckens à 1300 g und 50 g in Relatum (d. i. 2 h). Einmal wöchentlich ist Reserveverpflegung zu verzeihen und gebühren an diesem Tage 200 g Zwieback, 325 g Brot in natura und 25 g in Relatum (d. i. 1 h).
Gruppe B und Kriegsgefangene: Pro Mann und Tag 350 g in natura.
Da der Entgang an Brot durch Fleisch ersetzt wird, bleibt das Relatum unverändert und beträgt für Gruppe B wie bisher 107 h.
Diese Brotgebühr ist derart zu erfolgen, dass täglich ein Viertel des Weckens à 1300 g, das sind 325 g, ausgegeben wird. Da hiebei der Mann täglich um 25 g Brot weniger erhalten würde, ist der Gruppe B und den Kriegsgefangenen an jedem Dienstag, an welchem auch von den Kgf. Reserveportion zu verzeihen ist und nur die halbe Brotportion von 175 g zukommt, ein Viertel des Weckens à 1300 g, also ebenfalls 325 g Brot in natura und überdies 200 g Zwieback zu erfolgen, wobei sich die tägliche Durchschnittsgebühr von 350 g Brot in natura ergibt.
2. Gemüse.
Wenn Mehl, gleichgültig welcher Gattung, als Gemüsesatz ausgegeben wird, so gebühren pro Mann und Tag für alle Verpflegungsgruppen 60 (sechzig) Gramm.
Für Kgf. ist ebenso wie für Gruppe A und B sechsmal wöchentlich pro Mann und Tag 100 g Gemüse (bzw. 60 g Gemüsesatzmehl) zu fassen.
Als Kompensation für diese allgemeine Reduzierung des Gemüsesatzmehles für die Reduzierung der Brotportion bei der Gruppe B und den Kgf., bezw. der Gemüsegebühr bei den Kgf., wird
3. Die Fleischgebühr erhöht, u. zw. für Gruppe A auf 825 g frisches Fleisch (Pökelfleisch, Rauchfleisch) inklusive Knochen oder 162·5 g Salami bezw. sonstige Dauerwürste oder 219 g Pökelfleisch oder eine Fleischkonservc. (1 Tag ist Reservetag, 1 Tag ist fleischlos).
Für Gruppe B sechsmal wöchentlich 275 g frisches Fleisch (Pökelfleisch, Rauchfleisch) inklusive Knochen oder 137 g Salami bezw. sonstige Dauerwürste oder 186 g Pökelfrauchfleisch oder eine Fleischkonservc. (Dienstag wöchentlich ist Reservetag.) — Bei Gruppe B also kein fleischloser Tag.
Bei Konsumtion von frischem Fleisch, Salami oder Pökelfrauchfleisch gebührt zur Beschaffung anderer Artikel, deren Kauf gestattet ist, das Fleischbergänzungsrelutum, und zwar
der Gruppe A für 75 g derzeit 40 h und der Gruppe B für 125 g derzeit 67 h.
Für Kriegsgefangene viermal in der Woche 275 g Fleisch, und zwar grundsätzlich 175 g Rindfleisch und 100 g russisches Pökelfleisch (frisches Pferdefleisch).
Zweimal in der Woche je 175 g Klippfische oder 350 g Härings; sind Fische nicht erhältlich, an deren Stelle 175 g Rindfleisch, ausserdem an beiden Tagen je 100 g russisches Pökelfleisch (frisches Pferdefleisch). Wenn an diesen 6 Tagen weniger als 100 g russisches Pökelfleisch (frisches Pferdefleisch) pro Kgf. und Tag zur Verfügung stehen, kann der Rest auf 100 g durch Rindfleisch ersetzt werden. Nur dann, wenn russisches Pökelfleisch überhaupt nicht gefasst werden kann, sind 100 g desselben durch 100 g Rindfleisch zu ersetzen, in welchem Falle jedoch die Fassungsummöglichkeit durch die Fassungsstelle zu bestätigen ist.
Am Dienstag jeder Woche ist Reserveportion zu verziehen und sind statt obiger Fleischgebühr für je 3 Kgf. zwei Fleischkonserven zu erfolgen.
Bei Kgf. daher auch kein fleischloser Tag.
12
meldungen sind zu belassen; letztere sind jedoch, insoferne ein höherer Zuschuss zur Rückerstattung der deutschen H. V. angemeldet wurde, durch nachträgliche Gutschrift auf 25 % herabzusetzen.
30.
Stempelgebühren für Käufe
in Ungarn.
Q. Op. Nr. 76318 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK Q. Nr. 70520 vom 12./4. 1917.
In Verfolg zu Q. Nr. 26J64/17 (Besond. Anordnungen der Q. Abt, 9,
Nr. 7:14 von 1917) wird über Ersuchen des königl. ung. Finanz-Min. vom
22./3. 1917, Zahl 22.228 zur Vermeidung von Missverständnissen aufmerksam gemacht, dass in den Ländern der heiligen ungarischen Krone die Verpflich-
tungen zur Entrichtung der Vertragsgebühren — im Sinne des bestehenden
Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verfügungen — nicht von
der Ausstellung eines Dokumentes abhängig ist, sondern allein von dem Um-
stande bedingten wird, ob die Käufe, um die es sich handelt, dem zwischen
der Militärbehörde und dem Verkäufer vorher zustandegebrachten Verein-
barung (die mündlich oder auch in einem Handelsbrief gefasst; sein kann)
entsprechend erfüllt werden. In diesem Falle ist die Vertragsgebühr bedin-
gungslos zu entrichten.
Werden aber die Käufe nur auf kurzem Wege auf Grund einer fallweise
(gelegentlich) entstandenen Vereinbarung bewirkt, so kann die Entrichtung der Vertragsgebühr nach dem Kaufe in Ermangelung einer mit der Behörde zuge-
standenen Vereinbarung nicht gefordert werden.
31.
Rauchgebühr der Mannschaft.
Q. I. Nr. 75.947 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Aus AOK. Befehl Q. Nr. 54.795 vom 8. April 1917.
Wie schon mit AOK, Befehl Q. Nr. 51.034 vom 12. März 1917 — Pkt. 20
der Besonderen Anordnungen Nr. 11 von 1917 — angekündigt wurde, musste,
um mit dem der Heeresverwaltung monatlich zur Verfügung stehenden Tabak-
fabrikaten das Auslangen zu finden, die Rauchgebühr der Mannschaft herab-
gesetzt werden.
Die Rauchgebühr der Mannschaft wird wie folgt neu festgesetzt:
für rund 2/3 des Standes als volle Gebühr pro Mann u. Tag 10 Zigaretten
" " 1/3 " " " " " " 13 g Rauchtabak.
Die gesamten Rauchsarten werden nachgeschoben, daher jede Selbstbe-
schaffung — auch von Offiziersrauchsorten — verboten ist.
Für Offiziere (Beamt e) bleiben der Zuschub und die Gebühr unverändert.
Alle mit Vorstehenden nicht in Einklang stehenden Verfügungen werden
ausser Kraft gesetzt.
Die Tabelle „Übersicht der Verpflegungsgebühren“ zu Q. I. Nr. 73.000- ex
1917 ist dementsprechend zu berichtigen.
32
Teestationen — Auflösung.
Q. I. Nr. 76022 v. 1917 der Q. Abt 9.
AOK. Chef d. gstbs. Q. Nr. 70.422.
Vom 8. April an hat das K, M. die Dotierung der Wochensendungen mit
Tee und Speck zugelassen.
Tee und Speckzubussen sind daher vom Empfang dieser Anordnungen an,
nicht mehr zu erfoigen.
Rum und Zucker der Wochensendungen können bei den Verkost. Stat. u.
Unterabt. für Grog zubussen verwendet werden.
Im Sinne dieses AOK. Befehles werden mit 1. Mai 1917 alle im Bereiche
der Q. Abt. 9 errichteten Teestationen aufgelassen.
33.
Dec ung des Treibriemen-
bedarfes.
Q. Op. Nr. 8140 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auszug aus Erlass k. u. k. AOK, QAbt, Nr. 51.272 vom 16. März 1917
(KM. Z. E. II, f. A, L./T.u L. G. Nr. 7871 vom 1917)
I. Rein mil. Betriebe der Armee im Felde, wie Werkstätten, Fabriken u.
Anstalten, die im Besitze und im Betriebe der Heeresverwaltung stehen, haben ihren Monatsbedarf an Ledertreibriemen spätestens bis 20. des der Bedarfsan-
forderung vorangehenden Monats bei der Intendanz der Q. Abt. anzufordern unter Benützung des weiter unten folgenden Formulars, welches in allen Ru-
briken auszufüllen und in dreifacher Ausfertigung einzureichen ist.
Hierbei ist zu berücksichtigen:
11
Ich werde mich bei jeder sich bietenden Gelegenheit von der zweckmässigen,
einwandfreien Einrichtung der Schlächtereien und der tadellosen Wartung der
Schlachttiere bei den Etappenmagazinen überzeugen.
28.
Anwendung des Mtl. Tarifes
für Getreide sendungen zur
Vermahlung und bei Einfuhr
aus den okkup. Gebieten.
Q. Op. Nr. 9918 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Aus Q. Op. Nr. 185263/16 vom 3. April 1917 des AOK.
Laut „Weisungen betreffend die Anwendung des Militärtarifes“ (D. B. E-66
Seite 106, Pkt. 14) gelten bezüglich der Versendung von Getreide an Privatmühlen
(behufs Vermahlung) die Bestimmungen des Erlasses vom 2. Feber 1909, Abt.
5/EB, 4127, wonach bei solchen Sendungen der Militärtarif unter bestimmten Vor-
aussetzungen jedenfalls aber erst im Rückvergütungsweg zur Anwendung gelangt.
Sendungen von oder an Militärstellen, die in okkupierten Ländern auch den
Zivilverwaltungsdienst versehen (Mil. Geu. Gouvernements, Kreiskmdos) genie-
ssen nur dann den Militärtarif, wenn auf den Frachtbriefen der Vermerk beigesetzt
ist, dass die Sendung Eigentum der Militärverwaltung ist und bleibt.
Durch diesen Vermerk wird zum Ausdruck gebracht, dass die als Ab-
sender oder Empfänger fungierende Militärstelle als Militär-behörde und nicht
als zivile Verwaltungsbehörde in Betracht kommt.
Die Einhebung einer Stempelgebühr ist bei solchen Sendungen auf jeden Fall
unrichtig, weil alle, sowohl von Militär- als auch Zivilbehörden angestellten
Frachtbriefe über ärarische Sendungen von der Stempelgebühr befreit sind.
Zum Absatz 1 wird bemerkt:
Der K. M. Erlass Abt. 5/EB. No. 4127 von 1909 gründet sich auf eine be-
sondere, zwischen den Eisenbahnen und der Militärverwaltung zustande gekom-
mene Vereinbarung, die sich als eine Ergänzung der im Abschnitt E—I—l, a)
(3) des Militärtarifes enthaltenen Bestimmungen darstellt und daher durch die
mit K. M. Erl. Abt. 5/E, B. Nr. 7001 vom 18/12. 16, Beibl. 62/16 (Separater-
lass No. 17ö v. 1916) verfügte Aufhebung des Abschnittes E—I—3 (Rückver-
gütungsbereinkommen) nicht berührt wird.
Im Übrigen hat das K. M. bereits Verhandlungen mit den Eisenbahnver-
waltungen eingeleitet, dass diese Sendungen künftig im Sinne des Abschnittes
E—I—1, a) (3) des Dienstbuches E-66 schon bei den Bahnkassen zum Mili-
tärtarif abgefertigt werden. Um der Fachrechnungsabteilung des K. Ms. zu er-
möglichen, für die gegenwärtig noch zum Ziviltarife abgefertigten Sendungen die
Begünstigung des Militärtarifes nachträglich in Anspruch zu nehmen, ist ein be-
sonderes Augenmerk darauf zu richten, dass in die Frachtbriefe über solche Ge-
treidesendungen der Vermerk aufgenommen wird „Sendung ist und bleibt Ei-
gentum der Heeresverwaltung und geht nur zur Vermahlung an obige Adresse“.
29.
Deutsche Off., bei k. u. k.l
Form, Refundierung der Ver-
pflegung.
Q. 1. Nr. 75.637 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Der AOK. Befehl Q. Nr. 54.047 vom 5. April 1917 wird vollinhaltlich ver-
lautbart:
„Auf Grund einer vom Generalintendanten des Feldheeres erlassenen Ver-
fügung, wonach den deutschen Offizieren, die sich bei k. u. k. öst. ung. Stäben
befinden und an deren Offiziersmessen teilnehmen, die gleiche Vergütung gezahlt
werden kann, die den österr. ung. Offizieren für nicht in natura empfangene
Magazinsverpflegung zusteht, ist für die an öst. ung. Offiziersmessen teilnehmenden
deutschen Offiziere auch der mit Q. Op. 81.249/16 bewilligte Pauschalzuschuss
zur Refundierung anzumelden, welcher jedoch bei allen deutschen Offizieren ein-
heitlich mit 25 % des einfachen Etappenrelutum zu bemessen ist.
Vorzumerken bei Q. Nr. 13.664/17 (Bes. Anordnungen der Q. Abt. Nr. 9,
Nr. 9:9 von 1917.“
Verfügung der Q. Abt. Nr. 9:
Demnach haben jene den k. u. k. Formationen zugeteilten deutschen Offi-
ziere, welche laut Soldbuch nicht im Bezug des für Selbstverköstigung bestimmten
Betrages von 1 Mark 50 Pfennig stehen, auf den Pauschalstand der Offiziers-
menage zu zählen und sind für sie nebst dem Etappenrelutum die Zuschüsse in
gleicher Höhe wie für die übrigen Teilnehmer zu verrechnen. Zur Refundierung
sind jedoch ausser dem Etappenrelutum gleichmässig bloss 20 % an Zuschuss an-
zumelden.
Die besondere Rauchgebühr (Zigarren) darf für diese Teilnehmer auch weiter-
hin nicht zur Aufrechnung gelangen.
Diese Bestimmung tritt mit 1. April 1917 in Kraft. Etwaige frühere, mit
dieser Anordnung im Einklang stehende Aufrechnungen und Refundierungsan-
6
Es wird daher allgemein verlautbart, dass sich die vorerwähnte Refundie-
rungsanmeldung auf alle dauernd an öst.-ung. Offiziersmengen teilnehmenden
deutschen Offiziere zu erstrecken hat.
Jene deutschen Offiziere, welche nicht bei öst.-ung. Stäben etc. eingeteilt
sind und daher ihre Gebühren nicht aus öst.-ung. Kassen beziehen, haben jedoch
bei der erstmaligen Teilnahme dem zuständigen liquidierenden Organ der be-
treffenden Offiziersmenage das Soldbuch vorzuweisen, damit dieses Organ in der
Lage ist, festzustellen, dass der betreffende deutsche Offizier nicht im Bezuge
des Beköstigungsgeldes steht.
Für die in diesem Bezeuge stehenden Offiziere ist jede Refundierungsan-
meldung für die Verpflegung ausgeschlossen und können solche Offiziere nur
gegen Bezahlung an öst.-ung. Offiziersmessen teilnehmen.
17.
Scharfschützenkurs –
Gebühren.
Q. I. Nr. 86.057 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 113.587 v. L/7. 1917.
KM, Erl. Abt. 5 Nr. 16042/I vom 21./6. 1917.
Die in den Scharfschützenkurs dauernd kommandierten Offiziere (Aspiranten)
sind dem Instruktionskurs für Infanteriegeschütz-Abteilungen mit Richtigszeugnis
zu überweisen.
Es erhalten an Stelle der Bereitschaftszulage; der Stabsoffizier sieben
(7) Kronen, der Hauptmann sechs (6) Kronen, alle anderen Offiziere und Offiziers-
aspiranten vier (4) Kronen täglich.
Neben dieser besonderen Zulage gebührt das Relutum für die menagemässige
Kostportion.
Auf die Kommandierungszulage besteht kein Anspruch.
2. Alle Frequentanten des Scharfschützenkurses verbleiben bei ihren Truppen-
(Ersatz-) körpern in Verpflegung, doch erhalten sie die besonderen Zulagen vom
Instruktionskurs für Infanteriegeschütz-Abteilungen.
Die Marschrouten für die Hin- und Rückreise der Frequentanten sind von
der Abgangsstelle auszu fertigen, wobei selbst auch die für die Reise entfallenden
Vergütungsbeträge flüssig zu machen und die Reiserechnungen zu legen sind.
Besondere Gebühren der Frequentanten (wie ad l.) für die dauernd kom-
mandierten Offiziere (Aspiranten) normiert.
Die Gebührenbestimmungen gelten sowohl für die von Formationen mit
Kriegsgebühren kommandierten, als auch für die im Bezuge der Hinterlandsges-
bühren stehenden Gagisten (Aspiranten). Erstere haben in den bezug der beson-
deren Zulage im Anschluss an die empfangene Feldzulage, in den Bezug des
Relutums für die menagemässige Kostportion mit dem Beginne der Komman-
dierung in Bruck-Kiralyhida zu treten.
c) Die Mannschaft erhält die Hinterlandsggebühren mit der Bereitschaftszu-
lage; sonstige Zulagen sind nicht zu erfolgen.
18.
Gagisten ohne Rangklasse,
Aufrechnung d. einf. Eip.
Relutum.
Q. I. Nr. 85.373 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 113 461 v. 26./6. 1917.
Gagisten ohne Rangklasse können ebenso wie Offizierstellvertreter aus
Offiziersmengen verköstigt werden.
Die Entscheidung hierüber steht den vorgesetzten Kommandanten dieser
Personen zu. Im übrigen gelten die Bestimmungen des AOK. Befehles Qu.
Nr. 71.874 v. 5./5. 1917 (Bes. Anordn. Nr. 19/20 von 1917).
19.
Zigarren-Zigarettengebühr
Fassung nach dem
tatsächlichen Stand.
Q. I. Nr. 87.952 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK. Befehl Q. Nr. 121.237 v. 18. Juli 1917.
Mit Rücksicht auf den Tabakmangel wird die Fassung der Zigarren- (Ziga-
retten-) gebühr auf Grund des Pauschalstandes eingestellt und ist diese Gebühr
ab 1./8. 1917 nur nach dem tatsächlichen Stand zu erfolgen.
Die im Bezuge der Natural- Zigarren- (Zigaretten-) gebühr stehenden Ga-
gisten (Gagistenaspiranten) haben auf diese Gebühr auch während ihrer Urlaubes
Anspruch.
Jenen Personen, welchen auf Grund spezieller AOK. Befehle ein Pauschal
für die gebührliehen Zigarren (Zigaretten) zuerkannt wurde, (Gagisten der Mil.
Gen. Gouv., bei deutschen Formationen eingeteilte isolierte Gagisten, etc.) ge-
5
Holz bescheinigt wird. Stärke und Breite sind in Bruchform anzugeben und zwar; ist in den Zähler die Stärke, in den Neuner die Breite zu setzen.
Die Berechnung der Kubatur kann, wenn der Aussteller nicht versiert ist, eventuell unterbleiben.
3. Unter Durchmesser ist stets der Mittendurchmesser nach Abzug der Rinde verstanden.
4. 1 Klafter Brennholz — 4 RM.
12.
Verpflegung und Unterkunft
der bakteriologischen und
Röntgenassistentinnen.
13.
Beerdigungspauschale der
Krankenpflegerinnen.
14.
Kriegsausstellung, Wien —
Kostenfrage.
15.
Deutsche Offiziere bei ö.-u.
Form., ök. adm.
Haftungspflicht.
16.
Deutsche Offz., Teilnehmer
der k. u. k. Menagen.
Q. Op. Nr. 19.535 v. 1917 der Q Abt. 9.
Zufolge AOK. Befehles Q. Nr. 116.885 vom 7. Juli 1917 gebührt den bakteriologischen und Röntgenassistentinnen, bezw. technischen Gehilfinnen die unentgeltliche Kriegsverpflegung ohne Tabak und die Unterkunft.
Q. Op. Nr. 17.219 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 111.178 vom 14./6. 1917.
Auf K. M. Erl. Abt. 11, Nr. 3557 v. 6/6. 1917.
Beim Ableben einer im Dienstverhältnisse mit der Heeresverwaltung stehenden Berufs-, Hilfskrankenpflegerin oder Armeeeschwester gebührt zur Bestreitung der Beerdigungsauslagen das Beerdigungspauschale nach Db. K 4, I. Teil, § 118.
Ebenso ist das Beerdigungspauschale aufzurechnen für verstorben freiwilige Krankenpflegerinnen, denen die Gebühren einer Berufs- oder Hilfskrankenpflegerin zugestanden waren.
Nach den ohne Entlohnung dienenden frw. Krankenpflegerinnen kann das Beerdigungspauschale von der zuständigen Militärkommandointendanz bewilligt werden, wenn die Angehörigen der Verstorbenen darum bitten und ihre Mittellosigkeit nachweisen.
Wegen Aufrechnung des Beerdigungspauschales gelten analog die Bestimmungen des Db. K 4, I. Teil, § 118, 3 und 4.
Q. Op. Nr. 18.925 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 118.035 vom 8./7. 1917.
Laut KM. Präs. Nr. 16.184 vom 20. Juni können für Beteiligung an der Kriegsausstellung Wien keinerlei Geldmittel aus ärarischen Verlagen bewilligt werden. Aus diesem Anlass etwa bereits erfolgte Vorschüsse ehestens hereinbringen. Etwaige Kosten wären aus Einnahmen der Ausstellung zu decken oder von Ausstellern aus Eigenem zu tragen.
Q. I. Nr. 84.700 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 111.605 v. 19/6. 1917.
Für die bei öst.-ung. Formationen als Kommandanten eingeteilten deutschen Offiziere können die im § 22 des Dienstbuches C—1 umschriebenen Haftungsgrundsätze nicht zur Anwendung gelangen, da von diesen Offizieren die Kenntnis der ök.adm. Bestimmungen für das k. u. k. Heer, bezw. deren Aneignung nicht gefordert werden kann.
Es ist daher in allen jenen Fällen, in welchen ein deutscher Offizier bei einer Formation eingeteilt ist, welche einen selbständigen Rechnungskörper bildet und demnach der Kommandant für die Richtigkeit der Verrechnung haft-und ersatzpflichtig ist, der rangälteste, bei der betreffenden öst.-ung. Formation eingeteilten öst.-ung. Gagist (eventuell Offiziersaspirant) mit der Rechnungslegung zu betrauen.
Q. I. Nr. 85.382 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK. Q. Nr. 113.486 vom 27./6. 1917.
Dem AOK. wurde zur Kenntnis gebracht, dass die an öst.-ung. Offiziersmessen teilnehmenden deutschen Offizieren ad Befehl des AOK. Q. Nr. 54.047 vom 5./4. 1917 (Bes. Anordn. der Qu. Abt, 9, Nr. 15:29 von 1917) nach Ansicht einiger k. u. k. Verrechnungsstellen nur auf jene deutsche Offiziere anzuwenden ist, welche bei österr.-ung. Formationen eingeteilt sind, nicht aber auch auf jene, welche nur dauernd an einer k. u. k. Offiziersmenage teilnehmen.
34.
Ergänzende Bestimmungen über das Sammeln von Eicheln, Bucheckern und ölhaltigen Obstkernen.
Q. I. Nr. 94.916 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Im Nachhange zu Q. I. Nr. 90.032, betreffend das Einsammeln von Eicheln, Bucheckern und ölhaltigen Obstkernen (Siehe Bes. Anordn. Nr. 37 von 1917) werden noch die k. u. k. AOK. Befehle Q. Nr. 141.996 vom 14. September und Q. Nr.157.339 vom 23. September I. J. auszugsweise verlautbart:
1.) Das Sammeln von Eicheln, Bucheckern und Steinobstkernen durch die Truppen und Anstalten in den Armeebereichen in der Monarchie hat sich nur auf die im ärarischen Besitz oder in militärischer Verwaltung befindlichen Grundstücke, sowie auf die bei der Verarbeitung bezw. Verwendung des Obstes in militärischen Betrieben gewonnenen Kerne, ferner auf die von der Zivilbevölkerung freiwillig zum Kaufe angebotenen Früchte und Kerne zu beschränken, für welche nachstehende Preise gezahlt werden:
für Eicheln bis zu . 70 K
für Rosskastanien bis zu . . . . . 30 K
für Steinobstkerner bis zu . . . . 10 K
per 100 kg netto, frei Übernahmestelle für reife, trockene, gesunde Ware, frei von Laub, Erde und sonstigen Beimengungen, ohne Sack.
Entspricht die Ware diesen Bedingungen nicht, dann ist ein angemessener Abzug zu machen.
Für Bucheckern, Rosskastanien und Kürbiskerne gelten die bereits früher verlautbarten Preise.
2.) Das k. u. k. K. M. hat mit dem Erl. Abt. 12, Nr. 119.912 von 1917 als Sammelprämie und zur Beschaffung kleiner Behelfe und-Werkzeuge (Rechen, Siebe u. dgl.) einen Betrag
bis zu 10 K für 100 kg Eicheln
bis zu 15 K für 100 -kg Bucheln
für die sammlenden Militärmannschaften bewilligt. Ein Fünftel dieser Beträge kann den aufsichtsführenden Chargen der Sammelkomdos ausgezahlt werden, der Rest ist unter die Mannschaft zu verteilen.
Die Aufrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Unterabteilung auf Grund des von der Sammelstelle bestätigten Übernahmescheines über die abgelieferten Bucheln und Eicheln.
Die Sammelprämien sind als Regieauslagen auf den Abchubskonsignationen in Anrechnung zu bringen.
Über die gesammelten Baumfrüchte ist bis zum 25. eines jeden Monates eine Nachweisung, welche Gattung und Gewicht der gekauften und von den Truppen und Anstalten gesammelten Mengen getrennt enthalten muss, direkt der Intendanz der Q. Abt. Nr. 9. einzusenden, welche die notwendigen Abschubsweisungen fallweise sofort erteilen wird.
35.
Restringierte Benagelung bei Schuhen und Halbstiefeln.
Q. I. Nr. 94.106 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 144.881 v. 7. September 1917.
Behufs Schonung der bestehenden Materialvorräte an Eisen hat vorübergehend eine Restringierung der bisherigen Anzahl der bei der Benagelung von Schuhen und Halbstiefeln zur Verwendung gelangenden Flachkopf- bezw. Ersatznägel einzutreten.
Die zuliegende Beilage zeigt die Anzahl der für diese Benagelung zur Verwendung gelangenden Nägel und hat diese restingierte Benagelung sofort nach Erhalt dieses Befehles platzzugreifen.
Die Benagelung der Bergschuhe bleibt unverändert.
Die Schuster sind entsprechend zu instruieren.
36.
Aufbringung von Glockenmuscheln.
Q. I. Nr. 95.806 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK, Chef d. Gstbs. Q. Nr. 156.512 von 1917.
Bei den Glockenabnahmen ist eine grössere Menge von Seilen, welche zum Läuten der Glocken gedient haben, freigeworden.
7
Etappenverpf. Mag. Chodorow Verpfl.-Fassungsstelle Jezierzany-Pilatkowce
" = Stanislaw " " Usie-Biskupie
" " Biala-Czortkow; " " Tluste
" " Zaleszczyki;
Etappenbäckereien Stanislau Reservebäckereien Sambor
" Buczacz " Drohobycz
" Monasterzyska " Mikolajow
" Biala-Czortkow " Stryj
" Tluste " Chodorow
" Zaleszczyki; " Martinow
" Podhajee
" Stanislau.
Bei allen Etappenmagazinen (Fassungsstellen) bestehen auch Schlächtereien.
29. Rauchsortennachschub. — Änderung.
Q. I. Nr. 96.246 v. 1917 der QAbt. 9.
AOK. Q. Nr. 157.952.
Mit Rücksicht auf vorhandene Überschüsse an Offiziers- und Mannschaftszigarettenabak werden in der Folge Offiziers- und Mannschaftszigaretten zum Teil durch Zigaretten tabak und zwar nach dem Verhältnis 1 Zigarette = 1 g Zigaretten tabak (auch Mannschaftszigarettens) surrogiert werden.
30. Seitenbedarf für Kanzleien.
Q. I. Nr. 95.558 v. 1917 der QAbt. 9.
Laut AOK. Q. Nr. 156.433 vom 19. September 1917 ist der Seifenbedarf für Kanzleien aus der mit AOK. Q. Nr. 113.666 v. 1917 (verlautbart in den Besond. Anordn. Nr. 41 Pkt 18 von 1917) festgesetzten Konkretalgebühr, d. i. ein Stück Kriegsseife pro Mann des Verpflegstandes und pro Monat, zu decken.
31. Schlachtriehkaufe. — Nachweisung.
Q. I. Nr. 96.825 von 1917 der Q. Abt. 9.
In Ergänzung des Punktes 29 der Bes. Anordnungen Nr. 35 ex 1917 wird verlautbart:
Die Nachweisungen, welche nach dem im obgenannten Punkte angeführten Muster zu verfassen sind, haben allmonatlich mit 25. abgeschlossen, bis längstens Letzten eines jeden Monates bei der Q. Abt. 9 einzulangen.
Die nachweisenden Stellen sorgen für pünktliche Termineinhaltung. Die nächste Nachweisung hat den Zeitraum vom 1. bis 25. Oktober, die folgende jedesmal den Zeitraum vom 26. bis 25. des nachfolgenden Monats zu umfassen.
32. Schlachtvieh.-Altersgrenze und Übernahmgewicht.
Q. I. Nr. 95.891 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 157.434 v. 1917.
Laut Mitteilung des KM., Abt 12, Nr. 130.370/17 wurde das Mindestalter für übernahmsfähiges östl. Nachschubvieh auf einundeinhalb Jahre, gekennzeichnet durch zwei bleibende Schneidezähne und Mindestübernahmgewicht für östl. Nachschubvieh auf zweihundertdreissig kg, für östl. Konservenvieh auf dreihundertfünfzig Kilogramm herabgesetzt. Sonstige Qualitätsvorschriften bleiben aufrecht. Die bisher geübte Tolerierung eines Untergewichtes hat fortab zu entfallen.
Die Berichtigung der für Anforderungen massgebenden Portionenzahl (dzt. 575) wird folgen, sobald das KM. das durchschnittliche Mindestübernahmgewicht bekanntgibt.
33. Verwendung von Eisendraht zum Verpacken von Rohhäuten.
Q. I. Nr. 94.620 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Das k. u. k. KM. hat mit Erlass Z. E. II f. A, L/T. u. L. G: Nr. 47.134 von 1917 mitgeteilt, dass in letzter Zeit fast bei jeder an die Lederfabriken des Hinterlandes gelangenden Sendung von Rinds-, Rosshäuten und Kalbfellen, die Häute statt mit Bindfäden mit Eisendraht gebunden sind.
Durch diese Art der Verpackung bilden sich auf dem Fleisch-und Narbenseiten des Rohleders Rostflecke, welche nicht zu beseitigen und auf dem fertigen Leder sichtbar sind. Dieser durch Rost eingeschnittene Teil kann nicht durchgegerbt werden und wird diese harte und brüchige Substanz gänzlich unverwendbar. Dieser Umstand macht sich besonders bei den Kalbfellen empfindlich fühlbar, da ein grosser Teil hierdurch ein militäruntaugliches Leder liefert.
Wegen des nicht unerheblichen Schadens, welcher der Heeresverwaltung durch
7
Aviso.
Bei der f. l. Polizeidirektion in Wien wird eine grössere Anzahl von Stellen im f. l. Sicherheits-
wachdorps zur Besetzung gelangen.
Die nachstehenden Aufnahmsbedingungen, Bezüge und Emolumente für die Sicherheitswache sind
der Mannschaft bekannt zu geben.
I. Aufnahmsbedingungen *).
1. Die österreichische Staatsbürgerschaft.
2. Vollkommene Gesundheit, ein rüstiger Körperbau ohne Gebrechen und eine Körpergröße von
mindestens 168 cm; bemerkt wird, das Blattfußbildung und Krampfzöbern auch leichteren Grades die
Aufnahme ausschließen, da die Eigenartigkeit des Sicherheitswachdienstes diese Gebrechen wesentlich
beschränkt und den Mann frühzeitig untauglich macht.
3. Ein Alter von mindestens 22 und höchstens 34 Jahren.
4. Ein in jeder Richtung unbescholtenes Vorleben.
5. Vollkommene Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift; entsprechende Intelligenz,
und Vorbildung sowie die Fähigkeit, umständliche schriftliche Meldungen und Rapporte zu verfassen.
6. Die schriftliche, in das Aufnahmgesuch aufzunehmende Erklärung, durch wenigstens drei Jahre in
der f. l. Sicherheitswache dienen zu wollen.
7. Lediger Stand.
II. Bezüge und Emolumente.
1. Anfangsgehalt samt Aktivitätszulage jährlich 1.395 K. Diese Bezüge erhöhen sich von drei zu
drei Jahren bis zum Höchstbetrag von 2.480, beziehungsweise 2.790 K bei Unterbeamten.
Denjenigen Wachmännern, die auf Grund ihrer Anpreisungsberechtigung im Sinne des Gesetzes vom
19. April 1872, R. O. Bl. Nr. 60 (Unteroffiziersanstellungsge setz), angestellt werden, wird die drei, be-
ziehungsweise zwei Jahre übersteigende aktive Militärdienstzeit nach Maßgabe der hierfür geltenden Be-
stimmungen für die Vorrichtung in die Bezüge höherer Gehaltsstufen angerechnet.
Den übrigen, länger dienenden Mannschaftspersonen wird die drei, beziehungsweise zwei Jahre über-
steigende aktive Militärdienst für die Vorrichtung in höhere Gehaltsstufen zur Güte angerechnet, wenn
dieser Teil der aktiven Militärdienstzeit mindestens ein Jahr beträgt.
2. Dienstalterzulagen: 100 K nach dem dritten, 200 K nach dem vierten Dienstjahr; erhöht
sich fünfzehnweise bis zum 20. Dienstjahr auf 600 K.
Die drei, beziehungsweise zwei Jahre übersteigende aktive Militärdienstzeit wird nach Maßgabe der
bisher geltenden Bestimmungen für den Anfall der Dienstalterzulagen angerechnet.
3. Wohnungs zulage von jährlich 200 K bei Berechtigung; die Bewilligung zur Berechtigung
kann aber nicht vor dem vierten Dienstjahr erteilt werden.
4. Dermalen eine Kriegssterenzugzulage von halbjährig 486 K.
5. Zur Anschaffung der Montur- und Rüstungsarten gebührt jedem neu eintretenden Wachmann
eine einmalige Maßanlage von 200 K und zur Nachstoßung derselben eine Maßpauschale, das für
das erste Dienstjahr mit 50 K und für die weiteren Dienstjahre mit jährlich 120 K festgesetzt ist.
Der Bewerbungstermin endet mit 30. April 1918.
Die eigenhändig geschriebenen, mit 2 K-Stempel versehenen Gesuche der Kompetenten sind seitens
der Truppenführer (Erstabsdorfer, Stammannschaft etc.) mittels Bezeichnungen nach folgendem Muster an die
f. l. Polizeidirektion in Wien direkt einzusenden.
*) Bei Vorhandensein der vorstehenden Bedingungen kommen für die Aufnahme in erster Linie die nach dem
Gesetz vom 19. April 1872, R. O. Bl. Nr. 60 (Unteroffiziersanstellungsge setz), anpreisungsberechtigten Unteroffiziere
(Zertifikatisten) in Betracht, für welche die im § 17, lit. c), dieses Gesetzes festgesetzte Altersgrenze von 45 Jahren gilt.
Beim Abgang solcher Bewerber haben bewährte Reederunteroffiziere den Vorrang.
Verzeichnis
über den Bewerber für die k. k. Sicherheitswache in Wien.
| Gruppe | Name | Beigeordnete Beilagen | Von betreffenden Kommando auszufüllen |
| :--- | :--- | :--- | :--- |
| | | Abdrift- (liche(s) | Oustachen hinsichtlich Kenntnis der deutschen Sprache und Fähigkeit zur Berufung un- fändlicher schrift- licher Meldungen und Koppore in der deutschen Sprache |
| | | Grundbuch- blatt (Sor- timentblatt) | Räumliche Bezeichnung |
| | | Auszug aus dem Strafregister | Militärkraftdienstes Vorgang |
| | | | Schuldigung |
| | | | Allgemeine Eignung für den Sicherheits- wachendienst |
| | | | Anmerkungen |
Der Stempel zu den Bewerbungsgefächen kann unter Umständen auch nachträglich beigebracht werden. Die Gesuche der mit dem Aufstellungsberichtigungsgerichtet betreiten Bewerber genießen die Befreiung von Stempelgebühren.
In dem Bewerbungsgefährt ist auch eine kurze Beschreibung des bisherigen Lebensganges des Bewerbers sowie die Angabe seines jeweiligen Aufenthaltsortes aufzunehmen. Die Abgabe der von der t. f. Polizeidirektion zur Annahme in das t. f. Sicherheitswachstcorps einergelt im Ausicht genommenen Bewerber wird bei Eintritt der Demobilisierung stattfinden.
(Abt. 10, Rz. 262527, vom 16. Februar 1918.)
Berechtigung
Zum Weißblatt Rz. 7 von 1918.
Auf Seite 75 ist im Artikel 82 in der 8. Zeile von oben zwischen „WBM. 8/17“ und „Kommandanten“ statt des Befehltes ein Gebotensfehler und in der 11. Zeile von oben statt „Chef des Generalstabes, (Sp.)-Abteilungen“ zu lesen: „Chef der Generalkom.-(Sp.)-Abteilungen“. (Zu Weißblatt Rz. 300/L vom 16. Februar 1918.)
(Mit dieser Berechtigung wurden auch sämtliche Unterabteilungen der Kammer im Felde betreut.)
3
Zu diesen Kurs können kommandiert werden:
Für die Zeltformationen frontdiensttaugliche, für die Kriegsretappenpartei (Werkstätten) front-
dienstuntaugliche Kadettsoffizieranten, Fähnriche, Leutnants und Oberleutnants des Aktiv- und Reserve-
standes (auch Landsturmingenieuroffiziere und Landsturmingenieurbeamtete), soweit sie Absolventen einer
technischen Schule (Maschinenfach) sind, über technische Praxis verfügen und in keiner technischen Ver-
wendung stehen, beziehungsweise in ihrer derzeitigen Verwendung entbehrtlich sind.
Gesuche um Aufnahme sind im Dienstweg bis 10. März 1918 an die I. u. f. Militär-
kommandos (bei der Armee im Felde an die Armeekommandos, Armeegruppenkommandos etc.) zu leiten,
die die gesammelten Gesuche bis zum 17. März 1918 dem I. u. f. Kriegsministerium (Armeeober-
kommando) einzusenden haben.
Außerhalb dieser Termine dürfen Gesuche nicht vorgelegt werden.
Allen Kommandanten wird es zur Pflicht gemacht, sämtliche Gesuche nach gewissen-
hafter Begutachtung weiterzuleiten.
Die Gesuche haben zu enthalten:
Truppenführer, Charge, Name, Aktenjahr, Tag und Jahr des Präsenzdienstantrittes, Tauglichkeits-
grad, wann und mit welchem Erfolg die Reserveoffizierschule absolviert wurde, Alter, Konfession, Angabe
der absolvierten Mittel- und Hochschulen, an Hochschulen abgelegte Prüfungen, Angabe einer eventuellen
Prozis. Dauer derzeitigen Dienstes, Kenntnis der deutschen und sonstigen Landessprachen, und zwar: vollkommen,
zum Dienstgebrauch genügend oder notdürftig, schließlich die von den hygroschenden Kommandos zu
bescheinigende Angabe über Dauer und Dienststelle der Dienstleistung in der Front.
Die Jugendliche über absolvierte Schulen sind dem Gesuch nicht beizuschließen, sondern werden nach
erfolgter Einweisung an den I. u. f. Luftfahrttruppen beizubringen sein.
Die Gesuche jener Bewerber, die nicht in den Kurs einrufen wurden, haben als abgewiesen
zu gelten.
Weibl. 8/18.
Separateerlaß Nr. 42.
Erlass vom 12. Februar 1918, Abt. 10, Nr. 8789.
Der Erlass vom 24. November 1916, Abt. 11, Nr. 17698 (Weibl. 59/16), wird wie folgt
abgeändert:
Die Zuweisung von Offiziersdienern an Ärzte ohne Militärcharakter und an Zivilfunktionäre des
Rotes Kreuzes, die bei der Armee im Felde oder auf Spitals- und Krankenzügen sich ständig aufhalten,
hat in Einkunft zu unterbleiben.
Die derzeit bei obgenannten Personen eingeteilten Offiziersdiener sind bis 1. April 1918 von
dieser Dienstverwendung abzuführen. Das Offiziersdienerquivalent (samt Zuschuß) gebührt diesen
Personen nicht.
Von diesen Verfügungen werden jene Ärzte ohne Militärcharakter ausgenommen, die bei den
Truppen der Armee im Felde und bei mobilen Feldsanitätsanstalten eingeteilt sind.
Bovormerung im Dienstbuch K—4, II. Teil, § 63, Punkt 15, ist hiernach entsprechend zu berichtigen.
Offiziersdiener für
Ärzte ohne Militär-
charakter und
Zivilfunktionäre
des Roten Kreuzes).
62
K. u. k. Ostarmee.
Nr. 54.
Sehr dringend!
Reservat-Verlautbarungen des Kmdos
der Ostarmee.
Am 15. August 1918.
Regelung des Dienst-
betriebes bei den Ver-
pflegungsanstalten im
Bereiche der Ostarmee.
Q. I. Nr. 37.912 vom August 1918.
Die bisherigen Erfahrungen, die in der Ukraine mit den armeeeunmittelbaren
Verpflegungsanstalten gemacht wurden, haben gezeigt, dass diese teils infolge der geringen
zur Verfügung stehenden Vorräte, teils durch Verschulden der Leiter der an sie
gestellten Anforderungen vielfach nicht nachkommen konnten und den Betrieb erst nach
vielfachen Urgenzen und Inspektionen aufnahmen.
Einzelne Etappenverpflegungsanstalten sind auch heute noch nach 5monatlicher An-
wesenheit in der Ukraine noch immer nicht entsprechend leistungsfähig.
Mitursache ist auch das geringe zur Verfügung stehende Inspizierungspersonal
und die Verteilung der Anstalten auf grosse Räume, so dass eine direkte Einflussnahme
des Armeekmdos nicht möglich ist.
Es wird daher in Ergänzung der Q. Op. Nr. 3885/1918 (Allg. Vltbg. Nr. 174
v. 28. Juli 1918) verfügt:
„Sämtliche armeeeunmittelbaren Fassungsstellen, Etappenbäckereien, Schlacht-
viehfelddepots, Verköstigungsstationen und Häutesammel- resp. -übernahmestellen unter-
stehen in militärischer und verpflegstechnischer Beziehung jenen ID.(KD.)Kmdos,
in deren Bereich sie stehen; ökonomisch-administrativ und bezüglich der Personalien
bleiben sie auch weiterhin armeeeunmittelbar.“
Durch diese Verfügung soll eine innigere Angleidierung dieser bisher mehr auf
sich selbst angewiesenen Anstalten an ein höheres Kmdo zwecks wirksamer Ein-
flussnahme auf die Dienstesabwicklung bei diesen Stellen, zum Ausdruck kommen.
1. Fassungsstellen.
Zufolge Punkt 2, Absatz d, des Befehles O. Q. Nr. 100, sind die Fassungs-
stellen von den Hauptwirtschaftsstellen als Uebernahmestellen heranzuziehen und fungieren
die Leiter derselben bei den Heimatsabschüben auch als Veradleiter.
Die den Fassungsstellen vorgesetzten ID.(KD.)Kmdos haben unter Berücksich-
tigung der Dislokationsverhältnisse genau zu erwägen, ob die Angleidung der in ihrem
Bereiche befindlich armeeeunmittelbaren Formationen bezüglich Fassung an ein Div.
WirtschAmt oder dgl. nicht möglich wäre, da erfahrungsgemäss der Betrieb bei den
Fassungsstellen vielfach ein derart geringer ist, dass sie nur ausschliesslich dem Dienste
als „Veradleiter“ obliegen und die Heranziehung verpflegstechnisch ausgebildeten
Personals zu diesem einzigen Dienste eine Personalverschwendung darstellt.
Die Divisionen beantragen daher hinsichtlich der Fassungsstellen, wenn not-
wendig, die Belassung, eventuell eine Verlegung in einen anderen Raum ihres
Bereiches oder die gänzliche Auflösung; im letzteren Falle müsste die Stelle des
Veradleiters durch ein geeignetes Organ aus dem Stande der ID.(KD.) besetzt werden.
Infolge eventueller Auflösungen verfügbares Personal hat zur RVA der Ostarmee
(Odessa) einzurücken.
Aktivierte Armeefassungsstellen sind mit Vorräten an staatlich bewirtschafteten
Artikeln durch die Divisionslendanzen gleich den WirtschAemtern, entsprechend dem
Fassungsstande zu dotieren, daher in alle auf Grund bestehender oder noch folgender
Verfügungen zu verfassende Verpflegskalküle einzubeziehen, und sind auch bezüglich der
staatlich nicht bewirtschafteten Lebensmittel in gleichem Sinne zu behandeln; es darf
daher keinesfalls mehr vorkommen, dass Armeefassungsstellen auf das Ergebnis selbst
durchgeführter Zwangskäufe angewiesen sind.
Wegen Dotierung aller Fassungsstellen mit den vom Hinterlande nachge-
schobenen VerpfArtikeln. (Kaffeekonserven, Rum, Marmelade, Mineralwasser, Weif-
steinsäure, Rauchsorten, dann Zünder, Waschmaterialien und Kerzen) wird folgender
Vorgang angeordnet:
a) Für das XXV. Korps erfolgt wie bisher der direkte Zuschub dieser Artikel,
vom KM. an die FassStelle Proskurow, von wo die Verteilung durch das Korps an
alle WirtschAemter und armeenummittelbaren FassStellen zu bewirken ist.
b) Der Rest gelangt an die FassStelle Odessa-Towarnaja und wird dort für
die Stände der Divisionen, des XI., XII. u. XVII. KpsKmdo, dann 30. ID., 2. KD.
145. InfBrig., inklusive Armeeunmittelbarer, in Transporte geteilt und in die Standorte
der DivWirtschAemter zugeschoben. Den Divisionen obliegt dann die Verteilung auf
die einzelnen FassStellen des Divisionsbereiches nach den FassStänden.
DieDionsintendanten weisen allearmeenummittelbaren Formationen ihres Bereiches
an, die nächste Fassungsstelle (DivWirtschAmt) und melden die Fassungsstände aller
WirtschAemter und sonstiger FassStellen ihres Bereiches bis 5. jeden Monats anher
Änderungen fallweise. Zusammenstellung einer Fassungseinteilung für den ganzen
Dionsbereich nach Ausgabestellen, Evidentführung derselben etc.) Sämtliche Forma-
tionen haben daher grundsätzlich ihren Bedarf durch Fassung zu decken.
Die Armeefassungsstellen und DivisionswirtschAämter haben über ihre
Bestände sowohl der Armeeintendanz als auch der zuständigen Divisionsintendanz von 5
zu 5 Tagen, und zwar am 5., 10., 15., 20., 25. und Vorletzten eines jeden Monats
telegrafische Vorratsrapporte einzusenden.
2. Etappenbäckereien.
Die Etappenbäckereien haben analog den Divisionsbäckereien nach Weisungen
der zuständigen Divisionsintendanz für die im Orte und Umgebung dislozierten
Formationen das Brot zu erzeugen.
Das hiezu notwendige Mehl haben sie unter Beobachtung der früher erwähnten
Bestimmungen bei der zunächst liegenden Armeefassungsstelle (DivWirtschAmt) zu fassen.
Strenge verboten ist es, dass Formationen dort, wo Bäckereien etabliert sind,
entweder fertiges Brot bei Zivilstellen kaufen, oder solches selbst erzeugen.
Fälle, dass armeeunmittelbare Formationen mit kleinem Stande gezwungen sind –
trotz Vorhandenseins einer Bäckerei – das erforderliche Brot zu hohen Preisen einzu-
kaufen, weil sie ausser Stande sind, das zur Erzeugung notwendige Mehl selbst auf-
zubringen, oder dass die im gleichen Orte befindlichen Truppen mit grossen Ständen
das für den eigenen Bedarf notwendige Mehl aufbringen und der Bäckerei für ihre
Zwecke übergeben, darf unter keinen Umständen mehr vorkommen.
Die Etappenbäckereien und Divisionsbäckereien (auch detachierte Ofenpartien),
senden analog den Fassungsstellen, von 5 zu 5 Tagen Vorratsrapporte der Arme-
intendanz und den zuständigen Divisionsintendanten ein. Auszuweisen ist der Vorrat an
Mehl in q. Brot in Wecken zu 1400 g und sonstige Zubereitungserfordernisse wie z. B.
Salz, Holz etc.
Bezügl. Sicherstellung des zur Aufrechterhaltung desBäckereibetriebes notwendi-
gen Brennholzes haben die Divisionsintendanten vorzusorgen, da eine Aufbringung
durch die Bäckereien insoferne auf Schwierigkeiten stösst, als die vorhandene Verpflegs-
mannschaft nur zur Aufrechterhaltung des Bäckereibetriebes ausreicht und die eingestellte
Trainmannschaft älterer Geburtsjahrgänge nicht zu Aufbringungszwecken herangezogen
werden kann.
3. Schlachtvieh-Felddepots und Schlächtereien der Divisions-
wirtschaftsämter.
Wie bereits mit Q. I. Nr. 29.020 vom 6. Juli 1918 angeordnet, sind die
Schlachtviehfeldepots und Schlächtereien der Divisions-WirtschAämtter einzig und
allein dazu berufen, den Fleischbedarf aller im Bereiche befindlichen Truppen und
Anstalten zu decken.
Es kommt jetzt noch vielfach vor, dass im selben Orte Truppenschlächtereien
bestehen und das Schlachtvieh-Felddepot ruht.
Diese Uebelstände, welche eine rationelle Wirtschaft und Verwendung der
Nebenprodukte ausschliessen, müssen endlich aufhören.
Die liquidierenden Rechnungsführer haben auf Grund der Rechnungsakten jede
Formation zur Anzeige zu bringen, welche in eigener Regie den Schlachtbetrieb noch
aufrecht erhält.
Vereinzelte Ausnahmen können nur dann zugestanden werden, wenn der Fleisch-
bezug infolge örtlicher Verhältnisse und damit verbundener Entfernungen mit unüber-
windlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Für jeden einzelnen Fall ist jedoch um die
Bewilligung zur Errichtung des Schlächtereibetriebes in eigener Regie beim AK. (QAbt.)
einzuschreiben.
Es ist unbedingt anzustreben und auch durchzuführen, dass in einer Station
nur eine Schlachtungsstelle, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Truppen und Anstalten
besteht. Dies ist wegen Versendung bzw. Verwertung aller Schlachtungsnebenprodukte
und der Kontrolle darüber unbedingt notwendig.
Die Korpsintendanten (30. IDIntendanz) haben die in ihren Rayons befind-
lichen Schlachtungsstellen nach Durchführung obiger Massnahmen (Auflösung der
Truppenschlächtereien) bis spätestens 31. August 1918 anher zu melden.
Jede Schlechtungsstelle hat abzuführen pro Rind:
1 Haut, zirka 6 kg Knochen und Klauen, 1 Garnitur Gedärme (30 Dünndärme, 8 Bandeldärme und 1 Butten), eine Blase, 1 Schlund, 1 Goldschlägerhütchen, zirka ½ kg Industriefett, Ziemer, Sehnen und Speicheldrüsen. (Siehe auch Punkt 9 der Allg. Vltbg. Nr. 125 von 1918).
Abfuhrschema:
Sämtliche Schlächtereien haben das bei der Schlachtung gewonnene Industriefett (Talg) zu sammeln und in ganzen Fässern verpackt mit Begleitmännern an die k. u. k. Garnisonsschlächterei in Odessa—Peresyp abzuführen.
Die übrigen Schlachtungsabfälle (Haut, Knochen etc.) sind entsprechend konserveriert von den im Bereiche des XI., XII., XVII. KpsKmdo und 30. ID. befindlichen Schlächtereien respective Häuteübernahmestellen an die Hüttesammelstelle in Odessa, von den im Bereiche des XXV. Korps befindliche derlei Stellen an die Hüttesammelstelle in Woloczyska abzuführen.
Bezüglich Abfuhr der Bauchspeicheldrüsen gelten die mit Punkt 9 der Allg. Vltbg. Nr. 125 von 1918 herausgegebenen Bestimmungen.
Die Anforderung der Schlachttiere erfolgt bei den Bevollmächtigten für Vieh käufe des ukr. Ernährungsministeriums durch die Divisionsintendanten.
Als Abstellort für den ganzen Divisionsbereich dürfen nur die Schlachtvieh-Felddepotsektionen verwendet werden. Eine Ausnahme bildet das XVII. KpsKmdo in dessen Bereich dermalen keine Schlachttvieh-Felddepots sich befinden. Hier kommen die Divisionschlächtereien als Abstellort für den Betrag.
Alle im Bereich befindlichen Schlächtereien decken ihren Bedarf an Schlachtierent durch Fassung bei der zuständigen Schlachttviehfelddepot-Sektion. Das notwendige Raufutter ist im Sinne des Beteilhes Ö. Q. Nr. 6708 von 1918 (Q. I. Nr. 37.179) durch die Divisionsintendanten für die unterstehenden Schlachttviehfelddepot-Sektionen auf die Zeitdauer bis inklusive 15. Mai 1919 zu ermitteln und bei der ukr. Raufutteraufbringungsorganisation anzusprechen; falls eine Beistellung durch diese nicht möglich ist, tritt die Selbstbeschaffung durch die ID. (KD.) und Beteiligung dieser Anstalten ein.
Die Schlachttviehfelddepot-Sektionen und die Divisions schlächtereien der Wirtschaftsämter haben von 5 zu 5 Tagen, und zwar am 5., 10., 15., 20., 25., und vorletzten eines jeden Monats der Armeeintendanz und der zuständigen Divisionsintendanten Vorratsrapporte einzuzusenden. Die Vorlage erfolgt telegraphisch und hat zu enthalten: die Stückzahl an Lebendtieren (nach Gattung getrennt) und das vorhandene ausgeschrotete Fleisch in kg.
Die mit Q. I. Nr. 29.020 von 1918 verfügte Unterstellung der Schlachtviehfelddepot-Sektionen: I/20 der Expositur Jekaterinoslaw und III/91 dem StatKmdo in Woloczyska wird annulliert; erstere untersteht nunmehr der 4. KD., letztere der 155. HID.
4. Verköstigungsstationen.
Die Verköstigungsstationen sind durch die zuständigen Divisionsintendanten derart mit den notwendigen Verpflegungsartikeln zu dotieren, dass auch die Verpflegung unvermutet eintreffender Transporte bis zu 2000 Mann unbedingt gesichert ist.
Die Verköstigungsstationen sind gleich den anderen Fassungskörpern der nächstliegenden Fassungsstelle (DivWirtschAmtd), behufs Deckung des Bedarfes anzugliedern.
Auch haben die Leiter der Verköstigungsstationen — dort wo dies noch nicht durchgeführt ist — für die Offiziersverköstigung vorzusorgen. Entweder ist diese in eigener Regie zu bewerkstelligen oder aber sind mit den Bahnhofrestaurateuren entsprechende Verträge zu vereinbaren und der Armeeintendanz zur Genehmigung einzusenden. Die Vereinbarungen bezüglich der Offiziersverköstigung sind in den Bahnhofrestauratoren deutlich sichtbar anzubringen.
Jene Verköstigungsstationen, welche hinsichtlich Offiziersverköstigung, mit Bahnhofrestaurateuren von hieraus genehmigte Verträge besitzen, haben für Instradierte Eisenbahntransporte, denen die Eisenbahnerpflegung in natura gebührt, die durch den Bahnhofrestaurateur verabreichten Kostportionen nach den im Vertrag festgesetzten Preisen, der einfachen und raschen Verrechnung halber selbst zu bezahlen.
Der jeweilige Transportkmdt quittiert der Verköstigungsstation die vom Bahnhofrestaurateur beigestellte Portionenzahl und erhält hierfür vom Verköstigungsleiter einen analogen Gegenschein für seine Verrechnung.
Die weitere Verrechnung (und zwar Evidentstellung in der eigenen Rechnung, Bezahlung des Restaurateurs) obliegt der Verköstigungsstation.
Um Doppelzulagen zu vermeiden, ist auf dem Gegenschein ausdrücklich zu vermerken, dass die Bezahlung durch die Verköstigungsstation bereits erfolgte.
Diese Bestimmung ist in der Allg. Vltbg. Nr. 113 von 1918 vorzumerken.
5. Häuteübernahms- und Sammelstellen.
a) Häuteübernahmestellen.
Die Häuteübernahmestellen haben von den Schlächtereien die Härte und Nebenprodukte (exklusive Fett) zu übernehmen, für die fachmännische Konservierung zu sorgen und den Abschub an die Lebensmittelstellen zu bewirken.
Die Häuteübernahmestellen sind an die im Orte befindlichen Fassungsstellen respektive DivWirtschaftsämter anzugliedern.
Die Divisionsintendanten haben jede im Bereich befindliche Schlächtereianzu-
weisen, wohin sie die Häute abzuführen haben.
b) Häutesammelstellen.
Diese haben die von den Häuteübernahmestellen einlangenden Häute, falls not-
wendig, nachzukonservieren und fachmännisch zu behandeln, damit ein Zugrundegehen dieses äusserst wertvollen Materials vermieden werde.
Häutesammelstellen befinden sich in Woloczyska und Odessa.
Von Woloczyska gelangen die Rohhäute über Disposition des KM. (Ledergruppe)
an die einzelnen Lederfabriken. Der Abschub aus Odessa erfolgt per Schiff an die Militärhüteanstalt in Wien.
Auf rigorose Durchführung der Abfuhr der Nebenprodukte haben die Divisions-
intendanten ein besonderes Augenmerk zu richten. (Siehe auch die mit Punkt 11 der
Allg. Vltbg. Nr. 151 vom 3. Juli 1918 herausgegebene Bestimmung über Schlachtungs-
abfälle und Talgverwertung.)
Die Divisionsintendanten haben allmonatlich bis zum 10. einen kurzen Rapport
über die Tätigkeit der unterstehenden Schlächtereien vom Vormonate der Armeeintendanz
einzusenden. Dieser Rapport hat zu enthalten: die Zahl der geschlachteten Tiere, wie
viel Häute nebst anderen Nebenprodukten in Odessa – Peresyp abgeschobenen Talkes ist gleich-
falls nachzuweisen.
Die Häuteübernahms- und -sammelstellen haben gleichfalls der Armeeintendanz
bis 10. eines jeden Monats die vom Vormonate eingelangten Häute (nach Gattungen,
z. B. Rindshaut, Kalbfelle etc.) und sonstigen Nebenprodukte nach abführenden For-
mationen getrennt nachzuweisen.
Eventuell notwendige Packgefäße (Fässer für Talg und Gedärme) sind recht-
zeitig bei der Armeeintendanz anzusprechen.
Die Seifen- und Kerzenerzeugung ist bei den Korps etc. zu unterlassen. Alle
derartigen bereits vorhandenen Betriebe sind sofort einzustellen.
Allgemeines.
Durch diese Verfügungen, welche selbstverständlich eine ständige Kontrolle aller
armeeunmittelbaren Etappenverpflegungsanstalten durch die nunmehr vorgesetzten Divisions-
intendanten bezweckt, hofft das AK., dass die vielfach berechtigten Klagen über diese
Anstalten endlich beseitigt werden. Unfähige Beamte sind zur Ablösung zu beantragen.
Die Weisungen für die Verpflegung der in Odessa befindlichen Formationen
ergehen gesondert.
Desgleichen wurden die Verfügungen über die Raufuttersicherstellung unter
O. Q. Nr. 6708 (Q. I. Nr. 37.179) herausgegeben.
Die Korpsintendanten haben bis zum 31. August 1918 unter Berufung auf diesen
Befehl die Standorte der Haupt- und Bezirkswirtschaftsstellen, der DivWirtschaftsämter
samt Expositionen und jene der Korpsbäckereizüge nebst Divisionsbäckereien (auch
detachierte Ofenpartien) nachzuweisen und jede Aenderung fallweise der Armeeintendanz
direkt bekanntzugeben.
K. u. k. Kmdo der Ostarmee.
1 Beilage folgt mit der nächsten Verlautbarung.
Schlachtviehrequisition
Daut Kluverkammer
Feldpost 383, am 4.Februar 1945.
I Auf d.AK J.J.Nr.4860 v.23.
Ein Abänderung der Verordnung V.J.Nr.115.916/19 der Qu.Abt.III
wird bezüglich Zuzahlung der übernommenen Schlachttiere Nachstehendes ver-
fügt.
Die Schlachttiere sind dem Übergabenden Besitzer bei der Über-
nahme, durch die Kommission sofort bar zu bezahlen.
Die, in einspann sitzenden Befehl der Abt.9 namentlich ange-
führten Mitgliedern des Sozialvielbezugskommission (ausgenommen jene
der Bezirke Buchau und Hurlat-m) fassen zu diesem Zwecke ebensowenig einen
Vorschlag von 100000 K bei der Op.Kasse der Abt.9 in Staatsland.
Dieser Vorschlag ist nach besonderer Schlachtviehaufrbringung bei
der OpKassa der Abt.9, welche er von der OpKassa Abt.9 zu avizieren ist,
abzurechnen.
Über die erfolgte Auszahlung ist ein Verzeichnis in duplo gemäß
V.J.Nr.115.916 der Abt.2 zu führen, wobei noch die Rubrik „Unterschrift
des Verkäufers“ einzuschalten ist.
Ein Paar dient als Rechnungsbeleg, das 2.Paar ist bisher veran-
lassen.
Die Auszahlung durch die Bezirkshauptmannschaften entfällt und
ist dort, wo bereits Ränder auf Grund der früheren Bestimmungen angekauft
wurden, die Bezahlung nachzutragen.
In den Bezirken Buchau und Hurlatm leiten die Schlachttier-
auftragungen gemäß V.J.Nr.4853 der 2.AK. das Rezept 12.Korpskdo., welche
die von hier aus aufgestellten Überwachungskommissionen zur Verfügung gestellt
werden.
Gebt nach Vertreter zu V.J.Nr.4860 d.der Abt.Nr.9.
Auf Befehl
Fritsch
M. kir. VII/4. nefaillő l.
Vollan!
Hegedűs 1318. II. 7 n.
szám.
melléklet.
sind über die Fassungen und Ausgabe derselben genaue Vormerkungen zu führen, so dass der Verbrauch jederzeit gerechtfertigt werden kann.
Die Benzindepots sind angewiesen, monatlich Auszüge über die Abgaben von Betriebsmitteln dem Benzin Hauptdepot einzusenden, welches sodann die gesammelten Ausweise aller Depots dem Kmdo der Kraftfahrtruppen der QAbt. 9, zwecks Kontrolle des Verbrauches vorlegt.
Es wird neuerlich aufmerksam gemacht, dass die Abgabe von Betriebsmitteln nur gegen Quittungen von den Kommandanten unterfertigt, bei persönlicher Verantwortung für die angeforderte Menge von den Bezindepots erfolgen darf.
Die Kommandante haben im Bewusstsein der vollen persönlichen Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsmittel ausschliesslich ihrem Zwecke, das ist, für Kraftfahrformationen und zum Betriebe von nur der k. und k. Heeresverwaltung gehörenden Maschinen, unter Berücksichtigung der grössten Sparsamkeit zugeführt werden.
14.
Soldatenheime –
Besucheranzahl.
15.
Beurlaubungszeit für Ernte-
urlaube. – Änderung.
16.
Einreis-bewilligungen nach Rumänien.
17.
Benützung von ausschliesslich
nur für Militärpersonen re-
servierten Züge durch Zivil-
personen.
18.
Anhalten von Zügen auf of-
fener Strecke durch Militär-
personen.
19.
Eigenmächtige Verschiebungen
von Waggons auf den Bahn-
stationen
Q. Op. Nr. 11.010 v. 1917 der Q. Abt 9.
Alle Soldatenheime haben jeden Samstag die durchschnittliche Zahl der Wochenbesucher direkte der Intendanz der k. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9 bekannt zu geben.
Q. Op. Nr. 16.616 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Auf Res. Nr. 613.066/II des Chef des Ers. Wesens:
Die Früherute beginnt heuer in Ungarn inklusive Kroatien, Slavonien und Fiume jedoch exclusive der in den Karpathen gelegenen Komitate mit 20. Juni, in Dalmatien, Herzegovina, Küstenland, Krain, Südsteiermark, Kärnten tielfland, Südtirol, Wienbecken am 25. Juni. Dies ist bei Vorlage der Eingaben für Ernteurlaube zu berücksichtigen.
(Siehe auch Bes. Anordnungen von 1917, Nr. 11, Pkt. 6, Nr. 14, Pkt. 6 und 7 und Nr. 16, Pkt. 12.)
Q. Op. Nr. 15.318 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK. Chef des Gstsbs. M. V. Nr. 61.935 v. 1917.
Gesuche von Militärpersonen um die Einreisebewilligung nach Rumänien sind von nun an an den „6 u. Bevollmächtigten bei der Militärverwaltung in Rumänien GM. von Sendler, Etappenpostamt 346“ zu leiten.
Zur raschen Erledigung der Gesuche ist die stichhaltige Begründung der Bitte und die genaue Angabe der Adresse des Bittstellers oder seiner Angehörigen in Rumänien (Wohnort – Strasse – Hausnummer etc.) nötig.
Q. Op. Nr. 14.627 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Es sind in der letzten Zeit vorgekommen, dass Etappenstationskommanden und andere militärische Stellen Zivilpersonen Bewilligungen erteilt haben, auf Grund welcher die Benützung der ausschliesslich für Militärpersonen reservierten Züge gestattet wurde.
Dieser Vorgang ist unstatthaft. Derartige Bewilligungen dürfen von keiner Militärstelle erteilt werden.
Q. Op. Nr. 14.839 v. 1917 der Q. Abt. 9.
In letzter Zeit sind Fälle vorgekommen, dass Militärpersonen auf offener Strecke Züge durch Signale zu dem Zwecke angehalten haben, um ein- bezw. auszusteigen.
Derartige Eigenmächtigkeiten gefährden die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs in hohem Masse und können von nicht Eingeweihten nicht richtig beurteilt werden, für die Allgemeinheit aber sehr verhängnisvolle Folgen haben.
Die Feldtransportleitungen werden in Hinkunft derartige Eigenmächtigkeiten zwecks Bestrafung der Schuldtraggenden zur Anzeige bringen.
Q. Op. Nr. 14.931 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Es mehren sich Fälle, dass Mannschaftspersonen von verschiedenen Kommanden und Anstalten, welche die Entladung von Wagen in Bahnstationen be-
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wirken, ohne Wissen, Erlaubnis und bahnämliche Aufsicht, Wagen eigenmächtig verschieben und dadurch Beschädigungen wie Durchschneiden von Wechsel- sperren etc. verursachen, ja sogar ernste Unfälle herbeiführen.
Vorstellungen der Bahngarne bei den Ausladedetachements bleiben unbe- rücksichtigt.
Eine jede Verschiebung von Eisenbahnwagen darf nur mit Zustimmung des diensthabenden Verkehrsbeamten bezw. Stationsvorstandes erfolgen.
Alle in Betracht kommenden Organe, Kommanden und Anstalten sind an- zuweisen, dass jede vorzunehmende Verschiebung von Eisenbahnwaggons nur mit Wissen, Erlaubnis und unter bahnämlicher Aufsicht stattfinden darf.
20.
Korrespondenz von der A. i. F. ins feindl. Ausland im W.ge der Abt, L des GZNB.
Q. Op. Nr. 14.739 v. 1917 d. Q. Abt. Nr. 9.
Aus AOK. Tel. Nr. 56759/II v. 1916.
Die Abt, L des Gemeinsamen Zentral-Nachweisebureaus, Auskunftsstelle für Kriegsgefangene, Wien I, Brandstätte 9, vermittelt einen indirekten Verkehr zwischen den Angehörigen der A. i. F. und ihren in Feindesländern als Kriegs- gefangene — Internierte (konfinierte), Evakuierte oder in den vom Feinde be- setzten Gebieten verbliebenen Angehörigen.
Der Verkehr zwischen den genannten Personen, welcher sich streng auf persönliche und Familienangelegenheiten zu beschränken hat und bei jeder einzelnen Mitteilung 20 Worte nicht überschreiten darf, wird von der Abteilung L in der Weise bewerkstelligt, dass die von den Angehörigen der A. i. F. bei dieser Stelle einlangenden Schreiben auf vorgedruckten Formularen in französische Sprache übertragen und an die korrespondierende Stelle im Feindeslande geleitet werden. Die von dort einlangenden Schreiben werden ebenfalls unter Benützung vorgedruckter Formulare den Adressaten in deutscher Sprache bekannt gegeben.
Damit die Antwortschreiben den Adressaten zuversichtlich zur Kenntnis gebracht werden können, ist es erforderlich, dass die Angehörigen der A. i. F., welche die Vermittlung der Abteilung L in Anspruch nehmen, ihre genaue Feld- postadresse sowohl am Schlusse des eingesendeten Schreibens ansetzen, als auch jede Adressänderung der genannten Abteilung unter Hinweis auf die ihr zur Vermittlung übersandte Nachricht mitteilen.
Die bereits dermalen zulässige Korrespondenzvermittlung durch Mittelsper- sonen des Hinterlandes, auf welche mit Tel. Nr. 34.101/16 (Allg. Anordg. Nr. 36 ex 1916, Pkt. 11 und Bes. Anordg. ex 1916 Q. Op. Nr. 3540, Pkt. 6) hingewiesen wurde, wird durch diese Verfügung nicht berührt. Es wird jedoch aufmerksam gemacht, dass Briefe aus der Monarchie nach dem vom Feinde besetzten Gebiete im Südwesten der Monarchie nicht weitergeleitet werden. In dieser Relation ist eine Korrespondenz nur durch Vermittlung der Abteilung L des Gemeinsamen Zentral-Nachweisebureaus möglich.
21.
Kgf. Lektüre.
Zu Q. Op. Nr. 14.811 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Zulolge KM. Erl. Abt. 10/Kgf. Nr. 10/ö5 ist den Kgf, die Lektüre der in Österreich-Ungarn, in den von unseren Truppen besetzten Gebieten und in Deutschland erscheinenden Zeitungen und Wochenschriften, weiters des in Berlin in russischer Sprache herausgegebenen „Russki Westnik“ und der türkischen Zeitungen „Dschihad“, „Gartthuli Gasheti“ gestattet.
Als besonders empfehlenswert wird auf die in russ. Sprache erscheinende Kgf. Zeitung Nedjelja hingewiesen.
In jenen Ausnahmefällen, in denen eine Zeitung oder Wochenschrift be- denklich erscheint, werden derartige Druckschriften namhaft gemacht werden.
22
Materialinventare. — Nach- weisung d. Schreibmaschinen
Q. I. N. 32.879 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Das AOK, hat mit Q. Nr. 96.971 vom 1./6. 1917 die inventarmässige Evidenznahme aller beschafften (gefassten), dem Verbrauch nicht unterliegenden Gegenstände erneuert eingeschärft.
Die Liquidierenden Rechnungsführer werden beauftragt, mindestens alle 6 Monate die Materialinventare der liqu. zuständigen Abtlgen abzuverlangen, nach den Liqu. Behelfen (Vormerkung über verrechnete Beschaffungsgelder) zu überprüfen und zu klausulieren. Anstände sind der vorgesetzten Iatendanz anzuzeigen.
Weiters wird angeordnet:
Sämtliche Rechnungskörper – einschliesslich der höheren Kmdos und Behörden – des Armeebereiches haben bis 5. Juli 1917 eine nach folgenden Muster in duplo verfasste Nachweisung über sämtliche vorhandenen Schreibmaschinen der QAbt. 9 einzusenden.
Nachweissung
über die bei obigem Kmdo (Formation) vorhandenen Schreibmaschinen.
\begin{tabular}{|l|l|l|p{4cm}|p{5cm}|}
\hline
Fortl. Zahl & Type & Nr. der Maschine & Zeitpunkt der Zuweisung und von welcher Behörde bezw. Datum der Selbstbeschaffung unter Angabe der Bezugsfirma & Anmerkung \\
\hline
& & & & \\
\hline
\end{tabular}
Q. Op. Nr. 15515 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Aus AOK. Ch. d. Gstbs. Q. Nr. 88.769 von 30. Mai 1917.
Auf KM, Abt. 5, Nr. 12.304 vom 21./V. 1917.
Laut Mitteilung des KM, steht Glyzerin für die Herstellung von Vervielfältigungsapparaten nur in sehr beschränkter Menge zur Verfügung und wurde bereits wiederholt aufgefordert, im Gebrauche dieser Mittel äusserst sparsam vorzugehen.
Die diese Apparate erzeugende Firmen, denen Glyzerin zugewiesen wird, sind angewiesen, ihre Produkte ausschliesslich nur dem KM. zu liefern. Nur auf diese Weise ist es möglich, den Anforderungen der Armee im Felde halbwegs gerecht zu werden. Es zeigt sich nun, dass entgegen den vielen ergangenen Befehlen die Truppen und Kommandos der Armee im Felde versuchen, ihren Bedarf durch direkten Ankauf im Hinterlande zu decken. Da die Firmen nichts ausfolgen dürfen, wenden sich alle diese aus dem Armeebereich kommenden Personen an das KM, mit der Bitte um Ausfolgung einer für zum Verkaufe berechtigten Bestätigung.
Abgesehen, dass durch den enormen Personenverkehr der Dienstgang im KM. auf das empfindlichste gestört wird, kann den Bitten schon auch aus dem Grunde nicht entsprochen werden, weil bei der grossen Knappheit eine gerechte Verteilung getroffen werden muss. Dies kann nur durch Anforderung des ganzen Bedarfes seitens der AK. erreicht werden.
Es wird daher angeordnet:
1. Die Vorsprache einzelner Personen in KM. um Beistellung von Ver- vielfältigungsapparaten hat unbedingt zu unterbleiben.
2. Die AK's (MGG's etz.) haben den für den ganzen Bereich unumgänglichen Bedarf an Schapiographenrollen für einen Monat beim KM. anzufordern.
Im übrigen wird das Durchschreibverfahren erneuert in Erinnerung gebracht.
Q. Wg. 2945 ex 1917 d. Q. Abt. 9.
Das AOK. hat mit Q. Nr. 110831 verfügt:
„Jeder aus den Armeebereichen ins Hinterland abgehenden Militärperson ist die Mitnahme von Lebensmitteln von zusammen nicht mehr als zehn Kilo- gramm gestattet, jedoch nur dann, wenn diese Verpflegsmittel im Wege des Kaufes beschafft werden können und wenn die aus österr. Armeebereichen mitgenommenen Vorräte in Österreich, die aus ungarischen Armeebereichen mitge- nommenen Vorräte in Ungarn zum Konsum gelangen. Das AOK. erblickt hierin die Möglichkeit, die den bisherigen Beschlagnahmen entzogenen Vorräte ans Licht zu bringen. Eine besondere Bewilligung zum Kaufe ist bei politischen Behörden nicht einzuholen, weil Käufer bei Beschaffung der Vorräte alle gesetzlichen Bestimmungen einhalten muss. Den in österr. Armeebereichen befindlichen Angehörigen der verbündeten Mächte kann dieses Zugeständnis nicht gemacht werden.
Q. I. Nr. 82.878 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. Ch. des Gstbs. Q. Nr. 99.633 v. 3. Juni 1917.
Die beim K.M. einlangenden Passierungsakte über Verpflegsartikel, die bei Fassungststellen oder während des Transportes mit den verschiedenartigsten
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Transportmitteln verloren gingen, lassen erkennen, dass bei den hiefür verantwortlichen Stellen nicht allseits jene Vorsorgen getroffen wurden, die für die gesicherte Verwahrung von ärz. Gütern und die Verhütung von Verlusten, insbesonders der schwer zu beschaffenden Verpflegsartikeln, unerlässlich und elementarste Pflicht jedes Verwahrers sind.
Es ist aber auch Pflicht aller Kommandanten, Misständen, welche in dieser Hinsicht wahrgenommen werden, ein besonderes Augenmerk zuzuwenden und ihnen mit aller Strenge entgegenzutreten.
Verluste, bei denen nicht ganz ausser Zweifel steht, dass hieran niemand ein Verschulden beigemessen werden kann, eignen sich nicht zur Passierung und ist gegen die schuldtragenden Personen das Ersatzverfahren einzuleiten.
Werden derlei Verluste dennoch zur Passierung beantragt, ist das Passierungs einschreiten schon von der ersten Stelle zurückzuweisen.
26. Heil- und Vpilkosten für infolge kriegerischer Ereignisse verwundete und erkrankte Zivilpersonen.
Q. J. Nr. 79950 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Erl. Q. Nr. 95,627 v. 9./5. 1917.
K.M. Erl Abt. 14, Nr. 1507 v. 26/4. 1917.
In Ergänzung bzw. Erläuterung des Erl. Abt. 14, Nr. 27,040 vom 31./1. 1917,
AOK. Erl., Q. Nr. 25,368 v. 1917 (Besondere Anordnungen Nr. 9, Pkt. 16 von 1917) wird verfügt:
Die Heil- und Verpflegskosten, sowie die Kosten für eventuell beigestellte Prothesen für die im vorerwähnten Erl. bezeichneten Zivilpersonen werden nur dann seitens der Heeresverwaltung getragen, wenn diese Personen österreichische oder ungarische Staatsbürger oder bosn. herzegovin. Landesangehörige sind.
Für diese Personen werden auch eventuelle Beerdigungsauslagen, u. zw. in dem Ausmasse, wie sie für Mannschaftspersonen festgesetzt sind für Rechnung der Heeresverwaltung übernommen.
Werden ausnahmsweise Zivilpersonen, die nicht österr. oder ungar. Staatsbürger oder bosn. herzegov. Landesangehörige sind, aus den von der eigenen Armee oder von den verbündeten Armeen besetzten Gebieten in Militär-Sanitätsanstalten der eigenen Armee abgegeben, so werden die Heil- und Verpflegskosten, sowie die eventuell für die Beistellung von Prothesen in einfacher Ausführung, dann die für die Beerdigung nach dem Ausmasse für Mannschaftspersonen entfallenden Auslagen, soferne sie nicht von diesen Zivilpersonen, ihren Angehörigen bzw. Rechtsnachfolgern bestritten werden, nur vorläufig für Rechnung der Heeresverwaltung übernommen.
Diese Auslagen sind von den Sanitätsanstalten unter Angabe der Heimatszuständigkeit des Verpflegten zur Refundierung anzumelden, wobei die Heil- und Verpflegskosten auch dem für die Militärsanitätsanstalten des Hinterlandes festgesetzten Ausmasse zu berechnen sind.
Eine Abgabe der letzterwähnten Personen in Zivilkrankenanstalten für Rechnung der Heeresverwaltung ist nicht zulässig.
Vorzumerken bei Erl. Abt. 14, Nr. 270/10/16, Besondere Anordnungen Nr. 9, Pkt. 16 ex 1917.
Für die Berechnung der Heil- und Verpflegskosten gilt Q. Nr., 12085 v. 19,7 (K. M. Abt. 14, Nr. 30,745, Bbl. 65/16) (Bes. Anordnungen Nr. 4 v. 1917, Pkt. 24).
Q. I. Nr. 83,397 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Die Materialsammelstelle der QAbt., Nr. 9 in Beregszász wurde aufgelassen.
Q. Op. Nr. 13,509 v. 1917 d. QAbt. 9.
Zufolge AOK. Befehl Op. Nr. 51,000 vom 10./5. 1917 wird bei der Q.Abt. Nr. 9 in Stryj ein Instruktionskurs zur Ausbildung von Arbeiter Abtlgskomtden und zur gründlichen Schulung und Ausbildung der bei diesen Formationen eingeteilten Rechnungsunterofiziere errichtet.
Hierzu wird verfügt:
1. Beide Kurse gelangen bei der Zentralrechnungskanzlei in Stryj, 3. Mai-gasse zur Aufstellung.
2. Der Kurs für Abtlgskomtden beginnt am 28. Juni I. J. und dauert 2 Tage, jener für Rechnungsunterofiziere am 3. Juli 1917 und dauert voraussichtlich 6 Tage.
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Materialsammelstelle der Q Abt. 9 Beregszász. — Auflasung.
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Arb.Abt. Komtden-Ausbildung.
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3. Am 27./6. vormittags 10 Uhr haben sich zwecks Frequenzierung des Kurses bei der Q. Abt. (Intendanz) zu melden:
die Kommandaaten nachbenannter Abteilungen
Kgf. Arb. Abt. Nr. 469 k. und k. Baukomp. Nr. 1/52
" " " 1088 " " " 2/38
" " " 1134 k. k. Ldst. Arb. Abt. Nr. 203/Ldst. 1
" " " 509 " " " 253/Ldst. 5
k. k. Baukomp. Nr. 2/Ldw. 19 " " " 205/Ldst. 15
" " " 3/Ldw. 26 " " " 203/Ldst. 31
" " " 5/Ldw. 25 kgl. ung. Arb. Abt. _18/U VI.
" " " 102/Ldw. 25
4. Am 3./7. vormittags 10 Uhr haben sich die den Dienst des Rechnungs- unteroffiziers bei den vorgenannten Abtlgen versehenden Unteroffiziere (Gefreite) zwecks Frequenzierung des Kurses bei der Zentralrechnungskanzlei in Stryj (3 Maigasse Nr. 31) zu melden.
5. Für Unterkunft der Teilnehmer hat das Etappenstationskommando Stryj vorzusorgen.
6. Nach Beendigung des Kurses rücken die Teilnehmer ohne Verzug wieder zu ihren Abteilungen ein.
7. Sollte infolge unvorhergesehener Fälle ein Teilnehmer den Kurs nicht frequentieren können, so ist dies rechtzeitig zu melden.
Es ist in Aussicht genommen, in der Folge auch die Komdtten und R. Unter- offiz. anderer Abtlg. sukzessive einen solchen Kurs absolvieren zu lassen.
Q. 1. Nr. 81.186 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Mit Rücksicht auf die geänderten Brotgebühren haben alle liquidierenden Rechnungsführer zwecks Nachweisung an das AOK. bis 15. eines jeden Monates der R. K. A. der Q. Abt. Nr. 9 in Sambor bekanntzugeben, wie gross im abge- laufenen Monate der Stand an Kampftruppen war, die im Genusse der Brot- portion von 650 g standen.
Des weiteren ist — und zwar getrennt — die Anzahl der Nichtkampftruppen und der Kriegsgefangenen, welche beide die Brotgebühr von 433 g bezogen haben, zu melden.
Q. Wg. Nr. 2830 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Durch den Gemüsegarten der QAbt. 9 in Dolrowlany bei Stryj wurden bisher ungefähr 800,00 Setzlinge an Truppen, Anstalten etc. ausgefolgt. Vor- handen sind nur mehr 30,00 Krautsetzlinge, welche sofort ausgegeben werden können. Sonst können nur mehr kleine Anforderungen an Setzlingen zwischen dem 22. und 25. Juni befriedigt werden.
Zwiebel kann überhaupt nicht mehr ausgegeben werden.
Q. J. Nr. 82.396 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Erlaß des k.u.k. Kriegsministerium vom 29./5.1917. — Abt. 12, Nr. 71.507.
Nach einer dem Kriegsministerium von autoritativer Seite zugekommenen Auegung eiguet sich der Luzernenklee, der vielfach als Viehfutter gebaut wird, ganz vorzüglich als Spinatersatz.
Bei ein- oder zweimaligen Abgiessen des Kochwassers schwindet jeglicher heuartiger Geschmack und es verbleibt ein kaum bitterliches, spinatartiges Aroma. Dabei ist das Luzernengrün sehr ausgiebig, auch sättigend. Sowohl gehackt, als auch passiert, als dünnes oder breiartiges Gemüse oder als Hache-Laibchen ist das Luzernengrün ganz vorzüglich zu geniessen und auszuwerten.
Mit Rücksicht auf den hohen Preis des echten Spinates, auf den häufigen Mangel frischer pflanzlicher Beikost in Sanitätsanstalten und bei der Truppen- verpflegung, endlich auch die leichte Erlangbarkeit und Haltbarkeit von Luzernen- grün wird auf die vorzüglichen Eigenschaften dieses Frühgemüseersatzes hin- gewiesen.
Q. 1. Nr. 80.647 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
AOK. Erlass Q. Nr. 97.247 vom 15. Mai 1917.
Da die Erzeugung der Kisten zur Verpackung von konserviertem Gemüse, dann Selfe Zänder und Kerzen (Typenkisten) für die Wochensendungen wegen
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Mangel an Material immer schwieriger und teurer wird, hat das KM. mit dem Erl. Abt. 12, Nr. 63.125 von 1917 die mit dem Nachschub der Wochensendungen betrauten M. V. M. angewiesen, die genannten Artikel nach dem Aufbrauchen der noch vorhandenen Typenkisten in den zur Einlieferung gelangenden Original- kisten abzusenden.
33.
Surrogierung der Mannschafts-
zigaretten durch Zigaretten-
tabak.
Q. I. Nr. 82.884 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK. Erl. Q. Nr. 99,955 v. 4./6., 1917.
Laut des K. M. Erl. Abt. 12, Nr. 6720/17 hat sich sowohl die öster- reichische, wie die ungarische Tabakregie dahin geäussert, dass bei der Surro- gierung von Mannschaftszigaretten durch Zigarettentabak mit den billigsten Sorten (d. i. feinst, unga., Zigarettentabak, Drama- und Mittelfeiner türk. Rauch- tabak) das Auslangen gefunden werden kann, während eine Lieferung von feinem Herzegowina Zigarettentabak zu gleichem Zwecke unmöglich sei. Eine Surro- gierung von Mannschaftszigaretten durch keinen Herzegovina Zigarettentabak findet in Hinkunft nicht statt.
Vorumerken beim Punkte 20 b der Bes. Anordnungen Nr. 11 v. 1917.
34.
Weidebenützung als Ergänzung
auf die Futterportion.
Q. I. Nr. 81713 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Zur Erhaltung des teueren Pferdematerials erscheint es dringend geboten als Ergänzung der herabgesetzten Futterportion — infolge an Mangel an Rauh- und Hartfutter — Weiden zu benützen.
Hierbei entfallen bei der gegenwärtig jetzt festgesetzten Futterportion als Gebühr pro Pferd pro Tag durchschnittlich 10 m³ Weide oder 12 kg Grünfutter.
Die Vergütungssätze für Weidebenützung wurden unter Q. I. Nr. 79093 v. 13./5. 1917 in den „Besonderen Anordnungen Nr. 18“ verlautbart.
35.
Waldgras als Heuersatz.
Q. Op. Nr. 14.255 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Als Ersatz für Rauh- und Grünfutter kann dort, wo sich Gelegenheit dazu bietet, auch Waldgras bzw. Waldheu herangezogen werden. Im Bereiche der Q. Abt. 9 sind besonders in den Laubwäldern grosse, dicht geschlossene Bestände der perlgrasartigen (Carex brizoides), enterrntblütigen (Carex remota) und behaarten (Carex pilosa) Segge sehr häufig anzutreffen; auch eine Abart des Löwenzahns (Taraxacum officinale) und Waldmeister (Asperula odoratae) sind häufig.
Die beiden an erster Stelle genannten Seggen sind durch ihre langen, schmalen, lebhaft hellgrünen Blätter leicht kenntlich und liefern im Mai und Juni ein Grün- bzw. Rauhfutter mittlerer Qualität. Die Blätter der behaarten Segge sind bedeutend breiter, ungefähr bis Ende Juni lebhaft grasgrün, werden später dunkelgrün und sind nur im jungen Zustande als mittelgutes Ersatzfutter zu gebrauchen.
Der besonders in Buchenwäldern häufige Löwenzahn wird von Rindern gerne gefressen und kann den genannten Gräsern beigemengt werden.
Als Zusatz in geringen Mengen zur Würzung des so gewonnenen Futters, so- wie minderwertigen Wiesenheues empfiehlt sich auch das Eiusammeln und Trocknen von blühenden Waldmeister. Bemerkt wird jedoch, dass Waldgras nur mit Zustimmung der Forsteigentümer gesammelt werden darf, schon aus dem Grunde, um junge Waldanpflanzungen, die im hohen Grase oft nicht zu sehen sind, nicht zu beschädigen.
Als Vergütung kann dem Besitzer des Waldes für 1 q Waldgras ein Achtel, für 1 q Waldheu die Hälfte der jeweilig geltenden Höchstpreise für Heu gezahlt werden.
Es ist daher allseits, speziell seitens der Et.-Bez- und Et.-Stat.-Kmdos dafür zu sorgen, dass diese Ersatzfuttermittel vor allem überall dort, wo sie leicht zu erhalten sind, nicht ungenützt verloren gehen und unverweilt die Sammlung und Einbringung zu veranlassen.
36.
Schlachtviehkäufe. — Nach-
weisung.
Q. I. Nr. 83.178 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Zufolge AOK. Q. Op. Nr. 122.445/16 ist die Anzahl der auf Grund der Kriegsleistungsgesetzes, von Lieferungsverträgen und Kaufvereinbarungen aus dem Lande Galizien aufgebrachten Schlachttiere — getrennt nach Ochsen, Kühe und Stiere, weiters deren Lebendgewicht und der Kaufpreis direkte an die Intendance der k. und k. Q. Abt. 9 zu melden.
Diese Meldungen müssen unbedingt am letzten eines jeden Monates einlangen.
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Q. J. Nr. 81.679 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Um Pferde-Schlachtier- und sonstige Tierkadaver, sowie die Schlachthausabfälle zu verwerten, hat die Q. Abt. Nr. 9 die im Schlachthause der Stadt Drohobycz befindliche Kadaververwertungsanlage in eigene Verwaltung übernommen und ferner beim Pferdespital Nr. 92 in Kochawina eine fahrbare Kadaververwertungsanlage installiert.
In Hinkunft sind daher alle umgestandenen Tiere und alle Schlachtungsabfälle aus dem westlich der Strasse Stryj-Lemberg gelegenen Teile des Armeebereiches zur Verarbeitung nach Drohobycz, aus dem östlich der genannten Strasse und westl. des Swirz-Flusses gelegenen Gebieten nach Kochawina per Fuhrwerk abzuschließen.
Zum Transport der Kadaver sind eigens hergerichtete Fuhrwerke zu verwenden, die von der QAbt. 9 hergestellt und in folgenden Orten stationiert werden:
I. Für den Betriebsraum der Anlage in Drohobycz:
Beim Pferdefeldspital Nr. 90 Maksymowice
" " Nr. 91 in Nadyby
Etappenstationskommando Medenice
Rudki
Etappenbäckerei Nr. 81 in Oziemina (gleichzeitig Umspannungsstat.)
Fuhrenreserve der Q. Abt. Nr. 9 in Stryj.
II. Für den Betriebsraum der Anlage in Kochawina:
Beim Pferde-Feldspital Nr. 92 in Kochawina,
Etappenmagazin Mikolajow und Chodorow,
Etapp.-Stat.-Kmdo: Zydaczow, Borynicze und Czerniow.
Die betreffende mit 1 Wagen dotierte Stelle, stellt auch die jeweilige Bespannung aus dem eigenen Stande bei. Wenn unbedingt nötig, (eigene Pferde bereits anderweitig beschäftigt oder derzl.) können die für den Kadavertransport notwendigen Pferde auch vom Lande als Vorspänne aufgenommen werden.
Die Aufnahme darf jedoch ausschliesslich nur zu diesem Zwecke längstens auf die Dauer eines Tages und nur im Falle unumgänglicher Notwendigkeit erfolgen, widrigenfalls der Aufnehmer zum Ersatz der Kosten verhalten wird.
Alle in dem westl. des Swirzflusses gelegenen Teile des Armeebereiches befindlichen Truppen, Anstalten und Trains, von denen ein Kadaver abgeschoben werden soll, haben hievon telefonisch die nächstgelogene Stelle zu verständigen, bei der einer der vorbezeichneten Transportwagen stationiert ist. Diese Stelle ist verpflichtet, die sofortige Abholung des Kadavers und seinen Abtransport an die Verwertungsstelle zu veranlassen.
Der Abtransport hat zu erfolgen:
a) Von Stryj, Oziemina und Medenice direkt, von Nadyby, Maksymowice, Rudki und Sambor mit Umspannen in Oziemina bei der Etapp. Bäckerei Nr. 81 nach Drohobycz.
b) Von Mikolajow, Chodorow, Zydaczow, Borynicze und Czerniow direkt nach Kochawina.
Jeder Transport ist dem Etappen-Magazin in Drohobycz, bzw. dem Pferdefeldspital Nr. 92 in Kochawina von der Ausgangsstation sowie der zur Weitersendung verpflichteten Zwischenstation telefonisch zu melden.
Es ist Vorsorge zu treffen, dass durch den Transport von Kadavern keine Tierkrankheiten verschleppt werden. Hiefür sind die Weisungen des eigenen ev. nächsten Tierarztes einzuholen. Für die stete Instandhaltung der Kadavertransportfuhrwerke und deren Desinfektion sind die unter I und II genannten Stellen verantwortlich.
Die k. k. Bezirkshauptmannschaften wurden über die Inbetriebsetzung der beiden Kadaververwertungsanlagen verständigt und ersucht, ev. Tierkadaver der Zivilbevölkerung ebenfalls an die Verwertungsstellen abzuschieben, bzw. an die mit Kadavertransportfuhrwerken versehenen Stellen abzugeben. Diese sind verpflichtet den Weitertransport der übernommenen Kadaver zu besorgen und dem Übergaber eine kurze Bestätigung über Art und beiläufiges Gewicht des Kaders auszufolgen; der Kadaververwertungsanlage dagegen ist eine Verständigung über Name und Wohnort der übergabenen Zivilpartei, dann Ort und beiläufiges Gewicht des Kadavers zuzustellen, zwecks seinerzeitiger Ausfolgung einer entsprechenden Vergütung. Diesbezüglich folgen Weisungen.
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38.
M.-Zigtt. – Ersatz durch
Zigt., Tabak.
Q. I. Nr. 83,656 v. 1917 der Q. Abt.f9.
AOK. Ch. d. Gstbs, Q. Nr. 111,627.
Das K. M. hat bei den Zuweisungen "pro Mai und erste Junidekade die
Mannschaftszigaretten wegen Mangel zu vierfünftel durch Mannschaftszigaretten-
tabak surrogiert."
Weiterhin wird vorübergehend diese Surrogierung zur Hälfte erfolgen. Pro
1 kg Tabak entfallen 15 Pakete Zigarettenpapier.
39.
Bettensorten. – Sparen.
Q. I. Nr. 81,560 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 97,191 v. 31/5. 1917.
Die Bestimmungen des AOK. Befehles Q. Nr. 13,489 v. 1917, Bes. Anord.
Nr. 6 v. 22./II. 1917 betrifft des Sparens mit Bettensorten werden von einzelnen
Stellen noch immer nicht genügend beachtet.
Hierauf wird zur angemessenen Einflussnahme mit dem Beifügen/aufmerk-
sam gemacht, dass es bei Ausrachtlassung einer sorgsamen Wirtschaft unver-
meidlich wird, dass in späterer Folge — zum Schaden der Mannschaft und
namentlich der Kranken in den Sanitätsanstalten — Bettensorten fehlen werden.
Bemerkt wird weiter:
1. Die Überprüfung aller Auforderungen hat sachgemäss und wenn nicht
bei den Intendanzen bearbeitet, im Einvernehmen mit diesen zu erfolgen.
(Siehe Q. Nr. 13,469.)
2. Wo es noch nicht geschehen ist, sind alle für den Belag (einschl. Wechsels
etz., Vorrates) nicht unbedingt notwendigen Bettensorten zu sammeln und an
das Etappenmonturmagazin Strjy abzuschicken. In Kasernen, Spitälern, nament-
lich im Etappenraum dürfen nicht benötigte Bettensorten nicht vorhanden sein
(Zersplitterung der Bestände).
3. Aus Entseuchungsgründen dürfen Bettensorten nicht verbraunt werden.
Sie sind nach den Bestimmungen der Dienstbücher N—25 und L—4 unter
Auleitung der Ärzte zu desinfizieren und dem Gebrauch wieder zuzuführen.
Auf die Erteilung einer Passierung für aus den erwähnten Gründen verbraunte
Bettensorten haben die verantwortlichen Organe nach Verlautbarung dieses
Befehles nicht zu rechnen.
4. Das Entragen von Bettensorten oder Diebstähle sind verlässlich zu
verhüten.
40.
Stickeretablierung.
Q. I. Nr. 82,877 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 99,964 v. 3./6. 1917.
Um dem K. M. die Bereitstellung der zur Hereinbringung der heurigen
Ernte erforderlichen Säcke zu ermöglichen ist es von grösster Wichtigkeit, dass
die im Gebrauche befindlichen Säcke möglichst vollzählig ihrer widmungs-
gemässen Bestimmung erhalten und tunlichst oft der Wiederverwertung —
nach vorhergehender Retablierung zugeführt werden.
Jeder entleerte Sack muss daher unbedingt und raschest an das zu-
ständige Etappenmagazin (Fassungsstelle) rückgestellt werden, welche sodann
den ehesten Abschub der leeren Säcke an die Etappenmonturanstalten der
Q. Abt. Nr. 9 in Ungar veranlassen.
41.
Gendarmerielegitimationen
und 80 K. — Verlust.
F. G. St. Nr. 2158 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Der Kontrollgendarmer Vizewachtmeister Michael Wongo des Bahnhof/postens
Sambor hat am 10./5 1917 bei der Zugskontrolle von Sambor nach Chyrow seine
von der QAbt. Nr. 9 ausgestellte Feldgendarmerielegitimation, eine vom kgl. ung.
Gendarmerie-Distriktskommando Nr. VI in Stuhlweissenburg ausgestellte unga-
rische Gendarmerielegitimation und eine schwarzlederne Brieftasche mit 80 K
Bargeld verloren.
Die Legitimationen werden als ungültig erklärt und sind im Auffindungs-
falle der QAbt. 9 Feldgendarmeriestabsoffizier einzusenden.
42.
Perman. Offener Befehl. –
Mannschaftsdienstbuch. –
Verlust.
F. G. St. Nr. 3332 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Ersatz-Kontrollgendarmer Stefan Tóczeli des Bahnhofpostens Chodorow hat
am 6./6. 1917 auf der Strecke Chodorow–Bukaczowce seinen permanenten
Offenen Befehl und sein Mannschaftsdienstbuch verloren.
Der Offene Befehl ist vom k. u. k. Feldgenarmieriekordonskommando Nr. II
unter E Nr. 105 ausgestellt, vom 1. bis 30. Juni 1917 gültig, enthält die Be-
3
solche für vorzügliche Dienstleistung — im Wege der zuständigen Militäreisenbahn-
behörde (Zentraltransportleitung, Feldtransportleitung, Feldtransportleitung-Expositur,
Eisenbahnlmenkommando) zur Begutachtung an das vorliehungs-berechtigte Kommando
zu leiten sind."
8.
Zuerkennung KTK an
Angehörige der Sappeur-
und Pioniertruppen.
Res. Nr. 2400/773 von 1917.
Der AOK. Erlass Pers.-Nr. 2659 vom 7. Oktober 1917 wird vollinhaltlich ver-
lautbart:
„Mit Rücksicht auf viele anspruchsberechtigte, mit dem K. T. K. noch nicht
beteilte Personen der Sappeur- und Pioniertruppe wird verfügt, dass über jeden bei
den Feldformationen befindlichen Mann, gleich nach Erlangung der Anspruchsbe-
rechtigung, im Sinne der Statuten für das KTK. ein Verzeichnis dem verleihungsbe-
rechtigten Kommando vorzulegen ist.
Desgleichen ist bei Abgang eines mit dem KTK. noch nicht beteilten Mannes
von der Feldkomp. zu erheben, ob der Abgehende den Anspruch auf das KTK. er-
worben hat und im zutreffenden Falle das Weitere sofort zu veranlassen.
Das Ergebnis ist den Ersatzkomp. zwecks Verlautbarung im Standesbefehl be-
kannt zu geben.
Von diesem Befehle sind sämtliche bei der Armee im Felde befindlichen Sappeur-
und Pionierformationen zu verständigen."
9.
Ehemalige Angehörige von
Freiw.-Formationen-An-
rechnung ihrer Dienstzeit
in der F. W. Formationen
für die Ernennung zum
Fähnrich i. d. Res. (Lst.
Fähnrich etz.)
Q. Op. Nr. 29.712 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. (Chef d. Gistbs.) Q. Nr. 169,036 v. 1917.
Der Erlass des k. k. Min. f. LV. Abt. II. Nr. 3338 vom 3. Oktober 1917 wird
im Nachstehenden verlautbart:
Um etwaigen Zweifeln vorzubeugen, wird eröffnet, dass den ehem. Angehörigen
von Freiw. Formationen, welche in das gemeinsame Heer oder in die k. k. (k. u.) Ldw.
freiw. eingetreten sind, bezw. noch eintreten werden, die in der Freiw. Formation
zugebrachte Dienstzeit und Verwendung für ihre eventuelle Ernennung zum Fähnrich
i. d. Res. (Lst Fähnrich etz.) anzurechnen ist.
Auf den KM. Erl. Abt. 2/St., Nr. 34/226 vom 7. Jänner 1917, betreffend die
Anerkennung der in den Freiw. Formationen erreichten UOChargen beim Eintritt ins
Heer (in die Ldw.) wird aufmerksam gemacht.
Der vorliegende Erlass hat rückwirkende Kraft.
10.
Seuchenbekämpfung bei
der Truppe
Q. Op. Nr. 25.712/1 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Seuchenbekämpfung bei der Truppe.
Ruhr.
Die Ruhr hat in letzter Zeit unter den Truppen aller Kategorien starke Aus-
breitung genommen. Die Bekämpfung dieser Seuche gestaltet sich erfahrungsgemäss
besonders schwierig und kann nur durch andauernd energische und verständnisvolle
Mitarbeit Aller erfolgreich werden. Folgende Punkte sind dabei besonders zu beachten:
Belehrung.
1. Alle Mannschaften sind über Folgendes zu belehren: Es handelt sich um
eine Infektion, die durch den Genuss unreiner, ungekochter Speisen vermittelt wird.
Alle Nahrungsmittel und das Trinkwasser, soweit es nicht als einwandfrei gelten
kann, sind deshalb abzukochen und bis zum Genusse vor Verunreinigung peinlich
zu schützen, insbesondere auch gegen Fliegen, welche die Infektion verbeiten.
Händereinigung vor jeder Berührung von Nahrungsmitteln ist dringend geboten.
Schwer verdautliche Nahrungsmittel wie rohe Wurzelgewächse und unreifes Obst,
verdorbene Nahrungsmittel und jedes Uebermass des Genusses von Speisen und
Getränken bewirkt, dass die Ruhrkrankung unter sonst gleichen Umständen weit
schwerer und dann auch häufig tödlich auftritt. Es ist somit alles zu vermeiden,
was zu Magen- und Darmerkrankungen Anlass geben kann.
Latrinen.
2. Auf vorschriftsmässige Anlage und Behandlung von Latrinen, entfernte Lage
von der Küche, entsprechende Tiefe, ausschliessliche Benutzung, Reinhaltung und
regelmässige, reichliche Kalkung oder Anschnittung ist strenge zu dringen. Bei Truppen-
körpern, die schon von Ruhr ergriffen sind, ist bei der Latrine ein Waschbecken mit
4
Desinfektionslösung (2%ige Lysol) aufzustellen, dessen Benützung durch jeden die La-
trine verlassenden Mann durch einen Posten zu überwachen ist.
Die reinliche Sammlung und Beseitigung, Verscharrung oder Verbrennung aller
anderen Abfallstoffe ist genauestens zu überwachen.
Brunnen.
3. Bezüglich der Brunnen wird auf den Erlass Q. Op. Nr. 12.447 von 9. Mai
1917 verwiesen, wo die allenthalben leicht durchführbaren Verbesserungen und Si-
cherungen der gegebenen Wasserspenden beschrieben sind. Im allgemeinen erfolgt,
zweckmässig erst nach Durchführung dieser Massnahmen, die Feststellung der Qualität
des Trinkwassers durch eine chemische und bakteriologische Untersuchung. Zu diesem
Zwecke ist die Wasserspende der Salubritätskommission bezw. ihren exponierten La-
boratorien zur Untersuchung mittels Feldpostkarte anzumelden. Die Entnahme er-
folgt dann in einwandfreier Weise durch einen hygienischen Fachmann, welcher zu-
gleich über etwaige weitere Verbesserungen Ratschläge erteilen kann. Nur in beson-
deren Fällen ist eine direkte Einsendung von Wasserproben zweckmässig.
Verdachtsfälle:
4. Die Diagnose „Ruhr“ ist im wesentlichen nach klinischen Gesichtspunkten
zu stellen. Die bakteriologische Untersuchung leistet nur bei Untersuchung von ganz
frischem Material etwas. Kranke mit typischen blutig-schleimigen Stühlen sind unter
allen Umständen als Ruhr zu melden und in Spitalspflege zu übergeben. Bei jeder
Ruhrepidemie gehen neben den schweren typischen Fällen zahlreiche leichte Fälle ein-
her, die zur Verbreitung der Seuche wahrscheinlich viel beitragen. Bei ruhversuchten
Abteilungen sind deshalb alle auch nur leicht darmkranken Personen von den übrigen
bezüglich Schlaflstelle, Küche und Latrine nach Möglichkeit zu trennen.
Fleckfieber:
Im ganzen Gebiet der Armee ist Fleckfieber endemisch. Mit Eintritt der käl-
teren Jahreszeit ist eine Zunahme dieser Seuche zu erwägtigen. Die Truppe schützt
sich gegen das Übergreifen der Seuche am besten durch peinliche körperliche Rein-
lichkeit, weil die Krankheit ausschliesslich durch Läuse übertragen wird. Für die
Reinlichkeit und Lausfreiheit jeder Abteilung ist der Kommandant verantwortlich.
Er hat dafür zu sorgen, dass seine Abteilung regelmässig, mindestens monatlich ein-
mal, gebadet und entlaust werden kann. In erster Linie kommen hierfür die Ent-
lausungsanlagen der nächsten Feld-San-Anstalten in Betracht. Sind solche nicht er-
reichbar, so muss eine einfache Anlage für den eigenen Bedarf improvisiert werden.
Anweisungen hierfür finden sich in den Behelfen: „Das Fleckfieber und seine Pro-
phylaxe“ und „Anleitung zur Desinfektion und Entlausung unter feldmässigen Ver-
hältnissen.“ Auch kann in jedem Falle die Beratung durch die SalKom. der QAbt. 9
bezw. deren exponierten Organe angesprochen werden, durch welche auch die ge-
nannten Behelfe bezogen werden können.
Verständnisvolle Teilnahme an den Massregeln der Zivilseuchenbekämpfung ins-
besondere der Ausforschung kranker Zivilpersonen ist für die Fleckfieberbekämpfung
besonders wichtig und wird allen Dienststellen zur Pflicht gemacht.
Blattern:
Die Bevölkerung des neueroberten Gebietes jenseits der Strypa hat an der
gründlichen Durchimpfung gegen Blattern im Jahre 1915 nicht teilgenommen. Von
Seiten der russischen Behörden wurden zwar fallweise Impfungen vorgenommen, je-
doch unvollständig und häufig ergebnislos. Das Auftreten von Blatternerkrankungen im ge-
nannten Gebiete ist deshalb zu gewärtigen. Die Kommandanten der Abteilungen
haben dem Impfzustande der Mannschaften vermehrte Aufmerksamkeit zuzuwenden,
eventuell die Nachimpfung zu veranlassen. Die Durchimpfung der Zivilbevölkerung
ist für den Operationsbereich nahezu vollendet und wird von der SalKom. der QAbt. 9
bezW. ihren exponierten Organen auch für den restlichen Teil des genannten Gebietes
durchgeführt. Alle Kommanden werden angewiesen, die Durchführung zu unterstützen.
11.
Gasmasken-Prämie.
Q. Op. Nr. 29.819 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Aus AOK. Q. Nr. 171.095 v. 1917.
Verwundeten oder schwererkrankten Mannschaftspersonen der eigenen Armee,
die mit ihren Gasmasken in eine Sanitätsanstalt gelangen, gebührt hierfür eine Prämie
von einer Krone.
5
Aufrechnung bei den Sanitätsanstalten nach AOK. Befehl, Q. Op. Nr. 95.444 von 1915, 1:B, Pkt. 2, verlautbart als Bge zu Allg. Verlaubrg Nr. 48:34 von 1916, bzw. Bes. Anordnungen vom 25. November 1916, Pkt. 31.
Vorzumerken in der Übersicht über Bergprämien (Blg. zu Bes. Anordnungen Nr. 43:14 von 1917).
12.
Vormerkblätter über Kranke u. Verwundete-Verfassung.
Q. Op. Nr. 30.131 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Zufolge AOK. Befehl, Chef des Generalstabes Q. Nr. 175.384 haben die folgenden Bestimmungen des KM. Erlasses Abt. 14, Nr. 25.550 vom 13. Oktober 1917 auch für die Sanitätsanstalten bei der A. i. F. zu gelten:
Ungeachtet der hierstelligen Erlässe 14, Nr. 27.950 vom 19. November 1916 und Nr. 9816 vom 20. April 1917 laufen beim KM. noch immer Vormerkblätter über Verwundete und-Kranke ein, welche seitens der Sanitätsanstalten höchst oberflächlich und leichtfertig verfasst sind, was umso bedauerlicher ist, als Abschriften dieser Dokumente nicht bloss von Militärgerichten und anderen Militär- und Zivilbehörden, sondern auch von Hinterbliebenen der ihren Verwundungen oder im Felde erworbenen Krankheiten erlegenen Angehörigen behufs Geltendmachung ihrer Ansprüche angefordert werden und die Vormerkblätter selbst nach Abschluss des Krieges als wissenschaftlicher Befehl zur Verfassung eines eingehenden Sanitätsberichtes dienen sollen.
Unter Hinweis auf die beiden voranstehend angeführten KM. Erlässe wird nochmals betont, dass für die klaglose, richtige und genaue Verfassung der Vormerkblätter die Spitalskommandanten und Abteilungs-Chefarzte verantwortlich sind, welche sich zu wiederholtemalen, zuletzt beim endgültigen Abgabe der Kranken aus der Heilanstalt, bezw. bei Transferierung solcher in eine andere Sanitätsanstalt hievon die Überzeugung zu verschaffen haben. Unvollständig oder mangelhaft verfasste Vormerkblätter dürfen unter gar keinen Umständen in das Spitalsarchiv hinterlegt bezw. an ein anderes Spital gesandt werden.
Die Sanitätschefs der Mil.-Kommandos haben gelegentlich der Inspizierung der Sanitätsanstalten stets auch in die Vormerkblätter Einsicht zu nehmen und zu veranlassen, dass jene, die den betreffs dieser Dokumente hinausgegebenen Erlässen nicht nachkommen, von den Militärkommandos zur Verantwortung gezogen werden.
Schliesslich wird noch darauf aufmerksam gemacht, dass bei Transferierung von Kranken aus einem Spital in das andere, die bis zum Tage der Transferierung ausgefüllten Vormerkblätter an letzteres zu senden und von diesem weiter zu führen sind. Neue Vormerkblätter dürfen über solche Kranke nicht angelegt werden.
13.
Einheitliches Urlaubsformular. — Neuanlage.
Q. Op. Nr. 30.215 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf Erl. AOK. Ch. d. Glstbs. Pers. Nr. 48.758 v. 17. Oktober 1917.
Das KM. wird in einem der nächsten Beiblätter ein verbessertes Formular des mit Beiblatt 37/17 eingeführten einheitlichen Urlaubscheines verlautbaren.
Die Gebrauchsnahme der neuen Formulare darf erst nach dem Aufbrauche der bisherigen erfolgen.
Bei allen auf Urlaub abgehenden Mannschaftspersonen sind wie mit AOK. Q. Nr. 74.083 vom 28. April 1917 angeordnet, die dem Manne mitgegebenen Adjustierungs- und Ausrüstungsgegenstände an passender Stelle am Urlaubscheine vorzumerken.
Die Formulare werden — unter Angabe der erwünschten Landessprachen — bei der QAbt. 9 anzufordern sein.
14.
Aufgehobene Urlaubssperre.
Q. Op. Nr. 29.863 v. 1917 der QAbt. 9.
Auf Erl. AOK. Ch. d. Glstbs. Pers. Nr. 48.776.
Mit Ende der allgemeinen Urlaubssperre d. i. mit 21. d. Mts. wird auch die mit Pers. Nr. 25.200 verfügte Urlaubssperre über die Bezirkshauptmannschaften Friedek, Freistadt und Mähr. Ostrau zum Teile aufgehoben. Von diesem Zeitpunkte an können in diese Bezirkshauptmannschaften nur verlässliche und gut konduisierte Mannschaftspersonen beurlaubt bezw. zur Berlaubung beantragt werden. An unverlässliche und nicht zweifellos gut beleumundete Militärpersonen sind auch fernerhin dorthin keine Urlaube zu erteilen.
6
15.
Militärrurlaub,
Abbeförderung.
Q. Op. Nr. 30.473 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Zur Abbeförderung der Militärrurlauber und einzeln reisender Militärpersonen
von der Front ins Hinterland stehen derzeit nachstehende Personenzüge zur Verfügung:
Czernowitz—Stanislau—Chodorów—Lemberg—Wien.
\begin{tabular}{|l|c|c|c|c|}
\hline
Station & Schnellzug 306 & Personenzug 316 & Personenzug 318 & Personenzug 320 \\
\hline
Czernowitz & ab 426 & 750 & 648 & 1138 \\
& an 845 & 140 & \multicolumn{2}{c|}{1295} \\
Stanislau & ab 900 & 260 & \multicolumn{2}{c|}{\multirow{2}{*}{Anschluss in Stanislau Z. 1254}} \\
& an 110 & 800 & \multicolumn{2}{c|}{} \\
Lemberg & ab 319 & 319 & \multicolumn{2}{c|}{Anschluss in Stanislau Z. 1254} \\
& an 642 & 320 & \multicolumn{2}{c|}{} \\
Wien & & & \multicolumn{2}{c|}{} \\
\hline
\end{tabular}
Czortkow—Stanislau.
\begin{tabular}{|l|c|c|}
\hline
Station & Personenzug 1236 & Personenzug 1238 \\
\hline
Czortkow & ab 310 & 502 \\
Stanislau & an 829 & 1122 \\
\hline
\end{tabular}
Stanislau—Stryj.
\begin{tabular}{|l|c|c|}
\hline
Station & Personenzug 1230 & Personenzug 1234 \\
\hline
Stanislau & ab 104 & 5-40 \\
Stryj & an 5-56 & 10-38 \\
\hline
\end{tabular}
Stryj—Lwoczné—Budapest.
\begin{tabular}{|l|c|c|c|}
\hline
Station & Personenzug 1717 & Gem. Zug 513 & Personenzug 1715 \\
\hline
Stryj & ab 12-33 & 1-54 & 10-97 \\
Lwoczné & an 3-30 & 8-12 & 12-55 \\
Budapest & an 8-50 & 9-30 & 1-15 \\
\hline
\end{tabular}
Stryj—Lemberg—Wien.
\begin{tabular}{|l|c|c|c|}
\hline
Station & Personenzug 1712 & Personenzug 1718 & Personenzug 1714 \\
\hline
Stryj & ab 439 & 654 & 635 \\
Lemberg & an 710 & 9-34 & 905 \\
& \{ab 730 & 8-10 & 1130 \\
Wien & an 1042 & 6-42 & 320 \\
\hline
\end{tabular}
Mit den Zügen 1236, 306 und 316 dürfen nur die gegen Wien, mit Zug
320/1234 und 1238/1230 nur die nach Ungarn und mit Zug 318/1230 nach Wien
und Ungarn reisende Militärpersonen zur Abbeförderung gelangen.
Q. Op. Nr. 28.035 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK.-Süd O. Q./I h Nr. 7226 vom 10/10. 1917 vollinhaltlich:
Im Operationsgebiet kann die Jagdausübung aus militärischen Gründen Zivil-
personen nur westlich folgender Linie gestattet werden: Niczlawa von der Ein-
mündung in den Dnjeister bis Kolendziany, dann westlicher Arm der Niczlawa über
Hadynkowce bis Kopyczynce, von der Strasse Kopyczynce—Trembowla.
Die Namen der mit Waffenpass und Jagdkarten beteiligten Personen, für deren Verlässlichkeit die ausstellende k. und k. Behörde die volle Verantwortung zu übernehmen hat, sind den einschlägigen Generalkommandos unter Angabe des Gebietes in dem den einzelnen die Jagdausübung erlaubt wurde, mitzuteilen.
Q. Op. Nr. 30.372 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Aus Armeo-Tagesbefehl AOK, Süd IIb Nr. 22.030 v. 22. Oktober 1917.
Am 23. Oktober 1917 wird die Starkstromstrecke Czortkow—Kopczyzne und in den darauf folgenden Tagen die Strecken Kopczyzne—Jablonow, Wymanka—Tlustenkie (15.000 Volt) in Betrieb genommen. — Jedes unmittelbare oder mittelbare Berühren dieser Leitungen, bei welchem mindestens jeder zweite Mast mit rotem Blitzpfahl versehen ist, ist unbedingt lebensgefährlich und daher strengstens verboten. Das Gleiche gilt, falls Drähte von diesen Leitungen infolge Reissens herunterhängen. Sollte ein Unfall eintreten, so ist schleunigst für Benachrichtigung der nächsten Stelle der Betriebsleitung, am besten der Kraftstation Bahnhof Czortkow, die an das Fernsprechnetz Czortkow angeschlossen ist, und für Herbeiholung eines Arztes zu sorgen.
Q. Op. Nr. 30.236 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. Tel. Nr. 50.010 v. 1917.
Vom 1. November 1917 an sind die von den österreichisch-ungarischen (bosnisch-herzegowinischen) Staatsangehörigen in Rumänien bei den k. und k. Feldpostanstalten aufgelieferten Sendungen an Angehörige der k. und k. Armee im Felde, insoweit sie nicht Portofreiheit geniessen, mit den neuaugelegten Überdruckmarken (k. und k. Feldpostmarken mit dem Überdruck „Lei“ bezw. „Bani“) zu frankieren
Die Versendungsgebühr für von diesen Staatsangehörigen aufgegebenen Feldpostpakete bis zum Gewichte von 5 kg beträgt nunmehr 80 Bani, diejenige für Feldpostanweisungen 25 Bani für je 50 Kronen.
Q. Op. Nr. 30.237 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. Tel. Nr. 48.962 v. 1917.
In neuerer Zeit haben sich die Beschwerden über den angeblichen Verlust von Feldpostpaketen, die an Adressaten im Felde gerichtet waren, stark vermehrt. Es konnte nun in zahlreichen Fällen festgestellt werden, dass die Beschwerden unbegründet und nur darauf zurückzuführen waren, dass die Pakete unanbringlich geblieben und nach den für solche Feldpostpakete bestehenden besonderen Vorschriften behandelt worden sind. Nach diesen besonderen, seit 1. Mai I.J. geltenden Vorschriften werden unanbringliche Feldpostpakete an den Aufgabeort zurückgeleitet und dem Aufgeber zurückgestellt, jedoch nur dann, wenn dieser aus der Aufschrift des Paketes oder aus einer dem Pakete angeschlossener Abschrift der Adresse oder sonstiger Mitteilung entnommen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so wird der Inhalt des Paketes an die nächstgelegenen Spitäler zu Verteilung an verwundete oder kranke Militärpersonen abgegeben.
Desgleichen werden unanbringliche Feldpostpakete, die nach dem äusseren Ansehen den verbotenen Einschluss verderblicher Genussmittel erkennen lassen, schon vom Bestimmungsfeldpostamte eröffnet; die vorgefundenen Genussmittel werden entnommen und soweit sie nicht bereits verdorben und daher zu vernichten sind, an Sanitätsanstalten übergeben. Der übrige Inhalt solcher Pakete wird an den Aufgabeort zurückgeleitet und dem Aufgeber, wenn er bekannt ist, ausgefolgt, sonst aber ebenfalls an die nächstgelegenen Spitäler zur Verteilung abgegeben.
Die Heeresangehörigen sind im Interesse der Aufgeber von Feldpostpaketen auf diese besonderen Bestimmungen aufmerksam zu machen und anzweisen, ihren Angehörigen, von denen sie Sendungen erwarten, zu schreiben, sie mögen auch
1. die eigene Adresse unbedingt in der Aufschrift der Feldpostpakete angeben,
2. nicht unterlassen, durch den Einschluss einer Abschrift der Adressen des Empfängers und des Aufgebers in die Pakete, die Zurückstellung der Sendung an den Aufgeber im Falle der Unanbringlichkeit zu sichern und
3. den Feldpostpaketen nicht leicht verderbliche Genussmittel beischliessen.
Q. Op. Nr. 30.323 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. Q. Nr. 168.817 v. 1917.
Die Pferdevidenzoffiziere Lemberg, Tarnopol, Stanislau und Czernowitz werden ab 22. Oktober d. J. in ihren Evidenzbereichen über Weisung des K. M. Pferdeassentierungen vornehmen.
8
Besserung der Währungs-
lage. — Abstellung hoher
Kassenreste.
21.
Sammelstellen der assentierten Pferde sind: Lemberg, Kolomea und Stanislau.
Den Pferdeevidenzoffizieren ist bei Ausübung ihres Dienstes jede Unterstützung
zu gewähren. Die anzukaufenden Pferde sind für die A. i. F. bestimmt.
Q. I. Nr. 96.248 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Einschränkung der Einfuhr.
Das k. und k. AOK, hat mit dem Erlass v. 27/9. 1917, Q. Nr. 156.524 neuer-
lich angeordnet, dass jede Einfuhr aus fremden Staaten auf das mindeste, unum-
gängliche Mass einzuschränken ist und müssen eventuell beantragte Beschaffungen
stets vollbegründet zwecks Erwirkung der Bewilligung der QAbt. 9 vorgelegt werden.
Einschränkung der Bargeldvorrate.
Zur Einschränkung des Bargeldumlaufes und Herabsetzung der Bargeldvorrate
wird verfügt:
1. Die Operationskassen haben den Auftrag, Geldsendungen tunlichst durch die
Postsparkassa zu bewirken.
Die bei OpKassen ihren Geldbedarf deckenden Formationen haben die Verlags-
quittungen zeitgerecht an die Liquidatur einzusenden und das Zivilpostamt, wo
sie den Betrag zu beheben wünschen, genau zu bezeichnen. Bei Ortsnamen, deren
es im Kronlande mehrere gibt, ist stets die Bezirkshauptmannschaft oder anderweitige
nähere Daten anzugeben.
Die Kassen veranlassen die Geldüberweisung stets zeitgerecht; daher event.
Verzögerungen der Geldzustellungen nicht diese belasten können.
2. Verpflegsvorschüsse (Dotationen) dürfen in der Regel den halbmonatigen, nie
aber den einmonatigen Gelddarf übersteigen, daher grössere Kassarestes mit Monats-
ende nicht vorkommen dürfen.
3. Die Verlagskassen haben ihren Geldvorrat den gesammelten Erfahrungen ge-
mäss zu regeln und ebenfalls grosse Bargeldvorrate bzw. Roste zu vermeiden; die in
der Nähe des Standortes der OpKassa befindl. Verlagskassen fassen ihre Dotationen
halbmonatlich, jene westlich des Standortes Befindlichen fordern die Dotation zeit-
gerecht — zwecks Überweisung durch die Postsparkassa — an.
Vorgang bei Geldfassungen:
Zur Vermeidung von Anständen bei Geldfassungen wird angeordnet:
1. Quittung und Gegenschein sind nach beiliegendem Formulare handschriftlich
oder mit Maschinschrift — keineswegs im Durchschreibverfahren — zu verfassen.
2. Quittung und Vollmacht müssen nebst der Kopfstampigle auch mit der
Rundstamplie versehen sein.
Einen Rundstempel nicht besitzende Formationen haben oberhalb der Unter-
schrift des Quittierenden die Klausel beizusetzen:
„Rundstempel nicht vorhanden“ widrigfalls die Auszahlung verweigert wird.
3. Emballagen für zu fassendes Geld stellt die OpKassa nicht bei.
4. Die Kassadokumente sind vor Erfolgung der Geldbeträge erst der Liquidatur
der QAbt. einzureichen, daher auch Postsendungen, welche lediglich Dokumente ent-
halten, stets die em Amte und nur Geldsendungen an die OpKassa zu adressieren.
Formular!
Quittung
über 5000 K, sage Fünftausend Kronen, welche die obige (Abteilung) als ...Rate
der Verlagsergänzung für den Monat…………………………1917 aus der Operations-
kassa der k. und k. Q. Abt. Nr. 9 empfangen hat.
Feldpost … (bei Überweisung mit Postsparkassa ist der Sitz des betreffenden
Zivilpostamtes anzugeben) am….. März 1917.
Rundstempel (oder bei Mangel desselben:
„Rundstempel nicht vorhanden“.)
N. N. Oberleutnant.
(leserlich.)
H. u. k. Operationskassa d. K. und k. Q. Abt. Nr. 9.
Gegenschein
über 5000 K, sage Fünftausend Kronen, welche d.. (Abteilung) als .. Rate der
Verlagsergänzung für den Monat Feber 1917 aus der obigen Kassa erfolgt wurden.
Feldpost 333, am .. März 1917.
N. N., Kassier. Rundstempel. N. N., Kontrollor.
K. und k.
Vollmacht
kraft welcher der Herr k. u. k. Leutnant N. N. ermächtigt wird, als Rate der Verlags-
ergänzung für den Monat Februar 1917 für die (Abteilung) im Betrage von fünf-
tausend Kronen am .. März 1917 gegen Abgabe dieser Vollmacht bei der Operations-
kassa der k. und k. Q. Abt. 9 zu beheben,
Gleichzeitig wird die Echtheit der Unterschrift des Bevollmächtigten bestätigt.
Datum
N. N.,
Leutnant als Bevollmächtigter
Rundstempel
N. N.,
Oberleutnant.
(oder Rundstempel nicht vorhanden).
Anmerkung: Quittungen von Stellen, welchen eine Kassenkommission be-
sitzen, sind von sämtlichen Kassamitsperren zu fertigen.
Q. I. Nr. 98.708 v. 1917 der QAbt. 9.
Auf AOK Chef des Gstbs. Q. Nr. 170.759 wird nachstehendes zur allgemeinen
Verlautbarung gebracht:
Der Ankauf von Lebens- und Futtermitteln zum Zwecke des Wiederverkaufes
sowie der Handel mit diesen Gegenständen ist seit dem 17. Juli 1917 nunmehr dem-
jenigen gestattet, dem hiezu eine besondere Erlaubnis der politischen Bezirksbehörde
erteilt worden ist. (§ 10 der kaiserl. Verordnung vom 24. März 1917, R.G.Bl.Nr.131).
Die Bezirksbehörde erteilt die Erlaubnis nach freiem Ermessen, kann sie aber jeder-
zeit widerrufen.
Dieser neueingeführte Lizenzzwang erstreckt sich nicht auf Behörden und an-
dere Stellen, denen ämtlich die Beschaffung und Verteilung von Lebens- und Futter-
mitteln übertragen ist und insolange von h. o. keine gegenteilige Verfügung ergeht,
ebensowenig auf den Verkauf selbstzerzeugter Gegenstände durch den Erzeuger und
auf den Verkauf der Kleinhändler an die Verbraucher.
Entsprechend dem Sinne und dem Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestim-
mungen bedarf also der Grosshandel mit Lebens- und Futtermitteln nunmehr ausser
der sonst noch erforderlichen gewerberechtlichen oder statutarischen Befugnisse über-
dies noch der „besonderen Erlaubnis“ und dies verfolgt den Zweck, unlaute Elemente zuverlässig von den einschlägigen Geschäftsbetrieben auszuschliessen.
Um die Verwirklichung dieser Intention der genannten kais. Verordnung zu
fördern, haben die Kommandos, Truppen und Anstalten künftigin strengstens darauf
zu achten, dass im Geschäftsverkehr mit Lebens- und Futtermittel-Lieferanten, diese
auch tatsächlich im Besitze der erforderlichen besonderen Erlaubnis sind.
Grosshändler und Lieferanten, die nicht im Besitze dieser Legitimation sind,
sind der zuständigen politischen Behörde zwecks Bestrafung zur Anzeige zu bringen.
Sollten im weiteren Geschäftsverkehre mit solchen Grosshändlern gewichtige An-
stände, wie der Verdacht der Preisstreiterei, des Kettehandels u. dgl. wahrgenommen
werden, so wäre ausser der strafgerichtlichen Anzeige auch die zuständige politische
Landesbehörde zwecks Widerrufes der erteilten Erlaubnis zu benachrichtigen.
Q. Wg. Nr. 6211 v. 1917 der Q. Abt.'9.
Auf AOK Chef des Gstbs. Q. Nr. 170.854.
Der KM. Erl.Abt. 12, Nr. 128.569/17 wird nachstehend verlautbart:
Infolge der Kriegswirtschaft häufig notwendig werdende weite Massentransporte
und sonst in dem Masse nicht geübte längere Masseneinlagerungen bringen mitunter
ein Anfalten oder Erfrieren von Kartoffeln mit sich. Nichtsdestoweniger können solche
Kartoffeln meist immer noch ganz gut verwendet werden. Die nachfolgende diesbe-
zügliche Anleitung ist zur allgemeinen Befolgung zu verlautbaren.
Wenn auch im Hinblick auf die derzeitigen Beschaffungsschwierigkeiten und
Ernährungsverhältnisse einerseits unbegründete Qualitätsbeanspruchungen zu unter-
lassen sind, so ist anderseits gewissenhafte restlose Verwendung alles Vorhandenen,
sorgsamstes Haushalten, um nichts verderben und nichts verloren gehen zu lassen,
sowie sparsamster Verbrauch für jedermann strengstes Gebot.
Auch vieles auf den ersten Anschein Verdorbene kann durch geeignete Behand-
lung wieder zu Speise- oder doch zu Fütterungszwecken verwendbar gemacht werden.
1. Angefaulte Kartoffeln sind jedesmal von den noch guten raschestens ab-
zusondern, durch Waschen oder kräftiges Bespritzen mit kaltem Wasser von an-
haftendem Schmutz und faulen Teilen zu reinigen und sodann behufs Tötung noch
10
anhaftender Fäulniskeime durch 4 Stunden in einer Kalklösung (etwa 1 kg gebrannter Kalk auf 30 Liter Wasser) unter mehrmaligem Umrühren stehen zu lassen. Darnach werden die Kartoffeln aus dem Wasser herausgenommen, mit kaltem Wasser gründlich abgespült und können dann sofort als menschliche Nahrung gekocht oder nach Abbrühen mit kochendem Wasser als wertvolles Tierfutter (für Schweine und Rinder) verwendet werden.
Die Verwendung als Tierfutter hat nur dann stattzufinden, wenn die Kartoffeln so stark durchgefault sind, dass auch die zurückbleibenden Teile breiig geworden sind und ihnen allzustarker Fäulnisgeruch oder Dumpfgeschmack anhaftet.
Bereits ganz breiig gewordene Kartoffeln sind wie oben mit Kalklösung zu behandeln und nach Kochen zu verfüttern.
Dieselbe Kalklösung kann wiederholt verwendet werden, solange sie nicht allzu stark mit Schmutz vermengt ist.
Wenn eigener Tierstand zur Fütterung nicht vorhanden ist, so sind die zu verfütternden Kartoffeln einer benachbarten Formation zu diesem Behufe zu übergeben oder bestmöglichst zu diesem Zweck zu veräussern.
Eingelagerte Kartoffelvorräte, auch in Mieten, sind dauernd zu überwachen wiederholt zu visitieren, hiebei alle beschädigten und anlaufenden Kartoffel sorgfältig auszuscheiden und umgehend zu verwenden, um sie noch zu retten und ein Übertragen der Fäulnis auf den übrigen Vorrat zu verhindern.
2. Gefrorene Kartoffeln dürfen in freier Luft nicht auftauen. Vor dem Verbrauche legt man die benötigte Menge durch etwa 10 Stunden (am besten über Nacht vor dem Kochen) in einen Bottich, Kochkessel etc. mit kaltem Wasser, so dass das Wasser die Katoffel überdeckt. Die Kartoffeln nehmen allmählich die Temperatur des Wassers an und tanen auf ohne wesentlichen Schaden zu nehmen. Dann werden sie gewaschen und gekocht und sind einwandfrei geniessbar. Ist eine Kartoffelsendung zum Teile erfroren, was meist nur in der Oberflächenschichte der Fall ist, so sind die gefrorenen Teilmenge zuerst der Verwendung gemäss obiger Anleitung zuzuführen.
Gefrorene Kartoffeln, welche an der Luft aufgetaut und wegen ihres widerlichen Süssgeschmackes zu Speisezwecken ungeeignet sind, sind nach Kochen zu verfüttern; im gekochten Zustande eignen sie sich auch als einwandfreier Zusatz zur Brot- erzeugung, wo diese Verwendung möglich ist.
Zusatz der Q. Abt. 9: Jede Formation, welche über einen Viehstand verfügt, ist verpflichtet, von benachbarten Formationen verdorbene, für den menschlichen Genuss nicht mehr geeignete Kartoffel zu übernehmen und im Sinne des vorstehenden Befehles zu verwenden.
Ist eine geeignete Formation in der Umgebung nicht disloziert, so ist die verdorbene Kartoffelmenge im Etappenraume der zuständigen Anbaudirektion sofort anzumelden, welche die Übernahme durch eine andere Formation vermittelt. Den diesbezüglichen Weisungen der Anbaundirektoren ist unbedingt Folge zu leisten.
Für den Operationsbereich verfügen die Korps- und Divisionskommandos das Nötige.
24.
Kartoffelhöchstpreise.
Q. I. Nr. 97,476 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Der Pkt. 3 des hierstelligen Befehles Qu.I. Nr. 94,445 — Blge zu den Bes. Anordnungen Nr. 42 ex 1917 — betreffend Kartoffelversorgung 1917/18 ist wie folgt zu ändern:
„Als Höchstpreis gilt für jeden bis 30. November I. J. abgelieferten Meterzentner Kartoffel 20 Kronen. Erfolgt die Zufuhr durch den Produzenten, so erhöht sich dieser Preis auf 21 Kronen bei einer Entfernung zwischen 10 und 20 km und auf 22 Kronen bei einer Entfernung von mindestens oder mehr als 20 km.
Ab I. Dezember beträgt der Höchstpreis wieder 15 K pro Meterzentner, falls keine anderen Befehle folgen.“
Q. I. Nr. 97,527 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Die Gestehungskosten der zur Ausgabe gelangenden Seife sind folgende:
Kriegsseife per Stück . . . . K —25
" = kg . . . . - 240
Fasseife " = " -85
Armeerasierseife per Stück . . . -30 (50 g)
" = kg -6
Seifenpulver " = kg -96
25.
Seif enpreise.
7
bis inkl. 15. August aus dem zurückeroberten Gebiete aufgebracht wurden.
Dieselben Meldungen sind auch weiters am 1. eines jeden Monates für die Zeit vom 16. des vorletzten bis 15. des letzten Monates vorzulegen; d. h. z. B. am 1. Oktober für die Zeit vom 16. August bis 15. September.
23.
Mahlverbot.
Q. Wg. Nr. 5389 ex 1917 der Q. Abt. 9.
Die Bezirkshauptmannschaften in Borszczów, Zaleszozyki, Czortków, Husiatyn
in Kopyczyuce, Trembowla, Buczacz, Podhajce, Tlumacze, Stanislaw, Rohatyn
wurden ersucht, an alle Mühlenbesitzer (-pächter) zu verlautbaren, dass das
Vermailen von Getreide durch militärische Formationen im allgemeinen ver-
boten ist und nur dann vorgenommen werden darf, wenn sich die betreffende
Formation mit einer von der Q. Abt. 9 ausgestellten Mahlbewilligung ausweist.
Auch in diesem Falle darf nur das von der Q. Abt. bewilligte Quantum von
Getreide vermahlen werden,
Ausuchen um Aussellung einer Mahlbewilligung sind unter genauer An-
gabe der Herkunft des Getreides, der zu vermahelnden Menge und der Not-
wendigkeit bezw. des Zwecks der angestrebten Mahlbewilligung an die Q. Abt.
9 zu richten.
24.
Teilung von Offz. Menagen.
Q. I. Nr. 90,984 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Erl. Q. Nr. 140,551 vom 17./8. 1917.
Dem AOK ist zur Kenntnis gelangt, dass Offiziersmenagen einzelner Truppen-
körper (Formationen) aus dem Grunde geteilt werden, weil die Führung einer
gemeinsamen Menage mit Rücksicht auf dort bestehende Verhältnisse untunlich
ist. Für jede dieser Teilmenagen ein und desselben Truppenkörpers wird sodann
der Pauschalstand getrennt nach hst. Q. Op. Nr. 81,249/16 Allg. Anordn. Nr. 34:9
von 1916, Besond. Anordn. vom 26./7. 1916, Punkt 8 — testgesetzt.
Ein derartiger Vorgang entspricht nicht dem vorletzten Absatz des er-
wähnten Befehles. Dieser Absatz lautet:
„Im Interesse der gebotenen Oekonomie und der Menagewirtschaft ist darauf
zu achten, dass Offiziersmenagen mit tunlichst grosser Teilnehmerzahl gebildet
werden. Keinesfalls ist die Teilung von Menagen zulässig, um hiedurch höhere
Zuschüsse zu erlangen."
Im Sinne dieser Bestimmung hat ein Truppenkörper (eine Formation —
ausgenommen deren abdetachierte Teile) — nur eine Menagewirtschaft zu bilden.
Dies hindert durchaus nicht, dass den konkreten Verhältnissen Rechnung
tragen, bei ein- und demselben Truppenkörper wohl mehrere Abteilungs- oder
Unterabteilungsmenagen aufgestellt werden, die ab-r alle nur von der gemein-
samen Menagewirtschaft des Truppenkörpers dependieren können; demzufolge
ist aber der Pauschalstand nur auf Grund der Gesamtzahl aller dieser gemein-
samen Menagewirtschaft angehörigen ständigen Menagetellnehmer zu ermitteln.
Die Aufteilung der gebührenden Geldmittel bzw. der beschafften Artikel
(an die Teilmenagen) ist eine interne Angelegenheit des Truppenkörpers.
Abdetachierte Teile eines Truppenkörpers bilden für sich eine eigene Me-
nage, insoferne mit Rücksicht auf eine etwa nur geringe Gagistenanzahl und die
bestehenden Verhältnisse die Angliederung der betreffenden Gagisten an eine
bereits bestehende Menage nicht geboten erscheint.
Vorzu merken bei den zitierten Verlaubt. und bei Pkt 21 der Bes. Anordn.
Nr. 19 von 1917.
25.
Verkauf von Montursorten
seitens der Gagisten.
Q. I. Nr. 91,485 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 140,009 vom 19./8. 1917.
Auf eine gestellte Anfrage, ob die Gagisten Uniformsorten (auch Friedens-
sorten), welche bei Privatfirmen beschafft wurden, der Heeresverwaltung käuflich
überlassen können, wird im Nachhange zum AOK. Befehl Q. Nr. 96,935 v. 1917
entschieden, dass es keinem Anstande unterliegt, derlei Sorten gegen Entgelt
des klassifikationswertes, welchem der jeweilige Beköstigungswert der gleich-
artigen Mannschaftssorte (Qualität II a des Beköstigungspreisverzeichnisses) zu-
grunde zu legen ist, an die nächsten Bergestellen abzuführen.
Für Offz.-Waffenröcke gilt der Preis der Bluse, für schwarze Salonhosen
der Preis der gewöhnlichen Hose.
Hiebei ist der mit Erlass Abt. 13, Nr. 4653 vom 23./3. 1917 (Bbl.16/1917)
und AOK. Q. Nr. 96,935/1917 vorgezeichnete Vorgang (verlautbart unter Q. I.
Nr. 84,701 Besond. Anordnungen Nr. 27 Pkt. 10 vom 10. Juli 1917) einzuhalten.
26.
Materialdividende
für Offizierssorten.
Q. I. Nr. 92.016 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 142.870 v. 1917.
Aus K. M. Erlass Abt. 13, Nr. 23.248/1917.
Das Materialfordernis für aus 136 cm breiten Wollstoffen anzufertigende
Offizierssorten wird wie folgt festgesetzt:
Bluse 1·59 m, Hose 1·19 m, Reithose 1·18 m, Mantel 3·08 m und Rad-
mantel 3·16 m.
Bei fransigen Stoffen, (Strichtuch, Kammgarn etc.) oder bei Einzelan-
fertigungen sind den vorstehenden Massen 4% zuzuschlagen. Diese Material-
dividenden dienen als Verrechnungsgrundlage, dann als Masstab für durchschnitt-
liche Materialanforderungen.
27.
Stahlhelmetablierung,
Grössenklassen der Stahl-
helme.
Q. I. Nr. 92.057 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Op. Nr. 53.549 v. 26./8. 1917.
Sämtliche beschädigten Stahlhelme sind direkt mit Begleitmannu an die
Etappenmonturanstalten der Q. Abt. 9 nach Ungvár abzuschicken.
Die Abfuhr aller beschädigten Stahlhelme wird den Truppen eindring-
lichst nahe gelegt.
Bezüglich der Grössenklassen unserer Stahlhelme wird bekannt gegeben,
dass die Inlandserzeugung dermalen nur Stahlhelme der „Grösse G6“ zu er-
zeugen vermag, welche nach der gegenwärtigen Füllung der Rosshaarpolster,
den Kopfweiten von 56 bis 58 entspricht. Für kleinere Kopfweiten lässt sich
der Helm ohne weiteres verwenden, wenn hinter den Polstertaschen Einlagen
aus Tuch- oder Papierstreifen vorgesehen werden. Für grössere Kopfweiten
ist die gegenwärtige Polsterfüllung entsprechend zu verringer.
Die Erzeugung von Stahlhelmen der Grössenklasse „64“ ist bereits
im Zuge.
62er und 68er Stahlhelme, von welchen überhaupt nur je 10% in Aus-
sicht genommen sind, werden erst im September i. J. zur Erzeugung gelangen
können.
28.
Umrechnungskurs Rubel,
Q. I. Nr. 92.756 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Aus AOK, Q. Nr. 143.908 vom 31./8. 1917.
In weiterer Abänderung des Pktes 22 der Bes. Anordn. 34/17 beträgt der
Rubelkurs vor Präsentierungstage dieser Verordnung für 100 Rubel = 260 Kronen.
(Somit tritt der Pkt. 9 der Bes. Anordn. Nr. 86/17 ausser Kraft.)
29.
Geldvorschüsse für
Etatformat.
Q. Op. Nr. 92.649 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Wie im August 1916 mit Q. I. Nr. 44.416 angeordnet, fungieren die Etp-
bezirkskommandos bezw. die diesen unterstehenden Baonskassen als Verlags-
kassen und erfolgen an die in ihrem Bereiche oder in ihrer Nähe befindlichen
Etappenformationen u. Bahnhofkommandanten gegen ordnungsmässige Legitimation
und Alquittierung die nötigen Geldverläge ohne eine spezielle Anweisung
bei der Q. Abt. einzuholen.
Geldvorschüsse dürfen nur an Kommandanten in der Gagisten-(Führnichs-)
Charge bezw. an bevollmächtigte Offiziere (Beamte) und an selbständige Gen-
darmieriepostenkommandanten erfolgt werden; Bevollmächtigung von Mann-
schaftspersonen ist verboten.
Auch dürfen die Vorschüsse den 10 bezw. 15 tägigen Geldbedarf nicht
übersteigen.
Der Fassende hat der Verlagskassa stets den zuständigen liquidierenden
Rechnungsführer — an welchen die Abgabe eines Vorschlusses sofort in duplo
zu avisieren ist — bekannt zu geben.
Verlagskassen befinden sich in Stryj, Bursztyn, Podhajce, Kopyczynce,
Buczkocz, Czortkow und Tluste.
30.
Hartfuttergebühr Erhöhung.
Q. I. Nr. 92.167/I v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Chef d. Glstbs. Q. Nr. 143.376.
Die Hartfuttergebühr wird ab 1. September 1917 mit
2½ kg. für schwere,
1¾ kg. für grosse und
1½ kg. für kleine Pferde festgesetzt.
Alle früheren Bestimmungen über Hartfuttergebühren treten ausser Kraft.
10
Diese Verfügung gilt im Sinne der Allg. Anordn. Nr. 2:13 (Bes. Anordn.
vom 17./1. 1917, Pkt 6) auch für die Etappenstationskmdos.
Vorzumerken an den bezeichneten Stellen.
27.
Prüfung der Legalität der
Fassungsdokumente und der
Personensidentität bei Geld-
fassungen.
Q. I. Nr. 73.790 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 52345.
Anlässlich zweier in jüngster Zeit vorgekommener Betrugsfälle, in denen
infolge mangelhafter Prüfung der Fassungsdokumente bei der Liquidatur und
unterlassener Feststellung der Persosidentität des Geldfassenden dem Ärar ein
grösserer Schaden verursacht wurde, ist den liquidierenden und auszahlenden
Organen die strenge Beachtung der diesbezüglichen Bestimmungen der Dienst-
bücher O — 2 (§ 7), O — 3 (SS 7 und 10) und O — 7 (SS 27, 29) zur Pflicht zu
machen.
Hienach hat das liquidierende Organ die Legalität der vorgewiesenen Do-
kumente, d. i. ihre Echtheit, Unverfälschtheit und Unbedenklichkeit mit aller
Vorsicht und Aufmerksamkeit zu prüfen.
Dokumente, die in ihren wesentlichen Bestandteile vorgenommene Verän-
derungen (Radiierungen, Überschreibungen u. dgl.) zeigen, namentlich beim Geld-
betrag, bei der Unterschrift oder hinsichtlich des Zeitraumes, in dem die Zahlung
zu leisten ist, sind zurückzuweisen.
Ein besonderes Augenmerk ist der Echtheit der Unterschrift auf den Em-
pfangsbestätigungen und der Legalität des Besitzers der Fassungsdokumente zu
zuwenden.
Ist dem Liquidierenden der Empfänger, insbesondere dessen Unterschrift
unbekannt, so muss sich der Überbringer entweder als Bezugsberechtigter le-
gitimieren oder über den rechtlichen Besitz der Fassungsdokumente auszuweisen
vermögen.
Wird eine Vollmacht vorgewiesen (auf der die Unterschrift des Fassenden
vom Aussteller der Vollmacht bestätigt sein muss) so ist die Unterschriftsprobe
vorzunehmen. Hierzu hat der Fassende bei Ausfolgung des liquidierten Doku-
mentes, dessen Übernahme durch Unterschrift auf der Vollmacht zu bestätigen.
Diese in Gegenwart des Liquidierenden abgegebene Unterschrift ist mit
derjenigen auf der Vollmacht zu vergleichen. Bei auffallender Verschiedenheit
dieser Unterschriften, dann auf Dokumente, gegen deren Echtheit Zweifel ob-
walten, ist die Auszahlung zu verweigern und das zur Aufklärung des Sachver-
haltes Notwendige zu veranlassen.
Bezüglich der Vorsicht bei der Auszahlung selbst gelten die Kassavor-
schriften.
28.
Übersicht der Verpflegs-
gebühren und Zubussen.
Q. I. Nr. 73.010 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Die mit Q. I. Nr. 42,500 von 1916 — Allgemeine Verlautbarungen Nr. 37,
Punkt 42 und Besondere Anordnungen Q. Op. Nr. 8726 vom 14. August 1916,
Punkt 26 — ausgegebene „Übersicht über die Verpflegsgebühren und Zubussen“
tritt ausser Kraft und wird durch angeschlossene Übersicht ersetzt.
29.
Kaffee für Offiziersmenagen
nicht anfordern.
Q. I. Nr. 75.064 v. 1917 d. Q. Abt. 9.
Erlass AOK. Q. Nr. 53,926 v. 1. April 1917.
Der K. M. Erlass Abt. 12, Nr. 37675/17 wird nachstehend verlautbart:
„Eine Zuweisung von Kaffee aus den Vorräten der Heeresverwaltung für die
Verpflegung der Offiziersmenagen im Felde erscheint derzeit ganz ausgeschlossen,
weil diese Vorräte zur Herstellung von Kaffeekonserven für die Armee im Felde
zu dienen haben.
Nachdem ohnehin die Armee im Felde Kaffee konserven genügend zugeschoben
erhält, müssen sich demnach die Offiziersmenagen auch mit den ärarischen Kaffee-
konserven begnügen.“
Die Truppen und Anstalten haben die fortwährenden Anforderungen von
Kaffee durch Dienstzettel oder Mannschaftspersonen, die wegen Beschaffung von
Kaffee eigens ins Hinterland kommen, einzustellen. Bemerkrt wird, dass auch
an die Zivilbevölkerung durch die Kaffeenzentrale kein Kaffee mehr abgege-
ben wird.
K. und k
Ausweis
für den Monat 1917
über Abgabe von Verpflegung an deutsche Truppen.
Menge | Gattung (Benennung) der abgegebenen Bedarfsartikel
---|---
*) Das Zutreffende ist einzusetzen.
Q. I. Nr. 74.535 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 52.500 vom 27./8. 1917.
Der 1. Absatz des Befehles AOK, Q. Op. Nr. 95.496 vom 8. September 1916 (Q. I. Nr. 48.600 Allg. Verlautb., Nr. 44 Punkt 21, Bes. Anordn. vom 10. September 1916 Pkt 17 der QAbt. 9) betreffend Gebührbehandlung öst.-ung. Offiziere während ihrer Zuteilung zu deutschen Truppenkörpern wird mit 1. April 1917 ausser Kraft gesetzt. Von diesem Tage an gilt hinsichtlich des Bezuges höherer als der chargenmässigen Gebühren folgendes:
Die öst.-ung. Offiziere, die vor der Kommandierung auf Grund der Zirkvdg. Präs. Nr. 2222/15, infolge Führung eines höheren als ihrer Charge entsprechenden Kmdos höhere Gebühren bezogen haben bleiben im Bezuge dieser Gebühren auch während der Kommandierung bei den deutschen Truppen, falls sie dort eben-falls ein gleichartiges Kommando führen. Hingegen haben solche öst.-ung. Offiziere auf höhere Gebühren keinen Anspruch, die nur während der Komman-dierungsduaner bei den deutschen Truppen ein höheres Kommando führen.
Vorzumerken beim eingangs zitierten Befehl Q. Op. Nr. 95.496/16.
Eine rückwirkende Anwendung dieses Befehles für die Zeit vor dem 1. April 1917 ist nicht zulässig.
Q. Op. Nr. 9019 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf Erl. AOK Ch. d Gstbs., Q. Nr. 14.037 v. 4./4. 1917.
Das KM, hat mit dem Erl. Abt. 11, Nr. 36.843 von 1917 auf Anfragen ent-schieden:
Die Bestimmungen des Erl., vom 2/7. 1916, Abt, 11, Nr. 17 235 haben rückwirkend für alle in militärischer Dienstleistung stehenden Mittelschüler und Schüler solcher Lehranstalten, deren Absolvierung zum Einj.-Freiw. Dienst berechtigt, dann Anwendung zu finden, wenn diesen Schülern auf Grund all-gemeiner Verfügungen zwecks Schulbesuches ein einmaliger Urlaub (bis zur Dauer von vier Wochen bewilligt wird.
Der Erl. Abt. 11, Nr. 17.235/16 lautet: Die auf Grund des Erlasses Abt. 2/W Nr. 7961 von 1916 zur Ablegung der Reifeprüfung (Kriegsmatura) beurlaubten Mittelschüler verbleiben während der Beurlaubung im Bezugs der vollen Gebühren und haben auf die Vergütung (Kreditierung) der Fahrauslagen Anspruch.
Der in diesem Erlass angezogene Bezugsersass ist nunmehr gegenstand-los und ist um Abschriften dieses Erlasses nicht anzuschreiben.
Q. I. Nr. 68.277 v. 1917 der Q. Abt. 9.
In teilweiser Abänderung des Pktes 2 der Bes. Anordn. Nr. 10 ex 1917, letzter Absatz:
Über Verfügung der kais. deutschen Etappenintendantur der D. S. A. ist den einzeln reisenden deutschen Offizieren und Mannschaften durch die k. und k. Verköstigungsstationen die Eisenbahnverpflegung gegen Quittung und nachträglichen Ausgleich zwischen den Kriegsministerien nicht zu verabfolgen.
Die einzeln reisenden deutschen Heeresangehörigen empfangen für die Reise entweder Verpflegung in Natur oder im Geld oder auch zum Teil in Geld und Natur.
Die Verabfolgung von Verpflegungsmitteln aus den k. und k.;Verköstigungs-stationen kann daher an deutsche Heeresangehörige stets nur gegen Bezahlung erfolgen.
15.
Bescheinigungshefte.
Q. I. Nr. 112.755 v. 1918 der Q. Abt. 9.
Bezugnehmend auf die im Punkte 13 der Bes. Anordn. Nr. 13 von 1917
zusammen gestellten Bestimmungen wird ergänzend bemerkt:
1. Zu Pkt a). Es wird noch immer in vielen Fällen statt der Originalbeschei-
nigung die Durchschrift derselben der Partei ausgefolgt, durch den hiedurch not-
wendigen Umtausch entsteht Zeitverlust und Vielschreiberei.
In der Bescheinigung ist auch präzise zum Ausdrucke zu bringen, ob die
Leistung als „Kauf“ oder „Requisition“ erfolgte, da die Partei im letzteren Falle von
der Tragung der Stempelgebühr befreit ist.
2. Im Pkt. c) dritte Zeile ist statt „darf“ — „ist“, in der vierten Zeile statt
„nicht“ — „handschriftlich“ und statt „gemacht werden“ — „zu machen“, zu setzen.
3. Im Punkte d) zweiter Absatz ist statt „Stryj“ — „Stanislau“, statt „Czesniki
Feldpost 205“ — „Borsczow, Feldpost 380“, und ergänzend zuzusetzen: „sowie
jene in Kopycynce, Feldpost 621“.
4. Zu Pkt. f). Es kommen noch immer zahlreiche Fälle vor, dass nicht vor-
schriftsgemässe Bescheinigungen — Zettel — ausgefolgt werden, wodurch nebst
Vielschreiberei auch die Auszahlung der Parteien verzögert wird.
5. Punkt i) wird dahin erweitert, dass Bescheinigungen bei der „nächsten“
Operationskassa eingelöst werden können, somit z. B. beim Etskdo. Borszczow oder
Kopycynce bezw. bei einem in der Nähe dieser Optk. liegenden Etskdo. eingereichte
Bescheinigungen bei diesen Kassen präsentiert werden können.
6. Punkt g) und l) werden zur strikten Einhaltung in Erinnerung gebracht.
16.
XX. Verlautbarung einiger
Entscheidungen bezgl.
Futterport.-Geb., Pferde-
haltung und Pferdewirt-
schaft überhaupt.
17.
Häuteverwertung —
Ergänzungen.
Q. I. Nr. 110.807 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Die vom AOK. mit Erlass Q. Nr. 211.763 vom 23/12. 1917 herabgelangten
XX. Verlautbarungen einiger Entscheidungen bezgl. Futterportionengebühr, Pferdehaltung
bezv. Pferdewirtschaft überhaupt, werden beiliegend verlautbart.
Q. I. Nr. 111.856 von 1918 der Q. Abt. 9.
Ad AOK. Q. Nr. 211.550/18.
Ergänzungen zu den Bestimmungen über die Verwertung der Häute,
Felle und Nebenprodukte ad Q. Nr. 100.000/1917.
1. Die Knochenverwertungsanteile ad Q. Nr. 100.000/1917 können auch für Hufe
und Klauen aufgerechnet werden.
2. Wegen Verkehrsschwierigkeiten sich ansammelnde Bestände an Rohhäuten
und Fellen müssen unbedingt fachgemäss konserviert werden.
Der Mehrbedarf an Häutesalz ist durch rechtzeitige Anforderung zu decken.
Vor aerkern bei den Bestimmungen über die Häuteverwertung ad Q. Nr. 100.000
von-1917. Abschnitt IX, Punkt 2 bezw. Abschnitt XII, Punkt 12, S. 33, Zeile 16
und 17 von oben.
18.
Armeeekartoffeln
für Stärkefabrikation.
Q. Wg. Nr. 8062 v. 1918 der Q. Abt. 9.
Auf AOK. Ch. d Gstbs. Q. Nr. 215.693 vom 6. Jänner 1918.
Über Ersuchen des k. k. Amtes für Volksernährung Zl. 134.681/17 sind die in
den Mieten oder auf den Transporten genussunfähig gewordenen Kartoffeln aus den
Armeebeständen womöglich der Stärkefabrik Amylon in Ronov a/S., Böhmen, zu
überweisen.
In Frage kommen nur Sendungen von ca. 1 Waggons aufwärts.
Von der erfolgten Absendung ist jedesmal unter genauer Angabe der Transport-
daten und des Nettogewichtes die Q. Abt. 9 wegen Verständigung des k. k. Amtes
für Volksernährung zu benachrichtigen.
Diese Mitteilung ist unbedingt erforderlich, weil andernfalls die richtige Ab-
lieferung der für das KM. bestimmten fertiggestellten Stärkeprodukte nicht überwacht
werden könnte.
19.
Einsammeln von Horn-
spänen und Holzasche als
Düngemittel.
Q. Op. Nr. 37.237 v. 1918 der Q. Abt. 9.
Der grosse Mangel an Düngemitteln, sowie der Umstand, dass im heurigen
Jahre der Anbau von Gemüse möglichst intensiv zu betreiben ist, lässt das sorgfältige
Einsammeln aller erlangbaren Hornspäne und Holzasche dringend notwendig erscheinen.
Die als stickstoffhaltiges Düngemittel besonders wertvollen Hornspäne sind vor-
zugsweise in Militärhufschmieden und Pferdefelspitalern frei vom Schmutze, Eisen
und anderen fremden Beimengungen zu sammeln. Die gesammelten Mengen sind bis zum 15. März direkt der Intendanz der QAbt. 9 zu melden, worauf weitere Weisungen bezüglich Verwendung oder Abschub derselben folgen werden.
Mit Rücksicht darauf, dass fast bei allen Truppen und Anstalten mit Holz geheizt wird, ist das Einsammeln von Holzasche überall möglich. Die gesammelte Asche kann entweder gleich auf die für den Gemüseanbau bestimmte Fläche gleichmässig verstreut oder nach gehöriger Abkühlung in Holz oder sonstigen Behältern an einem trockenen gegen Regen geschützten Orte untergebracht werden.
Da trockene Holzasche auch ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung tierischer Schädlinge ist, empfiehlt es sich, für solche Zwecke ein entsprechendes Quantum trocken aufzubewahren, damit dasselbe im Frühjahr beim Auftreten irgend welcher Schädlinge (Erdflöhe, Regenwürmer, Nacktschnecken) sogleich verwendet werden kann.
Bemerkt wird noch ausdrücklichst, dass Steinkohlensche keinefalls zur Düngung verwendet werden darf.
20.
Kaffeecons. Verpackung.
Q. I. Nr. 112.686 v. 1918 der Q. Abt. 9.
Mit Beziehung auf Q. I. Nr. 108.906 (Bes. Anordn. Nr. 55 ex 1917). Laut AOK.
Q. Nr. 73 (KM. Erl. Abt. 12, Nr. 186.140/17) wird die Verpackung der Kaffeeconserven zu 27 g bezw. 25 g folgende sein:
Kaffeekonserven à 27 g wie bisher
je 10 ungepresste Konserven in ein Säckchen,
je 10 gepresste Konserven in einem Umschlag,
je eintausend oder je fünfhundert Kaffeekonserven pro Kiste.
Kaffeekonserven à 25 g:
je 15 ungepresste Konserven in ein Säckchen,
je 15 gepresste Konserven in einem Umschlag,
je einhundert Säckchen oder Umschläge, zusammen daher eintausendfünfhundert Portionen à 25 g in einer Kiste.
Jene Konservenfabriken, die bisher Kisten für je fünfhundert Portionen verwendeten, dürften bis zum Aufbrauche dieser Kistenbestände Kaffeekonservenkisten mit je fünfzig Säckchen oder Umschlägen, zusammen daher mit je siebenhundertfünfzig Portionen à 25 g abstellen.
Es wird nochmals betont, dass die Kaffeekonserven zu 27 g bezw. 25 g in Hinkunft statt wie bisher mit 0'4 l nur mit 0'3 l Wasser aufzukochen sind.
Die durch die Neuregelung begründeten Änderungen des Kaffeekonservenpreises werden nachträglich bekanntgegeben werden.
21.
Fasserabschub.
Q. Op. Nr. 36.913 von 1918 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 243.685 vom 19. Dezember 1917.
KM. Erl. Abt. 12, Nr. 176.022 von 1917.
Das KM. ersucht Leerrässer nach Stückzahl zur bahnamtlichen Aufgabe zu bringen, weil bei Fasssendungen, die auf offenen Waggons laufen und den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind, die Gewichtskontrolle unzuverlässig ist und bei der Abgabe zu Differenzen mit den Bahnbehörden führt, bei denen die Heeresverwaltung selbst dann nicht reussiert, wenn Stückzahlminderung nach den Übernahmsdokumenten äusser Zweifel steht.
Die Bahn übernimmt bei nur gewichtsmässiger Aufgabe keine Haftung für die Stückzahl, obendrein sind nicht alle Bahnstationen mit Waggongwagen ausgestattet, so dass die Gewichtskontrolle in der Bestimmungsstation in solchen Fällen durch Abwage auf Dezimalwagen stattfinden müsste, was unpraktikabel ist und obendrein keine sichere Grundlage für eine Reklamation schafft.
Bei den Fass-Sammelstellen langen vielfach gebrochene Fassdauben und Boden ein, die für Reparaturzwecke unbrauchbar und auch hier nur als Brennholz verwertet werden können; der Zuschub unbrauchbarer Fassbestandteile hätte schon mit Rücksicht auf den Mangel an Transportmitteln zu unterbleiben.
Gelegentlich der Zuschübe langen weiter Wein- und Rumfässer ein, die für Petroleumtransport bei den Armeen in Verwendung standen und für ihre ursprüngliche Widmung dadurch unbrauchbar wurden.
Das KM. ersucht, Rum- und Weinfässer, welche mangels genügender Petroleumfasser notgedrungen für Petroleumtransport verwendet werden mussten, an die zuständigen Armeebenzindepots senden zu lassen, woselbst sie auch weiter für Petro-leumtransporte verfügbar wären.
19.
Verlust v. Bescheinigungen.
Q. I. Nr. 112.970 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Das AOK hat mit dem Erl. Q. Nr. 1000 vom 18/1. intimiert mit KM. Erl.
Abt. 11, Nr. 32.934/1917 aus Anlass der ungewöhnlich grossen Anzahl der Meldun-
gen über in Verlust geratene Bescheinigungen und einzelne Blätter angeordnet, dass
auf die diesfalls des öfteren ergangenen Befehle hingewiesen werde.
Aus diesem Anlasse werden die diesbezüglichen Befehle auszugsweise ver-
lautbart:
EOK. Erl. Op. 57.335-I. Nr. 6.115/1915.
Sorgfältige Verwahrung durch den verantwortlichen, ausstellungsberechtigten Ga-
gisten; Notierung der Nr. und des zuletzt ausgestellten Bescheinigungslattes; sofor-
tige Meldung bei Abhandenkommen des Heftes, bezw. eines Blattes an die zustän-
dige Intendanz.
EOK. Erl. 22.124-I. Nr. 7487/1915.
Die Verwahrer der Bescheinigungsheften sind für Schädigungen des Ärars durch
Abhandenkommen oder Missbrauch von Bescheinigungsheften haftungs- und ersatz-
pflichtig.
EOK. Erl. 30.909-I. Nr. 10.402/1915.
In jedem einzelnen Falle ist die Verlustursache zu erheben und eventuelle
Bestrafung des Schuldtraggenden zu veranlassen.
AOK. Erl. 31.308/Q. I. Nr. 29.915/1916.
Für abhanden gekommene Bescheinigungen dürfen keine Ersatz-(Duplikat-)
bescheinigungen ausgefolgt werden.
Verlusttragende Parteien sind zu bescheiden, die gerichtliche Amortisation ein-
zuleiten und erhalten nur gegen Vorlage des gerichtlichen Amortisationsbescheides
beim zuständigen Militärkommando Zahlung. — Angemeldete Verluste sind ebenfalls
drahtlich der k. u. k. Q. Abt. 9 anzuzeigen.
20.
Gebühren der Mannschaft.
Q. Op. Nr. 112/12 v. 1918 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 490 vom 7. Jänner 1918.
Aus KM. Erlass Abt. 11, Nr. 33.131 von 1917.
„Beim Kriegsministerium langen wiederholt Beschwerden ein, dass Mannschafts-
personen in ihren Gebühren, namentlich während eines Urlaubes, verkürzt werden
bez. diese gar nicht erhalten.
Die direkte oder im Wege dritter Personen einlangenden Beschwerden erweisen
sich zumeist als grundlos und lassen vermuten, dass UO. und Mannschaft über die
ihnen zukommenden Gebühren gar nicht oder nur ungenügend orientiert sind.
Um für die Folge derlei grundslose Beschwerdeführungen einzuschränken, ordne
ich an, dass alle Mannschaftspersonen von den Unterabtmkten über die ihnen zu-
kommenden Gebühren überhaupt und während des Urlaubes im besonderen sofort
eingehend belehrt werden, weiters dass jeder Mann nach seiner Einrückung vom
Urlaube beim Rapport zu melden hat, ob er seine Gebühren richtig erhalten hat.
Sollte sich wieder Erwarten ergeben, dass eine Mannschaftsperson in ihren Ge-
bühren verkürzt wurde, so ist der Schuldtragende unbedingt zur Verantwortung
zu ziehen. —“
21.
Verpflegung für Transport-
begleiter.
Q. I. Nr. 113.689 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Seitens der Truppen etz. wird Klage geführt, dass die Etappenstationskomman-
dos den Transportbegleitern, die infolge der ungünstigen Transportverhältnisse oft
wochenlang am Wege sind, bloss einen Geldvorschuss, aber keine Naturalverpflegung
verabfolgen.
Alle Etappenstationskommandos haben dafür Sorge zu tragen, dass stets ein
Vorrat von Brot (Zwieback) und Fleischkonserven zur Hand sei, um im Bedarfsfalle
derartige Leute mit diesem Lebensmitteln beteilen zu können.
Hiebei wird auf die Bestimmungen der Bes. Anordn. Nr. 10, Pkt. 2 ex 1917
erneuert aufmerksam gemacht.
22.
XIV. Verlautbarung einiger
Entscheidungen aus dem
Gebührenwesen.
Q. I. Nr. 111.724 von 1918 bezw. Q. I. Nr. 109.881 von 1917 der Q. Abt. 9.
Die vom AOK mit dem Erlass Q. Nr. 211.319 vom 14/XII. 1917 herabge-
langte „XIV. Verlautbarung einiger Entscheidungen aus dem Gebührenwesen“ wird
in der Beilage ausgegeben.
23.
Salzgebühr. - Herabsetzung.
Q. I. Nr. 114.242 v. 1918 der Q. Abt. 9.
Ad AOK. Q. Nr. 1768 v. 1918.
KM. Erl. Abt. 12, Nr. 187.014 v. 1917.
Die Salzgebühr der in Kriegsverpflegung stehenden Truppen und Anstalten
6
wird mit 1. Feber 1918 auf 20 (zwanzig) Gramm pro Kopf und Tag herab-
gesetzt. Ist im Dienstbuch I.-II. K (I. Heft) bei § 2 vorzumerken.
Verpfleggebührentabelle berichtigen.
24.
Tabakmitnahme durch Ur-
lauber und Angehörige ver-
bündeter Heere.
Q. I. Nr. 113.170 v. 1918 der Q. Abt. 9.
Der an sämtliche Finanzlandesbehörden Österreichs gerichtete Erlass des k. k.
Finanzministeriums Z. 113.670/1917, betr. Einfuhr von Tabak aus dem Zollauslande,
wird nachstehend verlautbart:
Das Finanzministerium findet sich bestimmt, bis auf weiteres folgende Anord-
nungen zu treffen :
1. Angehörige der Heere der verbündeten Staaten dürfen in das österreichische
Monopolsgebiet folgende Mengen der als militärische Gebühr für den eigenen Ge-
brauch gefassten Tabakfabrikate zoll- und lizenzgebührenfrei einbringen :
Offiziäre und gleichgestellte Personen bis zum Höchstausmasse von 1 (einem) kg;
Mannschaftspersonen bis zum Höchstausmasse von ½ (einhalb) kg;
2. Angehörige des k. u. k. Heeres und der Landwehr (Honved), welche aus dem
Zollauslande im Dienste oder auf Urlaub in das österreichische Monopolsgebiet kommen,
dürfen von den ihnen als Gebühr für den eigenen Gebrauch erfolgten Tabakfabrikaten
die gleiche Menge zoll- und lizenzgebührenfrei einführen.
Die Bewilligung zur Einfuhr dieser Fabrikatenmenge und die zoll- und lizen-
gebührenfreie Abfertigung darf nur im Reiseverkehr, somit bei persönlicher Mit-
nahme der Fabrikate seitens der reisenden Militärpersonen erfolgen.
Die Einfuhr von Fabrikaten durch eine Mittelperson (einem Beauftragten) durch
die Post, im Frachtverkehre oder auf anderer Wege ist nicht gestattet. Die in
solcher Art einlangenden Tabakfabrikate sind ebenso wie die, die oben festgesetzten
Mengen übersteigenden Tabakfabrikate, zu beschlagnahmen.
Die Einbringung von Tabakfabrikaten, deren Einfuhr nach diesen Anordnungen
zugelassen wird, ist nur unter der Voraussetzung gestattet, dass sie ausschliesslich
für den eigenen Gebrauch des Einbringers bestimmt sind. Jede anderweitige Ver-
wendung dieser Tabakfabrikate unterliegt daher der gefällstrafgesetzlichen Ahndung.
Das AOK. richtet an das k. u. Finanzministerium das Ersuchen, im Gegen-
stande eine analoge Verfügung treffen zu wollen.
25.
Rückstellung von Packge-
fassen an das TZD, Kloster-
neuburg.
Q. Nr. 62.823 ex 1918 Q. Abt. 9.
Anl KM. Erl. Abt. 3, Nr. 24.855.
Mit Rücksicht auf die immer schwieriger werdende Beschaffung von Fässern
und sonstigen Packgefässen sowie Kisten, wodurch zum grössten Teile die Lieferungen
der Privatfirmen wegen mangelnder Emballage verzögert werden, hat das AOK. mit
Q. Nr. 185.218 entschieden, dass die Rücksendung der Packgefässse an das Trainzungs-
depot in Klosterneuburg von Seite der Fassungskörper zu centralisieren ist und im
Wege einer Sammelstelle zu erfolgen hat.
Im Sinne vorstehenden Befehles wird angeordnet:
1. Alle Truppen und Anstalten des Arzenebereiches haben brauchbare Fässer
und Kisten, sowie reparaturfähige Kisten an die Trainmaterialsammelstelle Nr. 9 in
Stryj abzusenden.
2. Die Trainmaterialsammelstelle Nr. 9 hat alle einlangenden Packgefäse einer
genauen Sichtung zu unterziehen und alle reparaturbedürftigen Fässer und Kisten
der Etappentrainwerkstätte Nr. 90 zwecks Reparatur zu übergeben.
3. Nach durchgeführter Reparatur sind alle Packfässe durch die Trainmaterial-
sammelstelle Nr. 9 wieder rückzunehmen.
4. Die Trainmaterialsammelstelle Nr. 9 hat nach Erreichung ganzer Waggong-
ladungen unverzüglich dem Trainzeugsdepot in Klosterneuburg die Anzahl der Pack-
gefäse bekanntzugeben, damit die Abdisponierung an die Firmen veranlasst werden kann.
Sämtliche Gefässe sind von der Trainmaterialsammelstelle Nr. 9 dem Trainzeugs-
depot gegen Dokumentenwechsel zu übergeben und hiebei alle Art Kisten als „ir-
reguläre Pack-Verschläge“ und die diversen Packfässer als „irreguläre Packfässe“ zu
bezeichnen.
Die Fassungskörper werden schliesslich aufmerksam gemacht, dass nur gebrauchs-
und reparaturfähige Packgefässe an die Trainmaterialsammelstelle Nr. 9 zur Abfuhr
gelangen dürfen, weil durch die Abfuhr solcher, die Reparatur nicht mehr lohnender
Verpackungserfordernisse nur unnütz die Bahnen belastet werden.
26.
Fässer-Rücksendung.
Q. I. Nr. 113.669 von 1918 der Q. Abt. 9.
AOK. Q. Nr. 1030 vom 8. Jänner 1918.
Gebinde, welche für die Versendung von Lebens- und Genussmittel in Betracht
kommen, dürfen nicht zu Petroleumtransporten verwendet werden, selbe sind mit grösst möglichster Schönung zu behandeln und ist für den raschen Abschub Sorge zu tragen.
27.
Urlaubsschein ungültig.
Q. Nr. 63.418 v. 1918 der Q. Abt. 9.
Dem vom 26./11.—17./12. 1917 nach Martinitz, Bezirk Starkenbach, in Böhmen beurlaubten Kanonier Franz Janata der F. Kn. Mun. Kol. 2/59 ist auf der Strecke Krakau—Tarnow der Urlaubsschein entwendet worden.
Der Urlaubsschein wird ungültig erklärt.
28.
Pferdeverwertung.
Q. I. Nr. 113.711 v. 1918 der Q. Abt. 9.
Die kritische Verpflegslage fordert gebieterisch, dass alles für die menschliche Ernährung geeignete Material rigoros hiezu verwendet wird. Das AOK. hat mit Chef des Gstbs. Q. Nr. 215.769 angeordnet, dass alle jene unterernährten Pferde, welche den Transport in das Hinterland voraussichtlich nicht überstehen, notzuschlachten sind. In Ergänzung dieses Befehles wird angeordnet, dass alle jene Pferde, welche nicht mit voller Bestimmtheit den Bahnttransport überstehen werden, zu schlachten und zur Verpflegung der Kgf. heranzuziehen sind.
Die Schlachtung der den Pferdespitalern eingelieferten Pferde ist im Pferdespital 91 in Martinow nowy und Pferdespital Nr. 92 in Kochawina vorzunehmen und ist das Fleisch vom Pferdespital 91 an die Etp. Schlächterei Stanislau und vom Pferdespital 92 an das Schlachtviehdepot Stryj per Bahn abzuschleben. Die in der Nähe dieser Pferdespitaler liegenden Kgf.-Abteilungen haben ihren Bedarf an Pferdefleisch direkt bei diesen zu fassen. Für das Pferdespital 91 kommen diesbezüglich gegenwärtig die Kgf. A. K. 1285 in Bursztyn mit ca. 200 Kgf. und das Pferdespital 93 in Tenetniki mit 75 Kgf. in Betracht, ebenso ist die Fassungsstelle Martinow direkt von diesen Pferdespital zu dotieren. Für das Pferdespital 92 kommen die Kgf. in Zydaczow u. zw. Grupp. Kmdo Oblt. Neuwirth u. Kgf. A. K. 1015 mit ca. 300 Mann in Betracht; ebenso ist das Etappenmagazin Chodorow direkt an dieses Pferdespital gewiesen.
Zum Schlachten von Pferden sind jedoch nicht nur die erwähnten Pferdespitaler berufen, es ist vielmehr auch jede Schlächterei hiezu verpflichtet, wenn ein Umstehen der Pferde zu befürchten wäre.
Das Fleisch dieser notgeschlachteten Pferde ist, sobald es vom nächsten Tierarzt oder Arzt als für den menschlichen Genuss geeignet befunden wurde, an eine im Orte oder in der Nähe befindliche Kgf. Komp. abzugeben bezw. wenn dies nicht möglich wäre, an die Etappenschlächterei in Stanislau bezw. an das Schl. D. Stryj abzuführen.
Die Kgf.-Abtlgen haben das Pferdefleisch unbedingt zu übernehmen und der Konsumtion zuzuführen.
29.
Stammpflegeverlust.
K. D. Nr. 791 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Eine Langstempiglie mit dem Texte: „K. u. k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9, Technische Arbeitsleitung Hptm. Svoboda“ ist in Verlust geraten.
Da Missbrauch möglich, wird vor demselben gewarnt.
30.
Erfrierungstod eines unbekannten Soldaten.
Q. Op. Nr. 113/38 v. 1918 der Q. Abt. 9.
Am 3. Jänner I. J. wurde durch einen Zivilpolizisten dem Feldspitale Nr. 509 ein unbekannter Soldat in bewusstlosem Zustande eingeliefert, und ist dortselbst am nächsten Tage gestorben.
Der Mann, welcher mit roter Hose, blauer Bluse und hechigrauem Mantel bekleidet war, dürfte ca. 35 Jahre alt sein und einer Arbeiter-Komp. angehören bezw. sich hier auf Urlaub befunden haben.
Da der Mann keinerlei Dokumente bei sich hatte, die bisherigen Nachforschungen resultatos geblieben, sind diesbezügliche Daten dem Feldspital 509, woselbst die Leiche auch photographiert wurde, einzusenden.
31.
Infanterist tot aufgefunden.
Q. Nr. 63.419 v. 1918 der Q. Abt. 9.
Am 2. Jänner I. J. wurde auf dem 200× westlich der Strasse Niwra Wolkowce gelegenen Friedhofe die Leiche eines Infanteristen aufgefunden. Laut an Ort und Stelle aufgenommener Leichenbeschau dürfte es sich um einen Selbstmord handeln.
Die Identität kann wegen Mangel jeglicher Dokumente nicht festgestellt werden.
Nur ein in der Gasmaske eingenähter Leinwandzettel mit einer mit Tintenbleistift geschriebenen, stark verwischten Inschrift deutet auf die Zugehörigkeit zu einem „Sch. Rgt. (19?) I. Komp., III. Zug“ hin. Der Mann dürfte Filanecz heissen.
8
Personsbeschreibung: Alter ca. 30 Jahre, Statur mittelgross, ziemlich kräftig,
Gesichtsform oval, Haarfarbe braun, Schnurrbart braun, Kinn und Wangen längere
Zeit nicht rasiert, (kein Backenbart,) Augen braun, Nase, Mund proportioniert. Beson-
dere Merkmale keine zu finden.
Jene Abteilung und Anstalt, die irgendwelche Angaben über den Mann machen
kann, teilt dies dem Gerichte der k. k. 54. Sch. D. Feldpost 423, unverzüglich mit.
32.
Fähnrichsbeförderung.
Befördert werden zu Fähnrichen i. d. Res.
Q. Nr. 60.940.
mit 1. Oktober 1917
der E. F. Zgslf. tit. Feldwebel
Gottlieb Georg
des IR. 95, eingeteilt zur Dienstleistung beim Lst. Etp. Baon 412;
Q. Nr. 62.919.
mit 24. Jänner 1918
der E. F. Korp. tit. Zugsf.
Wolenik Theodor
des Sch. R. 14, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Anbaudion Stanislan;
Q. Nr. 53.008.
zu Lst. Fähnrichen
mit 1. Juli 1917
der Lst. Zugsf. tit. Feldwebel m. E. F. Abz.
Turehalski Ladislaus Eduard
des Lstbezkm dos. 10, eingeteilt zur Dienstleistung beim Lst. Etp. Baon III/21;
Q. Nr. 61.250.
mit 1. Dezember 1917
der Lst. Korp. m. E. F. Abz.
Matejček Stanislaus
des Lstbezkm dos. 6, eingeteilt zur Dienstleistung bei der QAbt. 9;
Q. Nr. 62.610.
zum k. u. Lst. Fähnrich
mit 11. Jänner 1918
der Lst. Feldwebel m. E. F. Abz.
Hovesy Adolf
des HIR. 1, eingeteilt zur Dienstleistung bei Anbaudion Borszczów.
33.
Mannschaftsbeförderung.
Befördert werden mit 1. Februar 1918:
Q. Nr. 57.686, zum Lst. Zgf. tit. Wachmeister der Lst. Korp. tit. Zugsführer
Hölzl Franz, des Trbaon 2, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Rechn. Kontr.
Abt. der QAbt. 9;
Q. Nr. 61.341, zum Korp. tit. Feldwebel der Gfr. tit. Zugsführer Menzel Paul,
des Sch. R. 10, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Intendanz der QAbt. 9 ;
Q. Nr. 53.949, zum Lst. Zugsführer der Lst. Korporal Rothländer Rudolf, des
IR. 30, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Sap. Komp. 3/2;
Q. Nr. 58.255, zum Lst. Inf. tit. Gefreiten der Lst. Inf. Schröttter Géza, des
IR. 32, eingeteilt zur Dienstleistung beim Platzkommando der QAbt. 9;
Q. Nr. 59.346, zum Lst. Inf. tit. Gefreiten der Lst. Infanterist Dörner Johann,
des Trbaon 9, eingeteilt zur Dienstleistung beim Veterinär Labor. d. QAbt. 9;
Q. Nr. 60.121, zum Lst. Gefreiten der Lst. Infant. Nonner Robert, des Lst.-Bez.-
Kmdos. 39, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Unt. Abt. d. Prov. Offz. d. QAbt. 9;
Q. Nr. 52.177, zum Lst. Gefreiten tit. Korporal m. E. F. Abz. der Lst. Schütze
m. E. F. Abz. Biberstein Dr. Ernst, des Sch. Reg. 35 und zum E.F.Gefrei-
ten der E. F. Infanterist Tichy Otto Albert, des IR. 99, beide Vorgenannte
eingeteilt zur Dienstleistung beim Austauschkommando II/9;
Q. Nr. 61.251, zum Lst. Gfr. tit. Korporal der Lst. Infanterist tit. Gfr. Fischer
Hugo, des IR. 9, eingeteilt zur Dienstleistung bei der MilSägeverwltg II Stryj;
Q. Nr. 58.563, zum Lst. Zugsführer der Lst. Korporal Schmid Josef, des HIR.
19, eingeteilt zur Dienstleistung beim Etappenpostamt 246;
Q. Nr. 59.805, zum Lst. Gefreiten der Lst. Infanterist Kallach Anton, des Sch.
R. 9, eingeteilt zur Dienstleistung beim Pferdefelddepot 93;
Q. Nr. 57.506, zum Ers. Res. Korporal der Ers. Res. Gefreite Waller Moses,
des IR. 90, eingeteilt zur Dienstleistung beim Gericht der QAbt. 9;
Q. Nr. 61.355, zum Lst. Zugsf. tit. Feldwebel der Lst. Korporal tit. Feldwebel
Prediger Josef, des IR. 94, eingeteilt zur Dienstleistung bei der Stabskomp.
der QAbt. 9;
Q. Nr. 59.529, zum RUOffz. I. Kl. m. E. F. Abz. der RUOffz. II. tit. I. Kl. m.
E. F. Abz. Popowycz Stefan, des Sch. R. 35;
49.
Rechnungsunteroffiziere —
Herabniedigung
Q. I. Nr. 76.838 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Die Q. Abt. verfügt derzeit weder über ausgebildete Rechnungsunteroffi-
ziere noch Schreiber bezw. entsprechendes Personale, welches zu solchen Dien-
sten ausgebildet werden könnte.
Andererseits sind in der letzten Zeit hieramts Ansuchen um Zuweisung
von derlei qualifizierten Personal in grösserer Zahl eingelaufen.
Diesen Einschreiten kann derzeit nicht willfahrt werden.
Um wenigstens in absehbarer Zeit den berechtigten Anforderungen ent-
sprechen zu können haben alle Etappeninformationen;
1. alle überzähligen (entbehrlichen) Rechnungsunteroffiziere sowie Rech-
nungshilfsarbeiter unverzüglich zur Zentralrechnungskanzlei der Q. Abt. Nr. 9
nach Stryj eirückend zu machen und
2. alle zur Herabildung zum Rechnungsunteroffizier geeigneten Personen
bis 10. Mai l, J. anher namhaft zu machen.
Die vorgeschlagene Manuschaft muss nachstehenden Bedingungen ents-
sprechen:
a) die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
b) entsprechende Vorbildung besitzen und
c) Frontdienstuntauglich sein.
Reflektiert wird in erster Liuie auf Buchhalter, Kaufleute, Lehrer, Handels-
augestellte etz.
Es ist Veranlassung getroffen, die diesbezüglich veranlassten Verfügungen
an Ort und Stelle zu überprüfen.
Für den Oberbefehlshaber,
der k. und k. Oberquartiermeister:
Edmund v. Wallerstain und Marnegg m. p.
Oberstleutnant.
Als Zeichnungsoffiziere sind bestimmt:
Für Stryj: Oblt. Rosicky,
Sambor: Oblt. Karl Hirsch,
Dublany: Fähnr. Rudolf Schiefer,
Rudki: Fähnr. Zwillingk,
Zydaczów : Lt. Nowotny,
Rohatyn: Oblt. Siegmund Hojos,
Borynicze und Chodorów: Oblt. Rudolf Bauer,
Bursztyn: Oblt. Franz Eden,
für die Marschformationen in Drohobycz Pharm. Fähnr. Josef Kowats.
Q. Op. Nr. 2641 ex 1917.
Stempelgebühren. — Überwachung der Entrichtung.
Beilage zu den „Besond. Anordnungen“
Nr. 7 ex 1917.
Die AOK-Befehle Q. Nr. 11.222 vom 24. Jänner 1917 und Q. Nr. 26164 vom 13. Feber 1917
werden in der Beilage verlautbart:
AOK. Q. Nr. 11.222 v. 24. Jänner 1917.
A) Gebührenbehandlung (Stempelung) von Gesuchen.
Die Angehörigen der A. i. F. sind nur hinsichtlich der Empfangsbestätigungen (Quittungen) über Genüsse, die sie in ihrer militärischen Eigenschaft beziehen, von der Entrichtung der Stempelgebühren persönlich befreit (Gesetz vom 7./6. 1881 und LII ung. Gesetzesartikel von 1881 Gebührenvorschrift II, Teil, Anhang 1).
Alle in persönlichen Angelegenheiten eingebrachten Gesuche (um Zuteilung, Transferierung, Enthebung, Urlaub, Ehebewilligung, Überlassung von Dienstpf erden, Ersatznach-sicht u. s. w.), dann Urkunden, Zeugnisse u. dgl. sind demnach im Kriege wie im Frieden zu stempeln. (Vgl. K. M. Erl. Abt. 11, Nr. 11.S08 vom 29./5. 1916; Allg. Anordn. Nr. 29 v. J. 1916.)
Die Stempelgebühr für Majestätsgesuche und für Gesuche an gemeinsame Behörden richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen für das Staatsgebiet, in dem das Gesuch auf-gefordert wurde, die Stempelgebühr für Gesuche an andere Behörden nach den Bestimmungen für das Staatsgebiet, in dem die Überreichung des Gesuches zuerst erfolgt.
Für Gesuche, die ausserhalb des öst. ung. Staatsgebietes ausgefertigt werden, ist die einzuhobende Stempelgebühr — vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Finanzverwaltungen — bis auf weiteres nach dem Gebührengesetze desjenigen Staatsgebietes zu ermitteln, in dem sich die zur Entscheidung berufene Stelle befindet. Ist diese selbst ausserhalb unseres Staatsgebietes — dann ist die Stempelgebühr von den kgl. ung. Ldw.- (Lst.) personen nach ungarischen, von allen übrigen nach dem österreichischen Gebührengesetze zu bemessen.
Insbesonders wird aufmerksam gemacht, dass nach den für Österreich dermalen geltenden Bestimmungen (Kais. Vdg. vom 28./8. 1916 § 9, R. G. Bl. 281 — N. V. Bl. 30/16) die festen Stempelgebühren ab 1. Oktober 1916 das doppelte des bisherigen Ausmasses betragen und zw.:
a) für Gesuche im allgemeinen — 2 K für jeden Bogen;
b) für Gesuche um Verleihung (Bestätigung oder Übertragung) von Adelsgraden, Verleihung von Orden, Bewilligung zum Tragen ausländischer Orden, Bewilligung von Namensänderungen, Verleihung von Würden, höhere Charakterisierung — 20 K vom ersten und 2 K von jedem weiteren Bogen;
c) für Zeugnisse landesfürstlicher Bel.Ordens, daher auch für ärztliche Zeugnisse der Mil.Sanitätsanstalten und des Chefarztes der Truppe (Austalt), die Urlaubsgesuchen u. s. w. anzuschliessen sind. — 3 K;
d) für die Zeugnisse anderer Behörden und von Privatpersonen — 2 K für jeden Bogen;
e) für solche Beilagen zu Gesuchen (Eingaben), die nicht schon an und für sich stempelpflichtig sind — 50 h.
(K. M. Erl. Abt. 11, Nr. 80969/16 — Blbl. 3/17.)
Bezüglich Stempelpflicht der Gesuche in Heiratskautionssangelegenheiten gilt die Beilage 7 der Heiratsvorschrift (vgl. Abt. 11, Nr. 11.S08/16), die jedoch rück sichtlich der Höhe der Stempelgebühren in Österreich durch die im N. V. Bl. 40/16 verlautbarte kais. Vdg. vom 20./8. 1916 abgeändert wurde.
Falls Stempelmarken nicht zur Verfügung stehen, ist die Stempelgebühr durch Bür-erlag an die zuständige Kasse zu entrichten und dies auf der ersten Seite des Gesuches (links, oberhalb der Anschrift) zu bestätigen, z. B.:
„2 K — Stempelgebühr für k. k. F. M. Hdkj. I. R., 61, Dez. 1916, Art. S44 in E., N. N. Oblt.“ (Zirk. Vdg. des K. M. vom 6./3, 1915, Abt. 15, Nr. 33.5 — N. V. Bl. 37/15).
Das Erlagsdokument (wo notwendig, ein mit Monatsschluss abzuschliessender Ausweis) muss ersehen lassen: Die Geschäftszahl des Gesuches, den Gesuchsteller und die Stelle, an welche das Gesuch zur Entscheidung weitergeleitet wurde, den Stempelbetrag und die Finanzverwaltung, zu deren Gunsten die Einhebung erfolgte.
Die bar eingehobenen Stempelgebühren von Gesuchen sind zu Gunsten der nach Vorstehendem zuständigen Finanzverwaltung, von im Ausland ausgefertigten Majestätsgesuchen, und Gesuchen an gemeinsame Behörden zu Gunsten des k. u. k. gms. Fin. Min. zu verrechnen.
Die Wahrnehmung der richtigen Stempelung der Gesuche obliegt zunächst derjenigen Dienststelle, bei der das Gesuch überreicht wurde, weiter auch den Zwischenstellen und schliesslich der entscheidenden Stelle.
Um eine unnötige Belastung der A.Ks., des AOK. und der Ministerien, dann überflüssige Schreibereien zu vermeiden, haben schon die Gesuche entgegengenommenen Kmdos und die Zwischenstellen auf die richtige Erfüllung der Stempelpflicht strenge zu sehen und die von ihnen etwa verauslasste nachträgliche Erfüllung der Stempelpflicht zu überwachen, sowie in der Durchlaufeklausel zu bemerken.
B) Gebührenbehandlung (Stempelung) bei militärischen Käufen in Österreich.
\begin{tabular}{|l|p{3.5cm}|c|c|c|}
\hline
1. & Quittungen & \multicolumn{2}{c|}{} & weder der Quittungs-, noch der Vertragsgebühr \\
\cline{4-5}
& & & unter 4 K & \\
\cline{4-5}
& & & von 4 K an & der Quittungs- und der Vertragsgebühr \\
\hline
2. & Saldierte Rechnungen deren Begleichung aus Geldern erfolgt, die der Verrechnung gegenüber dem Ärar. & noch unterliegen & unter 4 K & nur dem Rechnungsstempel \\
\cline{3-5}
& & \multicolumn{1}{c|}{} & von 4 K an & dem Quittungsstempel (unter Einrechnung d. Rechnungsurkunde) und der Vertragsgebühr \\
\hline
8. & & nicht mehr unterliegen (Pauschalen) & unter 4 K & nur dem Rechnungsstempel \\
\cline{3-5}
& & \multicolumn{1}{c|}{} & von 4 K an & dem Rechnungsstempel und der Vertragsgebühr \\
\hline
\end{tabular}
Rechnungsstempel:
\begin{tabular}{|l|l|}
\hline
& \multicolumn{1}{c|}{} \\
\cline{2-2}
Bei Beträgen & für jeden Bogen \\
\hline
bis 20 K & 2 h \\
von mehr als 20 bis 100 K & 10 " \\
" " 100 " 1000 " & 20 " \\
" " 1070 K & 50 " \\
\hline
\end{tabular}
Quittungsstempel: immer nach Skala II.
Vertragsstempel: entweder nach Skala III, d. i. wenn der Verkäufer Waren liefert oder nach
Skala II, d. i. bei Leistungen ohne Materialabgabe, wenn also nur Arbeit (Herstellung) in Frage kommt.
Die Vertragsstempelgebühr ist für alle mit Behörden, Kommandos, Truppen, Anstalten und sonstigen Dienststellen der bewaffneten Macht abgeschlossenen Lieferungs-, Bau- und sonstige Werkverträge zu entrichten, ohne Unterschied, ob über den Vertrag eine Rechtsurkunde errichtet wurde oder nicht. Daneben ist auch der Quittungsstempel nach Skala II zu entrichten (Kaisl. Vdg. vom 23./S. 1915, dann Durchführungsverordnung des k. k. Fin. Min. vom 27 /S. 1915 R. G. Bl. 271 und 273–N. V. Bl. 42/15.
Diese kaisl. Vdg. ist zufolge Entscheidung des k. k. Fin. Min. in allen jenen Fällen anzuwenden, in denen mit dem Ärar ein entgeltlicher Vertrag über Leistungen für die bewaffnete Macht der öst. ung. Monarchie oder eines Bundesgenossen oder einer mit ihr gemeinsam handelnden Macht abgeschlossen wird.
Hierbei ist es ohne Belang, ob die Leistung und Gegenleistung Zug um Zug (Handkauf) erfolgt oder nicht.
Da während des Krieges sowohl bei Kriegsverpflegung in natura, als auch bei einer ausnahmsweisen Aufrechnung des Etp. Relutums für ganze Abteilungen und bei der menage-mässigen Verkostigung (Hinterlandgebühr K. M. Erl. Präs./Nr. 234/00/16) die Ausgaben für die Beschaffung von Verpflegungsartikel dem Ärar gegenüber zu verrechnen sind, unterliegen auch die bezgl. saldierten Rechnungen, ebenso wie die über sonstige Handkäufe aus den 10 tägigen Vorschüssen der Unterabt. neben der Vertrags- auch der Quittungsstempelgebühr (K. M. Abt. II, Nr. 120/38/16) Dagegen gelten für die, dem Ärar gegenüber nicht zu verrechnenden Geburungen der Offiziers- (Beamtens-) Messen die in vorstehender Tabelle unter 3 angeführten Bestimmungen.
Bezüglich Anwendung der ab 1. Dezember 1916 gültigen neuen (erhöhten) Stempel- skalen wird auf den, allen Unteraben der A, i. F. zugekommnen K. M. Erl. Abt. 11, Nr. 33,257 v. 18./11. 1916 Bbl. 57/16 hingewiesen.
C) Gebührenbehandlung der Käufe in Deutschland, in den übrigen verbündeten Staaten und im neutralen Ausland.
Bei in Deutschland bewirkten Handkäufen sowie bei Lieferungen deutscher Firmen ist zur Hereinbringung des der Heeresverwaltung infolge Tragung der Stempelgebühren nach Skala II und III erwachsenden Mehraufwandes die Gewährung eines 1/5 %igen Nachlasses anzustreben, bezw. zu vereinbaren. (K. M. Erl. Abt. 5/M, Nr. 10943 und 17797—Bbl. 96 und 61/16.)
Dies gilt sinngemäss auch für Käufe in den anderen verbündeten Staaten und im neutralen Ausland, falls die Verkäufer die Tragung der Stempelgebühren ablehnen.
D) Gebührenbehandlung (Stempelung) in den besetzten Gebieten.
In den besetzten Gebieten unter öst.-ung. Militärverwaltung sind hinsichtlich Einhebung der Stempelgebühren für in diesen Gebieten vollzogene Käufe die betreffenden Landesgesetze massgebend.
Deren wichtigste Bestimmungen, insoferne sie auf die Stempelung von Gesuchen und Eingaben, dann Rechnungen (Quittungen) und Verträgen Bezug haben, sind von den betreffenden Q. Abt. und MGG, an alle Rechnungskörper ihres Bereiches und an sämtliche Rechnungskontrollstellen (auch an die Zensurbehörden des Hinterlandes) ehestens zu verlautbaren.
Die nach diesen Bestimmungen entfallenden Stempelgebühren haben der Mit. Verwaltung des betreffenden besetzten Gebietes zuzufliessen (Zirk. Vdg. d. KM., Abt. 15, Nr. 3315, N. V. Bl. 37/15).
Dort wo keine öst.-ung. Milverwaltung besteht, d. i. in den Armeebereichen ausserhalb des öst.-ung. Staatsgebietes und der Gouv. Bereiche (auch in Rumänien) sind die nach dem Landesgesetzen einzubehenden Stempelgebühren zu Gunsten des k, u. k. gemeins. Fin. Minist. bar einzuheben (von der Vergütung in Abzug zu bringen).
Hinsichtlich Stempelgebühren von Rechnungen (Quittungen), die in der öst.-ung. Monarchie vollzogene Käufe betreffen und von militärischen Kassen ausserhalb des öst.-ung. Staatsgebietes bezahlt werden, wird nach gepflogenem Eiuvernehmen mit den beteiligten Finanzverwaltungen eine Weisung noch folgen. Bis dahin hat als Grundsatz zu gelten, dass die Stempelgebühr nach dem für den Ausstellungsort der Rechnung (Quittung) massgebenden Gebührengesetz zu bemessen und sofern sie von der Vergütung abgezogen wird, zu Gunsten des k. u. k. gemeins. Fin. Min. zu verrechnen ist.
Im übrigen wird auf den hierst. Erl. v. 9. März 1916 M. V. Nr. 17152/P hingewiesen.
E) Eine Verlegung der auszuzahlenden Kasse in der Zeit zwischen der Ausstellung der Rechnung (Quittung) und deren Einlangen bei der Kassa hat für die Entrichtung und Bemessung der Stempelgebühren ohne Einfluss zu bleiben. Diese sind daher nach Bestimmungen desjeigen Gebietes zu behandeln, welchem sie nach dem früheren Standort der Kasse zuzufliessen hätten.
Schliesslich bemerkt das AOK, dass die Stempelgebühren eine wichtige Post unter den Staatseinnahmen bilden und es daher — insbesonders im Hinblick auf die stets wachsenden Kriegskosten unbedingt nötig ist, auf die ordnungsmässige Entrichtung der Stempelgebühren im gesetzlich festgesetzten Ausmasse allseits strenge zu sehen. Die entsprechende Überwachung ist Pflicht der Administrativbehörden und Rechnungskontrollstellen.
Q. I. Nr. 69,178 ex 1917.
Stempelgebühren: 1. für Handkäufe in Ungarn, dann in Bosnien-Herzegowina,
2. für Verdienstbeträge der ung. Kriegsproduktenaktiengesellschaft.
3. für Kriegsleistungen.
AOK. Q. Nr. 26164 v. 18. Feber 1917.
Im Verfolg zu Q. Nr. 11222/17.
I. Stempel für Handkäufe in Ungarn.
Der § 11 des ung. G, A, XXt von 1915 betreffend die Entrichtung der Vertragsgebühren bei den mit militärischen Behörden abgeschlossenen Lieferungs-, Bau- und sonstigen Vereinbarungen hat auch für Handkäufe (Kauf in loco Zug um Zug) aus noch zu verrechnenden ärarischen Geldern Anwendung zu finden, wenn diese Käufe zwischen der militärischen Behörde und dem Verkäufer vorher (u. z. nach dem 1./8. 1914) vereinbart wurden und die einzelnen Handkäufe auf Grund dieser Vereinbarung erfolgen.
Wenn dagegen der Handkauf nicht auf Grund eines mit der militärischen Behörde vor- hier zustandegekommenen Übereinkommens, sondern infolge einer Vereinbarung vou Fall zu
Fall, kurzer Hand (Marktkauf u. dgl.) erfolgt und auch der Kaufschilling nach der Übernahme der Ware an Ort und Stelle bezahlt wird, — dann ist eine Vertragsgebühr nicht zu entrichten und unterliegen solche Käufe nur der Quittungsgebühr (Kgl. ung. F. M. Zl. 129667/1916).
2. Stempel für Handkäufe in Bosnien und in der Herzegowina.
In Bosnien und der Herzegowina dagegen ist — ebenso wie in Österreich (Vgl. Q. Nr. 11222/17, Pkt. B) — die Vertragsstempelgebühr aus mit Behörden der bewaffneten Macht abgeschlossenen Lieferungs-, Bau- und sonstigen Verträgen auch dann zu entrichten, wenn über den Vertrag keine Rechtsurkunde errichtet wurde, demnach auch von Handkäufen (Kauf in loco Zug um Zug) aus zu verrechnenden ärarischen Geldern. (Gms. F. M. Zl. 15248/BH, v. 1916).
Saldierte Rechnungen (Quittungen) über aus dem Etappeureltum und aus den deka- denweisen Vorschüssen der Unterabteilungen bestrittene Hanlkäufe von Verpflegsartikel u. s. w. unterliegen demnach :
In Österreich u. Bosnien u. Herzegowina der Quittungs- und Vertragsstempelgebühr.
In Ungarn nur der Quittungsstempelgebühr; (K. M. Abt, 11, Nr. 35665/1916).
3. Verdienstbeträge der ung. Kriegsproduktenaktiengesellschaft
aus Lieferungen für die Heeresverwaltung sind in Österreich und in Ungarn stempelfrei. (K. M. Abt, 12, Nr. 125103/16).
4. Stempelgebühren für Bescheinigungen.
Nach § 35 des K. L. G. geniessen alle Dokumente, also auch Quittungen (Empfangs- bestätigungen), die auf einen aus einer Kriegsleistung folgenden Anspruch Bezug haben, die Gebühren — und Stempelfreiheit. (K. M. Abt, 11, Nr. 4624 v. 1914).
Es sind demnach auch die Empfangsbestätigungen auf Bescheinigungen über Kriegs- leistungen stempelfrei.
Dagegen sind Empfangsbestätigungen auf solchen Bescheinigungen, die gemäss den diesbezüglichen Anordnungen (EÖK. Op. Nr. 17256/15 u. f. Q. Op. 304/46 von 1915 d. Q. Abt. 9 über Handkäufe ausgestellt wurden, nach den für letztere gültigen Bestimmungen stempelpflichtig.
Da Bescheinigungen sowohl für Kriegsleistungen, als auch für Handkäufe ausgestellt werden, wird bei Liquidierung von Bescheiinigungen festzustellen sein, ob es sich um eine gesetzmässig angeforderte Kriegsleistung oder um einen freien Handkauf handelt. Welche Be- scheinigungen Kriegsleistungen betreffen, wird im allgemeinen aus den bezüglichen Befehlen der Q. Abt. bekannt, ansonsten von der Partei zu erweisen sein.
33.
Dienstverwendung in Ver-
pflegsrapportjournalen
anzuführen.
Q. I. Nr. 103.012 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Sämtliche öst.-ung. Unterabteilungen des Armeebereiches haben am 1. jedes
Monats, dann bei jeder Änderung ihrer Dienstbestimmung im Verpflegsrapportjournal
in der Rubrik „Bequartierungsart“ anzuführen, in welcher Dienstverwendung die-
selben (auch einzelne Detachements) stehen.
Formationen (Bäckereien, Staffel etc.), die den kais. deutschen Heereskörpern
zugeteilt sind, haben dies speziell anzuführen.
Bei Privaten auf Arbeit befindliche Unterabtlgen (Kgfkomp., Detachements)
haben überdies auch noch Namen des Arbeitsgebers, dann den Befehl zu zitieren,
mit welchem die Beistellung der Arb.-Mannschaft (Kgf.) an Private verfügt worden ist.
Die Liqu. Organe haben auf dem Summar über die Geldgebarung jener For-
mation, die den kais. deutschen Heereskörpern im Gebahrungsmonat zugeteilt war,
diesen Umstand auffallend mit Rotstift anzumerken.
34.
Kartoffelversorgung.
Q. I. Nr. 103.792 v. 1917 der Q. Abt. 9.
In Verfolg Q. I. Nr. 94.445.
Aus einlaufenden Meldungen ist zu ersehen, dass dem Befehle bezüglich Sicher-
stellung des Kartoffelbedarfes bis inkl. Juli 1918 nicht allseits entsprochen wurde.
Um einen Überblick über den gegenwärtigen Stand dieser Angelegenheit zu erhalten,
haben alle ausserhalb des Korps- und Divisionsverbandes stehenden Truppen, An-
stalten, Trains etc. der Q. Abt. 9 sogleich nach Erhalt dieses Befehles Nachweisungen
nach untenstehendem Muster vorzulegen.
\begin{tabular}{|c|c|c|c|c|c|}
\hline & & & & & \\
\hline Truppe, Anstalt, Train etc. & Standort & Verpflegs- stand & Menge der sichergestellten Kartoffeln & Lagerplatz & Über- schuss auf den Bedarf bis inkl. Juli 1918 \\
\hline
\end{tabular}
Was ist ver- dannt, um die Abrechnung zu decken? Was für Die- positionen bestehen bezüglich des Überschusses?
35.
Reduktion des Fett nachschubes.
Q. I. Nr. 102.869 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Verfolg Q. I. Nr. 96.399 von 1917, Bes. Anordn. 44, Punkt 24 v. 1917.
Um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen, wird aufmerksam gemacht,
dass die Reduktion der Nachschubs-Fettgebühr von 8 auf 6 g sich auch auf die Fett-
gebühr der Kgf. bezieht. Übersicht der Verpf. Gebühren-Tabelle berichtigen.
36.
Beschlagnahme der Mohnernte.
Q. I. Nr. 99.862 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK, Q. Nr. 143.232 vom 18. Oktober 1917.
Laut österr. Regierungsverordnung vom 16. August 1917, RgBl. 341, sowie laut
ung. Ministerialverordnungen Nr. 2521/ME. und Nr. 2525/ME. vom 15. August 1917
wurden in der Monarchie die vorhandenen Vorräte an Mohn sowie die inländische
Mohnernte des Jahres 1917 zu Gunsten des Staates beschlagnahmt. Die Uebernahme
obliegt der Oel- und Fettzentrale in Wien, bezw. Budapest. Der Uebernahmespreis
beträgt in Oesterreich 200 K; in Ungarn 250 K für 100 kg netto, loko der dem
Lagerort der Vorräte nächstgelegenen Bahnstation, für gesunde, trockene handelsüblich
geriebene und dumpffreie Ware. Die Gewinnung der Mohnasamen hat bis längstens
15. Jänner 1918 zu erfolgen. Sendungen von Mohn dürfen von den Verkehranstalten
nur dann zur Beförderung angenommen werden, wenn den Frachtdokumenten für
jede Sendung eine Transportbescheinigung der österr. Oel- und Fettzentrale bezw.
des k. ung. Handelsministers beigeben ist. Weigert sich ein Besitzer seine be-
schlagnahmten Vorräte an die Oel- und Fettzentrale zu verkaufen, so hat die politische
Behörde I. Instanz in Oesterreich erforderlichenfalls die zwangsweise Abnahme auf
Kosten des Besitzers zu verfügen. Bei einer zwangsweisen Abnahme sind vom Ueber-
nahmepreis 10% in Abzug zu bringen. Saatgut wird in Ungarn den Prodzenten
belassen, in Oesterreich im Frühjahr 1918 durch die Oel- und Fettzentrale verteilt.
Die beschlagnahmten Vorräte an Mohn werden von der Oel- und Fettzentrale in be-
stimmten Oelfabriken auf Mohnöl verarbeitet. Die Verteilung des Mohnöls an die
Verbraucher sowie die Festsetzung des Preises erfolgt durch den Kriegsverband für
die Oel- und Fettindustrie mit Genehmigung des zuständigen Handelsministeriums.
Die Oelkuchen werden von der Oel- und Fettzentrale zu einem vom Ackerbau-
ministerium im Einvernehmen mit dem Handelsministerium zu bestimmenden Preis
an die Füttermittelzentrale behufs Verteilung an die Verbraucher abgeliefert.
Die Sammelaktion wird von der Oel- und Fettzentrale durchgeführt und ist
allseits tatkräftig zu unterstützen.
37.
Abschub unbrauchbarer
Bekleidungs- und Ans-
rüstungssorten.
38.
Einbringung von Glocken-
seilen. Einstellung
39.
Glocken- und Kupferaktion
40.
Wässerdichte Decken und
Zelte, Schonung des
Plachenmaterials.
Q. I. Nr. 101.669 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Mit Rücksicht auf die zunehmende Not an Textilien und die damit zusammen-
hängende grosse Knappheit an Bekleidungssorten wird nenerdings darauf aufmerksam
gemacht, dass sämtliche unbrauchbaren Bekleidungssorten, auch wenn sie noch so
zerrissen oder abgenützt sind, gleich nach den monatlichen Monturfassungen an die
nächste Altmaterialsammlstelle (Etappenmagazin, Fassungsstelle) abzuführen sind.
Q. I. Nr. 102.112 v. 1917 der Q. Abt. 9.
AOK, Chef des Gstsbs. Q. Nr. 174722 von 1917.
Die auf AOK. Q. Nr. 156.512 von 1917 (Bos Anordn. Nr. 45 v. 1917, Pkt 36)
angedeutete Aufbringung von Glockenseilen im Kanfwege ist einzustellen.
Q. Op. Nr. 101.817 v. 1917 der Q. Abt. 9.
Auf Erl. AOK, Ch. d. Glstbs. M.V. Nr. 165.984 von 1917.
Die seitens der Militärkmdos Lemberg und Przemysl im weiteren und engeren
Kriegsgebiet durchzuführenden Aktionen der Glockenabnahme und des Austausches
von Kupfer- und Bleidächern sowie kupferner Blitzableiteranlagen sind im Hinblick
auf den dringenden Bedarf an Kupfer und Glockenmetall von allen der Q. Abt. 9
unterstehenden Kommandos (Truppen, Anstalten) energisch und tatkräftig zu unter-
stützen. Deponiertes Kupfer ist sofort im Wege der Abschubstellen abzuliefern.
Q. I. Nr. 100.791 v. 1917 der QAbt. 9.
Aus KM.-Erlass, Abt. 12, Nr. 110.747 v. 28/10. 1917.
Das Kriegsministerium vermag infolge der ausserordentlichen Verhältnisse
(Sperre der Einfuhr von Textilmaterial, mindere Ernteergebnisse von Leinen und
Hanf, immer schärfer zutage tretende Betriebsschwierigkeiten in den bezügl. Indu-
strien etc.) die Nachschaffung wasserdichter Stoffe nicht mehr in dem Umfange durch-
zuführen, um die einzelnen Anforderungen befriedigen zu können. Es müssen daher
die Anforderungen jeweils nach Massgabe der noch zur Verfügung stehenden geringen
Vorräte gekürzt werden und muss es daher im eigenen Interesse der anfordernden
Stellen gelegen sein, die jeweiligen Anforderungen an Plachen auf das Mindestmass
und den unumgänglich notwendigen Bedarf selbst zu beschränken, um dem KM. die
Kontinuität in der Zuweisung von Deckung für möglichst lange Zeit zu ermöglichen.
Um die Plachen bis zur äussersten Gebrauchsgrenze benützen zu können, muss
mit dem Plachenmaterial unbedingt und stets schonend (nasse Plachen nicht zu-
sammenlegen) umgegangen werden und ist die weitestgehende Reparatur der Plachen,
soweit es bei der Armee selbst möglich ist, durch die Retablierungsstellen und
Trainwerkstätten durchzuführen.
Auch die Verwendung des gesamten Plachenmaterials zu anderen als den
bestimmungsgemässen Zwecken, muss unter allen Umständen und mit allen Mitteln
verhindert werden.
Nur durch straffste Einhaltung der vom AOK. ergangenen Befehle Q. Nr. 32.640
v. 28./7. 1916 und Q. Nr. 51.374 v. 20/3. 1917, verlauthart mit Q. Op. Nr. 731/32
in den Allgemeinen Verlaubbarungen Nr. 39 vom 23. August 1916 und mit Q. I.
Nr. 73.361 vom 27. März 1917, bezüglich Schonung des Plachenmaterials wird es
möglich sein, die Plachen bei der Armee möglichst lang brauchbar zu erhalten und
den Plachennachsuh, so lange eben die noch vorhandenen Vorräte reichen, in ge-
wissen, wenn auch beschränktem Masse aufrecht erhalten zu können.
Die kritische Lage in der Textilversorgung zwingt das Kriegsministerium
zwischen Bedarf und Vorrat fallweise den Ausgleich zu treffen und darauf aufmerk-
sam zu machen, dass nur bei sparsamster Wirtschaft und ausschliesslich widmungs-
mässiger Verwendung der Plachen etc. eine Stockung im Nachschub des Decken-
materials vermieden werden kann.
Das Kriegsministerium erwartet seitens aller in Betracht kommenden Stellen
die volle Würdigung der kritischen Sachlage und dementsprechend die unbedingte
Befolgung dieses Erlasses.
Die Schonung des vorhandenen Plachenmaterials und die sofortige Reparatur
gewinnt derzeit umso grössere Bedeutung, als die jetzt noch abgegebenen Decken
aus gutem Leinen- oder Hanfmaterial sind, während in kurzer Zeit nur mehr Decken
aus Reinpapiergewebe, die naturgemäss eine noch geringere Haltbarkeit, Wasser-
dichtigkeit und Reissfestigkeit aufweisen, zugewiesen werden können.
Das Kriegsministerium wird zur Streckung der vorhandenen Plachenvorräte nun-
mehr auch bei den einzelnen Anforderungen Plachen anderer Grösse zuweisen.
K. u. k. Armeeoberkommando.
Pers. Nr. 10.160.
Beurlaubungen für den Frühjahrsanbau
und für die Ernte.
Standort des AOK, am 20. März 1917.
Die durch die fortgesetzte Heranziehung der männlichen Bevölkerung für militärische Dienste bedingte stetige Abnahme der zivilen Arbeitskräfte für die Durchführung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten, weiters die hohe Bedeutung der für das erfolgreiche Durchhalten der Monarchie notwendigen weitgehenden Förderung der Land- und Forstwirtschaft, bestimmten das Armeeoberkommando für das Jahr 1917 nachfolgende Anordnungen zu treffen:
1. Vom Tage des Eintreffens dieses Befehles an, dürfen in den im Punkt 8 angeführten Zeiträumen an Stelle der bisherigen Erholungsurlaube (Pers. Nr. 31.638 von 1916) nur Urlaube für den Frühjahrsanbau und für die Ernte bewilligt werden.
Urlaube dürfen ausschließlich nur an
a) selbständige Land-(Forst-)wirte (auch Pächter, Weinbauer etc.), bzw. deren allernächste Familienangehörige (Sohn, Schwiegersohn, Bruder) erteilt werden.
b) Wagner, Faßbinder und landwirtschaftliche Schmiede dürfen nur dann beurlaubt werden, wenn sie ihr Gewerbe im Interesse der Land-(Forst-)wirtschaft selbständig ausüben.
c) Sollte bei Kommandos, Truppen und Anstalten nach Berücksichtigung der unter a) und b) Genannten, die Möglichkeit vorhanden sein, noch weitere Beurlaubungen von Mannschaftspersonen durchzuführen, so sind hiezu nur landwirtschaftliche Arbeiter in Aussicht zu nehmen.
Über deren Verwendung im Hinterlande gibt der Punkt 10 Aufschluß.
Kurze Beurlaubungen in dringenden Familienangelegenheiten (Todesfälle, die Existenz bedrohende Angelegenheiten etc.) werden durch Vorstehendes nicht betroffen.
2. Dem Armeeoberkommando ist es zur Kenntnis gelangt, daß einzelne Mannschaftspersonen seit Beginn des Krieges in der Front oder im Etappenraum stehen, ohne bisher einer Beurlaubung teilhaftig geworden zu sein.
Dies ist wohl auf das Bestreben der Truppe zurückzuführen, diese kriegserfahrenen Leute nicht zu verlieren.
Um diesbezüglichen berechtigten Wünschen der Bevölkerung nachzukommen, sind bei den in die Kategorien 1a) bis c) dieses Befehles fallenden und zur Beurlaubung gelangenden Personen, in erster Linie die überhaupt noch nicht auf Urlaub gewesen, bzw. am längsten im Felde stehenden Soldaten zu berücksichtigen, und zwar vor allem die eingerückten Familienväter und in zweiter Reihe die Söhne von Witwen und von erwachsenfähigen Eltern, dann die 45–51 Jährigen, wenn sie länger als ein Jahr im Felde stehen.
Im übrigen hat das Kriegsministerium die Ersatzkörper angewiesen, die bei denselben sich sammelnden, von der Armee im Felde beurlaubten Mannschaftspersonen, sobald deren Stärke beim Ersatz-Bataillon 50, bei einer Jäger-Ersatz-Kompagnie 20 Mann erreicht, in eigenen Urlaubertransporten zum Truppenkörper abzusenden. Sollte nach Erreichung des oben angeführten Standes innerhalb der nächsten 14 Tage ein Marsch-Bataillon (eine Marschkompagnie) abgehen, so ist der Urlauber-Transport diesem Bataillon (Kompagnie) anzuschließen, ohne auf dessen Stand zu zählen.
Durch diese Maßnahme soll bezweckt werden, daß die beurlaubt gewesenen Mannschaften rascher zu ihren Truppenkörpern im Felde gelangen und dadurch anderen anspruchsberechtigten Mannschaften die Erlangung eines Urlaubes ermöglicht wird.
Im übrigen bleibt es den Kommandos, Truppen und Anstalten der Armee im Felde unbenommen, durch einen Vermerk auf dem Urlaubsschein das direkte Einrücken des Mannes über die zuständige PSS. anzuordnen.
3. Die Bitten um Beurlaubung hat die Mannschaft beim Unterabteilungskommandanten vorzubringen, dem es obliegt, nach genauer Einvernahme des Mannes, eventuell anderer aus derselben Ortschaft stammender Leute, die Anspruchsberechtigung des Mannes im Sinne des Punktes 1a), b) und c), festzusetzen. Die politischen Bezirksbehörden wurden ermächtigt, bei den Truppenkörpern der
im Felde stehenden Personen direkt Beurlaubungs- (nicht Enthebungs-Janträge zu stellen. Es wird dafür Sorge getragen, daß solche Urlaube nur in ganz besonders berücksichtigungswürdigen Fällen beantragt werden.
4. Falls es die operative Lage zuläßt, dürfen von den Truppen der Gefechtslinie Leute nur im bisher üblichen, für Erholungsurlaube festgesetzten Umfange beurlaubt werden.
5. Die Beurlaubung zur Ausbildung bei den Marschformationen (Ersatztransporten) eingeteilten Mannschaft ist nicht gestattet.
6. Von allen nicht in der Gefechtslinie verwendeten Truppen, dann Anstalten, also von den Festungsbesatzungen, dann Formationen, wie z. B. Schanzze-kgkolonnen, Zeugereserven, Kriegsbrückenequipagen, Reservetelegraphenban- und Betriebsabteilungen, Eisenbahn- und Feldbahkompagnien, allen Trainformationen, Werkstätten, Pferdspitalern, Sanitätsanstalten, Bäckereien, Wäscherreien, Baukompangien, Arbeiterabteilungen u. dgl. dürfen höchstens 10 Prozent der Mannschaft-n, von Etappen-truppen und Anstalten mit Bewilligung des Armeekommandos eventuell auch mehr beurlaubt werden.
7. Beurlaubungen dürfen nur bis zur Maximaldauer von 20 Tagen (inkl. Reisetagen) und nur dann bewilligt werden, wenn die Hin- und Rückreise zusammen nicht mehr als sechs Tage erfordert.
In wohlbegründeten Ausnahmefällen können die Truppen- und diesen gleichgestellte Kommandanten den im Punkt 1 a genannten Mannschaftspersonen Urlaube über 20 Tage, auch dann bewilligen, wenn die Hin- und Rückreise zusammen mehr als sechs Tage erfordert.
Die Abwesenheit vom Truppenkörper (Anstalt) darf jedoch inklusive der Reisetage auf keinen Fall 30 Tage überschreiten.
8. Beurlaubungszeit für landwirtschaftliche Zwecke:
I. Für den Anbau: Vom 15. März bis Mitte Mai.
II. Für die Ernte:
a) In Österreich für Südtirol vom 20. Juni bis 20. Juli, Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Krain und Südmerien vom 1. bis 31. Juli, Oberösterreich, Salzburg, Nordtirol, Böhmen, Nordmähren und Schlesien vom 10. Juli bis 9. August und für Galizien vom 16. Juli bis 15. August.
b) In Ungarn für den südlichen und südwestlichen Teil inklusive der Komitate Nyitra, Bars, Hont, Nograd, Borsod, Szabolcs, Sztatmár, Bihar, Arad, Krasso-Szörény und Zagreb vom 25. Juni bis 24. Juli, für alle übrigen vom 20. Juli bis 19. August.
9. Urlaubsgrenzen: Als feindwörtige Begrenzungslinie für landwirtschaftliche Urlaube wurde festgesetzt.
a) Im Osten:
Die Ostgrenze des Militär-Generalgouvernements Lublin (der Kreise Cholm, Hrubieszów und Tomaszów);
In Galizien: Der Bugfluß, dann die Ostgrenze der politischen Bezirke Zolkiew, Lemberg, Drohobycz und Skole. (Das Stadtgebiet von Sokal ist für Urlaube freigegeben.)
In Ungarn: Die Ostgrenze der Komitate Bereg, Ugocsa, Sztatmár, Szolnok-Doboka und Kolozs, die rückwärtige Grenze des Gerichtsbezirkes Alsó-Régen (die Stadtgebiete von Beszterce und Szász-Régen sind für Urlaube feigegeben), die Ostgrenze der Komitate Udvarhely, Nagy-Küküllő und Brassó, dann der westliche Teil des Komitates Háromszék bis einschließlich der Linie Sztita, Bodza, Zagon, Vajnafalva, Zabola, Gelencze, Bereczk, dann die Reichsgrenze bis Báziás.
b) Im Südosten:
Die Reichsgrenze von Báziás bis zum Süden von Dalmatien.
c) Im Südwesten:
In Kroatien: Die Festlandsgrenze gegen das Küstenland.
In Istrien und Krain: Die Küste von Volosca bis zum Canal del Arsa, dann die südliche Grenze der Bezirkshauptmannschaft Mitterburg (Pisino).
Von der Bezirkshauptmannschaft Pola werden die Ortsgemeinden Canfanaro, San Vincenti, Barbana und die Katastralgemeinde Carnizza und von der Bezirkshauptmannschaft Parenzo die Ortschaften westlich der nachstehenden Linie freigegeben.
Dann von San Michele über Geroldia—Dracevac—Scandati, westlich Mondellebotte, östlich Visignano und Vismada.
Dann die Linie Villanova—Verteneglio—Maderada—St. Nikolo—Padena—Zaule—Stadt Triest exklusive Sesana—Divaca, dann entlang der küstenländisch-krainischen Grenze über Kirchheim nach Podbrdo und von da entlang der Staatsbahnstrecke bis Assling.
Für die Beurlaubung zu Anbauzwecken bis zur obigen Begrenzungslinie wurde die generelle Aufenthaltbewilligung seitens des 5. Armeekommandos (Q. Abt.) mit Q. Nr. 17.000 Pers. bzw. Istrien betreffend, vom Kriegshafen Pola mit Res. Nr. 775 erteilt und ist vor der Beurlaubung zu Anbau-zwecken um die Aufenthaltbewilligung beim 5. Armeekommando (Q. Abt.) und beim Kriegshafen-kommando Pola nicht anzusuchen.
Zur Vermeidung jedoch, daß die Urlauber von den Kontrollorganen aufgehalten werden, hat jeder vorschriftsmäßig ausgestellte Urlaubsschein den roten Vermerk zu enthalten:
„Aufenthalt zu Anbauzwecken mit Q. Nr. 17.000 Pers. des 5. Armeekommandos (Q. Abt.) bzw.
Res. Nr. 775 des Kriegshafens Pola bewilligt“.
Politisch unverläßliche Mannschaften sind von einer Beurlaubung in das obenangeführte Gebiet
ausgeschlossen.
(Ganz Dalmatien einschließlich aller dalmatinischen Inseln, dann ganz Kroatien, Stadt und
Gebiet von Fiume sind daher für Urlaube freigegeben, überdies die küstenländische Insel Krk (Veglia).
In Kärnten. Die südliche Landesgrenze, dann die feindwürtige Grenze der Gerichtsbezirke
Villach und Paternion und des politischen Bezirkes Spital an der Drau.
In Tirol: Die rückwärtigen Grenzen der politischen Bezirke Lienz, Bruneck, Cavalese, Trient
Mezzolombardo, Cles, Schlanders und des Gerichtsbezirkes Nauders.
10. Urlaubsorte. Die Mannschaften sind grundsätzlich nur in jene Orte zu beurlauben, in
welchen sie ihren landwirtschaftlichen Besitz haben, bzw. wo ihre allernächsten Familienangehörigen
(Eltern, Schwiegereltern, Brüder) wohnen.
11. Urlaubsdokumente. Die Beurlaubung erfolgt mittels Urlaubsscheinen, welche folgenden
Vermerk (rot) ausdrücklich zu enthalten haben:
„Der Urlaub erfolgt zur Versehung land-(forst-)wirtschaftlicher Arbeiten“.
Die Eisenbahn-(Dampfschiff)-fahrtanslagen III. Klasse (Personenzug, bzw. niedrigste Schiffs klasse)
werden kreditiert für die einmalige Reise von . über . . . . .
nach . . . . . und auf demselben Wege zurück.
Der Urlaubsschein ist bei der Hin- und Rückfahrt bei der Fahrkartenausgabestelle abzustempeln
zu lassen.
Die Nichteinrückung nach Beendigung des Urlaubes wird stafgerichtlich strengstens verfolgt“.
Dieser letzte Satz, sowie die Bestimmung über die Reise sind auch in der Muttersprache des
Mannes einzutragen.
Als Reiseendstation ist die dem Urlaubsorte nächstgelegene Eisenbahn-(Dampfschiff)-station,
als Reiseroute die zur Erreichung des Reisezieles günstigste Route einzutragen.
12. Kontrolle: Die tatsächlich geleistete Arbeit wird seitens der Gemeindevorstellung auf dem
Urlaubsschein bestätigt.
Die politischen Bezirksbehörden (Beamten) werden unter Beiziehung der Gendarmerie die
beurlaubten Mannschaften dahin kontrollieren, ob sie tatsächlich den erforderlichen land-(forst-)wirt-
schaftlichen Arbeiten nachgehen.
Mannschaften, welche diese Arbeiten nicht verrichten, werden von den politischen Behörden
(Beamten) bzw. Gendarmerie in Österreich den bei der betreffenden Landesarbeiternachweisstellen,
in Ungarn jenem bei dem betreffenden Komitats-(Munizipal-)Wirtschaftsausschuß kommandierten Offizier
nambast gemacht, welcher die Einrückendmachung des Mannes verfügt und hievon den Ersatzkörper
(Anstalt) zu verständigen hat.
Ersatzkörper (Anstalten etc.), welchen den landwirtschaftlichen Arbeiten nicht nachgehende
Mannschaften namhaft gemacht werden, haben diese telegraphisch einzuberufen und der strengsten
Bestrafung zuzuführen.
Solche Mannschaften dürfen im Laufe des Jahres nicht mehr beurlaubt werden.
Desgleichen werden jene Mannschaften, welche als den land-(forst-)wirtschaftlichen Berufen nicht
angehören, oder nur landwirtschaftliche Arbeiter sind und daher keinen Anspruch auf Beurlaubung
besitzen, einen Urlaub aber durch falsche Angabe erschwindelten, strengstens bestraft.
Beurlaube Mannschaften, welche die land-(forst-)wirtschaftlichen Arbeiten auf ihrem eigenen
Betriebe, bzw. dem ihrer Eltern, Schwiegereltere, Brüder bendet haben, können — insoweit sie noch
weiter beurlaubt sind — von den politischen Behörden, Gemeindevorstellungen, Anbau- und Ernte-
kommissionen, bzw. landwirtschaftlichen Arbeits-Ausschüssen der Munizipien in anderen land-(forst-)
wirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Als Entlohnung bekommen diese auf einem anderen
Betriebe arbeitenden, beurlaubten Mannschaften, wenn keine andere Vereinbarung besteht, die orts-
übliche Entlohnung. (Akkordlohn gestattet.)
Finden sie überhaupt keine Verwendung mehr, so sind diese Mannschaften sofort einrückend
zu machen.
Gebühren: Für die Beurlaubten gelten hinsichtlich Gebühren die Bestimmungen des
DB. K—IV, I Teil § 59, b.
Belehrung der Mannschaft: Die auf Urlaub abgehende Mannschaft ist über den Zweck
des Urlaubes, die Verpflichtungen des Beurlaubten, dann über die Meldevorschriften, Verhalten auf
Urlaub, während der Reise und insbesondere das unbedingte zeitgerechte Einrücken vom Urlaube ein-
gehendst zu belehren.
Insbesondere ist ihr auch einzuschärfen, daß sie bei Vornahme der land-(forst-)wirtschaftlichen
Arbeiten auf dem eigenen Betriebe, bzw. jenem ihrer Eltern, Schwiegereltern oder Brüder, sowie bei
Ausübung der land-(forst-)wirtschaftlichen Arbeiten auf anderen Betrieben die Anordnungen der politischen Behörden, Gemeindevorstehungen, sowie der Ernte- und Anbaukommissionen, bzw. landwirtschaftlichen Arbeitsausschüssen der Munizipien strengstens zu befolgen haben.
Der beurlaubte Mann hat sich beim Eintreffen im Urlaubsorte sofort, beim Abgehen aus dem Urlaubsorte kurz vorher beim Gemeindevorsteher, bzw. bei der städtischen Behörde zu melden.
Jede weitere Anmeldung hat zu unterbleiben.
13. Die in die Kategorie nach Punkt 1 c fallenden Mannschaftspersonen sind nicht zu beurlauben, sondern in Gruppen vereinigt an die zuständigen Ergänzungsbezirkskommandos abzusenden, welche sie in militärische Arbeitspartien zusammengestellt den Gemeinden oder auch Einzelbesitzern von Land-(Forst-)wirtschaften beistellen werden.
Den Transportkommandanten sind über die abgesendeten Leute Verzeichnisse mitzugeben.
Die im Punkt 9 festgesetzten Urlaubsgrenzen gelten auch für diese Kommandierungen.
Die Mannschaften sind zu belehren, daß diese Kommandierungen als militärischer Dienst aufzufassen sind und daher alle jene, welche die geforderten Arbeiten entweder gar nicht oder mit Rücksicht auf ihren Kräftezustand, Geschicklichkeit etc. nicht entsprechend durchführen, strengstens zur Verantwortung gezogen werden.
Die weiteren Verfügungen über diese Mannschaft trifft das Kriegsministerium, welches auch deren rechtzeitige Rücksendung an die Armee im Felde veranlassen wird.
Ergeht an alle dem Armeeoberkommando direkt unterstehenden Stellen zur Beteiligung aller Unterabteilungen der Armee im Felde, sowie zur Kenntnis an das Kriegsministerium, Abteilung 10, k. k. Ministerium für Landesverteidigung und dem k. u. Landesverteidigungs-Minister.
Für den Chef des Generalstabes:
Kaltenborn m. p.
Generalmajor.
Person- und Melde-Nachweis
Potwierdzenie osoby i zgłoszenia się — ВИКАЗ особи і зголошень
(laut Erlasses des k. k. Ministeriums für Laudes-Verteidigung Präs. Nr. 2790/XIV, von 1916 — wedlug reskryptu c. kr. Ministerstwa obrony krajowej, pres. Nr. 2790/XIV z roku 1916 — nielza ukazać ц. к. Міністерства крайової оборони прес. ч. 2790/XIV v 1916)
für — dla — для
(Glinski Karol)
(Vor- und Zuname — Imię i nazwisko — Ім'я і назвиско).
1. Vor- und Zuname des Vaters:
Imie i nazwisko ojca :
Izv (nazwisko strza) :
2. Vor- und Familienname der Mutter
Imie i nazwisko matki:
Ism i rodowe nazwisko materzy:
Jahr und Tag:
Rok i dzień:
Pie I dnia:
Ort:
Miejscowość:
Miasteczko:
3. Geburtsdaten
Daty urodzenia
Podrobnści pro urodzenie
Bezirk:
Powiat:
Kołt:
Land:
Kraj:
Країна:
Gemeinde:
Gmina :
Громада :
4. Heimatberechtigung
Prawo przyznależności
Право співчіння
Bezirk:
Powiat:
Kołt:
Land:
Kraj:
Країна:
5. Stand:
Stan:
Стан:
6. Schulbildung :
Wykształcenie szkolne :
Відоме образоване :
7. Sprachkenntnisse :
Znajomości języków :
Най уміє мови :
8. Lebensberuf:
Zawód:
Завод:
9. Aufenthaltsort (genaue Adresse):
Miejsce pobytu (dokładny adres):
Місце побуту (точна адреса):
10. Wehrpflichtverhältnis :
Stosunek do służby wojskowej:
Відношення обов'язків військової служби:
12. Ergänzende Unterschrift des Obgenannten:
Wspanorczy podpis wyż nazwanego:
Власноручна підпис названого в гори :
II. Personabeschreibung
Opis osoby :
Опис особи
a) Statur:
Postawa:
a) Стату:
b) Farbe der Augen:
Barwa oczu :
б) Країна очей :
c) Haarfarbe :
Barwa włosów :
в) Країна волосся :
d) Hauttracht:
Układ włosów :
г) Від носить волосся :
e) Form der Nase:
Forma nosa :
е) Форма носа :
f) Bart:
Zarost:
ф) Барбіл :
g / Besondere Merkmale:
Szczególne znaki :
г) Особливий дрімляк :
Der Obgenannte hat sich am heutigen Tage hieramts gemeldet und wurde in der hieramtlichen Evidenz unter Nr. 571
Wyż nazwany zgłosił się w dzisiejszym dniu w tym urzędzie i został w ewidencji tutejszego urzędu zapisany pod Nr.
Названий в горі зголосився ся в тутешнім уряді нинішнього дня і зачислено его в тутешній евіденції під ч.
Seine Identität ist festgestellt durch
Jego identyczność stwierdzono przez
Его тотожність спрацьована (чим?)
am
w dniu
dnia
1917.
(Datum) — (Data) — (День.)
(Amtsiegel der Gemeinde.
Pieszę
urzędowa gminy.
Урядова побута
громади)
(Unterschrift des Gemeindevorsteher, bzw. seines berufenen Stellvertreters.)
(Podpis naczelnika gminy, wzgl. jego powołanego zastępcy).
(Кінцем названня громади, чи та її повоєланого заступника.)
Raum für weitere Eintragungen — Miejsce dla dalszych wpisůn
Місце на дальші вписи
Gegenstand: — Przedmiot: — Предмет:
Bestätigung (Unterschrift und Amtsiegel)
der eintragenden Behörde:
Potwierdzenie (podpis i pieczęć urzędowa)
wpisującej władzy:
Посвідка (підпис і урядова печатка)
вписуючої влади:
6.
Zgłosił się do
Euro wojkowe Magistrátu
w Tarnopolu 4/79 191
Kraków
Maurz
Tarnopol
28/
191
M. Mokraniński
Zgłosił przybycie z Tarnopola dn.
28/5/191
L 853/6
Zgłosił się do przeglądu „S”
Kraków 4/XI 1917,
Wieniński
Nachgemustert St. eeignet,
Krakau,am 9.November 191
Musterungskommission
des L. L. Landwehrorgänzungsbezirkskommissar
KRAKAU.
M. Mokraniński, Obc
Zgłosił wyjazd do Tarnopola dn.
17/2 1918
Tarnopol, 6
Land – Kraj
Gemeinde – Gmina
Polit. Bezirk – Powiat pol.
Fort. Zahl – Liezba...
LANDSTURMLEGITIMATIONSBLATT U.
KARTA LEGITYMACYJNA POSPOLITEGO RUSZENIA U.
Meldung bei der Gemeinde. — Zgłoszenie się w gminie.
(Vom Gemeindeamt auszufüllen). – (Wypełnić ma urząd gminny).
Vor- und Zuname:
Imię i nazwisko: Ludwik Glinki
Vor- und Familienname der Mutter:
Imię i nazwisko rodowe matki:
Geburtsdaten
Daty urodzenia
Jahr und Tag: Rok i dzień: 1885 19
[Heimatberechtigung] [Zuständigkeit] Przynależność
Ort: Miejscce: Hludki
Politischer Bezirk (Komitat) Powiat polityczny (Komitat): Gmina
Land: Kraj: Galicyja
Sprachkenntnisse
Znajomość języków :
Głoszni pioski
Aufenthaltsort: (genaue Adresse)
Miejsce pobytu: (dokładny adres) Kanhow
Anmerkungen: Uwagi: bet. wity 1917, 20.5.311.
am dnia
(Datum – Data) XI 1917.
ERGEBNIS DER MUSTERUNG:
Wynik badania zdolności pospolitaka do służby w pospolitem ruszeniu:
(Von der Musterungskommission auszufüllen). – (Wypełnić ma komisja).
Körpergrösse in cm Wzrost w cm
152
Zum Landsturmdienste mit der Waffe Do oręcznej służby w pospolitem ruszeniu
geeignet. nicht geeignet.*) zdołny. niezdolny.*)
Zuteilung Przydzielony do
Gemeinsames Heer. – k. k. Landwehr *) wspólne wojska. – c. k. obrony krajowej.*)
Der Obgenannte hat sonach zur Dienstleistung*) einzurücken und sich
beim k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando – k. Landwehr (Kaiserliche) Ergänzungsbereichskommando in Tarnopol i. Mäh. Ostrowo einzufinden.*)
Pomieniony przeto winien zgłosić się do pełnienia służby wojskowej
w c. k. powiatowej Komendzie uzupełniającej – w powiatowej Komendzie uzupełniającej obecnej (Obradów czarnskich) w Tarnopol i. Mäh. Ostrowo am dnia 9.November 1917.
(Unterschrift des Gemeindevorstehers).
(Podpis naczelnika gminy).
(Unterschrift des Präses der Musterungskommission).
(Podpis prezesa komisji).
Wenden! Obrócić!
*) Das Nichtzutreffende ist zu streichen.
) Słowa nie mające zastosowania należy przekreślić.
M. f. L. V. Prasa, Nr. 16.500.XIV. – 1917.
Zur Beachtung
Die Nichteinrückung wird nach den Militär-
strafgesetzen geahndet.
Das Landsturmlegitimationsblatt berechtigt
zur freien Fahrt auf Eisenbahnen (Schnellzüge
ausgenommen) und Dampfschiffen innerhalb der
österreichisch-ungarischen Monarchie zur Muste-
rung und zurück die zum Landsturmdienste mit
der Waffe geeignet Befundenen auch zur freien
Fahrt bei der Einrückung zur Dienstleistung; es
ist vor Antritt dieser Fahrten jeweils bei der Per-
sonenkasse der Ausgangsstation abzustempeln zu
lassen. Fahrtunterbrechungen sind nicht gestattet.
Das Landsturmlegitimationsblatt ist aufzube-
wahren und gilt auch als Beweis über die er-
folgte Musterung.
Bacznosć!
Zaniechanie zgłoszenia się karane będzie
wedle karnych ustaw wojskowych.
Karta legitymacyjna pospolitego ruszenia
aprawnia do wolnej jazdy kolejami żelaznemi
(wyjąwszy pociągi pospieszne) i statkami paro-
wymi w obrębie Monarchii austryacko-wegierskiej
do stawki i z powrotem — pospolitaków uzna-
nych za zdatnych do służby orężnej ponadto do
wolnej jazdy celem zgłoszenia się do służby;
przed rozpoczęciem każdej takiej jazdy należy
postarać się o ostemplowanie tej karty w kasie
osobowej stacyi odjazdu. Przerwy w jazdach są
niedopuszczalne.
Kartę legitymacyjną należy starannie prze-
chować, gdyż służyć ma ona jako dowód jawienia
się do stawki.
Raum für weitere Eintragungen- Miejsce dla dalszych wpisań
Mieće na dmi wnieci
Gegenstand: — Przedmiot: — Предм
Zgłosil się do Biuro wojskowe Magistratu w Tarnopolu 1897 1896 1910
Bestätigung (Unterschrift und Amtssiegel)
der eintragenden Behörde:
Pottwierdzenie (podpis i pieczęć urzędowa)
wpisującej władzy:
Посвідка (підпис і урядова печатка)
виписуючої влади:
Zweites Blatt des Persons- und Melde-Nachweises für
Drugi arkusz potwierdzenia osoby i zgłoszenia się
Другий листок визнану особи і зголосень для
ausgefertigt unter Nr. 571 {in w} am {w dniu}
wystawiony pod Nr. {n} {dnia}
{w dniu}
{dnia}
1317.
Amtsiegel
der Gemeinde,
Pieczeć
urzędowa gminy.
Урядова печать
громади
(Unterschrift des Gemeindevorstehers, bzw. dessen berufenen
Stellvertreters.)
(Podpis naczelnika gminy, wzgl. jego powołanego zastępcy.)
(Підпис начальника громади, чи тяж его покликаного заступника.)
NB. Diese Klausel muß in Übereinstimmung mit der ersten Seite ausgefüllt sein. — NB. Ta klauzula musi być wypełniona zgodnie
z pierwszą stroną. — Примітка. Сю доніску треба виповнити зовсім згідно з першою сторінкою.
Belehrung über die Meldevorschriften für den haber des Persons- und Melde-Nachweises.
Die Meldepflicht umfaßt die Pflicht zur ersten Meldung und weiteren Aufenthaltsmeldung.
Auf Grund der ersten Meldung wird der vorliegende Pers.- und Melde-Nachweis ausgefertigt. Derselbe dient zum Ausweis über die Person des Inhabers sowie auch als Bestätigung der ordnungsmäßigen Erfüllung der Meldepflicht.
Nach der ersten Meldung muß bis auf weiteres auch jede Veränderung des Aufenthaltes für länger als 3 Tage gemeldet werden.
Diejenigen, welche keinen bestimmten Wohnort haben, ist jede Aufenthaltsveränderung ohne Rücksicht auf die Dauer zu melden.
Die Veränderung des Aufenthaltes ist unter Mitbringung des Persons- und Melde-Nachweises sowohl, und zwar vor der Veränderung, im Gemeindeamt (beim Magistrate) der bisherigen Aufenthaltsgemeinde als auch, und zwar binnen 24 Stunden nach Eintreffen, im Gemeindeamt (beim Magistrate) der neuen Aufenthalts gemeinde zu melden.
Die erfolgten Ab- und Anmeldungen werden auf dem Persons- und Melde-Nachweis bestätigt.
Bei rücksichtswürdigen Verhältnissen kann über besondere Ansuchen die Entbindung von der
Aufenthaltmeldung seitens der politischen Bezirksbehörde des Werkes beurteilt werden.
Die Nichtbefolgung dieser Vorschriften wird, sofern niederer Tatbestand einer von den Gerichten zu ahndenden Straftat vorliegt, von den politischen Behörden im Sinne der bestehenden Gesetze und Verordnungen strenge bestraft.
Der Besitz eines einwandfreien Persons- und Melde-Nachweises vermag allein vor Beanstandungen zu sichern.
Pouczenie o przepisach zgłaszania się dla podaczca potwierdzenia osoby i zgłoszenia się.
Obowiązek zgłoszenia się obejmuje obowiązek pierwszego zgłoszenia się i dalszego zgłoszania pobytu.
Na podstawie pierwszego zgłoszenia się wystawia się niniejsze potwierdzenie osoby i zgłoszenia sie. Służy ono do legitymacyjnej osobistej właściwienia oraz jako potwierdzenie należnego wypełnienia obowiązku zgłoszenia się. Zawiera ono w poszczególnych rubrykach następujące podania co do właściciela: 1. Imię i nazwisko ojca; 2. imię nazwisko panieńskie matki; 3. daty urodzenia (rok i dzień, miejsce, powiat, kraj); 4. prawo przynależności (gmina, powiat, kraj); 5. stan; 6. wykształcenie szkolne; 7. znajomość języków; 8. zawód; 9. miejsce pobytu (dokładny adres); 10. stosunek do obowiązku służb pod bronią; dalej w rubryce 11. opis osoby posiadacza (e) postawa, b) barwa oczu, e) forma nosa, d) układ włosów, e) barwa włosów, f) zarost, g) szczegełne znaki; wreszcie w rubryce 12. własnoręczny podpis właściciela.
Po pierwszem zgłoszeniu się należy aż do dalszego zarządzenia zgłaszać także każdą zmianę pobytu na dłużej niż na 3 dni.
Ci, którzy nie mają oznaczonego miejsca zamieszkania, winni zgłaszać każdą zmianę miejscca pobytu bez względu na czas trwania.
Zmianę pobytu należy zgłaszać, przynosząc z sobą potwierdzenie osoby i zgłoszenia się i do zarówno przed zamiana, w urzędzie gminnym (magistracie) dotychczasowej gminy pobytu jak również po przybyciu na miejsce nowego pobytu, zaś najpóźniej w terminie 24 godzin (w magistracie) nowej gminy pobytu.
Dokonane zgłoszenia odejścia i przybycia stwierdzić się na potwierdzeniu osoby i zgłoszenia się.
W razie zasługujących na uwzględnienie stosunków może półtyczna władza powiatowa miejsca zamieszkania udzielić na osobną prośbę zwolnienia od obowiązku dalszego zgłaszania pobytu.
Za niezasztosowanie się do tych przepisów będą polityczne władze karaly surowo w myśl istniejących ustaw i rozporządzeń, o ile nie zachodzi znamie czynu karygodnego, podpatrzałego pod karanie sądowe.
Tylko posiadanie należytiego potwierdzenia osoby i zgłoszenia się może zabezpieczyć przed podniesieniem jakichś wątpliwości.
Наука що до мельдункових приписів для посідача виказу особи і зголошень.
Обов'язок зголошування обмежає обов'язки вихід до першого зголошення і до дальнього зголошування свого побуту.
На основі першого зголошення видає ся охей виказ особи і зголошення. Ся грамота служить на виказу що до особи посідача, як також на посвідку, що він всіх виповнив свій обов'язок зголошування. Виказа обмінює в поодиноких стовпцях слідуючі подробиці про посідача: 1. Імя і назвиско бітця; 2. ім'я і родове назвиско матері; 3. подробиці що до родин (рік і день, місцевину, повіт, край); 4. его право своїми (громада, повіт, край); 5. стан; 6. шкільне обслуговування; 7. які вміє мови; 8. зване; 9. місце побуту (точну адресу); 10. підпоменя у військовій службі; дальше у стовпці 11. опис особы посідача: а) его стать, б) праску очей, в) вид носа, г) як поємть волосся, д) краєву волосся, е) харіст, є) особливий признаки; наявне в 12. стовпці власноручну підпис посідача.
По першому зголошенню треба почте й на дальше зголошування також кожду зміну свого побуту на довше ніж на 3 дні.
Ти, що не мають ніякого означеного місця життя, мають зголошувати кожду зміну свого побуту без огляду на час тої зміни.
Зміну побуту треба зголошувати, принесши виказ особи і зголошення, іменно перед зміною, як в громадських уряді (магістрат) дотеперішньої громади побуту, так і в громадським уряді (магістрат) нової громади побуту, і то протягом 24 годин по прибуттю.
Виконані зголошення і відмелькованні посвідчують ся на виказі особи і зголошень.
Серед відносин, що заслугують на увагу, може повітова політична влада місця мешкання дозволити на окрему прохсьбу звільнення від обов'язка до дальнього зголошування побуту.
За невиконання сих приписів карають строго політичні влади по гадці обов'язуючих законів і розпорядків, о скілько немає єства карного вчинка, за який мають карати суди.
Тільки посідане беззапамятного виказу особи і зголошень є в силі захоронити від всяких закидів.
K. u. k. 2. Armeekommando.
Nr. 20.
Allgemeine Verlautbarungen des 2. Armeekommandos.
Am 29. Jänner 1918.
Vom Armeekommando wird verliehen:
in Anerkennung tapferen Verhaltens vor dem Feinde:
die bronzerne Tapferkeitsmedaille:
dem Res. Zgslf. tit. Feldw. des IR. 35 Josef Brandl, beim Stabsoffiz. der techn. Trp.
des Abschn. Olejow (Pers. Nr. 35);
den Lst. Sapp. des Sapp. Baons 43 Bartolom. Opeka, Josef Deutscher u. Adalbert
Jež, alle 3 bei der 2. Komp. des Sapp. Baons 43 (Pers. Nr. 541):
in Anerkennung vorzüglicher Dienstleistung vor dem Feinde:
das E. V. K. m. d. K. a. B. d. T. M.;
dem k. k. Lst. Korp. tit. Feldw. des Lst. Bez. Kmdos, 18 Jakob Leib Schreiber,
dem k. k. Lst. Zgslf. tit. Feldw. mit Einj.Freiw. Abz. des Lst. Bez. Kmdos 22 Johann
Danyliuk, beide beim k. k. Lst. Et. Baon 109 (Pers. Nr. 35);
dem RUO, I. Kl. des MW, Frs. Baons Siegersdorf Rudolf Schulze, bei der MW.
Bt. 2/FSAB, 9,
dem Feldw., Richard Luprich,
dem Res. RUO, I. Kl. Friedrich Schwarz, beide des IR. 90, beim IR. 90,
dem Lst. Wachtln. des TB. 7 Lajos Lipták, bei der mob. Krankenhaltstation 3/7
(Pers. Nr. 233);
dem Zgslf. tit. Feldw. der San. Abt. 11 Engelbert Brandl, beim Feldspital 505,
dem Res. Zgslf. des PKR, 27 Josef Emmerring, beim Div. Mun. Kol. Kmdo. 27,
dem RUO, I. Kl. des IR. 90 Josef Luczyk, beim IR. 90 (Pers. Nr. 370);
dem Ers. Res. Zgslf. tit. Feldw. mit Einj. Freiw. Abz. des SchR. 19 Basylí Dorosz,
dem Lst. Zgslf. tit. Feldw, des IR. 32 Hans Fischer,
dem Lst. Zgslf. des IR, 67 Jakob Eugen Ripp, alle 3 bei der Kgf. Stat. R,
dem Zgslf. des SchR. 9 Max Schwabe, bei der Rechn. Kontr. Abt. der Q. Abt. 2,
dem Lst. RUO, II. tit. I. Kl. des Lst. Bez. Kmdos, 30 Franz Alliger, bei der Kgf. Arb.
Komp. 1214,
dem Feldw. des IR, 9 Peter Starczewski, bei der Baukomp. 3/9,
dem Lst. Zgslf. des IR. 35 Franz Štěrba, beim Mil. Steinbruch Bucniow,
dem Lst. Feldw., des IR. 33 Georg Poszt, bei der Kgf. Arb. Komp. 1299,
dem RUO, I. Kl. des FJB. 6 Anton Jedlička, beim Kmdo. der Jg. Marschformationen
(Pers. Nr. 541);
das E. V. K. a. B. d. T. M.;
den Lst. Intf. des IR, 58 Gregor Kostiuk, Nykola Stolarczuk, Anton Urbanowicz,
Michael Rzehak, Peter Kornyi, Iwan Kostlik u. PiotrKiernicki,
den Res. Intf. des IR. 58 Onufry Markow, Basil Melinyszyn, Dmctr Tkaczuk, Kasi-
mir Michalski u. Wasyl Moczarny,
dem Res. Korp. tit. Zgslf. des IR, 58 Dmytro Iwasysczyn,
dem Lst. Intf. des IR. 67 Johann Matiszczak, alle 14 beim IR. 58 (Pers. Nr. 21.938
ex 1917);
dem Tr. Sold. des TB, 4 Siegmund Molnár, beim Et. Trainkmdt. Nr. 2,
dem Lst. Zgslf. Johann Wojtas,
dem Lst. Intf. Jacko Peszowiec u. Josef Zaiechowski, alle 3 des IR, 45,
dem Lst. Intf. des Lst. Bez. Kmdos, 36 Samuel Gottlieb, alle 4 beim k. k. Lst. Et.
Baon 109 (Pers. Nr. 35);
dem Lst. Korp., Michael Ludas,
dem Lst. Vorm., Emil Josef Hugyecz,
dem Lst. Zeugskan. Johann Siedl u. Peter Pflanzer, alle 4 des Art. Zengsdep.
Komarom; bei der Art. Zeugskomp. u. Art. Zeugsarb. Abt. 5,
dem Lst. Intf. des IR, 84 Gustav Fürst, beim IR, 90,
dem Lst. Intf. des Lst. Bez. Kmdos, 39 Peter Deuring,
dem Verpfl. Sold. des EVM. Krakau Franz Smetak, beide bei der Et. Bäckerei 13,
dem Lst. Korp., Johann Lana,
dem Lst. Gftr. Johann Pajestka,
dem Lst. Inf.t. Josef Kubaszek, alle 3 des Lst. Bez. Kmdos. 16,
den Lst. Inf.t. des Lst. Bez. Kmdos. 31 Josef Mikulajczuk u. Justin Węglarży,
dem Lst. Gftrt. des Lst. Bez. Kmdos. 12 Robert Kućera,
dem Res. Korp. Franz Valenta,
den Lst. Schützen Wenzel Kasal u, Franz Sazima, alle 3 des SchR. 7.
dem Res. Gftrt. Josef Siberà,
dem Lst. Schützen Jaromir Michal, beide des SchR. 12,
dem Lst. Inf.t. des IR. 42 Karl Paix,
dem Lst. Inf.t. des Lst. Bez. Kmdos. 9 Wenzel Powa,
dem Ldst. Inf.t. des Lst. Bez. Kmdos, 10 Franz Lauryn, alle 14 bei der k. k. Lst.
Eisb. Sich. Abt. 24,
den Res. Inf.t. Wasyl Dutka, Nikolaus Durda, Spiridion Krü, Johann Staszkiewicz u.
Iwan Uscinski,
den Lst. Inf.t. Wasyl Szalata u. Iwan Tymaczuk,
dem Inf.t. Petro Becha, alle 9 des IR. 95, beim IR. 95,
dem Lst. Gftrt. der San. Komp. 16 Josef Meszaros,
dem Lst. Gftrt. des HIR. 6 Szilard Csavity,
dem Lst. Jg. des FJB, 28 Johann Schmaler, alle 3 bei der mob. Krankenhausstation
Nr. 3/7,
dem Lst. Patrf. des FJB. 28 Stephan Simon,
dem Lst. Inf.t. des IR. 73 Johann Burggraf,
dem Lst. Inf.t. des IR. 11 Heinrich Ackermann,
dem I st. Offz. Diener des IR. 90 Michael Gosciak, alle 4 bei der Kgl. Arb. Komp.
Nr. 1222:
dem Res. Zgsf. Martin Viragh,
den Res. Korp. August Hoffmann u. Demeter Balicki,
dem Lst. Sapp. tit. Korp. Josef Gärtner,
dem Ers. Res. Sapp. Jakob Westermayer,
den Sapp. Johann Musika, Stephan Weber, Fabian Walter u. Joh. Kiss,
dem Lst. Sapp. Ferdinand Mayer, alle 10 des MW. Lehr- und Ers. Baons Siegers-
dorf, bei der MW. Bt. 2/FsAB. 9 (Pers. Nr. 233);
dem Ers. Res. Korp. Stanislaus Dolny,
dem Res. Korp. Franz Hrynczuk,
dem Lst. Korp. Karl Stanko,
den Res. Inf.t. Elias Korczak, Wasyl Leszczyszyu u. Johann Konczak,
den Lst. Inf.t. Michael Bryk, Witold Dziepak, Stephan Jablonski u. Josef Drupka.
dem Inf.t. Wasyl Rysko, alle 11 des IR. 89,
dem Ers. Res. Offz. Diener der San. Komp. 19 Jakob Maszár, alle 12 beim IR. 89,
dem Lst. Tr. Sold. des TB. 9 Wenzel Bajer,
dem Lst. Tr. Sold. des TB. 5 Johann Längsfeld, bei der Trainmat. Sammelstelle 2,
dem Vorm. des sFAR. 11 Michael Biskowski, beim sFAR. 11,
dem Lst. Inf.t. des HIR. 3 Heinrich Kohn, beim Feldspital 209,
dem Lst. Gftrt. des IR. 72 Gaspar Kadlecik,
dem Lst. Inf.t. des IR. 51 Janos Pap,
dem Lst. Inf.t. des IR. 72 Michael Kowacs, alle 3 beim Staffel 1161.
den Lst. Tr. Sold. des Tr. Zeugsdep. Klosterneuburg Johann Buhász, Michael
Scheiderer u. Michael Stifter,
dem Lst. Tr. Sold. des TB. 4 Michael Mezei,
den Istpfl. Zivilprofessionisten Johann Sležak, Koloman Nagy u. Josef Nagy, alle
7 bei der Et. Trainwerkstätte 20 des Trainfelddep. 2 (Pers. Nr. 370);
dem Lst. Inf.t. des LstIR. 1 Michael Pfeiffer, bei der Kommandiertennabt. der Q. Abt.
Nr. 2,
dem Pion. tit. Gftrt. Wilhelm Lahóda,
dem Lst. Offz. Diener Josef Friebel, beide des Eisb. Rgts, bei der Feldbahnbetriebs-
komp. 8,
dem Lst. Gftrt. tit. Korp. des Lst. Bez. Kmdos. 10 Karl Exner,
dem Lst. Gftrt. des Lst. Bez. Kmdos. 10 Karl Günter,
dem Lst. Gftrt. des IR. 94 Adolf Scholze, alle 3 bei der Kgl. Arb. Komp. 1214,
dem Lst. Korp. tit. Zgsf. des IR. 95 Adolf Drescher, bei der Stabskomp. der 11. ID.,
dem Res. Korp. tit. Zgsf. des IR. 98 Josef Horky,
den Res. Korp. des IR. 15 Johann Bednarz, Basilus Bednarz, Franz Gerzabek,
Michael Plakswy, Johann Serediuk u. Jakim Melnyk,
dem Lst. Inf.t. tit. Korp. des IR. 92 Wenzel Cuc,
dem Ers. Res. Gftrt. des IR. 72 Josef Horacek,
dem Lst. Gftrt. des IR. 58 Adam Nowitzki,
dem Lst. Gftrt. des Lst. Bez. Kmdos, 31 Franz Priessnitz,
dem Gftrt. des SchR. 29 Thomas Spaninger,
den Inf.t. des IR. 15 Theodor Czajkowski u. Michael Morawitzki,
dem Inf.t. des IR. 88 Adolf Hahmann,
dem Inf.t. des IR. 8 Jakob Pilat,
dem Inf.t. des IR. 75 Adolf Pilmayer,
dem Offz. Diener des IR. 61 Spiridan Duzan, alle 18 beim Mil. Bauhof II der Q. Abt.
Nr. 2,
dem Gftrt. tit. Korp. Theodor Mäcków,
dem Lst. Inf.t. Matij Szewczuk,
dem Inf.t. Moses Drattler, alle 3 des IR. 9, bei der Baukomp. 3/9,
dem Ers. Res. Vorm. Lorenz Hellinger,
den Ers. Res. Kan. Awram Tkaczuk, Elisey Padurl u., Johann Makuc, alle 3 des FKR. 11,
dem Kan. Demeter Saldat,
dem Ers. Res. Kan. Astemon Tokin, beide des sFAR. 11, alle 6 beim Mun. Depot der
11. ID.,
dem Lst. Kan. des FKR. 11 Jeremi Poklitar ,
den Lst. Kan. des sFAR. 11 Jakob Fussa u. Josef Lapjowker, alle 3 beim Mun.
Depot der 11. ID.,
dem Lst. Korp. des Lst. Kmdos. Sopron Dénes Kiss,
dem Lst. Inft. des Lst. Kmdos 1 István Nagy,
dem Lst. Korp. des Lst. Bez. Kmdos. Jaroslau Josef Krupa, alle 3 beim Schlacht-
viehfelddepot 24, III. Sektion,
dem Res. Zgsf. des TB. 9 Gustav Hrn Štř,
dem Res. Korp. tit. Zgsf. des EVM. Prag Josef Sitta,
dem Res. Korp. des IR. 73 Anton Fischer,
den Lst. Tr. Sold. des TB. 4 Josef Szücs u. Johann Harányi,
dem Lst. Inft. des Lst. Bez. Kmdos 11 Wenzel Stros, alle 6 beim Schlachtviehfeld-
depot 1/23,
dem Ers. Res. Korp. des IR. 84 August Kern,
dem Lst. Gftr. tit. Korp. des IR. 4 Arnold Sibrzina,
dem Inft. des HIR, 3 Károly Csathi, alle 3 bei der DAG. 25,
dem Lst. Gftr. tit. Korp. Wenzel Spejzl,
den Lst. Inft. Josef Šrajb, Anton Karl Lahmer, Johann Maštaľy u. Augustin Mann,
alle 5 des Lst. Bez. Kmdos. Komotau,
dem Lst. Jg. des FJB. 28 Ananias Csule,
dem Lst. Korp. der San. Komp. 11 Josef Buble,
dem Lst. Tr. Sold. des TB. 9 Melichor Volák,
dem Lst. Tr. Sold. des TB. 4 Markus P. Kiss,
dem Lst. Tr. Sold. des TB. 7 Nikolaus Heintz,
den Lst. Inft. des Lst. Kmdos, Munkacs Mihály Tkács, alle 12 beim Feldspital 802,
den Res. Zgsf. Josef Schwarzmeier u. Franz Souček,
den Res. Unt. Jg. tit. Zgsf. Karl Meškan, Franz Kastl u. Franz Rymeš,
dem Res. Unt. Jg. Franz Oppl, alle 6 des FJB. 6,
dem Lst. Jg. des 1. Rgts, der TKJ, Giuseppe de Hibler.
dem Lst. Inft. des IR. 4 Leopold Dopler, alle 8 beim Kmdo. der Jg. Marschforma-
tionen (Pers. Nr. 541).
Frh. v. Böhm-Ermolli, Generaloberst.
2.
Belobungen.
Pers. Res. Nr. 200/35 vom 21. Jänner 1918.
Die belobende Anerkennung des Armeekommandos wird ausgesprochen:
für vorzügliche Dienstleistung vor dem Feinde:
dem Hptm. des Geniestabes Zoltán von Zelenka, früher eingeteilt beim 5. Kps. Kmdo.
Pers. Nr. 370 vom 24. Jänner 1918.
Für vorzügliche Dienstleistung vor dem Feinde wird die belobende Anerkennung
des Armeekommandos ausgesprochen:
dem Ers. Res. Inft. des IR. 80 Johann Sysak, beim 4. KD. Kmdo., Stabstrp. (Pers.
Nr. 370).
3.
Ernennungen.
Pers. Res. Nr. 434 vom 22. Jänner 1918.
Ich ernenne den landsturmpflichtigen Ingenieur Wladimir Jauris, (1888, kgl. Wein-
berge), eingeteilt bei der Bankomp. I/61 im Sinne des KM. Erl. Abt. 5, Nr. 867 von
1916 mit 15. Jänner 1918 zum k. k. Landsturmi-Leutnant-Ingenieur auf Kriegsdauer.
Frh. v. Böhm-Ermolli, Generaloberst.
Pers. Res. Nr. 9654/1 ex 1917 vom 23. Jänner 1918.
Im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Landesverteidigung erkenne ich
den R. UO, I. Kl. Edmund Schönauer, (1877, Wien) des Lst. Bez. Kmdos Wien Nr. 1,
eingeteilt beim Militärbaunhof II, im Sinne des KM. Erl. Abt. 5, Nr. 867 von 1916,
Pkt. 10, b und Chef des Ersatzwesens für die gesamte bewaffnete Macht Nr. 505.064/II.
res. von 1917, Pkt. 6 mit 1. Jänner 1918 zum k. k. Lst. Akzessisten für den tech-
nischen Dienst auf Kriegsdauer.
Frh. v. Böhm-Ermolli, Generaloberst.
Q. Res. Nr. 158 vom 23. Jänner 1918.
Auf Grund der Zirk. Vdg. vom 19. Mai 1917, Präs. Nr. 24.864.Betbl. Nr. 46, für das k. u. k. Heer er-
nenne ich beim k. k. Lst. Fl. Baon Nr. 231 ab 1. November 1917 definitiv:
k. k. Lst. Oblt. Josef Mokosin zum Kommandanten der 3. Kompagnie.
Veränderungen, welche eine Entleibung vom Kommando erforderlich machen, sind
zu melden,
Chef der Q. Abt. 2:
Judex, Obstl.
Q. I. Nr. 1104/I vom 23. Jänner 1918.
Ich erneue im Sinne des Erl. KM. Abt. I, Nr. 31800 von 1916, den bei der eigenen Liquidierungsgruppe eingeteilten Einj. Freiw. Gftr. tit. Feldw. Kdt. Asp. David Saul Rieger des IR, Nr. 1, mit 9. Oktober 1917 zum Fähnrich i. d. Res.
Chef der Q. Abt. 2:
Judex, Obstl.
Pers. Res. Nr. 587 vom 22. Jänner 1918.
Ich erneue den Einj. Freiw. Jg. tit. Untjx. Anselm Grabher (1915/20c0) des 3. Rgts, TKJ., eingeteilt bei der Kgf. Station R-Evidenz, im Sinne des KM. Erl. Abt.I, Nr. 31800 von 1916 (Beibl. 43/16) mit 20. Jänner 1918 zum k. u. k. Fähnrich i. d. Res.
Zugeteilter General beurlaubt:
I. V. Rzehak, Obstl.
4.
Namenlisten der Ver-
storbenen sind dem
monatlichen San. An-
staltskrankenrapporte
beizuschliessen.
Q. E. Nr. 1318 vom 21. Jänner 1918.
Auf AOK, Q. Nr. S592 vom 14. Jänner 1918.
Die unterstehenden Feld- und stabilen San. Anstalten werden aufmerksam ge-
macht, dass dem monatlichen San. Anstaltskrankenrapporte auch die Namenliste der im
Berichtsmonate Verstorbenen beizuschliessen ist (Bge 43 zu § 33 des Dienstbuches N—13.
IV. Teil).
5.
Ausfolgung
von Rauhfutter.
Q. I. Nr. 3149 vom 24. Jänner 1918.
Mit Rücksicht auf die Hartfutternot und die allgemein mindergute Kondition der
Pferde wird verfügt, dass alle Formationen die Rauhfuttergebühr von 8 kg pro Tag
und schweres Pferd, 4½ kg pro grosses Pferd und 3¾ kg pro kleines Pferd ohne
Rücksicht darauf verfüttern, ob sie das Rauhfutter selbst beschafft haben oder durch
eine Fassungsstelle erhalten.
In der Tabelle zu Q. I. Nr. 20.000 von 1917 ist daher die Rubrik „Handkauf, bzw.
Futtergebühr einzusetzen.
6.
Schneepflanken, Abtra-
gung durch durchfahrende
Truppen.
Q. E. Nr. 1079 vom 20. Jänner 1918.
In der letzten Zeit haben im Armeebereiche durchziehende Transporte und kan-
tonierende Truppen bis zu 50 m lange Trakte von Schneepflanken von den Bahn-
strecken wahrscheinlich zu Heizzwecken entwendet.
Diesen übersehenen oder geduldeten Vorgehen der Truppe muss mit allen Mitteln
und äusserster Strenge besonders jetzt im Winter begegnet werden.
Die Abtragung von Schneepflanken gefährdet in hohem Grade den Eisenbahnver-
kehr. Eine Wiederinstandsetzung abgetragener Schneepflanken ist beim bekannten Ma-
terialmangel mit sehr grossen Schwierigkeiten verbunden. Bei Eintritt von Schnee stürmen
könnte das Fehlen von Schneebahwermitteln für die ganze Strecke katastrophale Folgen
haben.
Diesem Umfuge ist durch alle Kmdten mit grösster Schärfe zu steuern und die
Mannschaft zu belehren, dass die Beschädigung der Eisenbahnverkehrsmittel — welcher
Art immer — ein nach dem Mil. Str. G. zu ahndendes und feldgerichtlich zu verfolgen-
des Verbrechen bildet.
7.
Entscheidungen aus dem
Gebührenwesen.
A.) Aeraliaforderungen – Her-
einbringung durch Heran-
ziehung von Remunerationen.
B.) Militärunterkunftsobjekte—
Instandsetzungsauslagen.
Q. I. Nr. 1287 vom 23. Jänner 1918.
A.) Auf A. O. K. Q. Nr. 214.484/17.
Die Remunerationen für die in öffentlichen Diensten stehenden, in ihrem Anstel-
lungsorte militärärztliche Dienste leistenden Zivilärzte können mit 1. März zur Herein-
bringung von Aeraliaforderungen herangezogen werden.
B.) Auf A. O. K. ad. Q. Op. Nr. 155.078/16.
KM, Erl., Abt. 11/E, Nr. 4284 vom 22. November 1916.
Aus mehreren Berichten wurde entnommen, dass auch auf Grund des Einquar-
tierungsgesetzes beigestellte oder von Privaten gemietete Militärunterkunftsobjekte, die
durch Kriegsereignisse beschädigt wurden, seitens der Mil. Baubehörden wieder instand-
gesetzt wurden.
Dadurch wurde allerdings eine raschere und zuverlässigere Wiederbenützbarkeit
dieser Objekte erzielt, weil die Objektsbeisteller zumeist weder die erforderlichen Arbeits-
kräfte, noch das Material selbst beschaffen konnten. Hiebei wurden aber ärarische Geld-
mittel für Herstellungen aufgewendet, die eigentlich vom Unterkunftsbeisteller zu bewir-
ken sind. Es ist daher zu trachten, den Ersatz dieser Beträge von den Objektsbeistellern
zu erlangen, wobei in erster Linie eine gütliche Vereinbarung anzustreben wäre. Falls
die sofortige Rückstellung nicht möglich wäre, könnte auch die ratenweise Abstanzung
oder die Begleichung durch Abzug von der zu leistenden Unterkunftsvergütung, bzw. vom
Mietzins vereinbart werden.
Zutreffendenfalls sind diese Auslagen in das Aerialschuldenbuch in Evidenz zu nehmen.
Wenn zur Vornahme der Herstellungen die Zustimmung des Objekteigentümers nicht eingeholt wurde, dann wäre die Heeresverwaltung wohl als Geschäftsführer ohne Auftrag anzusehen.
Zur Geltendmachung des Kostenersatzes ist es in dem Falle auch notwendig, dass über die aufgewendeten Kosten genaue Rechnung abgelegt werde. (Allg. bürgl. Ges. Buch, § 1039.)
Zur eigenen Information wird noch bemerkt:
Nicht bei jeder Geschäftsführung ohne Auftrag ist der Geschäftsführer berechtigt, einen Ersatz zu verlangen. Das Allg. bürgl. Ges. Buch teilt die Geschäftsführung ohne Auftrag in eine notwendige (§ 1036), nützliche (§ 1037) und unnütze (§ 1038) ein.
Bei den meisten der in Rede stehenden Herstellungen dürfte es sich um eine notwendige Geschäftsführung handeln, weil durch rechtzeitige Instandsetzung der Unter kunftsobjekte ein weiterer Schaden für den Objektbeisteller (Beschädigung durch Un wetter u. dgl.) abgewendet würde. In diesen Fällen sind die Objektbeisteller schuldig, den notwendig und zweckmässig gemachten Aufwand zu ersetzen, n. zw. selbst dann, wenn die Bemühung der Mil. Baubehörden ohne ihr Verschulden fruchtlos geblieben ist (z. B. durch ein etwa eingetretenes Kriegsereignis), es genügt also, dass der Aufwand nach der Sachlage zur Zeit der Herstellungsarbeiten zweckmässig erscheinen musste.
Es werden sich aber auch Fälle von nützlicher Geschäftsführung ergeben, bei welchen der Geschäftsführer die Gefahr trägt; er kann den Ersatz der zweckmässig aufgewendeten Kosten nur fordern, wenn die Geschäfts führung dem Geschäftsherrn (Objekt beisteller) zum „klaren, überwiegenden Vorteile“ gereicht.
Bei einer nützlichen Geschäftsführung liegt die Erteilung der im I. Absatz, § 1037, Allg. bürgl. Ges. Buch erwähnten Einwilligung noch nicht darin, dass der Geschäfts führer von der Geschäfts führung Kenntnis erhalten hat, ohne ihr zu widersprechen, sondern es muss diese Einwilligung entweder ausdrücklich erteilt werden oder durch Inanspruchnahme des erzielten Vorteiles zum Ausdruck gelangen.
C.) Auf A. O. K. O. Nr. 192.210/17,
Auf mehrere Anfragen.
Feldpostoffizianten erhalten laut K—4, II. Teil, den gleichen Feldausrüstungsbeitrag wie Subalternoffiziere und Praktikanten der XII. Rangklasse.
Sie haben infolgedessen auch auf den gleichen Zuschuss wie diese Anspruch. Hiernach gebührt ihnen an den halbjährigen Anfallsterminen dieser Zuschuss mit 150 Kronen.
D.) Auf A. O. K. O. Nr. 213.997/17,
In Verfolg von A. O. K. O. Nr. 194.723 (Allg. Vltbg, Nr. 3 : 3/18, Abschnitt E) auf Anfragen:
Telephonapparate sind als kunstvolle Apparate unter Pkt. 4 dieses Befehles einzuordnen. Für vollkommene erhaltene Tischapparate wird eine Prämie von zehn Kronen, für Wandapparate von fünf kronen festgesetzt. Diese Prämien sind an die Mannschaft unverkürzt zu erfolgen.
Für beschädigte Apparate ist die bezügliche Prämie nach Abschätzung zu erfolgen.
Vorzumerken in der bezeichneten Allg. Vltbg.
E.) Auf A. O. K. O. Nr. 214.569/17,
Zufolge KM. Erl., Abt. 14, Nr. 30,982 vom 16. Dezember 1917 ist das KM. nicht in der Lage, die Kosten für Prothesen von Familienmitgliedern von Unteroffizieren, demgemäss auch nicht von Landsturmunteroffizieren, auf Rechnung der HV. zu übernehmen.
F.) Auf A. O. K. O. Nr. 211.388/17,
Auf Grund des KM. Erl., Abt. 5, Nr. 32,699 vom 1. Dezember 1917 können vom Präsentierungstage dieses Befehles an die mit A. O. K. O. Nr. 113.732 von 1917 (Allg. Vltbg. Nr. 180 : 4/17) bewilligten Prämien auch an die Maschinisten der Dynamowärter jener Bohrgeräte erfolgt werden, welche vom Elektroleir- und Ersatzbahn aufgestellt wurden.
Von der Gewährung einer Verpflegzubusse an die Mineure muss mit Rücksicht auf die beschränkten Lebensmittelvorräte abgesehen werden.
Hingegen können den Mineuren für besondere Leistungen im Minendienste auf Grund des Befehles Op. Nr. 95,444/E, O. K. vom 25. Oktober 1915 (Bge. zu Pkt. 6 der Allg. Vltbg. Nr. 108/15) über jeweiligen Antrag bei den zuständigen höheren Kmdos, der A. i. F. eingeteilten Stabsoffiziere der technischen Truppen allmonatlich im nachhinein Gratifikationen zuerkannt werden.
Die für die Verleihung geforderte Arbeitsleistung ist vom vorgenannten Stabsoffizier auf Grund der örtlichen Verhältnisse festzusetzen; die Höhe der Prämie darf für jeden Tag, an welchem die geforderte Arbeitsleistung erfüllt wurde, 1 K 30 h nicht überschreiten.
Vorzu merken bei den vorbezeichneten Befehlen, bzw. Allg. Vltbg.
G.) Auf A. O. K. ad O. Nr. 213.384/17,
Auf Grund mehrfacher Anfragen.
Eine „Zuerkennung“ jener besonderen Gebühren der A. i. F., — wie Feldausrüstungsbeitrag, Zuschuss hiezu und Offiziersdienergebühr — die gemäss den geltenden Bestimmungen auf den Begriff der Felddienstleistung gegründet sind, ist aus prinzipiellen Gründen unstatthaft.
Diesbezügliche Einschreiten sind daher von den A. K. (O. Abt.) etc. an das A. O. K. nicht mehr vorzulegen.
Unter einem wird auf die Bestimmungen des A. O. K. Befehles O. Nr. 95,400/17 (Neuregelung des Bezuges von höheren Gebühren — Allg. Vltbg. Nr. 123 : 3/17, Absatz 7) hingewiesen.
H.) Auf A. O. K. Q. Nr. 212.851/17.
Im Nachhange zum A. O. K. Q. Op. Nr. 106.412 (Allg. Vltbg. Nr. 95 : 5 von 1917, zu B) wird verfügt, dass die an das A. O. K. vorzulegenden Einschreiben um Aufrechnungs- bedeckungen nicht nur in meritorischer und administrativer Beziehung, sondern auch ziffernmässig schon derart zu prüfen sind, dass nach erteilter Bedeckung eine nachträgliche Zensur der bezüglichen Operate entbehrlich wird.
Die Einschreiben um Aufrechnungsbedeckung sind zunächst von den zuständigen Fachreferenten eingehendst zu begutachten (Notwendigkeit der Beschaffungen, Preis- angemessenheit, Beschaffungsmodus etc.) und hierauf der zuständigen R. K. A. zur ziffern- mässigen und meritorischen Ueberprüfung zu übermitteln.
Die R. K. A. hat speziell auch die vorgeschriebene inventarmässige Evidenznahme ad Pkt. 5 des bezogenen A. O. K. Befehles, die richtige Stempelung der Rechnungen und vergleichsweise auch die Preisangemessenheit der beschafften Gegenstände wahrzu- nehmen.
Bei dieser (gelegenen) wird hinsichtlich der zu konstatierenden Preisangemessen- heit auf Grund der hierortigen Wahrnehmungen nochmals ausdrücklich auf die Bestimmun- gen des Pkt. 3 von Q. Op. Nr. 106.412/16 (Allg. Vltbg. Nr. 95 : 5/17 zu B) und Q. Nr. 99.300/17 (Allg. Vltbg. Nr. 140 : 4/17) hingewiesen. Das A. O. K. muss demnach das bezügliche Prüfungsergebnis sofort entnehmen können, d.h. welche Posten preisangemessen befunden wurden, was wegen eventuell köhstatterer Preisstreiterei veranlasst wurde und was wegen allfälliger Schadloshaltung des Aeras verfügt worden ist.
Schliesslich ist dezidiert anzugeben, hinsichtlich welcher Posten vom A. O. K. weitere Erhebungen zwecks Konstatierung der Preisangemessenheit einzuleiten wären. Operate von Rechnungskörpern, die an die F. R. A. des KM. rechnungskontrollzuständig sind, sind dieser Zensurbehörde zur vorherigen Ueberprüfung zu übermitteln.
Q. I. Nr. 2213 vom 23. Jänner 1918.
A.) Auf A. O. K. Q. Nr. 282/18.
Ad KM. Erl., Abt. 11, Abt. Nr. 16.302 vom 28. Dezember 1917.
Die Fälle, in denen eine Ersatznachricht von in Verlust geratenen ärarischen Geldern angesucht wird, sind ziemlich häufig und, was die Tatgeschichte des Verlustes anlangt, in vielen Fällen einander sehr ähnlich. Meistens werden Verluste von grösseren, in die Tausende von Kronen gehenden Beträgen während eines Marsches, eines nächtlichen Alarms u. s. w. zur Anzeige gebracht.
Ganz abgesehen davon, dass solche Verluste oft erst nach längerer Zeit zur An- zeige gelangen, wird häufig auch die Vornahme der im § 11, Dienstbuch K—1, vorge- schriebenen, sogleich vorzunehmenden Erhebungen unterlassen. Hiedurch ergeben sich bei der späteren Erhebung bereits Schwierigkeiten für die Feststellung der Art und Weise des Entstehens des Schadens, sowie für die Schuld oder Schuldlosigkeit der daran beteiligten Personen, sei es infolge des Wechsels der Oertlichkeit, sei es infolge des Abganges dieser Personen. Wenn auch nicht verkannt wird, dass durch die jeweilige Marsch- und Kriegs- lage Schwierigkeiten hinsichtlich der sofortigen Feststellung begründet sein können, so können gewiss in einer grösseren Anzahl von Fällen bei sofortiger Erstattung der An- zeige einzelne Erhebungen dennoch vorgenommen werden, deren Durchführung später überhaupt nicht mehr oder nur in unvollkommener Weise geschehen kann.
Nach § 68, Dienstbuch K—1, ist die Nachsicht des Ersatzes eine Gnadensache, um welche nur dann angesucht werden darf, wenn solche sachliche und persönliche Verhält- nisse zugunsten des Ersatzpflichtigen geltend gemacht werden können, welche einer ausserordentlichen Berücksichtigung würdig erscheinen.
Durch die Unterlassung oder nicht genaue Durchführung der im II. Hauptstück, 1. Abschnitt des Dienstbuches K—1 angeordneten Erhebungen werden aber für die Be- urteilung des Nachsichtsgesuches Schwierigkeiten geschaffen.
Die im § 69 D. B. K—1 geforderte „Erwägung des persönlichen Verhältnisses“ er- fordert auch ein Eingehen in die Frage, ob der Nachsichtswerber Vermögen besitzt, ob und wieweit für ihn die Möglichkeit der Ersatzleistung gegeben ist; insbesondere bei den infolge des Krieges zur militärischen Dienstleistung herangezogenen Personen aus dem Zivilstande erscheint die Feststellung ihres Vermögensverhältnisse, ihres Einkommens aus demselben und ihrer sonstigen Vermögensverhältnisse von Wichtigkeit.
Da immerhin die Möglichkeit besteht, dass in einzelnen Fällen Verluste nicht tat- sächlich erfolgt sind, sondern nur zum Zwecke der Verschleierung einer unredlichen Geldgebarung vorgetäuscht werden, haben in allen jenen Fällen, in denen der Verlust nicht unzweifelhaft und einwandfrei festgestellt ist, anlässlich der nach § 11, ff. D. B. K—1, zu pflegenden Schadenerhebung auch Erhebungen nach Geldsendungen des Verlustträgers im vertraulichen Wege bei den jeweils in Betracht kommenden Postämtern (Feldpost- ämtern) des Aufenthaltsortes des Verlustträgers, bei jenen Postämtern (Feldpost- ämtern), in deren Bereich der Verlustträger zur Zeit des Verlustes sowie in einem ent- sprechenden Zeitraum (etwa ein Vierteljahr) vor dem Verlust infolge dienstlicher An- wesenheit oder Beurlaubung weilte, und die Möglichkeit hatte, Gelder zur Aufgabe zu bringen, sowie bei den Postämtern des Aufenthaltsortes der nächsten Angehörigen des- selben stattzufinden. Nur dadurch kann einigermassen eine Sicherheit geschaffen werden, dass die im § 68 D. B. K—1 ausgesprochene Zulässigkeit der Ersatznachricht nicht auch auf solche Fälle als gegeben angenommen wird, in denen eine derartige Gnade nicht am Platze erscheint.
Es wird jedoch beigefügt, dass die Postämter zu Auskunftserteilungen nur bei strafgerichtlichen Untersuchungen und ausserhalb derselben nur bei nachgewiesener Zustimmung des Absenders oder Adressaten verpflichtet sind.
Dieser Befehl gilt sinngemäss auch für die A. i. F.
Vorzimmerken bei E, O. K. Op. Nr. 37.731/1 vom 23. April 1915, Abschnitt B (Res. Vltbg. Nr. 10/1915) Vorgang bei Schäden und Verlusten, dann bei A. O. K. Q. Nr. 140.782 vom 12. August 1917 (Allg. Vltbg. Nr. 185 : 9/1917) Passierung der Ersatznachrichts- befugnis — Uebertragung an die höheren Kmdos, der A. i. F.
B.) Auf A. O. K. Q. Nr. 194.849/17.
Die vereinigten improv. LFaKnZüge bilden keinen organisationsgemässen Verband, sondern nur ein taktisches Kommando, und ist für solche vorübergehend zusammen- gefasste Einheiten keine bestimmte Charge systemisiert.
Es ist demnach ein Anspruch auf höhere Gebühren nach Präis. Nr. 8600/17 (Allg. Vltbg. Nr. 122 : 3/17) nicht gegeben;
C.) Auf A. O. K. Q. 66/18.
Ad KM, Erl., Abt. 11, Nr. 33.581 vom 30. Dezember 1917.
Die zur Teilnahme an den Sitzungen des kroatisch-slawonischen Landtages beurlaubten Personen verbleiben gleichfalls im Fortbezeuge der chargenmässigen Gebühren (einschliesslich der Bereitschaftszulage und des Relutums für die menagemässige Verpflegspfortion).
Für die im Bezuge der Feldzulage stehenden Personen endet diese Zulage mit Letzten des Monates, in welchem der Urlaub angetreten wurde. Vom Ersten des nächstfolgenden Monates an gebührt die Bereitschaftszulage und das Relutum für die menagemässige Verpflegspfortion.
D.) Auf A. O. K. Q. Nr. 214.922/17.
Das KM. hat mit Erl., Abt. 10/Kgf., Nr. 72.434 vom 21. Dezember 1917 entschieden, dass die „Caporali“ und die „Caporalì maggiori“, was die Lohnungsbemessung anbelangt, nach Erl. Abt. 10/Kgf., Nr. 7759 vom 15. April 1916 als Unteroffiziere mit einer täglichen Lohnung von 30 Hellern anzusehen sind.
Auf eine nachträgliche Aufzahlung für eventuell zu wenig gefasste Gebühren hat es vorläufig nicht anzukommen.
8.
Tagebuch über Reisedokumenten-Kontrolldienst.
9.
Nachforschung.
10.
Neuregelung der Kriegsgebiete bzgl. Reisen in der Monarchie.
Q. E. Nr. 1463 vom 22. Jänner 1918.
Die mit Q. Op. Nr. 29.701 des 2. AFK, vom 29. September 1915 angeordneten Meldungen (Tagebuch) über Beanstandungen im Reisedokumentenkontrolldienste sind von nun an an die Q. Abt. 2 nicht mehr vorzulegen. Diese sind aber weiterhin zusammenzustellen und in der Registratur der beanständenden Stelle aufzubewahren, um sie im Bedarfsfalle jederzeit vorzufinden, wie auch dem Inspizierenden der Feldgendarmerie anlässlich der Inspektion zur Kontrolle ihrer Tätigkeit vorlegen zu können.
Q. E. Nr. 1361 vom 20. Jänner 1918.
Gesucht wird Trainsoldat Tobias Mercz (1867) des Trainbaons 7.
Positive Meldungen sind an das A. K. (Q, Abt.) einzusenden.
Q. Op. Nr. 299 vom 28. Jänner 1918.
Na. Nr. 22.569/17 des A. O. K. vom 18. Jänner 1918 wird vollinhaltlich verlautbart:
„Mit Rücksicht auf die geänderte militärische und politische Lage bestimmt das AOK, mit Wirksamkeit vom 25. Jänner 1918 die Grenzen der Kriegsgebiete folgendermassen:
A. In Oesterreich.
I.
Das östliche weitere Kriegsgebiet entfällt.
Das östliche engere Kriegsgebiet umfasst:
im Königreiche Galizien die pol. Bezirke Borszczow, Brody, Brzezany, Czortkow, Husiatyn, Radiechow, Skalat, Tarnopol, Trembowla, Zaleszczyki, Zbaraz, Zborow und Zloczow:
im Herzogtume Bukowina die pol. Bezirke Czernowitz, Gura-Humora, Kimpolung, Kotzmann, Radautz, Sereth, Storozynetx, Suczawa, Zastawna und den Ger. Bezirk Stanestie.
II.
Das südwestliche weitere Kriegsgebiet entfällt.
Das südwestliche engere Kriegsgebiet umfasst:
in der gefürsteten Grafschaft Tirol die pol. Bezirke Borgo, Bozen, Cavalese, Cles, Landeck, Meran, Mezzo-Lombardo, Primiero, Riva, Rovereto, Schlanders, Tione und Trient;
die Markgrafschaft Istrien;
die gefürstete Grafschaft Görz-Gradiska:
die Stadt Triest mit ihrem Gebiet:
das Königreich Dalmatien.
B. In Ungarn.
Das weitere Kriegsgebiet entfällt.
Das engere Kriegsgebiet umfasst in Ungarn die Komitate Csík und Háromszék, die
Freistadt Fiume und Umgebung, in Kroatiën die Komitate Lika-Krbava und Modrus-
Rijeka.
C. In Bosnien und der Herzegowina.
Das weitere Kriegsgebiet entfällt.
Das engere Kriegsgebiet umfasst die Bezirke Bileća, Čajniča, Foča, Gacko, Konjic,
Ljubinje, Mostar, Nevesinje, Rogatica, Sarajevo, Stolac, Trebinje und Višegrad.
Die bisherigen Vorschriften über Reisen in die k. u. k. Okkupationsgebiete in Polen,
Serbien und nach Montenegro (für Polen: Verordnung des Armeeoberkommandanten vom
25. August 1915, Nr. 35, V. Bl.; für Serbien: Verordnung des Armeeoberkom-
mandanten vom 28. Februar 1916, Nr. 2, V. Bl.; für Montenegro: Verordnung des Armeeoberkom-
mandanten vom 23. April 1916, Nr. 2, V. Bl., und vom 1. November 1916, Nr. 29, V. Bl.)
ferner die Vorschriften über Reisen in das Wolhynische Okkupationsgebiet, endlich die Be-
schränkungen bei Reisen nach Vorarlberg (O. Nr. 1000 ex 1917, Abschnitt XIV.) bleiben
aufrecht.
Für den Grenzverkehr zwischen dem engeren Kriegsgebiet und dem Hinterlande
gelten die für den Grenzverkehr zwischen dem engeren und dem weiteren Kriegsgebiete
erlassenen Vorschriften.
Die Ausweispapiere für den Lokal- und Fernverkehr innerhalb des engeren Kriegs-
gebiets (Identitätsbescheinigung und blauen Reiselegitimationen nach Muster 3 und 6 der
Reisebestimmungen, O. Nr. 1000 ex 1917) können mit Gültigkeitsdauer bis zu 6 Monaten
ausgestellt werden.
Zur Erteilung der besonderen Bewilligungen (Passierscheine) für das Betreten (Ver-
lassen) des engeren Kriegsgebietes sind folgende Kommandos kompetent:
Für den nördlichen Teil Ostgaliziens, und zwar die politischen Bezirke Brody, Brze-
żany, Radziechow, Tarnopol, Zbaraz, Zborów, Złoczow: die Passierscheinstelle Feld-
post 1002;
für den südlichen Teil Ostgaliziens, und zwar die pol. Bezirke Borszczow, Czort-
kow, Husjatyn, Skalat, Trembowla und Zaleszczyki: die Passierscheinstelle Feldpost 1009;
für die Bukowina (mit Ausnahme des pol. Bez. Wiznitz und des Gerichtsbezirkes
Waschkoutz a. Cz): die Passierscheinstelle Feldpost 1003;
für Südtirol die Passierscheinstelle Feldpost 1008;
für Görz-Gradiska, die Stadt Triest mit ihrem Gebiet und Istrien mit Ausnahme des
pol. Bezirkes Pola: die Passierscheinstelle Feldpost 1005;
für den politischen Bezirk Pola das Kriegshafenkommando Pola:
für Dalmatien mit Ausnahme der Bocche di Cattaro, ferner die im Kriegsgebiete
gelegenen Teile Bosniens und der Herzegowina mit Ausnahme der Festungen Sarajevo,
Mostar, Trebinje und Bileca: die Passierscheinstelle Sarajevo;
für die Bocche di Cattaro das Kriegshafenkommando Castelnuovo;
für die Gebiete der Festungen Sarajevo, Mostar und Bileca die gleichnamigen
Festungskommandos;
für die Komitate Csík und Háromszék: die Passierscheinstelle Brassó;
für Stadt und Gebiet Fiume und Komitate Lika-Krbava und Modrus-Rijeka: die
Passierscheinstelle Fiume;
für das Wolhynische Okkupationsgebiet: die Passierscheinstelle Feldpost 1004.
Die Passierscheinstellen Innsbruck und Feldpost 1010 sind aufgefasst, die Passier-
scheinstelle Zagreb wurde nach Fiume verlegt.
Die Reisebestimmungen (O. Nr. 1000 ex 1917) sind entsprechend richtigzustellen.“
K.u.k. 2. Armeekommando.
[Stempel: pfelkői hadtápzsádolaj]
hó 8 n.
melléklet.
Seine Wahrnehmungen hat er dem 2. A. K. (Q. Abt.) zu melden.
Das Kommando über sämtliches bei der 2. Armee eingeteiltes Gendarmeriepersonal (ausschliesslich der Insipizierenden, welche direkt dem Chef der Q. Abt. unterstellt sind) hat Rittm. Josef Valló zu führen, der im Sinne des Pkt. 3 der Allg. Vltbg. Nr. 8 vom 10. Jänner 1918 gleichzeitig als Gendarmeriereferent der Q. Abt. fungiert.
5.
Verleihungswesen der
Mannschaftsauszeichnun-
gen — Ausgabe einer
Berichtigung.
Pers. Res. Nr. 759 vom 30. Jänner 1918.
AOK. Pers. Nr. 207 TM. vom 22. Jänner 1918.
Seine k. u. k. Apostolische Majestät geruhten mit Allerhöchster Entschließung vom
18. Jänner das Verleihungsrecht für Goldene Tapferkeitsmedaillen dem Feldmarschall
Hermann Freiherrn Kövess von Kövessháza und dem Generaloberst Svetozar Boroević
von Bojna Allergnädigst zuzuerkennen, wodurch das seinerzeit an Seine k. u. k. Hoheit
den durchlauchtigsten Herrn Generaloberst Erzherzog Joseph zuerkannte Verleihungsrecht
für Goldene Tapferkeitsmedaillen ausser Kraft gesetzt wird.
Demnach sind in der Tabelle AOK. Pers. Nr. 22,509/1 von 1916 — ausgegeben mit
Allg. A. K. Vltbg. Nr. 5 von 1917 — folgende Berichtigungen durchzuführen:
In der Vertikalrubrik 2 ist bei „goldene TM.“ zu streichen: „Kmdu, der SWFront“
und „HFK, GO, Erzh. Joseph“, dafür zu setzen: „HFK, FM. Frh. v. Kövess“ und „HGK,
GO, v. Boroević“.
Als erster Satz des Punktes 1) der „Anmerkung“ hat zu stehen: “Unter Truppen-
kmdos sind solche der Kampfinformationen zu verstehen.“
Im Punkt 7.) der „Anmerkung“ ist der erste Satz zu streichen. Der zweite Satz
hat zu beginnen: „Das HGK, FM. Frh. v. Conrad, das HFK, FM. Frh. v. Kövess, das
HGK, GO. v. Böhm-Ermollí, das HGK, GO. v. Boroević, A. Km dos . . .“
Im Punkt 8.) der „Anmerkung“ ist zu streichen: „Kmdo, der SWFront.“
Im Punkt 11.) der „Anmerkung“ und im Punkt D) ist zu streichen: „Km do. der
SWFront“ und „HFK, GO. Erzh. Joseph“ und nach „HFK, FM. Frh. v. Con-“3“ zu setzen:
„HFK, FM. Frh. v. Kövess, HGK, GO, Frh. v. Böhm-Ermollí, HGK, GO. v. Boroević.“
Der Punkt 14.) der „Anmerkung“ und der Punkt A) sind folgend zu ergänzen: „Sämt-
liche Belohnungsverzeichnisse über E. V. K. mit und ohne Krone sind getrennt von den
Belohnungsanträgen auf Tapferkeitsmedaillen zu verfassen.“
Für den Chef des Gstbs.:
Kundmann m. p. Oberst.
6.
Kasimir Mach, Fähnr. —
Berichtigung der Charge.
Pers. Res. Nr. 123/1 vom 30. Jänner 1918.
Bei der in den Allg. Vltbg. Nr. 9 von 1918 verlautbarten Ernennung des Fähnrichs
Kasimir Mach des Sch. R. 19 ist die Charge infolge seiner Zugehörigkeit zur Reserve in
„Fähnrich i. d. Res.“ richtigzustellen.
7.
Gagisten im Verhältnis
der Evidenz der Geb.
Jahrg. 65–66. — Ver-
wendung im Hinterlande.
Q. Res. Nr. 294 vom 30. Jänner 1918.
Ad Res, Nr. 1,212,005/2 des Chefs des Ersatzwesens für die gesamte bewaffnete
Macht:
In Ergänzung ho. Res. Nr. 601,040/II/1917 (Allg. Vltbg. 119/1917) wird auf eine An-
frage verfügt:
Die Gagisten im Verhältnisse ausser Dienst und im Verhältnisse der Evidenz der
Ldw. Geb. Jahrgänge 1865 und 1866, mit Ausnahme der Berufs- (ehemaligen Berufs-
gagisten), können im Sinne ho. Res. Nr. 1,027,155/2, Abschnitt A, Pkt. 1, über eigene Bitte
einer Verwendung im Hinterlande zugeführt werden.
Abschnitt A, Pkt. 1, des Erl. Res. Nr. 1,027,156/2 lautet: Sämtliche bei der Armee
im Felde eingeteilten Gagisten (Aspiranten) — mit Ausnahme der Berufs- (ehemaligen
Berufs-) Gagisten — und Mannschaftspersonen der Geb. Jahrgänge 1867–1868, die nicht
selbst um Belassung in ihrer gegenwärtigen Verwendung bitten, sind sukzessive Verwen-
dungen im Hinterlande (bzw. wenn die Heimat im Armeebereiche liegt, Verwendungen
möglichst nahe ihrer Heimat) zuzuführen.
Unter Heimat im Sinne dieses Erlasses ist der ständige Aufenthaltsort vor der Ein-
rückung zur mil. Dienstleistung zu verstehen.
8.
Osterandacht. — Oester-
liche Beichte und Kom-
munion für die röm- und
griech.-kath. Soldaten.
Q. E, Nr. 2159 vom 31. Jänner 1918.
Im Sinne der Dienstvorschrift für die Mil. Geistlichkeit sind während der Fastenzeit
für die kath. Militärpersonen Osterandachten abzuhalten. Das Programm über diese An-
dachtsübungen (hl. Beichte, hl. Kommunion und die inzwischen abzuhaltenden kirchlichen
Vorträge) haben die Feldgeistlichen dem vorgesetzten Truppenkmdten vorzulegen,
welcher die unterstehenden Truppen und Anstalten darnach anweisen wird.
In Anbetracht des hohen Einflusses, welchen die Belebung des religiösen Gefühles
auf den sittlichen Gehalt des Soldaten ausübt, wird auf die Bestimmungen des § 58 des
D. R. I. Teil hingewiesen und der Erl. des AOK., Pers. Nr. 63,674/17 vom 12. Jänner
1918 (Allg. Vltbg. des 2. A. K. Nr. 13/1918, Pkt. 8) in Erinnerung gebracht. Von Seite
dem Ldst. Intf. des IR. 61 Mihalyi Bogvis,
dem Inft. des IR. 29 Trailla Csipu,
den Ldst. Jg. des FJB. 28 Andreas Kinka u. Marton Markovits, alle 4 bei der
Mob. Krankenhaltstat. 1/4.
dem Ldst. Intf. des Ldst. Bez. Kmdos 9 Josef Rezac,
dem Ldst. Intf. des Ldst. Bez. Kmdos 18 Wenzel Sychra u. August Zeisberg,
dem Ldst. Intf. des Ldst. Bez. Kmdos 7 Anton Fleissner,
dem Ldst. Intf. des Ldst. Bez. Kmdos 35 Johann Helko,
dem Ldst. Intf. des Ldst. Bez. Kmdos 33 Konstantin Kassaraba,
dem Ldst. Intf. des Ldst. Kmdos Trencsen Karoly Mesko, alle 7 bei der
Ldst. Sich. Abt. 24.
dem Fahrvorm. Peter Kurczak,
dem Kan. Elias Andrejczuk, beide des FKR. 11, beim FHR. 11,
dem Ldst. Korps. des TB. 9 Franz Jicinsky,
dem Ers. Res. Intf. des HIR. 5 Ognyan Jovin,
dem Ldst. Intf. des IR. 12 Franz Szauer,
dem Ldst. Tr. Sold. des TB. 4 Anton Trautmann,
dem IdstpfI. Zivilkutscher Maxim Cioros, alle 5 bei der Mob. Bade- u. Desinfek-
tionsanstalt Nr. 11,
den Ldst. Intf. des IR. 32 Josef Brech u. Janos Christofolete,
dem Ldst. Intf. des HIR. 6 Janos Gyuricsin,
dem Ldst. Intf. des IR. 23 Marko Gyanics, alle 4 beim Schlachtviehfelddepot 22,
III. Sektion,
dem Ldst. Zgsi. des TB. 5 Mihaly Nuransky,
den Ldst. Intf. des IR. 38 Antal Laj u. Janos Steinmetz alle 3 beim Hauptfeldpost-
amt 388/IV.
dem Ldst. Gfrt. tit. Korps. des Ldst. Bez. Kmdos 39 Alexander Mihalevic, bei der
DAG. 25,
dem Ldst. Führer des Ev. Verpil. Mag. Lemberg Salamon Erger,
dem Ldst. Korps. Anton Mann,
dem Ldst. Gfrt. tit. Korps. Matthias Hromadka, beide des Ev. Verpil. Mag. Wien,
dem Ldst. Tr. Sold. des TB. 4 Michael Vigh, alle 4 bei der Et. Bäckerei 16,
dem Ldst. IntfI. des IR. 101 Paul Baffia,
dem Ldst. Tr. Sold. des TB. 7 Josza Csavity, beide beim Mob. Schanzzeugdepot
Nr. 6, I. Sektion.
dem Korps. Jakob Roth,
dem Res. Fahrkan, Franz Hromadka,
dem Fahrkan. Jan Szewczyk,
dem Kan. Jan Kolodziejczak,
dem Res. Kan. Franz Samvi, alle 5 des FHR. 11,
dem Kan. des sFAR- 11 Michael Tkaczuk, alle 6 beim Div. Mun. Kol. Kmdo Nr. 11,
dem Ldst. Elektro-Sapp. tit. Gfrt. Walter Wilfer,
dem Res. Elektro-Sapp. Ignatz Boritzky u. Franz Zimmerl,
den Ldst. Elektro-Sapp. Moritz Böhm, Franz Chomyn, Wenzel Felbinger, Schaje
Steinhauer, Anton Tymczyszyn u. Viktor Wehowetz, alle 9 des Elektro-Lehr- u. Ers.
Baons, bei der Elektro-Komp. 2/2 (Pers. Nr. 775).
3.
Belobung.
Für vorzügliche Dienstleistung vor dem Feinde wird die belobende Anerkennung
des Armeekommandos ausgesprochen:
dem Einj. Freiw. Feldw. der Luftfahrttruppe Franz Bittmann, bei der Feldwetter-
station Nr. 2 (Pers. Nr. 541).
4.
Feldgendarmerie-
Inspeziender.
Q. Res. Nr. 3652 von 1917.
Mit AOK. Q. Nr. 195,850 vom 9. Dezember 1917 wurde Major Josef v. Pekry als
Gendarmierie-Inspeziender der 2. Armee eingeteilt. Im Bereich der bisherigen Südarimee,
bzw. der Q. Abt. 9 fungiert — insolange keine andere Verfügung ergeht — Major Rudolf
Janezcek als Gendarmierie-Inspeziender.
Der Feldgendarmerie-Inspeziender ist ein Organ des Armeekommandos. Seine
Funktion erstreckt sich auf den ganzen Armee-(Truppen- und Etappen-)Bereich.
Obliegenheiten der Feldgendarmerie-Inspeziierenden sind:
a) Ueberwachung der Feldgendarmerie bei Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord-
nung, Ruhe und Sicherheit.
b) Ueberwachung der Feldgendarmerie in der Handhabung der Verkehrssstrassen-,
Sanitäts-, Veterinär-, Sitten- und Polizeivorschriften.
c) Schutz der Landesbewohner vor Plünderungen, ungehöhrlichen Vorspannsan-
forderungen und Gewalttaten aller Art, insbesondere auch der Schutz herrenloser Güter.
d) Zwecks Hinterhaltung von Spionage strengste Ueberwachung der im Armee-
(Korps-)bereiche befindlichen Zivilpersonen, Entfernung aller der Armee unbefugt folgen-
den Zivilpersonen (liederlichen Frauenspersonen).
e) Dem Feldgendarmerie-Inspeziierenden fällt weiters die Wahrnehmung zweck-
mässiger Verteilung des Feldgendarmeriepersonals, insbesondere dessen ausschliessliche
Verwendung im Feldgendarmerie-Exekutivdienste zu.
Alle Kommandostellen haben den Feldgendarmerie-Inspeziierenden in diesen Tätig-
keiten entsprechend zu unterstützen.
den Ers. Res. Kan. Awram Tkaczuk, Elisey Paduri u. Johann Makuc, alle 3 des
FKR. 11,
dem Kan. Demeter Saldat,
dem Ers. Res. Kau. Astemon Tokin, beide des sFAR. 11, alle 6 beim Mun. Depot der
11. ID.,
dem Lst. Kan. des FKR. 11 Jeremi Poklitar ,
den Lst. Kan. des sFAR. 11 Jakob Fussa u. Josef Lanjowker, alle 3 beim Mun.
Depot der 11. ID.,
dem Lst. Korp. des Lst. Kmdos. Sopron Dénes Kiss,
dem Lst. Inft. des Lst. Kmdos 1 István Nagy,
dem Lst. Korp. des Lst. Bez. Kmdos. Jaroslau Josef Krupa, alle 3 beim Schlacht-
viehfelddepot 24, III. Sektion,
dem Res. Zgsf. des TB, 9 Gustav Hrn čič,
dem Res. Korp. tit. Zgsf. des EVM. Prag Josef Sitta,
dem Res. Korp. des IR. 73 Anton Fischer,
den Lst. Tr. Sold. des TB, 4 Josef Szücs u. Johann Harányi,
dem Lst. Inft. des Lst. Bez. Kmdos. 11 Wenzel Štros, alle 6 beim Schlachtviehfeld-
depot 1/23,
dem Ers. Res. Korp. des IR. 84 August Kern,
dem Lst. Gftr. tit. Korp. des IR. 4 Arnold Sibrzina.
dem Inft. des HIR. 3 Károly Csathi, alle 3 bei der DAG. 25.
dem Lst. Gftr. tit. Korp. Wenzel Spejzl,
den Lst. Inft. Josef Šrajb. Anton Karl Lahmer, Johann Maštalyř u. Augustin Mann,
alle 5 des Lst. Bez. Kmdos. Komotau,
dem Lst. Jg. des FJB. 28 Ananias Csule,
dem Lst. Korp. der San. Komp. 11 Josef Buble.
dem Lst. Tr. Sold. des TB, 9 Melichor Volák,
dem Lst. Tr. Sold. des TB, 4 Markus P. Kiss,
dem Lst. Tr. Sold. des TB, 7 Nikolaus Heintz,
den Lst. Inft. des Lst. Kmdos. Munkacs Mihály Tkács, alle 12 beim Feldspital 802,
den Res. Zgsf. Josef Schwarzmeyer u. Franz Souček.
den Res. Unt. Jg. tit Zgsf. Karl Meškan, Franz Kastl u. Franz Rymeš,
dem Res. Unt. Jg. Franz Oppl, alle 6 des FJB. 6.
dem Lst. Jg. des I. Rgts. der TKJ, Giuseppe de Hibler.
dem Lst. Inft. des IR. 4 Leopold Dopler, alle 8 beim Kmdo. der Jg. Marschforma-
tionen (Pers. Nr. 541).
Frh. v. Böhm-Ermolli, Generaloberst.
2.
Belobungen.
Pers. Res. Nr. 200/35 vom 21. Jänner 1918.
Die belobende Anerkennung des Armeekommandos wird ausgesprochen:
für vorzügliche Dienstleistung vor dem Feinde:
dem Hptm. des Geniestabes Zoltán von Zelenka, früher eingeteilt beim 5. Kps. Kmdo.
Pers. Nr. 370 vom 24. Jänner 1918.
Für vorzügliche Dienstleistung vor dem Feinde wird die belobende Anerkennung
des Armeekommandos ausgesprochen:
dem Ers. Res. Inft. des IR. 80 Johann Sysak, beim 4. KD. Kmdo., Stabstrp. (Pers.
Nr. 370).
Pers. Res. Nr. 434 vom 22. Jänner 1918.
Ich erkenne den landsturmpflichtigen Ingenieur Wladimir Jauris, (1888, kgl. Wein-
berge), eingeteilt bei der Baukomp. 1/61 im Sinne des KM. Erl. Abt. 5. Nr. 867 von
1916 mit 15. Jänner 1918 zum k. k. Landsturm-Leutnant-Ingenieur auf Kriegsdauer.
Frh. v. Böhm-Ermolli, Generaloberst.
Pers. Res. Nr. 9654/1 ex 23 Jänner 1918.
Im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Landesverteidigung erkenne ich
den R. UO. 1. Kl. Edmund Schönhauer, (1877, Wien) des Lst. Bez. Kmdos Wien Nr. 1,
eingeteilt beim Militärbaulhoi II, im Sinne des KM. Erl. Abt. 5, Nr. 867 von 1916.
Pkt. 10, b und Chef des Ersatzwesens für die gesamte bewaffnete Macht Nr. 505.064/II,
res. von 1917. Pkt. 6 mit I., Jänner 1918 zum k. k. Lst. Akzessisten für den tech-
nischen Dienst auf Kriegsdauer.
Frh. v. Böhm-Ermolli, Generaloberst.
Q. Res. Nr. 158 vom 23. Jänner 1918.
Auf Grund der Zirk. Vdg. vom 19. Mai 1917, Präs. Nr. 8600/11 N. V. Bl. 24 Stück,
Erlass vom 19. September 1917, Präs. Nr. 24884.Beibl. Nr. 46, für das k. u. k. Heer er-
kenne ich beim k. k. Lst. Et. Baon Nr. 231 ab 1. November 1917 definitiv:
k. k. Lst. Oblt. Josef Mokosin zum Kommandanten der 3. Kompagnie.
Veränderungen, welche eine Enthebung vom Kommando erforderlich machen, sind
zu melden.
Chef der Q. Abt. 2:
Judex, Obstl.
Q. I. Nr. 1104/1 vom 23. Jänner 1918.
Ich erkenne im Sinne des Erl. KM. Abt. I, Nr. 31800 von 1916, den bei der eigenen Liquidierungsgruppe eingeteilten Einj. Freiw. Gftr. tit. Feldw. Kdt. Asp. David Saul Rieger des IR. Nr. 1, mit 9. Oktober 1917 zum Fähnrich i. d. Res.
Chef der Q. Abt. 2:
Judex, Obstl.
Pers. Res. Nr. 587 vom 22. Jänner 1918.
Ich erkenne den Einj. Freiw Jg. tit. Untzg. Anselm Grabher (1915/2060) des 3. Rgts, TKJ., eingeteilt bei der Kgl. Station R-Evidenz, im Sinne des KM.Erl., Abt.I, Nr. 31800 von 1916 (Beibl. 43/16)-mit 20. Jänner 1918 zum k. u. k. Fähnrich i. d. Res.
Zugeeilter General beurlaubt:
I. V. Rzehak, Obstl.
4.
Namenslisten der Ver-
storbenen sind dem
monatlichen San. An-
staltskrankenrapporte
beizuschliessen.
Q. E. Nr. 1318 vom 21. Jänner 1918.
Auf AOK. Q. Nr. 8592 vom 14. Jänner 1918.
Die unterstehenden Feld- und stabilen San. Anstalten werden aufmerksam ge-
macht, dass dem monatlichen San. Anstaltskrankenrapporte auch die Namensliste der im
Berichtsmonate Verstorbenen beizuschliessen ist (Bge 43 zu § 33 des Dienstbuches N.-13,
IV. Teil).
5.
Ausfolgung
von Rauhfutter.
Q. I. Nr. 3149 vom 24. Jänner 1918.
Mit Rücksicht auf die Hartfutternot und die allgemein mindergute Kondition der
Pferde wird verfügt, dass alle Formationen die Rauhfuttergebühr von 8 kg pro Tag
und schweres Pferd, 4½ kg pro grosses Pferd und 3½ kg pro kleines Pferd ohne
Rücksicht darauf verfüttern, ob sie das Rauhfutter selbst beschafft haben oder durch
eine Fassungsstelle erhalten.
In der Tabelle zu Q. I. Nr. 20.000 von 1917 ist daher die Rubrik „Handkauf, bzw.
Fassung“ zu streichen und bei den einzelnen Pferdeschlägen „8, 4½ und 3½ kg“ als
Futtergebühr einzusetzen.
6.
Schneeplanken, Abtra-
gung durch durchfahrende
Truppen.
Q. E. Nr. 1079 vom 20. Jänner 1918.
In der letzten Zeit haben im Armeebereiche durchziehende Transporte und kan-
tonierende Truppen bis zu 50 m lange Trakte von Schneeplanken von den Bahn-
strecken wahrscheinlich zu Heizzwecken entwendet.
Diesem übersehenen oder geduldeten Vorgehen der Truppen muss mit allen Mitteln
und äusserster Strenge besonders jetzt im Winter begegnet werden.
Die Abtragung von Schneeplanken gefährdet in hohem Grade den Eisenbahnver-
kehr. Eine Wiederinstandsetzung abgetragener Schneeplanken ist beim bekannten Ma-
terialmangel mit sehr grossen Schwierigkeiten verbunden. Bei Eintritt von Schneestürmen
könnte das Fehlen von Schneeabwehrmitteln für die ganze Strecke katastrophale Folgen
haben.
Diesem Umfuge ist durch alle Kmdten mit grösster Scharfe zu steuern und die
Mannschaft zu belehren, dass die Beschädigung der Eisenbahnverkehrsmittel — welcher
Art immer — ein nach dem Mil. Str. G. zu ahndendes und feldgerichtlich zu verfolgen-
des Verbrechen bildet.
7.
Entscheidungen aus dem
Gebührenwesen.
A.) Aerarialforderungen – Her-
eintrittung durch Heraus-
ziehung von Remunera tio-
nen.
B.) Militärunterkunftsobjekte–
Instandsetzungsaulagen.
Q. I. Nr. 1287 vom 23. Jänner 1918.
A.) Auf A. O. K. Q. Nr. 214,484/17.
Die Remunerationen für die in öffentlichen Diensten stehenden, in ihrem Anstel-
lungsorte militärärztliche Dienste leistenden Zivillärzte können mit 1. März zur Her ein-
bringung von Aerarialforderungen herangezogen werden.
B.) Auf A. O. K. ad. Q. Op. Nr. 155,078/16.
KM. Erl., Abt. 11/E, Nr. 4284 vom 22. November 1916.
Aus mehreren Berichten wurde entnommen, dass auch auf Grund des Einquar-
tierungsgesetzes beigestellte oder von Privaten gemietete Militärunterkunftsobjekte, die
durch Kriegsereignisse beschädigt wurden, seitens der Mil. Baubehörden wieder instand-
gesetzt wurden.
Dadurch wurde allerdings eine raschere und zuverlässigere Wiederbenützbarkeit
dieser Objekte erzielt, weil die Objektbeisteller zumeist weder die erforderlichen Arbeits-
kräfte, noch das Material selbst beschaffen konnten. Hiebei wurden aber ärarische Geld-
mittel für Herstellungen aufgewendet, die eigentlich vom Unterkunftsbeisteller zu bewer-
ken sind. Es ist daher zu trachten, den Ersatz dieser Beträge von den Objektbeistellern
zu erlangen, wobei in erster Linie eine gültige Vereinbarung anzustreben wäre. Falls
die sofortige Rückstellung nicht möglich wäre, könnte auch die ratenweise Abstattung
oder die Begleichung durch Abzug von der zu leistenden Unterkunftsvergütung, bzw. vom
Mietzins vereinbart werden.
Es wird jedoch beigefügt, dass die Postämter zu Auskunftserteilungen nur bei strafgerichtlichen Untersuchungen und ausserhalb derselben nur bei nachgewiesener Zustimmung des Absenders oder Adressaten verpflichtet sind.
Dieser Betreff gilt sinngemäss auch für die A. i. F.
Vorzumerken bei E. O. K. Op. Nr. 37,731/I vom 23. April 1915, Abschnitt B (Res.- Vltbg. Nr. 10/1915) Vorgang bei Schäden und Verlusten, dann bei A. O. K. Q. Nr. 140,782 vom 12. August 1917 (Allg. Vltbg. Nr. 185 : 9/1917) Passierung der Ersatznachrichts- befugnisse — Uebertragung an die höheren Kmdos. der A, i. F.
B.) Auf A. O. K. Q. Nr. 194,849/17.
Die vereinigten improv. LfAknZüge bilden keinen organisationsgemässen Verband, sondern nur ein taktisches Kommando, und ist für solche vorübergehend zusammen- gefasste Einheiten keine bestimmte Charge systemisiert.
Es ist demnach ein Anspruch auf höhere Gebühren nach Präs. Nr. 8600/17 (Allg. Vltbg. Nr. 122 : 3/17) nicht gegeben.
C.) Auf A. O. K. Q. 66/18,
Ad KM. Erl., Abt. II, Nr. 33,581 vom 30. Dezember 1917.
Die zur Teilnahme an den Sitzungen des kroatisch-slawonischen Landtages beurlaubten Personen verbleiben gleichfalls im Fortbezug der chargenmässigen Gebühren (einschliesslich der Bereitschaftszulage und des Relutums für die menagemässige Verpflegung).
Für die im Bezuge der Feldzulage stehenden Personen endet diese Zulage mit Letzten des Monates, in welchem der Urlaub angetreten wurde. Vom Ersten des nächst- folgenden Monates an gebührt die Bereitschaftszulage und das Relutum für die menage- mässige Verpflegesportion.
D.) Auf A. O. K. Q. Nr. 214,922/17.
Das KM. hat mit Erl., Abt. 10/Kgf., Nr. 72,434 vom 21. Dezember 1917 entschieden, dass die „Caporali“ und die „Caporali maggiori“, was die Lohnungsbemessung anbelangt, nach Erl. Abt. 10/Kgf., Nr. 7759 vom 15. April 1916 als Unteroffiziere mit einer täglichen Löhnung von 30 Hellern anzusehen sind.
Auf eine nachträgliche Aufzahlung für eventuell zu wenig gefasste Gebühren hat es vorläufig nicht anzukommen.
8.
Tagebuch über Reise- dokumenten-Kontrolldienst.
9.
Nachforschung.
10.
Neuregelung der Kriegsgebiete bzgl. Reisen in der Monarchie.
Q. E. Nr. 1463 vom 22. Jänner 1918.
Die mit Q. Op. Nr. 29,701 des 2. AEK. vom 29. September 1915 angeordneten Meldungen (Tagebuch) über Beanstandungen im Reisedokumentenkontrolldienste sind von nun an an die Q. Abt. 2 nicht mehr vorzulegen. Diese sind aber weiterhin zusammen- zustellen und in der beanstandeten der beanständenden Stelle aufzubewahren, um sie im Bedarfsfalle jederzeit vorzufinden, wie auch dem Inspizierenden der Feldgendarmerie anlässlich der Inspektionen zur Kontrolle ihrer Tätigkeit vorlegen zu können.
Q. E. Nr. 1361 vom 20. Jänner 1918.
Gesucht wird Trainsoldat Tobias Mercz (1867) des Trainbaons 7.
Positive Meldungen sind an das A. K. (Q. Abt.) einzusenden.
Q. Op. Nr. 299 vom 28. Jänner 1918.
Na. Nr. 22,569/17 des A. O. K. vom 18. Jänner 1918 wird vollinhaltlich verlautbart:
„Mit Rücksicht auf die geänderte militärische und politische Lage bestimmt das AOK mit Wirksamkeit vom 25. Jänner 1918 die Grenzen der Kriegsgebiete folgendermassen:
A. In Oesterreich.
I.
Das östliche weitere Kriegsgebiet entfällt.
Das östliche engere Kriegsgebiet umfasst:
im Königreiche Galizien die pol. Bezirke Borszczow, Brody, Brzezany, Czortkow, Husiatyn, Radiechow, Skalat, Tarnopol, Trembowla, Zaleszczyki, Zbaraz, Zborow und Zloczow:
im Herzogtume Bukowina die pol. Bezirke Czernowitz, Gura-Humora, Kimpolung, Kotzmann, Radautz, Sereht, Storozynetz, Suczawa, Zastawna und den Ger. Bezirk Stamestie.
II.
Das südwestliche weitere Kriegsgebiet entfällt.
Das südwestliche engere Kriegsgebiet umfasst:
in der gefürsteten Grafschaft Tirol die pol. Bezirke Borgo, Bozen, Cavalese, Cles, Landeck, Meran, Mezzo-Lombardo, Primiero, Riva, Rovereto, Schlanders, Tione und Trient;
die Markgrafschaft Istrien;
die gefürstete Grafschaft Görz-Gradiska;
die Stadt Triest mit ihrem Gebiet:
das Königreich Dalmatien.
B. In Ungarn.
Das weitere Kriegsgebiet entfällt.
Das engere Kriegsgebiet umfasst in Ungarn die Komitate Csík und Háromszék, die
Freistadt Fiume und Umgebung, in Kroatien die Komitate Lika-Krbava und Modrus-
Rijeka.
C. In Bosnien und der Herzegowina.
Das weitere Kriegsgebiet entfällt.
Das engere Kriegsgebiet umfasst die Bezirke Bileća, Čajniča, Foča, Gacko, Konjic,
Ljubinje, Mostar, Nevesinje, Rogatica, Sarajevo, Stolac, Trebinje und Višegrad.
Die bisherigen Vorschriften über Reisen in die k. u. k. Okkupationsgebiete in Polen,
Serbien und nach Montenegro (für Polen: Verordnung des Armeeoberkommandanten vom
25. August 1915, Nr. 35, V. Bl.; für Serbien: Verordnung des Armeeoberkomman-
danten vom 28. Februar 1916, Nr. 2, V. Bl.; für Montenegro: Verordnung des Armeeoberkom-
mandanten vom 23. April 1916, Nr. 2, V. Bl., und vom 1. November 1916, Nr. 29, V. Bl.);
ferner die Vorschriften über Reisen in das Wolhynische Okkupationsgebiet, endlich die Be-
schränkungen bei Reisen nach Vorarlberg (Q. Nr. 1000 ex 1917, Abschnitt XIV.) bleiben
aufrecht.
Für den Grenzverkehr zwischen dem engeren Kriegsgebiete und dem Hinterlande
gelten die für den Grenzverkehr zwischen dem engeren und dem weiteren Kriegsgebiete
erlassenen Vorschriften.
Die Ausweispapiere für den Lokal- und Fernverkehr innerhalb des engeren Kriegs-
gebiets (Identitätsbescheinigung und blauen Reiselegitimationen nach Muster 3 und 6 der
Reisebestimmungen, O. Nr. 1000 ex 1917) können mit Gültigkeitsdauer bis zu 6 Monaten
ausgestellt werden.
Zur Erteilung der besonderen Bewilligungen (Passierscheine) für das Betreten (Ver-
lassen) des engeren Kriegsgebietes sind folgende Kommandos kompetent:
Für den nördlichen Teil Ostgaliziens, und zwar die politischen Bezirke Brody, Brze-
żany, Radziechow, Tarnopol, Zbaraz, Zborów, Złoczow: die Passierscheinstelle Feld-
post 1002;
für den südlichen Teil Ostgaliziens, und zwar die pol. Bezirke Borszczów, Czort-
kow, Husiatyn, Skalat, Trembowla und Zaleszczyki: die Passierscheinstelle Feldpost 1009;
für die Bukowina (mit Ausnahme des pol. Bez. Wiznit und des Gerichtsbezirkes
Wuschkoutz a. Cz): die Passierscheinstelle Feldpost 1003;
für Südtirol die Passierscheinstelle Feldpost 1008;
für Görz-Gradiska, die Stadt Triest mit ihrem Gebiet und Istrien mit Ausnahme des
pol. Bezirkes Pola: die Passierscheinstelle Feldpost 1005;
für Dalmatien mit Ausnahme der Bocche di Cattaro, ferner die im Kriegsgebiete
gelegenen Teile Bosniens und der Herzegowina mit Ausnahme der Festungen Sarajevo,
Mostar, Trebinje und Bileća: die Passierscheinstelle Sarajevo;
für die Bocche di Cattaro das Kriegshafenkommando Castelnuovo;
für die Gebiete der Festungen Sarajevo, Mostar und Bileca die gleichnamigen
Festungskommandos;
für die Komitate Csík und Háromszék: die Passierscheinstelle Brassó;
für Stadt und Gebiet Fiume und Komitate Lika-Krbava und Modrus-Rijeka: die
Passierscheinstelle Fiume;
für das Wolhynische Okkupationsgebiet: die Passierscheinstelle Feldpost 1004.
Die Passierscheinstellen Innsbruck und Feldpost 1010 sind aufgelassen, die Passier-
scheinstelle Zagreb wurde nach Fiume verlegt.
Die Reisebestimmungen Q. Nr. 1000 ex 1917 sind entsprechend richtigzustellen."
K. u. k. 2. Armeekommando.
N. kir. VII/4
Hydaemi II.
ka 13 n.
[stamped]
Zutreffendenfalls sind diese Auslagen in das Aerialschuldenbuch in Evidenz zu nehmen.
Wenn zur Vornahme der Herstellungen die Zustimmung des Objekteigentümers nicht eingeholt wurde, dann wäre die Heeresverwaltung wohl als Geschäftsführer ohne Auftrag anzusehen,
Zur Geltendmachung des Kostenersatzes ist es in dem Falle auch notwendig, dass über die aufgewendeten Kosten genaue Rechnung abgelegt werde. (Allg. bürgl. Ges. Buch, § 1039.)
Zur eigenen Information wird noch bemerkt:
Nicht bei jeder Geschäftsführung ohne Auftrag ist der Geschäftsführer berechtigt,
einen Ersatz zu verlangen. Das Allg. bürgl. Ges. Buch teilt die Geschäftsführung ohne Auf-
trag in eine notwendige (§ 1036), nützliche (§ 1037) und unnütze (§ 1038) ein.
Bei den meisten der in Rede stehenden Herstellungen dürfte es sich um eine not-
wendige Geschäftsführung handeln, weil durch rechtzeitige Instandsetzung der Unter-
kunftsobjekte ein weiterer Schaden für den Objektbeisteller (Beschädigung durch Un-
wetter u. dgl.) abgewendet wurde. In diesen Fällen sind die Objektbeisteller schuldig, den
notwendig und zweckmässig gemachten Aufwand zu ersetzen, u. zw. selbst dann, wenn
die Bemühung der Mil. Baubehörden ohne ihr Verschulden fruchtlos geblieben ist
(z. B. durch ein etwa eingetretenes Kriegsereignis), es genügt also, dass der Aufwand
nach der Sachlage zur Zeit der Herstellungsarbeiten zweckmässig erscheinen müsse.
Es werden sich aber auch Fälle von nützlicher Geschäftsführung ergeben, bei wel-
chen der Geschäftsführer die Gefahr trägt: er kann den Ersatz der zweckmässig aufge-
wendeten Kosten nur fordern, wenn die Geschäfts führung dem Geschäftsherrn (Objekt-
beisteller) zum „karen, überwiegenden Vorteile“ gereicht.
Bei einer nützlichen Geschäftsführung liegt die Erteilung der im I. Absatz, § 1037,
Allg. bürgl. Ges. Buch erwähnten Einwilligung noch nicht darin, dass der Geschäfts-
führer von der Geschäftsführung Kenntnis erhalten hat, ohne ihr zu widersprechen, sondern
es muss diese Einwilligung entweder ausdrücklich erteilt werden oder durch Inanspruch-
nahme des erzielten Vorteiles zum Ausdruck gelangen.
C.) Auf A. O. K. Q. Nr. 192.210/17.
Ani mehrere Anfragen,
Feldpostoffizianten erhalten laut K—4, II. Teil, den gleichen Feldausrüstungsbeitrag
wie Subalternoffiziere und Praktikanten der XII. Rangsklasse.
Sie haben infolgedessen auch auf den gleichen Zuschuss wie diese Anspruch. Hie-
nach gebührt ihnen an den halbjährigen Anfallsterminen dieser Zuschuss mit 150 Kronen,
D.) Auf A. O. K. Q. Nr. 213.997/17.
In Verfolg von A. O. K. O. Nr. 194.723 (Allg. Vltbg, Nr. 3 : 3 /18, Abschnitt E) auf An-
fragen,
Telefonapparate sind als kunstvolle Apparate unter Pkt. 4 dieses Befehles einzu-
ordnen. Für vollkommen erhaltene Tischapparate wird eine Prämie von zehn Kronen, für
Wandapparate von fünf Kronen festgesetzt. Diese Prämien sind an die Mannschaft unver-
kürzt zu erfolgen.
Für beschädigte Apparate ist die bezügliche Prämie nach Abschätzung zu erfolgen,
Vorzumerken in der bezeichneten Allg. Vltbg.
E.) Auf A. O. K. Q. Nr. 214.569/17.
Zufolge KM, Erl. Abt. 14, Nr. 30.982 vom 16. Dezember 1917 ist das KM, nicht in
der Lage, die Kosten für Prothesen von Familienmitgliedern von Unteroffizieren, dem-
gemäss auch nicht von Landsturmunteroffizieren, auf Rechnung der HV. zu übernehmen.
F.) Auf A. O. K. Q. Nr. 211.388/17.
Auf Grund des KM, Erl., Abt. 5, Nr. 32.699 vom 1. Dezember 1917 können vom
Präsentierungstage dieses Befehles an die mit A. O. K. Q. Nr. 113.732 von 1917 (Allg. Vltbg.
Nr. 180 :4/17) bewilligten Prämien auch an die Maschinisten der Dynamowärter jener
Bohrgeräte erfolgt werden, welche vom Elektrolehr- und Ersatzbaon aufgestellt wurden.
Von der Gewährung einer Verpflegzubusse an die Mineure muss mit Rücksicht auf
die beschränkten Lebensmittelvorräte abgesehen werden.
Hingegen können den Mineuren für besondere Leistungen im Minendienste auf
Grund des Befehles Op. Nr. 95.444/E, O. K. vom 25. Oktober 1915 (Bige. zu Pkt. 6 der
Allg. Vltbg, Nr. 108/15) über jeweiligen Antrag bei den zuständigen höheren Kmdos, der
A. i. F. eingeteilten Stabsoffiziere der technischen Truppen allmonatlich im nachhinein
Grafifikationen zuerkannt werden.
Die für die Verleihung geforderte Arbeitsleistung ist vom vorgenannten Stabsoffizier
auf Grund der örtlichen Verhältnisse festzusetzen; die Höhe der Prämie darf für jeden
Tag, an welchem die georderte Arbeitsleistung erfüllt wurde, 1 K 30 nicht überschreiten.
Vorzumerken bei den vorbezeichneten Befehlen, bzw. Allg. Vltbgcn.
G.) Auf A. O. K. ad Q. Nr. 213.384/17.
Auf Grund mehrfacher Anfragen,
Eine „Zuerkennung“ jener besonderen Gebühren der A. i. F.— wie Feldausrüstungs-
beitrag, Zuschuss hiezu und Offiziersdienstergebühr — die gemäss den geltenden Be-
stimmungen auf den Begriff der Felddienstleistung geändert sind, ist aus prinzipiellen
Gründen instatthaft.
Diesbezügliche Einschreiten sind daher von den A. K. (O. Abt.) etc. an das A. O. K.
nicht mehr vorzulegen.
Unter einem wird auf die Bestimmungen des A. O. K. Befehles Q. Nr. 95.400/17
(Neuregelung des Bezuges von höheren Gebühren — Allg. Vltbg, Nr. 122 :3/17, Absatz 7)
hingewiesen.
H.) Einschreiben um Aufrech-
tungsberechtigungen — Wei-
sungen betreffend Behand-
lung der Operate.
H.) Auf A. O. K. Q. Nr. 212.851/17.
Im Nachhange zum A. O. K. Q. Op. Nr. 106.412 (Allg. Vltbg. Nr. 95 : 5 von 1917,
zu B) wird verfügt, dass die an das A. O. K. vorzulegenden Einschreiben um Aufrechnungs-
bedeckungen nicht nur in meritorischer und administrativer Beziehung, sondern auch
ziffernmässig schon derart zu prüfen sind, dass nach erteilter Bedeckung eine nachträgliche
Zensur der bezüglichen Operate entbehrlich wird.
Die Einschreiben um Aufrechnungsbedeckung sind zunächst von den zuständigen
Fachreferenten eingehendst zu begutachteten (Notwendigkeit der Beschaffungen, Preis-
angemessenheit, Beschaffungsmodus, etc.) und hierauf der zuständigen R. K. A. zur ziffer-
mässigen und meritorischen Überprüfung zu übermitteln.
Die R. K. A. hat speziell auch die vorgeschriebene inventarmässige Evidenznahme
ad Pkt. 5 des bezogenen A. O. K. Befehles, die richtige Stempelung der Rechnungen und
vergleichsweise auch die Preisangemessenheit der beschafften Gegenstände wahrzu-
nehmen.
Bei dieser Gelegenheit wird hinsichtlich der zu konstatierenden Preisangemessen-
heit auf Grund der hierortigen Wahrnehmungen nochmals ausdrücklich auf die Bestimmun-
gen des Pkt. 3 von Q. Op. Nr. 106.412/16 (Allg. Vltbg. Nr. 95 : 5/17 zu B) und
Q. Nr. 99.300/17 (Allg. Vltbg. Nr. 140 : 4/17) hingewiesen. Das A. O. K. muss demnach das
bezügliche Prüfungsresultat sofort entnehmen können, d. h. welche Posten preisangemessen
befunden wurden, was wegen eventuell konstatierteter Preisstreiterei veranlasst wurde und
was wegen allfälliger Schadloshaltung des Aeras verfügt worden ist.
Schliesslich ist dezidiert anzugeben, hinsichtlich welcher Posten vom A. O. K.
weitere Erhebungen zwecks Konstatierung der Preisangemessenheit einzuleiten wären.
Operate von Rechnungskörpern, die an die F. R. A. des KM. rechnungskontrollzuständig
sind, sind dieser Zensurbehörde zur vorherigen Überprüfung zu übermitteln.
Q. I. Nr. 2213 vom 23. Jänner 1918.
A.) Auf A. O. K. Q. Nr. 282/18.
Ad KM. Frl., Abt. II, Nr. 16.302 vom 28. Dezember 1917.
Die Fälle, in denen eine Ersatznachsischt von in Verlust geratenen ärarischen Geldern
angescucht wird, sind ziemlich häufig und, was die Tatgeschichte des Verlustes anlangt, in
vielen Fällen einander sehr ähnlich. Meistens werden Verluste von grösseren, in die
Tausende von Kronen gehenden Beträgen während eines Marsches, eines nächtlichen
Alar mes u. s. w. zur Anzeige gebracht.
Ganz abgesehen davon, dass solche Verluste oft erst nach längerer Zeit zur An-
zeige gelangten, wird häufig auch die Vornahme der im § 11, Dienstbuch K—1, vorge-
schriebenen, sogleich vorzunehmenden Erhebungen unterlassen. Hiedurch ergeben sich bei
der späteren Erhebung bereits Schwierigkeiten für die Feststellung der Art und Weise des
Entstehens des Schadens, sowie für die Schuld oder Schuldlosigkeit der daran beteiligten
Personen, sei es infolge des Wechsels der Oertlichkeit, sei es infolge des Abganges dieser
Personen. Wenn auch nicht verkannt wird, dass durch die jeweilige Marsch- und Kriegs-
lage Schwierigkeiten hinsichtlich der sofortigen Feststellung begründet sein können, so
können gewiss in einer grösseren Anzahl von Fällen bei sofortiger Erstattung der An-
zeige einzelne Erhebungen dennoch vorgenommen werden, deren Durchführung später
überhaupt nicht mehr oder nur in unvollkommener Weise geschehen kann.
Nach § 68, Dienstbuch K—1, ist die Nachsicht des Ersatzes eine Gnadensache, um
welche nur dann angesucht werden darf, wenn solche sachliche und persönliche Verhält-
nisse zugunsten des Ersatzpflichtigen geltend gemacht werden können, welche einer
ansserordentlichen Berücksichtigung würdig erscheinen.
1. Abschnitt des Dienstbuches K—1 angeordneten Erhebungen werden aber für die Be-
urteilung des Nachsichtsgesuches Schwierigkeiten geschaffen.
Die im § 69 D. B. K—1 geforderte „Erwägung des persönlichen Verhältnisses“ er-
fordert auch ein Eingehen in die Frage, ob der Nachsichtswerber Vermögen besitzt, ob
und wieweit für ihn die Möglichkeit der Ersatzleistung gegeben ist; insbesondere bei den
infolge des Krieges zur militärischen Dienstleistung herangezogenen Personen aus dem
Zivilstande erscheint die Feststellung ihres Zivilverhältnisses, ihres Einkommens aus
demselben und ihrer sonstigen Vermögensverhältnisse von Wichtigkeit.
Da immerhin die Möglichkeit besteht, dass in einzelnen Fällen Verluste nicht tat-
sächlich erfolgt sind; sondern nur zum Zwecke der Verschleierung einer unredlichen
Geldgebarung vorgetäuscht werden, haben in allen jenen Fällen, in denen der Verlust nicht
unzweifelhaft und einwandfrei festgestellt ist, anlässlich der nach § 11, ff. D. B. K—1, zu
pflegenden Schadenhebung auch Erhebungen nach Geldsendungen des Verlusträgers
im vertraulichen Wege bei den jeweils in Betracht kommenden Postämtern (Feldpost-
ämtern) des Aufenthaltsortes des Verlusträgers, bei jenen Postämtern (Feldpost-
ämtern), in deren Bereich der Verlusträger zur Zeit des Verlustes sowie in einem ent-
sprechenden Zeitraum (etwa ein Vierteljahr) vor dem Verluste infolge dienstlicher An-
wesenheit oder Beurlaubung weilte, und die Möglichkeit hatte, Gelder zur Aufgabe zu
bringen, sowie bei den Postämtern des Aufenthaltsortes der nächsten Angehörigen desselben stattzufinden. Nur dadurch kann einigermassen eine Sicherheit geschaffen werden,
dass die im § 68 D. B. K—1 ausgesprochene Zulässigkeit der Ersatznachsischt nicht auch
auf solche Fälle als gegeben angenommen wird, in denen eine derartige Gnade nicht am
Platze erscheint.
K. u. k. 2. Armeekommando.
Nr. 11.
Punkt 5 sehr dringend!
Reservat-Verlautbarungen des 2. Armeekommandos.
Am 31. Jänner 1918.
1.
Systemisierung von
Fraueninspektorinnen bei
der A. i. F.
Ers. Nr. 1231/3 res. vom 25. Jänner 1918.
Mit Res. Nr. 112,112/1 des Chefs des Chefs des Ersatzwesens von 1918 wurde
Frl. Janka v. Georgievits, bisherige weltliche Oberin des Garnisonspitals Nr. 14, zur
Fraueninspektorin für die 2. Armee ernannt.
Ihre Obliegenheiten sind:
a) Sie hat alle jene Formationen des Bereiches zu bereisen, bei welchen weibliche
Hilfskräfte angestellt sind, wobei sie mit den Knädten, (Leitern etc.) der betreffenden
Formationen jene Massnahmen zu vereinbaren hat, welche geeignet sind, die körper-
liche und seelische Widerstandsfähigkeit der angestellten weiblichen Hilfskräfte zu er-
halten und zu heben.
b) Sie hat die bei den militärischen Stellen (Betriebe etc.) bestehenden Einrich-
tungen für weibliche Hilfskräfte zu besichtigen.
Die Erlaubnis zu diesen Besichtigungen hat sie unter Vorweis ihrer Legitimation
und dem jeweilig von der Abteilung für das Ersatzwesen ausgestellten Offenen Befehl
beim Kmdtren. (Leiter etc.) zu erbitten.
c) Sie hat die Wünsche und Bitten der eingeteilten weiblichen Hilfskräfte ent-
gegenzunehmen und wegen Berücksichtigung derselben mit dem betreffenden Kmdten.
(Vorstand etc.) das Einvernehmen zu pflegen.
d) Sie ist Mitglied des für die Schlichtung von Beschwerden und Rechtsfragen
der weiblichen Hilfskräfte bei den Abteilungen für das Ersatzwesen aufgestellten
Schiedsgerichtes.
e) Sie hat ihre Wahrnehmungen und Anträge im Wege der Abteilung für das
Ersatzwesen dem betreffenden höheren Kommando vorzulegen.
Die Fraueninspektorin wird mit einer permanenten Legitimation mit Lichtbild
beteilt.
Ausserdem wird der Fraueninspektorin gelegentlich der Bereisung jedesmal ein be-
sonderer „Offener Befehl“ ausgefolgt, aus welchem genau zu ersehen sein muss, welche
Stellen sie zu besichtigen hat.
Die erwähnten Personaldokumente sind von der Fraueninspektorin beim Ein-
treffen bei jeder einzelnen von ihr zu besichtigten Stelle (Betrieb etc.) dem Kmdtren.
(Leiter etc.) derselben vorzuweisen und die Erlaubnis zur Besichtigung der dort be-
stehenden Einrichtungen für weibliche Hilfskräfte zu erbitten.
Die Fraueninspektorin ist bei ihren Besichtigungen in jeder Weise weitgehendst zu
unterstützen und ist ihr jede gewünschte Aufklärung betreffend weibliche Hilfskräfte zu
erteilen.
2.
Behandlung von Urlaubs-
bitten bei Erkranknghörigen
von Familienangehörigen
Pers. Nr. 630 vom 26. Jänner 1918.
Mit Bezug auf Pkt. 5 der Allg. Vltbg. Nr. 21/1918.
Bei der relativ grossen Anzahl von Urlaubsbitten, die auch aus Anlass von Er-
krankungen der Familienangehörigen von Gagisten einlaufen, muss es den Anschein er-
wecken, dass diese Angehörigen auch leichtere Erkrankungen zum Anlass nehmen, um
eine Beurlaubung des im Felde stehenden Gatten (Vaters, Sohnes, Bruders) zu erwirken.
Um nicht eine Verschärfung der Urlaubsbestimmungen verfügen zu müssen, er-
wartet das A. K., dass die Gagisten ihre Angehörigen über diesen Gegenstand ent-
sprechend aufklären.
Ers. Nr. 504 res. vom 26. Jänner 1916.
Nachstehende Tabelle enthält jene weibl. Hilfskräfte, welche gemäss 2. A. K. Ers.
Nr. 1300 von 1917, Blge 2, Abschnitt VII, strafweise im Bereiche der 2. Armee bis Ende
Jänner 1918 entlassen wurden und daher für eine neuerliche Anstellung nicht in Be-
tracht kommen.
\begin{tabular}{|l|c|l|l|l|l|}
\hline
N a m e & Geb. Jahr & Heimatsort & Letzte Wohnungs- adresse & War in Ver- wendung als & \begin{tabular}{l}
Tag der \\
Entlassg.
\end{tabular} \\
\hline
Adamow Julia & 1896 & Ozydow & Bialykamien & Hilfskraft d. Hausdienst beim Feldspital 1502 & 3./12. 1917 \\
\hline
Blaha Anna & & Jaworow & Jaworow & Mannschaftsköchin bei der Art. Zeugskomp. 5 & 4./12. 1917 \\
\hline
Maniuk Josefa & 1886 & Zloczow & Zloczow & Mannschaftsköchin beim Feldspital 103 & 19./12. 1917 \\
\hline
Marya Szafranska & & Kozaki, Bez. Zloczow & Kozaki & Wäscherin beim Feld- spital 103 & 31./12. 1917 \\
\hline
Szweć Helena & 1892 & Lemberg & Kozaki & Mannschaftsköchin beim Train-Grp. Kndo 81 & 22./12. 1917 \\
\hline
Franciszka Ziemianska & 1899 & Wzdow & Wzdow & Mannschaftsköchin bei der 34. Esb. Komp. & 3./1. 1918 \\
\hline
Gabryela Bojko & 1891 & Firlejówka & Firlejówka & Hilfspersonal für den Hausdienst beim Feld- spital 802 & 16./1. 1918 \\
\hline
Antonina Danko & 1897 & Zloczow & Zlocz ow & & \\
\hline
\end{tabular}
Ers. Nr. 510 Res. vom 29. Jänner 1918.
Auf Res. Nr. 1,031,074 d. Ch. d. E. W. und im Nachtrange zu 2. A. K. Ers.
Nr. 3000/212 (Res. Vltbg. Nr. 92, Pkt. 3) von 1917.
Die einlangenden Meldungen über strafweise entlassene weibl. Hilfskräfte sind
nicht nach dem anbefohlenen Muster ausgerefertigt; es fehlen wichtige Daten, die zur
Führung einer richtigen Evidenz notwendig sind.
Zur Vermeidung weiterer Ungenaugkeiten wird nachfolgend das Muster (mit Bei-
spiel) zur genauen Darnachachtung neuerlich verlautbart.
\begin{tabular}{|c|c|c|c|c|c|c|}
\hline
N A M E & Geburtsort, Jahr und Tag & Heimatsort & Letzte Wohnungs- adresse & War in Verwen- dung als wo & Täg der Entlas- sung & \begin{tabular}{l}
Entlassungsgrund \\
(2. A. K. Ers. Nr. \\
1300 v. 1917, Blge \\
2., Abschnitt VII)
\end{tabular} \\
\hline
a & b & c & d & e & f & g \\
\hline
X. X. & Kirowice, Bezirk Przemyslany, 2. VII. 1889. & Ozydow & Tekla Kondratowicz, Bialykamien & Weibl. Hilfskraft i.d. Hausdienst beim Feldspital Nr. 502 & 3. XII. 1917 & Pkt. I Erwiesene Unsit- lichkeit \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
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& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917, Blg. \\
& & & & & & 2., Abschnitt VII) \\
\hline
& & & & & & Die Zuwaisungsge- folge auf Grund \\
& & & & & & 2. A. K. Ers. Nr. \\
& & & & & & 1300 v. 1917,
7.
Richtige Verladung von Fuhrwerken.
Q. E. Nr. 1770 vom 27. Jänner 1918.
Leichte Fuhrwerke, insbesondere die Flugzeugwagen, sind bei Bahntransporten bei der Verladung mit Stricken oder Draht zu befestigen, da das blosse Unterlegen von Keilen bei grösserem Sturmwind nicht verhindern kann, dass die Fahrzeuge aus dem Wagon herausgeschleudert werden.
8.
Sparen mit Zwirnen und Garnen.
Q. I. Nr. 3237 vom 26. Jänner 1918.
Der Mangel an Baumwollvorräten sowie der geringe Anfall der Flachsernte im Zusammenhang mit den Transportschwierigkeiten, bzw. dem hiedurch bedingten Kohlenmangel beeinträchtigt ausserordentlich die Nachschaffung von Zwirnen und Garnen (Schneiderzwirne, Schustergarne).
Diese Verhältnisse zwingen zur strengsten ökonomischen Gebrauch mit Zwirnen und Garnen, zu äusserster Sparsamkeit mit denselben bei Durchführung von Näh-arbeiten und zur genauesten Kontrolle der Verwendung. Heute, wo durch gewissenlosen Kettenhandel und den Mangel an Zwirn im Privatverkehr die Preise zu ungeahnten Höhen gestiegen sind und jede Zwirrspule förmlich mit Gold aufgewogen wird, muss überall die Gebrauch – dem hohen Werte entsprechend – rigorosst durchgeführt werden, um jede Hinterziehung zu vermeiden.
Bei den Truppen und Heeresanstalten sind die Zwirnvorräte tunlichst unter die persönliche Sperre eines vom betreffenden Kommandanten, Leiter etc. hiermit besonders be-trauten (Gagisten (Werkstättenleiter) zu nehmen, welcher eine genaue Vormerkung über Empfang und Ausgabe zu führen hat.
Die Ausgabe an die Werkstätten, bzw. einzelnen Arbeiter, hat nur nach dem tatsächlichen Bedarf zu erfolgen, u. zw. nicht nach ganzen Spulen, sondern nach Metern und Massgabes der täglich durchzuführenden Arbeiten. Bei Nähmaschinenarbeiten ist bei Aus-gabe ganzer Spulen stets die Kontrolle des Vorrates mit der geleisteten Arbeit zu über-prüfen. Bei den Arbeiten selbst sind die Professionisten zu überwachen und beim Ver-lassen der Werkstätte auch zu visitieren, damit jede Hinterziehung dieses wertvollen und schwer beschaffbaren Materials unbedingt vermieden wird.
Zur Ermittlung des genauen Bedarfes sind auf Grund praktischer Ermittlungen für die einzelnen Arbeiten Einheitszahlen an Zwirnbedarf aufzustellen, z. B. für das Befesti-gen eines Knopfes, Einfassen eines Knopfloches, die Anbringung einer Naht von be-stimmter Länge, das Verstopfen eines Loches etc. Nach diesen Einheitszahlen ist das ge-samte Erfordernis für die tagweise zur Durchführung gelangenden Arbeiten festzustellen und auszugeben.
Die monatlichen Anforderungen an Zwirn durch die Truppen und Anstalten sind auf das unmöglichst notwendigste Ausmass zu beschränken, und sind die Erfordernisse durch die Intendanzen zu überprüfen. Hierzu sind über die Verwendung der zugewiesenen Zwirne und Garne eigene Werkstättenausweise zu führen, in welchen jede Arbeit und das hiezu erforderliche Zwirnerfordernis zu verzeichnen sind. Die Werkstättenausweise sind von dem Werkstättenleiter zu fertigen und ist eine Abschrift hiervon der Anforderung beizuschliessen.
Anforderungen zur Ansammlung von Reservevorräten sind verboten.
9.
Sammlung und Abschub von Alteisen.
Q. E. Nr. 25,568 vom 27. Jänner 1918.
Auf AOK. Q. Nr. 210,318 von 1917.
Anbetracht der grossen Stahlproduktion besteht bedeutender Bedarf an Alteisen.
Die gründliche Sammlung wird daher allen militärischen Stellen erneuert in Erinnerung gebracht und zur Pflicht gemacht.
Das gesammelte Alteisen ist an die Artilleriematerialsammelstelle des 2. A. K. ab-zuschicken.
Bei der Sammlung und beim Abschub des Alteisens ist streng darauf zu achten, dass keine wie immer gearteten Geschosse, wie Blindgänger, Sprengstoffe, Sprengstücke mit anhaftender Sprengladung dem Alteisen beigeladen werden.
10.
Reaktivierte Postämter in Galizien und in der Bukowina.
Q. E. Nr. 1675 vom 28. Jänner 1918.
Auf AOK, Tel. Nr. 10,856/18, 10,859/18, 10,951/18 und 12,026/18.
Die nachstehenden Postämter haben die angeführten Dienstzweige wieder aufgenommen, und zwar in Galizien; das Postamt Zatudzie den Briefpostverkehr einschliesslich der eingeschriebenen Sendungen, dieses Amt sowie die Postämter Cziblo und Jagielnica den Geldbrief-, Postanweisungs- und Postsparkassenverkehr, das Postamt Tarnopol I den Geldbriefverkehr;
in der Bukowina: die Postämter Petroutz a. S. und Karapczin a. Cz. den Briefpostverkehr einschliesslich der eingeschriebenen Sendungen, das Postamt Czudyn den Postsparkassenverkehr, die Postämter Fundul Moldowi und Repcze den Postanweisungs-
und Postsparkassenverkehr, letzteres Amt auch den beschränkten Paketverkehr, das
Postamt Breaza den Geldbriefverkehr, die Postämter Karapczin a/S. und Werenczanka
den Briefpostverkehr einschliesslich der eingeschriebenen Sendungen, den Geldbrief-, Post-
anweisungs-, Postsparkassen- und beschränkten Paketverkehr.
11.
Anwendung der Abkürzung
„PSST“
Q. Op. Nr. 275 vom 27. Jänner 1918.
Auf AOK, Na. Nr. 1095 vom 23. Jänner 1918.
Es hat sich der Fall ereignet, dass ein für eine Personalsammelstation bestimmtes
Telegramm einer Passierscheinstelle irrtümlich zugestellt und von dieser an die richtige
Adresse nicht weitergeleitet wurde.
Aus diesem Anlasse wird aufmerksam gemacht, dass die für die Personalsammel-
stationen allgemein gebräuchliche Abkürzung „PSST“ als abgekürzte Bezeichnung der
Passierscheinstellen nicht verwendet werden darf.
K. u. k. 2. Armeekommando.
Aviso!
Ein Jagdhund-Vorstehhund, weiss-bräun, hört auf den Namen „Reck“, hat sich ver-
laufen.
Es wird ersucht, dieses Tier im Auffindungsfalle an den Ldw. Insp. des Rayons II
Oblt. Dr. Scharff in Gilitany zu übermitteln.
132
7.
Richtige Verladung von
Fuhrwerken.
Q. E. Nr. 1770 vom 27. Jänner 1918.
Leichte Fuhrwerke, insbesondere die Flugzeugwagen, sind bei Bahutransporten bei
der Verladung mit Stricken oder Draht zu befestigen, da das blosse Unterlegen von Keilen
bei grösserem Sturmwind nicht verhindern kann, dass die Fahrzeuge aus dem Wagon
herausgeschleudert werden.
8.
Sparen mit Zwirnen und
Garnen.
Q. I. Nr. 3237 vom 26. Jänner 1918.
Der Mangel an Baumwollvorräten sowie der geringe Anfall der Flachsernte im Zu-
sammenhange mit den Transportschwierigkeiten, bzw. dem hiedurch bedingten Kohlen-
mangel beeinträchtigt ausserordentlich die Nachschaffung von Zwirnen und Garnen
(Schneiderzwirne, Schustergarne).
Diese Verhältnisse zwingen zur strengsten ökonomischen Gebarnng mit
Zwirnen und Garnen, zu ausserster Sparsamkeit mit denselben bei Durchführung von Näh-
arbeiten und zur genauesten Kontrolle der Verwendung. Heute, wo durch gewissenlosen
Kettenhandel und den Mangel an Zwirn im Privatverkehr die Preise zu ungeahnten
Höhen gestiegen sind und jede Zwirnspule förmlich mit Gold aufgewogen wird, muss
überall die Gebarnng - dem hohen Werte entsprechend - rigorosest durchgeführt
werden, um jede Hinterziehung zu vermeiden.
Bei den Truppen und Heeresanstalten sind die Zwirnvorräte tunlichst unter die per-
sönliche Sperre eines vom betreffenden Kommandanten, Leiter etc. hiermit besonders be-
trauten Gastes (Werksstaffenleiter) zu nehmen, welcher eine genaue Vormerkung über
Empfang und Ausgabe zu führen hat.
Die Ausgabe an die Werkstätten, bzw. einzelnen Arbeiter, hat nur nach dem tat-
sächlichen Bedarf zu erfolgen, u. zw. nicht nach ganzen Spulen, sondern nach Metern und
Massgabe der täglich durchzuführenden Arbeiten. Bei Nähmaschinenarbeiten ist bei Aus-
gabe ganzer Spulen stets die Kontrolle des Vorrates mit der geleisteten Arbeit zu über-
prüfen. Bei den Arbeiten selbst sind die Professionisten zu überwachen und beim Ver-
lassen der Werkstätte auch zu visitieren, damit jede Hinterziehung dieses wertvollen und
schwer beschaffbaren Materials unbedingt vermieden wird.
Zur Ermittlung des genauen Bedarres sind auf Grund praktischer Ermittlungen für
die einzelnen Arbeiten Einheitszahlen an Zwirnbedarf aufzustellen, z. B. für das Befesti-
gen eines Knopfes, Einfassen eines Knopfloches, die Anbringung einer Naht von be-
stimmter Länge, das Verstopfen eines Loches etc. Nach diesen Einheitszahlen ist das ge-
samte Erfordernis für die tagweise zur Durchführung gelangenden Arbeiten festzustellen und
auszugeben.
Die monatlichen Anforderungen an Zwirn durch die Truppen und Anstalten sind
auf das unmöglichst notwendigste Ausmass zu beschränken, und sind die Erfordernisse
durch die Intendanzen zu überprüfen. Hierzu sind über die Verwendung der zugewiese-
nen Zwirne und Garne eigene Werkstättenausweise zu führen, in welchen jede Arbeit und
das hiezu erforderliche Zwirnerfordernis zu verzeichnen sind. Die Werkstättenausweise
sind von dem Werkstättenleiter zu fertigen und ist eine Abschrift bievon der Anforde-
rung beizuschliessen.
Anforderungen zur Ansammlung von Reservevorräten sind verboten.
9.
Sammlung und Abschub
von Alteisen.
Q. E. Nr. 25,568 vom 27. Jänner 1918.
Auf AOK. Q. Nr. 210,318 von 1917.
Anbetrachts der grossen Stahlproduktion besteht bedeutender Bedarf an Alteisen.
Die gründliche Sammlung wird daher allen militärischen Stellen erneuert in Er-
innerung gebracht und zur Pflicht gemacht.
Das gesammelte Alteisen ist an die Artilleriematerialsammelstelle des 2. A. K. ab-
zuschicken.
Bei der Sammlung und beim Abschub des Alteisens ist streng darauf zu achten,
dass keine wie immer gearteten Geschosse, wie Blindgänger, Sprengstoffe, Sprengstücke
mit anhaftender Sprengladung dem Alteisen beigeladen werden.
10.
Reaktivierte Postämter
in Galizien und in der
Bukowina.
Q. E. Nr. 1675 vom 28. Jänner 1918.
Auf AOK, Tel. Nr. 10,856/18, 10,859/18, 10,951/18 und 12,026/18.
Die nachstehenden Postämter haben die angeführten Dienstzweige wieder aufge-
nommen, und zwar in Galiizien: das Postamt Zarudzie den Briefpostverkehr ein-
schliesslich der eingeschriebenen Sendungen, dieses Amt sowie die Postämter Bihlo und
Jagielnica den Geldbrief-, Postanweisungs- und Postsparkassenverkehr, das Postamt
Tarnopol I den Geldbriefverkehr;
in der Bukowina: die Postämter Petroutz a./Cz. und Karapczin a./Cz. den Brief-
postverkehr einschliesslich der eingeschriebenen Sendungen, das Postamt Czudyn den
Postsparkassenverkehr, die Postämter Fundul Moldowi und Repeze den Postanweisungs-
und Postsparkassenverkehr, letzteres Amt auch den beschränkten Paketverkehr, das
Postamt Breaza den Geldbriefverkehr, die Postämter Karapcziu a/S. und Werenczanka-
den Briefpostverkehr einschliesslich der eingeschriebenen Sendungen, den Geldbrief-, Post-
anweisungs-, Postsparkassen- und beschränkten Paketverkehr.
11.
Anwendung der Abkürzung
„PSST“.
Q. Op. Nr. 275 vom 27. Jänner 1918.
Auf AOK. Na. Nr. 1095 vom 23. Jänner 1918.
Es hat sich der Fall ereignet, dass ein für eine Personalsammelstation bestimmtes
Telegramm einer Passierscheinstelle irrtümlich zugestellt und von dieser an die richtige
Adresse nicht weitergeleitet wurde.
Aus diesem Anlasse wird aufmerksam gemacht, dass die für die Personalsammel-
stationen allgemein gebräuchliche Abkürzung „PSST“ als abgekürzte Bezeichnung der
Passierscheinstellen nicht verwendet werden darf.
K. u. k. 2. Armeekommando.
Aviso!
Ein Jagdhund-Vorstehhund, weiss-braun, hört auf den Namen „Reck“, hat sich ver-
laufen.
Es wird ersucht, dieses Tier im Auffindungsfalle an den Ldw. Insp. des Rayons II
Obit. Dr. Scharff in Gfllniany zu übermitteln.
M. kir. VII/4. népfelkelö hadtáp ész'éséj
Vettem!
1918
Hörőreire
A D'Ubin foly
k száraz
Barmha
d von Zl. nap paranco hajcsán kis zetes használva
leadrw. N.Y.
Kmptk.
M. kir. VII/4. népfelkelö hadtáp ész'éséj
Vettem!
1918
hó 10 n.
szám.
mélléklet.
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Beilage zu den Bes. Anordn. Nr. 5 v. 1918.
Q. I Nr. 111.522.
XV. Verlautbarung
einiger Entscheidungen aus dem Gebührenwesen.
(AOK. Q. Nr. 213,353 vom 24/12. 1917.)
Fest-
Zahl
Nr. d.hierst.
Befehles
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Vorzu-
merken bei
1
Q. Nr
194.055
v. 1917
Anfrage: ob im Hinterland erfolgte Equipierungsbeihilfe bei Flüssigmachung des F. A. B. zu berücksichtigen ist.
Die Equipierungsbeihilfe ist nicht in Betracht zu ziehen.
2
Q. Nr
211.888
v. 1917
Beurlaubte Gagisten. — Gebühren anlässlich Dienstleistung im Kriegsgebiet. Auf eine Anfrage.
Das K. M. hat mit Abt. II, Nr. 30.463 vom 4/12. 1917 bewilligt, dass den aus dem Hinterland im Kriegsgebiet beurlaubten oder dienstlich reisenden Gagisten, die anlässlich der Bahnsperre während ihres imperativen Aufenthaltes im Armeebereiche bei einer Feldformation zur Dienstleistung herangezogen wurden, für die Tage der tatsächlichen Dienstleistung die Differenz auf die Feldzulage und des etwa zukommenden höheren Vergütungsbetrages für die vorübergehende Unterkunft nachträglich erfolgt werde.
3
Eb. Nr.
5.759/T
v. 12. 1917
Passierungsansuchen über in Verlust geratenes Eisenbahn-
werkzeug.
Ad KM. Erl. Abt. 5/Eb. Nr. 5587.
In letzter Zeit mehren sich die Passierungsansuchen von Eisenbahnenfeldformationen über in Verlust geratene Werkzeuge und Geräte. Wenn auch bei den herrschenden aussergewöhnlichen Verhältnissen Abgänge an ärarischen Gütern nicht ganz vermieden werden können, so kann aus der Häufigkeit und Aktenlage derartiger Ansuchen geschlossen werden, dass nicht immer die nötige Ökonomie und Aufmerksamkeit in der Materialwirtschaft herrscht.
Die Eisenbahnenfeldformationen werden daher angewiesen, in der Materialgebrauchung die strengste Ökonomie einzuhalten und zur Vermeidung von Verlusten durch mangelhafte Aufbewahrung die Werkzeuge und Geräte täglich nach Beendigung der Arbeiten sofort zu überzählen und einen eventuellen Abgang unverzüglich kommissionell bei Angabe, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, erheben zu lassen.
Die Eisenbahnenfeldformationen werden auch neuerdings aufmerksam gemacht, dass es patriotische Pflicht jedes einzelnen ist, mit allen Materialien auf das sparsamste zu verfahren, da der Röbstoffmangel und die Schwierigkeiten der Neubeschaffung einen zeitgerechten Ersatz von in Verlust geratenem Material in Frage stellen.
4
Q. Nr.
54.950
v. 1917
Auf mehrere Anfragen:
Durch Q. Op. Nr. 167.700/16 (Tabelle) wurde die Charge des Kommandanten einer Landsturm-Etappenkompagnie nicht geändert ist nach wie vor als Hauptmann systemisiert.
5
Q. Nr.
192.031
v. 1917
Abnützungsentschädigung für eigene photographische Apparate, die bei den Photostellen des Kriegsvermessungswesens in Verwendung stehen. — Reparaturen der Apparate. — Ersatzleistung bei Verlusten etc.
1. Für eigene photograph. Apparate, die bei den Photostellen des Kriegsvermessungswesens für dienstl. Aufnahmen in Verwendung stehen, wird eine Abnützungsentschädigung mit 2% monatlich des eingestellten Schätzwertes bewilligt.
Dieser ist vor der Gebrauchnahme des Apparates von der betr. Kriegsvermessung, bezw. jenen Kmdo, welchem die Photostelle untersteht, zu bestimmen.
Die Abschätzung hat bei den Kriegsvermessungen, deren Kmdt. mit 1—2 der eignet Offiziere vorzunehmen; ansonsten trifft das im Absatz 2 genannte höhere Kmdo, der A. i. F. die bezügl. Verfügung. Der Kmdo, der Photostelle hat der Schätzungskommission stets anzugehören.
Die Schätzung ist bei Berücksichtigung des seinerzeitigen Ankaufspreises und des gegenwärtigen Zustandes vorzunehmen. Die Auszahlung der hiernach fälligen Beträge erfolgt monatlich durch die Kriegsvermessung bezw. selbständige Photostellen in nachhinein.
Kurzer Inhalt
Das Originalschätzungsprotokoll ist von der betr. Kriegsvermessung bezw. selbständigen Photostellen gemäss der ökonom. admin. Be- stimmungen des Db. E—44 K. XX. Punkt 135 b, dem zuständigen liqu. Rechnungsführer zu übersenden; Abschriften der Schätzungs- protokolle sind dem Komdo. des Kriegsvermessungswesens vorzu- legen.
2. Reparaturen sind auf Kosten des Eigentümers des Apparates durchzuführen.
3. Für durch feindl. Einwirkung zerstörte oder von dem Feind ohne Verschulden des Eigentümers in Verlust gera- tene photogr. Apparate leistet die Heeresverwaltung Ersatz und es ist dem Eigentümer der seinerzeit ermittelte Schätzwert abzüg- lich der bereits ausgezahlten Abnützungsent schädigungs raten zu erfolgen.
Hierzu hat die Photostelle einen Verlustausweis zu verfassen und im Wege des Kmdos des Kriegsvermessungswesens dem vorgesetzten höheren Kmdo. der A. i. F. vorzulegen.
Das Kmdo. des KVM. wird diese Ausweise bestätigen und die Ange- messenheit der zu leistenden Entschädigung überprüfen; das betr. höhere Kmdo. der A. i. F., bei dem die Photostelle eingeteilt ist, veranlasst sodann die Auszahlung der Entschädigung.
Muster eines Schätzungsprotokolles.
Name und Charge, dann Truppenkorp. d. Besitzers
Apparat- Gattung
Objektiv
Schätzwert
Beginn der Gebrauchnahme bei der Photostelle
(Unterschriften der Schätzungskommission.)
6 Q. Nr. 194.812 v. 1917 Motordrasinenchauffeure. — Gebühren.
Auf mehrere Anfragen
Im Einvernehmen mit dem KM. (Abt. 11, Nr. 16.418 v. 1916, werden den Chauffeuren der Motordräsinnen die gleichen Gebühren wie den Kraftwagenchauffeuren zuerkannt.
7 Q. Nr. 212.503 v. 1917 Kgl. ung. und kgl. ung. kroat. slavon. Gendarmerie-Gebühren.
In der vom kgl. ung. IVM. herausgegebenen Zusammenstellung über die Gebühren der zum Feldgendarmeriedienste zugeteilten Offiziere und Mannschaftspersonen der kgl. ung. und kgl. ung. kroat. slavon. Gendarmerie, sind auch Gebührennormen aufgenommen, die durch verschiedene Verfügungen des AOK. und des KM. überholt sind.
Hiernach ist in dieser Zusammenstellung, Pkt. I c) und g), dann III : 3 zu streichen.
Für den Bezug des Offiziersdienerrletums gelten die vom AOK. erlassenen Verfügungen; die Aufrechnung von Pauschalien, wurde bei der A. i. F. ganz eingestellt.
Ebenso ist das Massapauschal laut hst. Op. Nr. 34.726/15 bei der A. i. F. nicht aufzurechnen. Für die MGG. Bereiche gilt hst. Q. Nr. 12:144/17.
Q. Nr.
156.148
v. 1917
8 Q. Nr.
212.801 Zivilstaatsbeamte-Teilnahme an Offiziersmessen.
Der AOK. Befehl Q. Nr. 171.349/17 (XI. Verlaubtarbung aus dem Gebührenwesen, Pkt. 4) — Bes. Anordn. Nr. 1 v. 1918, Beilage, Fortl. Z. 4) hat auch für die auf Gagistenposten verwendeten Per- sonen, welche die Gebühren der XI. oder einer höheren Rangklasse erhalten, Anwendung zu finden.
9 Q. Nr.
213.326 Preise für Stacheldraht.
Ad KM. Erl. Abt. 8, Nr. 17.782 v. 24/11. 1917.
Auf mehrere Anfragen.
Für neuen Stacheldraht wird ein Preis von 75—80 K per 100 kg und für alten Stacheldraht ein solcher von 55—60 K per 100 kg festgesetzt.
8
Fortl.
Zahl.
Nr.d.hierst.
Befehles
Kurzer Inhalt
Vorzu-
merken bei
10 Q. Nr.
211.196
Landesverein der ungarischen Holzhändler und Holzindustriellen. — Einschreiten wegen Holzpreisen.
Laut hat, QNr. 171/414 vom 20./10. 1917 gelten in jenen Gebieten, in welchen von der Zivilverwaltung für gewisse Artikel Höchstpreise festgesetzt wurden oder in der Folge noch festgesetzt werden oder in der Folge noch festgesetzt werden, diese zivilen Höchstpreise.
Diese Bestimmungen gelten naturgemäss auch für Holz.
11 Q. Nr.
213.879
Passierungseinschreiten über verbrannte Sorten.
Zufolge KM. Erl. Abt. 13 Nr. 34/209 vom 15. 12. I. häufen sich die Schäden (Verluste), welche durch Brände entstehen.
Mit Rücksicht auf die zahlreichen Schadenfeuer, die im Bereiche der A. i. F. zum Teile auf nachlässige Handhabung der feuerpolizeilichen Vorschriften bei Neubauten oder in Verwendung stehender Objekte für mil. Zwecke, sowie hauptsächlich bei Feuerungsanlagen, zurückgeführt werden können, wird das KM. in Hinkunft die Frage des Verschuldens an einem Schadenfeuer mit grösster Strenge prüfen und die schulddragenden Personen unnachsichtlich zum Ersatze heranziehen.
12 Q. Nr.
193.336
Feldzulage für Gendarmeriemannschaft.
Mit Beziehung auf den KM. Erlass vom 24/10. 1917 Abt. 11, Nr. 27.519, Pkt. 2 (Bbl. 53/17) gebührt jener Gendarmeriemannschaft, welche in die Kategorie der freiwillig weiterdienenden Unteroffiziere des Aktivstandes gehört und im Bezuge der an Stelle der Feldzulage gebührenden Zulage im Ausmasse von weniger als 2 K steht, diese Zulage ab 1. Oktober i. J. in der Höhe von 2 K.
Vom gleichen Zeitpunkte an haben die Bezirks- und Stabswachtmeister der k. k., k. u. und k. u. kroat. slav. Gendarmerie, welche Gagisten ohne Rangsklasse sind, diese Zulage im Ausmasse von 3 K täglich zu erhalten.
13 Q. Nr.
213.007
Heil- und Verpflegkosten für kranke Zivilpersonen in MIL. SanAnstalten.
Durch den AOK. Befehl Q. Nr. 171,414 vom 20/10. 1917 — neue Höchstpreise und neues Etp. Relutum — wurde der KM. Erl. vom 23./12. 1916, Abt. 14, Nr. 30.745 — Bes. Anordn. Nr. 4 : 24 von 1917 — nicht berührt und gelten die dort festgesetzten Heil- und Verpflegkosten vorläufig auch weiterhin. Deren eventuelle Änderung wird im Beiblattte verlautbart werden.
XVI. Verlautbarung.
(AOK., Q. Nr. 215.580 von 1917.)
1 Q. Nr.
214.484
v. 1917
Remunerationen. Heranziehung zur Hereinbringung von Ärarialforderungen.
Die Remunerationen für die in öffentlichen Diensten stehenden, in ihrem Anstellungsorte militärärztliche Dienste leistenden Zivilärzte können mit 1/3 zur Hereinbringung von Ärarialforderungen herangezogen werden.
2 ad Q. Op. Nr.
155.078
v. 1916
Militär-Unterkunftsubjekte, Instandsetzungsauslagen.
KM. Erl. Abt. 11/E, Nr. 4284 vom 22/11. 1916.
(erg. an alle Mil. Kmdos.)
Aus mehreren Berichten wurde entnommen, dass auch auf Grund des Einquartierungsgesetzes beigestellte oder von Privaten gemietete Militärunterkunftsubjekte, die durch Kriegsereignisse beschädigt wurden, seitens der Mil. Baubehörden wieder instandgesetzt wurden.
Dadurch wurde allerdings eine raschere und zuverlässigere Wiederbenützbarkeit dieser Objekte erzielt, weil die Objektbeisteller zumeist weder die erforderlichen Arbeitskräfte noch das Material selbst beschaffen konnten. Hierbei wurden aber ärarische Geldmittel für Herstellungen aufgewendet, die eigentlich vom Unterkunftsbesteiler zu bewirken sind. Es ist daher zu trachten, den Ersatz dieser Beiträge von den Objektbeistellern zu erlangen, wobei in erster Linie eine gütliche Vereinbarung anzustreben wäre. Falls die sofortige Rückstellung nicht möglich wäre, könnte auch die ratenweise Abstattung oder die Begleichung durch Abzug von der zu leistenden Unterkunftsvergütung bezw. vom Mietzins vereinbart werden.
6
Fortl.
Zahl
Nr.d hierst.
Befehls
Kurzer Inhalt
der Bes. Anordn. Nr. 21 v. 1917, Abschnitt 3 und Q. N. 99.300/1917,
Pkt. 10 d. V. Verlautbarung a, d. Geb.Wes. fortl. Zl. S' d. Pkt. 19
der Bes. Anordn. Nr. 31 v. 1917 hingewiesen. Das AOK muss dem-
nach das bezgl. Prüfungsergebnis sofort entnehmen können, d.h.
welche Posten preisangemessen befunden wurden, was wegen event.
konstatierteter Preistreiberei veranlasst wurde und was wegen allfallsiger
Schadloshaltung des Aerrars verfügt worden ist. -
Schliesslich ist dezidiert anzugeben, hinsichtlich welcher Posten vom
AOK weitere Erhebungen zwecks Konstatierung der Preisange-
messetheit einzuleiten wären. - Operate von Rechnungskörpern, die
an die F. lt. A. des KM. rechnungskontrollzuständig sind, sind dieser
Zensurbehörde zur vorherigen Überprüfung zu übermitteln
XVII. Verlautbarung.
(AOK. Q. Nr. 975 von 1918.)
Feldausrüstungsbeitrag für Zivilstaatsbeamte.
Gemäss den Bestimmungen des Db. K—4, II. Teil, § 66, Punkt 4,
haben die bei der k. u. k. Militärverwaltung in den besetzten Ge-
bieten Serbiens verwendeten Zivilstaatsbeamten im Falle einer Be-
förderung auf die Differenz zwischen dem bereits erhaltenen und
dem für die neue Charge systemisierten Feldausrüstungsbeitrag
keinen Anspruch.
Desgleichen gebührt, die mit KM. Erl. Abt. 11, Nr. 100/11 (Bbl.
23/17) für die Militärgasten normierte Equipierungsbeihilfe den
Organen des Zivilkommissariates nicht.
Im übrigen wird auf Abs. 3 des hst. MV. Nr. 69.418/MV. v. 21. Juni
1916 hingewiesen.
M.V. Nr.
183.458/S
v. 1917
Postämliche Erhebungen bei Ersatznachsichtsgesuchen im
Sinne des Db. K—1, § 68.
Ad KM. Erl. Abt. II, Nr. 16.302 v. 28/12. 1917.
Die Fälle, in denen eine Ersatznachsicht von in Verlust gera-
tenen ärarischen Geldern angesucht wird, sind ziemlich häufig,
und was die Tatgeschichte des Verlustes anlangt, in vielen Fällen
einander sehr ähnlich. Meistens werden Verluste von grösseren in
die Tausende von Kronen gehenden Beträgen während eines Marsches,
eines nächtlichen Alarms etc. zur Anzeige gebracht.
Ganz abgesehen davon, dass solche Verluste oft erst nach längerer
Zeit zur Anzeige gelangen, wird häufig auch die Vornahme der im
§ 11, Db. K—1 vorgeschriebenen sogleich vorzunehmenden Er-
hebungen unterlassen. Hiedurch ergeben sich bei der späteren
Erhebung bereits Schwierigkeiten für die Feststellung der Art und
Weise des Entstehens des Schadens, sowie für die Schuld oder
Schuldlosigkeit der daran beteiligten Personen, sei es infolge des
Wechsels der Ortlichkeit, sei es infolge des Abgangs dieser Per-
sonen. Wenn auch nicht verkannt wird, dass durch die jeweilige
Marsch- und Kriegslage Schwierigkeiten hinsichtlich der sofortigen
Feststellung begründet sein können, so können gewiss in einer
grösseren Anzahl von Fällen bei sofortiger Erstattung der An-
zeige einzelne Erhebungen dennoch vorgenommen werden, deren
Durchführung später überhaupt nicht mehr oder nur in unvoll-
kommener Weise geschehen kann.
Nach § 68 Db. K—1 ist die Nachsicht des Ersatzes eine Gnaden-
sache, um welche nur dann angesucht werden darf, wenn solche
sachliche und persönliche Verhältnisse zu Gunsten der Ersatz-
pflichtigen geltend gemacht werden können, welche einer ausser-
ordentlichen Berücksichtigung würdig erscheinen.
Durch die Unterlassung oder nicht genaue Durchführung der im
II. Hauptstück, I. Abschnitt des Db. K—1 angeordneten Erhebungen
werden aber für die Beurteilung des Nachsichtsgesuches Schwierig-
keiten geschaffen.
Die im § 69, Db. K—1 geforderte „Erwägung des persönlichen
Verhältnisses“ erfordert auch ein Eingehen in die Frage, ob der
Nachsichtswerber Vermögen besitzt ob und wieweit für ihn die
Möglichkeit der Ersatzleistung gegeben ist, insbesondere bei den in
Folge des Krieges zur militärischen Dienstleistung herangezogenen
Personen aus dem Zivilstande erscheint die Feststellung ihres Zivil-
verhältnisses, ihres Einkommens aus demselben und ihrer sonstigen
Vermögensverhältnisse von Wichtigkeit.
Q. Nr.
282 von
1918
Vorzu-
merken bei
1/FOK. Op. Nr. 37.731// v. 29/4. 1915 - Abschnitt B (Vorgang
bei Soldaten u. Verlusten).
7
Fortl.
Zahl
Nr. d. hierst.
Befehles
K u r z e r I n h a l t
Vorzu-
merken bei
2
Da immerhin die Möglichkeit besteht, dass in einzelnen Fällen Ver-
luste nicht tatsächlich erfolgt sind, sondern nur zum Zwecke der
Verschleierung einer unredlichen Geldgebarung vorgetäuscht werden,
haben in allen jenen Fällen, in denen der Verlust nicht
unzweifelhaft und einwandfrei festgestellt ist, anlässlich der
nach § 11 ff, Db. K—1 zu pflegenden Schadenerhebung auch Er-
hebungen nach Geldsendungen des Verlustträgers im ver-
traulichen Wege bei den jeweils in Betracht kommenden
Postämtern (Feldpostämtern) des Aufenthaltsortes des Verlust-
trägers, bei jenen Postämtern (Feldpostämtern) in deren Bereich der
Verlustträger zur Zeit des Verlustes sowie in einem entsprechenden
Zeitraum (etwa ¼ Jahr) vor dem Verluste infolge dienstlicher An-
wesenheit oder Beurlaubung weilte, und die Möglichkeit hatte,
Gelder zur Aufgabe zu bringen, sowie bei den Postämtern des Auf-
enthaltsortes der nächsten Angehörigen desselben stattzufinden. Nur
dadurch kann einigermaßen eine Sicherheit geschaffen werden, dass
die im § 68 Db. K—1 ausgesprochene Zulässigkeit der Ersatznach-
sicht nicht auch auf solche Fälle als gegeben angenommen wird, in
denen eine derartige Gnade nicht am Platze erscheint.
Es wird jedoch beigefügt, dass die Postämter zu Auskunftserteilun-
gen nur bei strafgerichtlichen Untersuchungen und ausserhalb der-
selben nur bei nachgewiesener Zustimmung des Absenders oder
Adressaten verpflichtet sind.
Dieser Befehl gilt sinngemäss auch für die A. i. F.
2/AOK. Q. Nr. 140/782 vom 12./8. 1917 (Passierungs- und
Ersatznachsichtbedingnis-Übertragung an die höheren Komdos,
der a.i.F.) ergangen an Div.-Korpskommandos.
3
Q. Nr.
194.849
v. 1917
L. FaKn. Züge. — Kmdoverhältnisse (Gebühren).
Die vereinigten improv. L. FaKn-Zuge bilden keinen organisations-
gemässen Verband, sondern nur ein taktisches Kmdo, und ist für
solche, vorübergehend zusammengefasste Einheiten, keine bestimmte
Charge systemisiert.
Es ist demnach ein Anspruch auf höhere Gebühren nach Präs. Nr.
8600/17 — verlautb. mit Blg. zu Pkt. 16 der Bes. Anordn. Nr. 25
v. 1917 nicht gegeben.
4
Q. Nr.
66/18.
Urlaubsgewühren der Mitglieder des kroat. slavon. Landtages.
Ad KM. Erl. Abt. 11, Nr. 33.581 v. 30./12. 1917.
Die zur Teilnahme an den Sitzungen des Kroat. slav. Landtages
beurlaubten Personen verbleiben gleichfalls im Fortbezug der chargen-
mässigen Gebühren (einschliesslich der Bereitschaftszulage und des
Relutums für die menagemässige Verpflegspportion).
Für die im Bezuge der Feldzulage stehenden Personen endet diese
Zulage mit Letztem des Monates, in welchem der Urlaub ange-
treten wurde. Vom ersten des nächstfolgenden Monats an gebührt
die Bereitschaftszulage und das Relutum für die menagemässige
Verpflegspportion.
5
Q. Nr.
214.922
v. 1917.
Gebühren der Kgf. ital. Unteroffiziere und der Graduierten.
Das KM. hat mit Erl. Abt. 10/Kgf. Nr. 72.434 vom 21./12. 1917
entschieden, dass die „caporali“ und die „caporali maggiori“ was
die Lohnungsbemessung anbelangt, nach Erlass Abt. 10/Kgf. Nr.
7759 vom 15. April 1916 als Unteroffiziere mit einer täglichen
Löhnung von 30 Hellern anzusehen sind.
Auf eine nachträgliche Aufzahlung für eventuell zu wenig gefasste
Gebühren hat es vorläufig nicht anzukommen.
Armeesoberkommando Süd.
K. und k. Quartiermeisterabteilung Nr. 9.
Q. I. Nr. 110.807.
Beilage zu den Bes. Anordn. Nr. 3 v. 1918.
XX. Verlautbarung
einiger Entscheidungen bezüglich Futterportionengebühr, Pferdehaltung und Pferdewirtschaft überhaupt.
| Ford. | Nr. d. hierts. | Kurzer Inhalt | Vorzu- |
| :--- | :--- | :--- | :--- |
| Zahl | Befehls | | merken bei |
Reitende Ordonnanz-Offiziere, — Besonderer Feldausrüstungsbeitrag.
Zum Ordonnanz-Offiziers-Dienst ad Pers. Nr. 25.988 vom 4/6. 1917 kommandierte Offiziere sind mit ärmischen Dienstpferden beritten zu machen. Ausgenommen sind nur jene Berufsoffiziere, die in ihrer früheren Dienstverwendung gemäss Q. Nr. 10.673 res. von 1917 zur Haltung eines eigenen Pferdes berechtigt waren. Besondere Feldausrüstungsbeiträge dürfen nicht aufgerechnet werden. Wo etwa bereits erfolgt, Richtigkeitspflege einleiten.
Der obzitierte Befehl Pers. Nr. 25.988 vom 4/6. 1917 betr. Aufbringung der Ersätze an reit. Ord.-Offizieren lautet:
Da sich bei den derzeitigen grossen Abgängen an reit. Ord.-Offizieren, besonders bei Div.- und Brig.-Komdos, ein grosser Mangel an Ersätzen geltend macht und sowohl das AOK, wie auch das KM. nicht mehr in der Lage sind, den Ersatzanforderungen gerecht zu werden, wird anbefohlen:
Reit. Ord.-Offiziere für die 1., 3., 4. und 7. Armee, weiters dem AOK-Süd und dem AOK. 9 unterstehenden Komdos sind im eigenen Befehlsbereiche durch Offiziere der unterstehenden Regimenter beizustellen. Hierzu sind in erster Linie Kav.- und Train-Res.-Offiziere, weiters eventuell auch Inf.-Offiziere, welche des Reitens kundig sind, und sich für Div.- und Brig.-Ord.-Offiziere eignen, furzuzwählen. Als Grundbedingung hat hiebei eine mindestens 18monatliche Frontdienstleistung zu gelten und wird es vorteilhaft sein, solche Offiziere zu kommandieren, welche sich auch für den Kanzleidienst eignen. Name und genaue Evidenzdaten dieser Offiziere sowie die getroffene Ein teilung ist fallweise dem AOK. zwecks Evidenzhaltung zu melden. Weiters haben die AKomdos, Kav.- und Train-Res.-Offiziere dem AOK. zu melden, welche den obigen Bedingungen entsprechen und für Kommandierung an die S.W.-Front in Betracht kommen, da diese Front derzeit den grössten Mangel an reit. Ord.-Offizieren, jedoch keine Kavallerie im Verbande hat, aus welcher sie ihren Bedarf decken könnte.
Dieser Befehl bleibt insolange in Kraft, bis er nicht ausdrücklich widerrufen wird.
Auf genaueste Meldung der Kommandierten ist ein scharfes Augenmerk zu richten.
Q. Nr.
191.700
v. 1917
Pers. Nr.
25.988 v.
1917 und
Q. Nr.
10.673 res.
v. 1917.
Bei den AK. (QAbt.) eingeteilte Stabsoffiziere der Eisenbahntruppe. — Bes. FAB.
Im Hinblick auf einige Anfragen betr. der Feldfutterportionen-Gebühr der gemäss Eb. Nr. 1563/T vom 31/3. 1917 bei den AK. (QAbt.) eingeteilten Stabsoffiziere der Eisenbahntruppe wird noch bemerkt:
Diese Stabsoffiziere sind als in sonstiger Verwendung anzusehen und haben, falls sie die Charge eines Majors etc. bekleiden, ad K-4, II. Teil, § 3, Schema. Seite 6, Anspruch auf 3 Feldfutterportionen und gemäss § 7 dieses Dienstbuches auf den bzgl. bes. FAB.
Stehen diese Organe in der Charge eines Hauptmanns, so haben auf sie, wegen des Bezuges der höheren Gebühren die Bestimmungen der Zirkularverordnung vom 19. Mai 1917, Präs. Nr. 8600/Abt. 11, Pkt. 6 Anwendung zu finden. Ein integrierender Bestandteil der höheren Gebühr ist naturgemäss die äquiparierende Gebühr der Feldfutterportionen, des Pferdepauschals und des bes. FAB.
Q. Nr.
111.082
v. 1917
Portl.
Zahl
Nr. d. hierst.
Befehles
Kurzer Inhalt
Vorzu-
merken bei
2
Q. Nr.
111.082
v. 1917
Siehe auch Q. Nr. 74-467/17, Pkt. I/IV. Verlaubtg. a. d. Geb. Wes.
(Dortselbst ist statt Präs. Nr. 2222/15 zu setzen: Präs. Nr. 8600/11
Abt. von 1917.
Dies ist bei künftigen in dem dortigen Wirkungskreis fallenden Ent-
scheidungen zu beachten.
3
Q. Nr.
193.221
v. 1917
Truppenrechnungsführer beim Sturmtruppen-Lehrbaon.— Bes.
FAB.
Ad K-4, II. Teil, § 3, Schema Seite 9 und dem im Pkt. 1 der
XIII. Verltbg. a. d. Pferdewesen, Q. Nr. 112.231 vom 22. Juni 1917
ausgesprochenen Gebührgsgrundsatz hat der beim Sturmtruppen-
Lehrbaon eingeteilte Truppenrechnungsführer keinen Anspruch auf
den bes. FAB.
4
Q. Nr.
198.455
v. 1917
Ausrufspreis bei Versteigerungen im öffentl. Lizitationswege.
Ad KM, Erl. Abt. 3/J Nr. 508 vom 4. Dezember 1917.
Es wurde wahrgenommen, dass gelegentlich von Materialversteige-
rungen im Lizitationswege Materialsorten unter dem Ausrufspreise
zur Abgabe gelangen.
Das Bestreben der versteigernden Stelle sollte vielmehr dahin gehen,
bei allen Versteigerungen den möglichst höchsten Erlös zu erzielen,
keinesfalls darf aber Material unter dem Ausrufs-(Schätzungs-)Preise
abgegeben werden.
In der Folge sind zu den Materialabschätzungen unbedingt auch
Fachorgane (wo es von Vorteil erscheint; auch solche vom Zivil) behufs
Fixierung der Ausrufspreise heranzuziehen.
5
Q. Nr.
188.574
208.015
Errichtung einer Pferdeverwertungsstelle in Bozen und in
Spittal a./D.
In der Beilage des AOK.-Befehles Q. Nr. 148.811/1917 (Abschub von
Ausmuster-Pferden und -Fohlen ist unter II. Pferdeverwertungsstellen)
die Errichtung je einer neuen Pferdeverwertungsstelle in Bozen und
Spittal a./D. vorzumerken.
Q. Nr.
148.811
v. 1917
6
Q. Nr.
172.144/1
Reitende Ord.-Offiziere beim AOK.— Pferdehaltung.
Der hst. Befehl Q. Nr. 172.144 von 1917 (Pkt. I der XIX. Verlaubt-
barung a. d. Pferdewesen) hat auch für das AOK. sinngemäss An-
wendung zu finden.
K. u. k. 2. Armee kommando.
Nr. 11.
Punkt 5 sehr dringend!
Reservat-Verlautbarungen des 2. Armeekommandos.
Am 31. Jänner 1918.
b.
Systemisierung von
Fraueninspektorinnen bei
der A. I. F.
Ers. Nr. 1231/3 res. vom 25. Jänner 1918.
Mit Res. Nr. 112.112/1 des Chefs des Chefs des Ersatzwesens von 1918 wurde
Frl. Janka v. Georgievits, bisherige weltliche Oberin des Garnisonspatales Nr. 14, zur
Fraueninspektorin für die 2. Armee ernannt.
Ihre Obliegenheiten sind:
a) Sie hat alle jene Formationen des Bereiches zu bereisen, bei welchen weibliche
Hilfskräfte angestellt sind, wobei sie mit den Kmdten. (Leitern etc.) der betreffenden
Formationen jene Massnahmen zu vereinbaren hat, welche geeignet sind, die körper
liche und seelische Widerstandsfähigkeit der angestellten weiblichen Hilfskräfte zu er-
halten und zu heben,
b) Sie hat die bei den militärischen Stellen (Betrieben etc.) bestehenden Einrich-
tungen für weibliche Hilfskräfte zu besichtigen.
Die Erlaubnis zu diesen Besichtigungen hat sie unter Vorweis ihrer Legitimation
und dem jeweilig von der Abteilung für das Ersatzwesen ausgestellten Offenen Befehl
beim Kmdten. (Leiter etc.) zu erbitten,
c) Sie hat die Wünsche und Bitten der eingeteilten weiblichen Hilfskräfte ent-
gegenzunehmen und wegen Berücksichtigung derselben mit dem betreffenden Kmdten.
(Vorstand etc.) das Einvernehmen zu pflegen,
d) Sie ist Mitglied des für die Schlichtung von Beschwerden und Rechtsfragen
der weiblichen Hilfskräfte bei den Abteilungen für das Ersatzwesen aufgestellten
Schiedsgerichtes.
e) Sie hat ihre Wahrnehmungen und Anträge im Wege der Abteilung für das
Ersatzwesen dem betreffenden höheren Kommando vorzulegen.
Die Fraueninspektorin wird mit einer permanenten Legitimation mit Lichtbild
beteilt.
Ausserdem wird der Fraueninspektorin gelgentlich der Bereisung jedesmal ein be-
sonderer „Offener Befehl“ ausgefolgt, aus welchem genau zu ersehen sein muss, welche
Stellen sie zu besichtigen hat.
Die erwähnten Personaldokumente sind von der Fraueninspektorin beim Ein-
treffen bei jeder einzelnen von ihr zu besichtigenden Stelle (Betrieb etc.) dem Kmdten.
(Leiter etc.) derselben vorzuweisen und die Erlaubnis zur Besichtigung der dort be-
stehenden Einrichtungen für weibliche Hilfskräfte zu erbitten.
Die Fraueninspektorin ist bei ihren Besichtigungen in jeder Weise weitgehendst zu
unterstützen und ist ihr jede gewünschte Aufklärung betreffend weibliche Hilfskräfte zu
erteilen.
2.
Behandlung von Urlaubs-
bitten bei Erkrankungen
von Familienangehörigen.
Pers. Nr. 630 vom 26. Jänner 1918.
Mit Bezug auf Pkt. 5 der Allg. Vltbg. Nr. 21/1918.
Bei der relativ grossen Anzahl von Urlaubsbitten, die auch aus Anlass von Er-
krankungen der Familienangehörigen von Gagisten einlaufen, muss es den Anschein er-
wecken, dass diese Angehörigen auch leichtere Erkrankungen zum Anlass nehmen, um
eine Beurlaubung des im Felde stehenden Gatten (Vaters, Sohnes, Bruders) zu erwirken.
Um nicht eine Verschärfung der Urlaubsbestimmungen verfügen zu müssen, er-
wartet das A. K., dass die Gagisten ihre Angehörigen über diesen Gegenstand ent-
sprechend aufklären.
Ers. Nr. 504 res. vom 26. Jänner 1916.
Nachstehende Tabelle enthält jene weibl. Hilfskräfte, welche gemäss 2. A. K. Ers.
Nr. 1300 von 1917, Blge 2, Abschnitt VII, strafweise im Bereiche der 2. Armee bis Ende
Jänner 1918 entlassen wurden und daher für eine neuerliche Anstellung nicht in Be-
tracht kommen.
\begin{tabular}{|l|c|l|l|l|l|}
\hline N a m e & Geb. Jahr & Heimatsort & Letzte Wohnungs- adresse & War in Verwendung als & \begin{tabular}{l}
?Tag der \\
Entlassg.
\end{tabular} \\
\hline Adamow Julia & 1896 & Ozydow & Bialykanien & Hilfskraftf. d. Hausdienst beim Feldspital 1502 & 3./12. 1917 \\
\hline Blaha Anna & & Jaworow & Jaworow & Mannschaftsköchin bei der Art. Zeugskomp. 5 & 4./12. 1917 \\
\hline 'Maniuk Josefa & 1886 & Zloczow & Zloczow & Mannschaftsköchin beim Feldspital 103 & 19. 12. 1917 \\
\hline Marya Szafranska & & Kozaki, Bez. Zloczow & Kozaki & Wäscherin beim Feld- spital 103 & 31./12. 1917 \\
\hline Szwee Helena & 1892 & Lemberg & Kozaki & Mannschaftsköchin beim Train-Opr. Kmdo 81 & 22./12. 1917 \\
\hline Franciszka Ziemianska & 1899 & Wzdow & Wzdow & Mannschaftsköchin bei der 34. E sb. Komp. & 3./1. 1918 \\
\hline Gabryela Bojko & 1891 & Firlejowka & Firlejowka & Hilfspersonal für den Hausdienst beim Feld- spital 902 & 16. 1. 1918 \\
\hline Antonina Danko & 1897 & Zloczow & Zloczow & & \\
\hline
\end{tabular}
Ers. Nr. 510 Res. vom 29. Jänner 1918.
Auf Res. Nr. 1,031,074 d: Ch. d. E. W. und im Nachthange zu 2. A. K. Ers.
Nr. 3000/212 (Res. Vltbg. Nr. 92, Pkt. 3) von 1917.
Die einlangenden Meldungen über strafweise entlassene weibl. Hilfskräfte sind
nicht nach den angefohlenen Muster ausgefertigt; es fehlen wichtige Daten, die zur
Führung einer richtigenen Evidenz notwendig sind.
Zur Vermeidung weiterer Ungenauigkeiten wird nachfolgend das Muster (mit Bei-
spiel) zur 'genauen Darnachachtung neuerlich verlautbart.
\begin{tabular}{|c|c|c|c|c|c|c|}
\hline N A M E & Geburtsort, Jahr und Tag & Heimatsort & Letzte Wohnungs- adresse & War in Verwen- dung als wo... & \begin{tabular}{l}
Tag der Entlas- \\
sung
\end{tabular} & \begin{tabular}{l}
Entlassungsgrund \\
folgte auf Grund \\
1. Ers. Nr. 1300 v. 1917, Bbl. \\
2, Abschnitt VII.)
\end{tabular} \\
\hline a & b & c & d & e & f & g \\
\hline X. X. & Karowice, Bezirk Zloczow, 27.VII. 1890) & Ozydow & Tekla Kondratowicz, Bialykanien & Weibl. Hilfskraft (d. Hausdienst beim Feldspital Nr. 502 & 3.XII. 1917 & \begin{tabular}{l}
Pkt. 1 \\
Erwiesene Unstä- \\
ndigkeit.
\end{tabular} \\
\hline
\end{tabular}
Sehr dringend!
Ers. Nr. 30 Res. vom 27. Jänner 1918.
1.) In Verfolg der ad 2. A. K. Ers. Nr. 1024 Res. und 1143 res. (Res. Vltbg, des
2. A. K. Nr. 69, bzw. 87) von 1917 durchgeführten Trainperlustrierung wird verfügt:
Alle im Armeebereiche befindlichen Kmdos u. Formationen — mit Ausnahme der
Kampftruppen, jedoch inkl. der Div. Kmdos u. Formationen der Luftfahrttruppen — haben
alle in ihrem Stande befindlichen, des Fahrens u. der Pferdewartung kundigen, aber in
dieser Eigenschaft nicht in Verwendung stehenden Mannschaftspersonen — einerlei
welchen Geburtsjahrgängen, bzw. Tauglichkeitsgraden dieselben angehören — ungesäumt
unter Berufung auf 2. A. K. Ers. Nr. 30 Res., zur P. S. St. Lemberg gegen nachträgliche
Ersatzleistung, abzusenden.
2.) Die in Korpsverbänden, bzw. im Verbande der 11. ID. stehenden Formationen haben die in Betracht kommenden Mannschaften im Wege des zuständigen Transportdirigierungskmdos zu instradieren.
3.) Nur in jenen einzelnen Ausnahmefällen können dgl. Leute, welche mit Rücksicht auf ihre event. Spezialverwendung erst gegen vorherige Ersatzstellung entbehrlich sind, bei ihren Formationen zurückbehhalten werden. In solchen Fällen ist sofort die Entscheidung der Ers. Abt. b. 2. A. K. einzuholen.
4.) Diese Aktion ist äusserst wichtig und unbedingt restlos durchzuführen,
5.) Die P. S. St. Lemberg hat:
a) Die eingetroffenen Leute als Ersatz für die bereits abinstradierten Trainmannschaften des Geburtsjahrganges 1867 zu verwenden; hiebei sind in erster Linie die Kps. u. die 11. ID. in prozentuellem Verhältnisse zu berücksichtigen.
b) Der abgehenden Formation, nach speziell erg ehenden Weisungen je 1 Ersatzmann beizustellen.
c) Nach durchgeführter Aktion detailliert hierher zu berichten.
6. Der Leiter sowie die Organe der Ersatzabteilung haben sich gelegentlich der Bereisungen des Armeebereiches zwecks Kontrolle der Stände und Verwendung des Personals, von der restlos durchgeführten Aktion Ueberzeugung zu verschaffen u. event. Wahrnehmungen dem 2. A. K. zur Kenntnis zu bringen.
6.
Verbot von Pferdekäufen
in der Monarchie —
neuerliche Verlautbarung.
O. I. Nr. 2670/1 vom 27. Jänner 1918.
Auf AOK, Chef des Gstbs., O. Nr. 1274 vom 15. Jänner 1918
wird neuerlich in Erinnerung gebracht, dass innerhalb der Monarchie keine Pferde angekauft oder auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes beansprucht werden dürfen. (Res. Vltbg. des 2. A. K., Nr. 12 u. 71 von 1917.)
7.
Instradierungen nur über
P.S. St. Lemberg zulässig.
Ers. Nr. 43 Res. vom 29. Jänner 1918.
Auf Res. Nr. 118.115/2 d. Chefs' d. EW, f. d. g. b. M., vom 22. Jänner 1918.
Es wird in Erinnerung gebracht, dass im Interesse der Geheimhaltung der Kriegsgliederung und einer geregelten Instradierung, bei Personalanforderungen als Instradiersorte nur die Personalsammelstationen angeführt werden dürfen. Personalsammelstationen im Bereiche der 2. Armee sind; die P. S. St. Lemberg und jene in Stanislau.
Die Angabe sonstiger im Bereiche einzelner Kmdos oder Formationen gelegener Orte ist unbedingt zu unterlassen.
8.
Bestimmungen für die
Zuerkennung eines Luft-
siegens.
Op. Nr. 100/28 des 2. A. K. vom 29. Jänner 1918.
Auf AOK, Chef d. Gstbs., Op. Nr. 92.877 vom 15. Jänner 1918.
Um bei der Zuerkennung von Luftsiegen nach einem einheitlichen Prinzip vorgehen zu können, haben von nun an folgende Bestimmungen Gültigkeit:
1.) Der Abschuss eines feindlichen Luftfahrzeuges oder Ballons darf nur der Besatzung eines Flugzeuges als Luftsieg angerechnet werden, u. zw. nur dann.
2.) wenn das feindliche Luftfahrzeug auf eigenen Boden notgelandet oder abgestürzt ist, bzw. wenn der Absturz desselben auf feindlichem Gebiet durch Augenzeugen (nicht die in Betracht kommende Flugzeugbesatzung) einwandfrei bestätigt wurde.
3.) Erhebt die Besatzung mehrerer Luftfahrzeuge, welche an dem Luftkampfe teilgenommen haben, Anspruch auf die Zuerkennung des Luftsiegens, so entscheidet nach sorgfältiger Prüfung der vorliegenden Berichte und Meldungen eine Kommission aus Mitgliedern beider Parteien unter Vorsitz des Kmdten. der Luftstreitkräfte der betreffenden Armee.
4.) Sollte es nicht möglich sein, auf Grund der vorliegenden Daten eine Entscheidung zu fällen, so ist der bewährtesten Besatzung der Luftsieg zuzuerkennen.
5.) Die diesbezügliche Entscheidung über strittige Fragen der Besatzung von Flugzeugen, welche Fliegerverbänden verschiedener Armeen angehören, trifft der Generalinspektor der Luftstreitkräfte, dem das AOK. die Berichte übermitteln wird.
Die starke Vermehrung der Luftstreitkräfte sowohl beim Gegner wie auch bei uns und das hiedurch bedingte Anwachsen der Luftkämpfe zahlenmässig starker Geschwader dürfte in Zukunft die Entscheidung, wem der Sieg im Luftkampf zuzusprechen ist, schwierig gestalten.
Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass durch die Kommissionssitzungen Arbeitskräfte durch Stunden wichtigeren Diensten entzogen werden. Der Dienst der Front geht allem anderen voran.
In Fällen, in denen die Zusammenberufung einer Kommission auf den Frontdienst nachteilig wirken würde, ist das A. K. (Koluft) ermächtigt, nach Prüfung der Meldungen und Berichte selbständig zu entscheiden. Dieser Entscheidung haben sich die Beteiligten zu fügen; sie ist bindend.
Das AOK, erwartet, dass die Flugzengbesatzungen den Anspruch auf die Zu-
erkennung eines Luftsieges nur dann erheben, wenn sie sich hierzu nach innerster Ueber-
zeugung berechtigt fühlen. Denn abgesehen davon, dass der Gegner die Wahrhaftigkeit
auf Grund unrichtiger Angaben verfasster Tagesberichte anzuzweifeln berechtigt
wäre, hätte ein solch inkorrektes Verhalten noch die Folge, dass die in Tagesberich-
ten als abgeschossen bezeichneten feindlichen Flugzeuge der betreffenden Flugzeug-
besatzung als Luftsieg zahlenmässig angerechnet wird. Es könnte also der Fall eintreten, dass
eine Flugzeugbesatzung im Tagesbericht angeführt wird oder einen Allerhöchsten Oma-
denbeweis für eine Leistung erhält, deren Grundlagen einer sorgfältigen Nachprüfung
nicht standhalten.
Voreilige Meldungen müssen daher vermieden werden.
Die diesbezüglichen telegraphischen Meldungen haben zu enthalten:
a) Namen und Fliegerverband der siegreichen Flugzeugbesatzung.
b) Zeit und Ort, über dem der Kampf stattgefunden hat.
c) Angabe, ob dieser Ort hinter unserer, hinter der feindlichen Linie oder zwischen
beiden Linien liegt.
d) Falls das Flugzeug nicht in unserem Besitze ist, ist zu melden, entweder „Ver-
nichtung des Flugzenges bisher nicht festgestellt. Meldung hierüber folgt“, oder „Verni-
chtung des Gegners durch Zeugen einwandfrei festgestellt; eingehende Meldung folgt.“
Es sei noch darauf aufmerksam gemacht, dass in zweifelhaften Fällen die Ent-
scheidung wegen Zuerkennung eines Luftsieges mit möglichster Beschleunigung zu
treffen ist, damit die Verlautbarung der Abschüsse im Tagesbericht zeitgemäss erfol-
gen kann.
Diese Verfügung ist allgemein zu verlautbaren.
9. Maria Siegl — Warnung vor Anstellung.
Ers. Nr. 506 res. vom 27. Jänner 1918.
Auf KM. Abt. 14, Nr. 29,991 und Chef des E. W. I—20—065/1 von 1918.
Die k. u. k. Mil. Bäuleitung Feldbach macht auf eine gewisse Maria Siegl, ge-
boren 14. Jänner 1880 in St. Johann im Pongau, zuständig in Salzburg, aufmerksam.
Sie ist wegen diverser Schwindeleien und Betrügereien im vorigen Jahre vom
Landesgerichte Salzburg zu 2 Monaten Kerker verurteilt worden.
Unter Vorweisung gefälschter Dokumente und Angabe einer 18-monatlichen Feld-
dienstleistung als Pflegerin bewirbt sie sich um Anstellung als Manipulantin oder Kranken-
schwester.
Es wird vor ihr dringend gewarnt.
K. u. k. 2. Armeekommando.
K. und k. 2. Armeekommando.
Separat-Ausgabe.
Reservat-Verlautbarungen
für alle bis zum 1. Februar 1918 dem A. O. K. Süd und von da ab
dem 2. A. K. unterstellten österr.-ungar. Kmdos, Formationen
und Anstalten.
Weibliche Hilfskräfte.
Ers. Nr. 520 res. vom 12. Februar 1918.
Die im Nachhange wiedergegebenen Verlautbarungen des 2. A. K. betreffs weibl.
Hilfskräfte haben für alle bis zum 1. Februar 1918 dem A. O. K. Süd und von da ab dem
2. A. K. unterstellten österr.-ung. Kmdos, Formationen und Anstalten vollinhaltlich so-
fortige Gültigkeit:
Verwendung.
Res. Vtbg. Nr. 70 vom 2. Oktober 1917:
Res. Nr. 830.095/2 von 1917 des Chefs des Ersatzwesens.
Der Chef des Ersatzwesens hat aus den eingelangten Meldungen mit Befriedigung
konstatiert, dass bei der A. i. F. bisher rund 28.000 weibliche Hilfskräfte eingestellt
wurden. Ungeachtet der dieser Aktion sich entgegenstellenden Schwierigkeiten haben
namentlich das XX. Korps, die Isonzo-, die 2. und die 10. Armee besondere Resultate
erzielt.
Der immer mehr fühlbare Mangel an Männern erfordert jedoch gebieterisch, dass
von der Verwertung weiblicher Arbeitskräfte bei der Wehrmacht noch weiterer Ge-
brauch gemacht werde.
Alle Kommandanten (Vorstände) müssen die Anstellung weiblicher Hilfskräfte mit
allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln fördern.
Die militärischen Zentralstellen und das A. O. K. haben bei Bemessung der Ge-
bühren und Begünstigungen und namentlich durch Zuerkennung der Verpflegung so
grosse Zugeständnisse gemacht, dass sich genügend zahlreiche Bewerberinnen melden.
Das A. K. (E. E.) wird die Zuweisung weiblicher Hilfskräfte an Stelle front-
diensttauglicher oder frontdienstuntauglicher Mannschaft veranlassen.
Diesbezügliche Anforderungen über den Bedarf an weiblichen Hilfskräften bei An-
gabe der Anzahl und Gattung
a) Assistentinnen und technische Gehilfinnen für Laboratorien und Ambulatorien,
b) Wirtschaftsleiterinnen für den Küchenbetrieb,
c) weibliche Kanzleikräfte (Manipulantinnen) für den Kanzleidienst,
d) Verkäuferinnen,
e) Krankenpflegerinnen,
f) Küchenpersonal,
g) Wäscherei- und Bäckereipersonal.
h) Näherinnen,
i) Dienstpersonal für den Hausdienst usw.
sind korps(dions)weise gesammelt, von den Armeemittellbaren direkt bis 10. Oktober
l. J. der E. E. b. 2. A. K. einzusenden.
Veränderungen zu diesen Anforderungen sind fallweise hierzu zu melden.
Für die Einteilung weiblicher Hilfskräfte kommen Kampftruppen und diesen gleich-
zustellende Formationen, mit Ausnahme der Dions-Kmdos, der Formationen der Luft-
fahrtruppe u. dgl. nicht in Betracht.
Bei der Aufnahme weiblicher Hilfskräfte dürfen nicht übertriebene oder ungerecht-
fertigte Anforderungen gestellt werden, wie z. B. die Normierung eines Maximalalters
von 27 Jahren etc.
In erster Linie sind Witwen und Waisen nach Gefallenen oder infolge Kriegs-
strapazen Verstorbener zu berücksichtigen, dann sonstige Angehörige von Gaglisten und
Mannschaften; letztere dürfen jedoch keinesfalls bei demselben Kommando oder in der-
selben Station wie ihre Verwandten angestellt werden.
Bewerberinnen, die zwecks Uebertrettes zu militärischen Stellen den Eisenbahn-
dienst verlassen wollen oder verlassen haben, sind laut K. M. Erl. Abt. 10, Nr. 207.736 res.
vom 9. August I. J. von der Aufnahme auszuschliessen.
Die Bestimmung des K. M. Erl. Abt. 10, Nr. 104.000, Subbeilage I (Dienstordnung
f. Kanzleihilfskräfte), Abschn. II, Pkt. 2, wonach Kanzleihilfskräfte Anspruch auf dienst-
freie Sonntage haben; gilt für die A. i. F; naturgemäss nicht.
Die Reisegebühren der weiblichen Hilfskräfte wurden mit K. M. Erl. Abt. 11,
Nr. 20.551 neu geregelt.
Bezüglich Verpflegung wurde mit A. O. K. Q. Nr. 143,270/17 (2. A. K. Q. I.
Nr. 33,679 von 1917) ergänzend verfügt, dass gegen eine Verköstigung weiblicher
Kanzleihilfskräfte a.us Offiziersmengen im Prinzip kein Anstand besteht. Es haben
jedoch die Bestimmungen des A. O. K. Befehls Q. Nr. 71,874 (2. A. K. Q. I. Nr. 17,409.
Allg. Vltbg., Nr. 107 von 1917) sinngemässe Anwendung zu finden und tritt durch vor-
stehende Bewilligung eine Änderung der bisherigen Verpflegungsgebühren nicht ein. Dies-
bezüglich wird auf den letzten Absatz des A. O. K. Befehls Q. Op. Nr. 113,255 (2. A. K.
Q. I. Nr. 31,639. Allg. Vltbg., Nr. 213) von 1916 hingewiesen.
Alle bei der A. i. F. angestellten weiblichen Hilfskräfte haben Anspruch auf ira-
rische Bekleidung und Beschuhung, und zwar weibliche Kanzleihilfskräfte wie Gagisten
ohne Rangklasse, alle übrigen weiblichen Hilfskräfte wie Mannschaftspersonen. Dies-
bezügliche weitere Weisungen werden folgen.
Weibliche Hilfskräfte der A. i. F. können in den zahnärztlichen und zahntechni-
schen Ambulatorien der A. i. F. behandelt werden; für die Behandlung haben sie die für
Gagisten gültigen Preissätze zu entrichten, (A. O. K. Q. Nr. 141,405 — 2. A. K. Q. I.
Nr. 32,946 — von 1917.)
Für San. Anstalten wird K. M. Erl. Abt. 14, Nr. 28,388 S.— 2. A. K. Pers., Nr. 1730
— von 1916 ausser Kraft gesetzt und haben nunmehr die Bestimmungen des K. M. Erl.
Abt. 14, Nr. 18,300/17 Anwendung zu finden (Beilage II — gelangt nachträglich an alle
höheren Kmdos, alle San. Anstalten und Et. Stat. Kmdos zur Ausgabe), bezüglich der
Urlaube jedoch mit der Erweiterung, dass die nach Abschn. VI der Dienstordnung
(Ers. Nr. 1300 von 1917), ferner die nach Abschn. II ad d) der Bestimmungen (Beilage
zu K. M. Erl. Abt. 14, Nr. 18,300/17) für Krankenpflegerinnen bei Infektionskranken fest-
gesetzten besonderen Urlaube bei den zur A. i. F. gehörigen San. Anstalten schon nach
einer Dienstleistung von 6 Monaten erteilt werden dürfen.
Für die Armeeeschwesterin vom Roten Kreuz gelten auch weiterhin die Bestimmun-
gen des „Uebereinkommens“ von 1915 samt den seither ergangenen Zusätzen und Er-
gänzungen.
Alle Formationen haben die bisher zur Ausgabe gelangten, die Anstellung weib-
licher Hilfskräfte betreffenden Verfügungen gesondert zu sammeln und evident zu halten.
Zwecks Anwerbung weiblicher Hilfskräfte haben sämtliche Et. Stat. Kmdos eine
entsprechende Verlautbarung dieser Verfügungen in ihrem Bereiche ehestens zu veran-
lassen und die sich meldenden weiblichen Hilfskräfte in genauerer Evidenz zu halten.
Prüfung der Fähigkeiten
und Kenntnisse. — Doku-
mente bei Aufnahms-
gesuchen. — Vormer-
kung. — Zuweisung.
Res. Vltbg., Nr. 96 vom 25, Dezember 1917:
Ers. Nr. 3000/232 vom 21, Dezember 1917.
Auf Chef des Ersatzwesens Res. Nr. 1.123,014/2 von 1917.
I.
1.) Eine weibl. Hilfskraft wurde wegen falscher Personalangaben und Entwendungen
strafweise entlassen. Sie war wie viele andere ohne Leumundszeugnis und sonstige
Dokumente eingefügt.
Solche Vorfälle sind geeignet, die Aktion der Einstellung weibl. Hilfskräfte zu ge-
fährden und sind die Ursache, dass die Kommandos bei der A. i. F. das Vertrauen zu
dieser Aktion verlieren.
2.) Es darf nicht vorkommen, dass weibl. Hilfskräfte ohne Dokumente aufgenommen
werden. Es muss mit allen Mitteln getrachtet werden, dass nur verwendbare und
moralisch zuverlässige Personen zur Absendung gelangen.
II.
Für die weitere Folge wird hinsichtlich Vormerkung und Anstellung weibl. Hilfs-
kräfte verfügt:
1.) Ge:uche weibl. Hilfskräfte um Aufnahme bei milit. Stellen sind bei dem, dem
Aufenthaltsort der Bewerberin nächstgelegenen Etappenstationskmdo persönlich einzubringen.
2.) Das betreffende Etappenstationskmdo hat die für die angestrebte Verwendung er-
forderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch eine Prüfung (Probearbeit) der Bewerberin
klarzustellen. Entspricht die Bewerberin nicht, so ist sie abzuweisen.
3.) Das Etappenstationskmdo hat die Bewerberinnen nach entsprechend "abge-
lester Prüfung über die Bestimmungen der 2. A. K. Ers. Nr. 1300 von 1917 zu belehren.
Bemerkt wird, dass die Ausgabe der Neuauflage der „Bestimmungen für die Auf-
nahme und Verwendung weibl. Hilfskräfte“ durch den Chef des Ersatzwesens in der
nächsten Zeit zu gewärtigen ist.
Diese Bestimmungen werden alle bezüglich Anstellung weibl. Hilfskräfte notwen-
digen Fragen zusammengefasst enthalten.
4.) Dem Aufnahmesgesuch der weibl. Hilfskräfte haben folgende Dokumente zu
zuliegen:
a) Das von der politischen Behörde als Beilage zu diesem Zwecke ausgestellte
Sittenzeugnis.
b) Ein ärztliches Gutachten hinsichtlich der allgemeinen physischen Eignung der
Bewerberin.
Dieses Gutachten hat der beim Etappenstationskmdo oder ein im Aufenthaltsort
der Bewerberin oder dessen Umgebung diensttuender Militärarzt kostenlos auszustellen.
4.) Aus irgend einem Grunde, z. B. infolge Auflösung von Kmdos, Formationen,
Standesreduzierungen etc. überzählig gewordene weibliche Hilfskräfte, die zur Zufrieden-
heit entsprochen haben und eine weitere mit Anstellung anstreben, sind von der be-
treffenden Formation unter Angabe der Gattung, der Ersatzab. d. 2. A. K. zur Ver-
fügung zu stellen.
5.) Die Ers. Abt. wird dieselben, wenn momentan keine offenen Stellen vorhanden
sind, bei mil. Formationen als „Reserve“ einteilen und das zuständige Et. Stat. Kmdo
anweisen, im Falle eintretenden Bedarfes in erster Linie auf diese Reserve zu greifen.
6.) Die Transferierungs dokumente (2. A. K. Ers. Nr. 3000/232, Res. Vltbg. Nr. 96,
Pkt. 7 von 1917) sind der neuen Formation bei gleichzeitiger Bekanntgabe der durch die
weibl. Hilfskräfte bisher bezogenen Gebühr zu übersenden.
7.) Die als Reserve eingeteilten weibl. Hilfskräfte sind im Rahmen der bisher
erschienenen Bestimmungen intensiv zu beschäftigen.
8.) In analoger Weise sind infolge Erkrankung abgegangene weibl. Hilfskräfte nach
erfolgter Genesung zu behandeln.
Res. Vltbg. Nr. 11 vom 31. Jänner 1918:
Ers, Nr. 1231/3 res. vom 25. Jänner 1918.
Mit Res. Nr. 112./12/1 des Chefs des Ersatzwesens von 1918 wurde Frl. Janka
v. (Georgievits, bisherige weltliche Oberin des Garnisonsspitals Nr. 14. zur Frauen-
inspektorin für die 2. Armee ernannt.
Ihre Obliegenheiten sind:
a) Sie hat alle jene Formationen des Bereiches zu bereisen, bei welchen weibliche
Hilfskräfte angestellt sind, wobei sie mit den Kmdten (Leitern etc.) der betreffenden
Formationen jene Massnahmen zu vereinbaren hat, welche geeignet sind, die körper-
liche und seelische Widerstandsfähigkeit der angestellten weiblichen Hilfskräfte zu er-
halten und zu heben.
b) Sie hat die bei den militärischen Stellen (Betrieben etc.) bestehenden Einrich-
tungen für weibliche Hilfskräfte zu besichtigen.
Die Erlaubnis zu diesen Besichtigungen hat sie unter Vorweis ihrer Legitimation
und dem jeweilig von der Abteilung für das Ersatzwesen ausgestellten Offenen Befehl
beim Kmdten (Leiter etc.) zu erbitten.
c) Sie hat die Wünsche und Bitten der, eingeteilten weiblichen Hilfskräfte ent-
gegenzunehmen und wegen Berücksichtigung derselben mit dem betreffenden Kmdten
(Vorstand etc.) das Einvernehmen zu pflegen.
d) Sie ist Mitglied des für die Schlichtung von Beschwerden und Rechtsfragen
der weiblichen Hilfskräfte bei den Abteilungen für das Ersatzwesen aufgestellten
Schiedsgerichtes.
e) Sie hat ihre Wahrnehmungen und Anträge im Wege der Abteilung für das
Ersatzwesen dem betreffenden höheren Kommando vorzulegen.
Die Fraueninspektorin wird mit einer permanenten Legitimation mit Licht-
bild beteiligt.
Ausserdem wird der Fraueninspektorin gelegentlich der Bereisung jedesmal ein be-
sonderer „Offener Befehl“ ausgefolgt, aus welchem genau zu ersehen sein muss, welche
Stellen sie zu besichtigen hat.
Die erwähnten Personaldokumente sind von der Fraueninspektorin beim Ein-
treffen bei jeder einzelnen von ihr zu besichtigenden Stelle (Betrieb etc.) dem Kmdten,
(Leiter etc.) derselben vorzuweisen und die Erlaubnis zur Besichtigung der dort be-
stehenden Einrichtungen für weibliche Hilfskräfte zu erbitten.
Die Fraueninspektorin ist bei ihren Besichtigungen in jeder Weise weitgehendst zu
unterstützen und ist ihr jede gewünschte Aufklärung betreffend weibliche Hilfskräfte zu
erteilen.
Res. Vltbg. Nr. 12 vom 4. Februar 1918:
Ers. Nr. 9/11 res. vom 29. Jänner 1918.
Auf Res, Nr. 1-20-04/1 und Res. Nr. 111.094/1 des Chef d. Ers. Wes. von 1918:
Die in Res. Vltbg.-Nr. 70, Blge 1 des 2. A.-k. von 1917 anbefohlene ausgiebige An-
stellung weibl. Hilfskräfte bei den einzelnen Kmdos, Formationen und Anstalten hat noch
immer nicht die gewünschten Erfolge gezeitigt.
Das Hauptübel, das die Anstellung weibl. Hilfskräfte sehr hemmt, besteht vielfach
noch immer in der Sehne vor den Unbequemlichkeiten, die mit der ganzen Aktion ver-
bunden ist.
Alle Kommandanten, Vorstände etc. müssen endlich zur Überzeugung gelangen,
dass dieser Aktion vom Standpunkte der Mannschaftsgewinnung eine ganz besondere
Bedeutung beigemessen werden muss.
Sie müssen alle Hindernisse zu überwinden trachten und dürfen vor allem nicht dulden, dass der Einstellung weibl. Hilfskräfte — wie dies erfahrungsgemäss in den meisten Fällen geschieht — seitens der abzulösenden Personen, die sich von ihren oft erbgessenen Posten nicht gerne verdrängen lassen, die grössten Schwierigkeiten erwachsen.
Zwecks rascherer Freimachung des durch nebensächliche Dienste bei der A. i. F. noch gebundenen Soldatenmaterials wird die Abt. f. d. Ersatzwesen beim 2. A. K. angewiesen, mit der imperativen Zuweisung weibl. Hilfskräfte zu beginnen, und bei Standesabgängen von der Beistellung weibl. Hilfskräfte ausgiebigst Gebrauch zu machen.
K. u. k. 2. Armeekommando.
M. kir. VII 4. nepfelle ü h d p
Vor
Wydaczen 1918 III
6/17
Weibliche Hilfskräfte
Verzog über walbe -
Offiziersmesspersonel
– Regelung.
Allg. Vltbg. Nr. 283 vom 20. Juli 1917:
Ers. Res. 3000/230 vom 15. Dezember 1917.
Im Nachrange zum Pkt. 13 der Allg. Vltbg. des 2. A. K. Nr. 275 vom 12. De- zember l. J. wird verfügt:
1.) Die Anstellung weiblicher Hilfskräfte bei Kampftruppen und diesen gleichzu- haltenden Formationen hat zu unterbleiben; bei Dionskmdos und Formationen der Luft- fahrttruppen etc. jedoch ist deren Einstellung ohne weiteres durchzuführen.
2.) Bedenken gegen die Einstellung weiblicher Hilfskräfte in Offiz. Messen müssen bei Seite gelassen. Widerwillen muss ausnahmslos überwunden werden.
3.) Die Korpskmdos haben die Zahl der einzustellenden weiblichen Hilfskräfte bei allen in Betracht kommenden Offz. Messen ihrer Bereiche zu regeln.
Grundsatz: Freimachung möglichst zahlreicher frontdiensttauglicher und front- dienstuntauglicher Mannschaftspersonen.
4.) Die auf Grund obigen Befehles notwendigen weiblichen Hilfskräfte sind mit Be- rufung auf Ers. Nr. 3000/230 unter Angabe von Zahl, Gattung und sonstigen Bedin- gungen bei der Exposition für das Ersatzwesen beim 2. A. K. anzusprechen, und zwar von den armeeunmittelbaren Formationen direkt, von den Korpskmdos summarisch für ihre Bereiche bis zum 1. April 1918.
5.) Bei Formationen, für welche die Zahl der weiblichen Hilfskräfte bereits ge- regelt wurde, erhöht sich deren Stand um das bei den Offz. Messen auf Grund obigen Befehles einzustellende weibliche Personal (Z. B.: Für Stabskompagnien wurden bereits 10 weibliche Hilfskräfte normiert; 5 Mannschaftspersonen der Offz. Messe gelangen durch 5 weibliche Hilfskräfte zur Ablösung, daher Gesamtstand = 15 weibl. Hilfskräfte.)
6.) Die gesamten durch weibliche Hilfskräfte bei den Offz. Messen freigewordenen frontdiensttauglichen und frontdienstuntauglichen Mannschaften aller Geburtsjahrgänge sind ausnahmslos an die Personalammelstation Lemberg zu senden, und zwar:
a) Unteroffiz., Gifte oder Soldaten, welchen die Verrechnung obliegt, nach ein- wöchiger Einführungszeit;
b) alle übrigen freigewordenen Leute (Köche, Hilfsköche, Bedienungs-, Abwasch- personal etc.) an dem, dem Eintreffen der weiblichen Hilfskräfte folgenden Tage.
7.) Die Pers. Sammelstation Lemberg hat die eingetroffenen Leute wie folgt zu be- handeln:
a) Die gesamten Frontdiensttauglichen der Geburtsjahrgänge 1872 bis 1899 sind ad 2. A. K. Ers. Nr. 1200 von 1917, II. Abschnitt, Pkt. 3, ungesäumt an die zuständigen Er- satzkörper abzusenden.
b) Das gesamte übrige frontdienstuntaugliche Personal der Geburtsjahrgänge 1872 bis 1899 oder Mannschaft älterer Jahrgänge ist der E. E. zur Verfügung zu stellen.
8.) Obiger Befehl gilt vollinhaltlich auch für alle dem Stadtkmdo Lemberg unter- stehenden Offz. Messen.
9.) Alle Kommandanten halten für die gewissenhafte Durchführung und Einhaltung dieses Befehles.
10.) Der Leiter und die Organe der Exposition für das Ersatzwesen beim 2. A. K. haben bei ihren Bereisungen zwecks Kontrolle der Stände und Verwendung des Per- sonals, der präzisen Durchführung des obigen Befehles bei den in Betracht kommenden Kmdos und Formationen ein besonderes Augenmerk zuzuwenden und die gemachten Wahrnehmungen dem Armeekommando zur Kenntnis zu bringen.
Monatliche Nachweisung
über in Vormerkung
stehende weibliche
Hilfskräfte.
Res. Vltbg. Nr. 8 vom 25. Jänner 1918:
Ers. Nr. 9/9 res. vom 21. Jänner 1918.
Mit Pkt. 1 der Res. Vltbg. Nr. 70 des 2. A. K. von 1917 wurde den Et. Stat. Kmdos die Vorlage einer monatlichen Nachweisung der zwecks eventueller Anstellung in Vor- merkung genommenen weiblichen Hilfskräfte anbefohlen. (Vorlagetermin der 15. i. M.) Dieser Befehl wird erneut mit dem Bemerkten in Erinnerung gebracht, dass auch nega- tive Meldungen vorzulegen sind. Die Et. Stat. Kmdos werden auf die Wichtigkeit der Schaffung einer ansehnlichen Reserve von weiblichen Hilfskräften aller Kategorien hin- gewiesen; sie haben diese notwendige Aktion in umsichtiger Weise zu organisieren und energisch zu betreiben.
Das 2. A. K. wird die in dieser Richtung erzielten Fortschritte verfolgen.
Rückinstradierung von
geforderten und zugewie-
senen sowie Verwendung
verfügbar gewordener
weibl. Hilfskräfte.
Res. Vltbg. Nr. 10 vom 29. Jänner 1918:
Ers. Nr. 9/7 res. vom 22. Jänner 1918.
Auf Res. Nr. 113,074/1 des Ch. d. E. W. von 1918:
1.) Es hat sich der Fall ereignet, dass eine Formation der A. i. F. dringend weib- liche Hilfskräfte angefordert hat. Als diese jedoch bei der betreffenden Formation ein- langten, waren die Posten, für die sie bestimmt waren, anderweitig besetzt.
2.) Solche Vorfälle, welche geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung zur Aktion der weiblichen Hilfskräfte vollkommen zu erschüttern, müssen unter allen Um- ständen verhindert werden.
3.) Sollten sich in Hinkunft Fälle ereignen, dass solche angesprochene weibliche Hilfskräfte nach ihrem Eintreffen als überzählig rückinstradiert werden, so wird der Schuldtragende zum Ersatz der Reisegebühren und aller sonst dem Militär etwa aus diesem Vorfall erwachsenen Kosten herangezogen werden.
c) Das letzte Schul-(Prüfungs-)zeugnis und eventuelle Zeugnisse (beglaubigte Ab-
schriften), wenn die Petentin schon früher beruflich tätig war.
5.) Die Ergänzung der Gesuche, welchen obige Dokumente nicht beiliegen, ist
seitens des betreffenden Etappenstationskmdos zu veranlassen.
6.) Zur Vormerkung, bzw. Anstellung dürfen nur solche weibl. Hilfskräfte gelangen,
welche die Bedingungen der Punkte 2 und 4 erfüllt haben.
7.) Die Etappenstationskmdos haben die Zeugnisse ad Pkt. 4 c) nach Amtsgebrauch
der Vorgemerkten auszufohlen.
Das Sittenzeugnis und ärztliche Gutachten (Pkt. 4 a und b) ist an jene Formation
weiterzuleiten, bei welcher die betreffende weibl. Hilfskraft ihre Einteilung erhält.
(Pkt. 11 b.) Analog ist seitens dieser Formation im Falle einer eventuellen Transferie-
rung vorzugehen (Sittenzeugnis und ärztliches Gutachten muss stets bei jener Stelle er-
liegen, bei welcher die weibl. Hilfskraft eingeteilt ist).
Bei Entlassungen sind diese beiden Dokumente an das 2. A. K. (E. E.) einzusenden.
8.) Alle bei den Etappenstationskmdos in Vormerkung stehenden weibl. Hilfskräfte
(siehe Res. Vltbg. Nr. 70 von 1917, Beilage 1) sind künftiglich nach folgendem Muster bis
15. jeden Monats dem 2. A. K. (E. E.) nachzuweisen.
Beim EtStatKmdo in . . . stehen an weibl. Hilfskräften in Vormerkung :
Steno-
typistinnen
(deutsch)
Hievon
sprechen
Sprachen
Maschinen-
schreiber-
innen
Hievon
sprechen
Sprachen
Sonstige
Schreiber-
innen
Hievon
sprechen
Sprachen
Eventuelle
Bewerber der Bewerbungen,
die bei den Anstellungs-
orten begl.
Anstellungsgesuch,
Anmerkung
3*
2 deutsch und polnisch
volkommen
1 deutsch vollkommen,
ruthenisch gut
5
3 deutsch vollkomme
2 deutsch und polnisch
volkommen
3
1 deutsch volkommen,
ruthenisch gut,
2 deutsch vollkommen,
ruthenisch gd.*
usw.
*) Melden sich nur für Lemberg 1 nur für Tarnopol *) 1 nur für Podlorge
9.) Jede direkte Vormerkung von Krankenpflegerinnen sowie bakt. und röntgen.
Assistentinnen hat zu unterbleiben.
Etwa sich für diese Dienste meldende weibl. Hilfskräfte sind anzuweisen, ihre Ge-
suche bei den Zentralstellen vom Roten Kreuze in Wien oder Budapest einzureichen.
Bereits angestellte weibl. Hilfskräfte dieser Gattungen verbleiben in ihrer Ein-
teilung. (2. A. K. Ers. Nr. 3000/105 von 1917.)
10.) Die Anforderungen von weibl. Hilfskräften wurden durch 2. A. K. Ers.
Nr. 1009/15 res (Res. Vltbg. des 2. A. K. Nr. 93) von 1917 geregelt.
11.) Zuweisung weibl. Hilfskräfte an die Formationen des Armeebereiches:
a) Krankenpflegerinnen, bakt. und röntgen. Assistentinnen werden ausnahmslos
durch den Sanitätschef der 2. Armee,
b) alle übrigen weibl. Hilfskräfte über Veranlassung der E. F. beim 2. A. K. zuge-
wiesen, (Genehmigungen zur Selbstaufnahme weibl. Hilfskräfte sind bei der E. E. ein-
zuholen.)
Offiziersmessen —
Bedienungspersonal.
Allg. Vltbg. Nr. 275 vom 12. Dezember 1917:
Q. I, Nr. 47.01 vom 9. Dezember 1917.
Auf A. O.,K. Q. Op., Nr. 47,248 vom 2. Dezember 1917.
In den Offiziersmessen bei der Armee im Felde darf an Bedienungspersonal ver-
wendet werden:
1 Koch, bzw. 1 Köchin für je 25 Teilnehmer, und
1 Ordonnanz, bzw. 1 Kellnerin für je 10 Teilnehmer.
Ueber diesen Stand dürfen nur Offz. Diener der jeweiligen Teilnehmer zur Be-
dienung herangezogen werden.
Die systemisierten Kriegsstände der Truppen und höheren Kmdos werden hiedurch
nicht berührt.
In den Offiziersmessen der höheren Kmdos vom Korpskmdo aufwärts und in allen
Offiziersmessen des Etappenraumes hat das gesamte Bedienungspersonal (in grossen
Messen, das sind Messen mit mehr als 25 Teilnehmern, mit Ausnahme des Chefkochs und
eventuell eines Aufsichtsunteroffiziers) grundsätzlich aus weiblichen Hilfskräften zu
bestehen.
Q. Nr. 63.569, zum Lst. Korporal tit. Zugsführer der Lst. Gefr. tit. Korp.
Anderko Johann des Trbaon 6, eingeteilt zur Dienstleistung beim Feldspital 410;
Q. Nr. 62.902, zum Lst. Korporal der Lst. Gefreite Jiraško Wenzel, des IR. 52,
eingeteilt zur Dienstleistung bei der Res. Bäckerei Strjy;
Q. Nr. 63.737, zum Lst. Gefr. tit. Feldwebel m. E. F. Abz. der Lst. Gefr. tit.
Zugsf. m. E. F. Abz. Dr. Petrak Franz, des IR. 84, zum Lst. Sch. tit. Feld-
webel m. E. F. Abz. der Lst. Sch. tit: Zugsf. m. E. F. Abz. Reuter Franz,
der Sch. R. 3 und
Q. Nr. 63.720, zum Lst. Korp. tit. Zugsführer der Lst. Korp. Kindermann
Franz, des IR. 42, alle 3 Vorgenannten eingeteilt zur Dienstleistung bei der
QAbt. 9;
Q. Nr. 63.614, zum Lst. R. U. Offz. II. Kl. bei gleichzeitiger Übersetzung zum
RUO. der Korporal Schnaitter Gottfried, der Autotruppe, eingeteilt zur Dienst-
leistung bei der Postautokol. 9;
Q. Nr. 63.781, zum RUOffz. II. Kl. bei gleichzeitiger Übersetzung zum RUOßz. der
Korporal Rückl Josef, der Autotruppe, eingeteilt zur Dienstleistung beim Benzin-
felddepot 9.
Q. Nr. 63.829, zum Lst. Zugsführer tit. Feldwebel der Lst. Korp. tit. Feldwebel
Glatz Adam, des Lst. Bez. Kmdos 39, eingeteilt zur Dienstleistung bei der
Q Abt. 9;
Behufs Standesbehandlung sind die Standeskörper (Ersatzkörper, Stamm-
kompagnien) von den durchgeführten Beförderungen unter Angabe der Evidenzdaten
zu verständigen.
Der Vollzug dieses Befehles ist anher zu melden.
3. Steuerfreiheit für Zucker,
Spiritus, Mineralöl.
Q. I. Nr. 114.682 v. 1918 der Q. Abt. 9.
Aus AOK. Q. Nr. 211.967 vom 16./I. 1918.
Das k. k. Finanzministerium hat mit Erl. Zl. 107.889/1917 die k. k. Finanz-
landesbehörden verständigt, dass künftig für Kriegsdauer alle, daher auch die für den
steuerpflichtigen Verbrauch bestimmten Versendungen von Zucker, Brauntwein und
Mineralöl für den Bedarf der Heeresverwaltung steuerfrei abzufertigen sind, wenn
die unmittelbare Belieferung von milit. Stellen auf Rechnung des Heeresanfwandes
nachgewiesen ist.
Im gleichen Sinne wurden vom kgl. ung. Finanzminister die ihm unterstehen-
den Behörden angewiesen.
In der zwischen den beiden Finanzministerien getroffenen Vereinbarung wurde
ein besonderer Nachdruck darauf gelegt, dass die Steuerfreiheit nur jenen Lieferungen
zukommt, welche unmittelbar zu Lasten des Kriegsanfwandes bestritten werden, dass
daher die Abgabe von solchen Steuergegenständen an solche Personen, welche nicht
die Naturalverpflegung erhalten, unbedingt ausgeschlossen werden muss.
4. Taragewichtsdifferenzen,
Austregung.
Q. I. Nr. 114.387 v. 1918 der QAbt. 9.
AOK. Q. Nr. 2064 vom 14. Jänner 1918.
Der KM. Erl. Abt. 12, Nr. 78.183/1917 wird nachstehend verlautbart:
Mit Rücksicht darauf, dass bei der Ueberrechnung der zugeschobenen Verpflegs-
artikel — insbesonders im Taragewicht — sich sehr oft Gewichtsdifferenzen ergeben,
welche viele und meist sehr langwierige Schreibereien nach sich ziehen, ist von nun
an seitens der Abschub- und Zuschubstellen folgender Vorgang einzuhalten:
Die Abschubstellen haben jene Naturalienmengen, welche Brutto für Netto be-
schafft und übernommen wurden und zwar unter Anderen:
Zucker in Broten oder Säcken, Dörrpflaumen, Dörrgemüse, KümmeI, Kondens-
milch in Dosen, calcinierte Soda, Salz, Reis, Rollgerste Tee etc. bei welchen daher
die Tara einen Gewichts- oder Mengenabgang bildet, der sich anlässlich der Ueber-
nahme durch die Zuschubstellen nur schätzungsweise feststellen lässt, auch Brutto
für Netto zu überrechnen.
Das Taragewicht ist bei den Zuschubstellen nach kommissioneller Ermittlung
dann nachträglich zu verausgaben, wenn die Tara nach dem Warenwerte den Betrag
von 1000 (eintausend) Kronen nicht übersteigt. —
Uebersteigt die Tara nach dem Warenwert den Betrag von 1000 Kronen, so
muss unter Vorlage des Kommissionsprotokolles die Bewilligung zur Verausgabung
von der Zuschubstelle bei der vorgesetzten Administrativbehörde erbeten werden.
Bei diesen Naturalien ist in allen anlässlich der Versendung ausgestellten
Dokumenten die Bezeichnung „Brutto für Netto“ in auffälliger Weise ersichtlich zu
machen.
Diese Verfügungen erstrecken sich nur auf Kriegsdauer bis zur besondeten De-
mobilisierung und haben für jene Naturalien keine Geltung, welche vom Abschub-
magazin selbst versandbereit gemacht wurden, weil in diesem Falle die Tara vom
Abschubmagazin ohnehin genau bestimmt werden muss.
4
5.
XV., XVI. und XVII. Ver-
lautbarung einiger Ent-
scheidungen aus dem
Gebührenwesen.
6.
Bekleidung weiblicher
Hilfskräfte.
Q. I. Nr. 111,522, 112,334 und 113,671 v. 1918 der Q. Abt. 9.
Die vom AOK. mit dem Erl. Q. Nr. 213,353 vom 21/12. 1917, 215,580 vom
2/1. 1918 and Q. Nr. 975 vom 8/1. 1918 herabgelangten „XV., XVI. und XVII.
Verlautbarungen einiger Entscheidungen aus dem Gebührenwesen“ werden in der
Beilage ausgegeben.
Nr. 605/1 Ers. von 1918 d. Q. Abt. 9.
Aut Betehl Chef des Ersatzwesens Res. Nr. 1—17—635/1 vom 19. Jänner
1918 vollinhaltlich verlautbart:
Im Einvernehmen mit dem AOK. und KM. wird bezüglich der Bekleidung der
bei der A. i. F. angestellten weibl. Hilfskräfte verfügt:
Die weibl. Hilfskräfte müssen beim Dienstantritt mit einer der Jahreszeit ent-
sprechenden Bekleidung und mit mindestens 4 Garnituren Leibwäsche versehen sein.
Zur Nachschaffung und Forterhaltung gebührt ihnen als Aushilfe ein Be-
kleidungspauschale. Die Höhe desselben beträgt für die Kategorien
A1 und AII halbjährlich . . . . 90 K,
B und C . . . . 45 K,
Zur Kategorie A1 zählen:
Assistentinnen für Laboratorien und Ambulatorien, Hugbesistinnen, Konzipistinnen,
Stenotypistinnen, Stenografistinnen, Telefonistinnen I. Kl.
Zur Kategorie AII zählen:
Techn. Gehilfinnen für Laboratorien und Ambulatorien, Schreiberinnen, Telefonistinnen
II. Kl., Krankenpflegerinnen die nicht Armeeeswestern sind, Wirtschaftsleiterinnen.
Zur Kategorie B zählen:
Köchinnen für Offiziersmessen, Köchinnen für Spitalsküchen, Köchinnen für Mann-
schaftsküchen, qualifizierte Professionistinnen, Schneiderinnen, Schusterinnen, Nähe-
rinnen, Verkäuferinnen, Kellnerinnen.
Zur Kategorie C zählen:
Wäschерinnen, Dienstpersonal für den Hausdienst, landwirtschaftliche Arbeiterinnen,
Handlangerinnen für mil. Betriebe.
Auszahlungsbedingungen und Termin halbjährlich analog dem Zuschuss zum
Geldausrüstungsbeitrag der Offiziere etc. (KM. Erl. Abt. 11, Nr. 35,252 v. 1915 und
Verfolge).
Das weibl. Hilfspersonal aller Kategorien ist berechtigt, aus den Offiziersunifor-
mierungen der A. i. F. gegen Bezahlung und nach den für Gagisten geltenden Be-
stimmungen innerhalb eines Jahres zu beziehen:
Kategorie A I und A II:
6 m Zivilstoff,
1 Paar leichte Schuhe (Schnürschuhe) oder Material für ein Paar leichte
Schuhe und
2 Paar Halbsohlen — Sohlenleder samt Reparaturmaterial.
Kategorie B und C:
4 m Zivilstoff,
2 m doppelbreiter Schürzenstoff,
1 Paar Schuhe (oder Material für 1 Paar Schuhe),
2 Paar Halbsohlen — Sohlenleder samt Reparaturmaterial.
Für alle Kategorien:
1 schwarzgelbe Armbinde.
Die Bekleidungsstücke und die Beschuhung sind den weibl. Hilfskräften im
Armeebereiche nach Möglichkeit in den Bekleidung-fabriken (Schneidereien, Schuste-
reien) unentgeltlich herzustellen.
Die einheitliche Durchführung regeln die AK. (selbst. QAbt. MGG. etc.).
Bezüglich Schnitt und Form der Kleidungsstücke (Hut, Bluse, Jacke, Rock)
werden Weisungen folgen. Bis dahin können diese in einfacherer Ausführung ähnlich
wie für Pflegerinnen (jedoch nicht gleich) nach eigenem Ermessen der AK. (selbst.
QAbt. MGG. etc.) angefertigt werden.
Die für die weibl. Hilfskräfte notwendigen Stoffe sowie die Beschuhung werden
vom KM. sichergestellt.
Die Anforderungen an Stoffen und fertigen Schuhen sind seitens der Armee etc.
direkt an das KM. Abt. 13 zu richten.
Bis zur Fertigstellung eines entsprechenden Vorrates an leichten Schuhen (klei-
nere Gattung) ist an die weibl. Hilfskräfte das Ledermaterial aus den Beständen der
Armeeen auszufolgen und die Schuhe im Armeebereiche herzustellen.
Für Armeeeswestern bleiben die bisherigen Bestimmungen in Geltung.
Für den k. und k. Oberquartiermeister:
Buschek m. p.,
Major.
K. u. k. 2. Armeekommando.
Nr. 22.
Allgemeine Verlautbarungen des 2. Armeekommandos.
Am 1. Februar 1918.
1.
General der technischen
Truppen. — Wechsel.
Pers. Res. Nr. 292/1 vom 28. Jänner 1918.
Pers. Res. Nr. 10.662 von 1917.
Das AOK, hat mit Pers. Nr. 57,886 den Obersten im Geniestabe, Emil Stettner,
als Gen. d. techn. Trp. beim 2. A. K. eingeteilt und den Oberst im Geniestabe Alois
Prochaska E. v. Mühlkampf dem KM. als Vorstand der I./II.Abt. des Technischen Militär-
komitees zur Verfügung gestellt.
2.
Leitung der Feldkinos der
2. Armee. — Wechsel.
Pers. Res. Nr. 292/1 vom 28. Jänner 1918.
Mit Abgang des Obersten v. Prochaska von der Feldkinoleitung der 2. Armee
wird diese Leitung wie folgt neu besetzt:
Mjr. des Geniestabes Raimund Schönherr als Präses, k. k. Lst. Obit, Adolf Schön-
feld, k. k. Lst. Akz. für den techn. Dienst Ing. Josef Hifi, k. k. Obit. Rechnungsführer
Anton Spatenkampf als Mitglieder.
3.
Fehlinstradierung einzel-
ner Militärpersonen
Op. Nr. 595 des 2. A. K. vom 28. Jänner 1918.
Auf AOK., Chei des Gstbs., Op. Nr. 101,629,
KM. Erl. Abt. 10, Nr. 281,069 von 1917 vom 5. Jänner 1918 wird vollinhaltlich
verlautbart.
In der letzten Zeit mehreren sich die Fälle, dass die San., Anstalten, Transenenabt.
etc. einzelne Mannschaftspersonen irrtümlich zu fremden Truppenkörpern instradierten.
Z. B. die Rek. Sammelstelle Rotunde in Wien instradierte einen stummen Mann
des Sapp. Baons Nr. 2 in Krems trotz richtiger Angabe seines Truppenkörpers nach
Krakau, von wo er wieder mit Begleitmann nach Krems instradiert werden musste;
von derselben Stelle wurde ein Mann der Scheinwerferabt. in Wien nach Krakau und
von dort wieder zu seinem Truppenkörper nach Wien instradiert. Von der Transenen-
abt. des IR, Nr. 32 in Budapest wurde ein Deserteur, obwohl seine sämtlichen Doku-
mente auf Scheinwerferabt. Wien lauteten, zur Ers. Komp. des Sapp. Baons Nr. 1 nach
Krakau und von dort nach dreitägigen Erhebungen wieder mit Eskorte nach Wien trans-
portiert.
Diese Fehlinstradierungen entstehen vielfach dadurch, dass die vorgeschriebenen
Abkürzungen der Truppenkörper von den San. Anstalten etc. falsch aufgefasst und die
Mannschaften nicht einvernommen werden.
Falls die Leute aber einvernommen werden, werden sie vielfach trotz ihrer
Meldung beim betreffenden Truppenkörper nie gedient zu haben, mit der Motivierung
dorthin abgesendet: „Wenn Sie nicht dorthin gehören, werden Sie schon zurück(weiter)-
geschickt werden.“
Auf die richtige Auslegung der Abkürzungen wird eindringlichst aufmerksam ge-
macht. Z. B., 1/2 SK, bedeutet: 1. Komp. des Sapp. Baons Nr. 2; — 2./1. SK, bedeutet:
2. Komp. des Sapp. Baons Nr. 1. Es empfiehlt sich, auf Reisedokumenten Abkürzungen
tunlichst zu vermeiden.
Abgesehen von den grossen Mehrauslagen und den Zeitverlusten, die durch Fehlin-
stradierungen entstehen, muss insbesondere infolge der derzeit bestehenden und voraus-
sichtlich auch noch länger anhaltenden ungünstigen Verkehrsverhältnisse (Waggon-
mangel etc.) mit allen Mitteln darauf gedrungen werden, dass unnötiges Herumfahren von
Mannschaftspersonen unbedingt vermieden wird.
Das AOK. hat die Pers. Sammelstellen der Armee angewiesen, alle vor-
kommenden Fehlinstradierungen monatlich zu melden. Alle diese Fehlinstradierungen ver-
anlassenden Stellen werden seitens des KM. zur Aufklärung verhalten werden.
In allen die Absendung von Personal enthaltenden Verfügungen (Erlässen etc.) muss
die zuständige P. S. St. richtig angeführt sein. Diese P. S. St. sowie — wo erforderlich
— die Zwischenstationen z. B., „über Opcina zur P. S. St. Udine“ oder über „Villach—
Pontebba zur P. S. St. Gemona“ müssen in den Marschdokumenten genau eingetragen
werden.
Aber auch alle von Hinterlandsformationen (Anstalten) zu Hinterlandsformationen
(Anstalten) vorkommenden Fehlinstradierungen sind jeweils dem vorgesetzten Mil. Kmdo
zur Anzeige zu bringen, damit die Schuldtragenden zur Verantwortung gezogen werden
können.
Dieser Erlass gilt sinngemäss auch für die A. i. F.
4.
Richtpreise für Holz.
Q. E. Nr. 1363 vom 28. Jänner 1918.
Die amtlich herausgegebenen Erzeuger-Richtpreise für Holz verursachen eine bedeutende Verteuерung des Bau- und Brennholzes, wenn das Holz nicht schon am Stocke, sondern erst in verarbeitetem Zustande in Anspruch genommen wird.
Der Ankauf von angearbeitetem Bauholz (gefaßte Stämme, bezimmertes oder Sägekantholz, Bretter, Pfosten, Latten) ist daher grundsätzlich zu unterlassen, wenn die bisher erzielten Preise nicht gültig vereinbart werden können.
Der Bauholzbedarf ist künftig entweder im Rahmen der monatlichen Anforderungen der Kps. und Div., sowie der fallweisen Anforderungen der armeeunmittelbaren Formationen zu decken oder im Falle der bewilligten Selbstbeschaffung nur am Stocke sicherzustellen.
Der Brennholzbedarf ist mit Rücksicht auf die grossen Transportschwierigkeiten, womöglich im eigenen Bereich tunlichst ab Stock sicherzustellen. Wo dies nicht möglich wäre, muss auch auf bereits verarbeitetes (fertiges) Brennholz gegriffen werden, wozu jedoch vorher die Ankaufsbewilligung unter genauer Schilderung der Sachlage u. des Preises bei der Armee-Intendanz einzuholen ist.
5.
Eismaschinen-Abdisponierung.
Q. I. Nr. 3590 vom 28. Jänner 1917.
Auf AOK, Q. Nr. 3119 von 1918.
Die Verhältnisse dürften es notwendig machen, dass mit dem Eintritte der warmen Jahreszeit (automobile) Eismaschinen den in Italien stehenden Armeekörpern in grösserer Zahl zugewiesen werden müssen. Da eine Nebenschaffung solcher Maschinen unter den dermaligen Verhältnissen ganz ausser Betracht bleiben muss, wird das eventuelle Erfordernis nur aus den an der Nordostfront eingeteilten mobilen Eismaschinen gedeckt werden können.
Hierauf wird mit dem Bedeute aufmerksam gemacht, für den etwaigen Eisbedarf im kommenden Sommer durch Sammlung natürlichen Eises und Einlagerung in den zumeist schon vorhandenen oder in primitivster (landesüblicher) Art mit den eigenen Mitteln u. tunlichst ohne Kosten zu errichtenden Eiskellern vorzusorgen.
6.
Taragewichtsdifferenzen, Austragung.
Q. I. Nr. 3000 vom 26. Jänner 1918.
Auf AOK., Chef des Gstbs., Q. Nr. 2064.
Mit Rücksicht darauf, dass bei der Ueberrechnung der zugeschobenen Verpflegsartikel – insbesonders im Taragewicht – sich sehr oft Gewichtsdifferenzen ergeben, welche viele und meist sehr langwierige Schreibereien nach sich ziehen, ist von nun an seitens der Abschub- und Zuschubstellen folgender Vorgang einzuhalten:
Die Abschubstellen haben jene Naturalienmengen, welche Brutto für Netto beschafft und übernommen wurden, und zwar unter anderen:
Zucker in Broten oder Säcken, Dörrpflaumen, Dörrgemüse, Kümmei, Kondensmilch in Dosen, kalzinierte Soda, Salz, Reis, Rollgerste, Tee etc., bei welchen daher die Tara einen Gewichts- oder Mengenabgang bildet, der sich anlässlich der Uebernahme durch die Zuschubstellen nur schätzungsweise feststellen lässt, auch Brutto für Netto zu überrechnen.
Das Taragewicht ist bei den Zuschubstellen nach kommissioneller Ermittlung dann nachträglich zu verausgaben, wenn die Tara nach dem Warenwerte von der Betrag von 1000 (eintausend) Kronen nicht übersteigt.
Uebersteigt die Tara nach dem Warenwerte den Betrag von 1000 Kronen, so muss unter Vorlage des Kommissionsprotokolles die Bewilligung zur Verausgabung von der Zuschubstelle bei der vorgesetzten Administrativbehörde erbeten werden.
Bei diesen Naturalien ist in allen anlässlich der Versendung ausgestellten Dokumenten die Bezeichnung „Brutto für Netto“ in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.
Diese Verfügungen erstrecken sich nur auf Kriegsdauer bis zur beendeten Demobilisierung und haben für jene Naturalien keine Geltung, welche vom Abschubmagazin selbst versandbereit gemacht wurden, weil in diesem Falle die Tara vom Abschubmagazin ohnehin genau bestimmt werden muss.
7.
Reaktivierte Postämter.
Q. E. Nr. 1975 vom 27. Jänner 1918.
Auf AOK., Tel. Nr. 12.286/18 und 12.324/18:
Das Postamt Mielnica hat den Briefpostverkehr einschliesslich der eingeschriebenen Sendungen, das Postamt Uścieczko den Postanweisungs- und Postsparkassenverkehr, das Postamt Czarnakońce die Geldbrief-, Postanweisungs- und Postsparkassenverkehr wieder aufgenommen.
M. k.
Vö
hó /3 n.
K. u. k. Z. Armeekommando.
K. u. k. 2. Armeekommando.
Nr. 27.
Allgemeine Verlautbarungen des 2. Armeekommandos.
Am 7. Februar 1918.
1.
T. M. Verleihungen an
Mannschaften des
deutschen Feldheeres.
Pers. Res. Nr. 850 vom 4. Februar 1918.
Vom Armeekommando wird an nachbenannte Mannschaften des deutschen Feld-
heeres
in Anerkennung tapferen Verhaltens vor dem Feinde
die bronzone Tapferkeitsmedaille
verliehen:
dem kgl. bayr. Vizefeldw. und OffzStellv. Georg Detzel,
" " " Sergeant Josef Plötz,
" " " UO. Nikolaus Wack,
" " " Gftrt. Johann Eckersberger, und
" " " LstMann Kaspar Klössinger, alle 5 des kgl. bayr. LstlR. 2.
Frlv. v. Böhun-Ermolli, Feldmarschall.
2.
Offiziersverwendung —
neuerl. kommissionelle
ärztliche Untersuchung.
Pers. Res. Nr. 999 vom 6. Februar 1918.
Am 28. Februar und 1. März l. J., jedesmal von 9 Uhr 30 Min. vorm. bis 12 Uhr
30 Min. nachm. und von 3 Uhr 30 Min. bis 6 Uhr 30 Min. nachm, findet im Garnisons-
spital 14 in Lemberg auf Grund AOK, Op. Nr. 28.000/XX von 1917 (Pers. Res. Nr. 233
von 1917) eine neuerliche Ueberprüfung der kommissionellen (Sup.) Befunde von Offi-
zieren, Offiziersaspiranten und Kadettaspiranten statt.
Zu dieser Ueberprüfung haben ausser den namentlich Vorgeladenen alle Haupt-
leute, Subalternoffiziere, Fähnriche und Kadettaspiranten der Fusstruppen, Artillerie und
Kavallerie der Geburtsjahrgänge 1877—1899 zu erscheinen, welche sich in Verwendungen
befinden, die für Frontdiensttaugliche dieser Geburtsjahrgänge gemäss Beilage zu AOK.
Op. Nr. 28.000/XX nicht vorhergesehen sind, sofern sie nicht seitens einer früheren Kom-
mission des 2. A. K. als dauernd frontdienstuntauglich klassifiziert wurden.
Alle diese für die kommissionelle Ueberprüfung in Betracht kommenden Offiziere
etc. haben sich in der Zeit vom 18. bis 25. Februar l. J. einer Untersuchung im Garnisons-
spital Nr. 14 zu unterziehen und haben überdies am 28. Februar, bzw. 1. März vor der
Kommission im Garnissonspital Nr. 14 zu erscheinen. Zur reibungslosen Abwicklung der
ärztlichen Untersuchung haben sich die in Betracht kommenden Offiziere etc. in folgenden
Gruppen im Garnisonsspital Nr. 14 einzufinden:
Anfangs-Buchstabe A — H einschliesslich am 18. und 19. Februar,
des Familiennamens J — P " " 20. " 21.
Q — Z " " 22. " 23.
schliesslich " 24. " 25.
jene, welche an den sie betreffenden Tagen aus dienstlichen Gründen (müssen nachge-
wiesen werden) nicht erscheinen konnten, oder vom Kmdo des Garnissonspitals Nr. 14
für diese Tage befohlen wurden.
Zur kommissionellen Ueberprüfung haben zu erscheinen:
am 28. Februar diejenigen Offiziere etc., welche in der Zeit vom 18. bis 21. Februar,
am 1. März diejenigen, welche in der Zeit vom 22. bis 25. Februar untersucht wurden.
Die Kommission trägt den Befund in zwei gleichlautende Verzeichnisse ein. Eines
erhält die Formation, bei welcher der Untersuchte eingeteilt ist, das zweite bleibt beim
A. K. (Pers. Abt.) in Verwahrung.
Die bei der Untersuchung frontdiensttauglich Befundenen (Berufsoffiziere und ehe-
malige Berufsoffiziere, auch die zu Ausbildungszwecken geeignet klassifizierten), haben
sofort zu ihren zuständigen Ersatzkörpern einzurücken. Abgelegt ist anher zu melden und
auch dem Ersatzkörper bekanntzugeben.
Nur für Offiziere, die Kommandanten einer Formation sind, bei der sich ausser
ihnen kein Offizier, bzw. Gagist befindet, kann beim A. K. (Pers. Abt.) telegraphisch ein
Ersatz angesprochen werden; solche Offiziere haben bis zum Eintreffen des Ersatzes in
ihrer Verwendung zu verbleiben.
Frontdiensttaugliche Offiziere etc., die Formationen angehören, welche dem AOK.
direkt unterstehen, werden nach Weisungen des AOK. abgelöst, im Nachrichtendienst
stehende nach separaten Weisungen des 2. A. K. (Gstbs. Abt.).
Die kommissionellen Befunde über Offiziere etc., welche zu den Ersatzkörpern nicht einzurücken haben, d. s. also alle, die nicht, bzw. derzeit nicht frontdiensttauglich, dann jene nicht aktiven Offiziere, die nie Berufsoffiziere waren und nur zu Ausbildungszwecken geegelnet befunden wurden, sind den Ersatzkörpern durch die Formation, bei denen die Betreffenden eingeteilt sind, bekanntzugeben.
3.
Definitive
Kmdo-Verleihung.
Res. Nr. 15/3 des I. d. A. vom 2. Februar 1918.
Im Sinne der Zirkularverordnungen, Präs. Nr. 8600, II. Abt. vom 19. Mai 1917 und des A t K. Befehles R. Nr. 71864 vom 2b. Mai 1917 wird dem Oblt. i. d. Kes. Emanuel Szántó des IR. G das definitive Kommando der I/XXXIV. Marschkompagnie IR.G7 vom 5. Dezember 1917 an bis auf Weiteres verliehen.
4.
Pers. Res. Nr. 915 vom 1. Februar 1918.
AOK., Chef des Gists, Pers. Nr. 2421 vom 29. Jänner 1918 wird erlaubt:
a) Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben bei Durchsicht der Belohnungsanträge den Eindruck gewonnen, als ob die Tapferkeitsmedaillen für Offiziere seitens mancher Antragsteller nicht als jene ganz besondere Auszeichnung gewertet würden, als die sich diese Dekorationen schon im Hinblick auf ihre Rangstellung vor dem MVK. 3. Kl. darstellen. Seine k. u. k. Apostolische Majestät legen Gewicht darauf, dass diesen Dekorationen der Charakter eines ganz ausnahmsweisen, hervorragenden Ehrenzeichens gewahrt bleibe, das namentlich als erste Offiziersauszeichnung nur in Fällen besonderer Bravour und persönlicher Kühnheit beantragt werden kann, und haben mich zu beauftragen geruht, diese Allerhöchste Willenseinigung allgemein zur Kenntnis zu bringen.
b) Eine weitere Bemerkung Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät betrifft die noch immer zahlreich einlaufenden Belohnungsanträge, die Waffentaten aus den Jahren 1914 und 1915 zum Gegenstande haben, obwohl die Beantragten seither bereits wiederholt mit Ah. Gnadenzeichen bedacht wurden. Seine Majestät geruhten, es als unzulässig zu bezeichnen, dass Verdienste, die sich ein Ah. Ausgezeichneteter vor dem Zeitpunkte seines letzten Eingabe zur Dekoration erworben hat, zum Gegenstande eines neuerlichen Belohnungsantrages gemacht werden. Auszeichnungsanträge dieser Art können in Hinkunft nur in besonderen, hinreichend begründeten Ausnahmefällen der Ah. Schlussfassung unterbreitet werden.
Diese Bestimmung hat auf Belohnungsanträge über Kriegsgefangene, ferner auf Auszeichnungsanträge, die kriegseingangene Offiziere nach ihrer Rückkehr über ihre ehemaligen Untergebenen vorlegen, sowie auf die Einschreiten um den Militär-Maria Theresien-Orden selbstverständlich keinen Bezug.
Arz m. p., G. d. I.
5.
Lebensmittelausfuhr aus Bulgarien.
Q. I. Nr. 4672 vom 4. Februar 1918.
Auf Befehl des AOK, Q. Nr. 3394 vom 27. Jänner 1918:
Laut einer Verfügung des bulgarischen Ernährungsamtes ist die Ausfuhr von Lebensmitteln aus Bulgarien verboten.
Sämtliche von Westeuropa oder Rumänien nach der Türkei oder in umgekehrter Richtung durch Bulgarien reisenden Militär- und Zivilpersonen einschliesslich Truppentransporte müssen sich in der ersten Grenzstation auf bulgarischem Gebiet über die mitgebrachten Lebensmittel von den dort vorhandenen bulgarischen Militär- oder Zollbeamten einen Schein ausstellen lassen. Dieser Schein soll als Ausweis dienen, dass die Lebensmittel nicht aus Bulgarien stammen, sondern aus einem fremden Land mitgebracht worden sind.
Die Lebensmittel derjenigen Militär- oder Zivilpersonen, die nicht im Besitze eines derartigen Ausweises sind, werden bei Kontrolle ohne Ausnahme beschlagnahmt.
Die in Frage stehenden Ausweise müssen von bulgarischen Beamten ausgestellt sein. Ausweise von fremden Beamten und Dienststellen ausgestellt, haben keine Gültigkeit. Hierüber sind alle Transportführer und sonst nach dem Osten reisenden Militärpersonen zu belehren.
6.
Passierungs- und Ersatznachtsbefugnis — Zuständigkeit.
Q. I. Nr. 4350 vom 31. Jänner 1918.
Auf AOK, Q. Nr. 552 vom 25. Jänner 1918.
Im Verfolg zu AOK, Q. Nr. 140,782/1917 (Allg. Vltbg. Nr. 185 : 9/1917).
Auf Anfragen, im Einvernehmen mit dem KM., (Abt. II, Nr. 1611/1918):
1.) Passierungseinschreiten und Ersatznachtsgesuche der Rechnungskörper (Personen) der A. I. F. sind stets im Wege des vorgesetzten höheren Kmdos an jenes A. K. (Q. Abt.) (selbstständige Q. Abt., selbständige Kps. Kmdo, Kriegshafenkmdo, Mil. Gen. Gouv.) zu leiten, in dessen Bereich der Verlust oder Schaden entstanden ist, bzw. dessen Bereich die Ersatzvorschreibung betrifft.
2) Falls das hiernach zur Entscheidung berufene A. K. (Q. Abt.) usw. nicht mehr besteht, obliegt die Entscheidung, bzw. weitere Behandlung des Einschreitens (Gesuches) dem vorgesetzten A. K. (Q. Abt.) usw.
3.) Ersatznachsichtsgesuche von im Hinterlande eingeteilten Personen sind, wenn sich die betreffenden Ersatzvorschreibungen aus der Gebartung bei einem zur A. i. F. gehörenden Rechnungskörper ergeben haben, im Dienstwege an jenes A. K. (O. Abt.) usw. zu leiten, dessen Bereich die Ersatzvorschreibung betrifft. Falls das zur Entscheidung berufene höhere Kmdo bei der A. i. F. nicht mehr bestehen sollte, so steht die Entscheidung dem KM. zu.
4.) Ersatznachsichtsgesuche, die sich aus der Gebartung bei einem nicht zur A. i. F. gehörenden Rechnungskörper ergeben, sind von den höheren Kmdos der A. i. F. an das für den betreffenden Hinterlandsrechnungskörper zuständige Mil. Kmdo zu leiten.
5.) Die Bestimmungen des Dienstbuches K—1, zweites Hauptstück, I. und III. Abschnitt, betreffend die Schadenserhebung und Fällung von Ersatzerkenntnissen, wurden durch den KM. Erl. Abt. 11, Nr. 14.876/1917 (AOK. O. Nr.140.782/1917, Allg. Vltbg. Nr. 185 : 9/1917) nicht berührt.
Schadenserhebungsakte sind daher auch weiterhin in allen Fällen an das zuständige Mil. Kmdo zu leiten.
Ueber Rekurse und Einsprachen gegen Ersatzerkenntnisse, dann über Ersatznachsichtsgesuche, die sich auf ein Ersatzerkenntnis beziehen, steht das Entscheidungsrecht ausschliesslich dem KM. (k. k. M. f. LV., k. u. LVM.) zu.
Vorzumerken bei Allg. Vltbg. Nr. 185 : 9/1917.
7.
Neuregelung der Chauffeurgebühren.
Q. I. Nr. 4517 vom 3. Februar 1918.
Auf AOK. O. Nr. 12.100 vom 28. Jänner 1918.
Der EOK, Erl. Nr. 29.703 vom 17. August 1915 wird mit 20. Februar 1918 ausser Kraft gesetzt.
Die Mannschaft der Autotruppe (Chauffeure, Werkstättenmannschaft usw.) bei der A. i. F. sowie jene Mannschaftspersonen, für welche bisher die gleichen Gebühren in Anwendung standen erhalten vom genannten Termine an die ihnen zukommenden chargenmässigen Gebühren.
An Stelle der bisherigen Chauffeurzulagen werden in Hinkunft Prämien, und zwar nach den nachfolgenden Grundsätzen zur Auszahlung gebracht:
1.) Prämien können zuerkannt werden:
a) Den Dienstführenden der Autokolonnen und Autowerkstätten etc., unter den im Punkte 1 : b, bzw. 1 : c gemachten Voraussetzungen.
b) Selbständigen Chauffeuren (pro Auto einer) — nicht Mitfahrern und Bremsern — soferne sie in der für die Verleihung der Prämien massgebenden Dekade tatsächlich im Fahrdienste gestanden sind und das ihnen anvertraute Fahrzeug hiebei in tadellosem Zustande erhalten worden ist.
Unter Fahrdienst sind Dienstfahrten zu verstehen, gleichgültig ob dieselben im Verbande einer Kolonne oder als Einzelfahrten absolviert werden. Die zeitweilige Ausserdienststellung von Fahrzeugen innerhalb einer Dekade schliesst die Verleihung von Prämien nicht aus, vorausgesetzt, dass der Wagen in der betreffenden Dekade keiner Reparatur in einer Werkstätte unterzogen worden ist.
c) Qualifizierten Werkstättenarbeitern (Monteuren, Feinmechanikern, Professionisten) bis zu 50% des gesamten Mannschaftsstandes der betreffenden Autowerkstätte, wenn sie die ganze Dekade hindurch tatsächlich gearbeitet und sich die Prämie durch Fleiss und Geschick verdient haben.
2.) Das Verleihungsrecht der Prämien steht dem Unterabteilungskmdten (Kolonnen-kmdten, Werkstättenkmdten etc.) zu. Eventuell vorkommende Ungleichmässigkeiten in dem Ausmasse der Verleihung der Prämien sind durch die zuständigen A. K. (O. Abt.), O. Abt. etc. wahrzunehmen und abzustellen.
3.) Die Auszahlung der Prämien erfolgt dekadenweise im Nachhinein.
4.) Die Höhe der zur Auszahlung zu bringenden Prämien wird auf K 1.30 (eine Krone dreissig Heller) pro Kopf und Tag einheitlich festgesetzt.
8.
Regelung des Seifenverbrauches.
Q. I. Nr. 3758/1 vom 1. Februar 1918.
Auf AOK, O. Nr. 2123 von 1918.
Für entgeltliche Abgaben von Waschmaterialien wird der mit AOK. O. Nr. 113.666 von 1917 (Allg. Vltbg. Nr. 206, Pkt. 7 von 1917) festgesetzte Prozentsatz bei Kriegstöiletteseife und bei Armeeraisersseife auf 6 Prozent von der Stückzahl des Bedarfes an Kriegsseife erhöht.
Diese erhöhte Abgabe ist auf die Dauer nur dann möglich, wenn der Sammlung von Knochen (rohen und ausgekochten), Rohfetten und Abfallfetten (Küchen- und Kadaver-fetten) die grösste Aufmerksamkeit zugewendet wird.
Es müssen daher sämtliche Knochen, Rohfette von Schlachtungen und Abfallfette ausnahmslos an die Etappenmagazine, Fassungs-, bzw. Hälteübernahmestellen abgeführt werden. Eine anderweitige Verwendung von Knochen, Rohfetten und Abfallfetten ist verboten.
Die Intendanzen haben die Befolgung dieses Befehles wahrzunehmen.
Sollte bei nicht genügender Abfuhr der Knochen, Rohfette und Abfallfette der Bedarf an den für Seifenerzeugung benötigten Fetten nicht gedeckt werden können, so müsste die Erzeugung der Kriegstoilette- und Armeerasierseife entsprechend eingeschränkt werden.
9.
Sewer Anton. Schütze
Ausforschung. —
Q. I. Nr. 4944 vom 4. Februar 1918.
Jene Formation, bei der ein Lst. Schütze Anton Semer des Sch. R. Nr. 19 eingeteilt ist, hat dies unter Berufung auf obige Nummer ehestens hierher zu melden.
K. u. k. 2. Armeekommando.
M. kir ü 4 r
6 hattépészőj
V
Nyelamad 18 II hó 13 n.
melléklet
K. u. k. 2. Armee kommando.
Nr. 37.
Punkt 8 sehr dringend!
Allgemeine Verlautbarungen des 2. Armeekommandos.
Am 23. Februar 1918.
Pers, Res. Nr. 1380 vom Februar 1918.
AOK.-Belobungen.
AOK. Pers. Nr. 37/17 Chef des Gstbs. vom 10. Februar 1917 wird verlautbart:
Ich spreche die belobende Anerkennung des Armeeoberkommandos aus:
für vorzügliche Dienstleistung vor dem Feinde :
im k. und k. Heere :
den Feldwebeln: Biszko Johann des IR. 89 und Malicki Zenon des IR. 95, beide
eing. bei der ResTelBauabt. 4 und Szedlasek Johann Georg des VM. Budapest, eing.
bei der DivBäckerei 31;
den Reservefeldwebeln: Dúdák August des IBaons V/71, Heger Alois des IR. 99,
Agits Johann des SappErsBaons Ujvidék, eing. bei der SappKomp. 2/40, Erös Eugen
der SanKomp. 17, eing. beim FSpit. 408 und Tomkiewicz Ludwig des VM. Lemberg,
eing. bei der Schlachtviel-Felddepotsektion II/21;
den Reservefeuerweckern: Schlosser Robert des GAR. 18 und Kozielek Georg des
FsAR. 2, eing. bei der 30,5 cm MsBt. 20/TsAR. 2;
den Rechnungsunteroffizieren I. Klasse: Duschanek Franz des IR. 37, Gstaalner.
Franz des FAR. 104 (früher FHBaR. 4), Mitschek Paul des ER., eing. bei der 13. Eisenb-
Komp., Lapka Vinzenz des TrBaons 15, eing. bei der Nebenetappe bei der deutschen
Etlinsp. 11 und Weisl Karl der SanKomp. 20, eing. bei der DivSanKol. 27;
den Reserve-Rechnungsunteroffizieren I. Kl.: Stuczenberger Josef des IR. 34,
Sommer Josef des IR. 44, eing. beim EdelweissDivKmdo, Nohel Josef des SB. 10, eing.
bei der V/10. SappKomp., Gerö Samuel des TrBaons 5, eing. beim V. KpsKmdo, Simon
Josef des TrBaons 5, eing. bei der Kriegsbrückenequipage Nr. 110, Reiter Johann des
TrBaons 14, eing. bei der Kriegsbrückenequipage 6 und Bachmann Rudolf der SanKomp.
Nr. 17, eing. beim FSpit. 409;
den Ersatzreserve-Rechnungsunteroffizieren I. Kl.: Berger Rudolf des FJB. 8 und
Dienes Osias des FAR. 11 (früher FKR. 11) eing. beim DivMunKolKmdo Nr. 11;
den Zugsführern tit. Feldwebeln: Dubec Josef des IR. 3, eing. bei der Baukomp.
3/3 und Haasa Karl des ER., eing. bei der I. EbKomp.;
den Reservevezugsführern tit. Feldwebeln: Pataki Matthias des IR. 34 (SUO.) und
Besperat Josef des VM. Theresienstadt, eing. beim GebWirtschaftsamt Nr. 3;
dem Ersatzreservevezugsführer tit. Feldwebel: Wundermann Moses des IR. 58, eing.
beim Gericht des 11. IDKmdos;
dem Landsturmzugsführer tit. Feldwebel: Schiszler Franz des IR. 89, eing. beim
4. IBrigKmdo;
dem Ersatzreserve-Rechnungsunteroffizier II. tit. I. KL: Trappl Leopold August des
IR. 8;
den Reservevezugsführern: Werner Anton des ER., eing. bei der 37. EbKomp. und
Klein Max des TrBaons 6, eing. bei der Staffel 1138;
dem Ersatzreserve-Rechnungsunteroffizier II. KL.: Menschik Ferdinand des FAR. 16
(früher FKR. 16), eing. beim FAR. 53 (früher RFKR. 53);
dem Korporal tit. Zugsführer: Sauermann Ludwig des IBaons V/71;
dem Ersatzreservekorporal tit. Zugsführer: Ehrlich Anton des IR. 23, eing. bei
der k. u. LstArbKomp. 10/u. II;
dem Korporal: Matlak Ludwig des JBaons V/71;
den Landsturmkorporalen: Valent Paul des JBaons V/71 und Jetleb Josef des
TrBaons 8, eing. beim TrGrpKmdo 46;
dem Pionier tit. Gefreiten: Martin Stephan des ER., eing. bei der I. EbKomp.;
für vorzügliche Dienstleistung im Kriege:
dem Landsturmsabsteuerwerker: Ledermann Julius, eing. bei der Skiwerkstätte
in Salzburg;
für vorzügliche Dienstleistung vor dem Feinde:
in der k. k. Landwehr, im k. k. Landsturm und in der k. k. Gendarmerie:
den Vizewachtmeistern: Klinkaček Karl des LGK. 1 und Asteghier Settimo des
LGK. II, beide eing. bei der Feldgendabt. des AOK.;
den Landsturmfeldwebeln: Kling Franz des LBK. 1, eing. beim ResSpit. 1, Lem-
berg und Bachmayer Josef des LBK. 39, eing. bei der k. k. LstArbKomp. 109/Lst. 1;
dem Landsturmfeldweberwerker: Poppenscheiler Richard des sFAR. 43;
für vorzügliche Dienstleistung im Kriege:
dem Einifreiw. Zugsführer tlt. Feldwebel: Legat Johann des SchR. 27, eing. bei
der NaAbt. des AOK;
dem Feldwebel: Nausch Josef des SchR. 1;
dem Zugsführer: Fejsler Meinrad des KSchR. 1;
im kgl. ung. Landsturm:
für vorzügliche Dienstleistung vor dem Feinde:
dem Landsturmfeldwebel: Sotkoszky Johann, eing. bei der k. u. LstSappAbt.
Nr. I/III.
Arz, Gdl.
2.
Ernennung.
Q. Res. Nr. 332 vom Februar 1918.
Auf Grund der Zirk. Vdg. vom 19. Mai 1917, Präs. Nr. 8600/11 Abt. N. V. Bl. 24.
Stück, Erlaß vom 24. Dezember 1917, Präs. Nr. 35.181, Bbl. Nr. 62 für das k. u. k. Heer,
urnenne ich beim k. k. LstEtBaon Nr. 520 ab 1. Februar 1918 definitiv: k. k. LstObLt.
Czeslaus Rozanski zum Kommandanten der 2. Kompagnie.
Veränderungen, welche eine Enthebung vom Krado erforderlich machen, sind zu
melden,
Chef der OAbt. 2:
Judex, Obstlt.
3.
"Aufstellung einer Expo-
situr des Gerichtes des 2.
AK. in Strij u. Aus-
übung der Rechte des
zuständigen Komman-
danten.
Res. Nr. 67/18 Just. Rft. vom 16. Februar 1918.
Das k. u. k. Armeeoberkommando hat mit Verordnung Pers. Nr. 2576 JR. vom
8. Februar 1918 in Stattgebung des von hieraus gestellten Antrages die Rechte des zu-
ständigen Kommandanten bezüglich der Truppen, Anstalten und Formationen der bis-
herigen Quartiermeisterabteilung Nr. 9 an den zugeteilten General des k. u. k. 2. AK.
übertragen.
Das Gericht der bisherigen QAbt. 9 fungiert von nun an als Gericht des 2. AK.
Expositur, Feldpost 117/III, und bleibt dessen bisheriger Wirkungskreis fünfrocht. Stand-
ort derzeit Strij.
Es sind daher von nun an alle Strafanzeigen der Truppen, Anstalten und Forma-
tionen der bisherigen QAbt. 9 an das Gericht des k. u. k. 2. AK. — Expositur — in Feld-
post 117/III, zu leiten und hiebei darauf zu achten, dass der Zusatz Expositur der be-
züglichen Adresse stets beigefügt wird.
4.
Neuregelung der Kriegs-
gebiete bzgl. Reisen in
der Monarchie.
O. Op. Nr. 299/1 vom 14. Februar 1918.
Zu Q. Op. Nr. 299 vom 28. Jänner 1918, Pkt. 10 der Allg. Vltbg. des 2. AK
Nr. 20 vom 29. Jänner 1918:
Im Nachhange zum AOK. Erl. NA. Nr. 22569/17 vom 18. Jänner 1918, betreffend
die Neuregelung der Kriegsgebiete bezüglich Reisen in der Monarchie, wird aus formalen
Gründen Vorarlberg im weiteren Kriegsgebiete belassen und gelten für dasselbe die bis-
herigen Reisebestimmungen vorläufig weiter.
Es ist somit in dem vorbezogenen Erlasse der 1. Satz des Abschnittes II (von:
Das . . . . bis . . . entfällt) zu streichen und hat derselbe zu lauten: „Das südwest-
liche Bezirk Landeck bei Reisen nach und von Vorarlberg und Schweiz ist die Ein-
holung der militärischen Reisebewilligung (Passierschein) nicht erforderlich.
Für die blosse Durchreise durch den im engeren Kriegsgebiete gelegenen poli-
tischen Bezirk Landeck bei Reisen nach und von Vorarlberg und Schweiz ist die Ein-
holung der militärischen Reisebewilligung (Passierschein) nicht erforderlich.
Für die Erteilung der Ein- und Ausreisebewilligungen für das engere Kriegsgebiet
von ganz BHJ. inkl. der Festungen Sarajevo, Mostar, Trebinje und Bičea ist künftighin
nur mehr die Passierscheinstelle Sarajevo allein zuständig und entfällt somit die Er-
teilung der Ein- und Ausreisebewilligungen für die erwähnten Festungen durch die gleich-
namigen Festungskommandos.
Für die Erteilung der Ein- und Ausreisebewilligung für den Bereich der Bocche di
Cattaro bleibt jedoch auch weiterhin das Kriegshafenkommando Castelnuovo zuständig.
5.
Erhöhung des zulässigen
Prozentsatzes für Beur-
laubungen.
6.
Beurlaubung von Land-
wirten und landw. Hand-
werkern aus den Graf-
schaften Görz u. Gradi ska.
7.
Prophylaktische Tetanus-
injektionen bei Erfrie-
rungen.
8.
Militärpersonen für die
Aufbringung von Roh-
stoffen in der Ukraine.
9.
Schwarmmöfen - Mitnahme.
Pers. Nr. 1915 vom 14. Februar 1918.
Auf Grund der gegenwärtigen operativen Lage wird bezüglich Urlaubserteilung
(sowohl hinsichtlich Gägisten als auch Mannschaftspersonen) folgendes verfügt:
Anstatt des bisher zulässigen Höchstausmasses von 10% können nach Zulässigkeit
des Dienstes bis auf weiteres bis 20% des Verpflegungsstandes beurlaubt werden.
Um jedoch eine Ueberlastung des Bahnbetriebes hintanzuhalten, ist der mit Allg.
Vltbg. Nr. 281, Pkt. 4, angeordnete Modus der Absendung von Urlaubern des Mann-
schaftsstandes bei Zugrundelegung der vermehrten Urlauberzahl weiter zu beobachten.
Durch diese Verfügung werden die Bestimmungen der Res. Vltbg. Nr. 13, Pkt. 3,
nicht tangiert.
Pers. Nr. 1890 vom 13. Februar 1918.
Auf AOK. Pers. Nr. 9206.
Selbständige Landwirte (auch Pächter, Weinbauer), bzw. deren allernächste
Familienangehörige (Sohn, Schwiegersohn, Bruder), dann Wagner, Fassbinder, Schmiede,
Spengler, Schlosser, die ihr Gewerbe im Interesse der Landwirtschaft ausüben und in
den politischen Bezirken Tolmein, Görz, Gradi ska und Monfalcone ansässig sind, sind
zur Hebung der Landwirtschaft in diesen Bezirken tunlichst, und zwar vom 15. Februar
angefangen auf 4 Wochen zu beurlauben.
Bei Erteilung dieser Urlaube ist jedoch jeder Missbrauch hintanzuhalten. Es dürfen
nur jene Leute beurlaubt werden, deren Angehörigkeit zu einem der bezeichneten Be-
rufe aus den Evidenzvormerkungen hervorgeht, oder die eine diesbezügliche behörd-
liche Bestätigung beibringen.
Q. E. Nr. 3630 vom 17. Februar 1918.
Auf AOK. Q. Nr. 10,550 vom 10. Februar 1918.
Es ist dem AOK. bekannt geworden, dass die systematische Tetanus-Schutz-
impfung bei Erfrigerungen zweiten und besonders dritten Grades nicht allgemein durch-
geführt wird.
Die prophylaktische Impfung aller offenen Erfrigerungen (namentlich aller mit
Gangrän einhergehenden) mit Tetanus-Antitoxin ist dringend notwendig.
Hienach werden alle unterstehenden Aerzte und SanAnstalten angewiesen.
Sehr dringend!
Q. I. Nr. 8496 vom 18. Februar 1918.
Auf Befehl des AOK., Chef des Gstbes. Q. Nr. 120,529 vom 17. Februar 1918:
Militärpersonen, welche sich für die Aufbringung von Rohstoffen in der Ukraine
und für die Kontrolle des milit. Verkehrs mit der Ukraine eignen, sind unter Bekanntgabe
der Standesdaten und der Umstände, aus denen ihre besondere Qualifikation erhellt, um-
gehend dem KM./10. KWAbt., unter Berufung auf deren Nr. 12,980/R und dem AK. (QAbt.)
zu drah ten.
Q. I. Nr. 5366 vom 15. Februar 1918.
Ad AOK. Q. Nr. 2271 von 1918.
Die Schwarmöfen sind als zur Truppenausrüstung gehörend anzusehen,
Sie sind somit
a) bei Verschiebungen von Armeekörpern von einer Front zur anderen von den
Truppen unbedingt mitzunehmen.
Das Uebersehen dieser Verfügung hätte zur Folge, dass die Truppen in der neuen
Front eventuell ohne Ofen bleiben, weil die zuständigen QAbt. nicht über derart grosse
Reserven verfügen, um den (sich öfter wiederholenden) Bedarf sofort decken zu können,
Zuschübe aus dem Hinterland aber Zeit erheischen.
Auch würden bei etwaiger Nichtmitnahme die Schwarmöfen bei Eisenbahnfahrten
nicht zur Verfügung stehen.
b) Beim Wechsel der Stellungen oder bei deren Verlassen ist darauf zu achten,
dass die Schwarmöfen, soweit dies tunlich ist, nicht in den alten Stellungen zurück-
bleiben, sondern mitgenommen werden.
Etwaige, durch lokale Verhältnisse bedingte Aenderungen dieser Verfügung wären
zu beantragen.
c) Das eventuelle „Einbauen“ der Schwarmöfen in den Stellungen darf nur in
einer solchen Art stattfinden, dass die Mitnahme nicht behindert wird.
Die strikte, durch die Dions- und BrigKmdos zu überwachende Beachtung dieser Verfügunen ist um so notwendiger, als eine Neuzuwesung von Schwarmöfen unmittelbar nach dem Eintreffen im neuen Bereich oft gar nicht und selten in der notwendigen Zahl möglich ist, so dass in solchen Fällen die Mannschaft durch kürzere oder längere Zeit mitten im strengen (Hochgebirgs-) Winter ohne diese unentbehrliche Ausrüstung bleibt, wodurch die Gesundheit des Mannes gefährdet und die Abgänge in den Kampfständen ganz unnütz vermehrt werden.
Die Neudotierung der Truppen zieht überdies einen unbegründeten Mehraufwand von Schwarmöfen nach sich, welcher bei den heutigen Productionsschwierigkeiten ausserordentlich schwer zu decken und in keinem Falle zu rechtfertigen ist.
Als Mittel, um ein rasches Auskühlen der geheizten Schwarmöfen zu verhüten, wird das Belassen der Glut und Asche über Nacht im SchO empfohlen. Eine Wärmeaufspeicherung kann feldmässig aber auch in der Art erzielt werden, dass die Schwarmöfen (bei stabiler Verwendung) in eine entsprechend grosse Holzkiste gestellt und der Zwischenraum zwischen Ofen und Kistenwand mit trockener Erde oder Sand ausgefüllt wird (Kiste mit Löchern versehen, zwecks Durchlassens der Wärme). Allerdings geht bei dieser oder einer ähnlichen Improvisation der sehr wesentliche Vorteil der raschen Durchheizung des Unterkunftsraumes verloren und ist ein Durchbrennen des Schwarmöfens eher zu erwarten.
K. u. k. 2. Armeekommando.
M. kir /4. népfelkéld hadtrpászódlj
V. Vél
Kuglazoon 8 III Jn 6 m
melleklal.
Moroznegre
Novosbörnto
A. KKA.
It man zl. napiparancs kapcsán kiválasztásra,
kara lendom - Komt. Erspringer
4
Beibl. 9/18.
Separaterlaß Nr. 49.
Erlass vom 16. Februar 1918, Abt. 15, Nr. 1030.
Unter Bezugnahme auf den Erlass vom 17. Februar 1917, Abt. 5, Nr. 4041 (Beibl. 10/17), werden zur Verhütung von Mißbrauch die in letzter Zeit abhanden gekommenen Stempiglien verlaubt.
Diese Stempiglien werden für ungültig erklärt und sind im Auffindungsfall direkt an die
15. Abt. des Kriegsministeriums, Wien 1/26, zu überjenden.
\begin{tabular}{|l|l|l|}
\hline
Gattung & Text der Stempiglie & Anmerkung \\
\hline
Kopfstampfigie & Mülkeerforge des L. u. f. Rejexvpietoles Nr. 1 in St. Veit bei Laibach. & \\
\hline
BefentierungsStempiglie & Beih, St. Veit bei Laibach, am \dots /191 Erh. Nr. \dots \dots \dots \dots \dots Seeferge. & \\
\hline
Rundkampfigie & R. u. f. Ref. Spital Nr. 1 St. Veit bei Laibach Militärerforge. & \\
\hline
& R. u. f. Blouierinfipigierender in Wien. & \\
\hline
Kopfstampfigie & R. u. f. Infanterieregiment Nr. 91 Erzgebataillon. & \\
\hline
BefentierungsStempiglie & Beih, Brust Kräkshida am \dots /19 \dots St. u. f. Erzgebataillon des Infanterieregiments Nr. 91 Erh. Nr. \dots mit Blg. & \\
\hline
& R. u. f. Infanterieregiment Nr. 3 2. Erzlofmpagnie. & \\
\hline
Kopfstampfigie & Niederverwertungsstelle des L. u. f. Mil, Ambos Graz in Judenburg & \\
\hline
& R. u. f. Infanterieregiment Nr. 27 4. Feldfompagnie. & \\
\hline
Kopf- und Rundkampfigie & R. f. Landsturm-Arbeiter Komp. Nr. 17 in Graz. & \\
\hline
\end{tabular}
Beibl. 9/18.
Separaterlaß Nr. 50.
Erlass vom 15. Februar 1918 Abt. 15, Nr. 1070.
Unter Bezugnahme auf den Erlass vom 17. Februar 1917, Abt. 5, Nr. 4041 (Beibl. 10/17), werden zur Verhütung von Mißbrauch die in letzter Zeit abhanden gekommenen Stempiglien verlaubt.
Diese Stempiglien werden ungültig erklärt und sind im Auffindungsfall direkt an die 15. Abt. des Kriegsministeriums, Wien 1/26, zu überjenden.
\begin{tabular}{|l|l|l|}
\hline
Gattung & Text der Stempiglie & Anmerkung \\
\hline
Kopfstampfigie & R. f. Schützenregiment Nr. 14 II. Bataillonskommando. & \\
\hline
\end{tabular}
3
Beibl. 9/18.
Separaterlaß Nr. 47.
Erlass vom 20. Februar 1918, Abt. 11, Nr. 3528/A.
Nach Abschnitt I, Punkt 3, der Zivilarverordnung vom 20. April 1917, Präf. Nr. 9502/11. Abt.
(MWBl. 20/17), begründet eine Verminderung oder Einstellung der Zivilbezüge nach dem 31. Dezember
1916 keinen Anspruch auf die Erhöhung des Familienzuschusses oder auf die vollen Familiengebühren.
Diese Bestimmung hat bei den in der Zivilarverordnung bezeichneten Personen nicht Anwendung
zu finden, wenn die Verminderung oder Einstellung der Zivilbezüge
a) infolge ihrer Ernennung von Sagitänspiranten zu Militärgastoffen oder
b) infolge einer militärischen Beförderung in der Gagittendienstarge erfolgt und in beiden Fällen in den
für die Bemessung der Zivilbezüge während der militärischen Dienstleistung nachgebenden gesetzlichen
Bestimmungen oder Gemeindestatuten begründet ist.
Den von den Sagitän in derlei Fällen an die Kriegsliquidatur zu stellenden Ansuchen um
Erhöhung des Familienzuschusses sind Bestätigungen der vorgelegten Zivildienststellen beizufügen, aus
denen die Verminderung der Zivilbezüge (vordere und neue) und die Begründung der Verminderung
(Einstellung) zu entnehmen sein muß.
Auf Grund dieser Bestätigung sind von der Kriegsliquidatur nach Erfordernis weitere Erhebungen
zu pflegen und ist der Familienzuschuß vom Tage der Veränderung des Zivilbezuges an neu zu
bemessen.
In besonderen Fällen ist die Entscheidung des Kriegsministeriums einzuholen.
Vorzumerken bei der angeführten Zivilarverordnung.
Beibl. 9/18.
Separaterlaß Nr. 48.
Erlass vom 18. Februar 1918, Abt. 13, Nr. 53638/17.
Zu Einvernehmen mit dem Armeeoberkommando wird die bei der Infanterie bisher normierte
Trommel abgeschafft.
Es verbleiben nur mehr die für die Regiments(Garnisons)mußten erforderlichen Trommeln.
Zum Zwecke der Verwertung und eventuellen Aufstellung der noch vorhandenen, nicht mehr
benötigten Trommeln wird verfüg:
a) alle bei den Truppen der Armee im Felde etwa noch befindliche Trommel samt Trommel-
schlegel, Trommetrager- und Überschwungriemen — mit Ausnahme jener bei den Waffen — sind
durch die Armeekommandos (Quartiermeisterabteilungen), selbständigen Korpskommandos u. z. zu
sammeln und an die zugewiesene Bergstelle abzuführen;
b) die Trommeln samt zugehöriger Ausrüstungsorten der Erkohöpferer und Anstalten u. des Hinter-
landes werden vorläufig nicht abgeführt, sondern sind von den Militärkommandos bis Ende
Jänner 1918 nachzuweisen (siehe Beilage). Eine analoge Nachweisung ist von den Bergstellen
nach dem Eingängen der Trommeln, dann seitens der Monturdepots über die vorhandenen Vorräte
vorzulegen.
Weitere Weisungen über die Abfuhr, beziehungsweise Verwertung werden sodann folgen.
Dieser Erlass ist bezüglich der Abschaffung der Trommeln samt Angabe im Dienstbuch A—28,
11. Teil, Seite 8, 87 und 88, im Dienstbuch M—3, Beilage 1, bei Manneschriftung, dann bezüglich
der Spielteute im Dienstreglement, I. Teil, Beilage 1, Dienstreglement, 111. Teil, § 15, und im Ersatzier-
reglement (K—3) bei den bezüglichen Abschnitten vorzumerken.
Regelung des
Familienzuschusses
bei Verminderung
der Zivilbezüge.
Trommeln,
Abschaffung.
Beilage.
Beibl. S/18. Separaterlaß Nr. 39.
Erlass vom 9. Februar 1918, Abt. 11, Nr. 3309.
Entgegen den Bestimmungen der Erlasse vom 16. August 1914, Abt. 11, Nr. 3857 (Beibl.
42/14) und vom 1. Juni 1915, Abt. 15, Nr. 1000 (Beibl. 28/15) werden von sehr vielen
Rechnungsförpem die Monatsraten für den Zentralwirtschaftsfonds des f. u. f. Heeres unregelmäßig
oder auch gar nicht eingezahlt. Auch werden die Raten von jenen Schuldner, die das jeweilige Gage-
drittel abzufiaten haben, nicht immer in der richtigen Höhe geleistet, wodurch einerseits die Rück-
zahlungsdauer unbegründeterweise verlängert wird, andererseits dem Zentralwirtschaftsfonds durch die
Unmäßigkeit der nachträglichen Vereinbringung der Differenzbeträge ein nicht unbedeutender Schaden
erwächst.
Weiter wurde vom Zentralwirtschaftsfonds erhoben, daß die Ratenabstattung in vielen Fällen
deshalb unterbleibt, weil die liquidierenden Organe der irigen Meinung waren, daß während des
Krieges die Ratensahlung einzustellen war oder weil die Überrechnung der Schuld beim Wechsel der
Gebührenzuständigkeit unterblieben ist.
Das Kriegsministerium ordnet daher an, daß die betreffenden Ratenrückstände sofort nachzuhalten
sind; hierfür wären — sofern die betreffenden Personen die Ratenrückstände auf einmal nachzuzahlen
nicht in der Lage wären — die jeweiligen Gagedrittel und falls die Rate ohnehin mit dem jeweiligen
Gagedrittel zu leisten ist, mit Zustimmung des Schuldners auch ein Drittel der Feld- oder Bereit-
schaftszulage heranzuziehen.
Die liquidierenden Organe bleiben hierfür hofst und erzäpflich; es sind aber auch die Schuldner
selbst durch ihre vorgeseherten Kommandos darauf aufmerksam zu machen, daß es ihre Pflicht ist, falls
der Ratenabzug aus irgend einer Ursache unterblieben sollte, die liquidierenden Organe oder die mit der
Ratenehereinbringung betraute Stelle sofort hierauf aufmerksam zu machen und die für den betreffenden
Monat entfallende Rate direkt einzusenden.
Da mit Rücksicht auf die großen Veränderungen in der Gebührenzuständigkeit der Fondsschuldner
die vorherige rechtzeitige Zustellung der Rückzahlungs- und Rücklastkonfigurationen undurchführbar ist, so
werden die Rechnungsförpem angewiesen, die entfallenden Raten für den Zentralwirtschaftsfonds nebst
einer Spezifikation auf der Rückseite des postamtlichen Erlagscheines mit Beziehung auf Dienstbuch O—2,
§ 7, Seite 10, letzter Abtaz, vorher einzuführen und der Zentralwirtschaftsfonds hat nach dem Ein-
langen des Geldes die bezüglichen Konfigurationen noch im Gegenfondsmontat den betreffenden Rech-
nungsförpem zuzusenden.
Schließlich wird bemerkt, daß für die Hereinbringung der Monatsraten lediglich das Verbotbuch
und die nach § 9 der Einführungsvorordnung zu den Fondssätzen vorgeschriebene Einweisung die Grund-
lage bilden.
Die Einstellung der Monatsraten wegen nicht rechtzeitigen Einlangens der Konfiguration ist daher
unbegrenzt.
Dieser Erlass ist allen aktiven Offizieren und Militärbeamten zur Kenntnis zu bringen.
(Mit diesen im Beibl. S/18 enthaltenen vier Erlässen sind auch sämtliche Unterabteilungen der Armee
im Felde zu betreffen.)
2
Weibl. 8/18.
Separaterlaß Nr. 40.
Erlass vom 6. Februar 1918, Abt. 11, Jr. 29674/17.
Nach den Gebietsregelungen und den hierauf folgenden Bestimmungen der Dienstbücher O—2 (§ 7) und O—7 (§§ 28 und 38, Beilage 20) sind die liquidierenden und zensurierenden Organe verpflichtet, die richtige Erfüllung der Stempelpflicht wahrzunehmen.
Nach dem vom Kriegsministerium vom 11. Dezember 1877 unter Abt. 11, Nr. 5013 zur Durchführung ausgegebenen Erlass des f. l. Finanzministeriums Nr. 26442 vom 26. November 1877 sind zu gering geschwemmte Quittungen nicht zu liquidieren, sondern der Partei zur Ergänzung zurückzustellen. (Vergleiche auch vom 3. April 1917, Abt. 11, Nr. 19725 (Weibl. 18/17)). Sollte jedoch die Partei auf der sofortigen Liquidierung der Quittung bestehen, so ist diese — wenn sonst keine anderen Bedenken obwalten — nicht zu verweigern, gleichzeitig aber der amtliche Befund aufzunehmen und an die nach dem Wohnort des Anstellers zuständige Finanzbehörde zur weiteren Amtshandlung zu leiten. Dieser Vorgang hat auch weiterhin aufrecht zu bleiben. Dagegen ist hinsichtlich der Verein- bringung der bei der nachträglichen Liquidierung und der bei der Zensur wahrgenommenen Stempelgebühren von nun an folgender Vorgang einzuführen:
Die liquidierenden Organe haben über die bei der nachträglichen Liquidierung und über die von der Zensurbeförde zur Berichtigung vorgeschriebenen Stempelgebühren — sofern deren sofortige Ein- hebung von der gebührenpflichtigen Partei nicht möglich wäre — einen „Amtlichen Befund“ im Durch- schreibeverfahren zweierfach auszufertigen. Die Urkraft ist an die, nach dem Wohnort des Ausstellers der gebührenpflichtigen Urkunde zuständige Finanzbehörde behufs weiterer Amtshandlung — gegen Über- nahmebestätigung — zu übermitteln. Die Kopie samt Abnahmebestätigung der Finanzbehörde ist dem beanstandeten Aufzeichnungs dokumente (natürlich diesem angelebt) zuzulegen, beziehungsweise mit diesem der Erwiderung auf den Zensurbefund beizulegen. Hierdurch wird die tatkräftige Veranlassung der Richtigkeitspflege der Zensurbeförde gegenüber erwiesen.
Für den Stempelbefund ist eine zum Durchschreiberei geeignete Druckform aufzuplegen, die auch die genaue Adresse des liquidierenden Organs und dessen zuständige Zensurbehörde ersehen lassen muß. (Das Muster des „Amtlichen Befundes“ ist im Dienstbuch K—24, Seite 76, enthalten.)
Aber beim Verbrauch eines wiederholten Gebrauches der Stempelmarken oder deren Räumung ist die vorgeschriebene Erhebung und Anzeige bei der Finanzbehörde von der Zensurbeförde selbst zu ver- anlassen.
Die subsidiäre Erfüllpflicht der Rechnungslegter, beziehungsweise der liquidierenden Organe hat erst dann einzutreten, wenn die Eindringung der Stempelgebühr von der gebührenpflichtigen Partei als unmöglich sich erweisen hat. Die Erlaßleistung wird von der Finanzbehörde bei der zuständigen Zensur- stelle beantragt werden und ist von dieser mit dem nächstfälligen Zensurbefunde vorgeschrieben.
Damit die liquidierende Organe durch die Aufnahme der Stempelbefunde über die—bei der nachträglichen Liquidierung vorgenommenen Stempelgebühren nicht zu stark belastet werden, ist der Stempelbefund in zwei Barien über Aufforderung des liquidierenden Organs durch den betreffenden Rechnungslegter zu verfassen und dem liquidierenden Organ zur Unterfertigung zu über- geben.
Weibl. 8/18.
Separaterlaß Nr. 41.
Erlass vom 13. Februar 1918, Abt. 5/L., Jr. 1694.
Beim f. u. f. Fliegerarsenal wird zur Heranbildung von technischen Offizieren für die Front- formationen der Luftfahrtruppen ein weiterer Kurs zu 50 Teilnehmern mit dem Beginn am 15. April 1918 aufgestellt.
Die Gesamtdauer des Kurses ist acht Wochen.
Sievon:
a) drei Wochen Unterricht beim f. u. f. Fliegerarsenal in Wien;
b) drei Wochen praktische Ausbildung in einem Betrieb des f. u. f. Fliegerarsenals;
c) zwei Wochen praktische Ausbildung bei einer Fliegerformation im Felde.
3.
Legitimation der Feld-
gendarmen zur Lösung
von kreditierten Fahr-
karten.
Q. E. Nr. 2636 vom 6. Februar 1918.
Auf AOK. Befehl Q. Nr. 13.600 vom 2. Februar 1918.
Die Legitimationen der Feldgendarmerien berechtigen nicht zur Lösung von kredi-
tierten Eisenbahn-Fahrkarten.
Die Mil. Ausweise, auf Grund deren die Begünstigung des Militärtarifes gegen
Kreditierung der Fahrgelühren in Anspruch genommen werden kann, sind vereinbarungs-
gemäss festgelegt und im Militärtriff angeführt. Gegen jede Neueinführung derartiger
Ausweise haben sich die Bahnen aus Gründen der Abfertigung stets auf das bestimmteste
ausgesprochen. Auch erscheint es nicht notwendig, die Legitimationen der Feldgendarmerien
mit der Gültigkeit eines Reisedokumentes auszugestalten, weil kein Hindernis vorliegt,
neben dieser Legitimation auch den für die Inanspruchnahme der Bahn gegen Kredi-
tierung der Fahrgelühren allgemein vorgeschriebenen Reiseausweise (nach AOK. Q. Nr.
1000, VI. A. Dienstbuch, Bestimmungen für Reisen, vom Jänner 1917) auszustellen.
Dies wird zur Kenntnis und Darnachachtung allgemein verlautbart.
4.
Von den PSST. in San.
Anst. des Etappenraumes
abgegebene Personen. —
Einrückung.
Q. Res. Nr. 2345 vom 8. Februar 1913.
„Personen (Militär-, Zivil- und Rückläufer), die von der Pers. Sam. Stat. Lemberg
in Sanitätsanstalten des Et Raumes abgegeben werden, sind nach ihrer Genesung unbe-
dingt wieder zu derselben einrückend zu machen.“
5.
Erhöhung der Tabak-
fabrikatenpreise.
Q. I. Nr. 5370 vom 10. Februar 1918.
Auf AOK. Q. Nr. 2702 vom 28. Jänner 1918.
Anlässlich der mit 15. Jänner 1918 in Kraft getretenen Tariferhöhung für die Er-
zeugnisse der k. und k. u. Tabakregie wird verfügt:
Offiziersrauchsorten :
Zu den mittleren Zigarren gehören alle Sorten bis zu 50 h, zu den mittleren Ziga-
rten solche bis zu 16 h.
Die Surrogierung von Zigaretten durch Zigarettentabak (25 g Tabak — 25 Ziga-
retten), und zwar je zur Hälfte feiner türkischer (mazedonischer) zu 3 K und feiner
Hercogowina zu 1 K 80 h per 25 g bleibt auch weiterhin zulässig.
Mannschaftsrauchsorten.
Der Preis eines Briefes Limitorauchtabak zu 100 g beträgt nunmehr 28 h.
An Ersatzfabrikaten werden vier Briefe Landtabak zu 25 g zum Preise von zu-
sammen 28 h erfolgt.
Cserbeltabak wird mangels der erforderlichen Rohstoffe künftig nicht mehr erzeugt.
Insolange von dieser Sorte jedoch Vorräte vorhanden sind, werden sie in der nächsten
Zeit in Galizien und der Bukowina im Ausmasse von 4 Briefen zu 25 g zum Preise von
zusammen 36 h abgegeben.
6.
Rauhfutterpreise für
Februar.
Q. I. Nr. 4914 vom 8. Februar 1918.
Die Verordnung des k. k. Amtes für Volksnährung bezüglich Neufestsetzung der
Höchstpreise für Heu und Stroh für den Monat Februar 1918 wird verlautbart.
Im Sinne des § 13 der Verordnung des k. k. Amtes für Volksnährung vom 28. Mai
1917, RGBl. Nr. 243, sind für die im Monate Februar 1918 aufgebrachten Heu- und
Strohmengen folgende Uebernahmepreise auszubezahlen, und zwar:
für Heu . . . . . . . 24 K 20 h per q
" Stroh a) . . . . . . 14 " 20 "
" b) . . . . . . 12 " 20 "
" c) . . . . . . 8 " 20 "
Diese Preise gelten für die Produzenten und für Abrechnen der Ware.
7.
Ausstellung v. Empfangs-
bestätigungen für Rauh-
futterlieferungen.
Q. I. Nr. 5685 vom 8. Februar 1918.
Seitens der Kommissionäre der Landesflutermittelstelle Krakau werden vielfach
Klagen laut, dass die Abwicklung ihres Geschäftes sehr viel unter dem Umstand zu leiden
hat, dass seitens der militärischen Uebernahmsorgane die Empfangsbestätigungen in der
Regel mit einmonatlicher Verspätung, und zwar nur einmal im Monate ausgestellt werden,
was eine grosse Verzögerung in der Liquidierung der Gebühren nach sich zieht.
Weiters wurde wahrgenommen, dass von manchen Formationen bei Uebernahme
des Rauhfutters in den einzelnen Gemeinden denselben Bestätigungen auf Zeiteln, welche
nicht einmal Handtellergrösse erreichen, ausgestellt werden.
Es wird daher in Erinnerung gebracht, dass die Uebernahmsbestätigungen auf den
vorgeschriebenen Formularen sogleich nach Empfang der Ware auszustellen und den
Aufkaufsorganen auszuhandigen sind.
8.
Fühlungnahme der
Heeresverwaltung mit dem
Kriegswucheramt.
Q. I. Nr. 1840 vom 8. Februar 1918.
Auf Zl. 23.904/Ad/L. ex 1917 des Landwirtschaftsamtes der k. k. galiz. Statt-
halterei.
Ueber Anregung des k. u. k. Kriegsministeriums wurden die Kriegswucherämter
mit Erlass des k. k. Amtes für Volksernährung vom 13. Oktober 1917, Zl. 91.519 (Dept. 13)
angewiesen, zwecks Bekämpfung der Preistreiberei mit den in Betracht kommenden
militär. Kommandos eine ständige formlose Fühlungnahme zu pflegen.
Alle in Erfahrung gebrachten Missbräuche auf dem Gebiete des Verkehres mit
Lebensmitteln, sowie sonstigen Bedarfsgegenständen sind der der k. k. 'Statthalterei, Landes-
wirtschaftsämte in Krakau, Dolnych-młynowgasse Nr. 9, Tel. Nr. 3009, mitzuteilen.
9.
Reaktivierte k. k. Post-
ämter.
Q. E. Nr. 2890 vom 11. Februar 1918.
In Galizien hat das Postamt Wiśniowczyk den Geldbrief-, Postanweisungs-
und Paketverkehr und das Postamt Zaleszczyki den Paketverkehr wieder aufgenommen.
10.
III. ausserordentl.
Staatslotterie.
Q. I. Nr. 6972 vom 14. Februar 1918.
"Ueber Allerhöchste Ermächtigung Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät veran-
staltet die k. k. Generaldirektion der Staatslotterie die III. ausserordentliche Staats-
lotterie, deren Reinertrag Kriegsfürsorgezwecken gewidmet ist. Diese Lotterie enthält
21.146 Gewinne in barem Gelde im Gesamtbetrag von 625.000 Kronen.
Ein Los kostet 4 Kronen.
Die Ziehung erfolgt am 21. Februar 1918, um 6 Uhr abends".
Der Ankauf der Lose wird mit Rücksicht auf den edlen Zweck wärmstens emp-
fohlen.
Lose können direkt beim k: u. k. Kriegsministerium, Kriegsfürsorgeamt; Wien,
IX., Berggasse 18, zum Preise von 4 Kronen das Stück bezogen werden.
11.
Zugelaufene Pferde.
Q. E. Nr. 2701/1 vom 8. Februar 1918.
Einer in Dublany (nördlich Lemberg) dislozierten Formation sind vor ca. 14 Tagen
zwei Pferde zugelaufen. Nationale:
I.) Fuchsstute, ca. 15 Jahre, 143 cm,
II.) Lichtbraun, Wallach, linker Hinterfessel weiss, ca. 13 Jahre, 138 cm hoch; beide
ohne Hußbrand.
Diese Pferde können vom rechtmässigen Besitzer bis 28. d. M. beim Pferdefeld-
depot Nr. 22 übernommen werden.
12.
Berichtigung.
Pers. Res. Nr. 1470/1 vom Februar 1918.
Der letzte Satz des Pktes 4 der Allg. Vltbg. Nr. 30, Pers. Nr. 1470, hat richtig zu
lauten:
"Die Beförderungsbestimmungen sind dementsprechend zu berichtigen."
K. u. k. 2. Armeekommando.
M. kr. 4. nspf d h. ctp eolby
hö 15
mollat
K. u. k. 2. Armeekommando.
Nr. 32.
Separat - Ausgabe.
Allgemeine Verlautbarungen des 2. Armeekommandos.
Am 15. Februar 1918.
Bergeprämien-Gratifikati-
onen. — Neuregelung.
Q. I. Nr. 5700 vom 11. Februar 1918.
Auf AOK• Q. Nr. 3396 vom 2. Februar 1918.
I.
Bergeprämien:
A. Der Zivilbevölkerung, auch der feindlichen,
1.) Für die Angabe von noch unbekannten Orten, wo zurückgebliebene eigene
oder feindliche Geschütze und Minenwerfer stehen oder verborgen sind, u. zw.:
a) für Infanteriegeschütze und Revolverkanonen bis zu . . . . . . 100 K
„ leichte Feldgeschütze und LfaKan. bis zu . . . . . . 350 „
„ Geschütze bis exkl. 149 mm Kaliber bis zu . . . . . . 600 „
„ Geschütze über 149 mm Kaliber bis zu . . . . . . 900 „
pro Geschütz.
Für kleinen oder mittl. Granatwerfer für Minenwurf bis inkl. 12 cm Kaliber je . . . 10 K
Minenwerfer von exkl. 12 cm bis inkl. 22 cm Kaliber je . . . . . . 20 „
und für Minenwerfer über 23 cm Kaliber . . . . . . 40 „
Der Höchstsatz gilt für komplette und brauchbare Geschütze und Minenwerfer.
Für minderbrauchbare, bzw. unkompl. Geschütze (Minenwerfer) ist die Prämie
niedriger zu bestimmen (Abschätzung, Abziehen der für fehlende Verschlüsse, Richt-
mittel etc. nachstehend festgesetzten Prämien).
b) Für fehlende Verschlüsse zu erbeuteten Geschützen unter 75 mm Kaliber . . 20 K
von 75 mm bis exkl. 149 mm Kaliber . . . . . . 35 „
von 149 mm Kaliber aufwärts . . . . . . 60 „
für brauchbare Fernrohraufsätze . . . . . . 25 „
für Aufsätze, Bremszylinder, Richtmittel, Geschütz-Ausrüstungsgegenstände etc. — 5 %
des Abschätzungswertes, wenn dieser bis 500 K beträgt, 2% für den Mehrwert über
500 K.
c) Für Azetylen Scheinwerfer . . . . . . 15 K
„ el. Schwfr. bis inkl. 35 cm Kal. . . . . . 50 K
„ „ „ „ 60 cm Kal. . . . . . 75 K
„ „ „ „ 110 cm Kal. . . . . . 100 K
„ „ „ „ über 110 cm Kal. bis . . . . . 150 K
Diese Prämien gelten nur für komplette Geräte und sind für unkomplette
entsprechend niedriger zu halten. (Schätzung.)
Die Prämie ist auf Grund der ungestempelten Quittung des Empfängers bei der
nächsten Truppen(Operations)kassa auszuzahlen.
Die Quittung ist von dem betreffenden Kommandanten, der die Höhe festgesetzt
hat, unter Angabe seines Namens, der Charge und des Truppenkörpers zu vidieren. In
der Vidierungsklausel ist auch anzuführen, wohin das Geschütz (MW., Schwfr.) abge-
schoben oder ob es gesprengt wurde.
2. a) Für vollständige und brauchbare Artilleriegeschosse eigener und feindlicher
Provenienz:
bis zu 9 cm Kaliber . . . . . . 1 K
von 9 bis exkl. 149 mm Kal. . . . . . 2 K
149 mm Kal. . . . . . 3 K
über 149 mm Kal. . . . . . 4 K
b) Für Minenwerfer-Munition:
pro Bombe bis . . . . . . 2 K
Für Sprengmunition und Pulver pro kg . . . . . . 20 h
c) Scharfe Artilleriemunition (Blindgänger), Minenwerfermunition und blindgegangene
Handgranaten dürfen wegen der Unfallgefahr von Unerfahrenen nicht berührt oder
von der Fundstelle abtransportiert werden.
Für die sichere Angabe der Fundstellen von blindgegangenen Art.- u. MW.-
Geschossen gebührt eine Entlohnung von 65 h. für blindgegangene Handgranaten eine
solche von 30 h.
2.) Etappensammelkompagnien oder sonstigen dienstlich zum Aufräumen der Schla
chtfelder kommandierten Truppenteilen gebühren keine Bergeprämien.
Bei besonders hervorragender Leistung können diesen jedoch fallweise Gratifi-
kationen zuerkannt werden. (Siehe Abschnitt II.)
3.) Den unter Pkt. 1 genannten Personen gebührt für die Zustandebbringung voll
kommen erhaltener Telefon-Fischapparate eine Prämie von 10 K, für Telephon-Wand-
apparate eine solche von 5 K pro Apparat.
Für beschädigte Apparate ist die Prämie nach entsprechender Abschätzung zu
erfolgen,
4.) Für die Wiedereinbringung von verschütteten, durch Schnee oder Lawinen ver
grabenen Leitungsmaterials, welches mit Auflistung besonderer Energie und Umsicht
wieder zustande gebracht wird, gelten folgende Prämien:
für 1 km Telegraphenkabel (jeder Art) . . . . . . . 5 K
" 1 " Telephonkabel . 3 "
" 1 " Telephondraht . . . . . . 1 "
5.) Verwundeten oder schwer erkrankten Mannschaftspersonen der eigenen Armee,
die mit ihrem Gewehr samt Bajonett oder mit ersterem allein in eine Sanitätsanstalt ge
langen, gebührt hiefür eine Prämie von 10 K für das Gewehr samt Bajonett, von 8 K
für ersteres allein.
Die Aufrechnung hat auf Grund eines Ausweises nach Db. O-1, Beilage 9 zu ge
schehen, d. h. die Empfänger haben den Empfang mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
Auf diesem Ausweise hat der Kommandant der betreffenden Sanitätsanstalt anzuführen,
was mit den abgelieferten Gewehren geschehen ist. Die A. K. (QAbt.), selbständigen
QAbten haben für den Abschub der Gewehre die nötigen Weisungen zu erlassen.
Den Leichtverwundeten ist die Prämie schon bei den vordersten Feldsanitätsan-
stalten auszuzahlen, den Schwerkranken und Schwerverletzten ist die Abgabe der Waffen
zum Zwecke des späteren Empfanges der Prämie in den rückwärtigen Sanitätsan
stalten des Etappenraumes sowie in jenen des Hinterlandes nach folgendem Muster zu be
ständigen:
Bezeichnung der Anstalt.
Bestätigung.
Der schwer verletzte (Charge, Name Truppenkörper) hat sein Gewehr ohne Bajo-
nett zu obiger Anstalt zurückgebracht. Hiefür gebührt ihm eine Bergeprämie von (in Buch
staben) Kronen.
Das Gewehr wurde (Angabe, was damit geschehen).
Standort, am .
(Stammpigle), Lesbare Unterschrift bei deutlicher Angabe der Charge.
Diese Bestätigungen dürfen nur von einem Offizier (Beamten) der betreffenden
Sanitätsanstalt ausgefertigt werden. Andere Stellen als die Sanitätsanstalten sind hierzu
nicht berechtigt.
Die Bestätigung ist als Deposit des betreffenden Mannes zu behandeln und ihm erst
auszufolgen, wenn sein Zustand deren Verwertung erlaubt. Geht der betreffende Mann
mit Tod ab, so ist mit der Bestätigung genau so zu verfahren wie mit den übrigen Gegen
ständen des Mannes.
Gegen Einziehung der Bestätigung, auf deren Rückseite der Empfang des Betrages
zu quittieren ist, kann die Auszahlung der Prämie bei jeder Kassa der Armee im Felde,
dann bei den Kassen der Sanitätsanstalten oder der Ersatzkörper im Hinterlande er
folgen.
Schliesslich wird auf die Bestimmungen des AOK. O. Op. Nr. 113.710/16 (Allg. Vltbg.
Nr. 231:5/1916) a) zweiter Absatz hingewiesen, wonach diese Prämien für deutsche Ge
wehre nicht zuerkannt werden dürfen.
II.
Gratifikationen.
Den höheren Kommandos wird das Recht eingeräumt, einzelnen Mannschaftsper-
sonen oder ganzen Unterabteilungen (Gratifikationen für Leistungen zu gewähren, die für
die Armee (für Zwecke des Krieges) zwar von grossem Vorteile, aber nicht derart her
vorragend sind, dass sie einer sichtbaren Auszeichnung oder einer Belobung mit Dekret
(im Befehle) würdig wären.
Die Gratifikation ist — wenn möglich — an Ort und Stelle zu gewähren.
Aus den Bestimmungen des Punktes 2) c) folgt, daß die Bergeprämie ad Pkt 2) a)
dieses Befehles nur für Geschosse in Verschlägen oder ordnungsgemässen Verpackungs-
gefässe von mindestens einem Verschlag (Verpackungsgefäss) aufwärts auszuzahlen
ist, da dies einerseits die (Grindbedingung für ein noch brauchbares Geschoss ist und
andererseits das Sammeln von Blindgängern unbedingt hintangehalten werden muss.
3.) Für jedes vollkommen brauchbare eigene Gewehr . . . 5 K
Für jedes vollkommen brauchbare fremde Gewehr, ferner Faustwaffe . . 4 K
Für unbrauchbare (unvollständige) Gewehre und Faustwaffen, ferner
blaue Waffen pro kg. 25 h
Für jedes brauchbare Maschinengewehr . . . . . 50 K
für unvollständige oder nicht brauchbare Maschinengewehre entsprechend weniger.
4.) Für einzelne besonders wertvolle Gegenstände, wie Feldstecher, Fernrohre,
kunstvolle Apparate etc., 5% des Abschätzungswertes — wenn dieser bis 500 K beträgt
—2% für den Mehrwert über 500 K.
5.) Für das Zustandebringen von ohne jemandes Verschulden in Verlust geratenen
eigenen Gasmasken und für die Einbringung italienischer Gasmasken 1 K per Stück.
Diesebe Prämie erhält der Finder für ein bisher unbekanntes Modell einer Gas-
maske, für einen zur russischen Gasmasken gehörenden Gummiüberzug und eine noch nicht
bekannte Gasgranate.
Der hohe Beschaffungspreis der Gasmasken bedingt die grösste Sparsamkeit mit
diesem Ausrüstungsgegenstand. Es wird allen Knnten zur besonderen Pflicht gemacht,
mit allen Mitteln vermeidbare Verluste der schwer zu beschaffenden Gasmasken hintan-
zuhalten.
6.) Für Bekleidungsgegenstände und Wasche pro kg . . . K — 25
Bei dem grossen Mangel an diesen Sorten sind umgehend alle Vorsorgen zu treffen,
dass diese kostbaren Güter rechtzeitig eingebracht und zum Abschube an die Bergestellen
des Hinterlandes gelangen.
7.) Für Kupfer aus Führungsringen, Bändern und Menageschalen . .
pro kg . . . . . . . 3.—
„ Messinghülsen von Inf.- und ArtMunition pro kg . . 2.—
„ Zünder und Zünderbestandteil aus Messing pro kg „ 1.50
„ Zünder und Zünderbestandteil aus Aluminiumlegierung
pro kg . . . . . . . 1.—
„ reines Aluminium pro kg . . . . 3.75
„ Füllkugeln und InfGeschosse aus Blei pro kg „ 0.90
„ Zim pro kg. . . . . 6.75
„ Zink pro kg. . . . . 0.90
„ InfGeschosse mit Mantel pro kg „ 0.90
„ leere Geschossmäntel aus Kupfer-Nickellegierung pro kg „ 1.85
„ scharfe InfMunition pro kg „ 0.70
Die Gewährung von Finder- oder Berglohn setzt voraus, dass es sich um ein
Finden verlorener oder um das Bergen solcher Gegenstände handelt, die ohne die Tätig-
keit des Betroffenen den Militärbehörden entzogen geblieben wären.
Die feindliche Bevölkerung die mit oder ohne Lohn zur Absuchung der Schlachtfelder verwendet wird, hat auf Bergprämien (Finderlohn) keinen Anspruch.
Für Metalle und sonstige Materialien, die bei Beschlagnahme von den damit be-
trauten militärischen Kommandos gewonnen werden, oder für Gegenstände, die als
Bente durch die Kämpfe unmittelbar in den gesicherten Besitz der Heeresverwaltung
übergehen oder dieser, zum Beispiel wie die Munitionsbestände einer eroberten Festung,
von selbst zufallen, gebührt die Bergprämie nicht.
Die Aufrechnung der Prämien hat mittels einfacher Verzeichnisse — enthaltend
Gattung und Gewicht der Güter, den hiefür entfallenden Betrag, dann die Empfangsbe-
stätigung des Abfleerers — zu erfolgen. Auf den Verzeichnissen ist von der übernehmenden Stelle anzuführen, was mit den Gütern geschehen ist, Die Bestimmung der Ueber-
nahmestellen, dazu die Anordnung betreffs der weiteren Behandlung der Berggegiter
bleibt den A. K. (QAbt.) und selbst QAbt. überlassen, ebenso von wem die Auszahlung
der Prämien zu bewirken ist. In der Regel wird diese bei den Uebernahmestellen statt-
zufinden haben.
Für die Bergung von Gütern der verbündeten deutschen Armee gelten die Be-
stimmungen des AOK, Befehls O. Op. Nr. 113.710 vom 25. September 1916. (Allg. Vltbg.
Nr. 231 ;5/1916.)
B. Den Militärpersonen.
1.) Die im Abschnitte A (Pkt. 1 bis 7) festgesetzten Berggeprämien gebühren den
zur A. i. F. gehörenden Militärpersonen (Heer, Landwehr, Landsturm, Gendarmerie, frei-
willige Formationen etc.) des Mannschaftsstandes, dann den im Gefolge der Armee be-
findlichen in keine Rangsklasse eingereihten Zivilpersonen sowie den Angehörigen der
verbündeten Armee nur dann, wenn die Bergung der bezeichneten Objekte und die Aus-
forschung der Fundstellen aus eigenem Antriebe erfolgte.
Alle vorbezeichneten Personen erhalten von allen angegebenen Prämien ein
Fünftel, die Prämien ad Pkt. 2.) a), b) und c), dann ad Pkt. 4.), 5.) und 7.) unverkürzt.
Hierbei ist es gleichgültig, ob sie die abgefeuerten Gegenstände in der dienstfreien Zeit oder
bei dienstlichen Verrichtungen gefunden oder geborgen haben. Eine Beeinträchtigung des
Dienstes durch Suchen nach Fundstücken darf nicht erfolgen.
Die Höhe ist je nach der vollbrachten Leistung zu bestimmen und ist mit der ge-
botenen Schonung der Staatsfinanzen (AOK. Op. Nr. 50.146/EOK. [Res. Vltbg. Nr. 302
von 1915 AEK]) in Einklang zu bringen. Der gewährte Betrag ist auf Grund der Quittung
des Empfängers (des Unterabteilungskommandanten), die vom betreffenden höheren
Kommando zu vidieren ist, bei der betreffenden Truppenkassa flüssig zu machen.
Gelegentlich der Auszahlung ist die Mannschaft von ihrem unmittelbar vorge-
setzten Kommandanten zu erinnern, dass es das zweckmässigste ist, das Geld an ihre
Angehörigen in das Hinterland abzusenden oder hiefür Kriegsanleihe zu zeichnen.
Durch diesen Befehl treten Op. Nr. 95.444/EOK. vom 23. Oktober 1915 (Bdge zu
Pkt. 6 der Allg. Vltbg. Nr. 108/1915, betreffend Bergeprämien-Gratifikationen) und alle
sonstigen, betreffend Bergeprämien ergangenen und mit dieser Verfügung nicht im Einklang
stehenden Befehle ausser Kraft.
K. u. k. 2. Armee kommando.
M. kr W/4. népfeléső heddtp.fezébuj
Vetorl
1018 I ho W n.
szám: melleklet.
R. u. k. 2. Armeekommando.
Nr. 28.
Allgemeine Verlautbarungen des 2. Armeekommandos.
Am 11. Februar 1918.
1.
Erläuterungen zum Aller-
höchsten Verbote ausser-
gerichtlicher Justizierun-
gen.
Nr. 507/18 Just. Rft.
Beigeschlossen wird die Verordnung des AOK, Pers. Nr. 415 J. R. vom 11. Jänner
1918 über die Erläuterungen zum Allerhöchsten Verbote aussergerichtlicher Justizierungen
vollinhaltlich verlautbart.
2.
Eruierungen.
Nr. 587/18 Just. Rft.
A.
Vom Feldgerichte des k. u. k. 36. ID. Kmdos, Feldpost 634, werden sowohl der im
April 1915 bei der Div; Tel. Abt. 54 eingeteilte Pionier Heinrich Perkovic (auch Perkovits)
als auch der Kommandant dieser Abteilung ans derselben Zeit, ersterer als Beschuldigter,
letzterer als Zeuge gesucht. Positives ad E. Nr. 1749/16 dem Feldgerichte des 36. ID.
Kmdos melden.
B.
Jener Truppenkörper (Anstalt), welcher den Trainsoldaten Paul Breberina (geboren in
Madruszko-Rjeczka im Jahre 1887) im Stande hat, hat dies dem Gerichte des 15. ID.
Kmdos, Feldpost 618, bekanntzugeben.
C.
Am 30. November 1916 wurde laut einer Anzeige der Inf. Verpflegskolonne Nr. 5,
Staffel 6, der Wachtmeister Eduard Funk von einem k. u. k. Leutnant Otting (weitere
Daten nicht bekannt, soll Kmdt. einer Trainkolonne der deutschen 301. ID; gewesen sein)
im Dorfe Podkowa (Rumänien) auf der Strasse aus einer Pistole von rückwärts ange-
schossen, weil er mit dem Auffahren seines Staffels beschäftigt, die Trainkolonne des
Leutnants Otting während dieser Zeit nicht durchfahren liess.
Der Wachtmeister Funk ist an der erlittenen Schusswunde am 2. Dezember 1916
um 4 Uhr 15 Min. vorm. im preussischen Kriegslazarett des 11. Armeekorps, I. Sektion,
gestorben.
Alle bisherigen Nachforschungen nach dem Leutnant Otting blieben erfolglos, eben-
falls die Anfragen an die Ersatzdepots aller Trainbataillone.
Jene Kommandanten, Truppen und Anstalten, welche über den Genannten eine Aus-
kunft geben können, haben dies direkte dem k. u. k. Etappengerichte Craiova (Rumänien)
bekanntzugeben.
Just. Ref. E. Nr. 599/18.
Jene Formation, welche den am 26. Juli 1917, 6 h nachm., von der Feldpolizei der
Quartierabteilung 9 verhafteten Trainsoldaten Alexander Forestyna im Stande führt, hat dies
dem Gerichte in Feldpost 632 ehestens bekanntzugeben.
Trainsoldat Forestyna ist in Lisiatyce geboren und zuständig nach Stryj, 27 Jahre
alt, ledig.
3.
Agnosierung.
Nr. 602/18 Just. Rft.
Am 3. Jänner 1918 wurde im Standorte des k. u. k. Feldspitales Nr. 509 eine unbe-
kannte Militärperson, vermutlich zu einer Arbeiterabteilung gehörig, zirka 35 Jahre alt,
mit roter Hose, blauer Bluse und leichtgrauem Mantel bekleidet, erforen aufgefunden.
Die Leiche wurde vom genannten Spital photographiert.
Daten, welche zur Agnosierung des Verstorbenen führen könnten, sind unter Be-
rufung auf E. Nr. 7765 vom 18. Jänner 1918 direkt dem k. u. k. Feldspital Nr. 509, Feld-
post 117, mitzuteilen.
4.
Reisedokumente,
Verlust geratene.
Annullierung.
Na. Nr. 84/Res. vom 26. Jänner 1918.
Nachstehende Reisedokumente sind in Verlust geraten und werden ungültig er-
klärt:
Urlaubsschein des Fähnrichs i. d. Res. Czaban Elias des IR. 24;
Inft. Babocek Anton der Garnisonswäscherei Wien;
Inft. Schifman Wilhelm der Böhlerwerke Kapfenberg, gültig bis 4. Februar 1918 nach Lemberg:
Jäg. Pelisek Josef des FJB. 5 bis 6. Jänner 1918 nach Dobitschau, Mähren, gültig;
Inft. Ebner Sindel des IR. 15;
Off. Befehl des Fwk. Brodyl Adolf des FKR. 3/25, gültig nach Lemberg und Zol-
tance:
Legitimationskarte des Offz. Dieners Josef Masik des IR. 3.
Reisedokumente,
in Verlust geratene. –
Ungültigkeitserklärung.
5.
Nachstehende Reisedokumente sind in Verlust geraten und werden ungültig er-
klärt:
Der Urlaubsschein des Vorm. Borger Max für die Zeit vom 18. Dezember 1917 bis
8. Jänner 1918 nach Mähr. Ostran und Wadowice in Galiz. (O, E, Nr. 2415/1918.)
Der Urlaubsschein Nr. 37 des LstInfon. Pombowicz Ludwig der k. u. k. Loko-
motiv-Rollbahnbetriebskompagnie nach Magyarbel, Komitat Pressburg, gültig bis 9. Fe-
bruar 1918. Ein Duplikat des Urlaubsscheines wurde Genanntem zugestellt. (O, E,
Nr. 2419/1918.)
Ein Duplikat des Urlaubsscheines wurde genannten zugestellt. (O, E, Nr. 2419/1918).
Der Urlaubsschein des LstInftr. Manus Stephan des IR. 55.Hl. M. K., Feldreg.
225, nach Zborow Planca Wielka, bis 13. Februar 1918 gültig, ist am 26. Jänner am Bahn-
hof Lemberg in Verlust geraten. (O, E, Nr. 2420/1918.)
Der Urlaubsschein des Girt. ttt. Korp. Johann Körer des Assistenzzuges der k. u. k.
25. II), lautend vom 5. bis 24. Jänner 1918 nach Herrnstein, Bez. Baden, ausgestellt von
der k. u. K. Munitionsfassungsstelle des 2., A. K. (O, E, Nr. 2422/1918.)
Der Urlaubsschein Nr. 102 und ein ausgestelltes Duplikat des LstInftr. Franz
Sraga des k. u. HlR. 25., in Diensteszuteilung bei der k. u. k. ResTelgrBauabteilung
Nr. 59, lautend für die Zeit vom 4. bis inklusive 23 Jänner 1918 nach Popovaca, Bezirk
Kutina (Kroatien). (O, E, Nr. 2423/1918.)
Der Urlaubsschein Nr. 622 vom 2. Februar 1918, ausgestellt für den Inft. Schober
Franz nach Wien für die Zeit vom 3 Jänner bis 22. Jänner 1918 (O, E, Nr. 2424/1918.)
Der Urlaubsschein des LstMann Josef Jakubowski, ausgestellt vom SchR. 19, Sup.
Abt. 6, in Hohenstadt (Mähren), gültig bis 22. Februar 1918 nach Stanimierz, Bez. Prze-
myslany). (O, E, Nr. 2425/1918.)
Der Offene Befehl Nr. 247 des LstInftr. Josef Hynke der k. u. k.Reserve-Verpflegs-
Abteilung des 2. A. K., nach Grodek-Jagiełł mski ausgestellt, gültig bis 30. d. M. (O, E,
Nr. 2426/1918.)
Der Urlaubsschein des LstInftr. Ignaz Schieder der k. u. k. LstEtBaons II/16, gültig
vom 8. Jänner bis 27. Jänner 1918 nach Budapest, ausgestellt vom k. u. LstEtBaoon
Nr. II/16. (O, E, Nr. 2427/1918.)
Verlust eines Urlaubs-
scheines.
6.
Q. I. Nr. 3794 vom 28. Jänner 1918.
Der Urlaubsschein Nr. 261/686 des LstInftr. Abraham Perl der Materialsammelstelle
des 2. A. K, in Ungvár, lautend für die Zeit vom 2. bis 21. Jänner 1918, Urlaubsort Wien,
ist in Verlust geraten.
Dieser Urlaubsschein wird für ungültig erklärt und ist im Auffindungsfalle an die ge-
nannte Materialsammelstelle abzuführen.
Legitimationskarte. –
Ungültigkeitserklärung.
7.
E. Nr. 256/Plk. vom 25. Jänner 1918.
Die vom Platzkmndten des 2. A. K. (O, Abt.) ausgestellte Legitimationskarte Nr. 1938
von 1917 (Ev. Nr. d. Na. Stelle Def. des 2. A. K. 12./38) des LstTrSold. Michael Klein
ist in Verlust geraten.
Sie wird ungültig erklärt und ist im Auffindungsfalle an die Q, Abt. des k. u. k.
2, A. K. einzusenden.
K. u. k. 2. Armeekommando.
Erwiderungen und Steckbriefe.
Fortl. Truppenkörper (Anstalt) Nr. Charge N a m e Personaldaten Wird gesucht vom Mil. Gericht Feldpost Nr. Strafbare Handlung Just. Ref. Nr.
1 IR. 4 Lstnft. Josef Wolf geb. am 15. Jänner 1894 in Wien, dorthin zust., röm.-kath., ledig, Hilfsarbeiter, Assentl. 1914, Grdbl.-Nr. 1923 Haare, Augen und Augenbrauen braun, rundes, volles Angesicht, an der Brust, an den Oberarmen und auf dem linken Handrücken tätowiert, 161 cm gross, spricht deutsch und war mit äarischen Sorten bekleidet 297 Verbrechen der Desertion, des Ver- untreuung, des Be- truges etc. 410/18
2 IR. 58 ResGirt. dt. Korp. Nikola Jewczuk geb. 1881 in Werbowce-Horo- denka, dorthin zust., griech.-kath., ledig, im Zivil Masch.-Schmid, Assentl. 1903
3 IR. 58 Lstnft. Michal Magocki geb. am 15. Juli 1896 in Lonce, Bez. Przemyslany, dorthin zust., röm.-kath., ledig, Landmann, Assentl. 1915, Grdbl.-Nr. 22.310 unbekannt
4 IR. 95 Lstnft. Jakob Bolibrzuch geb. im Jahre 1898 in Pkotowice- Lemberg, dorthin zust., röm.- kath., ledig, Landmann, Assentl. 1916, Grdbl.-Nr. 5877 408 Verbrechen der Desertion
5 IR. 58 zugeh. dem Sturmboan II Inft. Iwan Szahaj geb. 1899 in Żukow, Bez Brze- żany, dorthin zust., griech.-kath., ledig, Landmann
6 IR. 39 Lstnft. Anton Soldatić geb. 1895 in Cherso, Bez Lussimpiccolo, dorthin zust., röm.-kath., ledig, Handelsagent Haare und Augen braun, Augenbrauen dunkelbraun, Nase klein, Mund prop., Kinn rund, Angesicht oval, Statur klein
7 IR. 89 Lstnft. Stephan Kowal geb. 1896 in Lubien wielki, Bez Grodek Jagiel., dorthin zust., griech.-kath., ledig, Land- mann Haare hellblond, Augen grau, Augen- brauen blond, Nase prop., Kinn rund, Angesicht oval, 163 cm gross 504/18 Desertion
Fortl. Truppenkörper (Anstalt) | Charge | N a m e | Personaldaten | Personenscheschreibung | Wird gesucht von Mil. Gericht Feldpost Nr. | Strafbare Handlung | Just. Ref. Nr.
---|---|---|---|---|---|---|---
8 | IR. 90 | Lstlnt. Onufry Wawczaszek | geb. 1855 in Dobrowka, Bez. Łańcut, dorthinzust. röm.-kath., ledig, Arbeiter | Haare und Augenbrauen dunkel, Augen grau, Nase, Kinn, Mund, Angesicht prop., spricht polnisch Besondere Merkmale: ein halber Zeigefinger der rechten Hand fehlt | | Desertion | 504/18
9 | 120 cm M. 12, AutoSchw.Nr.1 | Inf. Matthias Kampitsch | geb. 1890 in Mozhubel, Bez. Spital a.d. Drau, dorthin zust., röm.-kath., ledig, Tischler | unbekannt | 408 | Haare blond, Augen braun, Augenbrauen dunkelblond, Nase, Mund und Kinn prop., Angesicht rund, spricht deutsch |
10 | Sturmaan 11 | Julius Drobis | geb. 1898 in Wien, zust. in Ordobro, Bez. Felsöör, Komt. Eisenburg, röm.-kath., ledig, Bahnarbeiter | unbekannt | 510/18 | § 183 M. St G. |
11 | IR. 58 | Lstlnt. Nikolaus Horbacz | geb. 1894 in Dzbuki, Bez. Zólkiew, griech.-kath., ledig, Landmann,Assent.Nr. 12-860 | unbekannt | | |
12 | | Leon Piasznik | geb. 1897 in Sielec Beinków, Bez Kamionka Strumiłowa, röm.-kath., ledig, Landmann, Assent.Nr. 12-189 | Haare und Augenbrauen blond, Augen blau, Nase und Mund prop., Kinn und Angesicht rund, spricht italienisch und deutsch, 167 cm gross | 297 | 562/18 |
13 | SchwKomp. 25 | Lstkan. Gastone Reatti | geb. 1896 in Monfalcone, Küstenland, dorthin zust., röm.-kath., ledig, Maschinenschlosser, Assent.Nr. 1915 | Haare grau, Augen braun, Augenbrauen blond, Nase und Mund prop., Angesicht rund, 157 cm gross, spricht deutsch und ungarisch | 285 | Desertion | 572/18
14 | kgl. ung. Bau-komp. 2/h 24 | Lstlnt. Josef Varga | geb. 1868 in Szécsény, Baranyaer Kom., Ungarn, dorthin zust., röm.-kath., verh., Tischler | Haare grau, Augen braun, Augenbrauen blond, Nase und Mund prop., Angesicht rund, 157 cm gross, spricht deutsch und ungarisch | | |
Fortl. Truppenkörper
(Nr. Anstalt)
Charge
N a m e
Personaldaten
Wird gesucht von:
Mil. Gericht
Feldpost-Nr.
Strafbare Handlung
Just.
Ref. Nr.
15
ErsRes. Kan.
Franz
Kolatics
geb. 1887 in Bácsmás, Kom., Bács Bodrog, Ungarn, dorthin zust., röm.-kath., verh., Land- mann, Assent; 1907, Grdbl.-Nr. 33
Haare und Augenbrauen schwarz, Augen braun, zirka 160 cm gross, spricht ungarisch
587/18
16
Fährkan.
Georg
Rostas
geb. 1888 in Szt. Kereszteleki, Bez. Somlyó, Kom. Szilágy in Ungarn, dorthin zust., griech.-kath., verh., Landmann, Assent; 1915 Grdbl.- Nr. 79
Haare, Augen und Augenbrauen schwarz, zirka 155 cm gross, spricht ungarisch, rumänisch und zigeunerisch
402
17
FKR. 16
Demeter
Kopil
geb. 1899 in Sittmest, Bez. Alsó- tura, Kom. Torda-Aranyos in Ungarn, dorthin zust., ledig, Landmann, Assent; 1917, Grdbl.- Nr. 316
Haare, Augen und Augenbrauen braun, zirka 170 cm gross, spricht Besonderes Merkmal: Schnitt an der rechten Gesichtsbacke
Desertion und Diebstahl
18
LstKan.
Johann
Kosztinás
geb. 1885 in Bilasnyires, Bez. Szt. Cseh, Kom. Szilágy in Ungarn, dorthin zust., griech.- kath., verh., Landmann, Assent- jahr 1915, Grdbl.-Nr. 14
Haare und Augenbrauen schwarz, Augen braun, zirka 140 cm gross, spricht rumänisch
Alle Militär- und Zivilbehörden werden aufgefordert, die Genannten im Betretungsfall zu verhaften, dem nächsten Militärgerichte zu überstellen und hievon
das in Rubrik 7 genannte Gericht zu versündigen.
Beilage zu Punkt 1 der Allgem. Verlaut-
barungen Nr. 28 vom 11. Februar 1918.
Mit der Allerhöchsten Entschließung vom 30. Juli 1917, Nr. 4964/MKSM., wurden aussergerichtliche
Justizierungen im Bereiche der Armee im Felde, und zwar sowohl im Inlande als auch in den besetzten feind-
lichen Gebieten ausnahmslos untersagt. Da jedoch anlässlich eines konkreten Falles die Wahrnehmung ge-
macht wurde, dass dieses Allerhöchste Verbot infolge irrtümlicher Auffassung der Begriffe: Kriegsnotwehrrecht,
Kriegsgebrauch, Standrecht, Justizierung – bald zu weit, bald zu eng ausgelegt wird – findet das AOK. zur
Behebung der entstandenen Zweifel und Vermeidung weiterer Missverständnisse folgende Richtlinien fest-
zulegen:
I. Unter der aussergerichtlichen Justizierung wird jede mit Umgehung der Gerichte, ohne vorausge-
gangenes standrechtliches oder ordentliches Strafverfahren und ohne Urteil, kraft der militärischen Kommando-
gewalt angeordnete und vollzogene Hinrichtung von einer strafbaren Handlung verdächtigten oder für gefährlich
gehaltenen Zivil- oder Militärpersonen verstanden.
Derartige, lediglich vom freien Ermessen des betreffenden militärischen Kommandanten abhängige, in
der Ausübung des sogenannten Kriegsnotwehrrechtes im weiteren Sinne vorgenommene Hinrichtungen sind
unter allen Umständen verboten.
II. Dagegen gehören hierher nicht und werden auch durch die eingangs erwähnte Allerhöchste Ent-
schließung nicht berührt alle diejenigen Fälle, wo der Vorgesetzte vermöge einer positiven, gesetzlichen Vor-
schrift berechtigt oder sogar unter eigener strafgerichtlicher Verantwortung verpflichtet ist, den Schuldigen so-
fort niederzumachen oder niedermachen zu lassen.
Diese Fälle sind in den §§ 252, 255, 264, 282 und 499 MStG., ferner Punkt 33 DR. I. Teil, Punkte 272,
letzter Absatz, und 403 DR. II. Teil (Entwurf) und Kriegsartikel XXXIII genau bezeichnet.
Insbesondere ist nach § 252 MStG. jeder Vorgesetzte bei Strafe des Kerkers von 6 Monaten bis zu
einem Jahr oder sogar bis zu 5 Jahren verpflichtet, in Fällen, wo die Weigerung, gegen den Feind zu streiten,
oder die Feldflüchtigkeit eines Untergebenen von augenblicklicher Gefahr für den Dienst oder für den Geist der
Truppe sein könnte, den in so hohem Grade Strafbaren auf der Stelle selbst niederzumachen oder die augen-
blickliche Vollziehung dessen zu befehlen.
Die gleiche Pflicht wird dem Vorgesetzten im § 255 MStG. auferlegt, wenn in einem belagerten oder
vom Feinde eingeschlossenen festen Platze, von dessen Uebergabe zaghaft oder gefährliche Reden geführt
werden, oder auf einem mit dem Feinde im Kampfe begriffenen Kriegsschiffe oder auch vor Beginn des Kampfes
gefährliche, auf Uebergabe des Schiffes abzielende Aeusserungen sich erlaubt werden, oder einer in dem Vor-
haben betreten wird, ohne Befehl des Kommandanten die Flagge herabzulassen, schliesslich wenn jemand aus
dem streitbaren Stande auch in einer anderen feindlichen Gelegenheit zu Aeusserungen sich hinreissen lässt, die
unsichergreifende Mutlosigkeit hervorzubringen geeignet sind.
Nach § 264 MStG. sollen Leute des streitbaren Standes, die während eines Gefechtes, beim Vorrücken
oder Rückzug den ergangenen Verboten zuwider auf Beute ausgehen und überdies sich gegen den abmahlenden
Oberen widerspenstig zeigen, wenn ein auf der Stelle abschreckendes Beispiel notwendig ist, sogleich
niedergemacht werden.
Die gleiche Ermächtigung räumt auch der § 282 MStG. dem Vorgesetzten gegen Soldaten des streit-
baren Standes ein, wenn dieselben während des Gefechtes ohne Auftrag mit Wegschaffung der Verwundeten
oder Zurückbringung der Gelangenen mehr, als dringende Not es erfordert, sich beschäftigen oder, um er-
betenes Gut in Sicherheit zu bringen, eigenmächtig vom Kampfplatze entfernen, jedoch nur dann, wenn das
Uebel dergestalt um sich greift, dass die Truppe augenblicklich in grosse Gefahr geraten könnte.
Schliesslich soll nach § 499 MStG. und Kriegsartikel XXXIII, Zl. 3, bei einreissender Plünderung, wenn
in feindlichen Gelegenheiten dem Verbrechen nur durch ein augenblicklich abschreckendes Beispiel Einhalt ge-
schelten kann, von dem Offizier der eine oder der andere Schuldige auf der Stelle niedergemacht oder die
augenblickliche Vollziehung der Niedermachung anbefohlen werden.
Alle obigen Fälle hat auch der Punkt 33, DR. I. Teil, im Auge.
Sämtlichen hier erörterten Fällen sind nachstehende Voraussetzungen gemeinsam:
a) es muss eine offenbare, augenblickliche Gefahr für die Disziplin, den Geist oder die Sicherheit der Truppe
bestehen, der nur durch ein abschreckendes Beispiel begegnet werden kann;
b) der Schuldige muss in flagranti, auf der Tat, ertappt und
c) sofort, auf der Stelle, niedergemacht werden. Daraus folgt, dass der einschreitende Kommandant auf
eigene Verantwortung handeln und sich unverzüglich entschliessen muss. Ist er über die Zulässigkeit
der Massregel im Zweifel, so muss er den Schuldigen den Gerichten überantworten. Die Vollziehung
der Niedermachung erst nach Herablangen einer höheren Weisung oder nach Durchführung der Er-
hebungen zwecks Feststellung der Schuld ist unzulässig.
Aus dem exceptionellen Charakter obiger Normen geht weiter hervor, dass eine erweiternde Aus-
legung der gesetzlichen Voraussetzungen der Niedermachung nicht statthaft ist.
III. Ebensowenig fällt unter den Begriff der aussergerichtlichen Justizierung das im Punkte 272, letzter
Absatz, DR. II. Teil (Entwurf) anbefohlene Niedermachen der sich an der Front meldenden feindlichen Deser-
teure, falls sie eine feindliche Absicht zeigen oder entfliehen wollen, noch die Bestimmung des Punktes 403, DR.
II. Teil (Entwurf), wonach das Gefallene und Verwundete auf dem Schlachtfelde ausplündernde Gesindel
(„Hyänen des Schlachtfeldes“) schonungslos niederzumachen ist.
IV. Selbstredend wurden durch das eingangs erwähnte Allerhöchste Verbot auch die Bestimmungen des
DR. I. Teil und des MStG. über den Waffengebrauch nicht tangiert.
V. Schliesslich ist die Ausübung der gerechten Kriegsnotwehr (Kriegsnotwehrrecht im engeren Sinne)
gestattet.
Wird die Truppe von bewaffneten Banden in den besetzten Gebieten überfallen, oder werden von der
feindlich gesinnten Zivilbevölkerung der besetzten Gebiete Sabotageakte an Eisenbahnen, Telegraphen, Tele-
phonen und sonstigen wichtigen Kriegsmitteln verübt, so steht der Truppe das Recht zu, die Angreifer, bzw. die
auf frischer Tat betretenen Beschädiger, falls sie nicht sofort auf Anrufen stehen bleiben, rücksichtslos nieder-
zumachen.
Ist aber der Widerstand bereits gebrochen und die Täter festgenommen, oder wurde ein Landesbe-
wohner erst später der Beteiligung an einem Überfall oder Sabotageakte überwiesen, so besteht die wesentliche
Voraussetzung der Notwehr, nämlich die unmittelbar drohende Gefahr, nicht mehr, daher auch keine Notwehr.
Die festgenommenen Täter sind den Gerichten zu überantworten.
Dies zur Kenntnis. Belehrung der unterstehenden Kommandos und strenger Darnachachtung mit dem
Beifügen, dass jede mit Ausserachtlassung der eben erörterten gesetzlichen Voraussetzungen vollzogene ausser-
gerichtliche Justizierung die strafgerichtliche Verantwortung der schuldtragenden Kommandanten begründet.
7.
Abgabepreise für Wollin
und Brombeerblätter.
Q. I. Nr. 4812 vom 8. Februar 1918,
Bei entgeltlichen Fassungen von Wollin und Brombeerblättern sind die Preise von
K 19,55 per 100 kg Wollin und
„ 4,60 „ 1 „ Brombeerblätter
einzubeheben; der 15prozentige Regiezuschlag ist in diesen Preisen eingerechnet.
8.
Erhöhung des Fett-
nachschubes.
Q. I. Nr. 3589,1 vom 9. Februar 1918,
Die Dotierung der Wochensendungen mit Speiseeitt (Butter) wird ab 6. Wochen-
sendung (1. Februar 1918) von o g auf 8 g pro Mann und Tag erhöht.
Es können daher anstatt 6 g von nun an 8 g Fett gefasst werden.
9.
Handkauf
für Offiziersmessen.
Q. I. Nr. 6403 vom 10. Februar 1918,
Mit Rücksicht auf die unzureichenden Verpflegzuschübe der letzten Zeit erscheint
es angezeigt, dass die Verpflegsartikel für Offiziersmessen möglichst im Handeinkaufe
selbst beschafft werden, um hiedurch den Zuschub zugunsten der Mannschaftsver-
pflegung zu erleichtern.
Dies wird insbesonders bei den Messen in Etappenräume möglich sein.
Vorstehender Befehl ist nicht als eine Einstellung der Fassungen für Messen auf-
zufassen.
10.
Urlaubssperre.
Pers. Nr. 1513 vom 9. Februar 1918,
Auf AOK, Pers. Nr. 8724 von 1918.
Ueber die dahmatinischen Bezirkshauptmannschaften Ragusa und Cattaro und für
die bosn.-herz. Bezirke Trebinje, Bljeca, Cacko, Foca und Cajnice wurde die Urlaubs-
sperre verhängt. In diese Bezirkshauptmannschaften, bzw. Bezirke dürfen bis auf weiteres
keine Militärpersonen beurlaubt werden.
11.
Krankenstandes-
meldungen – monatliche
Vorlage.
Ers. Nr. 81 res. vom 10. Februar 1918,
Auf Chef des ErsWes. Res. Nr. 201,935/2 vom 2. Februar 1918.
Alle armeeunmittelbaren San. Anstalten (Feldspit., ResSpit., Krankenhaltstat.) haben
bis 25. d. M. anher zu melden:
Die Anzahl der
1.) in die SanAnstalten aufgenommenen Kranken und Verwundeten,
2.) die zu den Korps,
3.) zu den armeeunmittelbaren Formationen,
4.) zu den Personalstellen fremder Truppen,
5.) zu den Ersatzkörpern gehellt entlassenen Personen,
6.) krank oder verwundet in das Hinterland Abgeschobenen.
Die erste Meldung hat für die Zeit vom 1. bis 25. Februar zu erfolgen und zuver-
lässig am 25. Februar 1. J. hier einzutreffen.
Die weiteren Meldungen, welche die Daten für die Zeit vom 25. bis 24. j. M. zu
enthalten haben, müssen bis 25. j. M. zuverlässig bei der ErsAbt. des 2. A. K. einlangen.
12.
Neuregelung des Seifen-
verbrauches.
Q. I. Nr. 5495 vom 10. Februar 1918,
Auf AOK, Q. Nr. 215,386/1917 und 4442/1918.
Folgende Waschmaterialien werden für den normalen Gebrauch normiert: Kriegs-
seife mit 20% Fettsäuregehalt, Kriegstoiletteseife mit ca. 37% Fettsäuren.
Armeerasierseife, vollwertig, mit ca. 66% Fettsäuren,
Waschpulver mit ca. 8–10% Fettsäuren. Für spezielle Zwecke des Sanitätsfeld-
depots und der Veterinär-Apotheke werden Schmierseife und geringe Mengen von Kern-
seife erzeugt. Fasseiferzeugung wurde eingestellt.
Bei der Beurteilung der Qualität dieser Waschmittel dürfen nicht jene Anforderun-
gen gestellt werden, die in Friedenszeiten berechtigt wären, da die für gute Seifen
notwendigen Rohmaterialien entweder überhaupt fehlen, oder nur in minderer Qualität
erhältlich sind.
a) Kriegsseife wird in Einheitsstücken zu ca. 100 g erzeugt und nach der Stückzahl
abgegeben. Die Gagisten, Mannschaft, sämtliche weibliche Arbeitskräfte, Kriegsgefangene
erhalten monatlich je 1 St. Kriegsseife unentgeltlich.
Die gefasste Kriegsseife ist den Anspruchberechtigten auf die Hand auszufolgen
und darf für andere Zwecke nicht verwendet werden.
Für Badezwecke, Entlausungsanstalten u. dgl. notwendige Kriegsseife wird vom
SanFelddepot 2 zugewiesen.
b) Kriegstolletteseife in Einheitsstücken zu ca. 80 g wird den Gagisten gegen Be-
zahlung ausgefolgt.
c) Armeerasierseife wird in Einheitsstücken zu ca. 50 g erzeugt und an Gagisten
und Mannschaft gegen Barzahlung abgegeben.
d) Waschpulver zum Wäschewaschen der Gagisten wird, solange der Seifenfabrik
des 2. A. K. (QAbt.) Lemberg, genügend Rohmaterial zugewiesen wird, durch die
Fassungsstellen, bzw. EtVerpfilMagazine zum Verkaufe bereitgestellt.
Im Sinne von AOK, O. Nr. 2123/1948 dürfen Anforderungen an Kriegstollette-
seife 6%, an Armeerasierseife 3% (in Stückzahl) des Bedarfes an Kriegsseife nicht über-
schreiten. Von Waschpulver werden pro Gagist und Monat 250 g abgegeben. Solange es
die Verhältnisse gestatten, wird bei allen Abgaben von Kriegsseife ein Zuschlag (d. z.
20%) erfolgt, um aus diesen den erhöhten Bedarf an Seife bei Sanitätsanstalten,
Bäckereien, Werkstätten-Professionisten etc. zu decken.
Der gesamte Bedarf an Waschmitteln wird durch die Erzeugung der MilSeifen-
fabrik des 2. A. K. (QAbt.) Lemberg, gedeckt und kann in dem angeführten Aus-
masse nur dann gesichert werden, falls sämtliche Knochen (rohe und ausgekochte), sowie
Abfallfette sorgfältig gesammelt an die Fassungsstellen, EtVerpfilMagazine, bzw.
Häutübernahmestellen abgeführt werden.
Der Zuschub aller Seifensorten und des Waschpulvers für die den höheren Kom-
mandos direkt unterstellten Truppen etc. erfolgt am 1. jeden Monates nach besonderem
Verteiler an die zuständige Fassungsstelle, bzw. EtVerpfilMagazin. Die Verteilung an
die zuständigen Wirtschaftsämter regeln die betreffenden höheren Kommandos.
Die gegen Barzahlung zu erfolgenden Waschmaterialien sind beim zuständigen
Wirtschaftsamt, bzw. beim Proviantoffizier der Ausbildungsgruppen zu bezahlen.
Für die armeeeunmittelbaren Formationen werden die Fassungsstellen (EtVerpfl.
Magazine) gleichfalls dotiert und können dort die Fassungen anfangs eines jeden Monates
nach den früher erwähnten Grundsätzen durchgeführt werden. Die Bezahlung der nur
gegen Bar zu erfolgenden Seifen und Waschpulver ist bei der Fassungsstelle (EtVerpfl.
Magazine) zu leisten.
Die bei den Wirtschaftsämtern, Proviantoffizieren der Ausbildungsgruppen und
Fassungsstellen (EtVerpfilMagazine) erlegten Beträge sind bei den ärarischen Geldern
in Empfang zu stellen. In den Abgabedokumenten ist diese Bezahlung vorzumerken.
Leere Seifenkisten und Säcke von Waschpulver sind an die Fassungsstellen (Et.
VerpfilMagazine) vollzählig abzuführen.
Für den Bezug von Waschmaterialien gegen Barzahlung sowie für Ersatzvor-
schreibungen treten folgende Preise mit dem 15. Februar l. J. in Kraft.
Kriegsseife per St. von ca. 100 g . . . . . . . K -25
Kriegstolletteseife per Stück zu ca. 80 g . . . K -.45
Armeerasierseife per Stück zu ca. 50 g . . . K -.45
Schmiersseife per 1 kg . . . . . . . K 4.—
Fasseife per 1 kg . . . . . K 1:20
Kernseife per 1 kg . . . K 8.—
Seifenpulver per 1 kg. . K 1.10
Ammoniaksoda per 1 kg. . K —.50
Krystallsoda per 1 kg . . K -.36
Bei Warenabgaben an Truppen verbündeter Mächte sind 15% Regiekosten dieser
Preise zuzuschlagen.
Alle früheren Waschmaterial-Preise und Befehle über Fassungen und Verrechnun-
gen treten mit 15. Februar ausser Kraft.
K. u. k. 2. Armee kommando.
K. u. k. 2. Armeekommando.
Reservat-Verlautbarungen des 2. Armeekommandos.
Am 22. Februar 1918.
1.
Verhalten von Offizieren (Offiziersaspiranten) als Vertreter.
O. Res, Nr. 47 EA vom 18. Februar 1918.
Der KM. Erl. Präs. Nr. 35.001 von 1917 (AOK, Pers. Nr. 6220 vom 8. Februar 1918) wird verlautbart:
Für das Verhalten der Offiziere (Offiziersaspiranten), die von Personen, die dem ehrenrätlichen Verfahren nicht unterstehen, als Vertreter aufgefordert werden, gelten folgende Regeln:
1. In einer Ehrenangelegenheit zwischen einem Offizier (Offiziersaspiranten) und einer dem ehrenrätlichen Verfahren nicht unterstehenden Person dürfen Offiziere (Offiziersaspiranten) die Vertretung des Gegners des Offiziers (Offiziersaspiranten) übernehmen, wenn dieser sich in einer schriftlichen Erklärung freiwillig dem Ausspruch des ehrenrätlichen Ausschusses unterwirft.
2. In einer Ehrenangelegenheit zwischen Personen, die dem ehrenrätlichen Verfahren nicht unterstehen, dürfen Offiziere (Offiziersaspiranten) die Vertretung übernehmen, wenn die beiden Gegner vor der Uebernahme der Vertretung durch Offiziere oder durch Offiziere und dem ehrenrätlichen Verfahren nicht entstehende Personen in einer schriftlichen Erklärung für den Fall, als die Angelegenheit durch die Vertreter nicht auf gütlichem Wege ausgetragen werden könnte, dem Ausspruche eines von den beiden Gegnern anzurufenden zivilen Ehrengerichtes unterwerfen. Aktive und in aktiver Dienstleistung stehende nicht-aktive Offiziere (Offiziersaspiranten) dürfen sich jedoch an diesen Ehrengerichten nicht beteiligen.
Dieser Erlass ist allen Offizieren (Offiziersaspiranten) zu verlautbaren und gilt im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Landesverteidigung auch für die k. k. Landwehr (k. k. Landsturm).
2.
Weibliche Hilfskräfte für SanAnstalten.
Ers, Nr. 1027 vom 11. Februar 1918.
Mittelfolgend gelangt die Blge II zur Res. Vltbg. Nr. 70 des 2. AK. von 1917 zur Ausgabe.
K. u. k. 2. Armeekommando.
Nr. 15.
327
K. u. k. 2. Armee kommando.
Abteilung für das Ersatzwesen.
Beilage zu Punkt 2 der Reservat-Verlaut-
barungen Nr. 15 vom 22. Februar 1918.
Beilage zu KM. Erl. Abt. 14, Nr. 18.300/17 (Beilage II zu
2. AK. Ers.Nr.1009 res., Res.Verlautbarung Nr. 70 v. 1917).
Bestimmungen
für die Verwendung weiblicher Hilfskräfte bei den
Militär-Sanitätsanstalten.
(AOK Q. Nr. 214,249 von 1917.)
Die in Ers. Nr. 1300 der ErsAbt. d. 2. AK. von 1917 wiedergelegten allgemeinen Grundsätze gelten
in vollem Umfange auch für die Anstalten des MilSanWesens der A. i. F., insoferne nicht im Nachstehenden
besondere Bestimmungen getroffen werden.
Alle in den SanAnstalten zur Anstellung gelangenden Personen müssen die Impfung gegen Blattern
sowohl für die eigene Person, als auch für ihre nächsten Hausgenossen mittels amtärztlicher Bestätigung
nachweisen.
Dieses Personal ist verpflichtet, jede bei den Hausgenossen vorkommende akute Infektionskrankheit
dem Spital anzugeigen.
Die nach Pkt. 4 der allg. Grundsätze der Ers. Nr. 1300 des 2. AK. zu verlassenden ärzt-
lichen Gutachten sind in einem eigenen Protokolle niederzulegen, bzw. die nicht v.. einem Anstaltsarzt ver-
fassten, aufzubewahren.
Als weibl. Hilfskräfte kommen bei den Anstalten des MilSanWesens in Betracht:
a.) Assistentinnen und techn. Gehilfinnen für Laboratorien und Ambulatorien.
b.) Wirtschaftsleiterinnen für den Küchenbetrieb in eigener Regie.
c.) Weibl. Kanzleikräfte (Manipulantinnen) für den Kanzleidienst.
d.) Krankenpflegerinnen für den Pflegedienst.
e.) Küchenpersonal für den Küchenbetrieb in eigener Regie.
f.) Wäschereipersonal für die Wäscherei in eigener Regie.
g.) Näherinnen für die Reparatur der Spitals- und Bettwäsche.
h.) Dienstpersonal für den Hausdienst im Spital etc.
ad a) Assistentinnen und techn. Gehilfinnen
für bakt. und Röntgenlaboratorien, dann für zahnärztliche Ambulatorien.
Für dieses Personal haben die Bestimmungen der: Pkte I-III und V-IX der mit Ers. Nr. 1300/17
hinausgegebenen Dienstordnung für weibl. Kanzleikräfte volle Anwendung zu finden.
Gebühren:
Die Assistentinnen erhalten eine monatliche Entlohnung von 200 Kronen, die techn. Gehilfinnen eine
solche von 120 Kronen, beide Kategorien eine Kriegszulage von monatlich 40 Kronen, bzw. an deren Stelle
die Verpflegung. (Siehe Allg. Verfügungen.)
ad b.) Wirtschaftsleiterinnen: (nur für stabile SanAnstalten).
Die Dienst- und Hausordnung ist im Dsth. Nr. 13. II., Blge 64, enthalten.
Gebühren:
In Lemberg ein Monatsgehalt von 120 Kronen, in anderen Orten 100 Kronen.
Verpflegung und Unterkunft siehe Allgemeine Verfügungen,
Urlaub und Auslösung der Gebühren:
Diesesbezüglich gelten die Bestimmungen der Artikel VI und VIII der mit Ers. Nr. 1300 von 1917 aus-
gegebenen Dienstordnung für weibl. Kanzleikräfte. Bei Beantragung über 14 Tage gebührt das Getränke-
pauschal nicht.
ad c.) Weibliche Hilfskräfte (Manipulantinnen)
für den Kanzleidienst.
Diesbezüglich gelten im vollen Umfange die Bestimmungen der Ers. Nr. 1300 von 1917.
ad d.) Krankenpflegerinnen:
Zur Pflege der Kranken und Verwundeten — mit Ausnahme der Geistes- und Geschlechtskranken,
dann der Häftlinge — sind Krankenpflegerinnen zu verwenden.
Für die Gebühren der Krankenpflegerinnen sind die Bestimmungen des Erl. Abt. 14, Nr. 20.616 (2. AK.,
Int. Nr. 18.932 — Allg. Vtg. Nr. 108) von 1915 und die weiter im Gegenstande ergangenen Verfügungen
massgebend. (A.V. 19, 74, 125, 178, 187 von 1916, dann 6, 57, 168 von 1917.)
Urlaubsgreihör gleich fener der weibl. Hilfskräfte für den Kanzleidienst,
Krankenpflegerinnen welche konstant mit der Pflege von Infektionskranken betraut sind, haben
innerhalb einer Dienstleistung in der Dauer von 9 Monaten nach Zulässigkeit des Dienstes den Anspruch auf einen Urlaub
ohne besondere Begründung in der Dauer von 4 Wochen.
Die Krankenpflegerinnen bleiben bei Beantragungen ohne besondere Begründung in Familienange-
legenheiten und aus Gesundheitsrücksichten im Fortbeuge ihres Tagloines. (Das Etappenrelotum gebührt
nicht.)
Bezüglich Anstellung, Kündigung und Massregelung der Krankenpflegerinnen haben die Bestimmungen der Pkte I, III und VII der mit Ers. Nr. 1300/1917 herausgegebenen Dienstordnung für weibl. Kanzleikräfte sinngemäss Anwendung zu finden.
Die Bestimmungen des Erl. Abt. 14, Nr. 2530/17 (2. AK., SanChef, Nr. 1423/17) bleiben auch weiterhin in Kraft.
Bei einem grösseren Stande an Krankenpflegerinnen in einer mit SanAnstalt ist eine ältere, erfahrene und charaktervolle Berufspflegerin als Oberschwester fürzuwählen.
An dieselbe sind alle Pflegerinnen in den allgemeinen dienstlichen und persönlichen Verhältnissen gewiesen.
Die Oberschwester trägt allgemeine Wünsche, dann Bitten und Beschwerden der Pflegerinnen direkt dem Spitalskmdo vor, wogegen vom Spitalskmdo wieder allgemeine Verfügungen für die Pflegerinnen diesen durch die Oberschwester kundgemacht werden.
Bei einem Stand bis zu 30 Pflegerinnen ist die Oberschwester auch zum Pflegedienst nach Massgabe der bestehenden Verhältnisse und nach Erfordernis heranzuziehen.
Ihr obliegt weiter die Beaufsichtigung aller Pflegerinnen in Ausübung des Krankenpflegedienste; bei Tag und Nacht, sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung in den, den Pflegerinnen zugewiesenen Ubikationen.
In Spitäleri, wo geistliche und weltliche Pflegerinnen angestellt sind, ist als Oberschwester tunlichst eine geistliche Pflegerin zu bestimmen.
Die Krankenpflegerinnen unterstehen in dienstlicher Beziehung direkt dem Abteilungs-Chefarzt, dessen Weisungen sie pünktlich Folge zu leisten haben.
Zu groben Reinigungsarbeiten sind sie nicht heranzuziehen; hierfür ist das gewöhnliche Dienstpersonal zu verwenden.
Sie tragen jedoch die Verantwortung für die Ordnung und Reinlichkeit in den ihnen zugewiesenen Krankenzimmern.
In jeder Abteilung ist eine Pflegerin, unbeschadet des ihr obliegenden Pflegedienstes, mit der Evidenthaltung und Gebarung der in der Abt. befindlichen Spitalswäsche zu betrauen und für die Vollzähligkeit verantwortlich zu machen.
Jeder Krankenpflegerin ist in der Woche nach Zulässigkeit des Dienstes ein freier Tag zu bewilligen.
Ein sonstiges Verlassen des Spitals ist nur über Antrag der Oberschwester mit Bewilligung des Abt.-Chefarztes zulässig.
Die Aufnahme von ausländischen Pflegerinnen ist nur mit Bewilligung des Chefs des Ersatzwesens zulässig.
Die bis nun in Dienstverwendung stehenden, aus Deutschland stammenden Pflegerinnen können beibehalten werden.
Für die weitere Anstellung solcher Pflegerinnen in Oesterreich sind die Bestimmungen des Erl. Abt. 14, Nr. 13.324/17 (2. AK. Ers. Nr. 3000/232, Res. Vltbg. Nr. 96 von 1917) massgebend.
ad e.) Küchenpersonal:
Für die Anstellung dieses Personals gelten die bezüglichen Bestimmungen des Dstb. N—13, § 92,
'l. Teil.
Köchinnen:
Monatslohn in Lemberg 75 Kronen, in den übrigen Orten ortsbüblicher Lohn, jedoch nicht mehr als 60 Kronen.
Küchenmädchen:
Entlohnung wie Personal für den Hausdienst,
Verpflegung und Unterkunft siehe Allgemeine Verfügungen.
ad f.) Wäschereipersonal:
kommt nur bei jenen Anstalten in Betracht, bei welchen die Reinigung der Spitals- und Bettwäsche in eigener Regie bewirkt wird.
Für jeden Betrieb ist eine Leiterin zu bestimmen.
Der Taglohn für dieses Personal wird nach Analogie der Bestimmungen des Dstb. N—13, II. Teil, § 92, Pkt. 295, nach den ortsbüblichen Verhältnissen für Lemberg mit 2 Kronen, für die übrigen Orte mit 1 Krone 50 Heller festgesetzt. Verpflegung und Unterkunft siehe Allgemeine Verfügungen.
ad g.) Näherinnen:
für die Reparatur der Spitals- und Bettwäsche bei den Anstalten, bei welchen diese Arbeiten in eigener Regie bewirkt werden.
Bedingungen für die Aufnahme gleich wie für das Wäschereipersonal,
Taglohn: Lemberg 2.50 Kronen, in den übrigen Orten 2 Kronen. Verpflegung und Unterkunft wie Wäscherinnen.
ad h.) Dienstpersonal für den Hausdienst im Spital:
Taglohn: Lemberg 1 Krone 50 Heller, in den übrigen Orten 1 Krone. Verpflegung und Unterkunft wie Wäscherinnen.
Allgemeine Verfügungen:
l.) Reisegebühren:
Die mit Erl. Abt. II, Nr. 20.551/17 (Blgje I zu 2., AK. Ers. Nr. 1009 res. — Res. Vltbg. Nr. 70 von 1917) verlautbarten Bestimmungen gelten auch für das weibl. Hilfspersonal in den MilSanAnstalten.
Bezüglich Beförderungsmittel und Reisegepäck (Absch. II des Erl. Abt. II Nr. 20,551/17 sind gleich- zuhalten:
a.) den weibl. Kanzleikräften:
die Assistentinnen, Wirtschaftsleiterinnen und Krankenpflegerinnen;
b.) den anderen weibl. Hilfskräften,
die techn. Gehilfinnen, das Küchen-, Wäschereipersonal, die Näherinnen und das Dienstpersonal für den Hausdienst.
Den Wirtschaftsleiterinnen speziell wird ein Reisegepäck von 100 kg und für die Zu- und Abstreifung ein Pauschalbetrag von 30 K bewilligt.
2.) Verköstigung des Personals:
Allen angeführten Personenkategorien gebührt sowohl in den mobilen als auch in den stabilen San-
anstalten des Armeebereiches die Verpflegung (exkl. Getränke- und Tabakgebühr) wie für den eigenen
Stand der Anstalt; Assistentinnen, Kanzleihilfskräfte, Wirtschaftsleiterinnen und Krankenpflegerinnen sind
täglich aus OffizMengen zu verpflegen und ist in diesem Falle das einfache Etappenrelitum aufzurechnen.
Wäscherinnen, Näherinnen und dem Personal für den Hausdienst kann auf ihre Bitte an Stelle der
Verpflegung außer dem Taglohn ein Verköstigungspauschale von 3 K pro Tag erfolgt werden.
3.) Unterkunft des Personales:
Kann das weibl. Personal in der SanAnstalt selbst nicht untergebracht werden, so ist für diese
Personen auf Grund des § 1 des KLG, die vorübergehende Unterkunft wie für alle übrigen Zivilpersonen,
welche zum Gefolge der Armee gehören, anzusprechen.
Für Assistentinnen, Kanzleihilfskräfte, Wirtschaftsleiterinnen und Krankenpflegerinnen ist hierfür die
Vergütung im Ausmasse wie für Gastgästen zu leisten. In einem Zimmer sind grundsätzlich mindestens 2 Per-
sonen unterzubringen. Für den Mehrbedarf an Einrichtungsgegenständen ist in Lemberg, Tarnopol und
Stanislau die Vergütung von 20 h. in allen anderen Orten von 16 h pro Person zu leisten.
Die Unterkunftsvergütung für die übrigen weibl. Hilfskräfte ist im Ausmasse wie für Mannschaft-
personen zu entrichten.
4.) Krankenversorgung und Unfallversicherung:
In Oesterreich und Bosnien-Herzegowina:
Die Assistentinnen und techn. Gehilfinnen für Laboratorien und Ambulatorien sowie die weibl. Hilfs-
kräfte (Manipulantinnen) für den Kanzleidienst haben im Erkrankungsfall nach Pkt. V der mit Ers. Nr. 1300
von 1917 hinausgegebenen Dienstordnung für weibl. Kanzleikräfte, die Wirtschaftsleiterinnen nach Dsth.
N—13, II. Teil, die Krankenpflegerinnen nach dem Erl. Abt. 14, Nr. 20.616 vom 12. September 1915 (Allg.
Vltbg. Nr. 108/15) Anspruch auf Behandlung in einer MilSanAnstalt, das niedere Dienstpersonal (Küchen-
personal, Wäscheriepersonal, Näherinnen und Personal für den Hausdienst) ist auf Rechnung der HV, in die
im Orte befindliche Dienstbotenkrankenkasse einschreiben zu lassen. (Siehe auch Allg. Vltbg. Nr. 258/17.)
In den Ländern der ung. heil. Krone:
Den weibl. Hilfskräften kommt die Begünstigung der Behandlung in einer MilSanAnstalt nicht zu, da
sie im Sinne des Gesetzarikels XIX vom Jahre 1907 kranken- und unfallversicherungspflichtig und daher
bei der zuständigen Bezirks-Arbeiter-Versicherungskasse zur Kranken- und Unfallversicherung anzumelden sind.
Hiedurch wird auch die für die Wirtschaftsleiterinnen in der Haus- und Dienstordnung, Blge 64, Dsth
N—13, II. Teil normierte Aufnahme in den Krankenstand der MilSanAnstalt gegenstandslos (vorzumerken im
vorbezeichneten Dienstbuch).
5.) Reinigung der Leibwäsche für Rechnung der HV.
Hierauf hat nur jedes Personal den Anspruch, welches in Epidemiespitalern oder in einzelnen In-
fektions-Krankenabteilungen sonstiger Spitäler direkt in den mit Infektionskranken belegten Ubikationen be-
schäftigt ist.
Ferner werden noch die den Krankenpflegerinnen seitens der HV. beigestellten Pflegerinnenschürzen für
Rechnung der HV. gereinigt.
Alle übrigen Bekleidungssorten haben die Krankenpflegerinnen auf eigene Kosten reinigen zu lassen.
6.) Aufsichtsorgane:
In der Wäscherei führt die Aufsicht über das Arbeitspersonal die betreffende Leiterin.
Das Dienstpersonal für den Hausdienst ist durch verlässliche ältere UO. beaufsichtigten zu lassen.
Um ein Entragen von ärarischem Eigentum durch das, das Spital aus irgendeiner Ursache verlassende
Arbeitspersonal (Küchen-, Wäscheriepersonal, Näherinnen, Dienstpersonal für den Hausdienst) zu verhindern,
hat dieses Personal das Spital nur bei einem bestimmten Ausgange zu verlassen und ist durch eine weibl.
ältere Dienstperson jedesmal visitieren zu lassen.
7.) Lohnbemessung:
Die dem weibl. Personal zugebilligte Verköstigung ist bei Bemessung des Taglohnes in Berücksichtigung
gezogen.
8.) Aerztliche Visiterung:
Personen, welche durch krankhaftes Aussehen oder sonstige Umstände auffallen, sind der ärztlichen
Untersuchung zuzuführen.
In Anstalten, wo Ärztinnen angestellt sind, ist diese Untersuchung in erster Linie von diesen zu
bewirken.
9.) Stempelbestimmungen:
Ueber die Stempelung von Dienstverträgen zwischen der HV. und Zivilpersonen werden nähere
Weisungen folgen. Vorläufig ist das Aufnahmesertifikat für die weibl. Hilfskräfte nicht zu stempeln.
Die Empfangsbestätigungen über die monatlichen Bezüge der im Dienste der HV. befindlichen weibl.
Angestellten sind während der Mobilität von der Quittungsstempelgebühr befreit, (Gesetz vom 7. Juni 1881,
LIII G. A. von 1881, § 3 c, NVB. 38/1881.)
10.) Konflierung:
Die Gebühren der Assistentinnen, techn. Gehilfinnen, der weibl. Kanzleikräfte und des Dienstpersonales
für den Hausdienst belasten das Erforderuis „M“, Titel 1—a, jene der Wirtschaftsleiterinnen, der Kranken-
pflegerinnen, des Küchen- und Wäschereipersonals, dann der Näherinnen das gleiche Erfordernis, Titel 8.
11.) Zeitpunkt der Zuerkennung der Gebühren:
Den Assistentinnen, techn. Gehilfinnen und Manipulantinnen werden die neu festgesetzten Gebühren
vom 1. Mai 1917 an zuerkannt.
Auf eine Richtigkeitspflege hat es im Falle, dass bis nun andere Gebühren erfolgt wurden, nicht an-
zukommen.
Die neu festgesetzten Urlaubsgelührern der Krankenpflegerinnen sind in Erl. Abt. 14, Nr. 20.616/15
vorzumerken. (Allg. Vltbg. Nr. 108/1915.)
Zugeteilter General des k. u. k. 2. Armeekmdos
als zuständiger Kommandant
Beilage zu Punkt 3 der Allg. Vltbg.
Nr. 42 vom 28. Februar 1918.
Standrechtskundmachung.
Das über Anordnungen des Höchstkommandierenden AOK/EÖK, Op. Nr. 52/183 vom 16. März 1915, Op.
Nr. 117.612 vom 6. Dezember 1915, sowie AOK, O. Nr. 37.906 vom 13. März 1917 in Bereiche der Armee im
Felde gemäss § 481, Abs. 2 MStPO, kundgemachte Standrecht wird gemäss § 437 MStPO, hiemit neuerlich
verlautbart.
Das standrechtliche Verfahren greift gegen alle nachstehenden der Militärstrafgerichtsbarkeit unter-
worfenen Personen wegen folgender Verbrechen Platz:
a) Gegen alle aktiven Militärpersonen, sowie gegenüber allen bezüglich der strafgerichtlichen Unter-
stellung den aktiven Militärpersonen gleichgestellten Personen (§ 11 MStPO.) jener mobilen Kommanden,
Truppen, Abteilungen und Anstalten, die zur Armee im Felde eingeteilt sind, ohne Rücksicht darauf, in welchem
Gebiete des Bereiches der Armee im Felde der Tat- und Aburteilungsort gelegen ist.
b) gegenüber allen Personen im Feindesland, die im Machtbereiche der mobilisierten Truppen (Kom-
mandos) oder deren Verbündeten betreten werden ($ 454$ MStPO. und AOK, Vdg. vom 21. August 1914,
Res. Nr. 678) wegen:
1. des Verbrechens der unbefugten Werbung (§§ 306 und 307 MStG),
2. des Verbrechens der Verleitung oder Hilfeleistung, zur Verletzung eidlicher Militärdienstverpflichtung
und der Vorschubleistung zugunsten der Ausreisser (§§ 314, 316 und 318 MStG),
3. des Verbrechens der Ausspähung (§ 321 MStG) und anderer Handlungen gegen die Kriegsmacht
des Staates (§ 327 MStG),
4. des Verbrechens des Hochverrates (§ 334 MStG),
5. des Verbrechens der Majestätsbeleidigung (§ 339 MStG),
6. des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe (§ 341 MStG),
7. des Verbrechens des Aufruhrs (§ 349 MStG),
8. des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigentums
(§ 362: a–c MStG),
9. des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafe Handlungen oder Unterlassungen, die
an Eisenbahnen unter besonderen gefährlichen Verhältnissen begangen worden (§ 364 MStG),
10. des Verbrechens der öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte Beschädigungen oder Störungen an
Staats telegraphen (Telephon) (§ 366 MStG),
11. des Verbrechens des Mordes (§ 413 und 414 MStG), des Totschlages (§§ 419–421 MStG), der
Brandlegung (§§ 448–453 MStG) und des Raubes (§§ 483, 490 und 491 MStG),
12. des Verbrechens des Diebstahls (§§ 457–465a, 466 und 467 MStG) und der Veruntreuung (nach
§ 472 MStG), wenn der Betrag in einem oder mehreren Angriffen Gestohlenen, bzw. Veruntreuten 1000
(eintausend) Kronen übersteigt, des Verbrechens der Veruntreuung (nach § 474 MStG) und des Verbrechens
des Betruges (§§ 502–506 MStG), wenn der Betrag des in einem oder mehreren Angriffen Veruntreuten,
bzw. Herausgelockten 2000 (zweitausend) Kronen übersteigt.
c) gegenüber den nach § 142 MStG., nach der kaiserlichen Verordnung vom 25. Juli 1914, RGBL
Nr. 157, der Verordnung des k. u. Ministeriums vom 27. Juli 1914, Nr. 5490/Min. Präs., und der Verordnung
des Landeschefs für Bosnien und die Herzegowina und Armeainspektors in Sarajevo vom 26. Juli 1914,
Z. 7122 Präs. (NVBl. 38, Stück von 1914) bezüglich der Militärverbrechen deliktsfähigen Personen ohne Rück-
sicht darauf, in welchem Gebiete des Bereiches der Armee im Felde der Tat- und der Aburteilungsort gelegen
sind, auch wegen:
13. des Verbrechens der Subordinationsverletzung durch jede gewaltsame Widersetzung gegen den Vor-
gesetzten oder einem gewaltsamen Angriff auf seine Person (§§ 145; 146a, 147, 148, 152, 153 und 154 MStG),
14. des Verbrechens der Meuterei in allen verbrecherischen Fällen (§§ 159 und 160 MStG),
15. des Verbrechens der Empörung (§§ 167 und 171 MStG),
16. des Verbrechens der Desertion (§ 185 MStG), jedoch darf der sich freiwillig meldende Deserteur,
sofern er nicht durch ein anderes nebst der Desertion begangenes Verbrechen den standrechtliche Behandlung
verdient hat, nicht standrechtlich behandelt werden.
17. des Verbrechens der Teilnahme an der Desertion eines anderen (§ 206 MStG),
18. des Verbrechens der Desertsionskomplottstiftung und der Teilnahme an einem Desertsionskomplott (§§ 216
und 227 MStG),
19. des Verbrechens der Pflichtverletzung im Wachdienste (nach § 231 MStG), wenn aus der Pflicht-
verletzung des Postens ein grosser Schaden für die Operationen, die Sicherheit der in der Front stehenden
Truppen oder im grösseren Umfange für Staatsgut entstanden ist oder nach den Umständen des Falles leicht
hätte entstehen können.
20. des Verbrechens der Feigheit in allen verbrecherischen Fällen (§ 243 MStG).
21. des Verbrechens der Störung der Zucht und Ordnung, III. Fall (§ 264 MStG.), IV. Fall (§ 265 MStG.)
VI. Fall (§ 267 MStG),
22. des Verbrechens der Hinaussetzung der Dienstvorschriften im allgemeinen (§§ 286:1 und 288
MStG.), durch Wegwerfen oder Enttäusserung von Waffen oder Munition im Werte über 10 (zehn) Kronen,
23. des Verbrechens der Selbstbeschädigung (§ 293 MStG),
24. des Verbrechens des Diebstahls (nach § 465: b MStG.), wenn die Wache oder Bedeckungsmann-
schaft den Diebstahl an dem Gute, zu dessen Bewachung oder Bedeckung sie befehligt ist, verübt oder durch
andere wissentlich verüben lässt und der Betrag oder Wert des in einem oder mehreren Angriffen Gestohlenen
50 (fünfzig) Kronen übersteigt,
25. des Verbrechens des Diebstahls (nach § 465: c MStG.), wenn der Soldat seiner Kanteraden oder
seinen Oberen, oder der Letztere seinen Untergebenen bestiehlt und der Betrag oder Wert des in einem oder
mehreren Angriffen Gestohlenen 200 (zweihundert) Kronen übersteigt,
26. des Verbrechens der Plünderung und der Teilnehmung daran (§§ 492 und 500 MStG.), wenn der
Wert des Gepfänderten, Verhehlten, Verhandelten oder in einem oder mehreren Angriffen an sich Gebrachten
100 (einhundert) Kronen übersteigt.
Vor der Verübung dieser Verbrechen wird gewarnt. Wer sich eines solchen Verbrechens schuldig macht,
wird standrechtlich gerichtet und mit dem Tode bestraft, und zwar bei jenen Verbrechen, auf die schon im
Gesetze diese Art der Todesstrafe angedroht ist, — durch den Strang, bei den anderen Verbrechen durch Er-
schliessen.
Die gleichen standrechtlichen Bestimmungen haben auch auf den Versuch nach § 15 MStG., sowie
auf die Mitschuld und Teilnahme an den durch das Standrecht beurteilten Verbrechen (§ 11 MStG.) volle An-
wendung.
Die Standrechtsbestimmungen sind der Mannschaft in ihrer Muttersprache an der Hand der Kriegsartikel
(DR. I. Teil. XV. Abschnitt) wiederholt zu erläutern.
Paul von Loefen,
Generalmajor,
als zuständiger Kommandant.
Ausweis
über die gerichtlichen Bestrafungen wegen widerrechtlicher Aneignung ärarischer Gelder und ärarischer Vorräte (auszugsweise Verlaut- barung aus den Strafurteilen der Feldkriegsgerichte) gemäss AOK. Befehle Op.Nr. 13.381/EOK. vom Jahre 1914 und Op.Nr. 60.269/1 EOK. vom Jahre 1915.
| Fortlaufende Zahl | Truppenkörper (Anstalt etc.) | Charge | Name | Höhe des Geld- betrages, bzw. Wert der entzogenen arat. Vorräte | Strafe | Anmerkung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | IR. 91 | Gfrt. lit. Korp. | Wilhelm Beer | 2000 K | wegen des Verbrechens der Veruntreuung und der Desertion nebst Degradierung Tod durch Erschiessen, welche Strafe im Gnadenwege in 10jährigen schweren und versch. Kerker umgewandelt wurde. | |
| 2. | Baukompagnie 13.bh. 1. | RUO.I.Kl. | Eduard Lenvy | 1471 K 45 h | wegen des Verbrechens der Veruntreuung und der Hinansetzung d. Dienstvorschriften im allgemeinen durch Überschreitung d. Dienstgewalt nebst Degradierung 7 Jahre schwerer Kerker | |
| 3. | MitVerpf.Magazin Mosstar | Res.Korp. | Johann Müller | über 600 K | wegen des Verbrechens des Diebstahles nebst Degradierung 5 Jahre schwerer und verschärfter Kerker | |
| 4. | SchR 26 | Le.Girt. lit. Korp. | Kautschitsch | ca. 17.800 K | wegen des Verbrechens der Veruntreuung nebst Degradierung 8 Jahre schwerer und verschärfter Kerker | |
| 5. | MitVerpf.Magazin Budapest | VpilKorp. | Eugen Zinnhofer | bar 1000 K | wegen des Verbrechens der Veruntreuung nebst Degradierung 6 Jahre schwerer Kerker | |
| 6. | bh. IR. 1., | Inft. | Ferdinand Soukal | über 600 K | wegen des Verbrechens des Diebstahles und des Betruges etc. 6 Jahre schwerer Kerker etc. | |
| 7. | IV/29 RestBaon | Inft. | Damin Ochsentfeld | 54 K 30 h | wegen des Verbrechens des Diebstahles 5 Jahre schwerer Kerker | |
| 8. | Fliegerkomp. 36 | Luftschiff- soldat | Andreas Arato | 2000 K | wegen des Verbrechens des Diebstahles 5 Jahre schwerer und verschärfter Kerker | |
| 9. | HR 12 | Husar | Georg Sturmann | Verpflegantikel im Werte von 29 K 63 h | wegen des Verbrechens des Diebstahles 3½ Jahre schwerer Kerker | |
330
Fortfolde
Zahl
Truppenkörper
(Anstalt etc.)
Charge
N a m e
Höhe des Geld-
betrages, bzw. Wert
der entzogenen arat.
Vorräte
Strafe
Anmerkung
10. TrD. 6 Trainssoldat Orosz Johann Verpflegartikel im Werte von 29 K 63 h wegen des Verbrechens des Diebstahles 2 Jahre schwerer Kerker
11. 2 TKJR. LstJäger Oberdacher Josef Montur und Rüstung im Werte von 274 K 10 h wegen des Verbrechens des Diebstahles, bzw. Hint- anseizung der Dienstvorschriften im allgemeinen durch Entlassung von den Montur- und Rüstungs- sorten Tod durch Erschiessen, begangt zu 20 Jahren schweren und verschärften Kerker
12. StandschBaon 1 Innsbruck RUO I.Kl.* Schwetz Karl ca 3970 K wegen des Verbrechens der Veruntreuung, des Betruges und der Desertion nebst Degradierung 10 Jahre schwerer Kerker
13. Führer Baric Michael wegen des Verbrechens des Diebstahles nebst De- gradierung 5 Jahre schwerer Kerker *
14. MilVerpilMagazin Zagreb Korpr. Petrinac Ludwig wegen des Verbrechens des Diebstahles 3 Jahre schwerer Kerker
15. VpilSoldat II.Kl. Viskonie Johann wegen Verbrechens des Diebstahles 2 Jahre schwerer Kerker
16. IR. 21 Inff, ehem. RUO. Halma Josef 832 K 50 h und 1549 K 79 h wegen des Verbrechens der Veruntreuung Tod durch Erschiessen, welche Strafe auch vollzogen wurde
17. SelbahnStation 14 LstFeldw. Sarkady Stephan über 50 K wegen des Verbrechens des Diebstahles nebst De- gradierung 6 Jahre schwerer Kerker
18. IR. 27 Lstlntf. Kleerwein Franz mehr als 50 K wegen des Verbrechens des Diebstahles, 4 Jahre 'schwerer und verschärfter Kerker
K.u.k. 2. Armeekommando.
Nr. 43.
Punkt 3 sehr dringend!
Allgemeine Verlautbarungen des 2. Armeekommandos
Am 28. Februar 1918.
1.
AK-Belobung.
Die betreffende Anerkennung des Armeekommandos
für vorzügliche Dienstleistung vor dem Feinde
wird ausgesprochen:
dem k. u. Obrt. Miron Hawryswiewicz, Prov.Ofiz. bei Dag. 25,
dem k. u. LstLt. Dr. Sigismund Paksy, Zugskmdt. beim k. u. LstEtBaon III/16
(Pers. Res. Nr. 400/5–6),
dem k. u. Hptm. i. d. Res. Dr. Gustav Riedl, Kmdt. d. 5. AssKomp. d. landw.
Insp. Rayons 4, Bobrka,
dem k. u. Lt. i. d. Res. Otmar Seelenmaier, Zugskmdt. b. d. 5. AssKomp. d.
landw. Insp. Rayons 4, Bobrka,
dem k. u. Kt. i. d. Res. Johann Kaufmann, Zugskmdt. b. d. 5. AssKomp. d.
landw. Insp. Rayons 4, Bobrka,
dem k. u. Kt. i. d. Res. Anton Schopf, Zugskmdt. b. d. 5. AssKomp. d. landw.
Insp. Rayons 4, Bobrka (Pers. Res. Nr. 500/45–48).
2
Ernennungen.
Pers. Res. Nr. 1291 vom 19. Februar 1918.
Ich erkenne den landsturmflüchtigen Ingenieur Johann Vogt (1879, Hennersdorf),
eingeteilt bei der technischen Gruppe Obrt. Szesztlay des XII. Korps, im Sinne des KM.
Erl. Abt. 5, Nr. 867 von 1916 mit 15. Februar 1918 zum k. k Landsturmakzessisten für
den technischen Dienst auf Kriegsdauer.
Fh.v. Böhm-Ermoll, Feldmarschall.
Pers. Res. Nr. 1191/4 vom 18. Februar 1918.
Ich erkenne den EinFreiwKan. tit. Fwk., Kadettasp. Walter Weisz des FHR. 24,
eingeteilt beim ArtMesszug 533, im Sinne des KM. Erl. Abt. I, Nr. 31.800 von 1916 (Beibl.
Nr. 43/16) mit 1. Februar 1918 zum k. u. k. Fähnrich i. d. Res.
v. Loeßen, Generalmajor.
Pers. Res. Nr. 1447 vom 16. Februar 1918.
Ich erkenne den LstPatri. tit. Uig. mit EinjFreiwAbz. Friedrich Herrmann (1872,
Schärding) des KSchR. I., eingeteilt bei der Waldwirtschaft des 2. AK, in Turka a. Stryj,
im Sinne des KM. Erl. Abt. I, Nr. 31.800 von 1916 (Beibl. 43/16) bit 15. Februar 1918
zum k. k. LstFähnrich.
v. Loeßen, Generalmajor.
Pers. Res. Nr. 1443 vom 16. Februar 1918.
Ich erkenne den EinjFreiwFeldw. Ferdinand Voncima des IR. 97, eingeteilt bei der
k. u. k. Anbaudirektion in Kopyczynce, im Sinne des KM. Erl. Abt. I, Nr. 31.800 von
1916 (Beibl. 43/16) mit 15. Februar 1918 zum k. u. k. Fähnrich i. d. Res.
v. Loeßen, Generalmajor.
Sehr dringend!
Q. Res. Nr. 595 vom 15. Februar 1918.
Aus AOK., Chef des Gstbs. Q, Nr. 13.596 vom 6. Februar 1918.
Zuteilungen und Uebersetzungen zur Feldgendarmerie fallen ausschliesslich in die
Kompetenz des AOK., an welche alle diesbezüglichen Gesuche, bzw. Ersatzanforderungen
zu leiten sind.
Ersatzfeldgendarmerie-
Personal – Uebersetzung
durch AOK
Aus den Gesuchen um Uebersetzung zur Feldgendarmerie muss Charge, Name,
Geburtsjahr, Grad der Diensttauglichkeit und Sprachkenntnisse zu entnehmen sein.
Für die Feldgendarmerie in Albanien und Montenegro kommen nur frontdienst-
taugliche Offiziere ohne Rücksicht auf den Geburtsjahrgang und ebensolche Mannschaft
mit Ausnahme der Geburtsjahrngänge 1892–1899, für jene der A. i. F. und den übrigen
besetzten Gebieten jedoch nur frontdienstuntaugliche Offiziere und Mannschaft ohne
Rücksicht auf den Geburtsjahrgang in Betracht.
Bis 25. Februar I. J. sind alle der Feldgendarmerie zugeteilten frontdiensttauglichen
Offiziere und Ersatzgendarmen – letztere unter Beifügung des Geburtsjahrganges –
mittels Nominalkonsignation dem 2. AK. (QAbt.) nachzuweisen.
4.
Abfuhr von Altmaterial.
Q. I. Nr. 6341 vom 18. Februar 1918.
Ad AOK, Q. Nr. 20.045 von 1918.
Die wiederholt ergangene Verfügung, dass alles Altmaterial, insbesondere alle
arärischen Bekleidungsstücke, Haderm und Lumpen an die Materialsammelstelle zu-
führen sind, wird in Erinnerung gebracht.
5.
Rückstellung von Pack-
gefässen durch die
Passenden.
Q. I. Nr. 4665 vom 18. Februar 1918.
Die Rückstellung der Säcke von Verpflegs- und Futterartikeln durch die Fassungs-
körper erfolgt in vollkommen unzureichendem Masse. Im Hinblick auf den bereits ausser-
ordentlich füllbaren Mangel an Packmaterialien werden die Fassungsstellen (Etappen-
magazine) angewiesen, von nun an Verpflegsartikel und Hartfutter im vollen Ausmasse nur
gegen gleichzeitige Rückstellung von mindestens 90% leerer Säcke auszufolgen; wenn
weniger als 90% leerer Säcke abgeführt werden, sind nur so viele volle Säcke auszufolgen,
als leere zurückgebracht werden.
Dieser Vorgang ist auch bei Fässern und Fleischkonservenkisten einzuhalten.
Bezüglich Abfuhr der sonstigen Kisten hat es beim derzeitigen Vorgang – Abfuhr
nach erfolgter Entleerung – zu verbleiben.
6.
Allgemeine Sparmass-
nahmen.
Q. I. Nr. 4725/1 vom 16. Februar 1918.
Separatabdruck des Pkt. 4 der Allg. Vltbg. Nr. 103 vom 19. Mai 1917.
Sparen mit Verpflegung. – Kontingentierung der Schweinehaltung im Armeebereich.
Q. I. Nr. 14.725 vom Mai 1917.
Dank der Fürsorge der, die Verpflegung der Armee im Felde leitenden Stellen und
dank den Entbehrungen, die die Bevölkerung der Monarchie mit Ergebung trägt, konnte
die Armee – abgesehen von dem geringen aber gegenüber anderen Armeen noch
immer hohen Futterzuschub – bisher verpflegt werden.
Der Nachschub aus dem Hinterland kann unmöglich gesteigert werden, und es
steht daher zu erwarten, dass weitere Einschränkungen angeordnet werden müssen,
wenn nicht die Truppen, Anstalten etc. selbst durch strikte Befolgung aller auf das
Haushalten mit Verpflegs- und Futtermitteln abzielenden Befehle, an der Streckung der
Vorräte werktätig Anteil nehmen.
Hierzu ist vor allem notwendig, dass die Befehle, welche auf die Aufbringung von
Verpflegung etc., Verwertung der geniessbaren Schlachtungs- und sonstigen Abfälle, auf
das Verbot der Heranziehung von Nahrungsmitteln zu Fütterungszwecken usw. abzielen,
nicht umgangen oder ganz ausser acht gelassen werden.
Dies kommt aber leider bei jenen vor, die nur an sich selber oder ihre nächste
Umgebung, nicht aber an das grosse Ganze denken oder die impraktisch und verstand-
nislos darauf loswirtschaften.
Ich sehe mich daher veranlasst, Nachstehendes anzunorden, bzw. erneuert zur ab-
soluten Darnachachtung in Erinnerung zu bringen:
1. Sparen mit Verpflegung.
Die Schlachtung von Rindern hat grundsätzlich nur in Zentralstellen zu erfolgen.
Die im Korps-, Divisionsverbande stehenden Truppen, Anstalten etc., sind mit der
Deckung ihres Fleischbedarfes an die Wirtschaftsämter oder gegebenenfalls zu errich-
tenden Schlächtereien zu weisen. Für die armeenummittelbaren Formationen obliegt diese
Regelung der QAbt. Die berufenen höheren Knidos haben Sorge zu tragen, dass diese
Schlachtungsstellen alle, für den menschlichen Genuss brauchbaren Schlachtabfälle
in der geeignetsten Form dem Konsum zuführen (Erzeugung von Blut- und Presswurst
u. dgl.).
Auch die Schweineschlachtung ist nach Möglichkeit zu konzentrieren (Zufuhr des
Lebendtieres zur Schlachtungsstelle).
Der Zubereitung von Gemäsen ist ein besonderes Augenmerk zuzuwenden. Dies
gilt hauptsächlich hinsichtlich des Dörrgemüses.
Die für den menschlichen Genuss geeigneten Kräuter und Gräser (Brennessel,
Klee etc.) sind ausgiebigst für die Verpflegung heranzuziehen.
Die Kartoffel, welche bei dem derzeitigen Mangel an Gemüse einen Hauptteil der Nahrung des Mannes bildet, darf unter keinem Umstande in rohem Zustande geschält werden, Sie ist zu waschen, von Auswüchsen und faulen Stellen zu befreien, zu kochen und erst nach dem Abkochen zu schälen.
Die knappen Vorräte an Kartoffeln gestatten uns nicht mehr, allzu wählerisch zu sein und leicht angefaulte, ausgewachsene oder kleine Knollen als zum menschlichen Genusse minder geeignet, der Verfütterung zuzuführen.
Dort, wo genügend andere Gemüsesorten beschafft werden können, ist die Verabreichung der Kartoffel unbedingt auch unter das Gebährsaussmass einzuschränken.
Weiters wird auf die möglichste Erhöhung des Eierkonsums, als Streckungsmittel für Fleisch und Gemüse, hingewiesen.
Seitens des Armeekindos (QAbt.) ist außerhalb der Korpsbereiche eine Aktion zur Sammlung von Eiern eingeleitet.
Gleiches empfiehlt sich auch von den Korps und Divisionen zu organisieren.
2. Verwertung von Küchen- und ungeniessbaren Schlachtungsabfällen und von verdorbenen Nahrungsmitteln.
a) Alle Küchenabfälle, welche möglichst herabgemindert werden müssen, und das Spülwasser, sind entweder zur Fütterung der eigenen Haustiere zu verwenden oder an jene nächstgelegenen Stellen abzuführen, welche Haustiere halten dürfen oder müssen.
b) Die für den menschlichen Genuss ungeeigneten Schlachtungsabfälle (unverwertbares Blut, Panseninhalt etc.) sind zur Schweinemast zu verwenden.
c) Alle Fettreste ungeniessbarer Art müssen an die nächste Fassungsstelle zwecks Fettgewinnung abgeführt werden.
d) Verdorbene Fleischreste, Konfiskate von fünnigen, verfaulten, tuberkulösen oder sonst wie untuglich befindenen Fleische oder Fleischwaren, sowie alle Haustierkadaver, sind im Sinne der Allg. Vlbg. Nr. 112 von 1916 an die nächste Kadaververwertungsanlage zu übergeben.
Nachlässige Beseitigung oder Verscharrung solcher Objekte zieht die Ersatzleistung des Schuldlings nach sich.
e) Alle jene Küchenreste und Schlachtungsabfälle, für welche keine Möglichkeit der Verwertung im Eigenbetrieb oder der Abfütterung besteht, sind entweder der Bevölkerung zur Fütterung zu überlassen, oder nach besten Kräften zu kompostieren, um wenigstens einen hochwertigen Dünger daraus herzustellen.
Kompostbildung: eine handhohe Schichte der Abfälle wird mit einer ebenso hohen Erdschichtte und diese mit einer solchen von Stalldünger usw. überdeckt.
3. Schweinehaltung im Armeebereich.
Es ist ein Gebot der Oekonomie, dass in einem Betrieb, wie ihn eine Armee darstellt, zur Verwertung aller Abfälle, Schweine gehalten werden. Es muss aber auf das sorgfältigste vermieden werden, dass in der Zeit der ernstesten Lebensmittelknappheit die Fütterung der Viehbestände auf Kosten der Ernährung des Menschen geschieht.
Da das Schwein von den ihm zugeführten Nährstoffen kaum 20% in Fleisch- und Fettsatz zurückgibt, so dürfen Schweine mit Rückstecht auf das Vorgesagte nur dort gehalten werden, wo genügende Mengen von Kadaverfutter, Küchen- und Schlachtungsabfällen und Schweineweißen, bzw. Altbtrachen zur Verfügung stehen. Ausserdem ist das verfügbare Quantum an notwendiger Kleie, Schlenpe und Trebern sehr gering, so dass die Schweinezucht in der Armee auf ein gewisses Mass herabgesetzt und kontingentiert werde muss.
a) Formationen von unter 50 Mann ist das Halten von Schweinen verboten. Bei grösseren Formationen darf für je 50 Mann des Standes, bei Offiziersmessen für je 10 Menagetelnehmer ein Schwein gehalten werden.
Diejenigen Kindos, Truppen, Trains und Anstalten, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, haben eventuell vorhandene Schweine an die zuständigen Schlächtereien, WÄ. (Schweinesammelstellen) und -Züchterereien abzuführen;
Diese Schweinesammelstellen übernehmen jene Schweine, welche von den Formationen aus ärarischen Geldern auf die Fleischgebühr gekauft wurden, gegen Dokumentenwechsel, die durch eigene Zucht hervorgegangenen, dann die überzähligen Schweine der Offiziersmessen zu dem in der Bezirkshauptmannschaft des Uebernahmesortes geltenden Höchstpreise. Der Erlös für die aus eigener Zucht von den Unterabteilungen verkauften Schweine kann zur Beschaffung von Gemüse und sonstigen Verpflegungsartikeln verwendet werden.
Werden nach dem 1. April I, J. bei irgendeiner Formation Schweine in grösserer Anzahl als vorgeschrieben konstatirt, so werden sie ohne Ersatz eingezogen,
b) Alle Wirtschaftsämter haben nach den verfügbaren Weiden, der Kadaversterilisation, den Schlachtungsabfällen und der Müllzufuhr Aufnahmemöglichkeit für 100 bis 150 Schweine zu schaffen. Zu den dort einzustellenden Schweinen der Formationen sind solche bis zur vollen Höhe des Bestandes beim 2. AK. (QAbt.) anzufordern.
c) Vor der Abgabe zur Schlachtung müssen alle Schweine tunlichst durch 42 Tage mit einer Klejenzubusse gefüttert werden, deren Höhe noch bestimmt wird und welche vom 2. AK. (QAbt.) anzuordern ist.
d) Alle Schweinebestände müssen der Schutzimpfung gegen Rotlauf und Schweinepest unterzogen werden.
Die Anwahl der Schweine zur Aufstellung und Schlachtung in den Mästereien obliegt dem zuständigen Tierarzt.
O. E. Nr. 1039 vom 18. Februar 1918.
In Galizien haben die nachstehenden Postämter die angeführten Dienstzweige wieder aufgenommen:
das Postamt Wodniki den Briefpostverkehr mit Ausschluss der eingeschriebenen Sendungen, vorläufig nur hinsichtlich des Abgabedienstes, das Postamt Uscieczko den Geldbriefverkehr, das Postamt Darachow den Postanweisungsverkehr, das Postamt Perehinsko den Geldbrief-, Postanweisungs-, Postsparkassen und Paketverkehr, und die Postämter Bilecze Złote, Holhocze und Trembowla den Geldbrief-, Postanweisungs- und Postsparkassenverkehr.
K. u. k. 2. Armeekommando.
K. u. k. 2. Armeekommando.
Wichtig für alle Formationen,
welche Pferde im Stande führen.
Nr. 44.
339
Separat-Ausgabe.
Allgemeine Verlaufbarungen des 2. Armeekommandos.
Am 28. Februar 1918.
Traingruppenkomdo.
Begrenzung der Bereiche
Q. Op. Nr. 830 vom 24. Februar 1918.
Wegen einheitlicher Organisation des erwähnten Armeebereiches werden die mit Allg.(Sep.)Vltbg. des 2. AK. Nr. 277 vom 14. Dezember 1917 festgesetzten Grenzen der Traingruppenkomdobreiche ergänzt, bzw. geändert; gleichzeitig wird bezüglich der train-
technischen Unterstellung verlautbart:
Alle jene Formationen, die Pferde und Fuhrwerke im Stande führen und einem österreichisch-ungarischen ID. (KD.-) oder Korpskmdo nicht unterstehen, sind in train-
technischen Angelegenheiten jenem Traingruppenkomdo unterstellt, in dessen Bereiche sie sich jeweilig befinden.
Trains der Truppen-, der ID2 (KD.-) und Korpskmdos, welche über Beihel des AK. aus ihrem Bereiche herausgenommen und vorübergehend dem AK. direkt unter-
stellt wurden, unterstehen auf die Dauer dieser Verwendung ebenfalls den betreffenden Traingruppenkommandanten.
Verlegen hingegen Truppenkommandanten, ID., (KD.-) oder Korpskmdos selbständig ihre Trains für Aufbringungs- oder sonstige Arbeiten in den Etappenbereich, so können sie — falls es ihnen wegen der Verbindung angezeigt erscheint — die vorüber-
gehende Unterstellung unter ein Traingruppenkomdo beim AK. beantragen.
Die Traingruppenkomdanten sind Hilfsorgane des AK. (Db. C—1 b, § 42) und sind be-
rufen, die Trains aller in ihren Bereichen eingeteilten Formationen zu inspizieren, auch dann, wenn deren Kommandant höher oder rangälter wäre als der betreffende Train-
gruppenkommandant.
Ihre wichtigsten Obliegenheiten sind:
Die Sorge für die rechtzeitige Ergänzung der in ihren Bereichen eingeteilten Train-
formationen mit Pferden, Trainmaterial, der armeenummittelbaren auch mit Trainman-
schaft, die strenge Handhabung der Veterinärpolizei, die Überprüfung der vorgeschriebene
n Gebahrung mit Trainmaterial und Fuhrwerken. Kontrolle, dass nur die jeweilig nor-
mierte Zahl von Mannschaft, Pferden und Fuhrwerken bei jenen Abteilungen, die nach
der Kriegsgliederung ständig dem A. K. direkt unterstehen, im Stande ist.
Für die Verwendung der Trains sind ausschließlich die Kommandanten der be-
treffenden Formationen verantwortlich. Die Traingruppenkommandanten haben sich jedoch darüber vollkommen zu orientieren und sind verpflichtet, alle jene Momente, die nach ihrer Ansicht die Pferdeerhaltung und den Pferdezustand gefährden, den betreffenden Kom-
mandanten- und in wichtigen Angelegenheiten auch dem AK. (OAbt.) antragstellend
zu melden.
Die knappen Trainstände gestatten nicht immer, dass die Trains wegen der Inspi-
zierungen durch den Traingruppenkommandanten ihrem Dienste entzogen werden. Die
Inspizierungen werden daher meist der Arbeitseinteilung der Pferde anzupassen sein. Hierzu ist vorheriges Einvernehmen notwendig. Es ist jedoch vollkommen unbegründet, aus diesen Schwierigkeiten die Folgerung zu ziehen, dass Inspizierungen nicht stattfinden können.
Die Traingruppenkommandanten können aber in ihren räumlich ausgedehnten Be-
reichen nur dann ihren vielseitigen und umfa senden Aufgaben bei den vielen Trainkörpern gerecht werden, wenn sie von jeder Veränderung in der Gruppierung ihrer Trains in Kenntnis gesetzt werden (Db. C—8, § 3).
Es müssen daher alle einem Traingruppenkommando unterstellten Abteilungen jede Veränderung ihres Kantonerungsortes auch diesem direkt bekanntgeben.
Vom 1. März 1918 gelten als Standorte und Bereiche der Traingruppen-
kommandos:
Traingruppenkommando Nr. 85 in Lemberg.
Der westlich folgender Linie gelegene Raum des Armeebereiches: Poloniczna (exkl.), Sokole (inkl.), Spas (inkt.), Jamne (exkl.), dann Bach Ostrówka bis zum Ver-
einigungspunkt der Bezirkshauptmannschaftsgrenzen Kamionka - Str.-Zółkiew—Lemberg
und in weiterer Folge entlang der östlichen Bezirkshauptmannschaftsgrenze Lemberg bis Wyżniany (inkl.), Kurówice (inkl.), Solowa (inkl.) dann Grenze der Bezirkshauptmann-
schaften Bobrka und Przemysłany bis Kote 396 (Dolha), sodann gegen Westen Sarniki
(inkl.), Chlebowice (inkl.), Suchodol (inkl.), Kote 405, Kobila ga. Dornfeld (exkl.),
Szerzec (exkl.), Serdyca (inkl.) und südliche Grenze der Bezirkshauptmannschaft
Grodok-lag.
Diesem Traingruppenkommando unterstehen auch alle ausserhalb des Armee-
bereiches befindlichen Armeetrainformationen, welche schon früher dem Verbande der
2. Armee angehört haben.
Traingruppenkommando Nr. 81 in Ozydów.
Der Bereich nordlich der Linie Wyżniany (exkl.), Gliniany (inkl.), Bortków (inkl.),
Skwarzawa (inkl.), Białykamien (inkl.), Sassów (exkl.), Ruda Kołtowska (inkl.), Kołtów
(exkl.), Kruhów (exkl.).
Traingruppenkommando Nr. 52 in Zloczów.
Der Raum, welcher durch die vorhergenannte Linie, sodann durch die Westgrenze
der Bezirkshauptmannschaft Zloczów bis Koje 422, Ribánów und in weiterer Folge durch
die Linie Żuków (exkl.), Remizowce (inkl.), Torhów (inkl.), Lawrykowce (inkl.), Choro-
sciec (inkl.), Glimna (inkl.), Kozłów (exkl.), Domamorycz (exkl.), Bereczowica Wk. (exkl.),
Białoskórka (inkl.) begrenzt wird.
Traingruppenkommando Nr. 86 in Dunajów.
Der Raum südlich des Bereiches des Traingruppenkommandos 52, und gegen
Westen begrenzt durch die östliche Grenze des Bereiches des Traingruppenkommandos
Nr. 85 bis Kote 396, im weiteren Verlaufe die Bezirkshauptmannschaftsgrenzen Przemys-
łany,-Rohatyn und Brzeczany-Podhajce bis westlich Telacze (inkl.), Burkánów (exkl.),
Darachów (inkl.), Podhajczyki (inkl.), Hawiłów wk. (inkl.), Tostie (inkl.).
Traingruppenkommando Nr. 149 in Monasterzyska.
Der Armeeraum südlich des Bereiches des Traingruppenkommandos 86 und östlich
Złota-Lipa.
Traingruppenkommando Nr. 143 in Borynicze.
Der Armeebereich westlich Złota-Lipa und südlich der Räume der Bereiche der
Traingruppenkommanden 86 und 85, bis Kot: 403 Kabila ga., sodann entlang Bezirks-
hauptmannschaftsgrenzen Bóbrka–Lemberg, Zydaczow–Bóbrka, weiter entlang des
Dniester-Kyna-Baches, Teisarów (inkl.), Grenzen der Bezirkshauptmannschaften Zyda-
czow – Stryj, Zydaczow – Kalusz, entlang Dniester bis östlich Martinów, ferner Bezirks-
hauptmannschaftsgrenze Stanislau–Kalusz.
Traingruppenkommando Nr. 27 in Piaseczna.
Bereich westlich des Raumes des Traingruppenkommandos 143 und südlich des Be-
reiches des Traingruppenkommandos 85.
In diese Gruppe fallen auch alle ausserhalb des Armeebereiches sich befindlichen
Armeetraininformationen, welche bisher dem Verbande der QAbt. 9 angehört haben.
(Alle Bezeichnungen nach der Generalkarte.)
Sämtliche Formationen im Bereiche der Traingruppenkommandos 27, 143 und 149,
welche Pferde im Stande führen, haben sofort nach Empfang dieser Verlautbarung ihren
zuständigen Traingruppenkommandos schriftlich bekanntzugeben:
(Gegenwärtigen Standort;
Trainagästen, bzw. Trainkommandanten (bei Angabe des Stammtruppenkörpers),
tierärztliches Personal,
Stand an Trainunteroffizieren (Stabswachtmeister gesondert), Trainmannschaft, Reit-
und Zugpferden, Personenwagen, landesüblichen Fuhrwerken und Fahrküchen.
K. u. k. 2. Armee kommando.
u. k. 2. Armeekommando.
Nr. 43.
Punkt 3 sehr dringend!
Allgemeine Verlautbarungen des 2. Armeekommandos
Am 28. Februar 1918.
1.
AK-Belobung.
Die belobende Anerkennung des Armeekommandos
für vorzügliche Dienstleistung vor dem Feinde
wird ausgesprochen:
dem k. k. Oblt. Miron Hawrysiewicz, ProvOfiz. bei Dag. 25,
dem k. u. LstLt. Dr. Sigismund Paksy, Zugskndt. beim k. u. LstEtBaon III/16
(Pers. Res. Nr. 400/5—6),
dem k. u. k. Hptm. i. d. Res. Dr. Gustav Riedl, Kmdt. d. 5. AssKomp. d. landw.
Insp. Rayons 4, Bobrka,
dem k. u. k. Lt. i. d. Res. Otmar Seelenmayer, Zugskndt. b. d. 5. AssKomp. d.
landw. Insp. Rayons 4, Bobrka,
dem k. u. k. Lt. i. d. Res. Johann Kaufmann, Zugskndt. b. d. 5. AssKomp. d.
landw. Insp. Rayons 4, Bobrka,
dem k. u. k. Lt. i. d. Res. Anton Schopf, Zugskndt. b. d. 5. AssKomp. d. landw.
Insp. Rayons 4, Bobrka (Pers. Res. Nr. 500/45—48).
2
Ernennungen.
Pers. Res. Nr. 1291 vom 19. Februar 1918.
Ich erkenne den landsturmpflichtigen Ingenieur Johann Vogt (1879, Hennersdorf),
eingeteilt bei der technischen Gruppe Oblt. Szesztay des XII. Korps, im Sinne des KM.
Erl. Abt. 5, Nr. 867 von 1916 mit 15. Februar 1918 zum k. k. Landsturmakzessisten für
den technischen Dienst auf Kriegsdauer.
Frlh. v. Böhm-Ermolli, Feldmarschall.
Pers. Res. Nr. 1191/1 vom 18. Februar 1918.
Ich erkenne den EinjFreiwKan. tit. Fwk., Kadettasp. Walter Weisz des FHR. 24,
eingeteilt beim ArtMesszug 533, im Sinne des KM. Erl. Abt. 1, Nr. 31.800 von 1916 (Beibl.
Nr. 43/16) mit 1. Februar 1918 zum k. u. k. Fähnrich i. d. Res.
v. Loeien, Generalmajor.
Pers. Res. Nr. 1447 vom 16. Februar 1918.
Ich erkenne den LstPatri. tit. Ujg, mit EinjFreiwAbz. Friedrich Herrmann (1872,
Schärding) des KSchR. 1, eingeteilt bei der Waldwirtschaft des 2. AK, in Turka a. Stryj,
im Sinne des KM. Erl. Abt. 1, Nr. 31.800 von 1916 (Beibl. 43/16) bis 15. Februar 1918
zum k. k. LstFähnrich.
v. Loeien, Generalmajor.
Pers. Res. Nr. 1443 vom 16. Februar 1918.
Ich erkenne den EinjFreiwFeldw. Ferdinand Voncea des IR. 97, eingeteilt bei der
k. u. k. Anbaudirektion in Kopyczynce, im Sinne des KM. Erl. Abt. 1, Nr. 31.800 von
1916 (Beibl. 43/16) mit 15. Februar 1918 zum k. u. k. Fähnrich i. d. Res.
v. Loeien, Generalmajor.
Sehr dringend!
Q. Res. Nr. 595 vom 15. Februar 1918.
Aus AOK., Chef des Gstbs, Q. Nr. 13.596 vom 6. Februar 1918.
Zuteilungen und Uebersetzungen zur Feldgendarmerie fallen ausschliesslich in die
Kompetenz des AOK., an welches alle diesbezüglichen Gesuche, bzw. Ersatzanforderungen
zu leiten sind.
Aus den Gesuchen um Uebersetzung zur Feldgendarmerie muss Charge,
Geburtsjahr, Grad der Diensttauglichkeit und Sprachkenntnisse zu entnehmen sein.
Für die Feldgendarmerie in Albanien und Montenegro kommen nur frontdienst-
taugliche Offiziere ohne Rücksicht auf den Geburtsjahrgang und ebensolche Mannschaft
mit Ausnahme der Geburtsjahrgänge 1892–1899, für jene der A. i. F. und den übrigen
besetzten Gebieten jedoch nur frontdiensttaugliche Offiziere und Mannschaft ohne
Rücksicht auf den Geburtsjahrgang in Betracht.
Bis 25. Februar I, J. sind alle der Feldgendarmerie zugeteilten frontdiensttauglichen
Offiziere und Ersatzgendarmen — letztere unter Beifügung des Geburtsjahrganges —
mittels Nominalkonsignation dem 2. AK. (QAbt.) nachzuweisen.
4.
Abfuhr von Altmaterial.
Q. I. Nr. 6341 vom 18. Februar 1918.
Ad AOK- Q. Nr. 20,045 von 1918.
Die wiederholt ergangene Verfügung, dass alles Altmaterial, insbesondere alle
arärischen Bekleidungsstücke, Hädern und Lampen an die Materialsammelstelle abzu-
führen sind, wird in Prinmerung gebracht.
5.
Rückstellung von Pack-
gefässen durch die
Fassenden.
Q. I. Nr. 4665 vom 18. Februar 1918.
Die Rückstellung der Säcke von Verpflegs- und Futterartikeln durch die Fassungs-
körper erfolgt in vollkommen unzureichendem Masse. Im Hinblick auf den bereits ausser-
ordentlich fühlbaren Mangel an Packmaterialien werden die Fassungsstellen (Etappen-
magazine) angewiesen, von nun an Verpflegsartikel und Hartfutter im vollen Ausmasse nur
gegen gleichzeitige Rückstellung von mindestens 90% leerer Säcke auszufolgen; wenn
weniger als 90% leerer Säcke abgeführt werden, sind nur so viele volle Säcke auszufolgen,
als leere zurückgebracht werden.
Dieser Vorgang ist auch bei Fässern und Fleischkonservenkinsten einzuhalten.
Bezüglich Abfuhr der sonstigen Kisten hat es beim derzeitigen Vorgang — Abfuhr
nach erfolgter Entleerung — zu verbleiben.
6.
Allgemeine Sparmass-
nahmen.
Q. I. Nr. 4725/1 vom 16. Februar 1918.
Separatabdruck des Pkt. 4 der Allg. Vltbg. Nr. 103 vom 19. Mai 1917.
Sparen mit Verpflegung. — Kontingentierung der Schweinehaltung im Armeebereich.
Q. I. Nr. 14,725 vom Mai 1917.
Dank der Fürsorge der, die Verpflegung der Armee im Felde leitenden Stellen und
dank den Entbehrungen, die die Bevölkerung der Monarchie mit Ergebung trägt, konnte
die Armee — abgesehen von dem geringen aber gegenüber anderen Armeen noch
immer hohen Futterzuschub — bisher verpflegt werden.
Der Nachschub aus dem Hinterland kann unmöglich gesteigert werden, und es
steht daher zu erwarten, dass weitere Einschränkungen angeordnet werden müssen,
wenn nicht die Truppen, Anstalten etc. selbst, durch strikte Befolgung aller auf das
Haushalten mit Verpflegs- und Futtermitteln abzielenden Befehle, an der Streckung der
Vorräte werktätig Anteil nehmen.
Hierzu ist vor allem notwendig, dass die Befehle, welche auf die Aufbringung von
Verpflegung etc., Verwertung der geniessbaren Schlachtungs- und sonstigen Abfälle, auf
das Verbot der Heranziehung von Nahrungsmitteln zu Fütterungszwecken usw. abzielen,
nicht umgangen oder ganz ausser acht gelassen werden.
Dies kommt aber leider bei jenen vor, die nur an sich selber oder ihre nächte
Umgebung, nicht aber an das grosse Ganze denken oder die impraktisch und verständ-
nislos darauf loswirtschaften.
Ich sehe mich daher veranlasst, Nachstehendes anzuordnen, bzw., erneuert zur ab-
soluten Darnachachtung in Erinnerung zu bringen:
1. Sparen mit Verpflegung.
Die Schlachtung von Rindern hat grundsätzlich nur in Zentralstellen zu erfolgen.
Die im Korps-, Divisionsverbände stehenden Truppen, Anstalten etc., sind mit der
Deckung ihres Fleischbedarfes an die Wirtschaftsämter oder gegebenenfalls zu errich-
tenden Schlächtereien zu weisen. Für die armeenummittelbaren Formationen obliegt diese
Regelung der QAbt. Die berufenen höheren Kmdos haben Sorge zu tragen, dass diese
Schlachtungsstellen alle, für den menschlichen Genuss brauchbaren Schlachtungsabfälle
in der geeignetsten Form dem Konsum zuführen (Erzeugung von Blut- und Presswurst
u. dgl.).
Auch die Schweineschlachtung ist nach Möglichkeit zu konzentrieren (Zufuhr des
Lebendtieres zur Schlachtungsstelle).
Der Zubereitung von Gemüsen ist ein besonderes Augenmerk zuzuwenden. Dies
gilt hauptsächlich hinsichtlich des Dörrgemüses.
Die für den menschlichen Genuss geeigneten Kräuter und Gräser (Brennessel,
Klee etc.) sind ausgiebigst für die Verpflegung heranzuziehen.
Die Kartoffel, welche bei dem derzeitigen Mangel an Gemüse einen Hauptteil der Nahrung des Mannes bildet, darf unter keinem Umstande in rohem Zustande geschält werden. Sie ist zu waschen, von Auswüchsen und faulen Stellen zu befreien, zu kochen und erst nach dem Abkochen zu schälen.
Die knappen Vorräte an Kartoffeln gestatten uns nicht mehr, allzu wählerisch zu sein und leicht ungefaulte, ausgewachsene oder kleine Knollen als zum menschlichen Genusse minder geeignet, der Verfütterung zuzuführen.
Dort, wo genügend andere Gemüsearten beschafft werden können, ist die Verabreichung der Kartoffel unbedingt auch unter das Gebührsausmass einzuschranken.
Weiters wird auf die möglichste Erhöhung des Eierkonsums, als Streckungsmittel für Fleisch und Gemüse, hingewiesen.
Seitens des Armeeknods (QAbt.) ist ausserhalb der Korpsbereiche eine Aktion zur Sammlung von Eiern eingeleitet.
Gleiches empfiehlt sich auch von den Korps und Divisionen zu organisieren.
2. Verwertung von Küchen- und ungeniessbaren Schlachtungsabfällen und von verdorbenen Nahrungsmitteln.
a) Alle Küchenabfälle, welche möglichst herabgemindert werden müssen, und das Spülwasser, sind entweder zur Fütterung der eigenen Haustiere zu verwenden oder an jene nächstgelegenen Stellen abzuführen, welche Haustiere halten dürfen oder müssen.
b) Die für den menschlichen Genuss ungeeigneten Schlachtungsabfälle (unverwertbares Blut, Panseninhalt etc.) sind zur Schw einemast zu verwenden.
c) Alle Fettreste ungeniessbarer Art müssen an die nächste Passungsstelle zwecks Fettgewinnung abgeführt werden.
d) Verdorbene Fleischreste: Konfiskate von flüchtigen, verfaulten, tuberkulösen oder sonst wie unaufgänglich befundenen Fleische oder Fleischwaren, sowie alle Haustierkadaver, sind im Sinne der Allg. Vltbg. Nr. 112 von 1916 an die nächste Kadaververwertungsanlage zu übergeben.
Nachlässige Beseitigung oder Verscharrung solcher Objekte zieht die Ersatzleistung des Schuldigen nach sich.
e) Alle jene Küchenreste und Schlachtungsabfälle, für welche keine Möglichkeit der Verwertung im Eigenbetrieb oder der Ablieferung besteht, sind entweder der Bevölkerung zur Fütterung zu überlassen, oder nach besten Kräften zu kompostieren, un wenigstens einen hochwertigen Dünger daraus herzustellen.
Kompostbildung: eine handhohle Schicht der Abfälle wird mit einer ebenso hohen Erdschichte und diese mit einer solchen von Stalldünger usw. überdeckt,
3. Schweinehaltung im Armeebereich.
Es ist ein Gebot der Ökonomie, dass in einem Betrieb, wie ihn eine Armee darstellt, zur Verwertung aller Abfälle, Schweine gehalten werden. Es muss aber auf das sorgfältigste vermieden werden, dass in der Zeit der ernsten Lebensmittelknappheit die Fütterung der Viehbestände auf Kosten der Ernährung des Menschen geschieht.
Da das Schwein von den ihm zugeführten Nährstoffen kaum 20% in Fleisch- und Fettsatz zurückgibt, so dürfen Schweine mit Rücksicht auf das Vorgesagte nur dort gehalten werden, wo genügende Mengen von Kadaverfutter, Küchen- und Schlachtungsabfällen und Schweineweißen, bzw. Altrachen zur Verfügung stehen. Ausserdem ist das verfügbare Quantum an notwendiger Klei, Schlempe und Trebern sehr gering, so dass die Schweinezucht in der Armee auf ein gewisses Mass herabgesetzt und kontingentiert werden muss.
a) Formationen von unter 50 Mann ist das Halten von Schweinen verboten. Bei grösseren Formationen darf für je 50 Mann des Standes, bei Offiziersmessen für je 10 Menagetellnehmer ein Schwein gehalten werden.
Diejenigen Knods, Truppen, Train und Anstalten, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, haben eventuell vorhandene Schweine an die zuständigen Schlachtereien, WA. (Schweinesammelstellen) und -Züchterei abzuführen;
Diese Schweinesammelstellen übernehmen jene Schweine, welche von den Formationen aus ärarischen Geldern auf die Fleischgebühr gekauft wurden, gegen Dokumente- wechsel, die durch eigene Zucht hervorgegangenen, dann die überzähligen Schweine der Offiziersmessen zu dem in der Bezirkshauptmannschaft des Uebernahmesortes geltenden Höchstpreise. Der Erfolg für die aus eigener Zucht von den Unterabteilungen verkauften Schweine kann zur Beschaffung von Gemüse und sonstigen Verpflegartikeln verwendet werden.
Werden nach dem 1. April i. J. bei irgendeiner Formation Schweine in grösserer Anzahl als vorgeschrieben konstatiert, so werden sie ohne Ersatz eingezogen,
b) Alle Wirtschaftsämter haben nach den verfügbaren Weiden, der Kadaversterilisation, den Schlachtungsabfällen und der Müllzufuhr Aufnahmemöglichkeit für 100 bis 150 Schweine zu schaffen. Zu den dort einzustallenden Schweinen der Formationen sind solche bis zur vollen Höhe des Bestandes beim 2. AK. (QAbt.) anzufordern.
c) Vor der Abgabe zur Schlachtung müssen alle Schweine tunlichst durch 42 Tage mit einer Kleinzubusse gefüttert werden, deren Höhe noch bestimmt wird und welche vom 2. AK. (QAbt.) anzuordern ist.
d) Alle Schweinebestände müssen der Schutzimpfung gegen Rotlauf und Schweinepest unterzogen werden.
Die Auswahl der Schweine zur Aufstellung und Schlachtung in den Mästereien obliegt dem zuständigen Tierarzt.
7.
Reaktivierte K. k. Post-
ämter in Galizien
O. E. Nr. 1039 vom 18. Februar 1918.
In Galizien haben die nachstehenden Postämter die angeführten Dienstzweige wieder
aufgenommen:
das Postamt Wodniki den Briefpostverkehr mit Ausschluss der eingeschriebenen
Sendungen, vorläufig nur hinsichtlich des Abgabedienstes, das Postamt Uscieczko den
Geldbriefverkehr, das Postamt Darachow den Postanweisungsverkehr, das Postamt Pere-
linskö den Geldbrief-, Postanweisungs-, Postsparkassen- und Paketverkehr, und die Post-
ämter Bileze Złote, Holhocze und Trembowla den Geldbrief-, Postanweisungs- und Post-
sparkassenverkehr.
K. u. k. 2. Armeekommando.